A s - TIPPS & INFOS Wertvolle für Radler DIE RADLFOAHRER! - Steirischer Seniorenbund

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 OA HRER!
 DIE R ADLF

 Wertvolle
 TIPPS & INFOS
 für Radler

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A s - TIPPS & INFOS Wertvolle für Radler DIE RADLFOAHRER! - Steirischer Seniorenbund
A s - TIPPS & INFOS Wertvolle für Radler DIE RADLFOAHRER! - Steirischer Seniorenbund
Johann Ostermann
 Landesradsportreferent

Liebe Seniorinnen und Senioren!
Radfahren ist eine gesunde und schöne Form der Mobilität und
erfreut sich zunehmender Beliebtheit.

Ob Ausflugsfahrten oder auch der Weg zum Arzt oder zum
Einkaufen in den Supermarkt – bei schönem Wetter bietet das
Fahrrad viele Vorteile.

Ob der steigenden Anzahl an Radfahrern wird auch das Zusam-
menwirken mit anderen Verkehrsteilnehmern besonders wichtig
– denn der Radfahrer hat keine Schutzzone oder Airbag wie zum
Beispiel ein Autofahrer.

Bevor Sie aber losradeln, möchte ich Ihnen einige, für den Rad-
fahrer wichtige Informationen in Erinnerung rufen, wie z.B. die be-
deutendsten Verordnungen und Verkehrszeichen.

Graz, im März 2020

Kontakt:
Tel.: 0664/46 84 051 oder per Email: johann.ostermann@a1business.at

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AUSSTATTUNG eines FAHRRADES
Jedes Fahrrad, das im Straßenverkehr benutzt wird, muss fol-
gendermaßen ausgerüstet sein:

 mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen

 mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Klin-
 gel oder Hupe)
 mit einem hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen
 Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hell-
 gelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd
 beleuchtet. Der Scheinwerfer darf auch abnehmbar und / oder bat-
 teriebetrieben sein
 mit einem roten Rücklicht, mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd.
 Das Rücklicht darf auch abnehmbar und/oder batteriebetrieben sein
 mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler oder Rück-
 strahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R104
 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²; die
 Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein
 mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler oder Rück-
 strahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R104
 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²; die
 Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein

 mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen

 an jedem Rad mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammen-
 hängend weiß oder gelb rückstrahlend sind oder Rückstrahlern oder
 Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr.
 R104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20
 cm².
 Wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt
 ist: für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevor-
 richtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen

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Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne
 HINWEIS: Vorderlicht und Rücklicht verwendet werden. Die an-
 deren Ausrüstungsgegenstände müssen jedoch am
Fahrrad angebracht sein. Wer mit einem Fahrrad ohne Bremsen (z.B. ei-
nem “Fixie”) fährt, macht sich daher strafbar.
(Quelle: HELP GV Radfahren)

TELEFONIEREN
Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung
einer Freisprecheinrichtung ist verboten.
(Quelle: HELP GV Radfahren)

HELMPFLICHT
Konkret gilt die Radhelmpflicht für Kinder bis 12 Jahren,
wenn sie
● selbst Rad fahren
● auf einem Fahrrad mitgeführt werden (zum Beispiel im Kindersitz)
● in einem Fahrradanhänger mitgeführt werden.

 Auch wenn der Fahrradhelm von manchen Zeit-
 UNSER TIPP genossen als “Hohlraumschutz” bezeichnet wird, so
 ist er doch ein unverzichtbarer Teil einer Fahrradaus-
 rüstung, mit sehr hohem Schutzfaktor!

ALKOHOLBESTIMMUNGEN
Für Radfahrerinnen/Radfahrer gilt: Alkohollimit von
0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft).
 Bedenken Sie, dass Rad fahren in alkoholisiertem
 HINWEIS: Zustand ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuver-
 lässigkeit sein kann. Stellt die Behörde mangelnde
Verkehrszuverlässigkeit fest, kann Ihnen Ihr Kfz-Führerschein entzogen
werden. (Quelle: HELP GV Radfahren)

 UNSER TIPP Bei 0,0 Promille fährt es sich einfach besser!

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VERKEHRSZEICHEN IM RADVERKEHR
 § 53/26 “Fahrradstraße”
 Zeigt den Beginn einer Fahrradstraße an. In dieser Straße
 ist ausser dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr ver-
 boten; ausgenommen davon ist das Befahren zum Zwecke
 der Zu- u. Abfahrt. Das Queren der Straße ist erlaubt. Die
 höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
 § 53/27 “Radweg ohne Benützungspflicht”
 Zeigt den Beginn eines Radweges ohne Benützungs-
 pflicht an.

 § 53/28 “Geh- u. Radweg ohne Benützungspflicht”
 Zeigt den Beginn eines Geh- u. Radweges ohne Be-
 nützungspflicht an.

 § 53/28 “Geh- u. Radweg mit Trennung ohne
 Benützungspflicht”
 Zeigt den Beginn eines Geh- u. Radweges mit Trennung
 ohne Benützungspflicht an.

 § 53/29 “Ende einer Fahrradstraße, eines Radwegs
 oder Geh- und Radwegs ohne Benützungsp-
 flicht (ohne und mit Trennung)”
 Ein roter Querbalken von links unten nach rechts oben
 zeigt das Ende des durch das Zeichen ausgedrückten
 Gebotes an.
 § 53/2b “Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt”
 Dieses Zeichen kennzeichnet eine Radfahrerüberfahrt,
 die nicht ampelgeregelt ist.

 § 53/2c „Kennzeichnung eines Schutzweges und
 einer Radfahrerüberfahrt“
 Diese Zeichen zeigen einen Schutzweg und eine unmit-
 telbar daneben liegende Radfahrerüberfahrt an, wobei
 die Symbole entsprechend der Sicht des ankommenden
 Verkehrs angeordnet sind. Sie können an Stelle von 2 zwei
 einzelnen Zeichen zur Kennzeichnung eines Schutzwegs
 u. zur Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt verwendet
 werden.
 § 53/9c “Wohnstraße”
 Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Wohnstraße an.

 § 53/9d „Ende der Wohnstraße“
 Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Wohnstraße an.

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§ 53/9e “Begegnungszone”
 In Begegnungszonen dürfen Fußgängerinnen und
 Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen
 den Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern.

§ 53/9f „Ende einer Begegnungszone“
 Zeigt das Ende einer Begegnungszone an.

§ 53/10 „Einbahnstraße“
 Dieses Zeichen zeigt eine Einbahnstraße an und weist in
 die zulässige Fahrtrichtung.

§ 52 a/8a „Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahr-
 räder“
 Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrrädern
 und mit Motorfahrrädern verboten ist. Das Schieben dies-
 er Fahrzeuge ist jedoch gestattet. Für Lenkerinnen und
 Lenker von Motorfahrrädern gilt auch § 52/8b.
§ 52 a/8c „Fahrverbot für Fahrräder“
 Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrrädern
 verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch
 gestattet.

§ 52 a/2 “Einfahrt verboten”
 Dieses Zeichen zeigt an, dass die Einfahrt verboten ist. Mit
 einer Zusatztafel können bestimmte Fahrzeuggruppen wie
 beispielsweise Fahrräder und öffentlicher Verkehr (Linien-
 bus, Straßenbahn) ausgenommen werden. In Wohn-
 straßen dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer auch ohne
 Ausnahmegenehmigung gegen die Einbahn fahren.
 Mit einer Zusatztafel können bestimmte Fahrzeuggruppen
 wie beispielsweise Fahrräder ausgenommen werden.

§ 52 c/23 “Vorrang geben”
 Dieses Zeichen zeigt an, dass gemäß § 19 Absatz 4 Vor-
 rang zu geben ist. Es ist vor einer Kreuzung mit einer
 Vorrangstraße oder an einer Straße mit starkem Verkehr
 anzubringen, sofern nicht das Vorschriftszeichen “Halt”
 erforderlich ist.
§ 52 c/24 “Halt”
 Dieses Zeichen ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzu-
 halten und gemäß § 19 Absatz 4 Vorrang zu geben ist.
 Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so
 ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus
 eine gute Übersicht besteht.
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Verhalte nsregeln für Rad-
 .... und noch einige
 fahrer

 ungen
 Vorfahren bei Kreuz en, Eisen-
 hr ze ug e vo r Kr eu zungen, Straßeneng
 Haben Fa lten, dürfen
 ergä ng en un d dergleichen angeha
 bahn üb räder
 Fa hr ze ug e (F ah rrä der, Mopeds, Motor
 einspurige n Fahrzeugen
 ne be n od er zw isc hen den angehaltene
 etc.) tellen.
 weiter vorne aufzus
 vorfahren, um sich
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 or sc hl än ge ln ” ist unter folgenden Vo
 Dieses “V
 gen erlaubt: Wenn sie
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 sich bewegen, ist da
 üs se n angehalten haben.
 s Vorbeifahren verb
 oten
 vorhanden
 Für da s Vo rfa hr en m us s ausreichend Platz
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 fahren nicht behind
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 ert werden.

 en
 Nebeneinanderfahr
 dfahrer dürfen
 Radfahrerinnen/Ra nstraßen, in
 hrradstraßen, in Woh
 au f Ra dw
 un
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 gs
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 , in
 ne n
 Fa
 un d – auf sonstigen Straße
 n mit
 Begegn rten mit Renn-
 en tli ch em Ve rkeh r – bei Trainingsfah
 öff
 ander fahren.
 fahrrädern nebenein us s immer der äußers
 te
 de rfa hr en m
 Beim Nebeneinan rzonen dür-
 eif en be nü tz t w erden. In Fußgänge
 rechte Fahr str n das Befahren
 Ra df ah re r ne be ne inander fahren, wen
 fen ubt ist.
 mit Fahrrädern erla
 der Fußgängerzone

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Abstellen von Fahrrädern
 Fahrräder müssen so aufge
 stellt werden, dass sie nicht
 umfallen oder den Verkehr
 behindern können.

 Ist ein Gehsteig mehr als 2,5
 m breit, dürfen Fahrräder au
 dort abgestellt werden. Es ch
 ist aber zu empfehlen, ein
 Fahrradabstellplatz zu benu en
 tzen, wenn sich einer in de
 mittelbaren Nähe befindet. r un-

 Auf einem Gehsteig sind Fa
 hrräder platzsparend so au
 stellen, dass Fußgängerin fzu-
 nen/Fußgänger nicht behin
 und Sachen nicht beschäd dert
 igt werden.

 Im Haltestellenbereich öff
 entlicher Verkehrsmittel dü
 Fahrräder nicht abgestellt rfen
 werden, außer wenn dort
 Fahrradabstellplatz vorhand ein
 en ist.

Rücksichtnahmegebot
Radfahrerinnen/Radfahrer
 sind – so wie alle ande
Verkehrsteilnehmerinnen/Ve ren
 rkehrsteilnehmer auch – zu
fensivem Fahren, insbeson de -
 dere zu ständiger Vorsich
gegenseitiger Rücksichtna t und
 hme verpflichtet.
(Quelle: HELP GV Radfahren
 )

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Vorrangbestimmungen für Radfahrer

 Auf Radfahrerüberfahrten Die Verkehrstafeln "Vorrang
 haben Radfahrerinnen/ geben" und "Halt" gelten
 Radfahrer Vorrang. auch für Radfahrerinnen/Rad-
 fahrer.

 Müssen Radfahrerinnen/Rad- Wenn ein Radfahrstreifen
 fahrer vom Radfahrstreifen endet und in die Fahrbahn
 auf den daneben liegenden übergeht, gilt für Radfahrerin-
 Fahrstreifen wechseln (etwa nen/Radfahrer das Reiss-
 um sich zum Linkseinbiegen verschlusssystem, um sich
 einzuordnen), so gelten die – gleichberechtigt mit Auto-
 Regeln für den Fahrstreifen- fahrerinnen/Autofahrern – in
 wechsel; sie werden nicht in den Fließverkehr einzuord-
 den Nachrang verwiesen. nen.
 Radfahrerinnen/Radfahrer
 müssen nur dann jedenfalls
 anderen Fahrzeugen den Vor- Umgekehrt müssen sich an-
 rang geben, wenn sie von ei- dere Fahrzeuglenkerinnen/
 nem Radweg bzw. Geh- und Fahrzeuglenker (ausgenom-
 Radweg kommen, der nicht men Schienenfahrzeuge) vor
 durch einen Radfahrerüber- einer Radfahrerüberfahrt in
 fahrt fortgesetzt wird. gleicher Weise verhalten, um
 einer Radfahrerin/einem Rad-
 fahrer oder einer Rollschuh-
 fahrerin/einem Rollschuh-
 Schienenfahrzeuge, die fahrer, die/der sich auf der
 sich einer Radfahrerüber- Überfahrt befindet oder diese
 fahrt nähern, haben auch erkennbar benützen will, das
 gegenüber Radfahrerinnen/ ungefährdete Überqueren der
 Radfahrern Vorrang. Fahrbahn zu ermöglichen.

 Wie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteil-
 nehmern haben Fußgängerinnen/Fußgänger auf dem Schutz-
 weg (“Zebrasteifen”) auch gegenüber Radfahrerinnen Vorrang,
 So müssen Radfahrerinnen/Radfahrer Benützerinnen/Benützern
 von Schutzwegen, die sich auf dem Schutzweg befinden und
 solchen Benützerinnen/Benützern, die sich noch nicht darauf be-
 finden, aber ihn erkennbar benützen wollen, das unbehinderte
 und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen.
 Dabei muss die Geschwindigkeit so gewählt werden, dass sie ein
 rechtzeitiges Anhalten ermöglicht.
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Umgekehrt müssen sich andere Fahrzeuglenkerinn/Fahrze-
 uglenker (ausgenommen Schienenfahrzeuge) vor einer Rad-
 fahrerüberfahrt in gleicher Weise verhalten, um einer Rad-
 fahrerin/einem Radfahrer oder einer Rollschuhfahrerin/
 Rollschuhfahrer, die/der sich auf der Überfahrt befindet oder
 diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren
 der Fahrbahn zu ermöglichen.

 Benutzung von Verkehrsflächen und Fahrverbote
 Folgende Verkehrsflächen dürfen Sie als Radfahrerin/Radfahrer benut-
 zen:

 RADWEGE sowie GEH-
 FAHRRADSTRASSEN UND RADWEGE

 WOHNSTRASSEN

 BEGEGNUNGSZONEN

 FUSSGÄNGERZONEN
 in Schrittgeschwindigkt und nur dann,
 wenn dies durch Beschilderung aus- FAHRBAHN
 drücklich erlaubt ist. ist allerdings eine Radfahran-
 lage vorhanden, muss diese be-
 nutzt werden. (Ausnahme: u.a. nicht
 benützungspflichtige Radwege bzw.
 nicht benützungspflichtige Geh-
 RADFAHRSTREIFEN u. Radwege)
 (für den Radverkehr markierter Teil der Fahr-
bahn, muss vom ruhenden und fließenden Verkehr
 freigehalten werden)
 RADFAHRÜBERFAHRT
 (durch gleichmäßig unterbro-
 chene Quermarkierungen gekenn-
 MEHRZWECKSTREIFEN zeichneter, für die Überquerung der
 (ein Radfahrstreifen, der unter Fahrbahn durch Radfahrerinnen/
 besonderen Umständen auch von Radfahrer bestimmter Fahr-
 anderen Verkehrsteilnehmerinnen/ bahnteil
 Verkehrsteilnehmern befahren
 werden darf )
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Schutzwege dürfen mit Fahrrädern nicht befahren werden. Das Schie-
 ben des Fahrrades ist auf Schutzwegen erlaubt. Das Überqueren der
 Straße auf dem Fahrrad ist auf Radfahrerüberfahrten erlaubt.

 Fahrverbote für Fahrräder: AUTOBAHN
 GEHWEG
 GEHSTEIG AUTOSTRASSE
 (außer zum Queren, z.B. BESCHILDERTE
im Zuge der Zufahrt zu FAHRVERBOTE
 einem Fahrradabstell-
 platz) AUF DEM FÜR FUSSGÄN-
 GERINNEN/FUSSGÄNGER BE-
 STIMMTEN TEIL EINES (GETRENNTEN)
 GEH- UND RADWEGES

 Das Schieben eines Fahrrades ist auf diesen Verkehrsflächen –
 ausgenommen Autobahn und Autostraße – erlaubt. Wer ein Fahrrad
 schiebt, gilt nicht als Radfahrerin/Radfahrer.

 Fahrradanhänger
 Die Fahrradverordnung regelt auch die Bestimmungen für Fahrradan-
 hänger. Diese sind einachsig und müssen folgendermaßen ausgestat-
 tet sein:
 ❖ Eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage
 ❖ Ein rotes Rücklicht
 ❖ Vorne ein weißer und hinten ein roter Rückstrahler
 ❖ Gelbe Rückstrahler an den seitlichen Flächen
 ❖ Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, zwei rote Rücklichter
 sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler (zum Erkennen der
 Breite des Anhängers)
 ❖ Feststellbremse oder Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder
 wirkt
 ❖ Kupplung muss so beschaffen sein, dass der Anhänger stehen bleibt,
 wenn das Fahrrad umkippt
 Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von mind-
 estens 20 cm² aufweisen.

 Anhänger zum Personentransport brauchen zusätzlich:
 ◍ Geeignete Rückhalteeinrichtungen (Gurte)

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◍ Eine biegsame Fahnenstange mit leuchtfarbenen Wimpel (min-
 destens 1,5 m)
◍ Eine Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und Radhäuser
 und gegenüber Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit
 der Fahrbahn wirksam ist.

Für den Verkauf eines Fahrradanhängers gilt, dass er nur mit Be-
triebsanleitung, die eine bildliche Darstellung enthält und in deutscher
Sprache verfasst ist, verkauft werden darf.

Der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern ist
auch in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für
den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem aus-
gerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann. Die
Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.

Kindersitze
Kindersitze müssen fest mit dem Fahrrad verbunden sein und dürfen
nur hinter dem Sattel montiert werden. Die Radfahrerin/der Radfahrer
darf durch den Sitz nicht in seiner bzw. ihrer Sicht oder Aufmerksam-
keit eingeschränkt sein. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist
unzulässig.

Jeder Kindersitz muss folgendermaßen ausgestattet sein:
♦ Mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden
 kann
♦ Mit einem höhenverstellbaren Beinschutz
♦ Mit Fixierriemen für die Füße
♦ Mit einer Kopflehne

Für den Verkauf eines Kindersitzes gilt, dass er nur mit Betriebsanlei-
tung, die eine bildliche Darstellung enthält und in deutscher Sprache
verfasst ist, verkauft werden darf.
(Quelle: HELP GV Radfahren)

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Easy Drivers Tipps für Senioren
1. E-Bikes brauchen Wartung
● Im Vergleich zu herkömmlichen Fahrrädern sind E-Bikes wartungs-
 intensiver. Der höhere Verschleiß und die regelmäßig notwendigen
 System-Updates machen ein jährliches Service notwendig.

● Easy Drivers Budgettipp: In den frühen Wintermonaten haben die
 Fahrradwerkstätten meist Kapazitäten frei und lassen über einen
 Preisnachlass beim Service leichter mit sich reden.

2. Ein grell buntes Kleidungsstück
● Im Straßenverkehr gut sichtbar zu sein, ist auch für E-Bike Fahrer
 wichtig. In heller Kleidung und reflektierenden Materialien wird man
 von anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig gesehen.

● Easy Drivers Modetipp: In Abwägung modischer Aspekte empfiehlt
 die EDRFS einen signalfarbenen Helm. Schon ein signalfarbener
 Helm sorgt für mehr Sichtbarkeit.

3. Die richtige Starttechnik
● Wenn Beweglichkeit und Kraft nachlassen, ist eine effiziente Start-
 technik sicherheitsrelevant. Die ersten Meter nach dem Anfahren
 sind wie beim normalen Fahrrad oft etwas unsicher oder stellen ein
 potentielles Risiko dar.

● Easy Drivers Fahrtechniktipp: Der 4-Schritte-Start (beide Bremsen
 ziehen/Pedal richten/Druck ausüben/Bremsen lösen) ist in Kombi
 nation mit dem Pedelec-System besonders effizient.

4. Teilnahme am E-Bike Sicherheitskurs vom
 Seniorenbund
● Aufgrund unserer Erfahrungen im Radfahrunterricht für alle
 Altersklassen, im Besonderen aber auch für Menschen ab 50 kennen
 wir so einige Tipps und Trainingsmöglichkeiten die wir gerne
 weitergeben.

● Easy Drivers Geheimtipp: Bei den kostenlosen Kursen teilnehmen.

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Über EASY DRIVERS Radfahrschule
Die EASY DRIVERS Radfahrschule ist Österreichs größer Dienstleister
für Radfahrkurse. In Kooperation mit dem Netzwerk der EASY DRIVERS
Fahrschulen werden österreichweit Radfahrkurse für Kinder, SchülerIn-
nen und Erwachsene angeboten.

Egal welches Fahrrad, ob Laufrad, E-Bike, Mountainbike, Fatbike
oder Lastenfahrrad: Die Kurse decken das gesamte Spektrum des
Radverkehrs ab und tragen mit fundierten Praxis- und Theoriekursen
zu klimafreundlicher, gesundheitsfördernder Mobilität sowie erhöhter
Sicherheit im Straßenverkehr bei.

Pro Jahr betreut die EASY DRIVERS Radfahrschule über 500 Schulen aus
ganz Österreich und bildet auch zertifizierte RadfahrlehrerInnen aus.
Mehr als 50.000 AbsolventInnen nutzten bereits das Angebot der EASY
DRIVERS Radfahrschule.

Alle Infos auf: www.easydrivers.at

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Das E-BIKE
Ein Pedelec (Kofferwort für Pedal Electric Cycle) ist eine Ausführung
eines Elektrofahrrads, bei der der Fahrer von einem Elektroantrieb
nur dann unterstützt wird, wenn er gleichzeitig auch selbst die Ped-
ale tritt.

Der Begriff Pedelec wurde zur Abgrenzung von E-Bikes geschaf-
fen, bei denen der Antrieb etwa per Drehgriff gesteuert wird.

Die Bezeichnungen Pedelec, E-Bike und Elektrofahrrad werden in
Deutschland und in Österreich jedoch oft synonym verwendet, in
der Schweiz ist die Bezeichnung E-Bike die Verbreitetste. Eine recht-
liche Definition der Begriffe gibt es nicht. Die verkehrsrechtliche
Einordnung dieser Fahrzeuge unterscheidet sich in den drei ge-
nannten Ländern deutlich.

 Pedelec 25 / Pedelec 45 -
 Österreichische Definition
 Gesetzgebung: Straßenverkehrsordnung (StVO) und Kraftfahrtge-
 setz (KFG)

 Nach § 2 Abs. 1 Z 22 der StVO 1960 werden zwei Arten von Elektro-
 fahrrädern unterschieden:
 ● lit. „b) ein [Fahrrad], das zusätzlich mit einem elektrischen An-
 trieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad)“
 (demnach Hybrid-Antrieb nach Definition Pedelec);
 ● lit. „d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb
 dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967
 entspricht“ (demnach ein nur-elektrischer Antrieb).

 Nicht als Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 2a KFG gelten Elektrofahr-
 räder – gleichgültig ob hybrid (Pedelec) oder ausschließlich elek-

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trisch angetrieben - als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 mit
 ♦ einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als
 600 Watt und
 ♦ einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Sofern vorstehende Kriterien nicht überschritten sind, gilt daher
nach österreichischem Recht ein solches Elektrorad/Pedelec nicht
als Elektrokraftrad und benötigt deshalb weder Typengenehmigung
noch Fahrzeuganmeldung.

Wie für normale (allein muskelbetriebene) Fahrräder, gelten auch
für Elektrofahrräder die Vorschriften der Fahrradverordnung, für das
Lenken dieser gelten dieselben StVO-Bestimmungen wie für muskel-
betriebene Fahrräder, u.a. die Radwegbenützungspflicht mit ein-
spurigen Fahrrädern. Für deren (kommerzielles) In-Verkehr-Bringen
gelten die Produkthaftungsbestimmungen.
(Quelle: WIKIPEDIA.DE - Pedelec)

„Schnelle Pedelecs“
(mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h)
sind als Fahrräder in Österreich nicht zulässig.
(Quelle: WIKIPEDIA.DE - Pedelec)

Elektrofahrräder, deren elektrischer Antrieb die in § 1 Abs. 2 a KFG
festgelegten Grenzen (600 Watt- sowie 25 km/h- Grenze) über-
schreitet, gelten nicht als Fahrräder im Sinne der StVO, sondern als
Krafträder gem. § 2 Abs. 1 Z 4 KFG, also Kraftfahrzeuge mit zwei
oder drei Rädern im Anwendungsbereich des Kraftfahrzeuggesetzes
(KFG), der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) und des
Führerscheingesetzes (FSG).

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Das E-Moped mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 45
 km/h und einer maximalen Nenndauerleistung von 4 kW gilt da-
 her als Kraftrad und wird in die Unterkategorie „Motorfahrrad“
 der Klasse L1 e (§ 2 Abs. 1 Z 14 KFG) eingeteilt. Für solche Klein-
 krafträder ist die RL 2002/24/EG über die Typgenehmigung für
 zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge anwendbar; d.h. eine
 EG-Betriebserlaubnis sowie eine Eintragung in die Genehmigungs-
 datenbank sind erforderlich.

 Aufgrund der bestehenden Grenzen nach dem KFG sind die sog.
 „schnellen Pedelecs“ oder „S-Pedelecs“ ebenfalls als Motorfahrräder
 einzustufen; dabei handelt es sich um Pedelecs, deren Hilfsmotor
 bei Geschwindigkeiten über 25 km/h nicht aussetzt.
 (Quelle: KFV.AT - Verkehrsrecht Spannungsfeld E-Bike)

 Diese kleine Radbroschüre soll Sie daran erinnern, dass
 Sie, wenn Sie mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teil-
 nehmen, als Verkehrsteilnehmer weitgehend unge-
 schützt sind und von den Autolenkern leicht übersehen
 werden können.

 Daher sind die Verkehrsregeln, die Fahrradaustattung
 und die notwendige Vorsicht bei möglichen Gefahren-
 stellen wichtige Elemente, um als Fahrradfahrer in keinen
 Unfall verwickelt werden zu können.

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Am Ende
 einer Rad-
 tour wollen
 wir so gut
 gelaunt zu
 Hause an-
 kommen ......

 ........ und .....

.....auf
 keinen Fall
 so geschafft,
 dass wir ein
 Rettungsau-
 to brauchen

 19
Impressum:
Steirischer Seniorenbund
Karmeliterplatz 6, 8010 Graz
Tel. +43(0)316/822130-0
Fax +43(0)316/822130-9
Email: seniorenbund@stvp.at
www.seniorenbund.stvp.at
Fotos: Johann Ostermann
Layout: Barbara Trummer
Druck: Jänner 2020
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