Preisliste 2018 Umwelttechnik / Sand & Kies Deponie, Entsorgung, Transport und Baumaschinen für den Raum Wien/Niederösterreich Sand & Kies Werk: ...
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Preisliste 2018 Umwelttechnik / Sand & Kies Deponie, Entsorgung, Transport und Baumaschinen für den Raum Wien/Niederösterreich Sand & Kies Werk: Wr. Neustadt , Markgrafneusiedl
Rohrdorfer Umwelttechnik GmbH, Am Luckerweg 1, 2700 Wr. Neustadt Unsere Umwelttechnik Standorte: Unsere Rohrdorfer Umwelttechnik Standorte Markgrafneusiedl Wr. Neustadt Bodenaushubdeponie Markgrafneusiedl Bodenaushub- u. Baurestmassendeponie + Recycling Gänserndorferstraße 10, 2282 Markgrafneusiedl Wr. Neustadt / Weikersdorf Am Luckerweg 1, 2700 Wr. Neustadt Ihre Ansprechpartner Ing. Herwig Glössl Ing. Anton Stögerer Geschäftsführer Regionalgeschäftsleiter Mobil: +43 664 5361115 Mobil: +43 664 8379000 E-mail: herwig.gloessl@rohrdorfer.at E-mail: anton.stoegerer@rohrdorfer.at Günter Barisich Dieter Kern Abfallr. Geschäftsführer Deponieleiter Mobil: +43 664 5304260 Mobil: +43 664 3300641 E-mail: guenter.barisich@rohrdorfer.at E-mail: dieter.kern@rohrdorfer.at Daniela Wahl-Fuchs Fakturierung Tel.: +43 50543 1174 E-mail: daniela.wahl-fuchs@rohrdorfer.at -2-
PREISLISTE G ül t i g a b 1. 1. 2018, GRUPPE z uz ügl i ch ges etzlicher MwSt. Diese Preisliste ersetzt alle bisherigen. DEPONIE & RECYCLING WIENER NEUSTADT / WEIKERSDORF Die Übernahme auf der Deponie erfolgt nur mit gültiger Abfallinformation bzw. grundlegender Charakterisierung gem. DVO i.d.g.F. Die Unterlagen müssen mindestens 4 Tage vor der ersten Anlieferung bei der Eingangskontrolle der Deponie eingelangt sein! Ohne Schad- und Störstofferkundung gemäß Recycling-Baustoffverordnung (Rec-BStVO) BGBl. II 290/2016 wird bei gekennzeichneten Abfällen aus Bauvorhaben >750 t der Deponiepreis verrechnet! Artikel Ö-NORM S 2100 Zusatzinformation Listenpreis (€/t) ASBEST E130 31412 Eternit 75,00 E0560 31416 Mineralfasern auf Anfrage E985 31437 g Mineralfasern* auf Anfrage Artikel Ö-NORM S 2100 Zusatzinformation Listenpreis (€/t) Nicht Rec-BStVO gemäß (€/t) ASPHALT Asphaltbruch E16 54912 25,00 30,00
PREISLISTE G ü l ti g ab 1. 1. 2018, GRUPPE z u z ü g lich ges etzlicher Umsa tzsteuer. Diese Preisliste ersetzt alle bisherigen. DEPONIE & RECYCLING WIENER NEUSTADT / WEIKERSDORF GEBÜHREN Artikel Zusatzinformation Listenpreis 870 Wiegegebühr pro Lieferschein € 10,00 E948 Abfallinformation (Stück) € 20,00 Bearbeitungskosten Abfallbilanz pro Tonne € 0,50 E952 Fehlende grundlegende Charakterisierung (Pauschale) € 3.100,00 Rückbaukundige Person gemäß ÖNORM B 3151 pro Stunde € 75,00 exkl. 0,85e/km Anfahrtskosten RECYCLINGMATERIAL Artikel Zusatzinformation Produkt Listenpreis (€/t) & GRANULATE E1748 Asphaltgranulat RA 0/16 auf Anfrage E1743 Asphaltgranulat RA 0/32 auf Anfrage E1735 Recyclingbeton RB 0/32 auf Anfrage E1730 Recyclingbeton RB 0/63 auf Anfrage E1737 Recyclingbeton RB 32/63 auf Anfrage E1757 Mischgranulat RM 0/63 auf Anfrage E1758 Ziegelsplitt RMH 4/16 auf Anfrage SONSTIGE ABFÄLLE Artikel Zusatzinformation Produkt Listenpreis (€/t) E65 Gewerbemüll 91101 250,00 E131 Holz unbehandelt 17201 75,00 E24 Strauchschnitt Ast 92105 85,00 E561 Wurzk. 30 cm 92105 150,00 CONTAINER Zusatzinformation Größe (m3) Listenpreis Mietfrei bis 7 Tage Mietpreis ab den 8. Tag 7-10 € 3,10 Mietpreis ab den 8. Tag 10-20 € 4,10 Mietpreis ab den 8. Tag 20-30 € 5,10 Aufstellen und entleeren je ZONE auf Anfrage Maut nach Aufwand; Deponiekosten lt. Wiegeschein Baurestmassenübernahme nur mit Abfallinformation bzw. grundlegender Charakterisierung! DEPONIE MARKGRAFNEUSIEDL Die Übernahme auf der Deponie erfolgt nur mit gültiger Abfallinformation bzw. grundlegender Charakterisierung gem. DVO i.d.g.F. Die Unterlagen müssen mindestens 4 Tage vor der ersten Anlieferung bei der Eingangskontrolle der Deponie eingelangt sein! BODENAUSHUB Artikel Ö-NORM S 2100 Zusatzinformation Listenpreis (€/t) E0100 31411 29-32 Bodenaushubdeponie € 5,00 -4-
PREISLISTE G ül t i g a b 1. 1. 2018, GRUPPE z uz ügl i ch ges etzlicher MwSt. Diese Preisliste ersetzt alle bisherigen. Zu- und Abfuhr im Raum Wien exkl. Mautkosten Bezirk Zug/Sattel per to Pauschale bis 7 m3 1010 nur Solo 250,00 Euro* 1020 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1030 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1040 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1050 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1060 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1070 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1080 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1090 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1100 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1110 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1120 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1130 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1140 10,00 Euro* 250,00 Euro* 1150 10,00 Euro* 250,00 Euro* 1160 9,20 Euro* 230,00 Euro* 1170 9,20 Euro* 230,00 Euro* 1180 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1190 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1200 8,80 Euro* 220,00 Euro* 1210 6,80 Euro* 170,00 Euro* 1220 6,80 Euro* 170,00 Euro* 1230 8,80 Euro* 220,00 Euro* Materialtransport im Raum Wien ohne Deoponiegebühr Pauschale bei Lieferung bei LKW An- oder Abtransport gleichzeitigem Abtransport mit Kran-LKW verladen, 2-Achser-LKW 190,00 Euro 250,00 Euro* für Ladezeiten werden 3-Achser-LKW 250,00 Euro 340,00 Euro* Regiepreise verrechnet 4-Achser-LKW 300,00 Euro 420,00 Euro* *Mautkosten (Road-Pricing) pro Zustellung im Raum Wien Pauschale E 20,00. -5-
PREISLISTE G ü l ti g a b 1. 1. 2018, GRUPPE z u z ü g l i ch ges etzlicher MwSt. Diese Preisliste ersetzt alle bisherigen. Zu- und Abfuhr im Raum Wien-Umgebung Zu- und Abfuhrpauschale exkl. Mautkosten Ort 4-Achser-LKW Zug, Sattel, 5-Achser-LKW Biedermannsdorf Brunn am Gebirge Guntramsdorf Hennersdorf Leopoldsdorf / Wien Maria Lanzendorf Mödling 230,00 Euro* 250,00 Euro* Münchendorf Perchtoldsdorf Rannersdorf Schwechat Vösendorf Wiener Neudorf Bisamberg Korneuburg 190,00 Euro* 210,00 Euro* Langenzersdorf Mauerbach 280,00 Euro* 310,00 Euro* Purkersdorf Deutsch Wagram Gerasdorf Gross Enzersdorf 150,00 Euro* 170,00 Euro* Strasshof Gänserndorf Klosterneuburg Orth an der Donau 220,00 Euro* 240,00 Euro* Wolkersdorf Pressbaum 305,00 Euro* 340,00 Euro* *Mautkosten (Road-Pricing) pro Zustellung im Raum Wien Umgebung Pauschale E 30,00. -6-
PREISLISTE G ül t i g a b 1. 1. 2018, GRUPPE z uz ügl i ch ges etzlicher MwSt. Diese Preisliste ersetzt alle bisherigen. Regiesätze für Transportfahrzeuge Preis per Stunde LKW-Kipper 61,50 Euro 2-Achser LKW-Kipper mit 10 m/to Kran 71,50 Euro LKW-Absetzkipper mit Mulde 83,50 Euro LKW-Kipper 71,50 Euro LKW-Kipper mit 10 m/to Kran 80,50 Euro 3-Achser LKW-Kipper mit 14 m/to Kran 94,00 Euro LKW-Absetzkipper mit Mulde 99,00 Euro LKW-Kipper 72,00 Euro 4-Achser LKW-Kipper mit 10 m/to Kran 83,50 Euro LKW-Kipper mit 14 m/to Kran 94,00 Euro LKW-Sattel-Plateau offen oder mit Plane 82,00 Euro LKW-Zug-Kipper 82,00 Euro 5-Achser-Züge LKW-Sattel-Kipper 82,00 Euro LKW-Tieflader 124,00 Euro Überstundenzuschlag pro Stunde Montag bis Donnerstag 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr , Freitag 14.00 bis 20.00 Uhr 26,00 Euro Samstag 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr 26,00 Euro Montag bis Samstag 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertag 41,50 Euro Regiesätze werden je angefangener ½ Stunde verrechnet. Bei Regieeinsätzen im Raum Wien wird je ½ Stunde für An- und Abfahrt verrechnet. Bei Regieeinsätzen im Raum Wien-Umgebung wird der tatsächliche Aufwand für An- und Abfahrt verrechnet. Für Regiefahrten außerhalb Wiens werden Mautkosten (Road-Pricing) laut Aufwand verrechnet. -7-
PREISLISTE G ü l ti g a b 1. 1. 2018, GRUPPE z u z ü g l i ch ges etzlicher MwSt. Diese Preisliste ersetzt alle bisherigen. Regiesätze für Baumaschinen Kompaktlader Einsatzgewicht Breite Höhe Schaufelinhalt Hersteller / Typ Preis per Stunde in kg in m in m in m3 Bobcat 1.300 1,30 1,90 0,20 67,00 Euro Bobcat 2.100 1,40 2,00 0,30 69,50 Euro Raupen-Bobcat 5.000 2,40 2,50 0,45 74,50 Euro 4.000 bis 2,00 2,60 0,60 bis Kleinlader 74,50 Euro 7.000 2,40 2,80 0,70 Radlader Einsatzgewicht Breite Höhe Schaufelinhalt Hersteller / Typ Preis per Stunde in kg in m in m in m3 Volvo L 120 17.000 - 22.000 2,60 - 3,10 3,45 2,70 - 4,50 108,50 Euro Volvo L 1250 20.000 - 24.000 2,60 3,45 2,70 - 4,50 129,00 Euro Ketten-Hydraulik- Bagger Einsatzgewicht Breite Höhe Schaufelinhalt Hersteller / Typ Preis per Stunde in kg in m in m in m3 1.400 - 2.400 0,98 - 1,20 2,30 0,20 - 0,35 67,00 Euro Ketten-Minibagger 2.500 - 3.400 1,20 - 1,60 2,40 0,35 - 0,45 69,50 Euro 3.500 - 4.900 1,60 - 2,00 2,80 0,45 - 0,60 71,50 Euro 5.000 - 6.900 2,45 3,00 0,50 - 0,80 73,50 Euro 7.000 - 10.000 2,45 3,00 0,50 - 0,80 76,50 Euro O&K R206, Atlas 12.000 - 16.900 2,5 - 2,8 3,30 0,80 - 1,75 80,50 Euro Kobelko SK 210 SV 17.000 - 19.900 2,5 - 2,8 3,30 0,80 - 1,75 85,50 Euro Liebherr R 914, Volvo E 220 20.000 - 24.900 3,20 3,30 1,75 92,00 Euro 25.000 - 30.000 3,30 3,30 1,90 98,00 Euro Mobil-Hydraulik- Bagger Einsatzgewicht Breite Höhe Schaufelinhalt Hersteller / Typ Preis per Stunde in kg in m in m in m3 Atlas, Akerman, Schaeff 8.000 - 12.000 2,20 - 2,50 2,70 - 3,20 0,30 - 0,80 79,50 Euro Akerman H7 MC 15.000 - 18.000 2,50 3,70 0,80 83,50 Euro Akerman H7 MC 20.000 2,50 3,70 0,80 - 1,00 92,00 Euro -8-
PREISLISTE G ül t i g a b 1. 1. 2018, GRUPPE z uz ügl i ch ges etzlicher MwSt. Diese Preisliste ersetzt alle bisherigen. Regiesätze für Baumaschinen Mobil-Künetten-Bagger Hersteller / Typ Einsatzgewicht in kg Breite in m Höhe in m Löffelbreite in m Preis per Stunde ICB, MF, CAT 7.500 2,40 2,75 0,4/0,6/0,8 73,50 Euro Lade-Raupen Hersteller / Typ Einsatzgewicht in kg Breite in m Höhe in m Schaufelinhalt in m3 Preis per Stunde CAT 953 C 15.000 2,30 3,10 1,70 108,50 Euro CAT 963 C 20.500 2,40 3,30 1,90 129,00 Euro Schub-Raupen Hersteller / Typ Einsatzgewicht in kg Breite in m Höhe in m Schildbreite in m Preis per Stunde CAT D5 10.000 3,50 105,50 Euro CAT D6 17.000 3,80 113,50 Euro Zusatzgeräte Gerät / Typ Verfügbar für Baumaschine Preis per Stunde Betonschere Akerman H7 67,00 Euro Böschungslöffel Akerman H3, H7, CAT, Case, Kobelco 11,50 Euro Gitterlöffel (1,4 m3) Akerman H3, H7, CAT, Case, Kobelco 21,00 Euro Greifer (0,5 m3) CAT, Case, O&K 31,00 Euro Hydraulikhammer 300 Akerman H3, ICB, MF, CAT 37,50 Euro Hydraulikhammer 700 Akerman H7, CAT, Case 46,50 Euro Reisszahn CAT, Liebherr, Kobelco, Volvo 21,00 Euro Betonfräse Takeuchi, TB 175, TB 145 57,00 Euro Walzen Hersteller / Typ Einsatzgewicht in kg Breite in m Höhe in m Walzenbreite in m Preis per Stunde Walzenzug 6.500 83,50 Euro Walzenzug 7.000 - 12.000 98,00 Euro Für eine saubere Umwelt Hersteller Typ Behälter Inhalt in m3 Preis per Stunde Kehrmaschine 3,00 94,00 Euro Gerätetransport Zeit Pauschale Geräte An- und Abtransport (Selbstfahrer, Kleingerätetransport) 412,00 Euro Tiefladertransport einer Baumaschine (Breite < 2,5 m und Gewicht < 18 to) 6.00 - 18.00 Uhr 494,50 Euro Tiefladertransport einer Baumaschine (Breite > 2,5 m und Gewicht > 18 to)* 0.00 - 5.00 Uhr 726,50 Euro Transport von Zusatzgeräten per An- und Abfahrt 154,50 Euro Maschinen- und Gerätetransport in die Bundesländer nach Vereinbarung *Der Transport von Baumaschinen mit einer Breite von mehr als 2,5 m oder einem Gewicht von mehr als 18 to ist nur mit einer Sondergenehmigung möglich, wobei der Transport mit einem Begleitfahrzeug und ausschließlich zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr durchgeführt werden darf. Bei allen Geräteeinsätzen in Regie wird eine Mindesteinsatzzeit von 5 Stunden verrechnet! Regiesätze werden je angefangener ½ Stunde verrechnet. -9-
PREISLISTE G ül t i g a b 1. 1. 2018, GRUPPE z uz ügl i ch ges etzlicher MwSt. Diese Preisliste ersetzt alle bisherigen. Rohrdorfer Sand und Kies GmbH (BF) Brunnerstraße, A-2721 Bad Fischau-Brunn, Tel. 050543-33030, Fax 933030 Regionalgeschäftsleiter Christian Stangl: Mobil: +43 (0) 664-123 06 09 (B) Badener Straße, A-2700 Wr. Neustadt, Tel. 050543-33020, Fax 050543-933020 Verkaufsberater Franz Brauneder: Mobil: +43 (0) 664-528 53 16 (W) Am Luckerweg 1, A-2700 Wr. Neustadt, Tel. 050543-33030, Fax 933030 KIESWERKE WIENER NEUSTADT: BAD FISCHAU (BF), BADENER STR. (B), WIENER NEUSTADT (W) Art.-Nr. Materialbezeichnung Verfügbar im Werk Nettopreis €/to, ab Werk Rundkorn gewaschen 1402 Rundkorn RK 0/4 BF, B € 16,80 1403 Rundkorn RK 1/4, Bettungskies/Filterkies BF € 14,40 14.. Rundkorn RK 0/8, RK 0/16, RK 0/32 BF, B € 13,10 14.. Rundkorn RK 4/8, RK 4/16, RK 8/16 BF, B € 13,10 14.. Rundkorn RK 16/32, RK 32/63 BF, B € 13,30 Rundkorn ungewaschen 12.. Rundkorn RK 4/16, RK 8/16 W € 9,80 12.. Rundkorn RK 0/16, RK 0/32 U5 BF, B, W € 9,80 Kantkorn und Brechkiessand 1501 Edelbrechsand EKK 0/2, gewaschen, (Füllerkonstant) BF, B € 19,50 13.. Brechsand KK 0/2, KK 0/4 BF € 17,70 13.. Brechsand KK 0/16, KK 0/32 U1, KK 0/63 U4 BF, B € 12,40 13.. Splitt KK 2/4, KK 2/8, KK 4/8, KK 8/11 BF € 14,90 15.. Edelsplitt EKK gewaschen - 2/4, 2/8, 4/8, 8/11, 8/16 B € 15,90 1101 Frostschutzmaterial RK U8, frostsicher BF, B, W € 6,90 1131 Wandmaterial RK U10 BF, B, W € 6,00 1130 Schüttmaterial RK BF, B, W € 5,30 Erde Ackererde BF, B, W € 11,90 Erde gesiebt BF, B, W € 13,20 Big Bags Big Bags Rundkorn BF € 38,70 Big Bags Kantkorn BF € 42,00 Rohrdorfer Sand und Kies GmbH, Gänserndorferstraße 10, A-2282 Markgrafneusiedl, Tel. 050543-32010, Fax 050543-932010 KIESWERK MARKGRAFNEUSIEDL Art.-Nr. Materialbezeichnung Nettopreis €/to, ab Werk Rundkorn gewaschen 1402 Rundkorn, RK 0/4 gewaschen € 24,50 1405 Rundkorn, Schleifsand € 16,50 1411 Rundkorn, RK 0/8 gewaschen € 22,80 1413 Rundkorn, RK 0/16 gewaschen € 19,20 1452 Rundkorn, RK 16/32 gewaschen € 18,50 Kantkorn ungewaschen 1303 Kantkorn, Brechsand KK 0/4, ungewaschen € 25,10 1394 Kantkorn, Brechsand KK 0/8, ungewaschen € 25,10 1321 Kantkorn, Splitt KK 4/8, ungewaschen € 23,50 1310 Kantkorn, Grädermaterial KK 0/32 ungewaschen € 20,00 Frostschutzmaterial 1101 Frostschutzmaterial € 9,00 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rohrdorfer Sand und Kies GmbH siehe unter www.rohrdorfer.at / Preislisten. -10-
GRUPPE SONDERLEISTUNGEN UND SERVICES Wiegegebühr 10,00 €/Verwiegung Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbe- Überstundenzuschlag (Vor- und Nach-Öffnungszeiten) 10,00 €/Verwiegung dingungen und die unter „Sonderleistungen & Services“ angeführten Punkte. Samstagszuschlag 15,00 €/Verwiegung Sonn- & Feiertagszuschlag auf Anfrage Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen NÖ-Landschaftsabgabe (dzt. 0,205 €/to) Wintererschwerniszuschlag (1.1.2018-15.3.2018+15.12.2018.-15.3.2019) 0,50 €/to sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten bis zum 31. 12. 2018 - bei Abnahme der ver- Beladung von Kleinmengen < 1to 10,00 €/Beladung einbarten Produktmengen, verladen ab unserem jeweils angeführten Kieswerk. Mischkosten Sondermischungen 2,00 €/to (mind. 50 €) Mindermenge (nicht voll ausgeladene Fahrzeuge) auf Anfrage Etwaige Kostenerhöhungen, die aufgrund des Erlasses von neuen oder der Änderung von be- Wartezeit (Be-u.Entladung auf der Baustelle länger als 15 Minuten) Regiestundenpreis je angef. 30. Minuten stehenden Steuern, Gebühren und Abgaben für die Rohrdorfer Sand und Kies GmbH (RSK) ent- Sonderzeitenbelieferung auf Anfrage stehen, berechtigen die RSK diese Mehrkosten ab deren Wirksamwerden separat ausgewiesen Expressbelieferung auf Anfrage weiter zu verrechnen (Road-Pricing, Mineralölsteuer, Landschaftsabgabe etc.). Lieferscheinnachdruck 10,00 €/Nachdruck Lieferscheinnachdruck 15,00 €/Kopie mit Unterschrift Öffnungszeiten: Mo-Do 06.00-17.00 Uhr, Fr 06.00-14.00 Uhr. Recherche Fahrzeughalter 50,00 €/Recherche Informationen über Abholung außerhalb dieser Zeiten sowie darauf basierende Überstundenzu- Prüfleistung auf Anfrage Papierrechnungszuschlag 2,00 €/Rechnung schläge erhalten Sie auf Anfrage! ANGEBOTSGRUNDLAGEN DER UMWELTTECHNIK - BEREICH ERDBAU Allgemein 1. Es gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen der Rohrdorfer Umwelttechnik, Bereich Erdbau (Seite 12), darüber hinaus gelten diese Angebotsgrundlagen bei Auftragserteilung als vereinbart. 2. Die Baustelle muss mit LKW-Zügen oder 5-Achs/Sattelzügen angefahren werden können. 3. Bei Baugrubenaushub, Hinterfüllungsarbeiten und Aufschüttungsarbeiten ist Voraussetzung, dass diese mit einem Großgerät (ca. 20 to) bei einer maximalen Grabtiefe von 6,00 m erfolgen können. Verdichtungsarbeiten – mind. 8 to Fahrwalze. Etwaiger Mehraufwand aufgrund von Baugrubensicherungen wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. 4. Die Deponierung des Aushubmaterials muss auf einer Bodenaushubdeponie rechtlich erlaubt sein. 5. Bei Hinterfüllungen muss eine direkte Zufahrt mit LKW möglich sein. 6. Beauftragte Leistungen dürfen nur beim zuständigen Bauleiter oder Vertreter des AN (Auftragnehmers) abgerufen werden. Bei Bestellung von Leistungen auf anderem Wege wird dafür der jeweils gültige Listenpreis verrechnet. 7. Gesamtbeurteilung: Der AG (Auftraggeber) stellt dem AN vor Beginn der Aushubarbeiten eine grundlegende Charakterisierung des Aushubmaterials gemäß Deponieverordnung zur Verfügung (einschließlich der Zuordnung mehrerer Deponieunterklassen inkl. An- gabe der Schlüsselnummer). 8. Bei Auftragserteilung ist die GLN Nr. vom AG bekannt zu geben. 9. Die angebotenen Preise gelten nur bei Gesamtbeauftragung der angebotenen Leistung. Preisbildung/Abrechnung 1. Die Preise enthalten keine Baugrubensicherung, keine Straßenreinigung, keine händischen Arbeiten. 2. Bei Aushubarbeiten von Fundamenten, Gräben und Schächten wird mit einer Löffelbreite von mind. 80 cm (Tiefe mind. 80 cm) kalkuliert, somit mind. mit einem 15 to Bagger. 3. Die Preise laut Angebot gelten nur bei Beauftragung des gesamten Angebotes. Als Basis für die Kalkulation wird Bodenklasse 3-5 angenommen, wobei das Bodenrisiko vom AG getragen wird. 4. Basis des angebotenen Preises ist, das die Arbeiten in einem Arbeitsgang durchzuführen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, erhöht sich der angebotene Preis um den tatsächlichen Mehraufwand. 5. Bei Baugrubenaushub ist das Fördern innerhalb der Baustelle nicht inbegriffen. 6. Auf unsere angegebenen Sandpreise wird die Landschaftsabgabe gemäß NÖ-Landschaftsabgabenverordnung 2011 von € 0,205/to zzgl. Mehrwertsteuer aufgeschlagen. 7. Eventuell anfallende Altlastensanierungsbeiträge werden gesondert, nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. 8. Die Rechnungslegung erfolg nach Abschluss der Arbeiten. Einer gesonderten schriftlichen oder mündlichen Abnahme der Leistung des AN durch den AG bedarf es nicht. 9. Die Abrechnung erfolgt nach Naturmaß. 10. Für Erdarbeiten wird kein Haftrücklass gewährt. 11. Unsere Angebote behalten für die Dauer von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum Gültigkeit. 12. Sämtliche Tätigkeiten mit Kleingeräten sowie Kran-LKW werden ausschließlich laut tatsächlichem Aufwand gemäß der letztgültigen Preisliste verrechnet. Haftung 1. Für Kabel- sowie Rohrschäden unter der Erdoberfläche wird keine Haftung übernommen. Der AG gibt dem AN die Lage von allfälligen Kabeln oder Rohren im Arbeitsbereich vor Arbeitsbeginn bekannt. 2. Bei Erd- oder Abbrucharbeiten haftet der Auftraggeber dafür, dass alle notwendigen, rechtsgültigen Bescheide aufliegen. 3. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für etwaige Schäden an Zufahrtswegen, Gehsteigen oder Randsteinen. -11-
ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN DER ROHRDORFER UMWELTTECHNIK - BEREICH ERDBAU § 1 - Geltungsbereich 4. Bei Bestellung durch Personenmehrheit oder Personengesellschaft haften die Besteller 1. Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller mit unse- bzw. die Gesellschafter zur ungeteilten Hand. rem Unternehmen abgeschlossenen Verträge, und zwar auch dann, wenn wir uns – im 5. Alle Rabattgewährungen und sonstige Preisnachlässe von Listenpreisen erfolgen unter der Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich Vorraussetzung, dass alle finanziellen Verpflichtungen des Käufers während der folgenden auf sie berufen. drei Jahre eingehalten werden. Sollte uns daher durch die Eröffnung eines Insolvenzver- 2. Etwaige Abweichungen von diesen Bedingungen haben nur Wirksamkeit, wenn sie von uns fahrens ein Ausfall entstehen, so sind wir berechtigt, alle während drei Jahren vor Eröffnung schriftlich bestätigt werden. dieses Insolvenzverfahrens gewährten Preisnachlässe bis zur Höhe unseres vermutlichen 3. Diese Preis- und Lieferbedingungen gelten auch, falls der Käufer eigene Kauf- oder Abnah- Ausfalls nachzufordern. mebedingungen hat. Die Gültigkeit dieser Kauf- oder Abnahmebedingungen wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. § 8 - Sicherungsrechte 1. Im Falle einer Sondervereinbarung – durch welche Barzahlung abbedungen wurde – bleibt § 2 - Vertragsschluss die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und darf die gelieferte 1. Ein Auftrag gilt erst dann von uns als angenommen, wenn entweder die schriftliche Auftrags- Ware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und gleichzeitiger Überbindung des ver- bestätigung von uns vorliegt oder die bedungene Leistung von uns tatsächlich erbracht wird. einbarten Eigentumvorbehaltes auf den Käufer unseres Käufers weiterveräußert werden. 2. Die Auftragsannahme und somit Auftragsbestätigung erfolgt – auch bei Vorauszahlung – 2. Der Käufer hat die von uns gelieferten Waren bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit des Auftrages sowie Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die unserer Liefermöglichkeiten. Waren im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und / oder § 3 - Lieferung und Berechnung nach Maßgabe Punkt 1. weiterzuveräußern. 1. Der Verkauf erfolgt nach Gewicht, wobei die Abwaage auf den amtlich geeichten Brücken- 3. Der Käufer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung waagen der Werke maßgeblich ist. Bei Verkauf von Sand und / oder Zement (Bindemittel) bedarf – ihm aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer aus dem Silo bzw. im Silo gelten die Zählerstände der Zellenräder als Berechnungsgrund- entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten lage. Die Verlademengen und Beladegewicht sind durch den zur Übernahme bevollmäch- an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- tigten Fahrzeugführer zu überprüfen und auf dem Lieferschein durch Unterschrift zu oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. bestätigen. Mangels schriftlicher Bestellung (Bestellschein, Ausfolgeschein) durch den 4. Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Abnehmer, werden den mündlichen Angaben des zur Abholung von Material beauftragten Grundstückes eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine dafür erworbenen Forde- Fahrzeugführers dem Liefervorgang zugrunde gelegt. rungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns 2. Der Fahrzeugführer hat zu überwachen, dass es zu keiner Überladung des Fahrzeuges ab, und zwar bis zur Höhe des Wertes unserer Leistung. kommt. Für die rechtlichen Folgen einer Überladung haftet der Abholer, keinesfalls der 5. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle 3. und 4. sofort und für uns nachweislich seine Verkäufer. Dies gilt ebenso für eventuelle Tropfwasserbeanstandungen durch die Polizeibe- Schuldner von der erfolgten Abtretung zu verständigen sowie uns die zur Geltendmachung hörde. Dem Fahrzeugführer ist stets die Möglichkeit gegeben, eventuelle Übergewichte unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu rechtzeitig abzuladen und eine neuerliche Verwiegung durchzuführen bzw. übermäßige nowendigen Unterlagen auszuhändigen. Restfeuchtigkeit abtropfen zu lassen. Für die Einhaltung des zulässigen Fahrzeuggesamt 6. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme gewichtes ist einzig und allein der abholende Fahrzeugführer verantwortlich. durch dritte Personen ist der Käufer verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen 3. Restfeuchte (auch zulässiger Oberflächenwassergehalt). Die Preisgestaltung nimmt auf und uns unverzüglich zu verständigen. den unvermeidlichen Restfeuchtigkeitsgehalt von gewaschenem Material Bedacht. 7. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unse- § 4 - Gefahrenübergang rer Saldoforderung. Im Falle des Transportes der vertragsgegenständlichen Waren mittels fremder Fahrzeuge gehen 8. Der Käufer verpflichtet sich, ihm allenfalls vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Geräte sämtliche Gefahren im Zeitpunkt der Verladung auf das Fremdfahrzeug auf den Käufer über. Bei pfleglich und gemäß der Bedienungsanleitung zu behandeln und zu betreiben. Für alle Transport mit unseren Fahrzeugen erfolgt der Gefahrenübergang bei beendeter Entladung unseres Beschädigungen dieser Geräte haftet der ohne Rücksicht darauf, von wem immer diese Fahrzeuges. Beschädigungen zugefügt wurden. 9. Weiters verpflichtet sich der Käufer, uns im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens § 5 - Gewährleistung über sein Vermögen oder der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte auf ein zur 1. Der Käufer hat gelieferte Ware sofort bei Ablieferung zu untersuchen und allfällige Mengen- Verfügung gestelltes Gerät (insbesondere Silo) hievon unverzüglich zu verständigen und und Qualitätsmängelungen der Ware ausschließlich schriftlich geltend zu machen. das zur Verfügung gestellte Gerät samt den darin noch befindlichen Materialien zur so- 2. Unterläßt der Käufer diese Bemängelung, so gilt die Ware als genehmigt. Spätere Bemänge- fortigen Abholung durch uns bereitzustellen und herauszugeben. Wir sind aber auch lungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um versteckte, bei der Ablieferung berechtigt, die im Gerät befindlichen Materialien am ursprünglichen Aufstellungsort dem trotz fachmännischer Untersuchung nicht erkennbare Mängel handelt. Nicht rechtzeitige oder Käufer zurückzulassen, wobei wir uns verpflichten, mit der nach der notwendigen Schnel- nicht formgerechte Bemängelungen haben den Verlust jeglicher Gewährleistungsansprüche ligkeit möglichen Schonung der Interessen des Käufers hinsichtlich der Ablagerung dieser aus Mängelschäden zur Folge. Der Gewährleistungsanspruch des Käufers besteht darin, dass Materialien vorzugehen. der Verkäufer bei unbehebbaren Mängeln die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie aus- 10. Der Käufer haftet uns für alle Unkosten und Spesen aus derartigen Maßnahmen. tauscht, bei behebbaren Mängeln die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht, bei behebbaren Mängeln Verbesserungen bewirkt, das Fehlende nachträgt oder eine entspre- § 9 - Produkthaftung chende Gutschrift erstellt wird, wobei dies unserer Wahl obliegt. Der Käufer verpflichtet sich hinsichtlich aller sich aus allfälliger Produkthaftpflicht ergebender 3. Wir haften nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges, schuldhaftes Verhalten, nicht jedoch Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Hievon bleiben Ersatzansprüche für Schäden, für leichte Fahrlässigkeit. die der Käufer selbst aufgrund eines Produktfehlers erleidet, unberührt, wobei die Haftung für 4. Wir haften nicht für die aus unseren Materialien erzeugten Endprodukten und deren Verwend- Sachschäden aus einem Produktfehler gegenüber dem Käufer für alle an der Herstellung und dem barkeit und/oder Sicherheit. Vertrieb beteiligten Unternehmen jedoch ausgeschlossen wird. Der Käufer verpflichtet sich, den § 6 - Rücktritt vom Vertrag bei Leistungsverzug Ausschluss der Haftung für Sachschäden auch mit seinem Kunden – sofern diese nicht Verbrau- 1. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er zuvor schriftlich unter cher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind – zu vereinbaren. Der Verkäufer verpflichet Setzung einer angemessenen Nachfrist seinen Rücktritt erklärt hat. sich darüber hinaus für den Fall der Weitergabe unserer Produkte an Dritte, dafür Sorge zu treffen, 2. Bei Rücktritt vom Vertrag haften wir nur für jenen Schaden, welchen wir vorsätzlich oder dass er sämtliche, ihn nach dem Produkthaftungsgesetz treffenden Schadensersatzpflichten je- grob fahrlässig verursacht haben. derzeit befriedigen kann und ist daher verpflichtet, sich im selben Ausmaß versichert zu halten, 3. Fälle höherer Gewalt entheben uns für ihre Dauer von der Lieferpflicht. Gleichzuhalten mit wie dies im § 16 PHG 1988 für Hersteller und Importeure vorgesehen ist. Der Käufer verpflichtet höherer Gewalt sind insbesonders alle unvorhergesehenen, von unseren Willen unabhängige sich, im Falle der Weitergabe unserer Produkte seinem Kunden sämtliche von uns beigestellten Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeiten, wie Betriebsstörungen aller Art, Verarbeitungsrichtlinien, Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen sowie allfällige zusätzliche Infor- Kraftstrommängel und behördliche Maßnahmen sowie Streiks oder Aussperrungen in mationen weiterzugeben. Fehler unserer Produkte, die der Käufer bei Verarbeitungen entdeckt unserem oder in einem für uns arbeitenden Betrieb. Dauern diese Hindernisse mehr als vier oder die ihm von seinem Kunden bekanntgegeben werden, sind uns unverzüglich schriftlich be- Wochen, so ist jeder Teil berechtigt, dem anderen Teil den anspruchslosen Rücktritt vom kannzugeben. Geschäft bzw. von dem nichterfüllten Teil in der unter 1. aufgezeigten Form zu erklären. § 10 - Erfüllungsort und Gerichtsstand § 7 - Preise und Zahlungsbedingungen Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile 8700 Leoben. 1. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, freibleibend ab Werk und als Bar- zahlungspreise. Rechnungen sind sofort fällig und bei Abholung bzw. Lieferung bar zu bezah- § 11 - Anzuwendendes Recht len. Etwaige Preiserhöhungen werden auf Anfrage mitgeteilt. Auf sämtliche Streitigkeiten aus dieser Geschäftsbeziehung ist ausschließlich österreichisches 2. Im Verzugsfall gelten bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch Zinsen in der Höhe Recht anzuwenden. von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank vereinbart. Zahlungsverzug berechtigt uns, im Falle einer Sondervereinbarung sofort den jeweils § 12 - Wirksamkeit gültigen Listenbarzahlungspreis zu verrechnen und sämtliche Forderungen aus dieser Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Lieferbedingungen aus welchen Gründen immer un- Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Dies gilt auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wirksam werden so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht berührt. Die unwirksam über das Vermögen des Käufers oder begründeten Zweifeln an seiner Kreditwürdigkeit. gewordene Bestimmung ist durch eine zulässige, dem Sinn dieser Lieferbedingungen am nächs- 3. Aufrechnung von Forderungen des Käufers gegen unsere Forderungen, aus welchem ten kommende Bestimmung zu ersetzen. Titel immer, ist ausgeschlossen. Stand:04.03.2013 -12-
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ROHRDORFER UMWELTTECHNIK GMBH im Folgenden kurz Umwelttechnik genannt. 1. Geltungsbereich: 7.2. Die Rechnungslegung erfolgt aufgrund der Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen und anderer, von Umwelttechnik 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) von Umwelttechnik gelten, soweit nicht geführten Aufzeichnungen. ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, ausschließlich und auch für alle zukünftigen Geschäfts- 7.3. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt netto zur Zahlung fällig. beziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Nebenabreden, Ergänzungen oder 7.4. Der Vertragspartner von Umwelttechnik ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Umwelttechnik zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bietet Umwelttechnik 1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende (Geschäfts-) Bedingungen der Vertragspartner von Umwelt- dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung technik gelten auch dann nicht, wenn Umwelttechnik derartigen abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen nicht aus- bzw. Zahlungsverweigerung. drücklich widerspricht. In diesem Sinne gelten insbesondere auch Vertragserfüllungshandlungen durch Umwelt- 7.5. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen, es sei denn technik nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen der Vertragspartner von diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von Umwelttechnik ausdrücklich schrift- Umwelttechnik. lich anerkannt. 1.3. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die 7.6. Allfällige dem Vertragspartner von Umwelttechnik gewährte Rabatte und Skonti stehen unter der aufschiebenden Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, im Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung. schriftlichen Einvernehmen mit Umwelttechnik die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit 7.7. Bei (auch unverschuldetem) Zahlungsverzug ist Umwelttechnik berechtigt 12% Verzugszinsen p.a. anteilig ab Fälligkeit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist. zu verrechnen. Der Vertragspartner ist weiters bei jedem Zahlungsverzug verpflichtet, Umwelttechnik alle in Zusammen- 1.4. Sämtliche, in diesen AGB verwendeten, Begriffe und Definitionen richten sich nach den relevanten, österreichischen hang mit der Einbringlichmachung offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten, wie insbesondere Mahn-, In- Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach der letzten geltenden Fassung des Abfallwirtschafts- kasso-, Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltskosten, zu ersetzen. gesetz. 7.8. An Umwelttechnik geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung durch den Vertragspartner zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste fällige Forderung von Umwelttechnik anzurechnen. 2. Angebot und Annahme: 7.9. Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners, ist Umwelt- 2.1. Angebote von Umwelttechnik erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern. technik berechtigt, jederzeit und zwar auch abweichend von den an sich vereinbarten Zahlungsbedingungen Voraus- 2.2. Anbote von Umwelttechnik, die über ein standardisiertes, elektronisches System erfolgen, kommen durch schrift- kassa, Barzahlung, Nachnahme oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, Voraus- liche Anbotsannahme durch den Auftraggeber zustande. Umwelttechnik ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch kassa, etc. zu leisten, ist Umwelttechnik berechtigt, ohne weiteres und ohne dass dem Vertragspartner daraus irgend- eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen. welche Ersatzansprüche gegen Umwelttechnik erwachsen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem 2.3. Nicht standardisierte (Projekt-)Geschäfte kommen erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch Umwelttechnik Falle verpflichtet, Umwelttechnik die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. zustande. Umwelttechnik ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsan- 7.10. Forderungen gegen Umwelttechnik dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Umwelttechnik nicht an nahme gelten zu lassen. Dritte abgetreten werden. 2.4. Unterschriften auf Liefer- bzw. Begleitscheinen gelten jedenfalls als Anbotsannahme. 7.11. Sollte der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist Rechnungen nicht 2.5. Umwelttechnik ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis des jeweils Unterzeichnenden zu prüfen sondern darf begleichen, so ist Umwelttechnik berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die weitere Übernahme der Abfälle zu von der Rechtmäßigkeit dessen Vollmacht ausgehen. verweigern bzw. die übernommenen Abfälle zurückzustellen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten (z.B. Trans- 3. Kostenvoranschläge, Kostenschätzungen, Kostenüberschreitungen, Auftragsänderungen port-, Lager- und Manipulationskosten) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. und Zusatzaufträge: 8. Übernahme der Abfälle: 3.1. Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen werden von Umwelttechnik nach bestem Fachwissen erstellt. 8.1. Umwelttechnik übernimmt nur Abfälle, gefährliche Abfälle, Altstoffe udgl, die keine strahlenden oder explosiven Stoffe Umwelttechnik leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit ihrer Kostenvoranschläge. enthalten. Übernommene Altöle dürfen keine giftigen, ätzenden und/oder korrosiv wirkenden Stoffe enthalten. Der Übergeber 3.2. Von Umwelttechnik erstellte Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. ist für die richtige Klassifikation des Abfalls verantwortlich und haftet für alle Schäden, die Umwelttechnik oder Dritten 3.3. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von bis zu 15 % des veranschlagten oder geschätzten durch falsche und/oder unzureichende Bezeichnung oder Klassifikation und/oder Zuordnung der Abfälle, gefährlichen Gesamtpreises ergeben, ist eine Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich und ist Umwelttechnik berechtigt, Abfälle, Altöle, oder Altstoffe entstehen. Im Zweifelsfall erfolgt die endgültige Einordnung in eine der angeführten Ab- diese Mehrkosten dem Vertragspartner ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Im Falle von Kostenerhöhungen von über fallgruppen laut Ö-Norm S 2100 und der Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen in den jeweils gelten- 15 % des veranschlagten Gesamtpreises ist der Vertragspartner von Umwelttechnik unverzüglich auf diesen Umstand den Fassungen nach einer von Umwelttechnik auf Kosten des Auftraggebers durchgeführten Laboranalyse. Das Ergebnis hinzuweisen. Geht Umwelttechnik innerhalb von drei Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über derartige Kosten- der durchgeführten Analyse ist für beide Seiten bindend. erhöhungen ein Schreiben oder eine mündliche Mitteilung des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit 8.2. Prinzipiell sind vom Auftraggeber alle Abfälle in gesetzlich vorgeschriebenen, technisch einwandfreien Behältnissen ein- der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, ist Umwelttechnik berechtigt, vom Vertrag schließlich der entsprechenden Dokumentation (z.B. Lieferschein, Mengenaufzeichnungen, Abfallklassifizierung etc.) zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, Umwelttechnik die ihr tatsächlich entstandenen an Umwelttechnik zu übergeben. Ist die Dokumentation nicht entsprechend kann seitens Umwelttechnik die An- Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Geht Umwelttechnik innerhalb von drei Tagen ab Verständigung des nahme verweigert werden. Vertragspartners über die Kostenerhöhung kein Schreiben oder mündliche Mitteilung des Vertragspartners zu, in dem 8.3. Umwelttechnik kann vom Auftraggeber verlangen, dass strahlende oder explosive Stoffe oder Altöle, die giftige, ätzende sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, gelten die dem und/oder korrosiv wirkende Stoffe enthalten und/oder aufgrund von Rechtsnormen geltende Grenzwerte überschreiten, Vertragspartner bekannt gegebenen Kostenerhöhungen als genehmigt. wieder abgeholt werden. Bei Verweigerung der Rücknahme und/oder bei Gefahr in Verzug kann Umwelttechnik eine 3.4. Ein nach Besichtigung und/oder Probenahme durch Umwelttechnik veranschlagter oder geschätzter Preis ist inso- Beseitigung oder Verwertung veranlassen. Die damit zusammenhängenden Schäden sowie die Kosten der Sortie- fern verbindlich, als Menge und Qualität der Proben der tatsächlichen Quantität und Qualität des Materials ent- rung, der Zwischenlagerung und der Ersatzvornahme werden zur Gänze vom Auftraggeber getragen. sprechen. Wenn sich während eines laufenden Auftrages die Mengen oder Qualitäten des Materials ändern, so ist 8.4. Wenn Umwelttechnik, aus welchem Grund auch immer, die Berechtigung zur Sammlung, Behandlung oder Verwer- eine Preisanpassung entsprechend der tatsächlichen Mehrkosten jederzeit möglich. tung einzelner Stoffe verliert, ist sie berechtigt, die Übernahme dieser Stoffe zu verweigern. 3.5. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können von Umwelttechnik ohne weiteres zu angemessenen Preisen in 8.5. Im Falle der Anlieferung unrichtig bezeichneter Abfälle hat der Übergeber die Kosten der Sortierung, Zwischenlage- Rechnung gestellt werden. rung, Manipulation und der Ersatzvornahme zu tragen. 4. Behältnisse und andere Betriebsmittel: 8.6. Falls bezüglich der richtigen Kennzeichnung des Abfalls Zweifel bestehen, ist Umwelttechnik berechtigt, den angelie- 4.1. Die von Umwelttechnik bereitgestellten Behältnisse (Behälter,Container udgl) und anderen Betriebsmittel bleiben in ferten bzw. bereitgestellten Abfall auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die deren Eigentum. Seitens Umwelttechnik wird für die Reinheit und Dichtheit der Behältnisse keine Haftung übernom- Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch men. Für Schäden durch unsachgemäße Verwendung der bereitgestellten Behältnisse sowie für die Kosten der Umwelttechnik oder eine von ihr namhaft gemachte dritte Stelle maßgeblich. Eine Preisgruppeneinstufung durch Reparatur oder Neuanschaffung derselben haftet der Verwender. Umwelttechnik aufgrund eingesandter Muster und Proben ist stets unverbindlich. Die Entsorgungskosten werden auf 4.2. Erfolgt die Bereitstellung der Abfälle in Behältern des Vertragspartners oder eines Dritten, so müssen diese den Basis des Bruttogewichtes berechnet. Erfolgt die Übernahme von Abfällen, gefährlichen Abfällen und Altölen in gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt sein. Sollte es sich dabei um Behältnisse im Sinne des § 2 Fässern oder sonstigen Gebinden berechnen sich die Entsorgungskosten auf Basis des Bruttogewichtes inklusive VerpackVO handeln, so hat der Vertragspartner vorab für die Lizenzierung bzw. Entpflichtung dieser Behältnisse Fässern oder Gebinden. Verbindliche Anbote können ausschließlich nach von Umwelttechnik selbst durchgeführten zu sorgen und Umwelttechnik diesbezüglich von allen Ansprüchen freizuhalten. Umwelttechnik ist berechtigt, diese Probenahmen abgegeben werden. Behältnisse mit eigenen Aufklebern zu versehen. 8.7. Bei abzulagernden Abfällen ist der Auftraggeber verpflichtet eine vollständige und gültige grundlegende Chara- 4.3. Mulden und andere Behälter ohne Abdeckung sind vom Auftragnehmer gegen witterungsbedingte Einflüsse (wie kterisierung nach geltender Deponieverordnung an Umwelttechnik unentgeltlich zu übergeben. Der Auftraggeber z.B. Regenwasser) zu schützen. haftet dafür, dass die grundlegende Charakterisierung von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt mit 5. Eigentumsverhältnisse: entsprechender Akkreditierung erstellt wurde. 5.1. Die übernommenen Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum von 9. Abholung und Eigenanlieferung: Umwelttechnik über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen. 9.1. Im Falle einer vereinbarten Abholung durch Umwelttechnik erfolgt diese durch LKW, Tankwagen, Saugtankwagen, 5.2. Beim Handel mit Abfällen geht das Eigentum sofort mit Übergabe des Materials an den Übernehmer über. Waggon oder Kesselwaggon. Hiebei steht es Umwelttechnik frei, die Abholung selbst durchzuführen oder diese durch 5.3. Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstoffen geht das Eigentum mit Übergabe der Ware und Kaufpreisbeglei- einen Dritten durchführen zu lassen. chung über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen. 9.2. Die abzuholenden Abfälle, gefährliche Abfälle oder Altöle müssen den Erfordernissen des 4.2 entsprechen und gut zu- 5.4. An Abfällen, für die Umwelttechnik keine Sammelerlaubnis hat (insbesondere strahlende oder explosive Stoffe), gänglich sein. Handelt es sich um gefährliche Güter im Sinne des ADR, GGBG und/oder RID haben diese den jeweiligen erlangt Umwelttechnik kein Eigentum. Verpackungsvorschriften zu entsprechen. 6. Preise: 9.3. Mehrkosten für Warte- und Stehzeiten bei der Abholung, der Übernahme oder der Entladung der Abfälle, sowie die 6.1. Sämtliche für die von Umwelttechnik zu erbringenden Leistungen von Umwelttechnik genannten oder mit Umwelt- Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Leerfahrten sind von diesem zu tragen. technik vereinbarten Preise entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation und verstehen sich grundsätzlich 9.4. Eine Eigenanlieferung durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger Abstimmung und Terminvereinbarung mit Umwelt- inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch Umwelttechnik oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, technik möglich. Die angelieferten Abfälle müssen hinsichtlich Transport und Verpackung den jeweils geltenden ge- Gebühren und Abgaben, Standortabgabe, Road-Pricing, usw. jedoch exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie setzlichen Bestimmungen entsprechen. Ungeeignete und/oder beschädigte Behältnisse werden von Umwelttechnik exklusive einem allfälligen Altlastenbeitrag (kurz Alsag ), sofern nicht anders vereinbart. nicht übernommen. Ungeeignete und/oder undichte Verpackungen werden von Umwelttechnik gegen geeignete Ver- 6.2. Umwelttechnik ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei von ihr nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kal- packungen auf Kosten des Auftraggebers getauscht. Diese Kosten umfassen Regiezeiten, Neuverpackungen und der kulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivver- ungeeigneten/undichten Verpackung. tragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen, mit der Leis- 10. Gewährleistung und Schadenersatz: tungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, 10.1. Der Auftraggeber haftet allein für die Folgen und Schäden, die in Folge ungeeigneter Behältnisse und/oder fehlender, un- Finanzierung usw., oder Gebühren, Steuern und Abgaben, wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, leserlicher oder unrichtiger Kennzeichnung sowie durch Einbringung falscher Abfälle entstanden sind bzw. entstehen usw., im Umfang dieser Änderungen anzuheben. werden. 6.3. Ferner wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderungen von Umwelttechnik gegenüber dem Vertrags- 10.2. Der Vertragspartner von Umwelttechnik ist zur sofortigen Überprüfung der von Umwelttechnik erbrachten Leistungen partner vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verpflichtet und hat Umwelttechnik etwaige Mängel innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter verlautbarte Verbraucherpreisindex im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder ein an seine Stelle tretender genauer Spezifikation des Mangels mit zuteilen, andernfalls erlöschen sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- Index oder ein sonstiger vergleichbarer Index. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners. des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexän- 10.3. Umwelttechnik ist in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen derung resultierenden Mehrforderung durch Umwelttechnik so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsi- angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer cherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren. Mängelbehebung durch Umwelttechnik tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein. 7. Zahlung: 10.4. Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist (welche einvernehmlich 6 Monate beträgt) einen Mangel 7.1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird, ist der Vertragspartner nach Leistungserbrin- selbst, hat Umwelttechnik für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn Umwelttechnik dieser Ver- gung und Rechnungslegung zur vollständigen Bezahlung des Preises für die von Umwelttechnik erbrachten Leistun- besserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. gen verpflichtet. 10.5. Gerichtsstand ist 8700 Leoben. Gültig ab 1.1.2009 -13-
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