A s - TIPPS & INFOS Wertvolle für Radler DIE RADLFOAHRER! - Steirischer Seniorenbund
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Johann Ostermann Landesradsportreferent Liebe Seniorinnen und Senioren! Radfahren ist eine gesunde und schöne Form der Mobilität und erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Ob Ausflugsfahrten oder auch der Weg zum Arzt oder zum Einkaufen in den Supermarkt – bei schönem Wetter bietet das Fahrrad viele Vorteile. Ob der steigenden Anzahl an Radfahrern wird auch das Zusam- menwirken mit anderen Verkehrsteilnehmern besonders wichtig – denn der Radfahrer hat keine Schutzzone oder Airbag wie zum Beispiel ein Autofahrer. Bevor Sie aber losradeln, möchte ich Ihnen einige, für den Rad- fahrer wichtige Informationen in Erinnerung rufen, wie z.B. die be- deutendsten Verordnungen und Verkehrszeichen. Graz, im März 2020 Kontakt: Tel.: 0664/46 84 051 oder per Email: johann.ostermann@a1business.at 3
AUSSTATTUNG eines FAHRRADES Jedes Fahrrad, das im Straßenverkehr benutzt wird, muss fol- gendermaßen ausgerüstet sein: mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Klin- gel oder Hupe) mit einem hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hell- gelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet. Der Scheinwerfer darf auch abnehmbar und / oder bat- teriebetrieben sein mit einem roten Rücklicht, mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd. Das Rücklicht darf auch abnehmbar und/oder batteriebetrieben sein mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler oder Rück- strahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler oder Rück- strahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen an jedem Rad mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammen- hängend weiß oder gelb rückstrahlend sind oder Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm². Wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist: für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevor- richtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen 4
Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne HINWEIS: Vorderlicht und Rücklicht verwendet werden. Die an- deren Ausrüstungsgegenstände müssen jedoch am Fahrrad angebracht sein. Wer mit einem Fahrrad ohne Bremsen (z.B. ei- nem “Fixie”) fährt, macht sich daher strafbar. (Quelle: HELP GV Radfahren) TELEFONIEREN Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung ist verboten. (Quelle: HELP GV Radfahren) HELMPFLICHT Konkret gilt die Radhelmpflicht für Kinder bis 12 Jahren, wenn sie ● selbst Rad fahren ● auf einem Fahrrad mitgeführt werden (zum Beispiel im Kindersitz) ● in einem Fahrradanhänger mitgeführt werden. Auch wenn der Fahrradhelm von manchen Zeit- UNSER TIPP genossen als “Hohlraumschutz” bezeichnet wird, so ist er doch ein unverzichtbarer Teil einer Fahrradaus- rüstung, mit sehr hohem Schutzfaktor! ALKOHOLBESTIMMUNGEN Für Radfahrerinnen/Radfahrer gilt: Alkohollimit von 0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft). Bedenken Sie, dass Rad fahren in alkoholisiertem HINWEIS: Zustand ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuver- lässigkeit sein kann. Stellt die Behörde mangelnde Verkehrszuverlässigkeit fest, kann Ihnen Ihr Kfz-Führerschein entzogen werden. (Quelle: HELP GV Radfahren) UNSER TIPP Bei 0,0 Promille fährt es sich einfach besser! 5
VERKEHRSZEICHEN IM RADVERKEHR § 53/26 “Fahrradstraße” Zeigt den Beginn einer Fahrradstraße an. In dieser Straße ist ausser dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr ver- boten; ausgenommen davon ist das Befahren zum Zwecke der Zu- u. Abfahrt. Das Queren der Straße ist erlaubt. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. § 53/27 “Radweg ohne Benützungspflicht” Zeigt den Beginn eines Radweges ohne Benützungs- pflicht an. § 53/28 “Geh- u. Radweg ohne Benützungspflicht” Zeigt den Beginn eines Geh- u. Radweges ohne Be- nützungspflicht an. § 53/28 “Geh- u. Radweg mit Trennung ohne Benützungspflicht” Zeigt den Beginn eines Geh- u. Radweges mit Trennung ohne Benützungspflicht an. § 53/29 “Ende einer Fahrradstraße, eines Radwegs oder Geh- und Radwegs ohne Benützungsp- flicht (ohne und mit Trennung)” Ein roter Querbalken von links unten nach rechts oben zeigt das Ende des durch das Zeichen ausgedrückten Gebotes an. § 53/2b “Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt” Dieses Zeichen kennzeichnet eine Radfahrerüberfahrt, die nicht ampelgeregelt ist. § 53/2c „Kennzeichnung eines Schutzweges und einer Radfahrerüberfahrt“ Diese Zeichen zeigen einen Schutzweg und eine unmit- telbar daneben liegende Radfahrerüberfahrt an, wobei die Symbole entsprechend der Sicht des ankommenden Verkehrs angeordnet sind. Sie können an Stelle von 2 zwei einzelnen Zeichen zur Kennzeichnung eines Schutzwegs u. zur Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt verwendet werden. § 53/9c “Wohnstraße” Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Wohnstraße an. § 53/9d „Ende der Wohnstraße“ Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Wohnstraße an. 6
§ 53/9e “Begegnungszone” In Begegnungszonen dürfen Fußgängerinnen und Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern. § 53/9f „Ende einer Begegnungszone“ Zeigt das Ende einer Begegnungszone an. § 53/10 „Einbahnstraße“ Dieses Zeichen zeigt eine Einbahnstraße an und weist in die zulässige Fahrtrichtung. § 52 a/8a „Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahr- räder“ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrrädern und mit Motorfahrrädern verboten ist. Das Schieben dies- er Fahrzeuge ist jedoch gestattet. Für Lenkerinnen und Lenker von Motorfahrrädern gilt auch § 52/8b. § 52 a/8c „Fahrverbot für Fahrräder“ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrrädern verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch gestattet. § 52 a/2 “Einfahrt verboten” Dieses Zeichen zeigt an, dass die Einfahrt verboten ist. Mit einer Zusatztafel können bestimmte Fahrzeuggruppen wie beispielsweise Fahrräder und öffentlicher Verkehr (Linien- bus, Straßenbahn) ausgenommen werden. In Wohn- straßen dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer auch ohne Ausnahmegenehmigung gegen die Einbahn fahren. Mit einer Zusatztafel können bestimmte Fahrzeuggruppen wie beispielsweise Fahrräder ausgenommen werden. § 52 c/23 “Vorrang geben” Dieses Zeichen zeigt an, dass gemäß § 19 Absatz 4 Vor- rang zu geben ist. Es ist vor einer Kreuzung mit einer Vorrangstraße oder an einer Straße mit starkem Verkehr anzubringen, sofern nicht das Vorschriftszeichen “Halt” erforderlich ist. § 52 c/24 “Halt” Dieses Zeichen ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzu- halten und gemäß § 19 Absatz 4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus eine gute Übersicht besteht. 7
Verhalte nsregeln für Rad- .... und noch einige fahrer ungen Vorfahren bei Kreuz en, Eisen- hr ze ug e vo r Kr eu zungen, Straßeneng Haben Fa lten, dürfen ergä ng en un d dergleichen angeha bahn üb räder Fa hr ze ug e (F ah rrä der, Mopeds, Motor einspurige n Fahrzeugen ne be n od er zw isc hen den angehaltene etc.) tellen. weiter vorne aufzus vorfahren, um sich raussetzun- or sc hl än ge ln ” ist unter folgenden Vo Dieses “V gen erlaubt: Wenn sie Die Fa hr ze ug e m sich bewegen, ist da üs se n angehalten haben. s Vorbeifahren verb oten vorhanden Für da s Vo rfa hr en m us s ausreichend Platz sein rch das Vor- Fahr ze ug e, di e fahren nicht behind ab bi eg en wollen, dürfen du ert werden. en Nebeneinanderfahr dfahrer dürfen Radfahrerinnen/Ra nstraßen, in hrradstraßen, in Woh au f Ra dw un eg gs en zo , in ne n Fa un d – auf sonstigen Straße n mit Begegn rten mit Renn- en tli ch em Ve rkeh r – bei Trainingsfah öff ander fahren. fahrrädern nebenein us s immer der äußers te de rfa hr en m Beim Nebeneinan rzonen dür- eif en be nü tz t w erden. In Fußgänge rechte Fahr str n das Befahren Ra df ah re r ne be ne inander fahren, wen fen ubt ist. mit Fahrrädern erla der Fußgängerzone 8
Abstellen von Fahrrädern Fahrräder müssen so aufge stellt werden, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, dürfen Fahrräder au dort abgestellt werden. Es ch ist aber zu empfehlen, ein Fahrradabstellplatz zu benu en tzen, wenn sich einer in de mittelbaren Nähe befindet. r un- Auf einem Gehsteig sind Fa hrräder platzsparend so au stellen, dass Fußgängerin fzu- nen/Fußgänger nicht behin und Sachen nicht beschäd dert igt werden. Im Haltestellenbereich öff entlicher Verkehrsmittel dü Fahrräder nicht abgestellt rfen werden, außer wenn dort Fahrradabstellplatz vorhand ein en ist. Rücksichtnahmegebot Radfahrerinnen/Radfahrer sind – so wie alle ande Verkehrsteilnehmerinnen/Ve ren rkehrsteilnehmer auch – zu fensivem Fahren, insbeson de - dere zu ständiger Vorsich gegenseitiger Rücksichtna t und hme verpflichtet. (Quelle: HELP GV Radfahren ) 9
Vorrangbestimmungen für Radfahrer Auf Radfahrerüberfahrten Die Verkehrstafeln "Vorrang haben Radfahrerinnen/ geben" und "Halt" gelten Radfahrer Vorrang. auch für Radfahrerinnen/Rad- fahrer. Müssen Radfahrerinnen/Rad- Wenn ein Radfahrstreifen fahrer vom Radfahrstreifen endet und in die Fahrbahn auf den daneben liegenden übergeht, gilt für Radfahrerin- Fahrstreifen wechseln (etwa nen/Radfahrer das Reiss- um sich zum Linkseinbiegen verschlusssystem, um sich einzuordnen), so gelten die – gleichberechtigt mit Auto- Regeln für den Fahrstreifen- fahrerinnen/Autofahrern – in wechsel; sie werden nicht in den Fließverkehr einzuord- den Nachrang verwiesen. nen. Radfahrerinnen/Radfahrer müssen nur dann jedenfalls anderen Fahrzeugen den Vor- Umgekehrt müssen sich an- rang geben, wenn sie von ei- dere Fahrzeuglenkerinnen/ nem Radweg bzw. Geh- und Fahrzeuglenker (ausgenom- Radweg kommen, der nicht men Schienenfahrzeuge) vor durch einen Radfahrerüber- einer Radfahrerüberfahrt in fahrt fortgesetzt wird. gleicher Weise verhalten, um einer Radfahrerin/einem Rad- fahrer oder einer Rollschuh- fahrerin/einem Rollschuh- Schienenfahrzeuge, die fahrer, die/der sich auf der sich einer Radfahrerüber- Überfahrt befindet oder diese fahrt nähern, haben auch erkennbar benützen will, das gegenüber Radfahrerinnen/ ungefährdete Überqueren der Radfahrern Vorrang. Fahrbahn zu ermöglichen. Wie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteil- nehmern haben Fußgängerinnen/Fußgänger auf dem Schutz- weg (“Zebrasteifen”) auch gegenüber Radfahrerinnen Vorrang, So müssen Radfahrerinnen/Radfahrer Benützerinnen/Benützern von Schutzwegen, die sich auf dem Schutzweg befinden und solchen Benützerinnen/Benützern, die sich noch nicht darauf be- finden, aber ihn erkennbar benützen wollen, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Dabei muss die Geschwindigkeit so gewählt werden, dass sie ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht. 10
Umgekehrt müssen sich andere Fahrzeuglenkerinn/Fahrze- uglenker (ausgenommen Schienenfahrzeuge) vor einer Rad- fahrerüberfahrt in gleicher Weise verhalten, um einer Rad- fahrerin/einem Radfahrer oder einer Rollschuhfahrerin/ Rollschuhfahrer, die/der sich auf der Überfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Benutzung von Verkehrsflächen und Fahrverbote Folgende Verkehrsflächen dürfen Sie als Radfahrerin/Radfahrer benut- zen: RADWEGE sowie GEH- FAHRRADSTRASSEN UND RADWEGE WOHNSTRASSEN BEGEGNUNGSZONEN FUSSGÄNGERZONEN in Schrittgeschwindigkt und nur dann, wenn dies durch Beschilderung aus- FAHRBAHN drücklich erlaubt ist. ist allerdings eine Radfahran- lage vorhanden, muss diese be- nutzt werden. (Ausnahme: u.a. nicht benützungspflichtige Radwege bzw. nicht benützungspflichtige Geh- RADFAHRSTREIFEN u. Radwege) (für den Radverkehr markierter Teil der Fahr- bahn, muss vom ruhenden und fließenden Verkehr freigehalten werden) RADFAHRÜBERFAHRT (durch gleichmäßig unterbro- chene Quermarkierungen gekenn- MEHRZWECKSTREIFEN zeichneter, für die Überquerung der (ein Radfahrstreifen, der unter Fahrbahn durch Radfahrerinnen/ besonderen Umständen auch von Radfahrer bestimmter Fahr- anderen Verkehrsteilnehmerinnen/ bahnteil Verkehrsteilnehmern befahren werden darf ) 11
Schutzwege dürfen mit Fahrrädern nicht befahren werden. Das Schie- ben des Fahrrades ist auf Schutzwegen erlaubt. Das Überqueren der Straße auf dem Fahrrad ist auf Radfahrerüberfahrten erlaubt. Fahrverbote für Fahrräder: AUTOBAHN GEHWEG GEHSTEIG AUTOSTRASSE (außer zum Queren, z.B. BESCHILDERTE im Zuge der Zufahrt zu FAHRVERBOTE einem Fahrradabstell- platz) AUF DEM FÜR FUSSGÄN- GERINNEN/FUSSGÄNGER BE- STIMMTEN TEIL EINES (GETRENNTEN) GEH- UND RADWEGES Das Schieben eines Fahrrades ist auf diesen Verkehrsflächen – ausgenommen Autobahn und Autostraße – erlaubt. Wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrerin/Radfahrer. Fahrradanhänger Die Fahrradverordnung regelt auch die Bestimmungen für Fahrradan- hänger. Diese sind einachsig und müssen folgendermaßen ausgestat- tet sein: ❖ Eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage ❖ Ein rotes Rücklicht ❖ Vorne ein weißer und hinten ein roter Rückstrahler ❖ Gelbe Rückstrahler an den seitlichen Flächen ❖ Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, zwei rote Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler (zum Erkennen der Breite des Anhängers) ❖ Feststellbremse oder Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt ❖ Kupplung muss so beschaffen sein, dass der Anhänger stehen bleibt, wenn das Fahrrad umkippt Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von mind- estens 20 cm² aufweisen. Anhänger zum Personentransport brauchen zusätzlich: ◍ Geeignete Rückhalteeinrichtungen (Gurte) 12
◍ Eine biegsame Fahnenstange mit leuchtfarbenen Wimpel (min- destens 1,5 m) ◍ Eine Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und Radhäuser und gegenüber Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist. Für den Verkauf eines Fahrradanhängers gilt, dass er nur mit Be- triebsanleitung, die eine bildliche Darstellung enthält und in deutscher Sprache verfasst ist, verkauft werden darf. Der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern ist auch in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem aus- gerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann. Die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden. Kindersitze Kindersitze müssen fest mit dem Fahrrad verbunden sein und dürfen nur hinter dem Sattel montiert werden. Die Radfahrerin/der Radfahrer darf durch den Sitz nicht in seiner bzw. ihrer Sicht oder Aufmerksam- keit eingeschränkt sein. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig. Jeder Kindersitz muss folgendermaßen ausgestattet sein: ♦ Mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann ♦ Mit einem höhenverstellbaren Beinschutz ♦ Mit Fixierriemen für die Füße ♦ Mit einer Kopflehne Für den Verkauf eines Kindersitzes gilt, dass er nur mit Betriebsanlei- tung, die eine bildliche Darstellung enthält und in deutscher Sprache verfasst ist, verkauft werden darf. (Quelle: HELP GV Radfahren) 13
Easy Drivers Tipps für Senioren 1. E-Bikes brauchen Wartung ● Im Vergleich zu herkömmlichen Fahrrädern sind E-Bikes wartungs- intensiver. Der höhere Verschleiß und die regelmäßig notwendigen System-Updates machen ein jährliches Service notwendig. ● Easy Drivers Budgettipp: In den frühen Wintermonaten haben die Fahrradwerkstätten meist Kapazitäten frei und lassen über einen Preisnachlass beim Service leichter mit sich reden. 2. Ein grell buntes Kleidungsstück ● Im Straßenverkehr gut sichtbar zu sein, ist auch für E-Bike Fahrer wichtig. In heller Kleidung und reflektierenden Materialien wird man von anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig gesehen. ● Easy Drivers Modetipp: In Abwägung modischer Aspekte empfiehlt die EDRFS einen signalfarbenen Helm. Schon ein signalfarbener Helm sorgt für mehr Sichtbarkeit. 3. Die richtige Starttechnik ● Wenn Beweglichkeit und Kraft nachlassen, ist eine effiziente Start- technik sicherheitsrelevant. Die ersten Meter nach dem Anfahren sind wie beim normalen Fahrrad oft etwas unsicher oder stellen ein potentielles Risiko dar. ● Easy Drivers Fahrtechniktipp: Der 4-Schritte-Start (beide Bremsen ziehen/Pedal richten/Druck ausüben/Bremsen lösen) ist in Kombi nation mit dem Pedelec-System besonders effizient. 4. Teilnahme am E-Bike Sicherheitskurs vom Seniorenbund ● Aufgrund unserer Erfahrungen im Radfahrunterricht für alle Altersklassen, im Besonderen aber auch für Menschen ab 50 kennen wir so einige Tipps und Trainingsmöglichkeiten die wir gerne weitergeben. ● Easy Drivers Geheimtipp: Bei den kostenlosen Kursen teilnehmen. 14
Über EASY DRIVERS Radfahrschule Die EASY DRIVERS Radfahrschule ist Österreichs größer Dienstleister für Radfahrkurse. In Kooperation mit dem Netzwerk der EASY DRIVERS Fahrschulen werden österreichweit Radfahrkurse für Kinder, SchülerIn- nen und Erwachsene angeboten. Egal welches Fahrrad, ob Laufrad, E-Bike, Mountainbike, Fatbike oder Lastenfahrrad: Die Kurse decken das gesamte Spektrum des Radverkehrs ab und tragen mit fundierten Praxis- und Theoriekursen zu klimafreundlicher, gesundheitsfördernder Mobilität sowie erhöhter Sicherheit im Straßenverkehr bei. Pro Jahr betreut die EASY DRIVERS Radfahrschule über 500 Schulen aus ganz Österreich und bildet auch zertifizierte RadfahrlehrerInnen aus. Mehr als 50.000 AbsolventInnen nutzten bereits das Angebot der EASY DRIVERS Radfahrschule. Alle Infos auf: www.easydrivers.at 15
Das E-BIKE Ein Pedelec (Kofferwort für Pedal Electric Cycle) ist eine Ausführung eines Elektrofahrrads, bei der der Fahrer von einem Elektroantrieb nur dann unterstützt wird, wenn er gleichzeitig auch selbst die Ped- ale tritt. Der Begriff Pedelec wurde zur Abgrenzung von E-Bikes geschaf- fen, bei denen der Antrieb etwa per Drehgriff gesteuert wird. Die Bezeichnungen Pedelec, E-Bike und Elektrofahrrad werden in Deutschland und in Österreich jedoch oft synonym verwendet, in der Schweiz ist die Bezeichnung E-Bike die Verbreitetste. Eine recht- liche Definition der Begriffe gibt es nicht. Die verkehrsrechtliche Einordnung dieser Fahrzeuge unterscheidet sich in den drei ge- nannten Ländern deutlich. Pedelec 25 / Pedelec 45 - Österreichische Definition Gesetzgebung: Straßenverkehrsordnung (StVO) und Kraftfahrtge- setz (KFG) Nach § 2 Abs. 1 Z 22 der StVO 1960 werden zwei Arten von Elektro- fahrrädern unterschieden: ● lit. „b) ein [Fahrrad], das zusätzlich mit einem elektrischen An- trieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad)“ (demnach Hybrid-Antrieb nach Definition Pedelec); ● lit. „d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht“ (demnach ein nur-elektrischer Antrieb). Nicht als Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 2a KFG gelten Elektrofahr- räder – gleichgültig ob hybrid (Pedelec) oder ausschließlich elek- 16
trisch angetrieben - als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 mit ♦ einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und ♦ einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Sofern vorstehende Kriterien nicht überschritten sind, gilt daher nach österreichischem Recht ein solches Elektrorad/Pedelec nicht als Elektrokraftrad und benötigt deshalb weder Typengenehmigung noch Fahrzeuganmeldung. Wie für normale (allein muskelbetriebene) Fahrräder, gelten auch für Elektrofahrräder die Vorschriften der Fahrradverordnung, für das Lenken dieser gelten dieselben StVO-Bestimmungen wie für muskel- betriebene Fahrräder, u.a. die Radwegbenützungspflicht mit ein- spurigen Fahrrädern. Für deren (kommerzielles) In-Verkehr-Bringen gelten die Produkthaftungsbestimmungen. (Quelle: WIKIPEDIA.DE - Pedelec) „Schnelle Pedelecs“ (mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h) sind als Fahrräder in Österreich nicht zulässig. (Quelle: WIKIPEDIA.DE - Pedelec) Elektrofahrräder, deren elektrischer Antrieb die in § 1 Abs. 2 a KFG festgelegten Grenzen (600 Watt- sowie 25 km/h- Grenze) über- schreitet, gelten nicht als Fahrräder im Sinne der StVO, sondern als Krafträder gem. § 2 Abs. 1 Z 4 KFG, also Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern im Anwendungsbereich des Kraftfahrzeuggesetzes (KFG), der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) und des Führerscheingesetzes (FSG). 17
Das E-Moped mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h und einer maximalen Nenndauerleistung von 4 kW gilt da- her als Kraftrad und wird in die Unterkategorie „Motorfahrrad“ der Klasse L1 e (§ 2 Abs. 1 Z 14 KFG) eingeteilt. Für solche Klein- krafträder ist die RL 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge anwendbar; d.h. eine EG-Betriebserlaubnis sowie eine Eintragung in die Genehmigungs- datenbank sind erforderlich. Aufgrund der bestehenden Grenzen nach dem KFG sind die sog. „schnellen Pedelecs“ oder „S-Pedelecs“ ebenfalls als Motorfahrräder einzustufen; dabei handelt es sich um Pedelecs, deren Hilfsmotor bei Geschwindigkeiten über 25 km/h nicht aussetzt. (Quelle: KFV.AT - Verkehrsrecht Spannungsfeld E-Bike) Diese kleine Radbroschüre soll Sie daran erinnern, dass Sie, wenn Sie mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teil- nehmen, als Verkehrsteilnehmer weitgehend unge- schützt sind und von den Autolenkern leicht übersehen werden können. Daher sind die Verkehrsregeln, die Fahrradaustattung und die notwendige Vorsicht bei möglichen Gefahren- stellen wichtige Elemente, um als Fahrradfahrer in keinen Unfall verwickelt werden zu können. 18
Am Ende einer Rad- tour wollen wir so gut gelaunt zu Hause an- kommen ...... ........ und ..... .....auf keinen Fall so geschafft, dass wir ein Rettungsau- to brauchen 19
Impressum: Steirischer Seniorenbund Karmeliterplatz 6, 8010 Graz Tel. +43(0)316/822130-0 Fax +43(0)316/822130-9 Email: seniorenbund@stvp.at www.seniorenbund.stvp.at Fotos: Johann Ostermann Layout: Barbara Trummer Druck: Jänner 2020
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