Planfeststellungsbeschluss - Eisenbahn-Bundesamt

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2vms                                            Außenstelle Nürnberg
                                                Eilgutstraße 2
                                                90443 Nürnberg

                                                Az. 651ppe/002-2016#018
                                                Datum: 31.08.2021

                Planfeststellungsbeschluss

                          gemäß § 18 Abs. 1 AEG

                             für das Vorhaben

                    „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“

                 in der Marktgemeinde Markt Bibart,
            Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim

                              Bahn-km 48,200

                     der Strecke 5910 Fürth - Würzburg

Vorhabenträgerin:
DB Energie GmbH
Richelstraße 3
80634 München
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200
                      der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021

Inhaltsverzeichnis
A.         Verfügender Teil .......................................................................................................................... 3
     A.1      Feststellung des Plans ............................................................................................................ 3
     A.2      Planunterlagen ........................................................................................................................ 3
     A.3      Besondere Entscheidungen .................................................................................................... 5
                  Konzentrationswirkung ........................................................................................................ 5
     A.4      Nebenbestimmungen .............................................................................................................. 5
                  Naturschutz.......................................................................................................................... 5
                  Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz ........................................................................ 5
                  Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen .......................................................................... 6
                  VV BAU und VV BAU-STE .................................................................................................. 6
                  Unterrichtungspflichten ........................................................................................................ 6
     A.5      Zusagen der Vorhabenträgerin................................................................................................ 6
     A.6      Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge ............................. 6
     A.8      Gebühr und Auslagen .............................................................................................................. 7
B.         Begründung ................................................................................................................................. 7
     B.1      Sachverhalt .............................................................................................................................. 7
                  Gegenstand des Vorhabens ................................................................................................ 7
                  Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ......................................................................... 9
                  Anhörungsverfahren ............................................................................................................ 9
                  Verfahrensfortgang nach Abschluss des Anhörungsverfahrens ....................................... 11
     B.2      Verfahrensrechtliche Bewertung ........................................................................................... 12
                  Rechtsgrundlage................................................................................................................ 12
                  Zuständigkeit ..................................................................................................................... 12
     B.3      Umweltverträglichkeit ............................................................................................................ 12
     B.4      Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens ..................................................................... 12
                  Planrechtfertigung.............................................................................................................. 12
                  Immissionsschutz – Immissionen durch elektromagnetische Felder ................................ 13
               Stellungnahmen von Behörden und Stellen nebst zugehöriger Entscheidung der
       Planfeststellungsbehörde ............................................................................................................... 13
                  Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen ........................................................................ 21
                  VV BAU und VV BAU-STE ................................................................................................ 21
                  Sonstige öffentliche Belange ............................................................................................. 21
              Privateinwendungen und Einwendungen sonstiger Gruppen nebst zugehöriger
       Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: BUND Naturschutz in Bayern e.V. – Kreisgruppe
       Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim ........................................................................................... 21
                  Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter ............................ 24
                  Sonstige private Einwendungen, Bedenken und Forderungen ......................................... 25
     B.5      Gesamtabwägung ................................................................................................................. 25
     B.6      Sofortige Vollziehung ............................................................................................................. 26
     B.7      Entscheidung über Gebühr und Auslagen ............................................................................ 26
C.         Rechtsbehelfsbelehrung ............................................................................................................ 27

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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200
                      der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021

        Auf Antrag der DB Energie GmbH (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn-
        Bundesamt nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 74
        Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgenden

                         Planfeststellungsbeschluss

A. Verfügender Teil

A.1   Fe s ts tellu n g d e s P la n s
        Der Plan für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“ in der
        Marktgemeinde Markt Bibart im Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim,
        Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, wird mit den in diesem
        Beschluss aufgeführten Nebenbestimmungen festgestellt.

        Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen:

             •       Rückbau       des      Unterwerks          Markt        Bibart       einschließlich           des
                     Schaltanlagengebäudes, des Mastes 9401 sowie Nebenanlagen
             •       Errichtung eines neuen Unterwerks nebst neuen Schaltanlagengebäudes und
                     Nebenanlagen
             •       Errichtung dreier Masten 550n, 9401n und 9341-2
             •       Herstellung einer neuen Zuwegung sowie Verkehrsfläche

A.2   P la n u n te rla g e n
        Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen:

         Unterlage       Unterlagen- bzw. Planbezeichnung                                           Bemerkung

                 1       Erläuterungsbericht                                                        Blaueintrag;
                         Planungsstand: 04.08.2021, 29 Seiten                                       festgestellt
                 2       Übersichtskarte                                                            nur zur
                         Planungsstand: 14.09.2017, Maßstab 1 : 25000                               Information
                 3       Lagepläne
              3.1        Lageplan – Bestand                                                         nur zur
                         Planungsstand: 14.09.2017, Maßstab 1 :1000                                 Information
              3.2        Lageplan – Neubau                                                          festgestellt
                         Planungsstand: 14.09.2017, Maßstab 1 :1000
              3.3        Lageplan – Rückbau                                                         festgestellt
                         Planungsstand: 14.09.2017, Maßstab 1 :1000
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200
                      der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021

         Unterlage      Unterlagen- bzw. Planbezeichnung                                            Bemerkung

             3.4        Lageplan - Baustelleneinrichtungs- und –erschließungsplan                   festgestellt
                        Planungsstand: 14.09.2017, Maßstab 1 :1000
              4         Bauwerksverzeichnis                                                         festgestellt
                        Planungsstand: 14.09.2017, 3 Blätter
              5         Bauwerkspläne
             5.1        Gebäudeansichten und –grundriss                                             nur zur
                        Planungsstand: 14.09.2017, Maßstab 1 : 100                                  Information
             5.2        Grundriss Neubau                                                            festgestellt
                        Planungsstand: 14.09.2017, Maßstab: 1 : 300
             5.3        Grundriss Alt-Neu-Anlage                                                    festgestellt
                        Planungsstand: 24.10.2018, Maßstab: 1 : 500
              6         Grunderwerbsunterlagen                                                      nur zur
                        Planungsstand: 24.10.2018, Maßstab: 1: 1000                                 Information
              7         Umweltplanung
             7.1        Landschaftspflegerischer Begleitplan                                        Blaueintrag;
                        Planungsstand: 04.08.2021, 70 Seiten                                        festgestellt
                        1. Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen
                        Begleitplan inkl. Anhang I – IV
          Anhang I      Maßnahmenblätter                                                            nur zur
                                                                                                    Information
          Anhang II     Pflanzenliste                                                               nur zur
                                                                                                    Information
         Anhang III FINK-Maßnahmenblätter                                                           festgestellt
         Anhang IV Artenblätter                                                                     nur zur
                                                                                                    Information
                        2. Planunterlagen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan
                        2.1 Bestands- und Konfliktplan                                              nur zur
                        Planungsstand: 29.05.2019, Maßstab: 1 : 1000                                Information
                        2.2 Maßnahmenplan                                                           festgestellt
                        Planungsstand: 29.05.2019, Maßstab: 1 : 1000
             7.2        Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung                                     nur zur
                        Planungsstand: 14.09.2017, 25 Seiten                                        Information
              8         Sonstige Unterlagen
             8.1        Stellungnahme zur Umsetzung der 26. BImSchV                                 nur zur
                        Planungsstand: 24.10.2018, 48 Seiten                                        Information
             8.2        Baugrundgutachten                                                           nur zur
                        Planungsstand: 24.10.2018, 20 Seiten plus Anlagen                           Information
             8.3        Untersuchung der Bausubstanz                                                nur zur
                        Planungsstand: : 24.10.2018, 22 Seiten plus Anlagen                         Information
             8.4        BL423 Mast 9401 Gründung                                                    nur zur
                        Planungsstand: 24.10.2018                                                   Information
             8.5        Schalltechnische Untersuchung (anlagenbedingt)                              nur zur
                        Planungsstand: 24.10.2018, 17 Seiten plus Anlagen                           Information
             8.6        Schalltechnische Untersuchung (baubedingt)                                  nur zur
                        Planungsstand: 24.10.2018, 22 Seiten plus Anlagen                           Information

                                                   Seite 4 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200
                      der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021

         Unterlage      Unterlagen- bzw. Planbezeichnung                                            Bemerkung

             8.7        Überprüfung der Kampfmittelbelastung                                        nur zur
                        Planungsstand: 24.10.2018, 6 Seiten plus Anlagen                            Information
             8.8        BoVEK-Kurzkonzept                                                           nur zur
                        Planungsstand: 24.10.2018, 11 Seiten                                        Information
             8.9        Stellungnahme zur Umsetzung der 26. BImSchVVwV                              nur zur
                        Planungsstand: 24.10.2018, 15 Seiten                                        Information

        Änderungen, die sich während des Planfeststellungsverfahrens ergeben haben, sind
        farbig gemäß Legende (Blau) kenntlich gemacht.

A.3   Be s o n d e re En ts c h eid un g e n

        Konzentrationswirkung
        Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der
        notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm
        berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere
        behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
        Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen
        nicht erforderlich (§ 18 Abs. 1 AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG).

A.4   Ne b e n b e s tim m u n g e n

        Naturschutz
        Die im Rahmen der Überprüfung zur Flächenentwicklung gewonnenen Daten hat die
        Vorhabenträgerin dem BUND Naturschutz e.V. – Kreisgruppe Neustadt a.d. Aisch –
        Bad Windsheim zu übermitteln.

        Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz
        Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme anfallender Abfall (z.B. Altschotter) ist mit
        Beginn der Baumaßnahme sukzessive zur Verwertung oder ordnungsgemäßen
        Entsorgung          vorzusehen          und       schnellstmöglich          zu       beseitigen.        Eine
        Zwischenablagerung des Abfalls, die über die nach Ziff. 8.12 im Anhang 1 der Vierten
        Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
        über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genehmigungsfreie Lagerung
        auf dem Gelände der Entstehung bis zum Einsammeln hinausgeht, darf nicht
        erfolgen.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200
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        Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen
        Beeinträchtigungen von Versorgungsleitungen sind während der gesamten Bauzeit
        durch geeignete Baumaßnahmen zu vermeiden. Sie sind, soweit sie innerhalb der
        Baufläche liegen, in Absprache mit den Leitungseigentümern und gemäß deren
        Vorschriften in Betrieb zu halten und zu sichern. Zeigt sich während der
        Bauausführung,         dass      Maßnahmen          der     Veränderung         oder     Verlegung       von
        Versorgungsleitungen erforderlich werden, hat sich die Vorhabenträgerin frühzeitig
        mit den betreffenden Versorgungsunternehmen in Verbindung zu setzen und das
        weitere Vorgehen abzustimmen. Die bestehenden vertraglichen Regelungen
        zwischen den Leitungseigentümern und der Deutschen Bahn AG sind zu beachten.

        VV BAU und VV BAU-STE
        Die Regelungen der „Verwaltungsvorschriften über die Bauaufsicht im Ingenieurbau,
        Oberbau und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht
        über Signal-, Telekommunikations- und elektronische Anlagen“ (VV BAU-STE) sind
        zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen
        einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen.

        Unterrichtungspflichten
        Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundes-
        amt, Außenstelle Nürnberg möglichst frühzeitig schriftlich bekanntzugeben.

A.5   Zu s a g e n d e r Vorh a b e nträ g e rin
        Soweit die Vorhabenträgerin im Laufe des Verfahrens Zusagen gemacht oder
        Absprachen getroffen hat und damit Forderungen und Einwendungen Rechnung
        getragen hat, sind diese nur insoweit Gegenstand dieses Planfeststellungs-
        beschlusses, als sie ihren Niederschlag in den festgestellten Planunterlagen
        gefunden haben oder im Planfeststellungsbeschluss nachfolgend dokumentiert sind.

A.6   En ts c h e id u n g ü b er Einwen d u n g e n , Fo rd e ru n ge n , Hinweis e u n d An trä g e
        Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von
        Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden
        zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere
        Weise erledigt haben.

A.7   Sofortige Vollziehung

       Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes gegenüber Dritten sofort vollziehbar.
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A.8   Ge b ü h r u n d Au s la g e n
        Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe
        der Gebühr und der Auslagen wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

B. Begründung

B.1   S a c h ve rh a lt

        Gegenstand des Vorhabens
        Das Bauvorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“ betrifft den Ersatz der
        bestehenden Bahnstromversorgungsanlage durch eine moderne Anlage zur Senkung
        des Wartungs- und Instandhaltungsaufwands. Die Anlagen liegen bei Bahn-km
        48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg in Markt Bibart im Landkreis Neustadt a.d.
        Aisch-Bad Windsheim.

B.1.1.1 Vorhandener Zustand
        Das bestehende Unterwerk Markt Bibart befindet sich auf bahneigenem Gelände (Fl.-
        Nr. 2488/58; Eigentümer: Vorhabenträgerin DB Energie GmbH). An seinem Standort
        laufen drei Bahnstromleitungen zusammen (BL Nr. 422 Oberdachstetten – Markt
        Bibart, BL Nr. 423 Markt Bibart – Würzburg, BL Nr. 550 Markt Bibart – Emskirchen).
        Die Zufahrt zum Werk erfolgt von der Frankenstraße über das Flurgrundstück
        Nr. 2488/57        (Eigentümer:         DB      Netz        AG),    auf     dem      sich      auch      das
        Schaltanlagengebäude befindet.

        Das Werk selbst besteht aus einer 110-kV/16,7-Hz-Freiluftschaltanlage und einem
        Schaltanlagengebäude mit der 15-kV/16,7-Hz-Innenraumschaltanlage einschließlich
        zugehöriger Nebenanlagen (Eigenbedarfsanlage, Fernwirkanlage, Schutztechnik,
        Drucklufterzeugungs-           und    Druckluftverteilungsanlage).           Die    Entwässerung         der
        Freiluftschaltanlage erfolgt breitflächig über befestigte Flächen.

        In dem Schaltanlagengebäude befinden sich Hausanschlüsse, der N-ERGIE Netz
        GmbH (bis 31.12.2019: Main-Donau Netzgesellschaft mbH) für Elektroenergie und
        Trinkwasser sowie der Vodafone Kabel Deutschland GmbH und der Deutschen
        Telekom AG für Telekommunikation (Tk). Das Schaltanlagengebäude ist überdies an
        das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen.

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                      der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021

B.1.1.2 Geplanter Zustand
        Das derzeitige Unterwerk Markt Bibart wird ebenso wie das Schaltanlagengebäude
        im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens zur weiteren Sicherstellung
        des Betriebs und Senkung des Instandhaltungs- und Unterhaltsaufwands zunächst
        vollständig abgebrochen.
        Anschließend wird das neue Unterwerk in unmittelbarer Nähe des alten Bauwerks in
        Kiellinienbauweise, auf dessen bisherigem Gelände (Fl.-Nr. 2488/58; Eigentümer:
        s.o.) und den Flurgrundstücken Nr. 2488/57 (Eigentümer: s.o.) und Nr. 2488
        (Eigentümer: DB Station & Service AG und DB Netz AG) errichtet.

        Im     Rahmen       des     Neubaus       wird      die     Anbindung     des     Unterwerks        an    die
        Bahnstromleitungen angepasst. Zudem ist die Errichtung bzw. Umsetzung von drei
        Masten vorgesehen.
        Der Mast 9341/1 der BL Nr. 550 bleibt erhalten und wird über den neu errichteten
        Mast 550n zu den Portalen des Unterwerks weitergeführt. Insbesondere in
        südwestlicher Richtung rückt die BL Nr. 550 näher an benachbarte Wohngrundstücke
        heran. Der Endmast Mast 9401 der BL Nr. 423 wird rückgebaut. Ferner werden zur
        Einführung der Systeme der BL Nr. 422 und BL Nr. 423 zwei weitere neue
        Winkelabzweigungsmaste errichtet: Mast 9401n und Mast 9341-2.

        Die neue Bahnstromversorgungsanlage besteht – wie bereits zuvor – aus einer 110-
        kV/16,7-Hz-Freiluftschaltanlage, die nun aus 11 Feldern besteht und wieder die drei
        o.g.      Bahnstromfernleitungen              (s.         B.1.1.1)     verschaltet,        und        einem
        Schaltanlagengebäude mit einer 15-kV/16,7-Hz-Innenraumschaltanlage, die nun aus
        sechs Zellen besteht, einschließlich Nebenanlagen. Der Abstand der Schaltanlage
        zur vorhandenen Wohnbebauung wird zudem vergrößert, was zu einer Reduzierung
        betriebsbedingter Schallemissionen führt.

        Die Entwässerung der Freiluftschaltanlage erfolgt weiterhin über befestigte Flächen.
        Die Dachentwässerung des Schaltanlagengebäudes erfolgt über Regenfallrohre, die
        in erdverlegte Entwässerungsanlagen münden und das Niederschlagwasser in einen
        bestehenden Regenwasserschacht ableiten, welcher an die öffentliche Kanalisation
        angeschlossen ist.
        Die neue mit wasserundurchlässigem Pflaster befestigte Zuwegung liegt auf dem o.g.
        Flurgrundstück der Vorhabenträgerin und erfolgt zukünftig von der Weingartenstraße
        (Fl.-Nr. 2499) der Marktgemeinde Markt Bibart aus. Auf dem Gelände des neuen
        Unterwerks       setzt    sich diese        als     ebenfalls    gepflasterte      Verkehrsfläche         zur
        Erreichbarkeit der Umspanner, Erdschlusslöschspule, der Freiluftleistungsschalter

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        und des Schaltanlagengebäudes fort. Die Entwässerung erfolgt mittels Rinnen bzw.
        wird über das Gefälle der Verkehrsflächen in Mulden gesammelt und über erdverlegte
        Leitungen dem o.g. Regenwasserschacht zugeführt.
        Die Niederschlagsentwässerung ändert sich folglich nicht wesentlich und ist mit der
        Kommune abgestimmt.

        Bezüglich näherer Details wird im Übrigen auf den Erläuterungsbericht vom
        04.08.2021 – planfestgestellte Unterlage 1 – und die weiteren planfestgestellten
        Unterlagen verwiesen.

        Einleitung des Planfeststellungsverfahrens
        Die DB Energie GmbH (Vorhabenträgerin) hat mit Schreiben vom 01.09.2016, Az.
        I.ETP 1(4) Ru, eine Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG
        für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart" beantragt. Der Antrag ist am
        09.09.2016 beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, eingegangen.

        Mit    Schreiben vom           24.02.2017       wurde       die Vorhabenträgerin           erstmalig      um
        Überarbeitung         der     Planunterlagen          gebeten.       Nach       zweimalig        gewährter
        Fristverlängerung wurden diese mit Schreiben vom 15.09.2017 erneut vorgelegt. Mit
        Datum vom 25.10.2018 und vom 06.11.2019 mussten die Unterlagen durch die
        Antragstellerin erneut angepasst werden.

        Mit Schreiben vom 27.02.2020 hat das Eisenbahn-Bundesamt die Regierung von
        Mittelfranken       als     zuständige        Anhörungsbehörde             um      Durchführung          des
        Anhörungsverfahrens (Az.: RMF-SG32-4354-7-30-28) gebeten.

        Anhörungsverfahren

B.1.3.1 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

        Die Regierung von Mittelfranken (Anhörungsbehörde) bat folgende Behörden und
        sonstige Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme:

           Lfd. Nr. Bezeichnung
               1.       Bundesnetzagentur
               2.       Luftamt Nordbayern
               3.       N-Energie Netz GmbH
               4.       Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim
                        Untere Naturschutzbehörde
               5.       Wasserwirtschaftsamt Ansbach
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        Folgende       Stellungnahmen           enthalten       keine      Bedenken,          Forderungen       oder
        Empfehlungen:

           Lfd. Nr. Bezeichnung
               1.       Bundesnetzagentur
                        Stellungnahme vom 08.06.2020, Az. 10.030-F-20-867
               2.       Luftamt Nordbayern
                        Stellungnahme vom 29.06.2020, Az. 25.43-3736

        Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen:

           Lfd. Nr. Bezeichnung
               3.       N-Energie Netz GmbH
                        Stellungnahme vom 03.07.2020, Az. ARB02202018186
               4.       Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim
                        Untere Naturschutzbehörde
                        Stellungnahme vom 10.07.2020 und 29.09.2020,
                        Az. RMF-SG23-4354-7-30-12
               5.       Wasserwirtschaftsamt Ansbach
                        Stellungnahme vom 09.07.2020 und E-Mail vom 28.09.2020,
                        Az. 3-3530-NEA-11247/2020

B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung
        Die     Planunterlagen         zu     dem       Vorhaben          haben     auf       Veranlassung       der
        Anhörungsbehörde in der Marktgemeinde Markt Bibart im Rathaus vom 10.06.2020
        bis 09.07.2020 öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden
        ausgelegen. Zeit und Ort der Auslegung wurden in Markt Bibart am 03.06.2020 durch
        Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 11/2020 ortsüblich bekannt gemacht. Die
        Einwendungsfrist endete mit Ablauf des 23.07.2020. Aufgrund der Auslegung der
        Planunterlagen sind keine Einwendungsschreiben eingegangen.

        Die    Anhörungsbehörde             verzichtete     gem.      §    18a    Nr.     2    AEG     auf     einen
        Erörterungstermin.

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B.1.3.3 Benachrichtigung von Vereinigungen
        BUND Naturschutz in Bayern e.V. – Kreisgruppe Neustadt a.d. Aisch – Bad
        Windsheim gab als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung mit Schreiben
        vom 22.07.2020 eine Stellungnahme gem. § 73 Abs. 4 S. 5, Abs. 5 S. 1 Nr. 2 VwVfG
        ab und eine weitere mit E-Mail vom 07.10.2020.

B.1.3.4 Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde
        Mit Datum vom 15.10.2020 leitete die Anhörungsbehörde ihre abschließende
        Stellungnahme gemäß § 73 Abs. 9 VwVfG der Planfeststellungsbehörde zu.

        Verfahrensfortgang nach Abschluss des Anhörungsverfahrens
        Im Rahmen des Anhörungsverfahrens forderten die Untere Naturschutzbehörde
        (UNB) mit Schreiben vom 10.07.2020 und der BUND Naturschutz e.V. mit
        Stellungnahme vom 22.07.2020 bzw. E-Mail vom 07.10.2020 einige Korrekturen bzw.
        Nachbesserungen. U.a. sollte eine erneute Kartierung hinsichtlich des Bestandes der
        Zauneidechsen in Absprache mit der UNB erfolgen.

        Mit E-Mail vom 18.03.2021 wurde seitens der Planfeststellungsbehörde der
        Sachstand erfragt und um Übersendung der überarbeiteten Unterlagen gebeten. Mit
        Rückantwort        vom       19.03.2021        gab     die    Vorhabenträgerin          an,     dass      die
        Zauneidechsenkartierung erst im April bzw. Mai 2021 durchgeführt werde.

        Am 01.06.2021 wurde erneut um Mitteilung des Sachstandes gebeten. Mit
        Rückantwort vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass die Kartierung zwischenzeitlich
        erfolgt sei und keine Zauneidechsen nachgewiesen werden konnten.

        Mit E-Mail vom 16.07.2021 wurde der aktualisierte Landschaftspflegerische
        Begleitplan (LBP, Unterlage 7.1), bestehend aus dem Erläuterungsbericht zum LBP
        (Nr. 1) und den Planunterlagen zum LBP – Bestands- und Konfliktplan (Nr. 2.1) und
        Maßnahmenplan (Nr. 2.2.) – durch die Vorhabenträgerin vorab zugesandt. Im
        Rahmen der Prüfung vom 26.07.2021 musste jedoch festgestellt werden, dass die
        Überarbeitung der Unterlagen aufgrund grundsätzlicher Mängel nicht angenommen
        werden konnten. Die Vorhabenträgerin wurde daher am gleichen Tag aufgefordert die
        Planunterlagen erneut zu überarbeiten und vorzulegen.

        Mit Schreiben vom 25.08.2021 wurden der Planfeststellungsbehörde schließlich die
        final überarbeiteten Unterlagen durch die Vorhabenträgerin übersandt.

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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200
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B.2   Ve rfa h re n s rec h tlic h e Bewe rtu n g

        Rechtsgrundlage
        Rechtsgrundlage          für    die    vorliegende            planungsrechtliche      Entscheidung         ist
        § 18 Abs. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG. Betriebsanlagen der Eisenbahn
        einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden,
        wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem
        Vorhaben        berührten      öffentlichen       und         privaten   Belange     einschließlich      der
        Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

        Zuständigkeit
        Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gesetz über die Eisenbahn-
        verkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) ist das Eisenbahn-Bundesamt für den
        Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i.V.m.
        § 74 Abs. 1 VwVfG für Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Da
        sich     das     verfahrensgegenständliche               Vorhaben         auf    Betriebsanlagen         der
        Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Energie GmbH bezieht, ist die Zuständigkeit
        des Eisenbahn-Bundesamtes gegeben.

B.3   Um weltve rträ glic h keit
        Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27.02.2020, Az. 651ppe/002-2016#018,
        stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine
        Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 ff.
        Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG a.F.).

B.4     Ma teriell-re c h tlic he Würd ig u n g d e s Vo rh a b e ns

        Planrechtfertigung
        Die Planrechtfertigung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben ist vorliegend zu
        bejahen.

        Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte
        Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein
        Bedarf besteht. Die geplante Maßnahme muss unter diesem Blickwinkel also
        erforderlich sein, vgl. BVerwGE 125, 116 (182). Dies ist bereits der Fall, wenn das
        Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Zu verneinen ist dies dagegen, wenn es sich
        bei dem Vorhaben um einen groben und einigermaßen offensichtlichen planerischen
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200
                      der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021

        Missgriff handelt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.3005, Az. 5 S
        591/04.

        Das      Unterwerk         Markt       Bibart      wurde       im      Jahr      1954      gebaut.        Als
        Bahnstromversorgungsanlage hat das Unterwerk seine technische und wirtschaftliche
        Nutzungsdauer zwischenzeitlich erreicht. Auch das Schaltanlagengebäude ist
        mittlerweile sanierungsbedürftig.
        Die Beschaffung von Ersatzteilen gestaltet sich mit Blick auf den Stand der Technik
        aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit am Markt zunehmend schwierig. Der derzeitige
        Betrieb kann deshalb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten gewährleistet werden.

        Es drohen folglich vermehrt Störungen, die zu längeren Ausfallzeiten führen können.
        Zur     Aufrechterhaltung          einer    sicheren,        zuverlässigen       und      wirtschaftlichen
        Bahnstromversorgung                der       Schienenverkehrswege                 im        süddeutschen
        Eisenbahnverkehrsraum ist daher die Erneuerung des Unterwerks Markt Bibart nach
        dem aktuellen Stand der Technik zwingend geboten.

        Überdies wird im gegenständlichen Verfahren der Abstand der Schaltanlage zur
        vorhandenen Wohnbebauung vergrößert, wodurch, wie bereits ausgeführt, die
        Beeinträchtigung durch betriebsbedingte Schallemissionen gegenüber dem Bestand
        reduziert wird.

        Das Vorhaben ist damit im Sinne des Fachplanungsrechts vernünftigerweise
        geboten.

        Immissionsschutz – Immissionen durch elektromagnetische Felder
        Mit fachtechnischer Stellungnahme vom 12.07.2018 wurde festgestellt, dass es
        aufgrund der baulichen Änderungen zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
        für die Allgemeinheit und Nachbarschaft durch magnetische und elektrische Felder
        kommen wird. Die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
        Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26.
        BImSchV) werden vorliegend deutlich unterschritten. Die gesetzlichen Vorgaben
        werden demzufolge eingehalten.

        Stellungnahmen von Behörden und Stellen nebst zugehöriger Entscheidung
        der Planfeststellungsbehörde
B.4.3.1 N-Energie Netz GmbH, Stellungnahme vom 03.07.2020, Az. ARB02202018186

        Die Gesellschaft sandte ihre Bestandspläne zur Information zu und wies darauf hin,
        über etwaige Anlagen Dritter keine Auskunft geben zu können. Sie bat um
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200
                      der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021

        Kontaktaufnahme           seitens     der      Vorhabenträgerin,        sollten     Vorzeigungen         der
        Versorgungsanlagen im Vorfeld der Baumaßnahme erforderlich sein. Darüber hinaus
        äußerte sie sich zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben wie folgt:

       Der Bestand, Betrieb, Unterhalt und die Entstörung der Versorgungsanlagen sowie
       der Zugang zu den Leitungsstraßen muss im Bedarfsfall jederzeit ungehindert und
       ohne besondere Genehmigung möglich sein.

       Entscheidung der Planfeststellungsbehörde:

       Eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ist vorliegend nicht erforderlich. Die
       Vorhabenträgerin stimmte den obigen Forderungen mit Schreiben vom 27.08.2020
       und nochmals mit E-Mail vom 18.02.2021 vorbehaltlos zu und teilte mit, dass sie sich
       rechtzeitig mit der N-Energie Netz GmbH in Verbindung setzen werde.

B.4.3.2 Landratsamt Neustadt a.d. Aisch–Bad Windsheim
          Untere Naturschutzbehörde

B.4.3.2.1 Stellungnahme vom 10.07.2020, Az. RMF-SG23-4354-7-30-12
        Die Untere Naturschutzbehörde gab folgende Stellungnahme ab:

        Die DB Energie GmbH Energieversorgung Süd beabsichtigt die Erneuerung des
        Unterwerks Markt Bibart und den Rückbau der bestehenden Anlage auf den Fl. Nrn.
        2488/58 und 2488/57 Gemarkung Markt Bibart. Der Standort liegt im Ortsbereich von
        Markt Bibart unmittelbar an der Bahnlinie. Besondere Schutzgebiete des Kapitels 4
        BNatSchG oder gesetzlich geschützte Biotope sind mit Ausnahme der Lage innerhalb
        des Naturparks Steigerwald nicht betroffen.

        Landschaftspflegerischer Begleitplan:
        Bei dem Vorhaben handelt es sich aufgrund des Umfangs der Arbeiten und der
        Umgestaltung der bestehenden Strukturen um einen erheblichen Eingriff in Natur und
        Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG, der gemäß § 15 Abs. 1 u. 2
        BNatSchG vorrangig zu vermeiden, sonst auszugleichen oder zu ersetzen ist.

        1) Vermeidungsmaßnahmen:
        Mit den vorgesehen Vermeidungsmaßnahmen V1 (Baufeldfreimachung außerhalb
        der Vogelbrutzeit) und V2 (Schutz von Gehölzbeständen) besteht aus
        naturschutzfachlicher Sicht Einvernehmen. Gleiches gilt für die Wiederherstellung der
        bauzeitlich beeinträchtigten Flächen (W1) und die Neugestaltung der entsiegelten
        Flächen (G1).
        Es wird darauf hingewiesen, dass Teile der Gehölzbestände bereits abgeschnitten
        bzw. gerodet wurden.

        Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - Realkompensation/Ausgleichsmaßnahmen:

        Gegen den Vorschlag zur Bewertung des Eingriffs bestehen aus
        naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände. Das Vorhaben führt unter Anwendung

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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200
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        der BayKompV und der Biotopwertliste zu einem Kompensationsbedarf in Höhe von
        11.687 Wertpunkten.

        2) Mit der Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme „A1 - Entwicklung von mesophilen
        Hecken/Gebüschen“ besteht Einverständnis. Die Angaben zur Biotopanlage und -
        entwicklung im Maßnahmenblatt A1 (s. Anhang I des LBP) sind als Auflagen in den
        Beschluss aufzunehmen.

        3) Im Rahmen der Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme „A2 - Rückbau, Entsiegelung und
        Entwicklung von artenreichenden Säumen und Staudenfluren trocken-warmer
        Standorte“ sollen auf den Flächen die Zielzustände mäßig artenreiche (K121) und
        artenreiche (K131) Säume entwickelt werden. Solche Flächen bedürfen grundsätzlich
        einer regelmäßigen Pflege sowie einer Neuanlage/-ansaat im mehrjährigen Turnus,
        da die ausgesäten Saumarten i. d. R. innerhalb kurzer Zeit von einwandernden
        Ruderalarten und Gräsern verdrängt werden. Mit der Wahl solcher Zielzustände ist
        deshalb - trotz jährlich nur einschüriger Pflegemahd - i. d. R, ein hoher
        Unterhaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus scheint es aus fachlicher Sicht
        nicht ausreichend, für die Entwicklung eines artenreichen Saums (K131) im
        Gegensatz zum mäßig artenreichen Saum (K121) nur eine höhere Aushagerung und
        ein Monitoring zu etablieren (s. Maßnahmenblatt A2, Anhang I zum LBP), wobei an
        dieser Stelle zusätzlich auf die Kosten und die Organisation des Monitorings
        verwiesen wird. Inwiefern dieses Ziel tatsächlich weiterverfolgt werden soll, sollte
        erneut überprüft werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die Zielzustände
        grundsätzlich anerkennungsfähig, es wird jedoch aus vorgenannten Gründen der
        Praktikabilität davon abgeraten.

        4) Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Flächenzuordnungen und -
        bewertungen grundsätzlich plausibel erscheinen, aufgrund der unübersichtlichen
        Darstellung im Bestands- bzw. im Konfliktplan nur schwer nachvollziehbar sind. Eine
        Überarbeitung der beiden Plansätze wird dennoch nicht für erforderlich erachtet.

         5) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - Ersatzgeldzahlung:

        Mit der Errichtung der benötigten Masten ist ein Eingriff in das Landschaftsbild
        verbunden, für den gemäß den „Vollzugshinweisen zum Ausgleich bestimmter
        vertikaler Eingriffe gemäß BayKompV“ ab einer Höhe von mehr als 20 m ein Ersatz in
        Geld zu leisten ist. Der bestehende Mast soll zurückgebaut und durch drei neue
        Anlagen ersetzt werden.

        Als Berechnungsgrundlage für das fällige Ersatzgeld dient neben den o. g.
        Vollzugshinweisen insb. Anlage 5 BayKompV. Um nach der dort aufgeführten Tabelle
        die Höhe des Ersatzgeldes in Prozent der Baukosten bilanzieren zu können, wird
        eine Bewertung des Schutzgutes „Landschaftsbild“ und die Intensität der
        vorhabenbezogenen Wirkung, die sich aus der Endhöhe der vertikalen Eingriffe
        ergibt, benötigt. Die Bewertung des Schutzguts Landschaftsbild wurde im LBP zwar
        verbal beschrieben, aber keiner der in Anlage 5 genannten Kategorien zugeordnet.
        Dies ist noch nachzuholen. Entsprechend kann aus der Tabelle der Prozentwert, der
        in Verbindung mit den Baukosten für die Bilanzierung des Ersatzgeldes erforderlich
        ist, gewählt werden. Der im LBP angesetzte Wert von „4 %“ stellt kein mögliches
        Auswahlkriterium gemäß Anlage 5 BayKompV dar und ist entsprechend den
        Vorgaben der Tabelle anzupassen.

        6) Mast 9341-2 liegt nach Angaben des Planungsbüros unterhalb der
        Kulissenwirkung und wird daher nicht weiter berücksichtigt. Aus fachlicher Sicht kann
        dies nicht mitgetragen werden, eine solche Handhabung ist nicht üblich. Für den Mast
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200
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        ist gemäß den einschlägigen Vorgaben das Ersatzgeld zu bilanzieren. Da hier kein
        bestehender Mast ersetzt wird, sind sämtliche Kosten als Neubau komplett in die
        Berechnung einzubeziehen.

        7) Mast 9401n soll den bestehenden Masten (24 m) ersetzen und stellt eine
        erhebliche Erhöhung (auf 29,5 m) dar. Die Bilanzierung des Ersatzgeldes erfolgt nicht
        wie angegeben aus einem Prozentsatz der Erhöhung, sondern aus den Differenzen
        der Baukosten für den niedrigeren und den höheren Mast.

        8) Mit der Bilanzierung des Ersatzgeldes für Mast 550n besteht unter
        Berücksichtigung der Anpassung des Prozentwerts, der sich aus Anlage 5
        BayKompV ergibt (s. o.), Einverständnis.

        9) Spezieller Artenschutz:
        Im Hinblick auf den speziellen Artenschutz nach § 44 BNatSchG wurde die
        Betroffenheit streng bzw. europarechtlich geschützter Arten durch einen Gutachter
        untersucht.
        Die Untere Naturschutzbehörde schließt sich der Auffassung des Gutachters an,
        dass für die Tiergruppen Amphibien, Libellen, Käfer, Schmetterlinge und Weichtiere
        sowie für Gefäßpflanzen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände berührt
        werden. Gleiches gilt unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme VI für Vogelarten.

        10) Für die Artengruppe Fledermäuse wird eine erneute Kontrolle auf
        gebäudebewohnende Fledermäuse unmittelbar vor dem Abriss empfohlen.
        Dieser Auffassung schließt sich die Untere Naturschutzbehörde ebenfalls an, die
        Aufnahme      einer   entsprechenden     Nebenbestimmung/Bedingung    in   den
        Planfeststellungsbeschluss wird empfohlen.

        11) Im Hinblick auf die Erfassungen für die Artengruppe Reptilien - konkret
        insbesondere die Tierart Zauneidechse - kann die Einschätzung des Gutachters nur
        bedingt geteilt werden. Grundsätzlich gilt, dass die Aussagen der Untersuchungen
        zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nur für bis zu fünf Jahre als aktuell und
        gültig angesehen werden können, danach wird eine erneute Erhebung fällig. Drei der
        vier Begänge für die Zauneidechse wurden bereits 2015 durchgeführt und sind somit
        standardbedingt an der Grenze ihrer Gültigkeit.
        Die Rahmenparameter für die durchgeführten Begehungen werden für die Erfassung
        der Zauneidechse entgegen der Darstellungen des Gutachters als nicht optimal
        eingeschätzt. Dies liegt u. a. in der Temperatur (an drei der vier Begänge zu heiß,
        ideal: 15-25 °C), Uhrzeit (Mittagsruhe der Zauneidechsen, besser; nachmittags bis
        zur Dämmerung), Jahreszeit (Erfassungen im Juli, ideal: April und Mai) begründet.

        Die Ergebnisse sind grundsätzlich als plausibel einzuschätzen, sollten jedoch
        aufgrund der vom Gutachter angeführten „guten Habitateignung“ und nahegelegenen
        Vernetzung zu bekannten Vorkommen entlang der Bahnlinie unter Beachtung der
        Rahmenbedingungen überprüft werden. Es wird vorgeschlagen, ein bis zwei
        weitere Begehungen zwischen Mitte August und September bei geeigneter
        Witterung durchzuführen. Zu dieser Jahreszeit werden standardmäßig Jungtiere
        erfasst, die auf eine sich reproduzierende Population hindeuten würden. Werden an
        diesen Begehungen keine Zauneidechsen erfasst, schließt sich die Untere
        Naturschutzbehörde       der    Auffassung   des     Gutachters,  wonach    keine
        Verbotstatbestände für die Zauneidechse berührt werden, an. Andernfalls ist das
        weitere Vorgehen mit der Unteren und ggf. der Höheren Naturschutzbehörde
        abzustimmen. Das Ergebnis der Begehung(en) ist zu dokumentieren und der
        Planfeststellungsbehörde bzw. der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.

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B.4.3.2.2 Stellungnahme vom 29.09.2020, Az. RMF-SG23-4354-7-30-12
        Zu dem Vorhaben hat die Untere Naturschutzbehörde bereits am 10.07.2020 Stellung
        genommen. Bezugnehmend auf die Äußerung des Vorhabenträgers vom 26.08.2020
        zu den Einwendungen wird dazu wie folgt Stellung genommen:

        Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde besteht mit der Stellungnahme des
        Vorhabenträgers           Einverständnis.            Die        aufgegriffenen
        Einwände/Anmerkungen/Forderungen der UNB werden noch überarbeitet und
        entsprechend angepasst bzw. andernfalls zur Kenntnis genommen.

        Der vorgesehene Ausgleichszustand auf der Teilfläche (K121/K131) wurde
        entsprechend erläutert und nicht wie gefordert überarbeitet, aus Sicht der Unteren
        Naturschutzbehörde besteht auch damit Einverständnis.

       Die vorgebrachten Einwendungen können daher als erledigt angesehen werden.

       Entscheidung der Planfeststellungsbehörde:

  •    Zu 1)

       Die Aussage der Unteren Naturschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen.

  •    Zu 2)

       Die Untere Naturschutzbehörde hat in ihrer o.g. zweiten Stellungnahme die
       vorgebrachte Einwendung als erledigt angesehen. Überdies wäre eine Entscheidung
       der Planfeststellungsbehörde entbehrlich, da die Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme „A1 -
       Entwicklung von mesophilen Hecken/Gebüschen“ (s. Anhang I – Maßnahmeblätter
       der Unterlage 7 – Landschaftspflegerischer Begleitplan) der Ausgleichsmaßnahme
       001_A im Anhang III – FINK Maßnahmeblätter entspricht. Unterlage 7 und deren
       Anhang III stellen für die Vorhabenträgerin daher bereits verbindliche Bestandteile der
       Planunterlagen dar, die diese auch zusichert. Die Aufnahme einer Auflage wäre damit
       ohnehin nicht erforderlich gewesen.

  •    Zu 3)

       Die Untere Naturschutzbehörde erklärte – nach weiterer Rücksprache mit der
       Vorhabenträgerin – mit Schreiben vom 29.09.2020 ihr Einverständnis. Die
       vorgebrachten Einwendungen können folglich als erledigt betrachtet werden.

  •    Zu 4)

        Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zur Darstellung des Bestands-
        und Konfliktplans wird zur Kenntnis genommen.

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  •    Zu 5)

       Eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ist entbehrlich. Mit Schreiben vom
       29.09.2020 hatte sich die Untere Naturschutzbehörde bereits mit der geplanten
       Überarbeitung der Unterlagen einverstanden erklärt. Diese wurde zwischen ihr und
       der     Vorhabenträgerin          nochmals        am     18.02.2021        telefonisch       erörtert.    Die
       Vorhabenträgerin           überarbeitete         den          Landschaftspflegerischen          Begleitplan
       zwischenzeitlich dementsprechend, vgl. B.1.4.

  •    Zu 6)

       Die Vorhabenträgerin sicherte mit Schreiben vom 27.08.2020, und nochmals mit E-
       Mail vom 18.02.2021, zu die Bilanzierung des Ersatzgeldes des Mastes 9341-2 in die
       Unterlagen aufzunehmen. Dies ist zwischenzeitlich erfolgt. Eine Entscheidung der
       Planfeststellungsbehörde erübrigt sich infolgedessen.

  •    Zu 7)

       Die Höhe des Ersatzgeldes für Mast 9310n wurde ebenfalls neu auf Basis der
       Baukostendifferenz bilanziert und in den Unterlagen ergänzt. Eine Entscheidung ist
       folglich entbehrlich.

  •    Zu 8)

       Hinsichtlich des Mastes 550n besteht seitens der Unteren Naturschutzbehörde unter
       Berücksichtigung der Anpassung des Prozentwerts, der sich aus Anlage 5 BayKompV
       ergibt, Einverständnis. Dies wird seitens der Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis
       genommen. Vgl. Entscheidung zu 5).

  •    Zu 9)

       Die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen.

  •    Zu 10)

       Eine Entscheidung ist vorliegend nicht erforderlich. Bereits in der Speziellen
       artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) – planfestgestellte Unterlage 7.2 – war eine
       erneute Kontrolle auf gebäudebewohnende Fledermausarten unmittelbar vor dem
       Abriss des Gebäudes empfohlen und festgelegt worden. Die Vorhabenträgerin
       sicherte dies zudem mit o.g. Schreiben nochmals zu. Überdies wurde im Rahmen der
       Überarbeitung (s. B.1.4) die neue Vermeidungs- und Schutzmaßnahme 003_VA –
       Kontrolle von Gebäuden auf Fledermausbesatz in die Unterlage 7 integriert.

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   •    Zu 11)

       Eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde erübrigt sich an dieser Stelle, da
       durch die Vorhabenträgerin vier weitere Kartiergänge hinsichtlich des Bestandes der
       Zauneidechse in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde im April/Mai 2021
       vorgenommen wurden. Trotz guter Habitateignung wurden keine Zauneidechsen
       nachgewiesen.

B.4.3.3 Wasserwirtschaftsamt Ansbach

B.4.3.3.1 Stellungnahme vom 09.07.2020, Az. 3-3530-NEA-11247/2020
        Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach äußerte sich mit Schreiben vom 09.07.2020 zum
        Vorhaben "Erneuerung Unterwerk Markt Bibart" wie folgt:

        Das überplante Gelände befindet sich nicht in einem Wasserschutz- oder
        Überschwemmungsgebiet. Das Gelände grenzt nicht an ein Gewässer. Mit hohen
        Grundwasserständen ist nicht zu rechnen.

        Wasserabfluss (§ 37 Abs.1 WHG):

        Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer
        liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden (§ 37 Abs.
        1 WHG).

        Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) (§ 2 Abs. 5 BBodSchG),
        Verdachtsflächen (§ 2 Abs. 4 BBodSchG), Altlastenverdächtige Flächen (§ 2 Abs. 6
        BBodSchG):

        Dem WWA Ansbach liegen - nach interner Überprüfung des Flächenumgriffs - keine
        Informationen über Altlasten bzw. zu einer schädlichen Bodenveränderung im
        Plangebiet vor. Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische
        Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche
        Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige
        Bodenschutzbehörde          (Kreisverwaltungsbehörde)     zu  benachrichtigen
        (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).

        Vorsorgender Bodenschutz:

        Allgemein:
        Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung
        zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die
        Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.
        Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von
        Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor
        Baubeginn geplant werden. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw.
        die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche.
        Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg
        die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur
        Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie
        DepV) maßgeblich.

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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200
                      der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021

        Vorhabenbezogen:

        Anfallendes Aushub- und Abbruchmaterial ist je nach Belastung und Auffälligkeiten
        (siehe auch bisherige Vorerkundungen) zu separieren, ordnungsgemäß und schadlos
        zu lagern und zu verwerten oder beseitigen.
        Bezüglich einer Zwischenlagerung von Abfällen / Aushubmaterialien enthalten die
        Unterlagen keine genaueren Angaben. Im Falle der Zwischenlagerung auf den
        Baustelleneinrichtungsflächen (s. S. 14 Erläuterungsbericht – Unterlage 3.9 fehlt),
        darf keine Gefahr einer Gewässer- oder Grundwasserbeeinträchtigung durch
        Abschwemmen / Sickerwasser (Verlagerung von Schadstoffen in den Untergrund)
        bestehen. Ggfs. muss hier auf eine Lagerung auf versiegelter Fläche mit geeigneter
        Entwässerung / Lagerung unter Dach / Lagerung in Containern / Abdeckung der
        Abfälle zurückgegriffen werden. Wir bitten um Übersendung entsprechender
        Unterlagen und ggfs. um die zusätzliche Beantragung einer entsprechenden
        Genehmigung für die Nutzung der Zwischenlagerflächen bei der zuständigen
        Behörde.
        Hinsichtlich Beprobung und Untersuchung von Boden und Bauschutt ist das LfU-
        Merkblatt „Beprobung von Boden und Bauschutt“ (Stand November 2017) zu
        berücksichtigen.
        Zur Verwertung / Entsorgung von Straßenaufbruch: Grundsätzlich sind
        bitumenhaltige Abfälle einer möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen
        (Wiederverwertung im Straßenbau). Je nach geplantem Verwertungs- bzw.
        Entsorgungsweg sind entsprechende Sonderregelungen zu berücksichtigen:

        -   Verwertung im Straßenbau: RuVA-StB 01 (für die jeweiligen Verwertungsklassen
            zulässige Verwertungsverfahren)
        -   Verwertung in technischen Bauwerken: RC-Leitfaden
        -   Verwertung / Beseitigung in einer Deponie: Deponieverordnung

        Auf das LfU-Merkblatt 3.4/1 „Umweltfachliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung
        und Verwertung von Straßenaufbruch (Ausbauasphalt und pechhaltiger
        Straßenaufbruch)“ wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
        Es ist geplant, die Baugruben mit Bodenmaterial aufzufüllen. Auf das hierbei zu
        berücksichtigende Regelwerk, LAGA M 20 von 1997, wird hingewiesen. Bei den
        Vorerkundungen wurde die LAGA M 20 von 2004 herangezogen.
        Bzgl. des Umgangs mit und Lagerung von wassergefährdenden Stoffen wird auf die
        Zuständigkeit der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt
        hingewiesen.
        Gemäß Angaben im Erläuterungsbericht ändert sich die Niederschlagsentwässerung
        nicht wesentlich und ist mit der Kommune abgestimmt.
        Weitere wasserwirtschaftliche Belange liegen aus unserer Sicht liegen nicht vor.

B.4.3.3.2 E-Mail vom 28.09.2020 an Anhörungsbehörde
       Nach Auskunft der Anhörungsbehörde (vgl. abschließende Stellungnahme vom
       15.10.2020) wurde ihr durch o.g. E-Mail des Wasserwirtschaftsamts Ansbach
       mitgeteilt, dass die Vorhabenträgerin die Hinweise und Empfehlungen aus obiger
       Stellungnahme vom 09.07.2020 ausreichend berücksichtigt habe.

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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200
                      der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021

       Entscheidung der Planfeststellungsbehörde:

       Eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ist aufgrund dieser Aussage der
       Anhörungsbehörde sowie der vorliegenden Erwiderung und Zusicherungen der
       Vorhabenträgerin vom 27.08.2020 nicht erforderlich.

        Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen
        Der geplante Neubau des Schaltanlagengebäudes wurde mit den betreffenden
        Spartenträgern im Vorfeld der Baumaßnahme abgestimmt.

        VV BAU und VV BAU-STE
        Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn
        die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen
        und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische
        Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens,
        das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im
        fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter                          B.3 und B.4 genannten
        Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen.
        Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in
        jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht.

        Sonstige öffentliche Belange
        Etwaige weitere öffentliche Belange, die durch das Vorhaben in erheblicher Weise
        berührt werden, sind vorliegend nicht erkennbar.

        Privateinwendungen und Einwendungen sonstiger Gruppen nebst zugehöriger
        Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: BUND Naturschutz in Bayern e.V.
        – Kreisgruppe Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim

B.4.7.1 Stellungnahme vom 22.07.2020, oh. Az.

        1) Erläuterungsbericht
        Im Erläuterungsbericht wird auf die bestehende und neu zu errichtende Umzäunung
        hingewiesen. Einzäunungen sind durchgängig zu gestalten, damit Kleinsäuger wie
        Igel, Hasen usw. die Fläche queren können. Dazu reicht ein Abstand von 15 cm zum
        Boden aus. Wir beantragen, eine entsprechende Regelung aufzunehmen.

        2) Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
        Die saP datiert vom September 2017. Die Untersuchungen zu den Zauneidechsen
        erfolgten jeweils im Juli bei Temperaturen über 25 ° C. In dieser Zeit halten sich
        Zauneidechsen nicht mehr in der Sonne auf. Als wechselwarme Tiere suchen sie in
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