Praxis des Immaterialgüterrechts in Europa 2021 - Die Seite des INGRES | La page de l'INGRES

 
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Louisa A. Galbraith

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Praxis des Immaterialgüterrechts
in Europa 2021
Bericht über die INGRES-Tagung vom 1. Februar 2021

Aufgrund der COVID-19 Pandemie konnte die alljähr-                                                Schnee ausfallen. Trotz der virtuellen Durchführung über
liche, von M ICHAEL R ITSCHER konzipierte und geleitete                                           «Zoom» nahmen zahlreiche Vertreter von Gerichten und
Tagung zum europäischen Immaterialgüterrecht in die-                                              Behörden, der Industrie sowie der Anwaltschaft aus
sem Jahr nicht im Jugendstil-Hotel «Zürichberg», son-                                             mehreren Staaten teil, um sich über die neuesten Ent-
dern nur virtuell stattfinden. Leider musste aus diesem                                           wicklungen des Immaterialgüterrechts in Europa aus-
Grund auch der traditionelle Wochenendausflug in den                                              zutauschen.

I. Patentrecht und Know-how Schutz                                                               bewegung von der äusseren in die innere Endposition des
                                                                                                 Stützrads schaffe, aber an der Verschwenkbewegung selbst
1. Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Patentrecht
                                                                                                 nicht teilnehme. Fordere der Patentanspruch die Eignung
D R . K L AUS G R ABINSKI (Richter am Deutschen Bundesge-                                        der geschützten Vorrichtung, einen bestimmten Vorgang
richtshof) wies zunächst darauf hin, dass am BGH Übertra-                                        ausführen zu können, und benenne er ein Mittel, über das
gungen von Verhandlungen per Video mittlerweile zur Ta-                                          diese Eignung erreicht werden solle, sei der Patentanspruch
gesordnung gehörten. Daraufhin stellte er einen Entscheid                                        im Zweifel dahin auszulegen, dass das Mittel dazu vor-
des BGH (X ZR 62/17, GRUR 2020, 159, «Lenkergetriebe»)                                           gesehen sei und dementsprechend geeignet sein müsse, an
vor, welcher sich mit der Auslegung von Patentansprüchen                                         dem Vorgang, wenn er ausgeführt wird, in erheblicher Weise
beschäftigte. Konkret hatte das Klagepatent eine Kaltfräse                                       mitzuwirken.
zum Fahrbahndeckenausbau zum Gegenstand. Im Stand                                                      Der zweite von G R ABINSKI vorgestellte Entscheid des
der Technik bekannte Kaltfräsen verfügten auf der Nullseite                                      BGH betraf den FRAND-Einwand bei Verletzung eines
über einen Schwenkarm für das hintere Stützrad. Am Stand                                         standard-essentiellen Patents (BGH, NZKart 2020, 441,
der Technik bemängelte das Patent, dass das nullseitige hin-                                     «FRAND-Einwand»). Die Klägerin in diesem Fall war In-
tere Stützrad und seine einseitige vertikale Lagerung den                                        haberin eines Europäischen Patents betreffend ein Verfahren
freien Blick auf den Arbeitsraum vor der Fräswalze sowohl                                        zum Aufbau eines Datenanrufs in einem Mobilkommunika-
im aus- als auch im eingeschwenkten Zustand behinderten                                          tionssystem. Die Beklagten gehörten demselben Konzern an
und zudem (vertikal) viel Platz benötigten. Die Aufgabe                                          und vertrieben in Deutschland Mobiltelefone und Tablets.
des Klagepatents bestand daher darin, eine Konstruktion                                          Da das Patent während des Berufungsverfahrens ablief, hat-
für die Verschwenkung zu bilden, welche die Sicht nicht                                          ten sich die Parteien über den Unterlassungsanspruch bereits
beeinträchtigte. Bei der Beurteilung der Patentverletzung                                        geeinigt. Das Berufungsgericht und der BGH nahmen über-
durch die angegriffene Ausführungsform war insbesondere                                          einstimmend eine Patentverletzung an, der BGH verneinte
Merkmal 1.8 des Klagepatents von Relevanz, wonach das                                            allerdings, dass der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand
Stützrad über ein Lenkergetriebe von der äusseren Endposi-                                       greift. Im Gegensatz zum Berufungsgericht verneinte der
tion in die innere Endposition verschwenkbar ist. Dieses                                         BGH die Bereitschaft der Beklagten zum Abschluss eines Li-
Merkmal wurde vom vorinstanzlichen Berufungsgericht so                                           zenzvertrags zu FRAND-Bedingungen, da die Erklärung der
ausgelegt, dass das Lenkergetriebe nur einen erfindungswe-                                       Beklagten mehr als ein Jahr nach dem ersten Verletzungshin-
sentlichen Beitrag dazu leisten müsse, dass das hintere                                          weis der Klägerin und insbesondere nicht unbedingt er-
Stützrad mittels eines Verschwenkmechanismus in die in-                                          folgte. Es lag somit kein Missbrauch einer marktbeherrschen-
nere Endposition gelange. Der BGH widersprach dieser Aus-                                        den Stellung vor. Der BGH führte schliesslich in einem «obi-
legung und hielt fest, es reiche nicht aus, wenn ein Lenker-                                     ter dictum» aus, dass selbst wenn in der Erhebung der
getriebe lediglich die Voraussetzungen für die Verschwenk-                                       Unterlassungsklage ein Missbrauch der marktbeherrschen-
                                                                                                 den Stellung der Klägerin gelegen hätte, die Geltendma-
                                                                                                 chung des Schadensersatzanspruchs kein Missbrauch der
L OUISA A. G ALBR AITH , Rechtsanwältin, Zürich.                                                 marktbeherrschenden Stellung und damit durchaus begrün-

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Louisa A. Galbraith Praxis des Immaterialgüterrechts in Europa 2021

det gewesen wäre. Weiter hielt der BGH fest, dass in diesem                                 doch noch einmal dessen Einzelfallcharakter. R ITSCHER be-
Fall auch dem Verletzer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens                                grüsste die Entscheidung insoweit, als sie die Richter zwinge,
zugestanden hätte, der ihm wegen Nichterfüllung seines An-                                  sich mit dem Patentgegenstand und den konkreten Umstän-
spruchs auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Be-                                    den auseinanderzusetzen.
dingungen entstanden ist.
      Schliesslich stellte G R ABINSKI noch einen Entscheid zur
                                                                                            2. Wichtigste rechtspolitische Entwicklungen im
offenkundigen Vorbenutzung vor (BGH vom 21. April 2020,
                                                                                               Europäischen Patentsystem
X ZR 75/18, «Konditionierverfahren»). Das Streitpatent in
diesem Fall betraf ein Verfahren und eine Vorrichtung zur                                   D R . S TEFAN L UGINBÜHL (Direktion Internationale Rechtsan-
Konditionierung von Halbleiterwafern. Wichtig für die Be-                                   gelegenheiten des Europäischen Patentamts) gab zunächst
urteilung der offenkundigen Vorbenutzung war die Tat-                                       einen Überblick zum aktuellen Stand des einheitlichen Pa-
sache, dass ein normaler Anwender keinen Einblick in die                                    tentgerichts (UPC): Im Juli 2020 erklärte Grossbritannien
patentgemässe Vorrichtung hatte, da diese nur unter be-                                     den Rückzug seiner Ratifizierung, womit noch 15 Staaten
stimmten Bedingungen überhaupt geöffnet werden konnte.                                      verbleiben, die bereits ratifiziert haben (darunter auch Frank-
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Anlage ohne Geheimhal-                                reich und anstatt Grossbritannien Italien). Ausstehend ist
tungserklärung und Geheimhaltungsinteresse an die Ab-                                       weiterhin die Ratifizierung durch Deutschland. Im Frühling
nehmerin geliefert worden sei, weshalb die Möglichkeit be-                                  2020 fiel der Entscheid des deutschen Bundesverfassungsge-
standen habe, dass Dritte Kenntnis davon erlangt hätten.                                    richts, der Verfassungsbeschwerde stattzugeben. Kurz darauf
Der BGH widersprach dieser Auffassung und hielt fest, dass                                  wurde in Deutschland ein dritter Ratifizierungsversuch lan-
eine theoretische Möglichkeit, dass Dritte Kenntnis von der                                 ciert, und das Zustimmungsgesetz wurde erneut dem Par-
Erfindung erlangt haben, nicht genüge. Im vorliegenden Fall                                 lament vorgelegt. Die Kleine Kammer nahm das Gesetz am
seien die Anlagen nicht durch Mitarbeiter der Abnehmerin,                                   18. Dezember 2020 einstimmig an, nachdem der Bundestag
sondern durch solche der Patentinhaberin gewartet worden.                                   es bereits deutlich angenommen hatte. Ebenfalls am 18. De-
Es sei daher nicht möglich gewesen, ohne Zustimmung der                                     zember wurden zwei neue Verfassungsbeschwerden ein-
Patentinhaberin in die Maschine hineinzuschauen, und es                                     gereicht, und es wurde beantragt, dass der Bundespräsident
gebe auch keine Anhaltspunkte, dass Mitarbeiter der Abneh-                                  den Vollzug des Gesetzes aussetzt. Der Inhalt der Beschwer-
merin versucht hätten, nähere Erkenntnisse über die Anlage                                  den ist dem EPA noch nicht bekannt. Es kann nicht aus-
zu erhalten. Der BGH verneinte aus diesem Grund eine of-                                    geschlossen werden, dass diese Beschwerden erneut eine
fenkundige Vorbenutzung.                                                                    massgebliche Verzögerung bewirken. Das EPA geht jedoch
      S IMON H OLZER stellte zum zweiten vorgestellten Fall die                             davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwer-
Frage, ob daraus geschlossen werden könne, dass auch ein                                    den nicht annimmt.
Patentinhaber, der ein diskriminierendes Angebot macht,                                            Weiter berichtete L UGINBÜHL über den Abschluss der
Anspruch auf Unterlassung hat, wenn der Implementierer                                      ersten Runde im Konvergenzprogramm, welches darauf ab-
seinerseits seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. G R A-                                 zielt, Unterschiede in der Verwaltungspraxis der nationa-
BINSKI verwies hierzu auf den EuGH-Entscheid i.S. «Huawei»                                  len Patentämter auszuräumen. Bis zum Abschluss des Pro-
und führte aus, es handle sich in solchen Fällen um ein                                     gramms im Jahr 2023 werden in diesem Rahmen jedes Jahr
«Pflichten-Ping-Pong» zwischen Patentinhaber und Imple-                                     zwei neue Themen diskutiert. Letztes Jahr wurden Standards
mentierendem. Im vorliegenden Fall sei es aber gar nicht zu                                 zur Mindestbegründung im Bereich der fehlenden Einheit-
einem konkreten FRAND-Angebot gekommen, da der Im-                                          lichkeit festgelegt. Die zweite Arbeitsgruppe beschäftigte
plementierende keine unbedingte Bereitschaft zum Vertrags-                                  sich mit der Erfindernennung. Dieses Jahr werden die The-
abschluss gezeigt habe. T OBIAS B REMI wies hinsichtlich des                                men «Prioritätsdatum» und «Wiedereinsetzung» behandelt.
dritten vorgestellten Falls darauf hin, dass ein Schweizer Ge-                                     Schliesslich wies L UGINBÜHL darauf hin, dass die
richt möglicherweise anders entschieden hätte, und stellte                                  Schweiz an dritter Stelle bei der Anzahl eingegangener Pa-
die Frage, wo denn die Grenze gezogen würde. Es müsse wo-                                   tentanmeldungen stehe, sich jedoch die Anzahl der beim
möglich auch berücksichtigt werden, wo sich beispielsweise                                  EPA angestellten Schweizer weiter verringert habe. Es handle
die Betriebsanleitung der Vorrichtung befunden habe. G R AB-                                sich hierbei aus seiner Sicht um eine bedenkliche Entwick-
INSKI führte aus, der Entscheid sei soweit klar, als dass eine                              lung für ein aus wirtschaftlicher Sicht wichtiges Land.
offenkundige Vorbenutzung nicht nur dann ausgeschlossen
sei, wenn eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen
                                                                                            3. Aus der Praxis der Beschwerdekammern des EPA
wurde. Die offenkundige Vorbenutzung müsse im Einzelfall
beurteilt werden, und es handle sich beim vorgestellten Fall                                Im Anschluss referierte F RITZ B LUMER (Mitglied der Juristi-
wohl eher um einen Ausnahmefall. B REMI gab zu bedenken,                                    schen Beschwerdekammer, Europäisches Patentamt) über
dass mit einer solchen Entscheidung Pandoras Büchse geöff-                                  die Entwicklungen in den Beschwerdekammern des EPA im
net und möglicherweise eine Neuheitsschonfrist eingeführt                                   Jahr 2020. B LUMER wies zunächst auf eine Revision der Be-
werde. G R ABINSKI hielt die Entscheidung in einem Fall, wo                                 stimmungen zum «verspäteten Vorbringen» in der Verfah-
aus faktischen Begebenheiten ausgeschlossen werden kann,                                    rensordnung hin. Neu werden dabei drei Phasen unterschie-
dass jemand die Technik analysiert, für richtig, betonte je-                                den: 1) Zu Beginn des Beschwerdeverfahrens können nur

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Beweise und Tatsachen vorgebracht werden, die der Ent-                                           Training des neuronalen Netzes nicht im Detail offenbart
scheidung der Vorinstanz zu Grunde lagen. Alles Weitere                                          und daher nicht ausführbar sei. Die blosse Verwendung
muss als Änderung gekennzeichnet werden, 2) bis zur La-                                          eines künstlichen neuronalen Netzes führe nicht zu einem
dung zur mündlichen Verhandlung dürfen Änderungen nur                                            speziellen technischen Effekt, der die erfinderische Tätigkeit
vorgebracht werden, wenn sie begründet bzw. gerechtfertigt                                       begründen könnte. Diese Entscheidung ist gemäss B LUMER
werden können, 3) nach der Ladung zur mündlichen Ver-                                            eine Erinnerung daran, dass auch im Bereich der künst-
handlung sind Änderungen nur noch möglich, wenn aus-                                             lichen Intelligenz «normales» Patentrecht zu Anwendung
sergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden.                                                  kommt.
      B LUMER führte weiter aus, Videokonferenzen seien beim                                           In T 2037/18 hielt die zuständige Beschwerdekammer
EPA früher immer abgelehnt worden, mittlerweile jedoch                                           in einem Fall zur offenkundigen Vorbenutzung fest, dass bei
zum Standard geworden. Mittlerweile würden die Verhand-                                          einer Übergabe eines vorbenutzten Gegenstands durch den
lungen für die Öffentlichkeit zugänglich im Internet übertra-                                    Einsprechenden eine etwaige Geheimhaltungsvereinbarung
gen. Nun werde eine Ergänzung der VerfO per 1. April 2021                                        durch den Patentinhaber zu beweisen sei. Dabei bestehe
vorgeschlagen, wonach die zuständige Kammer über die                                             keine Vermutung, dass in einem Liefervertrag Vertraulichkeit
Durchführung einer Videokonferenz auf Antrag oder von                                            vereinbart worden sei. In T 1085/13 – ebenfalls betreffend
Amtes wegen entscheiden könne. Eine Zustimmung der Par-                                          Neuheit – änderte die zuständige Beschwerdekammer die
teien wäre demnach nicht mehr notwendig.                                                         bisherige Rechtsprechung aus T 990/96 und schloss, dass ein
      B LUMER leitete im Anschluss über zur Rechtsprechung:                                      Anspruch auf eine chemische Verbindung von bestimmter
In der Entscheidung T 844/18 ging es um die Übertragung                                          Reinheit nur als neuheitsschädlich vorweggenommen gelte,
von Prioritätsrechten. Die Prioritäts-Anmeldung wurde von                                        wenn der entgegengehaltene Stand der Technik die bean-
einer Gruppe von Erfindern in den USA eingereicht. Dazwi-                                        spruchte Reinheit wenigstens implizit offenbare.
schen wurde neuer Stand der Technik publiziert. Einer der                                              Schliesslich wandte sich B LUMER der viel beachteten
Erfinder reichte danach beim EPA eine Patentanmeldung                                            Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer G 3/19 zur
unter Beanspruchung der Priorität an. Die Einspruchsabtei-                                       Patentierbarkeit von Pflanzen zu. Der Entscheidung ging
lung widerrief das Patent aufgrund des «all applicants/same                                      eine heftig geführte Diskussion zur Auslegung von Art. 53
applicants approach». Demnach kann ein Erfinder die Prio-                                        EPÜ voraus. Die Grosse Beschwerdekammer hatte sich in
rität nicht alleine beanspruchen. Gemäss dem Wortlaut von                                        ihren früheren Entscheiden G 2/12 und G 2/13 für eine Pa-
Art. 87(1) EPÜ geniesst «jedermann» der eine entspre-                                            tentierung von Pflanzen ausgesprochen. Die Ausführungs-
chende Anmeldung eingereicht hat, das Prioritätsrecht. Die                                       ordnung zum EPÜ wiederum sieht vor, dass Patente für
Beschwerdekammer hielt fest, die Auslegung von Art. 87                                           Pflanzen nicht erteilt werden. Es stellten sich schliesslich in-
EPÜ dürfe Art. 19 PVÜ nicht widersprechen. Der «all appli-                                       stitutionelle Fragen, insbesondere, ob der Verwaltungsrat
cants approach» sei ständige Rechtsprechung und solle                                            des EPA eine Auslegung klarstellen kann, obwohl die Be-
nicht umgestossen werden. Daher hielt die Beschwerdekam-                                         schwerdekammern bzw. die Grosse Beschwerdekammer an-
mer die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufrecht.                                           derer Meinung sind. Am Ende lenkte die Grosse Beschwer-
      In T 1604/16 musste eine offenkundige Vorbenutzung                                         dekammer ein und folgte in G 3/19 bei der Auslegung von
betreffend eine faltbare Rampe für das Verladen eines Roll-                                      Art. 53 EPÜ der Bestimmung in der AO EPÜ. Es kann zu-
stuhls in ein Auto beurteilt werden. Die Einspruchsabtei-                                        sammenfassend festgehalten werden, dass die Entscheidung
lung bejahte eine solche Vorbenutzung basierend unter an-                                        viele Diskussionen auslöste, die schliesslich mit der Paten-
derem auf einer Zeugenaussage. Die Beschwerdekammer                                              tierbarkeit von Pflanzen nichts mehr zu tun hatten. B LUMER
stellte fest, dass sie die vor der Vorinstanz vorgebrachten Be-                                  wies ergänzend noch auf die beiden derzeit hängigen Ver-
weise und damit auch die Zeugenaussage frei würdigen                                             fahren vor der Grossen Beschwerdekammer hin (G 1/19
könne. Sie führte insbesondere aus, dass das Prinzip der                                         zur Patentierbarkeit von Simulationen und G 4/19 zum
freien Beweiswürdigung sich auf alle Arten von Beweisen er-                                      Doppelpatentierungsverbot).
strecke und dass eine Anwendung der in der Entscheidung                                                B EAT W EIBEL merkte an, dass die Durchführung von
T 1418/17 festgelegten Kriterien die Zuständigkeit der Be-                                       Verhandlungen via Videokonferenz grundsätzlich sinnvoll
schwerdekammern massiv einschränken würde. Während                                               erscheine, es sei jedoch störend, dass dies einfach amtsseitig
eine solche Einschränkung bei nationalen Gerichten mög-                                          beschlossen werden könne. Er warf die Frage auf, ob da-
licherweise gerechtfertigt sei, bestehe hierfür im EPÜ keiner-                                   durch nicht das rechtliche Gehör der Parteien verletzt werde.
lei Grundlage.                                                                                   Weiter hielt er fest, dass Prioritätsrechte unbestrittenermas-
      Die Entscheidung T 161/18 wurde in zahlreichen Blogs                                       sen übertragbar seien, und fragte, wie dies mit der Entschei-
diskutiert. Die patentgemässe Erfindung betraf die Bestim-                                       dung T 844/18 vereinbar sei. B LUMER antwortete, der vorge-
mung des Herzzeitvolumens aus einer Blutdruckkurve, die                                          stellte Entscheid äussere sich zum Thema der Rechtsnach-
in der Peripherie gemessen wird. Dieser Druck wird mit                                           folge nicht. Obwohl Rechtsnachfolger sich explizit auf die
Hilfe eines künstlichen neuronalen Netzes in einen äquiva-                                       Priorität berufen könnten, seien in dieser Hinsicht noch
lenten Aortendruck transformiert. Die Gewichtungswerte                                           viele Fragen offen, beispielsweise nach welchem Recht die
des neuronalen Netzes werden durch Lernen bestimmt. Die                                          Rechtsnachfolge bestimmt werden sollte oder ob die Be-
Beschwerdekammer stellte fest, dass das erfindungsgemässe                                        schwerdekammern diese überhaupt überprüfen dürften.

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Louisa A. Galbraith Praxis des Immaterialgüterrechts in Europa 2021

G R ABINSKI bemerkte zur Frage der Videokonferenzen, dass                                   die Übertragung von Prioritätsrechten ging. Während im
in Art. 28a der deutschen ZPO eine Regelung hierzu bestehe.                                 vorliegenden Fall in der Prioritätsanmeldung in den USA
Das Gericht könne demnach den Parteien gestatten, sich                                      nur die Erfinder als Anmelder genannt waren, wurde die
von einem anderen Ort zu äussern. Dies sollte pragmatisch                                   PCT-Anmeldung von den Erfindern und ihren Arbeitgebern
angesehen werden, und es sollte den Parteien freigestellt                                   (juristische Personen) gemacht. In der nationalen Phase vor
bleiben, ob sie lieber vor Ort sein oder per Video teilneh-                                 dem EPA waren sodann nur noch die juristischen Personen
men möchten. Vor dem Hintergrund der geltenden Be-                                          als Anmelder genannt. Die vertragliche Regelung war vorlie-
schränkungen muss jedoch immer eine Waffengleichheit                                        gend klar; alle Erfinderrechte wurden rechtzeitig an die Ar-
hergestellt werden. Allgemein wäre es unglücklich, wenn                                     beitgeber übertragen. Es stellte sich allerdings noch die
das Gericht allein bestimmt, dass die Parteien nur per Video                                Frage, welches Recht auf die Übertragung anwendbar ist.
teilnehmen können. R ITSCHER stellte fest, B REMI habe gerade                               Das Gericht stellte zunächst fest, das Prioritätsrecht sei kein
die Frage nach der grenzüberschreitenden Zeugenbefragung                                    Recht, welches vom Land der Prioritätsanmeldung gewährt
aufgeworfen. G R ABINSKI antwortete, es gebe eine EU-Verord-                                werde, sondern vom Bestimmungsland. Weiter erwog das
nung, welche die Vernehmung von Zeugen regle und eine                                       Gericht, dass die Frage des Anspruchs auf das Prioritätsrecht
gewisse Flexibilität ermögliche. B LUMER ergänzt, dass diese                                entweder nach dem Patenrecht beurteilt werden könne, wo-
Frage nun neu auch in der AO EPÜ geregelt sei.                                              mit die lex loci protectionis und somit das EPÜ anwendbar
                                                                                            wäre. Oder es sei denkbar, dass das Eigentumsrecht diese
                                                                                            Frage beantworte, was für die Anwendung der lex rei sitae,
4. Praxis der nationalen Gerichte zum EPÜ
                                                                                            also des Kollisionsrechts, sprechen würde, womit man je-
D R . M ARTIN W ILMING (Europäischer Patentanwalt) stellte zu-                              doch trotzdem wieder zum EPÜ gelange. Das EPÜ kenne
nächst einen Entscheid des Deutschen BGH vor (BGH vom                                       keine Formvorschriften in Bezug auf die Übertragung des
13. Februar 2020, X ZR 6/18, «Bausatz»). Konkret ging es um                                 Prioritätsrechts. W ILMING wies im Folgenden auf die deut-
Befestigungsvorrichtungen für wandhängende Objekte (frei-                                   sche Rechtsprechung des BGH zu dieser Thematik hin, wo-
hängende Toiletten). Hierfür wird ein Gewinderohr in der                                    nach die Übertragung des Rechts zur Inanspruchnahme
Wand eingelassen und darauf eine Hülse aufgeschraubt.                                       der Priorität dem Recht des Staates der ersten Anmeldung
Diese Hülse hat ein Vormontagegehäuse mit drei abstehen-                                    unterstehen soll (BGH vom 16. April 2013, X ZR 49/12,
den Flügeln und Widerhaken am Ende der Flügel. Das Streit-                                  «Fahrzeugscheibe»). Schliesslich leitete W ILMING über auf
patent offenbarte zudem noch eine zweite Ausführungsform,                                   Artikel 122 des Schweizer IPRG, wonach auf den Übertra-
wo Hülse und Vormontagegehäuse nicht mehr separat, son-                                     gungsvertrag das Recht anwendbar ist, in dem der Überträ-
dern einstückig ausgebildet waren. Das Patent beanspruchte                                  ger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und wonach eine
schliesslich einen Bausatz mit einem Vormontagegehäuse                                      Rechtswahl zulässig ist. In diesem Zusammenhang bestehen
zur Herstellung des Kontakts zwischen Gehäuse und Objekt.                                   in der Schweiz zwei Theorien: Gemäss der Einheitstheorie
Das Bundespatentgericht stellte eine unzulässige Zwischen-                                  sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft als Einheit an-
verallgemeinerung fest, zumal das Merkmal der «Flügel»                                      zusehen, und beide unterstehen dem Vertragsstatut. Die
nicht in den Anspruch ausgenommen worden sei. Der BGH                                       Spaltungstheorie hingegen besagt, dass auf das Verpflich-
folgte dieser Auffassung nicht und führte aus, bei der Aus-                                 tungsgeschäft das Vertragsstatut, auf das Verfügungsgeschäft
schöpfung des Offenbarungsgehalts seien auch Verallgemei-                                   allerdings das Recht des Schutzlandes anzuwenden ist.
nerungen ursprünglich offenbarter Ausführungsbeispiele zu-                                        Schliesslich erwähnte W ILMING einen weiteren Ent-
lässig. Dies gelte insbesondere dann, wenn von mehreren                                     scheid aus den Niederlanden, in welchem es um die Formu-
Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammenge-                                       lierung der objektiven Aufgabe des Streitpatents ging. Das
nommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsge-                                     Gericht lehnte die vom Patentinhaber gewünschte Formu-
mässen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in                               lierung einer komplexeren Aufgabe ab, da sich diese nicht
den Anspruch aufgenommen worden seien. Es liessen sich                                      aus der Patentbeschreibung ergebe. W ILMING wies auf die
im vorliegenden Fall den Anmeldeunterlagen keine Anhalts-                                   Rechtsprechung des EPA zur Umformulierung der im Patent
punkte dafür entnehmen, dass es für die Lösung des Prob-                                    genannten Aufgabe hin. Während T 606/99 feststellte, man
lems, mit dem sich die Anmeldung befasst, darauf ankommt,                                   müsse zunächst von der im Patent genannten Aufgabe aus-
dass der Kontakt zwischen Hülse und aufzuhängendem Ob-                                      gehen und könne diese erst umformulieren, wenn sie nicht
jekt mit Vormontagemitteln hergestellt wird, die die bei bei-                               gelöst werde, wurde in T 1861/17 erwogen, dass die Aufgabe
den Ausführungsbeispielen übereinstimmend vorgesehenen                                      «logischerweise» erst korrekt formuliert werden könne,
elastisch verformbaren Flügel mit hakenförmigen Enden auf-                                  wenn der nächstliegende Stand der Technik ermittelt wor-
weisen. Eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung lag so-                                  den sei.
mit nicht vor. W ILMING wies darauf hin, dass der Entscheid in                                    B LUMER bestätigte im Anschluss an den Vortrag, dass
der Schweiz oder vor dem EPA wohl anders ausgefallen wäre,                                  die Rechtsprechung des EPA zu Zwischenverallgemeinerun-
da eine untrennbare Verknüpfung von Merkmalen vorliegt.                                     gen sicherlich strenger sei. Wenn jedoch eine Lehre aus
      W ILMING stellte weiter einen Entscheid aus den Nieder-                               einem Beispiel als allgemeine Lehre dargestellt werden
landen des Hague Court of Appeal vor (C/09/519083/HA                                        könne, sei ein Erfolg allerdings trotzdem möglich. G R ABIN-
ZA 16–1117), in welchem es um das anwendbare Recht auf                                      SKI hielt die Entscheidung zur Übertragung von Prioritäts-

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BERICHTE | RAPPORTS
rechten aus den Niederlanden aus deutscher Sicht für über-                                       bar gesenkt. Im Jahr 2020 erfolgten 141 Entscheidungen der
raschend. Die Lehre spreche sich für die Anwendung von                                           Löschungsabteilung des EUIPO zur Bösgläubigkeit. In 67
Art. 14 der Rom-I-Verordnung aus. Das Prioritätsrecht werde                                      davon wurde die Bösgläubigkeit bejaht. Vor der zweiten In-
als forderungsähnliches Recht angesehen. Es gelte, dass das                                      stanz (Beschwerdekammern) wurde die Bösgläubigkeit im-
Recht der Voranmeldung zur Anwendung komme, was die                                              merhin in 23 von 43 Fällen bejaht. Vom EuG kamen drei,
Frage der Übertragbarkeit anbelange. Auch auf Formanfor-                                         vom EuGH zwei Entscheidungen zu diesem Thema. V ON
derungen sei das EPÜ gemäss BGH nicht anwendbar. Betref-                                         B OMHARD identifizierte in der Folge verschiedene Fallgrup-
fend die Übertragungsvereinbarung würde auf das Vertrags-                                        pen der Bösgläubigkeit. Auf Seiten des Markeninhabers
statut abgestellt. Bei Arbeitnehmererfindungen mit gesetz-                                       sind dies beispielsweise: «Trademark grabbing», Marktab-
lich vorgesehenem Übergang stelle sich dann auch noch                                            schottung und Blockierungsabsicht, fehlende Benutzungs-
einmal die Frage, was mit dem Prioritätsrecht geschehe.                                          absicht, «re-filing» (Kettenanmeldungen), gewollte Irrefüh-
                                                                                                 rung sowie Fälle des «untreuen Agenten». Auf der Seite des
                                                                                                 Nichtigkeitsklägers ist eine Missbräuchlichkeit des Verfalls-
II. Markenrecht                                                                                  antrags denkbar.
1. EU-Praxis Markenrecht 2020                                                                          Im Entscheid «Target Ventures» (T-273/19) bejahte das
                                                                                                 EuG eine Blockierungsabsicht. Demnach war die Marke
D R . V ERENA VON B OMHARD (Rechtsanwältin) führte zunächst                                      «Target Ventures» nur eingetragen worden, um den Schutz-
aus, das Jahr 2020 sei für die Beschwerdekammern des                                             umfang der eigentlich benutzten Marke «Target Partners» zu
EUIPO ein produktiveres Jahr als 2019 gewesen. Die Er-                                           stärken. Gemäss EuG ist dies kein Zweck des Markenrechts,
folgsrate beim EuG halte sich relativ stetig zwischen 17%                                        sondern Ausdruck einer Blockierungsabsicht.
und 20%, wobei die Kläger bei der Geltendmachung von                                                   Der bereits erwähnte Entscheid «Skykick» des EuGH be-
relativen Ausschlussgründen in der Regel viel erfolgreicher                                      schäftigte sich mit Bösgläubigkeit aufgrund eines breiten Wa-
seien. Seit der Einführung des Zulassungsverfahrens im Mai                                       renverzeichnisses (fehlende Benutzungsabsicht). Der EuGH
2019 habe der EuGH keine einzige Beschwerde mehr an-                                             führte dazu aus, es sei nicht allein ein Indiz für Bösgläubig-
genommen. Alle Entscheide aus dem Jahr 2020 waren Be-                                            keit, wenn der Markeninhaber zum Zeitpunkt der Anmel-
schwerden bzw. Rechtsmittel, die vor diesem Zeitpunkt ein-                                       dung kein entsprechendes Geschäft betrieben habe. Auch
gereicht wurden.                                                                                 vage Warenangaben und breite Verzeichnisse sind demnach
       In der Folge stellte VON B OMHARD einige Entscheide zum                                   für sich gesehen noch kein alleiniges Indiz für Bösgläubigkeit.
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor. In der Entschei-                                      Es bleibt gemäss VON B OMHARD somit weiterhin schwierig,
dung «Skykick» (C-371/18) hielt der EuGH fest, dass kein                                         bei einem breiten WDL Bösgläubigkeit zu zeigen.
Nichtigkeitsgrund vorliege, wenn eine Marke mit einem va-                                              Zum Thema «re-filing» erging eine interessante
gen Begriff wie «Software» bereits eingetragen sei. Eine Nich-                                   Entscheidung der Beschwerdekammern des EUIPO (BK R
tigkeit könne in einem solchen Fall allenfalls mit Bösgläubig-                                   1849/2017). Es ging um vier Markeneintragungen für «Mo-
keit und nach 5 Jahren mit fehlender Benutzung begründet                                         nopoly», wobei die Jüngste alle Waren und Dienstleistun-
werden. Die Entscheidung «Burlington» (C-155/18 P bis                                            gen erfasste. Speziell war, dass es nicht um die Umgehung
C-158/18 P) beschäftigte sich mit einem Widerspruch basie-                                       des Benutzungszwangs ging, sondern dass die Markeninha-
rend auf der Marke «Burlington» für Einkaufspassagen. Das                                        berin den verfahrensrechtlichen Aufwand der Beibringung
EuG hielt hierzu unter Verweis auf die Praktiker-Rechtspre-                                      von Benutzungsbelegen umgehen wollte. Aus diesem
chung fest, bei Dienstleistungen von Einkaufspassagen sei es                                     Grund wurde die Marke auch für «Spiele» gelöscht, für wel-
erforderlich, die betreffenden Waren genau anzugeben. Der                                        che sie unbestreitbar benutzt wurde. Der Fall ist zurzeit
EuGH hob diesen Entscheid auf und hielt fest, der Marke                                          beim EuG hängig. Zwei weitere Fälle zum «re-filing» sind
könne die Unterscheidungskraft nicht völlig aberkannt wer-                                       BK R-758/2019 sowie BK R 0351–2020/4. In beiden Fällen
den. Die Beschwerdekammer des EUIPO gab daraufhin dem                                            wurde die Bösgläubigkeit verneint.
Widerspruch aus der Marke «Burlington» für Einkaufspassa-                                              In einem Entscheid der Grossen Beschwerdekammer
gen gegen die Marke «Burlington» für Strümpfe statt. In den                                      (R 2445/2017-G) ging es um die Marke «Sandra Pabst» der
zwei «Juvederm» Entscheidungen (T-664/196 und T-104/19)                                          Peek & Cloppenburg Gruppe. Gegen diese Marke wurde ein
ging es um die Klassifizierung von Hautfüllern. Bei Hautfül-                                     Verfallsantrag von einem bekannten «Trademark Troll» ge-
lern handelt es sich demnach um nicht zusammengesetzte                                           stellt, welcher auch gegen andere Marken von Peek & Clop-
Produkte, weshalb sie ausschliesslich in die Nizza-Klasse 5                                      penburg weitere 36 Verfallsanträge gestellt hat. Im Jahr 2014
fallen, selbst wenn sie in eine vorgefüllte Spritze abgefüllt                                    hatte die Markeninhaberin den Verkauf ihrer Marke «fas-
sind. Zusammengesetzte Produkte wie ein EpiPen könnten                                           hionnow» als Gegenleistung für den Rückzug der insgesamt
jedoch ausnahmsweise in zwei Nizza-Klassen fallen.                                               37 Verfallsanträge abgelehnt. Vor diesem Hintergrund quali-
       V ON B OMHARD leitete danach über zum Thema der                                           fizierte die Grosse Beschwerdekammer den Verfallsantrag als
Bösgläubigkeit, welches in den Entscheidungen aus dem                                            rechtsmissbräuchlich.
Jahr 2020 allgegenwärtig war. Dies ist insofern erstaunlich,                                           Schliesslich präsentierte V ON B OMHARD noch ein
als es für lange Zeit geradezu verschrien war, eine Marke aus                                    «deutsch-schweizerisches Schmankerl»: Der Entscheid «Fer-
Bösgläubigkeit zu löschen. Diese Schwelle wurde nun spür-                                        rari (testarossa)» des EuGH (C-720/18, C-721/18) äusserte

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Louisa A. Galbraith Praxis des Immaterialgüterrechts in Europa 2021

sich einerseits in relevanter Weise zum Benutzungszwang,                                    rücksichtigen sind, wie dies im Zusammenhang mit 3D-
beschäftigte sich aber andererseits auch mit dem deutsch-                                   Marken ohnehin bereits vorgesehen ist (EuGH vom 10. No-
schweizerischen Abkommen aus dem Jahr 1892. Anders als                                      vember 2016, C-30/15 P zum Rubik’s Cube).
noch in seiner Entscheidung «BASKAYA» hielt der EuGH                                              In «Brompton» hatte der EuGH die Vorlagefragen zu
fest, dieses Abkommen sei für deutsche Gerichte – auch im                                   beantworten, ob Werke, deren Form zur Erreichung eines
innerdeutschen Widerspruchsverfahren – verbindlich. Die                                     technischen Ergebnisses erforderlich ist, vom Urheber-
Benutzung einer Marke in der Schweiz reicht demnach für                                     rechtsschutz ausgeschlossen und, falls ja, welche Kriterien
den Schutzerhalt in Deutschland aus, und umgekehrt. Die                                     bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind. Der EuGH hielt
Regelung gilt allerdings nicht für Unionsmarken oder wenn                                   zunächst fest, die Schutzfähigkeit eines urheberrechtlichen
der Widerspruch in Deutschland auf eine Unionsmarke ge-                                     Werkes erfordere eine «geistige Schöpfung» und «Originali-
stützt wird.                                                                                tät». Der Schutzausschlussgrund der technischen Bedingt-
      R ITSCHER stellte die Frage, wie die Rechtsmissbräuch-                                heit ergebe sich dabei implizit aus dem Kriterium der Ori-
lichkeit einer Markeneintragung beurteilt würde, wenn es                                    ginalität. Wo aufgrund technischer Gegebenheiten keine
dem Markeninhaber gerichtlich verboten worden ist, die                                      Entscheidungsfreiheit in kreativer Hinsicht bestehe, könne
Marke zu benutzen. V ON B OMBHARD führte hierzu aus, dass                                   keine Originalität vorliegen. Damit ein Werk originell sei,
die Bösgläubigkeit im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen                                     bedürfe es einer freien und kreativen Entscheidung seitens
müsse, weshalb ein nachträgliches gerichtliches Verbot                                      seines Schöpfers. Wenn ein Gegenstand einzig durch die
wohl nicht als absoluter Nichtigkeitsgrund gelten könne.                                    technische Funktion gekennzeichnet sei, fehle es an einer
Sie weist zusätzlich noch auf den Entscheid des EuGH i.S.                                   originellen geistigen Schöpfung. Massgebend seien ins-
«la irlandessa» hin. Die Anmeldung wurde als bösgläubig                                     besondere die Motive des Schöpfers, welche anhand aller
angesehen, da der Markeninhaber nicht die Absicht hatte,                                    objektiven Umstände des Einzelfalls zu ermitteln seien. Ein
die Produkte je für irische Produkte zu verwenden.                                          abgelaufenes Patent und die Verfügbarkeit alternativer Ge-
                                                                                            staltungen könnten, aber müssten nicht Rückschlüsse auf
                                                                                            Motive des Schöpfers erlauben. Der Wille des Rechtsverlet-
III. Design- und Urheberrecht                                                               zers hingegen ist gemäss EuGH irrelevant.
1. EuGH «Brompton»                                                                                H UBACHER wandte sich danach der Frage der Technizität
                                                                                            gemäss Schweizer Recht zu. In der Schweiz zeigt sich auf-
S TEFAN H UBACHER (Rechtsanwalt) befasste sich in seinem                                    grund der Ausschlussgründe in Art. 2 lit. b MSchG und in
Vortrag mit dem Begriff der Technizität am Beispiel des                                     Art. 4 lit. c DesG grundsätzlich dieselbe Ausgangslage wie in
EuGH in einem Urheberrechtsstreit ergangenen Urteils i.S.                                   der EU. Auch gemäss URG wird in der Schweiz implizit ein
«Brompton» (C-833/18). Konkret ging es dabei um ein falt-                                   Ausschlussgrund angenommen. Gemäss bundesgerichtlicher
bares Fahrrad, welches zwei «Faltpositionen» einnehmen                                      Rechtsprechung zum Markenrecht (BGE 129 III 514 ff.,
kann. Neben der komplett gefalteten Position steht eine sta-                                «LEGO»; BGE 131 III 121 ff., «Smarties-Hülsen»), liegt eine
bile Zwischenposition zur Verfügung, welche es dem Benut-                                   technisch notwendige Form vor, wenn dem Konkurrenten
zer ermöglicht, das Fahrrad vor sich hin zu schieben, hinter                                für ein Produkt der betreffenden Art keine alternative Form
sich her zu ziehen und es sogar als Gepäckträger zu nutzen.                                 zur Verfügung steht oder im Interesse eines funktionieren-
Diese Faltfunktion war Gegenstand eines mittlerweile abge-                                  den Wettbewerbs zugemutet werden kann. Betreffend De-
laufenen Patents. Das Handelsgericht Lüttich in Belgien er-                                 signrecht hielt das BGer (BGE 133 III 189 ff, «Schmuckscha-
wog bei der Beurteilung einer Unterlassungsklage von                                        tulle») fest, der Ausschlussgrund der technischen Notwen-
Brompton Bicycles gegen ein Konkurrenzprodukt, ein Ge-                                      digkeit sei nur gegeben, wenn keine andere Form zur
brauchsgegenstand (wie ein Fahrrad) könne Gegenstand                                        Verfügung stehe oder vernünftigerweise verwendet werden
des urheberrechtlichen Schutzes sein. Erforderlich sei je-                                  könne oder wenn zwar eine andere Möglichkeit bestehe, de-
doch, dass das gleiche Gesamtergebnis auch mithilfe ande-                                   ren Ausführung aber wenig praktisch oder mit grösseren
rer Gestaltungsformen erzielbar ist. Das Gericht verwies in                                 Herstellungskosten verbunden wäre. Gemäss dem Entscheid
dieser Hinsicht auf die Rechtsprechung des EuGH i.S. «DO-                                   des BGer i.S. «Max Bill Barhocker» (BGE 143 III 373 ff.)
CERAM» (C-395/16). Gegenstand von «DOCERAM» war                                             hängt das Mass an Individualität vom Gestaltungsspielraum
Art. 8 Abs. 1 GGV, wonach ausschliesslich technisch be-                                     ab. Wenn aber der Gebrauchszweck die Gestaltung durch
dingte Geschmacksmuster vom Schutz ausgeschlossen sind.                                     vorbekannte Formen derart diktiert, dass für individuelle
Der EuGH hielt dazu fest, dass für die technische Bedingt-                                  und originelle Merkmale praktisch kein Raum mehr bleibt,
heit vorhandene Alternativen nicht alleine ausschlaggebend                                  liegt ein rein handwerkliches Erzeugnis vor, das vom Schutz
seien. Viel eher sei massgebend, ob sich die Erscheinung                                    des Urheberrechts auszunehmen ist. H UBACHER zog daraus
ausschliesslich aus der Funktion ergebe, wobei objektive                                    den Schluss, dass in der Schweiz konstant das Kriterium der
Umstände, wie insbesondere die Motivation für die Wahl                                      gleichwertigen Alternativen zur Anwendung kommt, wobei
der Erscheinungsmerkmale, der Verwendungszweck oder                                         allerdings eine gesamthafte Betrachtungsweise angewandt
das Bestehen alternativer Geschmacksmuster zu berücksich-                                   wird. Der EuGH hingegen bekenne sich zu einer Betrachtung
tigen seien. Der EuGH stellte hiermit klar, dass auch im De-                                aller Umstände, inklusive der Motivation/Aufgabenstellung.
signrecht ausserhalb des Registers liegende Tatsachen zu be-                                H UBACHER beendete seinen Vortrag mit der These, dass der

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Miteinbezug von Motiven/Aufgabenstellung legitim und da-                                         lung der öffentlichen Wiedergabe vornähmen, wenn ein
mit der Ansatz des EuGH zu präferieren sei. Weiter führte er                                     Nutzer ihrer Plattformen dort ein geschütztes Werk online
aus, die Schwelle zur Schutzfähigkeit eines Werkes dürfe                                         stelle. Der Entscheid über das Hochladen eines Inhalts liege
nicht zu tief sein. Insbesondere dürfe das Vorhandensein                                         ausschliesslich beim Nutzer, und eine automatische Kon-
eines Gestaltungsspielraums nicht genügen, sondern dessen                                        trolle (Upload-Filter) oder automatische Empfehlungen
Ausübung sollte in einem originellen Ergebnis münden. H U-                                       des Plattform-Betreibers stellten keine Auswahl bzw. Ent-
BACHER schloss mit der These, der eigentliche Leistungsschutz                                    scheidung dieses Betreibers über die öffentliche Wiedergabe
solle dem UWG überlassen werden.                                                                 dar. Weiter sprach sich der Generalanwalt wohl auch gegen
     J ÜRG S IMON gab zu Bedenken, dass die vorhandenen                                          eine unselbständige, sekundäre Haftung – also eine Mit-
Probleme nicht zielführend mit der Einführung eines neuen                                        haftung für das Hochladen – des Plattform-Betreibers aus.
Begriffs der Originalität gelöst werden könnten. H UBACHER                                       Er betont jedoch, dies beurteile sich grundsätzlich ohnehin
entgegnete, es ginge auch mehr um eine bewusstere Verwen-                                        nach dem Recht der Mitgliedsländer. Hierzu merkt O ERTLI
dung der Adjektive technisch «bedingt» bzw. technisch «not-                                      an, dass in der Lehre durchaus Meinungen bestünden, wel-
wendig». Vor dem Hintergrund der Frage, ob im Designrecht                                        che diese Aussage in Frage stellten. Der Generalanwalt
und im Urheberrecht nun unterschiedliche Massstäbe be-                                           stellte schliesslich fest, der «Safe Harbour» gemäss der
stünden, wäre eine einheitliche Begrifflichkeit hilfreich. R IT-                                 Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL
SCHER hielt fest, dass sich aus «Brompton» immerhin ergebe,                                      2001/31/EG) gelte sowohl in Bezug auf die primäre als
dass einmal bestehender Patentschutz nicht per se heisse,                                        auch die sekundäre Haftung. O ERTLI weist darauf hin, dass
dass kein Design- oder Urheberrecht bestehen könne, und                                          sich der Generalanwalt allerdings nicht mit der Frage be-
interessierte sich dafür, wie VON B OMHARD die Interpretation                                    schäftigte, ob Plattformbetreiber «in keiner Weise mit den
der Urteile des EuGH insbesondere zu «Brompton» sieht.                                           übermittelten Inhalten in Verbindung» stehen, wie dies in
V ON B OMHARD wies darauf hin, dass sich der EuGH ohnehin                                        Erwägungsgrund 43 zu Art. 12 der Richtlinie verlangt wird.
nicht so sehr mit Begrifflichkeiten beschäftige. Sie begrüsste,                                  Bei Youtube wäre dies wohl eher nicht der Fall.
dass bestehender Patentschutz den uhreberrechtlichen                                                   Im nächsten vorgestellten Fall (C-637/19) ging es um
Schutz wohl überall nicht ausschliesst. Allerdings gab sie zu                                    die Frage, ob eine Einreichung von Beweismitteln beim Ge-
bedenken, dass die Bemerkungen des EuGH in Bezug auf                                             richt als öffentliche Wiedergabe zu qualifizieren ist. Konkret
Parallelitäten in den verschiedenen Rechtsgebieten relativ                                       hatte eine Partei eine urheberrechtlich geschützte Zeich-
heikel seien, da auf diese Weise feine Unterschiede gerade                                       nung mittels elektronischer Eingabe (Hochladen auf Ge-
in Begrifflichkeiten übergangen werden.                                                          richtsplattform) als Beweismittel eingereicht. Das Urheber-
                                                                                                 recht an dieser Zeichnung stand der Gegenpartei zu, welche
                                                                                                 argumentierte, das Hochladen auf die Gerichtsplattform sei
2. Praxis des EuGH
                                                                                                 eine öffentliche Wiedergabe. Der EuGH ist dieser Auffas-
Im Anschluss referierte Rechtsanwalt D R . R EINHARD O ERTLI                                     sung allerdings nicht gefolgt. Demnach bilden Gerichtsan-
zur Praxis des EuGH im Urheberrecht. Im Urteil i.S. Con-                                         gestellte und Parteien eine geschlossene Gruppe von Perso-
stantin Film gegen Youtube (C-264/19) ging es um die De-                                         nen und keine Öffentlichkeit. Die Tatsache, dass Dritte
finition des Begriffs der «Adresse» gemäss Art. 8(2)(a) der                                      möglicherweise beim Gericht Akteneinsicht nehmen kön-
Durchsetzungsrichtlinie. Das OLG Düsseldorf hatte eine                                           nen, liegt nicht in der Verantwortung der hochladenden Par-
Pflicht von Youtube und Google zur Übermittlung der                                              tei, sondern wird vom Gericht in einem separaten Verfahren
E-Mail-Adressen der betreffenden Nutzer bejaht. Der EuGH                                         entschieden.
hingegen konsultierte die Materialien zur Durchsetzungs-                                               Im Entscheid Stim, SAMI/Fleetwagen Sweden, Nordisk
richtlinie und stellte fest, mit «Adresse» sei nur die Strassen-                                 Biluthyming (C-753/18) befasste sich der EuGH ebenfalls
adresse bzw. Postanschrift des Wohnsitzes oder Aufenthalts-                                      mit der öffentlichen Wiedergabe. Es stellte sich konkret die
orts gemeint. Es verneinte in der Folge eine Pflicht von You-                                    Frage, ob ein Autovermieter, welcher standardmässig mit
tube zur Herausgabe von E-Mail-Adressen von Nutzern.                                             einem Radioempfangsgerät ausgestattete Fahrzeuge vermie-
Zumal Youtube die Postanschrift seiner Nutzer beim Hoch-                                         tet, den Tatbestand einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt
laden eines Videos nicht verlangt, und dies auch nicht muss,                                     Der EuGH verneinte diese Frage. Es handle sich dabei bloss
konnte Youtube im vorliegenden Fall überhaupt keine Ad-                                          um die Bereitstellung von Einrichtungen, die eine Wieder-
resse herausgeben.                                                                               gabe ermöglichen. O ERTLI wies darauf hin, dass dies mit der
      O ERTLI wies als nächstes auf die beiden Fälle Frank Pe-                                   Rechtsprechung des BGH (ZR 21/14) übereinstimme, wo-
terson/Google, Youtube (C-682/18) und Elsevier/Cyando                                            nach bei der Bereitstellung von Fernsehempfängern mit
(C-683/18) hin, in denen es jeweils um die Frage ging, ob                                        Zimmerantenne in Hotelzimmern keine Urheberrechtsver-
eine primäre Haftung von Youtube, Google bzw. Cyando                                             letzung vorliege. Er stellte zudem die Frage, ob die Beurtei-
für das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Wer-                                          lung anders auszufallen hätte, wenn der Autovermieter in
ken zu bejahen ist. Der Generalanwalt Harald Saugmands-                                          den vermieteten Autos beispielsweise Dienste wie Spotify
graad verneinte in seinen Schlussanträgen eine selbständige                                      installieren würde, für welche er bezahlt.
primäre Haftung, da die Betreiber einer Video-Sharing-                                                 Dem Entscheid Atresmedia/AGEDI, AIE (C-147/19)
Plattform und einer Sharehosting-Plattform keine Hand-                                           lag der Sachverhalt zu Grunde, dass Atresmedia – eine Be-

                                                              © 2021 sic! Stiftung, Bern / Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel
sic! 9 | 2021      Alle Rechte vorbehalten. Jede Verwertung in anderen als in den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlages.
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Louisa A. Galbraith Praxis des Immaterialgüterrechts in Europa 2021

treiberin von Fernsehsendern in Spanien – einen Film aus-                                   schädigung für die Musik in eigenen mit den Schaffern der
strahlte, in welchen mit Zustimmung der betroffenen Rech-                                   Musik bestehenden Verträgen geregelt.
teinhaber Musik eingefügt wurde. Die Verwertungsgesell-                                           P ETER T HOMSEN stellte fest, die Thematik der Urheber-
schaften AGEDI und AIE, welche die Rechte des geistigen                                     rechtsverletzungen durch Beweismittel spiele in internatio-
Eigentums von Tonträgerherstellern bzw. von ausübenden                                      nalen Verhandlungen oft eine Rolle hinsichtlich des Zu-
Künstlern verwalten, verlangten für die Ausstrahlung des                                    gänglichmachens von Nicht-Patentliteratur. Er stellt die
Films die Bezahlung einer Tonträgervergütung. Während                                       Frage, ob der EuGH sich dazu geäussert habe, dass das be-
die Vorinstanz die Pflicht zur Bezahlung einer Vergütung be-                                treffende Gericht sicherstellen müsse, dass die Dokumente
jahte, stellte der EuGH fest, die mit der Wiedergabe eines                                  nicht an die Öffentlichkeit gelangten. O ERTLI antwortete,
Tonträgers verbundenen Rechte gemäss Vermietrechts- und                                     dies sei der entscheidende Punkt des Urteils, welcher jedoch
Verleihrechts-Richtlinie (2006/15/EG) könnten bei der Wie-                                  am Ende vom EuGH gerade nicht thematisiert worden sei.
dergabe eines audiovisuellen Werks nicht geltend gemacht                                    Die Lösung müsse darin bestehen, dass das Gericht eine
werden. Ein Tonelement auf dem Träger eines audiovisuel-                                    Weitergabe an Dritte verweigern könne. Dies sei dem Ent-
len Werks könne nicht als Tonträger qualifiziert werden.                                    scheid jedoch eben gerade nicht zu entnehmen.
Die Entschädigung bei der Ausstrahlung von audiovisuellen                                         R ITSCHER schloss in der Folge die Tagung, bedankte sich
Werken am TV fliesst demnach an andere Verwertungsge-                                       insbesondere bei allen Referierenden und bedauerte, dass er
sellschaften, welche diese Beiträge bei ihren Mitgliedern ver-                              dieses Jahr nicht zum Aperitif einladen kann.
teilen. Diese Mitglieder wiederum haben eine allfällige Ent-

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