Rechtsschutzversicherer und Anwaltschaft: Wie entwickelt sich ein Wirbelsturm?
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Rechtsschutzversicherer und Anwaltschaft: Wie entwickelt sich ein Wirbelsturm? von Fachanwalt für Strafrecht, für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht Gregor Samimi, Berlin Den Mandanten, den Rechtsschutzversicherer und die Anwaltschaft verbindet eine Dreiecksbeziehung. Nicht im- mer verläuft sie harmonisch. Dann ist mitunter die Hilfe der Gerichte nötig: Der Beitrag führt in das Thema ein und gibt einen Rechtsprechungsüberblick über ausgewählte Brennpunkte des Rechtsschutzversicherungsrechts. I. Die Unwetterfront vor Augen und nötigenfalls eine gerichtliche Auseinanderset- zung. „Wenn eine Rechtsschutzversicherung ihre Die meisten Tiefdruckgebiete lösen sich wieder auf. Kunden über qualifizierte Anwälte informiert, ist das Einige aber wachsen zu einem stattlichen Hurrikan als Serviceleistung durchaus zu begrüßen. Für mich heran. Dazu ist viel warmes Oberflächenwasser er- ist die Grenze aber dann überschritten, wenn forderlich, welches besonders gut verdunstet und die Versicherten in unzulässiger Weise zur Wahl nach oben steigt. Nachströmende feuchtwarme Um- von Vertragsanwälten der Versicherung bewegt gebungsluft tut im Zusammenhang mit der Erdrota- werden sollen“, so die Ministerin weiter. tion ihr Übriges und so entsteht ein Wirbelsturm. Und so ist es nicht verwunderlich, wenn sich immer 1. Der DAV und die Rechtsschutz- wieder Anwältinnen und Anwälte darüber beklagen, versicherer bei einigen Rechtsschutzversicherern auf vernagelte Fenster und Türen zu stoßen. „Heute wäre es An- Soweit man den Wettervorhersagen vertrauen möchte, wälten oft lieber, der Mandant wäre nicht rechtschutz- entwickelt sich derzeit zwischen der Anwaltschaft und versichert“, ärgert sich der Kollege BERNHARD SCHMEILZL den Rechtsschutzversicherern ein solches Tiefdruck- (BerlAnwBl. 10/2009, 346). Als Fazit führt er aus: „Die gebiet mit Potenzial. Der DAV kritisiert offen: „Ange- Zeiten, in denen die Existenz einer Rechtsschutzver- bot und Praxis der Rechtsschutzversicherer haben sich sicherung dem Anwalt ein Lächeln ins Gesicht trieb, rasant verändert. Damit sind erhebliche, nicht immer sind – wohl endgültig – vorbei.“ erfreuliche Veränderungen im Umgang mit Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälten und ihren Mandanten 3. Rechtsschutzversicherer im Fokus verbunden.“ Einige Versicherer halten selbstbewusst der Verbraucherschützer gegen und bewerben die geübte Praxis als zusätz- lichen Service für ihre Kunden. Die Süddeutsche Wie groß nämlich das Sparinteresse bei den Ver- Zeitung titelt: „Teurer Lieblingsanwalt“ und stellt fest: sicherern sein kann, zeigt sich beispielhaft an § 17 „Eigentlich darf man in Deutschland seinen Rechtsver- Abs. 5c) cc) Allgemeine Bedingungen der Rechts- treter frei wählen. Doch die Rechtsschutzversicherer schutzversicherung (ARB). Darin wird der Kunde ver- reden dabei zunehmend mit.“ Die von einigen Rechts- pflichtet, unnötige Kostenerhöhungen zu vermei- schutzversicherern angebotenen Anwaltspools, den. Um zu erkennen, welches Verhalten nach dieser Prämienvergünstigungen und Telefonhotlines Klausel immerhin mit dem Verlust des Versicherungs- 413 werden von der Anwaltschaft als Eingriff in bestehen- schutzes sanktioniert wird, braucht der Versicherte de Kundenbeziehungen mit den damit verbundenen allerdings einiges Talent im Rätselraten. Genau die- VRR 11/2011 wirtschaftlichen Nachteilen verstanden. Und so se mangelnde Klarheit kritisierte der BGH (Hinweisbe- wird sich der DAV am 19.10.2011 in Hamburg auf schluss des BGH v. 22.5.2009 – IV ZR 352/07) bereits dem Symposion Rechtsschutzversicherungen mit den 2009 als intransparent und unangemessene Be- Marktveränderungen kritisch auseinandersetzen. Die nachteiligung des Versicherungsnehmers: „Die dem Süddeutsche Zeitung merkt spitzzüngig an: „Beim Versicherungsnehmer aufgegebene Obliegenheit‚ … Deutschen Anwaltverein tut man sich schwer, eine kla- soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt re Position zu beziehen. Schließlich weiß man ja auch werden, …cc)… alles zu vermeiden, was eine unnöti- die Poolanwälte in den eigenen Reihen.“ ge Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte‘, 2. Unterstützung vonseiten der Politik ist möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Trans- parenzgebot und das Leitbild der §§ 6, 62 VVG a.F. Unterstützung erfährt die Anwaltschaft vonseiten nach § 307 BGB unwirksam. Das Anwaltsverschul- der Politik. Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzmi- den dürfte dem Versicherungsnehmer unter keinem nisterin DR. BEATE MERK merkt an: „Nur wer seinen Gesichtspunkt zuzurechnen sein, soweit es um einen Rechtsbeistand frei wählen kann, kann seine Verstoß gegen diese Obliegenheit geht.“ Rechte eigenverantwortlich und bestmöglich wahrnehmen. Das müssen auch die Rechtsschutzver- Bevor es jedoch zu einer Entscheidung über die Wirk- sicherungen beachten. Das Versicherungsvertragsge- samkeit der Klausel kam, erkannte der Versicherer setz verbietet ihnen deshalb, die freie Anwaltswahl den Anspruch seines Versicherungsnehmers an und in Gerichts- und Verwaltungsverfahren einzuschrän- vermied so eine gerichtliche Entscheidung. Zu- ken.“ Hierzu fordert sie in ihrer Presseerklärung v. vor hatte er sich geweigert, in einer arbeitsrechtli- 9.8.2011 ein Tätigwerden der Versicherungsaufsicht chen Streitigkeit einen außergerichtlichen Klärungs-
versuch zu vergüten, weil der Anwalt aus seiner erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine Sicht gleich hätte klagen müssen, um Kosten zu ver- hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich meiden. Die Vorsitzende des IV. ZS beim BGH SIBYLLE vorgeschrieben ist.“ Der RSV übersieht dabei nicht KESSAL-WULF spricht von einem gezielten und sys- selten, dass die Berechnung der Kostenlastregelung tematischen Vorgehen, wenn Versicherer die Not- im Vergleichsfall nicht schematisch nach dem Ver- bremse ziehen und den Anspruch anerkennen. „Die hältnis von Erfolg und Misserfolg in der Haupt- Versicherer versuchen systematisch, Grundsatzurtei- sache ermittelt werden darf. Vielmehr muss auf die le zu verhindern“, sagt KERSTIN BECKER-EISELEN, Versi- konkrete Vergleichssituation abgestellt werden cherungsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg. (SAMIMI, AnwaltFormulare Rechtsschutzversicherung, Was von der Versicherungswirtschaft bestritten wird. 2. Aufl. 2010, § 88 Rn. 14). Nun wollen Verbraucherschützer Klarheit in die Sa- Diesen Gesichtspunkt hat der BGH in seiner gegen- che bringen. Die Verbraucherzentrale Hamburg ständlichen Entscheidung nochmals hervorgehoben forderte 21 Versicherer auf, eine Unterlassungser- und betont: „Risikoausschlussklauseln sind dabei klärung in Hinblick auf die Klausel abzugeben. Worauf eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn un- sich zwei der Unternehmen unterworfen haben. Als 19 ter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der der Unternehmen dazu nicht bereit waren, zogen die gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durch- Verbraucherschützer vor Gericht – mit Erfolg. Im schnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit April 2011 ergingen die ersten Urteile, fast alle Gerich- zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz te teilten die Auffassung der Verbraucherschützer. Le- hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend ver- diglich das Gericht in Mannheim folgte der Argumenta- deutlicht (Beschl. v. 24.6.2009 – IV ZR 110/07, VersR tion der Versicherungen, die sich darauf berufen, dass 2009, 1617 Rn. 10 m.w.N.).“ Vorliegend hatte es der es ohnehin eine gesetzliche Norm mit ähnlichem Wort- RSV versäumt konkret vorzutragen, wie sich das laut wie die Klausel in den ARB gebe. Zuletzt hat das LG behauptete Kostenzugeständnis aufschlüsselt. Damit Düsseldorf (12 O 360/10, JurionRS 2011, 25288) am war der Revision Erfolg beschert. Klarstellend heißt 27.7.2011 die ARAG und das LG Itzehoe am 21.7.2011 es: „Denn der Kläger hat mit dem Ergebnis der von (3 O 441/10) die Itzehoer Versicherung zur Unterlas- ihm erzielten Einigung nicht überwiegend obsiegt. Die sung der beanstandeten Klausel verurteilt, teilt die Ver- Obsiegensquote, die in den Vorinstanzen lediglich braucherzentrale Hamburg mit (http://www.vzhh.de). ‚rechnerisch unstreitig‘ war, kann nicht allein nach dem bei Durchführung des Vergleichs zurückzuzah- II. Brennpunkte des Rechtsschutz- lenden Kaufpreis bestimmt werden, sondern hat den versicherungsrechts gesamten Vergleichsinhalt zu berücksichtigen. Dabei ist einerseits zu bedenken, dass der Kläger nur Nachfolgend werden ausgewählte Brennpunkte vor- einen Teil seines Kaufpreises zurückerhält, gleichwohl gestellt und es wird der Frage nachgegangen, welche aber das erworbene Fahrzeug zurückzugeben hat, typischen Fälle tragen zum Entstehen von Spannungen ohne dass klar ist, in welchem Umfang hierbei Gegen- bei Konflikten unter den Beteiligten bei? Durch früh- ansprüche des Verkäufers (z.B. auf Nutzungsentschä- zeitige Ausmachung möglicher Konfliktfelder könnten digung) berücksichtigt sind.“ Die Entscheidung ist im diese vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ge- Kontext mit der bereits 2006 viel beachtete Entschei- 414 löst oder sogar vollständig (z.B. durch die Einschaltung dung des BGH – IV ZR 207/04, JurionRS 2006, 10479 des Versicherungsombudsmanns) umgangen werden. zu sehen. Dort hatte der BGH erstmals betont, dass der Anwendungsbereich der Risikoausschlussklausel 1. Kostenregelung bei einem Vergleich, VRR 11/2011 regelmäßig schon dann zu bejahen ist, wenn der vom BGH, Urt. v. 25.5.2011 – IV ZR 59/09, Versicherungsnehmer geschlossene außergerichtliche VRR 2011, 300 (LG München I) Vergleich keine Kostenregelung enthält, also hierzu schweigt (AGS 2006, 571). Der BGH hatte sich hier wieder mit der Frage aus- einanderzusetzen, ob sich der Rechtsschutzversi- Hinweis: cherer mit Erfolg darauf berufen kann, der Versiche- rungsnehmer habe in einem außergerichtlichen Ein Vergleich sollte daher entweder nur unter Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Widerrufsvorbehalt abgeschlossen und dann außergerichtlichen Kosten der Parteien getroffen. mit dem RSV abgestimmt werden oder es sollte In diesem Punkt sind die Rechtsschutzversicherer lediglich ein Teilvergleich über die Hauptsa- besonders empfindlich, weil häufig unnötige Zuge- che geschlossen und die Rechtsanwaltsvergütung ständnisse hinsichtlich der Kostentragung zulas- hiervon ausdrücklich ausgenommen werden. ten des Rechtschutzversicherers (RSV) beobach- Hierdurch wäre klargestellt, dass eine Kostenre- tet werden. Die Bestimmung ist in den jeweils dem gelung zwischen den Parteien noch nicht getrof- Vertragsverhältnis zugrunde liegenden „Allgemeine fen wurde, sondern die Parteien sich Kostener- Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)“ stattungsansprüche vorbehalten. Soweit der RSV so oder ähnlich ausgestaltet: „§ 5 Leistungsumfang: nicht gewillt ist, den Vergleich zu akzeptieren, Der Versicherer trägt nicht Kosten, die im Zusam- könnte immer noch nach alternativen Lösungs- menhang mit einer einverständlichen Erledigung ent- wegen gesucht werden und es bestünde zu- standen sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom mindest die Option, den RSV ggf. um Deckungs- Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum schutz für die gerichtliche Auseinandersetzung
zu bitten (SAMIMI, a.a.O., § 91 Rn. 22). Alternativ zen zu können. Oft genug erklärt der RSV nach könnte im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs der in Rechnungstellung der Vergütung die Auf- die Entscheidung über die Kosten auch dem Ge- rechnung mit Prämienrückständen oder anderen richt gem. § 91a ZPO überlassen werden. In offenen Forderungen z.B. aus Vorsatzverurteilun- diesem Fall greift der Risikoausschluss dann nicht gen bei Unfallflucht oder Trunkenheitsfahrt. Zu- mehr (KNAPPMANN VRR 2011, 300). In der Praxis dem können Versicherungsnehmer die Auszah- ist der hier behandelte Risikoausschluss nicht lung der Vergütung durch ein Zahlungsverbot an immer bekannt oder aber die Tragweite der den RSV vereiteln oder Zahlung an einen anderen Vorschrift wird – mitunter aus Freude über den RA verlangen. Der RSV ist an die Weisung des Ver- abgeschlossenen Vergleich – nicht erkannt. Spä- sicherungsnehmers gebunden. testens mit der Übermittlung der Vergütungsnote an den Rechtsschutzversicherer wird sich dieser 3. Anwaltsregress durch den Rechts- auf die Klausel berufen und einen möglicherweise schutzversicherer, OLG Celle, bereits geleisteten Vorschuss zurückverlan- Hinweisbeschl. v. 5.7.2011 – gen. Dann ist es i.d.R. zu spät. 3 U 83/10, NJW-RR 2010, 1400 Im vorliegenden Fall verlangte der RSV von dem RA 2. Anwaltsregress durch den Rechts- die Erstattung der Verfahrenskosten i.H.v. 584,77 € schutzversicherer, OLG Koblenz, und vertrat den Standpunkt, der RA habe gegenüber Urt. v. 16.2.2011 – 1 U 358/10, seinem Mandanten, dem Versicherungsnehmer der JurionRS 2011, 21212 Klägerin, obliegenden Pflichten verletzt, indem er Aus der Deckungszusage des RSV kann der vom ein als aussichtslos anzusehendes Beschwer- Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt (RA) deverfahren geführt habe. Er hätte den Mandanten grds. nichts zu seinen Gunsten herleiten (so schon über die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung OLG Koblenz, Urt. v. 16.2.2006 – 5 U 271/05, JurionRS aufklären und von der Durchführung des Beschwer- 2006, 20170). Der RSV hatte den RA im Wege des An- deverfahrens abraten müssen. Das LG als Vorins- waltsregresses auf übergegangenen Recht (§ 86 tanz hatte den Versicherungsnehmer zum Inhalt des VVG) in Anspruch genommen, weil dieser versehent- Beratungsgesprächs als Zeugen vernommen. Dieser lich den falschen Beklagten in Anspruch genommen gab an, von seinem Anwalt auf die nur geringen Er- hatte und verlangte von diesem die Erstattung der Ver- folgsaussichten der Rechtsverfolgung im Beschwer- fahrenskosten. Zu Recht stellte das OLG Koblenz fest deverfahren hingewiesen worden zu sein. „Er habe und änderte das Urteil des LG Koblenz ab. „Die Versi- sich jedoch, insbesondere vor dem Hintergrund der cherungsnehmerin muss sich auch nicht nach §§ 254 Deckungszusage der Klägerin, für die Durchführung Abs. 2 Satz 2, 278 BGB ein etwaiges unsorgfältiges des Beschwerdeverfahrens entschieden“, so die Ur- Verhalten der Klägerin anlässlich der Erteilung der teilsgründe. Nach Auffassung des OLG (NJW-RR 2010, Deckungszusage (Zusage trotz Erkennbarkeit der Un- 1400) hat der Anwalt damit „Im Verhältnis zum Ver- schlüssigkeit der beabsichtigten Klage) entgegenhal- sicherungsnehmer […] keine ihm aus dem Mandats- ten lassen“, heißt es in den Urteilsgründen. Dabei verhältnis obliegenden Pflichten verletzt. Nach dem nimmt das OLG ausführlich Stellung zum Wesen der substantiierten Vortrag des Beklagten, der damit die 415 Deckungszusage und betont: „Mit der Deckungszu- ihm obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllt hat, sage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leis- hat dieser seinen Mandanten über die nur geringen tungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Aussichten des Beschwerdeverfahrens aufgeklärt. VRR 11/2011 Dies stellt für den Versicherungsnehmer die Grundla- Dies war sachgerecht und ausreichend.“ Das OLG ge für sein weiteres außergerichtliches und gericht- weiter: „Unabhängig hiervon ist die Klägerin auch liches Vorgehen dar und ist deshalb für ihn von we- mit den nunmehr von ihr erhobenen Einwendungen sentlicher Bedeutung. Die Deckungszusage ist – zum ausgeschlossen. Die von ihr erteilte Deckungszusage Schutz des Versicherungsnehmers – ein deklara- stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. torisches Schuldanerkenntnis, das spätere Einwen- Die Klägerin ist aufgrund dieses Anerkenntnisses mit dungen und Einreden des Versicherers ausschließt, die Einreden und Einwendungen, die ihr bei Abgabe des ihm bei Abgabe der Deckungszusage bekannt waren Anerkenntnisses bekannt waren, ausgeschlossen […] oder die er zumindest für möglich gehalten hat bezie- Über die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens hungsweise mit denen er zumindest rechnete.“ war sie bei Erteilung der Deckungszusage informiert.“ Hinweis: Hinweis: Da die Deckungszusage des RSV nur Wirkung Mit der Deckungsanfrage sollten dem RSV alle gegenüber dem Versicherungsnehmer ent- ergangenen Entscheidungen übermittelt faltet ist es empfehlenswert, gegenüber dem werden, damit sich dieser ein Bild über die Er- RSV immer einen angemessenen Gebühren- folgsaussichten machen kann. Die Übermittlung vorschuss einzufordern (vgl. dazu BURHOFF sollte per Fax erfolgen und mittels eines Sende- RVGreport 2011, 365). Anderenfalls läuft der berichts dokumentiert werden. Der Zugang der RA Gefahr, seinen Vergütungsanspruch bei Zah- Deckungsanfrage dürfte dann kaum noch be- lungsunfähigkeit des Mandanten nicht durchset- streitbar sein (BGH NJW 2006, 2263).
4. Prüfung der Erfolgsaussichten durch einem Sachkundigen nach der gebotenen Prüfung den Rechtsschutzversicherer, mit Deutlichkeit aufdrängt (vgl. PRÖLSS/ARMBRÜS- OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.1.2009 – TER, VVG, 27. Aufl. 2004, § 17 ARB 75 Rn. 9)“, I-4 U 53/08 heißt es in den Urteilsgründen des LG Hannover (Urt. v. 13.5.2005 – 8 O 63/05, JurBüro 2006, Soweit sich der RSV auf die fehlenden Erfolgsaus- 97 [LS]). Wer die Vergütung für den Stichent- sichten einer beabsichtigten Klage berufen will, kann er dies nicht nach Belieben aufschieben scheid trägt, hängt von den jeweiligen ARB ab oder gar die Deckungsanfrage gänzlich unbeantwor- und bemisst nach dem vom Versicherer zu tra- tet lassen. Vielmehr ist er gehalten, dies dem Versi- genden Kostenrisiko (es kann komfortabel un- cherungsnehmer unverzüglich schriftlich mitzu- ter Zuhilfenahme des Prozesskostenrechners un- teilen (eine gleichlautende Vorschrift findet sich z.B. ter http://rvg.pentos.ag/ ermittelt werden). aktuell in § 3a Abs. 1 ARB 2010 eines großen RSV Welche Versicherungsbedingungen konkret dem wieder). Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Versicherungsschein zugrunde liegen, kann dem RSV geweigert, Deckungsschutz für die gerichtliche Versicherungsschein entnommen werden. Die Bedin- Durchsetzung eines Teilbetrags (rd. 180.000 €) zu gungen selbst sind häufig auf der Homepage des je- erteilen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.1.2009 – I-4 U 53/08) beginnt die Prüfungsfrist weiligen RSV im Servicebereich hinterlegt. Soweit „sobald der Versicherungsnehmer […] den Versiche- der Versicherungsnehmer nicht mehr im Besitz des rer unverzüglich und wahrheitsgemäß über sämtli- Versicherungsscheins und/oder der Bedingung ist, che Umstände des Versicherungsfalls“ unterrichtet können diese über den RSV angefordert werden (§ 3 und Beweismittel sowie Unterlagen auf Verlangen Abs. 3 VVG). I.d.R. geschieht dies ohne die Berech- zur Verfügung gestellt hat. I.d.R. billigt die Recht- nung einer Vergütung. sprechung den RSV einen Prüfungszeitraum von Bedingungsgemäß dürfen durch den RSV in Straf- 2 – 3 Wochen zu. Vorliegend hatte sich der RSV und Bußgeldsachen die Erfolgsaussichten der erst 3 Monate nach der Deckungsanfrage geäußert. Verteidigung in der Tatsacheninstanz regelmäßig Demzufolge wurde der RSV verurteilt, dem Versiche- nicht geprüft werden (SAMIMI, a.a.O., § 123 Rn. 33). rungsnehmer im beantragten Umfang Rechtsschutz zu gewähren (so auch BGH NJW 2003, 1936 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). 5. Auskunfts- und Kosterstattungsver- langen des Rechtsschutzversicherers Hinweis: gegenüber dem Anwalt, Urteil des LG Bonn v. 3.9.2010, – 10 O 345/09, Ergänzend sei an dieser Stelle noch auf die im vorliegenden Zusammenhang sehr wichtige Vor- BRAK-Mitt. 2010, 280 schrift des § 128 VVG hingewiesen: „Für den Häufig dann, wenn es in der eingangs erwähnten Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht Dreiecksbeziehung zu Disharmonien zwischen den verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Beteiligten gekommen ist, schleicht sich auch schnell Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ein Kommunikationsproblem ein. Und so werden 416 biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungs- Sachanstandsanfragen der RSV vonseiten des Ver- vertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes sicherungsnehmers im Allgemeinen und von Anwäl- Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die ten im Besonderen mitunter nicht beantwortet. Ob VRR 11/2011 Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungs- hierzu eine Verpflichtung besteht, hat nunmehr das verschiedenheiten zwischen den Vertragspartei- LG Bonn (BRAK-Mitt. 2010, 280) klargestellt: „Der en über die Erfolgsaussichten oder die Mutwillig- keit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Auskunftsanspruch ergibt sich aus den §§ 675, Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer 666 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. i.V.m. bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf mit den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag Grunde liegenden ARB. Nach den §§ 675, 666 BGB kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt ist zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet, der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechts- wer von einem anderen zur entgeltlichen Besorgung schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im von Geschäften beauftragt wird. Der auf Grund des Einzelfall als anerkannt.“ In der Praxis unterlas- Mandatsverhältnisses bei den Eheleuten C entstan- sen es RSV hier und da, den Versicherungsneh- dene Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch ist als mer auf das Schiedsgutachterverfahren oder auf Hilfsanspruch zu dem Herausgabeanspruch aus den die Möglichkeit des Stichentscheides hinzuwei- §§ 675, 667 BGB in analoger Anwendung des § 401 sen (vgl. § 3a Abs. 2 ARB 2010). Weist der RSV BGB auf die Klägerin übergegangen.“ auf die Möglichkeit des Stichentscheides hin, ist er an einen Stichentscheid nicht gebunden, Hinzu kommt ein Kostenerstattungsanspruch aus wenn darin die Sach- und Rechtslage ersichtlich übergegangenem Recht (§§ 675, 667, 2. Alt. BGB falsch beurteilt worden ist (LG Hannover, Urt. i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. in Verbindung mit v. 13.5.2005 – 8 O 63/05, JurBüro 2006, 97 [LS]). den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrun- „Es genügt insoweit, dass sich die Unrichtigkeit de liegenden ARB).
Hinweis: Ob gleichzeitig eine Verletzung berufsrechtli- Die Rechtsanwaltskammer Köln ahndet derartiges cher Pflichten vorliegt, wird von den jeweiligen Verhalten mit einer Rüge. Die Rechtsanwaltskam- Rechtsanwaltskammern unterschiedlich beurteilt. mer Berlin nimmt dagegen keinen Verstoß an. Unfallrekonstruktion Dach- oder Frontmontage von akustischen Signalgebern von Dipl.-Phys. Dr. Tim Hoger, Münster* I. Einleitung (eigene Messungen: Mercedes ML mit Martinshorn) vorliegen. Immer wieder kommt es an Kreuzungen zu Unfällen zwischen Fahrzeugen mit Sondersignalen und ande- Betrachtet man die nachfolgende Tabelle, so ist of- ren Verkehrsteilnehmern. Während bei den optischen fensichtlich, dass eine Fahrt unter Sondersignal mit Signaleinrichtungen eine Entwicklung hin zu stärker einem Schallpegel von 93 dB(A) nur über einen kur- gebündelten und intensiveren Leuchtmitteln beob- zen Zeitraum (ca. 20 Min.) erfolgen darf. achtet wird, kann dieser Weg bei den akustischen Sig- 80 dB(A) 8 Std. naleinrichtungen nicht eingeschlagen werden. Zwar 83 dB(A) 4 Std. werden lautere Signaleinrichtungen von anderen Verkehrsteilnehmern besser gehört werden, jedoch 86 dB(A) 2 Std. muss auch die Lärmbelästigung einerseits der Umge- 89 dB(A) 1 Std. bung und, nicht zu vergessen, auch des Fahrers des 92 dB(A) 30 Min. Einsatzfahrzeugs Berücksichtigung finden. 95 dB(A) 15 Min. Die Deutsche Norm DIN 14610 gibt unter Ab- 98 dB(A) 7,5 Min. schn. 5.1.4 vor, dass in einem Abstand von 3,5 m 101 dB(A) 3,75 Min. von der Fahrzeuglängsachse ein Schalldruck von 110 dB(A) von der Signaleinrichtung erreicht werden Tabelle: Zulässige Einwirkdauern für Schallpegel über muss. Auf der anderen Seite muss durch die EU-RL 80 dB(A) „Lärm“ 2003/10/EU die Innenraumbelastung für den Fahrer möglichst gering gehalten werden. Um die Richtlinie „Lärm“ zu erfüllen, mussten bau- liche Konsequenzen durchgesetzt werden (EG-RL Um diese Richtlinie zu erfüllen, musste die Geräusch- 2003/10/EG: Es ist über die Richtwerte hinaus jede belastung im Inneren der Einsatzfahrzeuge teilwei- vertretbare Maßnahme umzusetzen, die die Lärm- 417 se drastisch reduziert werden (Grenzwert 80 dB[A] belastung reduziert). Mit der neuen Anordnung der bei 8-stündiger Belastung). Unter Einsatz von akus- Signaleinrichtung wurde das akustische Signal vom VRR 11/2011 tischen Sondersignalen können im Innenraum des Dachbalken in den Motorraum (bzw. Stoßfänger) ver- Fahrzeugs teilweise Schallpegel von über 93 dB(A) bannt, s. Abb. 1. Abb. 1: a) Herkömmliche Dachmontage der Signaleinrichtung mit zusätzlichen Martinshörnern, b) Einbau der akustischen Signaleinrichtung im Motorraum, c) Lichtbalken auf dem Dach * Der Autor ist Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle im Ingenieurbüro Schimmelpfennig + Becke, Münster.
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