PRÄVENTION VON GELDWÄSCHEREI UND TERRORISMUSFINANZIERUNG - Bernhard Böhm, Bsc MA Mag Christa Drobesch Dr. Christoph Kodada Peter Pratscher, LLM ...

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PRÄVENTION VON GELDWÄSCHEREI
UND TERRORISMUSFINANZIERUNG

Bernhard Böhm, Bsc MA
Mag Christa Drobesch
Dr. Christoph Kodada
Peter Pratscher, LLM

Innsbruck, Linz, November 2019
PRÄVENTION VON GELDWÄSCHEREI UND TERRORISMUSFINANZIERUNG - Bernhard Böhm, Bsc MA Mag Christa Drobesch Dr. Christoph Kodada Peter Pratscher, LLM ...
AGENDA

         FMA Abt. Prävention von Geldwäscherei und
         Terrorismusfinanzierung in der FMA

         Aktuelle und künftige Anforderungen an Banken
         im Bereich der Prävention von GW/TF

         FMA-Rundschreiben, aktuelle Prüftätigkeit der
         FMA, Praxisbeispiele

         Vorschau auf die 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie

         Internationale Entwicklungen und Abstimmung
         der Aufsichtsbehörden

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ORGANISATION DER ABT IV/5

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AUFBAUORGANISATION DER ABT IV/5

 Organisation, Aufgaben &Kompetenzen

  Vor-Ort-Maßnahmen (on-site)
   Vor-Ort-Prüfungen
   Vor-Ort-Einsichtnahmen („Company Visits“)
   Managementgespräche

 Verfahren (off-site)
   Ermittlungsverfahren
   Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes („Maßnahmenverfahren“)
   Verwaltungsstrafverfahren

                                                                                  3
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AUFBAUORGANISATION DER ABT IV/5

 Organisation, Aufgaben &Kompetenzen
  Fachspezifische Unterstützung anderer Fachbereiche, u.a.

     SREP

     F&P

     etc.

 Erstattung von Verdachtsmeldungen

 Beantwortung von Rechtsanfragen

 Risikobewertung, u.a.

     Nationale Risikoanalyse

     Stat. Auswertungen

     Analysen

     etc.

 Arbeitsgruppen auf (inter)nationaler Ebene

 Rundschreiben

 Verordnungen

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AUFBAUORGANISATION DER ABT IV/5

 Organisation, Aufgaben &Kompetenzen
  •      Kredit- und Finanzinstitute (BWG), ua
                            Sektorbanken
                            Spezialinstitute
                            Aktienbanken
                            Sonderkreditinstitute

  •   Versicherungsunternehmen im Bereich der Lebensversicherung (VAG 2016)

  •   Wertpapierfirmen & Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WAG)

  •   Kapitalanlagegesellschaften (BWG)

  •   Alternative Investmentfonds Manager (AIFMG)

  •   Zahlungsinstitute (ZaDiG)

  •   E-Geldinstitute (E-GeldG)

  •   Töchter und Zweigniederlassungen in Mitgliedstaaten und Drittländern

  •   Zweigstellen von EWR-Instituten in AT

  •   (ab 10.01.2020): VASPs

                                                                              5
STRATEGISCHE AUSRICHTUNG

 Aufsichtsschwerpunkte 2019
     Korrespondenzbankbeziehungen in Drittländern
     Gruppensteuerung
     Terrorismusfinanzierung
     Auslagerung und Videoidentifizierung

 Aufsichtsschwerpunkte 2020
     Neue Geschäftsmodelle,
     insb. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
     Governance-Strukturen

                                                             6
AKTUELLE UND KÜNFTIGE ANFORDERUNGEN AN BANKEN
IM BEREICH DER PRÄVENTION VON GW/TF

 Aktuelle Anforderungen

  ‒ Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
     Identifizierung
     Know-Your-Customer / Mittelherkunft / Kohärenzprüfung von Transaktionen
     Wirtschaftlicher Eigentümer

  ‒ Risikobasierter Ansatz – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Hochrisikokunden

  ‒ Meldepflichten

  ‒ Anforderungen an Systeme, Strategien und Verfahren (inkl. Gruppensteuerung)

      Reputationsrisiko (europäische und internationale Geldwäsche-Skandale, z.B. Ukio Leaks)

                                                                                                7
AKTUELLE UND KÜNFTIGE ANFORDERUNGEN AN BANKEN
IM BEREICH DER PRÄVENTION VON GW/TF

 Künftige Anforderungen

  ‒ Neue Anforderungen aufgrund neuer technologischer Entwicklungen – Digitalisierung

     Neue Geschäftsmodelle (Online-Geschäft, etc.)

     Neue Formen der Identifizierung (Online-Identifizierung, e-ID, etc.)

     Virtuelle Währungen / Krypto-Assets

     Artificial intelligence / Machine Learning / Transaction Monitoring

                                                                                        8
RISIKOBASIERTE AUFSICHT DURCH DIE FMA
Gesamtrisiko
PROZENTUELLE VERTEILUNG                      ABSOLUTE VERTEILUNG
                                             350

                                                    311
                                             300
                      4%

           18%                               250

                                             200
                                                              163
                                      51%
                                             150

                                                                       107
          27%                                100

                                             50
                                                                               26

                                              0
          niedrig   mittel   erhöht   hoch         niedrig   mittel   erhöht   hoch

                                                                                      9
FMA RUNDSCHREIBEN

 Rundschreiben „Risikoanalyse zur Prävention von GW/TF“, (Stand : 13.03.2018)

 Rundschreiben „Sorgfaltspflichten zur Prävention von GW/TF“, Stand: 18.12.2018

 Rundschreiben „Interne Organisation zur Prävention von GW/TF“, Stand: 19.03.2019

 Rundschreiben „Meldepflichten zur Prävention von GW/TF“, Stand: 03.06.2019

                                                                                     10
FMA RUNDSCHREIBEN RISIKOANALYSE ZUR PRÄVENTION
 VON GW/TF

 Inhalt:

  • (Zweite) Supranationale Risikoanalyse der europäischen Kommission (24.07.2019)
  • Nationale Risikoanalyse
  • Risikoanalyse auf Unternehmensebene
  • Risikoanalyse auf Einzelkundenebene

                                                                                     11
FMA RUNDSCHREIBEN SORGFALTSPFLICHTEN ZUR
PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE

 Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden

                                                              FMA-RUNDSCHREIBEN
 FM-GWG                                                       SORGFALTSPFLICHTEN
                                                              - beweiskräftige Dokument von
                                                              juristischen Personen:
 - Natürliche Person: an Hand eines amtlichen
 Lichtbildausweises, persönliche Vorlage                       grundsätzlich Registerauszüge
  ausländische amtliche Lichtbildausweise: Kriterium der      im Einzelfall prüfen:
   Unterschrift und das vollständige Geburtsdatum können
   entfallen, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates
                                                                Landesüblichkeit + Aktualität
   entspricht                                                  Risikobasierte Ansatz: mit größer
                                                                werdendem Risiko steigen die
 - Juristische Person: beweiskräftige Urkunden                  Anforderungen an die Beweiskraft –
 gemäß dem Sitz der juristischen Person                         z.B. Beglaubigung erhöht die
                                                                Beweiskraft

                                                                                                     12
FMA RUNDSCHREIBEN SORGFALTSPFLICHTEN ZUR
PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE

 Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers

                                                       FMA-RUNDSCHREIBEN
 FM-GWG                                                SORGFALTSPFLICHTEN
                                                        an Hand von geeigneten Nachweisen
  Feststellung der Identität des wirtschaftlichen
   Eigentümers und angemessene Überprüfung              Umfang der Überprüfungsschritte gemäß dem
                                                         risikoorientierten Ansatz > überzeugt sein zu
  Definition des wirtschaftlichen Eigentümers nach      wissen wer wE ist und (gesamte) Eigentums–
  § 2 Z 3 FM-GwG > Verweis auf § 2 WiEReG                und Kontrollstrukturen ist zu kennen!
                                                        Erkenntnisquellen:
  Nacherfassung nach dem WiEReG                               Öffentlich zugängliche Registerauszüge,
                                                                zB reine AT–Beteiligungsstruktur -
                                                                vollständig erweiterter WiEReG-Auszug,
                                                                Landesüblichkeit
                                                               nicht öffentliche Urkunden + sonst. Infos
                                                                aus verlässlicher und objektiver Quelle

                                                                                                            13
FMA RUNDSCHREIBEN SORGFALTSPFLICHTEN ZUR
PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE

 KYC, Mittelherkunft, kontinuierliche Überwachung, Aktualisierung
     Einholung von Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung/Transaktion

     Einholung von Informationen über die Herkunft der Mittel, Quelle des Vermögens,
      wirtschaftliche/vermögensrechtliche Lage des Kunden und des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s)

     Kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen/ der abgewickelten Transaktionen
        • Kohärenzprüfung
        • Mittelherkunft

     Tourliche bzw. anlassbezogene Aktualisierung

                                                                                                       14
FMA RUNDSCHREIBEN SORGFALTSPFLICHTEN ZUR
PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE

 IT unterstützte Überwachungstools + ergänzende Kontrollen
   ‒ Fokus liegt auf: Kalibrierung des Indizienmodells, den hinterlegten Prüfregeln und
                     Schwellenwerten sowie den Treffern insbesondere bei der (qualitativen)
                     Trefferbearbeitung

         Plus: Regelmäßige Analyse der Effektivität der Systeme
         Plus: Kohärenz des Indizienmodells mit der Risikoanalyse

   ‒ Fokus liegt auf: manuellen Kontrollen die sich am Risiko der Bank orientieren
   ‒ Dokumentation

                                                                                              15
FMA RUNDSCHREIBEN MELDEPFLICHTEN ZUR PRÄVENTION
VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE

 Unverzügliche Verdachtsmeldung

    ‒ Auffälligkeit – Analyse – Plausibilisierung/Verdachtsmeldung

    ‒ Auslöser der Meldepflicht: Kenntnis, Verdacht oder berechtigter Grund zur Annahme

    ‒ „berechtigter Grund zur Annahme“: z.B. Auffälligkeit ist nicht nachvollziehbar zu erklären

    ‒ Keine strafrechtliche Subsumtion erforderlich

    ‒ Unverzüglich: ab Kenntnis, Verdacht oder berechtigter Grund zur Annahme – am selben
      Tag bzw. unter Berücksichtigung der spezifischen Organisationstruktur ehestmöglich

                                                                                                   16
FMA RUNDSCHREIBEN INTERNE ORGANISATION ZUR
PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE

 Besonderer Beauftragter

    ‒ Anforderungen an die Inhaber einer Schlüsselfunktion

    ‒ GWB haben persönliche Eignung sowie fachliche Qualifikation nachzuweisen

    ‒ Überprüfung des GWB erfolgt durch unternehmensintern durchzuführende Fit & Proper-
      Beurteilung (bei Neubestellung bzw. Änderung der Person des GWB)

    ‒ Übermittlung der Bestätigung der bankinternen Eignungsüberprüfung im Rahmen der
      Anzeige des Geldwäsche-Beauftragten gemäß § 73 Abs 1b Z 3 BWG erforderlich

    ‒ Fit & Proper-Tests im Anlassfall durch die FMA möglich

                                                                                           17
FMA RUNDSCHREIBEN INTERNE ORGANISATION ZUR
PRÄVENTION VON GW/TF – AUSGEWÄHLTE ASPEKTE

 Auslagerung
     ◼ Was kann ausgelagert werden?
      ‒ alle oder einzelne Aufgaben zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (z.B. First-Vote;
        Identifizierung des Kunden)
      ‒ Funktion des Geldwäschereibeauftragten

     ◼ An wen kann ausgelagert werden?
      ‒ Auslagerungsdienstleister oder Vertreter ≠ Mitarbeiter des Verpflichteten (Vertragsbeziehung
         – SLA)
      ‒ auch an Dienstleister außerhalb eines Konzern- und Sektorverbund möglich

                  Verantwortung zur Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten verbleibt beim
                  Verpflichteten – kann lfd. Kontrolle der ausgelagerten Aufgaben bedingen.

                                                                                                       18
FMA RUNDSCHREIBEN INTERNE ORGANISATION IM BEREICH
GW/TF - AUSGEWÄHLTE ASPEKTE
ANZEIGEVERPFLICHTUNG                                  EINBRINGUNG

Auslagerung GWB bzw alle Aufgaben zur Erfüllung der   Einbringungsauswahl IP - FM-GwG § 15
Sorgfaltspflichten

                                                                                             SEITE 19
OUTSOURCING IM BEREICH GW/TF - STATISTIK

     Gemeldete Auslagerung - gesamt ab                          sonstige Auslagerungen
                01.01.2018

                                                            5
                                                                        9          First Vote

                             Anzeigen gemäß § 25 Abs.
                                                        4                          Video-Identifzierung
                   23        5 BWG
       27                    sonstige
                             Auslagerungsmeldungen                                 Prüfung PEP/Sanktionslisten

                                                                  9
                                                                                   Restlichen (z.B. Trx-Überwachung
                                                                                   Geldstransfer)

                                                                                                                      SEITE 20
OUTSOURCING IM BEREICH GW/TF - PRAXIS

       − Mangelndes Wissen des Primärinstituts zu den ausgelagerten Agenden (Bereiche, Umfang,
         Schnittstellen,…)
       − Mangelhafte Kommunikation und Dokumentation der ausgelagerten Aufgaben und Zuständigkeiten
       − Mangelhafte Qualifikation und mangelhafte zeitliche Ressourcen der Geldwäschebeauftragten bzw.
         fachkundige Mitarbeiter
       − Mangelnde Unabhängigkeit infolge Doppelfunktionen des GWB
       − Interessenkonfliktgeneigte Tätigkeiten der Geldwäschebeauftragten bei Zusammenlegung von
         Funktionen und Tätigkeiten

        − Hohes Maß an Abstimmung und Wissenstransfer notwendig.

        VERSTÄRKTER TREND ERKENNBAR U.A. AUCH AUFGRUND MÖGLICHER
        KOSTENEINSPARUNG UND KNOW-HOW-TRANSFER

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AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA

 Schwerpunkt Transaktionsprüfung

  ‒ Verstärkter Fokus auf Kohärenzprüfung (§ 6 (1) 6 FM-GwG)
  ‒ Transaktionen müssen mit Kenntnissen des Verpflichteten über Kunden übereinstimmen

  ‒ FMA zieht größere Anzahl an Testfällen inklusive Transaktionslisten im Vorfeld einer Vor-Ort-Prüfung
  ‒ Vor Vor-Ort-Prüfung Auswahl der konkreten Testfälle
  ‒ Prüfung, inwieweit Transaktionsverhalten kohärent

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AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA

 Schwerpunkt Transaktionsprüfung

 Praxisbeispiel
  ‒ natürliche Person: Hochrisikokunde aufgrund Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Hochrisikoland
  ‒ Kunde als Consultant für große österreichische Industriebetriebe tätig
  ‒ Großvolumige Eingänge
  ‒ Nach 3 Jahren ändert sich Transaktionsverhalten: neue großvolumige Konto-Eingänge aus anderem Land und
    große Barabhebungen
  ‒ Kreditinstitut stellt keine weiteren Nachforschungen an, da Kunde bekannt

 Fazit: keine ausreichende manuelle Kohärenzprüfung im hohen Risiko. Kreditinstitut muss diese Änderung
  des Zahlungsverhaltens plausibilisieren.

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AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA

 Praxisbeispiel: Offenlegung von Treuhandbeziehungen, Verdachtsmeldung
  ‒ Kunde=natürliche Person, ö Staatsbürger, Gehaltskonto seit 3/2015
  ‒ Transaktionen: ua

  03/2019:    Bareinzahlung und gleichzeitige Überweisung € 2.500 an Dritten, Verwendungszweck: M.F.,
              Retournierung der Überweisung durch Empfängerbank ( Empfänger unkorrekt).
              Rücksprache mit der Kundin, Korrektur des Empfängerwortlautes und (nochmalige) Nachfrage zum
              Hintergrund der Transaktion

  04/2019: Bareinzahlung und gleichzeitige Überweisungen iHv € 4.000.-, €3.000.- und 5.000.- an Dritte
             Mehrmalige Nachfragen der Bank.
             Kundin gibt an, dass sie das Geld von ihrem Freund bekommen hat.
             Bank weist darauf hin, solche Trx zukünftig nicht mehr durchzuführen.

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AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA

 Praxisbeispiel (Fortsetzung)

    07/2019:   Kundengespräch: Kunde gibt an, dass es bei dem (Bar)Geld um Vermögen des Freundes handelt ( Internetbekanntschaft:
               Franzose, lebt in Spanien, überführt Autos nach Afrika)
               Der Freund habe dem Kunden aus Sicherheitsgründen Bargeld zur Verwahrung gegeben
               Anruf des Freundes aus Afrika: Er sei überfallen und verletzt worden, er brauche Geld für Bezahlung des Krankenhauses und
               Arztes in Afrika, Kunde solle Geld nach Afrika überweisen

       Fazit: Mittelherkunft ??
                Erstattung einer Verdachtsmeldung

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AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA

 Schwerpunkt Geldwäscherisken iZm Immobilien

 Praxisbeispiel
  ‒ Kunde ist juristische Person mit Sitz in Österreich mit Immobilienkredit
  ‒ Geschäftsbeziehung besteht seit 3 Jahren
  ‒ Höchste Risikoklasse aufgrund von ukrainischer Staatsbürgerschaft des wirtschaftlichen Eigentümers
  ‒ Kunde tilgt Kreditraten mit Eigenüberträgen von Fremdbank und gibt an, dort Einnahmen aus der Vermietung
    von Immobilien zu generieren
  ‒ Kreditinstitut verlässt sich auf Selbstauskunft des Kunden zur Mittelherkunft der Kredittilgungszahlungen

 Fazit: Im hohen Risiko darf sich das Kreditinstitut bei der Mittelherkunft zur Kredittilgung nicht lediglich
  auf eine Selbstauskunft verlassen.

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AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA

 Schwerpunkt Korrespondenzbankgeschäft

 Praxisbeispiel
  ‒ Kunde: „Kreditinstitut C“ (Risikoklasse hohes Risiko);
  ‒ Schwerpunkt: Geschäftsbank
  ‒ Sitz : In ehemaligen GUS Staaten
  ‒ Kunde hat Korrespondenzbankbeziehung zu einem österreichischen Kreditinstitut
     Monatlich werden Verdachtsmeldungen zu einzelnen Kunden des Respondenzinstituts erstattet (Hohe
     Transaktionen waren nicht plausibel/ Kundenbeziehungen bestehen erst seit Kurzem)
     Maßnahme des Respondenzinstituts:
                  Kündigung von Geschäftsbeziehungen zu Kunden, die im Rahmen einer Verdachtsmeldung
                   gemeldet wurden

 Fazit: Fraglich, ob die Kontrollen im Respondenzinstitut zur Bekämpfung von Geldwäscherei angemessen
  sind

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AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA

 Schwerpunkt Bartransaktionen

 Praxisbeispiel
  ‒ Kunde: natürliche Person, Wohnsitz in Ungarn, ungarische Staatsbürgerschaft
  ‒ Girokonto
  ‒ 10/2018: Bareinzahlung € 250.000
     Plausibilisierung: Steuererklärungen aus den Jahren 2011 – 2016 (Einkommen, Dividendenausschüttung in
     beträchtlicher Höhe), interner Vermerk: „Geld aus Familiensafe in Ungarn“ , Vermögen wird wegen
     politische Unsicherheit nach Ö gebracht

 Fazit: keine ausreichenden Nachweise zur Dokumentation des Weges des Geldes ( „paper trail“), z.B:
  Auszahlungsbelege/-bestätigungen, Nachweise über Einfuhr in Ö, etc

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AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA

 Schwerpunkt Mittelherkunft

 Praxisbeispiel
  ‒ Kunde: natürliche Person die nebenberuflich im internationalen Kunsthandel tätig ist
  ‒ Geschäftsbeziehung seit 1992, ein Girokonto, Risiko : niedrig
  ‒ Transaktionen: Bareinzahlung iHv EUR 102.000

  Plausibilisierung: Nebenbeschäftigung als Kunsthändler, Verkauf eines Kunstgegenstandes der im Eigentum des
  Kunden stand, einseitig unterfertigter Vertrag als Mittelherkunftsnachweis, kein Gutachten etc.

 Fazit: keine ausreichenden Nachweise zur Mittelherkunft z.B: aussagekräftige Nachweise über
  Kauf/Verkauf von konkret bezeichneten Kunstgegenständen (Zeitpunkt, Käufer, Verkäufer, Kaufpreis, etc).

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AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA

 Schwerpunkt Mittelherkunft

 Praxisbeispiel
  ‒ Kunde: juristische Person, Sitz: BVI, Branche: internationaler Kunsthandel
  ‒ Geschäftsbeziehung seit 2013, 3 Geschäftsgirokonten (€,$, GBP)
  ‒ Risíko : hoch
  ‒ Transaktionen: großvolumige Transaktionen, z.T. mit Bezug zu Auktionshäusern (z.B: Sotheby`s, Christies)

     Plausibilisierung: Kunde ist tätig im internationalen Kunstmarkt , Kauf/Verkauf von Gemälden, AGB von
     Sotheby´s, vorläufige Ver-/Kaufabrechnungen, 1 Rechnung über den Verkauf eines Gemäldes/ datiert: 2016)

 Fazit: keine ausreichenden Nachweise zur Mittelherkunft bei einem Kunden/Hochrisikobranche,z.B:
  aussagekräftige Nachweise über Kauf/Verkauf von konkret bezeichneten Kunstgegenständen (Zeitpunkt,
  Käufer, Verkäufer, Kaufpreis, etc),

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AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA

 Schwerpunkt Prävention von TF

 Praxisbeispiel
  ‒ Kunde: natürliche Person „B“, ö Staatsbürger
  ‒ Geschäftsbeziehung: mehrere Konten, Prepaidkarte
  ‒ Risíko : hoch
  ‒ Transaktionen auf Prepaid
     Regelmäßig kleine Gutschriften von verschiedenen Privatpersonen mit folgenden Verwendungszwecken:
      „Licht für Gaza“, „ramadan zakat gaza“, „Allah ist Gross“ etc.
     Weiters gab es eine Gutschrift einer deutschen Organisation die gemäß Internetrecherche mit salafistischen
      Kreisen in Verbindung gebracht wird
     Bank versuchte Kontakt zum Kunden aufzunehmen und erfuhr, dass dieser sich im Gazastreifen aufhielt
     Keine Unterlagen bzw. weitere Erklärungen des Kunden zu den Gutschriften

 Fazit: Erstattung einer Verdachtsmeldung, Beendigung der Geschäftsbeziehung

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UMSETZUNG DER 5. EU-GELDWÄSCHE-RICHTLINIE

 Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

  ‒ Registrierung bei der FMA ab Oktober 2019 möglich, ab Jänner 2020 verpflichtend
  ‒ Sorgfaltspflichten gelten ab Jänner 2020
  ‒ GW/TF-Aufsicht ab Jänner 2020

 Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikoländern

  ‒ Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltspflichten
  ‒ Zusätzliche risikomindernde Maßnahmen
  ‒ Verordnungsermächtigung von BMF und FMA

 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
  ‒ Compliance Package
  ‒ Öffentliche Einsicht

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INTERNATIONALE ENTWICKLUNGEN UND ABSTIMMUNG DER
AUFSICHTSBEHÖRDEN

 FATF
  ‒ Best-practices von Aufsichtsbehörden
     Verbesserter Informationsaustausch
     Verstärkt Public-Private-Partnerships
     Fokus auf technologische Entwicklungen

 ESA-Review
  ‒ EBA erhält erweiterte Kompetenzen im Bereich AML/CFT
  ‒ Enge Zusammenarbeit zwischen EBA und NCAs und FIUs
  ‒ AML-Datenbank – Informationen von NCAs an EBA über Schwachstellen sowie Gegenmaßnahmen
  ‒ Peer Reviews
  ‒ Risk Assessment von NCAs
  ‒ Aufforderung, dass NCAs Untersuchungen durchführen

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INTERNATIONALE ENTWICKLUNGEN UND ABSTIMMUNG DER
AUFSICHTSBEHÖRDEN

 AML-Colleges
  ‒ Basierend auf EBA-Guidelines
  ‒ Eigene AML-Colleges zu grenzüberschreitend tätigen Instituten

 EZB
  ‒ Eigene AML-Unit
  ‒ Arbeitsgruppen zur verstärkten Berücksichtigung von AML im prudentiellen Bereich

 Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden
  ‒ Laufender bilateraler und multilateraler Austausch
  ‒ Verstärkte Zusammenarbeit auf internationaler und europäischer Ebene

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Vielen Dank
für Ihr Interesse!

                     35
FI N A N Z M A RK TA U FSI C H T Ö STERREI C H

  Komp etenz       Kontrolle      Konseq uenz
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