Regulierungsworkshop im Teilprojekt 17 - Nürnberg 28. Juli 2021 - E-Bridge ...

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Regulierungsworkshop im Teilprojekt 17 - Nürnberg 28. Juli 2021 - E-Bridge ...
4. Regulierungsworkshop im Teilprojekt 17

Nürnberg 28. Juli 2021

Dipl.-Ing.-Oec. Steffen Boche
Regulierungsworkshop im Teilprojekt 17 - Nürnberg 28. Juli 2021 - E-Bridge ...
Agenda
1   Aktuelles

2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung

3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse

4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein

5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

6 Eichrechtskonforme Ladepunkte

7   Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit

8 Sonstiges

                                                      Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   2
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Herzlich Willkommen zum 4. Workshop in TP 17

▪ 1. physischer Workshop seit dem 5. Februar 2020

▪ Mehr Pausenzeit für interne Gespräche zwischen
▪ den Unternehmen

▪ Digitaler Workshop folgt dennoch am 5. August

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Agenda
1 Aktuelles

2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung

3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse

4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein

5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

6 Eichrechtskonforme Ladepunkte

7   Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit

8 Sonstiges

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Neue Anwendungsregel „Krisenmanagement

                                 ▪ Am 4.6.2021 hat der VDE einen Entwurf für die
                                   Anwendungsregel „Sicherheit in der Stromversorgung –
                                   Teil 1: Krisenmanagement des Netzbetreibers“ (E VDE-AR-
                                   N 4143-1) veröffentlicht.
                                 ▪ Sie legt einheitliche Regelungen für die Organisation und
                                   das Management der Stromnetzbetreiber im Krisenfall
                                   (einschließlich vor- und nachbereitender Maßnahmen) fest.
                                 ▪ Mit dem Entwurf erhält das Thema Krisenmanagement
                                   auch innerhalb der Regelwerke des VDE mehr Gewicht.
                                 ▪ Die Grundsätze in dem technischen Hinweis S 1002
                                   „Sicherheit in der Stromversorgung – Hinweise für das
                                   Krisenmanagement des Netzbetreibers“werden in die neue
                                   Anwendungsregel überführt.
                                 ▪ Analog wird mit dem Hinweis S 1001 verfahren. Aus ihm
                                   soll die VDE-Anwendungsregel „Sicherheit in der
                                   Stromversorgung – Teil 2: Risikomanagement“ (E VDE-
                                   AR-N 4143-2) hervorgehen.
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Neue Anwendungsregel „Krisenmanagement

▪ Unterschiedliche Gewichtung des Krisenmanagement je nach
    ▪ Größe des Netzbetreibers
    ▪ Spannungsebene

▪ Überführung der technischen Hinweise „Sicherheit in der
  Stromversorgung“ in:
    ▪ Teil 1: Krisenmanagement des Netzbetreibers“ (E VDE-AR-N 4143-1)
    ▪ Teil 2: Risikomanagement“ (E VDE-AR-N 4143-2)

▪ Umsetzung des Teil 1
    ▪ Vorbereitung auf Krisensituationen
    ▪ Krisenbewältigung
    ▪ Nachbereitung der Krisensituation

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Anpassung von Energiewirtschaftsgesetzen
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im
Energiewirtschaftsrecht

▪ Das Energiewirtschaftsänderungsgesetz soll u.a. folgende Gesetze und Verordnungen ändern:

▪ Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 2011),
▪ § 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2020),
▪ Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021),
▪ Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus,
▪ Anreizregulierungsverordnung (ARegV),
▪ Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV),
▪ Stromnetzzugangsverordnung (StromNEV),
▪ Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV).

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Anpassung von Energiewirtschaftsgesetzen
                                               ▪ Insbesondere die Regelungen zur Wasserstoffregulierung-
    Gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht     light

                                               ▪ Im Grunde Übergangsregelung bis zur Verabschiedung
                                                 einer Regelung auf europäischer Ebene

                                               ▪ Hier noch Änderungen kur vor Verabschiedung

                                               ▪ Bundesnetzagentur muss Evaluierungsbericht vorlegen

                                               ▪ Neue Regelungen in Abschnitt 3a zu Interkonnektoren

                                               ▪ Spezielle Regelung für selbstständige Betreiber von
                                                 grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen

                                                                  Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   8
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Neue Wasserstoffnetz-Regulierung EnWG-Novelle
▪ Wenn man den Gesetzestext für den Abschnitt 3b daneben legt, kann man die Inhalte des neuen Kapitels gut
 nachvollzeihen.
▪
▪ VNB-relevant:
▪
- Unbundling-Vorgaben deutlich strikter als übrige „optionale H2-Regulierung light“
- Fehlende systemische Lösung für notwendige Subventionierung reiner Wasserstoffnetzentgelte
- Unklarheiten bei Konzessionen, wenn bestehende K. auslaufen und für H2-Transport verwendet werden
- Beimischung – status quo und Pläne DVGW
- Entwicklungsperspektive fehlt, v.a. Unklarheit über Wärmemarkt – H2 vor Ort - Konzept
▪
▪ Evaluierungsbericht zum 31.12.2022
 ▪ Systemische Förderung
 ▪ Ggf. wird die Option kassiert

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EUGH will mehr Macht für die BNetzA
▪ Für den 2.9.2021 wird die Antwort des EuGH auf
  die grundsätzliche Frage, wie das deutsche
  Regulierungsrecht und die Rolle der
  Bundesnetzagentur in Zukunft gestaltet sein
  werden.
▪ Die EU-Kommission hatte kritisiert, dass die
  Behörde zu wenig selbständig ist.
▪ Allerdings bestätigten die letzten Entscheidungen
  des Bundesgerichtshofes in Sachen EK-Zins für die
  3. Regulierungsperiode und in Sachen sektoraler
  Produktivitätsfaktor implizit den bereits
  vorhandenen Gestaltungsspielraum in ihren
  Beschlüssen und Festlegungen.
▪ Die Branche befürchtet, dass es kaum noch
  Kontrollmöglichkeiten gibt, wenn dieser Spielraum
  noch breiter wird.
▪ Was dann?

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Agenda
1   Aktuelles

2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung

3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse

4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein

5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

6 Eichrechtskonforme Ladepunkte

7   Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit

8 Sonstiges

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Festlegung der EK I Zinssätze
▪ Im Rahmen der Bestimmung von Erlösobergrenzen für
 Strom- und Gasnetzbetreiber in Deutschland beschließt
 die Bundesnetzagentur (BNetzA) turnusmäßig für die
 jeweils kommende fünfjährige
 Regulierungsperiode die kalkulatorischen
 Eigenkapitalzinssätze gemäß den Vorgaben der
 Netzentgeltverordnungen (§ 7 Absatz 4, 5
 StromNEV/GasNEV).

 ▪ Diese „EK-I-Zinssätze“ sind eine wesentliche Komponente der regulierten Entgelte, die
  Netzbetreiber für die Durchleitung von Strom und Gas von den Endkunden verlangen. Die
  Zinssatzfestlegungen der BNetzA stoßen daher stets über die Energiebranche hinaus auf
  breites öffentliches Interesse.

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Festlegung der EK I Zinssätze
▪ Voraussichtlich im Herbst 2021 wird die BNetzA die „EK-I-Zinssätze“ für die in den Jahren 2023 (Gas)
 bzw. 2024 (Strom) beginnende vierte Regulierungsperiode festlegen. Die Entscheidung ist bereits im
 Vorfeld Gegenstand intensiver Diskussionen. Denn viele Beobachter rechnen damit, dass die BNetzA ein
 weiteres deutliches Absinken des Eigenkapitalzinssatzes beschließen könnte.

▪ So ist ein Rückgang des Basiszinssatzes bereits durch die Vorgaben der Netzentgeltverordnungen
 determiniert. Gemäß § 7 Absatz 4 StromNEV/GasNEV ist der Basiszinssatz als 10-Jahresdurchschnitt der
 von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Jahreswerte der Umlaufsrenditen festverzinslicher
 Wertpapiere inländischer Emittenten zu berechnen. Seit der Beschlussfassung zur dritten
 Regulierungsperiode ist dieser Durchschnittswert von 2,49 auf 0,75% gesunken.

▪ Die zentrale Frage ist nun, ob der Rückgang des Basiszinssatzes durch einen höheren Wagniszuschlag –
 zumindest teilweise – kompensiert werden wird. Den Wagniszuschlag berechnet die BNetzA gemäß dem
 Capital Asset Pricing Model als Produkt von Betafaktor und Marktrisikoprämie (MRP). Hierbei ist die MRP
 absehbar der relevante Stellhebel. Vor dem Hintergrund der historisch niedrigen risikofreien Renditen
 legen viele empirische Untersuchungen (zum Beispiel FAUB des IDW, Bundesbank, EZB) derzeit im
 historischen Vergleich erhöhte Marktrisikoprämien nahe. Die BNetzA bezieht sich bei der Ableitung der
 MRP üblicherweise auf sehr langfristige historische Durchschnittswerte einer internationalen Studie.

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EK-Verzinsung

▪ Langfristig könnten die Karten für die Ermittlung der EK-Zinssätze infolge des EU-
 Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-718/18) vor dem
 Europäischen Gerichtshof (EuGH), dessen Entscheidung in Kürze ergehen wird, ganz neu gemischt
 werden. Gemäß den im Januar veröffentlichten Schlussanträgen des Generalanwalts, denen der EuGH
 erfahrungsgemäß folgt, verstoßen ja unter anderem die detaillierten Vorgaben des deutschen
 Gesetzgebers zur Ermittlung der Netzentgelte gegen das Gebot der Unabhängigkeit von
 Regulierungsbehörden. Hieraus könnte sich die Notwendigkeit einer weitreichenden Reform der
 Netzentgeltverordnungen – inklusive der für die Ermittlung der EK-Zinssätze relevanten Paragrafen –
 ergeben.

▪ Die vorige Zinsfestlegung der BNetzA für die derzeit laufende dritte Regulierungsperiode in der
 Anreizregulierung (2018 – 2022 für Gasnetzbetreiber, 2019 – 2023 für Stromnetzbetreiber) erging im
 Oktober 2016. Darin bestimmte die BNetzA als Summe eines Basiszinssatzes von 2,49% und eines
 Wagniszuschlags von 3,15% einen EK-I-Zinssatz in Höhe von 5,64% (für Neuanlagen, nach Steuern), der
 um rund zwei Prozentpunkte unterhalb der Festlegungen vorheriger Regulierungsperioden lag. Nach
 mehrjährigen Gerichtsverfahren wurde der BNetzA-Beschluss im Juli 2019 letztinstanzlich durch
 den Bundesgerichtshof bestätigt.

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BNetzA weicht von der bisherigen Verfahrensweise ab

                               Präsident Homann:

                                "Eigenkapitalzinssätze werden
                               angemessen sinken, Investitionen in
                               Netze bleiben attraktiv"

                                                      Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   15
Konsultation der Eigenkapitalzinssätze
                                         ▪ "Wir halten grundsätzlich an den bewährten
                                          Methoden fest und stellen eine im allgemeinen
                                          Umfeld angemessene Verzinsung sicher. Die
                                          gesunkenen Zinssätze spiegeln das geringere
                                          Zinsniveau an den Kapitalmärkten wider.
                                         ▪ Die genaue Höhe der Zinssätze ist noch offen. Wir
                                          werden bei der Festlegung die Hinweise aus der
                                          Konsultation berücksichtigen", sagt Jochen Homann,
                                          Präsident der Bundesnetzagentur.
                                         ▪ "Wir wollen, dass Investitionen in die Netze
                                          dauerhaft attraktiv bleiben. Deswegen gilt unsere
                                          Zusage, dass der Zinssatz bei einer Änderung des
                                          Zinsumfeldes während der Regulierungsperiode
                                          angepasst werden kann. Gleichzeitig gilt aber: Die
                                          Renditen der Netzbetreiber werden von den
                                          Netznutzern bezahlt, also Verbrauchern, Industrie
                                          und Gewerbe. Diese dürfen nicht unnötig belastet
                                          werden."

                                                                 Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   16
Höhe des Wagniszuschlags ist offen
▪ Die Bundesnetzagentur hat in den Festlegungsentwürfen einheitlich für Strom- und Gasnetzbetreiber
  einen Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen von mindestens 4,59 Prozent vor Körperschaftsteuer ermittelt.
  Für Altanlagen wurde ein Zinssatz von mindestens 3,03 Prozent vor Körperschaftsteuer ermittelt.

▪ Dieser Eigenkapitalzinssatz ergibt sich aus dem 10-Jahresdurchschnitt des risikolosen Zinssatzes zuzüglich
  eines angemessenen Wagniszuschlags.

▪ Derzeit sind am Kapitalmarkt keine Anzeichen erkennbar, dass der risikolose Zins während der
  nächsten Regulierungsperiode in einem Maße steigen könnte, das im festgelegten
  Eigenkapitalzinssatz nicht bereits berücksichtigt wäre.

▪ Die Bundesnetzagentur ist aber bereit, den Eigenkapitalzinssatz bei einer unerwarteten Änderung
  des Zinsumfeldes während der nächsten Regulierungsperiode anzupassen.

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Agenda
1   Aktuelles

2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung

3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse

4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein

5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

6 Eichrechtskonforme Ladepunkte

7   Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit

8 Sonstiges

                                                      Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   18
Bayern übernimmt im wesentlichen die Regelungen des Bundes
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Regulierungskammer des Freistaates Bayern (die „Regulierungskammer“) beabsichtigt, für den Strombereich und den Gasbereich jeweils eine Festlegung von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und
Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gemäß § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 6b Abs. 6 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 EnWG zu erlassen. Diese Festlegungen, die sich
inhaltlich weitgehend an den einschlägigen Festlegungen der Bundesnetzagentur vom 25.11.2019 im Strombereich (BK8-19/00002-A) und im Gasbereich (Gz. BK9-19/613-1) orientieren, sollen nicht nur die
Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer erfassen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Verpächter von Netzinfrastrukturen sowie die Erbringer energiespezifischer Dienstleistungen.

Die Regulierungskammer hat die Entwürfe der beabsichtigten Festlegungen (einschließlich deren Anlagen) zwischenzeitlich auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Unter dem nachfolgenden Link können die
vorgenannten Dokumente im pdf-Format abgerufen und heruntergeladen werden:
https://www.regulierungskammer-bayern.de/veroeffentlichungen
Die Regulierungskammer gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gelegenheit, bis einschließlich
                                                                                                     29.05.2020
                                                                                      (Eingang bei der Regulierungskammer)
                                                    zu den beabsichtigten Festlegungsbeschlüssen der Regulierungskammer Stellung zu nehmen (Konsultation).
Die Regulierungskammer beabsichtigt, die vorgenannten Festlegungen nach Abschluss der Konsultation öffentlich bekannt zu machen. Die nach § 67 Abs. 1 EnWG grundsätzlich erforderliche individuelle Anhörung
der einzelnen Adressaten der Festlegungsbeschlüsse wird daher analog den Regelungen des § 73 Abs. 1a Satz 1 EnWG und des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durch
die Konsultation ersetzt.

Die Regulierungskammer verfügt regelmäßig nicht über Kontaktdaten der Verpächter von Netzinfrastrukturen und der Erbringer energiespezifischer Dienstleistungen, auch wenn diese von den beabsichtigten
Festlegungen erfasst werden sollen. Sollte im Falle Ihres Unternehmens eine Verpachtungs- oder Dienstleistungskonstellation einschlägig sein, bitten wir Sie als Netzbetreiber in der Zuständigkeit der
Regulierungskammer daher, Ihren Verpächter und / oder Dienstleister über die Konsultation der beabsichtigten Festlegungen zu informieren, damit auch diese Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Ergänzend
werden wir in Kürze einen Hinweis auf die Durchführung der Konsultation im Bayerischen Ministerialblatt, dem Amtsblatt der Regulierungskammer, veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen

Die Vorsitzende der Regulierungskammer

Karin Dichtl-Rebling
Ministerialrätin

                                                                                                                                                        Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021               19
Erweiterung des Prüfungsauftrag – unzumutbare Härte?
                                       Härtefallregelung
                                       7.1 Die Regulierungskammer kann einzelne Adressaten auf Antrag
                                       nach pflichtgemäßem Ermessen von der Verpflichtung zur
                                       Beachtung einzelner Tenorziffern oder sämtlicher Tenorziffern
                                       dieses Festlegungsbeschlusses befreien, wenn deren Beachtung
                                       für das jeweilige Unternehmen zu der Entstehung einer
                                       unzumutbaren Härte führen würde.

                                       7.2 Eine unzumutbare Härte für ein Unternehmen ist –
                                       unbeschadet Tenorziffer 7.3 – gegeben, wenn die Beachtung
                                       einzelner Tenorziffern oder sämtlicher Tenorziffern dieses
                                       Festlegungsbeschlusses für das jeweilige Unternehmen zu einem
                                       unverhältnismäßig hohen Arbeits- oder Kostenaufwand führen
                                       würde. Bei der Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte
                                       ist insbesondere auf die Relation zwischen den kalenderjährlichen
                                       Erlösobergrenzen oder den Umsatzerlösen des jeweiligen
                                       Unternehmens und den für die Beachtung der Tenorziffern dieses
                                       Festlegungsbeschlusses anfallenden (zusätzlichen) Kosten,
                                       insbesondere für die Umstellung des Rechnungswesens sowie die
                                       Beschäftigung eines Wirtschaftsprüfers oder anderer
                                       Unternehmensberater, abzustellen.
                                       Grenze unterhalb 300.000 € gem. Tenorziffer 7.3 ff.

                                                                     Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   20
Prüfungsauftrag muss vom Netzbetreiber erweitert werden
▪ Die verpflichteten Unternehmen haben im Prüfungsauftrag den Prüfer zu verpflichten, im Prüfungsbericht
 im Hauptabschnitt „Erweiterung des Prüfungsauftrags“, dort im Unterabschnitt „Prüfungsschwerpunkt
 ergänzende Angaben (Strom) gemäß Festlegung der Regulierungsbehörde“,
oder
▪ in einem Ergänzungsband des Prüfungsberichts zu den in Tenorziffern 4.1 bis 4.7 genannten Punkten die
 entsprechenden Angaben und Erläuterungen des Verpflichteten bezüglich des Tätigkeitsbereichs
 Elektrizitätsverteilung aufzunehmen sowie zu testieren.
▪ Die Angaben und Erläuterungen der verpflichteten Unternehmen können alternativ in einer Anlage zum
 Prüfungsbericht aufgenommen werden.
▪ Die Umsetzung dieser Vorgaben kann auch durch einen gesonderten, vom Jahresabschluss
 getrennten Prüfungsauftrag erfolgen, sofern eine Übermittlung des gesonderten Prüfungsberichts
 nach § 6b Abs. 7 EnWG (analog) bis zum Ablauf von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt (siehe
 auch Tenorziffer 5).

                                                                           Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   21
Prüfungsauftrag muss vom Netzbetreiber erweitert werden
▪ Die Umsetzung dieser Vorgaben kann auch durch einen gesonderten, vom Jahresabschluss getrennten
 Prüfungsauftrag erfolgen, sofern eine Übermittlung des gesonderten Prüfungsberichts nach § 6b Abs. 7
 EnWG (analog) bis zum Ablauf von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt (siehe auch Tenorziffer
 5).
 ▪ 4.1 Übersicht von verbundenen, vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, die gegenüber
   dem Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung Dienstleistungen erbringen und / oder
   Netzinfrastruktur(en) überlassen
 ▪ 4.2 Ergänzende Angaben zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsbereichs
   Elektrizitätsverteilung
 ▪ 4.3 Ergänzende Angaben zu fortwirkenden Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen von verbundenen
   Unternehmen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung
 ▪ 4.4 Anlagengitter des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung
 ▪ 4.5 Rückstellungsspiegel des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung und des Gesamtunternehmens
 ▪ 4.6 Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich
   Elektrizitätsverteilung
 ▪ 4.7 Erläuterung der Veränderung der empfangenen Ertragszuschüsse, Investitionszuschüsse und
   passiven Rechnungsabgrenzungsposten

                                                                          Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   22
Prüfungsschwerpunkt zu Tätigkeitsabschlüssen
                                  ▪ Die Regelungen gelten für vertikal integrierte
                                   Energieversorgungsunternehmen und für rechtlich
                                   selbständige Netzbetreiber.

                                  ▪ Die 2 Festlegungen der bayerischen Regulierungskammer
                                   entsprechen denen der Bundesnetzagentur mit den
                                   Aktenzeichen BK8-19/00002-A und BK9-19/613-1

                                  ▪ Nach behördlicher Auffassung ist die Definition der
                                   „energiespezifischen Dienstleistungen” weit auszulegen.
                                   Danach sind die unmittelbaren bzw. mittelbaren
                                   energiespezifischen Dienstleistungen wie folgt zu verstehen.

                                                                    Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   23
Anlage 2 (Gewinn- und Verlustrechnung) zur Festlegung GR-5940-7/1

                                                           Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   24
Kritische Stellungnahmen – Verbände sehen sehr hohen Zusatzaufwand
                       BNetzA-Position                                       Umsetzung durch Netzbetreiber

                                                             Erweiterungen der Jahresabschlussprüfungen gem. § 6b Abs. 5 EnWG
Ergänzende Angaben zur Bilanz und zur Gewinn- und
                                                                       möglich, muss aber nach Sinn und Zweck mit der
Verlustrechnung
                                                                           Jahresabschlussprüfung vereinbar sein
                                                              Schwierigkeit, Anlagevermögen zu schlüsseln und Vorjahreswerte zu
                                                            ermitteln. Abstimmung bei kalkulatorisch abgeschriebenen Anlagen gar
Ausweis Anlagegitter
                                                                   nicht möglich. Differenz zwischen handelsrechtlichen und
                                                                                    kalkulatorischen Werten
                                                            Die Darstellung eines Rückstellungsspiegels verursacht Probleme, wenn
Ausweis Rückstellungsspiegel                                 die Rückstellungen nicht direkt zugeordnet werden können und sich
                                                                            der Schlüssel zum Vergleichsjahr ändert
                                                                   Aus der Untergliederung für Unternehmen, die nicht im
Aufgliederung für Umsatzerlöse und vertikal integrierte
                                                            Ausgleichsmechanismus einbezogen sind, erfolgen keine verwertbaren
Dienstleistungsunternehmen
                                                                         Erkenntnisse für die Regulierungsbehörde
Ausweis von Verpflichtungen aus Gewinnabführungsverträgen    Verpflichtungen aus Gewinnabführungsverträgen können sich nur auf
aufgeteilt auf einzelne Tätigkeiten                          das Gesamtunternehmen beziehen und nicht auf einzelne Tätigkeiten

                                                                                            Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   25
Agenda
1   Aktuelles

2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung

3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse

4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein

5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

6 Eichrechtskonforme Ladepunkte

7   Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit

8 Sonstiges

                                                      Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   26
Prüfungsschwerpunkte der Bundesnetzagentur
▪ Übersicht Pacht und DL-Modelle                              ▪ Anlagengitter
  ▪ Liste aller verbundenen Unternehmen, welche                ▪ Keine Vorgaben zur Gliederung nur Verweis auf § 284 Abs. 3
    Dienstleistungen erbringen und/oder Netzinfrastrukturen      HGB
    überlassen.                                                ▪ Angaben können entfallen, für Anlagen, die regulatorisch
  ▪ Aufwand aus DL und Pacht                                     bereits vollständig abgeschrieben sind

▪ Ergänzende Angaben zur Bilanz und zur Gewinn- und           ▪ Rückstellungsspiegel
 Verlustrechnung
                                                               ▪ Rückstellungsspiegel der Tätigkeit Elektrizitätsübertragung
 ▪ Aufschlüsselung des Rohergebnisses im Prüfungsbericht         oder –verteilung
 ▪ Davon-Vermerke zu Umsatzerlösen aus Netzentgelten           ▪ Mit Anfangsbestand Verbrauch, Auflösung und Endbestand
 ▪ Davon Vermerke zu Umlagen, Ausgleichsmechanismen,           ▪ Zusätzliche Angabe je Rückstellung, in welcher Position der
    Wälzungsprozesse
                                                                 GuV und der Bilanz, die Beträge verbucht sind.
  ▪ Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten vor
    Saldierung
  ▪ Ausweis passiver Kapitalausgleichsposten

                                                                                        Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   27
Kapitalausgleichsposten
Ein passiver Kapitalausgleichsposten mindert die
kalkulatorische Verzinsungsbasis

                                                                  ▪ Beim IDW wurde im Rahmen der
▪ Wie die Bezeichnung vermuten lässt, gleicht der                   letzten Kostenprüfung über eine
 Kapitalausgleichsposten die jeweiligen Tätigkeitsbilanzen aus.               Aufteilung des
                                                                   Kapitalausgleichspostens auf die
 Wie dieser nun regulatorisch zu behandeln ist, war Gegenstand         Positionen des Eigenkapital
                                                                   diskutiert. Sprechen Sie mit Ihrem
 einiger unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen. Der              Wirtschaftsprüfer /Steuerberater

 Bundesgerichtshof hat dann allerdings im Oktober 2017            ▪ Fragen Sie, ob es Möglichkeiten
                                                                   gibt, den Kapitalausgleichsposten
 entschieden, dass ein passiver Kapitalausgleichsposten als        gar nicht erst entstehen zu lassen.
                                                                   Möglicherweise ist die Aufteilung
 Abzugskapital zu qualifizieren ist.                                     auf die Positionen des
                                                                       Eigenkapitals eine Option?

                                                                             Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   28
Kapitalausgleichsposten
Ein passiver Kapitalausgleichsposten mindert die kalkulatorische
Verzinsungsbasis

                                                                            ▪ Auch, wenn in Absprache mit dem
                                                                                      Wirtschaftsprüfer eine
▪ Da sich im Rahmen der Bilanzerstellung unterschiedliche                                Verrechnung des
 Ausweismöglichkeiten für den Kapitalausgleichsposten in der Praxis           Kapitalausgleichspostens möglich
                                                                              ist, ist die Verrechnung gesondert
 etabliert haben, ist er nicht immer direkt ersichtlich. Konnte der
                                                                                            anzugeben.
 Kapitalausgleichsposten in der Vergangenheit möglichweise „kaschiert”
 werden, ist das zukünftig nicht mehr möglich. Netzbetreiber haben diesen   ▪ Hier bitte die Ergebnisgestaltung
 nämlich „unter Nennung der Verrechnungshöhe” gesondert anzugeben.             zwischen den einzelnen Sparten
                                                                                          prüfen.
 Netzbetreiber sind daher gut beraten – im Vorfeld der Bilanzerstellung –
                                                                            ▪ Merke:
 sämtliche Ansatzpunkte zu prüfen, die die Entstehung eines passiven
                                                                                  ▪ Aktive und passive
 Kapitalausgleichspostens in der Tätigkeit Strom- oder Gasverteilung           Kapitalausgleichsposten werden
 vermeiden lassen.                                                                   ungleich behandelt

                                                                              Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   29
Effekte der Corona Pandemie für die vierte Regulierungsperiode
▪ Die Effekte, die sich durch die Corona-Pandemie ergeben, müssen bei der Kostenprüfung im Basisjahr berücksichtigt
 werden und dürfen nicht z. B. aufgrund der gängigen Praxis der Regulierungsbehörde zur Mittelwertbildung
 geglättet werden. Zusätzlich anfallende Kosten werden in der Regel als Sondereffekte gestrichen.

▪ Im Basisjahr werden aufgrund verschobener Instandhaltungsmaßnahmen die Material- und Fremdleistungen für die
 Netzbetreiber nur in reduzierter Höhe anfallen. Hinzu kommen niedrigere Personalaufwendungen aufgrund von
 Kurzarbeit und reduzierte sonstige betriebliche Aufwendungen durch den Wegfall von Reisetätigkeiten sowie Aus- und
 Weiterbildung.

▪ Weitere durch die Corona-Pandemie bedingte Effekte sind in der Bilanz ersichtlich. So werden voraussichtlich
 Bilanzpositionen wie Forderungen durch steigende Zahlungsausfälle oder Rückstellungen in Form von
 Abweichungen von Lastprofilen aufgrund des geänderten Verbraucherverhaltens einen veränderten Bestand
 aufweisen.

▪ Ebenso lassen sich Effekte durch die Corona-Pandemie im Regulierungskonto feststellen. Die fehlende Liquidität
 wird durch kurzfristige Darlehen ausgeglichen, deren Zinsaufwendungen die Zinseffekte aus der Auflösung
 kompensieren könnten.

                                                                                       Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   30
Effekte der Corona Pandemie auf die Erlösobergrenze
                                           ▪ Die Grafik verdeutlicht die gegenwärtige Situation für einen
                                             Gasnetzbetreiber.
                                           ▪ Die auf Grundlage des Basisjahres 2015 genehmigten
                                             Erlöse gelten noch bis zum Ende der 3.
                                             Regulierungsperiode.
                                           ▪ Bereits in den nächsten Jahren 2021 und 2022 ist jedoch
                                             mit erhöhtem Aufwand für z. B. Digitalisierungsthemen
                                             oder verschobene Instandhaltungsaufwendungen zu
                                             kalkulieren.
                                           ▪ Da die genehmigten Erlöse für die 4. Regulierungsperiode
                                             auf Basis des Jahres 2020 berechnet werden, werden durch
                                             die genannten Aspekte (wie z. B. Kurzarbeit) manche
                                             Aufwendungen zu niedrig oder gar nicht angesetzt.
                                           ▪ Daraus folgen ab 2023 wirksam werdende genehmigte
                                             Erlöse, die zu niedrig angesetzt wurden und damit nicht die
                                             tatsächlich anfallenden Kosten für einen Netzbetreiber
                                             widerspiegeln.

  ▪ Basisjahre Gas und Strom

                                                                     Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   31
Neue Prüfungsschwerpunkte erkennbar
BNetzA nennt in Interviews erste Prüfungsschwerpunkte für Gas

▪ Aus den Schwerpunkten im Gas können auch die Schwerpunkte für die Kostenprüfung im Strombereich abgeleitet
 werden.
▪ Die BnetzA will künftig noch genauer hinschauen, wenn verbundene Dienstleister bei den Netzbetreibern zum
 Einsatz kommen.
▪ Die Besonderheiten des Coronajahres sind ein zweites Thema, welches aber noch nicht beschlossenes ist.
 Während durch mehr Homeoffice die IT-Kosten in Teilen stark anstiegen sind , sind die Reisekosten drastisch
 eingesunken. Bisher kennt der Regulierungsrahmen allerdings nur eine Kappung einzelner Kostenpositionen.
▪ Die beiden Vorsitzenden der zuständigen Beschlusskammern Gas und Strom haben sich aber noch nicht dazu
 geäußert, wie die Behörde Preisausreißer nach oben und unten berücksichtigen will.
▪ Genauer geprüft wird vermutlich auch, wenn Muttergesellschaften Verbindlichkeiten ihrer Töchter übernehmen.
 Einige Fälle sind der BNetzA bekannt, in denen dadurch das Eigenkapital deutlich anstiegen ist. Die BNetzA will in
 solchen Fällen genau prüfen, warum die Muttergesellschaft sich für diesen Weg entschieden hat.

                                                                                       Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   32
Agenda
1   Aktuelles

2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung

3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse

4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein

5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

6 Eichrechtskonforme Ladepunkte

7   Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit

8 Sonstiges

                                                      Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   33
Testierte Tätigkeitsabschlüsse für Messstellenbetrieb

▪ Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07. Oktober 2020 im Verfahren VI-
 3 Kart 885/19 [V] hat die Bundesnetzagentur bei Netzbetreibern in
 Bundeszuständigkeit, die die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetriebs
 für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme übernehmen, zu
 überwachen, dass für diese Tätigkeit ein eigener testierter Tätigkeitsabschluss
 aufgestellt wird.

▪ Entsprechend hat die Beschlusskammer 8 im November 2020 die entsprechenden
 grundzuständigen Messstellenbetreiber dazu aufgefordert, den testierten
 Tätigkeitsabschluss MsbG zu übermitteln.

▪ Nach Auswertung der eingereichten Dateien hat die Beschlusskammer 8 für das Geschäftsjahr 2019 und 2020 gegen
 30 grundzuständige Messstellenbetreiber in Bundeszuständigkeit Aufsichtsverfahren nach §§ 76 und 3 Abs. 4 MsbG
 i.V.m. § 6b EnWG eingeleitet.

▪ Die Verfahren könnten sehr schnell über eine verbindliche Verpflichtungszusage der Betroffenen erledigt werden.

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Umgang mit Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

▪ Die BnetzA sieht das Risiko, dass durch Quersubventionierung und mangelnde Abgrenzung letztlich
 Verbraucher für die neue Messinfrastruktur mehrfach bezahlen….

▪ Fragen des Umgangs mit den Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers stellen sich im Rahmen
 der Kostenprüfung als auch bei den Anpassungsregelungen nach § 5 ARegV (Regulierungskonto). Gemäß
 § 7 Abs.2 MsbG sind Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers für moderne Messeinrichtungen
 und intelligente Messsysteme nicht in den Erlösobergrenzen des VNB anzusetzen.

▪ Tatsächlich wird die Aufgabe des VNB und des gMSB für moderne Messeinrichtungen und
 intelligente Messsysteme ganz überwiegend in Personalunion beim Netzbetreiber/der
 Netzbetreibergesellschaft wahrgenommen.

                                                                          Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   35
Umgang mit Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

▪ Insofern ist eine Kostenabgrenzung erforderlich.
▪ Da die Kosten für sämtliche Zähler eines Netzbetreibers im Basisjahr Strom 2016 noch enthalten waren,
 sind sie im Ausgangsniveau für die 3. Regulierungsperiode auch enthalten und müssen mit dem
 zunehmenden Rollout von modernen Zählern dort abgeschmolzen werden.

▪ Die ARegV sieht vor, dass im Regulierungskonto die Erlösobergrenzen-Anteile langfristig um solche
 Kosten korrigiert werden müssen, die aufgrund des MsbG nunmehr bei dem grundzuständigen
 Messstellenbetreiber für die Smart Meter und damit nicht mehr beim Netzbetreiber zu erfassen sind.

▪ Anfang 2021 sind Erlösobergrenzen aus den Jahren 2018 und 2019 mind. 37 Mio. EUR von
 Netzbetreibern im Zuständigkeitsbereich der Beschlusskammer 8 herausgenommen wurden.

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Umgang mit Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers
▪ Diese Abgrenzung erfolgt grundsätzlich durch die Regulierungsbehörden. In den Kosten des Messstellenbetriebs sind
 durch die Rollentrennung zumindest in einer kurzfristigen Betrachtungsweise remanente Kosten enthalten, derer sich
 der Verteilernetzbetreiber trotz Abtrennung der Aufgabe nicht entledigen kann. Diese remanenten Kosten verbleiben
 als Zusatzkosten im Netzentgeltsystem.
▪ Die Bundesnetzagentur schätzt für die Jahre 2018 und 2019 ein, dass bei einer Rollout-Größe von bundesweit ca. 5,8
 Mio. eingebauten modernen Messeinrichtungen remanente Kosten in Höhe von mind. 12 Mio. EUR bei den
 Netzkunden weiterhin entstanden sind und möglicherweise beim gMSB noch einmal entstehen.

▪ Aus diesen Gründen ist gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG daher entsprechend den Regelungen der buchhalterischen
 Entflechtung in § 6b EnWG die Tätigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen
 und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung zu trennen und in einem
 eigenen testierten Tätigkeitsabschluss auszuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2020, VI-3 Kart 885/19
 [V]).

▪ Die Aufgabe zur Aufstellung eines Tätigkeitsabschlusses hat die Bundesnetzagentur bei Netzbetreibern in
 Bundeszuständigkeit, die die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und
 intelligente Messsysteme übernehmen, zu überwachen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2020, VI-3 Kart
 885/19 [V]).

                                                                                      Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   37
Smart Meter Rollout / Gateway-Administration
Wie geht es nun mit dem Smart Meter Rollout weiter?

▪ Wie es jetzt weitergeht, ist noch offen, denn die Hauptklage, die Klage gegen die Allgemeinverfügung des BSI, ist
 noch offen beim Verwaltungsgericht in Köln.
▪ Für die meisten sollte nun dennoch alles klar sein
▪ Der für die klagenden Unternehmen ausgesetzte Smart Meter Rollout hat bei Unternehmen und in der
 Branche viele Fragezeichen hinterlassen, denen jetzt mit einer umfassenden Änderung am MsbG
 entgegengewirkt werden soll.
▪ Dafür hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Änderungsvorschläge erarbeitet. Im
 Kern geht es darum, dass die vom OVG Münster bemängelten Punkte im Rahmen einer
 Gesetzesänderung berichtigt werden, sodass die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit wieder
 hergestellt wird.
▪ Dies würde auch bedeuteten, dass es eine Bestandsschutzregelung für die Geräte gibt, die bereits im
 Rahmen des laufenden Smart Meter Rollouts angeschafft oder verbaut worden sind.

                                                                                     Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   38
Vom BMWi auf den Weg gebrachte Gesetzesänderungen
Mit den geplanten Gesetzesänderungen würde insbesondere Folgendes sichergestellt:

▪ Möglichkeit der sukzessiven Weiterentwicklung und gestuften Markterklärung für weitere Anwendungsfälle hin zu einem
  universell einsetzbaren Smart-Meter-Gateway (Stufenmodell).
▪ Klarstellung im Gesetz, dass Mindestanforderungen an das intelligente Messsystem im Zusammenwirken mit den technischen
  Systemen des Messstellenbetreibers und weiterer Berechtigter und nicht vollständig durch das Gateway selbst zu erfüllen sind.
▪ Die Möglichkeit der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Backend bzw. Versendung von abrechnungsrelevanten Daten
  über das Backend des Messstellenbetreibers als Grundsatz und nicht als Ausnahme, solange eine Bearbeitung und Versendung
  im Gateway nicht möglich ist.
▪ Schaffung einer Bestandsschutzregelung für den Fall, dass sich die BSI-Feststellung nachträglich als nichtig oder rechtswidrig
  erweist oder aufgehoben wird.

         ▪ Nach unserem Kenntnisstand haben die vom BMWi auf den Weg gebrachten Änderungen am 25.Juni 2021 den
              Bundesrat passiert. Damit ist noch vor der parlamentarischen Sommerpause eine Lösung für die durch das
                                              OVG Münster kritisierten Punkte geschaffen

                                                                                              Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   39
Agenda
1   Aktuelles

2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung

3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse

4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein

5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

6 Eichrechtskonforme Ladepunkte

7   Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit

8 Sonstiges

                                                      Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   40
Eichkonformität von Ladepunkten praktische Fragen
▪ Hallo Herr Boche.

▪ Ich hätte noch ein Thema Es geht um die Eichkonformität der Ladepunkte.

▪ Wir haben vor Kurzem vom Lieferant unserer Ladestationen mitgeteilt bekommen, dass die Eichkonformität nur mittels
    Austausche der Boxen umzusetzen ist.
▪   Das würde erneute Investitionen von ca. 25t€ in ein eh schon defizitäres Projekt bedeuten.
▪   Als alternativen ergeben sich nur die kostenfreie Ladung oder der Rückbau der fünf Ladepunkte.
▪   Wäre das kostenfreie Laden noch zulässig?
▪   Es gab doch auch schon die Diskussion, dass Netzbetreiber keine Ladeinfrastruktur betreuen dürfen.

                                                                                                 Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   41
Eichrechtskonforme Lademöglichkeiten
▪ Bis zum 31. März 2019 galt eine Übergangsfrist, in der nicht eichrechtskonformes Laden toleriert worden ist. Seit
 diesem Zeitpunkt müssen nun alle Ladestationen dem Eichrecht entsprechen. Bei bereits bestehenden Ladesäulen ist
 eine Nachrüstung erforderlich, damit die Messsysteme dem Eichgesetz entsprechen. Hierzu müssen die Betreiber von
 Ladesäulen einen individuellen Nachrüstplan erstellen, der bei der zuständigen Eichbehörde einzureichen ist. Welche
 Teile hierbei nachgerüstet werden müssen, ist abhängig von der Konstruktion der Ladesäule und den darin enthaltenen
 Bauteilen.
Konkrete Anforderungen an die Ladesäulen sind dabei:
 ▪   Anzeige der Zählerdaten an der Ladestation
 ▪   Messeinrichtungen in der Ladesäule müssen Konformitätsverfahren durchlaufen und geeicht sein
 ▪   Messsystem muss über die Einrichtung zur Erstellung einer digitalen Signatur verfügen
 ▪   der Datensatz muss folgende Daten enthalten: Messwerte, wie Anfangs- und Endzählerstand, Einheit des Messwerts,
     Zeitstempel, eindeutige ID der Ladesäule und Identifikationsmöglichkeit des Kunden

     Eine Anpassung der Ladesäulentechnik ist aber nicht notwendig, wenn der Strom an der Ladesäule verschenkt
     wird oder die Abrechnung über eine Flatrate erfolgt. Diese Ladearten sind von der Eichpflicht ausgenommen.
     Weitere Ausnahmen und Besonderheiten gibt es darüber hinaus für private und halböffentliche Ladesäulen,
     zum Beispiel im Unternehmensumfeld.

                                                                                       Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   42
Eichkonformität von Ladesäulen
Um die Eichkonformität von Ladesäulen zu kennzeichnen sind verschiedene Vorgaben in der Eichverordnung (MessEV) definiert worden:

  1.        Paragraf 13 Abs. 4 MessEV „Metrologiekennzeichnung“

▪ Die ersten beiden Zahlen kennzeichnen das Jahr, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde. Die vier letzten Ziffern stellen eine
  Kennnummer dar, die die Konformitiätsbewertungsstelle kennzeichnet.

  2.        Anlage 8 Nr. 1.1. MessEV „Eichkennzeichen“

▪ Das Eichkennzeichen zeigt, ob eine Ladesäule geeicht ist. Die „15“ steht dabei für das Jahr , in dem die Eichfrist beginnt.

                                                                                                        Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   43
Ladestationen im Fuhrpark-Kontext
▪ Mit der wachsenden Bedeutung der Elektromobilität sehen sich auch immer mehr Unternehmen mit
 Firmenfuhrpark mit der Frage konfrontiert, wie mit den eingesetzten Ladesäulen für Elektrofahrzeuge
 umzugehen ist. Unterschieden wird zwischen zwei möglichen Szenarien, die im Nachfolgenden betrachtet
 werden:
   1. Laden durch den Mitarbeiter
   2. Laden durch Besucher

Laden durch Mitarbeiter
▪ Hat der Mitarbeiter durch die Firma ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen überlassen bekommen, stellt
 sich die Frage, wie die Ladung des Fahrzeugs am Unternehmensstandort und zu Hause erfolgen kann.
 Besteht eine kostenfreie Lademöglichkeit am Arbeitsplatz, unterliegen diese Ladesäulen nicht der
 Eichrechtskonformität. Gleiches gilt auch, wenn die Versteuerung des geldwerten Vorteils wieder greift.
 Ein MID-zertifiziertes Messsystem (Measurements Instruments Directive) ist vollkommen
 ausreichend.
      ▪ MID konform bedeutet eine Konformität des Stromzählers nach der Messgeräterichtlinie. Demnach dürfen
        fabrikneue Messgeräte anstelle einer Ersteichung mit einer MID Konformitätserklärung ausgeliefert werden.

                                                                                    Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   44
Ladestationen im Fuhrpark-Kontext
▪ Bei Privatfahrzeugen der Mitarbeiter, die am Unternehmensstandort geladen werden, gelten die Regelungen für das Laden
 durch Besucher.
▪ Will der Arbeitnehmer seinen Elektro-Firmenwagen auch zu Hause laden, ist es wichtig nachzuweisen, dass der gesamte
 Ladestrom durch das Firmenfahrzeug verursacht wurde. Eine Abrechnung mit dem Unternehmen kann dann durch den MID-
 zertifizierten Zähler erfolgen, der zwischen Ladesäule und Hausanschluss angebracht wurde. Sind mehrere Elektrofahrzeuge im
 Haushalt vorhanden, aber ist nur eines davon ein Firmenwagen des abzurechnenden Unternehmens, ist entscheidend, welchen
 Nachweis der Arbeitgeber für die Abrechnung verlangt.

         ▪ Um den Aufbau einer eichrechtskonformen Ladesäule beim Mitarbeiter zu vermeiden, können
           beispielsweise Abrechnungsmodelle mit Pauschalen oder Tankgutscheinen gewählt werden.

Laden durch Besucher

▪ Ist das Laden für Besucher oder Kunden kostenpflichtig, muss die Ladesäule dem Eichrecht entsprechen. Gleiches gilt für
 Parkflächen mit Ladesäulen, die öffentlich zugänglich sind und von jedermann genutzt werden können.

                                                                                            Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   45
Agenda
1   Aktuelles

2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung

3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse

4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein

5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

6 Eichrechtskonforme Ladepunkte

7 Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit

8 Sonstiges

                                                      Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   46
Umstellung des Meldeverfahrens
▪ die Bundesnetzagentur konsultiert seit dem 12. Juli 2021 die Umstellung des Meldeverfahrens der Netz-und
 Systemsicherheitsmaßnahmen nach § 13 Abs. 7 EnWG in Anpassung an das Verfahren Redispatch 2.0.

▪ Durch die Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) wurden die Regeln für Redispatch und
 Einspeisemanagement geändert. Die §§ 13, 13a, 14 EnWG werden ab dem 01. Oktober 2021 neu geregelt (Redispatch 2.0).

▪ Das neue Verfahren betrifft alle Netzbetreiber, in deren Netz sich Anlagen ab 100 KV befinden. Diese können auch, wenn in
 ihrem Netz selbst keine Maßnahmen zur Behebung eines Engpasses erforderlich sind, von vorgelagerten Netzbetreibern in
 Maßnahmen des Redispatch 2.0 einbezogen werden und sind dann auch zu einer Meldung verpflichtet. Die Meldepflicht
 betrifft also sowohl anfordernde als auch anweisende Netzbetreiber

                                                                                           Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   47
Öffentliche Konsultation - Stellungnahme vom 12. Juli bis 2. August 2021
▪ Durch die Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) wurden die Regeln für Redispatch und
 Einspeisemanagement geändert. Die §§ 13, 13a, 14 EnWG werden ab dem 1. Oktober 2021 neu geregelt (Redispatch 2.0). Zur
 Anpassung des bisherigen Meldeverfahrens nach § 13 Abs. 7 EnWG i.V. m. § 13 Abs. 1 und 1a-1c, Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 sowie
 § 14 Abs. 1a EnWG in der ab dem 1.10.2021 geltenden Fassung konsultiert die Bundesnetzagentur nun die neuen Fragebögen
 für die Abfrage bei den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern.

▪ Das neue Verfahren betrifft alle Netzbetreiber, in deren Netz sich Anlagen ab 100 kV befinden. Diese können auch, wenn in
 ihrem Netz selbst keine Maßnahmen zur Behebung eines Engpasses erforderlich sind, von vorgelagerten Netzbetreibern in
 Maßnahmen des Redispatch 2.0 einbezogen werden und sind dann auch zu einer Meldung verpflichtet. Die Meldepflicht
 betrifft also sowohl anfordernde als auch anweisende Netzbetreiber.

▪ Weitere Inhalte des neuen Verfahrens Redispatch 2.0 finden sich in den folgenden Festlegungen der Beschlusskammer 6 (BK6-
 20-059, BK6-20-060 BK6-20-061). Die Festlegung der Mindestfaktoren für Redispatch 2.0 (Az. PGMF-8116-EnWG § 13j) finden
 sie hier.

                                                                                            Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   48
Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit
                                             Betriebsnummer

                                                     Ausfüllhinweis:                   alle NB
                                                                                       Anweisend
                                                                                       Anfordernd

   Anfordernd        Anweisend         Anfordernd       Anweisend                    Zeit                                                      Anfordernd
                                                                           Von               Bis
                                                                                                             Ursache der       Betriebsplanungs-                              Arbeit
                ID                            Netzbetreiber            (TT.MM.JJJJ       (TT.MM.JJJJ                                                        Richtung
                                                                                                             Maßnahme               prozess                                   (MWh)
                                                                         hh:mm)            hh:mm)
xxxxx            xxxxx              VNB1             VNB1                 xxxxx        xxxxx            Strombedingt       VNB_Intern               Reduzierung                         100
xxxxx            xxxxx              VNB1             VNB1                 xxxxx        xxxxx            Strombedingt       VNB_Intern               Erhöhung                            100

                     Zeit
                     Von                  Von                                                       •   Strombedingt
                     (TT.MM.JJJJ hh:mm) (TT.MM.JJJJ hh:mm)                                          •   Spannungsbedingt                                                ▪ Die reduzierte
                         13.03.2021 07:30     14.03.2021 00:00                                      •   Anforderung aus                                                    oder erhöhte
                         14.03.2021 00:00     14.03.2021 23:30                                          dem Ausland                                                        Arbeit ist in
                                                                                                    •   Sonstiges                                                          MWh und
                         ▪ Die Dauer der Maßnahme ist mit
                             Datum und Zeit des Beginns sowie                                                                                                              vorzeichenlos
                                                                                                                           •    1 IDCF
                             Ende der Maßnahme in die Felder                                                                                                               anzugeben.
                                                                                                                           •    2 C2RT
                              „von“ und „bis“ einzutragen. Das
                               Format ist „TT.MM.JJJJ hh:mm“.                                                              •    3 WAPP
                              Dauert eine Maßnahme über die                                                                •    4 pRD1
                              Tagesgrenze hinaus an, sind alle                                                             •    5 pRD2
                            Tage einzeln (in einer eigenen Zeile)                                                          •    6 VNB_intern
                            anzugeben (Als Ende ist das Datum
                                des Folgetags mit 00:00 Uhr
                                        einzutragen).

                                                                                                                                         Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021      49
Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit

                                                                                      Anweisend

                                                          Bei Kraftwerken

                         Geographische                                                             Einsatzart                                                                        Land;
  Art der Maßnahme                                                                                                         Energieträger               Regelzone
                          Komponente                                                           (bei Netzreserve)                                                                   Bundesland

                                                   Klarname               MaStR-Nr.

Redispatch
(Einzelmaßnahme)      Regelzonenintern                                                                                Wind (onshore)            VNB1                        Niedersachsen
Redispatch
(Einzelmaßnahme)      Regelzonenintern                                                                                Unbekannt (z.B. Börse)    VNB1                        nicht zutreffend (Börse)

                                                                         Anweisend

                                                                                                                            Einhaltung Mindestfaktoren
                                                                     Geschätzter finanzieller Ausgleich                  KWK- bzw. konventionellen Anlagen,
                                                                             von EE-Anlagen                       • die an die Netzebenen 2-5 angeschlossen sind,
                     Max. Leistungsreduzierung/-                       (Geschäft/Reduzierung) oder       • die eine vergleichbare Wirkung auf den Netzverknüpfungspunkt
                                                      Arbeit
       Richtung               erhöhung                                  Kosten für den bilanziellen      zum vorgelagerten Netz haben wie EE-Anlagen, die Gegenstand             Kommentarfeld
                                                      (MWh)
                                (MW)                                            Ausgleich                                 von negativem Redispatch waren,
                                                                        (Gegengeschäft/Erhöhung)        • und deren negatives Redispatch-Potenzial nicht zum Redispatch
                                                                                   (Euro)                                       herangezogen wurden.
                                                                                                                                     (EIC-Code)

Reduzierung                                                    100                                10000
Erhöhung                                                       100                                12000                                                                   bilanzieller Ausgleich

                                                                                                                                               Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021            50
Agenda
1   Aktuelles

2 Kostenprüfung - zukünftige EK-Verzinsung

3 Kostenprüfung - Tätigkeitsabschlüsse

4 Kostenprüfung mit Basisjahr 2021 - Allgemein

5 Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

6 Eichrechtskonforme Ladepunkte

7   Meldeverfahren zur Netz- und Systemsicherheit

8 Sonstiges

                                                      Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   51
Status-Quo der ISMS-Zertifizierung
Rechtsgrundlage §11 Abs. 1a EnWG
▪ (1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen
 Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb
 notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
 Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Der Katalog der
 Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der
 Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes liegt vor, wenn dieser
 Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von
 der Regulierungsbehörde überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu
 Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 4 treffen.

▪ Die Umsetzungen dieser Anforderungen durch die Betreiber mussten zum 31. Januar 2018 abgeschlossen und durch eine
 Zertifizierung nachgewiesen werden. Gem. der regulatorischen Praxis konnten sich sehr kleine Netzbetreiber eine sogenannte
 „Negativbescheinigung“ ausstellen lassen, oder die Zertifizierung des Betriebsführers nutzen, die als Nachweis gegenüber der
 Regulierungsbehörde Gültigkeit hatte.

     Strom- und Gasnetzbetreiber sind dann von den Verpflichtungen des IT-Sicherheitskataloges befreit, wenn sie nicht über
          Systeme verfügen, die in den Anwendungsbereich des IT-Sicherheitskataloges fallen. Dies ist gegenüber der
                                 Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen und zu begründen.

                                                                                           Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   52
Kostenerstattung beim Umbau der Anlagensteuerung
▪ nachdem unklar ist, ob die Anlagenbetreiber bei einem Umbau der vorhandenen Anlagenansteuerung (z. B. von EFR-
  Empfänger auf emsys-Box) die Kosten hierfür übernehmen müssen, wäre es evtl. zielführend die Ansteuerungen jetzt
  umzubauen, um die Kosten im Rahmen der RD-Kosten in die Netzentgelte zu schieben?
▪ Im Rahmen der Digitalisierung werden die IST-Daten bzw. die bidirektionale Kommunikation künftig sowieso gebraucht, und
  die bestehenden Schaltgeräte müssen dann ausgetauscht werden. Warum den Austausch nicht gleich angehen, wenn jetzt die
  Möglichkeit besteht die Kosten erstattet zu bekommen.

▪ Es gibt hier keine neue Indikation. Es beschäftigt sich aber auch keiner wirklich mit dem Thema. Wir gehen weiterhin davon
  aus, dass der Netzbetreiber die Kosten zu tragen hat.
▪ Wir haben jetzt auch schon häufiger gehört, dass eine Erneuerung der Steuerungstechnik in den Redispatch geschoben wird
  um die Kosten anerkannt zu bekommen.

  Also grundsätzlich „Ja“. Es macht Sinn, die Kosten vorwegzunehmen um diese im Rahmen der Kosten des Basisjahres in die EOG zu
  integrieren – soweit es sich um Betriebskosten handelt. Sofern es sich um aktivierungsfähige Investitionen handelt, spielt es keine
  entscheidende Rolle, da die Investitionen im Rahmen des Kapitalkostenzuschlags jederzeit als Plankosten beantragt werden
  können.

                                                                                                    Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   53
Das Teilprojekt 17 endet am 31.8.2021
▪ Das Teilprojekt 17 lief ausschließlich digital ab und endet praktisch mit dem ersten physischen Workshop
 seit dem 5. Februar 2020.
▪ Das Teilprojekt stand zudem im Brennpunkt der Funktionalitäten zum Redispatch 2.0.
▪ Zudem gab es einen deutlich gestiegenen Anteil an individuellen Anfragen
▪ Ausstehend ist die Auswertung der Monitoringfragebögen. Hier sind in den letzten Tagen noch mehrere
 Fragebögen bei E-Bridge eingegangen
▪ Die individuelle Auswertung der Fragebögen erfolgt an alle Unternehmen noch im August 2021
▪ E-Bridge bereitet derzeit einen neuen Teilprojektvertrag vor, der allen Teilnehmern ebenfalls Anfang
 August zugeht.

                                                                              Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   54
Feststellung des Grundversorgers für die Jahre 2022 bis 2024 1/2
▪ In diesem Jahr sind die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung gemäß § 36 Abs. 2
  Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG ) wieder verpflichtet, den Grundversorger für die nächsten drei
  Kalenderjahre festzustellen.
▪ Bis zum 30.9.2021 ist der (ggf. neue) Grundversorger (Strom und Gas getrennt) für den Zeitraum vom 1.1.2022
  bis 31.12.2024 im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich
  mitzuteilen. Stichtag für die Bestimmung ist der 1.7.2021.
▪ In Bayern ist die zuständige Behörde die Regulierungskammer in München. Ob eine Mitteilung an die
  Sachgebiete i den Regierungsbezirken ausreichend ist, sollte ein Anruf bei Ihrem zuständigen Bearbeiter
  klären

Was ist zu beachten?
▪ Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG „das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten
  Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert“.
▪ Aber: der Begriff der Haushaltskunden umfasst nicht nur private Letztverbraucher, sondern auch Freiberufler,
  Landwirte und Gewerbekunden, sofern diese nicht mehr als 10.000 kWh/Jahr verbrauchen (das gilt auch für
  Gas). Es kommt bei der Ermittlung nicht darauf an, auf welcher Grundlage die Haushaltskunden beliefert werden
  (Grundversorgung, Sondervertrag, Drittlieferant, Ersatzversorgung). Jeder Haushaltskunde wird hinzugerechnet!
▪ Zur Feststellung des Grundversorgers für ein Netzgebiet ist die relative Mehrheit ausreichend, d. h. derjenige
  Lieferant ist Grundversorger, der zum 1.7.2021 die meisten Haushaltskunden beliefert (eine qualifizierte
  Mehrheit von über 50 Prozent ist also nicht erforderlich).

                                                                                 Regulierungsworkshop Nürnberg, 28. Juli 2021   55
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