RSM INFORMIERT 1. AUSGABE 2021

Die Seite wird erstellt Reinhold Funke
 
WEITER LESEN
RSM INFORMIERT 1. AUSGABE 2021
RSM INFORMIERT                                                             1. AUSGABE 2021

SCHWERPUNKTTHEMA                     ALLE STEUERZAHLER          UMSATZSTEUER
Ertragsteuerliche Änderungen durch   Werbungskostenabzug beim   Folgen des Brexit
das Jahressteuergesetz 2020          Home-Office
RSM INFORMIERT 1. AUSGABE 2021
LEITGEDANKEN

                                  Liebe Leserinnen und Leser,

                                  noch immer befinden wir uns im coronabedingten Lockdown. Die von der Pande-
                                  mie am stärksten betroffenen Unternehmen werden auch weiterhin mit Hilfspro-
                                  grammen unterstützt, um die Umsatzausfälle zumindest teilweise aufzufangen.
                                  Ein Ende ist derzeit leider noch nicht in Sicht. Sie finden daher auch künftig zeitnah
                                  und umfangreich Informationen in unserem „Corona Resource Center“ im Internet
                                  unter www.rsm.de.

                                  Die derzeitigen Rahmenbedingungen führen oftmals zur verzögerten Bearbeitung
                                  der Jahressteuererklärungen 2019. Das Bundesfinanzministerium hatte darauf
                                  bereits im Dezember 2020 reagiert und die Abgabefrist bis Ende März 2021 ver-
    Jana Hesse                    längert. Dieser einmonatige Aufschub war allerdings nur ein Tropfen auf den heißen
    Wirtschaftsprüferin           Stein.
    Steuerberaterin | Partnerin
    jana.hesse@rsm.de             Nunmehr wurde eine realistischere Fristverlängerung für die Steuererklärungen
                                  2019 bis Ende August 2021 gesetzlich festgelegt. Weiterhin wird die fünfzehnmo-
                                  natige zinsfreie Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate
                                  verlängert, so dass die Verzinsung für Steuerzahlungen des Jahres 2019 ab dem
                                  01.10.2021 beginnt. Dadurch sollen sich aufgrund der späteren Abgabe der Steuer-
                                  erklärungen 2019 keine Zinsnachteile ergeben.

                                  Wir bitten dennoch alle unsere Mandanten, die Unterlagen für 2019 – soweit noch
                                  nicht geschehen – möglichst bald bei uns einzureichen. So können wir die Erklä-
                                  rungen einplanen und fristgerecht fertigstellen. Da mit weiteren (zeitaufwändigen)
                                  Corona-Hilfsprogrammen zu rechnen ist, ist auch dieser neue Zeitrahmen bis Ende
                                  August eng gesteckt.

                                  Mit moneo bieten wir Ihnen praxisrelevante Hinweise und Anregungen, die Ihnen
    Dr. Dirk Iwanowitsch          nicht nur für Ihre tägliche Arbeit, sondern auch privat nützlich sind. Wir hoffen, mit
    Wirtschaftsprüfer | Partner   der Themenauswahl und der auf den Punkt gebrachten Darstellungsweise Ihrem
    dirk.iwanowitsch@rsm.de       Informationsbedürfnis gerecht zu werden und freuen uns auf Ihr Feedback. Bitte
                                  wenden Sie sich mit Wünschen gern an uns. Sollten Sie den Versand der moneo
                                  nicht mehr benötigen, so genügt eine kurze Nachricht an die auf der letzten Seite
                                  genannte E-Mail-Adresse.

                                  Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu den Inhalten von moneo, aber selbstver-
                                  ständlich auch zu allen anderen steuerlichen und rechtlichen Themen, beratend zur
                                  Seite. Mit Hilfe unseres weltweiten Netzwerks finden wir in jedem Fall eine maß-
                                  geschneiderte Lösung.

                                  Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre!

                                  Ihr RSM-Redaktionsteam

2
RSM INFORMIERT 1. AUSGABE 2021
RSM moneo | 1. Ausgabe 2021

INHALT

   Schwerpunktthema
   Ertragsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020						                              4

   Alle Steuerzahler
   Werbungskostenabzug beim Home-Office 				                                                         6
   Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber                                                  7
   Firmenwagen und Home-Office				                                                                   7
   Wichtige Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht                                                     8
   Aktueller Stand zur Aufrüstung von Kassen				                                                     8

   Umsatzsteuer
   Folgen des Brexit			                                                                              9

   Erbschaft- und Schenkungsteuer
   Erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen in Corona-Zeiten 				                      10

   Wirtschaft und Recht
   Reform des Insolvenzrechts                                                                        11
   Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Corona-Hilfen                                        11

                 Hinweis in eigener Sache
                 Wir sind weiterhin für Sie da, auch wenn sich
                 derzeit viele unserer Mitarbeiter aus Sicher-
                 heitsgründen im Home-Office befinden. Sie
                 erreichen Ihre Ansprechpartner unter den
                 gewohnten Kontaktdaten.

                                                                                                          3
RSM INFORMIERT 1. AUSGABE 2021
SCHWERPUNKTTHEMA

Ertragsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020
Wesentliche Änderungen durch das         „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten      Weitere lohnsteuerliche Änderungen
Jahressteuergesetz 2020 im Ertrag-       Arbeitslohn“ erbringt (Zusätzlichkeits-   Die Steuerfreiheit für Zuschüsse des
steuerrecht werden nachfolgend           kriterium). Dies gilt z. B. für den       Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld
dargestellt (zum Home-Office siehe       Corona-Bonus, Kindergarten-               und Saison-Kurzarbeitergeld bis zu
den Beitrag auf Seite 6).                Zuschüsse, Job-Ticket, Maßnahmen          80 % des Sollentgelts ist bis zum
                                         zur betrieblichen Gesundheits-            31.12.2021 verlängert worden. Der
“Corona-Sonderzahlungen“                 förderung oder Fahrradüberlassung.        monatliche Sachbezugsfreibetrag wird
Für Arbeitgeber besteht die Möglich-                                               von 44 € auf 50 € angehoben; dies gilt
keit, steuer- und sozialversicherungs-   Das Zusätzlichkeitserfordernis wurde      allerdings erst ab dem 01.01.2022.
frei Sonderzuwendungen bis zu 1.500 €    mit Wirkung vom 01.01.2020 gesetzlich
an Arbeitnehmer aufgrund der             definiert und ist nur erfüllt, wenn:      Investitionsabzugsbetrag
Corona-Krise zu zahlen. Begünstigt       1. die Leistung nicht auf den Anspruch    Die folgenden Neuregelungen zum
sind Zuschüsse (Boni) und Sach-             auf Arbeitslohn angerechnet wird,      Investitionsabzugsbetrag gelten
bezüge, die zusätzlich zum ohnehin       2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht     für nach dem 31.12.2019 endende
geschuldeten Arbeitslohn geleistet          zugunsten der Leistung herab-          Wirtschaftsjahre:
werden (hierzu nachfolgend). Die            gesetzt wird,
Regelung war ursprünglich begrenzt       3. die verwendungs- oder zweck-           Unabhängig von der Gewinnermittlungs-
auf Zahlungen bis zum 31.12.2020.           gebundene Leistung nicht anstelle      art können Investitionsabzugsbeträge
Diese Frist wurde nun bis zum               einer bereits vereinbarten künftigen   bzw. Sonderabschreibungen in Anspruch
30.06.2021 ausgedehnt. Der Höchst-          Erhöhung des Arbeitslohns gewährt      genommen werden, wenn im Abzugs-
betrag von 1.500 € gilt für den gesam-      wird,                                  jahr der Gewinn 200.000 € (ohne
ten Zeitraum. Arbeitgeber, die den       4. bei Wegfall der Leistung der           Berücksichtigung der Investitions-
Höchstbetrag von 1.500 € bislang noch       Arbeitslohn nicht erhöht wird.         abzugsbeträge) nicht übersteigt. Diese
nicht ausgeschöpft haben, können dies                                              Grenze gilt unabhängig von der Zahl
somit bis zum 30.06.2021 nachholen.      Die praktisch bedeutsame Gehalts-         der Gesellschafter auch für Kapital-
                                         umwandlung ist somit nicht                und Personengesellschaften.
Zusätzlichkeitserfordernis               begünstigt. Unerheblich ist dagegen,
Vielfach ist die Gewährung einer         ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich    Der Investitionsabzugsbetrag kann bis
Steuerfreistellung oder einer Lohn-      oder aufgrund einer anderen Rechts-       zur Höhe von 50 % (bislang: 40 %) der
steuerpauschalierung für zweck-          grundlage (wie Betriebsvereinbarung,      voraussichtlichen Anschaffungs- und
gebundene Arbeitgeberleistungen          Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch      Herstellungskosten gebildet werden.
davon abhängig, dass der Arbeitgeber     auf die zusätzliche Leistung hat.         Es bleibt bei der Obergrenze für
dem Arbeitnehmer den Vorteil                                                       Investitionsabzugsbeträge in Höhe von
                                                                                   200.000 €.

                                                                                   Wird die Investition später durch-
                                                                                   geführt, kann der geltend gemachte
                                                                                   Investitionsabzugsbetrag im Umfang
                                                                                   von 50 % des Investitionsvolumens
                                                                                   wieder gewinnerhöhend hinzu-
                                                                                   gerechnet werden (er kann aber auch
                                                                                   bis zum Ende des Investitionszeit-
                                                                                   raums fortgeführt werden). Eine
                                                                                   Steuererhöhung kann jedoch ver-
                                                                                   mieden werden, weil im selben Umfang
                                                                                   ein steuermindernder Abzug von den
                                                                                   Anschaffungs- und Herstellungs-
                                                                                   kosten des Investitionsgutes erfolgen
                                                                                   kann, was dann die Bemessungs-
                                                                                   grundlage für die Abschreibung min-
                                                                                   dert. Zudem kann eine Sonder-
                                                                                   abschreibung von bis zu insgesamt
                                                                                   20 % der (verbleibenden) Anschaf-
                                                                                   fungs- oder Herstellungskosten im
                                                                                   Jahr der Anschaffung oder Herstellung

4
RSM INFORMIERT 1. AUSGABE 2021
RSM moneo | 1. Ausgabe 2021

und in den vier folgenden Jahren neben
der regulären Abschreibung vor-
genommen werden. Dies setzt voraus,
dass der Betrieb im Wirtschaftsjahr,
das der Anschaffung oder Herstellung
vorangeht, einen Gewinn von nicht
mehr als 200.000 € erzielt.

Pauschalierter Verlustrücktrag
Bereits mit dem Zweiten Corona-
Steuerhilfegesetz wurde ein antrags-
bezogener vorläufiger Verlustrücktrag
von 2020 auf 2019 eingeführt, in dessen
Folge pauschal 30 % der Gewinnein-
künfte und Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung, die bisher für 2019
zur Ermittlung der Vorauszahlungen
berücksichtigt wurden, der Bemessung
der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde
gelegt werden. Die 30%-Regel gilt ent-
sprechend für eine insoweit vorläufige
Steuerveranlagung 2019. Mit dem
Dritten Corona-Steuerhilfegesetz soll
zudem der (vorläufige und endgültige)       Einkünfte aus Kapitalvermögen            verrechnete Verluste können auf
Verlustrücktrag für Verluste in den         Bestimmte Kapitalforderungen können      Folgejahre vorgetragen und jeweils in
Jahren 2020 und 2021 auf maximal            ohne Gewinnrealisation in andere         Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus
10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenver-       Wertpapiere umgewandelt werden.          Kapitalvermögen verrechnet werden.
anlagung) erhöht werden.                    Dabei gehen die Anschaffungskosten
                                            der sonstigen Kapitalforderungen auf     Bei Forderungen eines Gesellschafters
Hinsichtlich des vorläufigen (pauscha-      die (neuen) Wertpapiere über. Dies       an seine Gesellschaft wird sicher-
lierten) Verlustrücktrags 2020 gilt         wird nun auf den Eintausch in Aktien     gestellt, dass Erträge beim Gesell-
nach dem Jahressteuergesetz 2020            beschränkt (Umtausch- und Aktien-        schafter immer dann tariflich (und
nunmehr die reguläre Verzinsungs-           anleihen).                               nicht mit der Abgeltungsteuer)
regelung für Steuernachzahlungen.                                                    besteuert werden, wenn die gegen-
Wird der Verlustrücktrag nach 2019          Verluste aus Termingeschäften            läufigen Aufwendungen bei der Gesell-
geltend gemacht und stellt sich später      (Optionen) können im laufenden           schaft als Betriebsausgaben abzugs-
bei der Veranlagung für das Jahr 2020       Kalenderjahr bis höchstens 20.000 €      fähig sind. Damit sollen Gestaltungen
heraus, dass ein Verlust nicht in dieser    mit Gewinnen aus Termingeschäften        verhindert werden, die die Steuer-
Höhe entstanden ist, so erfolgt eine        und mit den Erträgen aus Stillhalter-    satzspreizung durch Nutzung des
Korrektur des Verlustrücktrags und          geschäften ausgeglichen werden.          günstigen Abgeltungsteuersatzes
damit der Steuerzahlung für 2019. Die       Nicht verrechnete Verluste können auf    ausnutzen. Dies gilt ab 2021, für
Steuernachzahlung 2019 wird ab dem          Folgejahre vorgetragen werden und        vor dem 01.01.2021 begründete
01.10.2021 verzinst.                        jeweils in Höhe von höchstens 20.000 €   Darlehensverhältnisse jedoch erst ab
                                            mit Gewinnen aus Termingeschäften        dem Jahr 2024.
Aufgrund der Verzinsung kann es nach-       oder mit Stillhalterprämien verrechnet
teilig sein, den pauschalierten Verlust-    werden, wenn nach der unterjährigen      Verbilligte Vermietung
rücktrag in maximaler Höhe in Anspruch      Verlustverrechnung ein verrechen-        Mit Wirkung ab dem Jahr 2021 gilt,
zu nehmen und ggf. später eine Korrek-      barer Gewinn verbleibt.                  dass bei einer Miete von weniger als
tur anhand der tatsächlichen Einkünfte                                               50 % der ortsüblichen Marktmiete die
in 2020 hinzunehmen. Es ist zu erwägen,     Verluste aus der ganzen oder teil-       Werbungskosten nur anteilig geltend
den pauschalierten Verlustrücktrag nur in   weisen Uneinbringlichkeit einer          gemacht werden können (zuvor galt
Höhe des erwarteten tatsächlichen Ver-      Kapitalforderung, aus der Ausbuchung     eine Grenze von 66 %). Die Regelung
lustes im Jahr 2020 geltend zu machen.      wertloser Wirtschaftsgüter, aus der      zur begrenzten Abziehbarkeit von
Soweit bislang ein höherer pauschalierter   Übertragung wertloser Wirtschafts-       Werbungskosten kommt nicht zur
Verlustrücktrag geltend gemacht wurde,      güter auf einen Dritten oder aus         Anwendung, wenn der Vermieter der
kann dieser auch korrigiert werden, um      einem sonstigen Ausfall von Wirt-        Wohnung aufgrund einer finanziellen
eine spätere Verzinsung der ansonsten       schaftsgütern können im laufenden        Notsituation des Mieters in der Coro-
eintretenden Steuernachzahlung für          Kalenderjahr mit Einkünften aus          na-Pandemie die Mietzahlung zeitlich
2019 zu verhindern.                         Kapitalvermögen bis zur Höhe von         befristet ganz oder teilweise erlässt.
                                            20.000 € ausgeglichen werden. Nicht

                                                                                                                              5
RSM INFORMIERT 1. AUSGABE 2021
ALLE STEUERZAHLER

Werbungskostenabzug beim Home-Office
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von        kürzen, sofern nur ein Teil des Jahres im   Anforderungen an ein häusliches
Aufwendungen für den häuslichen            Arbeitszimmer gearbeitet worden ist.        Arbeitszimmer genügen, so dass in
Arbeitsplatz ist oft Gegenstand von        Zudem sollte durch Vorlage einer            diesen Fällen (im Rahmen der jeweili-
Streitigkeiten mit der Finanzver-          Bescheinigung des Arbeitgebers              gen Abschreibungsgrenzen) lediglich
waltung. Seitdem viele Arbeitnehmer        dargelegt werden, dass kein anderer         Aufwendungen für Arbeitsmittel
anlässlich der COVID-19 Pandemie           Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit   (z. B. Kosten der Schreibtischlampe,
vermehrt im Home-Office arbeiten           zur Verfügung steht.                        Druckerpatronen, Laptops etc.)
(müssen), ist das Thema erneut in den                                                  steuerlich geltend gemacht werden
Mittelpunkt gerückt.                       Eine Anerkennung des Home-                  konnten.
                                           Office-Arbeitsplatzes als häusliches
Ist der Heimarbeitsplatz steuerlich als    Arbeitszimmer setzt einen baulich           Anlässlich der Corona-Pandemie
„häusliches Arbeitszimmer“ einzu-          abgegrenzten Raum voraus. Die sog.          wurde nunmehr jedoch eine „Home-
stufen, welches den Mittelpunkt der        „Arbeitsecke“ im Wohn- oder Schlaf-         Office-Pauschale“ eingeführt. Danach
gesamten betrieblichen und beruf-          bereich scheidet damit grundsätzlich        kann ein Steuerpflichtiger einen pau-
lichen Tätigkeit darstellt, können die     aus, auch wenn sie durch einen mobilen      schalen Betrag von 5 € für jeden
damit verbundenen Aufwendungen             Raumteiler separiert ist. Eine steuer-      Kalendertag abziehen, an dem er seine
(wie z. B. die anteilig auf das Arbeits-   liche Berücksichtigung entsprechender       gesamte betriebliche oder berufliche
zimmer entfallenden Mietkosten bzw.        Raumkosten ist in diesem Fall aus-          Tätigkeit ausschließlich in der häus-
Abschreibungen, Schuldzinsen,              geschlossen. Gleiches gilt, wenn eine       lichen Wohnung ausübt hat (maximal
Energiekosten, Gebühren, Ver-              private Mitbenutzung eines räumlich         120 Tage). Gewährt wird die Pauschale
sicherungsbeiträge, Raumaus-               abgegrenzten Arbeitszimmers von             auch in Fällen, in denen kein häusliches
stattungen etc.) in unbeschränkter         mindestens 10 % gegeben ist.                Arbeitszimmer vorliegt oder auf den
Höhe gewinn- bzw. einkünftemindernd        Auch eine Geltendmachung von                Abzug der Aufwendungen für ein
geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5         anteiligen Raumkosten (entsprechend         häusliches Arbeitszimmer verzichtet
S. 1 Nr. 6b bzw. § 9 Abs. 5 EStG).         des betrieblichen bzw. beruflichen          wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag
                                           Nutzungsanteils) ist dann nicht             von 600 € im Jahr begrenzt und auf
Liegt kein solcher Mittelpunktsfall vor,   möglich.                                    die Jahre 2020 und 2021 befristet.
können entsprechende Aufwendungen                                                      Die Pauschale kann für 2020 nur in der
lediglich bis zu einem Betrag von          Nach bisheriger Rechtslage dürften          Einkommensteuererklärung geltend
1.250 € jährlich abgezogen werden.         viele Home-Office-Arbeitsplätze             gemacht werden. Sie gilt sowohl für
Dieser Betrag ist nicht zeitanteilig zu    damit nicht den steuerlichen                Arbeitnehmer als auch für Selb-
                                                                                       ständige und Gewerbetreibende. In der
                                                                                       betrieblichen Gewinnermittlung ist die
                                                                                       Pauschale zwingend auf einem separa-
                                                                                       ten Aufwandskonto zu buchen. Die
                                                                                       Home-Office-Pauschale wird zudem
                                                                                       bei dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag
                                                                                       von 1.000 € pro Jahr eingerechnet; eine
                                                                                       zusätzliche Gewährung ist somit nicht
                                                                                       vorgesehen.

                                                                                         Es wird zudem derzeit diskutiert,
                                                                                         ab dem Jahr 2021 Kosten für
                                                                                         EDV-Geräte sofort zum steuer-
                                                                                         lichen Abzug zuzulassen und auf
                                                                                         eine Abschreibung über i. d. R.
                                                                                         3 Jahre zu verzichten. Es bleibt
                                                                                         abzuwarten, welche Regelung
                                                                                         hierzu im Detail getroffen wird.

6
RSM INFORMIERT 1. AUSGABE 2021
RSM moneo | 1. Ausgabe 2021

Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber
Zur Vermeidung der für das häus-          den Einkünften aus Vermietung und       Liegt die Nutzung des angemieteten
liche Arbeitszimmer geltenden             Verpachtung, wenn der Arbeitnehmer      Wohnraums hingegen überwiegend
Abzugsbeschränkungen wurde in             nachweisen kann, dass die Vermietung    im Interesse des Arbeitnehmers,
der Vergangenheit bisweilen das           überwiegend im Arbeitgeberinteresse     stellen die Mieteinnahmen steuer-
Gestaltungsmodell einer Vermietung        liegt (z. B. wenn kein geeigneter       und sozialversicherungspflichtigen
des Arbeitszimmers oder eines             Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur       Arbeitslohn dar, so dass die auf den
Wohnungsteils an den Arbeitgeber          Verfügung steht) und durch die Ver-     angemieteten Wohnraum entfallenden
gewählt. Die Finanzverwaltung hat         mietung langfristig Überschüsse         Aufwendungen wiederum nur unter
hierzu wie folgt Stellung genommen:       erwirtschaftet werden. Gelingt die      den für das häusliche Arbeitszimmer
Vermietet ein Arbeitnehmer Wohn-          Überschussprognose nicht, soll das      geltenden Beschränkungen abgesetzt
raum an seinen Arbeitgeber, zählen die    gesamte Mietverhältnis als steuerlich   werden können. Bei entsprechenden
Mieteinnahmen (sowie die zugehörigen      unbeachtlicher Vorgang auf Ver-         Gestaltungen ist folglich Vorsicht
(anteiligen) Raumkosten) nur dann zu      mögensebene anzusehen sein.             geboten.

Firmenwagen und Home-Office
Wird dem Arbeitnehmer ein Firmen-         ■ Der Arbeitnehmer hat gegenüber        Bei der Einkommensteuererklärung
wagen gestellt und kann dieser auch         dem Arbeitgeber kalendermonat-        des Arbeitnehmers ist Folgendes zu
für Fahrten zwischen Wohnung und            lich fahrzeugbezogen schriftlich      beachten:
erster Tätigkeitsstätte genutzt werden,     zu erklären, an welchen Tagen (mit    ■ Im Rahmen seiner Einkommensteu-
so gilt – soweit nicht ausnahmsweise        Datumsangabe) er das betrieb-           erveranlagung ist der Arbeitnehmer
ein Fahrtenbuch geführt wird –, dass        liche Kfz tatsächlich für Fahrten       nicht an die im Lohnsteuerabzugs-
grundsätzlich ein pauschaler Ansatz         zwischen Wohnung und erster             verfahren angewandte 0,03 %-
in Höhe von kalendermonatlich 0,03 %        Tätigkeitsstätte genutzt hat. Diese     Regelung gebunden und kann ein-
des Listenpreises für jeden Kilometer       Erklärungen des Arbeitnehmers           heitlich für alle ihm überlassenen
der Entfernung zwischen Wohnung             hat der Arbeitgeber als Belege zum      betrieblichen Kfz für das gesamte
und erster Tätigkeitsstätte vorzu-          Lohnkonto aufzubewahren. Aus            Kalenderjahr zur Einzelbewertung
nehmen ist. In diesem Ansatz ist auch       Vereinfachungsgründen kann für          wechseln. Hierzu muss der Arbeit-
ein Nutzungsausfall, etwa durch Urlaub      den Lohnsteuerabzug jeweils die         nehmer fahrzeugbezogen darlegen,
oder Krankheit, pauschal berück-            Erklärung des Vormonats zugrunde        an welchen Tagen (mit Datums-
sichtigt.                                   gelegt werden.                          angabe) er das betriebliche Kfz
                                          ■ Wird im Lohnsteuerabzugsver-            tatsächlich für Fahrten zwischen
Seit Anfang des Jahres 2020 und             fahren eine Einzelbewertung der         Wohnung und erster Tätigkeits-
voraussichtlich auch noch in Zukunft        tatsächlichen Fahrten zwischen          stätte genutzt hat.
arbeiten Arbeitnehmer teilweise oder        Wohnung und erster Tätigkeits-        ■ Zudem hat er durch geeignete
aber ganz im Home-Office, so dass           stätte vorgenommen, so hat der          Belege glaubhaft zu machen, dass
kaum oder keine Fahrten zwischen            Arbeitgeber für alle dem Arbeit-        und in welcher Höhe der Arbeit-
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte         nehmer überlassenen betrieblichen       geber den Zuschlag mit 0,03 % des
anfallen. Hierbei kann auf eine Ver-        Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene      Listenpreises für jeden Kilometer
waltungsanweisung zur geringfügigen         Begrenzung auf insgesamt 180            der Entfernung zwischen Wohnung
Nutzung eines überlassenen Firmen-          Fahrten vorzunehmen. Eine monat-        und erster Tätigkeitsstätte ermittelt
wagens zurückgegriffen werden.              liche Begrenzung auf 15 Fahrten ist     und versteuert hat. Hierzu können
Demnach gilt für den Lohnsteuerabzug        ausgeschlossen.                         z. B. Gehaltsabrechnungen, die die
durch den Arbeitgeber:                    ■ Der Arbeitgeber muss die Anwen-         Besteuerung des Zuschlags erken-
■ Möglich ist eine auf das Kalenderjahr     dung der 0,03 %-Regelung oder           nen lassen, oder eine Bescheini-
  bezogene Einzelbewertung der tat-         der Einzelbewertung für jedes           gung des Arbeitgebers verwendet
  sächlichen Fahrten zwischen Woh-          Kalenderjahr einheitlich für alle       werden.
  nung und erster Tätigkeitsstätte mit      dem Arbeitnehmer überlassenen
  jeweils 0,002 % des Listenpreises         betrieblichen Kfz festlegen. Die
  je Entfernungskilometer für höchs-        Methode darf während des Kalen-
  tens 180 Tage.                            derjahres nicht gewechselt werden.

                                                                                                                        7
RSM INFORMIERT 1. AUSGABE 2021
Wichtige Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Mit dem „Ehrenamtspaket“ bringt das       ■ Der Zweckkatalog für gemeinnüt-           Bisher musste eine gemeinnützige
Jahressteuergesetz 2020 wichtige            zige Organisationen wird ergänzt:         Organisation ihre Zwecke unmittel-
Änderungen für Ehrenamtliche und            Neu erfasst sind Klimaschutz,             bar selbst verwirklichen. Künftig
gemeinnützige Organisationen, die           Hilfe für Verfolgte wegen ihrer           wird es möglich, dass gemeinnützige
zum Großteil am 01.01.2021 in Kraft         geschlechtlichen Orientierung sowie       Organisationen arbeitsteilig zusam-
treten. Das sind die Neuregelungen im       Ortsverschönerung, Förderung des          menwirken (z. B. Ausgliederung der
Überblick:                                  Freifunkes und der Friedhofskultur.       Krankenhausapotheke auf eigen-
■ Der Übungsleiterfreibetrag wird von     ■ Die ertragsteuerliche Freigrenze für      ständige GmbH) oder dass sie in
   bisher 2.400 € auf 3.000 € erhöht.       wirtschaftliche Geschäftsbetriebe         Holdingstrukturen agieren.
   Die steuerfreie Ehrenamtspauschale       wird von 35.000 € auf 45.000 €          ■ Ab dem Jahr 2024 wird ein zen-
   steigt von 720 € auf 840 €.              heraufgesetzt.                            trales Register der begünstigten
■ Vereinfachter Zuwendungsnach-           ■ Kleine Körperschaften mit jähr-           Zuwendungsempfänger eingeführt
   weis: Der Einzahlungsbeleg bzw.          lichen Einnahmen bis 45.000 € sind        (Gemeinnützigkeitsregister).
   die Buchungsbestätigung der Bank         künftig von der Pflicht zur zeitnahen     Damit soll die Grundlage für ein
   genügt jetzt bis zu einem Betrag         Mittelverwendung innerhalb von            digitales Spendenabzugsverfahren
   von 300 € (bisher 200 €).                zwei Jahren ausgenommen.                  geschaffen werden.
                                          ■ Kooperationen gemeinnütziger
                                            Einrichtungen werden erleichtert.

Aktueller Stand zur Aufrüstung von Kassen
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass ab    die reibungslose Integration in           als auch eine cloudbasierte TSE-
dem 01.01.2020 elektronische Kassen-      bestehende Kassensysteme ermög-           Lösung zu entscheiden. Hardware-
systeme über eine zertifizierte techni-   licht werden. Die Hersteller von TSE      basierte Lösungen sind bereits seit
sche Sicherheitseinrichtung (TSE)         müssen nachweisen, dass die TSE           Anfang 2020 erhältlich, ein cloud-
verfügen müssen. Die Länder hatten        die notwendigen Sicherheitsan-            basiertes Modul ist im September
sich auf eine Nichtbeanstandungsfrist     forderungen erfüllt.                      2020 vom Bundesamt für Sicherheit
für das TSE-Zertifikat bis zum                                                      in der Informationstechnik (BSI) zerti-
31.03.2021 geeinigt, sofern bis zum       Für Unternehmen gibt es die Möglich-      fiziert worden. Die Laufzeit hier war
30.09.2020 eine Beauftragung für den      keit sich sowohl für eine hardware-       jedoch bis zum 31.01.2021 befristet, so
Einbau der TSE erfolgte. Die TSE muss                                               dass eine Rezertifizierung erforderlich
folgende Bestandteile enthalten:                                                    ist. Weitere cloudbasierte Module
                                                                                    anderer Hersteller befinden sich aktuell
Sicherheitsmodul                                                                    noch im Zertifizierungsverfahren.
Durch das Sicherheitsmodul wird
sichergestellt, dass Kasseneingaben                                                 Das BSI beabsichtigt, weitergehende
protokolliert werden und nicht                                                      Anforderungen an die betriebliche
unerkannt verändert werden können.                                                  Anwenderumgebung von cloud-
                                                                                    basierten TSE-Lösungen zu stellen.
Speichermedium                                                                      Hiervon sind alle cloudbasierten
Das Speichermedium speichert die                                                    Systeme betroffen, die sich noch im
Einzelaufzeichnungen bis zum Ablauf                                                 Zertfizierungsverfahren befinden bzw.
der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist.                                                zukünftig eine Zertifzierung anstreben.

Digitale Schnittstelle                                                              Die Wirtschaftsverbände haben darauf
Diese ermöglicht eine einheitliche                                                  hingewiesen, dass Unternehmen,
Datenübertragung für Prüfungszwecke.                                                die bereits eine cloudbasierte TSE
                                                                                    verwenden oder beabsichtigen, diese
Die Zertifizierungspflicht ist auf die                                              zu implementieren, sich an ihren
technische Sicherheitseinrichtung                                                   Kassensystemanbieter oder TSE-
beschränkt, mit der die Aufzeichnung                                                Hersteller wenden sollten. Es sei
des Kassensystems mit Beginn des                                                    klärungsbedürftig, ob Umstellungs-
Aufzeichnungsvorgangs zu sichern ist.                                               maßnahmen ergriffen werden müssen
Es ist keine Zertifizierung der eigent-                                             und wann Cloud-Lösungen implemen-
lichen Kassen vorgesehen. Hiermit soll                                              tiert werden können.

8
RSM INFORMIERT 1. AUSGABE 2021
RSM moneo | 1. Ausgabe 2021

UMSATZSTEUER

Folgen des Brexit
Zum 01.01.2021 ist das Vereinigte
Königreich (England, Schottland, Wales
und Nordirland) endgültig aus Binnen-
markt und Zollunion ausgetreten. Dies
hat weitreichende steuerliche Konse-
quenzen, sowohl für britische als auch
für deutsche Unternehmen. Die
Finanzverwaltung hat bereits mit
Schreiben vom 10.12.2020 Stellung zu
den umsatzsteuerlichen Auswirkungen
ab 2021 genommen.

Unterschiedliche Behandlung von
Großbritannien und Nordirland
Ab dem 01.01.2021 ist das Vereinigte
Königreich für umsatzsteuerrechtliche
Zwecke grundsätzlich als Drittlands-
gebiet anzusehen. Eine Ausnahme gilt
für Nordirland, für welches im Aus-
trittsabkommen festgelegt wurde,
dass die Bestimmungen weiter gelten
sollen, soweit sie die Besteuerung des
Warenverkehrs betreffen. In Zukunft
ist daher bei der Besteuerung zwi-
schen Großbritannien und Nordirland
zu unterscheiden. Seit dem 01.01.2021
gelten somit für Umsätze:
■ im Waren- und Dienstleistungs-
    verkehr mit Großbritannien sowie        Zu beachten ist hierbei, dass anders als   Sonstige Regelungen
    im Dienstleistungsverkehr mit           zuvor nun auch bei Verkäufen an            Das BMF-Schreiben regelt auch die
    Nordirland die umsatzsteuerlichen       Privatpersonen die Steuerbefreiung         offenen Fragen zum Vorsteuer-Ver-
    Vorschriften für das Drittlands-        für Ausfuhren zur Anwendung kom-           gütungsverfahren, zum Bestätigungs-
    gebiet und                              men kann.                                  verfahren nach § 18e UStG, zur
■ im Warenverkehr (umsatzsteuer-                                                       Haftung für die Umsatzsteuer beim
    liche Lieferungen) mit Nordirland die   Durch die umsatzsteuerliche Quali-         Handel mit Waren im Internet (§§ 22f,
    für den innergemeinschaftlichen         fizierung als Drittlandgebiet ergeben      25e und 27 Abs. 25 UStG) und die
    Handel zu beachtenden Vorschrif-        sich u. a. folgende Änderungen:            Bearbeitung von Amtshilfeersuchen.
    ten zur Umsatzsteuer.                   ■ Andere Nachweispflichten für
                                                Ausfuhren                              Vorsteuervergütungsverfahren
Warenverkehr zwischen der EU und            ■ Keine Angabe der Umsätze nach            Vorsteuerbeträge, die bis zum
Großbritannien                                  Großbritannien in Zusammenfas-         31.12.2020 entstanden sind, können
Da das Vereinigte Königreich, mit Aus-          senden Meldungen und Intrastat-        nur bis zum 31.03.2021 über das elek-
nahme von Nordirland, fortan umsatz-            meldungen, stattdessen Abgabe          tronische Verfahren des BZSt für EU-
steuerlich als Drittland zu behandeln           von Zollanmeldungen                    Mitgliedstaaten geltend gemacht
ist, sind Lieferungen an britische              (ATLAS-Verfahren)                      werden.
Unternehmen nicht mehr als inner-           ■ USt-IdNr. nordirischer Unterneh-
gemeinschaftliche Lieferungen,                  men ab dem 01.01.2021 mit dem          Vorsteuerbeträge, die nach dem
sondern als Ausfuhrlieferungen zu               Länderkürzel „XI“                      31.12.2020 entstanden sind, können
qualifizieren. Umgekehrt liegen bei         ■ Ungültigkeit der USt-IdNr.               nur noch über das „Drittlandsver-
Lieferungen britischer an deutsche              britischer Unternehmen seit dem        fahren“ geltend gemacht werden.
Unternehmer seit dem 01.01.2021                 01.01.2021
Einfuhren anstatt innergemeinschaft-        ■ Keine Anwendung der Vereinfa-
licher Erwerbe vor.                             chungsregelung des innergemein-
                                                schaftlichen Dreiecksgeschäfts mehr
                                                für britische Unternehmen

                                                                                                                               9
RSM INFORMIERT 1. AUSGABE 2021
ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER

Erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen in Corona-Zeiten

Erbschaft- und schenkungsteuerliche        Folge einer erbschaftsteuerlichen        GuV ausgewiesenen Lohnaufwand bei
Übertragungen von Betriebsvermögen         Nachversteuerung.                        der Ermittlung der Lohnsumme
können regelmäßig unter Inanspruch-                                                 berücksichtigen. So wird sichergestellt,
nahme von Verschonungen erfolgen. In       Gleiches gilt für die immer noch         dass unabhängig von dem in der Praxis
Betracht kommt eine 85 %-ige Regel-        erwartete coronabedingte Insolvenz-      gewählten GuV-Ausweis des Kurz-
verschonung oder – unter Einhaltung        welle von Betrieben, die unter den       arbeitergeldes immer eine gleich-
verschärfter Anforderungen – eine          Lockdown-Einschränkungen leiden.         lautende Ermittlung der Lohnsumme
Optionsverschonung zu 100 %. Die           Die wirtschaftlichen Belastungen         gewährleistet ist.
Begünstigung ist allerdings an Behal-      werden in manchen Fällen zu einem
tensfristen sowie an die Einhaltung der    Verstoß gegen erbschaftsteuerliche       Zu beachten ist allerdings, dass trotz
sog. Lohnsummenregelung geknüpft.          Haltefristen bzw. Lohnsummen-            der staatlichen Zuschüsse im Rahmen
Festgestellt wird dazu eine Ausgangs-      erfordernisse führen und eine vor-       des Kurzarbeitergeldes sich die
lohnsumme, die abgeleitet wird aus den     malige Verschonung von der Erb-          erreichte Lohnsumme aufgrund der
letzten 5 Jahren vor Schenkung/            schaftsteuer in erheblichem Maße         Beschränkung des Kurzarbeitergeldes
Erbfall. Diese wird verglichen mit einer   rückwirkend verhindern. Nach             auf aktuell 60 % bzw. 67 % des aus-
in einem 5- bzw. 7-jährigen Beobach-       Insolvenz scheidet eine Aufholung von    gefallenen Nettolohns reduziert. Das
tungszeitraum nach Schenkung/              Lohnsummen in Folgejahren aus.           Einhalten der Mindestlohnsumme kann
Erbfall zu zahlenden Mindestlohn-                                                   dadurch verfehlt werden. Insofern führt
summe. Unterschreitet die Mindest-         Dagegen können in Kurzarbeit             das Kurzarbeitergeld tendenziell zu
lohnsumme die Ausgangslohnsumme,           befindliche Arbeitnehmer für die Lohn-   einem Absinken der Lohnsumme
erfolgt eine anteilige rückwirkende        summenregelung vorteilhaft sein. Ein     infolge der pandemiebedingten Unter-
Versagung der Verschonung und somit        bilanziell als Ertrag erfasstes Kurz-    beschäftigung. Unternehmen, die zur
eine Nachversteuerung.                     arbeitergeld reduziert nach Auffassung   Kurzarbeit greifen müssen, ist auch aus
                                           der Finanzverwaltung nicht den für die   erbschaftsteuerlicher Sicht zu wün-
In der nach wie vor bestehenden            Lohnsummenregelung maßgeblichen          schen, dass in den verbleibenden
Corona-Pandemie sind leider viele          Lohnaufwand lt. Gewinn- und Verlust-     Jahren des 5- bzw. 7-jährigen
Unternehmen zur Entlassung von             rechnung (GuV). Wird dagegen das         Beobachtungszeitraums infolge
Mitarbeitern gezwungen, was regel-         dem Arbeitgeber von der Bundes-          wirtschaftlicher Erholung eine Kom-
mäßig zu einem Sinken der Mindest-         agentur für Arbeit ausgezahlte Kurz-     pensation der Lohnsummen erfolgen
lohnsumme führt. Dies kann, sofern in      arbeitergeld bilanziell weder als Auf-   kann. Wird das nicht erreicht, droht
den Folgejahren keine Kompensation         wand noch als Ertrag erfasst (durch-     zusätzlich zu den Corona-Einbußen
erfolgt, zu einem Verstoß gegen die        laufender Posten), so ist das Kurz-      auch eine möglicherweise ungeplante
Lohnsummenregelung führen mit der          arbeitergeld zusätzlich zu dem in der    Erbschaftsteuerbelastung.

10
RSM moneo | 1. Ausgabe 2021

WIRTSCHAFT UND RECHT

Reform des Insolvenzrechts
Der Gesetzgeber hat das Insolvenz-        Anders als bislang wird es künftig für     den Widerstand von Minderheiten
recht mit zwei Gesetzen reformiert:       eine Restschuldbefreiung nach drei         unter Vermeidung eines Insolvenzver-
Das Gesetz zur weiteren Verkürzung        Jahren nicht mehr erforderlich sein,       fahrens geschaffen wird. Zahlungsun-
des Restschuldbefreiungsverfahrens        dass die Schuldnerinnen und Schuldner      fähigen oder überschuldeten Unter-
und zur Anpassung pandemiebeding-         ihre Verbindlichkeiten in einer            nehmen stehen die Instrumente des
ter Vorschriften im Gesellschafts-,       bestimmten Höhe tilgen. Allerdings         Stabilisierungs- und Restrukturie-
Genossenschafts-, Vereins- und            müssen Schuldner auch weiterhin            rungsrahmens im Grundsatz nicht zur
Stiftungsrecht sowie im Miet- und         bestimmten Pflichten und Obliegen-         Verfügung.
Pachtrecht trat überwiegend mit           heiten nachkommen, um eine Rest-
Wirkung vom 01.10.2020 in Kraft;          schuldbefreiung erlangen zu können,        Das Gesetz beinhaltet zudem eine
das Gesetz zur Fortentwicklung des        z. B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen     Fortentwicklung des geltenden Sanie-
Sanierungs- und Insolvenzrechts           oder sich um eine solche bemühen.          rungs- und Insolvenzrechts.
(SanInsFoG) trat überwiegend am                                                      Bestehende Sanierungsmöglichkeiten
01.01.2021 in Kraft.                      Darüber hinaus werden Schuldner in         im Insolvenzverfahren werden fort-
                                          der sog. Wohlverhaltensphase stärker       entwickelt. Es wird sichergestellt, dass
Mit dem Gesetz zur weiteren Ver-          zur Herausgabe von erlangtem Ver-          der Verzicht auf die Bestellung eines
kürzung des Restschuldbefreiungsver-      mögen herangezogen. Insolvenz-             Insolvenzverwalters in den
fahrens auf drei Jahre statt wie bisher   bedingte Verbote beruflicher Tätig-        sogenannten Eigenverwaltungsver-
im Regelfall sechs Jahre wird über-       keiten treten künftig mit Ablauf der       fahren grundsätzlich nur gut und solide
schuldeten Unternehmern sowie             Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei        vorbereiteten Vorhaben vorbehalten
Verbrauchern ein schnellerer Neu-         erlaubnis- und zulassungspflichtigen       bleibt. Den Unternehmen wird zugleich
anfang ermöglicht. Die Verkürzung der     Tätigkeiten muss jedoch erneut eine        ein rechtssicherer Weg zu den eigen-
Restschuldbefreiung wird rückwirkend      Genehmigung dafür eingeholt werden.        verwaltungsbasierten Sanierungs-
für alle Insolvenzverfahren gelten, die   Verlängert wurde hingegen die Sperr-       optionen eröffnet. Zur besseren
ab dem 01.10.2020 beantragt wurden.       frist für ein zweites Restschuld-          Abgrenzung von drohender Zahlungs-
Für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum   befreiungsverfahren: Sie wird von          unfähigkeit und Überschuldung wurde
vom 17.12.2019 bis einschließlich         10 auf 11 Jahre erhöht.                    für die drohende Zahlungsunfähigkeit
30.09.2020 beantragt wurden, wird                                                    ein in die Betrachtung einzu-
das derzeit sechsjährige Verfahren        Mit dem SanInsFoG wird ein Rechts-         beziehender Prognosezeitraum von
monatsweise verkürzt.                     rahmen für Restrukturierungen ein-         24 Monaten, für die Überschuldung
                                          geführt, mit dem die Durch- und            einer von 12 Monaten zugrunde gelegt.
                                          Umsetzung von Sanierungen gegen

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Corona-Hilfen
Die Bundesregierung hat am                lich im Zeitraum vom 01.11.2020 bis        der Insolvenzantragspflicht berufen,
20.01.2021 eine Änderung des              zum 28.02.2021 beantragt wird, ein         in denen offensichtlich keine Aussicht
COVID-19-Insolvenzaussetzungs-            Anspruch besteht und die noch aus-         auf die Gewährung der Hilfen besteht
gesetzes (COVInsAG) beschlossen.          stehende Hilfeleistung zur Beseitigung     oder in denen die Auszahlung nichts an
Die Anpassungen sehen vor, die Aus-       der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die   der Insolvenzreife ändern könnte. Sieht
setzung der Insolvenzantragspflicht       tatsächliche Antragstellung kommt es       ein Unternehmen von der Stellung
vom 31.01.2021 bis zum 30.04.2021         ausnahmsweise nicht an, wenn eine          eines Insolvenzantrages ab, obwohl die
zu verlängern. Das hierzu noch zu         Beantragung der Hilfen aus rechtlichen     Voraussetzungen für eine Aussetzung
beschließende und zu verkündende          oder tatsächlichen Gründen bis zum         nicht vorliegen, handelt die Geschäfts-
Gesetz soll rückwirkend zum               28.02.2021 nicht möglich ist. In diesen    leitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl
01.02.2021 gelten. Voraussetzung für      Fällen soll auf die Antragsberechtigung    eine Haftung als auch eine Strafbarkeit
die erneut verlängerte Aussetzung der     abgestellt werden.                         begründen. Das Recht der Gläubiger,
Insolvenzantragspflicht ist, dass eine                                               einen Insolvenzantrag zu stellen, wird
finanzielle Hilfe aus den aufgelegten     Wie bisher können sich Unternehmen         nicht ausgeschlossen.
Corona-Hilfsprogrammen grundsätz-         in den Fällen nicht auf die Aussetzung

                                                                                                                           11
WIR ÜBER UNS
Neue Standorte in Hannover und Mannheim                                                 Frankfurt:
                                                                                        Herr Sven Hahn ist Steuerberater und seit 2009 bei PKF
RSM hat Anfang dieses Jahres in Hannover eine neue                                      bzw. RSM tätig. Er hat sich auf die Bereiche Tax Compliance,
Niederlassung eröffnet. Leiter ist Herr André Bödeker. Er                               Foreign Direct Investment und Real Estate Services spezialisiert.
ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und auf die Prü-                                Dr. Dominic Paschke ist Steuerberater und arbeitet seit 2018
fung und Beratung von Versicherungen sowie Versor-                                      für RSM. Seine Schwerpunkte liegen auf den Gebieten Inter-
gungswerken der Altersvorsorge spezialisiert. Bereits                                   nationales Steuerrecht, Konzernsteuerrecht sowie M&A-Tax.
Ende letzten Jahres wurde eine neue Niederlassung in
Mannheim eröffnet, die durch den Wirtschaftsprüfer                                      Krefeld:
Herrn Arno Kramer geleitet wird.                                                        Herr Fabian Kinalzik und Herr Sebastian Welling sind Wirt-
                                                                                        schaftsprüfer und Steuerberater und seit 2016 für RSM tätig.
Neue RSM-Partner                                                                        Die Schwerpunkte von Herrn Kinalzik liegen im Bereich
                                                                                        Abschlussprüfung, Due Diligence und Interne Kontrollsyste-
Zum Beginn des Jahres 2021 verstärken wir uns mit neuen                                 me (IKS). Herr Welling hat seine fachlichen Schwerpunkte im
Partnern:                                                                               Bereich Abschlussprüfung, IFRS und Risikomanagement.

Bamberg:                                                                                München:
Herr Johannes Martini ist Steuerberater und seit 2017 für                               Frau Regina Pöckl ist Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin
RSM tätig. Sein Schwerpunkt liegt in der steuerlichen                                   und seit 2014 für Zitzelsberger & Partner bzw. RSM tätig.
Beratung von nationalen und internationalen mittelständi-                               Sie betreut insbesondere mittelständische und international
schen Unternehmen.                                                                      tätige Unternehmen.

RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Niederlassung           Telefon                        E-Mail                           Niederlassung        Telefon                     E-Mail
Bamberg                 +49 951 980980                 bamberg@rsm.de                   Köln                 +49 221 207000              koeln@rsm.de
Berlin                  +49 30 2549010                 berlin@rsm.de                    Krefeld              +49 2151 5090               krefeld@rsm.de
Bremen                  +49 421 23880                  bremen@rsm.de                    Landshut             +49 871 922980              landshut@rsm.de
Chemnitz                +49 371 383810                 chemnitz@rsm.de                  Mannheim             +49 621 40549900            mannheim@rsm.de
Dresden                 +49 351 8118030                dresden@rsm.de                   München              +49 89 290640               muenchen@rsm.de
Düsseldorf              +49 211 60055400               duesseldorf@rsm.de               Nürnberg             +49 911 926680              nuernberg@rsm.de
Frankfurt               +49 69 1700000                 frankfurt@rsm.de                 Stuttgart            +49 711 50536910            stuttgart@rsm.de
Hannover                +49 421 23880                  hannover@rsm.de                  Zell (Mosel)         +49 6542 963000             zell@rsm.de
Koblenz                 +49 261 304280                 koblenz@rsm.de

RSM legal GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft                                                RSM DE Technology & Management Consulting GmbH
Niederlassung           Telefon                        E-Mail                           Niederlassung Telefon          E-Mail
Berlin                  +49 30 2549010                 info@rsm-legal.de                Bremen        +49 421 98966900 info-tmc@rsm.de
Bremen                  +49 421 23880                  info@rsm-legal.de
Koblenz                 +49 261 304280                 info@rsm-legal.de
Krefeld                 +49 2151 5090                  info@rsm-legal.de

Die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ist ein              Impressum
unabhängiges Mitglied des RSM-Netzwerks, einem Zusammenschluss unabhängiger                   Herausgeber
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften.                                       RSM GmbH
                                                                                              Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
RSM International ist der Name eines Netzwerks unabhängiger Wirtschaftsprüfungs-              Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf
und Steuerberatungsgesellschaften, in dem jede einzelne Gesellschaft als eigenstän­           Telefon: +49 211 6 00 55-400
dige unternehmerische Einheit operiert.
                                                                                              V.i.S.d.P.
RSM International Limited ist ein in England und Wales registriertes Unternehmen              Dr. André Briese
(Nr. 4040598) mit Sitz in 50 Cannon Street, London EC 4N 6JJ.                                 c/o RSM GmbH
                                                                                              Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Die Nutzung der Marke RSM sowie sonstige gewerbliche Schutz- und Urheberrechte                Markgrafenstraße 32
gehören der RSM International Association, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts         10117 Berlin
nach Artikel 60 et seq der Schweiz mit Sitz in Zug.
© RSM International Association, 2021                                                         Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt
                                                                                              worden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen
Möchten Sie die Zeitschrift nicht weiter beziehen, senden Sie bitte eine E-Mail an            es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
berlin@rsm.de
                                                                                              Bildnachweise: stock.adobe.com, pexels.com und pixabay.com

THE POWER OF BEING UNDERSTOOD
AUDIT | TAX | CONSULTING
Sie können auch lesen