Planfeststellungsbeschluss - Eisenbahn-Bundesamt
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2vms Außenstelle Nürnberg Eilgutstraße 2 90443 Nürnberg Az. 651ppe/002-2016#018 Datum: 31.08.2021 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“ in der Marktgemeinde Markt Bibart, Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg Vorhabenträgerin: DB Energie GmbH Richelstraße 3 80634 München
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 Inhaltsverzeichnis A. Verfügender Teil .......................................................................................................................... 3 A.1 Feststellung des Plans ............................................................................................................ 3 A.2 Planunterlagen ........................................................................................................................ 3 A.3 Besondere Entscheidungen .................................................................................................... 5 Konzentrationswirkung ........................................................................................................ 5 A.4 Nebenbestimmungen .............................................................................................................. 5 Naturschutz.......................................................................................................................... 5 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz ........................................................................ 5 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen .......................................................................... 6 VV BAU und VV BAU-STE .................................................................................................. 6 Unterrichtungspflichten ........................................................................................................ 6 A.5 Zusagen der Vorhabenträgerin................................................................................................ 6 A.6 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge ............................. 6 A.8 Gebühr und Auslagen .............................................................................................................. 7 B. Begründung ................................................................................................................................. 7 B.1 Sachverhalt .............................................................................................................................. 7 Gegenstand des Vorhabens ................................................................................................ 7 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ......................................................................... 9 Anhörungsverfahren ............................................................................................................ 9 Verfahrensfortgang nach Abschluss des Anhörungsverfahrens ....................................... 11 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung ........................................................................................... 12 Rechtsgrundlage................................................................................................................ 12 Zuständigkeit ..................................................................................................................... 12 B.3 Umweltverträglichkeit ............................................................................................................ 12 B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens ..................................................................... 12 Planrechtfertigung.............................................................................................................. 12 Immissionsschutz – Immissionen durch elektromagnetische Felder ................................ 13 Stellungnahmen von Behörden und Stellen nebst zugehöriger Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ............................................................................................................... 13 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen ........................................................................ 21 VV BAU und VV BAU-STE ................................................................................................ 21 Sonstige öffentliche Belange ............................................................................................. 21 Privateinwendungen und Einwendungen sonstiger Gruppen nebst zugehöriger Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: BUND Naturschutz in Bayern e.V. – Kreisgruppe Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim ........................................................................................... 21 Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter ............................ 24 Sonstige private Einwendungen, Bedenken und Forderungen ......................................... 25 B.5 Gesamtabwägung ................................................................................................................. 25 B.6 Sofortige Vollziehung ............................................................................................................. 26 B.7 Entscheidung über Gebühr und Auslagen ............................................................................ 26 C. Rechtsbehelfsbelehrung ............................................................................................................ 27 Seite 2 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 Auf Antrag der DB Energie GmbH (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn- Bundesamt nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 74 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgenden Planfeststellungsbeschluss A. Verfügender Teil A.1 Fe s ts tellu n g d e s P la n s Der Plan für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“ in der Marktgemeinde Markt Bibart im Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Nebenbestimmungen festgestellt. Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen: • Rückbau des Unterwerks Markt Bibart einschließlich des Schaltanlagengebäudes, des Mastes 9401 sowie Nebenanlagen • Errichtung eines neuen Unterwerks nebst neuen Schaltanlagengebäudes und Nebenanlagen • Errichtung dreier Masten 550n, 9401n und 9341-2 • Herstellung einer neuen Zuwegung sowie Verkehrsfläche A.2 P la n u n te rla g e n Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Unterlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 1 Erläuterungsbericht Blaueintrag; Planungsstand: 04.08.2021, 29 Seiten festgestellt 2 Übersichtskarte nur zur Planungsstand: 14.09.2017, Maßstab 1 : 25000 Information 3 Lagepläne 3.1 Lageplan – Bestand nur zur Planungsstand: 14.09.2017, Maßstab 1 :1000 Information 3.2 Lageplan – Neubau festgestellt Planungsstand: 14.09.2017, Maßstab 1 :1000 3.3 Lageplan – Rückbau festgestellt Planungsstand: 14.09.2017, Maßstab 1 :1000 Seite 3 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 Unterlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 3.4 Lageplan - Baustelleneinrichtungs- und –erschließungsplan festgestellt Planungsstand: 14.09.2017, Maßstab 1 :1000 4 Bauwerksverzeichnis festgestellt Planungsstand: 14.09.2017, 3 Blätter 5 Bauwerkspläne 5.1 Gebäudeansichten und –grundriss nur zur Planungsstand: 14.09.2017, Maßstab 1 : 100 Information 5.2 Grundriss Neubau festgestellt Planungsstand: 14.09.2017, Maßstab: 1 : 300 5.3 Grundriss Alt-Neu-Anlage festgestellt Planungsstand: 24.10.2018, Maßstab: 1 : 500 6 Grunderwerbsunterlagen nur zur Planungsstand: 24.10.2018, Maßstab: 1: 1000 Information 7 Umweltplanung 7.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan Blaueintrag; Planungsstand: 04.08.2021, 70 Seiten festgestellt 1. Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan inkl. Anhang I – IV Anhang I Maßnahmenblätter nur zur Information Anhang II Pflanzenliste nur zur Information Anhang III FINK-Maßnahmenblätter festgestellt Anhang IV Artenblätter nur zur Information 2. Planunterlagen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan 2.1 Bestands- und Konfliktplan nur zur Planungsstand: 29.05.2019, Maßstab: 1 : 1000 Information 2.2 Maßnahmenplan festgestellt Planungsstand: 29.05.2019, Maßstab: 1 : 1000 7.2 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nur zur Planungsstand: 14.09.2017, 25 Seiten Information 8 Sonstige Unterlagen 8.1 Stellungnahme zur Umsetzung der 26. BImSchV nur zur Planungsstand: 24.10.2018, 48 Seiten Information 8.2 Baugrundgutachten nur zur Planungsstand: 24.10.2018, 20 Seiten plus Anlagen Information 8.3 Untersuchung der Bausubstanz nur zur Planungsstand: : 24.10.2018, 22 Seiten plus Anlagen Information 8.4 BL423 Mast 9401 Gründung nur zur Planungsstand: 24.10.2018 Information 8.5 Schalltechnische Untersuchung (anlagenbedingt) nur zur Planungsstand: 24.10.2018, 17 Seiten plus Anlagen Information 8.6 Schalltechnische Untersuchung (baubedingt) nur zur Planungsstand: 24.10.2018, 22 Seiten plus Anlagen Information Seite 4 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 Unterlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 8.7 Überprüfung der Kampfmittelbelastung nur zur Planungsstand: 24.10.2018, 6 Seiten plus Anlagen Information 8.8 BoVEK-Kurzkonzept nur zur Planungsstand: 24.10.2018, 11 Seiten Information 8.9 Stellungnahme zur Umsetzung der 26. BImSchVVwV nur zur Planungsstand: 24.10.2018, 15 Seiten Information Änderungen, die sich während des Planfeststellungsverfahrens ergeben haben, sind farbig gemäß Legende (Blau) kenntlich gemacht. A.3 Be s o n d e re En ts c h eid un g e n Konzentrationswirkung Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 18 Abs. 1 AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG). A.4 Ne b e n b e s tim m u n g e n Naturschutz Die im Rahmen der Überprüfung zur Flächenentwicklung gewonnenen Daten hat die Vorhabenträgerin dem BUND Naturschutz e.V. – Kreisgruppe Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim zu übermitteln. Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme anfallender Abfall (z.B. Altschotter) ist mit Beginn der Baumaßnahme sukzessive zur Verwertung oder ordnungsgemäßen Entsorgung vorzusehen und schnellstmöglich zu beseitigen. Eine Zwischenablagerung des Abfalls, die über die nach Ziff. 8.12 im Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genehmigungsfreie Lagerung auf dem Gelände der Entstehung bis zum Einsammeln hinausgeht, darf nicht erfolgen. Seite 5 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen Beeinträchtigungen von Versorgungsleitungen sind während der gesamten Bauzeit durch geeignete Baumaßnahmen zu vermeiden. Sie sind, soweit sie innerhalb der Baufläche liegen, in Absprache mit den Leitungseigentümern und gemäß deren Vorschriften in Betrieb zu halten und zu sichern. Zeigt sich während der Bauausführung, dass Maßnahmen der Veränderung oder Verlegung von Versorgungsleitungen erforderlich werden, hat sich die Vorhabenträgerin frühzeitig mit den betreffenden Versorgungsunternehmen in Verbindung zu setzen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Die bestehenden vertraglichen Regelungen zwischen den Leitungseigentümern und der Deutschen Bahn AG sind zu beachten. VV BAU und VV BAU-STE Die Regelungen der „Verwaltungsvorschriften über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektronische Anlagen“ (VV BAU-STE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Unterrichtungspflichten Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundes- amt, Außenstelle Nürnberg möglichst frühzeitig schriftlich bekanntzugeben. A.5 Zu s a g e n d e r Vorh a b e nträ g e rin Soweit die Vorhabenträgerin im Laufe des Verfahrens Zusagen gemacht oder Absprachen getroffen hat und damit Forderungen und Einwendungen Rechnung getragen hat, sind diese nur insoweit Gegenstand dieses Planfeststellungs- beschlusses, als sie ihren Niederschlag in den festgestellten Planunterlagen gefunden haben oder im Planfeststellungsbeschluss nachfolgend dokumentiert sind. A.6 En ts c h e id u n g ü b er Einwen d u n g e n , Fo rd e ru n ge n , Hinweis e u n d An trä g e Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. A.7 Sofortige Vollziehung Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes gegenüber Dritten sofort vollziehbar. Seite 6 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 A.8 Ge b ü h r u n d Au s la g e n Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. B. Begründung B.1 S a c h ve rh a lt Gegenstand des Vorhabens Das Bauvorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“ betrifft den Ersatz der bestehenden Bahnstromversorgungsanlage durch eine moderne Anlage zur Senkung des Wartungs- und Instandhaltungsaufwands. Die Anlagen liegen bei Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg in Markt Bibart im Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim. B.1.1.1 Vorhandener Zustand Das bestehende Unterwerk Markt Bibart befindet sich auf bahneigenem Gelände (Fl.- Nr. 2488/58; Eigentümer: Vorhabenträgerin DB Energie GmbH). An seinem Standort laufen drei Bahnstromleitungen zusammen (BL Nr. 422 Oberdachstetten – Markt Bibart, BL Nr. 423 Markt Bibart – Würzburg, BL Nr. 550 Markt Bibart – Emskirchen). Die Zufahrt zum Werk erfolgt von der Frankenstraße über das Flurgrundstück Nr. 2488/57 (Eigentümer: DB Netz AG), auf dem sich auch das Schaltanlagengebäude befindet. Das Werk selbst besteht aus einer 110-kV/16,7-Hz-Freiluftschaltanlage und einem Schaltanlagengebäude mit der 15-kV/16,7-Hz-Innenraumschaltanlage einschließlich zugehöriger Nebenanlagen (Eigenbedarfsanlage, Fernwirkanlage, Schutztechnik, Drucklufterzeugungs- und Druckluftverteilungsanlage). Die Entwässerung der Freiluftschaltanlage erfolgt breitflächig über befestigte Flächen. In dem Schaltanlagengebäude befinden sich Hausanschlüsse, der N-ERGIE Netz GmbH (bis 31.12.2019: Main-Donau Netzgesellschaft mbH) für Elektroenergie und Trinkwasser sowie der Vodafone Kabel Deutschland GmbH und der Deutschen Telekom AG für Telekommunikation (Tk). Das Schaltanlagengebäude ist überdies an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen. Seite 7 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 B.1.1.2 Geplanter Zustand Das derzeitige Unterwerk Markt Bibart wird ebenso wie das Schaltanlagengebäude im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens zur weiteren Sicherstellung des Betriebs und Senkung des Instandhaltungs- und Unterhaltsaufwands zunächst vollständig abgebrochen. Anschließend wird das neue Unterwerk in unmittelbarer Nähe des alten Bauwerks in Kiellinienbauweise, auf dessen bisherigem Gelände (Fl.-Nr. 2488/58; Eigentümer: s.o.) und den Flurgrundstücken Nr. 2488/57 (Eigentümer: s.o.) und Nr. 2488 (Eigentümer: DB Station & Service AG und DB Netz AG) errichtet. Im Rahmen des Neubaus wird die Anbindung des Unterwerks an die Bahnstromleitungen angepasst. Zudem ist die Errichtung bzw. Umsetzung von drei Masten vorgesehen. Der Mast 9341/1 der BL Nr. 550 bleibt erhalten und wird über den neu errichteten Mast 550n zu den Portalen des Unterwerks weitergeführt. Insbesondere in südwestlicher Richtung rückt die BL Nr. 550 näher an benachbarte Wohngrundstücke heran. Der Endmast Mast 9401 der BL Nr. 423 wird rückgebaut. Ferner werden zur Einführung der Systeme der BL Nr. 422 und BL Nr. 423 zwei weitere neue Winkelabzweigungsmaste errichtet: Mast 9401n und Mast 9341-2. Die neue Bahnstromversorgungsanlage besteht – wie bereits zuvor – aus einer 110- kV/16,7-Hz-Freiluftschaltanlage, die nun aus 11 Feldern besteht und wieder die drei o.g. Bahnstromfernleitungen (s. B.1.1.1) verschaltet, und einem Schaltanlagengebäude mit einer 15-kV/16,7-Hz-Innenraumschaltanlage, die nun aus sechs Zellen besteht, einschließlich Nebenanlagen. Der Abstand der Schaltanlage zur vorhandenen Wohnbebauung wird zudem vergrößert, was zu einer Reduzierung betriebsbedingter Schallemissionen führt. Die Entwässerung der Freiluftschaltanlage erfolgt weiterhin über befestigte Flächen. Die Dachentwässerung des Schaltanlagengebäudes erfolgt über Regenfallrohre, die in erdverlegte Entwässerungsanlagen münden und das Niederschlagwasser in einen bestehenden Regenwasserschacht ableiten, welcher an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Die neue mit wasserundurchlässigem Pflaster befestigte Zuwegung liegt auf dem o.g. Flurgrundstück der Vorhabenträgerin und erfolgt zukünftig von der Weingartenstraße (Fl.-Nr. 2499) der Marktgemeinde Markt Bibart aus. Auf dem Gelände des neuen Unterwerks setzt sich diese als ebenfalls gepflasterte Verkehrsfläche zur Erreichbarkeit der Umspanner, Erdschlusslöschspule, der Freiluftleistungsschalter Seite 8 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 und des Schaltanlagengebäudes fort. Die Entwässerung erfolgt mittels Rinnen bzw. wird über das Gefälle der Verkehrsflächen in Mulden gesammelt und über erdverlegte Leitungen dem o.g. Regenwasserschacht zugeführt. Die Niederschlagsentwässerung ändert sich folglich nicht wesentlich und ist mit der Kommune abgestimmt. Bezüglich näherer Details wird im Übrigen auf den Erläuterungsbericht vom 04.08.2021 – planfestgestellte Unterlage 1 – und die weiteren planfestgestellten Unterlagen verwiesen. Einleitung des Planfeststellungsverfahrens Die DB Energie GmbH (Vorhabenträgerin) hat mit Schreiben vom 01.09.2016, Az. I.ETP 1(4) Ru, eine Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart" beantragt. Der Antrag ist am 09.09.2016 beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, eingegangen. Mit Schreiben vom 24.02.2017 wurde die Vorhabenträgerin erstmalig um Überarbeitung der Planunterlagen gebeten. Nach zweimalig gewährter Fristverlängerung wurden diese mit Schreiben vom 15.09.2017 erneut vorgelegt. Mit Datum vom 25.10.2018 und vom 06.11.2019 mussten die Unterlagen durch die Antragstellerin erneut angepasst werden. Mit Schreiben vom 27.02.2020 hat das Eisenbahn-Bundesamt die Regierung von Mittelfranken als zuständige Anhörungsbehörde um Durchführung des Anhörungsverfahrens (Az.: RMF-SG32-4354-7-30-28) gebeten. Anhörungsverfahren B.1.3.1 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Die Regierung von Mittelfranken (Anhörungsbehörde) bat folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Bundesnetzagentur 2. Luftamt Nordbayern 3. N-Energie Netz GmbH 4. Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim Untere Naturschutzbehörde 5. Wasserwirtschaftsamt Ansbach Seite 9 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Bundesnetzagentur Stellungnahme vom 08.06.2020, Az. 10.030-F-20-867 2. Luftamt Nordbayern Stellungnahme vom 29.06.2020, Az. 25.43-3736 Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 3. N-Energie Netz GmbH Stellungnahme vom 03.07.2020, Az. ARB02202018186 4. Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim Untere Naturschutzbehörde Stellungnahme vom 10.07.2020 und 29.09.2020, Az. RMF-SG23-4354-7-30-12 5. Wasserwirtschaftsamt Ansbach Stellungnahme vom 09.07.2020 und E-Mail vom 28.09.2020, Az. 3-3530-NEA-11247/2020 B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung Die Planunterlagen zu dem Vorhaben haben auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in der Marktgemeinde Markt Bibart im Rathaus vom 10.06.2020 bis 09.07.2020 öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegen. Zeit und Ort der Auslegung wurden in Markt Bibart am 03.06.2020 durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 11/2020 ortsüblich bekannt gemacht. Die Einwendungsfrist endete mit Ablauf des 23.07.2020. Aufgrund der Auslegung der Planunterlagen sind keine Einwendungsschreiben eingegangen. Die Anhörungsbehörde verzichtete gem. § 18a Nr. 2 AEG auf einen Erörterungstermin. Seite 10 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 B.1.3.3 Benachrichtigung von Vereinigungen BUND Naturschutz in Bayern e.V. – Kreisgruppe Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim gab als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung mit Schreiben vom 22.07.2020 eine Stellungnahme gem. § 73 Abs. 4 S. 5, Abs. 5 S. 1 Nr. 2 VwVfG ab und eine weitere mit E-Mail vom 07.10.2020. B.1.3.4 Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde Mit Datum vom 15.10.2020 leitete die Anhörungsbehörde ihre abschließende Stellungnahme gemäß § 73 Abs. 9 VwVfG der Planfeststellungsbehörde zu. Verfahrensfortgang nach Abschluss des Anhörungsverfahrens Im Rahmen des Anhörungsverfahrens forderten die Untere Naturschutzbehörde (UNB) mit Schreiben vom 10.07.2020 und der BUND Naturschutz e.V. mit Stellungnahme vom 22.07.2020 bzw. E-Mail vom 07.10.2020 einige Korrekturen bzw. Nachbesserungen. U.a. sollte eine erneute Kartierung hinsichtlich des Bestandes der Zauneidechsen in Absprache mit der UNB erfolgen. Mit E-Mail vom 18.03.2021 wurde seitens der Planfeststellungsbehörde der Sachstand erfragt und um Übersendung der überarbeiteten Unterlagen gebeten. Mit Rückantwort vom 19.03.2021 gab die Vorhabenträgerin an, dass die Zauneidechsenkartierung erst im April bzw. Mai 2021 durchgeführt werde. Am 01.06.2021 wurde erneut um Mitteilung des Sachstandes gebeten. Mit Rückantwort vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass die Kartierung zwischenzeitlich erfolgt sei und keine Zauneidechsen nachgewiesen werden konnten. Mit E-Mail vom 16.07.2021 wurde der aktualisierte Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP, Unterlage 7.1), bestehend aus dem Erläuterungsbericht zum LBP (Nr. 1) und den Planunterlagen zum LBP – Bestands- und Konfliktplan (Nr. 2.1) und Maßnahmenplan (Nr. 2.2.) – durch die Vorhabenträgerin vorab zugesandt. Im Rahmen der Prüfung vom 26.07.2021 musste jedoch festgestellt werden, dass die Überarbeitung der Unterlagen aufgrund grundsätzlicher Mängel nicht angenommen werden konnten. Die Vorhabenträgerin wurde daher am gleichen Tag aufgefordert die Planunterlagen erneut zu überarbeiten und vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.08.2021 wurden der Planfeststellungsbehörde schließlich die final überarbeiteten Unterlagen durch die Vorhabenträgerin übersandt. Seite 11 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 B.2 Ve rfa h re n s rec h tlic h e Bewe rtu n g Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 Abs. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zuständigkeit Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gesetz über die Eisenbahn- verkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) ist das Eisenbahn-Bundesamt für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG für Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Da sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Energie GmbH bezieht, ist die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes gegeben. B.3 Um weltve rträ glic h keit Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27.02.2020, Az. 651ppe/002-2016#018, stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG a.F.). B.4 Ma teriell-re c h tlic he Würd ig u n g d e s Vo rh a b e ns Planrechtfertigung Die Planrechtfertigung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben ist vorliegend zu bejahen. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht. Die geplante Maßnahme muss unter diesem Blickwinkel also erforderlich sein, vgl. BVerwGE 125, 116 (182). Dies ist bereits der Fall, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Zu verneinen ist dies dagegen, wenn es sich bei dem Vorhaben um einen groben und einigermaßen offensichtlichen planerischen Seite 12 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 Missgriff handelt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.3005, Az. 5 S 591/04. Das Unterwerk Markt Bibart wurde im Jahr 1954 gebaut. Als Bahnstromversorgungsanlage hat das Unterwerk seine technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer zwischenzeitlich erreicht. Auch das Schaltanlagengebäude ist mittlerweile sanierungsbedürftig. Die Beschaffung von Ersatzteilen gestaltet sich mit Blick auf den Stand der Technik aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit am Markt zunehmend schwierig. Der derzeitige Betrieb kann deshalb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten gewährleistet werden. Es drohen folglich vermehrt Störungen, die zu längeren Ausfallzeiten führen können. Zur Aufrechterhaltung einer sicheren, zuverlässigen und wirtschaftlichen Bahnstromversorgung der Schienenverkehrswege im süddeutschen Eisenbahnverkehrsraum ist daher die Erneuerung des Unterwerks Markt Bibart nach dem aktuellen Stand der Technik zwingend geboten. Überdies wird im gegenständlichen Verfahren der Abstand der Schaltanlage zur vorhandenen Wohnbebauung vergrößert, wodurch, wie bereits ausgeführt, die Beeinträchtigung durch betriebsbedingte Schallemissionen gegenüber dem Bestand reduziert wird. Das Vorhaben ist damit im Sinne des Fachplanungsrechts vernünftigerweise geboten. Immissionsschutz – Immissionen durch elektromagnetische Felder Mit fachtechnischer Stellungnahme vom 12.07.2018 wurde festgestellt, dass es aufgrund der baulichen Änderungen zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit und Nachbarschaft durch magnetische und elektrische Felder kommen wird. Die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) werden vorliegend deutlich unterschritten. Die gesetzlichen Vorgaben werden demzufolge eingehalten. Stellungnahmen von Behörden und Stellen nebst zugehöriger Entscheidung der Planfeststellungsbehörde B.4.3.1 N-Energie Netz GmbH, Stellungnahme vom 03.07.2020, Az. ARB02202018186 Die Gesellschaft sandte ihre Bestandspläne zur Information zu und wies darauf hin, über etwaige Anlagen Dritter keine Auskunft geben zu können. Sie bat um Seite 13 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 Kontaktaufnahme seitens der Vorhabenträgerin, sollten Vorzeigungen der Versorgungsanlagen im Vorfeld der Baumaßnahme erforderlich sein. Darüber hinaus äußerte sie sich zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben wie folgt: Der Bestand, Betrieb, Unterhalt und die Entstörung der Versorgungsanlagen sowie der Zugang zu den Leitungsstraßen muss im Bedarfsfall jederzeit ungehindert und ohne besondere Genehmigung möglich sein. Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: Eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ist vorliegend nicht erforderlich. Die Vorhabenträgerin stimmte den obigen Forderungen mit Schreiben vom 27.08.2020 und nochmals mit E-Mail vom 18.02.2021 vorbehaltlos zu und teilte mit, dass sie sich rechtzeitig mit der N-Energie Netz GmbH in Verbindung setzen werde. B.4.3.2 Landratsamt Neustadt a.d. Aisch–Bad Windsheim Untere Naturschutzbehörde B.4.3.2.1 Stellungnahme vom 10.07.2020, Az. RMF-SG23-4354-7-30-12 Die Untere Naturschutzbehörde gab folgende Stellungnahme ab: Die DB Energie GmbH Energieversorgung Süd beabsichtigt die Erneuerung des Unterwerks Markt Bibart und den Rückbau der bestehenden Anlage auf den Fl. Nrn. 2488/58 und 2488/57 Gemarkung Markt Bibart. Der Standort liegt im Ortsbereich von Markt Bibart unmittelbar an der Bahnlinie. Besondere Schutzgebiete des Kapitels 4 BNatSchG oder gesetzlich geschützte Biotope sind mit Ausnahme der Lage innerhalb des Naturparks Steigerwald nicht betroffen. Landschaftspflegerischer Begleitplan: Bei dem Vorhaben handelt es sich aufgrund des Umfangs der Arbeiten und der Umgestaltung der bestehenden Strukturen um einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG, der gemäß § 15 Abs. 1 u. 2 BNatSchG vorrangig zu vermeiden, sonst auszugleichen oder zu ersetzen ist. 1) Vermeidungsmaßnahmen: Mit den vorgesehen Vermeidungsmaßnahmen V1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit) und V2 (Schutz von Gehölzbeständen) besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einvernehmen. Gleiches gilt für die Wiederherstellung der bauzeitlich beeinträchtigten Flächen (W1) und die Neugestaltung der entsiegelten Flächen (G1). Es wird darauf hingewiesen, dass Teile der Gehölzbestände bereits abgeschnitten bzw. gerodet wurden. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - Realkompensation/Ausgleichsmaßnahmen: Gegen den Vorschlag zur Bewertung des Eingriffs bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände. Das Vorhaben führt unter Anwendung Seite 14 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 der BayKompV und der Biotopwertliste zu einem Kompensationsbedarf in Höhe von 11.687 Wertpunkten. 2) Mit der Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme „A1 - Entwicklung von mesophilen Hecken/Gebüschen“ besteht Einverständnis. Die Angaben zur Biotopanlage und - entwicklung im Maßnahmenblatt A1 (s. Anhang I des LBP) sind als Auflagen in den Beschluss aufzunehmen. 3) Im Rahmen der Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme „A2 - Rückbau, Entsiegelung und Entwicklung von artenreichenden Säumen und Staudenfluren trocken-warmer Standorte“ sollen auf den Flächen die Zielzustände mäßig artenreiche (K121) und artenreiche (K131) Säume entwickelt werden. Solche Flächen bedürfen grundsätzlich einer regelmäßigen Pflege sowie einer Neuanlage/-ansaat im mehrjährigen Turnus, da die ausgesäten Saumarten i. d. R. innerhalb kurzer Zeit von einwandernden Ruderalarten und Gräsern verdrängt werden. Mit der Wahl solcher Zielzustände ist deshalb - trotz jährlich nur einschüriger Pflegemahd - i. d. R, ein hoher Unterhaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus scheint es aus fachlicher Sicht nicht ausreichend, für die Entwicklung eines artenreichen Saums (K131) im Gegensatz zum mäßig artenreichen Saum (K121) nur eine höhere Aushagerung und ein Monitoring zu etablieren (s. Maßnahmenblatt A2, Anhang I zum LBP), wobei an dieser Stelle zusätzlich auf die Kosten und die Organisation des Monitorings verwiesen wird. Inwiefern dieses Ziel tatsächlich weiterverfolgt werden soll, sollte erneut überprüft werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die Zielzustände grundsätzlich anerkennungsfähig, es wird jedoch aus vorgenannten Gründen der Praktikabilität davon abgeraten. 4) Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Flächenzuordnungen und - bewertungen grundsätzlich plausibel erscheinen, aufgrund der unübersichtlichen Darstellung im Bestands- bzw. im Konfliktplan nur schwer nachvollziehbar sind. Eine Überarbeitung der beiden Plansätze wird dennoch nicht für erforderlich erachtet. 5) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - Ersatzgeldzahlung: Mit der Errichtung der benötigten Masten ist ein Eingriff in das Landschaftsbild verbunden, für den gemäß den „Vollzugshinweisen zum Ausgleich bestimmter vertikaler Eingriffe gemäß BayKompV“ ab einer Höhe von mehr als 20 m ein Ersatz in Geld zu leisten ist. Der bestehende Mast soll zurückgebaut und durch drei neue Anlagen ersetzt werden. Als Berechnungsgrundlage für das fällige Ersatzgeld dient neben den o. g. Vollzugshinweisen insb. Anlage 5 BayKompV. Um nach der dort aufgeführten Tabelle die Höhe des Ersatzgeldes in Prozent der Baukosten bilanzieren zu können, wird eine Bewertung des Schutzgutes „Landschaftsbild“ und die Intensität der vorhabenbezogenen Wirkung, die sich aus der Endhöhe der vertikalen Eingriffe ergibt, benötigt. Die Bewertung des Schutzguts Landschaftsbild wurde im LBP zwar verbal beschrieben, aber keiner der in Anlage 5 genannten Kategorien zugeordnet. Dies ist noch nachzuholen. Entsprechend kann aus der Tabelle der Prozentwert, der in Verbindung mit den Baukosten für die Bilanzierung des Ersatzgeldes erforderlich ist, gewählt werden. Der im LBP angesetzte Wert von „4 %“ stellt kein mögliches Auswahlkriterium gemäß Anlage 5 BayKompV dar und ist entsprechend den Vorgaben der Tabelle anzupassen. 6) Mast 9341-2 liegt nach Angaben des Planungsbüros unterhalb der Kulissenwirkung und wird daher nicht weiter berücksichtigt. Aus fachlicher Sicht kann dies nicht mitgetragen werden, eine solche Handhabung ist nicht üblich. Für den Mast Seite 15 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 ist gemäß den einschlägigen Vorgaben das Ersatzgeld zu bilanzieren. Da hier kein bestehender Mast ersetzt wird, sind sämtliche Kosten als Neubau komplett in die Berechnung einzubeziehen. 7) Mast 9401n soll den bestehenden Masten (24 m) ersetzen und stellt eine erhebliche Erhöhung (auf 29,5 m) dar. Die Bilanzierung des Ersatzgeldes erfolgt nicht wie angegeben aus einem Prozentsatz der Erhöhung, sondern aus den Differenzen der Baukosten für den niedrigeren und den höheren Mast. 8) Mit der Bilanzierung des Ersatzgeldes für Mast 550n besteht unter Berücksichtigung der Anpassung des Prozentwerts, der sich aus Anlage 5 BayKompV ergibt (s. o.), Einverständnis. 9) Spezieller Artenschutz: Im Hinblick auf den speziellen Artenschutz nach § 44 BNatSchG wurde die Betroffenheit streng bzw. europarechtlich geschützter Arten durch einen Gutachter untersucht. Die Untere Naturschutzbehörde schließt sich der Auffassung des Gutachters an, dass für die Tiergruppen Amphibien, Libellen, Käfer, Schmetterlinge und Weichtiere sowie für Gefäßpflanzen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände berührt werden. Gleiches gilt unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme VI für Vogelarten. 10) Für die Artengruppe Fledermäuse wird eine erneute Kontrolle auf gebäudebewohnende Fledermäuse unmittelbar vor dem Abriss empfohlen. Dieser Auffassung schließt sich die Untere Naturschutzbehörde ebenfalls an, die Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung/Bedingung in den Planfeststellungsbeschluss wird empfohlen. 11) Im Hinblick auf die Erfassungen für die Artengruppe Reptilien - konkret insbesondere die Tierart Zauneidechse - kann die Einschätzung des Gutachters nur bedingt geteilt werden. Grundsätzlich gilt, dass die Aussagen der Untersuchungen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nur für bis zu fünf Jahre als aktuell und gültig angesehen werden können, danach wird eine erneute Erhebung fällig. Drei der vier Begänge für die Zauneidechse wurden bereits 2015 durchgeführt und sind somit standardbedingt an der Grenze ihrer Gültigkeit. Die Rahmenparameter für die durchgeführten Begehungen werden für die Erfassung der Zauneidechse entgegen der Darstellungen des Gutachters als nicht optimal eingeschätzt. Dies liegt u. a. in der Temperatur (an drei der vier Begänge zu heiß, ideal: 15-25 °C), Uhrzeit (Mittagsruhe der Zauneidechsen, besser; nachmittags bis zur Dämmerung), Jahreszeit (Erfassungen im Juli, ideal: April und Mai) begründet. Die Ergebnisse sind grundsätzlich als plausibel einzuschätzen, sollten jedoch aufgrund der vom Gutachter angeführten „guten Habitateignung“ und nahegelegenen Vernetzung zu bekannten Vorkommen entlang der Bahnlinie unter Beachtung der Rahmenbedingungen überprüft werden. Es wird vorgeschlagen, ein bis zwei weitere Begehungen zwischen Mitte August und September bei geeigneter Witterung durchzuführen. Zu dieser Jahreszeit werden standardmäßig Jungtiere erfasst, die auf eine sich reproduzierende Population hindeuten würden. Werden an diesen Begehungen keine Zauneidechsen erfasst, schließt sich die Untere Naturschutzbehörde der Auffassung des Gutachters, wonach keine Verbotstatbestände für die Zauneidechse berührt werden, an. Andernfalls ist das weitere Vorgehen mit der Unteren und ggf. der Höheren Naturschutzbehörde abzustimmen. Das Ergebnis der Begehung(en) ist zu dokumentieren und der Planfeststellungsbehörde bzw. der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Seite 16 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 B.4.3.2.2 Stellungnahme vom 29.09.2020, Az. RMF-SG23-4354-7-30-12 Zu dem Vorhaben hat die Untere Naturschutzbehörde bereits am 10.07.2020 Stellung genommen. Bezugnehmend auf die Äußerung des Vorhabenträgers vom 26.08.2020 zu den Einwendungen wird dazu wie folgt Stellung genommen: Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde besteht mit der Stellungnahme des Vorhabenträgers Einverständnis. Die aufgegriffenen Einwände/Anmerkungen/Forderungen der UNB werden noch überarbeitet und entsprechend angepasst bzw. andernfalls zur Kenntnis genommen. Der vorgesehene Ausgleichszustand auf der Teilfläche (K121/K131) wurde entsprechend erläutert und nicht wie gefordert überarbeitet, aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde besteht auch damit Einverständnis. Die vorgebrachten Einwendungen können daher als erledigt angesehen werden. Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: • Zu 1) Die Aussage der Unteren Naturschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. • Zu 2) Die Untere Naturschutzbehörde hat in ihrer o.g. zweiten Stellungnahme die vorgebrachte Einwendung als erledigt angesehen. Überdies wäre eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde entbehrlich, da die Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme „A1 - Entwicklung von mesophilen Hecken/Gebüschen“ (s. Anhang I – Maßnahmeblätter der Unterlage 7 – Landschaftspflegerischer Begleitplan) der Ausgleichsmaßnahme 001_A im Anhang III – FINK Maßnahmeblätter entspricht. Unterlage 7 und deren Anhang III stellen für die Vorhabenträgerin daher bereits verbindliche Bestandteile der Planunterlagen dar, die diese auch zusichert. Die Aufnahme einer Auflage wäre damit ohnehin nicht erforderlich gewesen. • Zu 3) Die Untere Naturschutzbehörde erklärte – nach weiterer Rücksprache mit der Vorhabenträgerin – mit Schreiben vom 29.09.2020 ihr Einverständnis. Die vorgebrachten Einwendungen können folglich als erledigt betrachtet werden. • Zu 4) Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zur Darstellung des Bestands- und Konfliktplans wird zur Kenntnis genommen. Seite 17 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 • Zu 5) Eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ist entbehrlich. Mit Schreiben vom 29.09.2020 hatte sich die Untere Naturschutzbehörde bereits mit der geplanten Überarbeitung der Unterlagen einverstanden erklärt. Diese wurde zwischen ihr und der Vorhabenträgerin nochmals am 18.02.2021 telefonisch erörtert. Die Vorhabenträgerin überarbeitete den Landschaftspflegerischen Begleitplan zwischenzeitlich dementsprechend, vgl. B.1.4. • Zu 6) Die Vorhabenträgerin sicherte mit Schreiben vom 27.08.2020, und nochmals mit E- Mail vom 18.02.2021, zu die Bilanzierung des Ersatzgeldes des Mastes 9341-2 in die Unterlagen aufzunehmen. Dies ist zwischenzeitlich erfolgt. Eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde erübrigt sich infolgedessen. • Zu 7) Die Höhe des Ersatzgeldes für Mast 9310n wurde ebenfalls neu auf Basis der Baukostendifferenz bilanziert und in den Unterlagen ergänzt. Eine Entscheidung ist folglich entbehrlich. • Zu 8) Hinsichtlich des Mastes 550n besteht seitens der Unteren Naturschutzbehörde unter Berücksichtigung der Anpassung des Prozentwerts, der sich aus Anlage 5 BayKompV ergibt, Einverständnis. Dies wird seitens der Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis genommen. Vgl. Entscheidung zu 5). • Zu 9) Die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. • Zu 10) Eine Entscheidung ist vorliegend nicht erforderlich. Bereits in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) – planfestgestellte Unterlage 7.2 – war eine erneute Kontrolle auf gebäudebewohnende Fledermausarten unmittelbar vor dem Abriss des Gebäudes empfohlen und festgelegt worden. Die Vorhabenträgerin sicherte dies zudem mit o.g. Schreiben nochmals zu. Überdies wurde im Rahmen der Überarbeitung (s. B.1.4) die neue Vermeidungs- und Schutzmaßnahme 003_VA – Kontrolle von Gebäuden auf Fledermausbesatz in die Unterlage 7 integriert. Seite 18 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 • Zu 11) Eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde erübrigt sich an dieser Stelle, da durch die Vorhabenträgerin vier weitere Kartiergänge hinsichtlich des Bestandes der Zauneidechse in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde im April/Mai 2021 vorgenommen wurden. Trotz guter Habitateignung wurden keine Zauneidechsen nachgewiesen. B.4.3.3 Wasserwirtschaftsamt Ansbach B.4.3.3.1 Stellungnahme vom 09.07.2020, Az. 3-3530-NEA-11247/2020 Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach äußerte sich mit Schreiben vom 09.07.2020 zum Vorhaben "Erneuerung Unterwerk Markt Bibart" wie folgt: Das überplante Gelände befindet sich nicht in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet. Das Gelände grenzt nicht an ein Gewässer. Mit hohen Grundwasserständen ist nicht zu rechnen. Wasserabfluss (§ 37 Abs.1 WHG): Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden (§ 37 Abs. 1 WHG). Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) (§ 2 Abs. 5 BBodSchG), Verdachtsflächen (§ 2 Abs. 4 BBodSchG), Altlastenverdächtige Flächen (§ 2 Abs. 6 BBodSchG): Dem WWA Ansbach liegen - nach interner Überprüfung des Flächenumgriffs - keine Informationen über Altlasten bzw. zu einer schädlichen Bodenveränderung im Plangebiet vor. Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG). Vorsorgender Bodenschutz: Allgemein: Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche. Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich. Seite 19 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 Vorhabenbezogen: Anfallendes Aushub- und Abbruchmaterial ist je nach Belastung und Auffälligkeiten (siehe auch bisherige Vorerkundungen) zu separieren, ordnungsgemäß und schadlos zu lagern und zu verwerten oder beseitigen. Bezüglich einer Zwischenlagerung von Abfällen / Aushubmaterialien enthalten die Unterlagen keine genaueren Angaben. Im Falle der Zwischenlagerung auf den Baustelleneinrichtungsflächen (s. S. 14 Erläuterungsbericht – Unterlage 3.9 fehlt), darf keine Gefahr einer Gewässer- oder Grundwasserbeeinträchtigung durch Abschwemmen / Sickerwasser (Verlagerung von Schadstoffen in den Untergrund) bestehen. Ggfs. muss hier auf eine Lagerung auf versiegelter Fläche mit geeigneter Entwässerung / Lagerung unter Dach / Lagerung in Containern / Abdeckung der Abfälle zurückgegriffen werden. Wir bitten um Übersendung entsprechender Unterlagen und ggfs. um die zusätzliche Beantragung einer entsprechenden Genehmigung für die Nutzung der Zwischenlagerflächen bei der zuständigen Behörde. Hinsichtlich Beprobung und Untersuchung von Boden und Bauschutt ist das LfU- Merkblatt „Beprobung von Boden und Bauschutt“ (Stand November 2017) zu berücksichtigen. Zur Verwertung / Entsorgung von Straßenaufbruch: Grundsätzlich sind bitumenhaltige Abfälle einer möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen (Wiederverwertung im Straßenbau). Je nach geplantem Verwertungs- bzw. Entsorgungsweg sind entsprechende Sonderregelungen zu berücksichtigen: - Verwertung im Straßenbau: RuVA-StB 01 (für die jeweiligen Verwertungsklassen zulässige Verwertungsverfahren) - Verwertung in technischen Bauwerken: RC-Leitfaden - Verwertung / Beseitigung in einer Deponie: Deponieverordnung Auf das LfU-Merkblatt 3.4/1 „Umweltfachliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von Straßenaufbruch (Ausbauasphalt und pechhaltiger Straßenaufbruch)“ wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Es ist geplant, die Baugruben mit Bodenmaterial aufzufüllen. Auf das hierbei zu berücksichtigende Regelwerk, LAGA M 20 von 1997, wird hingewiesen. Bei den Vorerkundungen wurde die LAGA M 20 von 2004 herangezogen. Bzgl. des Umgangs mit und Lagerung von wassergefährdenden Stoffen wird auf die Zuständigkeit der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt hingewiesen. Gemäß Angaben im Erläuterungsbericht ändert sich die Niederschlagsentwässerung nicht wesentlich und ist mit der Kommune abgestimmt. Weitere wasserwirtschaftliche Belange liegen aus unserer Sicht liegen nicht vor. B.4.3.3.2 E-Mail vom 28.09.2020 an Anhörungsbehörde Nach Auskunft der Anhörungsbehörde (vgl. abschließende Stellungnahme vom 15.10.2020) wurde ihr durch o.g. E-Mail des Wasserwirtschaftsamts Ansbach mitgeteilt, dass die Vorhabenträgerin die Hinweise und Empfehlungen aus obiger Stellungnahme vom 09.07.2020 ausreichend berücksichtigt habe. Seite 20 von 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung Unterwerk Markt Bibart“, Bahn-km 48,200 der Strecke 5910 Fürth - Würzburg, Az. 651ppe/002-2016#018, vom 31.08.2021 Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: Eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ist aufgrund dieser Aussage der Anhörungsbehörde sowie der vorliegenden Erwiderung und Zusicherungen der Vorhabenträgerin vom 27.08.2020 nicht erforderlich. Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen Der geplante Neubau des Schaltanlagengebäudes wurde mit den betreffenden Spartenträgern im Vorfeld der Baumaßnahme abgestimmt. VV BAU und VV BAU-STE Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.3 und B.4 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht. Sonstige öffentliche Belange Etwaige weitere öffentliche Belange, die durch das Vorhaben in erheblicher Weise berührt werden, sind vorliegend nicht erkennbar. Privateinwendungen und Einwendungen sonstiger Gruppen nebst zugehöriger Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: BUND Naturschutz in Bayern e.V. – Kreisgruppe Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim B.4.7.1 Stellungnahme vom 22.07.2020, oh. Az. 1) Erläuterungsbericht Im Erläuterungsbericht wird auf die bestehende und neu zu errichtende Umzäunung hingewiesen. Einzäunungen sind durchgängig zu gestalten, damit Kleinsäuger wie Igel, Hasen usw. die Fläche queren können. Dazu reicht ein Abstand von 15 cm zum Boden aus. Wir beantragen, eine entsprechende Regelung aufzunehmen. 2) Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Die saP datiert vom September 2017. Die Untersuchungen zu den Zauneidechsen erfolgten jeweils im Juli bei Temperaturen über 25 ° C. In dieser Zeit halten sich Zauneidechsen nicht mehr in der Sonne auf. Als wechselwarme Tiere suchen sie in Seite 21 von 27
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