RSM INFORMIERT 1. AUSGABE 2021
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RSM INFORMIERT 1. AUSGABE 2021 SCHWERPUNKTTHEMA ALLE STEUERZAHLER UMSATZSTEUER Ertragsteuerliche Änderungen durch Werbungskostenabzug beim Folgen des Brexit das Jahressteuergesetz 2020 Home-Office
LEITGEDANKEN Liebe Leserinnen und Leser, noch immer befinden wir uns im coronabedingten Lockdown. Die von der Pande- mie am stärksten betroffenen Unternehmen werden auch weiterhin mit Hilfspro- grammen unterstützt, um die Umsatzausfälle zumindest teilweise aufzufangen. Ein Ende ist derzeit leider noch nicht in Sicht. Sie finden daher auch künftig zeitnah und umfangreich Informationen in unserem „Corona Resource Center“ im Internet unter www.rsm.de. Die derzeitigen Rahmenbedingungen führen oftmals zur verzögerten Bearbeitung der Jahressteuererklärungen 2019. Das Bundesfinanzministerium hatte darauf bereits im Dezember 2020 reagiert und die Abgabefrist bis Ende März 2021 ver- Jana Hesse längert. Dieser einmonatige Aufschub war allerdings nur ein Tropfen auf den heißen Wirtschaftsprüferin Stein. Steuerberaterin | Partnerin jana.hesse@rsm.de Nunmehr wurde eine realistischere Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2019 bis Ende August 2021 gesetzlich festgelegt. Weiterhin wird die fünfzehnmo- natige zinsfreie Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert, so dass die Verzinsung für Steuerzahlungen des Jahres 2019 ab dem 01.10.2021 beginnt. Dadurch sollen sich aufgrund der späteren Abgabe der Steuer- erklärungen 2019 keine Zinsnachteile ergeben. Wir bitten dennoch alle unsere Mandanten, die Unterlagen für 2019 – soweit noch nicht geschehen – möglichst bald bei uns einzureichen. So können wir die Erklä- rungen einplanen und fristgerecht fertigstellen. Da mit weiteren (zeitaufwändigen) Corona-Hilfsprogrammen zu rechnen ist, ist auch dieser neue Zeitrahmen bis Ende August eng gesteckt. Mit moneo bieten wir Ihnen praxisrelevante Hinweise und Anregungen, die Ihnen Dr. Dirk Iwanowitsch nicht nur für Ihre tägliche Arbeit, sondern auch privat nützlich sind. Wir hoffen, mit Wirtschaftsprüfer | Partner der Themenauswahl und der auf den Punkt gebrachten Darstellungsweise Ihrem dirk.iwanowitsch@rsm.de Informationsbedürfnis gerecht zu werden und freuen uns auf Ihr Feedback. Bitte wenden Sie sich mit Wünschen gern an uns. Sollten Sie den Versand der moneo nicht mehr benötigen, so genügt eine kurze Nachricht an die auf der letzten Seite genannte E-Mail-Adresse. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu den Inhalten von moneo, aber selbstver- ständlich auch zu allen anderen steuerlichen und rechtlichen Themen, beratend zur Seite. Mit Hilfe unseres weltweiten Netzwerks finden wir in jedem Fall eine maß- geschneiderte Lösung. Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre! Ihr RSM-Redaktionsteam 2
RSM moneo | 1. Ausgabe 2021 INHALT Schwerpunktthema Ertragsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 4 Alle Steuerzahler Werbungskostenabzug beim Home-Office 6 Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber 7 Firmenwagen und Home-Office 7 Wichtige Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht 8 Aktueller Stand zur Aufrüstung von Kassen 8 Umsatzsteuer Folgen des Brexit 9 Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen in Corona-Zeiten 10 Wirtschaft und Recht Reform des Insolvenzrechts 11 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Corona-Hilfen 11 Hinweis in eigener Sache Wir sind weiterhin für Sie da, auch wenn sich derzeit viele unserer Mitarbeiter aus Sicher- heitsgründen im Home-Office befinden. Sie erreichen Ihre Ansprechpartner unter den gewohnten Kontaktdaten. 3
SCHWERPUNKTTHEMA Ertragsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 Wesentliche Änderungen durch das „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Weitere lohnsteuerliche Änderungen Jahressteuergesetz 2020 im Ertrag- Arbeitslohn“ erbringt (Zusätzlichkeits- Die Steuerfreiheit für Zuschüsse des steuerrecht werden nachfolgend kriterium). Dies gilt z. B. für den Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld dargestellt (zum Home-Office siehe Corona-Bonus, Kindergarten- und Saison-Kurzarbeitergeld bis zu den Beitrag auf Seite 6). Zuschüsse, Job-Ticket, Maßnahmen 80 % des Sollentgelts ist bis zum zur betrieblichen Gesundheits- 31.12.2021 verlängert worden. Der “Corona-Sonderzahlungen“ förderung oder Fahrradüberlassung. monatliche Sachbezugsfreibetrag wird Für Arbeitgeber besteht die Möglich- von 44 € auf 50 € angehoben; dies gilt keit, steuer- und sozialversicherungs- Das Zusätzlichkeitserfordernis wurde allerdings erst ab dem 01.01.2022. frei Sonderzuwendungen bis zu 1.500 € mit Wirkung vom 01.01.2020 gesetzlich an Arbeitnehmer aufgrund der definiert und ist nur erfüllt, wenn: Investitionsabzugsbetrag Corona-Krise zu zahlen. Begünstigt 1. die Leistung nicht auf den Anspruch Die folgenden Neuregelungen zum sind Zuschüsse (Boni) und Sach- auf Arbeitslohn angerechnet wird, Investitionsabzugsbetrag gelten bezüge, die zusätzlich zum ohnehin 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht für nach dem 31.12.2019 endende geschuldeten Arbeitslohn geleistet zugunsten der Leistung herab- Wirtschaftsjahre: werden (hierzu nachfolgend). Die gesetzt wird, Regelung war ursprünglich begrenzt 3. die verwendungs- oder zweck- Unabhängig von der Gewinnermittlungs- auf Zahlungen bis zum 31.12.2020. gebundene Leistung nicht anstelle art können Investitionsabzugsbeträge Diese Frist wurde nun bis zum einer bereits vereinbarten künftigen bzw. Sonderabschreibungen in Anspruch 30.06.2021 ausgedehnt. Der Höchst- Erhöhung des Arbeitslohns gewährt genommen werden, wenn im Abzugs- betrag von 1.500 € gilt für den gesam- wird, jahr der Gewinn 200.000 € (ohne ten Zeitraum. Arbeitgeber, die den 4. bei Wegfall der Leistung der Berücksichtigung der Investitions- Höchstbetrag von 1.500 € bislang noch Arbeitslohn nicht erhöht wird. abzugsbeträge) nicht übersteigt. Diese nicht ausgeschöpft haben, können dies Grenze gilt unabhängig von der Zahl somit bis zum 30.06.2021 nachholen. Die praktisch bedeutsame Gehalts- der Gesellschafter auch für Kapital- umwandlung ist somit nicht und Personengesellschaften. Zusätzlichkeitserfordernis begünstigt. Unerheblich ist dagegen, Vielfach ist die Gewährung einer ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich Der Investitionsabzugsbetrag kann bis Steuerfreistellung oder einer Lohn- oder aufgrund einer anderen Rechts- zur Höhe von 50 % (bislang: 40 %) der steuerpauschalierung für zweck- grundlage (wie Betriebsvereinbarung, voraussichtlichen Anschaffungs- und gebundene Arbeitgeberleistungen Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch Herstellungskosten gebildet werden. davon abhängig, dass der Arbeitgeber auf die zusätzliche Leistung hat. Es bleibt bei der Obergrenze für dem Arbeitnehmer den Vorteil Investitionsabzugsbeträge in Höhe von 200.000 €. Wird die Investition später durch- geführt, kann der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag im Umfang von 50 % des Investitionsvolumens wieder gewinnerhöhend hinzu- gerechnet werden (er kann aber auch bis zum Ende des Investitionszeit- raums fortgeführt werden). Eine Steuererhöhung kann jedoch ver- mieden werden, weil im selben Umfang ein steuermindernder Abzug von den Anschaffungs- und Herstellungs- kosten des Investitionsgutes erfolgen kann, was dann die Bemessungs- grundlage für die Abschreibung min- dert. Zudem kann eine Sonder- abschreibung von bis zu insgesamt 20 % der (verbleibenden) Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung 4
RSM moneo | 1. Ausgabe 2021 und in den vier folgenden Jahren neben der regulären Abschreibung vor- genommen werden. Dies setzt voraus, dass der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, einen Gewinn von nicht mehr als 200.000 € erzielt. Pauschalierter Verlustrücktrag Bereits mit dem Zweiten Corona- Steuerhilfegesetz wurde ein antrags- bezogener vorläufiger Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 eingeführt, in dessen Folge pauschal 30 % der Gewinnein- künfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bisher für 2019 zur Ermittlung der Vorauszahlungen berücksichtigt wurden, der Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt werden. Die 30%-Regel gilt ent- sprechend für eine insoweit vorläufige Steuerveranlagung 2019. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz soll zudem der (vorläufige und endgültige) Einkünfte aus Kapitalvermögen verrechnete Verluste können auf Verlustrücktrag für Verluste in den Bestimmte Kapitalforderungen können Folgejahre vorgetragen und jeweils in Jahren 2020 und 2021 auf maximal ohne Gewinnrealisation in andere Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenver- Wertpapiere umgewandelt werden. Kapitalvermögen verrechnet werden. anlagung) erhöht werden. Dabei gehen die Anschaffungskosten der sonstigen Kapitalforderungen auf Bei Forderungen eines Gesellschafters Hinsichtlich des vorläufigen (pauscha- die (neuen) Wertpapiere über. Dies an seine Gesellschaft wird sicher- lierten) Verlustrücktrags 2020 gilt wird nun auf den Eintausch in Aktien gestellt, dass Erträge beim Gesell- nach dem Jahressteuergesetz 2020 beschränkt (Umtausch- und Aktien- schafter immer dann tariflich (und nunmehr die reguläre Verzinsungs- anleihen). nicht mit der Abgeltungsteuer) regelung für Steuernachzahlungen. besteuert werden, wenn die gegen- Wird der Verlustrücktrag nach 2019 Verluste aus Termingeschäften läufigen Aufwendungen bei der Gesell- geltend gemacht und stellt sich später (Optionen) können im laufenden schaft als Betriebsausgaben abzugs- bei der Veranlagung für das Jahr 2020 Kalenderjahr bis höchstens 20.000 € fähig sind. Damit sollen Gestaltungen heraus, dass ein Verlust nicht in dieser mit Gewinnen aus Termingeschäften verhindert werden, die die Steuer- Höhe entstanden ist, so erfolgt eine und mit den Erträgen aus Stillhalter- satzspreizung durch Nutzung des Korrektur des Verlustrücktrags und geschäften ausgeglichen werden. günstigen Abgeltungsteuersatzes damit der Steuerzahlung für 2019. Die Nicht verrechnete Verluste können auf ausnutzen. Dies gilt ab 2021, für Steuernachzahlung 2019 wird ab dem Folgejahre vorgetragen werden und vor dem 01.01.2021 begründete 01.10.2021 verzinst. jeweils in Höhe von höchstens 20.000 € Darlehensverhältnisse jedoch erst ab mit Gewinnen aus Termingeschäften dem Jahr 2024. Aufgrund der Verzinsung kann es nach- oder mit Stillhalterprämien verrechnet teilig sein, den pauschalierten Verlust- werden, wenn nach der unterjährigen Verbilligte Vermietung rücktrag in maximaler Höhe in Anspruch Verlustverrechnung ein verrechen- Mit Wirkung ab dem Jahr 2021 gilt, zu nehmen und ggf. später eine Korrek- barer Gewinn verbleibt. dass bei einer Miete von weniger als tur anhand der tatsächlichen Einkünfte 50 % der ortsüblichen Marktmiete die in 2020 hinzunehmen. Es ist zu erwägen, Verluste aus der ganzen oder teil- Werbungskosten nur anteilig geltend den pauschalierten Verlustrücktrag nur in weisen Uneinbringlichkeit einer gemacht werden können (zuvor galt Höhe des erwarteten tatsächlichen Ver- Kapitalforderung, aus der Ausbuchung eine Grenze von 66 %). Die Regelung lustes im Jahr 2020 geltend zu machen. wertloser Wirtschaftsgüter, aus der zur begrenzten Abziehbarkeit von Soweit bislang ein höherer pauschalierter Übertragung wertloser Wirtschafts- Werbungskosten kommt nicht zur Verlustrücktrag geltend gemacht wurde, güter auf einen Dritten oder aus Anwendung, wenn der Vermieter der kann dieser auch korrigiert werden, um einem sonstigen Ausfall von Wirt- Wohnung aufgrund einer finanziellen eine spätere Verzinsung der ansonsten schaftsgütern können im laufenden Notsituation des Mieters in der Coro- eintretenden Steuernachzahlung für Kalenderjahr mit Einkünften aus na-Pandemie die Mietzahlung zeitlich 2019 zu verhindern. Kapitalvermögen bis zur Höhe von befristet ganz oder teilweise erlässt. 20.000 € ausgeglichen werden. Nicht 5
ALLE STEUERZAHLER Werbungskostenabzug beim Home-Office Die steuerliche Abzugsfähigkeit von kürzen, sofern nur ein Teil des Jahres im Anforderungen an ein häusliches Aufwendungen für den häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet worden ist. Arbeitszimmer genügen, so dass in Arbeitsplatz ist oft Gegenstand von Zudem sollte durch Vorlage einer diesen Fällen (im Rahmen der jeweili- Streitigkeiten mit der Finanzver- Bescheinigung des Arbeitgebers gen Abschreibungsgrenzen) lediglich waltung. Seitdem viele Arbeitnehmer dargelegt werden, dass kein anderer Aufwendungen für Arbeitsmittel anlässlich der COVID-19 Pandemie Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit (z. B. Kosten der Schreibtischlampe, vermehrt im Home-Office arbeiten zur Verfügung steht. Druckerpatronen, Laptops etc.) (müssen), ist das Thema erneut in den steuerlich geltend gemacht werden Mittelpunkt gerückt. Eine Anerkennung des Home- konnten. Office-Arbeitsplatzes als häusliches Ist der Heimarbeitsplatz steuerlich als Arbeitszimmer setzt einen baulich Anlässlich der Corona-Pandemie „häusliches Arbeitszimmer“ einzu- abgegrenzten Raum voraus. Die sog. wurde nunmehr jedoch eine „Home- stufen, welches den Mittelpunkt der „Arbeitsecke“ im Wohn- oder Schlaf- Office-Pauschale“ eingeführt. Danach gesamten betrieblichen und beruf- bereich scheidet damit grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger einen pau- lichen Tätigkeit darstellt, können die aus, auch wenn sie durch einen mobilen schalen Betrag von 5 € für jeden damit verbundenen Aufwendungen Raumteiler separiert ist. Eine steuer- Kalendertag abziehen, an dem er seine (wie z. B. die anteilig auf das Arbeits- liche Berücksichtigung entsprechender gesamte betriebliche oder berufliche zimmer entfallenden Mietkosten bzw. Raumkosten ist in diesem Fall aus- Tätigkeit ausschließlich in der häus- Abschreibungen, Schuldzinsen, geschlossen. Gleiches gilt, wenn eine lichen Wohnung ausübt hat (maximal Energiekosten, Gebühren, Ver- private Mitbenutzung eines räumlich 120 Tage). Gewährt wird die Pauschale sicherungsbeiträge, Raumaus- abgegrenzten Arbeitszimmers von auch in Fällen, in denen kein häusliches stattungen etc.) in unbeschränkter mindestens 10 % gegeben ist. Arbeitszimmer vorliegt oder auf den Höhe gewinn- bzw. einkünftemindernd Auch eine Geltendmachung von Abzug der Aufwendungen für ein geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 anteiligen Raumkosten (entsprechend häusliches Arbeitszimmer verzichtet S. 1 Nr. 6b bzw. § 9 Abs. 5 EStG). des betrieblichen bzw. beruflichen wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag Nutzungsanteils) ist dann nicht von 600 € im Jahr begrenzt und auf Liegt kein solcher Mittelpunktsfall vor, möglich. die Jahre 2020 und 2021 befristet. können entsprechende Aufwendungen Die Pauschale kann für 2020 nur in der lediglich bis zu einem Betrag von Nach bisheriger Rechtslage dürften Einkommensteuererklärung geltend 1.250 € jährlich abgezogen werden. viele Home-Office-Arbeitsplätze gemacht werden. Sie gilt sowohl für Dieser Betrag ist nicht zeitanteilig zu damit nicht den steuerlichen Arbeitnehmer als auch für Selb- ständige und Gewerbetreibende. In der betrieblichen Gewinnermittlung ist die Pauschale zwingend auf einem separa- ten Aufwandskonto zu buchen. Die Home-Office-Pauschale wird zudem bei dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Jahr eingerechnet; eine zusätzliche Gewährung ist somit nicht vorgesehen. Es wird zudem derzeit diskutiert, ab dem Jahr 2021 Kosten für EDV-Geräte sofort zum steuer- lichen Abzug zuzulassen und auf eine Abschreibung über i. d. R. 3 Jahre zu verzichten. Es bleibt abzuwarten, welche Regelung hierzu im Detail getroffen wird. 6
RSM moneo | 1. Ausgabe 2021 Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber Zur Vermeidung der für das häus- den Einkünften aus Vermietung und Liegt die Nutzung des angemieteten liche Arbeitszimmer geltenden Verpachtung, wenn der Arbeitnehmer Wohnraums hingegen überwiegend Abzugsbeschränkungen wurde in nachweisen kann, dass die Vermietung im Interesse des Arbeitnehmers, der Vergangenheit bisweilen das überwiegend im Arbeitgeberinteresse stellen die Mieteinnahmen steuer- Gestaltungsmodell einer Vermietung liegt (z. B. wenn kein geeigneter und sozialversicherungspflichtigen des Arbeitszimmers oder eines Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Arbeitslohn dar, so dass die auf den Wohnungsteils an den Arbeitgeber Verfügung steht) und durch die Ver- angemieteten Wohnraum entfallenden gewählt. Die Finanzverwaltung hat mietung langfristig Überschüsse Aufwendungen wiederum nur unter hierzu wie folgt Stellung genommen: erwirtschaftet werden. Gelingt die den für das häusliche Arbeitszimmer Vermietet ein Arbeitnehmer Wohn- Überschussprognose nicht, soll das geltenden Beschränkungen abgesetzt raum an seinen Arbeitgeber, zählen die gesamte Mietverhältnis als steuerlich werden können. Bei entsprechenden Mieteinnahmen (sowie die zugehörigen unbeachtlicher Vorgang auf Ver- Gestaltungen ist folglich Vorsicht (anteiligen) Raumkosten) nur dann zu mögensebene anzusehen sein. geboten. Firmenwagen und Home-Office Wird dem Arbeitnehmer ein Firmen- ■ Der Arbeitnehmer hat gegenüber Bei der Einkommensteuererklärung wagen gestellt und kann dieser auch dem Arbeitgeber kalendermonat- des Arbeitnehmers ist Folgendes zu für Fahrten zwischen Wohnung und lich fahrzeugbezogen schriftlich beachten: erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, zu erklären, an welchen Tagen (mit ■ Im Rahmen seiner Einkommensteu- so gilt – soweit nicht ausnahmsweise Datumsangabe) er das betrieb- erveranlagung ist der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch geführt wird –, dass liche Kfz tatsächlich für Fahrten nicht an die im Lohnsteuerabzugs- grundsätzlich ein pauschaler Ansatz zwischen Wohnung und erster verfahren angewandte 0,03 %- in Höhe von kalendermonatlich 0,03 % Tätigkeitsstätte genutzt hat. Diese Regelung gebunden und kann ein- des Listenpreises für jeden Kilometer Erklärungen des Arbeitnehmers heitlich für alle ihm überlassenen der Entfernung zwischen Wohnung hat der Arbeitgeber als Belege zum betrieblichen Kfz für das gesamte und erster Tätigkeitsstätte vorzu- Lohnkonto aufzubewahren. Aus Kalenderjahr zur Einzelbewertung nehmen ist. In diesem Ansatz ist auch Vereinfachungsgründen kann für wechseln. Hierzu muss der Arbeit- ein Nutzungsausfall, etwa durch Urlaub den Lohnsteuerabzug jeweils die nehmer fahrzeugbezogen darlegen, oder Krankheit, pauschal berück- Erklärung des Vormonats zugrunde an welchen Tagen (mit Datums- sichtigt. gelegt werden. angabe) er das betriebliche Kfz ■ Wird im Lohnsteuerabzugsver- tatsächlich für Fahrten zwischen Seit Anfang des Jahres 2020 und fahren eine Einzelbewertung der Wohnung und erster Tätigkeits- voraussichtlich auch noch in Zukunft tatsächlichen Fahrten zwischen stätte genutzt hat. arbeiten Arbeitnehmer teilweise oder Wohnung und erster Tätigkeits- ■ Zudem hat er durch geeignete aber ganz im Home-Office, so dass stätte vorgenommen, so hat der Belege glaubhaft zu machen, dass kaum oder keine Fahrten zwischen Arbeitgeber für alle dem Arbeit- und in welcher Höhe der Arbeit- Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nehmer überlassenen betrieblichen geber den Zuschlag mit 0,03 % des anfallen. Hierbei kann auf eine Ver- Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Listenpreises für jeden Kilometer waltungsanweisung zur geringfügigen Begrenzung auf insgesamt 180 der Entfernung zwischen Wohnung Nutzung eines überlassenen Firmen- Fahrten vorzunehmen. Eine monat- und erster Tätigkeitsstätte ermittelt wagens zurückgegriffen werden. liche Begrenzung auf 15 Fahrten ist und versteuert hat. Hierzu können Demnach gilt für den Lohnsteuerabzug ausgeschlossen. z. B. Gehaltsabrechnungen, die die durch den Arbeitgeber: ■ Der Arbeitgeber muss die Anwen- Besteuerung des Zuschlags erken- ■ Möglich ist eine auf das Kalenderjahr dung der 0,03 %-Regelung oder nen lassen, oder eine Bescheini- bezogene Einzelbewertung der tat- der Einzelbewertung für jedes gung des Arbeitgebers verwendet sächlichen Fahrten zwischen Woh- Kalenderjahr einheitlich für alle werden. nung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Arbeitnehmer überlassenen jeweils 0,002 % des Listenpreises betrieblichen Kfz festlegen. Die je Entfernungskilometer für höchs- Methode darf während des Kalen- tens 180 Tage. derjahres nicht gewechselt werden. 7
Wichtige Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht Mit dem „Ehrenamtspaket“ bringt das ■ Der Zweckkatalog für gemeinnüt- Bisher musste eine gemeinnützige Jahressteuergesetz 2020 wichtige zige Organisationen wird ergänzt: Organisation ihre Zwecke unmittel- Änderungen für Ehrenamtliche und Neu erfasst sind Klimaschutz, bar selbst verwirklichen. Künftig gemeinnützige Organisationen, die Hilfe für Verfolgte wegen ihrer wird es möglich, dass gemeinnützige zum Großteil am 01.01.2021 in Kraft geschlechtlichen Orientierung sowie Organisationen arbeitsteilig zusam- treten. Das sind die Neuregelungen im Ortsverschönerung, Förderung des menwirken (z. B. Ausgliederung der Überblick: Freifunkes und der Friedhofskultur. Krankenhausapotheke auf eigen- ■ Der Übungsleiterfreibetrag wird von ■ Die ertragsteuerliche Freigrenze für ständige GmbH) oder dass sie in bisher 2.400 € auf 3.000 € erhöht. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Holdingstrukturen agieren. Die steuerfreie Ehrenamtspauschale wird von 35.000 € auf 45.000 € ■ Ab dem Jahr 2024 wird ein zen- steigt von 720 € auf 840 €. heraufgesetzt. trales Register der begünstigten ■ Vereinfachter Zuwendungsnach- ■ Kleine Körperschaften mit jähr- Zuwendungsempfänger eingeführt weis: Der Einzahlungsbeleg bzw. lichen Einnahmen bis 45.000 € sind (Gemeinnützigkeitsregister). die Buchungsbestätigung der Bank künftig von der Pflicht zur zeitnahen Damit soll die Grundlage für ein genügt jetzt bis zu einem Betrag Mittelverwendung innerhalb von digitales Spendenabzugsverfahren von 300 € (bisher 200 €). zwei Jahren ausgenommen. geschaffen werden. ■ Kooperationen gemeinnütziger Einrichtungen werden erleichtert. Aktueller Stand zur Aufrüstung von Kassen Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass ab die reibungslose Integration in als auch eine cloudbasierte TSE- dem 01.01.2020 elektronische Kassen- bestehende Kassensysteme ermög- Lösung zu entscheiden. Hardware- systeme über eine zertifizierte techni- licht werden. Die Hersteller von TSE basierte Lösungen sind bereits seit sche Sicherheitseinrichtung (TSE) müssen nachweisen, dass die TSE Anfang 2020 erhältlich, ein cloud- verfügen müssen. Die Länder hatten die notwendigen Sicherheitsan- basiertes Modul ist im September sich auf eine Nichtbeanstandungsfrist forderungen erfüllt. 2020 vom Bundesamt für Sicherheit für das TSE-Zertifikat bis zum in der Informationstechnik (BSI) zerti- 31.03.2021 geeinigt, sofern bis zum Für Unternehmen gibt es die Möglich- fiziert worden. Die Laufzeit hier war 30.09.2020 eine Beauftragung für den keit sich sowohl für eine hardware- jedoch bis zum 31.01.2021 befristet, so Einbau der TSE erfolgte. Die TSE muss dass eine Rezertifizierung erforderlich folgende Bestandteile enthalten: ist. Weitere cloudbasierte Module anderer Hersteller befinden sich aktuell Sicherheitsmodul noch im Zertifizierungsverfahren. Durch das Sicherheitsmodul wird sichergestellt, dass Kasseneingaben Das BSI beabsichtigt, weitergehende protokolliert werden und nicht Anforderungen an die betriebliche unerkannt verändert werden können. Anwenderumgebung von cloud- basierten TSE-Lösungen zu stellen. Speichermedium Hiervon sind alle cloudbasierten Das Speichermedium speichert die Systeme betroffen, die sich noch im Einzelaufzeichnungen bis zum Ablauf Zertfizierungsverfahren befinden bzw. der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. zukünftig eine Zertifzierung anstreben. Digitale Schnittstelle Die Wirtschaftsverbände haben darauf Diese ermöglicht eine einheitliche hingewiesen, dass Unternehmen, Datenübertragung für Prüfungszwecke. die bereits eine cloudbasierte TSE verwenden oder beabsichtigen, diese Die Zertifizierungspflicht ist auf die zu implementieren, sich an ihren technische Sicherheitseinrichtung Kassensystemanbieter oder TSE- beschränkt, mit der die Aufzeichnung Hersteller wenden sollten. Es sei des Kassensystems mit Beginn des klärungsbedürftig, ob Umstellungs- Aufzeichnungsvorgangs zu sichern ist. maßnahmen ergriffen werden müssen Es ist keine Zertifizierung der eigent- und wann Cloud-Lösungen implemen- lichen Kassen vorgesehen. Hiermit soll tiert werden können. 8
RSM moneo | 1. Ausgabe 2021 UMSATZSTEUER Folgen des Brexit Zum 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland) endgültig aus Binnen- markt und Zollunion ausgetreten. Dies hat weitreichende steuerliche Konse- quenzen, sowohl für britische als auch für deutsche Unternehmen. Die Finanzverwaltung hat bereits mit Schreiben vom 10.12.2020 Stellung zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen ab 2021 genommen. Unterschiedliche Behandlung von Großbritannien und Nordirland Ab dem 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich als Drittlands- gebiet anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für welches im Aus- trittsabkommen festgelegt wurde, dass die Bestimmungen weiter gelten sollen, soweit sie die Besteuerung des Warenverkehrs betreffen. In Zukunft ist daher bei der Besteuerung zwi- schen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Seit dem 01.01.2021 gelten somit für Umsätze: ■ im Waren- und Dienstleistungs- verkehr mit Großbritannien sowie Zu beachten ist hierbei, dass anders als Sonstige Regelungen im Dienstleistungsverkehr mit zuvor nun auch bei Verkäufen an Das BMF-Schreiben regelt auch die Nordirland die umsatzsteuerlichen Privatpersonen die Steuerbefreiung offenen Fragen zum Vorsteuer-Ver- Vorschriften für das Drittlands- für Ausfuhren zur Anwendung kom- gütungsverfahren, zum Bestätigungs- gebiet und men kann. verfahren nach § 18e UStG, zur ■ im Warenverkehr (umsatzsteuer- Haftung für die Umsatzsteuer beim liche Lieferungen) mit Nordirland die Durch die umsatzsteuerliche Quali- Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, für den innergemeinschaftlichen fizierung als Drittlandgebiet ergeben 25e und 27 Abs. 25 UStG) und die Handel zu beachtenden Vorschrif- sich u. a. folgende Änderungen: Bearbeitung von Amtshilfeersuchen. ten zur Umsatzsteuer. ■ Andere Nachweispflichten für Ausfuhren Vorsteuervergütungsverfahren Warenverkehr zwischen der EU und ■ Keine Angabe der Umsätze nach Vorsteuerbeträge, die bis zum Großbritannien Großbritannien in Zusammenfas- 31.12.2020 entstanden sind, können Da das Vereinigte Königreich, mit Aus- senden Meldungen und Intrastat- nur bis zum 31.03.2021 über das elek- nahme von Nordirland, fortan umsatz- meldungen, stattdessen Abgabe tronische Verfahren des BZSt für EU- steuerlich als Drittland zu behandeln von Zollanmeldungen Mitgliedstaaten geltend gemacht ist, sind Lieferungen an britische (ATLAS-Verfahren) werden. Unternehmen nicht mehr als inner- ■ USt-IdNr. nordirischer Unterneh- gemeinschaftliche Lieferungen, men ab dem 01.01.2021 mit dem Vorsteuerbeträge, die nach dem sondern als Ausfuhrlieferungen zu Länderkürzel „XI“ 31.12.2020 entstanden sind, können qualifizieren. Umgekehrt liegen bei ■ Ungültigkeit der USt-IdNr. nur noch über das „Drittlandsver- Lieferungen britischer an deutsche britischer Unternehmen seit dem fahren“ geltend gemacht werden. Unternehmer seit dem 01.01.2021 01.01.2021 Einfuhren anstatt innergemeinschaft- ■ Keine Anwendung der Vereinfa- licher Erwerbe vor. chungsregelung des innergemein- schaftlichen Dreiecksgeschäfts mehr für britische Unternehmen 9
ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER Erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen in Corona-Zeiten Erbschaft- und schenkungsteuerliche Folge einer erbschaftsteuerlichen GuV ausgewiesenen Lohnaufwand bei Übertragungen von Betriebsvermögen Nachversteuerung. der Ermittlung der Lohnsumme können regelmäßig unter Inanspruch- berücksichtigen. So wird sichergestellt, nahme von Verschonungen erfolgen. In Gleiches gilt für die immer noch dass unabhängig von dem in der Praxis Betracht kommt eine 85 %-ige Regel- erwartete coronabedingte Insolvenz- gewählten GuV-Ausweis des Kurz- verschonung oder – unter Einhaltung welle von Betrieben, die unter den arbeitergeldes immer eine gleich- verschärfter Anforderungen – eine Lockdown-Einschränkungen leiden. lautende Ermittlung der Lohnsumme Optionsverschonung zu 100 %. Die Die wirtschaftlichen Belastungen gewährleistet ist. Begünstigung ist allerdings an Behal- werden in manchen Fällen zu einem tensfristen sowie an die Einhaltung der Verstoß gegen erbschaftsteuerliche Zu beachten ist allerdings, dass trotz sog. Lohnsummenregelung geknüpft. Haltefristen bzw. Lohnsummen- der staatlichen Zuschüsse im Rahmen Festgestellt wird dazu eine Ausgangs- erfordernisse führen und eine vor- des Kurzarbeitergeldes sich die lohnsumme, die abgeleitet wird aus den malige Verschonung von der Erb- erreichte Lohnsumme aufgrund der letzten 5 Jahren vor Schenkung/ schaftsteuer in erheblichem Maße Beschränkung des Kurzarbeitergeldes Erbfall. Diese wird verglichen mit einer rückwirkend verhindern. Nach auf aktuell 60 % bzw. 67 % des aus- in einem 5- bzw. 7-jährigen Beobach- Insolvenz scheidet eine Aufholung von gefallenen Nettolohns reduziert. Das tungszeitraum nach Schenkung/ Lohnsummen in Folgejahren aus. Einhalten der Mindestlohnsumme kann Erbfall zu zahlenden Mindestlohn- dadurch verfehlt werden. Insofern führt summe. Unterschreitet die Mindest- Dagegen können in Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld tendenziell zu lohnsumme die Ausgangslohnsumme, befindliche Arbeitnehmer für die Lohn- einem Absinken der Lohnsumme erfolgt eine anteilige rückwirkende summenregelung vorteilhaft sein. Ein infolge der pandemiebedingten Unter- Versagung der Verschonung und somit bilanziell als Ertrag erfasstes Kurz- beschäftigung. Unternehmen, die zur eine Nachversteuerung. arbeitergeld reduziert nach Auffassung Kurzarbeit greifen müssen, ist auch aus der Finanzverwaltung nicht den für die erbschaftsteuerlicher Sicht zu wün- In der nach wie vor bestehenden Lohnsummenregelung maßgeblichen schen, dass in den verbleibenden Corona-Pandemie sind leider viele Lohnaufwand lt. Gewinn- und Verlust- Jahren des 5- bzw. 7-jährigen Unternehmen zur Entlassung von rechnung (GuV). Wird dagegen das Beobachtungszeitraums infolge Mitarbeitern gezwungen, was regel- dem Arbeitgeber von der Bundes- wirtschaftlicher Erholung eine Kom- mäßig zu einem Sinken der Mindest- agentur für Arbeit ausgezahlte Kurz- pensation der Lohnsummen erfolgen lohnsumme führt. Dies kann, sofern in arbeitergeld bilanziell weder als Auf- kann. Wird das nicht erreicht, droht den Folgejahren keine Kompensation wand noch als Ertrag erfasst (durch- zusätzlich zu den Corona-Einbußen erfolgt, zu einem Verstoß gegen die laufender Posten), so ist das Kurz- auch eine möglicherweise ungeplante Lohnsummenregelung führen mit der arbeitergeld zusätzlich zu dem in der Erbschaftsteuerbelastung. 10
RSM moneo | 1. Ausgabe 2021 WIRTSCHAFT UND RECHT Reform des Insolvenzrechts Der Gesetzgeber hat das Insolvenz- Anders als bislang wird es künftig für den Widerstand von Minderheiten recht mit zwei Gesetzen reformiert: eine Restschuldbefreiung nach drei unter Vermeidung eines Insolvenzver- Das Gesetz zur weiteren Verkürzung Jahren nicht mehr erforderlich sein, fahrens geschaffen wird. Zahlungsun- des Restschuldbefreiungsverfahrens dass die Schuldnerinnen und Schuldner fähigen oder überschuldeten Unter- und zur Anpassung pandemiebeding- ihre Verbindlichkeiten in einer nehmen stehen die Instrumente des ter Vorschriften im Gesellschafts-, bestimmten Höhe tilgen. Allerdings Stabilisierungs- und Restrukturie- Genossenschafts-, Vereins- und müssen Schuldner auch weiterhin rungsrahmens im Grundsatz nicht zur Stiftungsrecht sowie im Miet- und bestimmten Pflichten und Obliegen- Verfügung. Pachtrecht trat überwiegend mit heiten nachkommen, um eine Rest- Wirkung vom 01.10.2020 in Kraft; schuldbefreiung erlangen zu können, Das Gesetz beinhaltet zudem eine das Gesetz zur Fortentwicklung des z. B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen Fortentwicklung des geltenden Sanie- Sanierungs- und Insolvenzrechts oder sich um eine solche bemühen. rungs- und Insolvenzrechts. (SanInsFoG) trat überwiegend am Bestehende Sanierungsmöglichkeiten 01.01.2021 in Kraft. Darüber hinaus werden Schuldner in im Insolvenzverfahren werden fort- der sog. Wohlverhaltensphase stärker entwickelt. Es wird sichergestellt, dass Mit dem Gesetz zur weiteren Ver- zur Herausgabe von erlangtem Ver- der Verzicht auf die Bestellung eines kürzung des Restschuldbefreiungsver- mögen herangezogen. Insolvenz- Insolvenzverwalters in den fahrens auf drei Jahre statt wie bisher bedingte Verbote beruflicher Tätig- sogenannten Eigenverwaltungsver- im Regelfall sechs Jahre wird über- keiten treten künftig mit Ablauf der fahren grundsätzlich nur gut und solide schuldeten Unternehmern sowie Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei vorbereiteten Vorhaben vorbehalten Verbrauchern ein schnellerer Neu- erlaubnis- und zulassungspflichtigen bleibt. Den Unternehmen wird zugleich anfang ermöglicht. Die Verkürzung der Tätigkeiten muss jedoch erneut eine ein rechtssicherer Weg zu den eigen- Restschuldbefreiung wird rückwirkend Genehmigung dafür eingeholt werden. verwaltungsbasierten Sanierungs- für alle Insolvenzverfahren gelten, die Verlängert wurde hingegen die Sperr- optionen eröffnet. Zur besseren ab dem 01.10.2020 beantragt wurden. frist für ein zweites Restschuld- Abgrenzung von drohender Zahlungs- Für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum befreiungsverfahren: Sie wird von unfähigkeit und Überschuldung wurde vom 17.12.2019 bis einschließlich 10 auf 11 Jahre erhöht. für die drohende Zahlungsunfähigkeit 30.09.2020 beantragt wurden, wird ein in die Betrachtung einzu- das derzeit sechsjährige Verfahren Mit dem SanInsFoG wird ein Rechts- beziehender Prognosezeitraum von monatsweise verkürzt. rahmen für Restrukturierungen ein- 24 Monaten, für die Überschuldung geführt, mit dem die Durch- und einer von 12 Monaten zugrunde gelegt. Umsetzung von Sanierungen gegen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Corona-Hilfen Die Bundesregierung hat am lich im Zeitraum vom 01.11.2020 bis der Insolvenzantragspflicht berufen, 20.01.2021 eine Änderung des zum 28.02.2021 beantragt wird, ein in denen offensichtlich keine Aussicht COVID-19-Insolvenzaussetzungs- Anspruch besteht und die noch aus- auf die Gewährung der Hilfen besteht gesetzes (COVInsAG) beschlossen. stehende Hilfeleistung zur Beseitigung oder in denen die Auszahlung nichts an Die Anpassungen sehen vor, die Aus- der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die der Insolvenzreife ändern könnte. Sieht setzung der Insolvenzantragspflicht tatsächliche Antragstellung kommt es ein Unternehmen von der Stellung vom 31.01.2021 bis zum 30.04.2021 ausnahmsweise nicht an, wenn eine eines Insolvenzantrages ab, obwohl die zu verlängern. Das hierzu noch zu Beantragung der Hilfen aus rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung beschließende und zu verkündende oder tatsächlichen Gründen bis zum nicht vorliegen, handelt die Geschäfts- Gesetz soll rückwirkend zum 28.02.2021 nicht möglich ist. In diesen leitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl 01.02.2021 gelten. Voraussetzung für Fällen soll auf die Antragsberechtigung eine Haftung als auch eine Strafbarkeit die erneut verlängerte Aussetzung der abgestellt werden. begründen. Das Recht der Gläubiger, Insolvenzantragspflicht ist, dass eine einen Insolvenzantrag zu stellen, wird finanzielle Hilfe aus den aufgelegten Wie bisher können sich Unternehmen nicht ausgeschlossen. Corona-Hilfsprogrammen grundsätz- in den Fällen nicht auf die Aussetzung 11
WIR ÜBER UNS Neue Standorte in Hannover und Mannheim Frankfurt: Herr Sven Hahn ist Steuerberater und seit 2009 bei PKF RSM hat Anfang dieses Jahres in Hannover eine neue bzw. RSM tätig. Er hat sich auf die Bereiche Tax Compliance, Niederlassung eröffnet. Leiter ist Herr André Bödeker. Er Foreign Direct Investment und Real Estate Services spezialisiert. ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und auf die Prü- Dr. Dominic Paschke ist Steuerberater und arbeitet seit 2018 fung und Beratung von Versicherungen sowie Versor- für RSM. Seine Schwerpunkte liegen auf den Gebieten Inter- gungswerken der Altersvorsorge spezialisiert. Bereits nationales Steuerrecht, Konzernsteuerrecht sowie M&A-Tax. Ende letzten Jahres wurde eine neue Niederlassung in Mannheim eröffnet, die durch den Wirtschaftsprüfer Krefeld: Herrn Arno Kramer geleitet wird. Herr Fabian Kinalzik und Herr Sebastian Welling sind Wirt- schaftsprüfer und Steuerberater und seit 2016 für RSM tätig. Neue RSM-Partner Die Schwerpunkte von Herrn Kinalzik liegen im Bereich Abschlussprüfung, Due Diligence und Interne Kontrollsyste- Zum Beginn des Jahres 2021 verstärken wir uns mit neuen me (IKS). Herr Welling hat seine fachlichen Schwerpunkte im Partnern: Bereich Abschlussprüfung, IFRS und Risikomanagement. Bamberg: München: Herr Johannes Martini ist Steuerberater und seit 2017 für Frau Regina Pöckl ist Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin RSM tätig. Sein Schwerpunkt liegt in der steuerlichen und seit 2014 für Zitzelsberger & Partner bzw. RSM tätig. Beratung von nationalen und internationalen mittelständi- Sie betreut insbesondere mittelständische und international schen Unternehmen. tätige Unternehmen. RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Niederlassung Telefon E-Mail Niederlassung Telefon E-Mail Bamberg +49 951 980980 bamberg@rsm.de Köln +49 221 207000 koeln@rsm.de Berlin +49 30 2549010 berlin@rsm.de Krefeld +49 2151 5090 krefeld@rsm.de Bremen +49 421 23880 bremen@rsm.de Landshut +49 871 922980 landshut@rsm.de Chemnitz +49 371 383810 chemnitz@rsm.de Mannheim +49 621 40549900 mannheim@rsm.de Dresden +49 351 8118030 dresden@rsm.de München +49 89 290640 muenchen@rsm.de Düsseldorf +49 211 60055400 duesseldorf@rsm.de Nürnberg +49 911 926680 nuernberg@rsm.de Frankfurt +49 69 1700000 frankfurt@rsm.de Stuttgart +49 711 50536910 stuttgart@rsm.de Hannover +49 421 23880 hannover@rsm.de Zell (Mosel) +49 6542 963000 zell@rsm.de Koblenz +49 261 304280 koblenz@rsm.de RSM legal GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft RSM DE Technology & Management Consulting GmbH Niederlassung Telefon E-Mail Niederlassung Telefon E-Mail Berlin +49 30 2549010 info@rsm-legal.de Bremen +49 421 98966900 info-tmc@rsm.de Bremen +49 421 23880 info@rsm-legal.de Koblenz +49 261 304280 info@rsm-legal.de Krefeld +49 2151 5090 info@rsm-legal.de Die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ist ein Impressum unabhängiges Mitglied des RSM-Netzwerks, einem Zusammenschluss unabhängiger Herausgeber Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften. RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft RSM International ist der Name eines Netzwerks unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf und Steuerberatungsgesellschaften, in dem jede einzelne Gesellschaft als eigenstän Telefon: +49 211 6 00 55-400 dige unternehmerische Einheit operiert. V.i.S.d.P. RSM International Limited ist ein in England und Wales registriertes Unternehmen Dr. André Briese (Nr. 4040598) mit Sitz in 50 Cannon Street, London EC 4N 6JJ. c/o RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Die Nutzung der Marke RSM sowie sonstige gewerbliche Schutz- und Urheberrechte Markgrafenstraße 32 gehören der RSM International Association, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts 10117 Berlin nach Artikel 60 et seq der Schweiz mit Sitz in Zug. © RSM International Association, 2021 Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen Möchten Sie die Zeitschrift nicht weiter beziehen, senden Sie bitte eine E-Mail an es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. berlin@rsm.de Bildnachweise: stock.adobe.com, pexels.com und pixabay.com THE POWER OF BEING UNDERSTOOD AUDIT | TAX | CONSULTING
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