Steuerwegweiser für den Ruhestand
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Vorwort Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger Rentnerinnen, Rentner, Pensionä- Ich empfehle Ihnen, in diesen Fäl- rinnen und Pensionäre haben meist len zu prüfen, ob Sie eine Steuerer- viele arbeitsreiche Jahrzehnte erlebt, klärung abgeben und Steuern zah- in denen sie die Grundlagen für die len müssen. Diese Broschüre will finanzielle Absicherung im Alter ge- Ihnen dabei in leicht verständlicher legt haben. Diese finanzielle Sicher- Form eine Hilfe sein. heit ist keine Selbstverständlichkeit, Mir liegt besonders am Herzen, dass wie die Diskussionen um die Zukunft Seniorinnen und Senioren nicht der gesetzlichen Rentenversiche- mehr Steuern zahlen als gesetzlich rung und die Notwendigkeit einer verlangt. zusätzlichen privaten Altersvorsorge zeigen. Diese Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über die geltenden Re- Genauso wichtig ist die Frage, wel- gelungen und legt dar, welche Steu- che Steuern auf Renten und Pensio- ererleichterungen für Sie im Ruhe- nen zu entrichten sind und was da- stand in Betracht kommen. nach am Ende „netto“ übrig bleibt. Grundsätzlich gilt: Viele Bezieher Bei Zweifelsfragen helfen Ihnen die von Alterseinkünften müssen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Steuern zahlen. Steuerliche Pflichten den hessischen Finanzämtern gerne können sich insbesondere bei Rent- weiter. nerinnen und Rentnern ergeben, die neben der Rente zusätzliche Ein- Mit freundlichen Grüßen künfte, z.B. aus Erwerbstätigkeit, ei- ner Werkspension oder aus Vermie- tung und Verpachtung erzielen bzw. deren Ehegatten eigene Einkünfte Dr. Thomas Schäfer haben. Hessischer Finanzminister 2
Einleitung Die für die Besteuerung von Versor- Sie geben an, an welcher Stelle die gungsleistungen maßgebenden Re- betreffenden Regelungen in den gelungen sind vielfältig und nicht Steuergesetzen und Verwaltungs- immer leicht verständlich. Um hier anweisungen zu finden sind. eine Hilfestellung zu geben, ist der Inhalt der Broschüre nach Steuerarten Leider kann diese Broschüre nicht und den unterschiedlichen Alters- auf alle Fragen und steuerlichen bezügen gegliedert. Rechtlich an- Besonderheiten abschließend ein- spruchsvolle Abhandlungen werden gehen. Sie erhebt daher auch keinen mit Beispielen zusätzlich erläutert. Anspruch auf Vollständigkeit. Für eventuelle weitere Fragen stehen Allgemeine Informationen sind kurz- Ihnen die Bearbeiterinnen und gefasst; übliche Begriffe wie „Wer- Bearbeiter Ihres Finanzamts gerne bungskosten“, „Sonderausgaben“ zur Verfügung. oder „außergewöhnliche Belastugen“ wer-den nicht besonders erläutert. Den Ausführungen in dieser Bro- schüre liegt die ab dem Jahr 2019 Wer über solche Begriffe Näheres geltende Rechtslage zugrunde. erfahren möchte, findet ausführliche Erläuterungen in der „Anleitung zur Einkommensteuererklärung”, die mit Einreichen von Belegen den Erklärungsvordrucken erhältlich Bitte beachten Sie, dass Sie Belege oder auf www.finanzen.hessen.de mit der Einkommensteuererklärung unter der Rubrik “Steuern/Vordrucke“ nur dann einreichen müssen, wenn verfügbar ist. in den Vordrucken oder Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen Zur weiteren Information dienen die wird. Die Belege müssen Sie in dieser Broschüre vorhandenen aufbewahren und gegebenenfalls Fundstellen jeweils am Ende der auf Anforderung des Finanzamtes Abhandlungen. einreichen. 3
Inhaltsverzeichnis Einkommensteuer, Lohnsteuer Seite 1 Besteuerung der Renten 6 1.1 Warum sind Renten steuerpflichtig? 6 1.2 Steuerpflichtige und steuerbefreite Renten 7 1.3 Nachgelagerte Besteuerung 8 1.4 Besteuerung mit dem Ertragsanteil 11 1.5 Sonderfälle 12 1.6 Kindererziehungsleistungen 14 1.7 Werbungskosten 14 2 Besteuerung der Pensionen 15 2.1 Grundsätzliches 15 2.2 Versorgungsfreibetrag 15 3 Gemeinsame Regelungen für Alterseinkünfte 19 3.1 Abfindungen, Vorruhestandsleistungen und Altersteilzeit 19 3.1.1 Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses 19 3.1.2 Kapitalabfindungen von Renten- und Pensionsansprüchen 19 3.1.3 Vorruhestandsleistungen 19 3.1.4 Altersteilzeit 20 3.1.5 Freibetrag für Veräußerungsgewinne 21 3.2 Altersentlastungsbetrag 22 3.3 Steuerliche Erleichterungen bei Nebenbeschäftigungen 24 4
Seite 3.4 Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen/ Steuerermäßigungen 26 3.4.1 Krankheitskosten 28 3.4.2 Kurkosten 28 3.4.3 Bestattungskosten 29 3.4.4 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit 30 3.4.5 Sonderregelungen für behinderte Menschen 31 3.4.6 Hinterbliebenen-Pauschbetrag 31 3.4.7 Steuerermäßigung bei Aufwendungen für 32 haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie für Dienst- oder Handwerkerleistungen 3.5 Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 34 Erbschaft- und Schenkungsteuer 36 Weitere Publikationen des Hessischen Ministeriums 37 der Finanzen Anmerkung zur Verwendung 38 5
Einkommensteuer, Lohnsteuer 1 Besteuerung der Renten 1.1 Warum sind Renten steuerpflichtig? Die Ansicht, dass Rentnerinnen und Beitragsphase steuerfrei geblieben Rentner überhaupt keine Steuern zu ist, wird beim Zufluss der Rente zahlen hätten, ist immer noch weit steuerpflichtig. Ob tatsächlich eine verbreitet. Viele sehen in der Renten- Steuerbelastung eintritt, hängt aber zahlung nur den Rückfluss der früher davon ab, ob die steuerpflichtigen gezahlten Versicherungsbeiträge. Einkünfte die allgemeinen und per-sönlichen Freibeträge, z.B. den Hintergrund für die Besteuerung der Grundfreibetrag zur Steuerfreistel- Renten ist, dass ein Großteil der lung des persönlichen Existenzmini- erbrachten Rentenversicherungsbei- mums, übersteigen. träge während der Beitragszahlungs- Auf lange Sicht werden Renten- dauer steuerfrei gestellt war. So wird versicherungsbeiträge in vollem Um- der Arbeitgeberanteil zur gesetzli- fang steuerfrei gestellt und die auf chen Rentenversicherung ausschließ- den steuerfreien Beiträgen beruhen- lich steuerfrei erbracht und hat zur den Renten im Gegenzug in vollem Hälfte zum Erwerb der derzeitigen Umfang besteuert. Hierfür gilt Rentenansprüche in der gesetzlichen eine langfristige, bis ins Jahr 2040 Rentenversicherung beigetragen. Mit reichende Übergangsregelung. dem Sonderausgabenabzug für Vor- sorgeaufwendungen wurden bereits Zur Sicherstellung der Besteuerung bisher die Arbeitnehmerbeiträge von Renten übermitteln die renten- zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlenden Stellen grundsätzlich jähr- oder Beiträge zu berufsständischen lich die Höhe der Rentenbezüge für Ver-sorgungswerken in erheblichem jede Rentnerin und jeden Rentner an Umfang steuerfrei gestellt. Seit dem die Finanzverwaltung. Jahr 2005 werden Renten daher Die Träger der gesetzlichen Renten- „nachgelagert“ besteuert. versicherung stellen Ihnen auf ein- maligen Antrag jährlich wiederkeh- Die nachgelagerte Besteuerung funk- rend die an die Finanzverwaltung tioniert nach dem Prinzip: Was in der übermittelten Daten zur Verfügung. 6
1.2 Steuerpflichtige und steuerbefreite Renten Nachgelagert besteuert (Kapitel 1.3) Altersvorsorgeprodukten (sog. Riester- werden die Renten (einschließlich Renten aus geförderten Altersvorsor- Erwerbsminderungsrenten und Hin- geverträgen sowie auf steuerfreien terbliebenenrenten) aus Beiträgen beruhende Leistungen – der gesetzlichen Rentenversiche- aus betrieblicher Altersversorgung) rung, unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung. – der Deutschen Rentenversiche- rung Knappschaft-Bahn-See, Steuerfrei sind hingegen die – der landwirtschaftlichen Alters- – Renten aus der gesetzlichen Un- kasse, fallversicherung, – berufsständischen Versorgungs- – Versorgungsbezüge der Wehr-, einrichtungen, Kriegs- und Zivildienstgeschädig- – zertifizierten, besonders auf die ten und ihrer Hinterbliebenen, Altersvorsorge oder die Absiche- soweit sie nicht aufgrund einer rung der Erwerbsminderung aus- Dienstzeit gezahlt werden, gerichteten privaten Vorsorge- – Wiedergutmachungsrenten. verträgen (Basisrente-Alter oder Basisrente-Erwerbsminderung). Alle anderen Renten werden grund- Wo geregelt? sätzlich wie bisher mit dem Ertrags- § 22 Nr. 1 und Nr. 5 Einkommen- anteil (Kapitel 1.4) besteuert. steuergesetz, § 3 Nr. 1a, Nr. 6 und Nr. 8 Ausnahme: Renten und andere Leis- Einkommensteuergesetz tungen aus besonders geförderten 7
1.3 Nachgelagerte Besteuerung Für Renten, die bis zum Ablauf des rung. Liegt der Rentenbeginn in ei- Jahres 2005 begonnen haben, unter- nem späteren Jahr, steigt der steuer- liegt der Jahresbetrag der Rente mit pflichtige Anteil entsprechend einer einem Anteil von 50 % der Besteue- gesetzlich vorgegebenen Tabelle an: Jahr des Besteuerungs- Jahr des Besteuerungs- Rentenbeginns anteil in v.H. Rentenbeginns anteil in v.H. bis 2005 50 2023 83 ab 2006 52 2024 84 2007 54 2025 85 2008 56 2026 86 2009 58 2027 87 2010 60 2028 88 2011 62 2029 89 2012 64 2030 90 2013 66 2031 91 2014 68 2032 92 2015 70 2033 93 2016 72 2034 94 2017 74 2035 95 2018 76 2036 96 2019 78 2037 97 2020 80 2038 98 2021 81 2039 99 2022 82 2040 100 Die steuerfreien Zuschüsse zur Kran- Unter dem Jahr des Rentenbeginns kenversicherung in der gesetzlichen ist das Jahr zu verstehen, ab dem Rentenversicherung gehören nicht die Rente – ggf. nach rückwirkender zum Jahresbetrag der Rente; die Zubilligung – tatsächlich bewilligt einbehaltenen Kranken- und Pflege- wird (siehe Rentenbescheid). Auf versicherungsbeiträge mindern den den Zeitpunkt des Rentenantrags Jahresbetrag der Rente nicht. Sie oder der Zahlung kommt es nicht an. sind aber im Rahmen des Sonder- ausgabenabzugs zu berücksichtigen Wird bei rückwirkender Zubilligung (Kapitel 3.4). einer Rente der Rentenanspruch 8
ganz oder teilweise mit bereits Rente vor 2005 begonnen hat, gilt ausge-zahlten Sozialleistungen (z.B. das Jahr 2005) wird der ermittelte Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder steuerfreie Teil der Rente dauerhaft II) verrechnet, gilt die Rente schon festgeschrieben. mit dem Bezug der Sozialleistung als ausgezahlt und ist deshalb insoweit Erhöht sich später die Rente auf- bereits im Jahr, für das die Verrech- grund einer regelmäßigen Renten- nung erfolgt, zu versteuern. anpassung, ist der Erhöhungsbetrag in vollem Umfang steuerpflichtig. Im Jahr, das dem Jahr des Rentenbe- ginns folgt (für Personen, deren Beispiel: Ein Rentner bezieht im Jahr 2005 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die bereits im Jahr 2000 begonnen hatte, mit einem Jahresbetrag von 12.000 Euro. Im Jahr 2016 erhöht sich der Jahresbetrag der Rente um 50 Euro, im Jahr 2017 um weitere 100 Euro. Steuerpflichtiger Teil der Rente im Jahr 2005: 50% von 12.000 Euro = 6.000 Euro Steuerfreier Teil der Rente (festgeschrieben) 6.000 Euro Jahresbetrag der Rente 2019 12.150 Euro abzgl. steuerfreier Teil der Rente – 6.000 Euro (berechnet aus dem Jahr 2005) steuerpflichtiger Teil der Rente im Jahr 2019 6.150 Euro Ändert sich der Jahresbetrag der Auch die Rentenerhöhung durch Rente aus anderen Gründen als ei- die Einführung der sog. „Mütter- ner regelmäßigen Rentenanpassung rente“ zum 1. Juli 2014 sowie deren (z.B. Rentenkürzung wegen Anrech- Ausweitung und Verbesserung vom nung anderer Einkünfte, Wegfall ei- 1. Januar 2019 führt zu einer Neu- ner Witwenrente bei Wiederheirat) berechnung des steuerfreien Teils wird der steuerfreie Anteil der Rente der Rente. Bei einer Neuberechnung neu berechnet. bleiben Rentenerhöhungen seit der ersten Festschreibung des steuer- freien Teils der Rente außer Betracht. 9
Besonderheiten bei nachfolgenden Renten: Folgen Renten aus derselben Versi- rente des Verstorbenen), ist für die cherung einander unmittelbar nach Bestimmung des steuerpflichtigen (z.B. eine Altersrente folgt auf eine Anteils der neuen Rente der Renten- Erwerbsminderungsrente oder eine beginn der vorhergehenden Rente Witwenrente folgt auf eine Alters- maßgeblich. Beispiel: Ein Rentner bezieht ab dem Jahr 2000 Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der steuerpflichtige Anteil beträgt 50 %. Ab 2019 erhält der Rentner Altersrente. Der steuerpflichtige Anteil der Al- tersrente beträgt 50%, weil als Jahr des Rentenbeginns auch für die Alters- rente das Jahr 2000 (Beginn der Erwerbsminderungsrente) gilt. Liegt zwischen Renten aus derselben wird zur Ermittlung des maßgeb- Versicherung ein Zeitraum, in dem lichen Rentenbeginns für die neue kein Rentenanspruch besteht (z.B. an Rente der tatsächliche Beginn der eine Erwerbsminderungsrente schließt neuen Rente fiktiv um die Laufzeit sich zunächst wieder eine Phase der der vorhergehenden Rente in die Erwerbstätigkeit und anschließend Vergangenheit verlagert. erst der Bezug der Altersrente an), Beispiel: Ein Rentner bezieht ab dem Jahr 2000 eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese endet nach einer Laufzeit von 10 Jahren. Ab 2019 bezieht der Rentner Altersrente. Der maßgebliche fiktive Rentenbeginn liegt im Jahr 2009 (Rentenbeginn im Jahr 2019 abzgl. 10 Jahre Laufzeit der vorangegangenen Rente), der steuerpflichtige Teil der Altersrente beträgt 58%. Renten aus der betrieblichen Alters- (Riester-Renten), soweit sie auf ge- versorgung, soweit sie auf steuer- förderten Beiträgen beruhen, sind in befreiten Beiträgen beruhen, und vollem Umfang steuerpflichtig. Renten aus Altersvorsorgeverträgen 10
1.4 Besteuerung mit dem Ertragsanteil Die Besteuerung des Ertragsanteils Die steuerpflichtigen Ertragsanteile kommt nur noch zur Anwendung, sind ab 2005 gesetzlich deutlich wenn die Rente nicht nachgelagert abgesenkt worden. Die Tabellen- zu besteuern ist, z.B. für Renten aus werte beruhen auf einer typisierten privaten Rentenversicherungen mit Verzinsung des Rentenkapitalwerts Kapitalwahlrecht, Kaufpreisrenten oder mit 3 % nach der durchschnittlichen Renten aus der umlagefinanzierten Lebenserwartung bei Rentenbeginn Zusatzversorgung im öffentlichen und gelten uneingeschränkt auch für Dienst (VBL), soweit diese nicht auf Renten, die vor 2005 begonnen ha- steuerfreien Beiträgen beruhen. ben. Bei Beginn der Bei Beginn der Rente vollendetes Ertragsanteil Rente vollendetes Ertragsanteil Lebensjahr des in v.H. Lebensjahr des in v.H. Rentenberechtigten Rentenberechtigten 0 bis 1 59 42 36 2 bis 3 58 43 bis 44 35 4 bis 5 57 45 34 6 bis 8 56 46 bis 47 33 9 bis 10 55 48 32 11 bis 12 54 49 31 13 bis 14 53 50 30 15 bis 16 52 51 bis 52 29 17 bis 18 51 53 28 19 bis 20 50 54 27 21 bis 22 49 55 bis 56 26 23 bis 24 48 57 25 25 bis 26 47 58 24 27 46 59 23 28 bis 29 45 60 bis 61 22 30 bis 31 44 62 21 32 43 63 20 33 bis 34 42 64 19 35 41 65 bis 66 18 36 bis 37 40 67 17 38 39 68 16 39 bis 40 38 69 bis 70 15 41 37 71 14 11
Bei Beginn der Bei Beginn der Rente vollendetes Ertragsanteil Rente vollendetes Ertragsanteil Lebensjahr des in v.H. Lebensjahr des in v.H. Rentenberechtigten Rentenberechtigten 72 bis 73 13 83 bis 84 6 74 12 85 bis 87 5 75 11 88 bis 91 4 76 bis 77 10 92 bis 93 3 78 bis 79 9 94 bis 96 2 80 8 ab 97 1 81 bis 82 7 Das in der Tabelle angegebene Le- versicherungsrechtlich die Renten- bensalter bezieht sich auf den Be- leistung beginnt. Auf den Zeitpunkt ginn der Rente. Hierunter ist der des Rentenantrags oder der Zahlung Zeitpunkt zu verstehen, von dem an kommt es insoweit nicht an. 1.5 Sonderfälle Bei Renten, die grundsätzlich mit Wo geregelt? dem Ertragsanteil zu besteuern sind und deren Laufzeit begrenzt ist (z.B. § 55 Einkommensteuer-Durchfüh- Unfall- oder Berufsunfähigkeitsren- rungsverordnung ten aus privaten Versicherungen, R 22.4 Abs. 4 und 5 Einkommen- Wai-senrenten), kann zur Berech- steuer-Richtlinien nung des Ertragsanteils nicht die für lebens-längliche Renten geltende Tabelle (Kapitel 1.3) angewendet werden, sondern es gilt eine „Spezi- altabelle”, die sich nach der Laufzeit dieser abgekürzten Rente richtet: 12
Der Ertragsanteil Der Ertragsanteil Beschränkung ist der Tabelle Beschränkung ist der Tabelle der Laufzeit zu Kapitel 1.4 der Laufzeit zu Kapitel 1.4 auf … Jahre ab Der zu entnehmen, auf … Jahre ab Der zu entnehmen, Beginn des Ertrags- wenn der Ren- Beginn des Ertrags- wenn der Ren- Rentenbezugs anteil tenberechtigte Rentenbezugs anteil tenberechtigte (ab 1.1.1955, beträgt zu Beginn des (ab 1.1.1955, beträgt zu Beginn des falls die Rente vorbehalt- Rentenbezugs falls die Rente vorbehalt- Rentenbezugs vor diesem lich der (ggf. vor dem vor diesem lich der (ggf. vor dem Zeitpunkt Spalte 3 1.1.1955) Zeitpunkt Spalte 3 1.1.1955) zu laufen … v. H. das …te Lebens- zu laufen … v. H. das …te Lebens- begonnen hat) jahr vollendet begonnen hat) jahr vollendet hatte hatte Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 1 0 entfällt 34 34 46 2 1 entfällt 35-36 35 45 3 2 97 37 36 43 4 4 92 38 37 42 5 5 88 39 38 41 6 7 83 40-41 39 39 7 8 81 42 40 38 8 9 80 43-44 41 36 9 10 78 45 42 35 10 12 75 46-47 43 33 11 13 74 48 44 32 12 14 72 49-50 45 30 13 15 71 51-52 46 28 14-15 16 69 53 47 27 16-17 18 67 54-55 48 25 18 19 65 56-57 49 23 19 20 64 58-59 50 21 20 21 63 60-61 51 19 21 22 62 62-63 52 17 22 23 60 64-65 53 15 23 24 59 66-67 54 13 24 25 58 68-69 55 11 25 26 57 70-71 56 9 26 27 55 72-74 57 6 27 28 54 75-76 58 4 28 29 53 77-79 59 2 29-30 30 51 ab 80 Der Ertragsanteil ist immer der 31 31 50 Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch- 32 32 49 stabe a Doppelbuchstabe bb 33 33 48 EStG (vgl. zu 1.4) zu entnehmen. 13
1.6 Kindererziehungsleistungen Bei Leistungen, die Mütter für Zeiten in besonders schwierigen Zeiten der Kindererziehung erhalten, sind (Weltwirtschaftskrise, Kriegs- und zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Nachkriegszeit) ausgesetzt waren. a) Die Kindererziehungsleistungen b) Für Mütter der Geburtsjahrgänge ab für Mütter, die vor dem 1.1.1921 1921 erhöhen die anzurechnenden geboren sind, werden unabhän- Kindererziehungszeiten die Renten- gig von einem Rentenanspruch bemessungsgrundlage. In diesem gewährt. Gleichwohl erfolgt die Fall wirken sich die Kindererzie- Auszahlung der Kindererziehungs- hungsleistungen rentensteigernd leistungen im Regelfall zusammen aus und sind als unselbständiger mit der Rente. Für diese Geburtsjahr- Bestandteil der Rente einkom- gänge sind die Kindererziehungs- mensteuerpflichtig (Kapitel 1.3). leistungen einkommensteuerfrei. Damit sollen auch die außeror- dentlichen Belastungen gewür- Wo geregelt? digt werden, denen die älteren § 3 Nr. 67 Einkommensteuergesetz Mütter bei der Kindererziehung 1.7 Werbungskosten Soweit im Zusammenhang mit der Wo geregelt? Rente keine höheren Aufwendungen angefallen sind (z.B. Kosten für die §§ 9, 9a Satz 1 Nr. 3 Einkommen- Rentenberatung), nimmt das Finanz- steuergesetz amt automatisch einen pauschalen Abzug von 102 Euro jährlich vor. 14
2 Besteuerung der Pensionen 2.1 Grundsätzliches Versorgungsbezüge von Beamten, Die Versteuerung von Versorgungs- Richtern und Soldaten bzw. deren bezügen erfolgt im Lohnsteuerab- Hinterbliebenen sind grundsätzlich in zugsverfahren. Der Lohnsteuerabzug voller Höhe als Arbeitslohn zu versteu- wird auf der Grundlage der elektro- ern. Der Versorgungsfreibetrag und nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale der Zuschlag zum Versorgungsfrei- (ELStAM) durchgeführt. Die persön- betrag mildern die vergleichsweise lichen Lohnsteuerabzugsmerkmale höhere Steuerbelastung der Pensio- einschließlich zu berücksichtigender nen gegenüber den Renten ab. Freibeträge werden dem Arbeitge- ber in einer Datenbank der Finanz- Auch die von privaten Arbeitgebern verwaltung zum Abruf zur Verfügung gezahlten „Betriebsrenten” oder „Werkspensionen” sind steuerrecht- gestellt. lich häufig als Versorgungsbezüge zu Der Arbeitgeber übermittelt die Lohn- behandeln. Als Versorgungsbezüge daten elektronisch an die Finanzver- werden solche Leistungen behandelt, waltung. die nicht von einer Pensionskasse, ei- nem Pensionsfonds oder aufgrund ei- Die Arbeitnehmer/Versorgungsemp- ner Direktversicherung, sondern vom fänger erhalten von ihrem Arbeitge- Arbeitgeber selbst oder einer Unter- ber einen Ausdruck der elektroni- stützungskasse erbracht werden. schen Lohnsteuerbescheinigung. 2.2 Versorgungsfreibetrag Für Versorgungsbezüge, die bis zum nehmer-Pauschbetrags wird ein Zu- Ablauf des Jahres 2005 begonnen schlag zum Versorgungsfreibetrag haben, wird ein Versorgungsfreibe- von 900 Euro gewährt. trag in Höhe von 40 %, höchstens 3000 Euro, gewährt. Wenn keine höheren Werbungskos- ten angefallen sind, gilt ein Werbungs- Anstelle des früher auch für Versor- kostenpauschbetrag von 102 Euro gungsbezüge geltenden Arbeit- (wie bei Renten). 15
Da ab 2006 beginnende Renten 2006 beginnen, auch der Versor- schrittweise in größerem Umfang gungsfreibetrag und der Zuschlag der Besteuerung unterliegen, wer- zum Versorgungsfreibetrag schritt- den für Versorgungsbezüge, die ab weise zurückgeführt. Versorgungsfreibetrag Zuschlag Jahr des zum Versorgungs- Versorgungs- in v.H. der Höchstbetrag freibetrag beginns Versorgungsbezüge in Euro in Euro bis 2005 40,0 3.000 900 ab 2006 38,4 2.880 864 2007 36,8 2.760 828 2008 35,2 2.640 792 2009 33,6 2.520 756 2010 32,0 2.400 720 2011 30,4 2.280 684 2012 28,8 2.160 648 2013 27,2 2.040 612 2014 25,6 1.920 576 2015 24,0 1.800 540 2016 22,4 1.680 504 2017 20,8 1.560 468 2018 19,2 1.440 432 2019 17,6 1.320 396 2020 16,0 1.200 360 2021 15,2 1.140 342 2022 14,4 1.080 324 2023 13,6 1.020 306 2024 12,8 960 288 2025 12,0 900 270 2026 11,2 840 252 2027 10,4 780 234 2028 9,6 720 216 2029 8,8 660 198 2030 8,0 600 180 2031 7,2 540 162 2032 6,4 480 144 2033 5,6 420 126 2034 4,8 360 108 2035 4,0 300 90 2036 3,2 240 72 2037 2,4 180 54 2038 1,6 120 36 2039 0,8 60 18 2040 0,0 0 0 16
Bei mehreren Versorgungsbezügen bemessen nach dem Beginn des ers- bestimmen sich der Prozentsatz, der ten Versorgungsbezugs, begrenzt. Höchstbetrag und der Zuschlag nach dem Beginn des einzelnen Versor- Für Hinterbliebenenbezüge, die einem gungsbezugs. Die Summe aus den Versorgungsbezug folgen, ist der so ermittelten Freibeträgen ist auf Versorgungsbeginn des Verstorbe- den Höchstbetrag und den Zuschlag, nen maßgeblich. Beispiel: Der Steuerpflichtige A erhält seit 2005 monatliche Versorgungsbezüge i.H.v. 500 €. Ab dem Januar 2019 kommt noch ein zweiter Versorgungsbezug i.H.v. 300 € im Monat hinzu. Der zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag ermittelt sich wie folgt: 1. Versorgungsbezug 1 500 € x 12 Monate = Jahresbetrag 6.000 € x 40 v.H. = Versorgungsfreibetrag 2.400 € (geringer als Höchstbetrag von 3.000 €) + Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 € = Versorgungsfreibetrag 1 + Zuschlag 1 3.300 € 2. Versorgungsbezug 2 300 € x 12 Monate = Jahresbetrag 3.600 € x 17,6 v.H. = Versorgungsfreibetrag 634 € (geringer als Höchstbetrag von 1.680 €) + Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 396 € = Versorgungsfreibetrag 2 + Zuschlag 2 1.030 € 3. Summe Versorgungsfreibetrag 1 + 2 und Zuschlag 1 + 2 4.330 € maximal zu berücksichtigen: Höchstbetrag nach dem Beginn des Versorgungsbezugs 1 3.000 € + Zuschlag nach Beginn des Versorgungsbezugs 1 900 € = Summe 3.900 € 17
Bemessungsgrundlage für den Ver- talabfindungen von Versorgungsan- sorgungsfreibetrag ist das Zwölffache sprüchen. des ersten vollen Monatsbezugs (bzw. des Bezugs für Januar 2005 Grundsätzlich werden der Versor- bei früherem Versorgungsbeginn) gungsfreibetrag, der Zuschlag zum zuzüglich voraussichtlicher Sonder- Versorgungsfreibetrag und der Wer- zahlungen. bungskostenpauschbetrag für Ver- sorgungsbezüge bereits vom Arbeit- Der so ermittelte Versorgungsfrei- geber im Lohnsteuerabzugsverfahren betrag gilt grundsätzlich für die ge- berücksichtigt. samte Laufzeit. Bei regelmäßigen Anpassungen des Versorgungs- Die Gesamtbetrachtung mehrerer bezugs verändert sich der einmal Versorgungsbezüge von unterschied- ermittelte Versorgungsfreibetrag lichen Arbeitgebern kann allerdings also nicht. Andere Änderungen des erst im Einkommensteuer-Veranla- Versorgungsbezugs (z.B. Kürzung gungsverfahren erfolgen. wegen anderer Einnahmen) führen dagegen zur Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags. Wo geregelt? Der Jahresbetrag des Versorgungs- § 19 Abs. 1 Nr. 2 Einkommen- freibetrags und des Zuschlags zum steuergesetz Versorgungsfreibetrag mindert sich § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz für jeden Monat, für den keine Ver- §§ 9, 9a Nr. 1 b Einkommen- sorgungsbezüge gezahlt werden, steuergesetz um ein Zwölftel. Dies gilt nicht für Sterbegeldzahlungen und bei Kapi- R 19.8 Lohnsteuer-Richtlinien 18
3 Gemeinsame Regelungen für Alterseinkünfte 3.1 Abfindungen, Vorruhestandsleistungen und Altersteilzeit 3.1.1 Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses Abfindungen des Arbeitgebers we- nisses sind steuerpflichtig, können gen der Auflösung des Dienstverhält- aber ermäßigt besteuert werden. 3.1.2 Kapitalabfindungen von Renten- und Pensionsansprüchen In bestimmten Fällen kann zur Abgel- wirte, der Beamten- oder Soldaten- tung von Renten- oder Pensionsan- versorgung können steuerfrei sein. sprüchen ein einmaliger Kapitalbe- Dies gilt auch für entsprechende Leis- trag gezahlt werden (z.B. Beitrags- tungen aus einem berufsständischen erstattungen, wenn kein Rentenan- Versorgungswerk. spruch erreicht wird, Abfindung von Witwenrenten bei Wiederheirat). Kapitalabfindungen für Betriebsren- Solche Kapitalabfindungen im Rahmen ten oder Werkspensionen sind hin- der gesetzlichen Rentenversiche- gegen nicht steuerbefreit, können rung, der Alterssicherung der Land- aber ermäßigt besteuert werden. 3.1.3 Vorruhestandsleistungen Arbeitgeber verpflichten sich häufig, Die ermäßigte Besteuerung (wie z.B. Vorruhestandsleistungen an Arbeit- bei den Abfindungen gegen Einmal- nehmer zu zahlen, wenn sie vorzeitig betrag) gilt für laufende Vorruhe- in den Ruhestand treten. Diese Leis- standsleistungen grundsätzlich nicht. tungen gehören zum steuerpflichti- gen Arbeitslohn. Bei Arbeitnehmern im Vorruhestand, die das 63. Lebensjahr vollendet ha- ben, werden die Vorruhestandsleis- Wo geregelt? tungen um den Versorgungsfreibetrag, § 3 Nr. 3 Einkommensteuergesetz den Zuschlag zum Versorgungsfreibe- § 34 Einkommensteuergesetz trag und den Werbungskostenpausch- R 19.8 Lohnsteuer-Richtlinien betrag gemindert (Kapitel 2.2). 19
3.1.4 Altersteilzeit Viele ältere Arbeitnehmerinnen und ren vom Arbeitgeber berücksichtigt Arbeitnehmer haben das Angebot ih- werden kann, kann es im Veranla- res Arbeitgebers genutzt, durch eine gungsverfahren zu Steuernachzah- Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des lungen kommen. Bevor Sie sich für Altersteilzeitgesetzes oder nach den Altersteilzeit entscheiden, sollten Sie beamtenrechtlichen Regelungen bis sich deshalb informieren, ob neben zum Renteneintritt/Pensionierung die Ihren monatlichen Lohnsteuerabzü- Arbeitszeit zu reduzieren, oft im Rah- gen bei der Einkommensteuerfest- men sogenannter Blockmodelle, bei setzung noch zusätzliche Steuerbe- denen die gesamte Dauer der Alters- lastungen entstehen. teilzeit in eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase aufgeteilt wird. Der während der Freistellungsphase bezogene Arbeitslohn ist kein Ver- Neben dem dann entsprechend ver- sorgungsbezug, sondern Arbeits- minderten Arbeitslohn erhält der Ar- lohn aus einem aktiven Dienstver- beitnehmer zusätzlich Aufstockungsbe- hältnis. Die steuerlichen Freibeträge träge, die steuerfrei bleiben. Allerdings für Versorgungsbezüge finden daher unterliegen die Aufstockungsbeträge keine Anwendung. dem sogenannten Progressionsvorbe- halt, d.h. der Steuersatz bei der Einkom- mensteuerfestsetzung wird so bemes- sen, als seien die Aufstockungsbeträge Wo geregelt? steuerpflichtig. Dieser erhöhte Steuer- § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz satz wird auf das zu versteuernde Ein- kommen (ohne Aufstockungsbeträge) § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g Ein- angewandt. kommensteuergesetz R 3.28 Lohnsteuer-Richtlinien Weil der Progressionsvorbehalt nicht H 3.28 Lohnsteuer-Hinweise schon im Lohnsteuerabzugsverfah- 20
3.1.5 Freibetrag für Veräußerungsgewinne Gewerbliche Veräußerungsgewinne Auch die Leistungspflicht einer pri- gehören nach § 16 Einkommensteu- vaten Versicherung, deren Versiche- ergesetz zu den Einkünften aus Ge- rungsbedingungen an einen Grad werbebetrieb. der Berufsunfähigkeit von mindes- tens 50 Prozent oder an eine Min- Betriebsinhaber, die das 55. Lebens derung der Erwerbsfähigkeit wegen jahr vollendet haben oder die im so- Krankheit oder Behinderung auf we- zialversicherungsrechtlichen Sinne niger als sechs Stunden täglich an- dauernd berufsunfähig sind, erhal- knüpfen, kann als Nachweis dienen. ten auf Antrag einmalig einen Frei- betrag von 45.000 Euro. Die vorstehenden Ausführungen Der Freibetrag ermäßigt sich um den gelten entsprechend bei Gewinnen, Betrag, um den der Veräußerungs- die bei der Veräußerung eines land- gewinn 136.000 Euro übersteigt. Im und forstwirtschaftlichen Betriebs Falle eines Veräußerungsgewinns sowie bei der Veräußerung eines der von 181.000 Euro und mehr ist der selbständigen Arbeit dienenden Ver- Freibetrag „aufgezehrt“ und wirkt mögens erzielt werden. sich steuerlich nicht mehr aus. Zum Nachweis der dauernden Berufs- unfähigkeit reicht die Vorlage eines Bescheids des Rentenversicherungs- trägers aus, aus dem die Berufsunfä- Wo geregelt? higkeit oder Erwerbsunfähigkeit im §§ 14, 16 Abs. 4 und 18 Abs. 3 Ein- Sinne der gesetzlichen Rentenversi- kommensteuergesetz cherung hervorgeht. Der Nachweis R 16 Abs. 13 und 14 Einkommen- kann auch durch eine amtsärztliche steuer-Richtlinien Bescheinigung erbracht werden. 21
3.2 Altersentlastungsbetrag Viele Seniorinnen und Senioren üben Summe der Einkünfte (außer Renten, auch im Ruhestand noch eine kleine Versorgungsbezüge und abgeltend Nebenbeschäftigung aus oder erzie- besteuerte Kapitalerträge) der Be- len weitere Einkünfte (z.B. Zins- oder rechnung zugrunde gelegt. Für Per- Mieteinnahmen). Zur steuerlichen Ent- sonen, die bereits im Jahr 2005 oder lastung dieser zusätzlichen Einkünfte früher 65 Jahre alt geworden sind steht allen Seniorinnen und Senioren (also die Geburtsjahrgänge bis ein- ab dem Jahr, in dem sie 65 Jahre alt schließlich 1940), beträgt der Alters- werden, ein Altersentlastungsbetrag entlastungsbetrag 40 Prozent von zu. dieser Ausgangsgröße, höchstens jedoch 1.900 Euro. Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag bei der Ein- Für spätere Geburtsjahrgänge ver- kommensteuerveranlagung automa- ringern sich der Prozentsatz und tisch; es ist kein besonderer Antrag der Höchstbetrag entsprechend der erforderlich. Dabei wird die positive nachstehenden gesetzlichen Tabelle: Das auf die Alters- Das auf die Alters- Vollendung entlastungs- Höchst- Vollendung entlastungs- Höchst- des 64. Lebens- betrag betrag des 64. Lebens- betrag betrag jahres folgende in v.H. der in Euro jahres folgende in v.H. der in Euro Kalenderjahr Einkünfte Kalenderjahr Einkünfte 2005 40,0 1 900 2023 13,6 646 2006 38,4 1 824 2024 12,8 608 2007 36,8 1 748 2025 12,0 570 2008 35,2 1 672 2026 11,2 532 2009 33,6 1 596 2027 10,4 494 2010 32,0 1 520 2028 9,6 456 2011 30,4 1 444 2029 8,8 418 2012 28,8 1 368 2030 8,0 380 2013 27,2 1 292 2031 7,2 342 2014 25,6 1 216 2032 6,4 304 2015 24,0 1 140 2033 5,6 266 2016 22,4 1 064 2034 4,8 228 2017 20,8 988 2035 4,0 190 2018 19,2 912 2036 3,2 152 2019 17,6 836 2037 2,4 114 2020 16,0 760 2038 1,6 76 2021 15,2 722 2039 0,8 38 2022 14,4 684 2040 0,0 0 22
Beispiel: Die Rentnerin A (geboren am 17. Februar 1944) erzielt 2019 folgende Einkünfte: Renteneinkünfte 9.100 € Einkünfte aus Kapitalvermögen 1.200 € (nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 4.300 € Summe der Einkünfte 14.600 € Der Altersentlastungsbetrag steht A seit 2009 zu, weil sie am 17. Februar 2009 ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Altersentlastungsbetrag begünstigt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (4.300 Euro). Begünstigt sind auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (1.200 Euro). Deren Besteuerung ist zwar grundsätzlich durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten (= Abgeltung- steuer). Die Kapitaleinkünfte werden aber auf Antrag im Rahmen einer Günsti- gerprüfung den anderen Einkünften hinzugerechnet und mit dem individuellen Steuersatz versteuert, wenn dieser Steuersatz niedriger ist als die Abgeltung- steuer von 25 Prozent. Bei dieser Günstigerprüfung wird auch der Altersentlastungsbetrag für die Ka- pitaleinkünfte berücksichtigt. Erfolgt kein Antrag auf Günstigerprüfung in der Steuererklärung, bleiben die Kapitaleinkünfte bei der Berechnung des Alters- entlastungsbetrags und des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt. Sie sollten daher ggf. mit Hilfe Ihres steuerlichen Beraters prüfen, welche Alter- native für Sie steuerlich günstiger ist. Stattdessen können Sie auch die Günsti- gerprüfung für Ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung beantragen und dem Finanzamt die Prüfung überlassen. So ermittelt sich der Altersentlastungsbetrag (bei Einbezug der Kapitaleinkünfte): Positive Summe der begünstigten Einkünfte = 5.500 € (4.300 € + 1.200 €) davon 33,6 Prozent = 1.848 € maximal Höchstbetrag = 1.596 € Sind beide Ehegatten 65 Jahre oder der Einkommensteuerveranlagung älter, sind die vorstehenden Berech- außer Betracht bleiben. nungen für jeden Ehegatten getrennt anzuwenden. Wo geregelt? § 24a Einkommensteuergesetz Auf pauschal versteuerten Arbeitslohn R 24a Einkommensteuer- (z.B. aus einem geringfügigen Beschäf- Richtlinien tigungsverhältnis) findet der Altersent- lastungsbetrag keine Anwendung, weil §§ 2 Abs. 5b, 32d Abs. 6 Einkom- mensteuergesetz pauschal versteuerte Einnahmen bei 23
3.3 Steuerliche Erleichterungen bei Nebenbeschäftigungen Weiteres Dienstverhältnis mit Lohnsteuerklasse VI Betriebliche Zusatzrenten von einem beschäftigung durch die Übertragung früheren Arbeitgeber unterliegen der in der Eingangsstufe des ersten grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Dienstverhältnisses enthaltenen Frei- beträge auf das nach Steuerklasse Bei der Besteuerung von Zusatzren- VI abgerechnete Dienstverhältnis zu ten fällt oft keine Lohnsteuer an, weil vermeiden. Bei dem ersten Dienstver- die Betriebsrente niedriger ist als der hältnis wird ein entsprechender Betrag Betrag, bis zu dem nach der Steuer- zum Arbeitslohn hinzugerechnet. klasse des ersten Dienstverhältnis- ses (z.B. Steuerklasse I oder III) keine Durch die Übertragung der Freibe- Lohnsteuer zu erheben ist (Eingangs- träge wird der Lohnsteuerabzug für betrag). die Nebeneinkünfte und damit eine Rückerstattung zu viel einbehaltener Wird zusätzlich noch Arbeitslohn aus Lohnsteuer im Veranlagungsverfah- einer Nebenbeschäftigung erzielt, ren ganz oder teilweise vermieden. unterliegt dieser Arbeitslohn regel- Trotzdem besteht die Verpflichtung mäßig voll dem Lohnsteuerabzug, zur Abgabe einer Einkommensteuer- weil für das zweite Dienstverhältnis erklärung. die Steuerklasse VI gilt. Der Lohn- steuerabzug erfolgt hierbei im lau- Die Übertragung der Freibeträge fenden Jahr auch dann, wenn nach kann mit dem Vordruck „Antrag Ablauf des Jahres keine Einkommen- auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ beim steuer festzusetzen ist, weil das zu Wohnsitzfinanzamt beantragt wer- versteuernde Einkommen insgesamt den. Dem Nebenarbeitgeber ist mit- unter dem steuerlichen Grundfreibe- zuteilen, ob und in welcher Höhe ein trag liegt. übertragener Freibetrag abgerufen In diesem Fall wird die einbehaltene werden soll. Lohnsteuer im Rahmen einer Einkom- mensteuerveranlagung erstattet. Der Antragsvordruck ist beim Finanz- amt oder auf www.finanzen.hessen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, de unter der Rubrik „Steuern/Vordru- den Lohnsteuerabzug für die Neben- cke“ erhältlich. 24
Pauschalversteuerung Im „Normalfall“ ermittelt der Arbeit- lichkeit, stattdessen die Lohnsteuer geber die Lohnsteuer anhand der EDV pauschal mit einem gesetzlich vor- oder der Lohnsteuertabelle nach den geschriebenen Prozentsatz an das persönlichen Lohnsteuerabzugsmerk- Finanzamt – in bestimmten Fällen an malen (z.B. Steuerklasse, Freibetrag). die Deutsche Rentenversicherung Der Arbeitgeber hat aber unter be- Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zen- stimmten Voraussetzungen die Mög- trale – abzuführen. Pauschsteuersatz 25 % bei kurzfristigen Beschäftigungen wenn der Arbeitnehmer kurzfristig In diesen Fällen darf der durchschnitt- (nicht mehr als 18 zusammenhän- liche Stundenlohn nicht mehr als gende Arbeitstage) beschäftigt wird 12 Euro betragen. Nimmt der Ar- und entweder der Arbeitslohn durch- beitgeber bereits für eine andere schnittlich 72 Euro pro Arbeitstag Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht übersteigt oder die Beschäfti- den Lohnsteuerabzug auf Grundlage gung zu einem unvorhersehbaren der persönlichen Lohnsteuerabzugs- Zeitpunkt sofort erforderlich wird. merkmale vor, ist eine Lohnsteuer- pauschalierung für eine weitere Tä- tigkeit bei demselben Arbeitgeber nicht möglich. Pauschsteuersatz 2 % (einheitliche Pauschsteuer) bei geringfügigen Beschäftigungen („Mini-Jobs“) wenn der Arbeitslohn regelmäßig beiträge zur Rentenversicherung 450 Euro im Monat nicht übersteigt entrichtet. und der Arbeitgeber hierfür Pauschal- Pauschsteuersatz 20 % bei geringfügigen Beschäftigungen („Mini-Jobs“) wenn der Arbeitslohn regelmäßig Nähere Informationen hierzu können 450 Euro im Monat nicht übersteigt Sie dem vom Hessischen Finanzmi- und der Arbeitgeber hierfür keine nisterium herausgegebenen „Steu- Pauschalbeiträge zur Rentenversi- ertipp bei Aushilfsarbeit von Schüle- cherung entrichtet, (z.B. weil der rinnen, Schülern und Studierenden” Arbeitnehmer mehrere „Mini-Jobs“ entnehmen, dessen Ausführungen ausübt, die zusammengerechnet die auch für Nebenbeschäftigungen von 450-Euro-Grenze übersteigen und Seniorinnen und Senioren Gültigkeit somit insgesamt der regulären Sozi- haben und der Ihnen im Internet auf alversicherungspflicht unterliegen). www.finanzen.hessen.de unter der Rubrik „Presse/Infomaterial“ zum Ab- ruf bereit steht. 25
Bitte bedenken Sie auch, dass bei Ne- Wo geregelt? benbeschäftigungen bestimmte Hin- zuverdienstgrenzen zu beachten sind, § 39a, § 40, § 40a Einkommen- deren Überschreiten zu einer Kürzung steuergesetz der Rente/Versorgung führen kann. Zu steuerlichen Erleichterungen bei bestimmten nebenberuflichen Tätig- Nähere Informationen hierzu erteilt der Rentenversicherungsträger oder keiten im Dienst gemeinnütziger, die jeweilige Versorgungsdienststelle. kirchlicher oder staatlicher Arbeit- geber oder Auftraggeber erhalten Der pauschal besteuerte Arbeitslohn Sie nähere Informationen im „Steu- bleibt bei der Einkommensteuerver- erwegweiser für gemeinnützige Ver- anlagung außer Betracht. Die pau- eine und Übungsleiter/innen“, der schale Lohnsteuer kann nicht auf die auf www.finanzen.hessen.de unter Einkommensteuer angerechnet wer- der Rubrik „Presse/Infomaterial“ zum den. Abruf bereit steht. 3.4 Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen/ Steuerermäßigungen Als Sonderausgaben sind z.B. der Ei- Werden diese Aufwendungen nicht genanteil zur Krankenversicherung, ersetzt (z.B. durch eine Versiche- Kirchensteuerzahlungen, Spenden rung), kommt eine Steuerminderung für gemeinnützige Zwecke und Bei- durch den Abzug sogenannter au- träge an politische Parteien abzugs- ßergewöhnlicher Belastungen in Be- fähig. Der Sonderausgabenabzug ist tracht. teilweise auf gesetzliche Höchstbe- träge beschränkt. Außergewöhnliche Belastungen wirken sich grundsätzlich steuer- Neben den Sonderausgaben entste- lich nur dann aus, wenn die Aufwen- hen Seniorinnen und Senioren häu- dungen die „zumutbare Belastung” fig Aufwendungen, die besondere überschreiten. Ausnahme: Abzugs- Belastungen hervorrufen wie z.B. beträge der Kapitel 3.4.5 bis 3.4.7. Krankheitskosten oder Kurkosten. 26
Die zumutbare Belastung ist nach folgendem Schema zu ermitteln: Die zumutbare Belastung beträgt für den Teil des Gesamtbetrags bis über über der Einkünfte 15.340 € 15.340 € 51.130 € bis 51.130 € a) bei Anwendung des Grundtarifs 5% 6% 7% (z.B. ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige) b) bei Anwendung des Splittingtarifs 4% 5% 6% (z.B. Eheleute/eingetragene Lebenspartner) des jeweiligen Teils des Gesamtbetrags der Einkünfte Bitte beachten Sie: Abgeltend besteuerte Kapitalerträge werden bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt. Beispiel Einem Rentnerehepaar (Gesamtbetrag der Einkünfte 20.000 Euro) entste- hen Kurkosten in Höhe von 650 Euro und Krankheitskosten in Höhe von 500 Euro. Die zumutbare Belastung beträgt 846 Euro (4 % von 15.340 Euro + 5% von 4.570 Euro (20.000 Euro - 15.430 Euro), mithin sind 304 Euro Kur- und Krankheitskosten (1.150 Euro – 846 Euro) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Hinweis: Wo geregelt? Die zumutbare Belastung ist von der Höhe des Gesamtbetrags der § 10 Einkommensteuergesetz Einkünfte abhängig und wird anhand §§ 2 Abs. 5b, 33 Abs. 3 Einkommen- eines Prozentsatzes ermittelt, der in steuergesetz drei Stufen gestaffelt ist. Hierbei wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte dem höheren Prozentsatz unterworfen, der die vorherige Stufe übersteigt (sie Kasten oben). 27
Im Folgenden sind einige außergewöhnliche Belastungen dargestellt, die für Seniorinnen und Senioren von besonderer Bedeutung sein können. 3.4.1 Krankheitskosten Hierzu gehören vor allem die Kosten entstehen, können nicht als außerge- der ärztlichen oder zahnärztlichen wöhnliche Belastungen berücksich- Behandlung, die Behandlung durch tigt werden. einen zugelassenen Heilpraktiker, In bestimmten Fällen (z.B. bei wissen- die Krankenhauskosten, die Kosten schaftlich nicht anerkannten Behand- für Hilfsgeräte wie Einlagen, Brillen, lungsmethoden oder einer psycho- Hörgeräte usw. sowie die Aufwen- therapeutischen Behandlung) ist ein dungen für Arzneimittel oder Zahn- vor Beginn der Maßnahme erteiltes ersatz, soweit sie nicht von dritter amtsärztliches Gutachten oder eine Seite (z.B. Krankenkasse) ersetzt wer- ärztliche Bescheinigung eines Medi- den. zinischen Dienstes der Krankenversi- Die Notwendigkeit von Arzneimitteln cherung erforderlich. muss jedoch grundsätzlich durch eine ärztliche Verordnung nachge- Wo geregelt? wiesen werden. Bei einer länger § 33 Einkommensteuergesetz dauernden Krankheit, die einen § 64 Einkommensteuer-Durch- laufenden Verbrauch bestimmter führungsverordnung Medikamente bedingt, reicht eine einmalige Verordnung aus. Aufwen- R 33.4 Abs. 1 Einkommensteuer- Richtlinien dungen, die durch Diätverpflegung 3.4.2 Kurkosten Aufwendungen für eine Kur sind nach denden Krankheit zu bescheinigen Anrechnung von Leistungen Dritter und bei einer Klimakur der medizi- (z.B. der Krankenkasse) unter bestimm- nisch angezeigte Kurort und die vo- ten Voraussetzungen abzugsfähig: raussichtliche Kurdauer. Die Notwendigkeit der Kur ist durch Abzugsfähige Kosten sind beispiels- ein vor Antritt der Kur ausgestelltes weise Aufwendungen für Arztbesu- amtsärztliches Gutachten oder die che, Anwendungen, Unterkunft, Ver- ärztliche Bescheinigung eines Medi- pflegung (in Höhe der tatsächlichen zinischen Dienstes der Krankenversi- Kosten nach Abzug einer Haushalts- cherung nachzuweisen. ersparnis von 20%) und Fahrtkosten Bei einer Vorsorgekur ist auch die zum Kurort (in Höhe der Kosten für Gefahr einer durch die Kur abzuwen- öffentliche Verkehrsmittel). 28
Kosten für Kuren im Ausland sind in Wo geregelt? der Regel nur bis zur Höhe der Auf- wendungen anzuerkennen, die in § 33 Einkommensteuergesetz einem dem Heilzweck entsprechen- § 64 Einkommensteuer-Durch- den inländischen Kurort entstehen führungsverordnung würden. R 33.4 Abs. 3 Einkommensteuer- Richtlinien 3.4.3 Bestattungskosten Bestattungskosten für Angehörige sind Die Kosten für Trauerkleidung und für die als außergewöhnliche Belastungen ab- Bewirtung der Trauergäste werden nicht zugsfähig, soweit der Wert des Nach- anerkannt. Gleiches gilt für Reisekosten, lasses des Verstorbenen und Versiche- die für die Teilnahme an einer Bestattung rungsleistungen anlässlich des Todesfalls eines nahen Angehörigen entstanden nicht ausreichen, um die Bestattungskos- sind. Beihilfen von dritter Seite vermin- ten zu decken. Die Aufwendungen müs- dern die berücksichtigungsfähigen Auf- sen notwendig und angemessen sein. wendungen. Beispiel Kosten der Grabstätte 1.750 € Kaufpreis Sarg 550 € Blumen, Kränze 280 € Todesanzeigen 490 € Gebühren 50 € sonstige Kosten 55 € Summe der Aufwendungen 3.175 € abzüglich Versicherungsleistungen 950 € verbleibende Kosten 2.225 € abzüglich Sparbuchguthaben und Bargeld des Erblassers 1.000 € als außergewöhnliche Belastungen kommen in Betracht 1.225 € Dieser Betrag vermindert sich noch um die zumutbare Belastung. Fallen Aufwendungen verteilt in absehbare Aufwendungen zusam- mehreren Kalenderjahren an (z.B. mengefasst im selben Kalenderjahr Kosten für das Grabdenkmal und die zu tätigen. Einfassung fallen erst im Jahr nach der Bestattung an), wird für jedes Ka- Wo geregelt? lenderjahr gesondert die zumutbare H 33.1 – 33.4 (Bestattungskosten) Belastung berücksichtigt. Deshalb Einkommensteuer-Hinweise kann es steuerlich günstiger sein, 29
3.4.4 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit Seniorinnen und Senioren, bei denen Beschäftigungen/Dienstleistungen in mindestens ein Schweregrad der Pfle- Betracht kommen (vgl. Kapitel 3.4.7). gebedürftigkeit nach §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Besteht Anspruch auf einen Pausch- festgestellt wurde, können die tat- betrag für behinderte Menschen sächlichen Aufwendungen für die Be- (Kapitel 3.4.5), kann der Steuerpflich- schäftigung einer ambulanten Pflege- tige entweder den Pauschbetrag oder kraft oder für die Heimunterbringung die ggf. höheren tatsächlichen pfle- als außergewöhnliche Belastungen gebedingten Aufwendungen geltend geltend machen. Die Aufwendungen machen. Die Inanspruchnahme des sind allerdings um die Leistungen der Pauschbetrags kann im Einzelfall güns- sozialen und/oder einer privaten Pfle- tiger sein, auch wenn dieser die tat- geversicherung (z.B. Pflegegeld) und sächlichen pflegebedingten Auf- um die zumutbare Belastung zu min- wendungen unterschreitet, denn der dern. Pauschbetrag wird nicht um die zu- mutbare Belastung gemindert. Ist der private Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst worden, Eltern, auf die der Behinderten-Pausch- sind die berücksichtigungsfähigen betrag ihres Kindes übertragen wor- Aufwendungen für das Pflegeheim um den ist, können zusätzlich ihre eige- eine jährliche Haushaltsersparnis von nen Aufwendungen für die Pflege des 9.168 Euro zu kürzen. Zu den Pflege- behinderten Kindes geltend machen, kosten zählen auch die Kosten einer weil der übertragene Pauschbetrag Inanspruchnahme von Pflegediensten, nur die Aufwendungen des Kindes von Einrichtungen der Tages- oder abgilt. Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von nach Landesrecht anerkannten Bitte beachten: niedrigschwelligen Betreuungsange- Aufwendungen eines nicht pflegebe- boten. dürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten Liegen die Voraussetzungen nur wäh- in ein Wohnstift umzieht, erwachsen rend eines Teils des Kalenderjahres nicht zwangsläufig und können nicht vor, sind die anteiligen Beträge (1/360 mindernd berücksichtigt werden. pro Tag, 1/12 pro Monat) anzusetzen. Die hiernach verbleibenden Gesamt- kosten werden um die „zumutbare Wo geregelt? Belastung“ gemindert. Für den sich § 33 Einkommensteuergesetz wegen der „zumutbaren Belastung“ R 33.3 und R 33b Abs. 2 Ein- nicht auswirkenden Betrag kann eine kommensteuer-Richtlinien Steuerermäßigung für haushaltsnahe 30
3.4.5 Sonderregelungen für behinderte Menschen Behinderte Menschen können einen Behinderte Menschen, für die das Ver- pauschalen Abzugsbetrag bean- sorgungsamt das Merkzeichen „Bl“ spruchen, wenn sie ihre Aufwendun- (blind) oder „H“ (hilflos) im Bescheid gen nicht im Einzelnen nachweisen oder Schwerbehindertenausweis aus- wollen. Dies gilt generell für alle be- gewiesen hat oder die als Schwerst- hinderten Personen, deren Grad der pflegebedürftige in die Pflegegrade 4 Behinderung auf mindestens 50 fest- und 5 eingestuft sind, erhalten einen gestellt ist und unter zusätzlichen Vo- Pauschbetrag von 3.700 Euro jährlich. raussetzungen auch für diejenigen Nähere Erläuterungen finden Sie in mit einem Grad der Behinderung dem vom Hessischen Ministerium zwischen 25 und 45. der Finanzen herausgegebenen „Steuerwegweiser für Menschen mit Der Pauschbetrag ist nach dem Grad Behinderung“, der Ihnen im Internet der Behinderung gestaffelt. Er be- auf www.finanzen.hessen.de unter trägt bei einem Grad der Behinde- der Rubrik „Presse/Infomaterial“ zum rung von: Abruf bereit steht. 25 und 30 310 € Wo geregelt? 35 und 40 430 € 45 und 50 570 € § 33b Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 Ein- 55 und 60 720 € kommensteuergesetz 65 und 70 890 € § 65 Einkommensteuer-Durch- 75 und 80 1.060 € führungsverordnung 85 und 90 1.230 € R 33b Einkommensteuer- 95 und 100 1.420 € Richtlinien 3.4.6 Hinterbliebenen-Pauschbetrag Personen, die Hinterbliebenenbezüge Zudem ist es erforderlich, dass die Hin- erhalten (z.B. Kriegerwitwen, Hinterblie- terbliebenenbezüge nach bestimmten bene eines an den Folgen eines Dienst- im Einkommensteuergesetz ausdrück- unfalls verstorbenen Beamten), können lich genannten Vorschriften geleistet in ihrer Einkommensteuererklärung ei- werden (z.B. nach dem Bundesversor- nen Hinterbliebenen-Pauschbetrag in gungsgesetz oder den Vorschriften über Höhe von 370 Euro beantragen. die gesetzliche Unfallversicherung). Ein Hinterbliebener muss dem Finanz- amt durch amtliche Unterlagen nach- Wo geregelt? weisen, dass er von den Versorgungs- § 33b Abs. 4 Einkommensteuer- behörden als Hinterbliebener aner- gesetz kannt worden ist. 31
3.4.7 Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie für Dienst- oder Handwerker- leistungen Seniorinnen und Senioren, die in Besondere Voraussetzungen, wie z.B. ihrem Haushalt eine Person zur Ver- Krankheit oder Alter des Steuer- richtung haushaltsnaher Tätigkeiten pflichtigen müssen nicht erfüllt sein. (z.B. Gartenpflege, hauswirtschaftli- Die Steuerermäßigung erfolgt auf che Arbeiten oder Krankenpflege) Antrag und nur, soweit die Aufwen- beschäftigen oder entsprechende dungen nicht Betriebsausgaben Dienstleistungen in Anspruch neh- oder Werbungskosten sind und so- men, können hierfür eine Steuerer- weit sie nicht als Sonderausgaben mäßigung erhalten. oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Die Leis- Die Steuerermäßigung mindert un- tung muss in einem in der Europäi- mittelbar die tarifliche Einkommen- schen Union oder dem Europäischen steuer und beträgt jeweils in % der Wirtschaftsraum liegenden Haushalt Aufwendungen: des Steuerpflichtigen oder bei Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt 20%, maximal 510 Euro der gepflegten oder betreuten Person bei einer geringfügigen Be- ausgeübt oder erbracht werden. schäftigung i.S.d. § 8a des Vierten Buches Sozialgesetz- buch („Mini-Job“), Eine Inanspruchnahme der Steuerer- mäßigungen ist außerdem möglich, 20%, maximal 4.000 Euro wenn sich der eigenständige und bei sozialversicherungspflich- abgeschlossene Haushalt in einem tigen Beschäftigungsverhält- Heim oder Altenwohnstift befindet. nissen (kein „Mini-Job“) oder Auch ohne eigenen Haushalt sind bei Erbringung durch selb- Aufwendungen wegen der Unter- ständige Dienstleister oder bringung in einem Heim oder zur Dienstleistungsagenturen, dauernden Pflege begünstigt, soweit sie auf Dienstleistungen entfallen, 20%, maximal 1.200 Euro die mit denen einer Hilfe im Haus- für die Inanspruchnahme von halt vergleichbar sind. Das können Handwerkerleistungen für Re- beispielsweise Aufwendungen für novierungs-, Erhaltungs- und die Raumreinigung oder den Wä- Modernisierungsmaßnahmen scheservice am Unterbringungsort im Haushalt des Steuerpflich- sein. Nicht in Betracht kommen Miet- tigen, sofern es sich nicht um zahlungen, Aufwendungen für den öffentlich geförderte Maßnah- Hausmeister, den Gärtner, sämtliche men handelt, für die zinsver- Handwerkerleistungen sowie Pflege- billigte Darlehen oder steuer- und Betreuungsleistungen. freie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. 32
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