RSM INFORMIERT 3. AUSGABE 2021 - schwerpunktthema
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RSM INFORMIERT 3. AUSGABE 2021 SCHWERPUNKTTHEMA ALLE STEUERZAHLER UMSATZSTEUER Änderung des Grunderwerbsteuer- Aktuelle Steueränderungen Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten gesetzes: Verschärfungen bei Anteils- Gebäuden übertragungen
LEITGEDANKEN Liebe Leserinnen und Leser, glücklicherweise sinken die COVID-19-Inzidenzwerte inzwischen bundesweit deutlich, was Hoffnung auf einen etwas unbeschwerteren Sommer macht. Dennoch werden verschiedene Einschränkungen unseres öffentlichen Lebens weiter bestehen, die wirtschaftlichen Folgen werden in vielen Bereichen noch lange spürbar bleiben. Sie finden daher auch künftig zeitnah und umfangreich Informa- tionen in unserem „Corona Resource Center“ im Internet unter www.rsm.de. Steuerpflichtige – und auch ihre Steuerberater – befinden sich pandemiebedingt oftmals weiterhin in einer angespannten Lage. Vor diesem Hintergrund erwägt die Tomislav Talic Bundesregierung, dass nicht beratene Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen für Wirtschaftsprüfer | Steuerberater 2020 nicht bereits bis zum 31.07.2021, sondern erst drei Monate später, also bis Partner zum 31.10.2021, abgeben müssen. Wer einen Steuerberater einschaltet, soll dem- tomislav.talic@rsm.de nach ebenfalls drei Monate mehr Zeit erhalten, in diesem Fall bis zum 31.05.2022. Dieser Vorstoß ist begrüßenswert. Eine solche Regelung würde zur dringend be- nötigten Entspannung beitragen, zumal die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019, für die Steuerberater beauftragt sind, bereits bis zum 31.08.2021 verlängert wurde. Es dürfte also anderenfalls in den meisten Fällen schlicht unmöglich sein, die Steuererklärungen 2020 fristgemäß fertigzustellen. Mit moneo bieten wir Ihnen praxisrelevante Hinweise und Anregungen, die Ihnen nicht nur für Ihre tägliche Arbeit, sondern auch privat nützlich sind. Wir hoffen, mit der Themenauswahl und der auf den Punkt gebrachten Darstellungsweise Ihrem Informationsbedürfnis gerecht zu werden und freuen uns auf Ihr Feedback. Bitte wenden Sie sich mit Wünschen gern an uns. Sollten Sie den Versand der moneo nicht mehr benötigen, so genügt eine kurze Nachricht an die auf der letzten Seite genannte E-Mail-Adresse. Bernhard Kuhlmann Wirtschaftsprüfer | Steuerberater Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu den Inhalten von moneo, aber selbstver- Director ständlich auch zu allen anderen steuerlichen und rechtlichen Themen, beratend zur bernhard.kuhlmann@rsm.de Seite. Mit Hilfe unseres weltweiten Netzwerks finden wir in jedem Fall eine maß- geschneiderte Lösung. Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre! Bleiben Sie gesund! Ihr RSM-Redaktionsteam 2
RSM moneo Mandantenname | 3. Ausgabe 2021 INHALT Schwerpunktthema Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes: Verschärfungen bei Anteilsübertragungen 4 Alle Steuerzahler Aktuelle Steueränderungen 6 Photovoltaik-Anlagen auf Privatdächern 6 Negative Einlagezinsen 7 Home-Office: Auswirkung auf Fahrtkosten und ÖPNV-Zeitfahrkarten 7 Unternehmensbesteuerung Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland 8 Unterjährige Veräußerung von Mitunternehmeranteilen 9 Bundesverfassungsgericht entscheidet zur Einkünftekorrektur bei unbesichertem Konzerndarlehen 10 Umsatzsteuer Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden 10 Umsatzsteuerliche Organschaft 11 Hinweis in eigener Sache Wir sind weiterhin für Sie da, auch wenn sich derzeit viele unserer Mitarbeiter aus Sicher- heitsgründen im Home-Office befinden. Sie erreichen Ihre Ansprechpartner unter den gewohnten Kontaktdaten. 3
SCHWERPUNKTTHEMA Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes: Verschärfungen bei Anteilsübertragungen Der Gesetzgeber hat das Gesetz zur Minderheitsgesellschafter schon seit nengesellschaften mit identischen Änderung des Grunderwerbsteuerge- mindestens fünf Jahren beteiligt waren Gesellschaftern. setzes verabschiedet, das bereits zum und nach dem Erwerb noch weitere 01.07.2021 in Kraft tritt. Ziel der Geset- fünf Jahre beteiligt blieben. Nach Ablauf Für zeitlich gestreckte Erwerbe von zesreform ist insbesondere die Ein- der Fünfjahresfrist konnte dann eine Personengesellschaftsanteilen, die dämmung von gestalterischen Maß- Aufstockung der Beteiligung auf 100 % so ausgestaltet sind, dass zunächst nahmen im Rahmen der Übertragung erfolgen, wobei in diesem Fall lediglich ein Anteil unterhalb der schädlichen von Anteilen an (grundbesitzenden) Grunderwerbsteuer auf den hinzuer- Beteiligungsschwelle von 95 % (ab Gesellschaften zwecks Vermeidung der worbenen Anteil anfiel. 01.07.2021: 90 %) innerhalb von Grunderwerbsteuer. Zwar sind steuer- 5 Jahren (ab 01.07.2021: 10 Jahren) liche Gestaltungen auch zukünftig noch Zukünftig wird der Schwellenwert, ab durch neue Gesellschafter gekauft wird, möglich, dies jedoch nur unter deutlich dem Grunderwerbsteuer beim Erwerb und der Erwerb des restlichen Anteils erschwerten Bedingungen. von Anteilen an grundbesitzenden Per- nach Ablauf der Haltefrist von fünf Jah- sonengesellschaften ausgelöst wird ren (ab 01.07. 2021: 10 Jahren) erfolgt, Neuregelungen beim Erwerb von (sog. Rechtsträgerwechsel), von 95 % wird die Vorbehaltensfrist sogar auf Anteilen an grundbesitzenden Perso- auf 90 % gesenkt. 15 Jahre verlängert. nengesellschaften Nach bisheriger Rechtslage konnte ein Zudem werden die Vor- und Nachbe- Neuregelungen beim Erwerb von Anfall von Grunderwerbsteuer beim haltensfristen für die restlichen Gesell- Anteilen an grundbesitzenden Erwerb von grundbesitzenden Per schafter von 5 auf 10 Jahre verlängert. Kapitalgesellschaften sonengesellschaften dadurch vermie- Gleiches gilt für die Haltefristen vor Bislang konnte ein Anfall von Grund- den bzw. minimiert werden, dass der und nach steuerbegünstigten Übertra- erwerbsteuer beim Erwerb von grund- Investor weniger als 95 % der Anteile gungen von einem Gesellschafter auf besitzenden Kapitalgesellschaften (z. B. 94,9 %) an der Personengesell- seine Personengesellschaft oder dadurch vermieden werden, dass der schaft erwarb, sofern die restlichen umgekehrt oder zwischen zwei Perso- Investor weniger als 95 % der Anteile (z. B. 94,9 %) an der Kapitalgesellschaft gekauft hat, während die restlichen Anteile von einem unabhängigen Co- Investor (sog. „RETT-Blocker“) erwor- ben wurden. Zukünftig wird auch hier die relevante Beteiligungsschwelle, ab der Grund- erwerbsteuer ausgelöst wird, von 95 % auf 90 % gesenkt. Darüber hinaus wird mit § 1 Abs. 2b GrEStG ein neuer Ergänzungstatbe stand eingeführt, nach dem – wie bei Personengesellschaften – die Übertra- gung von mindestens 90 % der Anteile an der grundbesitzenden Kapitalgesell- schaft innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren auf neue Anteilseigner ebenso Grunderwerbsteuer auslöst. Es kommt also nicht mehr darauf an, dass die Anteilsübertragung zu einer direkten oder indirekten Vereinigung von 95 % oder mehr der Anteile in der Hand eines Erwerbers führt. Die in der Vergangenheit durchaus vor- kommende Vermeidung von Grund- erwerbsteuer durch einen Erwerb von 4
RSM moneo Mandantenname | 3. Ausgabe 2021 Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Befreiung für börsennotierte gen konnte die Grunderwerbsteuerbe- Hilfe eines Co-Investors ist somit nicht Kapitalgesellschaften lastung bislang dadurch minimiert wer- mehr möglich. In diesem Fall wird die je- (Schaffung einer Börsenklausel): den, dass die Gesellschaftsgrundstücke weilige Kapitalgesellschaft zudem zum Im Gegenzug zur Senkung der relevan- im ertragsteuerlichen Rückwirkungs- Steuerschuldner und Anzeigepflichti- ten Beteiligungsschwellen und zur zeitraum vom übertragenden gen. Bisher war Steuerschuldner und Verlängerung der Haltefristen wird für auf den aufnehmenden Rechtsträger Anzeigepflichtiger insoweit der erwer- börsennotierte Unternehmen eine so- zu einem unter dem Verkehrswert bende Gesellschafter. genannte „Börsenklausel“ eingeführt liegenden Kaufpreis veräußert wurden. (§ 1 Abs. 2c GrEStG): Übertragungen Bemessungsgrundware für die Grund- von Anteilen an Kapitalgesellschaften, erwerbsteuer war in diesen Fall der die an einer EU-/EWR-Börse oder an „niedrige“ Grundstückkaufpreis. Zukünftig sind sind sog. „RETT- einen Drittlandshandelsplatz, der von Ertragsteuerliche Implikationen ent- Blocker“-Strukturen, d.h. ein der EU-Kommission als gleichwertig standen insoweit verschmelzungsbe- Anteilserwerb mit Hilfe eines anerkannt wurde, erfolgt sind, werden dingt nicht. (Minderheits-)Co-Investors, zur demnach nicht als „Zählerwerb“ für die Vermeidung von Grunderwerb- Erreichung der 90 %-Beteiligungs- Zukünftig erfolgt in solchen Fällen indes steuer somit nicht mehr möglich, schwelle gem. § 1 Abs. 2a bzw. 2b eine Grunderwerbsbesteuerung nach sofern insgesamt mindestens GrEStG berücksichtigt. der grunderwerbsteuerlichen Ersatz- 90% der Anteile an einer grundbe- bemessungsgrundlage (Grundbesitz- sitzenden Kapitalgesellschaft Grundstücksverkäufe im wert) nach § 8 Abs. 2 GrEStG (und nicht innerhalb von 10 Jahren übertragen Rückwirkungszeitraum von gemäß dem vereinbarten Kaufpreis). werden. Umwandlungsfällen Im Rahmen von Umwandlungsvorgän- 5
ALLE STEUERZAHLER Aktuelle Steueränderungen Der Gesetzgeber hat eine Reihe von rung bei der Umsatzsteuer in Höhe von gestaltet (§ 50c EStG). Das bisherige Steueränderungen mit dem Abzug- 600.000 € angepasst (§ 20 Abs. 1 Kontrollmeldeverfahren entfällt. Die steuerentlastungsmodernisierungs Nr. 1 UStG). Freistellung im Steuerabzugsverfahren gesetz beschlossen. Wesentliche aufgrund einer Freistellungsbescheini- Neuerungen werden nachfolgend Das Finanzamt kann bei verspäteter gung bleibt bestehen, und zwar (wie dargestellt. Abgabe der Anmeldung der Umsatz- bislang und entgegen der Absicht im steuer-Sondervorauszahlung einen ursprünglichen Gesetzentwurf) ab dem Die Zahlungsfrist für die Steuerbe- Verspätungszuschlag festsetzen Tag des Eingangs des Freistellungsan- freiung von Corona-Sonderzahlungen (§ 152 AO). trags beim Bundeszentralamt für Steu- (§ 3 Nr. 11a EStG) wird (nochmals) ern (BZSt). Beschränkt Steuerpflichti- auf nunmehr bis zum 31.03.2022 ver- Die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG, ge haben (weiterhin) die Möglichkeit, längert. Die Fristverlängerung ändert die missbräuchlichen Steuergestal über ein Erstattungsverfahren beim nichts daran, dass der steuerfreie tungen im Zusammenhang mit der BZSt eine Entlastung von Kapital- Betrag auf insgesamt 1.500 € be Entlastung von Kapitalertragsteuer und ertragsteuer und Abzugsteuer auf schränkt ist. Lediglich der Zeitraum dem Steuerabzug nach § 50a EStG Basis von Doppelbesteuerungsabkom- für die Gewährung des Betrages wird vorbeugen soll, wurde an die europäi- men und unionsrechtlicher Vorgaben zu gestreckt. Möglich ist auch eine Zah- sche Rechtsprechung angepasst. Künf- erreichen. Die Frist für einen Erstat- lung in mehreren Teilraten bis zu tig ist eine eher subjektive Einzelfallbe- tungsantrag beträgt (weiterhin) vier insgesamt 1.500 €. trachtung geboten. Jahre. Ab dem Jahr 2023 soll zudem eine vollständig digitalisierte Antrags- Die Umsatzgrenze zur Festlegung der Das Verfahren zur Entlastung be- bearbeitung beim BZSt erfolgen. Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 Satz 1 schränkt Steuerpflichtiger von der Vorgeschrieben wird die elektronische Nr. 1 AO) wird ab 2021 an die Grenze Kapitalertragsteuer und von der Ab- Antragstellung und der elektronische zur Zulässigkeit für die Ist-Besteue- zugsteuer nach § 50a EStG wird neu Bescheidabruf. Photovoltaik-Anlagen auf Privatdächern Die Finanzverwaltung bestimmt in gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die Für Steuerpflichtige, die von dieser einem aktuellen Schreiben des Bun- nur gelegentlich entgeltlich vermietet Erleichterung nicht Gebrauch machen desfinanzministeriums (BMF), dass werden, wenn die Einnahmen hieraus wollen, gelten die bisherigen Grundsät- Photovoltaikanlagen mit einer instal- 520 € jährlich nicht überschreiten. ze weiter. Dies kommt insbesondere in lierten Leistung von bis zu 10 kW, die Betracht, wenn Steuerpflichtige in den auf zu eigenen Wohnzwecken genutz- Eine Behandlung als sog. Liebhaberei Anfangsjahren steuerliche Verluste aus ten oder unentgeltlich überlassenen bedeutet, dass die Ergebnisse, die bis- der Investition geltend machen möch- Ein- oder Zweifamilienhausgrundstü- her im Rahmen einer Einnahmen-Über- ten. In diesen Fällen ist eine Gewinn- cken einschließlich Außenlagen (z. B. schuss-Rechnung als Einkünfte aus erzielungsabsicht (z. B. durch eine Garagen) installiert sind, als einkom- gewerblicher Tätigkeit in der Einkom- prognostizierende Wirtschaftlichkeits- mensteuerliche Liebhaberei betrachtet mensteuererklärung anzugeben waren, rechnung) nachzuweisen und sind die werden können. Das betrifft auch ver- künftig einkommensteuerlich unbe- späteren Gewinne auch zu versteuern gleichbare Blockheizkraftwerke mit achtlich sind. Dies ist durch den Steuer- (BMF-Schreiben v. 02.06.2021). einer installierten Leistung von bis zu pflichtigen beim Finanzamt zu beantra- 2,5 kW. Die Anlagen müssen nach dem gen und vom Finanzamt ohne weitere 31.12.2003 in Betrieb genommen wor- Prüfung anzuerkennen. Liegen schon den sein. Einkommensteuerbescheide vor, auch Die dargestellten Grundsätze gel- wenn sie verfahrensrechtlich noch än- ten nicht für die Umsatzsteuer. Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu derbar sind, ist eine solche Behandlung Hier ist eine Einnahmeerzielung eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- nicht für die Vergangenheit möglich. ausreichend. Es kommt die An- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein Der Antrag gilt jedoch auch für die Fol- wendung der Kleinunternehmer- eventuell vorhandenes häusliches gejahre. regelung in Betracht (§ 19 UStG). Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches 6
RSM moneo Mandantenname | 3. Ausgabe 2021 Negative Einlagezinsen Banken berechnen zunehmend bei grö- Werbungskosten. Diese sind in pau- die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt ßeren Einlagebeständen negative Ein- schaler Weise bei den Einkünften aus des Zuflusses zu betrachten. Ist die lagezinsen. Die Finanzverwaltung hat Kapitalvermögen vom Sparer-Pausch- Gesamtverzinsung aus Sicht des Kapi- sich jüngst hierzu in steuerlicher Hin- betrag erfasst. Ein Abzug von Wer- talanlegers positiv, so handelt es sich sicht geäußert. Demnach stellen nega- bungskosten scheidet ansonsten bei insgesamt um steuerpflichtige Kapital- tive Einlagezinsen keine (negativen) Kapitaleinkünften, die der Abgeltungs- einkünfte. Eine negative Gesamtver- Zinsen bei den Kapitaleinkünften dar. steuer unterliegen, aus. zinsung ist insgesamt als steuerlich Wirtschaftlich betrachtet soll es sich unbeachtliche Verwahr- oder Einlage- vielmehr um eine Art Verwahr- und Bei Anlageprodukten mit gestaffelten gebühr zu behandeln. Einlagegebühr handeln, also Zinskomponenten (Staffelzinsen) ist Home-Office: Auswirkung auf Fahrtkosten und ÖPNV-Zeitfahrkarten Aufgrund der Corona-Pandemie befin- bestimmten Fällen ergeben, dass sich telte Entfernungspauschale (an den tat- den sich derzeit immer noch sehr viele bloß aus diesem Grund die Vorteilhaftig- sächlichen Arbeitstagen) übersteigen. Arbeitnehmer im Home-Office. Um dies keit ergibt, eine Einkommensteuer-Er- zumindest teilweise steuerlich berück- klärung abzugeben. sichtigen zu können, wurde die Home- Office-Pauschale eingeführt. Die Pau- Da an den Home-Office-Tagen keine Tä- Als Nachweis gegenüber dem Fi- schale ist vorerst auf die Jahre 2020 und tigkeit außerhalb der Wohnung erfolgt, nanzamt sollte eine formlose Auf- 2021 begrenzt und beträgt 5 € pro Tag, können keine Fahrtkosten – weder die stellung der Home-Office- jedoch maximal 600 € pro Kalenderjahr. Entfernungspauschale für Fahrten von Tage erstellt werden. Sie kann für jeden Tag abgezogen wer- der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte den, an dem der Steuerpflichtige aus- noch Reisekosten – in Abzug gebracht schließlich von daheim aus arbeitet. werden. Die Berücksichtigung der Die dargestellte Behandlung betrifft Home-Office-Pauschale und der Ansatz nur Kosten für Zeitfahrkarten, die der Dabei ist zu beachten, dass bei den Ein- von Fahrtkosten schließen sich also Arbeitnehmer trägt. Eine vom Arbeit- künften aus nichtselbständiger Arbeit gegenseitig aus. Bei Nutzung einer Zeit- geber gestellte Zeitkarte kann entwe- ohnehin der Arbeitnehmer-Pauschbe- karte für den öffentlichen Personennah- der vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % trag in Höhe von 1.000 € zur Anwendung verkehr für die Wege zwischen Woh- besteuert werden oder ist steuerfrei, kommt. Die Home-Office-Pauschale nung und erster Tätigkeitsstätte fallen wenn sie zusätzlich zum ohnehin ge- wirkt sich demnach nur dann steuer- allerdings trotz Home-Office Kosten an. schuldeten Arbeitslohn gewährt wird. mindernd aus, wenn sie zusammen mit Hier muss keine zeitanteilige Aufteilung Zu beachten ist, dass die steuerfreien anderen nachweisbaren Werbungskos- zwischen den im Home-Office und den Leistungen auf die Entfernungspau- ten, wie etwa EDV-Ausstattung, Fach- an der ersten Tätigkeitsstätte verbrach- schale des Arbeitnehmers angerechnet literatur oder Büromaterial, diesen ten Tagen vorgenommen werden. Die werden. Bei der Pauschalbesteuerung Pauschbetrag übersteigt. Die Pauschale tatsächlichen Aufwendungen des unterbleibt dagegen eine mindernde für das Home-Office muss im Rahmen Arbeitnehmers können als Werbungs- Anrechnung auf die Entfernungspau- der Einkommensteuererklärung geltend kosten geltend gemacht werden, wenn schale. gemacht werden. Es kann sich daher in sie die fürs gesamte Kalenderjahr ermit- 7
UNTERNEHMENSBESTEUERUNG Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland Im Zuge der Globalisierung und Digitali- Die Verlagerung darf nur bewilligt wer- Gewinnermittlung bei verlagerter sierung weiten Unternehmen nicht nur den, wenn in der Vergangenheit die Buchführung in gleicher Art und Weise Geschäftsbereiche wie Produktion, steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß möglich ist wie bei Steuerpflichtigen Vertrieb oder Forschung und Entwick- erfüllt wurden und dies durch die Ver- mit IT-gestützter Buchführung im lung weltweit aus. Auch steuerrelevan- lagerung auch zukünftig nicht beein- Inland. te Prozesse wie die Buchführung trächtigt wird. Zu den steuerlichen werden zunehmend losgelöst von Län- Pflichten gehören die allgemeinen Mit- Liegen die Voraussetzungen für eine dergrenzen bzw. zentral im Ausland wirkungspflichten im Besteuerungs- Bewilligung nicht mehr vor, wird die Be- angesiedelt, um diese effizienter und verfahren, die einschlägigen Ordnungs-, willigung widerrufen und die unverzüg- konzerneinheitlich auszugestalten. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs- liche Rückverlagerung verlangt. Kommt pflichten sowie die Auskunfts- und der Steuerpflichtige der Aufforderung Der Gesetzgeber hat dieser Entwick- Vorlagepflichten einschließlich der zur Rückverlagerung seiner elektroni- lung bereits im Jahr 2008 Rechnung Gewährung des Datenzugriffs. Die schen Buchführung nicht fristgerecht getragen. Demnach ist es unter be- Besteuerung ist dann nicht beeinträch- nach, kann ein Verzögerungsgeld fest- stimmten Voraussetzungen möglich, tigt, wenn eine lückenlose Prüfung der gesetzt werden (§ 146 Abs. 2c AO). elektronische Bücher und sonstige für die Buchführung erforderliche elektro- nische Aufzeichnungen im Ausland zu führen. Die Verlagerung musste jedoch vorab auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen von den örtlich zu- ständigen Finanzbehörden bewilligt werden (§ 146 Abs. 2a AO). Seit Inkrafttreten des Jahressteuerge- setzes 2020 zum 29.12.2020 ist hierbei folgende Unterscheidung nötig: Eine Verlagerung in einen anderen Mitglied- staat der EU ist nunmehr ohne explizi- ten Antrag möglich. Dabei ist sicherzu- stellen, dass der Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung (§ 193 ff. AO), einer Kas- sen-Nachschau (§ 146b AO) oder einer Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG) weiterhin in vol- lem Umfang möglich bleibt. Somit er- kennt der Gesetzgeber innerhalb der EU die Entwicklung hin zu grenz- überschreitenden Cloudmodellen und Datenspeichern an. Eine einheitliche Schnittstelle und Datensatzbe schreibung für den standardisierten Datenaustausch wurde nicht eingeführt. Für eine Verlagerung in einen Drittstaat ist weiterhin die Bewilligung eines schriftlichen Antrags nötig, der eine detaillierte Beschreibung der für die Verlagerung vorgesehenen elektroni- schen Bücher und Aufzeichnungen so- wie des geplanten Verfahrens enthält (§ 146 Abs. 2a AO). Für Konzerne gilt, dass jede Gesellschaft einen geson- derten Antrag zu stellen hat. 8
RSM moneo Mandantenname | 3. Ausgabe 2021 Unterjährige Veräußerung von Mitunternehmeranteilen Die Personengesellschaft (Mitunter- nehmerschaft) wird einkommen- steuerlich als transparent angesehen. Die Gesellschafter und nicht die Perso- nengesellschaft sind Schuldner der Einkommensteuer bzw. Körperschaft- steuer, falls Kapitalgesellschaften Ge- sellschafter der Personengesellschaft sind. Gleichzeitig ist die Personenge- sellschaft ihrerseits aber Schuldner der Gewerbesteuer, die wiederum auf die Einkommensteuer der Gesellschafter anrechenbar ist. Aus diesem Wirkungs- zusammenhang ergeben sich vielfache, mitunter unerwartete, steuerliche Auswirkungen, insbesondere bei der Veräußerung von Anteilen an Perso- nengesellschaften. Eine Besonderheit der Personengesell- schaft ist, dass ein etwaiger Veräuße- rungsgewinn aus dem Verkauf der An- teile nicht etwa beim veräußernden Gesellschafter, sondern bei der Perso- nengesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen wird. Der Käufer eines solchen Anteils erwirbt mithin einen Anteil an der Personengesellschaft, der mit der Gewerbesteuer aus dem Verkaufsvorgang belastet ist. Dieser Umstand ist bei der Kaufpreisfindung aus Gründen der technischen Verein- derjahres) zu ermitteln ist. Ein während zu berücksichtigen. fachung der Besteuerung. des Kalenderjahres veräußernder Ge- sellschafter erhält keine Anrechnung, Werden Anteile an Personengesell- Bei der unterjährigen Veräußerung von obwohl ihm noch ertragsteuerlich Ge- schaften veräußert, so tritt immer Anteilen an Personengesellschaften winnanteile zugerechnet werden. wieder die Frage auf, inwieweit eine besteht regelmäßig die Gefahr von sog. Rückbeziehung der Ergebnisbeteili- gewerbesteuerlichen Anrechnungs- Auch wenn die Personengesellschaft gung abweichend von der Übertragung überhängen. Unterjährig ausschei Schuldner der Gewerbesteuer ist, so des wirtschaftlichen Eigentums an dende Gesellschaften erhalten kein hängen etwaige Verlustvorträge der den Anteilen steuerlich Anerkennung gewerbesteuerliches Anrechnungs Gesellschaft von der fortbestehenden findet. Relevant ist diese Konstellation potential mehr zugewiesen. Ein aus- Gesellschaftereigenschaft der Mitunter- bspw. bei der unterjährigen Übertra- scheidender Gesellschafter bekommt nehmer ab. Durch diese Regelung, der gung der Anteile und bei der zwischen demnach zwar noch einen Anteil am sog. Unternehmeridentität, soll der den Parteien beabsichtigten Gewinn- laufenden Ergebnis, aber sein daraus Mitunternehmer, der den Verlustabzug berechtigung des Erwerbers ab dem resultierendes Anrechnungsvolumen in Anspruch nehmen will, den Gewerbe 1.1. Eine Rückbeziehung der Anteils- geht (schon) vollständig auf den Er- verlust zuvor in eigener Person erlitten übertragung mit steuerlicher Wirkung werber über, der dieses ggf. nicht haben. Beim Ausscheiden eines Mit- ist nicht möglich. Dem Gesellschafter nutzen kann. Diese Gefahr steigt, je unternehmers geht daher der gewerbe- sind solange die Einkünfte zuzurech- näher der Übertragungszeitpunkt am steuerliche Verlustvortrag anteilig unter. nen, bis er aus der Personengesell- Ende des Wirtschaftsjahres liegt. Der Bei der Veräußerung eines Teilanteils schaft als Mitunternehmer ausschei- Effekt folgt daraus, dass nach einhelli- bleibt die Unternehmeridentität grund- det. Abweichende zivilrechtlich ger Auffassung von Rechtsprechung sätzlich erhalten, da der Veräußerer mögliche Vereinbarungen werden und Verwaltung der Anteil eines Gesell- weiterhin Mitunternehmer ist. Allerdings steuerlich nicht anerkannt, sondern schafters am Gewerbesteuermessbe- kommt es zu einer zeitlichen Streckung regelmäßig als Kaufpreisbestandteil trag auf Grundlage des allgemeinen des Verlustvortrags. Eine Verrechnung in der Anteile gesehen. Eine Ausnahme handelsrechtlichen Gewinnverteilungs- den späteren Verlustvortragsjahren er- davon gibt es nur bei kurzfristiger schlüssels zum Schluss des Erhe- folgt auf Grundlage des reduzierten all- Rückbeziehung bis zu drei Monaten bungszeitraums (zum 31.12. des Kalen- gemeinen Gewinnverteilungsschlüssels. 9
Bundesverfassungsgericht entscheidet zur Einkünftekorrektur bei unbesichertem Konzerndarlehen Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dung des Europäischen Gerichtshofs Zu beachten ist aber auch die Vorschrift hat in einem aktuellen Beschluss einer einzuholen (BVerfG v. 04.03.2021, 2 des KStG, wonach Gewinnminderungen Verfassungsbeschwerde gegen ein BvR 1161/19). Es ist zu erwarten, dass aus (in- oder ausländischen) Darlehens- Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus der BFH nunmehr seine Rechtsauffas- gewährungen durch einen wesentlich dem Jahr 2019 stattgegeben. Mit dem sung zur steuerlichen Anerkennung un- (zu mehr als 25 %) beteiligten Gesell- BFH-Urteil wurde eine Rechtspre- besicherter grenzüberschreitender schafter bei diesem steuerlich nicht ab- chungsänderung eingeläutet und eine Konzerndarlehen anpassen wird. ziehbar sind. Eine steuerliche Berück- Einkünftekorrektur bei einer Teilwert- sichtigung von Gewinnminderungen abschreibung eines ausgefallenen un- beim Gesellschafter kommt nur in besicherten Konzerndarlehens nach Betracht, wenn auch ein fremder Dritter § 1 Abs. 1 AStG ermöglicht. Das BVerfG Entsprechende Fälle sollten daher das Darlehen bei sonst gleichen moniert das BFH-Urteil aus mehreren zunächst verfahrensrechtlich of- Umständen gewährt hätte (§ 8b Abs. 3 (methodischen) Gründen und geht ins- fen gehalten werden. KStG). Auch hierbei kann die Gestellung besondere davon aus, dass der BFH von Sicherheiten im Fremdvergleich eine verpflichtet war, eine Vorabentschei- Rolle spielen. UMSATZSTEUER Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden ca. 50 % geltend, weil er einen weiteren Gebäudeteil unternehmerisch nutzen wollte. Der Kläger beantragte zudem die Änderung der Einkommensteuer- bescheide der Jahre 2007-2011 unter Berücksichtigung einer nunmehr 50%igen unternehmerischen Nutzung. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die rückwirkend geänderte Ver- wendungsabsicht für den Vorsteuer- abzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht relevant sei. Eine spätere Absichtsänderung wirke nicht zurück und führe deswegen auch nicht dazu, dass Vorsteuerbeträge nachträglich abziehbar seien. Ob hier eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erfolgen kann, wurde vom BFH nicht erörtert (BFH v. 10.02.2021, XI B 24/20). Wird ein Gebäude errichtet, welches In einem Streitfall baute der Steuer- zumindest teilweise unternehmerisch pflichtige (Kläger) ein Gebäude, wel- genutzt werden soll, so hat der Eigen- ches er in seiner Steuererklärung für Die Entscheidung zeigt, wie wich- tümer grundsätzlich ein Interesse, die 2007 zu 1/3 dem unternehmerischen tig die Zuordnungsentscheidung Vorsteuer aus den Baukosten zu zie- Bereich zuordnete und dementspre- bei Anschaffung bzw. Herstellung hen. Voraussetzung hierfür ist, dass chend den Vorsteuerabzug aus den An- einer Immobilie ist. Hinzuweisen das Gebäude ganz oder zumindest teil- schaffungs- bzw. Herstellungskosten ist insbesondere darauf, dass weise dem Unternehmensvermögen vornahm. Diesen Vorsteuerschlüssel diese Zuordnung spätestens bis zugeordnet wird. Diese Zuordnungs- wendete der Kläger auch in den Erklä- zum 31. Juli des Folgejahres entscheidung muss bereits im Zeit- rungen der Jahre 2008-2011 an. In sei- erfolgen muss. punkt der Anschaffung bzw. Herstel- ner Steuererklärung für 2012 machte lung getroffen werden. der Kläger einen Vorsteuerabzug von 10
RSM moneo Mandantenname | 3. Ausgabe 2021 Umsatzsteuerliche Organschaft Bei einer umsatzsteuerlichen nehmen (finanziell) eingegliedert, wenn Der Europäische Gerichtshof (EuGH) Organschaft werden selbstständige neben dem Organträger alle weiteren ist dagegen der Meinung, dass diese Unternehmen umsatzsteuerlich als Gesellschafter der Personengesell- restriktive Sichtweise der deutschen ein Unternehmen behandelt. Hierfür schaft auch in das Unternehmen des Finanzverwaltung gegen EU-Recht ist die wirtschaftliche, organisatori- Organträgers eingegliedert sind. Nach verstößt. Nach Ansicht des EuGH sei sche und finanzielle Eingliederung Ansicht der deutschen Finanzverwal- es nicht erforderlich, dass Gesellschaf- eines Unternehmens (Organgesell- tung verhindern Minderheitsgesell- ter der Personengesellschaft neben schaft) in ein anderes Unternehmen schafter bei einer Personengesell- dem Organträger nur Personen sind, (Organträger) Voraussetzung. Bei schaft damit in der Regel das Vorliegen die in das Unternehmen des Organträ- einer Kapitalgesellschaft ist die einer umsatzsteuerlichen Organschaft. gers finanziell eingegliedert sind finanzielle Eingliederung grundsätz- Denn wenn ein Minderheitsgesell- (EuGH-Urteil v. 15.04.2021, C-868/19). lich erfüllt, wenn der Organträger die schafter an einer Personengesellschaft Es bleibt abzuwarten, wie sich die deut- Mehrheit der Anteile an der Organ- beteiligt ist, wobei der „Organträger“ sche Finanzverwaltung hierzu positio- gesellschaft hält. an diesem Minderheitsgesellschafter niert – bis dahin können Steuerpflichti- nicht (auch) die Mehrheit der Anteile ge sich nur entweder unmittelbar auf Eine Personengesellschaft ist nach hält, liegt nach Auffassung der Finanz- Unionsrecht berufen oder die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung verwaltung keine Organschaft vor. Auffassung der Finanzverwaltung an- aber nur dann in ein anderes Unter- wenden. 11
WIR ÜBER UNS Neues aus der Bremer Niederlassung Dr. Worgulla im DIHK-Finanz- und Steuerausschuss Neue Steuerberaterin Die Deutsche Industrie- und Handels- Frau StBin Verena Leisner verstärkt kammer (DIHK) in Berlin hat unseren unsere Niederlassung in Bremen seit Bremer Partner Dr. Niels Worgulla für April dieses Jahres. Sie hat zuvor mehr die nächsten vier Jahre zum Mitglied als 8 Jahre Berufserfahrung in einer des DIHK-Finanz- und Steueraus- großen und in einer mittelständischen schusses berufen. Die DIHK-Aus- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ge- schüsse sind für die Arbeit des DIHK sammelt. eine zentrale Informationsquelle und stellen ein wichtiges Element der Meinungsbildung dar. Frau Leisner stärkt das Bremer Team von Dr. Worgulla. Ihre künftigen Schwerpunkte liegen in der steuerlichen Bera- Die Ausschussmitglieder tragen dabei die Interessen der tung größerer Unternehmen, dem internationalen Steuer- Wirtschaft über Branchengrenzen und Größenklassen recht, dem Umwandlungssteuerrecht, der Tax Compliance hinweg in den DIHK und sorgen dafür, dass die Bedürf- und der steuerlichen Due Diligence-Prüfung. nisse gehört werden. Der Finanz- und Steuerausschuss, der zweimal jährlich in Berlin tagt, beschäftigt sich mit den Plänen der Bundesregierung und der Parteien bei der Unter- nehmensbesteuerung. RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Niederlassung Telefon E-Mail Niederlassung Telefon E-Mail Bamberg +49 951 980980 bamberg@rsm.de Köln +49 221 207000 koeln@rsm.de Berlin +49 30 2549010 berlin@rsm.de Krefeld +49 2151 5090 krefeld@rsm.de Bremen +49 421 23880 bremen@rsm.de Landshut +49 871 922980 landshut@rsm.de Chemnitz +49 371 383810 chemnitz@rsm.de Mannheim +49 621 40549900 mannheim@rsm.de Dresden +49 351 8118030 dresden@rsm.de München +49 89 290640 muenchen@rsm.de Düsseldorf +49 211 60055400 duesseldorf@rsm.de Nürnberg +49 911 926680 nuernberg@rsm.de Frankfurt +49 69 1700000 frankfurt@rsm.de Stuttgart +49 711 5053690 stuttgart@rsm.de Hannover +49 511 64217412 hannover@rsm.de Zell (Mosel) +49 6542 963000 zell@rsm.de Koblenz +49 261 304280 koblenz@rsm.de RSM legal GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft RSM DE Technology & Management Consulting GmbH Niederlassung Telefon E-Mail Niederlassung Telefon E-Mail Berlin +49 30 2549010 info@rsm-legal.de Bremen +49 421 98966900 info-tmc@rsm.de Bremen +49 421 23880 info@rsm-legal.de Koblenz +49 261 304280 info@rsm-legal.de Krefeld +49 2151 5090 info@rsm-legal.de Die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ist ein Impressum unabhängiges Mitglied des RSM-Netzwerks, einem Zusammenschluss unabhängiger Herausgeber Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften. RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft RSM International ist der Name eines Netzwerks unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf und Steuerberatungsgesellschaften, in dem jede einzelne Gesellschaft als eigenstän Telefon: +49 211 6 00 55-400 dige unternehmerische Einheit operiert. V.i.S.d.P. RSM International Limited ist ein in England und Wales registriertes Unternehmen Dr. André Briese (Nr. 4040598) mit Sitz in 50 Cannon Street, London EC 4N 6JJ. c/o RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Die Nutzung der Marke RSM sowie sonstige gewerbliche Schutz- und Urheberrechte Markgrafenstraße 32 gehören der RSM International Association, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts 10117 Berlin nach Artikel 60 et seq der Schweiz mit Sitz in Zug. © RSM International Association, 2021 Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen Möchten Sie die Zeitschrift nicht weiter beziehen, senden Sie bitte eine E-Mail an es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. berlin@rsm.de Bildnachweise: stock.adobe.com, unsplash.com, pexels.com und pixabay.com THE POWER OF BEING UNDERSTOOD AUDIT | TAX | CONSULTING
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