Nachhaltigkeit bei der Vorstandsvergütung
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11.03.2022 Nachhaltigkeit bei der Vorstandsvergütung Hon.‐Prof. RA Dr. Georg Schima, MBL‐HSG, LL.M. (Vaduz) Inhaltsübersicht 1. Was ist „Nachhaltigkeit“ iZm der Vorstandsvergütung? 2. Verpflichtung des Aufsichtsrates zur Implementierung von nicht finanziellen und insb ESG‐Kriterien in der Vorstandsvergütung? 3. Claw back‐ und Malusklauseln und nachhaltige Vorstandsvergütung 4. Vorstandsvergütung nach ESG‐Kriterien 2 1
11.03.2022 1. Was ist „Nachhaltigkeit“ iZm der Vorstandsvergütung? • In Deutschland wurde 2009 durch das Vorstandsvergütungsangemes‐ senheitsgesetz (VorstAG) in § 87 Abs 1 dAktG folgende Sätze eingefügt: „Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben.“ • Dieses Gesetz war die unmittelbare Reaktion des Aktienrechts auf die globale Finanzkrise. Man wollte verhindern, dass ‐ wie insb in der Finanzbranche davor – in Zukunft hohe Bonifikationen an Manager gezahlt werden, die an kurzfristigen/stichtagsbezogenen Kriterien orientiert sind, die belohnten Geschäfte/Transaktionen sich aber letztlich für das Unternehmen sogar als nachteilig erweisen. 3 1. Was ist „Nachhaltigkeit“ iZm der Vorstandsvergütung? • Die hM in Deutschland beurteilte diese Regelung in § 87 Abs 1 dAktG idF VorstAG so, dass der – erstmals ins dAktG eingeführte – Nachhaltigkeitsbegriff bloß eine zeitliche Dimension beinhalte, dh iSv „Langfristigkeit“ oder noch besser „Dauerhaftigkeit“ zu interpretieren sei (vgl zB Velte, „Nachhaltige und langfristige“ Vorstandsvergütung nach dem ARUG II, NZG 2020, 12 (12f mwN). • Das verwundert (auch angesichts des Wortlautes) nicht, denn das VorstAG 2009 war die Reaktion auf die globale Finanzkrise; ESG‐Kriterien spielten da (noch) keine Rolle; man wollte sicherstellen, dass die (variable) Vst‐Vergütung nachhaltiges iSv dauerhaftem, langfristigem Wachstum belohne und nicht kurzfristige Erfolge. 4 2
11.03.2022 1. Was ist „Nachhaltigkeit“ iZm der Vorstandsvergütung? • In Österreich reagierte der Gesetzgeber etwas langsamer. Mit dem 2. StabilitätsG 2012 wurde § 78 Abs 1 AktG geändert und enthält seither die Bestimmung: „Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder…………………..langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen.“ • Dazu die Gesetzesmaterialien (EBRV 1685 BlgNR XXIV. GP 30): „Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, dass kurzfristig ausgerichtete Vergütungsinstrumente dazu führen können, dass das nachhaltige Wachstum eines Unternehmens aus den Augen verloren wird. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kriterien der Langfristigkeit der Anreize und der Nachhaltigkeit des Vorstandshandelns fortentwickelt 5 1. Was ist „Nachhaltigkeit“ iZm der Vorstandsvergütung? • werden. Falsche Anreize in der Vergütungsstruktur wie eine unangemessene kurzfristige Erfolgsorientierung oder eine zu hohe Risikofreudigkeit sollen nun auch gesetzlich verhindert werden.“ • Damit war klar, dass auch der österreichische Gesetzgeber „Nachhaltigkeit“ iSv Langfristigkeit bzw Dauerhaftigkeit verstanden wissen wollte. Nachhaltigkeit iSd heute meist verwendeten Bedeutung (verantwortungsvoller Umgang mit knappen Ressourcen bzw ESG) spielte auch bei der Novellierung des § 78 Abs 1 AktG 2012 keine Rolle. 6 3
11.03.2022 2. Verpflichtung des AR zur Implementierung von nicht finanziellen und insb ESG‐Kriterien in der Vorstandsvergütung? • Bis dahin konnte man also davon ausgehen, dass weder in Österreich noch in Deutschland eine aus dem AktG abzuleitende Verpflichtung des AR bestand, bei der Vergütung des Vst nichtfinanzielle und vor allem ESG‐ Kriterien zu berücksichtigen. • In C‐Regel 27 ÖCGK wird immerhin die „Einbeziehung auch nicht finanzieller Kriterien“ empfohlen („comply or explain“). • Mit der Umsetzung der 2. ARRL (AktionärsrechteRL) teilten sich die Wege in den beiden Ländern jedoch. 7 2. Verpflichtung des AR zur Implementierung von nicht finanziellen und insb ESG‐Kriterien in der Vorstandsvergütung? • Der österreichische Gesetzgeber setzte die 2. ARRL – hier gemeint: die Bestimmungen betreffend Vergütungspolitik und Vergütungsbericht ‐ im AktG um, ohne inhaltlich in die Regeln über die Gestaltung der Vorstandsvergütung einzugreifen; § 78 Abs 1 AktG wurde nicht angetastet. • Anders ging der deutsche Gesetzgeber mit dem ARUG II 2019 vor. Er änderte § 87 Abs 1 Satz 2 dAktG folgendermaßen: „Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten.“ 8 4
11.03.2022 2. Verpflichtung des AR zur Implementierung von nicht finanziellen und insb ESG‐Kriterien in der Vorstandsvergütung? • Damit war – zumindest nach dem nun wohl überwiegenden und mE überzeugenden Verständnis auch des deutschen Schrifttums – eine Deutung von „Nachhaltigkeit“ als bloßes Synonym von Langfristigkeit oder Dauerhaftigkeit nicht mehr möglich, zumal die Gesetzwerdungsgeschichte und der Zusammenhang mit der Umsetzung der 2. ARRL (vgl Erwägungsgrund 29 der 2. ARRL) mE auch klar ergibt, dass der Gesetzgeber eine materielle Änderung wollte (vgl RAusschuss BT‐Drucks 19/15153k, 55R: „soll damit zum Ausdruck kommen, dass auch soziale und ökologische Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen sind.“). 9 2. Verpflichtung des AR zur Implementierung von nicht finanziellen und insb ESG‐Kriterien in der Vorstandsvergütung? • Die Frage ist in Deutschland freilich nicht unumstritten (für materielle Änderung iSv ESG‐Kriterien zB Altenbach in Semler/v Schenck/Wilsing, Arbeitshandbuch für AR‐Mitglieder 5. Aufl Rz 7/20; Velte, NZG 2020, 12ff; aM J.Koch in Hüffer/Koch, AktG 16. Aufl § 87 Rz 25: „orientierende Sollvorschrift“; ähnlich auch Spindler in MünchKomm AktG 5. Aufl Nachtrag zum ARUG II § 87 Rz 77: „terminologische Vereinheitlichung mit § 87a und § 162 (dAktG).“ • Überzeugend ist mE die Ansicht von Fleischer (beck‐on‐line.GroßKomm AktG § 87 Rz 36): “Mit dem neuen Nachhaltigkeitskonzept ist die Berücksichtigung nichtfinanzieller Leistungsindikatoren – anders als nach bisher hM – nicht mehr nur gestattet, sondern ausdrücklich geboten. 10 5
11.03.2022 2. Verpflichtung des AR zur Implementierung von nicht finanziellen und insb ESG‐Kriterien in der Vorstandsvergütung? • Der Aufsichtsrat darf sich also bei der Festlegung der Vorstandsvergütung nicht mehr allein an finanziellen Kriterien orientieren, sondern muss auch nichtfinanzielle, namentlich soziale und ökologische Leistungsindikatoren berücksichtigen……Das Verhältnis von finanziellen und nicht finanziellen Komponenten bleibt allerdings der einzelnen Gesellschaft vorbehalten.“ • Und in Österreich? Hier blieb § 78 Abs 1 AktG von der Umsetzung der 2. ARRL unberührt, sodass hierzulande weiterhin zumindest eine unmittelbar aus dem AktG abzuleitende Verpflichtung des AR zur Verankerung von ESG‐Kriterien in der Vst‐Vergütung zu verneinen ist. Ob damit die 2. ARRL lege artis umgesetzt wurde (vgl Erwägungsgrund 29), könnte man zumindest zur Diskussion stellen. 11 2. Verpflichtung des AR zur Implementierung von nicht finanziellen und insb ESG‐Kriterien in der Vorstandsvergütung? • BEACHTE: § 87 Abs 1 Satz 2 dAktG gilt nur für börsenotierte Gesellschaften, § 78 Abs 1 öAktG hingegen für alle AGs. Würde man dem in § 78 Abs 1 Satz 1 öAktG enthaltenen Verweis auf Nachhaltigkeit denselben Inhalt beimessen wie § 87 Abs 1 Satz 2 dAktG, hätte das die Konsequenz einer Verpflichtung des AR zur Verankerung von ESG‐ Kriterien bei allen Aktiengesellschaften. Ein derartiges Ergebnis wäre mE auch rechtspolitisch überschießend. • Das Gesagte ändert aber nichts daran, dass auch der AR einer österreichischen börsenotierten AG sich mit ESG‐Kriterien bei der Vst‐ Vergütung auseinanderzusetzen hat. 12 6
11.03.2022 2. Verpflichtung des AR zur Implementierung von nicht finanziellen und insb ESG‐Kriterien in der Vorstandsvergütung? • Denn in Anbetracht des zunehmenden Erwartungsdrucks von institutionellen Aktionären, Vergütungs‐ und Stimmrechtsberatern und der Öffentlichkeit wäre es mE nicht pflichtgemäß, wenn der AR sich des Themas nicht seriös annimmt und keine begründete Entscheidung darüber bei der Gestaltung bzw Änderung der Vergütungspolitik für den Vst trifft. Eine Entscheidung, nichtfinanzielle und insb ESG‐Kriterien bei der Vergütung des Vst (fast) gar nicht zu berücksichtigen, muss wohlüberlegt und sollte auch nachvollziehbar begründet sein (BJR!). • Die nähere Ausgestaltung und die Gewichtung von finanziellen und nichtfinanziellen bzw ESG‐Kriterien obliegt dem Aufsichtsrat nach verantwortlichem Ermessen. 13 3. Clawback‐ und Malusklauseln und nachhaltige Vorstandsvergütung • In manchen Publikationen werden auch Clawback – und Malusklauseln in einen Zusammenhang mit „nachhaltiger“ Vorstandsvergütung gebracht bzw als Ausdruck einer solchen verstanden (vgl zB Hofer/Klein/Aschauer, Implementierung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Vorstandsvergütung in Österreich und Deutschland, AR aktuell 2021, H 4, 137ff). • Das setzt freilich voraus, dass man Nachhaltigkeit wiederum im Sinne von Langfristigkeit bzw Dauerhaftigkeit interpretiert. Denn mit ESG haben Clawback‐ bzw Malusklauseln nichts zu tun. 14 7
11.03.2022 3. Clawback‐ und Malusklauseln und nachhaltige Vorstandsvergütung • Worum geht es bei Clawback‐ und Malusklauseln? Es handelt sich dabei um Bestimmungen in den Vorstandsverträgen, denen zufolge Vergütungsbestandteile – idR nur die variable Vergütung oder ein Teil davon – (i) zurückgefordert werden können, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wurden, nachträglich als falsch bzw nicht gegeben herausstellen (Clawback‐Klausel) oder (ii) zurückgefordert oder gar nicht ausbezahlt werden können, wenn das Vorstandsmitglied ein verpöntes Verhalten gesetzt hat wie zB einen gravierenden Gesetzes‐ oder Compliance‐Verstoß oder die Verantwortung für schwere Unternehmensverluste bzw die Teilnahme an verlustträchtigen Geschäften etc (Malusklausel). • Auch nach Umsetzung der 2. ARRL keine Verpflichtung zur Verankerung. 15 3. Clawback‐ und Malusklauseln und nachhaltige Vorstandsvergütung • Die ganz überwiegende Mehrzahl der ATX‐Unternehmen verwendet bloß Clawback‐Klauseln nach dem Muster von C‐Regel 27, letzter Satz ÖCGK: „Es ist vorzusehen, dass die Gesellschaft variable Vergütungskomponenten zurückfordern kann, wenn sich herausstellt, dass diese auf der Grundlage von offenkundig falschen Daten ausgezahlt wurden.“ Meist wird in den Vorstandsverträgen auch bloß genau dieser Wortlaut wiedergegeben. Man hat den Eindruck, dass die Gesellschaften bzw Aufsichtsräte einfach „mit der aktienrechtlichen Mode gehen“ (Stimm‐ und Vergütungsberater verlangen solche Klauseln, kennen sich inhaltlich damit aber idR nicht besonders aus), im Übrigen über das Thema aber nicht zu sehr nachdenken wollen. 16 8
11.03.2022 3. Clawback‐ und Malusklauseln und nachhaltige Vorstandsvergütung • In der Tat wirft schon die „ÖCGK‐Standard‐Clawbackklausel“ Fragen auf (was heißt „offenkundig falsche Daten“?). Lässt man das Wort „offenkundig“ weg, leistet freilich bereits das zivilrechtliche Bereicherungsrecht das, was die Klausel bewirken soll. • Malusklauseln zu entwerfen, die einerseits funktionieren, dh insbesondere weder sittenwidrig sind, noch in der Praxis leerlaufen, ist eine ungleich anspruchsvollere Aufgabe. Es stellen sich zahlreiche Fragen wie zB betreffend das Verhältnis von Malusanspruch und Schadenersatz. Der Malus soll idR ohne Schadensnachweis ausgelöst werden und hat dann Vertragsstrafencharakter. Die Entbehrlichkeit eines Schadensnachweises befreit aber nicht vom Erfordernis einer Vertragsverletzung (problematisch zB beim bloßen Anknüpfen an Verlustgeschäfte). 17 4. Vorstandsvergütung nach ESG‐Kriterien • Warum berücksichtigen Unternehmen ESG‐Kriterien? • Wie werden sie bei der Vorstandsvergütung berücksichtigt? • Konkrete Beispiele ausgewählter ATX‐Unternehmen 18 9
11.03.2022 Die ESG‐Kriterien • Neben Finanzkennzahlen werden für Investoren ökologische und soziale Kriterien immer wichtiger • Diese werden mit dem Schlagwort ESG‐Kriterien zusammengefasst: (E) Environmental (Umwelt): zB Umweltbelastungen, Ressourcenverbrauch (S) Social (Soziales): zB Personalentwicklung, Community Engagement (G) Governance (Unternehmensführung): zB Achtung der Menschenrechte in der Lieferkette, Korruptionsprävention, Abbau von Diskriminierung (Frauenanteil) Ausschlusskriterien sind oft: Rüstungsindustrie, Nuklearenergie, Glücksspiel • Es gibt keine einheitliche Definition, es sind Richtwerte das zeigt sich zB an den verschiedenen Ratings der nationalen/internationalen Agenturen 19 Die ESG‐Kriterien ‐ Beispiele • Die von verschiedene Agenturen/Institutionen verwendeten Kriterien können zur Orientierung herangezogen werden und müssen idR an die Lage der jeweiligen Gesellschaft angepasst werden. • Auch wenn eine einheitliche Regelung fehlt, überschneiden sich die genannten Kriterien in vielen Fällen zumindest dem Grunde nach (beachte aber bspw abweichende Berechnung). Oft werden genannt: Reduktion der CO²‐Emmissionen; Gesundheit und Sicherheit der AN; Produktsicherheit; Lieferantenmonitoring (zB AN‐Schutzstandards in der Lieferkette). 20 10
11.03.2022 Die ESG‐Kriterien ‐ Beispiele MSCI ESG Score Kriterien, Quelle: MSCI Inc. 2021 21 Die ESG‐Kriterien ‐ Beispiele 22 SAM ESG Kriterien, Quelle: S&P Global Switzerland SA, 2021 11
11.03.2022 ESG‐Kriterien und Unternehmenserfolg • Die Einhaltung der ESG‐Kriterien soll das Unternehmen Investoren schmackhaft machen • Die Ratings der Agenturen können als Werbung dienen (wenn positiv), aber auch abschreckend (wenn negativ) • Laut Studien wirkt sich die Einhaltung der ESG‐Kriterien über lange Sicht positiv auf den Unternehmenserfolg aus Friede et al, ESG and financial performance (2015) NYU Stern Center for Sustainable Business, ESG and financial performance (2020) 23 Situation in Österreich • Im ATX sind die 20 größten österreichischen Unternehmen gelistet • Alle Unternehmen geben an, ESG‐Kriterien erfüllen zu wollen Meist wird eine eigene „Nachhaltigkeitsstrategie“ veröffentlicht • Drei Unternehmen verknüpfen die Ziele nach ESG‐Kriterien laut Vergütungspolitik/Vergütungsbericht nicht mit der Vorstandsvergütung Schoeller‐Bleckmann oil‐field equipment AG Uniqua Insurance Group AG S Immo AG • Zwei Unternehmen verknüpfen sie noch wenig bzw haben es erst geplant Mayr‐Melnhof Karton AG: Schwerpunkt auf finanziellen Leistungsindikatoren Andritz AG: „geplant [..] nicht‐finanzielle Ziele bei der variablen Vergütung berücksichtigt werden“ 24 12
11.03.2022 Situation in Österreich • Seit 2005 gibt es den Nachhaltigkeitsindex VÖNIX Laut eigenen Angaben einer der ersten nationalen Nachhaltigkeitsindizes „Der Nachhaltigkeitsbenchmark des österreichischen Aktienmarkts“ Erhebt jährlich Informationen zu den relevanten Nachhaltigkeitskriterien Gesamtrating auf neunstufiger Skala von C‐ bis A+ Relativ streng: derzeit erhält kein Unternehmen die Bestnote A+ Derzeit 19 Unternehmen gelistet • Zehn ATX‐Unternehmen sind auch im VÖNIX gelistet 25 Situation in Österreich • MSCI tritt ua als internationale ESG‐Rating Agentur in Erscheinung Veröffentlicht ESG‐Ratings von über 2.900 Unternehmen Orientiert sich am hauseignen All Countries World Index (ACWI) – dieser bildet die Wertentwicklung von Large‐ und Mid‐Cap‐Aktien in 23 Industrie‐ und 25 Schwellenländern ab Gesamtrating auf siebenstufiger Skala von CCC bis AAA • Derzeit erhalten drei österreichische Unternehmen ein MSCI ESG Rating 26 13
11.03.2022 Situation in Österreich Die national und international am höchsten bewerten Unternehmen in Österreich sind: Name Sektor VÖNIX‐Rating MSCI‐Rating Verbund AG Versorgung B+ AAA Raiffeisen Bank Int. AG Bank B AA Erste Group Bank AG Bank B AA Anmerkung: naturgemäß enthält diese Aufzählung nur international bedeutsame Unternehmen, da nur diese (auch) im MSCI ACWI enthalten sind 27 Beispiele konkreter Umsetzung in der Vorstandvergütung • Die Berücksichtigung von ESG‐Kriterien findet sich naturgemäß in den variablen Vergütungsbestandteilen („Bonus“) der Vorstandsvergütung • In der Regel werden ESG‐Kriterien nur zu einem geringen Anteil (ca 10%) berücksichtigt: es wird meist zwischen finanziellen und nicht‐finanziellen Zielen unterschieden. Die nicht‐finanziellen Ziele stellen meist den kleineren Anteil. Von den nicht‐finanziellen Zielen ist wiederum bloß ein Anteil ausdrücklich ESG‐Zielen gewidmet. • Der Trend geht aber in Richtung stärkerer Berücksichtigung. 28 14
11.03.2022 Beispiele konkreter Umsetzung in der Vorstandvergütung • Verbund: jährlicher Bonus, der – zu geringem Anteil – auch auf ESG‐ Kriterien beruht. 2020 jedoch höherer Anteil, weil alle nicht‐finanziellen Ziele (Anteil am Bonus: 40%) einem ESG‐Ziel entsprechen • RBI: Hatte 2020 noch keine Berücksichtigung von ESG‐Zielen. Hauptversammlung 2020 äußerte konkreten Wunsch der Berücksichtigung von ESG‐Zielen; wird ab Geschäftsjahr 2021 umgesetzt (Bericht noch nicht veröffentlicht) • BAWAG Group AG: ist nicht im VÖNIX gelistet. Jährlicher Bonus hängt bis zu 33% von ESG‐Kriterien ab; außerdem längerfristige Vergütung geplant, die ebenso ESG berücksichtigt. • Wienerberger AG: ermessensabhängige Berücksichtigung von ESG‐ 29 Kriterien im LTI; „Special‐LTI“ für CEO mit hohem Anteil (30%) von ESG‐ Vorstandsvergütung – Verbund AG • Die Mitglieder des Vorstands erhalten 1. Feste Vergütungsbestandteile, die erfolgsunabhängig sind 2. Variable, leistungsbezogene Vergütungsbestandteile • Die variablen Vergütungsbestandteile setzen sich zusammen aus STI (Short Term Incentive): kurzfristige Ziele (Ein Jahr) LTIP (Long Term Incentive Program): langfristige Ziele (Drei Jahre) • Nicht‐finanzielle Ziele werden direkt nur im Rahmen des STI berücksichtigt. 30 15
11.03.2022 Vorstandsvergütung – Verbund AG • Der STI beruht auf einer jährlich abzuschließenden Zielvereinbarung • Diese legt konkrete Leistungskriterien sowie Gewichtung fest – wobei sowohl finanzielle als auch nicht‐finanzielle Kriterien einbezogen werden • 2020 war die Gewichtung: 60% finanziell / 40% nicht‐finanziell • Sämtliche nicht‐finanzielle Ziele deckten sich mit ESG‐Zielen • Als nicht‐finanzielle Ziele wurden vereinbart: Strategische Ziele (15%): Ausbau Erneuerbare Energieerzeugung Nachhaltigkeit/Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (15%): o Reduktion spezifischer THG‐Emissionen o Strategische Personalplanung und Frauenförderung sowie Mitarbeiterzufriedenheit Operatives Ziel (10%): Anlagenverfügbarkeit Wasserkraft: 10% • Der STI ist begrenzt mit 70% des Jahresgrundbezugs 31 Vorstandsvergütung – Verbund AG • Der LTIP beruht ebenfalls auf einer jährlich abzuschließenden Zielvereinbarung, die aber für eine Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen wird. • Im Gegensatz zum STI sind im LTIP keine nicht‐finanziellen Ziele enthalten • 2020 wurden folgende Ziele festgelegt: Total Shareholder Return Ranking zur Vergleichsgruppe Free Cashflow vor Dividende Net Debt/ EBITDA • Der LTIP ist begrenzt mit 55% des festen Jahresgrundbezugs • Die Erreichung von ESG‐Zielen wird im LTIP (wenn überhaupt) nur indirekt entlohnt (Erinnerung: Erfüllung von ESG‐Kriterien trägt zum Unternehmenserfolg bei) 32 16
11.03.2022 Vorstandsvergütung ‐ RBI • Die Vergütung besteht aus zwei Teilen Fixvergütung: Grundgehalt, Benefits, AR‐Mandate Variable Vergütung: jährlicher Leistungsbonus • Der jährliche Leistungsbonus gebührt nur, wenn bestimmte „Step‐In Kriterien“ erfüllt sind. Dabei gibt es regulatorische und leistungsbezogene Kriterien. Letztere bestehen aus finanziellen und nicht‐finanziellen Zielen • 2020 deckten sich die nicht‐finanziellen Ziele nicht mit ESG‐Zielen; zB Guter Wert bei Mitarbeiterbefragung Implementierung einer adaptiven Organisationsarchitektur Entwicklung eines strategischen Steuerungsinstruments zur Kompetenzentwicklung (Fokus IT‐ und UX‐Skills) 33 Vorstandsvergütung ‐ RBI • Hauptversammlung äußerte den Wunsch, dass Nachhaltigkeitsthemen in der Vergütungspolitik berücksichtigt werden sollen • Vergütungsausschuss hat daraufhin die Performance‐Management‐Regel abgeändert: „ab dem Performancejahr 2021 [muss] für jedes Vorstandsmitglied verpflichtend zumindest ein Nachhaltigkeitsziel betreffend Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance „ESG“) vorgesehen werden“ • Nunmehr können laut Vergütungspolitik 2020 „Kriterien im Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung der Gesellschaft einschließlich ökologischer‐Faktoren verwendet werden“ • Konkrete Ausgestaltung in den Vorstandsverträgen bleibt abzuwarten. 34 17
11.03.2022 Vorstandsvergütung ‐ BAWAG • Die Vorstandsmitglieder erhalten eine jährliche variable Vergütung, deren Ziele in drei gleichmäßig gewichtete Kategorien gegliedert sind: Gruppenziele Individuelle Ziele Ziele im Bereich ESG und Leadership wie zum Beispiel Mitarbeiterführung, Nachfolgeplanung, Talententwicklung, Stärkung der internen Governance sowie Förderung der Compliance‐Kultur und nachhaltigkeitsbezogener Themen innerhalb der gesamten Gruppe. • Durch die gleichmäßige Gewichtung ist theoretischer ESG‐Ziel Anteil von bis zu 33% möglich 35 Vorstandsvergütung ‐ BAWAG • Der konkrete Anteil an der ESG‐Zielerfüllung der jährlichen Vergütung dürfte jedoch geringer sein. Es ist nicht eindeutig, was mit den festgelegten Zielen in der Kategorie „ESG & Leadership“ erreicht wurde: Human Capital Entwicklung Förderung der Risiko‐ & Compliance‐Kultur innerhalb der Gruppe Förderung der Werte der Gruppe – Integrität in der täglichen Aufgabenerfüllung und Förderung von Meritokratie Unternehmergeist, Innovation und Thought‐Leadership 36 18
11.03.2022 Vorstandsvergütung ‐ BAWAG • Im Vergütungsbericht 2021 ist außerdem ein neues long‐term incentive program „LTIP 2025“ vorgestellt worden • Daran nehmen sämtliche Vorstandsmitglieder sowie 80 ausgewählte Führungskräfte teil • Die nicht‐finanziellen Ziele (Anteil: 30%) des LTIP 2025 decken sich mit ESG‐Zielen: CO2 Emissions Ziel Frauenquote Ziel o Aufsichtsrat (33%) o Senior Leadership Team (33%) Green lending business Ziel 37 Vorstandsvergütung ‐ Wienerberger • Variable Vorstandsvergütung soll sich ab 2021 zusammensetzen aus Kurzfristiger Vergütung (STI): jährlicher Bonus Langfristiger Vergütung (LTI): aktienbasiertes Vergütungsprogramm, laufend über drei Jahre (+ zwei Jahre Halteperiode) • Im STI werden insbesondere finanzielle Ziele berücksichtigt (EBITDA LFL) sowie unternehmensrelevante nicht‐finanzielle Ziele (Effizienzsteigerung) • Der LTI stellte bis 2020 als Zielerreichungsparameter nur auf die Kennzahl Cash Flow Return on Investment (CFROI) ab und beruhte auf der Zuteilung von virtuellen Aktien (phantom shares) • Der LTI wurde im Rahmen der Vergütungspolitik 2021‐2024 neu aufgestellt 38 19
11.03.2022 Vorstandsvergütung ‐ Wienerberger • Der LTI ist nunmehr als aktienbasiertes Vergütungsprogramm eingerichtet, mit einer Laufzeit von drei Jahren (+ zwei Jahre Halteperiode) • Die festgelegten Zielparameter enthalten (auch) ESG‐Ziele, „die im Einklang mit der Strategie 2023 stehen“ [= Nachhaltigkeitsstrategie]. Konkret: Umwelt (Klimaschutz) – 15 % weniger CO2 Emissionen gegenüber 2020 Sozial (Diversität) – mehr als 15 % Frauen im Senior Management und mehr als 30 % weibliche Angestellte Sozial (Aus‐ und Fortbildung) – 10% mehr Ausbildungsstunden pro Mitarbeiter • Die Gewichtung ist dem Vergütungsausschuss vorbehalten. Er darf diese auch für jedes einzelne Vorstandsmitglied unterschiedlich festlegen 39 Vorstandsvergütung ‐ Wienerberger • Besonderheit: für den Vorstandsvorsitzenden wurde eine einmalige, langfristige Vergütung vereinbart: Special LTI • Darin wurden alle ausstehenden variablen Komponenten gebündelt, „um der außerordentlichen Leistung während des von Covid‐19 geprägten Geschäftsjahres [2020] Rechnung zu tragen“ • Der Special LTI (Laufzeit drei Jahre) hat ein Volumen von € 2,5 Mio. Sofort 40% Aktienoptionen und Mitarbeiterbeteiligungen (restricted stock options), wobei eine Haltedauer von fünf Jahren vereinbart wurde Nach drei Jahren 60% phantom shares mit Haltedauer von zwei Jahren • Im Special LTI ist die Gewichtung der ESG‐Ziele mit 30% festgesetzt Der CEO „unterstreicht [damit] sein starkes Kommitment zur Erreichung der Ziele 2023“ 40 20
11.03.2022 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 21
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