Steuerwegweiser für den Ruhestand

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Steuerwegweiser für den Ruhestand
Hessisches Ministerium der Finanzen

Steuerwegweiser
für den Ruhestand
Steuerwegweiser für den Ruhestand
Vorwort

Liebe Mitbürgerinnen,
liebe Mitbürger

Rentnerinnen, Rentner, Pensionä-         Ich empfehle Ihnen, in diesen Fäl-
rinnen und Pensionäre haben meist        len zu prüfen, ob Sie eine Steuerer-
viele arbeitsreiche Jahrzehnte erlebt,   klärung abgeben und Steuern zah-
in denen sie die Grundlagen für die      len müssen. Diese Broschüre will
finanzielle Absicherung im Alter ge-     Ihnen dabei in leicht verständlicher
legt haben. Diese finanzielle Sicher-    Form eine Hilfe sein.
heit ist keine Selbstverständlichkeit,   Mir liegt besonders am Herzen, dass
wie die Diskussionen um die Zukunft      Seniorinnen und Senioren nicht
der gesetzlichen Rentenversiche-         mehr Steuern zahlen als gesetzlich
rung und die Notwendigkeit einer         verlangt.
zusätzlichen privaten Altersvorsorge
zeigen.                                  Diese Broschüre gibt Ihnen einen
                                         Überblick über die geltenden Re-
Genauso wichtig ist die Frage, wel-      gelungen und legt dar, welche Steu-
che Steuern auf Renten und Pensio-       ererleichterungen für Sie im Ruhe-
nen zu entrichten sind und was da-       stand in Betracht kommen.
nach am Ende „netto“ übrig bleibt.
Grundsätzlich gilt: Viele Bezieher       Bei Zweifelsfragen helfen Ihnen die
von Alterseinkünften müssen keine        Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Steuern zahlen. Steuerliche Pflichten    den hessischen Finanzämtern gerne
können sich insbesondere bei Rent-       weiter.
nerinnen und Rentnern ergeben,
die neben der Rente zusätzliche Ein-
                                         Mit freundlichen Grüßen
künfte, z.B. aus Erwerbstätigkeit, ei-
ner Werkspension oder aus Vermie-
tung und Verpachtung erzielen bzw.
deren Ehegatten eigene Einkünfte         Dr. Thomas Schäfer
haben.                                   Hessischer Finanzminister

2
Einleitung

Die für die Besteuerung von Versor-     Sie geben an, an welcher Stelle die
gungsleistungen maßgebenden Re-         betreffenden Regelungen in den
gelungen sind vielfältig und nicht      Steuergesetzen und Verwaltungs-
immer leicht verständlich. Um hier      anweisungen zu finden sind.
eine Hilfestellung zu geben, ist der
Inhalt der Broschüre nach Steuerarten   Leider kann diese Broschüre nicht
und den unterschiedlichen Alters-       auf alle Fragen und steuerlichen
bezügen gegliedert. Rechtlich an-       Besonderheiten abschließend ein-
spruchsvolle Abhandlungen werden        gehen. Sie erhebt daher auch keinen
mit Beispielen zusätzlich erläutert.    Anspruch auf Vollständigkeit. Für
                                        eventuelle weitere Fragen stehen
Allgemeine Informationen sind kurz-     Ihnen die Bearbeiterinnen und
gefasst; übliche Begriffe wie „Wer-     Bearbeiter Ihres Finanzamts gerne
bungskosten“,    „Sonderausgaben“       zur Verfügung.
oder „außergewöhnliche Belastugen“
wer-den nicht besonders erläutert.      Den Ausführungen in dieser Bro-
                                        schüre liegt die ab dem Jahr 2019
Wer über solche Begriffe Näheres        geltende Rechtslage zugrunde.
erfahren möchte, findet ausführliche
Erläuterungen in der „Anleitung zur
Einkommensteuererklärung”, die mit      Einreichen von Belegen
den Erklärungsvordrucken erhältlich     Bitte beachten Sie, dass Sie Belege
oder auf www.finanzen.hessen.de         mit der Einkommensteuererklärung
unter der Rubrik “Steuern/Vordrucke“    nur dann einreichen müssen, wenn
verfügbar ist.                          in den Vordrucken oder Anleitungen
                                        ausdrücklich darauf hingewiesen
Zur weiteren Information dienen die     wird. Die Belege müssen Sie
in dieser Broschüre vorhandenen         aufbewahren und gegebenenfalls
Fundstellen jeweils am Ende der         auf Anforderung des Finanzamtes
Abhandlungen.                           einreichen.

                                                                         3
Inhaltsverzeichnis

Einkommensteuer, Lohnsteuer
                                                                    Seite
1     Besteuerung der Renten                                           6
1.1   Warum sind Renten steuerpflichtig?                               6
1.2   Steuerpflichtige und steuerbefreite Renten                       7
1.3   Nachgelagerte Besteuerung                                        8
1.4   Besteuerung mit dem Ertragsanteil                               11
1.5   Sonderfälle                                                     12
1.6   Kindererziehungsleistungen                                      14
1.7   Werbungskosten                                                  14

2     Besteuerung der Pensionen                                       15
2.1   Grundsätzliches                                                 15
2.2   Versorgungsfreibetrag                                           15

3     Gemeinsame Regelungen für Alterseinkünfte                       19
3.1   Abfindungen, Vorruhestandsleistungen und Altersteilzeit         19
      3.1.1 Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses     19
      3.1.2 Kapitalabfindungen von Renten- und Pensionsansprüchen     19
      3.1.3 Vorruhestandsleistungen                                   19
      3.1.4 Altersteilzeit                                            20
      3.1.5 Freibetrag für Veräußerungsgewinne                        21
3.2   Altersentlastungsbetrag                                         22
3.3   Steuerliche Erleichterungen bei Nebenbeschäftigungen            24

4
Seite
3.4   Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen/
      Steuerermäßigungen                                          26
      3.4.1 Krankheitskosten                                      28
      3.4.2 Kurkosten                                             28
      3.4.3 Bestattungskosten                                     29
      3.4.4 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit                30
      3.4.5 Sonderregelungen für behinderte Menschen              31
      3.4.6 Hinterbliebenen-Pauschbetrag                          31
      3.4.7 Steuerermäßigung bei Aufwendungen für                 32
            haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie
            für Dienst- oder Handwerkerleistungen
3.5   Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung     34

Erbschaft- und Schenkungsteuer                                    36

Weitere Publikationen des Hessischen Ministeriums                 37
der Finanzen

Anmerkung zur Verwendung                                          38

                                                                   5
Einkommensteuer, Lohnsteuer

1     Besteuerung der Renten
1.1 Warum sind Renten steuerpflichtig?
Die Ansicht, dass Rentnerinnen und       Beitragsphase steuerfrei geblieben
Rentner überhaupt keine Steuern zu       ist, wird beim Zufluss der Rente
zahlen hätten, ist immer noch weit       steuerpflichtig. Ob tatsächlich eine
verbreitet. Viele sehen in der Renten-   Steuerbelastung eintritt, hängt aber
zahlung nur den Rückfluss der früher     davon ab, ob die steuerpflichtigen
gezahlten Versicherungsbeiträge.         Einkünfte die allgemeinen und
                                         per-sönlichen Freibeträge, z.B. den
Hintergrund für die Besteuerung der      Grundfreibetrag zur Steuerfreistel-
Renten ist, dass ein Großteil der        lung des persönlichen Existenzmini-
erbrachten Rentenversicherungsbei-       mums, übersteigen.
träge während der Beitragszahlungs-      Auf lange Sicht werden Renten-
dauer steuerfrei gestellt war. So wird   versicherungsbeiträge in vollem Um-
der Arbeitgeberanteil zur gesetzli-      fang steuerfrei gestellt und die auf
chen Rentenversicherung ausschließ-      den steuerfreien Beiträgen beruhen-
lich steuerfrei erbracht und hat zur     den Renten im Gegenzug in vollem
Hälfte zum Erwerb der derzeitigen        Umfang besteuert. Hierfür gilt
Rentenansprüche in der gesetzlichen      eine langfristige, bis ins Jahr 2040
Rentenversicherung beigetragen. Mit      reichende Übergangsregelung.
dem Sonderausgabenabzug für Vor-
sorgeaufwendungen wurden bereits         Zur Sicherstellung der Besteuerung
bisher die Arbeitnehmerbeiträge          von Renten übermitteln die renten-
zur gesetzlichen Rentenversicherung      zahlenden Stellen grundsätzlich jähr-
oder Beiträge zu berufsständischen       lich die Höhe der Rentenbezüge für
Ver-sorgungswerken in erheblichem        jede Rentnerin und jeden Rentner an
Umfang steuerfrei gestellt. Seit dem     die Finanzverwaltung.
Jahr 2005 werden Renten daher            Die Träger der gesetzlichen Renten-
„nachgelagert“ besteuert.                versicherung stellen Ihnen auf ein-
                                         maligen Antrag jährlich wiederkeh-
Die nachgelagerte Besteuerung funk-      rend die an die Finanzverwaltung
tioniert nach dem Prinzip: Was in der    übermittelten Daten zur Verfügung.

6
1.2 Steuerpflichtige und steuerbefreite Renten
Nachgelagert besteuert (Kapitel 1.3)   Altersvorsorgeprodukten (sog. Riester-
werden die Renten (einschließlich      Renten aus geförderten Altersvorsor-
Erwerbsminderungsrenten und Hin-       geverträgen sowie auf steuerfreien
terbliebenenrenten) aus                Beiträgen beruhende Leistungen
 – der gesetzlichen Rentenversiche-    aus betrieblicher Altersversorgung)
   rung,                               unterliegen in vollem Umfang der
                                       Besteuerung.
 – der Deutschen Rentenversiche-
   rung Knappschaft-Bahn-See,          Steuerfrei sind hingegen die
 – der landwirtschaftlichen Alters-     – Renten aus der gesetzlichen Un-
   kasse,                                 fallversicherung,
 – berufsständischen Versorgungs-       – Versorgungsbezüge der Wehr-,
   einrichtungen,                         Kriegs- und Zivildienstgeschädig-
 – zertifizierten, besonders auf die      ten und ihrer Hinterbliebenen,
   Altersvorsorge oder die Absiche-       soweit sie nicht aufgrund einer
   rung der Erwerbsminderung aus-         Dienstzeit gezahlt werden,
   gerichteten privaten Vorsorge-      – Wiedergutmachungsrenten.
   verträgen (Basisrente-Alter oder
   Basisrente-Erwerbsminderung).
Alle anderen Renten werden grund-       Wo geregelt?
sätzlich wie bisher mit dem Ertrags-
                                        § 22 Nr. 1 und Nr. 5 Einkommen-
anteil (Kapitel 1.4) besteuert.         steuergesetz,
                                        § 3 Nr. 1a, Nr. 6 und Nr. 8
Ausnahme: Renten und andere Leis-       Einkommensteuergesetz
tungen aus besonders geförderten

                                                                           7
1.3 Nachgelagerte Besteuerung
Für Renten, die bis zum Ablauf des     rung. Liegt der Rentenbeginn in ei-
Jahres 2005 begonnen haben, unter-     nem späteren Jahr, steigt der steuer-
liegt der Jahresbetrag der Rente mit   pflichtige Anteil entsprechend einer
einem Anteil von 50 % der Besteue-     gesetzlich vorgegebenen Tabelle an:

       Jahr des     Besteuerungs-         Jahr des        Besteuerungs-
    Rentenbeginns    anteil in v.H.    Rentenbeginns       anteil in v.H.

 bis    2005              50                2023                83
 ab     2006              52                2024                84
		      2007              54                2025                85
		      2008              56                2026                86
		      2009              58                2027                87
		      2010              60                2028                88
		      2011              62                2029                89
		      2012              64                2030                90
		      2013              66                2031                91
		      2014              68                2032                92
		      2015              70                2033                93
		      2016              72                2034                94
		      2017              74                2035                95
		      2018              76                2036                96
		      2019              78                2037                97
		      2020              80                2038                98
		      2021              81                2039                99
		      2022              82                2040               100

Die steuerfreien Zuschüsse zur Kran-   Unter dem Jahr des Rentenbeginns
kenversicherung in der gesetzlichen    ist das Jahr zu verstehen, ab dem
Rentenversicherung gehören nicht       die Rente – ggf. nach rückwirkender
zum Jahresbetrag der Rente; die        Zubilligung – tatsächlich bewilligt
einbehaltenen Kranken- und Pflege-     wird (siehe Rentenbescheid). Auf
versicherungsbeiträge mindern den      den Zeitpunkt des Rentenantrags
Jahresbetrag der Rente nicht. Sie      oder der Zahlung kommt es nicht an.
sind aber im Rahmen des Sonder-
ausgabenabzugs zu berücksichtigen      Wird bei rückwirkender Zubilligung
(Kapitel 3.4).                         einer Rente der Rentenanspruch

8
ganz oder teilweise mit bereits         Rente vor 2005 begonnen hat, gilt
ausge-zahlten Sozialleistungen (z.B.    das Jahr 2005) wird der ermittelte
Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder    steuerfreie Teil der Rente dauerhaft
II) verrechnet, gilt die Rente schon    festgeschrieben.
mit dem Bezug der Sozialleistung als
ausgezahlt und ist deshalb insoweit     Erhöht sich später die Rente auf-
bereits im Jahr, für das die Verrech-   grund einer regelmäßigen Renten-
nung erfolgt, zu versteuern.            anpassung, ist der Erhöhungsbetrag
                                        in vollem Umfang steuerpflichtig.
Im Jahr, das dem Jahr des Rentenbe-
ginns folgt (für Personen, deren

 Beispiel:
 Ein Rentner bezieht im Jahr 2005 eine Rente aus der gesetzlichen
 Rentenversicherung, die bereits im Jahr 2000 begonnen hatte, mit einem
 Jahresbetrag von 12.000 Euro.
 Im Jahr 2016 erhöht sich der Jahresbetrag der Rente um 50 Euro,
 im Jahr 2017 um weitere 100 Euro.
 Steuerpflichtiger Teil der Rente im Jahr 2005:
 50% von 12.000 Euro                                    =    6.000 Euro
 Steuerfreier Teil der Rente (festgeschrieben)		             6.000 Euro
 Jahresbetrag der Rente 2019		                              12.150 Euro
 abzgl. steuerfreier Teil der Rente                     –    6.000 Euro
 (berechnet aus dem Jahr 2005)
 steuerpflichtiger Teil der Rente im Jahr 2019		             6.150 Euro

Ändert sich der Jahresbetrag der        Auch die Rentenerhöhung durch
Rente aus anderen Gründen als ei-       die Einführung der sog. „Mütter-
ner regelmäßigen Rentenanpassung        rente“ zum 1. Juli 2014 sowie deren
(z.B. Rentenkürzung wegen Anrech-       Ausweitung und Verbesserung vom
nung anderer Einkünfte, Wegfall ei-     1. Januar 2019 führt zu einer Neu-
ner Witwenrente bei Wiederheirat)       berechnung des steuerfreien Teils
wird der steuerfreie Anteil der Rente   der Rente. Bei einer Neuberechnung
neu berechnet.                          bleiben Rentenerhöhungen seit der
                                        ersten Festschreibung des steuer-
                                        freien Teils der Rente außer Betracht.

                                                                            9
Besonderheiten bei nachfolgenden Renten:
Folgen Renten aus derselben Versi-      rente des Verstorbenen), ist für die
cherung einander unmittelbar nach       Bestimmung des steuerpflichtigen
(z.B. eine Altersrente folgt auf eine   Anteils der neuen Rente der Renten-
Erwerbsminderungsrente oder eine        beginn der vorhergehenden Rente
Witwenrente folgt auf eine Alters-      maßgeblich.

 Beispiel:
 Ein Rentner bezieht ab dem Jahr 2000 Erwerbsminderungsrente aus der
 gesetzlichen Rentenversicherung. Der steuerpflichtige Anteil beträgt 50 %.
 Ab 2019 erhält der Rentner Altersrente. Der steuerpflichtige Anteil der Al-
 tersrente beträgt 50%, weil als Jahr des Rentenbeginns auch für die Alters-
 rente das Jahr 2000 (Beginn der Erwerbsminderungsrente) gilt.
Liegt zwischen Renten aus derselben     wird zur Ermittlung des maßgeb-
Versicherung ein Zeitraum, in dem       lichen Rentenbeginns für die neue
kein Rentenanspruch besteht (z.B. an    Rente der tatsächliche Beginn der
eine Erwerbsminderungsrente schließt    neuen Rente fiktiv um die Laufzeit
sich zunächst wieder eine Phase der     der vorhergehenden Rente in die
Erwerbstätigkeit und anschließend       Vergangenheit verlagert.
erst der Bezug der Altersrente an),

 Beispiel:
 Ein Rentner bezieht ab dem Jahr 2000 eine Erwerbsminderungsrente aus
 der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese endet nach einer Laufzeit von
 10 Jahren. Ab 2019 bezieht der Rentner Altersrente.
 Der maßgebliche fiktive Rentenbeginn liegt im Jahr 2009 (Rentenbeginn
 im Jahr 2019 abzgl. 10 Jahre Laufzeit der vorangegangenen Rente), der
 steuerpflichtige Teil der Altersrente beträgt 58%.

Renten aus der betrieblichen Alters-    (Riester-Renten), soweit sie auf ge-
versorgung, soweit sie auf steuer-      förderten Beiträgen beruhen, sind in
befreiten Beiträgen beruhen, und        vollem Umfang steuerpflichtig.
Renten aus Altersvorsorgeverträgen

10
1.4 Besteuerung mit dem Ertragsanteil
Die Besteuerung des Ertragsanteils       Die steuerpflichtigen Ertragsanteile
kommt nur noch zur Anwendung,            sind ab 2005 gesetzlich deutlich
wenn die Rente nicht nachgelagert        abgesenkt worden. Die Tabellen-
zu besteuern ist, z.B. für Renten aus    werte beruhen auf einer typisierten
privaten Rentenversicherungen mit        Verzinsung des Rentenkapitalwerts
Kapitalwahlrecht, Kaufpreisrenten oder   mit 3 % nach der durchschnittlichen
Renten aus der umlagefinanzierten        Lebenserwartung bei Rentenbeginn
Zusatzversorgung im öffentlichen         und gelten uneingeschränkt auch für
Dienst (VBL), soweit diese nicht auf     Renten, die vor 2005 begonnen ha-
steuerfreien Beiträgen beruhen.          ben.

   Bei Beginn der                           Bei Beginn der
 Rente vollendetes      Ertragsanteil     Rente vollendetes    Ertragsanteil
  Lebensjahr des            in v.H.        Lebensjahr des          in v.H.
 Rentenberechtigten                       Rentenberechtigten
  0 bis 1                    59          		42		                     36
  2 bis 3                    58           43 bis 44                 35
  4 bis 5                    57          		45		                     34
  6 bis 8                    56           46 bis 47                 33
  9 bis 10                   55          		48		                     32
 11 bis 12                   54          		49		                     31
 13 bis 14                   53          		50		                     30
 15 bis 16                   52           51 bis 52                 29
 17 bis 18                   51          		53		                     28
 19 bis 20                   50          		54		                     27
 21 bis 22                   49           55 bis 56                 26
 23 bis 24                   48          		57		                     25
 25 bis 26                   47          		58		                     24
		27		                       46          		59		                     23
 28 bis 29                   45           60 bis 61                 22
 30 bis 31                   44          		62		                     21
		32		                       43          		63		                     20
 33 bis 34                   42          		64		                     19
		35		                       41           65 bis 66                 18
 36 bis 37                   40          		67		                     17
		38		                       39          		68		                     16
 39 bis 40                   38           69 bis 70                 15
		41		                       37          		71                       14

                                                                           11
Bei Beginn der                          Bei Beginn der
 Rente vollendetes      Ertragsanteil    Rente vollendetes    Ertragsanteil
  Lebensjahr des            in v.H.       Lebensjahr des          in v.H.
 Rentenberechtigten                      Rentenberechtigten
 72 bis 73                  13            83 bis 84                 6
		74		                      12            85 bis 87                 5
		75		                      11            88 bis 91                 4
 76 bis 77                  10            92 bis 93                 3
 78 bis 79                   9            94 bis 96                 2
		80		                       8           		ab 97                    1
 81 bis 82                   7

Das in der Tabelle angegebene Le-        versicherungsrechtlich die Renten-
bensalter bezieht sich auf den Be-       leistung beginnt. Auf den Zeitpunkt
ginn der Rente. Hierunter ist der        des Rentenantrags oder der Zahlung
Zeitpunkt zu verstehen, von dem an       kommt es insoweit nicht an.

1.5 Sonderfälle
Bei Renten, die grundsätzlich mit
                                          Wo geregelt?
dem Ertragsanteil zu besteuern sind
und deren Laufzeit begrenzt ist (z.B.     § 55 Einkommensteuer-Durchfüh-
Unfall- oder Berufsunfähigkeitsren-       rungsverordnung
ten aus privaten Versicherungen,          R 22.4 Abs. 4 und 5 Einkommen-
Wai-senrenten), kann zur Berech-          steuer-Richtlinien
nung des Ertragsanteils nicht die für
lebens-längliche Renten geltende
Tabelle (Kapitel 1.3) angewendet
werden, sondern es gilt eine „Spezi-
altabelle”, die sich nach der Laufzeit
dieser abgekürzten Rente richtet:

12
Der Ertragsanteil			                         Der Ertragsanteil
Beschränkung		               ist der Tabelle Beschränkung		               ist der Tabelle
  der Laufzeit		             zu Kapitel 1.4    der Laufzeit		             zu Kapitel 1.4
auf … Jahre ab      Der     zu entnehmen,    auf … Jahre ab      Der     zu entnehmen,
  Beginn des     Ertrags-   wenn der Ren-      Beginn des     Ertrags-   wenn der Ren-
Rentenbezugs       anteil   tenberechtigte   Rentenbezugs       anteil   tenberechtigte
 (ab 1.1.1955,   beträgt     zu Beginn des    (ab 1.1.1955,   beträgt     zu Beginn des
falls die Rente vorbehalt- Rentenbezugs      falls die Rente vorbehalt- Rentenbezugs
  vor diesem     lich der    (ggf. vor dem     vor diesem     lich der    (ggf. vor dem
   Zeitpunkt     Spalte 3       1.1.1955)       Zeitpunkt     Spalte 3       1.1.1955)
   zu laufen      … v. H. das …te Lebens-       zu laufen      … v. H. das …te Lebens-
begonnen hat)		              jahr vollendet  begonnen hat)		              jahr vollendet
			hatte			hatte
    Spalte 1      Spalte 2      Spalte 3         Spalte 1      Spalte 2         Spalte 3
       1              0         entfällt  34                      34               46
       2              1         entfällt 35-36                    35               45
       3              2           97      37                      36               43
       4              4           92      38                      37               42
       5              5           88      39                      38               41
       6              7           83     40-41                    39               39
       7              8           81      42                      40               38
       8              9           80     43-44                    41               36
       9             10           78      45                      42               35
      10             12           75     46-47                    43               33
      11             13           74      48                      44               32
      12             14           72     49-50                    45               30
      13             15           71     51-52                    46               28
     14-15           16           69      53                      47               27
     16-17           18           67     54-55                    48               25
      18             19           65     56-57                    49               23
      19             20           64     58-59                    50               21
      20             21           63     60-61                    51               19
      21             22           62     62-63                    52               17
      22             23           60     64-65                    53               15
      23             24           59     66-67                    54               13
      24             25           58     68-69                    55               11
      25             26           57     70-71                    56                9
      26             27           55     72-74                    57                6
      27             28           54     75-76                    58                4
      28             29           53     77-79                    59                2
     29-30           30           51     ab 80               Der Ertragsanteil ist immer der
      31             31           50		                       Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
      32             32           49		                       stabe a Doppelbuchstabe bb
      33             33           48		                       EStG (vgl. zu 1.4) zu entnehmen.

                                                                                            13
1.6 Kindererziehungsleistungen
Bei Leistungen, die Mütter für Zeiten        in besonders schwierigen Zeiten
der Kindererziehung erhalten, sind           (Weltwirtschaftskrise, Kriegs- und
zwei Fallgruppen zu unterscheiden:           Nachkriegszeit) ausgesetzt waren.
a) Die Kindererziehungsleistungen          b) Für Mütter der Geburtsjahrgänge ab
   für Mütter, die vor dem 1.1.1921           1921 erhöhen die anzurechnen­den
   geboren sind, werden unabhän-              Kindererziehungszeiten die Renten-
   gig von einem Rentenanspruch               bemessungsgrundlage. In diesem
   gewährt. Gleichwohl erfolgt die            Fall wirken sich die Kindererzie-
   Auszahlung der Kindererziehungs-           hungsleistungen rentensteigernd
   leistungen im Regelfall zusammen           aus und sind als unselbständiger
   mit der Rente. Für diese Geburtsjahr-      Bestandteil der Rente einkom-
   gänge sind die Kindererziehungs-           mensteuerpflichtig (Kapitel 1.3).
   leistungen einkommensteuerfrei.
   Damit sollen auch die außeror-
   dentlichen Belastungen gewür-            Wo geregelt?
   digt werden, denen die älteren
                                            § 3 Nr. 67 Einkommensteuergesetz
   Mütter bei der Kindererziehung

1.7 Werbungskosten
Soweit im Zusammenhang mit der              Wo geregelt?
Rente keine höheren Aufwendungen
angefallen sind (z.B. Kosten für die        §§ 9, 9a Satz 1 Nr. 3 Einkommen-
Rentenberatung), nimmt das Finanz-          steuergesetz
amt automatisch einen pauschalen
Abzug von 102 Euro jährlich vor.

14
2     Besteuerung der Pensionen

2.1 Grundsätzliches
Versorgungsbezüge von Beamten,            Die Versteuerung von Versorgungs-
Richtern und Soldaten bzw. deren          bezügen erfolgt im Lohnsteuerab-
Hinterbliebenen sind grundsätzlich in     zugsverfahren. Der Lohnsteuerabzug
voller Höhe als Arbeitslohn zu versteu-   wird auf der Grundlage der elektro-
ern. Der Versorgungsfreibetrag und        nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
der Zuschlag zum Versorgungsfrei-         (ELStAM) durchgeführt. Die persön-
betrag mildern die vergleichsweise        lichen Lohnsteuerabzugsmerkmale
höhere Steuerbelastung der Pensio-        einschließlich zu berücksichtigender
nen gegenüber den Renten ab.              Freibeträge werden dem Arbeitge-
                                          ber in einer Datenbank der Finanz-
Auch die von privaten Arbeitgebern
                                          verwaltung zum Abruf zur Verfügung
gezahlten „Betriebsrenten” oder
„Werkspensionen” sind steuerrecht-        gestellt.
lich häufig als Versorgungsbezüge zu      Der Arbeitgeber übermittelt die Lohn-
behandeln. Als Versorgungsbezüge
                                          daten elektronisch an die Finanzver-
werden solche Leistungen behandelt,
                                          waltung.
die nicht von einer Pensionskasse, ei-
nem Pensionsfonds oder aufgrund ei-       Die Arbeitnehmer/Versorgungsemp-
ner Direktversicherung, sondern vom       fänger erhalten von ihrem Arbeitge-
Arbeitgeber selbst oder einer Unter-      ber einen Ausdruck der elektroni-
stützungskasse erbracht werden.           schen Lohnsteuerbescheinigung.

2.2 Versorgungsfreibetrag
Für Versorgungsbezüge, die bis zum        nehmer-Pauschbetrags wird ein Zu-
Ablauf des Jahres 2005 begonnen           schlag zum Versorgungsfreibetrag
haben, wird ein Versorgungsfreibe-        von 900 Euro gewährt.
trag in Höhe von 40 %, höchstens
3000 Euro, gewährt.                       Wenn keine höheren Werbungskos-
                                          ten angefallen sind, gilt ein Werbungs-
Anstelle des früher auch für Versor-      kostenpauschbetrag von 102 Euro
gungsbezüge geltenden Arbeit-             (wie bei Renten).

                                                                              15
Da ab 2006 beginnende Renten         2006 beginnen, auch der Versor-
schrittweise in größerem Umfang      gungsfreibetrag und der Zuschlag
der Besteuerung unterliegen, wer-    zum Versorgungsfreibetrag schritt-
den für Versorgungsbezüge, die ab    weise zurückgeführt.

                        Versorgungsfreibetrag             Zuschlag
    Jahr des
                                                      zum Versorgungs-
  Versorgungs-       in v.H. der      Höchstbetrag       freibetrag
    beginns      Versorgungsbezüge      in Euro            in Euro
     bis 2005          40,0               3.000             900
     ab 2006           38,4               2.880             864
         2007          36,8               2.760             828
         2008          35,2               2.640             792
         2009          33,6               2.520             756
         2010          32,0               2.400             720
         2011          30,4               2.280             684
         2012          28,8               2.160             648
         2013          27,2               2.040             612
         2014          25,6               1.920             576
         2015          24,0               1.800             540
         2016          22,4               1.680             504
         2017          20,8               1.560             468
         2018          19,2               1.440             432
         2019          17,6               1.320             396
         2020          16,0               1.200             360
         2021          15,2               1.140             342
         2022          14,4               1.080             324
         2023          13,6               1.020             306
         2024          12,8                 960             288
         2025          12,0                 900             270
         2026          11,2                 840             252
         2027          10,4                 780             234
         2028           9,6                 720             216
         2029           8,8                 660             198
         2030           8,0                 600             180
         2031           7,2                 540             162
         2032           6,4                 480             144
         2033           5,6                 420             126
         2034           4,8                 360             108
         2035           4,0                 300              90
         2036           3,2                 240              72
         2037           2,4                 180              54
         2038           1,6                 120              36
         2039           0,8                  60              18
         2040           0,0                   0               0

16
Bei mehreren Versorgungsbezügen          bemessen nach dem Beginn des ers-
bestimmen sich der Prozentsatz, der      ten Versorgungsbezugs, begrenzt.
Höchstbetrag und der Zuschlag nach
dem Beginn des einzelnen Versor-         Für Hinterbliebenenbezüge, die einem
gungsbezugs. Die Summe aus den           Versorgungsbezug folgen, ist der
so ermittelten Freibeträgen ist auf      Versorgungsbeginn des Verstorbe-
den Höchstbetrag und den Zuschlag,       nen maßgeblich.

 Beispiel:
 Der Steuerpflichtige A erhält seit 2005 monatliche Versorgungsbezüge i.H.v.
 500 €. Ab dem Januar 2019 kommt noch ein zweiter Versorgungsbezug i.H.v.
 300 € im Monat hinzu.

 Der zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag ermittelt sich wie folgt:
 1. Versorgungsbezug 1		      500 € x 12 Monate = Jahresbetrag        6.000 €
 		                     x     40 v.H. = Versorgungsfreibetrag         2.400 €
    		                        (geringer als Höchstbetrag von 3.000 €)
 		                     +     Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag        900 €
 		                        = Versorgungsfreibetrag 1 + Zuschlag 1      3.300 €

 2. Versorgungsbezug 2		      300 € x 12 Monate = Jahresbetrag        3.600 €
 		                     x     17,6 v.H. = Versorgungsfreibetrag         634 €
    		                        (geringer als Höchstbetrag von 1.680 €)
 		                     +     Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag        396 €
 		                        = Versorgungsfreibetrag 2 + Zuschlag 2      1.030 €

 3. Summe Versorgungsfreibetrag 1 + 2 und Zuschlag 1 + 2               4.330 €
   maximal zu berücksichtigen:
     Höchstbetrag nach dem Beginn des Versorgungsbezugs 1              3.000 €
   + Zuschlag nach Beginn des Versorgungsbezugs 1                        900 €
   = Summe                                                             3.900 €

                                                                            17
Bemessungsgrundlage für den Ver-        talabfindungen von Versorgungsan-
sorgungsfreibetrag ist das Zwölffache   sprüchen.
des ersten vollen Monatsbezugs
(bzw. des Bezugs für Januar 2005        Grundsätzlich werden der Versor-
bei früherem Versorgungsbeginn)         gungsfreibetrag, der Zuschlag zum
zuzüglich voraussichtlicher Sonder-     Versorgungsfreibetrag und der Wer-
zahlungen.                              bungskostenpauschbetrag für Ver-
                                        sorgungsbezüge bereits vom Arbeit-
Der so ermittelte Versorgungsfrei-      geber im Lohnsteuerabzugsverfahren
betrag gilt grundsätzlich für die ge-   berücksichtigt.
samte Laufzeit. Bei regelmäßigen
Anpassungen des Versorgungs-            Die Gesamtbetrachtung mehrerer
bezugs verändert sich der einmal        Versorgungsbezüge von unterschied-
ermittelte    Versorgungsfreibetrag     lichen Arbeitgebern kann allerdings
also nicht. Andere Änderungen des       erst im Einkommensteuer-Veranla-
Versorgungsbezugs (z.B. Kürzung
                                        gungsverfahren erfolgen.
wegen anderer Einnahmen) führen
dagegen zur Neuberechnung des
Versorgungsfreibetrags.                  Wo geregelt?
Der Jahresbetrag des Versorgungs-        § 19 Abs. 1 Nr. 2 Einkommen-
freibetrags und des Zuschlags zum        steuergesetz
Versorgungsfreibetrag mindert sich       § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz
für jeden Monat, für den keine Ver-
                                         §§ 9, 9a Nr. 1 b Einkommen-
sorgungsbezüge gezahlt werden,           steuergesetz
um ein Zwölftel. Dies gilt nicht für
Sterbegeldzahlungen und bei Kapi-        R 19.8 Lohnsteuer-Richtlinien

18
3     Gemeinsame Regelungen für
      Alterseinkünfte
3.1 Abfindungen, Vorruhestandsleistungen und Altersteilzeit

3.1.1 Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses
Abfindungen des Arbeitgebers we-        nisses sind steuerpflichtig, können
gen der Auflösung des Dienstverhält-    aber ermäßigt besteuert werden.

3.1.2 Kapitalabfindungen von Renten- und Pensionsansprüchen
In bestimmten Fällen kann zur Abgel-    wirte, der Beamten- oder Soldaten-
tung von Renten- oder Pensionsan-       versorgung können steuerfrei sein.
sprüchen ein einmaliger Kapitalbe-      Dies gilt auch für entsprechende Leis-
trag gezahlt werden (z.B. Beitrags-     tungen aus einem berufsständischen
erstattungen, wenn kein Rentenan-       Versorgungswerk.
spruch erreicht wird, Abfindung von
Witwenrenten bei Wiederheirat).         Kapitalabfindungen für Betriebsren-
Solche Kapitalabfindungen im Rahmen     ten oder Werkspensionen sind hin-
der gesetzlichen Rentenversiche-        gegen nicht steuerbefreit, können
rung, der Alterssicherung der Land-     aber ermäßigt besteuert werden.

3.1.3 Vorruhestandsleistungen
Arbeitgeber verpflichten sich häufig,   Die ermäßigte Besteuerung (wie z.B.
Vorruhestandsleistungen an Arbeit-      bei den Abfindungen gegen Einmal-
nehmer zu zahlen, wenn sie vorzeitig    betrag) gilt für laufende Vorruhe-
in den Ruhestand treten. Diese Leis-    standsleistungen grundsätzlich nicht.
tungen gehören zum steuerpflichti-
gen Arbeitslohn.
Bei Arbeitnehmern im Vorruhestand,
die das 63. Lebensjahr vollendet ha-
ben, werden die Vorruhestandsleis-       Wo geregelt?
tungen um den Versorgungsfreibetrag,     § 3 Nr. 3 Einkommensteuergesetz
den Zuschlag zum Versorgungsfreibe-      § 34 Einkommensteuergesetz
trag und den Werbungskostenpausch-       R 19.8 Lohnsteuer-Richtlinien
betrag gemindert (Kapitel 2.2).

                                                                           19
3.1.4 Altersteilzeit
Viele ältere Arbeitnehmerinnen und          ren vom Arbeitgeber berücksichtigt
Arbeitnehmer haben das Angebot ih-          werden kann, kann es im Veranla-
res Arbeitgebers genutzt, durch eine        gungsverfahren zu Steuernachzah-
Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des     lungen kommen. Bevor Sie sich für
Altersteilzeitgesetzes oder nach den        Altersteilzeit entscheiden, sollten Sie
beamtenrechtlichen Regelungen bis           sich deshalb informieren, ob neben
zum Renteneintritt/Pensionierung die        Ihren monatlichen Lohnsteuerabzü-
Arbeitszeit zu reduzieren, oft im Rah-      gen bei der Einkommensteuerfest-
men sogenannter Blockmodelle, bei           setzung noch zusätzliche Steuerbe-
denen die gesamte Dauer der Alters-         lastungen entstehen.
teilzeit in eine Arbeitsphase und eine
Freistellungsphase aufgeteilt wird.         Der während der Freistellungsphase
                                            bezogene Arbeitslohn ist kein Ver-
Neben dem dann entsprechend ver-
                                            sorgungsbezug, sondern Arbeits-
minderten Arbeitslohn erhält der Ar-
                                            lohn aus einem aktiven Dienstver-
beitnehmer zusätzlich Aufstockungsbe-
                                            hältnis. Die steuerlichen Freibeträge
träge, die steuerfrei bleiben. Allerdings
                                            für Versorgungsbezüge finden daher
unterliegen die Aufstockungsbeträge
                                            keine Anwendung.
dem sogenannten Progressionsvorbe-
halt, d.h. der Steuersatz bei der Einkom-
mensteuerfestsetzung wird so bemes-
sen, als seien die Aufstockungsbeträge       Wo geregelt?
steuerpflichtig. Dieser erhöhte Steuer-
                                             § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz
satz wird auf das zu versteuernde Ein-
kommen (ohne Aufstockungsbeträge)            § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g Ein-
angewandt.                                   kommensteuergesetz
                                             R 3.28 Lohnsteuer-Richtlinien
Weil der Progressionsvorbehalt nicht         H 3.28 Lohnsteuer-Hinweise
schon im Lohnsteuerabzugsverfah-

20
3.1.5 Freibetrag für Veräußerungsgewinne
Gewerbliche Veräußerungsgewinne        Auch die Leistungspflicht einer pri-
gehören nach § 16 Einkommensteu-       vaten Versicherung, deren Versiche-
ergesetz zu den Einkünften aus Ge-     rungsbedingungen an einen Grad
werbebetrieb.                          der Berufsunfähigkeit von mindes-
                                       tens 50 Prozent oder an eine Min-
Betriebsinhaber, die das 55. Lebens­
                                       derung der Erwerbsfähigkeit wegen
jahr vollendet haben oder die im so-
                                       Krankheit oder Behinderung auf we-
zialversicherungsrechtlichen Sinne
                                       niger als sechs Stunden täglich an-
dauernd berufsunfähig sind, erhal-
                                       knüpfen, kann als Nachweis dienen.
ten auf Antrag einmalig einen Frei-
betrag von 45.000 Euro.
                                       Die vorstehenden Ausführungen
Der Freibetrag ermäßigt sich um den    gelten entsprechend bei Gewinnen,
Betrag, um den der Veräußerungs-       die bei der Veräußerung eines land-
gewinn 136.000 Euro übersteigt. Im     und forstwirtschaftlichen Betriebs
Falle eines Veräußerungsgewinns        sowie bei der Veräußerung eines der
von 181.000 Euro und mehr ist der      selbständigen Arbeit dienenden Ver-
Freibetrag „aufgezehrt“ und wirkt      mögens erzielt werden.
sich steuerlich nicht mehr aus.
Zum Nachweis der dauernden Berufs-
unfähigkeit reicht die Vorlage eines
Bescheids des Rentenversicherungs-
trägers aus, aus dem die Berufsunfä-    Wo geregelt?
higkeit oder Erwerbsunfähigkeit im      §§ 14, 16 Abs. 4 und 18 Abs. 3 Ein-
Sinne der gesetzlichen Rentenversi-     kommensteuergesetz
cherung hervorgeht. Der Nachweis
                                        R 16 Abs. 13 und 14 Einkommen-
kann auch durch eine amtsärztliche      steuer-Richtlinien
Bescheinigung erbracht werden.

                                                                          21
3.2 Altersentlastungsbetrag
Viele Seniorinnen und Senioren üben        Summe der Einkünfte (außer Renten,
auch im Ruhestand noch eine kleine         Versorgungsbezüge und abgeltend
Nebenbeschäftigung aus oder erzie-         besteuerte Kapitalerträge) der Be-
len weitere Einkünfte (z.B. Zins- oder     rechnung zugrunde gelegt. Für Per-
Mieteinnahmen). Zur steuerlichen Ent-      sonen, die bereits im Jahr 2005 oder
lastung dieser zusätzlichen Einkünfte      früher 65 Jahre alt geworden sind
steht allen Seniorinnen und Senioren       (also die Geburtsjahrgänge bis ein-
ab dem Jahr, in dem sie 65 Jahre alt       schließlich 1940), beträgt der Alters-
werden, ein Altersentlastungsbetrag        entlastungsbetrag 40 Prozent von
zu.                                        dieser Ausgangsgröße, höchstens
                                           jedoch 1.900 Euro.
Das Finanzamt berücksichtigt den
Altersentlastungsbetrag bei der Ein-       Für spätere Geburtsjahrgänge ver-
kommensteuerveranlagung automa-            ringern sich der Prozentsatz und
tisch; es ist kein besonderer Antrag       der Höchstbetrag entsprechend der
erforderlich. Dabei wird die positive      nachstehenden gesetzlichen Tabelle:

   Das auf die       Alters-                  Das auf die       Alters-
  Vollendung      entlastungs-   Höchst-     Vollendung      entlastungs-   Höchst-
des 64. Lebens-      betrag      betrag    des 64. Lebens-      betrag       betrag
jahres folgende    in v.H. der   in Euro   jahres folgende    in v.H. der   in Euro
  Kalenderjahr     Einkünfte                 Kalenderjahr     Einkünfte
     2005            40,0         1 900        2023             13,6          646
     2006            38,4         1 824        2024             12,8          608
     2007            36,8         1 748        2025             12,0          570
     2008            35,2         1 672        2026             11,2          532
     2009            33,6         1 596        2027             10,4          494
     2010            32,0         1 520        2028              9,6          456
     2011            30,4         1 444        2029              8,8          418
     2012            28,8         1 368        2030              8,0          380
     2013            27,2         1 292        2031              7,2          342
     2014            25,6         1 216        2032              6,4          304
     2015            24,0         1 140        2033              5,6          266
     2016            22,4         1 064        2034              4,8          228
     2017            20,8           988        2035              4,0          190
     2018            19,2           912        2036              3,2          152
     2019            17,6           836        2037              2,4          114
     2020            16,0           760        2038              1,6           76
     2021            15,2           722        2039              0,8           38
     2022            14,4           684        2040              0,0            0

22
Beispiel:
 Die Rentnerin A (geboren am 17. Februar 1944) erzielt 2019 folgende Einkünfte:
 Renteneinkünfte                                                  9.100 €
 Einkünfte aus Kapitalvermögen                                    1.200 €
 (nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages)
 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                         4.300 €
 Summe der Einkünfte                                             14.600 €
 Der Altersentlastungsbetrag steht A seit 2009 zu, weil sie am 17. Februar 2009
 ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Altersentlastungsbetrag begünstigt die
 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (4.300 Euro). Begünstigt sind auch
 die Einkünfte aus Kapitalvermögen (1.200 Euro). Deren Besteuerung ist zwar
 grundsätzlich durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten (= Abgeltung-
 steuer). Die Kapitaleinkünfte werden aber auf Antrag im Rahmen einer Günsti-
 gerprüfung den anderen Einkünften hinzugerechnet und mit dem individuellen
 Steuersatz versteuert, wenn dieser Steuersatz niedriger ist als die Abgeltung-
 steuer von 25 Prozent.
 Bei dieser Günstigerprüfung wird auch der Altersentlastungsbetrag für die Ka-
 pitaleinkünfte berücksichtigt. Erfolgt kein Antrag auf Günstigerprüfung in der
 Steuererklärung, bleiben die Kapitaleinkünfte bei der Berechnung des Alters-
 entlastungsbetrags und des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt.
 Sie sollten daher ggf. mit Hilfe Ihres steuerlichen Beraters prüfen, welche Alter-
 native für Sie steuerlich günstiger ist. Stattdessen können Sie auch die Günsti-
 gerprüfung für Ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung beantragen und
 dem Finanzamt die Prüfung überlassen.
 So ermittelt sich der Altersentlastungsbetrag (bei Einbezug der Kapitaleinkünfte):
 Positive Summe der begünstigten Einkünfte                         = 5.500 €
 (4.300 € + 1.200 €)
 davon 33,6 Prozent                                                = 1.848 €
 maximal Höchstbetrag                                              = 1.596 €

Sind beide Ehegatten 65 Jahre oder          der Einkommensteuerveranlagung
älter, sind die vorstehenden Berech-        außer Betracht bleiben.
nungen für jeden Ehegatten getrennt
anzuwenden.                                  Wo geregelt?
                                             § 24a Einkommensteuergesetz
Auf pauschal versteuerten Arbeitslohn
                                             R 24a Einkommensteuer-
(z.B. aus einem geringfügigen Beschäf-
                                             Richtlinien
tigungsverhältnis) findet der Altersent-
lastungsbetrag keine Anwendung, weil         §§ 2 Abs. 5b, 32d Abs. 6 Einkom-
                                             mensteuergesetz
pauschal versteuerte Einnahmen bei

                                                                                  23
3.3 Steuerliche Erleichterungen bei Nebenbeschäftigungen
Weiteres Dienstverhältnis mit Lohnsteuerklasse VI
Betriebliche Zusatzrenten von einem        beschäftigung durch die Übertragung
früheren Arbeitgeber unterliegen           der in der Eingangsstufe des ersten
grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug.         Dienstverhältnisses enthaltenen Frei-
                                           beträge auf das nach Steuerklasse
Bei der Besteuerung von Zusatzren-         VI abgerechnete Dienstverhältnis zu
ten fällt oft keine Lohnsteuer an, weil    vermeiden. Bei dem ersten Dienstver-
die Betriebsrente niedriger ist als der    hältnis wird ein entsprechender Betrag
Betrag, bis zu dem nach der Steuer-        zum Arbeitslohn hinzugerechnet.
klasse des ersten Dienstverhältnis-
ses (z.B. Steuerklasse I oder III) keine   Durch die Übertragung der Freibe-
Lohnsteuer zu erheben ist (Eingangs-       träge wird der Lohnsteuerabzug für
betrag).                                   die Nebeneinkünfte und damit eine
                                           Rückerstattung zu viel einbehaltener
Wird zusätzlich noch Arbeitslohn aus       Lohnsteuer im Veranlagungsverfah-
einer Nebenbeschäftigung erzielt,          ren ganz oder teilweise vermieden.
unterliegt dieser Arbeitslohn regel-       Trotzdem besteht die Verpflichtung
mäßig voll dem Lohnsteuerabzug,            zur Abgabe einer Einkommensteuer-
weil für das zweite Dienstverhältnis       erklärung.
die Steuerklasse VI gilt. Der Lohn-
steuerabzug erfolgt hierbei im lau-        Die Übertragung der Freibeträge
fenden Jahr auch dann, wenn nach           kann mit dem Vordruck „Antrag
Ablauf des Jahres keine Einkommen-         auf Lohn­steuer-Ermäßigung“ beim
steuer festzusetzen ist, weil das zu       Wohnsitzfinanzamt beantragt wer-
versteuernde Einkommen insgesamt           den. Dem Nebenarbeitgeber ist mit-
unter dem steuerlichen Grundfreibe-        zuteilen, ob und in welcher Höhe ein
trag liegt.                                übertragener Freibetrag abgerufen
In diesem Fall wird die einbehaltene       werden soll.
Lohnsteuer im Rahmen einer Einkom-
mensteuerveranlagung erstattet.            Der Antragsvordruck ist beim Finanz-
                                           amt oder auf www.finanzen.hessen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit,         de unter der Rubrik „Steuern/Vordru-
den Lohnsteuerabzug für die Neben-         cke“ erhältlich.

24
Pauschalversteuerung
Im „Normalfall“ ermittelt der Arbeit-    lichkeit, stattdessen die Lohnsteuer
geber die Lohnsteuer anhand der EDV      pauschal mit einem gesetzlich vor-
oder der Lohnsteuertabelle nach den      geschriebenen Prozentsatz an das
persönlichen Lohnsteuerabzugsmerk-       Finanzamt – in bestimmten Fällen an
malen (z.B. Steuerklasse, Freibetrag).   die Deutsche Rentenversicherung
Der Arbeitgeber hat aber unter be-       Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zen-
stimmten Voraussetzungen die Mög-        trale – abzuführen.
Pauschsteuersatz 25 % bei kurzfristigen Beschäftigungen
wenn der Arbeitnehmer kurzfristig        In diesen Fällen darf der durchschnitt-
(nicht mehr als 18 zusammenhän-          liche Stundenlohn nicht mehr als
gende Arbeitstage) beschäftigt wird      12 Euro betragen. Nimmt der Ar-
und entweder der Arbeitslohn durch-      beitgeber bereits für eine andere
schnittlich 72 Euro pro Arbeitstag       Beschäftigung des Arbeitnehmers
nicht übersteigt oder die Beschäfti-     den Lohnsteuerabzug auf Grundlage
gung zu einem unvorhersehbaren           der persönlichen Lohnsteuerabzugs-
Zeitpunkt sofort erforderlich wird.      merkmale vor, ist eine Lohnsteuer-
                                         pauschalierung für eine weitere Tä-
                                         tigkeit bei demselben Arbeitgeber
                                         nicht möglich.

Pauschsteuersatz 2 % (einheitliche Pauschsteuer)
bei geringfügigen Beschäftigungen („Mini-Jobs“)
wenn der Arbeitslohn regelmäßig beiträge zur              Rentenversicherung
450 Euro im Monat nicht übersteigt entrichtet.
und der Arbeitgeber hierfür Pauschal-

Pauschsteuersatz 20 % bei geringfügigen Beschäftigungen („Mini-Jobs“)
wenn der Arbeitslohn regelmäßig          Nähere Informationen hierzu können
450 Euro im Monat nicht übersteigt       Sie dem vom Hessischen Finanzmi-
und der Arbeitgeber hierfür keine        nisterium herausgegebenen „Steu-
Pauschalbeiträge zur Rentenversi-        ertipp bei Aushilfsarbeit von Schüle-
cherung entrichtet, (z.B. weil der       rinnen, Schülern und Studierenden”
Arbeitnehmer mehrere „Mini-Jobs“         entnehmen, dessen Ausführungen
ausübt, die zusammengerechnet die        auch für Nebenbeschäftigungen von
450-Euro-Grenze übersteigen und          Seniorinnen und Senioren Gültigkeit
somit insgesamt der regulären Sozi-      haben und der Ihnen im Internet auf
alversicherungspflicht unterliegen).     www.finanzen.hessen.de unter der
                                         Rubrik „Presse/Infomaterial“ zum Ab-
                                         ruf bereit steht.

                                                                             25
Bitte bedenken Sie auch, dass bei Ne-     Wo geregelt?
benbeschäftigungen bestimmte Hin-
zuverdienstgrenzen zu beachten sind,      § 39a, § 40, § 40a Einkommen-
deren Überschreiten zu einer Kürzung      steuergesetz
der Rente/Versorgung führen kann.
                                         Zu steuerlichen Erleichterungen bei
                                         bestimmten nebenberuflichen Tätig-
Nähere Informationen hierzu erteilt
der Rentenversicherungsträger oder       keiten im Dienst gemeinnütziger,
die jeweilige Versorgungsdienststelle.   kirchlicher oder staatlicher Arbeit-
                                         geber oder Auftraggeber erhalten
Der pauschal besteuerte Arbeitslohn      Sie nähere Informationen im „Steu-
bleibt bei der Einkommensteuerver-       erwegweiser für gemeinnützige Ver-
anlagung außer Betracht. Die pau-        eine und Übungsleiter/innen“, der
schale Lohnsteuer kann nicht auf die     auf www.finanzen.hessen.de unter
Einkommensteuer angerechnet wer-         der Rubrik „Presse/Infomaterial“ zum
den.                                     Abruf bereit steht.

3.4 Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen/
    Steuerermäßigungen
Als Sonderausgaben sind z.B. der Ei-     Werden diese Aufwendungen nicht
genanteil zur Krankenversicherung,       ersetzt (z.B. durch eine Versiche-
Kirchensteuerzahlungen, Spenden          rung), kommt eine Steuerminderung
für gemeinnützige Zwecke und Bei-        durch den Abzug sogenannter au-
träge an politische Parteien abzugs-     ßergewöhnlicher Belastungen in Be-
fähig. Der Sonderausgabenabzug ist       tracht.
teilweise auf gesetzliche Höchstbe-
träge beschränkt.                        Außergewöhnliche        Belastungen
                                         wirken sich grundsätzlich steuer-
Neben den Sonderausgaben entste-         lich nur dann aus, wenn die Aufwen-
hen Seniorinnen und Senioren häu-        dungen die „zumutbare Belastung”
fig Aufwendungen, die besondere          überschreiten. Ausnahme: Abzugs-
Belastungen hervorrufen wie z.B.         beträge der Kapitel 3.4.5 bis 3.4.7.
Krankheitskosten oder Kurkosten.

26
Die zumutbare Belastung ist nach folgendem Schema zu ermitteln:
 Die zumutbare Belastung beträgt

 für den Teil des Gesamtbetrags    bis     über                      über
 der Einkünfte                  15.340 € 15.340 €                  51.130 €
 		bis
 		                                      51.130 €

 a) bei Anwendung des Grundtarifs        5%            6%            7%
    (z.B. ledige, getrennt lebende,
    geschiedene oder verwitwete
    Steuerpflichtige)

 b) bei Anwendung des Splittingtarifs      4%         5%           6%
    (z.B. Eheleute/eingetragene
    Lebenspartner)
                      des jeweiligen Teils des Gesamtbetrags der Einkünfte

Bitte beachten Sie: Abgeltend besteuerte Kapitalerträge werden bei der
Berechnung der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt.

 Beispiel

 Einem Rentnerehepaar (Gesamtbetrag der Einkünfte 20.000 Euro) entste-
 hen Kurkosten in Höhe von 650 Euro und Krankheitskosten in Höhe von
 500 Euro.
 Die zumutbare Belastung beträgt 846 Euro (4 % von 15.340 Euro + 5%
 von 4.570 Euro (20.000 Euro - 15.430 Euro), mithin sind 304 Euro Kur- und
 Krankheitskosten (1.150 Euro – 846 Euro) als außergewöhnliche Belastung
 zu berücksichtigen.
                                       Hinweis:
Wo geregelt?                           Die zumutbare Belastung ist von
                                       der Höhe des Gesamtbetrags der
 § 10 Einkommensteuergesetz
                                       Einkünfte abhängig und wird anhand
 §§ 2 Abs. 5b, 33 Abs. 3 Einkommen-    eines Prozentsatzes ermittelt, der in
 steuergesetz
                                       drei Stufen gestaffelt ist. Hierbei wird
                                       nur der Teil des Gesamtbetrags der
                                       Einkünfte dem höheren Prozentsatz
                                       unterworfen, der die vorherige Stufe
                                       übersteigt (sie Kasten oben).

                                                                            27
Im Folgenden sind einige außergewöhnliche Belastungen dargestellt, die für
Seniorinnen und Senioren von besonderer Bedeutung sein können.
3.4.1 Krankheitskosten
Hierzu gehören vor allem die Kosten      entstehen, können nicht als außerge-
der ärztlichen oder zahnärztlichen       wöhnliche Belastungen berücksich-
Behandlung, die Behandlung durch         tigt werden.
einen zugelassenen Heilpraktiker,
                                         In bestimmten Fällen (z.B. bei wissen-
die Krankenhauskosten, die Kosten
                                         schaftlich nicht anerkannten Behand-
für Hilfsgeräte wie Einlagen, Brillen,
                                         lungsmethoden oder einer psycho-
Hörgeräte usw. sowie die Aufwen-
                                         therapeutischen Behandlung) ist ein
dungen für Arzneimittel oder Zahn-
                                         vor Beginn der Maßnahme erteiltes
ersatz, soweit sie nicht von dritter
                                         amtsärztliches Gutachten oder eine
Seite (z.B. Krankenkasse) ersetzt wer-
                                         ärztliche Bescheinigung eines Medi-
den.
                                         zinischen Dienstes der Krankenversi-
Die Notwendigkeit von Arzneimitteln      cherung erforderlich.
muss jedoch grundsätzlich durch
eine ärztliche Verordnung nachge-         Wo geregelt?
wiesen werden. Bei einer länger
                                          § 33 Einkommensteuergesetz
dauernden Krankheit, die einen
                                          § 64 Einkommensteuer-Durch-
laufenden Verbrauch bestimmter
                                          führungsverordnung
Medikamente bedingt, reicht eine
einmalige Verordnung aus. Aufwen-         R 33.4 Abs. 1 Einkommensteuer-
                                          Richtlinien
dungen, die durch Diätverpflegung

3.4.2 Kurkosten
Aufwendungen für eine Kur sind nach      denden Krankheit zu bescheinigen
Anrechnung von Leistungen Dritter        und bei einer Klimakur der medizi-
(z.B. der Krankenkasse) unter bestimm-   nisch angezeigte Kurort und die vo-
ten Voraussetzungen abzugsfähig:         raussichtliche Kurdauer.
Die Notwendigkeit der Kur ist durch      Abzugsfähige Kosten sind beispiels-
ein vor Antritt der Kur ausgestelltes    weise Aufwendungen für Arztbesu-
amtsärztliches Gutachten oder die        che, Anwendungen, Unterkunft, Ver-
ärztliche Bescheinigung eines Medi-      pflegung (in Höhe der tatsächlichen
zinischen Dienstes der Krankenversi-     Kosten nach Abzug einer Haushalts-
cherung nachzuweisen.                    ersparnis von 20%) und Fahrtkosten
Bei einer Vorsorgekur ist auch die       zum Kurort (in Höhe der Kosten für
Gefahr einer durch die Kur abzuwen-      öffentliche Verkehrsmittel).

28
Kosten für Kuren im Ausland sind in          Wo geregelt?
der Regel nur bis zur Höhe der Auf-
wendungen anzuerkennen, die in               § 33 Einkommensteuergesetz
einem dem Heilzweck entsprechen-             § 64 Einkommensteuer-Durch-
den inländischen Kurort entstehen            führungsverordnung
würden.                                      R 33.4 Abs. 3 Einkommensteuer-
                                             Richtlinien

3.4.3 Bestattungskosten
Bestattungskosten für Angehörige sind       Die Kosten für Trauerkleidung und für die
als außergewöhnliche Belastungen ab-        Bewirtung der Trauergäste werden nicht
zugsfähig, soweit der Wert des Nach-        anerkannt. Gleiches gilt für Reisekosten,
lasses des Verstorbenen und Versiche-       die für die Teilnahme an einer Bestattung
rungsleistungen anlässlich des Todesfalls   eines nahen Angehörigen entstanden
nicht ausreichen, um die Bestattungskos-    sind. Beihilfen von dritter Seite vermin-
ten zu decken. Die Aufwendungen müs-        dern die berücksichtigungsfähigen Auf-
sen notwendig und angemessen sein.          wendungen.

 Beispiel
 Kosten der Grabstätte                                                    1.750 €
 Kaufpreis Sarg                                                             550 €
 Blumen, Kränze                                                             280 €
 Todesanzeigen                                                              490 €
 Gebühren                                                                    50 €
 sonstige Kosten                                                             55 €
 Summe der Aufwendungen                                                   3.175 €
 abzüglich Versicherungsleistungen                                          950 €
 verbleibende Kosten                                                      2.225 €
 abzüglich Sparbuchguthaben und Bargeld des Erblassers                    1.000 €
 als außergewöhnliche Belastungen kommen in Betracht            1.225 €
 Dieser Betrag vermindert sich noch um die zumutbare Belastung.
Fallen Aufwendungen verteilt in             absehbare Aufwendungen zusam-
mehreren Kalenderjahren an (z.B.            mengefasst im selben Kalenderjahr
Kosten für das Grabdenkmal und die          zu tätigen.
Einfas­sung fallen erst im Jahr nach
der Bestattung an), wird für jedes Ka-       Wo geregelt?
lenderjahr gesondert die zumutbare
                                             H 33.1 – 33.4 (Bestattungskosten)
Belastung berücksichtigt. Deshalb            Einkommensteuer-Hinweise
kann es steuerlich günstiger sein,

                                                                                  29
3.4.4 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit
Seniorinnen und Senioren, bei denen       Beschäftigungen/Dienstleistungen in
mindestens ein Schweregrad der Pfle-      Betracht kommen (vgl. Kapitel 3.4.7).
gebedürftigkeit nach §§ 14 und 15
des Elften Buches Sozialgesetzbuch        Besteht Anspruch auf einen Pausch-
festgestellt wurde, können die tat-       betrag für behinderte Menschen
sächlichen Aufwendungen für die Be-       (Kapitel 3.4.5), kann der Steuerpflich-
schäftigung einer ambulanten Pflege-      tige entweder den Pauschbetrag oder
kraft oder für die Heimunterbringung      die ggf. höheren tatsächlichen pfle-
als außergewöhnliche Belastungen          gebedingten Aufwendungen geltend
geltend machen. Die Aufwendungen          machen. Die Inanspruchnahme des
sind allerdings um die Leistungen der     Pauschbetrags kann im Einzelfall güns-
sozialen und/oder einer privaten Pfle-    tiger sein, auch wenn dieser die tat-
geversicherung (z.B. Pflegegeld) und      sächlichen pflegebedingten Auf-
um die zumutbare Belastung zu min-        wendungen unterschreitet, denn der
dern.                                     Pauschbetrag wird nicht um die zu-
                                          mutbare Belastung gemindert.
Ist der private Haushalt wegen der
Heimunterbringung aufgelöst worden,       Eltern, auf die der Behinderten-Pausch-
sind die berücksichtigungsfähigen         betrag ihres Kindes übertragen wor-
Aufwendungen für das Pflegeheim um        den ist, können zusätzlich ihre eige-
eine jährliche Haushaltsersparnis von     nen Aufwendungen für die Pflege des
9.168 Euro zu kürzen. Zu den Pflege-      behinderten Kindes geltend machen,
kosten zählen auch die Kosten einer       weil der übertragene Pauschbetrag
Inanspruchnahme von Pflegediensten,       nur die Aufwendungen des Kindes
von Einrichtungen der Tages- oder         abgilt.
Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder
von nach Landesrecht anerkannten          Bitte beachten:
niedrigschwelligen Betreuungsange-        Aufwendungen eines nicht pflegebe-
boten.                                    dürftigen Steuerpflichtigen, der mit
                                          seinem pflegebedürftigen Ehegatten
Liegen die Voraussetzungen nur wäh-       in ein Wohnstift umzieht, erwachsen
rend eines Teils des Kalenderjahres       nicht zwangsläufig und können nicht
vor, sind die anteiligen Beträge (1/360   mindernd berücksichtigt werden.
pro Tag, 1/12 pro Monat) anzusetzen.
Die hiernach verbleibenden Gesamt-
kosten werden um die „zumutbare            Wo geregelt?
Belastung“ gemindert. Für den sich         § 33 Einkommensteuergesetz
wegen der „zumutbaren Belastung“
                                           R 33.3 und R 33b Abs. 2 Ein-
nicht auswirkenden Betrag kann eine
                                           kommensteuer-Richtlinien
Steuerermäßigung für haushaltsnahe

30
3.4.5 Sonderregelungen für behinderte Menschen
Behinderte Menschen können einen            Behinderte Menschen, für die das Ver-
pauschalen Abzugsbetrag bean-               sorgungsamt das Merkzeichen „Bl“
spruchen, wenn sie ihre Aufwendun-          (blind) oder „H“ (hilflos) im Bescheid
gen nicht im Einzelnen nachweisen           oder Schwerbehindertenausweis aus-
wollen. Dies gilt generell für alle be-     gewiesen hat oder die als Schwerst-
hinderten Personen, deren Grad der          pflegebedürftige in die Pflegegrade 4
Behinderung auf mindestens 50 fest-         und 5 eingestuft sind, erhalten einen
gestellt ist und unter zusätzlichen Vo-     Pauschbetrag von 3.700 Euro jährlich.
raussetzungen auch für diejenigen           Nähere Erläuterungen finden Sie in
mit einem Grad der Behinderung              dem vom Hessischen Ministerium
zwischen 25 und 45.                         der Finanzen herausgegebenen
                                            „Steuerwegweiser für Menschen mit
Der Pauschbetrag ist nach dem Grad          Behinderung“, der Ihnen im Internet
der Behinderung gestaffelt. Er be-          auf www.finanzen.hessen.de unter
trägt bei einem Grad der Behinde-           der Rubrik „Presse/Infomaterial“ zum
rung von:                                   Abruf bereit steht.
  25 und 30                      310 €       Wo geregelt?
  35 und 40                      430 €
  45 und 50                      570 €       § 33b Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 Ein-
  55 und 60                      720 €       kommensteuergesetz
  65 und 70                      890 €       § 65 Einkommensteuer-Durch-
  75 und 80                    1.060 €       führungsverordnung
  85 und 90                    1.230 €       R 33b Einkommensteuer-
  95 und 100                   1.420 €       Richtlinien

3.4.6 Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Personen, die Hinterbliebenenbezüge         Zudem ist es erforderlich, dass die Hin-
erhalten (z.B. Kriegerwitwen, Hinterblie-   terbliebenenbezüge nach bestimmten
bene eines an den Folgen eines Dienst-      im Einkommensteuergesetz ausdrück-
unfalls verstorbenen Beamten), können       lich genannten Vorschriften geleistet
in ihrer Einkommensteuererklärung ei-       werden (z.B. nach dem Bundesversor-
nen Hinterbliebenen-Pauschbetrag in         gungsgesetz oder den Vorschriften über
Höhe von 370 Euro beantragen.               die gesetzliche Unfallversicherung).
Ein Hinterbliebener muss dem Finanz-
amt durch amtliche Unterlagen nach-          Wo geregelt?
weisen, dass er von den Versorgungs-
                                             § 33b Abs. 4 Einkommensteuer-
behörden als Hinterbliebener aner-           gesetz
kannt worden ist.

                                                                                  31
3.4.7 Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
      Beschäftigungsverhältnisse sowie für Dienst- oder Handwerker-
      leistungen
Seniorinnen und Senioren, die in        Besondere Voraussetzungen, wie z.B.
ihrem Haushalt eine Person zur Ver-     Krankheit oder Alter des Steuer-
richtung haushaltsnaher Tätigkeiten     pflichtigen müssen nicht erfüllt sein.
(z.B. Gartenpflege, hauswirtschaftli-   Die Steuerermäßigung erfolgt auf
che Arbeiten oder Krankenpflege)        Antrag und nur, soweit die Aufwen-
beschäftigen oder entsprechende         dungen nicht Betriebsausgaben
Dienstleistungen in Anspruch neh-       oder Werbungskosten sind und so-
men, können hierfür eine Steuerer-      weit sie nicht als Sonderausgaben
mäßigung erhalten.                      oder außergewöhnliche Belastung
                                        berücksichtigt worden sind. Die Leis-
Die Steuerermäßigung mindert un-        tung muss in einem in der Europäi-
mittelbar die tarifliche Einkommen-     schen Union oder dem Europäischen
steuer und beträgt jeweils in % der     Wirtschaftsraum liegenden Haushalt
Aufwendungen:                           des Steuerpflichtigen oder bei Pflege-
                                        und Betreuungsleistungen im Haushalt
20%, maximal 510 Euro                   der gepflegten oder betreuten Person
     bei einer geringfügigen Be-        ausgeübt oder erbracht werden.
     schäftigung i.S.d. § 8a des
     Vierten Buches Sozialgesetz-
     buch („Mini-Job“),                 Eine Inanspruchnahme der Steuerer-
                                        mäßigungen ist außerdem möglich,
20%, maximal 4.000 Euro                 wenn sich der eigenständige und
     bei sozialversicherungspflich-     abgeschlossene Haushalt in einem
     tigen Beschäftigungsverhält-       Heim oder Altenwohnstift befindet.
     nissen (kein „Mini-Job“) oder      Auch ohne eigenen Haushalt sind
     bei Erbringung durch selb-         Aufwendungen wegen der Unter-
     ständige Dienstleister oder        bringung in einem Heim oder zur
     Dienstleistungsagenturen,          dauernden Pflege begünstigt, soweit
                                        sie auf Dienstleistungen entfallen,
20%, maximal 1.200 Euro                 die mit denen einer Hilfe im Haus-
     für die Inanspruchnahme von        halt vergleichbar sind. Das können
     Handwerkerleistungen für Re-       beispielsweise Aufwendungen für
     novierungs-, Erhaltungs- und       die Raumreinigung oder den Wä-
     Modernisierungsmaßnahmen           scheservice am Unterbringungsort
     im Haushalt des Steuerpflich-      sein. Nicht in Betracht kommen Miet-
     tigen, sofern es sich nicht um     zahlungen, Aufwendungen für den
     öffentlich geförderte Maßnah-      Hausmeister, den Gärtner, sämtliche
     men handelt, für die zinsver-      Handwerkerleistungen sowie Pflege-
     billigte Darlehen oder steuer-     und Betreuungsleistungen.
     freie Zuschüsse in Anspruch
     genommen werden.

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