Novus Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die IFRS-Rechnungslegung: Wesentliche Themen und deren Implikationen auf die Bilanzierung

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Novus Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die IFRS-Rechnungslegung: Wesentliche Themen und deren Implikationen auf die Bilanzierung
1. AUSGABE 2020

novus
 INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG (IFRS)

 Auswirkungen der Corona-Pandemie
 auf die IFRS-Rechnungslegung:
 Wesentliche Themen und deren
 Implikationen auf die Bilanzierung
Novus Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die IFRS-Rechnungslegung: Wesentliche Themen und deren Implikationen auf die Bilanzierung
novus EDITORIAL

                  Vorwort

                  Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

                  der Ausbruch und die weltweite Verbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2), durch
                  das die Lungenkrankheit COVID-19 ausgelöst werden kann, hat Gesellschaft und Wirtschaft
                  in einen Ausnahmezustand versetzt.

                  Hieraus resultieren auch Konsequenzen für die IFRS-Berichterstattung der Unternehmen.
                  Insbesondere die derzeit herrschende Unsicherheit über den Umfang und die Dauer der Aus-
                  wirkungen der Corona-Pandemie stellen die Unternehmen vor Herausforderungen.

                  In dieser Ausgabe des novus IFRS gehen wir auf bedeutende Auswirkungen auf die Rechnungs-
                  legung nach IFRS und die Herausforderungen bei der Erstellung von Jahres-/Konzern- und
                  Zwischenabschlüssen ein. Die Relevanz der im Folgenden beschriebenen Themen variiert stark
                  – je nach Branche und Rahmenbedingungen des jeweiligen Unternehmens.

                  Sollten Sie zu einem der Themen Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne.

                  Sonja Kolb                                   Uwe Harr
                  Wirtschaftsprüferin und Partnerin            Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner
                  bei Ebner Stolz in Stuttgart                 bei Ebner Stolz in Bonn

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Novus Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die IFRS-Rechnungslegung: Wesentliche Themen und deren Implikationen auf die Bilanzierung
INHALT

    LAGEBERICHT

Going Concern und Lagebericht                                                              4

    JAHRESABSCHLUSS

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag                                                         5
Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten                                       6
Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten und Verluste aus Sicherungsgeschäften       8
Berücksichtigung und Anpassung von Rückstellungen, Ausweisänderungen                      12
von Verbindlichkeiten und Steuerauswirkungen
Berücksichtigung von staatlichen Unterstützungsmaßnahmen                                  14

    ZWISCHENABSCHLUSS

Zwischenberichterstattung (IAS 34)                                                        15

    INTERN                                                                                16

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novus LAGEBERICHT

Going Concern und Lagebericht
Unternehmen sollten die Auswirkungen der        richterstattung über die Auswirkungen der            die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Corona-Pandemie und die zu deren Kontrol-       Corona-Pandemie zu berichten, sofern diese           aufgrund der Auswirkungen der Corona-
le eingeleiteten Maßnahmen bei der Beurtei-     ein wesentliches Risiko darstellen (wovon            Pandemie. Dies ist insb. vor dem Hinter-
lung der Fähigkeit des Unternehmens, den        auszugehen ist) und zu einer negativen Ab-           grund der sehr vagen Prognosen zur wirt-
Geschäftsbetrieb mindestens zwölf Monate        weichung von Prognosen oder Zielen des               schaftlichen Entwicklung mit großen
ab dem Abschlussstichtag fortzusetzen, be-      Unternehmens führen können und andern-               Spannbreiten herausfordernd.
rücksichtigen. In diese Going Concern-Beur-     falls kein zutreffendes Bild von der Risikolage
teilung sollten neben den Entscheidungen        des Konzerns vermittelt wird (vgl. DRS 20.11      f Bericht über wesentliche Risiken und Un-
der Regierungen auch die Auswirkungen der       und 20.146 ff.). Auf bestehende bestands-           gewissheiten:
von den Behörden und Banken getroffenen         gefährdende Risiken ist – unter Verweis auf       	Wesentliche Risiken sollten zumindest in
Maßnahmen einfließen.                           die Ausführungen im (Konzern-)Anhang –              qualitativer Form dargestellt werden; auf
                                                besonders einzugehen (vgl. DRS 20.148).             bestandsgefährdende Risiken ist beson-
Entscheidet das Management, das Unter-                                                              ders einzugehen. Darüber hinaus sind,
nehmen oder ggf. das Tochterunternehmen         Bilanzstichtage nach dem 31.12.2019                 soweit vorhanden, Ausführungen zu der
entweder zu liquidieren oder das Geschäft                                                           Absicherungsstrategie zu machen. Neben
aufzugeben, bzw. ist es hierzu mangels rea-     Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2019 ist         den finanziellen Risiken ist auch über Per-
listischer Alternativen gezwungen, ist Going    grundsätzlich davon auszugehen, dass die            sonalrisiken, operative Risiken und Ge-
Concern nicht mehr gegeben (vgl. IAS 1.25).     Erkenntnisse über die Folgen der Corona-            schäftsrisiken zu berichten. Risiken aus
                                                Pandemie wertbegründend und damit bilan-            der Verwendung von Finanzinstrumenten
Sofern Going Concern zum Bilanzstichtag         ziell zu berücksichtigen sind. Die Going            sind gesondert darzustellen.
31.12.2019 (oder später) nicht gegeben ist,     Concern-Beurteilung ist zu aktualisieren und
ist der Abschluss unter Abkehr von der Going    sofern diese negativ ist, sind die Bilanzie-      Nach DRS 20.133 brauchen Unternehmen
Concern-Annahme in Anwendung geeig-             rungsmethoden anzupassen. Aber auch               ausnahmsweise, „wenn besondere Umstände
neter Bilanzierungsmethoden nach IAS 1          wenn die Going Conern-Beurteilung positiv         dazu führen, dass in Bezug auf die zukünftige
aufzustellen und im Anhang über diese           ausfällt, müssen Bewertungsanpassungen            Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher
Bilanzierungsmethoden zu berichten.             (siehe in den folgenden Kapiteln) überprüft       Rahmenbedingungen außergewöhnlich ho-
                                                werden. Darüber hinaus schlagen sich die          he Unsicherheit besteht und daher die Prog-
Ist Going Concern gegeben, bestehen aber        Auswirkungen der Corona-Pandemie im Pro-          nosefähigkeit der Unternehmen wesentlich
wesentliche Unsicherheiten, die Zweifel an      gnose- und Chancenbericht nieder. Unter-          beeinträchtigt ist, […] stattdessen nur kom-
der Fähigkeit des Unternehmens zur Fort-        nehmen sollten dabei auf folgende Themen          parative Prognosen oder die Darstellung der
setzung des Geschäftsbetriebs aufkommen         eingehen:                                         voraussichtlichen Entwicklung der zur inter-
lassen, sollten diese gemäß IAS 1 Darstellung                                                     nen Steuerung verwendeten finanziellen
des Abschlusses offengelegt werden. Es bie-     f Bericht über den Geschäftsverlauf und die       und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in
tet sich an, diese Berichterstattung im Nach-     wirtschaftliche Lage:                           verschiedenen Zukunftsszenarien unter An-
tragsbericht (Anhang) vorzunehmen. Darüber      	Darstellung der Auswirkungen der Coro-          gabe ihrer jeweiligen Annahmen“ zu berich-
hinaus ergeben sich für den Konzernlagebe-        na-Pandemie auf die Absatzentwicklung/          ten. Nach Auffassung des IDW können für
richt gemäß DRS 20 Konzernlagebericht             -lage, den Produktions- und Leistungs-          Unternehmen, deren Tätigkeiten wesentlich
Angabepflichten innerhalb des Prognose-           sowie Beschaffungsbereich, wesentliche          von der Ausbreitung des Coronavirus betrof-
sowie des Chancen- und Risikoberichts.            Investitionen und Umgründungen sowie            fen sind bzw. nach vernünftiger Erwartung
                                                  die Entwicklung des Geschäftsergebnisses,       betroffen sein werden, die Voraussetzungen
Bilanzstichtag 31.12.2019                         Schließung von Zweigniederlassungen etc.        für die Inanspruchnahme dieser Erleichte-
                                                                                                  rung erfüllt sein. Ein vollständiger Verzicht
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie            f Bericht über die voraussichtliche Entwick-      auf eine Prognoseberichterstattung ist dage-
schlagen sich – sofern Going Concern gege-        lung des Unternehmens:                          gen unzulässig (vgl. Hinweis des IDW zu Aus-
ben ist – ausschließlich in den Konzernlage-    	Ausführungen zu den Entwicklungen der           wirkungen der Ausbreitung des Coronavirus
berichten für am 31.12.2019 endenden Ge-          gesamtwirtschaftlichen     Rahmenbedin-         auf die Rechnungslegung zum Stichtag
schäftsjahren in der Risikoberichterstattung      gungen, der Entwicklung der Branchensi-         31.12.2019 und deren Prüfung, Abschnitt 2,
nieder. Dabei ist im Rahmen der Risikobe-         tuation sowie deren Auswirkungen auf            vom 4.3.2020).

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novus JAHRESABSCHLUSS

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Die globale Situation verändert sich insb.     und Eindämmung des Coronavirus oder vom          Es ist davon auszugehen, dass das Auftreten
angesichts der Corona-Pandemie rasant.         Unternehmen getroffener Entscheidungen           des Coronavirus als weltweite Gefahr wert-
Unternehmen sollten daher die Regelungen       dürften regelmäßig nicht berücksichtigungs-      begründend bzw. als nicht zu berücksichti-
des IAS 10 Ereignisse nach der Berichts-       pflichtig sein. Sofern diese Ereignisse jedoch   gendes Ereignis einzustufen ist und dement-
periode berücksichtigen und zwischen be-       für den Jahresabschluss wesentlich sind, be-     sprechend die bilanziellen Konsequenzen
rücksichtigungspflichtigen und nicht zu be-    darf es deren Offenlegung im Anhang.             erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem
rücksichtigenden Ereignissen nach dem Ab-                                                       31.12.2019 zu berücksichtigen sind, sofern
schlussstichtag, jedoch vor dem Datum, an      Die Differenzierung von Ereignissen nach         Going Concern vorliegt. Für Bilanzstichtage
dem der Abschluss zur Veröffentlichung ge-     dem Abschlussstichtag gemäß IAS 10 ist ver-      nach dem 31.12.2019 ist grundsätzlich da-
nehmigt wird, unterscheiden. Sie sollten       gleichbar mit der handelsrechtlichen Diffe-      von auszugehen, dass die Erkenntnisse über
folglich prüfen, ob die neuesten Entwicklun-   renzierung zwischen wertaufhellenden und         die Folgen der Corona-Pandemie wertauf-
gen mehr Informationen über die Umstände       wertbegründenden Ereignissen. Daher dürf-        hellend und damit bilanziell zu berücksichti-
zum Bilanzstichtag liefern können. Auch Er-    ten sich grundsätzlich keine Unterschiede        gen sind. Auch wenn dies ggf. von den Um-
eignisse, die mehr Informationen über die      zwischen den handelsrechtlichen Abschlüs-        ständen des Einzelfalls abhängt, ist zum
Verbreitung des Coronavirus und den damit      sen und den IFRS-Abschlüssen bei der Ein-        31.3.2020 regelmäßig davon auszugehen,
verbundenen Kosten liefern, könnten be-        schätzung der Corona-Pandemie ergeben            dass die Pandemie im Abschluss zu berück-
rücksichtigungspflichtig sein. Andere Ereig-   (vgl. Hinweis des IDW zu Auswirkungen der        sichtigen ist (vgl. Hinweis des IDW zu Aus-
nisse, wie z. B. die Ankündigung oder Verab-   Ausbreitung des Coronavirus auf die Rech-        wirkungen der Ausbreitung des Coronavirus
schiedung neuer Maßnahmen zur Kontrolle        nungslegung und deren Prüfung (Teil 2), Ab-      auf die Rechnungslegung und deren Prüfung
                                               schnitt 3.2.1., vom 25.3.2020).                  (Teil 2), Abschnitt 3.2.1., vom 25.3.2020).

                                                                     5
Novus Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die IFRS-Rechnungslegung: Wesentliche Themen und deren Implikationen auf die Bilanzierung
novus JAHRESABSCHLUSS

Wertminderung von
nicht-finanziellen Vermögenswerten
Wertminderung gemäß IAS 36 Wert-                Es ist davon auszugehen, dass für Zwi-            (sog. Expected Cashflow-Ansatz) an-
minderung von Vermögenswerten                   schenabschlüsse zum 31.3.2020 regel-              stelle einer einzigen Schätzung zu
                                                mäßig Anhaltspunkte für eine Wertmin-             Grunde gelegt werden. Dabei könnten
Von der Corona-Pandemie ist nahezu jedes        derung vorliegen.                                 die potenziellen Auswirkungen der
Unternehmen betroffen – auch wenn die                                                             Maßnahmen zur Eindämmung der
Auswirkungen je nach Branche und Unter-                                                           Ausbreitung des Virus als zusätzliche
nehmen variieren können. Schon heute sind      Unternehmen sollten daher folgende Punkte          Szenarien in einen erwarteten Cash-
hinsichtlich einzelner Posten und Bilanz-      beachten:                                          flow-Ansatz einbezogen werden.
ierungsbereiche Auswirkungen absehbar.                                                            Denkbar wäre eine Reihe potenzieller
Viele Unternehmen werden eine mögliche         f Basis für die Cashflow-Schätzungen sind          Cashflows unter Berücksichtigung ver-
Wertminderung nicht-finanzieller Vermö-          die aktuellen genehmigten Finanzpläne.           schiedener Szenarien.
genswerte in Betracht ziehen müssen.             Diese sind grundsätzlich für einen Prog-       f Aber auch beim traditionellen Ansatz
                                                 nosezeitraum von maximal fünf Jahren             ist es aufgrund der bestehenden Unsi-
Gemäß IAS 36 Wertminderung von Vermö-            heranzuziehen. Die darin enthaltenen             cherheiten angebracht, mehrere Sze-
genswerten haben Unternehmen an jedem            Annahmen und Cashflow-Prognosen, die             narien zu planen und die Zahlungsströ-
Abschlussstichtag einzuschätzen, ob ein An-      zur Prüfung der Wertminderungen heran-           me für das wahrscheinlichste Szenario
haltspunkt dafür vorliegt, dass ein Vermö-       gezogen werden, sollten aktualisiert wer-        zu verwenden. Das erhöhte Risiko sollte
genswert (insb. immaterielle Vermögens-          den, um die potenziellen Auswirkungen            dann im Kapitalisierungszinssatz
werte (IAS 38), Geschäfts- oder Firmenwerte      der Corona-Pandemie unter Berücksichti-          (Weighted Average Cost of Capital,
(IFRS 3), Sachanlagen (IAS 16) sowie als         gung der herrschenden Unsicherheit über          WACC) berücksichtigt werden. Kann
Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die      den Umfang und die Dauer der Auswir-             der WACC nicht angemessen abgelei-
zu Anschaffungskosten bewertet werden            kungen widerzuspiegeln. Die größten Aus-         tet werden, sollte ein Risikoaufschlag
(IAS 40) wertgemindert sein könnte. Unab-        wirkungen der Corona-Pandemie sollten            vorgenommen werden.
hängig davon sind Geschäfts- oder Firmen-        sich im ersten Jahr des Detailplanungs-        f Bei der Fortschreibung von Trendent-
werte und immaterielle Vermögenswerte mit        zeitraums zeigen. Dabei sollte ein größeres      wicklungen aus dem Detailplanungs-
unbestimmter Nutzungsdauer jährlich auf          Gewicht auf externe Hinweise gelegt              zeitraum, die i. d. R. durch Extrapola-
Wertminderung zu prüfen.                         werden, wenngleich die Beschaffung               tion der Zahlungsströme aus dem
                                                 externer Hinweise für vernünftige und            letzten Jahr des Detailplanungszeit-
                                                 vertretbare Annahmen (vgl. IAS 36.33(a))         raums (ewige Rente) erfolgt, ist die
 Ein sofortiger Nachfrage- oder Preisrück-       eine besondere Herausforderung darstellt,        verwendete Wachstumsrate für die
 gang, rückläufige Rentabilität und die vor-     da Wirtschaftsprognosen derzeit eher zu-         Folgejahre ggf. anzupassen, um die
 übergehende Einstellung des Geschäfts-          rückhaltend abgegeben werden und                 aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbe-
 betriebs, aber auch die Auswirkungen der        große Spannbreiten aufweisen.                    dingungen entsprechend zu berück-
 verringerten Wirtschaftsaktivitäten (z. B.                                                       sichtigen. Dabei ist zu beachten, dass
 Kurzarbeit) oder ein Rückgang der Markt-      f Unternehmen sollten zudem sicherstellen,         die Entwicklung bzw. ein erwarteter
 kapitalisierung (unter den Buchwert des         dass sich angemessene Risiken entweder           Aufschwung für die Jahre 2021 und
 Nettovermögens) sind Ereignisse, die auf        in den erwarteten Cashflows über die             2022 mit hoher Unsicherheit behaftet
 eine Wertminderung hindeuten können.            wahrscheinlichkeitsgewichteten Szenarien         ist. Unternehmen sollten daher die Ent-
                                                 (Expected Cash Flow-Ansatz) oder im              wicklung der wirtschaftlichen Rahmen-
                                                 Kapitalisierungszinssatz (traditioneller An-     bedingungen beobachten und ihre
Bei der Beurteilung sind insb. die Branche       satz) widerspiegeln.                             Planung fortlaufend aktualisieren
und das jeweilige Geschäftsmodell zu be-                                                          (kürzerer Planungsturnus).
rücksichtigen.                                    f Um das erhöhte Risiko und die Unsi-
                                                    cherheiten bei der Cashflow-Schätzung
                                                    zu erfassen, könnten mehrere wahr-
                                                    scheinlichkeitsgewichtete Szenarien

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Novus Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die IFRS-Rechnungslegung: Wesentliche Themen und deren Implikationen auf die Bilanzierung
novus JAHRESABSCHLUSS

Die Ermittlung des erzielbaren Betrags stellt     At-Equity bewertete assoziierte Unter-           In dem derzeitig schwierigen wirtschaftli-
die Unternehmen vor dem Hintergrund der           nehmen und Joint Ventures                        chen Umfeld kann die Berechnung des
derzeit herrschenden Unsicherheit über den                                                         Nettoveräußerungswertes herausfordernder
Umfang und die Dauer der Auswirkungen             Beteiligungen an Joint Ventures und assozi-      sein und detailliertere Methoden oder An-
der Corona-Pandemie vor erhebliche Her-           ierten Unternehmen, die nach der Equity-         nahmen erfordern.
ausforderungen. IAS 36 sieht umfassende           Methode bilanziert werden, werden gemäß
Angabepflichten vor: Je unsicherer das aktu-      IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen       Darüber hinaus sind gemäß IAS 2 Vorräte
elle Umfeld ist, desto wichtiger ist es für die   und Gemeinschaftsunternehmen auf Wert-           zu produktionsbezogenen Material- und
Unternehmen, die getroffenen Annahmen,            minderung geprüft. Das Management sollte         Fertigungseinzel- sowie -gemeinkosten zu
die ihnen zugrunde liegenden Nachweise            daher abwägen, ob die Auswirkungen aus           bewerten. Die Fertigungsgemeinkosten sind
und die Auswirkungen einer Änderung der           der Corona-Pandemie und die zur Kontrolle        auf der Grundlage der üblichen Vollauslas-
wichtigsten Annahmen (Sensitivitätsanalyse)       des Virus eingeleiteten Maßnahmen objekti-       tung der Produktionskapazität bei der
und verwendeten Inputfaktoren detailliert         ve Hinweise dafür sind, dass eine Wertmin-       Bewertung der Vorräte zu berücksichtigen.
offenzulegen. Annahmen und Schätzungen            derung der Nettoinvestition in das assoziierte   Eine geringe Auslastung der Produktionska-
des Managements sollten daher umfassend           Unternehmen oder Joint Venture vorliegt.         pazitäten, z. B. aufgrund von Werksschlie-
im Anhang erläutert werden, da in den kom-        Die o. a. Ausführungen zur Wertminderung         ßungen oder ungewöhnlich geringer Nach-
menden Abschlüssen ein besonderer Fokus           gemäß IAS 36 Wertminderung von Vermö-            frage, kann zu einer Aktivierung von zu
auf diesen und damit auf einer transparen-        genswerten gelten entsprechend.                  hohen Gemeinkosten (sog. Leerkosten) füh-
ten und nachvollziehbaren Darstellung lie-                                                         ren. Produzierende Unternehmen müssen
gen wird (IAS 36.132, .134, IAS 1.125 ff.).       Hinweis: Beteiligungen an assoziierten Un-       ggf. die Ermittlung der Gemeinkosten bzw.
                                                  ternehmen und Joint Ventures, die in den         generell der Herstellungskosten anpassen.
Sachanlagen                                       Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinst-         Die Pflicht zur Abschreibung auf den Netto-
                                                  rumente fallen, unterliegen den Wertminde-       veräußerungswert gilt für Roh-, Hilfs- und
Neben ggf. vorzunehmenden außerplanmä-            rungsvorschriften gemäß IFRS 9.                  Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und
ßigen Abschreibungen auf Sachanlagen                                                               Fertigerzeugnisse gleichermaßen.
nach IAS 36 sind weitere Themen von Rele-         Vorräte
vanz. Die Corona-Pandemie und die zur                                                              Im Anhang sind zudem die Angaben zur
Kontrolle des Virus eingeleiteten Maßnah-         Wertminderungen können sich aufgrund der         Bewertung des Vorratsvermögens ggf. an-
men können dazu führen, dass Sachanlagen          Corona-Pandemie und ihrer Auswirkungen           zupassen und zur Wertberichtigung gemäß
für einen bestimmten Zeitraum nicht oder          ebenfalls für Vorräte ergeben. Eventuell         IAS 2 erforderlich.
nicht voll genutzt werden können bzw. dass        müssen diese auf den Nettoveräußerungs-
Investitionsprojekte (vorübergehend) einge-       wert abgeschrieben werden (IAS 2.9). Gründe
stellt werden. Nach IAS 16 Sachanlagen            hierfür können
müssen planmäßige Abschreibungen weiter-
hin erfolgswirksam erfasst werden, auch           f geringere Lagerumschläge (insb. bei ver-
wenn ein Vermögenswert (vorübergehend)              derblichen oder saisonalen Produkten),
nicht mehr genutzt wird. Wird die Entwick-
lung eines Vermögenswertes für einen län-         f fallende Rohstoffpreise (die sich auf den
geren Zeitraum unterbrochen, ist gemäß              Verkaufspreis auswirken),
IAS 23 Fremdkapitalkosten die Aktivierung
von Zinsen bei den Herstellungskosten aus-        f steigende Rohstoffpreise (die aufgrund
zusetzen.                                           einer rückläufigen Nachfrage nicht an
                                                    den Markt weitergegeben werden kön-
                                                    nen) oder

                                                  f die Veralterung der Lagerbestände auf-
                                                    grund geringerer Umsätze sein.

                                                                        7
Novus Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die IFRS-Rechnungslegung: Wesentliche Themen und deren Implikationen auf die Bilanzierung
novus JAHRESABSCHLUSS

Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten
und Verluste aus Sicherungsgeschäften
Wertminderungen                                 Dabei sind häufig Einzelabschlüsse – auf-         f Es sind angemessene und belastbare
                                                grund konzerninterner Transaktionen – stär-         zukunftsgerichtete Informationen, de-
Verfügt ein Unternehmen über Finanzinstru-      ker betroffen als Konzernabschlüsse.                ren Auswirkungen auf das Kreditaus-
mente, die in den Anwendungsbereich von                                                             fallrisiko aus Erfahrungen der Vergan-
IFRS 9 Finanzinstrumente fallen, sollten die    Das Unternehmen sollte die Auswirkungen             genheit abgeleitet werden, zu be-
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf            der Corona-Pandemie insb. hinsichtlich der          rücksichtigen.
das sog. Expected Credit Loss (ECL)-Modell      beiden folgenden Aspekte berücksichtigen:         f Die Schätzunsicherheiten und Ermes-
berücksichtigt und evtl. Wertminderungen                                                            sensspielräume sind, insb. vor dem
für erwartete Kreditverluste erfasst werden.    f Messung des ECL in Höhe des erwarteten            Hintergrund der aktuell herrschenden
                                                  12-Monats-Kreditverlusts (Stufe 1) oder –         Ausnahmesituation, sachgerecht aus-
                                                  sofern das Kreditrisiko seit dem erstmali-        zuüben.
 Die Auswirkungen der Corona-Pandemie             gen Ansatz signifikant gestiegen ist – in
 auf die ECL werden für Banken besonders          Höhe des über die (Rest-)Laufzeit erwar-      		(vgl. Fachlicher Hinweis des IDW Banken-
 herausfordernd sein. Jedoch sind nicht           teten Kreditverlustes (Stufe 2) oder sofern      fachausschusses (BFA) zu Auswirkungen
 allein Banken betroffen.                         ein objektiver Hinweis auf eine Wertmin-         der Corona-Pandemie auf Wertminde-
                                                  derung vorliegt, in Höhe des über die            rungen von Finanzinstrumenten nach
 Die Auswirkungen könnten auch für                (Rest-)Laufzeit erwarteten Kreditverlustes       IFRS 9 im Quartalsabschluss von Banken
 Industrieunternehmen bedeutend sein,             bei Anpassung der Zinserfassung in den           zum 31.3.2020, Abschnitt 3, vom
 denn das ECL-Modell ist für diverse Anla-        darauffolgenden Perioden (Berechnung             27.3.2020).
 gen in verzinsliche finanzielle Vermögens-       Zinsertrag auf Basis des Nettobuchwertes,
 werte (z. B. Anleihen und Schuldver-             Stufe 3). Bei der Einschätzung, ob sich das
 schreibungen), Forderungen aus Liefer-           Kreditrisiko signifikant erhöht hat, sind      Im Falle der Anwendung des vereinfachten
 ungen und Leistungen, Leasingforderun-           die folgenden Punkte zu beachten:              Ansatzes (z. B. für Forderungen aus Liefe-
 gen, aktive Vertragsposten i. S. v. IFRS 15,                                                    rungen und Leistungen) erfolgt die Mes-
 sowie Kreditzusagen und Finanzgarantien          f Die derzeitige Situation soll nicht zu       sung des ECL stets auf Basis des über die
 von Relevanz.                                      einem undifferenzierten, automatischen       (Rest-)Laufzeit erwarteten Kreditverlustes
                                                    Transfer von Finanzinstrumenten von          (Stufe 2).
                                                    der Stufe 1 in die Stufe 2 oder gar
                                                    Stufe 3 führen, da dies die tatsächlichen
                                                    wirtschaftlichen Risiken wesentlich
                                                    überzeichnen könnte.

                                                                     8
Novus Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die IFRS-Rechnungslegung: Wesentliche Themen und deren Implikationen auf die Bilanzierung
novus JAHRESABSCHLUSS

f Schätzung des ECL selbst. Dies beinhaltet:    Unternehmen sollten daher ihre Kreditrisiko-    f Sofern die Auswirkungen in dem ECL-
                                                modelle zur Ermittlung des ECL um folgende        Modell nicht berücksichtigt sind – was
  f das Kreditrisiko (Ausfallrisiko), welches   Punkte aktualisieren:                             vermutlich mehrheitlich der Fall sein wird
    sich bspw. erhöhen kann, sofern Kre-                                                          – sind sog. Post Model Adjustments (ggf.
    ditnehmer (Unternehmen wie auch             f Historische Daten allein sind nicht ausrei-     auch für den Stufentransfer) zu berück-
    Privatpersonen) von den Auswirkun-            chend, zukunftsgerichtete Informationen         sichtigen. Diese sind erforderlich, wenn
    gen der Corona-Pandemie betroffen             müssen ergänzt werden:                          bspw. für bestimmte Branchen oder Kun-
    sind,                                                                                         densegmente höhere Ausfälle erwartet
  f die Höhe des Engagements bei Ausfall           f Zu den zukunftsgerichteten Informati-        werden als sich aus dem Kreditrisikomo-
    (Exposure at Default), sofern von den            onen könnten zusätzliche Abwärtssze-         dell ergeben (falls aktuelle Entwicklungen
    Auswirkungen der Corona-Pandemie                 narien im Zusammenhang mit der Ver-          im Modell nicht angemessen berücksich-
    betroffene Kreditnehmer bspw. beste-             breitung des Coronavirus gehören. So         tigt werden). Zudem sollten Regierungs-
    hende, bisher nicht genutzte Kreditfa-           könnten bspw. bestehende makroöko-           maßnahmen bei der Ermittlung des Post
    zilitäten in Anspruch nehmen, mit ih-            nomische Szenarien angepasst (Be-            Model Adjustments berücksichtigt wer-
    ren Zins- und Tilgungszahlungen in               rücksichtigung z. B. schwerwiegender         den. Erschwerend kommt hinzu, dass die
    Verzug geraten (Stundungen) oder                 Nachteile und/ oder Anpassung deren          nachhaltigen Folgen der Pandemie kaum
    diese einstellen, was jeweils zu einem           Gewichtung – stärkere Gewichtung             verlässlich abschätzbar sind, sodass die
    höheren Exposure führt,                          langfristig stabiler Szenarien, damit        Expertenmeinungen eine große Spann-
  f die Verlustquote bei Ausfall (Loss Gi-           kurzfristige Entwicklungen nicht über-       breite aufweisen.
    ven Default), die aufgrund des Wert-             gewichtet werden) oder um ein oder
    verlustes der Sicherheiten (als Folge            mehrere Szenarien ergänzt werden.          Zu beachten ist, dass eine ganzheitliche Be-
    eines zu beobachtenden allgemeinen             f Auf historischen Informationen beru-       urteilung erfolgen sollte, bei der der Fokus
    Preisrückgangs bei Vermögenswerten)              hende Risikomatrizen, die im Zuge des      auf einer Änderung der Kreditausfallrisiken
    steigen kann.                                    vereinfachten Verfahrens zur Ermitt-       über die gesamte erwartete Restlaufzeit des
                                                     lung des ECL für bspw. Forderungen         Finanzinstruments gelegt wird.
Nach IFRS 9 müssen zukunftsgerichtete In-            aus Lieferungen und Leistungen ver-
formationen (einschließlich makroökonomi-            wendet wurden, müssen überdacht            Darüber hinaus fordern Regierungen die
scher Informationen) sowohl bei der Beurtei-         werden.                                    Banken dazu auf, von den Auswirkungen
lung des signifikanten Anstiegs des                                                             der Corona-Pandemie betroffene Kreditneh-
Kreditrisikos als auch bei der Messung des                                                      mer zu unterstützen. Dies kann z. B. in Form
ECL berücksichtigt werden. Staatliche Stabi-     Nach IFRS 9 müssen zukunftsgerichtete          von Zins- und Tilgungsstundungen beste-
lisierungsmaßnahmen müssen hierbei ange-         Informationen sowohl bei der Beurteilung       hender Kredite erfolgen. Banken, die solch
messen risikomindernd berücksichtigt wer-        des signifikanten Anstiegs des Kredit-         eine Unterstützung gewähren, sollten diese
den. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein     risikos als auch bei der Messung des ECL       im Rahmen ihrer Beurteilung des signifikan-
Verzicht auf die Berücksichtigung zukunfts-      berücksichtigt werden. Zu den zukunfts-        ten Anstiegs des Kreditrisikos oder bei der
gerichteter Informationen vor dem Hinter-        gerichteten Informationen könnten zu-          Messung des ECLs entsprechend berücksich-
grund der bestehenden Unsicherheiten als         sätzliche Abwärtsszenarien im Zusammen-        tigen.
sachgerecht erachtet werden wird.                hang mit der Verbreitung des Coronavirus
                                                 gehören.                                       Unternehmen sollten die Auswirkungen der
                                                                                                Corona-Pandemie auf die Wertminderung
                                                                                                von finanziellen Vermögenswerten offen-
                                                f Es sind alle verfügbaren Informationen        legen und die weiteren nach IFRS 7 Finanz-
                                                  vom Markt wie bspw. aktualisierte Ra-         instrumente: Angaben geforderten Informa-
                                                  tings, Prognosen etc. zu berücksichtigen.     tionen entsprechend umfassend darstellen
                                                  Dabei ist zu prüfen, inwieweit vorliegen-     (z. B. Einbeziehung zukunftsgerichteter Infor-
                                                  de Ratings die Auswirkungen der Corona-       mationen und wesentliche Änderungen von
                                                  Pandemie bereits widerspiegeln.               getroffenen Annahmen im Rahmen der
                                                                                                Ermittlung des ECL).

                                                                     9
novus JAHRESABSCHLUSS

Fair Value-Bewertung                              Unternehmen sollten im Falle von Änderun-       ren Ereignisses zeitlich nicht wie geplant ein-
                                                  gen der Bewertung zum beizulegenden Zeit-       tritt, allerdings in einem vertretbaren Zeit-
Die Fair Value-Bewertung gemäß IFRS 13            wert die Auswirkungen und erforderlichen        raum und mit hinreichender Sicherheit
Bemessung des beizulegenden Zeitwerts ist         Angaben nach IFRS 13 berücksichtigen. So        früher oder später durchgeführt wird (vgl.
für diverse Bilanzposten (u. a. Finanzinstru-     sind bspw. die Bewertungstechniken und die      IDW RS HFA 48, Tz. 344 ff.).
mente, als Finanzinvestition gehaltene Im-        verwendeten Inputparameter offen zu legen.
mobilien bei einer Bewertung zum Fair Value,                                                      Leasing
im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung nach         Hedge Accounting                                Die Auswirkungen der Corona-Pandemie
IAS 36 (bei Anwendung des Fair value less                                                         könnten dazu führen, dass Mieter bzw. Lea-
costs of disposal-Ansatzes), Bewertungen          Beim Hedge Accounting werden betroffene         singnehmer die Bedingungen eines Miet-
nach IFRS 5 sowie für diverse Anhanganga-         Unternehmen kritisch untersuchen müssen,        oder Leasingverhältnisses neu verhandeln.
ben) von Relevanz. IFRS 13 sieht eine dreistu-    ob die Voraussetzungen für das Hedge            Darüber hinaus kann der Leasinggeber dem
fige Fair Value-Hierarchie vor. Die Einordnung    Accounting überhaupt noch gegeben sind,         Leasingnehmer eine Konzession gewähren.
richtet sich nach der Ebene des am niedrigs-      wenn sich Grundgeschäft und Sicherungsge-       In solch einem Fall sollte der Leasingnehmer
ten eingestuften signifikanten Inputfaktors       schäft wesentlich ändern. Insb. beim Cash-      die Anforderungen von IFRS 16 Leasingver-
(IFRS 13.73).                                     flow Hedge muss beurteilt werden, ob der        hältnisse berücksichtigen und prüfen, ob
                                                  Eintritt von Transaktionen infolge der Coro-    dies zu einer Änderung des Leasingverhält-
Die gestiegene Volatilität und der Preisverfall   na-Pandemie weiterhin mit hoher Wahr-           nisses führt und die Auswirkung der Ver-
an den Kapitalmärkten infolge der Corona-         scheinlichkeit erwartet werden kann oder        tragsänderung bzw. Konzession über die
Pandemie wirkt sich entweder direkt auf die       nicht. Folgende Transaktionen, die Teil eines   verbleibende Laufzeit des Leasingverhältnis-
Bewertung des beizulegenden Zeitwerts             Cashflow Hedges sind, könnten von den           ses (bei einem veränderten Diskontierungs-
(Level 1, z. B. bei Aktien oder Schuldtiteln,     Auswirkungen der Corona-Pandemie betrof-        zinssatz) verteilt werden soll. Dies ist dann
die an einem aktiven Markt gehandelt              fen sein:                                       der Fall, wenn der Nutzungsumfang am Ver-
werden) oder indirekt, wenn eine Bewertung                                                        mögenswert oder die Höhe der Leasingzah-
auf Inputs basiert, die von volatilen Märkten     f Verkaufs- oder Kaufvolumina, die unter        lungen über die verbleibende Vertragslauf-
(z. B. bei Zins- und Währungsderivaten) ab-         den ursprünglich prognostizierten Werten      zeit angepasst werden, also nicht bereits im
geleitet sind (Level 2), aus. So können sich        liegen                                        ursprünglichen Leasingvertrag vorgesehen
z. B. das Kreditrisiko der Gegenpartei und                                                        waren. Gesetzlich vorgeschriebene oder ur-
der zur Ermittlung des beizulegenden Zeit-        f geplante Schuldverschreibungen, die ver-      sprünglich vertraglich vorgesehene Mieter-
werts verwendete Credit Spread erhöhen,             zögert oder annulliert werden, sodass die     lasse (z. B. bei Force Majeur Klauseln) sind
die Auswirkungen von Maßnahmen der Re-              Zinszahlungen unter das ursprünglich          daher keine Vertragsanpassungen, sondern
gierungen zur Ankurbelung der Wirtschaft            prognostizierte Niveau fallen und             als negative variable Mietzahlungen zu be-
können jedoch die risikofreien Zinssätze sen-                                                     rücksichtigen. (Teil-)Erlasse für Leasingver-
ken. Ein besonderes Augenmerk ist insb. auf       f verspätete oder stornierte Unterneh-          bindlichkeiten, die keine Vertragsmodifikati-
die Level 3-Inputparameter, die erheblich           mensakquisitionen oder -verkäufe.             onen sind, sind daher unter Berücksichtigung
von der Corona-Pandemie beeinflusst sein                                                          der Ausbuchungsregeln des IFRS 9 ertrags-
können, zu richten. Unternehmen müssen            Ist der Eintritt einer erwarteten Transaktion   wirksam zu erfassen.
sicherstellen, dass die nicht beobachtbaren       nicht mehr hochwahrscheinlich, dann ist die
Inputparameter nicht im Widerspruch zu            Sicherungsbeziehung prospektiv zu beenden
den Annahmen der die Auswirkungen der             und der Betrag aus der Cashflow Hedge-           Es ist davon auszugehen, dass die in
Corona-Pandemie berücksichtigenden Markt-         Rücklage in die Gewinn- und Verlustrech-         Deutschland derzeit beschlossenen Miet-
teilnehmer stehen. Die Anzahl der Level 3-In-     nung umzugliedern. Der (ersatzweise)             konzessionen, die weiterhin fällig sind,
strumente (z. B. zum Fair Value bewertete         Verweis auf ein entsprechend höheres Trans-      keine Modifikation des Leasingver-
Immobilien) könnte sich in Folge der Corona-      aktionsvolumen in einem späteren Zeitraum        hältnisses darstellen.
Pandemie erhöhen.                                 ist grundsätzlich nicht möglich, sofern dies
                                                  nicht Teil der ursprünglich geplanten und
                                                  hinreichend identifizierten erwarteten Trans-   Im Falle von Mietschulden, die aus den Aus-
 Ein besonderes Augenmerk ist auf die             aktion war. Hiervon ausgenommen sind Ein-       wirkungen der Corona-Pandemie resultieren,
 Level 3-Inputparameter, die erheblich von        zelfälle, sofern die ursprünglich geplante      sind die Anforderungen des IFRS 16 bei der
 der Corona-Pandemie beeinflusst sein             Transaktion aufgrund eines unvorhersehba-       Bilanzierung zu beachten. Zum 1.4.2020
 könnten, zu richten.

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novus JAHRESABSCHLUSS

sind Regelungen zum Kündigungsschutz in          Pandemie auf eine Prüfung, ob eine Ver-       f Ertragsausfälle während des durch die
Kraft getreten, die vorsehen, dass Mietern für   tragsmodifikation vorliegt, zu verzichten.      Mietkonzession umfassten Zeitraums,
den Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020          Daher wären Änderungen der Leasingzah-
nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen          lungen vom Leasinggeber und Leasingneh-       f längerfristige Auswirkungen der Corona-
aufgrund der Corona-Pandemie gekündigt           mer in diesem Zusammenhang als negative         Pandemie auf die erwarteten laufenden
werden kann. Die Miete bleibt für diesen         variable Leasingzahlungen gemäß IFRS 16.38      Leasingzahlungen (Beeinträchtigung der
Zeitraum weiterhin fällig. Dies hat zur Folge,   erfolgswirksam zu erfassen. Im Falle eines      wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
dass Mieter bei nicht fristgerechter Leistung    Operating-Leasingverhältnisses erfasst der      Leasingnehmers).
in Verzug geraten und Verzugszinsen fällig       Leasinggeber den Effekt der Mietkonzession
werden können. Es ist davon auszugehen,          durch Erfassung niedrigerer Erträge aus dem
dass derartige Mietkonzessionen, die weiter-     Leasingverhältnis.                             Die infolge der Auswirkungen der Corona-
hin fällig sind, keine Modifikation des Lea-                                                    Pandemie resultierenden Mietkonzessio-
singverhältnisses darstellen. Die Leasingver-    Unternehmen sollten darüber hinaus prüfen,     nen sind Umstände, die wahrscheinlich
bindlichkeiten sind über die vertragliche        ob Nutzungsrechte an Vermögenswerten           darauf hindeuten, dass Vermögenswerte
Restlaufzeit zu tilgen.                          (Leasingnehmer) und Sachanlagen, die einem     wertgemindert sein könnten.
                                                 Operating-Leasingverhältnis    unterliegen
Sofern ein (Teil-)Erlass der Leasingzahlungen    (Leasinggeber), gemäß IAS 36 Wertminde-
erfolgt, ist für jeden Vertrag zu überprüfen,    rung von Vermögenswerten wertgemindert        Unternehmen sollten Informationen, die für
ob es sich um eine Modifikation des Leasing-     sind. Die infolge der Auswirkungen der        das Verständnis der Auswirkungen von Än-
verhältnisses handelt, und die entsprechende     Corona-Pandemie resultierenden Mietkon-       derungen des Leasingverhältnisses aufgrund
bilanzielle Auswirkung zu berücksichtigen.       zessionen sind Umstände, die wahrscheinlich   der Corona-Pandemie auf die Vermögens-,
                                                 darauf hindeuten, dass Vermögenswerte         Finanz- und Ertragslage des Unternehmens
Der IASB hat am 24.4.2020 einen Ände-            wertgemindert sein könnten. Konkrete An-      erheblich sind, zudem im Anhang erläutern
rungsentwurf für IFRS 16 veröffentlicht, der     haltspunkte für eine Wertminderung des zu-    (vgl. IAS 1.31).
es Leasingnehmern ermöglichen soll, für          grundeliegenden Nutzungsrechts können
Mietkonzessionen aufgrund der Corona-            bspw. sein:

                                                                     11
novus JAHRESABSCHLUSS

Berücksichtigung und Anpassung von Rückstellungen, Ausweis-
änderungen von Verbindlichkeiten und Steuerauswirkungen
Drohverlustrückstellungen                        Hinweis: Für Vermögenswerte (z. B. imma-        Darüber hinaus sind Änderungen an den an-
                                                 terielle Vermögenswerte, Sachanlagen, Vor-      teilsbasierten Vergütungen sowie Informati-
Die aus den Auswirkungen der Corona-Pan-         räte, vertragliche Vermögenswerte) ist erst     onen zur Bestimmung des beizulegenden
demie und der zur Kontrolle des Virus einge-     nach vollständiger Wertminderung des Ver-       Zeitwerts der erhaltenen Güter, Dienstleis-
leiteten Maßnahmen resultierenden Störun-        mögenswertes für den darüberhinausgehen-        tungen oder gewährten Eigenkapitalinstru-
gen im Leistungserstellungsprozess (z. B.        den Betrag eine Drohverlustrückstellung zu      mente im Anhang zu erläutern (vgl. IFRS
höhere Produktionskosten, zeitliche Verzö-       erfassen.                                       2.44 ff.).
gerungen) können die Notwendigkeit einer
Passivierung von Drohverlustrückstellungen       Leistungen an Arbeitnehmer              und     Die Corona-Pandemie und die damit einher-
gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualver-        Anteilsbasierte Vergütung                       gehende wirtschaftliche Unsicherheit kann
bindlichkeiten und Eventualforderungen                                                           sich auch auf die Bewertung der leistungsori-
(vgl. IAS 37.66-69) begründen. Dies kann un-     Unternehmen sollten prüfen, ob eine der ge-     entierten Verpflichtungen (Defined Benefits
ter anderem in folgenden Fällen relevant sein:   troffenen Annahmen zur Erfassung von Leis-      Obligations) und das Planvermögen, das am
                                                 tungen an Arbeitnehmer und der anteilsba-       Ende jeder Berichtsperiode ermittelt werden
f bei Geltendmachung eines Kundenan-             sierten Vergütung vor dem Hintergrund der       muss, auswirken. Die vorstehend dargestell-
  spruchs auf Pönalen (Vertragsstrafen) für      Corona-Pandemie aktualisiert werden sollte.     ten Überlegungen in Bezug auf die Bewer-
  verspätete oder nicht gelieferte Produkte,     Änderungen können sich bspw. in folgen-         tung von finanziellen und nicht-finanziellen
                                                 den Bereichen ergeben:                          Vermögenswerten zum beizulegenden Zeit-
f bei erhöhten Produktionskosten bspw.                                                           wert sind für die Bewertung des Planvermö-
  aufgrund der Neubesetzung von Stellen          f Veränderung der Wahrscheinlichkeit der        gens gemäß IAS 19 Leistungen an Arbeit-
  von Mitarbeitern, die infiziert sind, unter      Erfüllung der (Ausübungs-)Bedingungen         nehmer ebenfalls von Relevanz. So kann für
  Quarantäne gestellt werden oder ander-           für Boni oder aktienbasierte Zahlungen,       einen wesentlichen Anteil an Vermögens-
  weitig vom Reisen ausgeschlossen sind            z. B. aufgrund der Einstellung des Betriebs   werten derzeit ggf. kein aktiver Markt vor-
  oder aufgrund von Beschaffungsproble-            oder des Arbeitens mit reduzierter Kapa-      liegen (z. B. für Hedge-Fonds, strukturierte
  men, sofern alternative Rohstoffe und/           zität,                                        Produkte und Immobilienvermögen). Die an-
  oder Produkte nur zu einem höheren Preis                                                       gemessene Bestimmung des beizulegenden
  eingekauft werden können,                      f Veränderung der erwarteten Renditen           Zeitwerts für solche Vermögenswerte ist
                                                   von Planvermögen und Renditen erstran-        wichtig für die Wertermittlung von leistungs-
f bei Miet- bzw. Leasingverträgen (z. B. von       giger Anleihen bei der Bewertung von          orientierten Plänen.
  Immobilien).                                     Pensionsverpflichtungen,
                                                                                                 IAS 19 fordert eine umfassende Offenlegung
Allerdings sollten Unternehmen prüfen, ob        f Veränderung des risikofreien Zinssatzes in    der Annahmen zur Schätzung der Verbind-
nach den zugrunde liegenden Vertragsbe-            einer bestimmten Währung bei der Be-          lichkeiten aus Leistungen an Arbeitnehmer
dingungen eine Kündigung in außerge-               wertung langfristiger Rückstellungen.         sowie der Sensitivitäten und Änderungen
wöhnlichen Umständen ohne Vertragsstra-                                                          dieser Annahmen.
fen möglich ist (sog. Material Adverse           Unternehmen sollten die aus den Änderun-
Change (MAC)- oder Force Majeure-Klau-           gen resultierenden Auswirkungen gemäß
seln). Die Corona-Pandemie könnte als „hö-       IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung berücksich-
here Gewalt“ angesehen werden. In solchen        tigen. Wird die Erfüllung einer Leistungsbe-
Fällen können Unternehmen die Abnahme-           dingung bspw. unwahrscheinlich, sollten
bzw. Lieferverpflichtung vermeiden und die       zuvor erfasste Vergütungsaufwendungen
Pflicht zur Bildung einer Drohverlustrückstel-   rückgängig gemacht werden.
lung entfällt.

                                                                      12
novus JAHRESABSCHLUSS

Covenant-Brüche                                Ertragsteuern                                f evtl. Änderungen von Steuersätzen zu be-
                                                                                              rücksichtigen sind,
Die finanziellen Auswirkungen der Corona-      Die Corona-Pandemie kann zukünftige Ge-
Pandemie und der zur Kontrolle des Virus       winne von Unternehmen direkt und indirekt    f sich die Auswirkungen der Corona-Pan-
eingeleiteten Maßnahmen können auch da-        (Auswirkungen auf Kunden, Lieferanten und      demie auf die Pläne zur Ausschüttung
zu führen, dass einige Unternehmen gegen       Dienstleister) beeinflussen. Unternehmen       von Gewinnen von Tochterunternehmen
Kreditvereinbarungen (Covenants) verstoßen     sollten daher prüfen, ob:                      auswirken und daher die Erfassung einer
oder nachteilige Vertragsklauseln auslösen                                                    latenten Steuerschuld im Zusammenhang
(z. B. Nachbesicherung von Darlehen, Verän-    f die prognostizierten Gewinne und die         mit nicht ausgeschütteten Gewinnen
derung der Darlehenskonditionen). Dies           Werthaltigkeit latenter Steueransprüche      überprüft werden muss,
könnte dazu führen, dass sich die Rückzah-       gemäß IAS 12 Ertragssteuern unter Be-
lungsbedingungen für Kredite ändern und          rücksichtigung der herrschenden Unsi-      f alle wesentlichen Beurteilungen und
diese auf Verlangen ggf. sogar vollständig       cherheit über den Umfang und die Dauer       Schätzungen, die für die Beurteilung der
zurückzuzahlen sind. Unternehmen sollten         der Auswirkungen der Corona-Pandemie         Werthaltigkeit latenter Steueransprüche
daher prüfen, ob:                                neu zu schätzen bzw. zu beurteilen sind,     von Relevanz sind, gemäß IAS 1 Darstel-
                                                                                              lung des Abschlusses offengelegt werden.
f die Klassifizierung von Darlehen und         f Wertminderungen von Vermögenswerten
  sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten       die Höhe der latenten Steuerverbindlich-
  als kurz- oder langfristig noch zutreffend     keiten verringern und/ oder zu zusätzli-
  ist (IAS 1),                                   chen abzugsfähigen Differenzen führen,

f sich Cross-Default Klauseln und Änderun-     f getroffene Annahmen und Prognosen
  gen von Kreditbedingungen auf das Un-          nicht im Widerspruch zu den vom Ma-
  ternehmen auswirken und                        nagement getroffenen Annahmen im
                                                 Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung nach
f Going Concern noch gegeben ist.                IAS 36 stehen,

                                                                  13
novus JAHRESABSCHLUSS

Berücksichtigung von staatlichen
Unterstützungsmaßnahmen
Als Reaktion auf die Corona-Pandemie hat          die erforderlichen Voraussetzungen je-           Sozialversicherungsbeiträge
die Bundesregierung ein Hilfspaket zur Un-        weils vorliegen und die Anträge ord-
terstützung der Unternehmen, die aufgrund         nungsgemäß gestellt wurden.                      Bei der Erstattung der Sozialversicherungs-
dessen in finanzielle Schwierigkeiten geraten                                                      beiträge auf sog. „Ausfallstunden“ handelt
sind, verabschiedet. Das Hilfspaket besteht                                                        es sich um erfolgsbezogene Zuwendungen
aus vielfältigen Maßnahmen wie dem Wirt-         Unternehmen sollten im Hinblick auf die Bi-       (government grants related to income, vgl.
schaftsstabilisierungsfonds, der sich insb. an   lanzierung der vorstehend genannten Maß-          IAS 20.3). Unternehmen müssen die Erfas-
große Unternehmen richtet, großvolumige          nahmen in einem ersten Schritt beurteilen,        sungskriterien gemäß IAS 20.7 erfüllen.
Hilfen gewähren kann und die Liquiditätshil-     inwieweit IAS 20 Bilanzierung und Darstel-        Demnach muss bei Zuwendungen der öf-
fen über die KfW-Sonderprogramme ergänzt.        lung von Zuwendungen der öffentlichen             fentlichen Hand eine angemessene Sicher-
Darüber hinaus erhalten Unternehmen jeder        Hand anwendbar ist. Einige Maßnahmen              heit (reasonable assurance) darüber beste-
Größe steuerliche Hilfen (Stundung von           fallen eindeutig in den Anwendungsbereich         hen, dass das Unternehmen die jeweiligen
Steuerschulden, Anpassung von Steuervor-         von IAS 20 (z. B. Kurzarbeitergeld), andere       Bedingungen erfüllen und die Zuwendung
auszahlungen, Verzicht auf Vollstreckungs-       Maßnahmen fallen z. B. in den Anwen-              erhalten wird. Im hier vorliegenden Fall er-
maßnahmen), um ihre Liquidität zu verbes-        dungsbereich von IAS 12 (z. B. Stundung von       scheint es – die Erfüllung der Voraussetzun-
sern. Zudem können Unternehmen Kurzar-           Steuerschulden).                                  gen für die Beantragung unterstellt - daher
beitergeld (bei Reduzierung der regelmäßigen                                                       sachgerecht, bei Antragstellung auf Erstat-
Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer z. B.         Kurzarbeitergeld                                  tung der Sozialversicherungsbeiträge eine
aufgrund von Produktionsausfällen in Folge                                                         Forderung gegenüber der Bundesagentur
der Corona-Pandemie) beantragen, um Ar-          Bei Kurzarbeitergeld, welches vom Unter-          für Arbeit zu erfassen. Die Bewertung der
beitnehmern einen Teil (60 % bzw. 67 % –         nehmen an die Arbeitnehmer weitergeleitet         Forderung basiert auf dem Zeitraum der be-
geplant ist derzeit eine stufenweise Aufsto-     wird, handelt es sich aus Sicht des bilanzie-     antragten bzw. erwarteten Kurzarbeit. So-
ckung auf 70 % bzw. 77 % sowie 80 %              renden Unternehmens um einen durchlau-            fern dieser Zeitraum einen Monat über-
bzw. 87 %) des durch die Kurzarbeit beding-      fenden Posten, da der Anspruch der Arbeit-        schreitet, ist ein passiver Abgrenzungsposten
ten Verdienstausfalls zu ersetzen, sofern        nehmer gegenüber der Bundesagentur für            zu bilden und in den Folgeperioden aufzulö-
mindestens 10 % der Beschäftigten vom            Arbeit besteht. Folglich ist in der Gewinn-       sen. Die erfolgswirksame Erfassung der For-
Ausfall betroffen sind. Die Lohnkosten und       und Verlustrechnung weder ein Aufwand             derung und Auflösung des Abgrenzungs-
Sozialabgaben werden dabei von der Bun-          noch ein Ertrag zu erfassen, es sind weder        postens kann entweder als Ertrag oder als
desagentur für Arbeit übernommen.                die Regelungen des IAS 20 noch die Rege-          Verminderung des Personalaufwands ge-
                                                 lungen des IAS 19 direkt einschlägig. Gemäß       bucht werden.
Das Kurzarbeitergeld wird durch das Unter-       IAS 8.10 in Verbindung mit IAS 8.11 a.) er-
nehmen an den Arbeitnehmer ausgezahlt.           scheint es für die Frage der Erfassung eines      Anhangangaben
Demnach werden Unternehmen jeweils in            Vermögenswerts für die Erstattung des Kurz-
Vorleistung gehen müssen, da voraussicht-        arbeitergelds jedoch sachgerecht, die Rege-       Unternehmen, die staatliche Unterstützung
lich ein gewisser zeitlicher Versatz zwischen    lungen des IAS 19.116 (Ansatzschwelle: vir-       erhalten bzw. staatliche Unterstützungsleis-
der Auszahlung an den Mitarbeiter und der        tually certain) bzw. des IAS 37.53                tungen in Anspruch genommen haben,
Erstattung durch die Bundesagentur für Ar-       (Ansatzschwelle: virtually certain) in Analogie   müssen zudem die Offenlegungsanforde-
beit zu erwarten ist. Unternehmen können         heranzuziehen. In Anbetracht dessen, dass         rungen gemäß IAS 20 berücksichtigen und
zudem eine Erstattung der Sozialversiche-        die Bundesagentur für Arbeit bei der Erstat-      sollten folgende Informationen offenlegen:
rungsbeiträge auf „Ausfallstunden“ bean-         tung des Kurzarbeitergeldes – die Erfüllung
tragen und freiwillig Aufstockungsbeträge        der Voraussetzungen für die Beantragung           f Art und Umfang der anerkannten staatli-
an Arbeitnehmer leisten.                         sowie ein ordnungsgemäß einzureichender             chen Zuschüsse,
                                                 Antrag unterstellt – keinen Ermessensspiel-
                                                 raum hat, erscheint es sachgerecht, eine For-     f Hinweis auf weitere staatliche Unterstüt-
 Es kann davon ausgegangen werden,               derung gegenüber der Bundesagentur für              zung, von der es profitiert hat, und
 dass die Bundesagentur für Arbeit keinen        Arbeit (sofern den Arbeitnehmern das Kurz-
 Ermessensspielraum hinsichtlich der Er-         arbeitergeld des laufenden Monats bereits         f unerfüllte Bedingungen und sonstige
 stattung des Kurzarbeitergelds und der          ausbezahlt wurde) anzusetzen, da es als vir-        Eventualverbindlichkeiten in Zusammen-
 Sozialversicherungsbeiträge hat, sofern         tually certain angesehen werden kann, dass          hang mit der staatlichen Unterstützung.
                                                 das Unternehmen die Erstattung erhält.

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novus ZWISCHENABSCHLUSS

Zwischenberichterstattung (IAS 34)

Viele Unternehmen berichten vermutlich        Nach IAS 34 müssen Unternehmen in ihrer           f die Auswirkungen der Corona-Pandemie
erstmalig über die Auswirkungen der Coro-     Zwischenberichterstattung eine Erläuterung          und der zur Eindämmung des Virus einge-
na-Pandemie im Rahmen ihrer Zwischenbe-       der Ereignisse und Geschäftsvorfälle beifü-         leiteten Maßnahmen auf das Ergebnis,
richterstattung. Grundsätzlich gelten alle    gen, die für das Verständnis der Veränderun-        das Nettovermögen und den Cashflow,
vorstehend beschriebenen Ansatz- und Be-      gen, die seit Ende des letzten Geschäfts-
wertungsrichtlinien ebenfalls für Zwischen-   jahres bei der Vermögens-, Finanz- und            f bedeutsame Ermessensentscheidungen,
abschlüsse, wenngleich Schätzungen in der     Ertragslage des Unternehmens eingetreten            die zuvor nicht erforderlich waren, z. B.
Regel umfangreicher in Zwischenabschlüssen    sind, erheblich sind (vgl. IAS 34.15). Dies be-     Ermessensentscheidungen im Rahmen
verwendet werden. Daher ist nach IAS 34       deutet, dass zusätzliche Angaben gemacht            der Ermittlung des ECL,
Zwischenberichterstattung sicherzustellen,    werden müssen, um die finanziellen Auswir-
dass die Informationen verlässlich sind und   kungen der Corona-Pandemie und der zur            f aktualisierte Angaben zu wesentlichen
alle relevanten Informationen offengelegt     Kontrolle des Virus eingeleiteten Maßnahmen         Schätzwerten und
werden (vgl. IAS 34.41).                      darzulegen. Diese Angaben sollten unter-
                                              nehmensspezifisch sein und die Umstände           f Ereignisse nach dem Ende der Zwischen-
                                              des jeweiligen Unternehmens widerspiegeln.          berichtsperiode.
 Es müssen zusätzliche Angaben gemacht        Demnach sollten die gemäß IAS 34.15B
 werden, um die finanziellen Auswirkun-       geforderten Angaben zusätzlich folgende
 gen der Corona-Pandemie und der zur          Informationen beinhalten:
 Kontrolle des Virus eingeleiteten Maß-
 nahmen darzulegen. Diese Angaben soll-
 ten unternehmensspezifisch sein und die
 Umstände des jeweiligen Unternehmens
 widerspiegeln.

                                                                    15
novus INTERN

ANSPRECHPARTNER

BONN                                             HAMBURG                                                 HANNOVER

Uwe Harr                                         Florian Riedl                                           Hans-Peter Möller
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater                 Wirtschaftsprüfer, Steuerberater                        Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Tel. +49 228 85029-120                           Tel. +49 40 37097-186                                   Tel. +49 511 936227-39
E-Mail: uwe.harr@ebnerstolz.de                   E-Mail: florian.riedl@ebnerstolz.de                     E-Mail: hans-peter.moeller@ebnerstolz.de

KÖLN                                             STUTTGART                                               FRANKFURT

Werner Metzen                                    Dr. Volker Hecht                                        Markus Groß
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater                 Wirtschaftsprüfer, Steuerberater                        Wirtschaftsprüfer
Tel. +49 221 20643-27                            Tel. +49 711 2049-1340                                  Tel. +49 69 450907-104
E-Mail: werner.metzen@ebnerstolz.de              E-Mail: volker.hecht@ebnerstolz.de                      E-Mail: markus.gross@ebnerstolz.de

                                                 Sonja Kolb
                                                 Wirtschaftsprüferin
                                                 Tel. +49 711 2049-1070
                                                 E-Mail: sonja.kolb@ebnerstolz.de

 IMPRESSUM

 Herausgeber:                                    Redaktion:                                              novus unterliegt urheberrechtlichem Schutz.
 Ebner Stolz Mönning Bachem                      Uwe Harr, Tel. +49 228 85029-120                        Eine Speicherung zu eigenen privaten Zwecken
 Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte   Dr. Ulrike Höreth, Tel. +49 711 2049-1371               oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken (nur
 Partnerschaft mbB                               Sonja Kolb, Tel. +49 711 2049-1070                      in vollständiger Form) ist gestattet. Kommerzielle
 www.ebnerstolz.de                                                                                       Verwertungsarten, insbesondere der (auch aus-
                                                 novus enthält lediglich allgemeine Informationen,       zugsweise) Abdruck in anderen Newslettern
 Ludwig-Erhard-Straße 1, 20459 Hamburg           die nicht geeignet sind, darauf im Einzelfall           oder die Veröffentlichung auf Webseiten, bedür-
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                                                 ­                                                       fen der Zustimmung der Herausgeber.
                                                 und die Autoren übernehmen keine Gewähr für
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                                                 mation zu verifizieren; in keinem Fall sind die vor-
                                                 stehenden Informationen geeignet, eine kompe-
                                                 tente Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Hierfür
                                                 steht Ihnen der Herausgeber gerne zur Verfügung.

BERLIN I BONN I BREMEN I DÜSSELDORF I FRANKFURT I HAMBURG I HANNOVER I KARLSRUHE I KÖLN I LEIPZIG I MÜNCHEN I REUTLINGEN I SIEGEN I STUTTGART
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