Novus Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die IFRS-Rechnungslegung: Wesentliche Themen und deren Implikationen auf die Bilanzierung
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1. AUSGABE 2020 novus INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG (IFRS) Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die IFRS-Rechnungslegung: Wesentliche Themen und deren Implikationen auf die Bilanzierung
novus EDITORIAL Vorwort Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, der Ausbruch und die weltweite Verbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2), durch das die Lungenkrankheit COVID-19 ausgelöst werden kann, hat Gesellschaft und Wirtschaft in einen Ausnahmezustand versetzt. Hieraus resultieren auch Konsequenzen für die IFRS-Berichterstattung der Unternehmen. Insbesondere die derzeit herrschende Unsicherheit über den Umfang und die Dauer der Aus- wirkungen der Corona-Pandemie stellen die Unternehmen vor Herausforderungen. In dieser Ausgabe des novus IFRS gehen wir auf bedeutende Auswirkungen auf die Rechnungs- legung nach IFRS und die Herausforderungen bei der Erstellung von Jahres-/Konzern- und Zwischenabschlüssen ein. Die Relevanz der im Folgenden beschriebenen Themen variiert stark – je nach Branche und Rahmenbedingungen des jeweiligen Unternehmens. Sollten Sie zu einem der Themen Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne. Sonja Kolb Uwe Harr Wirtschaftsprüferin und Partnerin Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner bei Ebner Stolz in Stuttgart bei Ebner Stolz in Bonn 2
INHALT LAGEBERICHT Going Concern und Lagebericht 4 JAHRESABSCHLUSS Ereignisse nach dem Bilanzstichtag 5 Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten 6 Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten und Verluste aus Sicherungsgeschäften 8 Berücksichtigung und Anpassung von Rückstellungen, Ausweisänderungen 12 von Verbindlichkeiten und Steuerauswirkungen Berücksichtigung von staatlichen Unterstützungsmaßnahmen 14 ZWISCHENABSCHLUSS Zwischenberichterstattung (IAS 34) 15 INTERN 16 3
novus LAGEBERICHT Going Concern und Lagebericht Unternehmen sollten die Auswirkungen der richterstattung über die Auswirkungen der die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Corona-Pandemie und die zu deren Kontrol- Corona-Pandemie zu berichten, sofern diese aufgrund der Auswirkungen der Corona- le eingeleiteten Maßnahmen bei der Beurtei- ein wesentliches Risiko darstellen (wovon Pandemie. Dies ist insb. vor dem Hinter- lung der Fähigkeit des Unternehmens, den auszugehen ist) und zu einer negativen Ab- grund der sehr vagen Prognosen zur wirt- Geschäftsbetrieb mindestens zwölf Monate weichung von Prognosen oder Zielen des schaftlichen Entwicklung mit großen ab dem Abschlussstichtag fortzusetzen, be- Unternehmens führen können und andern- Spannbreiten herausfordernd. rücksichtigen. In diese Going Concern-Beur- falls kein zutreffendes Bild von der Risikolage teilung sollten neben den Entscheidungen des Konzerns vermittelt wird (vgl. DRS 20.11 f Bericht über wesentliche Risiken und Un- der Regierungen auch die Auswirkungen der und 20.146 ff.). Auf bestehende bestands- gewissheiten: von den Behörden und Banken getroffenen gefährdende Risiken ist – unter Verweis auf Wesentliche Risiken sollten zumindest in Maßnahmen einfließen. die Ausführungen im (Konzern-)Anhang – qualitativer Form dargestellt werden; auf besonders einzugehen (vgl. DRS 20.148). bestandsgefährdende Risiken ist beson- Entscheidet das Management, das Unter- ders einzugehen. Darüber hinaus sind, nehmen oder ggf. das Tochterunternehmen Bilanzstichtage nach dem 31.12.2019 soweit vorhanden, Ausführungen zu der entweder zu liquidieren oder das Geschäft Absicherungsstrategie zu machen. Neben aufzugeben, bzw. ist es hierzu mangels rea- Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2019 ist den finanziellen Risiken ist auch über Per- listischer Alternativen gezwungen, ist Going grundsätzlich davon auszugehen, dass die sonalrisiken, operative Risiken und Ge- Concern nicht mehr gegeben (vgl. IAS 1.25). Erkenntnisse über die Folgen der Corona- schäftsrisiken zu berichten. Risiken aus Pandemie wertbegründend und damit bilan- der Verwendung von Finanzinstrumenten Sofern Going Concern zum Bilanzstichtag ziell zu berücksichtigen sind. Die Going sind gesondert darzustellen. 31.12.2019 (oder später) nicht gegeben ist, Concern-Beurteilung ist zu aktualisieren und ist der Abschluss unter Abkehr von der Going sofern diese negativ ist, sind die Bilanzie- Nach DRS 20.133 brauchen Unternehmen Concern-Annahme in Anwendung geeig- rungsmethoden anzupassen. Aber auch ausnahmsweise, „wenn besondere Umstände neter Bilanzierungsmethoden nach IAS 1 wenn die Going Conern-Beurteilung positiv dazu führen, dass in Bezug auf die zukünftige aufzustellen und im Anhang über diese ausfällt, müssen Bewertungsanpassungen Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher Bilanzierungsmethoden zu berichten. (siehe in den folgenden Kapiteln) überprüft Rahmenbedingungen außergewöhnlich ho- werden. Darüber hinaus schlagen sich die he Unsicherheit besteht und daher die Prog- Ist Going Concern gegeben, bestehen aber Auswirkungen der Corona-Pandemie im Pro- nosefähigkeit der Unternehmen wesentlich wesentliche Unsicherheiten, die Zweifel an gnose- und Chancenbericht nieder. Unter- beeinträchtigt ist, […] stattdessen nur kom- der Fähigkeit des Unternehmens zur Fort- nehmen sollten dabei auf folgende Themen parative Prognosen oder die Darstellung der setzung des Geschäftsbetriebs aufkommen eingehen: voraussichtlichen Entwicklung der zur inter- lassen, sollten diese gemäß IAS 1 Darstellung nen Steuerung verwendeten finanziellen des Abschlusses offengelegt werden. Es bie- f Bericht über den Geschäftsverlauf und die und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in tet sich an, diese Berichterstattung im Nach- wirtschaftliche Lage: verschiedenen Zukunftsszenarien unter An- tragsbericht (Anhang) vorzunehmen. Darüber Darstellung der Auswirkungen der Coro- gabe ihrer jeweiligen Annahmen“ zu berich- hinaus ergeben sich für den Konzernlagebe- na-Pandemie auf die Absatzentwicklung/ ten. Nach Auffassung des IDW können für richt gemäß DRS 20 Konzernlagebericht -lage, den Produktions- und Leistungs- Unternehmen, deren Tätigkeiten wesentlich Angabepflichten innerhalb des Prognose- sowie Beschaffungsbereich, wesentliche von der Ausbreitung des Coronavirus betrof- sowie des Chancen- und Risikoberichts. Investitionen und Umgründungen sowie fen sind bzw. nach vernünftiger Erwartung die Entwicklung des Geschäftsergebnisses, betroffen sein werden, die Voraussetzungen Bilanzstichtag 31.12.2019 Schließung von Zweigniederlassungen etc. für die Inanspruchnahme dieser Erleichte- rung erfüllt sein. Ein vollständiger Verzicht Die Auswirkungen der Corona-Pandemie f Bericht über die voraussichtliche Entwick- auf eine Prognoseberichterstattung ist dage- schlagen sich – sofern Going Concern gege- lung des Unternehmens: gen unzulässig (vgl. Hinweis des IDW zu Aus- ben ist – ausschließlich in den Konzernlage- Ausführungen zu den Entwicklungen der wirkungen der Ausbreitung des Coronavirus berichten für am 31.12.2019 endenden Ge- gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedin- auf die Rechnungslegung zum Stichtag schäftsjahren in der Risikoberichterstattung gungen, der Entwicklung der Branchensi- 31.12.2019 und deren Prüfung, Abschnitt 2, nieder. Dabei ist im Rahmen der Risikobe- tuation sowie deren Auswirkungen auf vom 4.3.2020). 4
novus JAHRESABSCHLUSS Ereignisse nach dem Bilanzstichtag Die globale Situation verändert sich insb. und Eindämmung des Coronavirus oder vom Es ist davon auszugehen, dass das Auftreten angesichts der Corona-Pandemie rasant. Unternehmen getroffener Entscheidungen des Coronavirus als weltweite Gefahr wert- Unternehmen sollten daher die Regelungen dürften regelmäßig nicht berücksichtigungs- begründend bzw. als nicht zu berücksichti- des IAS 10 Ereignisse nach der Berichts- pflichtig sein. Sofern diese Ereignisse jedoch gendes Ereignis einzustufen ist und dement- periode berücksichtigen und zwischen be- für den Jahresabschluss wesentlich sind, be- sprechend die bilanziellen Konsequenzen rücksichtigungspflichtigen und nicht zu be- darf es deren Offenlegung im Anhang. erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem rücksichtigenden Ereignissen nach dem Ab- 31.12.2019 zu berücksichtigen sind, sofern schlussstichtag, jedoch vor dem Datum, an Die Differenzierung von Ereignissen nach Going Concern vorliegt. Für Bilanzstichtage dem der Abschluss zur Veröffentlichung ge- dem Abschlussstichtag gemäß IAS 10 ist ver- nach dem 31.12.2019 ist grundsätzlich da- nehmigt wird, unterscheiden. Sie sollten gleichbar mit der handelsrechtlichen Diffe- von auszugehen, dass die Erkenntnisse über folglich prüfen, ob die neuesten Entwicklun- renzierung zwischen wertaufhellenden und die Folgen der Corona-Pandemie wertauf- gen mehr Informationen über die Umstände wertbegründenden Ereignissen. Daher dürf- hellend und damit bilanziell zu berücksichti- zum Bilanzstichtag liefern können. Auch Er- ten sich grundsätzlich keine Unterschiede gen sind. Auch wenn dies ggf. von den Um- eignisse, die mehr Informationen über die zwischen den handelsrechtlichen Abschlüs- ständen des Einzelfalls abhängt, ist zum Verbreitung des Coronavirus und den damit sen und den IFRS-Abschlüssen bei der Ein- 31.3.2020 regelmäßig davon auszugehen, verbundenen Kosten liefern, könnten be- schätzung der Corona-Pandemie ergeben dass die Pandemie im Abschluss zu berück- rücksichtigungspflichtig sein. Andere Ereig- (vgl. Hinweis des IDW zu Auswirkungen der sichtigen ist (vgl. Hinweis des IDW zu Aus- nisse, wie z. B. die Ankündigung oder Verab- Ausbreitung des Coronavirus auf die Rech- wirkungen der Ausbreitung des Coronavirus schiedung neuer Maßnahmen zur Kontrolle nungslegung und deren Prüfung (Teil 2), Ab- auf die Rechnungslegung und deren Prüfung schnitt 3.2.1., vom 25.3.2020). (Teil 2), Abschnitt 3.2.1., vom 25.3.2020). 5
novus JAHRESABSCHLUSS Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten Wertminderung gemäß IAS 36 Wert- Es ist davon auszugehen, dass für Zwi- (sog. Expected Cashflow-Ansatz) an- minderung von Vermögenswerten schenabschlüsse zum 31.3.2020 regel- stelle einer einzigen Schätzung zu mäßig Anhaltspunkte für eine Wertmin- Grunde gelegt werden. Dabei könnten Von der Corona-Pandemie ist nahezu jedes derung vorliegen. die potenziellen Auswirkungen der Unternehmen betroffen – auch wenn die Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen je nach Branche und Unter- Ausbreitung des Virus als zusätzliche nehmen variieren können. Schon heute sind Unternehmen sollten daher folgende Punkte Szenarien in einen erwarteten Cash- hinsichtlich einzelner Posten und Bilanz- beachten: flow-Ansatz einbezogen werden. ierungsbereiche Auswirkungen absehbar. Denkbar wäre eine Reihe potenzieller Viele Unternehmen werden eine mögliche f Basis für die Cashflow-Schätzungen sind Cashflows unter Berücksichtigung ver- Wertminderung nicht-finanzieller Vermö- die aktuellen genehmigten Finanzpläne. schiedener Szenarien. genswerte in Betracht ziehen müssen. Diese sind grundsätzlich für einen Prog- f Aber auch beim traditionellen Ansatz nosezeitraum von maximal fünf Jahren ist es aufgrund der bestehenden Unsi- Gemäß IAS 36 Wertminderung von Vermö- heranzuziehen. Die darin enthaltenen cherheiten angebracht, mehrere Sze- genswerten haben Unternehmen an jedem Annahmen und Cashflow-Prognosen, die narien zu planen und die Zahlungsströ- Abschlussstichtag einzuschätzen, ob ein An- zur Prüfung der Wertminderungen heran- me für das wahrscheinlichste Szenario haltspunkt dafür vorliegt, dass ein Vermö- gezogen werden, sollten aktualisiert wer- zu verwenden. Das erhöhte Risiko sollte genswert (insb. immaterielle Vermögens- den, um die potenziellen Auswirkungen dann im Kapitalisierungszinssatz werte (IAS 38), Geschäfts- oder Firmenwerte der Corona-Pandemie unter Berücksichti- (Weighted Average Cost of Capital, (IFRS 3), Sachanlagen (IAS 16) sowie als gung der herrschenden Unsicherheit über WACC) berücksichtigt werden. Kann Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die den Umfang und die Dauer der Auswir- der WACC nicht angemessen abgelei- zu Anschaffungskosten bewertet werden kungen widerzuspiegeln. Die größten Aus- tet werden, sollte ein Risikoaufschlag (IAS 40) wertgemindert sein könnte. Unab- wirkungen der Corona-Pandemie sollten vorgenommen werden. hängig davon sind Geschäfts- oder Firmen- sich im ersten Jahr des Detailplanungs- f Bei der Fortschreibung von Trendent- werte und immaterielle Vermögenswerte mit zeitraums zeigen. Dabei sollte ein größeres wicklungen aus dem Detailplanungs- unbestimmter Nutzungsdauer jährlich auf Gewicht auf externe Hinweise gelegt zeitraum, die i. d. R. durch Extrapola- Wertminderung zu prüfen. werden, wenngleich die Beschaffung tion der Zahlungsströme aus dem externer Hinweise für vernünftige und letzten Jahr des Detailplanungszeit- vertretbare Annahmen (vgl. IAS 36.33(a)) raums (ewige Rente) erfolgt, ist die Ein sofortiger Nachfrage- oder Preisrück- eine besondere Herausforderung darstellt, verwendete Wachstumsrate für die gang, rückläufige Rentabilität und die vor- da Wirtschaftsprognosen derzeit eher zu- Folgejahre ggf. anzupassen, um die übergehende Einstellung des Geschäfts- rückhaltend abgegeben werden und aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbe- betriebs, aber auch die Auswirkungen der große Spannbreiten aufweisen. dingungen entsprechend zu berück- verringerten Wirtschaftsaktivitäten (z. B. sichtigen. Dabei ist zu beachten, dass Kurzarbeit) oder ein Rückgang der Markt- f Unternehmen sollten zudem sicherstellen, die Entwicklung bzw. ein erwarteter kapitalisierung (unter den Buchwert des dass sich angemessene Risiken entweder Aufschwung für die Jahre 2021 und Nettovermögens) sind Ereignisse, die auf in den erwarteten Cashflows über die 2022 mit hoher Unsicherheit behaftet eine Wertminderung hindeuten können. wahrscheinlichkeitsgewichteten Szenarien ist. Unternehmen sollten daher die Ent- (Expected Cash Flow-Ansatz) oder im wicklung der wirtschaftlichen Rahmen- Kapitalisierungszinssatz (traditioneller An- bedingungen beobachten und ihre Bei der Beurteilung sind insb. die Branche satz) widerspiegeln. Planung fortlaufend aktualisieren und das jeweilige Geschäftsmodell zu be- (kürzerer Planungsturnus). rücksichtigen. f Um das erhöhte Risiko und die Unsi- cherheiten bei der Cashflow-Schätzung zu erfassen, könnten mehrere wahr- scheinlichkeitsgewichtete Szenarien 6
novus JAHRESABSCHLUSS Die Ermittlung des erzielbaren Betrags stellt At-Equity bewertete assoziierte Unter- In dem derzeitig schwierigen wirtschaftli- die Unternehmen vor dem Hintergrund der nehmen und Joint Ventures chen Umfeld kann die Berechnung des derzeit herrschenden Unsicherheit über den Nettoveräußerungswertes herausfordernder Umfang und die Dauer der Auswirkungen Beteiligungen an Joint Ventures und assozi- sein und detailliertere Methoden oder An- der Corona-Pandemie vor erhebliche Her- ierten Unternehmen, die nach der Equity- nahmen erfordern. ausforderungen. IAS 36 sieht umfassende Methode bilanziert werden, werden gemäß Angabepflichten vor: Je unsicherer das aktu- IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen Darüber hinaus sind gemäß IAS 2 Vorräte elle Umfeld ist, desto wichtiger ist es für die und Gemeinschaftsunternehmen auf Wert- zu produktionsbezogenen Material- und Unternehmen, die getroffenen Annahmen, minderung geprüft. Das Management sollte Fertigungseinzel- sowie -gemeinkosten zu die ihnen zugrunde liegenden Nachweise daher abwägen, ob die Auswirkungen aus bewerten. Die Fertigungsgemeinkosten sind und die Auswirkungen einer Änderung der der Corona-Pandemie und die zur Kontrolle auf der Grundlage der üblichen Vollauslas- wichtigsten Annahmen (Sensitivitätsanalyse) des Virus eingeleiteten Maßnahmen objekti- tung der Produktionskapazität bei der und verwendeten Inputfaktoren detailliert ve Hinweise dafür sind, dass eine Wertmin- Bewertung der Vorräte zu berücksichtigen. offenzulegen. Annahmen und Schätzungen derung der Nettoinvestition in das assoziierte Eine geringe Auslastung der Produktionska- des Managements sollten daher umfassend Unternehmen oder Joint Venture vorliegt. pazitäten, z. B. aufgrund von Werksschlie- im Anhang erläutert werden, da in den kom- Die o. a. Ausführungen zur Wertminderung ßungen oder ungewöhnlich geringer Nach- menden Abschlüssen ein besonderer Fokus gemäß IAS 36 Wertminderung von Vermö- frage, kann zu einer Aktivierung von zu auf diesen und damit auf einer transparen- genswerten gelten entsprechend. hohen Gemeinkosten (sog. Leerkosten) füh- ten und nachvollziehbaren Darstellung lie- ren. Produzierende Unternehmen müssen gen wird (IAS 36.132, .134, IAS 1.125 ff.). Hinweis: Beteiligungen an assoziierten Un- ggf. die Ermittlung der Gemeinkosten bzw. ternehmen und Joint Ventures, die in den generell der Herstellungskosten anpassen. Sachanlagen Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinst- Die Pflicht zur Abschreibung auf den Netto- rumente fallen, unterliegen den Wertminde- veräußerungswert gilt für Roh-, Hilfs- und Neben ggf. vorzunehmenden außerplanmä- rungsvorschriften gemäß IFRS 9. Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und ßigen Abschreibungen auf Sachanlagen Fertigerzeugnisse gleichermaßen. nach IAS 36 sind weitere Themen von Rele- Vorräte vanz. Die Corona-Pandemie und die zur Im Anhang sind zudem die Angaben zur Kontrolle des Virus eingeleiteten Maßnah- Wertminderungen können sich aufgrund der Bewertung des Vorratsvermögens ggf. an- men können dazu führen, dass Sachanlagen Corona-Pandemie und ihrer Auswirkungen zupassen und zur Wertberichtigung gemäß für einen bestimmten Zeitraum nicht oder ebenfalls für Vorräte ergeben. Eventuell IAS 2 erforderlich. nicht voll genutzt werden können bzw. dass müssen diese auf den Nettoveräußerungs- Investitionsprojekte (vorübergehend) einge- wert abgeschrieben werden (IAS 2.9). Gründe stellt werden. Nach IAS 16 Sachanlagen hierfür können müssen planmäßige Abschreibungen weiter- hin erfolgswirksam erfasst werden, auch f geringere Lagerumschläge (insb. bei ver- wenn ein Vermögenswert (vorübergehend) derblichen oder saisonalen Produkten), nicht mehr genutzt wird. Wird die Entwick- lung eines Vermögenswertes für einen län- f fallende Rohstoffpreise (die sich auf den geren Zeitraum unterbrochen, ist gemäß Verkaufspreis auswirken), IAS 23 Fremdkapitalkosten die Aktivierung von Zinsen bei den Herstellungskosten aus- f steigende Rohstoffpreise (die aufgrund zusetzen. einer rückläufigen Nachfrage nicht an den Markt weitergegeben werden kön- nen) oder f die Veralterung der Lagerbestände auf- grund geringerer Umsätze sein. 7
novus JAHRESABSCHLUSS Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten und Verluste aus Sicherungsgeschäften Wertminderungen Dabei sind häufig Einzelabschlüsse – auf- f Es sind angemessene und belastbare grund konzerninterner Transaktionen – stär- zukunftsgerichtete Informationen, de- Verfügt ein Unternehmen über Finanzinstru- ker betroffen als Konzernabschlüsse. ren Auswirkungen auf das Kreditaus- mente, die in den Anwendungsbereich von fallrisiko aus Erfahrungen der Vergan- IFRS 9 Finanzinstrumente fallen, sollten die Das Unternehmen sollte die Auswirkungen genheit abgeleitet werden, zu be- Auswirkungen der Corona-Pandemie auf der Corona-Pandemie insb. hinsichtlich der rücksichtigen. das sog. Expected Credit Loss (ECL)-Modell beiden folgenden Aspekte berücksichtigen: f Die Schätzunsicherheiten und Ermes- berücksichtigt und evtl. Wertminderungen sensspielräume sind, insb. vor dem für erwartete Kreditverluste erfasst werden. f Messung des ECL in Höhe des erwarteten Hintergrund der aktuell herrschenden 12-Monats-Kreditverlusts (Stufe 1) oder – Ausnahmesituation, sachgerecht aus- sofern das Kreditrisiko seit dem erstmali- zuüben. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie gen Ansatz signifikant gestiegen ist – in auf die ECL werden für Banken besonders Höhe des über die (Rest-)Laufzeit erwar- (vgl. Fachlicher Hinweis des IDW Banken- herausfordernd sein. Jedoch sind nicht teten Kreditverlustes (Stufe 2) oder sofern fachausschusses (BFA) zu Auswirkungen allein Banken betroffen. ein objektiver Hinweis auf eine Wertmin- der Corona-Pandemie auf Wertminde- derung vorliegt, in Höhe des über die rungen von Finanzinstrumenten nach Die Auswirkungen könnten auch für (Rest-)Laufzeit erwarteten Kreditverlustes IFRS 9 im Quartalsabschluss von Banken Industrieunternehmen bedeutend sein, bei Anpassung der Zinserfassung in den zum 31.3.2020, Abschnitt 3, vom denn das ECL-Modell ist für diverse Anla- darauffolgenden Perioden (Berechnung 27.3.2020). gen in verzinsliche finanzielle Vermögens- Zinsertrag auf Basis des Nettobuchwertes, werte (z. B. Anleihen und Schuldver- Stufe 3). Bei der Einschätzung, ob sich das schreibungen), Forderungen aus Liefer- Kreditrisiko signifikant erhöht hat, sind Im Falle der Anwendung des vereinfachten ungen und Leistungen, Leasingforderun- die folgenden Punkte zu beachten: Ansatzes (z. B. für Forderungen aus Liefe- gen, aktive Vertragsposten i. S. v. IFRS 15, rungen und Leistungen) erfolgt die Mes- sowie Kreditzusagen und Finanzgarantien f Die derzeitige Situation soll nicht zu sung des ECL stets auf Basis des über die von Relevanz. einem undifferenzierten, automatischen (Rest-)Laufzeit erwarteten Kreditverlustes Transfer von Finanzinstrumenten von (Stufe 2). der Stufe 1 in die Stufe 2 oder gar Stufe 3 führen, da dies die tatsächlichen wirtschaftlichen Risiken wesentlich überzeichnen könnte. 8
novus JAHRESABSCHLUSS f Schätzung des ECL selbst. Dies beinhaltet: Unternehmen sollten daher ihre Kreditrisiko- f Sofern die Auswirkungen in dem ECL- modelle zur Ermittlung des ECL um folgende Modell nicht berücksichtigt sind – was f das Kreditrisiko (Ausfallrisiko), welches Punkte aktualisieren: vermutlich mehrheitlich der Fall sein wird sich bspw. erhöhen kann, sofern Kre- – sind sog. Post Model Adjustments (ggf. ditnehmer (Unternehmen wie auch f Historische Daten allein sind nicht ausrei- auch für den Stufentransfer) zu berück- Privatpersonen) von den Auswirkun- chend, zukunftsgerichtete Informationen sichtigen. Diese sind erforderlich, wenn gen der Corona-Pandemie betroffen müssen ergänzt werden: bspw. für bestimmte Branchen oder Kun- sind, densegmente höhere Ausfälle erwartet f die Höhe des Engagements bei Ausfall f Zu den zukunftsgerichteten Informati- werden als sich aus dem Kreditrisikomo- (Exposure at Default), sofern von den onen könnten zusätzliche Abwärtssze- dell ergeben (falls aktuelle Entwicklungen Auswirkungen der Corona-Pandemie narien im Zusammenhang mit der Ver- im Modell nicht angemessen berücksich- betroffene Kreditnehmer bspw. beste- breitung des Coronavirus gehören. So tigt werden). Zudem sollten Regierungs- hende, bisher nicht genutzte Kreditfa- könnten bspw. bestehende makroöko- maßnahmen bei der Ermittlung des Post zilitäten in Anspruch nehmen, mit ih- nomische Szenarien angepasst (Be- Model Adjustments berücksichtigt wer- ren Zins- und Tilgungszahlungen in rücksichtigung z. B. schwerwiegender den. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verzug geraten (Stundungen) oder Nachteile und/ oder Anpassung deren nachhaltigen Folgen der Pandemie kaum diese einstellen, was jeweils zu einem Gewichtung – stärkere Gewichtung verlässlich abschätzbar sind, sodass die höheren Exposure führt, langfristig stabiler Szenarien, damit Expertenmeinungen eine große Spann- f die Verlustquote bei Ausfall (Loss Gi- kurzfristige Entwicklungen nicht über- breite aufweisen. ven Default), die aufgrund des Wert- gewichtet werden) oder um ein oder verlustes der Sicherheiten (als Folge mehrere Szenarien ergänzt werden. Zu beachten ist, dass eine ganzheitliche Be- eines zu beobachtenden allgemeinen f Auf historischen Informationen beru- urteilung erfolgen sollte, bei der der Fokus Preisrückgangs bei Vermögenswerten) hende Risikomatrizen, die im Zuge des auf einer Änderung der Kreditausfallrisiken steigen kann. vereinfachten Verfahrens zur Ermitt- über die gesamte erwartete Restlaufzeit des lung des ECL für bspw. Forderungen Finanzinstruments gelegt wird. Nach IFRS 9 müssen zukunftsgerichtete In- aus Lieferungen und Leistungen ver- formationen (einschließlich makroökonomi- wendet wurden, müssen überdacht Darüber hinaus fordern Regierungen die scher Informationen) sowohl bei der Beurtei- werden. Banken dazu auf, von den Auswirkungen lung des signifikanten Anstiegs des der Corona-Pandemie betroffene Kreditneh- Kreditrisikos als auch bei der Messung des mer zu unterstützen. Dies kann z. B. in Form ECL berücksichtigt werden. Staatliche Stabi- Nach IFRS 9 müssen zukunftsgerichtete von Zins- und Tilgungsstundungen beste- lisierungsmaßnahmen müssen hierbei ange- Informationen sowohl bei der Beurteilung hender Kredite erfolgen. Banken, die solch messen risikomindernd berücksichtigt wer- des signifikanten Anstiegs des Kredit- eine Unterstützung gewähren, sollten diese den. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein risikos als auch bei der Messung des ECL im Rahmen ihrer Beurteilung des signifikan- Verzicht auf die Berücksichtigung zukunfts- berücksichtigt werden. Zu den zukunfts- ten Anstiegs des Kreditrisikos oder bei der gerichteter Informationen vor dem Hinter- gerichteten Informationen könnten zu- Messung des ECLs entsprechend berücksich- grund der bestehenden Unsicherheiten als sätzliche Abwärtsszenarien im Zusammen- tigen. sachgerecht erachtet werden wird. hang mit der Verbreitung des Coronavirus gehören. Unternehmen sollten die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten offen- f Es sind alle verfügbaren Informationen legen und die weiteren nach IFRS 7 Finanz- vom Markt wie bspw. aktualisierte Ra- instrumente: Angaben geforderten Informa- tings, Prognosen etc. zu berücksichtigen. tionen entsprechend umfassend darstellen Dabei ist zu prüfen, inwieweit vorliegen- (z. B. Einbeziehung zukunftsgerichteter Infor- de Ratings die Auswirkungen der Corona- mationen und wesentliche Änderungen von Pandemie bereits widerspiegeln. getroffenen Annahmen im Rahmen der Ermittlung des ECL). 9
novus JAHRESABSCHLUSS Fair Value-Bewertung Unternehmen sollten im Falle von Änderun- ren Ereignisses zeitlich nicht wie geplant ein- gen der Bewertung zum beizulegenden Zeit- tritt, allerdings in einem vertretbaren Zeit- Die Fair Value-Bewertung gemäß IFRS 13 wert die Auswirkungen und erforderlichen raum und mit hinreichender Sicherheit Bemessung des beizulegenden Zeitwerts ist Angaben nach IFRS 13 berücksichtigen. So früher oder später durchgeführt wird (vgl. für diverse Bilanzposten (u. a. Finanzinstru- sind bspw. die Bewertungstechniken und die IDW RS HFA 48, Tz. 344 ff.). mente, als Finanzinvestition gehaltene Im- verwendeten Inputparameter offen zu legen. mobilien bei einer Bewertung zum Fair Value, Leasing im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung nach Hedge Accounting Die Auswirkungen der Corona-Pandemie IAS 36 (bei Anwendung des Fair value less könnten dazu führen, dass Mieter bzw. Lea- costs of disposal-Ansatzes), Bewertungen Beim Hedge Accounting werden betroffene singnehmer die Bedingungen eines Miet- nach IFRS 5 sowie für diverse Anhanganga- Unternehmen kritisch untersuchen müssen, oder Leasingverhältnisses neu verhandeln. ben) von Relevanz. IFRS 13 sieht eine dreistu- ob die Voraussetzungen für das Hedge Darüber hinaus kann der Leasinggeber dem fige Fair Value-Hierarchie vor. Die Einordnung Accounting überhaupt noch gegeben sind, Leasingnehmer eine Konzession gewähren. richtet sich nach der Ebene des am niedrigs- wenn sich Grundgeschäft und Sicherungsge- In solch einem Fall sollte der Leasingnehmer ten eingestuften signifikanten Inputfaktors schäft wesentlich ändern. Insb. beim Cash- die Anforderungen von IFRS 16 Leasingver- (IFRS 13.73). flow Hedge muss beurteilt werden, ob der hältnisse berücksichtigen und prüfen, ob Eintritt von Transaktionen infolge der Coro- dies zu einer Änderung des Leasingverhält- Die gestiegene Volatilität und der Preisverfall na-Pandemie weiterhin mit hoher Wahr- nisses führt und die Auswirkung der Ver- an den Kapitalmärkten infolge der Corona- scheinlichkeit erwartet werden kann oder tragsänderung bzw. Konzession über die Pandemie wirkt sich entweder direkt auf die nicht. Folgende Transaktionen, die Teil eines verbleibende Laufzeit des Leasingverhältnis- Bewertung des beizulegenden Zeitwerts Cashflow Hedges sind, könnten von den ses (bei einem veränderten Diskontierungs- (Level 1, z. B. bei Aktien oder Schuldtiteln, Auswirkungen der Corona-Pandemie betrof- zinssatz) verteilt werden soll. Dies ist dann die an einem aktiven Markt gehandelt fen sein: der Fall, wenn der Nutzungsumfang am Ver- werden) oder indirekt, wenn eine Bewertung mögenswert oder die Höhe der Leasingzah- auf Inputs basiert, die von volatilen Märkten f Verkaufs- oder Kaufvolumina, die unter lungen über die verbleibende Vertragslauf- (z. B. bei Zins- und Währungsderivaten) ab- den ursprünglich prognostizierten Werten zeit angepasst werden, also nicht bereits im geleitet sind (Level 2), aus. So können sich liegen ursprünglichen Leasingvertrag vorgesehen z. B. das Kreditrisiko der Gegenpartei und waren. Gesetzlich vorgeschriebene oder ur- der zur Ermittlung des beizulegenden Zeit- f geplante Schuldverschreibungen, die ver- sprünglich vertraglich vorgesehene Mieter- werts verwendete Credit Spread erhöhen, zögert oder annulliert werden, sodass die lasse (z. B. bei Force Majeur Klauseln) sind die Auswirkungen von Maßnahmen der Re- Zinszahlungen unter das ursprünglich daher keine Vertragsanpassungen, sondern gierungen zur Ankurbelung der Wirtschaft prognostizierte Niveau fallen und als negative variable Mietzahlungen zu be- können jedoch die risikofreien Zinssätze sen- rücksichtigen. (Teil-)Erlasse für Leasingver- ken. Ein besonderes Augenmerk ist insb. auf f verspätete oder stornierte Unterneh- bindlichkeiten, die keine Vertragsmodifikati- die Level 3-Inputparameter, die erheblich mensakquisitionen oder -verkäufe. onen sind, sind daher unter Berücksichtigung von der Corona-Pandemie beeinflusst sein der Ausbuchungsregeln des IFRS 9 ertrags- können, zu richten. Unternehmen müssen Ist der Eintritt einer erwarteten Transaktion wirksam zu erfassen. sicherstellen, dass die nicht beobachtbaren nicht mehr hochwahrscheinlich, dann ist die Inputparameter nicht im Widerspruch zu Sicherungsbeziehung prospektiv zu beenden den Annahmen der die Auswirkungen der und der Betrag aus der Cashflow Hedge- Es ist davon auszugehen, dass die in Corona-Pandemie berücksichtigenden Markt- Rücklage in die Gewinn- und Verlustrech- Deutschland derzeit beschlossenen Miet- teilnehmer stehen. Die Anzahl der Level 3-In- nung umzugliedern. Der (ersatzweise) konzessionen, die weiterhin fällig sind, strumente (z. B. zum Fair Value bewertete Verweis auf ein entsprechend höheres Trans- keine Modifikation des Leasingver- Immobilien) könnte sich in Folge der Corona- aktionsvolumen in einem späteren Zeitraum hältnisses darstellen. Pandemie erhöhen. ist grundsätzlich nicht möglich, sofern dies nicht Teil der ursprünglich geplanten und hinreichend identifizierten erwarteten Trans- Im Falle von Mietschulden, die aus den Aus- Ein besonderes Augenmerk ist auf die aktion war. Hiervon ausgenommen sind Ein- wirkungen der Corona-Pandemie resultieren, Level 3-Inputparameter, die erheblich von zelfälle, sofern die ursprünglich geplante sind die Anforderungen des IFRS 16 bei der der Corona-Pandemie beeinflusst sein Transaktion aufgrund eines unvorhersehba- Bilanzierung zu beachten. Zum 1.4.2020 könnten, zu richten. 10
novus JAHRESABSCHLUSS sind Regelungen zum Kündigungsschutz in Pandemie auf eine Prüfung, ob eine Ver- f Ertragsausfälle während des durch die Kraft getreten, die vorsehen, dass Mietern für tragsmodifikation vorliegt, zu verzichten. Mietkonzession umfassten Zeitraums, den Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 Daher wären Änderungen der Leasingzah- nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen lungen vom Leasinggeber und Leasingneh- f längerfristige Auswirkungen der Corona- aufgrund der Corona-Pandemie gekündigt mer in diesem Zusammenhang als negative Pandemie auf die erwarteten laufenden werden kann. Die Miete bleibt für diesen variable Leasingzahlungen gemäß IFRS 16.38 Leasingzahlungen (Beeinträchtigung der Zeitraum weiterhin fällig. Dies hat zur Folge, erfolgswirksam zu erfassen. Im Falle eines wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des dass Mieter bei nicht fristgerechter Leistung Operating-Leasingverhältnisses erfasst der Leasingnehmers). in Verzug geraten und Verzugszinsen fällig Leasinggeber den Effekt der Mietkonzession werden können. Es ist davon auszugehen, durch Erfassung niedrigerer Erträge aus dem dass derartige Mietkonzessionen, die weiter- Leasingverhältnis. Die infolge der Auswirkungen der Corona- hin fällig sind, keine Modifikation des Lea- Pandemie resultierenden Mietkonzessio- singverhältnisses darstellen. Die Leasingver- Unternehmen sollten darüber hinaus prüfen, nen sind Umstände, die wahrscheinlich bindlichkeiten sind über die vertragliche ob Nutzungsrechte an Vermögenswerten darauf hindeuten, dass Vermögenswerte Restlaufzeit zu tilgen. (Leasingnehmer) und Sachanlagen, die einem wertgemindert sein könnten. Operating-Leasingverhältnis unterliegen Sofern ein (Teil-)Erlass der Leasingzahlungen (Leasinggeber), gemäß IAS 36 Wertminde- erfolgt, ist für jeden Vertrag zu überprüfen, rung von Vermögenswerten wertgemindert Unternehmen sollten Informationen, die für ob es sich um eine Modifikation des Leasing- sind. Die infolge der Auswirkungen der das Verständnis der Auswirkungen von Än- verhältnisses handelt, und die entsprechende Corona-Pandemie resultierenden Mietkon- derungen des Leasingverhältnisses aufgrund bilanzielle Auswirkung zu berücksichtigen. zessionen sind Umstände, die wahrscheinlich der Corona-Pandemie auf die Vermögens-, darauf hindeuten, dass Vermögenswerte Finanz- und Ertragslage des Unternehmens Der IASB hat am 24.4.2020 einen Ände- wertgemindert sein könnten. Konkrete An- erheblich sind, zudem im Anhang erläutern rungsentwurf für IFRS 16 veröffentlicht, der haltspunkte für eine Wertminderung des zu- (vgl. IAS 1.31). es Leasingnehmern ermöglichen soll, für grundeliegenden Nutzungsrechts können Mietkonzessionen aufgrund der Corona- bspw. sein: 11
novus JAHRESABSCHLUSS Berücksichtigung und Anpassung von Rückstellungen, Ausweis- änderungen von Verbindlichkeiten und Steuerauswirkungen Drohverlustrückstellungen Hinweis: Für Vermögenswerte (z. B. imma- Darüber hinaus sind Änderungen an den an- terielle Vermögenswerte, Sachanlagen, Vor- teilsbasierten Vergütungen sowie Informati- Die aus den Auswirkungen der Corona-Pan- räte, vertragliche Vermögenswerte) ist erst onen zur Bestimmung des beizulegenden demie und der zur Kontrolle des Virus einge- nach vollständiger Wertminderung des Ver- Zeitwerts der erhaltenen Güter, Dienstleis- leiteten Maßnahmen resultierenden Störun- mögenswertes für den darüberhinausgehen- tungen oder gewährten Eigenkapitalinstru- gen im Leistungserstellungsprozess (z. B. den Betrag eine Drohverlustrückstellung zu mente im Anhang zu erläutern (vgl. IFRS höhere Produktionskosten, zeitliche Verzö- erfassen. 2.44 ff.). gerungen) können die Notwendigkeit einer Passivierung von Drohverlustrückstellungen Leistungen an Arbeitnehmer und Die Corona-Pandemie und die damit einher- gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualver- Anteilsbasierte Vergütung gehende wirtschaftliche Unsicherheit kann bindlichkeiten und Eventualforderungen sich auch auf die Bewertung der leistungsori- (vgl. IAS 37.66-69) begründen. Dies kann un- Unternehmen sollten prüfen, ob eine der ge- entierten Verpflichtungen (Defined Benefits ter anderem in folgenden Fällen relevant sein: troffenen Annahmen zur Erfassung von Leis- Obligations) und das Planvermögen, das am tungen an Arbeitnehmer und der anteilsba- Ende jeder Berichtsperiode ermittelt werden f bei Geltendmachung eines Kundenan- sierten Vergütung vor dem Hintergrund der muss, auswirken. Die vorstehend dargestell- spruchs auf Pönalen (Vertragsstrafen) für Corona-Pandemie aktualisiert werden sollte. ten Überlegungen in Bezug auf die Bewer- verspätete oder nicht gelieferte Produkte, Änderungen können sich bspw. in folgen- tung von finanziellen und nicht-finanziellen den Bereichen ergeben: Vermögenswerten zum beizulegenden Zeit- f bei erhöhten Produktionskosten bspw. wert sind für die Bewertung des Planvermö- aufgrund der Neubesetzung von Stellen f Veränderung der Wahrscheinlichkeit der gens gemäß IAS 19 Leistungen an Arbeit- von Mitarbeitern, die infiziert sind, unter Erfüllung der (Ausübungs-)Bedingungen nehmer ebenfalls von Relevanz. So kann für Quarantäne gestellt werden oder ander- für Boni oder aktienbasierte Zahlungen, einen wesentlichen Anteil an Vermögens- weitig vom Reisen ausgeschlossen sind z. B. aufgrund der Einstellung des Betriebs werten derzeit ggf. kein aktiver Markt vor- oder aufgrund von Beschaffungsproble- oder des Arbeitens mit reduzierter Kapa- liegen (z. B. für Hedge-Fonds, strukturierte men, sofern alternative Rohstoffe und/ zität, Produkte und Immobilienvermögen). Die an- oder Produkte nur zu einem höheren Preis gemessene Bestimmung des beizulegenden eingekauft werden können, f Veränderung der erwarteten Renditen Zeitwerts für solche Vermögenswerte ist von Planvermögen und Renditen erstran- wichtig für die Wertermittlung von leistungs- f bei Miet- bzw. Leasingverträgen (z. B. von giger Anleihen bei der Bewertung von orientierten Plänen. Immobilien). Pensionsverpflichtungen, IAS 19 fordert eine umfassende Offenlegung Allerdings sollten Unternehmen prüfen, ob f Veränderung des risikofreien Zinssatzes in der Annahmen zur Schätzung der Verbind- nach den zugrunde liegenden Vertragsbe- einer bestimmten Währung bei der Be- lichkeiten aus Leistungen an Arbeitnehmer dingungen eine Kündigung in außerge- wertung langfristiger Rückstellungen. sowie der Sensitivitäten und Änderungen wöhnlichen Umständen ohne Vertragsstra- dieser Annahmen. fen möglich ist (sog. Material Adverse Unternehmen sollten die aus den Änderun- Change (MAC)- oder Force Majeure-Klau- gen resultierenden Auswirkungen gemäß seln). Die Corona-Pandemie könnte als „hö- IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung berücksich- here Gewalt“ angesehen werden. In solchen tigen. Wird die Erfüllung einer Leistungsbe- Fällen können Unternehmen die Abnahme- dingung bspw. unwahrscheinlich, sollten bzw. Lieferverpflichtung vermeiden und die zuvor erfasste Vergütungsaufwendungen Pflicht zur Bildung einer Drohverlustrückstel- rückgängig gemacht werden. lung entfällt. 12
novus JAHRESABSCHLUSS Covenant-Brüche Ertragsteuern f evtl. Änderungen von Steuersätzen zu be- rücksichtigen sind, Die finanziellen Auswirkungen der Corona- Die Corona-Pandemie kann zukünftige Ge- Pandemie und der zur Kontrolle des Virus winne von Unternehmen direkt und indirekt f sich die Auswirkungen der Corona-Pan- eingeleiteten Maßnahmen können auch da- (Auswirkungen auf Kunden, Lieferanten und demie auf die Pläne zur Ausschüttung zu führen, dass einige Unternehmen gegen Dienstleister) beeinflussen. Unternehmen von Gewinnen von Tochterunternehmen Kreditvereinbarungen (Covenants) verstoßen sollten daher prüfen, ob: auswirken und daher die Erfassung einer oder nachteilige Vertragsklauseln auslösen latenten Steuerschuld im Zusammenhang (z. B. Nachbesicherung von Darlehen, Verän- f die prognostizierten Gewinne und die mit nicht ausgeschütteten Gewinnen derung der Darlehenskonditionen). Dies Werthaltigkeit latenter Steueransprüche überprüft werden muss, könnte dazu führen, dass sich die Rückzah- gemäß IAS 12 Ertragssteuern unter Be- lungsbedingungen für Kredite ändern und rücksichtigung der herrschenden Unsi- f alle wesentlichen Beurteilungen und diese auf Verlangen ggf. sogar vollständig cherheit über den Umfang und die Dauer Schätzungen, die für die Beurteilung der zurückzuzahlen sind. Unternehmen sollten der Auswirkungen der Corona-Pandemie Werthaltigkeit latenter Steueransprüche daher prüfen, ob: neu zu schätzen bzw. zu beurteilen sind, von Relevanz sind, gemäß IAS 1 Darstel- lung des Abschlusses offengelegt werden. f die Klassifizierung von Darlehen und f Wertminderungen von Vermögenswerten sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten die Höhe der latenten Steuerverbindlich- als kurz- oder langfristig noch zutreffend keiten verringern und/ oder zu zusätzli- ist (IAS 1), chen abzugsfähigen Differenzen führen, f sich Cross-Default Klauseln und Änderun- f getroffene Annahmen und Prognosen gen von Kreditbedingungen auf das Un- nicht im Widerspruch zu den vom Ma- ternehmen auswirken und nagement getroffenen Annahmen im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung nach f Going Concern noch gegeben ist. IAS 36 stehen, 13
novus JAHRESABSCHLUSS Berücksichtigung von staatlichen Unterstützungsmaßnahmen Als Reaktion auf die Corona-Pandemie hat die erforderlichen Voraussetzungen je- Sozialversicherungsbeiträge die Bundesregierung ein Hilfspaket zur Un- weils vorliegen und die Anträge ord- terstützung der Unternehmen, die aufgrund nungsgemäß gestellt wurden. Bei der Erstattung der Sozialversicherungs- dessen in finanzielle Schwierigkeiten geraten beiträge auf sog. „Ausfallstunden“ handelt sind, verabschiedet. Das Hilfspaket besteht es sich um erfolgsbezogene Zuwendungen aus vielfältigen Maßnahmen wie dem Wirt- Unternehmen sollten im Hinblick auf die Bi- (government grants related to income, vgl. schaftsstabilisierungsfonds, der sich insb. an lanzierung der vorstehend genannten Maß- IAS 20.3). Unternehmen müssen die Erfas- große Unternehmen richtet, großvolumige nahmen in einem ersten Schritt beurteilen, sungskriterien gemäß IAS 20.7 erfüllen. Hilfen gewähren kann und die Liquiditätshil- inwieweit IAS 20 Bilanzierung und Darstel- Demnach muss bei Zuwendungen der öf- fen über die KfW-Sonderprogramme ergänzt. lung von Zuwendungen der öffentlichen fentlichen Hand eine angemessene Sicher- Darüber hinaus erhalten Unternehmen jeder Hand anwendbar ist. Einige Maßnahmen heit (reasonable assurance) darüber beste- Größe steuerliche Hilfen (Stundung von fallen eindeutig in den Anwendungsbereich hen, dass das Unternehmen die jeweiligen Steuerschulden, Anpassung von Steuervor- von IAS 20 (z. B. Kurzarbeitergeld), andere Bedingungen erfüllen und die Zuwendung auszahlungen, Verzicht auf Vollstreckungs- Maßnahmen fallen z. B. in den Anwen- erhalten wird. Im hier vorliegenden Fall er- maßnahmen), um ihre Liquidität zu verbes- dungsbereich von IAS 12 (z. B. Stundung von scheint es – die Erfüllung der Voraussetzun- sern. Zudem können Unternehmen Kurzar- Steuerschulden). gen für die Beantragung unterstellt - daher beitergeld (bei Reduzierung der regelmäßigen sachgerecht, bei Antragstellung auf Erstat- Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer z. B. Kurzarbeitergeld tung der Sozialversicherungsbeiträge eine aufgrund von Produktionsausfällen in Folge Forderung gegenüber der Bundesagentur der Corona-Pandemie) beantragen, um Ar- Bei Kurzarbeitergeld, welches vom Unter- für Arbeit zu erfassen. Die Bewertung der beitnehmern einen Teil (60 % bzw. 67 % – nehmen an die Arbeitnehmer weitergeleitet Forderung basiert auf dem Zeitraum der be- geplant ist derzeit eine stufenweise Aufsto- wird, handelt es sich aus Sicht des bilanzie- antragten bzw. erwarteten Kurzarbeit. So- ckung auf 70 % bzw. 77 % sowie 80 % renden Unternehmens um einen durchlau- fern dieser Zeitraum einen Monat über- bzw. 87 %) des durch die Kurzarbeit beding- fenden Posten, da der Anspruch der Arbeit- schreitet, ist ein passiver Abgrenzungsposten ten Verdienstausfalls zu ersetzen, sofern nehmer gegenüber der Bundesagentur für zu bilden und in den Folgeperioden aufzulö- mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeit besteht. Folglich ist in der Gewinn- sen. Die erfolgswirksame Erfassung der For- Ausfall betroffen sind. Die Lohnkosten und und Verlustrechnung weder ein Aufwand derung und Auflösung des Abgrenzungs- Sozialabgaben werden dabei von der Bun- noch ein Ertrag zu erfassen, es sind weder postens kann entweder als Ertrag oder als desagentur für Arbeit übernommen. die Regelungen des IAS 20 noch die Rege- Verminderung des Personalaufwands ge- lungen des IAS 19 direkt einschlägig. Gemäß bucht werden. Das Kurzarbeitergeld wird durch das Unter- IAS 8.10 in Verbindung mit IAS 8.11 a.) er- nehmen an den Arbeitnehmer ausgezahlt. scheint es für die Frage der Erfassung eines Anhangangaben Demnach werden Unternehmen jeweils in Vermögenswerts für die Erstattung des Kurz- Vorleistung gehen müssen, da voraussicht- arbeitergelds jedoch sachgerecht, die Rege- Unternehmen, die staatliche Unterstützung lich ein gewisser zeitlicher Versatz zwischen lungen des IAS 19.116 (Ansatzschwelle: vir- erhalten bzw. staatliche Unterstützungsleis- der Auszahlung an den Mitarbeiter und der tually certain) bzw. des IAS 37.53 tungen in Anspruch genommen haben, Erstattung durch die Bundesagentur für Ar- (Ansatzschwelle: virtually certain) in Analogie müssen zudem die Offenlegungsanforde- beit zu erwarten ist. Unternehmen können heranzuziehen. In Anbetracht dessen, dass rungen gemäß IAS 20 berücksichtigen und zudem eine Erstattung der Sozialversiche- die Bundesagentur für Arbeit bei der Erstat- sollten folgende Informationen offenlegen: rungsbeiträge auf „Ausfallstunden“ bean- tung des Kurzarbeitergeldes – die Erfüllung tragen und freiwillig Aufstockungsbeträge der Voraussetzungen für die Beantragung f Art und Umfang der anerkannten staatli- an Arbeitnehmer leisten. sowie ein ordnungsgemäß einzureichender chen Zuschüsse, Antrag unterstellt – keinen Ermessensspiel- raum hat, erscheint es sachgerecht, eine For- f Hinweis auf weitere staatliche Unterstüt- Es kann davon ausgegangen werden, derung gegenüber der Bundesagentur für zung, von der es profitiert hat, und dass die Bundesagentur für Arbeit keinen Arbeit (sofern den Arbeitnehmern das Kurz- Ermessensspielraum hinsichtlich der Er- arbeitergeld des laufenden Monats bereits f unerfüllte Bedingungen und sonstige stattung des Kurzarbeitergelds und der ausbezahlt wurde) anzusetzen, da es als vir- Eventualverbindlichkeiten in Zusammen- Sozialversicherungsbeiträge hat, sofern tually certain angesehen werden kann, dass hang mit der staatlichen Unterstützung. das Unternehmen die Erstattung erhält. 14
novus ZWISCHENABSCHLUSS Zwischenberichterstattung (IAS 34) Viele Unternehmen berichten vermutlich Nach IAS 34 müssen Unternehmen in ihrer f die Auswirkungen der Corona-Pandemie erstmalig über die Auswirkungen der Coro- Zwischenberichterstattung eine Erläuterung und der zur Eindämmung des Virus einge- na-Pandemie im Rahmen ihrer Zwischenbe- der Ereignisse und Geschäftsvorfälle beifü- leiteten Maßnahmen auf das Ergebnis, richterstattung. Grundsätzlich gelten alle gen, die für das Verständnis der Veränderun- das Nettovermögen und den Cashflow, vorstehend beschriebenen Ansatz- und Be- gen, die seit Ende des letzten Geschäfts- wertungsrichtlinien ebenfalls für Zwischen- jahres bei der Vermögens-, Finanz- und f bedeutsame Ermessensentscheidungen, abschlüsse, wenngleich Schätzungen in der Ertragslage des Unternehmens eingetreten die zuvor nicht erforderlich waren, z. B. Regel umfangreicher in Zwischenabschlüssen sind, erheblich sind (vgl. IAS 34.15). Dies be- Ermessensentscheidungen im Rahmen verwendet werden. Daher ist nach IAS 34 deutet, dass zusätzliche Angaben gemacht der Ermittlung des ECL, Zwischenberichterstattung sicherzustellen, werden müssen, um die finanziellen Auswir- dass die Informationen verlässlich sind und kungen der Corona-Pandemie und der zur f aktualisierte Angaben zu wesentlichen alle relevanten Informationen offengelegt Kontrolle des Virus eingeleiteten Maßnahmen Schätzwerten und werden (vgl. IAS 34.41). darzulegen. Diese Angaben sollten unter- nehmensspezifisch sein und die Umstände f Ereignisse nach dem Ende der Zwischen- des jeweiligen Unternehmens widerspiegeln. berichtsperiode. Es müssen zusätzliche Angaben gemacht Demnach sollten die gemäß IAS 34.15B werden, um die finanziellen Auswirkun- geforderten Angaben zusätzlich folgende gen der Corona-Pandemie und der zur Informationen beinhalten: Kontrolle des Virus eingeleiteten Maß- nahmen darzulegen. Diese Angaben soll- ten unternehmensspezifisch sein und die Umstände des jeweiligen Unternehmens widerspiegeln. 15
novus INTERN ANSPRECHPARTNER BONN HAMBURG HANNOVER Uwe Harr Florian Riedl Hans-Peter Möller Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Tel. +49 228 85029-120 Tel. +49 40 37097-186 Tel. +49 511 936227-39 E-Mail: uwe.harr@ebnerstolz.de E-Mail: florian.riedl@ebnerstolz.de E-Mail: hans-peter.moeller@ebnerstolz.de KÖLN STUTTGART FRANKFURT Werner Metzen Dr. Volker Hecht Markus Groß Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Wirtschaftsprüfer Tel. +49 221 20643-27 Tel. +49 711 2049-1340 Tel. +49 69 450907-104 E-Mail: werner.metzen@ebnerstolz.de E-Mail: volker.hecht@ebnerstolz.de E-Mail: markus.gross@ebnerstolz.de Sonja Kolb Wirtschaftsprüferin Tel. +49 711 2049-1070 E-Mail: sonja.kolb@ebnerstolz.de IMPRESSUM Herausgeber: Redaktion: novus unterliegt urheberrechtlichem Schutz. Ebner Stolz Mönning Bachem Uwe Harr, Tel. +49 228 85029-120 Eine Speicherung zu eigenen privaten Zwecken Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Dr. Ulrike Höreth, Tel. +49 711 2049-1371 oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken (nur Partnerschaft mbB Sonja Kolb, Tel. +49 711 2049-1070 in vollständiger Form) ist gestattet. Kommerzielle www.ebnerstolz.de Verwertungsarten, insbesondere der (auch aus- novus enthält lediglich allgemeine Informationen, zugsweise) Abdruck in anderen Newslettern Ludwig-Erhard-Straße 1, 20459 Hamburg die nicht geeignet sind, darauf im Einzelfall oder die Veröffentlichung auf Webseiten, bedür- Tel. +49 40 37097-0 Entscheidungen zu gründen. Der Herausgeber fen der Zustimmung der Herausgeber. und die Autoren übernehmen keine Gewähr für Holzmarkt 1, 50676 Köln die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Fotonachweis: Tel. +49 221 20643-0 Informationen. Sollte der Empfänger des novus Alle Bilder: © www.gettyimages.com eine darin enthaltene Information für sich als rele- Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart vant erachten, obliegt es ausschließlich ihm bzw. Tel. +49 711 2049-0 seinen Beratern, die sachliche Richtigkeit der Infor- mation zu verifizieren; in keinem Fall sind die vor- stehenden Informationen geeignet, eine kompe- tente Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen der Herausgeber gerne zur Verfügung. BERLIN I BONN I BREMEN I DÜSSELDORF I FRANKFURT I HAMBURG I HANNOVER I KARLSRUHE I KÖLN I LEIPZIG I MÜNCHEN I REUTLINGEN I SIEGEN I STUTTGART
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