RETTUNGSDIENST-Leserkonferenz: Fragen und Antworten

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RETTUNGSDIENST-Leserkonferenz: Fragen und Antworten
RET TUNGSDIENST

                                                                                                                  Abb. 1: Die Disku-
                                                                                                                  tierenden während
                                                                                                                  der RETTUNGS-
                                                                                                                  DIENST-Online-Leser-
                                                                                                                  konferenz

RETTUNGSDIENST-Leserkonferenz:
Fragen und Antworten
Am 28. Januar 2021 wurde im Deutschen Bundestag die Reform des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG)
verabschiedet, der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 zugestimmt. Mit der Veröffentlichung im Bun-
desgesetzblatt am 3. März 2021 sind die Änderungen in Kraft getreten. Am 24. Februar 2021 war
der neue Gesetzestext Thema einer längeren RETTUNGSDIENST-Online-Leserkonferenz. In der von
RETTUNGS­DIENST-Redaktionsmitglied Sebastian Jürgen moderierten Diskussion reichte die Zeit nicht
aus, um die Fragen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an die Experten (Tab. 1) beantworten zu lassen.
Daher dokumentieren wir sie im Folgenden.

Peter Lorenz, Notfallsanitäter: Neben dem ersten          bildung verfassungsgemäß in der Verantwortung der
Schritt in einer hoffentlich weiterhin folgenden Anpas-   Länder und müssen über dort zu erlassende Landes-
sung von Gesetzen und Paragrafen müsste auch in           gesetze geregelt werden. Entsprechende Regelungen
Punkto Fort- und Weiterbildung Fahrt aufgenommen          über das Notfallsanitätergesetz, das der Bundesge-
werden. Denn zum Kompetenzerhalt und dem Wort             setzgebung obliegt, wären hier zunächst zu prüfen,
„beherrschen“ gehört nun mal Training, Training,          da es sich beim NotSanG um ein Ausbildungsgesetz
Training – hochwertig, qualitativ zielgerichtet und       handelt. Notwendig ist es, jetzt im Rahmen der Lan-
oft. Konkret die Frage: Wird es eine (bundesweite?)       desrettungsdienstgesetze entsprechend verbindliche
gesetzliche Definition von Stunden und Zielen der         Regelungen zu treffen.
Fort- und Weiterbildungen geben (anknüpfend an
(Not-)Ärztl. Vorgaben)?                                       Dahmen: „Eine Änderung des BtMG ist
                                                               notwendig, um Notfallsanitäterinnen
Dahmen: Vonseiten der Bundesregierung ist nicht              und Notfallsanitätern die Ausübung ihrer
zu erkennen, dass es entsprechende Pläne für bun-          Kompetenzen auch rechtlich zu ermöglichen.“
desweit harmonisierte Inhalte und Ausgestaltungen                                                                 Autor:
in der Fort- und Weiterbildung geben soll. Ich würde      Stephan Heinrich, NFS, PAL, Dresden: Was wird           Klaus von Frieling
                                                                                                                  Postfach 1361
hier mehr Verbindlichkeit begrüßen, allerdings sind       diese Gesetzesänderung für Auswirkungen in Bezug        26183 Edewecht
Fragen der Berufsausübung und der Fort- und Weiter-       auf das BtMG haben?                                     frieling@skverlag.de

4 · 2021 I 44. Jahrgang I Rettungsdienst I 315                                                                                    I 15a I
RET TUNGSDIENST

                          Dahmen: In meinen Augen ist eine Änderung des             rettungsdienstlichen Fort- und Weiterbildungen.
                          Betäubungsmittelgesetzes notwendig, um Notfall­           Letztendlich müssen wir aber ehrlich sein und zuge-
                          sanitäterinnen und Notfallsanitätern die Ausübung         ben, dass wir aktuell (sowohl in der Berufsausbil-
                          ihrer Kompetenzen auch rechtlich zu ermöglichen.          dung als auch in der Fort- und Weiterbildung) häufig
                          Darum würde ich mich sehr dafür stark machen.             Wissen und Können vermitteln und auch akzeptabel
                          Ich sehe aber leider nicht, dass es hierzu aufseiten      messen können, allerdings noch nicht gut in der Lage
                          der Bundesregierung zu weitergehenden Regelungen          sind, berufliche Handlungskompetenz im Sinne des
                          kommen soll.                                              Beherrschens zu messen.

                          Holger Matthies: Wie weisen Sie das Beherrschen           Holger Matthies: Ich sehe den § 2a NotSanG als eine
                          letztendlich nach? Aus meiner Sicht ist das gerade        nun erstmals ausgesprochene „Befugnis“, Heilkunde
                          nicht eindeutig und rechtssicher definiert. Genau das     in dem dort definierten Rechtsrahmen auszuüben. Das
                          ist aus meiner Sicht eine klare Aufgabe, die die Schule   ergibt sich nun ja auch aus der Gesetzesbegründung.
                          lösen kann und muss – zumindest für den Zeitpunkt         Damit kommt der „Befähigung zu dieser Befugnis“
                          der Staatsprüfung.                                        der Berufsausbildung an den Berufsfachschulen eine
                                                                                    noch größere Bedeutung zu. Sehen Sie daher die Not-
                          Heringshausen: Ich stimme Ihnen ausdrücklich zu,          wendigkeit, dass die Bundesländer hier weitaus mehr
                          denn der Aspekt des „Beherrschens von Maßnah-             „Substanz“ für die Berufsausbildung bereitstellen? Es
                          men“ beinhaltet mindestens umfängliches Diskussi-         wäre meiner Ansicht nach dringend notwendig, hier
                          onspotenzial. Einerseits durch die darin implizit ent-    konkreter geeignete Rahmenlehrpläne auszu­fertigen
                          haltene hohe Anforderung an Notfallsanitäterinnen         und insbesondere auch die Aufsichtsbehörden zu
                          und Notfallsanitäter und zum anderen durch die feh-       „ertüchtigen“. Eine Schulaufsicht auf kommunaler
                          lende eindeutige bildungswissenschaftliche Definition     Ebene (vgl. NRW) sehe ich daher gerade aus o.g.
                          des Begriffs „Beherrschen“. Die Frage, die sich für       Gründen nun als obsolet an.
                          die Praxis stellt, ist: Wann beherrsche ich nun eine
                          Maßnahme, sodass mir die Anwendung zugestanden            Heringshausen: „Die Frage nach Möglichkeiten
                          wird? Die Formulierung, „dass Notfallsanitäterinnen         der Definition und der Dokumentation ist
                          und Notfallsanitäter die anzuwendenden Maßnahmen           elementar für die Praxis im Hinblick auf den
                          beherrschen, haben sie in aller Regel mit dem Beste-              Nachweis des ‚Beherrschens‘.“
                          hen der staatlichen Prüfung nachgewiesen“, ist da
                          eher wenig hilfreich und m.E. nicht rechtssicher. Die     Heringshausen: Die Verantwortung und die Bedeu-
                          abschließende staatliche Prüfung allein reicht dafür      tung der Berufsfachschulen haben seit dem Jahr 2014
                          bei weitem nicht aus. Rettungsdienstliche Handlungs-      stetig zugenommen. Die Schulen sind mit ihrem Bil-
                          kompetenz entwickelt sich erst über die Dauer der         dungsauftrag und ihrer Aufgabe im Hinblick auf die
                          Berufstätigkeit und die regelmäßige nachgewiesene         Professionalisierung des Berufsbildes in den letzten
                          Praxiserfahrung und zusätzlich durch die jährlichen       Jahren gewachsen. Die Qualität der Ausbildung legt
                                                                                    das Fundament für die spätere Entwicklung der nach
 Tab. 1: Teilnehmer der RETTUNGSDIENST-Online-Leserkonferenz                        § 2a NotSanG notwendigen beruflichen Handlungs-
 Dr. Janosch Dahmen           Bundestagsabgeordneter von Bündnis 90/Die             kompetenz. Kompetenzorientierte Rahmenlehrpläne
                              Grünen, Oberarzt in der Ärztlichen Leitung des        setzen hier bereits während der Ausbildung den wich-
                              Rettungsdienstes Berlin für die Berliner Feuerwehr    tigen Impuls für den notwendigen kumulativen Kom-
 Prof. Dr. Gordon             Professor für Gesundheitswissenschaften, Akkon-       petenzerwerb. Es steht außer Frage, dass die dafür
 Heringshausen                Hochschule für Humanwissenschaften in Berlin,         notwendigen Strukturen und Prozesse zu initiieren
                              Notfallsanitäter und Praxisanleiter
                                                                                    und zu schaffen sind. Die Länder und auch der Bund
 Dr. Ralph Kipke              Leiter Aus- und Fortbildung Rettungsdienst Dresden    sind hier eindeutig in der Pflicht.
 Marco K. König               1. Vorsitzender des Deutschen Berufsverbandes
                              Rettungsdienst (DBRD) und Notfallsanitäter            Johannes Neumann: Wie ist der Begriff Beherrschen
 Dr. Florian ­Reifferscheid   Vorsitzender der Bundesvereinigung der Arbeitsge-
                                                                                    bei Notärzten geregelt? Wie wird er da definiert und
                              meinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND)         wann wird angenommen, wann etwas beherrscht
                                                                                    wird?
 Bernd Spengler               Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
 Hendrik Sudowe               Dipl.-Gesundheitslehrer, Notfallsanitäter und         Heringshausen: Die Frage lässt sich nicht einfach
                              ­RETTUNGSDIENST-Redaktionsmitglied
                                                                                    und nicht in ein paar Sätzen beantworten. Medizin-
 Ralf Tries                   Direktor des Amtsgerichts Montabaur, Rettungsas-      studierende qualifizieren sich bundesweit an Hoch-
                              sistent sowie RETTUNGSDIENST-Redaktionsmitglied
                                                                                    schulen im Rahmen eines Medizinstudiums für die

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spätere Tätigkeit als Arzt oder Ärztin. Die ärztliche   Handlungsfähigkeiten) und zudem adäquate Mög-
Grundausbildung ist dabei nach Richtlinie 2005/36/      lichkeiten zur Kompetenz­messung. Daran mangelt es.
EG des Europäischen Parlaments und des Rates
geregelt. Die Studiengänge orientieren sich dabei an    Benjamin Bastl: Nachdem die Modellklausel für eine
hochschulinternen Lernzielkatalogen oder aber auch      akademische Ausbildung im NotSanG verankert ist,
modular aufgebauten Curricula. Der spätere Auf­         scheint mir dies die einzige Möglichkeit zu sein, das
gabenbereich notärztlich tätiger Ärztinnen und Ärzte    Beherrschen (oder wie auch immer man das nennen
wird dazu ferner in den Landesrettungsdienstgeset-      möchte) im jetzigen Sinne des § 2a sicherzustellen,
zen beschrieben und angelegt. In der Regel benötigen    da in vielerlei Hinsicht und teilweise zu Recht die
sie dafür die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“.       Dauer und Struktur der Ausbildung diesbezüglich als
Der Bundesverband der ÄLRD Deutschland e.V.             ungeeignet angesehen werden. Wie sehen Sie diesen
hat im Jahr 2018 zur „WBO Notfallmedizin“ eine          Aspekt?
Ergänzung herausgegeben, die Informationen zum
Arbeitsplatz Notarzt/Notärztin im öffentlichen Ret-     Heringshausen: Die Modellklausel im NotSanG
tungsdienst als Beitrag zur Novellierung der WBO        hinsichtlich der akademischen Ausbildungsmöglich-
zur Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ enthält.         keit gibt dem Berufsbild Notfallsanitäterin/Notfall­
Hier finden Sie auch eine Einlassung zum Begriff        sanitäter besonders über den Merkmalansatz eine
„Beherrschen“.                                          wichtige Orientierung, und sie ermöglicht somit sicher
                                                        einen Professionalisierungsschub. Eine akademische
Matthias Buley: Das Wort „Beherrschen“ ist nach         Ausbildung im Rettungsdienst ist m.E. neben der
dem NKLM aus dem Humanmedizinstudium der                Berufs­ausbildung eine weitere Möglichkeit, sowohl
höchste Grad der Expertise. Nach dem Vorschlag des      eine zusätzliche Kompetenzsteigerung zu erzielen als
BV ÄLRD Deutschland e.V. allerdings nur die dritte      auch eine Steigerung von beruflicher Autonomie und
Stufe. Die vierte wäre der Experte. Ich denke sehr      beruflichen Einfluss zu erreichen. Die zunehmende
wohl, dass das Beherrschen vieler der Maßnahmen         nicht­ärztliche Akademisierung im Gesundheitswesen
aus dem Pyramidenprozess erreichbar ist in der Aus-     wird somit zu einem Baustein der beruflichen Ent-
bildung und im Übrigen auch dokumentier- und nach-      wicklung und des beruflichen Selbstverständnisses
weisbar. Nicht ohne Grund definieren die Leitlinien     in einem gestuften Bildungssystem. Ich begrüße dies
aktuell diese Kompetenzstufen nach der Anzahl der       ausdrücklich.
Durchführung. Wie kann man den Grad des Beherr-
schens definieren und dokumentieren?                            Kipke: „Nach meiner Erfahrung
                                                             gibt es große Unterschiede bei den zu
Heringshausen: Die Frage nach Möglichkeiten der           Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
Definition und der Dokumentation ist elementar             nachqualifizierten Rettungsassistentinnen
für die Praxis im Hinblick auf den Nachweis des                    und Rettungsassistenten.“
„Beherrschens“. Dazu ist zu wissen, dass die für das
„Beherrschen“ notwendige Kompetenzentwicklung           Dirk Damuszis: Wie definieren Sie als Experte den
immer nur im Kontext der Lebens- und Arbeitswelt        Begriff „beherrschen“?
stattfinden kann. In unserem Verständnis von Kom-
petenzen schließen wir zwar Wissen, Fertigkeiten und    Heringshausen: Bildungswissenschaftlich ist der
Qualifikationen ein, aber wir sollten den Kompetenz-    Begriff des „Beherrschens“ nicht eindeutig definiert.
begriff nicht nur darauf reduzieren. Im Hinblick auf    In Anlehnung an Erpenbeck verstehe ich darunter
das rettungsdienstliche Beherrschen von Maßnahmen       die Fähigkeit von Notfallsanitäterinnen und Notfall-
bedeutet dies, dass wir von einer Handlungsfähigkeit    sanitätern, ihr erworbenes Wissen und ihr Können
sprechen, die in offenen, unsicheren und komple-        so zu verbinden, dass rettungsdienstliche Aufgaben
xen Notfallsituationen ein zielgerichtetes Handeln      den Anforderungen gemäß selbstständig, eigenver-
für Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen erst     antwortlich und situationsgerecht zu bewältigen
ermöglicht. In diesem Zusammenhang sind unsere          sind. Kompetente Notfallsanitäterinnen und Notfall­
bisherigen Bemühungen, in rettungsdienstlichen Fort-    sanitäter zeichnen sich demzufolge dadurch aus, dass
und Weiterbildungen Wissen und Kompetenz zu ver-        sie auf der Grundlage von Wissen, Fertigkeiten und
mitteln bzw. zu entwickeln, kritisch zu hinterfragen.   Fähigkeiten auch in neuen, offenen, unüberschau-
Zukünftige Fortbildungen benötigen einerseits die       baren und dynamischen Notfallsituationen zu einem
ganzheitliche Verknüpfung von Theorie und Praxis        selbstorganisierten und zielgerichteten Handeln im
(dies ist zwingend erforderlich für die Entwicklung     Rettungsdienst in der Anwendung heilkundlicher
von Wissen, Fertigkeiten und rettungsdienstlichen       Maßnahmen befähigt sind.

4 · 2021 I 44. Jahrgang I Rettungsdienst I 317                                                                              I 17a I
RET TUNGSDIENST

                  Helmar Berger: Wenn die Jahresfortbildung über-           Valentin Slomka, Notfallsanitäter: Wie soll man
                  dacht werden sollte, sollte man dann nicht über kon-      mit ÄLRD umgehen, die den Pyramidenprozess nicht
                  tinuierliches CRM für Notfallsanitäter nachdenken,        anerkennen und viele Maßnahmen verbieten? Nach
                  um die Maßnahmen handwerklich zu trainieren?              Anwendung invasiver Maßnahmen melde ich diese
                                                                            über einen Rückmeldebogen. Im Anschluss werde ich
                  Kipke: In den Jahresfortbildungen sind komplexe           gerügt und befürchte dann, dass der ÄLRD meinen
                  Fallsimulationen zu integrieren. Dabei ist das situa-     Chef informiert (noch nicht passiert).
                  tionsgerechte Anwenden heilkundlicher Maßnahmen
                  und der Regeln des Crisis Resource Management             Reifferscheid: Eine pauschale Beantwortung Ihrer
                  wesentlicher Bestandteil.                                 Frage ohne Kenntnis der lokalen Gegebenheiten ist
                                                                            m.E. nicht möglich. Unser Ziel muss es sein, den
                  Michael Göschel: Wie sehen Sie den „Beherrschen-          Pyramidenprozess als breit aufgestelltes, interprofes-
                  Nachweis“ bei Qualifizierung über die Ergänzungs-         sionelles Gremium jetzt erst recht mit neuem Leben
                  prüfung?                                                  zu füllen und die einzelnen Maßnahmen und Prozesse
                                                                            einer ebenso konstruktiven wie kritischen Reevalu-
                  Kipke: Nach meiner Erfahrung gibt es große Unter-         ation zu unterziehen. Dabei sollte der Pyramiden­
                  schiede bei den zu Notfallsanitäterinnen und Notfall-     prozess so transparent sein, dass seine Umsetzung
                  sanitätern nachqualifizierten Rettungsassistentinnen      für alle Beteiligten nachzuvollziehen und realistisch
                  und Rettungsassistenten. Es ist die Aufgabe der Qua-      ist. Daneben sollten Politik und Rettungsdienstträger
                  litätssicherung, Defizite zu erkennen, und die Aufgabe    die ÄLRD so befähigen, dass sie personell, materiell
                  der Fortbildung, diese Defizite zu beheben. In den Zer-   und rechtlich in der Lage sind, den Pyramidenprozess
                  tifizierungen ist zu kontrollieren, ob das notwendige     mitzugehen.
                  Kompetenzlevel erreicht werden konnte ober ob wei-
                  tere Fortbildungsmaßnahmen notwendig sind.                  Reifferscheid: „Mit Blick auf meine eigenen
                                                                              Erfahrungen halte ich es für ausgeschlossen,
                  Thorsten Fischer: Wenn wir von Handlungskom-                     etwas langfristig zu beherrschen,
                  petenz und regelmäßigen Trainings sprechen, sehe                nur weil man dieses Können einmal
                  ich die dringende Notwendigkeit einer Veränderung            im Rahmen einer Prüfung bewiesen hat.“
                  von Aus- und Fortbildungspflichten. Die traditionelle
                  30-Stunden-Fortbildung kann meines Erachtens den          Jochen Rühle: Erhöht die Regelung den Druck auf
                  Lern- und Trainingsbedarf nicht decken. Erschwerend       die Ärztlichen Leiter, eine ausreichende Zahl an
                  kommt hinzu, dass Rettungssanitäter und Notfallsani-      anwendungsfähigen Algorithmen zur Verfügung zu
                  täter zwar zusammen „retten“, jedoch deutlich unter-      stellen, um sich nicht dem Vorwurf des Organisations-
                  schiedliche Kompetenzen besitzen. Wir benötigen eine      verschuldens auszusetzen? Dies vor dem Hintergrund,
                  ganzjährige und an das Kompetenzlevel angepasste          dass der Patient nach dem Behandlungsvertragsrecht
                  Möglichkeit zur Aus- und Fortbildung der unter-           Anspruch hat auf eine Behandlung nach anerkannten
                  schiedlichen Berufsgruppen und deutlich mehr als          fachlichen Standards, der sich aus den Landesret-
                  eine 30-stündige Fortbildung. Wie stehen Sie zu einer     tungsdienstgesetzen in Verbindung mit dem erwart-
                  Erweiterung von Fortbildungspflichten zur Sicherung       baren Versorgungsniveau „Notfallsanitäter“ und der
                  von Kompetenzen im RD? Neben der schulischen              Ausbildungsziel­definition des NotSanG definiert. § 2a
                  Ausbildung ist es meines Erachtens erforderlich, den      wurde nicht mit dem Ziel geschaffen, das Prinzip der
                  Stellenwert von „Ausbildern“ im RD in diesem Zuge         Vorabdelegation zu beseitigen, sondern für den Fall,
                  ebenfalls zu stärken.                                     dass die Ärztlichen Leiter ihrer Planungsverpflichtung
                                                                            nicht nachkommen und NotSan nicht mit den – auch
                  Kipke: In Sachsen wird eine 40-stündige Fortbil-          aus rechtlichen Gründen – vorabdelegierten Algorith-
                  dungspflicht für Notfallsanitäterinnen und Notfall-       men ausstatten.
                  sanitäter gesetzlich gefordert. Die Inhalte der Fort-
                  bildung sollten ärztlich festgelegt werden und die        Reifferscheid: Die initiale Fassung des § 2a und
                  Durchführung der Fortbildungen praxisnah durch            auch die am 12. Januar 2021 gemeinsam von BAND,
                  erfahrene und qualifizierte Praxisanleiter erfolgen.      BV-ÄLRD und DBRD formulierte ergänzende Stel-
                  Notfall­sanitäterinnen und Notfallsanitäter mit der       lungnahme dazu sah vor, dass das von Ihnen genannte
                  Zusatzqualifikation „Praxisanleiterinnen“ bzw.            Ziel, die Vorabdelegation im Rahmen von standardi-
                  „Praxisanleiter“ und Verantwortung in der Aus- und        sierten Vorgaben im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer
                  Fortbildung müssen einer höheren Entgeltgruppe bzw.       2 Buchstabe c zu stärken, auch im Gesetz klarer arti-
                  Besoldungsstufe zugeordnet werden.                        kuliert wird. Der entstandene Paragraf gibt Notfall-

I 18a I                                                                                   4 · 2021 I 44. Jahrgang I Rettungsdienst I 318
sanitäterinnen und Notfallsanitätern die Möglichkeit
– und ein Stück weit sicher auch die Verpflichtung –,
Maßnahmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten eigen-
verantwortlich durchzuführen. Ein Organisationsver-
schulden sehe ich – als Nicht-Jurist – nicht. Vielmehr
sollten sich ÄLRD und NotSan gemeinsam durch
den neuen Paragrafen angespornt sehen, soweit dies
sinnvoll und bedarfsgerecht möglich ist, möglichst
viele Maßnahmen im Wege der Vorabdelegation zu
beschreiben, zu trainieren und weiter zu begleiten, da
auf diese Weise eine geregelte Fortbildung, Evaluation
und Weiterentwicklung möglich werden und NotSan
nur noch mit der situationsgerechten Anwendung und
richtigen Durchführung, nicht aber mit der Allein­
verantwortung belastet würden.

Robert Lindner: Was halten Sie von dem „Berliner
Modell“, eine Generaldelegation in das Rettungs-
dienstgesetz Berlin zu übernehmen und gleichzeitig
die Erwartungshaltung gegenüber den Notfallsanitä-
tern auch zum Ausüben und Anwenden zu steigern/
fordern? Ich finde das Einbringen in ein Landesret-
tungsdienstgesetz sehr innovativ, und es ist ein neuer
Weg.

Reifferscheid: Genau wie Sie halte ich die Regelung
der Rahmenbedingungen für die Vorabdelegation
heilkundlicher Maßnahmen innerhalb der Rettungs-
dienstgesetzgebung für einen guten und zukunfts-
weisenden Weg. Wie im Rahmen der Leserkonferenz
u.a. von Dr. Janosch Dahmen angesprochen, sollten
die Länder die Rettungsdienstgesetze novellieren und
durch derartige Regelungen auch für mehr Rechts­
sicherheit für die delegierenden ÄLRD sorgen.

PD Dr. Max Skorning: Sollte „Beherrschen“ nicht
bedeuten, dass man auf Basis seiner Kompetenzen im
konkreten Einzelfall mehr Nutzen als Schaden für den
Patienten bewirkt und eben niemand da ist, der mehr
Nutzen und weniger Schaden bewirken könnte?

Reifferscheid: Meines Erachtens sollte die aktuell
entfachte Diskussion um den Begriff „Beherrschen“
viel stärker dazu genutzt werden, neben einem rea-
listischen und praktikablen Kompetenzerwerb min-
destens mit der gleichen Vehemenz einen effizienten
Kompetenzerhalt zu erreichen – und zwar für alle im
Rettungsdienst tätigen Berufsgruppen. Dies muss im
Streitfall in gleicher Weise der gutachterlichen Bewer-
tung standhalten wie der „fachliche Standard“ im
Falle eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Mit Blick
auf meine eigenen Erfahrungen halte ich es für aus-
geschlossen, etwas langfristig zu beherrschen, nur
weil man dieses Können einmal im Rahmen einer
Prüfung bewiesen hat. Der Blick sollte hier auf die-

4 · 2021 I 44. Jahrgang I Rettungsdienst I 319
RET TUNGSDIENST

                     jenigen Maßnahmen gerichtet werden, die erlernbar         Rechtssicherheit im Einsatz, wenn er nach bestem
                     sind und regelmäßig in der Berufsausübung – ergänzt       Wissen und Gewissen handelt, wie die Ärztin und
Die gesamte          durch zielgerichtete Trainings – angewendet werden.       der Arzt – und genauso wenig wie diese einen Frei-
RETTUNGSDIENST-      Hier sind besonders die selten angewandten lebens-        fahrtschein für alles.
Online-              rettenden, aber mit einem teils erheblichen Risiko-
Leserkonferenz
zum § 2a NotSanG     potenzial für Notfallpatient und Helfer verbundenen       Reifferscheid: Das der Situation des Notfallpatienten
steht auf YouTube    Maßnahmen zu nennen. Die vielzitierte endotracheale       selbst, aber auch der jeweils umgebenden Versor-
zum Abruf zur Ver­   Intubation ist auch für Notärztinnen und Notärzte         gungssituation angemessene Handeln muss durch alle
fügung: https://
                     keine Fertigkeit, deren Beherrschung allein durch die     in der Notfallversorgung Tätigen nach bestem Wissen
bit.ly/notsang-
konferenz_yt         Patientenversorgung im Rettungsdienst entsprechend        und Gewissen erfolgen. Neu ist sicherlich, dass neben
                     den Anforderungen der Leitlinien gesichert werden         dem „Dürfen“ auch das „Verantwortenmüssen“ dazu
                     kann. Unser gemeinsames Ziel sollte es sein, Not-         gekommen ist und das „Beherrschen“ in diesem Kon-
                     fallsanitäterinnen und Notfallsanitäter so auszubil-      text individuell abgewogen werden sollte.
                     den und zu trainieren, dass sie entsprechend Deiner
                     Frage im Rahmen der ersten Minuten bis zur weiteren       Christian Bachschmid: Der Übergang vom RettAss
                     ärztlichen Versorgung lebensrettende invasive Maß-        auf den NotSan läuft nun schon im 7. Jahr. Es dürfte
                     nahmen so beherrschen können, dass der Nutzen den         unstrittig sein, dass die heutigen NotSan-Azubis eine
                     Schaden überwiegt. Gleichzeitig muss nach diesem          profunde und umfangreiche Ausbildung erhalten. Der
                     möglichst kurzen Intervall auch die anschließende         Übergang der RettAss auf den NotSan mittels der
                     ärztliche Versorgung auf einem Niveau erfolgen, das       Ergänzungsprüfung wird je nach Bundesland/Schule
                     diesem Anspruch gerecht wird. Der § 2a berechtigt         sehr unterschiedlich gehandhabt, betrachtet man das
                     nicht zur umfassenden alleinigen Versorgung, er soll      Level der Prüfung sowohl praktisch als auch münd-
                     lediglich das (Be-)Handeln in der ersten Phase erleich-   lich. Teilweise gewinnt man den Eindruck, dass es
                     tern und den NotSan die längst überfällige Wertschät-     einem sehr einfach, vielleicht auch zu einfach gemacht
                     zung entgegenbringen, diese Maßnahmen nicht mehr          wird, das Ticket zum NotSan zu lösen. In der Pra-
                     über den Notstand rechtfertigen zu müssen, sondern        xis arbeiten viele RettAss anschließend zwar mit den
                     rechtssicher als Teil ihres Berufs ausüben zu dürfen.     „Etikett NotSan“, fahren aber ihren „alten Stiefel“.
                     Gerade für lebensbedrohlich erkrankte oder verletzte      Kann ein RettAss das geforderte Niveau des Beherr-
                     bzw. von schweren Folgeschäden bedrohte Patienten         schens der umfänglichen Maßnahmen überhaupt
                     sollte auch künftig die qualitativ hochwertige Versor-    qua seiner Ausbildung / der Ausbildungsnachweise
                     gung schnellstmöglich durch eine Ärztin oder einen        (?) rechtssicher leisten? Und was ist mit den „Alt-
                     Arzt unterstützt und fortgesetzt werden können.           RettAss“, die noch nie eine staatl. Prüfung abgelegt
                                                                               haben?
                          Sudowe: „Der Schlüssel zum Erhalt der
                       Handlungskompetenz ist eine fortdauernde                Sudowe: Meines Erachtens muss das angestrebte Leis­
                       reflektierte Berufserfahrung kombiniert mit             tungsniveau, das im NotSanG über das Ausbildungs-
                         regelmäßiger Fort- und Weiterbildung.“                ziel beschrieben wird, für alle Berufsangehörigen gel-
                                                                               ten, sodass auch bezüglich des § 2a nicht zwischen
                     Andreas Enzenroß: Was macht der NotSan, wenn er           verschiedenen Ausbildungs-„Karrieren“ differenziert
                     keinen ÄLRD als Vorgesetzten hat?                         werden kann. Glücklicherweise konnte ab 2014 die
                                                                               obligatorische Ergänzungsprüfung durchgesetzt wer-
                     Reifferscheid: Meine Hoffnung wäre, dass es überall       den, sodass die Überleitung für RettAss nicht ledig-
                     ÄLRD oder zumindest entsprechend verantwortliche          lich ein formaler Akt war, sondern eine seriöse und
                     Ärztinnen oder Ärzte gibt. Sollte dem nicht so sein,      von den jeweiligen Aufsichtsbehörden überwachte
                     sollten die betroffenen NotSan die Maßnahmen in           Leistungskontrolle vorausgesetzt hat. Wie in allen
                     gleicher Weise wie die übrigen NotSan auch stets so       anderen Berufen, die einem permanenten Wandel der
                     anwenden, wie es die Lage erfordert und der Nutzen        Anforderungen unterliegen, obliegt es auch allen Not-
                     den Schaden überwiegen kann.                              fallsanitäterinnen und Notfallsanitätern, ihre Kom-
                                                                               petenzen ständig zu erhalten und anzupassen. Das
                     PD Dr. Max Skorning: Muss der Begriff „Beherr-            wird in zehn Jahren im Übrigen auch diejenigen Not-
                     schen“ nicht im Streitfall vor Gericht genauso gut-       fallsanitäterinnen und Notfallsanitäter betreffen, die
                     achterlich geklärt werden wie beim Behandlungsfehler      heute ausgebildet werden. Der Schlüssel zum Erhalt
                     der „fachliche Standard“? Auch Ärztinnen und Ärzte        der Handlungskompetenz ist eine fortdauernde reflek-
                     müssen beherrschen, was sie tun. Ich sehe das des-        tierte Berufserfahrung kombiniert mit regel­mäßiger
                     halb entspannt. Nun hat der NotSan genau dieselbe         Fort- und Weiterbildung.                            

I 20a I                                                                                      4 · 2021 I 44. Jahrgang I Rettungsdienst I 320
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