RSM INFORMIERT 3. AUSGABE 2021 - schwerpunktthema

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RSM INFORMIERT 3. AUSGABE 2021 - schwerpunktthema
RSM INFORMIERT                                                                3. AUSGABE 2021

SCHWERPUNKTTHEMA                        ALLE STEUERZAHLER           UMSATZSTEUER
Änderung des Grunderwerbsteuer-         Aktuelle Steueränderungen   Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten
gesetzes: Verschärfungen bei Anteils-                               Gebäuden
übertragungen
RSM INFORMIERT 3. AUSGABE 2021 - schwerpunktthema
LEITGEDANKEN

                                        Liebe Leserinnen und Leser,

                                        glücklicherweise sinken die COVID-19-Inzidenzwerte inzwischen bundesweit
                                        deutlich, was Hoffnung auf einen etwas unbeschwerteren Sommer macht.
                                        Dennoch werden verschiedene Einschränkungen unseres öffentlichen Lebens
                                        weiter bestehen, die wirtschaftlichen Folgen werden in vielen Bereichen noch lange
                                        spürbar bleiben. Sie finden daher auch künftig zeitnah und umfangreich Informa-
                                        tionen in unserem „Corona Resource Center“ im Internet unter www.rsm.de.

                                        Steuerpflichtige – und auch ihre Steuerberater – befinden sich pandemiebedingt
                                        oftmals weiterhin in einer angespannten Lage. Vor diesem Hintergrund erwägt die
    Tomislav Talic                      Bundesregierung, dass nicht beratene Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen für
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater   2020 nicht bereits bis zum 31.07.2021, sondern erst drei Monate später, also bis
    Partner                             zum 31.10.2021, abgeben müssen. Wer einen Steuerberater einschaltet, soll dem-
    tomislav.talic@rsm.de               nach ebenfalls drei Monate mehr Zeit erhalten, in diesem Fall bis zum 31.05.2022.

                                        Dieser Vorstoß ist begrüßenswert. Eine solche Regelung würde zur dringend be-
                                        nötigten Entspannung beitragen, zumal die Abgabefrist für die Steuererklärungen
                                        2019, für die Steuerberater beauftragt sind, bereits bis zum 31.08.2021 verlängert
                                        wurde. Es dürfte also anderenfalls in den meisten Fällen schlicht unmöglich sein, die
                                        Steuererklärungen 2020 fristgemäß fertigzustellen.

                                        Mit moneo bieten wir Ihnen praxisrelevante Hinweise und Anregungen, die Ihnen
                                        nicht nur für Ihre tägliche Arbeit, sondern auch privat nützlich sind. Wir hoffen, mit
                                        der Themenauswahl und der auf den Punkt gebrachten Darstellungsweise Ihrem
                                        Informationsbedürfnis gerecht zu werden und freuen uns auf Ihr Feedback. Bitte
                                        wenden Sie sich mit Wünschen gern an uns. Sollten Sie den Versand der moneo
                                        nicht mehr benötigen, so genügt eine kurze Nachricht an die auf der letzten Seite
                                        genannte E-Mail-Adresse.
    Bernhard Kuhlmann
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
                                        Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu den Inhalten von moneo, aber selbstver-
    Director
                                        ständlich auch zu allen anderen steuerlichen und rechtlichen Themen, beratend zur
    bernhard.kuhlmann@rsm.de
                                        Seite. Mit Hilfe unseres weltweiten Netzwerks finden wir in jedem Fall eine maß-
                                        geschneiderte Lösung.

                                        Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre!

                                        Bleiben Sie gesund!

                                        Ihr RSM-Redaktionsteam

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RSM moneo Mandantenname
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INHALT

   Schwerpunktthema
   Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes: Verschärfungen bei Anteilsübertragungen			                    4

   Alle Steuerzahler
   Aktuelle Steueränderungen				                                                                          6
   Photovoltaik-Anlagen auf Privatdächern                                                                 6
   Negative Einlagezinsen                                                                                 7
   Home-Office: Auswirkung auf Fahrtkosten und ÖPNV-Zeitfahrkarten				                                    7

   Unternehmensbesteuerung
   Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland			                                             8
   Unterjährige Veräußerung von Mitunternehmeranteilen			                                                 9
   Bundesverfassungsgericht entscheidet zur Einkünftekorrektur bei unbesichertem Konzerndarlehen         10

   Umsatzsteuer
   Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden		                                                      10
   Umsatzsteuerliche Organschaft		                                                                       11

                 Hinweis in eigener Sache
                 Wir sind weiterhin für Sie da, auch wenn sich
                 derzeit viele unserer Mitarbeiter aus Sicher-
                 heitsgründen im Home-Office befinden. Sie
                 erreichen Ihre Ansprechpartner unter den
                 gewohnten Kontaktdaten.

                                                                                                                  3
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SCHWERPUNKTTHEMA

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes: Verschärfungen bei Anteilsübertragungen
Der Gesetzgeber hat das Gesetz zur           Minderheitsgesellschafter schon seit        nengesellschaften mit identischen
Änderung des Grunderwerbsteuerge-            mindestens fünf Jahren beteiligt waren      Gesellschaftern.
setzes verabschiedet, das bereits zum        und nach dem Erwerb noch weitere
01.07.2021 in Kraft tritt. Ziel der Geset-   fünf Jahre beteiligt blieben. Nach Ablauf   Für zeitlich gestreckte Erwerbe von
zesreform ist insbesondere die Ein-          der Fünfjahresfrist konnte dann eine        Personengesellschaftsanteilen, die
dämmung von gestalterischen Maß-             Aufstockung der Beteiligung auf 100 %       so ausgestaltet sind, dass zunächst
nahmen im Rahmen der Übertragung             erfolgen, wobei in diesem Fall lediglich    ein Anteil unterhalb der schädlichen
von Anteilen an (grundbesitzenden)           Grunderwerbsteuer auf den hinzuer-          Beteiligungsschwelle von 95 % (ab
Gesellschaften zwecks Vermeidung der         worbenen Anteil anfiel.                     01.07.2021: 90 %) innerhalb von
Grunderwerbsteuer. Zwar sind steuer-                                                     5 Jahren (ab 01.07.2021: 10 Jahren)
liche Gestaltungen auch zukünftig noch       Zukünftig wird der Schwellenwert, ab        durch neue Gesellschafter gekauft wird,
möglich, dies jedoch nur unter deutlich      dem Grunderwerbsteuer beim Erwerb           und der Erwerb des restlichen Anteils
erschwerten Bedingungen.                     von Anteilen an grundbesitzenden Per-       nach Ablauf der Haltefrist von fünf Jah-
                                             sonengesellschaften ausgelöst wird          ren (ab 01.07. 2021: 10 Jahren) erfolgt,
Neuregelungen beim Erwerb von                (sog. Rechtsträgerwechsel), von 95 %        wird die Vorbehaltensfrist sogar auf
Anteilen an grundbesitzenden Perso-          auf 90 % gesenkt.                           15 Jahre verlängert.
nengesellschaften
Nach bisheriger Rechtslage konnte ein        Zudem werden die Vor- und Nachbe-           Neuregelungen beim Erwerb von
Anfall von Grunderwerbsteuer beim            haltensfristen für die restlichen Gesell-   Anteilen an grundbesitzenden
Erwerb von grundbesitzenden Per­             schafter von 5 auf 10 Jahre verlängert.     Kapitalgesellschaften
sonengesellschaften dadurch vermie-          Gleiches gilt für die Haltefristen vor      Bislang konnte ein Anfall von Grund-
den bzw. minimiert werden, dass der          und nach steuerbegünsti­gten Übertra-       erwerbsteuer beim Erwerb von grund-
Investor weniger als 95 % der Anteile        gungen von einem Gesellschafter auf         besitzenden Kapitalgesellschaften
(z. B. 94,9 %) an der Personengesell-        seine Personengesellschaft oder             dadurch vermieden werden, dass der
schaft erwarb, sofern die restlichen         umgekehrt oder zwischen zwei Perso-         Investor weniger als 95 % der Anteile
                                                                                         (z. B. 94,9 %) an der Kapitalgesellschaft
                                                                                         gekauft hat, während die restlichen
                                                                                         Anteile von einem unabhängigen Co-
                                                                                         Investor (sog. „RETT-Blocker“) erwor-
                                                                                         ben wurden.

                                                                                         Zukünftig wird auch hier die relevante
                                                                                         Beteiligungsschwelle, ab der Grund-
                                                                                         erwerbsteuer ausgelöst wird, von 95 %
                                                                                         auf 90 % gesenkt.

                                                                                         Darüber hinaus wird mit § 1 Abs. 2b
                                                                                         GrEStG ein neuer Ergänzungstatbe­
                                                                                         stand eingeführt, nach dem – wie bei
                                                                                         Personengesellschaften – die Übertra-
                                                                                         gung von mindestens 90 % der Anteile
                                                                                         an der grundbesitzenden Kapitalgesell-
                                                                                         schaft innerhalb eines Zeitraums von
                                                                                         zehn Jahren auf neue Anteilseigner
                                                                                         ebenso Grunderwerbsteuer auslöst.
                                                                                         Es kommt also nicht mehr darauf an,
                                                                                         dass die Anteilsübertragung zu einer
                                                                                         direkten oder indirekten Vereinigung von
                                                                                         95 % oder mehr der Anteile in der Hand
                                                                                         eines Erwerbers führt.

                                                                                         Die in der Vergangenheit durchaus vor-
                                                                                         kommende Vermeidung von Grund-
                                                                                         erwerbsteuer durch einen Erwerb von

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RSM moneo Mandantenname
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Anteilen an Kapitalgesellschaften mit       Befreiung für börsennotierte             gen konnte die Grunderwerbsteuerbe-
Hilfe eines Co-Investors ist somit nicht    Kapitalgesellschaften                    lastung bislang dadurch minimiert wer-
mehr möglich. In diesem Fall wird die je-   (Schaffung einer Börsenklausel):         den, dass die Gesellschaftsgrundstücke
weilige Kapitalgesellschaft zudem zum       Im Gegenzug zur Senkung der relevan-     im ertragsteuerlichen Rückwirkungs-
Steuerschuldner und Anzeigepflichti-        ten Beteiligungsschwellen und zur        zeitraum vom übertragenden
gen. Bisher war Steuerschuldner und         Verlängerung der Haltefristen wird für   auf den aufnehmenden Rechtsträger
Anzeigepflichtiger insoweit der erwer-      börsennotierte Unternehmen eine so-      zu einem unter dem Verkehrswert
bende Gesellschafter.                       genannte „Börsenklausel“ eingeführt      liegenden Kaufpreis veräußert wurden.
                                            (§ 1 Abs. 2c GrEStG): Übertragungen      Bemessungsgrundware für die Grund-
                                            von Anteilen an Kapitalgesellschaften,   erwerbsteuer war in diesen Fall der
                                            die an einer EU-/EWR-Börse oder an       „niedrige“ Grundstückkaufpreis.
  Zukünftig sind sind sog. „RETT-           einen Drittlandshandelsplatz, der von    Ertragsteuerliche Implikationen ent-
  Blocker“-Strukturen, d.h. ein             der EU-Kommission als gleichwertig       standen insoweit verschmelzungsbe-
  Anteilserwerb mit Hilfe eines             anerkannt wurde, erfolgt sind, werden    dingt nicht.
  (Minderheits-)Co-Investors, zur           demnach nicht als „Zählerwerb“ für die
  Vermeidung von Grunderwerb-               Erreichung der 90 %-Beteiligungs-        Zukünftig erfolgt in solchen Fällen indes
  steuer somit nicht mehr möglich,          schwelle gem. § 1 Abs. 2a bzw. 2b        eine Grunderwerbsbesteuerung nach
  sofern insgesamt mindestens               GrEStG berücksichtigt.                   der grunderwerbsteuerlichen Ersatz-
  90% der Anteile an einer grundbe-                                                  bemessungsgrundlage (Grundbesitz-
  sitzenden Kapitalgesellschaft             Grundstücksverkäufe im                   wert) nach § 8 Abs. 2 GrEStG (und nicht
  innerhalb von 10 Jahren übertragen        Rückwirkungszeitraum von                 gemäß dem vereinbarten Kaufpreis).
  werden.                                   Umwandlungsfällen
                                            Im Rahmen von Umwandlungsvorgän-

                                                                                                                            5
RSM INFORMIERT 3. AUSGABE 2021 - schwerpunktthema
ALLE STEUERZAHLER

Aktuelle Steueränderungen
Der Gesetzgeber hat eine Reihe von         rung bei der Umsatzsteuer in Höhe von        gestaltet (§ 50c EStG). Das bisherige
Steueränderungen mit dem Abzug­-           600.000 € angepasst (§ 20 Abs. 1             Kontrollmeldeverfahren entfällt. Die
steuerentlastungsmodernisierungs­          Nr. 1 UStG).                                 Freistellung im Steuerabzugsverfahren
gesetz beschlossen. Wesentliche                                                         aufgrund einer Freistellungsbescheini-
Neuerungen werden nachfolgend              Das Finanzamt kann bei verspäteter           gung bleibt bestehen, und zwar (wie
dargestellt.                               Abgabe der Anmeldung der Umsatz-             bislang und entgegen der Absicht im
                                           steuer-Sondervorauszahlung einen             ursprünglichen Gesetzentwurf) ab dem
Die Zahlungsfrist für die Steuerbe-        Verspätungszuschlag festsetzen               Tag des Eingangs des Freistellungsan-
freiung von Corona-Sonderzahlungen         (§ 152 AO).                                  trags beim Bundeszentralamt für Steu-
(§ 3 Nr. 11a EStG) wird (nochmals)                                                      ern (BZSt). Beschränkt Steuerpflichti-
auf nunmehr bis zum 31.03.2022 ver-        Die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG,        ge haben (weiterhin) die Möglichkeit,
längert. Die Fristverlängerung ändert      die missbräuchlichen Steuergestal­           über ein Erstattungsverfahren beim
nichts daran, dass der steuerfreie         tungen im Zusammenhang mit der               BZSt eine Entlastung von Kapital-
Betrag auf insgesamt 1.500 € be­­          Entlastung von Kapitalertragsteuer und       ertragsteuer und Abzugsteuer auf
schränkt ist. Lediglich der Zeitraum       dem Steuerabzug nach § 50a EStG              Basis von Doppelbesteuerungsabkom-
für die Gewährung des Betrages wird        vorbeugen soll, wurde an die europäi-        men und unionsrechtlicher Vorgaben zu
gestreckt. Möglich ist auch eine Zah-      sche Rechtsprechung angepasst. Künf-         erreichen. Die Frist für einen Erstat-
lung in mehreren Teilraten bis zu          tig ist eine eher subjektive Einzelfallbe-   tungsantrag beträgt (weiterhin) vier
insgesamt 1.500 €.                         trachtung geboten.                           Jahre. Ab dem Jahr 2023 soll zudem
                                                                                        eine vollständig digitalisierte Antrags-
Die Umsatzgrenze zur Festlegung der        Das Verfahren zur Entlastung be-             bearbeitung beim BZSt erfolgen.
Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 Satz 1   schränkt Steuerpflichtiger von der           Vorgeschrieben wird die elektronische
Nr. 1 AO) wird ab 2021 an die Grenze       Kapitalertragsteuer und von der Ab-          Antragstellung und der elektronische
zur Zulässigkeit für die Ist-Besteue-      zugsteuer nach § 50a EStG wird neu           Bescheidabruf.

Photovoltaik-Anlagen auf Privatdächern
Die Finanzverwaltung bestimmt in           gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die      Für Steuerpflichtige, die von dieser
einem aktuellen Schreiben des Bun-         nur gelegentlich entgeltlich vermietet       Erleichterung nicht Gebrauch machen
desfinanzministeriums (BMF), dass          werden, wenn die Einnahmen hieraus           wollen, gelten die bisherigen Grundsät-
Photovoltaikanlagen mit einer instal-      520 € jährlich nicht überschreiten.          ze weiter. Dies kommt insbesondere in
lierten Leistung von bis zu 10 kW, die                                                  Betracht, wenn Steuerpflichtige in den
auf zu eigenen Wohnzwecken genutz-         Eine Behandlung als sog. Liebhaberei         Anfangsjahren steuerliche Verluste aus
ten oder unentgeltlich überlassenen        bedeutet, dass die Ergebnisse, die bis-      der Investition geltend machen möch-
Ein- oder Zweifamilienhausgrundstü-        her im Rahmen einer Einnahmen-Über-          ten. In diesen Fällen ist eine Gewinn-
cken einschließlich Außenlagen (z. B.      schuss-Rechnung als Einkünfte aus            erzielungsabsicht (z. B. durch eine
Garagen) installiert sind, als einkom-     gewerblicher Tätigkeit in der Einkom-        prognostizierende Wirtschaftlichkeits-
mensteuerliche Liebhaberei betrachtet      mensteuererklärung anzugeben waren,          rechnung) nachzuweisen und sind die
werden können. Das betrifft auch ver-      künftig einkommensteuerlich unbe-            späteren Gewinne auch zu versteuern
gleichbare Blockheizkraftwerke mit         achtlich sind. Dies ist durch den Steuer-    (BMF-Schreiben v. 02.06.2021).
einer installierten Leistung von bis zu    pflichtigen beim Finanzamt zu beantra-
2,5 kW. Die Anlagen müssen nach dem        gen und vom Finanzamt ohne weitere
31.12.2003 in Betrieb genommen wor-        Prüfung anzuerkennen. Liegen schon
den sein.                                  Einkommensteuerbescheide vor, auch             Die dargestellten Grundsätze gel-
                                           wenn sie verfahrensrechtlich noch än-          ten nicht für die Umsatzsteuer.
Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu      derbar sind, ist eine solche Behandlung        Hier ist eine Einnahmeerzielung
eigenen Wohnzwecken genutztes Ein-         nicht für die Vergangenheit möglich.           ausreichend. Es kommt die An-
und Zweifamilienhaus handelt, ist ein      Der Antrag gilt jedoch auch für die Fol-       wendung der Kleinunternehmer-
eventuell vorhandenes häusliches           gejahre.                                       regelung in Betracht (§ 19 UStG).
Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches

6
RSM INFORMIERT 3. AUSGABE 2021 - schwerpunktthema
RSM moneo Mandantenname
                                                                                                       | 3. Ausgabe 2021

Negative Einlagezinsen
Banken berechnen zunehmend bei grö-         Werbungs­kosten. Diese sind in pau-        die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt
ßeren Einlagebeständen negative Ein-        schaler Weise bei den Einkünften aus       des Zuflusses zu betrachten. Ist die
lagezinsen. Die Finanzverwaltung hat        Kapitalvermögen vom Sparer-Pausch-         Gesamtverzinsung aus Sicht des Kapi-
sich jüngst hierzu in steuerlicher Hin-     betrag erfasst. Ein Abzug von Wer-         talanlegers positiv, so handelt es sich
sicht geäußert. Demnach stellen nega-       bungskosten scheidet ansonsten bei         insgesamt um steuerpflichtige Kapital-
tive Einlagezinsen keine (negativen)        Kapitaleinkünften, die der Abgeltungs-     einkünfte. Eine negative Gesamtver-
Zinsen bei den Kapitaleinkünften dar.       steuer unterliegen, aus.                   zinsung ist insgesamt als steuerlich
Wirtschaftlich betrachtet soll es sich                                                 unbeachtliche Verwahr- oder Einlage-
vielmehr um eine Art Verwahr- und           Bei Anlageprodukten mit gestaffelten       gebühr zu behandeln.
Einlagegebühr handeln, also                 Zinskomponenten (Staffelzinsen) ist

Home-Office: Auswirkung auf Fahrtkosten und ÖPNV-Zeitfahrkarten
Aufgrund der Corona-Pandemie befin-         bestimmten Fällen ergeben, dass sich       telte Entfernungspauschale (an den tat-
den sich derzeit immer noch sehr viele      bloß aus diesem Grund die Vorteilhaftig-   sächlichen Arbeitstagen) übersteigen.
Arbeitnehmer im Home-Office. Um dies        keit ergibt, eine Einkommensteuer-Er-
zumindest teilweise steuerlich berück-      klärung abzugeben.
sichtigen zu können, wurde die Home-
Office-Pauschale eingeführt. Die Pau-       Da an den Home-Office-Tagen keine Tä-        Als Nachweis gegenüber dem Fi-
schale ist vorerst auf die Jahre 2020 und   tigkeit außerhalb der Wohnung erfolgt,       nanzamt sollte eine formlose Auf-
2021 begrenzt und beträgt 5 € pro Tag,      können keine Fahrtkosten – weder die         stellung der Home-Office-
jedoch maximal 600 € pro Kalen­der­jahr.    Entfernungspauschale für Fahrten von         Tage erstellt werden.
Sie kann für jeden Tag abge­zogen wer-      der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte
den, an dem der Steuerpflichtige aus-       noch Reisekosten – in Abzug gebracht
schließlich von daheim aus arbeitet.        werden. Die Berücksichtigung der           Die dargestellte Behandlung betrifft
                                            Home-Office-Pauschale und der Ansatz       nur Kosten für Zeitfahrkarten, die der
Dabei ist zu beachten, dass bei den Ein-    von Fahrtkosten schließen sich also        Arbeitnehmer trägt. Eine vom Arbeit-
künften aus nichtselbständiger Arbeit       gegenseitig aus. Bei Nutzung einer Zeit-   geber gestellte Zeitkarte kann entwe-
ohnehin der Arbeitnehmer-Pauschbe-          karte für den öffentlichen Personennah-    der vom Arbeitgeber pauschal mit 25 %
trag in Höhe von 1.000 € zur Anwendung      verkehr für die Wege zwischen Woh-         besteuert werden oder ist steuerfrei,
kommt. Die Home-Office-Pauschale            nung und erster Tätigkeitsstätte fallen    wenn sie zusätzlich zum ohnehin ge-
wirkt sich demnach nur dann steuer-         allerdings trotz Home-Office Kosten an.    schuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
mindernd aus, wenn sie zusammen mit         Hier muss keine zeitanteilige Aufteilung   Zu beachten ist, dass die steuerfreien
anderen nachweisbaren Werbungskos-          zwischen den im Home-Office und den        Leistungen auf die Entfernungspau-
ten, wie etwa EDV-Ausstattung, Fach-        an der ersten Tätigkeitsstätte verbrach-   schale des Arbeitnehmers angerechnet
literatur oder Büromaterial, diesen         ten Tagen vorgenommen werden. Die          werden. Bei der Pauschalbesteuerung
Pauschbetrag übersteigt. Die Pauschale      tatsächlichen Aufwendungen des             unterbleibt dagegen eine mindernde
für das Home-Office muss im Rahmen          Arbeitnehmers können als Werbungs-         Anrechnung auf die Entfernungspau-
der Einkommensteuererklärung geltend        kosten geltend gemacht werden, wenn        schale.
gemacht werden. Es kann sich daher in       sie die fürs gesamte Kalenderjahr ermit-

                                                                                                                             7
RSM INFORMIERT 3. AUSGABE 2021 - schwerpunktthema
UNTERNEHMENSBESTEUERUNG

Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland
Im Zuge der Globalisierung und Digitali-   Die Verlagerung darf nur bewilligt wer-   Gewinnermittlung bei verlagerter
sierung weiten Unternehmen nicht nur       den, wenn in der Vergangenheit die        Buchführung in gleicher Art und Weise
Geschäftsbereiche wie Produktion,          steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß      möglich ist wie bei Steuerpflichtigen
Vertrieb oder Forschung und Entwick-       erfüllt wurden und dies durch die Ver-    mit IT-gestützter Buchführung im
lung weltweit aus. Auch steuerrelevan-     lagerung auch zukünftig nicht beein-      Inland.
te Prozesse wie die Buchführung            trächtigt wird. Zu den steuerlichen
werden zunehmend losgelöst von Län-        Pflichten gehören die allgemeinen Mit-    Liegen die Voraussetzungen für eine
dergrenzen bzw. zentral im Ausland         wirkungspflichten im Besteuerungs-        Bewilligung nicht mehr vor, wird die Be-
angesiedelt, um diese effizienter und      verfahren, die einschlägigen Ordnungs-,   willigung widerrufen und die unverzüg-
konzerneinheitlich auszugestalten.         Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-         liche Rückverlagerung verlangt. Kommt
                                           pflichten sowie die Auskunfts- und        der Steuerpflichtige der Aufforderung
Der Gesetzgeber hat dieser Entwick-        Vorlagepflichten einschließlich der       zur Rückverlagerung seiner elektroni-
lung bereits im Jahr 2008 Rechnung         Gewährung des Datenzugriffs. Die          schen Buchführung nicht fristgerecht
getragen. Demnach ist es unter be-         Besteuerung ist dann nicht beeinträch-    nach, kann ein Verzögerungsgeld fest-
stimmten Voraussetzungen möglich,          tigt, wenn eine lückenlose Prüfung der    gesetzt werden (§ 146 Abs. 2c AO).
elektronische Bücher und sonstige für
die Buchführung erforderliche elektro-
nische Aufzeichnungen im Ausland zu
führen. Die Verlagerung musste jedoch
vorab auf schriftlichen Antrag des
Steuerpflichtigen von den örtlich zu-
ständigen Finanzbehörden bewilligt
werden (§ 146 Abs. 2a AO).

Seit Inkrafttreten des Jahressteuerge-
setzes 2020 zum 29.12.2020 ist hierbei
folgende Unterscheidung nötig: Eine
Verlagerung in einen anderen Mitglied-
staat der EU ist nunmehr ohne explizi-
ten Antrag möglich. Dabei ist sicherzu-
stellen, dass der Datenzugriff der
Finanzverwaltung im Rahmen einer
Außenprüfung (§ 193 ff. AO), einer Kas-
sen-Nachschau (§ 146b AO) oder einer
Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b Abs.
2 Satz 2 und 3 UStG) weiterhin in vol-
lem Umfang möglich bleibt. Somit er-
kennt der Gesetzgeber innerhalb
der EU die Entwicklung hin zu grenz-
überschreitenden Cloudmodellen und
Datenspeichern an. Eine einheitliche
Schnittstelle und Datensatzbe­
schreibung für den standardisierten
Datenaustausch wurde nicht eingeführt.

Für eine Verlagerung in einen Drittstaat
ist weiterhin die Bewilligung eines
schriftlichen Antrags nötig, der eine
detaillierte Beschreibung der für die
Verlagerung vorgesehenen elektroni-
schen Bücher und Aufzeichnungen so-
wie des geplanten Verfahrens enthält
(§ 146 Abs. 2a AO). Für Konzerne gilt,
dass jede Gesellschaft einen geson-
derten Antrag zu stellen hat.

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RSM INFORMIERT 3. AUSGABE 2021 - schwerpunktthema
RSM moneo Mandantenname
                                                                                                       | 3. Ausgabe 2021

Unterjährige Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
Die Personengesellschaft (Mitunter-
nehmerschaft) wird einkommen-
steuerlich als transparent angesehen.
Die Gesellschafter und nicht die Perso-
nengesellschaft sind Schuldner der
Einkommensteuer bzw. Körperschaft-
steuer, falls Kapitalgesellschaften Ge-
sellschafter der Personengesellschaft
sind. Gleichzeitig ist die Personenge-
sellschaft ihrerseits aber Schuldner der
Gewerbesteuer, die wiederum auf die
Einkommensteuer der Gesellschafter
anrechenbar ist. Aus diesem Wirkungs-
zusammenhang ergeben sich vielfache,
mitunter unerwartete, steuerliche
Auswirkungen, insbesondere bei der
Veräußerung von Anteilen an Perso-
nengesellschaften.

Eine Besonderheit der Personengesell-
schaft ist, dass ein etwaiger Veräuße-
rungsgewinn aus dem Verkauf der An-
teile nicht etwa beim veräußernden
Gesellschafter, sondern bei der Perso-
nengesellschaft der Gewerbe­steuer
unterworfen wird. Der Käufer eines
solchen Anteils erwirbt mithin einen
Anteil an der Personengesellschaft,
der mit der Gewerbesteuer aus dem
Verkaufsvorgang belastet ist. Dieser
Umstand ist bei der Kaufpreisfindung       aus Gründen der technischen Verein-        derjahres) zu ermitteln ist. Ein während
zu berücksichtigen.                        fachung der Besteuerung.                   des Kalenderjahres veräußernder Ge-
                                                                                      sellschafter erhält keine Anrechnung,
Werden Anteile an Personengesell-          Bei der unterjährigen Veräußerung von      obwohl ihm noch ertragsteuerlich Ge-
schaften veräußert, so tritt immer         Anteilen an Personengesellschaften         winnanteile zugerechnet werden.
wieder die Frage auf, inwieweit eine       besteht regelmäßig die Gefahr von sog.
Rückbeziehung der Ergebnisbeteili-         gewerbesteuerlichen Anrechnungs-           Auch wenn die Personengesellschaft
gung abweichend von der Übertragung        überhängen. Unterjährig ausschei­          Schuldner der Gewerbesteuer ist, so
des wirtschaftlichen Eigentums an          dende Gesellschaften erhalten kein         hängen etwaige Verlustvorträge der
den Anteilen steuerlich Anerkennung        gewerbesteuerliches Anrech­nungs­          Gesellschaft von der fortbestehenden
findet. Relevant ist diese Konstellation   potential mehr zugewiesen. Ein aus-        Gesellschaftereigenschaft der Mitunter-
bspw. bei der unterjährigen Übertra-       scheidender Gesellschafter bekommt         nehmer ab. Durch diese Regelung, der
gung der Anteile und bei der zwischen      demnach zwar noch einen Anteil am          sog. Unternehmeridentität, soll der
den Parteien beabsichtigten Gewinn-        laufenden Ergebnis, aber sein daraus       Mitunternehmer, der den Verlustabzug
berechtigung des Erwerbers ab dem          resultierendes Anrechnungsvolumen          in Anspruch nehmen will, den Gewerbe­­
1.1. Eine Rückbeziehung der Anteils-       geht (schon) vollständig auf den Er-       verlust zuvor in eigener Person erlitten
übertragung mit steuerlicher Wirkung       werber über, der dieses ggf. nicht         haben. Beim Ausscheiden eines Mit-
ist nicht möglich. Dem Gesellschafter      nutzen kann. Diese Gefahr steigt, je       unternehmers geht daher der gewerbe-
sind solange die Einkünfte zuzurech-       näher der Übertragungszeitpunkt am         steuerliche Verlustvortrag anteilig unter.
nen, bis er aus der Personengesell-        Ende des Wirtschaftsjahres liegt. Der      Bei der Veräußerung eines Teilanteils
schaft als Mitunternehmer ausschei-        Effekt folgt daraus, dass nach einhelli-   bleibt die Unternehmeridentität grund-
det. Abweichende zivilrechtlich            ger Auffassung von Rechtsprechung          sätzlich erhalten, da der Veräußerer
mögliche Vereinbarungen werden             und Verwaltung der Anteil eines Gesell-    weiterhin Mitunternehmer ist. Allerdings
steuerlich nicht anerkannt, sondern        schafters am Gewerbesteuermessbe-          kommt es zu einer zeitlichen Streckung
regelmäßig als Kaufpreisbestandteil        trag auf Grundlage des allgemeinen         des Verlustvortrags. Eine Verrechnung in
der Anteile gesehen. Eine Ausnahme         handelsrechtlichen Gewinnverteilungs-      den späteren Verlustvortragsjahren er-
davon gibt es nur bei kurzfristiger        schlüssels zum Schluss des Erhe-           folgt auf Grundlage des reduzierten all-
Rückbeziehung bis zu drei Monaten          bungszeitraums (zum 31.12. des Kalen-      gemeinen Gewinnverteilungsschlüssels.

                                                                                                                               9
RSM INFORMIERT 3. AUSGABE 2021 - schwerpunktthema
Bundesverfassungsgericht entscheidet zur Einkünftekorrektur bei unbesichertem
Konzerndarlehen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)    dung des Europäischen Gerichtshofs       Zu beachten ist aber auch die Vorschrift
hat in einem aktuellen Beschluss einer   einzuholen (BVerfG v. 04.03.2021, 2      des KStG, wonach Gewinnminderungen
Verfassungsbeschwerde gegen ein          BvR 1161/19). Es ist zu erwarten, dass   aus (in- oder ausländischen) Darlehens-
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus    der BFH nunmehr seine Rechtsauffas-      gewährungen durch einen wesentlich
dem Jahr 2019 stattgegeben. Mit dem      sung zur steuerlichen Anerkennung un-    (zu mehr als 25 %) beteiligten Gesell-
BFH-Urteil wurde eine Rechtspre-         besicherter grenzüberschreitender        schafter bei diesem steuerlich nicht ab-
chungsänderung eingeläutet und eine      Konzerndarlehen anpassen wird.           ziehbar sind. Eine steuerliche Berück-
Einkünftekorrektur bei einer Teilwert-                                            sichtigung von Gewinnminderungen
abschreibung eines ausgefallenen un-                                              beim Gesell­schafter kommt nur in
besicherten Konzerndarlehens nach                                                 Betracht, wenn auch ein fremder Dritter
§ 1 Abs. 1 AStG ermöglicht. Das BVerfG     Entsprechende Fälle sollten daher      das Darlehen bei sonst gleichen
moniert das BFH-Urteil aus mehreren        zunächst verfahrensrechtlich of-       Umständen gewährt hätte (§ 8b Abs. 3
(methodischen) Gründen und geht ins-       fen gehalten werden.                   KStG). Auch hierbei kann die Gestellung
besondere davon aus, dass der BFH                                                 von Sicherheiten im Fremdvergleich eine
verpflichtet war, eine Vorabentschei-                                             Rolle spielen.

UMSATZSTEUER

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
                                                                                  ca. 50 % geltend, weil er einen weiteren
                                                                                  Gebäudeteil unternehmerisch nutzen
                                                                                  wollte. Der Kläger beantragte zudem
                                                                                  die Änderung der Einkommensteuer-
                                                                                  bescheide der Jahre 2007-2011 unter
                                                                                  Berücksichtigung einer nunmehr
                                                                                  50%igen unternehmerischen Nutzung.
                                                                                  Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied,
                                                                                  dass die rückwirkend geänderte Ver-
                                                                                  wendungsabsicht für den Vorsteuer-
                                                                                  abzug aus den Anschaffungs- bzw.
                                                                                  Herstellungskosten nicht relevant sei.
                                                                                  Eine spätere Absichtsänderung wirke
                                                                                  nicht zurück und führe deswegen auch
                                                                                  nicht dazu, dass Vorsteuerbeträge
                                                                                  nachträglich abziehbar seien. Ob hier
                                                                                  eine Vorsteuerberichtigung nach
                                                                                  § 15a UStG erfolgen kann, wurde vom
                                                                                  BFH nicht erörtert (BFH v. 10.02.2021,
                                                                                  XI B 24/20).

Wird ein Gebäude errichtet, welches      In einem Streitfall baute der Steuer-
zumindest teilweise unternehmerisch      pflichtige (Kläger) ein Gebäude, wel-
genutzt werden soll, so hat der Eigen-   ches er in seiner Steuererklärung für      Die Entscheidung zeigt, wie wich-
tümer grundsätzlich ein Interesse, die   2007 zu 1/3 dem unternehmerischen          tig die Zuordnungsentscheidung
Vorsteuer aus den Baukosten zu zie-      Bereich zuordnete und dementspre-          bei Anschaffung bzw. Herstellung
hen. Voraussetzung hierfür ist, dass     chend den Vorsteuerabzug aus den An-       einer Immobilie ist. Hinzuweisen
das Gebäude ganz oder zumindest teil-    schaffungs- bzw. Herstellungskosten        ist insbesondere darauf, dass
weise dem Unternehmensvermögen           vornahm. Diesen Vorsteuerschlüssel         diese Zuordnung spätestens bis
zugeordnet wird. Diese Zuordnungs-       wendete der Kläger auch in den Erklä-      zum 31. Juli des Folgejahres
entscheidung muss bereits im Zeit-       rungen der Jahre 2008-2011 an. In sei-     erfolgen muss.
punkt der Anschaffung bzw. Herstel-      ner Steuererklärung für 2012 machte
lung getroffen werden.                   der Kläger einen Vorsteuerabzug von

10
RSM moneo Mandantenname
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Umsatzsteuerliche Organschaft
Bei einer umsatzsteuerlichen             nehmen (finanziell) eingegliedert, wenn   Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
Organschaft werden selbstständige        neben dem Organträger alle weiteren       ist dagegen der Meinung, dass diese
Unternehmen umsatzsteuerlich als         Gesellschafter der Personengesell-        restriktive Sichtweise der deutschen
ein Unternehmen behandelt. Hierfür       schaft auch in das Unternehmen des        Finanzverwaltung gegen EU-Recht
ist die wirtschaftliche, organisatori-   Organträgers eingegliedert sind. Nach     verstößt. Nach Ansicht des EuGH sei
sche und finanzielle Eingliederung       Ansicht der deutschen Finanzverwal-       es nicht erforderlich, dass Gesellschaf-
eines Unternehmens (Organgesell-         tung verhindern Minderheitsgesell-        ter der Personengesellschaft neben
schaft) in ein anderes Unternehmen       schafter bei einer Personengesell-        dem Organträger nur Personen sind,
(Organträger) Voraussetzung. Bei         schaft damit in der Regel das Vorliegen   die in das Unternehmen des Organträ-
einer Kapitalgesellschaft ist die        einer umsatzsteuerlichen Organschaft.     gers finanziell eingegliedert sind
finanzielle Eingliederung grundsätz-     Denn wenn ein Minderheitsgesell-          (EuGH-Urteil v. 15.04.2021, C-868/19).
lich erfüllt, wenn der Organträger die   schafter an einer Personengesellschaft    Es bleibt abzuwarten, wie sich die deut-
Mehrheit der Anteile an der Organ-       beteiligt ist, wobei der „Organträger“    sche Finanzverwaltung hierzu positio-
gesellschaft hält.                       an diesem Minderheitsgesellschafter       niert – bis dahin können Steuerpflichti-
                                         nicht (auch) die Mehrheit der Anteile     ge sich nur entweder unmittelbar auf
Eine Personengesellschaft ist nach       hält, liegt nach Auffassung der Finanz-   Unionsrecht berufen oder die bisherige
Auffassung der Finanzverwaltung          verwaltung keine Organschaft vor.         Auffassung der Finanzverwaltung an-
aber nur dann in ein anderes Unter-                                                wenden.

                                                                                                                         11
WIR ÜBER UNS
Neues aus der Bremer Niederlassung

Dr. Worgulla im DIHK-Finanz- und Steuerausschuss                                        Neue Steuerberaterin
                    Die Deutsche Industrie- und Handels-                                                  Frau StBin Verena Leisner verstärkt
                    kammer (DIHK) in Berlin hat unseren                                                   unsere Niederlassung in Bremen seit
                    Bremer Partner Dr. Niels Worgulla für                                                 April dieses Jahres. Sie hat zuvor mehr
                    die nächsten vier Jahre zum Mitglied                                                  als 8 Jahre Berufserfahrung in einer
                    des DIHK-Finanz- und Steueraus-                                                       großen und in einer mittelständischen
                    schusses berufen. Die DIHK-Aus-                                                       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ge-
                    schüsse sind für die Arbeit des DIHK                                                  sammelt.
eine zentrale Informationsquelle und stellen ein wichtiges
Element der Meinungsbildung dar.                                                        Frau Leisner stärkt das Bremer Team von Dr. Worgulla. Ihre
                                                                                        künftigen Schwerpunkte liegen in der steuerlichen Bera-
Die Ausschussmitglieder tragen dabei die Interessen der                                 tung größerer Unternehmen, dem internationalen Steuer-
Wirtschaft über Branchengrenzen und Größenklassen                                       recht, dem Umwandlungssteuerrecht, der Tax Compliance
hinweg in den DIHK und sorgen dafür, dass die Bedürf-                                   und der steuerlichen Due Diligence-Prüfung.
nisse gehört werden. Der Finanz- und Steuerausschuss,
der zweimal jährlich in Berlin tagt, beschäftigt sich mit den
Plänen der Bundesregierung und der Parteien bei der Unter-
nehmensbesteuerung.

RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften.                                      RSM GmbH
                                                                                             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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dige unternehmerische Einheit operiert.
                                                                                             V.i.S.d.P.
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(Nr. 4040598) mit Sitz in 50 Cannon Street, London EC 4N 6JJ.                                c/o RSM GmbH
                                                                                             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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                                                                                             worden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen
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