NAUTIK RICHTLINIEN ÖWR ABSCHNITT KREMS - ÖSTERREICHISCHE WASSERRETTUNG

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NAUTIK RICHTLINIEN ÖWR ABSCHNITT KREMS - ÖSTERREICHISCHE WASSERRETTUNG
ÖSTERREICHISCHE WASSERRETTUNG
     Bezirks- Abschnittsleitung Krems
      3552 Stratzing Minibandlweg 2
       Ausbildungszentrum - Nautik

    NAUTIK
  RICHTLINIEN

     ÖWR
ABSCHNITT KREMS
ÖSTERREICHISCHE WASSERRETTUNG
                             Bezirks- Abschnittsleitung Krems
                              3552 Stratzing Minibandlweg 2
                               Ausbildungszentrum - Nautik

                                               1.

                         Schiffsführer der ÖWR Abschnitt Krems:

   Einsatzboote, welche Eigentum der ÖWR Krems sind und solche die für den
   ÖWR Krems im Einsatzdienst herangezogen werden, dürfen nur von ÖWR-
   Mitgliedern, die in Besitz einer gültigen Nautiklizenz der Abschnittsleitung Krems
   (Nautik) sind, geführt werden.

                                               2.

                                         Nautiklizenz:

   Die Ausstellung einer Nautiklizenz für Einsatzboote der ÖWR Abschnitt Krems erfolgt
   ausdrücklich nur durch den Abschnittsleiter, Abschnittsnautiker oder dessen
   Stellvertreter der ÖWR Krems nach positiver Prüfung.

                                               3.

                             Voraussetzungen zur Nautiklizenz
                                im ÖWR Abschnitt Krems:

   a. Mitglied der ÖWR .
   b. ÖWR Helferscheins.
   c. Ein gültiges österreichisches Schiffsführerpatent.

   d. Einen 16 Stunden ÖWR Nautik- Theoriekurs besuchen.
   e. Einen 36 Stunden ÖWR Nautik- Praxiskurs teilnehmen.
   g. Positiver Abschluss einer schriftlichen, praktischen mündlichen Prüfung
       durch eine Prüfungskomision der ÖWR Krems.

                                              4.

                          Aufrechterhaltung der Nautiklizenz:

Jeder Schiffsführer der im ÖWR Abschnitt Krems eine gültige Nautiklizenz besitzt,
hat diese jährlich durch mindest 100 Einsatzstromkilometer, sowie eine Berg
und eine Tal- Schleusungen zu bestätigen.

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                         Verantwortlichkeit der Schiffsführer:

Jeder Schiffsführer ist ab Dienstantritt für die gesamte Schiffsbesatzung an Bord,
sowie für das Boot selbst und deren Ausrüstung, Funktionstüchtigkeit und
Einsatzbereitschaft in allen belangen, alleinig Verantwortlich.
Weiters hat er Sorge zu tragen, dass er das Einsatzboot in ordnungsgemäßen Zustand
Übernimmt und in ordnungsgemäßen Zustand, auf jeden Fall gereinigt, übergibt.
(Zur Reinigung ist die gesamte Schiffsbesatzung heranzuziehen).
Außerdem hat er bei Bootsübernahme die nautische Ausrüstung und die Rettungsmittel
auf Vollständigkeit zu kontrollieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese ständig in
einsatzbereiten Zustand sind. Er hat die notwendigen Funktion- und
Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen.
Eine Fahrt darf erst dann angetreten werden, wenn sich der Schiffsführer davon überzeugt
hat, dass sich das Einsatzboot und deren Ladung in verkehrs- und betriebssicheren Zustand
befinden.

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                              Haftbarkeit des Schiffsführers:

   Bei Nichtbeachtung der im Punkt fünf beschrieben Verantwortung, kann der
   Schiffsführer gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden.
   Dies hat zur folge, das dem Schiffsführer sämtliche Berechtigungen im ÖWR Abschnitt
   Krems entzogen werden.
   Weiters hat der Schiffsführer bei grober Fahrlässigkeit, für den gesamten Schaden
   aufzukommen.

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                                 Hilfeleistung im Einsatz:

   Der Schiffsführer darf bei Hilfeleistung jeder Art nur solche Manöver ausführen,
   die die Sicherheit seiner Besatzung und des Bootes gewährleisten.

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                                     Privatfahrten:

Privatfahrten, sowie Wassersport mit dem ÖWR- Einsatzboot sind ausnahmslos
untersagt. Der Schiffsführer ist verpflichtet, dass Einsatzboot gegen über unbefugter
Inbetriebnahme gegen über dritten entsprechend zu sichern.

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                   Mindestbesatzung Einsatzboot im Einsatzfalle:

Bei Einsatz- oder Patrolienfahrten auf der freien Donau, hat die Besatzung aus mindest
vier Personen zu bestehen.

Diese sind: Der Verantwortliche Schiffsführer (Einsatzleiter, LSF oder Anwärter.)
            zwei Rettungsschwimmer ( LSF oder Anwärter, FLW- Gr.)
            ein zertifizierter Rettungssanitäter (RS und ZRS)

                                           10.

                                   Einsatzkleidung:

Grundsätzlich ist auf einheitliche Kleidung zu achten.
Die Bootsbesatzung hat eine der Witterung oder dem Einsatzzweck angepasste
ÖWR Kleidung zu tragen.
Es dürfen nur Schuhe getragen werden, die keine Streifen auf Deck hinterlassen.

                                           11.

                                Schwimmwestenpflicht

Generell sind von der Besatzung Schwimmwesten zu tragen.
Ausnahme, wenn eine Überwachung erfolgt bei der die Rettungsschwimmer
Neoporenanzügen tragen.
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                                         12.

                                  Logbuchführung:

Der Schiffsführer ist verpflichtet, bei jeder Fahrt ein Logbuch ordnungsgemäß zu
führen. Außerordentliche Vorkommnisse oder auftretende Mängel sind nach spätestens
Dienstende dem Abschnittsnautiker zu Melden.

                                         13.

                                  Schiffsbesatzung:

Für die Schiffsbeatzung gilt ab 12 Stunden vor Dienstantritt ausdrückliches
Alkoholverbot. An Bord eines Einsatzbootes besteht ausdrückliches Rauchverbot.
Nichtachtung dieser Richtlinie zieht eine sofortige Entziehung der
Einsatzfahrberechtigung nach sich.
Weiters hat sich die gesamte Schiffsbesatzung in solch einer körperlichen und
geistigen Verfassung zu befinden, dass sie in der Lage ist, den Dienst sach- und
ordnungsgemäß durchzuführen.

                                         14.

                                  Patrolienfahrten:

Die Patrolienfahrten (Überwachungsfahrten) haben in einem dem Verkehrsaufkommen
auf der Donau, in besonderen der Sport- und Freizeitschifffahrt, sowie der
Familienbootsfahrten (Schlauch- und Paddelboote) zu entsprechen.

                                         15.

                      Transport mit Hänger und Zugfahrzeug

Beim Transport des Bootes mittels Hänger und Zugfahrzeug gilt die allgemeine
Straßenverkehrsordnung. (STVO)
Der Fahrer des Gespannes, muss dem dafür vorgeschriebene Lenkerberechtigung
vorweisen. (Führerschein C-E oder E zu B)
Vor der Abfahrt hat sich der Fahrer der Funktionstüchtigkeit der Bremsen und der
Begrenzungslichter am Hänger zu vergewissern und darauf zu achten, dass jener
mit dem Zugfahrzeug fest verbunden ist und sich die Handbremse im gelösten
Zustand befindet.
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                               Erwerb einer Nautiklizenz im
                                 ÖWR Abschnitt Krems:

   Jeder der im ÖWR Abschnitt Krems auf der Donau als Einsatzschiffsführer
   Dienst verrichten möchte, muss eine speziell auf das Einsatzgebiet zugeordnete
   Ausbildung (16 Stunden Theorie, 36 Stunden Praxis 150 km) sowie danach eine
   Prüfung durch eine Prüfungskomision des ÖWR Abschnitts Krems ablegen.

                                             17.

                                Prüfungsvoraussetzungen:

   Vollendung des 18.Lebensjahr, im Besitz eines gültigen Schiffsführerpatents 10 m
   oder höher für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer.
   Weiters Mitglied der ÖWR Krems mit gültiger Helfer oder Retterausbildung.
   Körperliche und geistig Eignung.

                                             18.

                              Kursinhalt und Prüfungsstoff:

Die Erforderlichen Prüfungskenntnisse erstrecken sich auf folgende Bereiche:
Einen theoretisch Teil, einen praktischen Teil, die im Ausbildungsinhalt der ÖWR Krems
zur Erlangung einer Nautiklizenz genau festgelegt sind.

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          Ausbildungsumfang zur Erlangung eines Schiffsführerpatent 10m
               für Binnenwasserstraßen und andere Binnengewässer
                 sowie einer Nautiklizenz im ÖWR Abschnitt Krems

   1. Der Ausbildungsumfang von 32 Stunden Basisausbildung Theorie
      (davon 16 Stunden ÖWR ist nachzuweisen.)
   2. Zulassungsprüfung schriftlich, zur praktischen Schiffführersausbildung.
   3. 48 Stunden Praxisnachweiß 150 km am Schiff und Seemannschaft.
   4. 10 Stunden Prüfungsvorbereitung, Praxis und Theorie.
   5. Abschlussprüfung der NÖ Landesregierung. (10m Patent)
   6. Abschlussprüfung der ÖWR Krems (Nautiklizenz)
                                                                                         5
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                          Ausbildungszentrum - Nautik

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           Voraussetzungen für Ausbildungslehrer u. Assistenten im
                Nautikausbildungszentrum der ÖWR Krems

1. Ausbildungslehrer:
- Müssen im Besitz eines Schiffsführerpatents für Binnenwasserstraßen und anderen
   Binnengewässern zum führen von Fahrzeugen von mindest bis zu 20 m Länge über
   alles, sowie einer gültigen ÖWR Krems Einsatzfahrberechtigung sein.
- Weiters zumindest Life –Safer oder Anwärter sein.
- Einen Fahrpraxisnachweis jährlich von mindesten 300 Wasserstraßenkilometer,
   davon mindest 150 Einsatzkilometer. (Logbuchnachweis)

2. Ausbildungsassistenten:
- Müssen im Besitz eines Schiffsführerpatents für Binnenwasserstraßen und anderen
   Binnengewässern zum führen von Fahrzeugen bis zu 10 m Länge über alles, sowie
   einer gültigen ÖWR Krems Einsatzfahrberechtigung sein.
- Weiters zumindest eine Retterausbildung nachweisen.
- Einen Fahrpraxisnachweis jährlich von mindesten 150 Wasserstraßenkilometer,
   davon mindest 100 Einsatzkilometer. (Logbuchnachweis)

3. UKW Binnenfunkausbildung.
4. Aktiv im Ausbildungskader.
5. Mindestausbildung Sanität: Rettungssanitäter oder Anwärter.

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