NAUTIK RICHTLINIEN ÖWR ABSCHNITT KREMS - ÖSTERREICHISCHE WASSERRETTUNG
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ÖSTERREICHISCHE WASSERRETTUNG Bezirks- Abschnittsleitung Krems 3552 Stratzing Minibandlweg 2 Ausbildungszentrum - Nautik NAUTIK RICHTLINIEN ÖWR ABSCHNITT KREMS
ÖSTERREICHISCHE WASSERRETTUNG Bezirks- Abschnittsleitung Krems 3552 Stratzing Minibandlweg 2 Ausbildungszentrum - Nautik 1. Schiffsführer der ÖWR Abschnitt Krems: Einsatzboote, welche Eigentum der ÖWR Krems sind und solche die für den ÖWR Krems im Einsatzdienst herangezogen werden, dürfen nur von ÖWR- Mitgliedern, die in Besitz einer gültigen Nautiklizenz der Abschnittsleitung Krems (Nautik) sind, geführt werden. 2. Nautiklizenz: Die Ausstellung einer Nautiklizenz für Einsatzboote der ÖWR Abschnitt Krems erfolgt ausdrücklich nur durch den Abschnittsleiter, Abschnittsnautiker oder dessen Stellvertreter der ÖWR Krems nach positiver Prüfung. 3. Voraussetzungen zur Nautiklizenz im ÖWR Abschnitt Krems: a. Mitglied der ÖWR . b. ÖWR Helferscheins. c. Ein gültiges österreichisches Schiffsführerpatent. d. Einen 16 Stunden ÖWR Nautik- Theoriekurs besuchen. e. Einen 36 Stunden ÖWR Nautik- Praxiskurs teilnehmen. g. Positiver Abschluss einer schriftlichen, praktischen mündlichen Prüfung durch eine Prüfungskomision der ÖWR Krems. 4. Aufrechterhaltung der Nautiklizenz: Jeder Schiffsführer der im ÖWR Abschnitt Krems eine gültige Nautiklizenz besitzt, hat diese jährlich durch mindest 100 Einsatzstromkilometer, sowie eine Berg und eine Tal- Schleusungen zu bestätigen. 1
ÖSTERREICHISCHE WASSERRETTUNG Bezirks- Abschnittsleitung Krems 3552 Stratzing Minibandlweg 2 Ausbildungszentrum - Nautik 5. Verantwortlichkeit der Schiffsführer: Jeder Schiffsführer ist ab Dienstantritt für die gesamte Schiffsbesatzung an Bord, sowie für das Boot selbst und deren Ausrüstung, Funktionstüchtigkeit und Einsatzbereitschaft in allen belangen, alleinig Verantwortlich. Weiters hat er Sorge zu tragen, dass er das Einsatzboot in ordnungsgemäßen Zustand Übernimmt und in ordnungsgemäßen Zustand, auf jeden Fall gereinigt, übergibt. (Zur Reinigung ist die gesamte Schiffsbesatzung heranzuziehen). Außerdem hat er bei Bootsübernahme die nautische Ausrüstung und die Rettungsmittel auf Vollständigkeit zu kontrollieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese ständig in einsatzbereiten Zustand sind. Er hat die notwendigen Funktion- und Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen. Eine Fahrt darf erst dann angetreten werden, wenn sich der Schiffsführer davon überzeugt hat, dass sich das Einsatzboot und deren Ladung in verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden. 6. Haftbarkeit des Schiffsführers: Bei Nichtbeachtung der im Punkt fünf beschrieben Verantwortung, kann der Schiffsführer gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dies hat zur folge, das dem Schiffsführer sämtliche Berechtigungen im ÖWR Abschnitt Krems entzogen werden. Weiters hat der Schiffsführer bei grober Fahrlässigkeit, für den gesamten Schaden aufzukommen. 7. Hilfeleistung im Einsatz: Der Schiffsführer darf bei Hilfeleistung jeder Art nur solche Manöver ausführen, die die Sicherheit seiner Besatzung und des Bootes gewährleisten. 2
ÖSTERREICHISCHE WASSERRETTUNG Bezirks- Abschnittsleitung Krems 3552 Stratzing Minibandlweg 2 Ausbildungszentrum - Nautik 8. Privatfahrten: Privatfahrten, sowie Wassersport mit dem ÖWR- Einsatzboot sind ausnahmslos untersagt. Der Schiffsführer ist verpflichtet, dass Einsatzboot gegen über unbefugter Inbetriebnahme gegen über dritten entsprechend zu sichern. 9. Mindestbesatzung Einsatzboot im Einsatzfalle: Bei Einsatz- oder Patrolienfahrten auf der freien Donau, hat die Besatzung aus mindest vier Personen zu bestehen. Diese sind: Der Verantwortliche Schiffsführer (Einsatzleiter, LSF oder Anwärter.) zwei Rettungsschwimmer ( LSF oder Anwärter, FLW- Gr.) ein zertifizierter Rettungssanitäter (RS und ZRS) 10. Einsatzkleidung: Grundsätzlich ist auf einheitliche Kleidung zu achten. Die Bootsbesatzung hat eine der Witterung oder dem Einsatzzweck angepasste ÖWR Kleidung zu tragen. Es dürfen nur Schuhe getragen werden, die keine Streifen auf Deck hinterlassen. 11. Schwimmwestenpflicht Generell sind von der Besatzung Schwimmwesten zu tragen. Ausnahme, wenn eine Überwachung erfolgt bei der die Rettungsschwimmer Neoporenanzügen tragen. 3
ÖSTERREICHISCHE WASSERRETTUNG Bezirks- Abschnittsleitung Krems 3552 Stratzing Minibandlweg 2 Ausbildungszentrum - Nautik 12. Logbuchführung: Der Schiffsführer ist verpflichtet, bei jeder Fahrt ein Logbuch ordnungsgemäß zu führen. Außerordentliche Vorkommnisse oder auftretende Mängel sind nach spätestens Dienstende dem Abschnittsnautiker zu Melden. 13. Schiffsbesatzung: Für die Schiffsbeatzung gilt ab 12 Stunden vor Dienstantritt ausdrückliches Alkoholverbot. An Bord eines Einsatzbootes besteht ausdrückliches Rauchverbot. Nichtachtung dieser Richtlinie zieht eine sofortige Entziehung der Einsatzfahrberechtigung nach sich. Weiters hat sich die gesamte Schiffsbesatzung in solch einer körperlichen und geistigen Verfassung zu befinden, dass sie in der Lage ist, den Dienst sach- und ordnungsgemäß durchzuführen. 14. Patrolienfahrten: Die Patrolienfahrten (Überwachungsfahrten) haben in einem dem Verkehrsaufkommen auf der Donau, in besonderen der Sport- und Freizeitschifffahrt, sowie der Familienbootsfahrten (Schlauch- und Paddelboote) zu entsprechen. 15. Transport mit Hänger und Zugfahrzeug Beim Transport des Bootes mittels Hänger und Zugfahrzeug gilt die allgemeine Straßenverkehrsordnung. (STVO) Der Fahrer des Gespannes, muss dem dafür vorgeschriebene Lenkerberechtigung vorweisen. (Führerschein C-E oder E zu B) Vor der Abfahrt hat sich der Fahrer der Funktionstüchtigkeit der Bremsen und der Begrenzungslichter am Hänger zu vergewissern und darauf zu achten, dass jener mit dem Zugfahrzeug fest verbunden ist und sich die Handbremse im gelösten Zustand befindet. 4
ÖSTERREICHISCHE WASSERRETTUNG Bezirks- Abschnittsleitung Krems 3552 Stratzing Minibandlweg 2 Ausbildungszentrum - Nautik 16. Erwerb einer Nautiklizenz im ÖWR Abschnitt Krems: Jeder der im ÖWR Abschnitt Krems auf der Donau als Einsatzschiffsführer Dienst verrichten möchte, muss eine speziell auf das Einsatzgebiet zugeordnete Ausbildung (16 Stunden Theorie, 36 Stunden Praxis 150 km) sowie danach eine Prüfung durch eine Prüfungskomision des ÖWR Abschnitts Krems ablegen. 17. Prüfungsvoraussetzungen: Vollendung des 18.Lebensjahr, im Besitz eines gültigen Schiffsführerpatents 10 m oder höher für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer. Weiters Mitglied der ÖWR Krems mit gültiger Helfer oder Retterausbildung. Körperliche und geistig Eignung. 18. Kursinhalt und Prüfungsstoff: Die Erforderlichen Prüfungskenntnisse erstrecken sich auf folgende Bereiche: Einen theoretisch Teil, einen praktischen Teil, die im Ausbildungsinhalt der ÖWR Krems zur Erlangung einer Nautiklizenz genau festgelegt sind. 19. Ausbildungsumfang zur Erlangung eines Schiffsführerpatent 10m für Binnenwasserstraßen und andere Binnengewässer sowie einer Nautiklizenz im ÖWR Abschnitt Krems 1. Der Ausbildungsumfang von 32 Stunden Basisausbildung Theorie (davon 16 Stunden ÖWR ist nachzuweisen.) 2. Zulassungsprüfung schriftlich, zur praktischen Schiffführersausbildung. 3. 48 Stunden Praxisnachweiß 150 km am Schiff und Seemannschaft. 4. 10 Stunden Prüfungsvorbereitung, Praxis und Theorie. 5. Abschlussprüfung der NÖ Landesregierung. (10m Patent) 6. Abschlussprüfung der ÖWR Krems (Nautiklizenz) 5
ÖSTERREICHISCHE WASSERRETTUNG Bezirks- Abschnittsleitung Krems 3552 Stratzing Minibandlweg 2 Ausbildungszentrum - Nautik 20. Voraussetzungen für Ausbildungslehrer u. Assistenten im Nautikausbildungszentrum der ÖWR Krems 1. Ausbildungslehrer: - Müssen im Besitz eines Schiffsführerpatents für Binnenwasserstraßen und anderen Binnengewässern zum führen von Fahrzeugen von mindest bis zu 20 m Länge über alles, sowie einer gültigen ÖWR Krems Einsatzfahrberechtigung sein. - Weiters zumindest Life –Safer oder Anwärter sein. - Einen Fahrpraxisnachweis jährlich von mindesten 300 Wasserstraßenkilometer, davon mindest 150 Einsatzkilometer. (Logbuchnachweis) 2. Ausbildungsassistenten: - Müssen im Besitz eines Schiffsführerpatents für Binnenwasserstraßen und anderen Binnengewässern zum führen von Fahrzeugen bis zu 10 m Länge über alles, sowie einer gültigen ÖWR Krems Einsatzfahrberechtigung sein. - Weiters zumindest eine Retterausbildung nachweisen. - Einen Fahrpraxisnachweis jährlich von mindesten 150 Wasserstraßenkilometer, davon mindest 100 Einsatzkilometer. (Logbuchnachweis) 3. UKW Binnenfunkausbildung. 4. Aktiv im Ausbildungskader. 5. Mindestausbildung Sanität: Rettungssanitäter oder Anwärter. 6
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