Regierungsentwurf zum "Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten"
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Regierungsentwurf zum „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (März 2021) Nach monatelangen regierungsinternen Diskussionen um die wesentlichen Inhalte einer gesetzlichen Regelung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der Lieferkette ist am 3. März 2021 der Regierungsentwurf für ein deutsches Sorgfaltspflichtengesetz in den parlamentarischen Prozess eingebracht worden. Das Gesetz soll noch im Mai im Bundesrat beraten und bereits im Juni vom Bundestag verabschiedet werden. Anwendbar wird das Gesetz frühestens ab 1. Januar 2023 sein, wobei sich Unternehmen jedoch schon jetzt auf die künftig geltenden umfassenden Compliance- Maßnahmen vorbereiten sollten. Die Kernpunkte des Gesetzes und die Auswirkungen für global tätige Unternehmen stellen wir Ihnen in diesem Client Briefing vor. I Anwendungsbereich Das geplante Gesetz erfasst Unternehmen jeder Rechtsform bei verbundenen Unternehmen (Verweis auf den mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz aktienrechtlichen Begriff der verbundenen Unternehmen in § oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland. Entscheidendes 15 AktG) auch Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Kriterium soll sein, wo die relevanten Entscheidungen für Gesellschaften für die Berechnung der Mitarbeiterzahl der das Risikomanagement der Lieferketten getroffen werden. Konzernmutter berücksichtigt werden. Interessant ist, dass Ab dem 1. Januar 2023 wird das Gesetz zunächst auf der Vorentwurf (inoffizieller RefE vom 15. Februar 2021) Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 noch ausdrücklich klarstellte, dass diese Zusammenrechnung Arbeitnehmern anwendbar sein; ab 1. Januar 2024 werden – anders als z.B. im Unternehmensmitbestimmungsrecht – auch Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 auch im Ausland ansässige Konzerngesellschaften Arbeitnehmern vom Anwendungsbereich erfasst sein. einbeziehen sollte. Infolge der Streichung besteht hierüber Maßgeblich ist die das Unternehmen im Allgemeinen nun erst einmal Ungewissheit: Einerseits könnte es sich prägende Personalstärke. Als Referenzzeitraum für die damit um eine ausdrückliche Abkehr von der Berechnung sollte sich am Geschäftsjahr (mit einem Vorgängerregelung handeln, andererseits könnte es aber gewissen prognostischen Element) orientiert werden. auch eine bloße Regelungsvereinfachung sein, da er Wortlaut an sich bereits hinreichend klar ist (Arbeitnehmer sämtlicher In die Berechnung einbezogen werden auch konzernangehöriger Gesellschaften). Die Begründung des Leiharbeiternehmer, deren Zugehörigkeit zum RegE schweigt dazu. Entleihunternehmen sechs Monate übersteigt. Ferner sollen Fallbeispiele Anwendungsbereich eröffnet? • GmbH mit 1.500 Arbeitnehmern in Deutschland • GmbH ab 1.1.2024 erfasst • Deutsche Konzernobergesellschaft mit 800 • Konzernobergesellschaft ab 1.1.2023 erfasst Arbeitnehmern und zusätzlich 800 Arbeitnehmern in Freshfields Bruckhaus Deringer Regierungsentwurf zum „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ 1 März 2021
Fallbeispiele Anwendungsbereich eröffnet? Tochtergesellschaft A-GmbH (deutsche • Tochtergesellschaft A-GmbH selbst nicht erfasst Tochtergesellschaft) sowie 1.500 Arbeitnehmern in • Tochtergesellschaft B-GmbH ab 1.1.2024 selbst erfasst Tochtergesellschaft B-GmbH (deutsche Tochtergesellschaft) • Ausländische Konzernobergesellschaft mit 5.000 • Ausländische Konzernobergesellschaft nicht erfasst Arbeitnehmern und zusätzlich 1.000 Arbeitnehmern in • Tochtergesellschaft A-GmbH ab 1.1.2024 erfasst A-GmbH (deutsche Tochtergesellschaft) • Ausländische Konzernobergesellschaft mit 5.000 • Ausländische Konzernobergesellschaft nicht erfasst Arbeitnehmern und zusätzlich 800 Arbeitnehmern in • A- und B-GmbH nicht erfasst Tochtergesellschaft A-GmbH (deutsche Tochtergesellschaft) sowie 800 Arbeitnehmern in Tochtergesellschaft B-GmbH (deutsche Tochtergesellschaft) • Deutsche Konzernobergesellschaft mit 500 • Offen! Arbeitnehmern und zusätzlich 5.000 Arbeitnehmern in • Auslegung des § 1 Abs. 3 RegE in Zusammenschau mit ausländischen Tochtergesellschaften vorherigem RefE II Unternehmensbezogene Pflichten Der Regierungsentwurf legt den betroffenen Unternehmen Menschenrechtsverletzungen oder umweltbezogenen (1.) Sorgfaltspflichten und (2.) Dokumentations- und Verletzungen zu implementieren. Berichtspflichten auf. Die Sorgfaltspflichten sind in erster Linie im eigenen 1 Sorgfaltspflichten Geschäftsbereich und bei den unmittelbaren Zulieferern anzuwenden, während bei den mittelbaren Zulieferern Grundsätzlich erstreckt sich die Reichweite der nur anlassbezogen Sorgfaltspflichten bei Erlangung Sorgfaltspflichten auf: substantiierter Kenntnis über eine potentielle Verletzung • das Handeln im eigenen Geschäftsbetrieb, von Menschenrechten oder eine umweltbezogene • das Handeln unmittelbarer Zulieferer und Verletzung (etwa durch Beschwerden) gelten („Sorgfaltspflichten light“). Nach der Begründung zum • das Handeln mittelbarer Zulieferer. Regierungsentwurf soll substantiierte Kenntnis vorliegen, Nicht spezifiziert wurde in diesem Zusammenhang die wenn dem Unternehmen überprüfbare und Stoßrichtung der Sorgfaltspflichten. Im Gegensatz zu ernstzunehmende Informationen über eine Verletzung anderen Regelwerken – wie der EU- durch mittelbare Zulieferer vorliegt. Hierzu sollen auch Konfliktmineralienverordnung – differenziert der RegE bereits Informationen über Risiken in einer bestimmten nicht zwischen Pflichten bzgl. des Up- und Downstreams. Region genügen, in denen Zulieferer tätig sind. An dieser Stelle bleibt offen, wie sich dies hinsichtlich Regionen Zu den nach dem RegE geschützten Rechten zählen etwa verhält, für die bereits durch geltendes Recht ein gewisses Freiheit von Kinder-, Zwangs-, Pflichtarbeit und Risiko identifiziert wurde (z.B. unter der EU- Sklaverei; die Vereinigungsfreiheit; ein angemessener Konfliktmineralienverordnung, die zu Jahresbeginn in Lohn; Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung bzw. Kraft getreten ist). des widerrechtlichen Entzugs von Land, dessen Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert; auch der Zu beachten ist zudem, dass mittelbare Zulieferer wie Umweltschutz (z.B. Verbot der Herbeiführung einer unmittelbare Zulieferer behandelt werden sollen, wenn schädlichen Bodenveränderung, die Sorgfaltspflichten mittels Umgehungsgeschäften oder Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung) – v.a. einer missbräuchlichen Ausgestaltung der unmittelbaren soweit dadurch Menschenrechte betroffen sind – ist Zuliefererbeziehung umgangen werden. Hierunter fällt umfasst. vornehmlich das Dazwischenschalten eines weiteren Unternehmens, um einen unmittelbaren Zulieferer in ein Im Rahmen der Sorgfaltspflichten sind Unternehmen nachgelagertes Glied der Lieferkette zu schieben. angehalten im eigenen Geschäftsbereich – wie auch in der Lieferkette – bestimmte Maßnahmen zur Prävention von Freshfields Bruckhaus Deringer Regierungsentwurf zum „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ 2 März 2021
Der RegE verfolgt ein Konzept der Abhilfemaßnahmen treffen, um die entsprechende Pflichtenintensivierung parallel zur Risikosteigerung. Verletzung zu verhindern, zu beenden oder zu Dies verläuft vom Normalstatus ohne Risiko (Stufe 0) minimieren. Es gilt insofern der Grundsatz über das Feststellen eines Risikos einer Rechtsverletzung Befähigung vor Rückzug. Der Abbruch von (Stufe 1) bis zur Feststellung einer Verletzung einer Geschäftsbeziehungen soll nur als ultima ratio in geschützten Rechtsposition (Stufe 2). Dabei wird in der Betracht kommen. Praxis insbesondere die Stufe 1 von den Unternehmen 2 Dokumentations- und Berichtspflichten beachtet werden müssen. Die betroffenen Unternehmen werden ferner verpflichtet, • Stufe 0: Vom Anwendungsbereich des geplanten die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend zu Gesetzes umfasste Unternehmen müssen in jedem dokumentieren und diese Dokumentation für mindestens Fall ein angemessenes und wirksames sieben Jahre aufzubewahren. In einem jährlichen Bericht, Risikomanagement einführen. Hierfür ist die der auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht Durchführung einer Risikoanalyse essenziell, die und elektronisch bei den zuständigen Behörden mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen bei eingereicht werden muss, haben Unternehmen zudem Änderung der Risikolage (etwa durch Einführung Auskunft über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im neuer Produkte, Projekte oder eines neuen vergangenen Geschäftsjahr zu geben. Inhaltlich wird eine Geschäftsfeldes) durchgeführt werden muss. Die Berichterstattung über die folgenden Aspekte gefordert: Ergebnisse der Analyse müssen wichtigen (i) die Identifikation von Risiken, (ii) die Aktivitäten zur Entscheidungsträgern wie dem Vorstand oder der Erfüllung der Sorgfaltspflichten, (iii) die Bewertung der Einkaufsabteilung mitgeteilt werden. Darüber hinaus Wirksamkeit und Auswirkungen der Maßnahmen sowie muss immer die Verantwortlichkeit im Unternehmen (iv) die Schlussfolgerungen, die für künftige Maßnahmen für das Risikomanagement „unverzüglich“ festgelegt gezogen werden. werden, z.B. kann ein Menschenrechtsbeauftragter ernannt werden. Die Geschäftsleitung hat sich über Im Zusammenhang mit der Berichtspflicht ist v.a. das die Arbeit des zuständigen Mitarbeiters in Zusammenspiel mit den Pflichten zur nicht-finanziellen regelmäßigen Abständen zu informieren (mindestens Berichterstattung nach HGB ungeklärt. So ist einmal jährlich). Auch sind Unternehmen insbesondere offen, ob kapitalmarktorientierte, große grundsätzlich verpflichtet, ein unternehmensinternes Unternehmen künftig etwa zwei Berichte jährlich Beschwerdeverfahren zu implementieren – oder sich abgeben müssen, in denen sie sich über die von ihnen an einem externen Beschwerdeverfahren zu beteiligen ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von –, das Betroffenen oder sonstigen Personen, die Menschenrechtsverletzungen erklären. Hierüber gibt Kenntnis über Verstöße erlangen, ermöglichen soll, auch die Gesetzesbegründung keinen Aufschluss. entsprechende Risiken und Verletzungen vorzubringen. III Kein neuer zivilrechtlicher • Stufe 1: Wenn in einem Unternehmen – wie ganz Haftungstatbestand regelmäßig (!) – ein Risiko festgestellt wird, muss es Ein spezialgesetzlicher Haftungstatbestand bei Verletzung ohne schuldhaftes Zögern eine angemessene der unternehmerischen Sorgfaltspflichten hat trotz Präventionsmaßnahme ergreifen und auch eine vielfältiger Forderungen politischer Kreise keinen Eingang in Grundsatzerklärung über seine den Regierungsentwurf gefunden. Es ist zu Menschenrechtsstrategie verabschieden. Da wohl Schadensersatzpflichten überhaupt nichts geregelt worden. kaum ein Unternehmen vollkommen risikofrei sein Damit bleiben aber sowohl die allgemeinen Vorschriften wird, wird die Pflicht zur Ergreifung solcher insbesondere des Deliktsrechts als auch die deutschen Maßnahmen wohl (fast) alle Unternehmen treffen, die Regelungen des internationalen Privatrechts zunächst vom geplanten Sorgfaltspflichtengesetz umfasst unberührt. Eine Haftung kann somit (nur) nach allgemeinen werden. Präventionsmaßnahmen umfassen etwa die Vorschriften erfolgen, was bedeutet, dass Haftungsprozesse Einbeziehung von menschenrechts- und vor deutschen Gerichten weiterhin nicht auszuschließen sind. umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl von Eindeutig bleibt zudem eine mögliche Binnenhaftung der unmittelbaren Zulieferern, die Implementierung von Geschäftsleitung gegenüber dem Unternehmen (§ 93 Abs. 2 entsprechenden vertraglichen Kontrollklauseln und S. 1 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG), wenn diesem wegen der die Durchführung von risikobasierten Auferlegung eines Bußgeldes oder des Ausschlusses von Kontrollmaßnahmen. öffentlichen Aufträgen ein Schaden entsteht und dies z.B. auf • Stufe 2: Bei Feststellungen von eingetretenen oder eine im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Standards unmittelbar bevorstehenden Verletzungen müssen „mangelhafte“ Einrichtung oder Durchführung des Unternehmen unverzüglich angemessene Compliance-Management-Systems zurückzuführen ist. Freshfields Bruckhaus Deringer Regierungsentwurf zum „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ 3 März 2021
Der Gesetzesentwurf sieht zudem eine Bußgelder bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Prozessstandschaftsregelung für NGOs und Gewerkschaften weltweiten Konzernjahresumsatzes verhängt werden. Die vor, wodurch diese unter bestimmten Voraussetzungen Höhe des Konzernjahresumsatzes darf zu diesen Zwecken befähigt werden sollen, im Namen von Betroffenen die auch geschätzt werden. Verletzung „überragend wichtiger Rechtspositionen“ vor Für fahrlässige Zuwiderhandlungen gilt unter Anwendung deutschen Gerichten geltend machen zu können. Im Wege von § 17 Abs. 2 OWiG jeweils nur die hälftige Höhe des der Prozessstandschaft können etwa Leib oder Leben des genannten Bußgeldhöchstbetrages. Verletzten und bestimmte andere nach dem Sorgfaltspflichtengesetz geschützte Menschenrechte geltend Zusätzlich kann ein Unternehmen von der Vergabe gemacht werden. öffentlicher Aufträge (Liefer- Bau- oder Dienstleistungsaufträge) ausgeschlossen werden und zwar IV Behördliche Kontrolle grundsätzlich bis zur erfolgreichen Selbstreinigung nach GWB, höchstens jedoch für einen Zeitraum von bis zu drei Für die Einhaltung und Durchsetzung der sich aus dem Jahren. Voraussetzung für einen Ausschluss von Gesetz ergebenden Verpflichtungen ist das Bundesamt für Vergabeverfahren ist die rechtskräftige Auferlegung einer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Das Geldbuße von mindestens EUR 175.000. Für bestimmte BAFA hat zum einen die seitens der betroffenen Ordnungswidrigkeiten sollen höhere Schwellenwerte gelten. Unternehmen jährlich zu veröffentlichenden Berichte zu überprüfen und zum anderen risikobasierte Kontrollen bzgl. VI Das deutsche Gesetz im Lichte europäischer der Einhaltung der auferlegten Pflichten durchzuführen. Entwicklungen Letzteres hat zur Folge, dass die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen tätig wird, wenn Derzeit wird parallel auf EU-Ebene eine europäische Lösung eine unmittelbare Rechtsverletzung aufgrund der Nicht- in Form einer Richtlinie erarbeitet, die wesentlich Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten unmittelbar weitgehendere Anforderungen an Unternehmen stellen bevorsteht oder bereits eingetreten ist. Die antragstellende könnte (insbes. Anwendbarkeit auch für KMUs, keine Person muss zumindest darlegen, dass ein gewisser Beschränkung der Sorgfaltspflichten auf unmittelbare Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Zulieferer, und Einführung einer spezialgesetzlichen Unternehmens und der geltend gemachten Rechtsverletzung Haftungsregelung). Insofern ist nicht auszuschließen, dass besteht oder zumindest möglich erscheint. Hingegen ist die sich für den deutschen Gesetzgeber schon bald nach Darlegung der Sorgfaltspflichtverletzung nicht Inkrafttreten des deutschen Sorgfaltspflichtengesetzes Voraussetzung für ein Antragsrecht, denn dies ist von dem Nachbesserungsbedarf ergeben könnte, etwa wenn die EU- BAFA im Wege der Amtsermittlung zu prüfen. Das Konzept Vorgaben strengere Anforderungen an Unternehmen der risikobasierten Kontrolle beinhaltet u.a. auch die vorsähen. Schon direkt als Reaktion auf den RegE äußerte Befugnis des BAFA, den Unternehmen konkrete Handlungen EU-Justizkommissar Reynders, dass der zur Erfüllung ihrer Pflichten aufzugeben. Kommissionsentwurf „mehr Zähne“ haben und insbesondere die zuvor aufgeführten Punkte beinhalten werde. V Sanktionen/Ausschluss von öffentlicher Vergabe VII Was bedeutet ein deutsches Sorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen? Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die durch das Gesetz bestimmten Pflichten stellt eine In jedem Fall hat schon der RegE „Antriebswirkung“ (in Ordnungswidrigkeit dar und kann zur Auferlegung eines Vorwirkung des zu erwartenden Sorgfaltspflichtengesetzes) Bußgeldes führen. Sanktioniert werden nicht nur für verschiedene Bereiche, insbesondere als Ausgangspunkt: Verletzungen der Sorgfaltspflichten, sondern auch • für eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie Zuwiderhandlungen gegen die Dokumentations- und (als Teil der CSR-Politik) Berichtspflichten. Der Bußgeldrahmen ist abgestuft; für • für eine Überprüfung/Anpassung der Corporate Social schwere (vorsätzlich herbeigeführte) Verletzungen können Responsibility (CSR)-Politik (einschließlich Spenden und gegen natürliche Personen Bußgelder bis zu EUR 800.000 Förderungen und im Hinblick auf die Gewinnung von verhängt werden. Zu beachten ist zudem der Verweis auf § 30 Talenten und Führungskräften) Abs. 2 Satz 3 OWiG, womit die angedrohte Bußgeldhöhe von • für eine Erweiterung des Risikoradars beim Risiko- EUR 800.000 qua Gesetzesverweis für Unternehmen Management-System, einschließlich des Reputations- verzehnfacht wird, mithin sich auf EUR 8 Millionen erhöht. und Krisenmanagements, z.B. neue Informationsquellen, Eine weitere Besonderheit weist der Bußgeldrahmen des Analysetechniken RegE für juristische Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro auf. Gegen diese können im Höchstmaß Freshfields Bruckhaus Deringer Regierungsentwurf zum „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ 4 März 2021
• für eine Erweiterung des Compliance-Management- Ihre Hauptansprechaprtner: Systems, mit Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten Dr. Boris Kasolowsky • für eine Erweiterung des Berichtswesens an den Partner Vorstand und vom Vorstand an den Prüfungsausschuss T +49 69 27 30 88 44 des Aufsichtsrats E boris.kasolowsky@freshfields.com • für eine Überprüfung/Anpassung der Vergütungssysteme für den Vorstand und die nachgeordneten Führungskräfte (Stichwort: „Nicht- finanzielle Leistungsparameter“) Prof. Dr. Christoph H. Seibt • für eine Überprüfung/Anpassung der Kriterien für die Partner ESG-Finanzierung (Sustainable Finance) T +49 40 36 90 61 60 • für eine Erweiterung der Due Diligence- und E christoph.seibt@freshfields.com Entscheidungsparameter bei Investitionsentscheidungen, M&A-Transaktionen und Joint Ventures Dr. Mina Aryobsei Insgesamt ist festzuhalten, dass eine Perspektivenerweiterung auf neue Chancen und Risiken Principal Associate stattzufinden hat und von Unternehmen eine holistische T +49 69 27 30 82 62 Herangehensweise erforderlich ist. E mina.aryobsei@freshfields.com Unsere Global Business and Human Rights Group hält Sie zu den weiteren Entwicklungen selbstverständlich auf Marius Scherb dem Laufenden und steht Ihnen bei Fragen jederzeit Principal Associate gerne zur Verfügung. T +49 40 36 90 62 58 E marius.scherb@freshfields.com Iris Hammerschmid Associate T +43 1 515 15 223 E iris.hammerschmid@freshfields.com Dr. Marlen Vesper-Gräske Associate T +49 40 36 90 62 13 E marlen.vesper-graeske @freshfields.com freshfields.com Diese Dokumentation wird zur Verfügung gestellt von der international tätigen Rechtsanwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP (eine Limited Liability Partnership nach dem Recht von England und Wales, die der Aufsicht durch die Solicitors Regulation Authority (SRA no. 484861) unterliegt) und den assoziierten Partnerkanzleien, die unter dem Namen Freshfields Bruckhaus Deringer in verschiedenen Jurisdiktionen tätig sind (in der Dokumentation gemeinsam als „Freshfields“ bezeichnet). Weitere regulatorische Informationen finden Sie unter www.freshfields.com/support/legal-notice. Freshfields Bruckhaus Deringer hat Büros in Bahrain, Belgien, China, Deutschland, England, Frankreich, Hong Kong, Italien, Japan, den Niederlanden, Österreich, Russland, Singapur, Spanien, Vietnam, den Vereinigten Arabischen Emiraten und den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese Dokumentation dient der allgemeinen Information und ist nicht als umfassende Darstellung gedacht. Sie kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen. ©Freshfields Bruckhaus Deringer LLP 2021 DS103401
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