PRÄVENTION VON GELDWÄSCHEREI UND TERRORISMUSFINANZIERUNG - Bernhard Böhm, Bsc MA Mag Christa Drobesch Dr. Christoph Kodada Peter Pratscher, LLM ...
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PRÄVENTION VON GELDWÄSCHEREI UND TERRORISMUSFINANZIERUNG Bernhard Böhm, Bsc MA Mag Christa Drobesch Dr. Christoph Kodada Peter Pratscher, LLM Innsbruck, Linz, November 2019
AGENDA FMA Abt. Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der FMA Aktuelle und künftige Anforderungen an Banken im Bereich der Prävention von GW/TF FMA-Rundschreiben, aktuelle Prüftätigkeit der FMA, Praxisbeispiele Vorschau auf die 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie Internationale Entwicklungen und Abstimmung der Aufsichtsbehörden 1
AUFBAUORGANISATION DER ABT IV/5 Organisation, Aufgaben &Kompetenzen Vor-Ort-Maßnahmen (on-site) Vor-Ort-Prüfungen Vor-Ort-Einsichtnahmen („Company Visits“) Managementgespräche Verfahren (off-site) Ermittlungsverfahren Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes („Maßnahmenverfahren“) Verwaltungsstrafverfahren 3
AUFBAUORGANISATION DER ABT IV/5 Organisation, Aufgaben &Kompetenzen Fachspezifische Unterstützung anderer Fachbereiche, u.a. SREP F&P etc. Erstattung von Verdachtsmeldungen Beantwortung von Rechtsanfragen Risikobewertung, u.a. Nationale Risikoanalyse Stat. Auswertungen Analysen etc. Arbeitsgruppen auf (inter)nationaler Ebene Rundschreiben Verordnungen 4
AUFBAUORGANISATION DER ABT IV/5 Organisation, Aufgaben &Kompetenzen • Kredit- und Finanzinstitute (BWG), ua Sektorbanken Spezialinstitute Aktienbanken Sonderkreditinstitute • Versicherungsunternehmen im Bereich der Lebensversicherung (VAG 2016) • Wertpapierfirmen & Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WAG) • Kapitalanlagegesellschaften (BWG) • Alternative Investmentfonds Manager (AIFMG) • Zahlungsinstitute (ZaDiG) • E-Geldinstitute (E-GeldG) • Töchter und Zweigniederlassungen in Mitgliedstaaten und Drittländern • Zweigstellen von EWR-Instituten in AT • (ab 10.01.2020): VASPs 5
STRATEGISCHE AUSRICHTUNG Aufsichtsschwerpunkte 2019 Korrespondenzbankbeziehungen in Drittländern Gruppensteuerung Terrorismusfinanzierung Auslagerung und Videoidentifizierung Aufsichtsschwerpunkte 2020 Neue Geschäftsmodelle, insb. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen Governance-Strukturen 6
AKTUELLE UND KÜNFTIGE ANFORDERUNGEN AN BANKEN IM BEREICH DER PRÄVENTION VON GW/TF Aktuelle Anforderungen ‒ Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden Identifizierung Know-Your-Customer / Mittelherkunft / Kohärenzprüfung von Transaktionen Wirtschaftlicher Eigentümer ‒ Risikobasierter Ansatz – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Hochrisikokunden ‒ Meldepflichten ‒ Anforderungen an Systeme, Strategien und Verfahren (inkl. Gruppensteuerung) Reputationsrisiko (europäische und internationale Geldwäsche-Skandale, z.B. Ukio Leaks) 7
AKTUELLE UND KÜNFTIGE ANFORDERUNGEN AN BANKEN IM BEREICH DER PRÄVENTION VON GW/TF Künftige Anforderungen ‒ Neue Anforderungen aufgrund neuer technologischer Entwicklungen – Digitalisierung Neue Geschäftsmodelle (Online-Geschäft, etc.) Neue Formen der Identifizierung (Online-Identifizierung, e-ID, etc.) Virtuelle Währungen / Krypto-Assets Artificial intelligence / Machine Learning / Transaction Monitoring 8
RISIKOBASIERTE AUFSICHT DURCH DIE FMA Gesamtrisiko PROZENTUELLE VERTEILUNG ABSOLUTE VERTEILUNG 350 311 300 4% 18% 250 200 163 51% 150 107 27% 100 50 26 0 niedrig mittel erhöht hoch niedrig mittel erhöht hoch 9
FMA RUNDSCHREIBEN Rundschreiben „Risikoanalyse zur Prävention von GW/TF“, (Stand : 13.03.2018) Rundschreiben „Sorgfaltspflichten zur Prävention von GW/TF“, Stand: 18.12.2018 Rundschreiben „Interne Organisation zur Prävention von GW/TF“, Stand: 19.03.2019 Rundschreiben „Meldepflichten zur Prävention von GW/TF“, Stand: 03.06.2019 10
FMA RUNDSCHREIBEN RISIKOANALYSE ZUR PRÄVENTION VON GW/TF Inhalt: • (Zweite) Supranationale Risikoanalyse der europäischen Kommission (24.07.2019) • Nationale Risikoanalyse • Risikoanalyse auf Unternehmensebene • Risikoanalyse auf Einzelkundenebene 11
FMA RUNDSCHREIBEN SORGFALTSPFLICHTEN ZUR PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden FMA-RUNDSCHREIBEN FM-GWG SORGFALTSPFLICHTEN - beweiskräftige Dokument von juristischen Personen: - Natürliche Person: an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises, persönliche Vorlage grundsätzlich Registerauszüge ausländische amtliche Lichtbildausweise: Kriterium der im Einzelfall prüfen: Unterschrift und das vollständige Geburtsdatum können entfallen, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates Landesüblichkeit + Aktualität entspricht Risikobasierte Ansatz: mit größer werdendem Risiko steigen die - Juristische Person: beweiskräftige Urkunden Anforderungen an die Beweiskraft – gemäß dem Sitz der juristischen Person z.B. Beglaubigung erhöht die Beweiskraft 12
FMA RUNDSCHREIBEN SORGFALTSPFLICHTEN ZUR PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers FMA-RUNDSCHREIBEN FM-GWG SORGFALTSPFLICHTEN an Hand von geeigneten Nachweisen Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und angemessene Überprüfung Umfang der Überprüfungsschritte gemäß dem risikoorientierten Ansatz > überzeugt sein zu Definition des wirtschaftlichen Eigentümers nach wissen wer wE ist und (gesamte) Eigentums– § 2 Z 3 FM-GwG > Verweis auf § 2 WiEReG und Kontrollstrukturen ist zu kennen! Erkenntnisquellen: Nacherfassung nach dem WiEReG Öffentlich zugängliche Registerauszüge, zB reine AT–Beteiligungsstruktur - vollständig erweiterter WiEReG-Auszug, Landesüblichkeit nicht öffentliche Urkunden + sonst. Infos aus verlässlicher und objektiver Quelle 13
FMA RUNDSCHREIBEN SORGFALTSPFLICHTEN ZUR PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE KYC, Mittelherkunft, kontinuierliche Überwachung, Aktualisierung Einholung von Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung/Transaktion Einholung von Informationen über die Herkunft der Mittel, Quelle des Vermögens, wirtschaftliche/vermögensrechtliche Lage des Kunden und des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) Kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen/ der abgewickelten Transaktionen • Kohärenzprüfung • Mittelherkunft Tourliche bzw. anlassbezogene Aktualisierung 14
FMA RUNDSCHREIBEN SORGFALTSPFLICHTEN ZUR PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE IT unterstützte Überwachungstools + ergänzende Kontrollen ‒ Fokus liegt auf: Kalibrierung des Indizienmodells, den hinterlegten Prüfregeln und Schwellenwerten sowie den Treffern insbesondere bei der (qualitativen) Trefferbearbeitung Plus: Regelmäßige Analyse der Effektivität der Systeme Plus: Kohärenz des Indizienmodells mit der Risikoanalyse ‒ Fokus liegt auf: manuellen Kontrollen die sich am Risiko der Bank orientieren ‒ Dokumentation 15
FMA RUNDSCHREIBEN MELDEPFLICHTEN ZUR PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE Unverzügliche Verdachtsmeldung ‒ Auffälligkeit – Analyse – Plausibilisierung/Verdachtsmeldung ‒ Auslöser der Meldepflicht: Kenntnis, Verdacht oder berechtigter Grund zur Annahme ‒ „berechtigter Grund zur Annahme“: z.B. Auffälligkeit ist nicht nachvollziehbar zu erklären ‒ Keine strafrechtliche Subsumtion erforderlich ‒ Unverzüglich: ab Kenntnis, Verdacht oder berechtigter Grund zur Annahme – am selben Tag bzw. unter Berücksichtigung der spezifischen Organisationstruktur ehestmöglich 16
FMA RUNDSCHREIBEN INTERNE ORGANISATION ZUR PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE Besonderer Beauftragter ‒ Anforderungen an die Inhaber einer Schlüsselfunktion ‒ GWB haben persönliche Eignung sowie fachliche Qualifikation nachzuweisen ‒ Überprüfung des GWB erfolgt durch unternehmensintern durchzuführende Fit & Proper- Beurteilung (bei Neubestellung bzw. Änderung der Person des GWB) ‒ Übermittlung der Bestätigung der bankinternen Eignungsüberprüfung im Rahmen der Anzeige des Geldwäsche-Beauftragten gemäß § 73 Abs 1b Z 3 BWG erforderlich ‒ Fit & Proper-Tests im Anlassfall durch die FMA möglich 17
FMA RUNDSCHREIBEN INTERNE ORGANISATION ZUR PRÄVENTION VON GW/TF – AUSGEWÄHLTE ASPEKTE Auslagerung ◼ Was kann ausgelagert werden? ‒ alle oder einzelne Aufgaben zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (z.B. First-Vote; Identifizierung des Kunden) ‒ Funktion des Geldwäschereibeauftragten ◼ An wen kann ausgelagert werden? ‒ Auslagerungsdienstleister oder Vertreter ≠ Mitarbeiter des Verpflichteten (Vertragsbeziehung – SLA) ‒ auch an Dienstleister außerhalb eines Konzern- und Sektorverbund möglich Verantwortung zur Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten verbleibt beim Verpflichteten – kann lfd. Kontrolle der ausgelagerten Aufgaben bedingen. 18
FMA RUNDSCHREIBEN INTERNE ORGANISATION IM BEREICH GW/TF - AUSGEWÄHLTE ASPEKTE ANZEIGEVERPFLICHTUNG EINBRINGUNG Auslagerung GWB bzw alle Aufgaben zur Erfüllung der Einbringungsauswahl IP - FM-GwG § 15 Sorgfaltspflichten SEITE 19
OUTSOURCING IM BEREICH GW/TF - STATISTIK Gemeldete Auslagerung - gesamt ab sonstige Auslagerungen 01.01.2018 5 9 First Vote Anzeigen gemäß § 25 Abs. 4 Video-Identifzierung 23 5 BWG 27 sonstige Auslagerungsmeldungen Prüfung PEP/Sanktionslisten 9 Restlichen (z.B. Trx-Überwachung Geldstransfer) SEITE 20
OUTSOURCING IM BEREICH GW/TF - PRAXIS − Mangelndes Wissen des Primärinstituts zu den ausgelagerten Agenden (Bereiche, Umfang, Schnittstellen,…) − Mangelhafte Kommunikation und Dokumentation der ausgelagerten Aufgaben und Zuständigkeiten − Mangelhafte Qualifikation und mangelhafte zeitliche Ressourcen der Geldwäschebeauftragten bzw. fachkundige Mitarbeiter − Mangelnde Unabhängigkeit infolge Doppelfunktionen des GWB − Interessenkonfliktgeneigte Tätigkeiten der Geldwäschebeauftragten bei Zusammenlegung von Funktionen und Tätigkeiten − Hohes Maß an Abstimmung und Wissenstransfer notwendig. VERSTÄRKTER TREND ERKENNBAR U.A. AUCH AUFGRUND MÖGLICHER KOSTENEINSPARUNG UND KNOW-HOW-TRANSFER SEITE 21
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA Schwerpunkt Transaktionsprüfung ‒ Verstärkter Fokus auf Kohärenzprüfung (§ 6 (1) 6 FM-GwG) ‒ Transaktionen müssen mit Kenntnissen des Verpflichteten über Kunden übereinstimmen ‒ FMA zieht größere Anzahl an Testfällen inklusive Transaktionslisten im Vorfeld einer Vor-Ort-Prüfung ‒ Vor Vor-Ort-Prüfung Auswahl der konkreten Testfälle ‒ Prüfung, inwieweit Transaktionsverhalten kohärent 22
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA Schwerpunkt Transaktionsprüfung Praxisbeispiel ‒ natürliche Person: Hochrisikokunde aufgrund Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Hochrisikoland ‒ Kunde als Consultant für große österreichische Industriebetriebe tätig ‒ Großvolumige Eingänge ‒ Nach 3 Jahren ändert sich Transaktionsverhalten: neue großvolumige Konto-Eingänge aus anderem Land und große Barabhebungen ‒ Kreditinstitut stellt keine weiteren Nachforschungen an, da Kunde bekannt Fazit: keine ausreichende manuelle Kohärenzprüfung im hohen Risiko. Kreditinstitut muss diese Änderung des Zahlungsverhaltens plausibilisieren. 23
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA Praxisbeispiel: Offenlegung von Treuhandbeziehungen, Verdachtsmeldung ‒ Kunde=natürliche Person, ö Staatsbürger, Gehaltskonto seit 3/2015 ‒ Transaktionen: ua 03/2019: Bareinzahlung und gleichzeitige Überweisung € 2.500 an Dritten, Verwendungszweck: M.F., Retournierung der Überweisung durch Empfängerbank ( Empfänger unkorrekt). Rücksprache mit der Kundin, Korrektur des Empfängerwortlautes und (nochmalige) Nachfrage zum Hintergrund der Transaktion 04/2019: Bareinzahlung und gleichzeitige Überweisungen iHv € 4.000.-, €3.000.- und 5.000.- an Dritte Mehrmalige Nachfragen der Bank. Kundin gibt an, dass sie das Geld von ihrem Freund bekommen hat. Bank weist darauf hin, solche Trx zukünftig nicht mehr durchzuführen. 24
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA Praxisbeispiel (Fortsetzung) 07/2019: Kundengespräch: Kunde gibt an, dass es bei dem (Bar)Geld um Vermögen des Freundes handelt ( Internetbekanntschaft: Franzose, lebt in Spanien, überführt Autos nach Afrika) Der Freund habe dem Kunden aus Sicherheitsgründen Bargeld zur Verwahrung gegeben Anruf des Freundes aus Afrika: Er sei überfallen und verletzt worden, er brauche Geld für Bezahlung des Krankenhauses und Arztes in Afrika, Kunde solle Geld nach Afrika überweisen Fazit: Mittelherkunft ?? Erstattung einer Verdachtsmeldung 25
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA Schwerpunkt Geldwäscherisken iZm Immobilien Praxisbeispiel ‒ Kunde ist juristische Person mit Sitz in Österreich mit Immobilienkredit ‒ Geschäftsbeziehung besteht seit 3 Jahren ‒ Höchste Risikoklasse aufgrund von ukrainischer Staatsbürgerschaft des wirtschaftlichen Eigentümers ‒ Kunde tilgt Kreditraten mit Eigenüberträgen von Fremdbank und gibt an, dort Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien zu generieren ‒ Kreditinstitut verlässt sich auf Selbstauskunft des Kunden zur Mittelherkunft der Kredittilgungszahlungen Fazit: Im hohen Risiko darf sich das Kreditinstitut bei der Mittelherkunft zur Kredittilgung nicht lediglich auf eine Selbstauskunft verlassen. 26
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA Schwerpunkt Korrespondenzbankgeschäft Praxisbeispiel ‒ Kunde: „Kreditinstitut C“ (Risikoklasse hohes Risiko); ‒ Schwerpunkt: Geschäftsbank ‒ Sitz : In ehemaligen GUS Staaten ‒ Kunde hat Korrespondenzbankbeziehung zu einem österreichischen Kreditinstitut Monatlich werden Verdachtsmeldungen zu einzelnen Kunden des Respondenzinstituts erstattet (Hohe Transaktionen waren nicht plausibel/ Kundenbeziehungen bestehen erst seit Kurzem) Maßnahme des Respondenzinstituts: Kündigung von Geschäftsbeziehungen zu Kunden, die im Rahmen einer Verdachtsmeldung gemeldet wurden Fazit: Fraglich, ob die Kontrollen im Respondenzinstitut zur Bekämpfung von Geldwäscherei angemessen sind 27
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA Schwerpunkt Bartransaktionen Praxisbeispiel ‒ Kunde: natürliche Person, Wohnsitz in Ungarn, ungarische Staatsbürgerschaft ‒ Girokonto ‒ 10/2018: Bareinzahlung € 250.000 Plausibilisierung: Steuererklärungen aus den Jahren 2011 – 2016 (Einkommen, Dividendenausschüttung in beträchtlicher Höhe), interner Vermerk: „Geld aus Familiensafe in Ungarn“ , Vermögen wird wegen politische Unsicherheit nach Ö gebracht Fazit: keine ausreichenden Nachweise zur Dokumentation des Weges des Geldes ( „paper trail“), z.B: Auszahlungsbelege/-bestätigungen, Nachweise über Einfuhr in Ö, etc 28
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA Schwerpunkt Mittelherkunft Praxisbeispiel ‒ Kunde: natürliche Person die nebenberuflich im internationalen Kunsthandel tätig ist ‒ Geschäftsbeziehung seit 1992, ein Girokonto, Risiko : niedrig ‒ Transaktionen: Bareinzahlung iHv EUR 102.000 Plausibilisierung: Nebenbeschäftigung als Kunsthändler, Verkauf eines Kunstgegenstandes der im Eigentum des Kunden stand, einseitig unterfertigter Vertrag als Mittelherkunftsnachweis, kein Gutachten etc. Fazit: keine ausreichenden Nachweise zur Mittelherkunft z.B: aussagekräftige Nachweise über Kauf/Verkauf von konkret bezeichneten Kunstgegenständen (Zeitpunkt, Käufer, Verkäufer, Kaufpreis, etc). 29
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA Schwerpunkt Mittelherkunft Praxisbeispiel ‒ Kunde: juristische Person, Sitz: BVI, Branche: internationaler Kunsthandel ‒ Geschäftsbeziehung seit 2013, 3 Geschäftsgirokonten (€,$, GBP) ‒ Risíko : hoch ‒ Transaktionen: großvolumige Transaktionen, z.T. mit Bezug zu Auktionshäusern (z.B: Sotheby`s, Christies) Plausibilisierung: Kunde ist tätig im internationalen Kunstmarkt , Kauf/Verkauf von Gemälden, AGB von Sotheby´s, vorläufige Ver-/Kaufabrechnungen, 1 Rechnung über den Verkauf eines Gemäldes/ datiert: 2016) Fazit: keine ausreichenden Nachweise zur Mittelherkunft bei einem Kunden/Hochrisikobranche,z.B: aussagekräftige Nachweise über Kauf/Verkauf von konkret bezeichneten Kunstgegenständen (Zeitpunkt, Käufer, Verkäufer, Kaufpreis, etc), 30
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA Schwerpunkt Prävention von TF Praxisbeispiel ‒ Kunde: natürliche Person „B“, ö Staatsbürger ‒ Geschäftsbeziehung: mehrere Konten, Prepaidkarte ‒ Risíko : hoch ‒ Transaktionen auf Prepaid Regelmäßig kleine Gutschriften von verschiedenen Privatpersonen mit folgenden Verwendungszwecken: „Licht für Gaza“, „ramadan zakat gaza“, „Allah ist Gross“ etc. Weiters gab es eine Gutschrift einer deutschen Organisation die gemäß Internetrecherche mit salafistischen Kreisen in Verbindung gebracht wird Bank versuchte Kontakt zum Kunden aufzunehmen und erfuhr, dass dieser sich im Gazastreifen aufhielt Keine Unterlagen bzw. weitere Erklärungen des Kunden zu den Gutschriften Fazit: Erstattung einer Verdachtsmeldung, Beendigung der Geschäftsbeziehung 31
UMSETZUNG DER 5. EU-GELDWÄSCHE-RICHTLINIE Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen ‒ Registrierung bei der FMA ab Oktober 2019 möglich, ab Jänner 2020 verpflichtend ‒ Sorgfaltspflichten gelten ab Jänner 2020 ‒ GW/TF-Aufsicht ab Jänner 2020 Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikoländern ‒ Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltspflichten ‒ Zusätzliche risikomindernde Maßnahmen ‒ Verordnungsermächtigung von BMF und FMA Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ‒ Compliance Package ‒ Öffentliche Einsicht 32
INTERNATIONALE ENTWICKLUNGEN UND ABSTIMMUNG DER AUFSICHTSBEHÖRDEN FATF ‒ Best-practices von Aufsichtsbehörden Verbesserter Informationsaustausch Verstärkt Public-Private-Partnerships Fokus auf technologische Entwicklungen ESA-Review ‒ EBA erhält erweiterte Kompetenzen im Bereich AML/CFT ‒ Enge Zusammenarbeit zwischen EBA und NCAs und FIUs ‒ AML-Datenbank – Informationen von NCAs an EBA über Schwachstellen sowie Gegenmaßnahmen ‒ Peer Reviews ‒ Risk Assessment von NCAs ‒ Aufforderung, dass NCAs Untersuchungen durchführen 33
INTERNATIONALE ENTWICKLUNGEN UND ABSTIMMUNG DER AUFSICHTSBEHÖRDEN AML-Colleges ‒ Basierend auf EBA-Guidelines ‒ Eigene AML-Colleges zu grenzüberschreitend tätigen Instituten EZB ‒ Eigene AML-Unit ‒ Arbeitsgruppen zur verstärkten Berücksichtigung von AML im prudentiellen Bereich Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden ‒ Laufender bilateraler und multilateraler Austausch ‒ Verstärkte Zusammenarbeit auf internationaler und europäischer Ebene 34
Vielen Dank für Ihr Interesse! 35
FI N A N Z M A RK TA U FSI C H T Ö STERREI C H Komp etenz Kontrolle Konseq uenz
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