REDUZIERTER STEUERSATZ FÜR ELEKTRONISCHE VERÖFFENTLICHUNGEN

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REDUZIERTER STEUERSATZ FÜR ELEKTRONISCHE VERÖFFENTLICHUNGEN
REDUZIERTER STEUERSATZ FÜR
ELEKTRONISCHE VERÖFFENTLICHUNGEN
Auf EU-Ebene wurde bereits Ende 2018 die Basis dafür geschaffen, auf elektronische Publikationen, wie z. B.
E-Books, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu erheben. Zahlreiche EU-Mitgliedstaaten haben ihre nationalen
Regelungen bereits angepasst. Auch Deutschland steht kurz vor der Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
auf elektronische Publikationen. Dabei wurde erfreulicherweise im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eine restrik-
tive Haltung aufgegeben und der Umfang der begünstigten Leistungen praxisgerecht und zeitgemäß ausgeweitet.

UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND                                   Derzeit ist eine solche Übergangsregelung allerdings
                                                           im Gesetz nicht vorgesehen oder vom Bundesfinanz-
7 % UMSATZSTEUER AB …                                      ministerium in Aussicht gestellt.

Nachdem der Bundesrat am 29.11.2019 dem sog. Jah-          BEGÜNSTIGT SIND …
ressteuergesetz 2019 zustimmte, in dem u. a. die Her-
absetzung des Umsatzsteuersatzes auf elektronische         Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
Veröffentlichungen enthalten ist, tritt diese Begünsti-    ist künftig nicht mehr auf Publikationen in Printform
gung ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Ge-          beschränkt. Begünstigt sind dann vielmehr auch Ver-
setzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dies könnte          öffentlichungen in elektronischer Form, „unabhängig
noch im Laufe des Dezembers 2019 der Fall sein.            davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen
                                                           Träger angeboten wird. ... Begünstigt ist auch die Be-
Allein aus der möglicherweise unterjährig noch eintre-     reitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine
tenden Rechtsänderung ergeben sich verschiedenste          Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder
umsatzsteuerliche Abgrenzungsfragen, für die seitens       Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten.“ (§ 12
der Branchenverbände eine Nichtbeanstandungsrege-          Abs. 2 Nr. 14 UStG).
lung beim Bundesfinanzministerium angeregt wurde.

                                                                                                                1
Damit unterliegen künftig insb. Bücher, Zeitungen,         Die steuerliche Begünstigung diene der Förderung des
Zeitschriften und Hörbücher, die auf elektronischem        Lesens unabhängig von Art und Funktionalitäten der
Weg überlassen werden, dem ermäßigten Umsatz-              Bereitstellung. Entscheidend für die Abgrenzung be-
steuersatz. E-Bundles, also Veröffentlichungen beste-      günstigter von nicht begünstigten Veröffentlichungen
hend aus einem gedruckten Erzeugnis und einem digi-        seien demnach die bereitgestellten Inhalte. Das Kriteri-
talen Zugang zum entsprechenden Content, unterlie-         um „vollständig oder im Wesentlichen“ folge dabei
gen künftig im Inland insgesamt dem ermäßigten             nicht einer schematischen quantitativen Grenze je Er-
Steuersatz, sofern der elektronische Bestandteil des       zeugnis, sondern einer Gesamtwertung von Aufma-
E-Bundles von der Neuregelung erfasst wird. Die bis-       chung, Inhalt und Herausgabezweck. „Vollständig oder
lang erforderliche Aufteilung des Entgelts erübrigt sich   im Wesentlichen“ erfordere eine praktikable deutliche
zukünftig somit in Inlandsfällen. Eine Aufteilung bleibt   Unterscheidung der auszunehmenden audiovisuellen
jedoch in Auslandsfällen weiterhin erforderlich.           Erzeugnisse von den begünstigten redaktionellen Er-
                                                           zeugnissen. Danach genüge es für die Erfüllung des Kri-
Laut der Begründung des Gesetzentwurfs fallen unter        teriums „im Wesentlichen“ nicht, dass die audiovisuel-
die Begünstigung auch elektronische Veröffentlichun-       len Anteile einen bestimmten Anteil des Buches oder
gen, die in der Form von Websites, Apps oder anderen       der Zeitung bzw. Zeitschrift ausmachen. Sie müssten
Anwendungen mit oder ohne Downloadmöglichkeit              vielmehr das Erzeugnis im Ganzen so wesentlich prä-
angeboten werden, auch als Einzelabruf aus einer Da-       gen, dass der redaktionelle Textanteil nur Beiwerk sei.
tenbank. Überdies soll laut den Ausführungen in der
Begründung des Gesetzentwurfs unerheblich sein, ob         Zu den begünstigten Publikationen zählen danach
elektronische Veröffentlichungen fortlaufend ergänzt       auch Veröffentlichungen mit anteiligen multimedialen
oder als Einzelbeitrag angeboten werden oder in peri-      und    interaktiven   Elementen       (sog.   „enhanced
odischer Form erscheinen. Ferner sollen elektronische      E-Books“). Die EU-Kommission wies aber auch aus-
Veröffentlichungen unabhängig von der Dauer der            drücklich darauf hin, dass nach ihrer Auffassung elek-
Überlassung begünstigt werden, so dass sowohl die          tronisch erbrachte Dienstleistungen dann nicht ermä-
dauerhafte als auch zeitlich befristete Überlassung        ßigt besteuert werden dürften, wenn sie in ihrer
(z. B. Online-Leihe) hierunter fällt.                      Funktion über die gedruckten Bücher, Zeitungen oder
                                                           Zeitschriften deutlich hinausgehen.
Explizit begünstigt ist zudem auch die Bereitstellung
eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von        NICHT BEGÜNSTIGT SIND WEITERHIN…
elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften
oder Teile hiervon enthalten.                              Von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
                                                           ausgenommen werden hingegen weiterhin elektroni-
Nach dem Bericht des Finanzausschusses zum Gesetz-         sche Veröffentlichungen, die vollständig oder im We-
entwurf der Bundesregierung stellen gemäß einer Stel-      sentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik be-
lungnahme der EU-Kommission Durchsuchbarkeit, Fil-         stehen. Auch Erzeugnisse, für die Beschränkungen
termöglichkeit und Verlinkung kein Ausschlusskriterium     bzw. Hinweispflichten nach dem Jugendschutzgesetz
für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes dar.         bestehen, sowie elektronische Publikationen, die

                                                                                                                     2
überwiegend Werbezwecken dienen, fallen nicht un-         unterliegen, bzw. befinden sich derzeit – analog
ter die Begünstigung.                                     Deutschland - noch in der Umsetzung. Der beigefüg-
                                                          ten Übersicht, die wir in Zusammenarbeit mit unseren
Da im Gesetzeswortlaut explizit Hörbücher genannt         Nexia-Partnern erstellt haben, können Sie den Stand
werden, also Tonaufzeichnungen der Lesung eines Bu-       der Umsetzung in 15 EU-Mitgliedstaaten entnehmen.
ches, dürften hingegen Hörspiele weiterhin nicht be-      Dabei zeigen sich jeweils deutliche Unterschiede bei
günstigt sein.                                            der konkreten Ausgestaltung der Regelungen. Die Un-
                                                          terschiede betreffen dabei nicht nur die anzuwenden-
Laut der Begründung des Gesetzentwurfs sollen zu-         den Steuersätze, sondern leider auch die Abgrenzung
dem von der Anwendung des ermäßigten Steuersat-           ermäßigt zu besteuernder elektronischer Veröffentli-
zes ausgenommen werden der Zugang u. a. zu Such-          chungen von auch zukünftig nicht begünstigten elek-
maschinen, die Auszüge aus gefundenen Dokumen-            tronischen Leistungen. Für Unternehmer, die Leistun-
ten anzeigen, zu Nachrichtenseiten ohne eigene            gen ins EU-Ausland erbringen, bedeutet dies, dass sie
redaktionelle Inhalte, zu Internetforen, Social-Media-    sich auch mit diesen unterschiedlichen Vorgaben be-
Plattformen und Kartenmaterial z. B. für Navigations-     fassen müssen, um die richtigen umsatzsteuerlichen
geräte. Auch Veröffentlichungen, die permanent aktu-      Schlüsse ziehen zu können.
alisiert werden, wie z. B. Wetterdaten oder Börsenkur-
se, sollen auch weiterhin mit dem Regelsteuersatz         Hinzu kommen praktische Schwierigkeiten bezüglich
besteuert werden. Hier dürfte es an der Funktions-        der Abgabe richtiger Meldungen im MOSS-Verfahren
gleichheit der digitalen Dienstleistung zu einer ent-     an das Bundeszentralamt für Steuern in und um die
sprechenden physischen Veröffentlichung fehlen, das       Umstellungszeiträume der Steuersätze in anderen EU-
bereits bislang ermäßigt zu besteuern war.                Ländern. Weder die EU-Kommission noch das Bundes-
                                                          finanzministerium bzw. das Bundeszentralamt für
Im Detail verbleiben bis auf Weiteres in Bezug auf die    Steuern stellen rechtzeitig und verbindlich Informatio-
Einstufung von elektronischen Leistungen als mögli-       nen über die in allen EU-Ländern geltenden Steuersät-
cherweise begünstigte Umsätze vielfältigste Abgren-       ze bereit. Begünstigte Steuersätze in anderen EU-Län-
zungs- und Beurteilungsfragen, für die hoffentlich        dern können in den online erfolgenden MOSS-Mel-
zeitnah ein begleitendes BMF-Schreiben noch größere       dungen beim Bundeszentralamt für Steuern erst
Klarheit schafft. Ein solches BMF-Schreiben ist derzeit   verwendet werden, wenn die jeweiligen EU-Länder
jedoch noch nicht in Aussicht. Bei entsprechenden         entsprechende Steuersatzänderungen an die EU-Kom-
Grenzfällen ist daher auch die Einholung verbindlicher    mission gemeldet haben. In verschiedenen Fällen folg-
Auskünfte von der Finanzverwaltung anzudenken.            te die Möglichkeit zur Meldung mit begünstigten
                                                          Steuersätzen trotz national bereits früherem Inkraft-
UMSETZUNG IM EU-AUSLAND                                   treten zeitlich verzögert. Das Bundeszentralamt für
                                                          Steuern verweist hierzu auf die Verantwortung der
Zahlreiche EU-Mitgliedstaaten haben bereits entspre-      jeweiligen Länder. Für hieraus ggfs. entstehende wirt-
chende Regelungen getroffen, dass elektronische Ver-      schaftliche Belastungen der Leistenden bietet leider
öffentlichungen nur noch dem ermäßigten Steuersatz        keine offizielle Stelle eine Lösungsmöglichkeit an, die

                                                                                                                3
bspw. durch die Freigabe einer um einen Meldezeitraum zeitlich verzögerten Meldung entsprechender Umsätze
denkbar wäre.

  EU-Land       Umsetzung in         Umsetzung       Anwendbare      Abgrenzung begüns-              Besonderheiten
                  nationales             mit         Steuersätze     tigt/nicht begünstigt
                     Recht           Wirkung ab/                    Abweichung zu MwSt-
                                         zum                                 SystRL
Belgien          Bereits erfolgt       1.4.2019          6%         Keine Abweichungen           0% nun auch auf be-
                                                         0%                                      stimmte periodische elekt-
                                                                                                 ronische Veröffent-
                                                                                                 lichungen anwendbar
Deutschland     Vom Bundestag         Noch offen         7%         Begünstigt ist auch die      Getrennte Behandlung
                  beschlossen        Tag nach Ver-                  Bereitstellung eines Zu-     sog. "Bundles"
                Zustimmung des       kündung des                    gangs zu Datenbanken
                Bundesrats erteilt     Gesetzes
Finnland         Bereits erfolgt       1.7.2019         10%         Software, Spiele und elek-   Erforderlichkeit Einzelfall-
                                                                    tronische Datenbanken        beurteilung für Abgren-
                                                                    sind von der Ermäßigung      zung erwartet
                                                                    ausgenommen
Frankreich       Bereits erfolgt       1.1.2013:     5,5% E-books   Definitionen durch vorge-    Für begünstigte Online-
                                       E-books       2,1% Online    zogene Einführung stark      Presse Registrierungsan-
                                       1.2.2014:        Presse      abweichend von               trag nötig
                                     Online-Presse                  MwStSystRL
Irland           Bereits erfolgt       1.1.2019          9%         Keine Abweichungen           Keine
Italien          Bereits erfolgt      2015 bzw.          4%         Definitionen durch vorgezo- ISBN or ISSN notwendig
                                         2016                       gene Einführung stark ab-    (neben anderen Voraus-
                                                                    weichend von MwStSystRL      setzungen)

                                                                    Elektronische Datenban-      Spezielle Besteuerungssys-
                                                                    ken sollen begünstigt sein   tematik für Verlagssektor
Luxemburg        Bereits erfolgt       1.5.2019          3%         Keine Abweichungen           Keine
Malta            Bereits erfolgt       1.1.2019          5%         Keine Abweichungen           Keine

                                                                                                                                4
EU-Land      Umsetzung in       Umsetzung     Anwendbare     Abgrenzung begüns-                Besonderheiten
                nationales            mit       Steuersätze    tigt/nicht begünstigt
                   Recht          Wirkung ab/                 Abweichung zu MwSt-
                                     zum                                SystRL
Niederlande    Bereits erfolgt      1.1.2020        9%        Elektronische Datenban-        Niederländische Regierung
                                                              ken mit Suchoption sollen      wird voraussichtlich weite-
                                                              nicht begünstigt sein. Da-     re Erläuterungen veröf-
                                                              tenbanken, die Enzyklopä- fentlichen.
                                                              dien und Zeitschriften
                                                              anbieten begünstigt, ab-
                                                              hängig von Umfang der
                                                              Nutzungsmöglichkeiten.
Österreich    Vom Nationalrat       1.1.2020       10%        Recherchedatenbank nicht       Getrennte Behandlung
                beschlossen                                   begünstigt; Interaktions-      sog. Zeitschriften-
                                                              möglichkeit schädlich; Such- "Bundles"
                                                              funktion, begleitende
                                                              Videoinhalte oder interakti-
                                                              ve Grafiken aber unkritisch
Polen          Bereits erfolgt     1.11.2019    5% E-Books    Abgrenzung begünstigter        Keine weiteren
                                                8% E-Paper    von nicht begünstigten
                                                              elektronischen Publikatio-
                                                              nen anhand einer eigenen
                                                              polnischen Waren- und
                                                              Dienstleistungsklassifikati-
                                                              on (PKWiU)
Portugal       Bereits erfolgt      1.1.2019        6%        Keine Abweichungen             Keine
Schweden       Bereits erfolgt      1.7.2019        6%        Inhalt, Funktion und Um-       Umfangreiche nationale
                                                              fang des Produkts ent-         Guidance zu Abgren-
                                                              scheidend für                  zungsfragen veröffentlicht
                                                              Anwendbarkeit der Be-
                                                              günstigung. Informations-
                                                              datenbank soll begünstigt
                                                              sein können.
Spanien       Erstes Gesetzge-       Offen         Offen      Offen                          Offen
              bungsverfahren in
              Januar 2019 wur-
                de abgelehnt
Tschechien     Bereits erfolgt      1.5.2020       10%        Keine Abweichungen             Keine

                                                                                                                           5
WAS ERGIBT SICH FÜR SIE DARAUS?                           wohl hohe bürokratische Belastungen der Leistenden
                                                          durch das Erfordernis zur Vornahme von Rechnungs-
Hinsichtlich der erbrachten elektronischen Leistungen     berichtigungen als auch bedeutsame wirtschaftliche
sollte umgehend geprüft werden, inwieweit anstelle        Chancen aus der nachträglichen Erhöhung der Pro-
des Regelsteuersatzes künftig der ermäßigte Steuer-       duktmargen liegen. Leistungsempfänger solcher bald
satz auf das eigene Leistungsspektrum in Deutschland      begünstigter Leistungen haben demgegenüber immer
bzw. anderen EU-Ländern zur Anwendung kommt.              dann ein hohes Interesse an einer rückwirkenden
Dabei ist insb. auch auf die zeitgerechte technische      Rechnungsberichtigung, wenn sie zum Vorsteuerab-
Umsetzung erforderlicher Änderungen z. B. in den          zug nur in Höhe des gesetzlich geschuldeten Steuer-
Warenwirtschafts- und Kassensystemen zu achten.           betrags berechtigt sind und eine Nettopreisvereinba-
                                                          rung mit dem Leistenden vorliegt.
Bezüglich Abonnements von elektronischen Veröf-
fentlichungen ist je nach Interessenlage unterschied-     Die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes könnte zu-
lich vorzugehen. Verlage und Händler, die Abonne-         dem für Marketingaktionen genutzt werden, indem
ments für nach dem Inkrafttreten der Neuregelung          z. B. zum 1.1.2020 für den Kunden deutlich sichtbar
endende Online-Zugänge zu elektronischen Veröf-           Preise auf elektronische Veröffentlichungen gesenkt
fentlichungen noch mit dem Regelsteuersatz faktu-         werden.
riert hatten, könnten sich Rückforderungsansprüchen
ihrer Kunden ausgesetzt sehen, soweit keine Brutto-       Welche Maßnahmen insbesondere abzuarbeiten sind,
preisabsprachen getroffen waren. Hierin können so-        zeigt folgende Checkliste:

CHECKLISTE

› Ermittlung potenziell betroffener elektronischer Leistungen und damit verbundener Geschäftsprozesse
› Unterscheidung/Abgrenzung/Entscheidung zukünftig dem ermäßigten Steuersatz unterliegender elektronischer
 Leistungen
› Anpassung betroffener Geschäftsprozesse: Kalkulationsanalyse, Recht, Steuern, IT, im Einzelnen
  › Geschäftsmodelle, Verträge/AGB, Budget-Forecast
  › ERP-Systeme (Materialwirtschaft, FiBu, USt-Parametisierung/-Customizing)
  › Faktura-Systeme und Web-Portale sowie Schnittstellen
› Abstimmung mit evtl. involvierten Vertragspartnern/Dienstleistern
› Umsetzung hinsichtlich Betriebswirtschaft, Recht, Steuern, IT
› Testphase
› Go live zum Einführungszeitpunkt, laufender Follow-up der Steuersätze anderer EU-Staaten

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Gerne unterstützen wir Sie hier bei der Anpassung Ih-
rer Unternehmensprozesse und sonstigen Fragen,
auch im EU-Kontext.

IHRE ANSPRECHPARTNER

                   Alexander Michelutti
                   Partner,
                   Steuerberater
                   Tel. +49 711 2049-1373
                   alexander.michelutti@ebnerstolz.de

                   Martin Rieg
                   Senior Manager,
                   Steuerberater
                   Tel. +49 711 2049-1181
                   martin.rieg@ebnerstolz.de

                   Robert Backes
                   Director,
                   Steuerberater
                   Tel. +49 221 20643-174
                   robert.backes@ebnerstolz.de

                   Steffen Lehmann
                   Director,
                   Rechtsanwalt, Steuerberater
                   Tel. +49 40 37097-416
                   steffen.lehmann@ebnerstolz.de

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