Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt - Seiffen

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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Nr. 13/2021                                                                       30. März 2021

Inhaltsverzeichnis
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums       Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsminis-
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt    teriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und       menhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-
COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verord-          Quarantäne-Verordnung vom 30. März 2021…………… 358
nung – SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021……… 334
                                                    Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungs-
                                                    gerichts………………………………………………………… 359

                                                                                                  333
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                  Nr. 13                                              30. März 2021

                                Verordnung
                    des Sächsischen Staatsministeriums
             für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
        zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
       (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)
                                                Vom 29. März 2021

    Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-            (5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet auf der Grundlage
satz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und       der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar
Absatz 3 sowie § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutz-      2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fas-
gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen        sung in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkei-
§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Ge-         ten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren
setzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert,       Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbe-
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Geset-       dingten Gründe entgegenstehen.
zes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und
§ 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1
Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I                                       § 1a
S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 7                                 Tests
der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Ja-
nuar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Ver-            (1) Ein Schnelltest ist ein Antigenschnelltest, der durch
ordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert        fachkundig geschultes Personal vorgenommen wird. Dem
worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für     gleichgestellt wird ein unter Aufsicht durch fachkundig ge-
Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:                  schultes Personal von der betroffenen Person vorgenomme-
                                                               nen Selbsttest. Der Selbsttest muss vom Bundesinstitut für
                                                               Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Die zu-
                          §1                                   gelassenen Tests sind unter der Adresse https://antigentest.
                       Grundsätze                              bfarm.de/ords/f?p=101:100:8576015209771:::::&tz=2:00 ab-
                                                               rufbar. Durch einen Test nach Satz 1 positiv getestete Perso-
     (1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehal-    nen sollen sich dringend mittels eines PCR-Tests nachtesten
ten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen        lassen und müssen sich absondern.
außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das
absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen,            (2) Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur
die Zahl der Haushalte und Personen, mit denen Kontakte        Anwendung durch Privatpersonen bestimmt ist. Absatz 1
zulässig sind, möglichst konstant und möglichst klein zu       Satz 3 gilt entsprechend. Soweit der Selbsttest zur Erfül-
halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu ande-      lung der Testpflicht genügt, ist das negative Testergebnis
ren Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere       durch eine Selbstauskunft nach Anlage 1 oder 2 zu dieser
Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten. Es            Verordnung nachzuweisen. Die zugelassenen Tests sind un-
wird empfohlen, im öffentlichen Raum eine medizinische         ter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/­
Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske            Antigentests/_node.html abrufbar. Bei einem positiven
oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Aus­          Selbsttestergebnis muss die betroffene Person unverzüglich
atem­ventil, zu tragen, wenn sich Menschen begegnen. Diese     einen PCR-Test vornehmen lassen und sich absondern.
Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich
Arbeitsstätten.                                                    (3) Ein PCR-Test ist ein Test, der auf der sogenannten
                                                               Polymerase-Kettenreaktion beruht und die Erbsubstanz des
     (2) Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend    Virus in der Probe im Labor nachweisen kann. Bei einem
empfohlen, bei Kontakten für sich und andere das Risiko von    positiven Testergebnis muss sich die betroffene Person un-
Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige       verzüglich absondern.
Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-
Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge          (4) Testpflichten gelten nicht für Personen unter sieben
tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Emp-      Jahren. Die Testpflicht nach § 5a Absatz 4 bleibt unberührt.
fehlungen einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. In
geschlossenen Räumlichkeiten sollte regelmäßig gelüftet            (5) Wenn nach dieser Verordnung ein tagesaktueller
werden. Zur Verbesserung der Kontaktnachverfolgung zu in-      Test gefordert wird, gilt, dass dessen Vornahme zum Zeit-
fizierten Personen wird die Nutzung der Corona-Warn-App        punkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen
des Bundes dringend empfohlen.                                 nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf.

    (3) Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Ein-             (6) Wenn es medizinisch begründet ist, kann das Ge-
käufe zu verzichten, insbesondere soweit diese mit einem       sundheitsamt abweichende Festlegungen bezüglich der
Übertreten der Landesgrenze des Freistaates Sachsen oder       Pflicht zur regelmäßigen Testung auf einen Nachweis auf
der Bundesgrenze verbunden sind.                               SARS-CoV-2 treffen. Dies gilt insbesondere für den Zeit-
                                                               raum im unmittelbaren Anschluss an die Absonderungszeit
    (4) Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwen-       nach einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2.
dige Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr           Diese Festlegung des Gesundheitsamtes entspricht für den
wahrzunehmen, um die Auslastung des öffentlichen Perso-        vom Gesundheitsamt festgelegten Zeitraum einem negati-
nennahverkehrs auf ein Minimum zu beschränken.                 ven Testergebnis.

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                        §2                                       8.  notwendige Gremiensitzungen von juristischen Perso-
       Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung                         nen des privaten und öffentlichen Rechts, von rechts-
                                                                     fähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Ge-
     (1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in          meinschaften,
privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstü-       9. Betriebs- oder Personalversammlungen und Veranstal-
cken ist nur gestattet                                               tungen der Tarifpartner sowie
1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der           10. angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung
     Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die           und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest ein-
     ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und                        schließlich der Jagdausübung.
2. den Angehörigen eines weiteren Hausstands.                    Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist
Dabei darf die Anzahl der Personen die Gesamtzahl von fünf       nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten.
Personen nicht überschreiten. Kinder unter 15 Jahren blei-
ben unberücksichtigt.
                                                                                           § 2a
     (2) Absatz 1 gilt nicht für die Unterbringung von Flücht-            Kirchen und Religionsgemeinschaften,
lingen in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsun-                      Eheschließungen und Beerdigungen
terkünften, gemeinschaftliche Wohnformen der Einglie-
derungshilfe nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und für                 (1) § 2 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen
Assistenzkräfte und Begleitpersonen bei Menschen mit Be-         und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grund-
hinderungen sowie für Obdachloseneinrichtungen.                  stücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum
                                                                 Zwecke der Religionsausübung sowie für Eheschließungen
     (3) In Einrichtungen und bei Angeboten nach §§ 5, 8         und Beerdigungen im engsten Familienkreis. An Eheschlie-
und 8a ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.        ßungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als 20 Perso-
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung           nen teilnehmen. Bei mehr als zehn Personen müssen alle
oder des jeweils vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutzes            Teilnehmenden einen negativen Selbsttest nachweisen. Der
bleibt hiervon unberührt.                                        Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Abhängig
                                                                 vom Infektionsgeschehen im jeweiligen Landkreis oder in
      (4) Der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie Absatz 1       der jeweiligen Kreisfreien Stadt kann die zuständige kom-
gilt nicht                                                       munale Behörde im Einzelfall Prozessionen im öffentlichen
1. in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der             Raum zulassen.
      Kindertagespflege (Einrichtungen der Kindertagesbe-
      treuung), einschließlich der heilpädagogischen Kinder-          (2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln
      tageseinrichtungen,                                        ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung
2. in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von            in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. Für
      Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen,             Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaf-
3. bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lern-         ten zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten
      zeit,                                                      Hygiene­ konzepte, insbesondere durch verbindliche Vor-
4. bei Angeboten nach §§ 19, 28 bis 35a, 41, 42, 42a des         gaben zum Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang, der
      Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-           besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch
      gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom          Reduzierung der Teilnehmerzahl oder der Dauer der Zusam-
      11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch    menkünfte oder durch Onlineangebote ohne anwesende
      Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021       Gemeinde erreicht werden.
      (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, und
5. in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, die
      der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen                                 §3
      Ausbildung, einschließlich der Lehrkräfteausbildung,            Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz
      dienen.
Der Mindestabstand oder alternative Schutzmaßnahmen                   (1) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung
können in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch           besteht, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum un-
Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales           ter freiem Himmel begegnen, soweit in dieser Verordnung
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des             nichts anderes geregelt ist. Satz 1 gilt von 6 Uhr bis 24 Uhr
Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von         insbesondere in Fußgängerzonen, auf den Sport und Spiel
Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der              gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollen-
Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt werden.              dung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und
                                                                 an Außenverkaufsständen. Ausgenommen von Satz 1 sind
     (5) Absatz 1 gilt nicht für                                 die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmit-
1.   Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommu-           teln und die sportliche Betätigung.
     nalen Vertretungskörperschaften,
2.   die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der              (1a) Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen
     Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer       Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske
     Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen,               oder vergleichbarer Atemschutzmaske, jeweils ohne Aus­
3.   Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheits-         atem­ventil, besteht
     fürsorge der Bevölkerung dienen,                            1. an Haltestellen, in Bahnhöfen, bei der Benutzung öf-
4.   Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von de-                 fentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, ein-
     ren Ausschüssen und Organen,                                    schließlich Taxis, Reisebusse und regelmäßiger Fahr-
5.   Wahlen und Abstimmungen,                                        dienste zum Zweck der Schülerbeförderung und der
6.   Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wäh-               Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte
     lervereinigungen,                                               und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen,
7.   die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für               pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren
     Wahlvorschläge,                                                 Behandlung, für die Fahrgäste sowie für das Kontroll-
                                                                     und Servicepersonal,

                                                                                                                           335
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2.    vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzel-            Personal bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im
      handelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehö-             Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
      rigen Parkplätzen und Parkhäusern für die Kunden und
      ihre Begleitpersonen,                                           (1c) In Arbeits- und Betriebsstätten gilt für die Be-
3.    auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen von Ein-         schäftigten eine Verpflichtung zum Tragen medizinischer
      kaufszentren für die Kunden und ihre Begleitpersonen,       Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbarer Atem-
4.    in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1       schutzmasken nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverord-
      des Infektionsschutzgesetzes für das Personal, Besu-        nung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der
      cher und Patienten mit Ausnahme der Behandlungs-            jeweils geltenden Fassung. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte
      räume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, und    in Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.
      mit Ausnahme der Zimmer, in denen Patienten stationär
      aufgenommen sind,                                                (2) Menschen mit Behinderung und solche mit gesund-
5.    für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Re-       heitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in
      ligionsausübung bestimmten Grundstücken und in Ge-          der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung
      bäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der           verzichten. Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten
      Religionsausübung, mit Ausnahme der vortragenden            Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen an-
      Person sowie zur rituellen Aufnahme von Speisen und         gewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu
      Getränken,                                                  verzichten.
6.    bei den Zusammenkünften gemäß § 2 Absatz 5 mit Aus-
      nahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,           (3) Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 bis 1b
7.    in Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemein-            sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
      schaftsflächen, Speiseräumen bis zum Erreichen des          Soweit in dieser Verordnung eine Pflicht zum Tragen von
      Platzes) und öffentlichen Verwaltungen,                     FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken vor-
8.    in Banken, Sparkassen und Versicherungen,                   gesehen ist, gilt dies für Kinder zwischen dem sechsten und
9.    vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließ-        dem 15. Geburtstag mit der Maßgabe, dass sie nur einen
      lich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung        medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Ab-
      und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Ge-            satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 1a gilt nicht für
      tränken,                                                    das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen
10.   in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie        wurden oder kein Kundenkontakt besteht.
      auf deren Gelände, mit Ausnahme des Unterrichts in
      den Musik- und Tanzhochschulen, des zugelassenen                 (4) Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der
      Einzelunterrichts an Musikschulen, sowie der polizei­       Pflicht nach Absatz 1 bis 1b aus medizinischen Gründen
      lichen Einsatz- und Selbstverteidigungsaus- und -fort-      genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches
      bildung,                                                    Attest. Insoweit kann aus infektionsschutzrechtlichen Grün-
11.   bei Friseuren und Fußpflegen für die Kunden und die         den die Benutzung und der Aufenthalt nach Absatz 1 bis 1b
      Dienstleister,                                              nicht versagt werden.
12.   in Kraftfahrzeugen, die über § 2 Absatz 1 hinausgehend
      mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen be-              (5) Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bis 1b
      setzt sind, insbesondere im beruflichen Kontext und bei     bestehenden Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung oder den
      Fahrgemeinschaften, mit Ausnahme der Fahrzeugfüh-           jeweils vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz tragen, ohne
      rerin oder des Fahrzeugführers,                             dass eine Ausnahme nach Absatz 2 bis 4 vorliegt, ist die
13.   für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räum-       Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Personen-
      lichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Perso-      beförderung, einschließlich Taxis und Reisebussen nach
      nen anwesend sind,                                          Absatz 1a Nummer 1, untersagt.
14.   bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach
      §§ 8 und 8a, soweit sich aus dieser Vorschrift nichts an-
      deres ergibt,                                                                           § 3a
15.   in Gerichten und Staatsanwaltschaften, wobei der                                     Testpflicht
      Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trage-
      verpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung             (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten,
      oder Verhandlung entbinden kann.                            die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Vor-
                                                                  nahme eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro
    (1b) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken            Woche zu unterbreiten.
oder vergleichbaren Atemschutzmasken, jeweils ohne Aus­
atem­ventil, besteht                                                  (2) Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem
1. für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie           Kundenkontakt sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich
    der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei        auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen
    der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen              oder testen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für
    der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,                    den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der
2. beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71            Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen
    Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Bu-           aufzubewahren.
    ches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –
    (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I                 (3) Absatz 1 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfü-
    S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes      gung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.
    vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden
    ist,
3. für richterliche Anhörungen nach § 7 Absatz 6, zuläs-                                    §4
    sige Vor-Ort-Kontakte nach § 7 Absatz 7 und das Betre-             Schließung von Einrichtungen und Angeboten
    ten nach § 7 Absatz 8,
4. in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des                    (1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Ein-
    Infektionsschutzgesetzes für die Besucher und für das         zel- und Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenver-

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kehr. Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften                    oder die Schülerinnen und Schüler der vertieften
und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversor-                      sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen oder
gung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Ab-                     Sportgymnasien sind,
hol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäu-              c) im Schulsport sowie
ser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter,               d) in sportwissenschaftlichen Studiengängen,
Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Post-         7.    Freizeit-, Vergnügungsparks, botanischen und zoologi-
stellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des                schen Gärten, Tierparks,
Zeitungsverkaufs, Buchläden, Tankstellen, Wertstoffhöfe,          8.    Volksfesten, Jahrmärkten, Wintermärkten, Spezialmärk-
Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatz-                  ten, Ausstellungen nach § 65 der Gewerbeordnung,
teilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbe-           9.    Diskotheken, Tanzlustbarkeiten,
treibende, Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe,         10.   Messen,
Gartenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte.                 11.   Tagungen und Kongressen,
                                                                  12.   Musikschulen und Musikunterricht durch freiberufliche
     (2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von:                Musikpädagogen, mit Ausnahme des Einzelunterrichts
1.   Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen mit Aus-               unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5,
     nahme                                                              Museen, Galerien, Gedenkstätten, Volkshochschu-
     a) von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,                          len, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern,
     b) der Schulung von Abschlussklassen und Abschluss-                Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Tanz- und
          jahrgängen, deren Prüfung in den Jahren 2021 oder             Kunstschulen, Clubs und Musikclubs und ähnliche Ein-
          2022 vorgesehen ist, im Bereich außerschulischer              richtungen für Publikum,
          Berufsausbildung und im Bereich der Aus-, Fort-         13.   Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie
          und Weiterbildung in nicht dem Schulrecht unter-              mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken
          liegenden Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft           an den Hochschulen, der Sächsischen Landes- und
          oder zur Erreichung von Laufbahnprüfungen im                  Universitätsbibliothek und der Deutschen National­
          Auftrag des Freistaates Sachsen,                              bibliothek,
     c) der unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung           14.   Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugend-
          von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der                 erholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 des Achten
          berufsbezogenen, schulischen oder akademischen                Buches Sozialgesetzbuch,
          Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der        15.   Zirkussen,
          Lehrkräfteausbildung,                                   16.   Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Pros-
     d) des Einzelunterrichts für Personen unter Einhaltung             titutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen,
          der Hygienemaßnahmen nach § 5,                          17.   Busreisen,
     e) der Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hoch-            18.   Schulfahrten,
          schulfreiheitsgesetzes und der Berufsakademie           19.   Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Über-
          Sachsen sowie weitergehend                                    nachtungen aus notwendigen beruflichen, schulischen,
     f) von unaufschiebbaren berufsbezogenen Fortbil-                   medizinischen oder sozialen Anlässen,
          dungen,                                                 20.   Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,
     g) von Aus-, Fort- und Weiterbildungen für Polizei-          21.   Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Cafés, Eis-
          und Justizvollzugsdienst, Feuerwehren, Rettungs-              dielen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme der
          dienst- und Katastrophenschutzkräfte,                         Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen
     h) von Schulungsangeboten für pflegende Angehörige                 und Getränken; bei der Abholung von Speisen und Ge-
          in der eigenen Häuslichkeit des Pflegebedürftigen             tränken ist ein Verzehr unmittelbar vor Ort untersagt,
          und von Weiterbildungen für Angehörige der Ge-          22.   Kantinen und Mensen soweit die Arbeitsabläufe dies
          sundheitsfachberufe,                                          zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abho-
2.   Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen, soweit               lung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum
     es sich nicht um Rehabilitationseinrichtungen handelt,             Verzehr am Arbeitsplatz. Dies gilt nicht, wenn ein Ver-
     mit Ausnahme der Nutzung von Freibädern oder Hallen-               zehr am Arbeitsplatz aufgrund der betrieblichen Abläufe
     bädern, sofern dies für die praktische Ausbildung und              nicht möglich ist. Unternehmensspezifische Alternativen
     eine Prüfung berufsbedingt erforderlich ist,                       sind dann unter zwingender Beachtung des § 5 Absatz 3
3.   Dampfbädern, Dampfsaunen, Saunen, Solarien und                     und 4 sowie der Kontaktdatenerhebung gemäß § 5 Ab-
     Sonnenstudios,                                                     satz 6 im begründeten Einzelfall möglich;
4.   Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie       23.   Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung,
     nicht medizinisch notwendigen Behandlungen dienen,                 mit Ausnahme von
5.   Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähn-              a) medizinisch notwendigen Behandlungen und
     lichen Einrichtungen,                                              b) Friseurbetrieben und Fußpflegen,
6.   Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs ein-             24.   allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der
     schließlich Skiaufstiegsanlagen; das Verbot und die per-           Freizeitgestaltung dienen.
     sonenmäßige Beschränkung nach § 2 gelten nicht für
     sportliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportle-           (3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Be-
     rinnen und Sportler,                                         treten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte sowie
     a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer      Prüfer nicht erfasst.
          sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet
          und dieses überwiegend zur Sicherung des Le-                (4) Nach Absatz 1 und 2 geschlossene Geschäfte,
          bensunterhalts dient oder die lizenzierte Profisport-   untersagte Betriebe, Einrichtungen und Angebote können
          ler sind,                                               Onlineangebote ohne Kundenkontakt, Onlineangebote
     b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektiv-            ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung von Waren
          kader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2           sowie Angebote ausschließlich zur Abholung vorbestellter
          des Deutschen Olympischen Sportbundes oder              Waren in Ladengeschäften vornehmen. Zur Abholung vor-
          dem Spitzenkader des Deutschen Behinderten-             bestellter Waren in Ladengeschäften sowie von Speisen und
          sportverbandes angehören, die Kader in einem            Getränken aus Betrieben nach Absatz 2 Nummer 21 sind im
          Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen          Hygiene­konzept nach § 5 Absatz 4 auch Maßnahmen vorzu-

                                                                                                                             337
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sehen, die durch gestaffelte Zeitfenster eine Ansammlung            (4a) Die Betriebsinhaber und Beschäftigten in Betrieben
von Kunden vermeiden.                                          für körpernahe Dienstleistungen, in Fahrschulen, Bootsschu-
                                                               len, Flugschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen und
                                                               Angeboten und Musikschulen sowie Musikpädagogen, die
                          §5                                   Einzelunterricht erteilen, sind verpflichtet, sich zweimal wö-
       Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit                chentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2
      Hygiene­konzept und Kontaktdatenerhebung                 zu testen oder testen zu lassen. Für die in Satz 1 genannten
                                                               Betriebe und Angebote sind Hygiene­konzepte zu erstellen,
     (1) Die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 geschlossenen       die zwei Testungen in der Woche vorsehen müssen. In Be-
Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und Angebote sowie die      trieben für körpernahe Dienstleistungen sind im Hygiene­
Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählerver-        konzept auch Maßnahmen vorzusehen, die durch gestaffelte
einigungen sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen         Zeitfenster eine Ansammlung von Kunden vermeiden.
nach den Absätzen 2 bis 4e sowie der Kontaktdatenerhebung
nach Absatz 6 zulässig. Hochschulen und die Berufsakade-            (4b) Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen
mie Sachsen sollten auf Präsenzveranstaltungen verzichten;     nach Absatz 4a Satz 1 ist ein tagesaktueller negativer
dies gilt insbesondere nicht für Labortätigkeiten, Praktika,   Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden not-
praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie       wendig. Dies gilt nicht für Musikschülerinnen und -schüler,
Prüfungen.                                                     die im Rahmen der Testungen in den Schulen beim letzten
                                                               Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden.
     (2) In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden
mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht          (4c) Beschäftigte in stationären und teilstationären Ein-
mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten.       richtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Beschäftigte
Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit          in Angeboten nach §§ 11 bis 14 und § 16 des Achten Buches
einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insge-      Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, zweimal wöchentlich
samt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro       einen Schnell- oder Selbsttest mit negativem Ergebnis vor-
zehn qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden       zulegen.
Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche auf-
halten. Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den        (4d) Teilnehmende und Unterrichtende in Integrations-
Sätzen 1 und 2 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzu-        kursen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Schnell-
setzen. Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal       oder Selbsttest mit negativem Ergebnis vorzulegen.
abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszent-
ren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von           (4e) Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie
Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbil-         die für die jeweilige Einrichtung zuständige Prüfungsbe-
dungen kommt. Die zulässige Höchstkundenzahl, welche           hörde können anordnen, dass die Teilnahme an Präsenzver-
gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich        anstaltungen einen Test auf das Vorliegen einer Infektion mit
sichtbar auszuweisen.                                          SARS-CoV-2 erfordert. Das Nähere regelt die zuständige
                                                               Einrichtung oder Prüfungsbehörde.
     (3) Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bun-
desministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2            (5) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschafts-
Arbeitsschutzregel, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverord-        unterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige
nung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie      Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs-
vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Un-       und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den
fallversicherungsträger beziehungsweise der Arbeitsschutz-     zuständigen Behörden.
behörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert
Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fas-        (6) Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von
sung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände           Infektionen sind durch Veranstalter und Betreiber von Ein-
sind zu berücksichtigen. Etwaige weitere Schutzvorschriften    richtungen, Behörden und Gerichten, Angeboten und Be-
gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für        trieben, die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 verboten sind,
Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anord-        vorrangig durch die Verwendung digitaler Systeme zu ver-
nung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbrei-         arbeiten; ausgenommen sind Berufsgeheimnisträger nach
tung des Corona-Virus und der Allgemeinverfügung des           § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung, der Bereich von
Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zu-     Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Läden und Verkaufs-
sammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen         ständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahme-
der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten      fähigen Speisen und Getränken. Zu diesem Zweck sind
im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-             folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name,
Pandemie sind einzuhalten.                                     Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Be-
                                                               sucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. Es ist sicherzu-
    (4) Auf der Grundlage der in Absatz 2 und 3 genannten      stellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch
Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches    Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nur zum
Hygiene­konzept mit Einlassmanagement zu erstellen und         Zweck der Aushändigung an die für die Erhebung der Daten
umzusetzen. Dieses muss insbesondere die Abstandsre-           zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind vier Wo-
gelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaß-           chen nach der Erhebung zu löschen. Auf Anforderung sind
nahmen beinhalten. Das Hygiene­    konzept benennt einen       die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verar-
verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort. Dieser ist für die   beitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung
Einhaltung und Umsetzung des Hygiene­konzepts, der gel-        ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder
tenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen            zu vernichten, sobald diese für die Kontaktnachverfolgung
sowie der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung         nicht mehr benötigt werden.
oder persönlicher Schutzausrüstungen verantwortlich. Die
zuständige Behörde kann das Hygiene­    konzept und seine
Einhaltung überprüfen.

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    (7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach             zum Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
Absatz 6 vorgesehen, ist zusätzlich                                   und von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch einen
1. eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besuche-                Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen
    rin oder des Besuchers und                                        Stelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2
2. eine barrierefreie Datenerhebung                                   zu dieser Verordnung nachweisen, dass keine Infektion mit
zu ermöglichen.                                                       SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung des Nachweises nach
                                                                      Satz 1 und die Vornahme des Tests dürfen nicht länger als
                                                                      drei Tage zurückliegen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt
                        § 5a                                          nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der
      Betriebseinschränkungen für Einrichtungen                       Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder der Schule ein
        der Kindertagesbetreuung und Schulen                          Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vor-
                                                                      genommen wird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für
     (1) In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ein-               die Kindertagespflege und bis einschließlich 11. April 2021
schließlich heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, in            nicht für Kinder in der Hortbetreuung. Sofern ein Zutrittsver-
Schulen der Primarstufe und in Förderschulen auch ober-               bot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes
halb der Primarstufe findet eingeschränkter Regelbetrieb              der Einrichtung der Kindertagesbetreuung und der Schule
mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in                 entsprechende Hinweise anzubringen. Das Zutrittsverbot
festgelegten Räumen oder Bereichen statt. Satz 1 gilt nicht           nach Satz 1 für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
für Abschlussklassen von Förderschulen, die nach den                  und Schulen gilt überdies nicht für Zusammenkünfte, Ter-
Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, sowie              mine und Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 5, die außerhalb
von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Die               der Betreuungszeiten und der Zeiten der Präsenzbeschu-
oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum ein-              lung stattfinden, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der
geschränkten Regelbetrieb. In Einrichtungen der Kinderta-             Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt,
gespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden.            dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides
                                                                      Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung
     (2) Präsenzbeschulung findet für die Abschlussklassen            stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und
und Abschlussjahrgänge der                                            Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine
1. Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Ober-               oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden.
     schule unterrichtet werden,
2. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,                        (5) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 und Testergeb-
3. Oberschulen,                                                       nisse nach Absatz 4 können von der Einrichtung der Kin-
4. Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),                             dertagesbetreuung oder Schule erfasst und dokumentiert
5. Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Be-              werden. Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder
     rufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr             zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle einer Frist nach Ab-
     sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und                satz 4 Satz 2 nicht mehr benötigt wird.
     Schüler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in
     zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführ-                (6) Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten
     ten Abschlussprüfung teilnehmen),                                durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich von der
6. Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklas-                Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden.
     sen der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungs­             Die Abmeldung wird mit Außerkrafttreten dieser Verordnung
     berufe),                                                         unwirksam. Abmeldungen, die aufgrund der Sächsischen
7. Fachschulen,                                                       Corona-Schutz-Verordnung in einer vor dem 1. April 2021
8. Fachoberschulen,                                                   geltenden Fassung vorgenommen wurden, gelten als Ab-
9. Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),                 meldungen nach Satz 1 fort, solange die Schülerin oder der
10. Abendoberschulen,                                                 Schüler an der Präsenzbeschulung nicht teilnimmt.
11. Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und
12. Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)                                   (7) Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe
und grundsätzlich nur in den Fächern oder Lernfeldern der             des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an
jeweiligen Abschlussprüfung statt. Ferner kann der Schulbe-           einer Präsenzbeschulung teilnehmen, bleibt zulässig.
trieb an Klinik- und Krankenhausschulen im Einvernehmen
mit der Leitung der Klinik oder des Krankenhauses aufrecht                (8) Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann im
erhalten werden.                                                      Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde für
                                                                      Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie
      (3) Soweit für Schulen nicht Absatz 1 oder 2 gilt, findet die   Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer
zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für            Präsenzbeschulung teilnehmende Person eine Infektion mit
höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler            SARS-CoV-2 aufweist, anordnen:
je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsi-       1. über Absatz 3 hinaus für die gesamte Schule oder ein-
schen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (Sächs-                  zelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen
GVBl. S. 384) nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt                Bildungsgangs das Wechselmodell oder
ist, jedoch nicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler            2. die vorübergehende teilweise oder vollständige Schlie-
je Klasse oder Kurs (Wechselmodell). Die Präsenzbeschu-                   ßung einer oder mehrerer Schulen.
lung für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge kann
abweichend von Absatz 2 im Wechselmodell durchgeführt                      (8a) Für diejenigen Landkreise oder Kreisfreien Städte,
werden. Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen kann                  für die aufgrund von § 5a Absatz 8 Satz 1 der Sächsischen
die Präsenzbeschulung abweichend von Satz 1 auch ohne                 Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 (­SächsGVBl.
Wechselmodell durchgeführt werden.                                    S. 287), die durch die Verordnung vom 23. März 2021
                                                                      (SächsGVBl. S. 330) geändert worden ist, die Kindertages-
    (4) Personen, mit Ausnahme der in Kinderkrippen und               betreuung, außer in Einrichtungen der Kindertagespflege,
Kindergärten betreuten Kinder sowie der sie begleitenden              unzulässig war, ist sie auch am 1. April 2021 unzulässig. Für
Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände                 den 1. April 2021 ist eine Notbetreuung entsprechend § 5a
der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, ist der Zutritt

                                                                                                                                339
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                  Nr. 13                                              30. März 2021

Absatz 8 Satz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verord-                                  § 5b
nung vom 5. März 2021 zulässig.                                       Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der
                                                                       Kindertagesbetreuung und an Schulen
     (9) Der Aufenthalt auf dem Gelände von Einrichtungen
der Kindertagesbetreuung, dem Gelände von Schulen und              (1) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Ge-
heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen ist Personen        sichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atem-
untersagt, die                                                 schutzmaske, jeweils ohne Aus­atem­ventil, besteht
1. mit SARS-CoV-2 infiziert sind,                              1. vor dem Eingangsbereich von Einrichtungen der Kinder-
2. mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: all-            tagesbetreuung, Schulen, Schulinternaten und heilpäd-
     gemeines Krankheitsgefühl, Fieber ab 38 Grad Celsius,         agogischen Kindertageseinrichtungen; dies gilt nicht für
     Durchfall, Erbrechen, Geruchsstörungen, Geschmacks-           Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
     störungen, nicht nur gelegentlicher Husten, oder          2. in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Ein-
3. innerhalb der vergangenen 14 Tage persönlichen Kon-             richtungen der Kindertagesbetreuung sowie bei deren
     takt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person hat-         Veranstaltungen; dies gilt nicht für in diesen Einrichtun-
     ten, es sei denn, dieser Kontakt fand in Ausübung eines       gen betreute Kinder sowie während der Betreuung und
     Berufes im Gesundheitswesen oder in der Pflege un-            bei der Abnahme von Tests gemäß § 5a Absatz 4 für ihr
     ter Wahrung der berufstypischen Schutzvorkehrungen            Personal,
     statt.                                                    3. in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von
Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Sym-         Schulen, in Schulinternaten sowie bei schulischen Ver-
ptom im Sinne von Satz 1 Nummer 2 während der Betreuung,           anstaltungen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler,
während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen           schulisches Personal und Hortpersonal,
Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum un-           a) auf dem Außengelände von Schulen, wenn der Min-
tergebracht werden. Das Abholen durch einen Personen-                   destabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
sorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte             b) in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
Person ist unverzüglich zu veranlassen. Satz 2 und 3 gilt          c) in Horten innerhalb der Gruppenräume,
entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durch-           d) auf dem Außengelände von Grund- und Förder-
geführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-              schulen sowie Horten unter Beibehaltung der festen
CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.                              Klassen und Gruppen,
                                                                   e) im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
      (10) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindes-        f) im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit
tens ein Symptom im Sinne von Absatz 9 Satz 1 Nummer 2,                 dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach       g) im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte
dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.                    Hören und Sprache,
                                                                   h) im Sportunterricht, wenn der Mindestabstand von
     (11) Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und 3                  1,5 Metern eingehalten wird,
sowie Absatz 10 gilt nicht für Personen, die durch eine            i) zur Aufnahme von Speisen und Getränken im
ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage                 Schulgebäude und
durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit          j) bei der Abnahme von Tests gemäß § 5a Absatz 4;
SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass             sowie
keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Absatz 9 Satz 1        4. wenn dies durch Allgemeinverfügung des Staatsminis-
Nummer 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 10 gilt ferner nicht für       teriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammen-
Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Al-        halt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der
lergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung           Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinterna-
oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass            ten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-
keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.                            CoV-2-Pandemie bestimmt wird.

    (12) Gemeinschaftlicher Gesang ist nur im Freien er-           (2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
laubt.
                                                                    (3) Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der
     (13) Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumen-    Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsicht-
tieren,                                                        nahme in ein ärztliches Attest, welches die gesundheitliche
1. welche Kinder in einer Einrichtung der Kindertagesbe-       Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu
     treuung und in heilpädagogischen Kindertageseinrich-      erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen
     tungen betreut wurden,                                    lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt
2. wer diese Kinder betreut hat,                               zu dieser Einschätzung gelangt ist. Personen, die entgegen
3. welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder           der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht den vorgeschriebe-
     und des Personals sich länger als 15 Minuten in einem     nen Mund-Nasen-Schutz nicht tragen, ohne dass eine Aus-
     Gebäude einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung        nahme nach Satz 1 oder Absatz 2 vorliegt, ist der Aufenthalt
     aufgehalten haben und                                     nach Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 Halbsatz 1
4. welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen,              und Nummer 3 Halbsatz 1 untersagt. Wer Einsicht in ein
     Schülern, schulischem Personal und Hortpersonal sich      ärztliches Attest nach Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über
     länger als 15 Minuten in einem Schulgebäude aufgehal-     die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.
     ten haben.
§ 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.                               (4) Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen
                                                               und heilpädagogische Kindertageseinrichtungen sind be-
                                                               fugt, von dem ärztlichen Attest, mit dem eine Befreiung von
                                                               der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine ana-
                                                               loge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewah-
                                                               ren. Das Original des Attests darf nur mit Zustimmung des
                                                               Vorlegenden aufbewahrt werden. Die Kopie oder das Attest
                                                               ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des

340
30. März 2021                                               Nr. 13                Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

Zeitraumes, für welchen das Attest gilt, unverzüglich zu lö-                               §6
schen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des                          Saisonarbeitskräfte
Jahres 2021.
                                                                      Wer Personen beschäftigt, die
                                                                 1.   zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer be-
                        § 5c                                          stimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens drei-
       Hygieneplan und Hygienemaßnahmen an                            wöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen                    Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einrei-
                                                                      sen (Saisonarbeitskräfte),
     (1) Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen         2. in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
und Schulinternate müssen auch dann einen Hygieneplan            3. in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als
haben, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne             zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften,
des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. Der Hygiene­              Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige
plan muss für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung auf              Personen tätig sind,
dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzge-            muss sicherstellen, dass diese bei Beginn der Beschäfti-
setz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -ta-       gung über einen ärztlichen Befund in deutscher oder eng-
gesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April     lischer Sprache verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine
2007, veröffentlicht im Internet unter www.gesunde.sachsen.      PCR-Testung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
de, in seiner jeweils geltenden Fassung, und für Schulen         Infektion mit dem SARS-CoV-2 ergeben hat. Die Testung
und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß              darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen
§ 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Aus-        worden sein. Personen, welche nicht über den ärztlichen Be-
bildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche           fund nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden.
betreut werden“, Stand: April 2008, veröffentlicht im Internet   Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist
unter www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden        verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte
Fassung, beruhen. Er soll den Besonderheiten der konkreten       jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn der zustän-
Einrichtung Rechnung tragen. Der Hygieneplan eines Schul-        digen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen
internats soll vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler sich      Behörde anzuzeigen. Eine spätere Anzeige ist nur ausrei-
während der häuslichen Lernzeit im Wechselmodell nicht im        chend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass
Schulinternat aufhalten dürfen.                                  eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder
                                                                 sonstigen Gründen nicht möglich war. Die Anzeige hat die
    (2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kinderta-      Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort,
gespflege.                                                       Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des
                                                                 Betriebsinhabers zu enthalten. Die Anzeigepflicht besteht
    (3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnah-         auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufent-
men von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbede-             halts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder
ckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes vorsehen.           den Arbeitgeber wechseln.

    (4) Klinik- und Krankenhausschulen erlassen den Hygie-
neplan im Benehmen mit der Leitung des Klinikums.                                            §7
                                                                            Besuchs- und Betretungsregelungen für
       (5) Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden wer-         Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
den.
                                                                     (1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist nur unter den
    (6) Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände             Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig:
und Räume sind täglich gründlich zu reinigen. Technisch-         1. Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflege-
mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reini-           einrichtungen,
gen. Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehr-        2. Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Be-
fach gründlich zu lüften. Unterrichtsräume sollen darüber            treuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012
hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde,              (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom
spätestens dreißig Minuten nach deren Beginn, gründlich              6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist,
gelüftet werden.                                                     und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie
                                                                     Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach
     (7) Wer eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder          § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und
heilpädagogische Kindertageseinrichtung, eine Schule oder            Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des
ein Schulinternat betritt, hat sich unverzüglich die Hände           Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes
gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt               Anwendung findet,
viruziden Mittel zu desinfizieren. Die Einrichtung stellt si-    3. Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitations-
cher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen                  einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern ver-
und Desinfizieren zugänglich sind. Der Träger der Einrich-           gleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtun-
tung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen          gen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des
Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest be-           Infektionsschutzgesetzes) und
grenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge     4. genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der
vorgehalten werden. Personen, die sich in der Einrichtung            Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1,
aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln           § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2
altersgerecht hinzuweisen. Insbesondere sind im Eingangs-            Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a
bereich der Einrichtung entsprechende Hinweise anzubrin-             Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie
gen.                                                                 Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungs-
                                                                     hilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.
    (8) § 4 Absatz 2 Nummer 22 gilt für Kantinen und Men-
sen in Schulen oder Schulinternaten entsprechend.                     (2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind zur Aufrechter-
                                                                 haltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. Im Rahmen

                                                                                                                          341
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                   Nr. 13                                            30. März 2021

eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2            betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten
oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder ei-        werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Menschen mit
nes eigenständigen Konzepts ist durch Regelungen zum            Behinderungen, die nicht in einer besonderen Wohnform
Besuch und nach Bedarf zum Verlassen und Betreten der           nach § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozial-
Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner              gesetzbuch wohnen und deren Betreuung und pflegerische
sicherzustellen, dass die Regelungen nicht zu einer voll-       Versorgung auch zeitweise nicht durch Eltern, Angehörige
ständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen (einrich-   oder sonstiges Betreuungspersonal sichergestellt werden
tungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskonzept).           kann, ausgenommen. Von dem Verbot nach Satz 1 können
Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu               durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen
einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besu-           oder durch den Leiter des anderen Leistungsanbieters dieje-
cherinnen und Besucher, zur Nachverfolgbarkeit eventueller      nigen Menschen mit Behinderungen ausgenommen werden,
Infektionsketten und zur Sicherstellung der fortlaufenden       die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbe-
praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und          reich gemäß § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Sozialwesens zu enthalten. § 5 Absatz 6 und 7 gilt entspre-     erhalten. Weiter können von dem Verbot nach Satz 1 durch
chend. Die Besuchs- und Betretungsregelungen sind an die        den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder des
aktuelle regionale Infektionslage anzupassen sowie auf der      anderen Leistungsanbieters Beschäftige, die für den wirt-
Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen und müssen     schaftlichen Betrieb der Werkstatt für behinderte Menschen
in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz            oder des anderen Anbieters erforderlich sind, ausgenommen
der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und          werden. Vom Betretungsverbot können durch den Leiter der
Freiheitsrechten stehen.                                        Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leis-
                                                                tungsanbieters weitere Beschäftige ausgenommen werden,
     (3) Besuchern in Einrichtungen nach Absatz 1 Num-          wenn die Teilhabe am Arbeitsleben für die Stabilisierung
mern 1 bis 4 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen          der individuellen Leistungsfähigkeit oder Persönlichkeits-
der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht      entwicklung erforderlich ist. Ausnahmen vom Betretungs-
werden, darf der Zutritt nur nach erfolgtem Antigentest auf     verbot sind nur dann zulässig, wenn ein Arbeitsschutz- und
das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis           Hygiene­konzept nach § 5 Absatz 3 und 4 und eine Testkon-
vor Ort oder mit tagaktuellem Nachweis eines negativen          zeption vorliegen. Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen
Ergebnisses eines Antigentests auf das Coronavirus-SARS-        nach Absatz 1 Nummer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz-
CoV-2 gewährt werden. Dem Antigentest steht ein PCR-Test        und Hygiene­konzept mit der jeweiligen Leitung der Wohn-
gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Einrichtungen   einrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. Dabei
sind verpflichtet, auf Wunsch der Besucherinnen und Besu-       sind Regelungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die
cher einen Antigentest durchzuführen. Besucher im Sinne         Einrichtung, insbesondere zu Beförderung und Arbeitsorga-
der Verordnung sind alle Personen, die nicht in einem Be-       nisation, einschließlich einer abgestimmten Testkonzeption
schäftigungsverhältnis zur jeweiligen Einrichtung stehen und    mit regelmäßigen Testungen der beschäftigten und betreu-
mit den Bewohnern, betreuten Personen oder dem Pflege-          ten Menschen zu treffen. Die Sätze 1 bis 8 gelten sinngemäß
personal in Kontakt geraten mit Ausnahme von Personen           für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit
im Noteinsatz. Im Hygiene­konzept können Ausnahmen für          Behinderungen.
Besuche zum Zweck der Sterbebegleitung aufgenommen
werden.                                                             (6) Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrich-
                                                                tungen nach Absatz 1 stattfinden. Das schließt das Anwe-
     (4) Für die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1, Ta-      senheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspfle-
gespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2,            gerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten
zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch und       Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.
ambulante Pflegedienste wird gemäß der Coronavirus-Test-
verordnung vom 27. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V2)               (7) Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbei-
in der jeweils geltenden Fassung eine Testung für die Be-       terinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vor-
schäftigten sowie für die Gäste von Tagespflegeeinrichtun-      münder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen
gen angeordnet, die dreimal in der Woche zu erfolgen hat,       und Notare, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger
sofern in der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung          und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie
nicht anderes geregelt ist. Eine tägliche Testung wird drin-    durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Per-
gend empfohlen. Im Übrigen wird den Einrichtungen nach          sonensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und
Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie in Wohnstätten, in denen          Umgangsrecht. Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen
Leistungen der Eingliederungshilfe an Kindern und Jugend-       Zwecken zugelassen. Der Besuch ist mit der Einrichtungs-
lichen erbracht werden, dringend empfohlen, den Anspruch        leitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von
auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regel-         Auflagen abhängig machen. Bei Verdachtsfällen ist entspre-
mäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten       chend den Vorgaben des Robert Koch-Instituts der Zutritt
zu gewährleisten. Wenn es medizinisch begründet ist, kann       grundsätzlich zu verweigern.
in Einzelfällen das Gesundheitsamt abweichende Festlegun-
gen in Bezug auf die Pflicht zur regelmäßigen Testung auf            (8) Erlaubt ist auch das Betreten
einen Nachweis auf SARS-CoV-2 treffen. Dies gilt insbe-         1.   durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Aufsichtsbe-
sondere für den Zeitraum im unmittelbaren Anschluss an die           hörden,
Absonderungszeit nach einer nachgewiesenen Infektion mit        2.   durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Heimauf-
SARS-CoV-2.                                                          sicht,
                                                                3.   durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizini-
    (5) Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote                schen Dienste der gesetzlichen und privaten Kranken-
anderer Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Bu-                 versicherung,
ches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I            4.   durch Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im
S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes          Rahmen der Aus- oder Weiterbildung in Berufen des
vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,           Gesundheits- oder Sozialwesens oder der studienqua-
und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen                lifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule,
mit Behinderungen dürfen von den dort beschäftigten und

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