Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans
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Stadtgemeinde Brig-Glis Stadtgemeinde Brig-Glis Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans Planungs- und Begleitbericht gemäss Art. 47 RPV Stand vom 16. Februar 2021 für die öffentliche Auflage nach Art. 34 kRPG, gemäss Stadtratsbeschluss vom 16. Februar 2021 und Publikation im Amtsblatt vom ……………………………
QP Wohnen Wegmatten – Planungs- und Begleitbericht | 28.07.2016 Auftrag Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans Auftraggeberin Stadtgemeinde Brig-Glis, Überlandstrasse 60, 3902 Glis Projektleitung Roland Imhof, Stadtarchitekt, 027 922 42 21, roland.imhof@brig-glis.ch Auftragnehmerin Planteam S AG, Inseliquai 10, Postfach 3620, 6002 Luzern Projektbearbeitung Bernhard Straub, 041 469 44 66, bernhard.straub@planteam.ch Vincent Hischier, 041 469 44 67, vincent.hischier@planteam.ch Tobias Sonderegger, 041 469 44 46, tobias.sonderegger@planteam.ch Qualitätssicherung SQS-Zertifikat ISO 9001 seit 11. Juli 1999 Dateiname bri_planungsbericht qp bahnhof west_210216.docx 2
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage .................................................................................. 5 1.1 Ausgangslage ..................................................................................................................... 5 1.2 Planungsperimeter............................................................................................................. 6 2. Organisation, Verfahren und Ablauf der Planung ...................... 7 2.1 Projektorganisation ............................................................................................................ 7 2.2 Übersicht Planungsablauf ................................................................................................. 7 3. Rahmenbedingungen ..................................................................... 9 3.1 Übergeordnete Ziele der Raumplanung, RPG ............................................................. 9 3.2 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung (kRPG) ............... 9 3.3 Denkmalpflege und Ortsbildschutz / ISOS .................................................................. 10 3.4 Kantonales Raumentwicklungskonzept (KREK) ........................................................... 11 3.5 Kantonaler Richtplan ........................................................................................................ 12 3.6 Agglomerationsprogramme ........................................................................................... 14 3.7 Leitbild «Räumliche Entwicklung Brig-Glis» ................................................................. 15 3.8 Kommunales Bau- und Zonenreglement (BZR) Brig-Glis ......................................... 16 4. Erschliessung und Verkehr ............................................................ 19 4.1 Erschliessung ...................................................................................................................... 19 4.2 Leitbild Verkehr und Mobilität ....................................................................................... 20 5. Ver- und Entsorgung .................................................................... 22 6. Weitere relevante Sachthemen ................................................... 23 6.1 Verkehrsgutachten ........................................................................................................... 23 6.2 Störfall -Gutachten ........................................................................................................... 27 6.3 NIS-Gutachten .................................................................................................................. 32 6.4 Lärm .................................................................................................................................... 34 6.5 Hochwasserschutz und Gewässerraum ....................................................................... 38 6.6 Weitere umweltrelevante Themen ............................................................................... 40 7. Richtprojekt Quartier Bahnhof West ...........................................41 7.1 Ausgangslage .................................................................................................................... 41 7.2 Herleitung Richtprojekt .................................................................................................... 41 7.3 Schattenwurf ..................................................................................................................... 43 7.4 Nutzungen......................................................................................................................... 44 7.5 Erschliessung und Parkierung ........................................................................................ 44 7.6 Frei- und Grünraum ........................................................................................................ 45 7.7 Orts- und Landschaftsbild .............................................................................................. 47 8. Projekt Bahnhofsplatz................................................................... 50 3
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 9. Sanierung, Umbau und Erweiterung Spital Zentrum Oberwallis 51 9.1 An- und Abflugschneisen Helikopter ............................................................................ 51 10. Planungsziele ................................................................................. 52 11. Bestandteile und Inhalte der Planung ........................................ 53 11.1 Planungsinstrumente ....................................................................................................... 53 12. Interessensabwägung und Evaluation ........................................ 54 12.1 Ermittlung der Interessen ............................................................................................... 54 12.2 Beurteilung der Interessen ............................................................................................. 55 12.3 Abstimmung der Interessen........................................................................................... 55 13. Anpassungen in der Nutzungsplanung ..................................... 57 13.1 Anpassungen im Zonenplan ......................................................................................... 57 13.2 Flächenbilanz .................................................................................................................... 59 13.3 Anpassungen im Bau- und Zonenreglement (BZR) ................................................. 60 14. Erläuterung der Quartierplanbestimmungen ............................ 63 14.1 Einleitende Bestimmungen ............................................................................................ 63 14.2 Bauvorschriften ................................................................................................................. 63 14.3 Freiraumgestaltung .......................................................................................................... 65 14.4 Erschliessung und Parkierung ........................................................................................ 66 14.5 Energie ............................................................................................................................... 68 14.6 Störfall................................................................................................................................. 68 14.7 Lärm .................................................................................................................................... 69 14.8 Hochwasser ....................................................................................................................... 69 14.9 Abweichungen und Verfahren ...................................................................................... 69 15. Information und Mitwirkung ........................................................ 70 16. Beschluss- und Auflageverfahren ............................................... 75 17. Würdigung der Planung ............................................................... 76 4
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 1. Ausgangslage 1.1 Ausgangslage Für den Bahnhofsplatz und den Bahnhofsraum Brig / Naters wurde im Jahr 2012 eine Testplanung in Form eines Studienauftrags durchgeführt. Dabei waren drei interdisziplinäre Planerteams unter Federführung der Büros agps architecture, Zürich; space&options, Karlsruhe sowie Walliser Architekten, Brig, beteiligt. Aus der Testplanung sind drei wichtige Erkenntnisse hervorgegangen: 1) Reduktion der MGB-Gleise auf dem Bahnhofplatz mit neuer Linienfüh- rung im Westen 2) Bessere Erschliessung des Quartiers Bahnhof-West 3) Potenzieller Standort für ein Hochhaus entlang der Dammkante Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wurden 2013 in einem Studienauftrag durch die agps Potentiale und Szenarien für das Quartier Bahnhof West geprüft und mögliche Standorte für ein Hochhaus evaluiert. Weiter wurde für das Quartier „Bahnhof West“ in Brig–Glis vom Architekturbüro agps unter Federführung des ETH-Professoren Marc Angélil im Rahmen einer städtebaulichen Studie die möglichen Nutzungsszenarien und die Erschliessung detailliert bearbeitet und untersucht. Die Studie wurde am 14. Dezember 2017 überarbeitet und dient als Grundlage des vorliegenden Quartierplans sowie der Teilzonenplanänderung. Auf Grundlage der Studie geht es daher bei dieser Aufgabe vor allem um die Ausarbeitung des Quartierplans inklusive des Reglements sowie der Koordina- tions- und Verfahrensbegleitung (Behandlung von Einsprachen, Urversamm- lungsbeschluss etc.). Aufgrund des direkt an die Bahngleise angrenzenden Areals und der unterirdisch querenden Hauptstrasse 19 ist mit besonderem Abstim- mungsaufwand zu rechnen. Da das Richtprojekt aus dem Testplanungsverfahren schon vorhanden ist, wird von einer städtebaulich guten Lösung und bereits ge- klärten Rahmenbedingungen ausgegangen. Abbildung 1.: Perimeter der städtebaulichen Studie, agps architecture, Zürich 5
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 1.2 Planungsperimeter Der Perimeter des Quartiers „Bahnhof West“ liegt in den Zonen Gewerbezone G und der Wohn- und Gewerbezone WG 6. Es handelt sich hierbei teilweise um Flächen der SBB. Für das Quartier „Bahnhof West“ soll ein Quartierplan inklusive Umzonung erarbeitet werden. Abbildung 2.: Perimeter des Quartierplans Bahnhof West, Brig-Glis 6
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 2. Organisation, Verfahren und Ablauf der Planung 2.1 Projektorganisation Begleitet wird das Verfahren durch das Büro für Raumplanung, Städtebau und Geoinformation Planteam S AG. Für die Erarbeitung des Quartierplans und der Teilzonenplanänderung wird die folgende Arbeitsgruppe eingesetzt: Name Funktion Roland Imhof Projektleitung, Stadtgemeinde Brig-Glis Prof. Marc Angélil agps architecture ltd. Pascal Hendrickx agps architecture ltd. Bernhard Straub Planteam S AG Vincent Hischier Planteam S AG 2.2 Übersicht Planungsablauf Nachstehend werden die wichtigsten Planungsschritte und Entscheide aufge- führt. Details zu den einzelnen Verfahrensschritten sind im vorliegenden Pla- nungsbericht in den nachfolgenden Kapiteln zu finden. Planungsschritt Datum Erarbeitung des Vorentwurfs des ZNP und des Mai 2017- Dezember 2020 BZR Information über den Vorentwurf des 18. Dezember 2020 (30 Tage) ZNP+BZR Öff. Auflage des ZNP+ BZR Anschliessend (30 Tage) Einsprachemöglichkeiten Anschliessend (30 Tage) Einigungsverhandlung Anschliessend Entscheid Gemeinderat über die Einsprachen Anschliessend Allfällige Bereinigung des ZNP+ BZR durch Anschliessend den Gemeinderat Unterbreitung des ZNP+BZR + Einspracheak- Anschliessend ten + Stellungnahme des Gemeinderates an die Urversammlung Beratung und Beschluss der Urversammlung Anschliessend über ZNP+BZR Öff. Auflage des von der Urversammlung be- Anschliessend (30 Tage) schlossenen ZNP+BZR Beschwerde gegen Entscheide des Gemeinde- Anschliessend (30 Tage) rats und der Urversammlung an den Staatsrat Homologation von ZNP+BZR durch den Anschliessend (ca. 6 Monate) Staatsrat 7
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht Anschliessend (30 Tage) (gegen Homologations- oder Beschwerdeent- scheid) Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht Anschliessend (30Tage) 8
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 3. Rahmenbedingungen 3.1 Übergeordnete Ziele der Raumplanung, RPG Mit dem revidierten Raumplanungsgesetz (RPG), welches im März 2013 von der schweizerischen Bevölkerung angenommen und per 1. Mai 2014 in Kraft trat, soll die Zersiedlung der Schweiz gestoppt, der haushälterische Umgang mit dem Bo- den und die Schaffung von kompakten Siedlungen konsequent umgesetzt wer- den. Durch eine verdichtete Bauweise und die bessere Ausnützung der bereits bebauten oder brachliegenden Flächen soll die Siedlungsentwicklung nach Innen gefördert und der Verbrauch von wertvollem Kulturland minimiert werden. Dadurch können zusätzlich auch Kosten für die Erschliessung mit Strassen, Was- ser, Abwasser und Strom gespart werden. Gemäss den bundesrechtlichen Pla- nungsgrundsätzen soll somit die Landschaft geschont, die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung gestaltet und deren Ausdehnung begrenzt wer- den. Für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Gemäss RPG sind die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Da im Kanton Wallis ein überdurchschnittlicher Anteil an unbebauten Bauzonen, welche den Bedarf von 15 Jahren deutlich über- schreitet, vorhanden ist, müssen die Gemeinden ihre Bauzonen gemäss Bundes- vorgabe reduzieren. Die Abstimmung der Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen. Die Kantone sind angehalten ihre Richtpläne innert 5 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 an die geänderten bundesrechtlichen Anforderungen anzupassen. Die Bauzonen der betreffenden Kantone dürfen bis zu Genehmigung der Richtpläne durch den Bundesrat insgesamt nicht vergrössert werden. Das Ausführungsgesetz zum Bun- desgesetz über die Raumplanung wurde am 21. Mai 2017 von über 70 % der Walliser Stimmbevölkerung angenommen. Der Kantonale Richtplan wurde vom Grossen Rat am 8. März 2018 und vom Bundesrat am 1. Mai 2019 genehmigt. Mit dem vorliegenden Projekt wird die Siedlungsentwicklung nach Innen an ei- nem zentral gelegenen und gut erschlossenen Ort gefördert. Durch die Umnut- zung der Brachfläche werden keine neuen Bauzonen geschaffen und kein zu- sätzliches Kulturland überbaut. Die Planung entspricht somit den raumplaneri- schen Forderungen und Zielen des Bundes. 3.2 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung (kRPG) Im Artikel 12 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG) ist im Absatz 1 festgehalten, dass Gemeinden bei Bedarf Sondernutzungspläne, namentlich Detailnutzungspläne und Quartier- pläne, erstellen oder verlangen können. Gemäss Absatz 3 regelt der Quartierplan die Überbauung und Erschliessung der Bauzone. Namentlich stellt er den Peri- meter dar und umschreibt die besonderen Massnahmen betreffend die Organi- sation, des Schutzes sowie der Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. 9
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 3.3 Denkmalpflege und Ortsbildschutz / ISOS Die Stadtgemeinde Brig-Glis ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbil- der der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) als ehemaliger Zendenhauptort am Fuss des Simplons eingetragen. Brig-Glis als Eisenbahner- und Fremdenort bildet dabei das Zentrum der grössten Agglomeration im Oberwallis. Es reiht sich in den Bogen alpiner Marktflecken, die sich von Savoyen bis Slowenien spannt. Das ISOS stützt sich dabei auf den Artikel 5 des Bundesgesetztes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) und umfasst rund 1300 historisch wert- volle, ortstypische und teilweise einmalige Objekte. Neben der Verortung in ei- nem Abzug der Siegfriedkarte sind die einzelnen Einzelgebiete, Gebiete, Bau- gruppen, Umgebungszonen und -richtungen nummeriert und mit den Erhal- tungszielen A-C in einer Liste aufgeführt. Da das Wagendepot der Furka-Oberalp-Bahn aus dem Jahr 1915 bereits abge- tragen wurde, liegen innerhalb des Planungsperimeters keine Objekte, die im ISOS aufgeführt sind. Lediglich das direkt an den Perimeter angrenzende ehe- malige Kreisspital, welches im Jahr 1908 erbaut und 1955 erweitert wurde, ist mit dem Erhaltungsziel A aufgelistet. Mit der Planung werden die ISOS-Schutzziele somit nicht tangiert. Abbildung 3.: Ausschnitt ISOS, Bundesamt für Kultur (BAK) 10
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 3.4 Kantonales Raumentwicklungskonzept (KREK) Aufgrund der vielfältigen Herausforderung des Kantons Wallis in der Raument- wicklung wurde als strategische Grundlage des kantonalen Richtplans ein kanto- nales Raumentwicklungskonzept (KREK) erarbeitet, welches am 11. September 2014 vom Grossen Rat genehmigt wurde und am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Das KREK dient den Gemeinden als Orientierungshilfe und zeigt ihnen die mittel- und langfristigen Raumplanungsperspektiven des Kantons auf und gibt Impulse für die Entwicklung auf gemeindeübergreifender Ebene. Um die räumli- che Entwicklung des Kantons abzubilden, definiert das KREK fünf voneinander abhängige und zueinander solidarische Raumtypen, die das Kantonsgebiet struk- turieren. Abbildung 4.: Ausschnitt kantonales Raumentwicklungskonzept (KREK), Kanton Wallis Die Stadtgemeinde Brig-Glis liegt gemäss KREK im urbanen Raum mit Zentren, in welchen eine hohe bauliche Dichte an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und hohe städtebauliche Qualitäten angestrebt wird. Des Weiteren sollen attrak- tiv gestaltete öffentliche Räume das Siedlungsgebiet strukturieren und Orte der Begegnung geschaffen sowie kurze Wege gefördert werden. Die Agglomeration Brig-Visp-Naters ist das wirtschaftliche und industrielle Zentrum im Kanton sowie Verkehrsknotenpunkt im Oberwallis und soll als solches gestärkt werden. 11
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 3.5 Kantonaler Richtplan Der Kanton Wallis überarbeitete den kantonalen Richtplan, um ihn mit den neuen übergeordneten raumplanerischen Gesetzgebungen des Bundes abzustimmen. Der Richtplan zeigt, wie sich der Kanton für die Umsetzung des Raumplanungs- gesetztes (RPG) einsetzt, wie die wirtschaftliche Dynamik der Regionen gewähr- leistet wird und wie die Interessen des Wallis und der Walliser Gemeinden be- rücksichtigt werden. Der Kantonale Richtplan wurde am 8. März 2018 vom Gros- sen Rat angenommen und wurde am 1. Mai 2019 vom Bund genehmigt. Gemäss Richtplankarte befindet sich das Planungsgebiet im Siedlungsgebiet und ist einer Wohnzone zugewiesen. Weiter wird der bestehende Spitalstandort in der Karte ausgewiesen und der Bahnhof Brig ist als projektierte Umsteigeinfra- struktur eingetragen. Abbildung 5.: Ausschnitt kantonaler Richtplan, Stand Juni 2018 (Versand zur Genehmigung an den Bund), Kanton Wallis Im Koordinationsblatt D.2 «Umsteigeinfrastrukturen» mit Staatsratsentscheid vom 14. Juni 2017 werden im Anhang die Projekte der Umsteigestrukturen im Kanton Wallis dargestellt. Dabei wird der Massnahme Bahnhofraum Brig/Naters den Ko- ordinationsstand «Festsetzung» zugewiesen. Die Prüfung durch den Bund ist im Gange. Insbesondere wird auf den Technischen Bericht vom 2. Februar 2017 zum Bahn- hofraum Brig-Naters verwiesen. Darin sind unter anderem folgende Inhalte zum Bahnhofraum Brig/Naters festgehalten, die für den QP Bahnhof West relevant sind: - «Entwicklung eines neuen „ÖV-Hubs“ am Standort des heutigen Bahn- hofes der MGB. Der Bahnhof wird leicht nach Westen verschoben und ermöglicht so eine Ausfahrt der Postautos und Ortsbusse westlich des Fussgängerstroms zwischen Bahnhof SBB und der Innenstadt von Brig- Glis. Der eigentliche Bahnhofplatz bleibt damit dem Langsamverkehr (LV) vorbehalten.» 12
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 - «Verlegung der Ausfahrt West der MGB nach Norden und neues Quartier „Spitalstrasse“ (…) Es wird eine neue hochwassersichere Brücke über die Saltina auf Höhe des heutigen Rangiergleises der SBB als Ersatz der alten Brücke der MGB erstellt.» - «Städtebauliche Entwicklung entlang der Spitalstrasse, welche das Be- dürfnis nach Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungsflächen im Bahnhof- raum mittelfristig decken kann und dem Bahnhofplatz im Westen eine städtebauliche Fassung gibt.» - «Realisierung einer Langsamverkehrsachse (Übergang Überlandstrasse) in Richtung Quartier Spitalstrasse und Rote Meile Naters, (…)» Der Technische Bericht unterstreicht auf Seite 3 die Wichtigkeit des Quartierplans für die Abstimmung der Grundsätze des Richtplans: «Die Planungsarbeiten im Quartier Spitalstrasse, welche durch den Rahmenplan Bahnhofraum Brig/Naters angestossen wurden, leisten einen wichtigen Beitrag zur Siedlungsentwicklung nach innen. Das Quartier Spitalstrasse wird städtebaulich an Bedeutung gewinnen und der Übergang nach Naters einen vollwertigen Eingang zum Bahnhof darstellen.» Schliesslich wird die Verbesserung der Qualität der öffentlichen Räume und der Verkehrssicherheit innerhalb des gesamten Bahnhofraums durch das neue Quar- tier im Technischen Bericht hervorgehoben (vgl. S.4 Technischer Bericht). 13
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 3.6 Agglomerationsprogramme Agglomerationsprogramm Die Agglomeration Brig-Visp-Naters hat im Rahmen eines Modellvorhabens die 1. Generation Festigung der Zusammenarbeitsstrukturen in der Agglomeration vorangetrieben und ein AP 1G ausgearbeitet. In insgesamt acht thematischen Kommissionen wur- den geeignete Handlungsfelder geprüft und entsprechende Vorschläge erarbei- tet. Zwei dieser Handlungsfelder hatten den Verkehr und die Siedlung zum Thema und flossen in das AP 1G 1 ein, welches Ende 2007 beim Bund eingereicht worden ist. Agglomerationsprogramm Das AP 2G Brig-Visp-Naters hat die vom Bund geäusserte Kritik ernst genommen 2. Generation und insbesondere im Bereich Siedlungsentwicklung nach Innen konkretisierte Strategien und weitergehende Massnahmen präsentiert. So zeigt das AP 2G u.a. die Absichten im Umgang mit verkehrsintensiven Einrichtungen auf. Als neues Kernprojekt wurde die Bahnhofsplanung Brig aufgenommen. Darüber hinaus wurden die erfolgreich umgesetzten Projekte des AP 1G für den Veloverkehr wei- tergeführt. Agglomerationsprogramm Die Agglomeration Brig-Visp-Naters bearbeitete im AP 3G einerseits die vom 3. Generation Bund genannten Schwächen der letzten beiden Agglomerationsprogramme. An- dererseits begegnete sie mit den neuen Massnahmen den neu beurteilten Her- ausforderungen im Agglomerationsgebiet. Mit dem AP 3G wurde die Steuerung der Siedlungsentwicklung massgeblich weiterentwickelt. Parallel zur Überarbei- tung der kantonalen Richtplanung wurden die Strategien und Massnahmen für das Agglomerationsprogramm geschärft und gegenüber der kantonalen Richt- planung vertieft, beispielsweise mit einer neuen Massnahme für Siedlungsver- dichtungsgebiete oder bei der Festlegung von Entwicklungsschwerpunkten. Gleichzeitig mit der Erarbeitung des AP 3G hat die Stadtgemeinde Brig-Glis zu- sammen mit dem Kanton Wallis und dem Bund eine Studie zur übergeordneten verkehrlichen Erschliessung des Stadtgebietes von Brig-Glis erarbeitet. Aus- schlaggebend waren die überlasteten Schnittstellen zwischen dem National-, dem Kantons- und dem Gemeindestrassennetz. Da sich Engpässe in Brig-Glis rasch auf das ganze Oberwallis auswirken, sind die im Erschliessungskonzept auf- gezeigten Massnahmen für die ganze Agglomeration relevant und haben daher Eingang in das AP 3G gefunden. Abbildung 6.: Zukunftsskizze Agglomeration Brig-Visp-Naters 14
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 Folgende Massnahme des Agglomerationsprogramms Brig-Visp-Naters der 3. Generation bezieht sich auf das Planungsgebiet Bahnhof West: «Massnahme VE1: Die Zentrumsentwicklung Brig sieht eine Verdichtung des Sal- tina-Quartiers westlich des Bahnhofs vor (Massnahme VE1). Dort kommt auch der neue Spital Campus zu liegen. Gemäss Erschliessungskonzept soll das Gebiet im A-Horizont über eine neue Strasse entlang den Geleisen und nicht über die ohne- hin schon zu stark belastete Überlandstrasse erschlossen werden.» 3.7 Leitbild «Räumliche Entwicklung Brig-Glis» Im Jahr 2014 wurde für die Stadtgemeinde Brig-Glis ein Leitbild für die räumliche Entwicklung erarbeitet. Aus einer umfassenden Analyse, den Prognosen für die Zukunft über den Siedlungsflächenbedarf und die vorhandenen Potentiale wur- den Handlungsanweisungen und Strategien für die künftige Anpassung der Nut- zungsplanung hergeleitet. Folgende Strategien wurden dabei erarbeitet: - Strategie Landschaft – L1: Die Landschaft als Umfassung halten - Strategie Landschaft – L2: Die Landschaft strukturiert die Stadt - Strategie Stadt – S1: Wir sind eine Stadt! - Strategie – S2: Die Stadträume differenzieren - Strategie – V1: Die Qualität der Schnellstrassen für Brig-Glis nutzen - Strategie – V2: Die Stadtachsen für Brig-Glis zurückgewinnen Für den Planungsperimeter sieht das räumliche Leitbild die Urbanisierung und Verdichtung der Stadt sowie die Klärung von Stadtplätzen vor. Dabei sollen ins- besondere eine optimale Entwicklung in den bahnhofsnahen Quartieren stattfin- den und die agglomerationsartigen Quartiere um die Innenstadt zu künftigen Innenstadtquartieren entwickelt werden. Abbildung 7.: Ausschnitt Leitbild «Räumliche Entwicklung Brig-Glis» 15
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 3.8 Kommunales Bau- und Zonenreglement (BZR) Brig- Glis Ein Grossteil des Planungsperimeters liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in einer reinen Gewerbezone sowie in einer Wohn- und Gewerbezone 6. Die Ver- kehrsflächen sind der Verkehrszone zugeordnet. Abbildung 8.: Ausschnitt Zonenplan Folgende Bestimmungen gelten für die Zonen: Art. 66 BZR Wohnzone W6, WG6 Die Bauzone W6 ist für Wohnbauten sehr hoher Ausnutzung bestimmt. Sie bildet Teil des weiteren Kerngebietes der Agglomeration. Immissionsarme Gewerbebe- triebe sind gestattet. Bauweise: Offen oder geschlossen. Geschosszahl 6 Vollgeschosse Gebäudehöhe Max. 19.00 m Oberkante Fusspfette / max. 23.50 m Oberkante Firstpfette. Gebäudelänge In der Regel bis 45.00 m Grenzabstand: Kleiner Grenzabstand: gemäss den Bestimmungen von Art. 22 des BZR und gemäss den jeweiligen Brandschutzvorschriften der VKF und den Bestim- mungen des kantonalen Baugesetzes grosser Grenz- abstand 80% der Höhe der Baute, mindestens aber 6.00m. Ausnutzung AZ = 1.2 Lärmempfindlichkeit: W6 = Stufe II WG6 Stufe III Besondere Bestimmungen: - In der Wohn- und Gewerbezone WG6 sind neben Wohnbauten auch lärmintensivere Gewerbebauten gestattet. 16
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 - In der Wohn- und Gewerbezone WG6-A kann die Gemeinde zum bes- seren Schutz gegen den Bahnlärm eine geschlossene Bauweise gestat- ten. Art. 71 BZR Gewerbezone G, G-SNP Diese Zone ist für das Gewerbe bestimmt und für alle störenden Betriebe, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. Industrien, die nicht stärkere Immissionen verursachen als Gewerbebetriebe, sind gestattet. Die betriebszugehörenden Wohnungen dürfen errichtet werden. Reine Wohnbauten sind jedoch nicht zu- gelassen. Öffentliche Gaststätten und Beherbergungsbetriebe können in der Gewerbezone an Standorten erstellt werden, welche von der Gemeinde als hierfür geeignet an- gesehen werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf tiefere lmmissionsgrenz- werte, als jene, die durch die zonenkonforme Lärmempfindlichkeitsstufe festge- legt sind. Höhe, Art und Weise der gewerblichen und industriellen Bebauung werden von der Gemeinde unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse des öffentlichen und privaten Interesses sowie der nachbarlichen Wohnzonen festgesetzt. Grenzabstand: Gemäss den Bestimmungen von Art. 22 des BZR und gemäss den jeweiligen Brand- schutzvorschriften der VKF und den Bestim- mungen des kantonalen Baugesetzes, min- destens aber 5.00 m. Umgebung Die Umgebung und Bepflanzung sind sorg- fältig zu gestalten. Namentlich sind hoch- stämmige Bäume zwischen Privatgrundstü- cken auf die gemeinsame Grenze zu stellen und gelten damit als Bestandteil der Bepflan- zung beider Parzellen. Gewerbezone G-SNP In der Gewerbezone G-SNP darf nur im Rah- men eines Sondernutzungsplanes mit Bau- landumlegung gebaut werden. Lärmempfindlichkeitsstufe Stufe III respektive IV gemäss Bezeichnung im ZNP. Art. 73 BZR Verkehrsanlagen V Diese Zone umfasst bestehende und zukünftige öffentliche und private Verkehrs- und Parkierungsflächen. Die Zone Verkehrsanlagen dient für Bahn- und Postanlagen sowie für dazuge- hörende Dienstleistungsbetriebe. 17
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 Für die Sondernutzungsplanung gelten folgende Bestimmungen: Art. 11 BZR Sondernutzungsplanung Sondernutzungspläne werden in den vom Nutzungs- und Zonennutzungsplan festgelegten Gebieten erarbeitet, wobei die Gemeinde diese aus Zweckmässig- keitsgründen in beschränktem Rahmen ausweiten, beziehungsweise einengen kann. Zudem ist die Gemeinde befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes weitere Sondernutzungspläne zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungspläne unterschieden: a) Detailnutzungsplan: Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im Einzelnen. b) Quartierplan: Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmun- gen, äussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzel- heiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerken. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Plänen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausführungster- mine enthält. c) Gestaltungsplan: Der Gestaltungsplan weist einen höheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von Plätzen, Freiflächen und Fussgänger- bereichen fest. Bei einer Überbauung von hoher Gestaltungsqualität kann die Gemeinde für Teile der Gesamtüberbauung höchstens zwei zusätzliche Ge- schosse bewilligen und innerhalb dieser Überbauung von der Einhaltung des grossen Grenzabstandes und des Mehrlängenzuschlages absehen. Gegenüber privaten Nachbarparzellen sind jedoch die üblichen Grenzabstände einzuhalten. Zudem muss die durchschnittliche Besonnung des Nachbargrund- stückes garantiert sein, wie diese bei einer zonenkonformen Überbauung be- stünde. Der Nachbar kann zu diesem Zwecke die Erstellung der entsprechenden Sonnendiagramme verlangen. Die Gemeinde bestimmt […] jeweils den allfälligen Zuschlag zur Ausnützungszif- fer. Sie kann zudem eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung verbinden. Unter Einhaltung der vorliegenden Bau- und Zonenordnung wird für die Son- dernutzungspläne das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den übrigen Fällen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungs- gesetz durchzuführen. In den Gebieten, in denen Sondernutzungspläne zu erarbeiten sind, können be- triebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumen- erhöhungen vorgenommen werden, soweit diese die zu erarbeitenden Son- dernutzungspläne nicht massgeblich erschweren. Aufgrund der Grösse und Komplexität des Projektes sowie den erhöhten Gestal- tungsanforderungen an dieser zentralen Lage von Brig mit regionaler Bedeutung wird für die Planung am Bahnhof West eine Sondernutzungsplanung erarbeitet. 18
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 4. Erschliessung und Verkehr 4.1 Erschliessung Öffentlicher Verkehr Bedingt durch die Lage westlich des Bahnhofs Brig ist das Planungsgebiet sehr gut bis gut an den regionalen und überregionalen öffentlichen Verkehr ange- schlossen (ARE ÖV-Güteklasse A und B). Auf der Überlandstrasse südlich des Pla- nungsperimeters verkehren mehrere Bus- und Postautolinien, welche unter an- derem die beiden Bushaltestellen Spital und Viktoriastrasse bedienen. Innerhalb des Perimeters verkehren keine Busse. Abbildung 9.: Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr Langsamverkehr Innerhalb des Planungsperimeters verlaufen keine Haupt- und Nebenwander- wege oder nationale bzw. regionale Velorouten. Gemäss SchweizMobil führt die Rhone-Route, welche das Walliser Haupttal durchzieht, nördlich der Rhone ent- lang und tangiert das Planungsgebiet somit nicht. Hinweis: Die geplante Fuss- und Veloverbindung Brig-Visp wird über die Spi- talstrasse führen. Motorisierter Individualver- Das Areal wird heute über die Spitalstrasse, welche parallel zu den MGB-Gleisen kehr verläuft, erschlossen. Über die Spitalstrasse erreicht man den Bahnhof und das Zentrum bzw. die Altstadt von Brig. Parkierung Der Artikel 19 im Bau- und Zonenreglement der Stadtgemeinde Brig-Glis regelt die Parkierung grundeigentümerverbindlich. Dabei wird die Anzahl der Abstell- plätze nach Stärke des mit dem betreffenden Bau voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs und durch die Verhältnisse in dem betreffenden Quartier be- stimmt. Zu erstellen ist ein Abstellplatz: - pro Wohnung mit einer Nettofläche bis 120.00 m2; - pro zwei Gästezimmer eines Beherbergungsbetriebes; - pro 10.00 m2 Nettofläche eines Gastraumes von Restaurationsbetrieben und dergleichen; 19
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 - pro 25.00 – 75.00 m2 Nettofläche von Geschäfts- und Gewerberäumen nach Massgabe des zu erwartenden Publikumsandranges, der Anzahl Arbeitsplätze und der allfälligen regionalen Bedeutung. Die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) und der kantonalen Bestimmungen dienen in Zweifelsfällen als Richtlinie zur Berechnung der nötigen Abstellplätze. Eine Reduktion von Parkplätzen, bspw. durch die Lage an Knoten des öffentlichen Verkehrs ist gemäss heutigen Bestimmungen nicht vorgesehen. 4.2 Leitbild Verkehr und Mobilität Ausgangslage Im Jahr 2017 hat die Transitec Beratende Ingenieure AG mit Sitz in Bern ein Leit- bild Verkehr und Mobilität für die Stadtgemeinde Brig-Glis erstellt. Die untenste- henden Aufführungen sind aus der Zusammenfassung des Leitbildes Verkehr und Mobilität. Die Stadtgemeinde Brig-Glis hat in den vergangenen Jahren verschie- dene Siedlungs- und Verkehrsplanungen durchgeführt und wünscht heute die mobilitätsrelevanten Erkenntnisse in einem Leitbild Verkehr und Mobilität festzu- halten. Mit dem Leitbild werden in einem Dokument die verschiedenen Erkennt- nisse zum Thema Verkehr und Mobilität festgehalten und die in Zukunft notwen- digen Planungen koordiniert. Gesamtverkehrskonzept Abbildung 10.: Gesamtverkehrskonzept, Transitec Beratende Ingenieure AG Im oben dargestellten Gesamtverkehrskonzept wird das Zusammenspiel der ver- schiedenen Verkehrsträger und deren vorwiegenden Rollen auf den unterschied- lichen Ebenen dargestellt. Das Konzept basiert vor allem auf folgenden Elemen- ten: - Velo- und Fussverkehr: Die Aufwertung der Quartierzentren und der Verbindungen zwischen diesen erhöht die Attraktivität des Langsamver- kehrs für alle Wege innerhalb der Stadtgemeinde und mit der Nachbar- gemeinde Naters. - Öffentlicher Verkehr: der schienengebundene öV und das strassenge- bundene Busnetz (regional und lokal) werden optimal aufeinander beim 20
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 Bahnhof Brig abgestimmt. Eine öV-Hauptachse Ost-West im Talgrund mit attraktiven Frequenzen und Reisezeiten wird ausgebildet. Geeignete öV-Verkehrsmittel binden die weniger dichten Quartiere an den Bahn- hof an. - Motorisierter Individualverkehr: wird auf die Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen konzentriert. Es handelt sich dabei primär um den motorisierten Durchgangsverkehr, den Ziel- und Quellverkehr so- wie zum Teil um den Binnenverkehr, der auf verkehrsorientierte Achsen gelenkt wird. 21
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 5. Ver- und Entsorgung Im nachfolgenden Plan werden die Werkleitungen sowie deren Anschlusspunkte innerhalb und ausserhalb des Quartierplanperimeters dargestellt. Abbildung 11.: Werkleitungen, Rudaz + Partner SA/AG Ingenieurs et Geometres, Sierre Innerhalb des Perimeters verlaufen mehrere Leitungen für Oberflächenwasser. Entlang der Spitalstrasse verlaufen zudem Wasser- sowie eine Schmutzwasserlei- tung. Die jeweiligen Anschlusspunkte befinden sich dabei südlich der bestehen- den Gebäude. Die Glasfasernetze führen zum einen entlang der SBB-Gleise und an der östlichen Seite des Perimeters entlang des Dammwegs bzw. später ent- lang des Spitalwegs. Innerhalb des Perimeters befinden sich keine Anschluss- punkte für das Glasfasernetz. 22
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 6. Weitere relevante Sachthemen 6.1 Verkehrsgutachten Die Transitec Beratende Ingenieure AG aus Bern hat im Mai 2020 ein Verkehrs- gutachten zum Richtprojekt und Quartierplan Bahnhof West in Brig erarbeitet. Darin wurde unter anderem die geplante Erschliessung und der Parkplatzbedarf des Areals und dessen Auswirkungen auf das bestehende Verkehrsnetz unter- sucht. Nachfolgend werden die wichtigsten Aussagen aus dem Verkehrsgutach- ten zusammengefasst. Parkplatzbedarf MIV / Velo Gemäss den vorliegenden Plänen können maximal rund 270 unterirdische Park- plätze im Quartierplanperimeter erstellt werden (beschränkte Platzverhältnisse zur Erstellung von Einstellhallen, Niveau des Grundwasserspiegels relativ nahe an Bodenoberfläche, …). Entsprechend dem überarbeiteten Baureglement und des- sen Bedingungen kann somit der Parkplatzbedarf von 250 Abstellplätzen gedeckt werden. Es ist jedoch ein Mobilitätskonzept bei den Planungen für die Neubauten im Quartier auszuarbeiten und umzusetzen. Der Parkplatzbedarf ist bei den De- tailplanungen nochmals zu überprüfen. Der Bedarf an Veloabstellplätzen wurde gemäss der Norm VSS SN 640 065 be- rechnet. Der Parkplatzbedarf für Velos für das ganze Quartier Bahnhof West be- trägt 800 Veloabstellplätze. Davon sind rund 520 in der ersten Phase zur Verfü- gung zu stellen. Verkehrserzeugung Der von der Arealentwicklung erzeugte Verkehr wurde basierend auf einem Park- platz-Angebot von rund 250 Parkplätzen berechnet (Parkplatzbedarf gemäss überarbeitetem Baureglement). Die bereits bestehenden rund 260 Parkplätze auf dem Areal erzeugen ca. 1'500 Fahrten pro Tag. Durch den Quartierplan erhöht sich der Verkehr um rund 1'200 Fahrten pro Tag. Diese werden jedoch durch das Entfallen der bestehenden 190 oberirdischen öffentlichen Parkplätze kompensiert. Mit Einbeziehen der reser- vierten (privaten) Parkplätze, die bestehen bleiben (diese erzeugen ca. 300 Fahr- ten pro Tag), ergibt sich keine (Netto-)Verkehrszunahme innerhalb des Areals. Bei einem höheren Parkplatz-Angebot würde der erzeugte Verkehr höher aus- fallen. Verkehrsverlagerung und Die Spitalerweiterung wird durch die neue Erschliessung im Westen des Spital- deren Auswirkung areals und der Zunahme des Parkplatzangebotes primär zu einer Verkehrszu- nahme am Landiknoten führen. Die Umsetzung der Einbahnstrasse in der Westunterführung in Richtung Brig hat zur Folge, dass der Verkehr nicht nur in der Unterführung, sondern auch auf der Überlandstrasse zwischen Spital- und Dennerkreisel abnimmt. Durch die Verla- gerung des Verkehrs in Richtung Naters auf die H19 nimmt jedoch das Verkehrs- aufkommen auf der Überlandstrasse ab Spitalkreisel bis zur Einfahrt auf die H19 um rund 50%, im Gegensatz zum Ist-Zustand, zu. Obwohl der Quartierplan Bahnhof West weder eine Verkehrszunahme noch eine Verkehrsabnahme verursacht, ergeben sich durch die Reorganisation der 23
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 Erschliessung Verkehrsverlagerungen. Einerseits wird die Überlandstrasse zwi- schen Spital- und Dennerkreisel weiter entlastet, andererseits ergibt sich eine Ver- kehrszunahme ab Landiknoten, über den Feldweg auf den Dammweg. Die Auswirkungen der verschiedenen Projekte lassen sich wie folgt zusammen- fassen: - Verkehrsabnahme auf der Überlandstrasse zwischen Spitalkreisel und Dennerkreisel, sowie auf dem Westknoten (Bahnübergang MGB) - Verkehrszunahme auf dem Dammweg, dem Feldweg, dem Landiknoten sowie auf der Überlandstrasse westlich des Spitalkreisels. Leistungsfähigkeit der Kno- Die Verkehrsverlagerungen und die Verkehrserzeugung der geplanten Projekte ten haben Auswirkungen auf die Kapazitätsauslastung der verschiedenen Knoten. Die Leistungsfähigkeit der Knoten im und um das betroffene Areal wurde pro Etappe analysiert: - Durch die Spitalerweiterung erhöht sich die Auslastung des Linksabbie- gers des Landiknotens in Richtung Brig Zentrum auf 90% - Die Einführung der Einbahnstrasse in der Westunterführung ergibt eine Erhöhung der Auslastung des Dennerkreisels jedoch lediglich von 55% auf 60%. Der Spitalkreisel erreicht eine Auslastung von 95%, und die Auslastung des Landiknoten steigt auf 100% - Durch den Quartierplan verändern sich die Auslastungen der Knoten nicht entscheidend. Abbildung 12.: Auswirkung der Verkehrsverlagerung, Transitec Beratende Ingenieure AG Grundstückszufahrt und Die Grundstückszufahrten ab der Überlandstrasse müssen gem. VSS 40 050 Typ Sichtnachweise C entsprechen und die Sichtverhältnisse in der Einmündung in die Überland- strasse müssen die VSS 40 273a erfüllen. Das Parkhaus ist via den bestehenden Knoten Feldweg / Überlandstrasse er- schlossen (DTV rund 1’000). Dazu kommt eine reine Zufahrt via den Westknoten. Sämtliche Anforderungen an die Grundstückszufahrt und betreffend Sichtweiten sind eingehalten. Die oberirdischen Parkplätze sind direkt von der Überlandstrasse über die Par- zelle Nr. 395 (Überlandstrasse 10) erschlossen. Die Grundstückzufahrt ist gem. 24
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 VSS 40 050 Typ C auszuführen und Zäune, Hecken, Bäume und Parkplätze sind gem. VSS 40 273a zurückzubauen. (vgl. Anhang 4). Die Sichtweiten am Westknoten werden im Rahmen der Projektierung «Entwick- lung Bahnhofraum Brig / Naters» geprüft. Abbildung 13.: Grundstückszufahrt Überlandstrasse – Sichtweite, Transitec Beratende Inge- nieure AG Massnahmen für die Um- Um die Verkehrssicherheit während jeder Phase der Etappierung gewährleisten setzung des Quartierplans zu können, werden folgende Massnahmen empfohlen: - Die Spitalerweiterung führt zu einer Verschlechterung der Verkehrssitu- ation beim Landiknoten (Zunahme der Linksabbieger Richtung Zentrum Brig). Die Verkehrssicherheit kann mit einer Vortrittsregelung nicht mehr gewährleistet werden, weshalb die Betriebsform des Knotens schon für die erste Etappe anzupassen ist. Durch die Spitalerweiterung kann es bei der Ausfahrt des Spitals zu Stausituationen kommen. Die Ausfahrt wird ebenfalls von der Kantonspolizei, der Feuerwehr sowie von den Notfallwagen des Spitals benutzt, weshalb es unbedingt notwendig ist, eine Art Priorisierung dieser Fahrzeuge beim Landiknoten vorzusehen. Es wird empfohlen am Landiknoten eine LSA zu erstellen, was bereits von Kanton und Gemeinde zur Umsetzung beschlossen wurde. - Die Nähe zum Bahnhof und zur Rhone-Route zeugt von einem hohen Potential für den Langsamverkehr. Des Weiteren führt die Velo- und Fussgängerverbindung Visp-Brig-Naters mitten durch das Spitalareal. Es muss sichergestellt werden, dass durch die Zunahme des Verkehrs auf dem Feldweg und dem Dammweg die Fussgänger- und Velosicherheit gewährleistet bleibt. - Im Rahmen der Planung und Realisierung der verschiedenen Einzelpro- jekte müssen genügend Veloabstellplätze für Bewohner, Arbeitnehmer und Besucher vorgesehen werden. - Die Grundstückszufahrt zur Parzelle Nr. 395 (Überlandstrasse 10) ist gem. VSS 40050 und VSS 40273a auszubauen. Des Weiteren muss mit einem geeigneten Mobilitätskonzept der Bedarf an Park- plätzen reduziert, der Anteil des Langsamverkehrs gesteigert und eine 25
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 reibungslose Koexistenz der verschiedenen Verkehrsmittel optimiert werden. Ein solches Mobilitätskonzept kann zum Beispiel folgende Massnahmen umfassen: - Förderung des autoarmen Wohnens durch idealen Nutzungsmix, at- traktive Vernetzung LV, Anreize für die Nutzung des öV, «Mobility at home» - Mobilitätsmanagement in Betrieben - Parkplatzbewirtschaftung im Zentrum Brig - Parkleitsystem Die Mobilitätskonzepte können zurzeit noch nicht im Detail geplant werden und müssen in einer nächsten Planungsphase abgestimmt auf die Einzelprojekte er- arbeitet werden. 26
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 6.2 Störfall -Gutachten Über die SBB-Linie Visp - Brig werden beträchtliche Mengen von gefährlichen Gütern transportiert. Solche Bahnlinien unterstehen der Störfallverordnung (StFV). Durch die geplanten neuen Nutzungen innerhalb des Quartierplanperi- meters erhöht sich die Zahl der bei einem Störfall exponierten Personen, was bei sonst gleichbleibenden Randbedingungen zu einer Erhöhung der Störfallrisiken führt. Die meisten Baubereiche liegen innerhalb des Konsultationsbereichs der Störfallvorsorge, der je 100 m beidseits der SBB-Gleise umfasst. Gemäss den Vor- gaben der StFV ist dadurch eine Koordination zwischen der Raumplanung und der Störfallvorsorge gemäss Art. 11a StFV erforderlich. Diese Pflicht besteht je- doch nur für Linien, auf denen grössere Mengen an Gefahrgut transportiert wird. Für die Linien der MGB gilt dies nicht. Wenn im Folgenden kurz von «Bahnlinien» die Rede ist, so sind damit ausschliesslich die Linien der SBB gemeint. Im Jahr 2018 wurde durch die Firma CSD Ingenieure AG, Zürich (nachfolgend: CSD) ein Gutachten zu den Themen Störfall und nicht ionisierende Strahlung ver- fasst. Die Schlussfolgerungen zum Thema Störfall können wie folgt zusammen- gefasst werden: - Das Störfallrisiko auf dem Areal liegt bereits heute im unteren Über- gangsbereich. Die Zunahme der Bevölkerung auf Grund der geplanten Überbauung wirkt sich deutlich auf das Störfallrisiko aus, welches zu- künftig in die obere Hälfte des Übergangsbereichs zu liegen kommt. - Als Grundlage für die notwendige Interessensabwägung durch die Be- hörden wird die Ausarbeitung einer detaillierten Risikoermittlung emp- fohlen. Risikomindernde Massnahmen wurden im Bericht von CSD nur am Rande und mit geringem Tiefgang untersucht. Die Höhe der Risiken konnte im Rahmen eines Zweitgutachtens der EBP Schweiz AG (nachfolgend: EBP) grob bestätigt werden, wobei die Annahmen zur Personenexposition nicht hinterfragt wurden. Diese sind jedoch im Gutachten von CSD eher hoch angesetzt worden, insbesondere für das geplante Einkaufszentrum. Des Weiteren wurde folgendes festgestellt: - Die mit der Umnutzung des Areals «Bahnhof West» verbundene Risiko- erhöhung ist ohne risikomindernde Massnahmen nicht akzeptabel. - Es ist eine vertiefte Risikoabklärung durchzuführen und dabei auch alle wirksamen Massnahmen zur Risikoreduktion zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund hat die Stadtgemeinde Brig-Glis die Firma EBP mit der Ausarbeitung der vorliegenden vertieften Risikoabklärung beauftragt. Die vertiefte Risikoabklärung der EBP vom 13. Oktober 2020 enthält folgende Zielsetzungen: - Die heutigen Risiken werden für einen geeignet festzulegenden Perime- ter der SBB-Bahnlinie im Bereich des geplanten neuen Quartiers «Bahn- hof West» ermittelt, wobei den örtlichen Gegebenheiten bestmöglich Rechnung getragen wird. Dabei werden auch die speziellen Massnah- men, die in letzter Zeit im Rahmen der sogenannten «Gemeinsamen Erklärung 2» zur Erhöhung der Sicherheit von Chlortransporten umge- setzt wurden, berücksichtigt. 27
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 - Es wird aufgezeigt, wie stark die Risiken durch die geplanten neuen Nut- zungen im Bereich des Areals Bahnhof West zunehmen, wenn alle an- deren Einflussgrössen unverändert bleiben. Dabei wird der aktuelle Pla- nungsstand gemäss dem vorliegenden Quartierplan zugrunde gelegt. Zudem wird der Einfluss des Spitalausbaus berücksichtigt; die notwen- digen Grundlagen wurden aus dem zum Spitalausbau erstellten Stör- fallgutachten entnommen. - Es wird aufgezeigt, wie sich die Risiken in den nächsten Jahren entwi- ckeln könnten (Berücksichtigung der zukünftigen Massnahmen für Chlortransporte und mögliche Trends bei den Gefahrgutmengen, beim Bahnbetrieb sowie bei der Entwicklung der Anzahl Einwohner sowie Ar- beitsplätze in Brig). Das vorliegende Störfallgutachten deckt den Teilschritt «einfache Risikoana- lyse» und «vertiefte Risikoabklärung» aus dem mehrstufigen Beurteilungs- verfahren gemäss der Planungshilfe «Raumplanung und Störfallvorsorge» ab. Nicht berücksichtigt werden allfällige Planungen mit einem im Vergleich zum Projekt Bahnhof West deutlich späteren Umsetzungshorizont. Abbildung 14.: Untersuchter Streckenabschnitt der Bahnlinie Visp - Brig (die Punkte stellen die sog. Subelemente in der Webapplikation TgG 2.1 dar, für welche die Risiken ermittelt werden). Fazit Die Ergebnisse des Störfallgutachtens zum 600 m langen Streckenperimeter der Bahnlinie Visp – Brig westlich des Bahnhofs Brig lässt sich wie folgt zusammen- fassen: - Unter anderem dank der Risikominderung aus der sogenannten «2. Ge- meinsamen Erklärung» beim Chlortransport liegen die heutigen Risiken im akzeptablen Bereich. Mit der genaueren Berücksichtigung der Per- sonenexposition im Bereich des Spitals sowie unter Einbezug des Spital- Erweiterungsbaus erhöhen sich die Risiken bis an die Grenze des Über- gangsbereichs. - Durch die Erhöhung der Personenexposition, welche mit der Umset- zung des Projekts «Bahnhof West» zu erwarten ist, steigen die Risiken und kommen in die untere Hälfte des Übergangsbereichs zu liegen. Dies ändert sich auch nicht, wenn aufgrund von plausiblen Annahmen eine Hochrechnung auf die mutmasslichen Risiken im Jahr 2030 vorgenom- men wird. Es ist also davon auszugehen, dass trotz der Verdichtung 28
Quartierplan Bahnhof West mit Teiländerung des Zonennutzungsplans | 16.02.2021 westlich des Bahnhofs Brig auf dem dort betrachteten 600 m langen Bahnperimeter die Risiken bis im Jahr 2030 nicht über die Mitte des Übergangsbereichs hinaus ansteigen. Abbildung 15.: Vergleich der Gesamtsummenkurven (Aggregation über alle Leitstoffe) für die vier untersuchten Zustände Z1 – Z4 In Bezug auf die Wahl des untersuchten Bahnperimeters ist festzuhalten, dass bei der Wahl eines längeren Perimeters der Einfluss der neuen Nutzungen geringer wäre. Ein kürzerer Untersuchungsperimeter macht wenig Sinn, da dann einzelne Nutzungen ausserhalb des Perimeters liegen würden. Da die Risiken im Übergangsbereich liegen, ist es notwendig, mögliche risikomin- dernde Massnahmen an den geplanten Gebäuden im Areal «Bahnhof West» zu untersuchen. Es ist durch die zuständigen Stellen festzulegen, ob die konsensfä- higen Massnahmen im Quartierplan (bzw. im zugehörigen Reglement) verbind- lich verankert oder gegebenenfalls anders festgehalten werden sollen. Massnahmen zur Minde- Entsprechend der Stossrichtung der StFV hat der Inhaber der Anlage, welche die rung der Störfallrisiken Störfallrisiken verursacht, die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen (Verursacherprinzip im Umweltschutzgesetz). Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es im Falle der Bahn nur in Ausnahmefällen, wie z.B. dem Transport hochtoxischer Stoffe wie Chlor, die Möglichkeiten gibt, die Risiken durch Massnahmen an den Fahrzeugen bzw. Transportbehältern spürbar zu reduzieren, solange die ein- schlägigen technischen Normen und Anforderungen erfüllt sind. Betriebliche Massnahmen wie Transport- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen sind in aller Regel ebenfalls nicht umsetzbar und Massnahmen an der Bahninfrastruktur brin- gen in der Regel nur einen beschränkten Nutzen. Angesichts der ausgewiesenen Risiken knapp unterhalb der Mitte des Über- gangsbereichs ist es notwendig, mögliche Massnahmen an den geplanten Bau- ten zu prüfen, mit denen deren Beitrag zu den Störfallrisiken beschränkt werden kann. Angesichts der Risiken in der unteren Hälfte des Übergangsbereichs sind jedoch nur Massnahmen gerechtfertigt, welche die Umsetzung sowie Nutzung der geplanten Bauten nicht über Gebühr beeinträchtigen und deren Bau nicht signifikant verteuern. 29
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