Regulierungsworkshop im Teilprojekt 17 - Nürnberg 28. Juli 2021 - E-Bridge ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Agenda 1 Aktuelles 2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung 3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse 4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein 5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers 6 Eichrechtskonforme Ladepunkte 7 Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit 8 Sonstiges Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 2
Herzlich Willkommen zum 4. Workshop in TP 17 ▪ 1. physischer Workshop seit dem 5. Februar 2020 ▪ Mehr Pausenzeit für interne Gespräche zwischen ▪ den Unternehmen ▪ Digitaler Workshop folgt dennoch am 5. August Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 3
Agenda 1 Aktuelles 2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung 3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse 4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein 5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers 6 Eichrechtskonforme Ladepunkte 7 Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit 8 Sonstiges Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 4
Neue Anwendungsregel „Krisenmanagement ▪ Am 4.6.2021 hat der VDE einen Entwurf für die Anwendungsregel „Sicherheit in der Stromversorgung – Teil 1: Krisenmanagement des Netzbetreibers“ (E VDE-AR- N 4143-1) veröffentlicht. ▪ Sie legt einheitliche Regelungen für die Organisation und das Management der Stromnetzbetreiber im Krisenfall (einschließlich vor- und nachbereitender Maßnahmen) fest. ▪ Mit dem Entwurf erhält das Thema Krisenmanagement auch innerhalb der Regelwerke des VDE mehr Gewicht. ▪ Die Grundsätze in dem technischen Hinweis S 1002 „Sicherheit in der Stromversorgung – Hinweise für das Krisenmanagement des Netzbetreibers“werden in die neue Anwendungsregel überführt. ▪ Analog wird mit dem Hinweis S 1001 verfahren. Aus ihm soll die VDE-Anwendungsregel „Sicherheit in der Stromversorgung – Teil 2: Risikomanagement“ (E VDE- AR-N 4143-2) hervorgehen. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 5
Neue Anwendungsregel „Krisenmanagement ▪ Unterschiedliche Gewichtung des Krisenmanagement je nach ▪ Größe des Netzbetreibers ▪ Spannungsebene ▪ Überführung der technischen Hinweise „Sicherheit in der Stromversorgung“ in: ▪ Teil 1: Krisenmanagement des Netzbetreibers“ (E VDE-AR-N 4143-1) ▪ Teil 2: Risikomanagement“ (E VDE-AR-N 4143-2) ▪ Umsetzung des Teil 1 ▪ Vorbereitung auf Krisensituationen ▪ Krisenbewältigung ▪ Nachbereitung der Krisensituation Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 6
Anpassung von Energiewirtschaftsgesetzen Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht ▪ Das Energiewirtschaftsänderungsgesetz soll u.a. folgende Gesetze und Verordnungen ändern: ▪ Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 2011), ▪ § 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2020), ▪ Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021), ▪ Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus, ▪ Anreizregulierungsverordnung (ARegV), ▪ Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV), ▪ Stromnetzzugangsverordnung (StromNEV), ▪ Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV). Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 7
Anpassung von Energiewirtschaftsgesetzen ▪ Insbesondere die Regelungen zur Wasserstoffregulierung- Gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht light ▪ Im Grunde Übergangsregelung bis zur Verabschiedung einer Regelung auf europäischer Ebene ▪ Hier noch Änderungen kur vor Verabschiedung ▪ Bundesnetzagentur muss Evaluierungsbericht vorlegen ▪ Neue Regelungen in Abschnitt 3a zu Interkonnektoren ▪ Spezielle Regelung für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 8
Neue Wasserstoffnetz-Regulierung EnWG-Novelle ▪ Wenn man den Gesetzestext für den Abschnitt 3b daneben legt, kann man die Inhalte des neuen Kapitels gut nachvollzeihen. ▪ ▪ VNB-relevant: ▪ - Unbundling-Vorgaben deutlich strikter als übrige „optionale H2-Regulierung light“ - Fehlende systemische Lösung für notwendige Subventionierung reiner Wasserstoffnetzentgelte - Unklarheiten bei Konzessionen, wenn bestehende K. auslaufen und für H2-Transport verwendet werden - Beimischung – status quo und Pläne DVGW - Entwicklungsperspektive fehlt, v.a. Unklarheit über Wärmemarkt – H2 vor Ort - Konzept ▪ ▪ Evaluierungsbericht zum 31.12.2022 ▪ Systemische Förderung ▪ Ggf. wird die Option kassiert Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 9
EUGH will mehr Macht für die BNetzA ▪ Für den 2.9.2021 wird die Antwort des EuGH auf die grundsätzliche Frage, wie das deutsche Regulierungsrecht und die Rolle der Bundesnetzagentur in Zukunft gestaltet sein werden. ▪ Die EU-Kommission hatte kritisiert, dass die Behörde zu wenig selbständig ist. ▪ Allerdings bestätigten die letzten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Sachen EK-Zins für die 3. Regulierungsperiode und in Sachen sektoraler Produktivitätsfaktor implizit den bereits vorhandenen Gestaltungsspielraum in ihren Beschlüssen und Festlegungen. ▪ Die Branche befürchtet, dass es kaum noch Kontrollmöglichkeiten gibt, wenn dieser Spielraum noch breiter wird. ▪ Was dann? Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 10
Agenda 1 Aktuelles 2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung 3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse 4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein 5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers 6 Eichrechtskonforme Ladepunkte 7 Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit 8 Sonstiges Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 11
Festlegung der EK I Zinssätze ▪ Im Rahmen der Bestimmung von Erlösobergrenzen für Strom- und Gasnetzbetreiber in Deutschland beschließt die Bundesnetzagentur (BNetzA) turnusmäßig für die jeweils kommende fünfjährige Regulierungsperiode die kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze gemäß den Vorgaben der Netzentgeltverordnungen (§ 7 Absatz 4, 5 StromNEV/GasNEV). ▪ Diese „EK-I-Zinssätze“ sind eine wesentliche Komponente der regulierten Entgelte, die Netzbetreiber für die Durchleitung von Strom und Gas von den Endkunden verlangen. Die Zinssatzfestlegungen der BNetzA stoßen daher stets über die Energiebranche hinaus auf breites öffentliches Interesse. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 12
Festlegung der EK I Zinssätze ▪ Voraussichtlich im Herbst 2021 wird die BNetzA die „EK-I-Zinssätze“ für die in den Jahren 2023 (Gas) bzw. 2024 (Strom) beginnende vierte Regulierungsperiode festlegen. Die Entscheidung ist bereits im Vorfeld Gegenstand intensiver Diskussionen. Denn viele Beobachter rechnen damit, dass die BNetzA ein weiteres deutliches Absinken des Eigenkapitalzinssatzes beschließen könnte. ▪ So ist ein Rückgang des Basiszinssatzes bereits durch die Vorgaben der Netzentgeltverordnungen determiniert. Gemäß § 7 Absatz 4 StromNEV/GasNEV ist der Basiszinssatz als 10-Jahresdurchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Jahreswerte der Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zu berechnen. Seit der Beschlussfassung zur dritten Regulierungsperiode ist dieser Durchschnittswert von 2,49 auf 0,75% gesunken. ▪ Die zentrale Frage ist nun, ob der Rückgang des Basiszinssatzes durch einen höheren Wagniszuschlag – zumindest teilweise – kompensiert werden wird. Den Wagniszuschlag berechnet die BNetzA gemäß dem Capital Asset Pricing Model als Produkt von Betafaktor und Marktrisikoprämie (MRP). Hierbei ist die MRP absehbar der relevante Stellhebel. Vor dem Hintergrund der historisch niedrigen risikofreien Renditen legen viele empirische Untersuchungen (zum Beispiel FAUB des IDW, Bundesbank, EZB) derzeit im historischen Vergleich erhöhte Marktrisikoprämien nahe. Die BNetzA bezieht sich bei der Ableitung der MRP üblicherweise auf sehr langfristige historische Durchschnittswerte einer internationalen Studie. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 13
EK-Verzinsung ▪ Langfristig könnten die Karten für die Ermittlung der EK-Zinssätze infolge des EU- Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-718/18) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dessen Entscheidung in Kürze ergehen wird, ganz neu gemischt werden. Gemäß den im Januar veröffentlichten Schlussanträgen des Generalanwalts, denen der EuGH erfahrungsgemäß folgt, verstoßen ja unter anderem die detaillierten Vorgaben des deutschen Gesetzgebers zur Ermittlung der Netzentgelte gegen das Gebot der Unabhängigkeit von Regulierungsbehörden. Hieraus könnte sich die Notwendigkeit einer weitreichenden Reform der Netzentgeltverordnungen – inklusive der für die Ermittlung der EK-Zinssätze relevanten Paragrafen – ergeben. ▪ Die vorige Zinsfestlegung der BNetzA für die derzeit laufende dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung (2018 – 2022 für Gasnetzbetreiber, 2019 – 2023 für Stromnetzbetreiber) erging im Oktober 2016. Darin bestimmte die BNetzA als Summe eines Basiszinssatzes von 2,49% und eines Wagniszuschlags von 3,15% einen EK-I-Zinssatz in Höhe von 5,64% (für Neuanlagen, nach Steuern), der um rund zwei Prozentpunkte unterhalb der Festlegungen vorheriger Regulierungsperioden lag. Nach mehrjährigen Gerichtsverfahren wurde der BNetzA-Beschluss im Juli 2019 letztinstanzlich durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 14
BNetzA weicht von der bisherigen Verfahrensweise ab Präsident Homann: "Eigenkapitalzinssätze werden angemessen sinken, Investitionen in Netze bleiben attraktiv" Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 15
Konsultation der Eigenkapitalzinssätze ▪ "Wir halten grundsätzlich an den bewährten Methoden fest und stellen eine im allgemeinen Umfeld angemessene Verzinsung sicher. Die gesunkenen Zinssätze spiegeln das geringere Zinsniveau an den Kapitalmärkten wider. ▪ Die genaue Höhe der Zinssätze ist noch offen. Wir werden bei der Festlegung die Hinweise aus der Konsultation berücksichtigen", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. ▪ "Wir wollen, dass Investitionen in die Netze dauerhaft attraktiv bleiben. Deswegen gilt unsere Zusage, dass der Zinssatz bei einer Änderung des Zinsumfeldes während der Regulierungsperiode angepasst werden kann. Gleichzeitig gilt aber: Die Renditen der Netzbetreiber werden von den Netznutzern bezahlt, also Verbrauchern, Industrie und Gewerbe. Diese dürfen nicht unnötig belastet werden." Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 16
Höhe des Wagniszuschlags ist offen ▪ Die Bundesnetzagentur hat in den Festlegungsentwürfen einheitlich für Strom- und Gasnetzbetreiber einen Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen von mindestens 4,59 Prozent vor Körperschaftsteuer ermittelt. Für Altanlagen wurde ein Zinssatz von mindestens 3,03 Prozent vor Körperschaftsteuer ermittelt. ▪ Dieser Eigenkapitalzinssatz ergibt sich aus dem 10-Jahresdurchschnitt des risikolosen Zinssatzes zuzüglich eines angemessenen Wagniszuschlags. ▪ Derzeit sind am Kapitalmarkt keine Anzeichen erkennbar, dass der risikolose Zins während der nächsten Regulierungsperiode in einem Maße steigen könnte, das im festgelegten Eigenkapitalzinssatz nicht bereits berücksichtigt wäre. ▪ Die Bundesnetzagentur ist aber bereit, den Eigenkapitalzinssatz bei einer unerwarteten Änderung des Zinsumfeldes während der nächsten Regulierungsperiode anzupassen. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 17
Agenda 1 Aktuelles 2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung 3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse 4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein 5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers 6 Eichrechtskonforme Ladepunkte 7 Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit 8 Sonstiges Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 18
Bayern übernimmt im wesentlichen die Regelungen des Bundes Sehr geehrte Damen und Herren, die Regulierungskammer des Freistaates Bayern (die „Regulierungskammer“) beabsichtigt, für den Strombereich und den Gasbereich jeweils eine Festlegung von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gemäß § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 6b Abs. 6 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 EnWG zu erlassen. Diese Festlegungen, die sich inhaltlich weitgehend an den einschlägigen Festlegungen der Bundesnetzagentur vom 25.11.2019 im Strombereich (BK8-19/00002-A) und im Gasbereich (Gz. BK9-19/613-1) orientieren, sollen nicht nur die Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer erfassen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Verpächter von Netzinfrastrukturen sowie die Erbringer energiespezifischer Dienstleistungen. Die Regulierungskammer hat die Entwürfe der beabsichtigten Festlegungen (einschließlich deren Anlagen) zwischenzeitlich auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Unter dem nachfolgenden Link können die vorgenannten Dokumente im pdf-Format abgerufen und heruntergeladen werden: https://www.regulierungskammer-bayern.de/veroeffentlichungen Die Regulierungskammer gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gelegenheit, bis einschließlich 29.05.2020 (Eingang bei der Regulierungskammer) zu den beabsichtigten Festlegungsbeschlüssen der Regulierungskammer Stellung zu nehmen (Konsultation). Die Regulierungskammer beabsichtigt, die vorgenannten Festlegungen nach Abschluss der Konsultation öffentlich bekannt zu machen. Die nach § 67 Abs. 1 EnWG grundsätzlich erforderliche individuelle Anhörung der einzelnen Adressaten der Festlegungsbeschlüsse wird daher analog den Regelungen des § 73 Abs. 1a Satz 1 EnWG und des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durch die Konsultation ersetzt. Die Regulierungskammer verfügt regelmäßig nicht über Kontaktdaten der Verpächter von Netzinfrastrukturen und der Erbringer energiespezifischer Dienstleistungen, auch wenn diese von den beabsichtigten Festlegungen erfasst werden sollen. Sollte im Falle Ihres Unternehmens eine Verpachtungs- oder Dienstleistungskonstellation einschlägig sein, bitten wir Sie als Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer daher, Ihren Verpächter und / oder Dienstleister über die Konsultation der beabsichtigten Festlegungen zu informieren, damit auch diese Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Ergänzend werden wir in Kürze einen Hinweis auf die Durchführung der Konsultation im Bayerischen Ministerialblatt, dem Amtsblatt der Regulierungskammer, veröffentlichen. Mit freundlichen Grüßen Die Vorsitzende der Regulierungskammer Karin Dichtl-Rebling Ministerialrätin Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 19
Erweiterung des Prüfungsauftrag – unzumutbare Härte? Härtefallregelung 7.1 Die Regulierungskammer kann einzelne Adressaten auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen von der Verpflichtung zur Beachtung einzelner Tenorziffern oder sämtlicher Tenorziffern dieses Festlegungsbeschlusses befreien, wenn deren Beachtung für das jeweilige Unternehmen zu der Entstehung einer unzumutbaren Härte führen würde. 7.2 Eine unzumutbare Härte für ein Unternehmen ist – unbeschadet Tenorziffer 7.3 – gegeben, wenn die Beachtung einzelner Tenorziffern oder sämtlicher Tenorziffern dieses Festlegungsbeschlusses für das jeweilige Unternehmen zu einem unverhältnismäßig hohen Arbeits- oder Kostenaufwand führen würde. Bei der Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte ist insbesondere auf die Relation zwischen den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen oder den Umsatzerlösen des jeweiligen Unternehmens und den für die Beachtung der Tenorziffern dieses Festlegungsbeschlusses anfallenden (zusätzlichen) Kosten, insbesondere für die Umstellung des Rechnungswesens sowie die Beschäftigung eines Wirtschaftsprüfers oder anderer Unternehmensberater, abzustellen. Grenze unterhalb 300.000 € gem. Tenorziffer 7.3 ff. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 20
Prüfungsauftrag muss vom Netzbetreiber erweitert werden ▪ Die verpflichteten Unternehmen haben im Prüfungsauftrag den Prüfer zu verpflichten, im Prüfungsbericht im Hauptabschnitt „Erweiterung des Prüfungsauftrags“, dort im Unterabschnitt „Prüfungsschwerpunkt ergänzende Angaben (Strom) gemäß Festlegung der Regulierungsbehörde“, oder ▪ in einem Ergänzungsband des Prüfungsberichts zu den in Tenorziffern 4.1 bis 4.7 genannten Punkten die entsprechenden Angaben und Erläuterungen des Verpflichteten bezüglich des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung aufzunehmen sowie zu testieren. ▪ Die Angaben und Erläuterungen der verpflichteten Unternehmen können alternativ in einer Anlage zum Prüfungsbericht aufgenommen werden. ▪ Die Umsetzung dieser Vorgaben kann auch durch einen gesonderten, vom Jahresabschluss getrennten Prüfungsauftrag erfolgen, sofern eine Übermittlung des gesonderten Prüfungsberichts nach § 6b Abs. 7 EnWG (analog) bis zum Ablauf von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt (siehe auch Tenorziffer 5). Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 21
Prüfungsauftrag muss vom Netzbetreiber erweitert werden ▪ Die Umsetzung dieser Vorgaben kann auch durch einen gesonderten, vom Jahresabschluss getrennten Prüfungsauftrag erfolgen, sofern eine Übermittlung des gesonderten Prüfungsberichts nach § 6b Abs. 7 EnWG (analog) bis zum Ablauf von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt (siehe auch Tenorziffer 5). ▪ 4.1 Übersicht von verbundenen, vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, die gegenüber dem Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung Dienstleistungen erbringen und / oder Netzinfrastruktur(en) überlassen ▪ 4.2 Ergänzende Angaben zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung ▪ 4.3 Ergänzende Angaben zu fortwirkenden Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen von verbundenen Unternehmen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung ▪ 4.4 Anlagengitter des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung ▪ 4.5 Rückstellungsspiegel des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung und des Gesamtunternehmens ▪ 4.6 Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung ▪ 4.7 Erläuterung der Veränderung der empfangenen Ertragszuschüsse, Investitionszuschüsse und passiven Rechnungsabgrenzungsposten Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 22
Prüfungsschwerpunkt zu Tätigkeitsabschlüssen ▪ Die Regelungen gelten für vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und für rechtlich selbständige Netzbetreiber. ▪ Die 2 Festlegungen der bayerischen Regulierungskammer entsprechen denen der Bundesnetzagentur mit den Aktenzeichen BK8-19/00002-A und BK9-19/613-1 ▪ Nach behördlicher Auffassung ist die Definition der „energiespezifischen Dienstleistungen” weit auszulegen. Danach sind die unmittelbaren bzw. mittelbaren energiespezifischen Dienstleistungen wie folgt zu verstehen. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 23
Anlage 2 (Gewinn- und Verlustrechnung) zur Festlegung GR-5940-7/1 Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 24
Kritische Stellungnahmen – Verbände sehen sehr hohen Zusatzaufwand BNetzA-Position Umsetzung durch Netzbetreiber Erweiterungen der Jahresabschlussprüfungen gem. § 6b Abs. 5 EnWG Ergänzende Angaben zur Bilanz und zur Gewinn- und möglich, muss aber nach Sinn und Zweck mit der Verlustrechnung Jahresabschlussprüfung vereinbar sein Schwierigkeit, Anlagevermögen zu schlüsseln und Vorjahreswerte zu ermitteln. Abstimmung bei kalkulatorisch abgeschriebenen Anlagen gar Ausweis Anlagegitter nicht möglich. Differenz zwischen handelsrechtlichen und kalkulatorischen Werten Die Darstellung eines Rückstellungsspiegels verursacht Probleme, wenn Ausweis Rückstellungsspiegel die Rückstellungen nicht direkt zugeordnet werden können und sich der Schlüssel zum Vergleichsjahr ändert Aus der Untergliederung für Unternehmen, die nicht im Aufgliederung für Umsatzerlöse und vertikal integrierte Ausgleichsmechanismus einbezogen sind, erfolgen keine verwertbaren Dienstleistungsunternehmen Erkenntnisse für die Regulierungsbehörde Ausweis von Verpflichtungen aus Gewinnabführungsverträgen Verpflichtungen aus Gewinnabführungsverträgen können sich nur auf aufgeteilt auf einzelne Tätigkeiten das Gesamtunternehmen beziehen und nicht auf einzelne Tätigkeiten Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 25
Agenda 1 Aktuelles 2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung 3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse 4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein 5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers 6 Eichrechtskonforme Ladepunkte 7 Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit 8 Sonstiges Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 26
Prüfungsschwerpunkte der Bundesnetzagentur ▪ Übersicht Pacht und DL-Modelle ▪ Anlagengitter ▪ Liste aller verbundenen Unternehmen, welche ▪ Keine Vorgaben zur Gliederung nur Verweis auf § 284 Abs. 3 Dienstleistungen erbringen und/oder Netzinfrastrukturen HGB überlassen. ▪ Angaben können entfallen, für Anlagen, die regulatorisch ▪ Aufwand aus DL und Pacht bereits vollständig abgeschrieben sind ▪ Ergänzende Angaben zur Bilanz und zur Gewinn- und ▪ Rückstellungsspiegel Verlustrechnung ▪ Rückstellungsspiegel der Tätigkeit Elektrizitätsübertragung ▪ Aufschlüsselung des Rohergebnisses im Prüfungsbericht oder –verteilung ▪ Davon-Vermerke zu Umsatzerlösen aus Netzentgelten ▪ Mit Anfangsbestand Verbrauch, Auflösung und Endbestand ▪ Davon Vermerke zu Umlagen, Ausgleichsmechanismen, ▪ Zusätzliche Angabe je Rückstellung, in welcher Position der Wälzungsprozesse GuV und der Bilanz, die Beträge verbucht sind. ▪ Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten vor Saldierung ▪ Ausweis passiver Kapitalausgleichsposten Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 27
Kapitalausgleichsposten Ein passiver Kapitalausgleichsposten mindert die kalkulatorische Verzinsungsbasis ▪ Beim IDW wurde im Rahmen der ▪ Wie die Bezeichnung vermuten lässt, gleicht der letzten Kostenprüfung über eine Kapitalausgleichsposten die jeweiligen Tätigkeitsbilanzen aus. Aufteilung des Kapitalausgleichspostens auf die Wie dieser nun regulatorisch zu behandeln ist, war Gegenstand Positionen des Eigenkapital diskutiert. Sprechen Sie mit Ihrem einiger unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen. Der Wirtschaftsprüfer /Steuerberater Bundesgerichtshof hat dann allerdings im Oktober 2017 ▪ Fragen Sie, ob es Möglichkeiten gibt, den Kapitalausgleichsposten entschieden, dass ein passiver Kapitalausgleichsposten als gar nicht erst entstehen zu lassen. Möglicherweise ist die Aufteilung Abzugskapital zu qualifizieren ist. auf die Positionen des Eigenkapitals eine Option? Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 28
Kapitalausgleichsposten Ein passiver Kapitalausgleichsposten mindert die kalkulatorische Verzinsungsbasis ▪ Auch, wenn in Absprache mit dem Wirtschaftsprüfer eine ▪ Da sich im Rahmen der Bilanzerstellung unterschiedliche Verrechnung des Ausweismöglichkeiten für den Kapitalausgleichsposten in der Praxis Kapitalausgleichspostens möglich ist, ist die Verrechnung gesondert etabliert haben, ist er nicht immer direkt ersichtlich. Konnte der anzugeben. Kapitalausgleichsposten in der Vergangenheit möglichweise „kaschiert” werden, ist das zukünftig nicht mehr möglich. Netzbetreiber haben diesen ▪ Hier bitte die Ergebnisgestaltung nämlich „unter Nennung der Verrechnungshöhe” gesondert anzugeben. zwischen den einzelnen Sparten prüfen. Netzbetreiber sind daher gut beraten – im Vorfeld der Bilanzerstellung – ▪ Merke: sämtliche Ansatzpunkte zu prüfen, die die Entstehung eines passiven ▪ Aktive und passive Kapitalausgleichspostens in der Tätigkeit Strom- oder Gasverteilung Kapitalausgleichsposten werden vermeiden lassen. ungleich behandelt Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 29
Effekte der Corona Pandemie für die vierte Regulierungsperiode ▪ Die Effekte, die sich durch die Corona-Pandemie ergeben, müssen bei der Kostenprüfung im Basisjahr berücksichtigt werden und dürfen nicht z. B. aufgrund der gängigen Praxis der Regulierungsbehörde zur Mittelwertbildung geglättet werden. Zusätzlich anfallende Kosten werden in der Regel als Sondereffekte gestrichen. ▪ Im Basisjahr werden aufgrund verschobener Instandhaltungsmaßnahmen die Material- und Fremdleistungen für die Netzbetreiber nur in reduzierter Höhe anfallen. Hinzu kommen niedrigere Personalaufwendungen aufgrund von Kurzarbeit und reduzierte sonstige betriebliche Aufwendungen durch den Wegfall von Reisetätigkeiten sowie Aus- und Weiterbildung. ▪ Weitere durch die Corona-Pandemie bedingte Effekte sind in der Bilanz ersichtlich. So werden voraussichtlich Bilanzpositionen wie Forderungen durch steigende Zahlungsausfälle oder Rückstellungen in Form von Abweichungen von Lastprofilen aufgrund des geänderten Verbraucherverhaltens einen veränderten Bestand aufweisen. ▪ Ebenso lassen sich Effekte durch die Corona-Pandemie im Regulierungskonto feststellen. Die fehlende Liquidität wird durch kurzfristige Darlehen ausgeglichen, deren Zinsaufwendungen die Zinseffekte aus der Auflösung kompensieren könnten. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 30
Effekte der Corona Pandemie auf die Erlösobergrenze ▪ Die Grafik verdeutlicht die gegenwärtige Situation für einen Gasnetzbetreiber. ▪ Die auf Grundlage des Basisjahres 2015 genehmigten Erlöse gelten noch bis zum Ende der 3. Regulierungsperiode. ▪ Bereits in den nächsten Jahren 2021 und 2022 ist jedoch mit erhöhtem Aufwand für z. B. Digitalisierungsthemen oder verschobene Instandhaltungsaufwendungen zu kalkulieren. ▪ Da die genehmigten Erlöse für die 4. Regulierungsperiode auf Basis des Jahres 2020 berechnet werden, werden durch die genannten Aspekte (wie z. B. Kurzarbeit) manche Aufwendungen zu niedrig oder gar nicht angesetzt. ▪ Daraus folgen ab 2023 wirksam werdende genehmigte Erlöse, die zu niedrig angesetzt wurden und damit nicht die tatsächlich anfallenden Kosten für einen Netzbetreiber widerspiegeln. ▪ Basisjahre Gas und Strom Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 31
Neue Prüfungsschwerpunkte erkennbar BNetzA nennt in Interviews erste Prüfungsschwerpunkte für Gas ▪ Aus den Schwerpunkten im Gas können auch die Schwerpunkte für die Kostenprüfung im Strombereich abgeleitet werden. ▪ Die BnetzA will künftig noch genauer hinschauen, wenn verbundene Dienstleister bei den Netzbetreibern zum Einsatz kommen. ▪ Die Besonderheiten des Coronajahres sind ein zweites Thema, welches aber noch nicht beschlossenes ist. Während durch mehr Homeoffice die IT-Kosten in Teilen stark anstiegen sind , sind die Reisekosten drastisch eingesunken. Bisher kennt der Regulierungsrahmen allerdings nur eine Kappung einzelner Kostenpositionen. ▪ Die beiden Vorsitzenden der zuständigen Beschlusskammern Gas und Strom haben sich aber noch nicht dazu geäußert, wie die Behörde Preisausreißer nach oben und unten berücksichtigen will. ▪ Genauer geprüft wird vermutlich auch, wenn Muttergesellschaften Verbindlichkeiten ihrer Töchter übernehmen. Einige Fälle sind der BNetzA bekannt, in denen dadurch das Eigenkapital deutlich anstiegen ist. Die BNetzA will in solchen Fällen genau prüfen, warum die Muttergesellschaft sich für diesen Weg entschieden hat. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 32
Agenda 1 Aktuelles 2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung 3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse 4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein 5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers 6 Eichrechtskonforme Ladepunkte 7 Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit 8 Sonstiges Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 33
Testierte Tätigkeitsabschlüsse für Messstellenbetrieb ▪ Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07. Oktober 2020 im Verfahren VI- 3 Kart 885/19 [V] hat die Bundesnetzagentur bei Netzbetreibern in Bundeszuständigkeit, die die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme übernehmen, zu überwachen, dass für diese Tätigkeit ein eigener testierter Tätigkeitsabschluss aufgestellt wird. ▪ Entsprechend hat die Beschlusskammer 8 im November 2020 die entsprechenden grundzuständigen Messstellenbetreiber dazu aufgefordert, den testierten Tätigkeitsabschluss MsbG zu übermitteln. ▪ Nach Auswertung der eingereichten Dateien hat die Beschlusskammer 8 für das Geschäftsjahr 2019 und 2020 gegen 30 grundzuständige Messstellenbetreiber in Bundeszuständigkeit Aufsichtsverfahren nach §§ 76 und 3 Abs. 4 MsbG i.V.m. § 6b EnWG eingeleitet. ▪ Die Verfahren könnten sehr schnell über eine verbindliche Verpflichtungszusage der Betroffenen erledigt werden. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 34
Umgang mit Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers ▪ Die BnetzA sieht das Risiko, dass durch Quersubventionierung und mangelnde Abgrenzung letztlich Verbraucher für die neue Messinfrastruktur mehrfach bezahlen…. ▪ Fragen des Umgangs mit den Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers stellen sich im Rahmen der Kostenprüfung als auch bei den Anpassungsregelungen nach § 5 ARegV (Regulierungskonto). Gemäß § 7 Abs.2 MsbG sind Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nicht in den Erlösobergrenzen des VNB anzusetzen. ▪ Tatsächlich wird die Aufgabe des VNB und des gMSB für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme ganz überwiegend in Personalunion beim Netzbetreiber/der Netzbetreibergesellschaft wahrgenommen. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 35
Umgang mit Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers ▪ Insofern ist eine Kostenabgrenzung erforderlich. ▪ Da die Kosten für sämtliche Zähler eines Netzbetreibers im Basisjahr Strom 2016 noch enthalten waren, sind sie im Ausgangsniveau für die 3. Regulierungsperiode auch enthalten und müssen mit dem zunehmenden Rollout von modernen Zählern dort abgeschmolzen werden. ▪ Die ARegV sieht vor, dass im Regulierungskonto die Erlösobergrenzen-Anteile langfristig um solche Kosten korrigiert werden müssen, die aufgrund des MsbG nunmehr bei dem grundzuständigen Messstellenbetreiber für die Smart Meter und damit nicht mehr beim Netzbetreiber zu erfassen sind. ▪ Anfang 2021 sind Erlösobergrenzen aus den Jahren 2018 und 2019 mind. 37 Mio. EUR von Netzbetreibern im Zuständigkeitsbereich der Beschlusskammer 8 herausgenommen wurden. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 36
Umgang mit Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers ▪ Diese Abgrenzung erfolgt grundsätzlich durch die Regulierungsbehörden. In den Kosten des Messstellenbetriebs sind durch die Rollentrennung zumindest in einer kurzfristigen Betrachtungsweise remanente Kosten enthalten, derer sich der Verteilernetzbetreiber trotz Abtrennung der Aufgabe nicht entledigen kann. Diese remanenten Kosten verbleiben als Zusatzkosten im Netzentgeltsystem. ▪ Die Bundesnetzagentur schätzt für die Jahre 2018 und 2019 ein, dass bei einer Rollout-Größe von bundesweit ca. 5,8 Mio. eingebauten modernen Messeinrichtungen remanente Kosten in Höhe von mind. 12 Mio. EUR bei den Netzkunden weiterhin entstanden sind und möglicherweise beim gMSB noch einmal entstehen. ▪ Aus diesen Gründen ist gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG daher entsprechend den Regelungen der buchhalterischen Entflechtung in § 6b EnWG die Tätigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung zu trennen und in einem eigenen testierten Tätigkeitsabschluss auszuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2020, VI-3 Kart 885/19 [V]). ▪ Die Aufgabe zur Aufstellung eines Tätigkeitsabschlusses hat die Bundesnetzagentur bei Netzbetreibern in Bundeszuständigkeit, die die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme übernehmen, zu überwachen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2020, VI-3 Kart 885/19 [V]). Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 37
Smart Meter Rollout / Gateway-Administration Wie geht es nun mit dem Smart Meter Rollout weiter? ▪ Wie es jetzt weitergeht, ist noch offen, denn die Hauptklage, die Klage gegen die Allgemeinverfügung des BSI, ist noch offen beim Verwaltungsgericht in Köln. ▪ Für die meisten sollte nun dennoch alles klar sein ▪ Der für die klagenden Unternehmen ausgesetzte Smart Meter Rollout hat bei Unternehmen und in der Branche viele Fragezeichen hinterlassen, denen jetzt mit einer umfassenden Änderung am MsbG entgegengewirkt werden soll. ▪ Dafür hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Änderungsvorschläge erarbeitet. Im Kern geht es darum, dass die vom OVG Münster bemängelten Punkte im Rahmen einer Gesetzesänderung berichtigt werden, sodass die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit wieder hergestellt wird. ▪ Dies würde auch bedeuteten, dass es eine Bestandsschutzregelung für die Geräte gibt, die bereits im Rahmen des laufenden Smart Meter Rollouts angeschafft oder verbaut worden sind. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 38
Vom BMWi auf den Weg gebrachte Gesetzesänderungen Mit den geplanten Gesetzesänderungen würde insbesondere Folgendes sichergestellt: ▪ Möglichkeit der sukzessiven Weiterentwicklung und gestuften Markterklärung für weitere Anwendungsfälle hin zu einem universell einsetzbaren Smart-Meter-Gateway (Stufenmodell). ▪ Klarstellung im Gesetz, dass Mindestanforderungen an das intelligente Messsystem im Zusammenwirken mit den technischen Systemen des Messstellenbetreibers und weiterer Berechtigter und nicht vollständig durch das Gateway selbst zu erfüllen sind. ▪ Die Möglichkeit der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Backend bzw. Versendung von abrechnungsrelevanten Daten über das Backend des Messstellenbetreibers als Grundsatz und nicht als Ausnahme, solange eine Bearbeitung und Versendung im Gateway nicht möglich ist. ▪ Schaffung einer Bestandsschutzregelung für den Fall, dass sich die BSI-Feststellung nachträglich als nichtig oder rechtswidrig erweist oder aufgehoben wird. ▪ Nach unserem Kenntnisstand haben die vom BMWi auf den Weg gebrachten Änderungen am 25.Juni 2021 den Bundesrat passiert. Damit ist noch vor der parlamentarischen Sommerpause eine Lösung für die durch das OVG Münster kritisierten Punkte geschaffen Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 39
Agenda 1 Aktuelles 2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung 3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse 4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein 5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers 6 Eichrechtskonforme Ladepunkte 7 Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit 8 Sonstiges Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 40
Eichkonformität von Ladepunkten praktische Fragen ▪ Hallo Herr Boche. ▪ Ich hätte noch ein Thema Es geht um die Eichkonformität der Ladepunkte. ▪ Wir haben vor Kurzem vom Lieferant unserer Ladestationen mitgeteilt bekommen, dass die Eichkonformität nur mittels Austausche der Boxen umzusetzen ist. ▪ Das würde erneute Investitionen von ca. 25t€ in ein eh schon defizitäres Projekt bedeuten. ▪ Als alternativen ergeben sich nur die kostenfreie Ladung oder der Rückbau der fünf Ladepunkte. ▪ Wäre das kostenfreie Laden noch zulässig? ▪ Es gab doch auch schon die Diskussion, dass Netzbetreiber keine Ladeinfrastruktur betreuen dürfen. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 41
Eichrechtskonforme Lademöglichkeiten ▪ Bis zum 31. März 2019 galt eine Übergangsfrist, in der nicht eichrechtskonformes Laden toleriert worden ist. Seit diesem Zeitpunkt müssen nun alle Ladestationen dem Eichrecht entsprechen. Bei bereits bestehenden Ladesäulen ist eine Nachrüstung erforderlich, damit die Messsysteme dem Eichgesetz entsprechen. Hierzu müssen die Betreiber von Ladesäulen einen individuellen Nachrüstplan erstellen, der bei der zuständigen Eichbehörde einzureichen ist. Welche Teile hierbei nachgerüstet werden müssen, ist abhängig von der Konstruktion der Ladesäule und den darin enthaltenen Bauteilen. Konkrete Anforderungen an die Ladesäulen sind dabei: ▪ Anzeige der Zählerdaten an der Ladestation ▪ Messeinrichtungen in der Ladesäule müssen Konformitätsverfahren durchlaufen und geeicht sein ▪ Messsystem muss über die Einrichtung zur Erstellung einer digitalen Signatur verfügen ▪ der Datensatz muss folgende Daten enthalten: Messwerte, wie Anfangs- und Endzählerstand, Einheit des Messwerts, Zeitstempel, eindeutige ID der Ladesäule und Identifikationsmöglichkeit des Kunden Eine Anpassung der Ladesäulentechnik ist aber nicht notwendig, wenn der Strom an der Ladesäule verschenkt wird oder die Abrechnung über eine Flatrate erfolgt. Diese Ladearten sind von der Eichpflicht ausgenommen. Weitere Ausnahmen und Besonderheiten gibt es darüber hinaus für private und halböffentliche Ladesäulen, zum Beispiel im Unternehmensumfeld. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 42
Eichkonformität von Ladesäulen Um die Eichkonformität von Ladesäulen zu kennzeichnen sind verschiedene Vorgaben in der Eichverordnung (MessEV) definiert worden: 1. Paragraf 13 Abs. 4 MessEV „Metrologiekennzeichnung“ ▪ Die ersten beiden Zahlen kennzeichnen das Jahr, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde. Die vier letzten Ziffern stellen eine Kennnummer dar, die die Konformitiätsbewertungsstelle kennzeichnet. 2. Anlage 8 Nr. 1.1. MessEV „Eichkennzeichen“ ▪ Das Eichkennzeichen zeigt, ob eine Ladesäule geeicht ist. Die „15“ steht dabei für das Jahr , in dem die Eichfrist beginnt. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 43
Ladestationen im Fuhrpark-Kontext ▪ Mit der wachsenden Bedeutung der Elektromobilität sehen sich auch immer mehr Unternehmen mit Firmenfuhrpark mit der Frage konfrontiert, wie mit den eingesetzten Ladesäulen für Elektrofahrzeuge umzugehen ist. Unterschieden wird zwischen zwei möglichen Szenarien, die im Nachfolgenden betrachtet werden: 1. Laden durch den Mitarbeiter 2. Laden durch Besucher Laden durch Mitarbeiter ▪ Hat der Mitarbeiter durch die Firma ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen überlassen bekommen, stellt sich die Frage, wie die Ladung des Fahrzeugs am Unternehmensstandort und zu Hause erfolgen kann. Besteht eine kostenfreie Lademöglichkeit am Arbeitsplatz, unterliegen diese Ladesäulen nicht der Eichrechtskonformität. Gleiches gilt auch, wenn die Versteuerung des geldwerten Vorteils wieder greift. Ein MID-zertifiziertes Messsystem (Measurements Instruments Directive) ist vollkommen ausreichend. ▪ MID konform bedeutet eine Konformität des Stromzählers nach der Messgeräterichtlinie. Demnach dürfen fabrikneue Messgeräte anstelle einer Ersteichung mit einer MID Konformitätserklärung ausgeliefert werden. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 44
Ladestationen im Fuhrpark-Kontext ▪ Bei Privatfahrzeugen der Mitarbeiter, die am Unternehmensstandort geladen werden, gelten die Regelungen für das Laden durch Besucher. ▪ Will der Arbeitnehmer seinen Elektro-Firmenwagen auch zu Hause laden, ist es wichtig nachzuweisen, dass der gesamte Ladestrom durch das Firmenfahrzeug verursacht wurde. Eine Abrechnung mit dem Unternehmen kann dann durch den MID- zertifizierten Zähler erfolgen, der zwischen Ladesäule und Hausanschluss angebracht wurde. Sind mehrere Elektrofahrzeuge im Haushalt vorhanden, aber ist nur eines davon ein Firmenwagen des abzurechnenden Unternehmens, ist entscheidend, welchen Nachweis der Arbeitgeber für die Abrechnung verlangt. ▪ Um den Aufbau einer eichrechtskonformen Ladesäule beim Mitarbeiter zu vermeiden, können beispielsweise Abrechnungsmodelle mit Pauschalen oder Tankgutscheinen gewählt werden. Laden durch Besucher ▪ Ist das Laden für Besucher oder Kunden kostenpflichtig, muss die Ladesäule dem Eichrecht entsprechen. Gleiches gilt für Parkflächen mit Ladesäulen, die öffentlich zugänglich sind und von jedermann genutzt werden können. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 45
Agenda 1 Aktuelles 2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung 3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse 4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein 5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers 6 Eichrechtskonforme Ladepunkte 7 Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit 8 Sonstiges Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 46
Umstellung des Meldeverfahrens ▪ die Bundesnetzagentur konsultiert seit dem 12. Juli 2021 die Umstellung des Meldeverfahrens der Netz-und Systemsicherheitsmaßnahmen nach § 13 Abs. 7 EnWG in Anpassung an das Verfahren Redispatch 2.0. ▪ Durch die Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) wurden die Regeln für Redispatch und Einspeisemanagement geändert. Die §§ 13, 13a, 14 EnWG werden ab dem 01. Oktober 2021 neu geregelt (Redispatch 2.0). ▪ Das neue Verfahren betrifft alle Netzbetreiber, in deren Netz sich Anlagen ab 100 KV befinden. Diese können auch, wenn in ihrem Netz selbst keine Maßnahmen zur Behebung eines Engpasses erforderlich sind, von vorgelagerten Netzbetreibern in Maßnahmen des Redispatch 2.0 einbezogen werden und sind dann auch zu einer Meldung verpflichtet. Die Meldepflicht betrifft also sowohl anfordernde als auch anweisende Netzbetreiber Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 47
Öffentliche Konsultation - Stellungnahme vom 12. Juli bis 2. August 2021 ▪ Durch die Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) wurden die Regeln für Redispatch und Einspeisemanagement geändert. Die §§ 13, 13a, 14 EnWG werden ab dem 1. Oktober 2021 neu geregelt (Redispatch 2.0). Zur Anpassung des bisherigen Meldeverfahrens nach § 13 Abs. 7 EnWG i.V. m. § 13 Abs. 1 und 1a-1c, Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1a EnWG in der ab dem 1.10.2021 geltenden Fassung konsultiert die Bundesnetzagentur nun die neuen Fragebögen für die Abfrage bei den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern. ▪ Das neue Verfahren betrifft alle Netzbetreiber, in deren Netz sich Anlagen ab 100 kV befinden. Diese können auch, wenn in ihrem Netz selbst keine Maßnahmen zur Behebung eines Engpasses erforderlich sind, von vorgelagerten Netzbetreibern in Maßnahmen des Redispatch 2.0 einbezogen werden und sind dann auch zu einer Meldung verpflichtet. Die Meldepflicht betrifft also sowohl anfordernde als auch anweisende Netzbetreiber. ▪ Weitere Inhalte des neuen Verfahrens Redispatch 2.0 finden sich in den folgenden Festlegungen der Beschlusskammer 6 (BK6- 20-059, BK6-20-060 BK6-20-061). Die Festlegung der Mindestfaktoren für Redispatch 2.0 (Az. PGMF-8116-EnWG § 13j) finden sie hier. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 48
Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit Betriebsnummer Ausfüllhinweis: alle NB Anweisend Anfordernd Anfordernd Anweisend Anfordernd Anweisend Zeit Anfordernd Von Bis Ursache der Betriebsplanungs- Arbeit ID Netzbetreiber (TT.MM.JJJJ (TT.MM.JJJJ Richtung Maßnahme prozess (MWh) hh:mm) hh:mm) xxxxx xxxxx VNB1 VNB1 xxxxx xxxxx Strombedingt VNB_Intern Reduzierung 100 xxxxx xxxxx VNB1 VNB1 xxxxx xxxxx Strombedingt VNB_Intern Erhöhung 100 Zeit Von Von • Strombedingt (TT.MM.JJJJ hh:mm) (TT.MM.JJJJ hh:mm) • Spannungsbedingt ▪ Die reduzierte 13.03.2021 07:30 14.03.2021 00:00 • Anforderung aus oder erhöhte 14.03.2021 00:00 14.03.2021 23:30 dem Ausland Arbeit ist in • Sonstiges MWh und ▪ Die Dauer der Maßnahme ist mit Datum und Zeit des Beginns sowie vorzeichenlos • 1 IDCF Ende der Maßnahme in die Felder anzugeben. • 2 C2RT „von“ und „bis“ einzutragen. Das Format ist „TT.MM.JJJJ hh:mm“. • 3 WAPP Dauert eine Maßnahme über die • 4 pRD1 Tagesgrenze hinaus an, sind alle • 5 pRD2 Tage einzeln (in einer eigenen Zeile) • 6 VNB_intern anzugeben (Als Ende ist das Datum des Folgetags mit 00:00 Uhr einzutragen). Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 49
Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit Anweisend Bei Kraftwerken Geographische Einsatzart Land; Art der Maßnahme Energieträger Regelzone Komponente (bei Netzreserve) Bundesland Klarname MaStR-Nr. Redispatch (Einzelmaßnahme) Regelzonenintern Wind (onshore) VNB1 Niedersachsen Redispatch (Einzelmaßnahme) Regelzonenintern Unbekannt (z.B. Börse) VNB1 nicht zutreffend (Börse) Anweisend Einhaltung Mindestfaktoren Geschätzter finanzieller Ausgleich KWK- bzw. konventionellen Anlagen, von EE-Anlagen • die an die Netzebenen 2-5 angeschlossen sind, Max. Leistungsreduzierung/- (Geschäft/Reduzierung) oder • die eine vergleichbare Wirkung auf den Netzverknüpfungspunkt Arbeit Richtung erhöhung Kosten für den bilanziellen zum vorgelagerten Netz haben wie EE-Anlagen, die Gegenstand Kommentarfeld (MWh) (MW) Ausgleich von negativem Redispatch waren, (Gegengeschäft/Erhöhung) • und deren negatives Redispatch-Potenzial nicht zum Redispatch (Euro) herangezogen wurden. (EIC-Code) Reduzierung 100 10000 Erhöhung 100 12000 bilanzieller Ausgleich Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 50
Agenda 1 Aktuelles 2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung 3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse 4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein 5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers 6 Eichrechtskonforme Ladepunkte 7 Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit 8 Sonstiges Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 51
Status-Quo der ISMS-Zertifizierung Rechtsgrundlage §11 Abs. 1a EnWG ▪ (1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Der Katalog der Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes liegt vor, wenn dieser Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbehörde überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 4 treffen. ▪ Die Umsetzungen dieser Anforderungen durch die Betreiber mussten zum 31. Januar 2018 abgeschlossen und durch eine Zertifizierung nachgewiesen werden. Gem. der regulatorischen Praxis konnten sich sehr kleine Netzbetreiber eine sogenannte „Negativbescheinigung“ ausstellen lassen, oder die Zertifizierung des Betriebsführers nutzen, die als Nachweis gegenüber der Regulierungsbehörde Gültigkeit hatte. Strom- und Gasnetzbetreiber sind dann von den Verpflichtungen des IT-Sicherheitskataloges befreit, wenn sie nicht über Systeme verfügen, die in den Anwendungsbereich des IT-Sicherheitskataloges fallen. Dies ist gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen und zu begründen. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 52
Kostenerstattung beim Umbau der Anlagensteuerung ▪ nachdem unklar ist, ob die Anlagenbetreiber bei einem Umbau der vorhandenen Anlagenansteuerung (z. B. von EFR- Empfänger auf emsys-Box) die Kosten hierfür übernehmen müssen, wäre es evtl. zielführend die Ansteuerungen jetzt umzubauen, um die Kosten im Rahmen der RD-Kosten in die Netzentgelte zu schieben? ▪ Im Rahmen der Digitalisierung werden die IST-Daten bzw. die bidirektionale Kommunikation künftig sowieso gebraucht, und die bestehenden Schaltgeräte müssen dann ausgetauscht werden. Warum den Austausch nicht gleich angehen, wenn jetzt die Möglichkeit besteht die Kosten erstattet zu bekommen. ▪ Es gibt hier keine neue Indikation. Es beschäftigt sich aber auch keiner wirklich mit dem Thema. Wir gehen weiterhin davon aus, dass der Netzbetreiber die Kosten zu tragen hat. ▪ Wir haben jetzt auch schon häufiger gehört, dass eine Erneuerung der Steuerungstechnik in den Redispatch geschoben wird um die Kosten anerkannt zu bekommen. Also grundsätzlich „Ja“. Es macht Sinn, die Kosten vorwegzunehmen um diese im Rahmen der Kosten des Basisjahres in die EOG zu integrieren – soweit es sich um Betriebskosten handelt. Sofern es sich um aktivierungsfähige Investitionen handelt, spielt es keine entscheidende Rolle, da die Investitionen im Rahmen des Kapitalkostenzuschlags jederzeit als Plankosten beantragt werden können. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 53
Das Teilprojekt 17 endet am 31.8.2021 ▪ Das Teilprojekt 17 lief ausschließlich digital ab und endet praktisch mit dem ersten physischen Workshop seit dem 5. Februar 2020. ▪ Das Teilprojekt stand zudem im Brennpunkt der Funktionalitäten zum Redispatch 2.0. ▪ Zudem gab es einen deutlich gestiegenen Anteil an individuellen Anfragen ▪ Ausstehend ist die Auswertung der Monitoringfragebögen. Hier sind in den letzten Tagen noch mehrere Fragebögen bei E-Bridge eingegangen ▪ Die individuelle Auswertung der Fragebögen erfolgt an alle Unternehmen noch im August 2021 ▪ E-Bridge bereitet derzeit einen neuen Teilprojektvertrag vor, der allen Teilnehmern ebenfalls Anfang August zugeht. Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 54
Feststellung des Grundversorgers für die Jahre 2022 bis 2024 1/2 ▪ In diesem Jahr sind die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG ) wieder verpflichtet, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen. ▪ Bis zum 30.9.2021 ist der (ggf. neue) Grundversorger (Strom und Gas getrennt) für den Zeitraum vom 1.1.2022 bis 31.12.2024 im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Stichtag für die Bestimmung ist der 1.7.2021. ▪ In Bayern ist die zuständige Behörde die Regulierungskammer in München. Ob eine Mitteilung an die Sachgebiete i den Regierungsbezirken ausreichend ist, sollte ein Anruf bei Ihrem zuständigen Bearbeiter klären Was ist zu beachten? ▪ Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG „das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert“. ▪ Aber: der Begriff der Haushaltskunden umfasst nicht nur private Letztverbraucher, sondern auch Freiberufler, Landwirte und Gewerbekunden, sofern diese nicht mehr als 10.000 kWh/Jahr verbrauchen (das gilt auch für Gas). Es kommt bei der Ermittlung nicht darauf an, auf welcher Grundlage die Haushaltskunden beliefert werden (Grundversorgung, Sondervertrag, Drittlieferant, Ersatzversorgung). Jeder Haushaltskunde wird hinzugerechnet! ▪ Zur Feststellung des Grundversorgers für ein Netzgebiet ist die relative Mehrheit ausreichend, d. h. derjenige Lieferant ist Grundversorger, der zum 1.7.2021 die meisten Haushaltskunden beliefert (eine qualifizierte Mehrheit von über 50 Prozent ist also nicht erforderlich). Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021 55
Sie können auch lesen