Ausgabe Nr. 6/7/2016 - Schule-Schulrecht SH
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NACHRICHTENBLATT C 5088 A Ausgabe Nr. 6/7/2016 – Schule – Kiel, den 13. Juli 2016 ISSN 2365-1466
SCHULE Schule Schulgestaltung 131 „Jugend forscht – Schüler experimentieren“ Schulverwaltung 132 Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSVO) Vom 23. Juni 2016 136 Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zum Schuljahr 2017/18 139 Fachanforderungen für die Fächer Biologie, Chemie, Physik, Griechisch, Dänisch, Russisch, Evangelische Nachrichtenblatt des Ministeriums für Religion, Katholische Religion, Philosophie, Geschich- Schule und Berufsbildung te, Wirtschaft/Politik des Landes Schleswig-Holstein 139 Namensänderung als besondere Ausgabe 139 Festlegung der Schulkostenbeiträge nach § 111 des Amtsblatts Abs. 5 SchulG für das Haushaltsjahr 2016 für Schleswig-Holstein ISSN 2365-1466 139 Stundentafeln für die Fachschule, Bereich Wirtschaft, Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe Ausgabe Nr. 6/7 – Schule – Allgemeine Verwaltungs- und Personalangelegenheiten Herausgeber und Verleger 142 Übertragung von personalrechtlichen Befugnissen im Ministerium für Schule und Berufsbildung Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und des Landes Schleswig-Holstein Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein – Pressestelle Jensendamm 5 Landesförderzentrum Hören und Kommunikation 24103 Kiel Telefon: 0431 988-5806 143 Stellenausschreibungen E-Mail: Ruth.Karow@bimi.landsh.de Redaktion: Ruth Karow Bezugsbedingungen Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur bei der Firma Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel Telefon: 0431 66064-0, Fax: 0431 66064-24. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. April (zum 30. Juni) bzw. 31. Oktober (zum 31. Dezember) jeden Jahres dort vorliegen. Bezugspreis Halbjährlich 19,00 Euro, jährlich 38,– Euro. Einzelne Ausgaben Für die ersten 32 Seiten 3,50 Euro, für je weitere angefangene vier Seiten 50 Cent zzgl. Versandkosten. Einzellieferungen gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Hamburg 5480-201, BLZ 200 100 20, „Einzelverkauf“ Lieferung nur nach schriftlicher oder Fax-Bestellung bzw. durch Abholen. Preis dieser Ausgabe 4,50 Euro zuzüglich Versandkosten Einbanddecken für das Nachrichtenblatt Einbanddecken für das Nachrichtenblatt können bei der Druckerei Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel, Tel. 0431 66064-0, E-Mail: info@schmidt-klaunig.de zum Preis von 22 Euro zzgl. Versandkosten bezogen werden. Hinweis für die Schulleitungen Diesem Nachrichtenblatt liegen zwei Ausgaben von „Schule aktuell“ bei. Wir bitten, ein Exemplar dem jeweiligen Schulelternbeirat auszuhändigen. Die Redaktion NBI.MSB.Schl.-H. 2016
SCHULE Schugestaltung „Jugend forscht – Schüler experimentieren“ den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom Regionalwettbewerbe/Landeswettbewerb 2. Oktober 2007 in der jeweils gültigen Fassung Schleswig-Holstein gewertet werden kann. Bekanntmachung des Ministeriums für Schule und Lehrkräfte und ihre Wettbewerbsteilnehmerinnen und Berufsbildung vom 10. Juni 2016 – III 269 -teilnehmer haben die Möglichkeit, sich durch das Leib- „Zukunft – ich gestalte sie!“ so lautet das Motto für den niz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften, 52. Wettbewerb „Jugend forscht – Schüler experimen- die Institute der CAU Kiel sowie durch die Universität tieren“. Flensburg beraten zu lassen. Zudem werden für die Entwicklung eines Projektes bei Bedarf auch Geräte Schülerinnen und Schüler haben wieder die Möglich- zur Verfügung gestellt. keit, Fremdes zu erforschen, Neues zu erfinden und dabei Spannendes zu erleben und mit kompetenter Antworten auf Fragen rund um den Wettbewerb, Unterstützung ihrer Lehrkräfte Antworten auf Fragen zu Themenbeispiele, Tipps und Tricks sowie Hinweise auf finden, die sich vor ihnen noch keiner gestellt hat. einzuhaltende Sicherheitsvorschriften -> den Leitfaden für Lehrkräfte der Stiftung Jugend forscht e.V. in Teilnahmebedingungen: Hamburg erhalten Sie unter www.jugend-forscht.de / 7 Fachgebiete – Biologie, Chemie, Mathematik/Infor- Service / Infomaterial. matik, Physik, Geo- und Raumwissenschaften, Tech- Weitere Informationen: nik und Arbeitswelt – stehen den Jungforscherinnen/ Jungforschern sowie den Schülerinnen/Schülern zur – für Schleswig-Holstein unter: Auswahl. www.jugend-forscht-sh.de Themenschwerpunkte (z. B. Umwelt-, Energie- und – Beratung durch die Landeswettbewerbsleiterin Informationstechnologien) werden durch die Vergabe Schleswig-Holstein von Sonderpreisen gefördert. Frau Bettina Hampel-Wollweber, Manrade 28, 24106 Kiel Teilnahmeberechtigt für „Jugend forscht“: E-Mail: b.hampel@gmx.de, Tel. 0431 337221 Jugendliche und junge Erwachsene, die am 31. De- zember 2016 zwischen 15 und 21 Jahre alt sind. – oder bei der Stiftung Jugend forscht e.V., Baumwall 5, (Studentinnen und Studenten dürfen nur während des 20459 Hamburg ersten Semesters teilnehmen.) Internet: www.jugend-forscht.de E-Mail: info@jugend-forscht.de Teilnahmeberechtigt für „Schüler experimentieren“: Tel. 040 374709-0, Fax 040 374709-99 Jüngere Schülerinnen und Schüler, die mindestens die Jahrgangsstufe 4 besuchen. Bitte unterstützen Sie Ihre Schülerinnen und Schüler – um vielleicht sogar einen Grundstein für die Zukunft zu Besonders qualifizierte Arbeiten können auch bei legen. Forschung bringt Spaß und ist (lebens-)wichtig. „Jugend forscht“ gewertet werden. Die Entscheidung trifft die Fachjury. Termine: Arbeiten können einzeln oder in einer Gruppe mit bis 22. September 2016: Betreuungslehrkräftetreffen in zu drei Schüler/innen angefertigt und einreicht werden. Kiel, Informationen folgen. Anmeldeschluss für den 52. Wettbewerb: Bitte beachten Sie die Ein 30. November 2016. ladung an die Schulen. Bitte die Bewerbung fristgerecht online einreichen: Februar 2017: Regionalwettbewerbe in Elms- www.jugend-forscht.de/ Link: Online-Anmeldung. horn, Geesthacht und Heide Die Lehrkräfte aller Schularten sind gebeten, die Teil- März 2017: Landeswettbewerb Schleswig- nahme nach Kräften zu unterstützen und ihre Schüle- Holstein in Kiel rinnen und Schüler zu motivieren. Preisträgerinnen und Daten und weitere Informatio- Preisträger gab es bereits aus jedem Schulbereich. Die nen zu den Veranstaltungen Teilnahme beim Wettbewerb „Jugend forscht – Schüler zu gegebener Zeit unter: experimentieren“ ist grundsätzlich ein Gewinn für alle www.jugend-forscht-sh.de Beteiligten: für die Schule, die Betreuungslehrkräfte und vor allem für die Nachwuchswissenschaftlerinnen Mai 2017: Bundeswettbewerb in Erlan- und Nachwuchswissenschaftler. gen, Siemens AG detaillierte Informationen unter Die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern stellt www.jugend-forscht.de eine Möglichkeit der Förderung besonderer Befähigun- gen dar, die bei Vorliegen entsprechender Vorausset- Hinweis: Jugend-forscht-Veranstaltungen sind Schul- zungen als „besondere Lernleistung“ im Rahmen der veranstaltungen; der Versicherungsschutz ist gewähr- Bestimmungen des § 18 der Landesverordnung über leistet (372. Sitzung des Schulausschusses/RS Nr. die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in 113/2009). NBI.MSB.Schl.-H. 2016 131
SCHULE Schulverwaltung Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung – BSVO) Vom 23. Juni 2016 Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), Absatz 2 Schulgesetz (SchulG) vom 24. Januar 2007 oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert S. 868), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. 26. Juni 2013 (BGBl. II S. 763), befindet, soweit Schl.-H. S. 500), verordnet das Ministerium für Schule § 142 SchulG der Aufnahme nicht entgegensteht. Wer und Berufsbildung: sich in einem Umschulungsverhältnis befindet, kann §1 aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschu- Bildungsgänge in der Berufsschule lungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb zuvor erklärt, den nach § 23 Absatz 6 SchulG geforderten (1) In der Berufsschule werden Bildungsgänge für Beitrag an den Schulträger zu zahlen. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler Schulleistungsjahre bestimmt sich nach der Dauer der 1. in einem Ausbildungsverhältnis, in einer Umschulung Ausbildungszeit. In den Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 oder in einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 23 Nummer 1 soll auch aufgenommen werden, wer bis Absatz 5 Satz 2 SchulG, Ende November in eine Maßnahme zur Betrieblichen 2. in einem Ausbildungsverhältnis oder in einer Einstiegsqualifizierung (EQ) eintritt, die auf die Dauer Umschulung mit dem zusätzlichen Ziel des Erwerbs einer nachfolgenden Berufsausbildung angerechnet der Fachhochschulreife, werden soll, oder nach einer schulischen Berufsaus- 3. im Berufsgrundbildungsjahr mit Ausbildungszusage bildung ein Praktikum von höchstens einem Jahr zur Vorbereitung auf eine Berufsabschlussprüfung vor geführt. einer zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz (2) Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in einem oder Handwerksordnung absolviert. Bildungsgang nach Absatz 1 befinden, werden (2) In den Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 1. in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt in den 2. in der Ausbildungsvorbereitung Schleswig-Holstein Bildungsgang über den Mittleren Schulabschluss oder (AV-SH), in der unter schulischer Verantwortung einen diesem gleichwertigen Schulabschluss oder die Phasen des Unterrichts und der betrieblichen Praxis Versetzung in die Oberstufe des achtjährigen Gymna- miteinander verbunden werden, siums verfügt und sich in einem Berufsausbildungs- geführt. Die Ausbildungsvorbereitung Schleswig- oder mindestens zweijährigen Umschulungsverhältnis Holstein soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Schülerinnen und Schüler schon während des laufen- Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder den Bildungsgangs eine Ausbildung nach Absatz 1 dem Seearbeitsgesetz befindet, soweit § 142 SchulG aufnehmen können. Gelingt dies nicht, soll der Wech- der Aufnahme nicht entgegensteht. Absatz 1 Satz 3 gilt sel in einen anderen Bildungsgang oder in ein Beschäf- entsprechend. tigungsverhältnis angestrebt werden. (3) In den Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 (3) Schülerinnen und Schüler in dem Bildungsgang wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit deutschen hat, eine Zusage für die Aufnahme in das zweite Sprachkenntnissen unterhalb des Niveaus A2 nach Jahr einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbil- dem „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für dungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Sprachen: lernen, lehren, beurteilen (GER)“ werden in 1 Handwerksordnung in dem entsprechenden Berufsfeld einer speziellen Berufsintegrationsklasse Deutsch als nachweist und der Schule eine ärztliche Bescheinigung Zweitsprache (BIK-DaZ) zusammengefasst. nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch §2 Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre S. 369), vorlegt. Der Bildungsgang umfasst ein Schul- (1) In den Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 leistungsjahr in Vollzeitunterricht. wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt (4) In den Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Satz 1 hat und sich in einem Berufsausbildungsverhältnis Nummer 1 wird aufgenommen, wer berufsschulpflichtig in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Aus- ist und an einer berufsvorbereitenden Maßnahme eines bildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Trägers von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I II und III teilnimmt und nicht bereits an einer gleichen S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Ver- Maßnahme mit Erfolg teilgenommen hat. Abweichend ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), der von Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer Plätze in Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- vorhandenen Klassen auch aufgenommen werden, wer chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. nicht mehr berufsschulpflichtig ist. Der Bildungsgang 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 283 der umfasst ein Schulleistungsjahr in Teilzeitunterricht. 1 ) Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen ist einsehbar im Internet unter www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm 132 NBI.MSB.Schl.-H. 2016
SCHULE (5) Den Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Num- petenzen sowie Leistungen in Fächern und Lernberei- mer 2 muss besuchen, wer berufsschulpflichtig ist und chen bescheinigt. zum Zeitpunkt der Aufnahme keinem anderen Bildungs- (4) Für das Religionsgespräch wird im Zeugnis die gang der Schularten Berufsschule, Berufsfachschule Teilnahme vermerkt. oder Berufliches Gymnasium zugewiesen werden kann. Dieser Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in §5 Vollzeitunterricht. Die Anzahl der wöchentlichen Unter- Abschlüsse richtsstunden ist jeweils abhängig vom Umfang der (1) Das Ziel der Bildungsgänge der Berufsschule nach betrieblichen Praxisphasen. Bei der Aufnahme in die § 1 Absatz 1 bis 3 ist erreicht, wenn in allen Fächern Ausbildungsvorbereitung Schleswig-Holstein erstellt die und Lernbereichen der Stundentafel die Leistungen Schule in Abstimmung mit der zuletzt besuchten Schule mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind und ggf. mit Unterstützung der Jugendberufsagenturen oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. für jede Schülerin und jeden Schüler einen individuel- (2) Eine „mangelhaft“ lautende Endnote kann durch len Ausbildungsvorbereitungsplan. Schülerinnen und eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote Schüler, die am Ende des Schulleistungsjahres weder ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur eine Ausbildung aufgenommen haben noch in einen für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. Das anderen Bildungsgang gewechselt sind, können den zum Ausgleich herangezogene Fach oder der zum Bildungsgang auf Beschluss der Klassenkonferenz bis Ausgleich herangezogene Lernbereich muss nach der zu einer Gesamtdauer von zwei Schulleistungsjahren Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstunden- weiter besuchen, wenn zu erwarten ist, dass das Ziel zahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende des Bildungsgangs hierdurch zu erreichen ist. Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. (6) In die Berufsintegrationsklasse Deutsch als Zweit- Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer End- sprache nach § 1 Absatz 3, die ein Jahr in Vollzeitun- note mehrere Fächer oder Lernbereiche herangezogen terricht umfassen soll, werden berufsschulpflichtige werden, die zusammen die gleiche Wochenstunden- Schülerinnen und Schüler mit deutschen Sprachkennt- zahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende nissen unterhalb des Niveaus A2 GER aufgenommen. Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. Schülerinnen und Schüler dieser Klasse können im „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleich- Rahmen verfügbarer Plätze über die Höchstverweil- bar. dauer hinaus in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 (3) In den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 1 Nummer Nummer 2 verbleiben. 1 und 2 wird in den Abschlusszeugnissen eine Durch- (7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und von Absatz 6 schnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithme- Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhan- tischen Mittel der Noten der Fächer und Lernbereiche denen Klassen auch aufgenommen werden, wer nicht des Abschlusszeugnisses errechnet. Die Durch- mehr berufsschulpflichtig ist. schnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma (8) Die Entscheidung über die Zuweisung zu den für berechnet; es wird nicht gerundet. Auf Antrag der die Bildungsgänge der Berufsschule geführten Klassen Schülerin oder des Schülers ist die Durchschnittsnote trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das Zeugnis der Abschlussprüfung zu übermitteln. Zusätzlich zu die- §3 ser Durchschnittsnote wird in dem Bildungsgang nach Stundentafeln § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Durchschnittsnote nach In den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 § 20 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen und 2 werden die Stundentafeln auf der Grundlage vom 14. August 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 173), der Rahmenstundentafel erlassen. Dabei können in der geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Juni Stundentafel durch die oberste Schulaufsicht Lernfel- 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), ausgewiesen. der zu Lernbereichen zusammengefasst werden. (4) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den §4 Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Absatz 1 Leistungsbewertung Nummer 2 nicht, richtet sich die Leistungsbewertung (1) Die für Leistungen in fächer- oder lernbereichsüber- und die Erteilung eines Abschlusses nach den Anfor- greifendem Unterricht erteilten Noten sind wie Noten derungen des Bildungsganges nach § 1 Absatz 1 der Fächer und Lernbereiche im Zeugnis zu werten. Nummer 1. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an die Stelle der Lern- (5) Im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Num- bereiche Lernfelder treten. mer 1 ist der Abschluss erreicht, wenn die Schülerin (2) Bei Schülerinnen und Schülern in den Bildungs- oder der Schüler zusätzlich zu den Anforderungen gängen nach § 1 Absatz 2 wird, wenn die Leistung in nach Absatz 1 und 2 in der berufsvorbereitenden Maß- mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen schlechter nahme mit Erfolg an der fachpraktischen Unterweisung als „ausreichend“ bewertet wird, die Beurteilung nach teilgenommen hat, sofern diese Bestandteil der Maß- Notenstufen durch eine auf alle Fächer und Lernberei- nahme ist. Zugleich ist die Berufsschulpflicht erfüllt. che der Stundentafel eingehende zusammenfassende (6) Der Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Num- Beurteilung wie in einem Berichtszeugnis ergänzt. Dies mer 2 endet mit der Aufnahme einer Ausbildung, dem gilt auch für das abschließende Zeugnis. Wechsel in einen anderen Bildungsgang oder mit dem (3) In der Berufsintegrationsklasse Deutsch als Zweit- Ende der Berufsschulpflicht. Endet die Berufsschul- sprache nach § 1 Absatz 3 werden den Schülerinnen pflicht mit dem ersten Schulhalbjahr eines Schuljahres, und Schülern die in der deutschen Sprache erworbe- kann die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang nen Kenntnisse, die berufsrelevanten Handlungskom- bis zum Ende des Schuljahres besuchen. NBI.MSB.Schl.-H. 2016 133
SCHULE (7) Die Berufsintegrationsklasse Deutsch als Zweit- können, mit Ausnahme der Abschluss- sowie der sprache nach § 1 Absatz 3 endet mit Erreichen von Abgangszeugnisse, Zeugniskarten verwendet werden. Sprachkenntnissen des Niveaus A2 GER, mit der (2) In den Bildungsgängen nach Absatz 1 sind in Aufnahme einer Ausbildung, mit dem Wechsel in einen den Zeugnissen, mit Ausnahme der Abschluss- und anderen Bildungsgang oder mit dem Ende der Berufs- Abgangszeugnisse, die Fehlzeiten aus persönlichen schulpflicht. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Gründen, getrennt nach anerkannten, nicht anerkann- §5a ten Gründen und ohne Angabe von Gründen, sowie Abschlüsse für Bildungsgänge nach § 1 Absatz 1 Fehlzeiten aus betrieblichen Gründen anzugeben. Nummer 1 und 2 bei Benotung nach Lernfeldern (3) In dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und Fächern Nummer 2 wird beim Wechsel in eine Ausbildung (1) Soweit die Benotung nach Lernfeldern und Fächern oder in einen anderen Bildungsgang unabhängig von erfolgt, ist das Ziel der Bildungsgänge nach § 1 Absatz 1 der Schulbesuchsdauer ein Abschlusszeugnis erteilt. Nummer 1 bis 3 erreicht, wenn in allen Fächern und Anderenfalls wird ein Abschlusszeugnis frühestens Lernfeldern der Stundentafel die Leistungen mindes- nach dem Ende der Berufsschulpflicht erteilt, wenn die tens mit „ausreichend“ bewertet worden sind oder ein Voraussetzungen von § 5 Absatz 1 und 2 erfüllt sind. Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. Der Wahlpflicht- (4) Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 23 Absatz 3 bereich gilt als Lernfeld. SchulG die Berufsschulpflicht erfüllt haben, wird in ein (2) Sofern maximal 20 % der Lernfelder des berufsbe- Abgangszeugnis der Hinweis aufgenommen, dass die zogenen Bereichs und maximal ein Fach des berufs- Berufsschulpflicht erfüllt ist; in der berufsvorbereitenden übergreifenden Bereichs mit „mangelhaft“ bewertet Bildungsmaßnahme gilt dies, wenn zusätzlich festgestellt sind, kann ein Ausgleich durch ein „befriedigend“ werden kann, dass mit Erfolg an der fachpraktischen oder besser bewertetes Lernfeld oder Fach erfolgen. Unterweisung teilgenommen wurde, sofern diese Lernfelder und Fächer können einander ausgleichen. Bestandteil der Maßnahme ist. Das zum Ausgleich herangezogene Lernfeld oder Fach (5) Das Abschlusszeugnis der Berufsintegrationsklasse muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Deutsch als Zweitsprache nach § 1 Absatz 3 enthält Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Lernfeld den Vermerk: „Die Schülerin oder der Schüler verfügt oder Fach haben. Soweit erforderlich, können zum über deutsche Sprachkenntnisse des Niveaus A2 nach Ausgleich mehrere Lernfelder oder Fächer herangezo- dem „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für gen werden, die zusammen die gleiche Gesamtstun- Sprachen: lernen, lehren, beurteilen“.“. denzahl wie das auszugleichende Lernfeld oder Fach haben. „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht §7 ausgleichbar. Erwerb weiterer Schulabschlüsse (3) Die Durchschnittsnote für den Berufsschulab- (1) Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Absatz 1 schluss errechnet sich als arithmetisches Mittel Nummer 1 und 3 schließt den Ersten allgemeinbilden- der nach Stundenzahl gewichteten Lernfelder des den Schulabschluss ein. berufsbezogenen Bereichs und der nach Stunden- (2) Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Absatz 2 zahl gewichteten Fächer des berufsübergreifenden Satz 1 Nummer 1 und 2 schließt den Ersten allgemein- Bereichs. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma bildenden Schulabschluss ein, wenn an dem Unterricht berechnet; es wird nicht gerundet. Auf Antrag der zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulab- Schülerin oder des Schülers ist diese Durchschnitts- schlusses gemäß Stundentafel teilgenommen wurde note der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das Zeug- und in den Fächern und Lernbereichen dieses Unter- nis der Abschlussprüfung zu übermitteln. richts mindestens „ausreichend“ lautende Endnoten (4) Zusätzlich zu der Durchschnittsnote nach Absatz 3 erzielt wurden. Eine „mangelhaft“ lautende Endnote in wird im Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 einem Fach oder Lernbereich kann durch eine min- eine Durchschnittsnote für die Vergabe von Studien- destens „befriedigend“ lautende Endnote im Unterricht plätzen ausgewiesen. Diese errechnet sich als arithme- zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulab- tisches Mittel der zweifach gewichteten Durchschnitts- schlusses ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich note des berufsbezogenen Bereichs und den einfach kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. gewerteten Endnoten der Fächer des Zusatzunterrichts „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleich- ohne Gewichtung. bar. (5) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den (3) Die Abschlusszeugnisse nach Absatz 1 und 2 erhal- Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Absatz 1 ten für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Ersten Nummer 2 nicht, richtet sich die Leistungsbewertung allgemeinbildenden Schulabschluss oder einem diesem und die Erteilung eines Abschlusses nach den Anfor- gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang derungen des Bildungsganges nach § 1 Absatz 1 eingetreten sind, den Zusatz: „Mit dem Abschluss Nummer 1. wurde der Erste allgemeinbildende Schulabschluss erworben.“. §6 Zeugnisse (4) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 schließt den in allen Ländern in (1) In den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 1 Num- der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Mittleren mer 1 und 2 sind die Zeugnisse, mit Ausnahme der Schulabschluss ein, wenn Abschluss- und Abgangszeugnisse, auch dem Ausbil- dungs-, dem Umschulungs- oder dem Praktikumsbe- 1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung trieb zur Kenntnisnahme vorzulegen. Für die Zeugnisse in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder 134 NBI.MSB.Schl.-H. 2016
SCHULE dem Seearbeitsgesetz mit einer Regelausbildungs- ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang ein- dauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen getreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: wird, „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der 2. die Berufsschule mit einem Unterrichtsangebot Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen entsprechend der Rahmenstundentafel erfolgreich (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni besucht und im Abschlusszeugnis ein Gesamtnoten- 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt durchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik und Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“. 3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse nachge- §8 wiesen werden durch einen mindestens fünfjährigen Nachträgliche Anerkennung von Fremdsprachenunterricht mit der Note „ausrei- Berufsschulzeugnissen chend“ oder durch Vorlage eines Fremdsprachen- Die nachträgliche Anerkennung eines in einer Berufs- zertifikats in Englisch des Niveaus B1 GER oder schule des Landes Schleswig-Holstein erworbenen höher. Der Nachweis in Form eines Fremdsprachen- Zeugnisses erfolgt für Abschlüsse nach § 7 auf Antrag zertifikats kann auch nach Abschluss des Bildungs- durch die Berufsschule, die die Schülerin oder der ganges erbracht werden. Schüler besucht hat. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Mittleren §9 Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Gemeinsames Abschlussverfahren Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, Über ein gemeinsames Verfahren des Abschlusses erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Mit dem des Bildungsganges für Auszubildende, Umschülerin- Abschluss wurde der Mittlere Schulabschluss erwor- nen oder Umschüler und der Abschlussprüfung nach ben. Er entspricht der Rahmenvereinbarung über die dem Berufsbildungsgesetz oder der Gesellenprüfung Berufsschule (Beschluss der Kulturministerkonferenz nach der Handwerksordnung können zwischen dem vom 12. März 20152).“. für Schulen zuständigen Ministerium und der jeweils (5) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 zuständigen Stelle Absprachen getroffen werden. Die Absatz 1 Nummer 2 schließt die Berechtigung für ein Mitwirkung der fachlich zuständigen Lehrkräfte der Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepu- Berufsschule in den Prüfungsausschüssen nach dem blik Deutschland ein, wenn entsprechend der Verein- Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung barung über den Erwerb der Fachhochschulreife in bleibt davon unberührt. Im Rahmen der Absprache beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusmi- ist zu regeln, in welcher Weise die vor Beginn des nisterkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom gemeinsamen Verfahrens von der Berufsschule vorzu- 9. März 2001) nehmende Beurteilung der Leistungen in den Fächern 1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung und Lernbereichen der Berufsschule den durch die in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem anzuwendende Ausbildungsordnung bestimmten Prü- Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder fungsfächern und -lernbereichen zuzuordnen ist. dem Seearbeitsgesetz mit einer Regelausbildungs- § 10 dauer von mindestens drei Jahren nachgewiesen wird, Inkrafttreten und Übergangsregelung 2. im Bildungsgang die nach der Vereinbarung festge- (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in legten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsschulverordnung vom eingehalten worden sind und 14. August 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 170), geän- 3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards über dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2014 jeweils eine schriftliche Prüfung im Umfang von (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), außer Kraft. drei Zeitstunden in den Fächern oder Lernberei- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Schüle- chen Deutsch/Kommunikation, fortgeführte Fremd- rinnen und Schüler letztmalig zum Schuljahr 2017/18 sprache und Mathematik in den drei Bereichen auch in die Bildungsgänge nach § 1 Nummer 4 und 6 „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, der oben genannten Berufsschulverordnung aufge- „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissen- nommen werden. Sie findet für diese Schülerinnen und schaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen wird. Schüler bis zum Endes des Bildungsganges weiterhin Die schriftliche Prüfung kann in einem der drei Berei- Anwendung. Das gilt gleichfalls für alle Schülerinnen che durch eine schriftliche Facharbeit mit anschlie- und Schüler, die im Schuljahr 2015/16 bereits einen ßender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Bildungsgang der Berufsschule besuchen. Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 ersetzt werden. Für Schülerinnen und Schüler, die außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 23. Juni 2016 Britta Ernst Ministerin für Schule und Berufsbildung 2 ) Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/bildung-schule/berufliche-bildung.html NBI.MSB.Schl.-H. 2016 135
SCHULE Übergang an die weiterführenden allgemein ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeits- bildenden Schulen zum Schuljahr 2017/18 weisen vor. Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung 4. Individuelle Beratung der Eltern durch die weiterfüh- vom 28. Juni 2016 - III 251 renden allgemein bildenden Schulen I. Ziel des Erlasses Die Schulen ermöglichen auf Wunsch der Eltern eine Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz können die individuelle Beratung bis zum 24. Februar 2017. Eltern im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde 5. Anmeldezeitraum nach Anhörung des Schulträgers festgesetzten Aufnah- Die Eltern melden ihr Kind bei der Schule im Anmel- memöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an dezeitraum vom 27. Februar bis zum 8. März 2017 an. weiterführenden allgemein bildenden Schulen wählen. Eine Verkürzung oder Ausweitung dieses Anmeldezeit- Dieser Erlass dient der Koordinierung des Verfah- raums ist nicht zulässig. rens und der Bekanntgabe verbindlich einzuhaltender Termine. Zudem sollen die Regelungen dieses Erlasses III. Verfahren für Kinder mit sonderpädagogischen dem grundsätzlichen Recht auf freie Schulwahl auch Förderbedarf der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf 1. Information der Eltern Wirksamkeit verschaffen und gleichzeitig sicherstellen, Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangs- dass sie einen Platz an der Schule erhalten, an der stufe 4 informieren die Förderzentren die Eltern über ihrem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen die Regelungen zum bevorstehenden Schulwechsel werden kann. und über die in Frage kommenden weiterführenden Nach § 2 der Landesverordnung über Gemeinschafts- allgemein bildenden Schulen. Die Eltern äußern gegen- schulen (GemVo) vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. über dem zuständigen Förderzentrum einen Erst-, S.151), § 2 der Landesverordnung über die Sekundar- einen Zweit- und einen Drittwunsch für eine Schule, die stufe I der Gymnasien (Schulartverordnung Gymnasien ihr Kind künftig besuchen soll. Die Eltern können die - SAVOGym) vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. S.158), Informationsangebote der weiterführenden allgemein § 6 und 7 der Landesverordnung über Grundschulen bildenden Schulen in Anspruch nehmen (siehe II. 3); vom 22. Juni 2007 (letzte Änderung vom 18. Juni 2014, eine Anmeldung dort ist aber nicht erforderlich. NBl. MBW. S.143) sowie § 5 ff. der Landesverordnung 2. Koordinierung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) vom Zuständig für die Koordinierung ist jeweils das Schul- 20. Juli 2007 (letzte Änderung vom 28. Februar 2013, amt, das diese Aufgabe ggf. an die Leitung eines För- NBl. MBW. S. 60) werden die Termine für das Verfah- derzentrums delegieren kann. Die Koordinierung erfolgt ren des Übergangs in die weiterführenden Schulen wie in zwei Schritten: folgt festgesetzt: a. Koordinierung von Schulplätzen II. Verfahren für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf Mit den Schulleiterinnen und Schulleitern der vor Ort vorhandenen weiterführenden allgemein bildenden 1. Information der Eltern Schulen und deren Schulaufsicht werden Kontingente Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahr- der jeweils von einer Schule aufzunehmenden Kinder gangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf festge- spätestens zum 20. Januar 2017 (§ 7 der Landes- legt. Grundlage dafür sind insbesondere Informationen verordnung über Grundschulen) die Eltern über den der Förderzentren über die Schülerzahl, die beste- Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in henden Förderschwerpunkte und die Elternwünsche allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen. bezüglich der weiterführenden Schule sowie ggf. 2. Entwicklungsbericht Besonderheiten der Kinder mit sonderpädagogischem Mit dem Zeugnis bzw. als Zeugnis (lt. Erlass des MBW Förderbedarf, die aktuell die Jahrgangsstufe 4 besu- vom 18. Juni 2014: Entwicklungsbericht zum Übergang chen. Dabei sind die personenbezogenen Daten der an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen; Kinder und Eltern zu anonymisieren (vgl. § 2 Abs. 2 NBl. MBW. S.146) zum Schulhalbjahr erhalten die Nr. 6 Landesdatenschutzgesetz). Eltern einen Entwicklungsbericht (§ 6 und 7 der Lan- b. Koordinierung des individuellen Förderbedarfs desverordnung über Grundschulen). Zu Beginn des Das zuständige Schulamt oder das zuständige För- zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und derzentrum koordiniert gemäß § 5 Abs. 2 der Lan- Klassenlehrer die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu desverordnung über sonderpädagogische Förderung einer verpflichtenden Einzelberatung über den Entwick- den individuellen Förderbedarf des einzelnen Kindes lungsbericht und die weitere schulische Laufbahn ein; in Bezug auf den vorhandenen Schulplatz, an dem die Lehrkräfte beraten die Eltern hinsichtlich der Wahl diesem Förderbedarf gemäß § 24 Abs. 3 SchulG einer Schule bzw. der Schulart. am besten entsprochen werden kann. Dabei ist nach 3. Information der weiterführenden allgemein bildenden Möglichkeit der gemäß Ziffer 1 geäußerte Elternwille Schulen maßgeblich zu berücksichtigen. Das zuständige Schul- Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schullei- amt informiert nach der insofern erfolgten Ermittlung tungen der Grundschulen die Beratungstermine der des geeigneten Schulplatzes die Leiterin oder den aufnehmenden Schulen bis zum 10. Januar 2017 mit. Leiter der weiterführenden allgemein bildenden Schule In den aufnehmenden Schulen erfolgen Informati- über die geplante Zuweisung. Die Koordinierung ist vor onsveranstaltungen bis zum 24. Februar 2017. Hier Beginn des unter II. 5 festgelegten Anmeldezeitraums stellen sich die einzelnen Schulen der Schularten mit abzuschließen. 136 NBI.MSB.Schl.-H. 2016
SCHULE c. Förderausschuss sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 24 Sollte im Rahmen der Koordinierung kein einvernehmli- Abs. 3 Schulgesetz durch das Schulamt der Schule ches Ergebnis erzielt werden können, wird ein Förder- zugewiesen, in der ihrem Förderbedarf am besten ent- ausschuss einberufen und das Verfahren gemäß § 6 sprochen werden kann. Dies erfolgt auch, wenn dabei ff. der Landesverordnung über sonderpädagogische dem gemäß Ziffer 1 geäußerten Elternwillen entspro- Förderung fortgesetzt. chen werden kann. In dem Zuweisungsbescheid des Schulamtes wird jeweils darauf hingewiesen, dass die 3. Zuweisung durch das Schulamt Zuweisung im Einvernehmen mit der Schulaufsicht der Auf der Grundlage des individuellen Koordinierungs- aufnehmenden Schule erfolgt. ergebnisses wird die Schülerin oder der Schüler mit IV. Hinweise zu Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden und einzuhaltenden Terminen bis zum 10. Januar 2017 (Di) Mitteilung der Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 10. Januar 2017 durch die untere Schulaufsichtsbehörde an die Schul- leitungen der Grundschulen bis zum 24. Februar 2017 (Fr) verpflichtende Einzelberatung zum Entwicklungsbericht Koordinierung der Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf Informationsveranstaltungen und Beratungen der weiterführenden Schulen 27. Februar (Mo) bis 8. März 2017 (Mi) Anmeldungen an den weiterführenden Schulen bis zum 16. März 2017 (Do) Aufnahmeentscheidungen der erstgewünschten Schulen bis zum 16. März 2017 (Do) • Versand von Aufnahmebescheiden über die Erstwünsche • Versand von Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgen- der Empfehlung: „Damit Sie im 2. Aufnahmeverfahren mit berücksich- tigt werden können, empfehlen wir Ihnen eine Anmeldung bis zum 23. März 2017.“) • Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit zweiter Priorität gewünschten Schulen • Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die Schul- aufsicht bis zum 24. März 2017 (Fr) • Aufnahmeentscheidungen der mit zweiter Priorität gewünschten Schulen • Versand von Aufnahmebescheiden der mit zweiter Priorität gewünsch- ten Schulen • und Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im 3. Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, empfehlen wir Ihnen eine Anmeldung bis zum 30. März 2017.“) • Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit dritter Priorität gewünschte Schule • Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die Schul- aufsicht bis zum 31. März 2017 (Fr) • Aufnahmeentscheidungen der mit dritter Priorität gewünschten Schulen • Versand von Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden • Weiterleitung aller noch verbliebenen Anmeldeunterlagen an das jeweilige Schulamt der Kreise bzw. kreisfreien Städte und • Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens gemäß Vor- druck (Anlage) an die zuständige Schulaufsicht An l. ab 3. April 2017 (Mo) • Ermittlung der von den Eltern gewünschten Schulart für die Fest legung der zuständigen Schulen durch die Schulämter und • Versand der Anmeldeunterlagen an die jeweils zuständige Schulaufsicht • Nennung der zuständigen Schule durch Schulämter bzw. oberste Schulaufsicht Osterferien vom 7. bis 21. April 2017 Hinweis: In jedem Stand des Verfahrens dokumentiert die Schulleiterin bzw. der Schulleiter den Verbleib der Unterlagen und hält fest, an welche Schule die Anmeldeunterlagen weitergeleitet wurden. NBI.MSB.Schl.-H. 2016 137
SCHULE V. Rückmeldebogen an die Schulaufsicht Schule V. Rückmeldebogen (Name,an die Schulaufsicht Anschrift und Telefonnummer) Schule (Name, Anschrift und Telefonnummer) Stichtag: 31. März 2017 Rückmeldung an die zuständige Schulaufsicht über den Stand des Aufnahmeverfahrens Aufnahmeverfahren von Schülerinnen und Schülern für den 5. Jahrgang des Schuljahres 2017/18 Aufnahmekapazität: ________*) *) Es zählt nur die von der Schulaufsicht vorher festgelegte Kapazität angemeldete Kinder: aufgenommene Kinder Erstwunsch: aufgenommene Kinder Zweitwunsch: aufgenommene Kinder Drittwunsch: verbleibende freie Plätze: 138 NBI.MSB.Schl.-H. 2016
SCHULE Fachanforderungen für die Fächer Biologie, Festlegung der Schulkostenbeiträge nach Chemie, Physik, Griechisch, Dänisch, Russisch, § 111 Abs. 5 SchulG für das Haushaltsjahr 2016 Evangelische Religion, Katholische Religion, Runderlass des Ministeriums für Schule und Berufs- Philosophie, Geschichte, Wirtschaft/Politik bildung vom 14. Juni 2016 - III 201 - 320.06.02.01.02 Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung Zur Durchführung des § 111 Abs. 5 des Schleswig- vom 1. Juni 2016 - III 301 Holsteinischen Schulgesetzes werden die Schul- Aufgrund des § 126 Absatz 3 des Schulgesetzes kostenbeiträge für den Besuch von Förderzentren in bestimmt das Ministerium für Schule und Berufsbildung Trägerschaft des Landes für das Haushaltsjahr 2016 Folgendes: wie folgt festgelegt: Die Fachanforderungen für die Fächer Biologie, Che- 1. für jede Schülerin und jeden = 4.797 € mie, Physik, Griechisch, Dänisch, Russisch, Evan- Schüler am Landesförderzentrum gelische Religion, Katholische Religion, Philosophie, Hören und Kommunikation in Geschichte, Wirtschaft/Politik (Sekundarstufe I und Schleswig Sekundarstufe II) treten zum Schuljahr 2016/17 in Kraft. Sie gelten an allgemein bildenden Schulen und lösen 2. für jede Schülerin und jeden = 14.577 € die bislang geltenden Lehrpläne ab. Dabei gelten die Schüler am Landesförderzentrum Fachanforderungen für die Sekundarstufe I ab dem körperliche und motorische Ent- Schuljahr 2016/17 aufwachsend für die Jahrgangsstufe 5, wicklung in Schwentinental (OT für das Fach Wirtschaft/Politik ab Jahrgangsstufe 7 Raisdorf) und die Fachanforderungen für die Sekundarstufe II ab 3. für jede Schülerin und jeden = 5.100 € dem Schuljahr 2016/17 in der Einführungsphase der Schüler am Landesförderzent- Oberstufe aufwachsend. rum körperliche und motorische Die Fachanforderungen für die Fächer Biologie, Che- Entwicklung in Damp mie, Physik und Griechisch gelten in der Sekundar- stufe I nur für die Gymnasien. Wird in den Gymnasien Stundentafeln für die Fachschule, Bereich in den Jahrgangsstufen 5/6 Biologie, Chemie und Phy- Wirtschaft, Fachrichtung Hotel- und sik fächerübergreifend unterrichtet, sind die Fachanfor- Gaststättengewerbe derungen der Fächer zugrunde zu legen. Runderlass des Ministeriums für Schule und Berufs- Die bislang geltenden Lehrpläne für die Fächer Biolo- bildung vom 27. April 2016 - III 32 - 3023.700.0 gie, Chemie, Physik, Griechisch, Dänisch, Russisch, Evangelische Religion, Katholische Religion, Philoso- Aufgrund des § 126 Absatz 3 des Schulgesetzes phie, Geschichte, Wirtschaft/Politik gelten auslaufend bestimmt das Ministerium für Schule und Berufsbil- weiter; sie treten jahrgangsstufenweise bis zum Ende dung, dass ab 1. August 2017 die als Anlagen beige- An des Schuljahres 2021/22 (Sekundarstufe I) bzw. fügten Stundentafeln für die Fachschule, Bereich Wirt- l. 2018/19 (Sekundarstufe II) für die allgemeinbildenden schaft, Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe, Schulen außer Kraft. anzuwenden sind. Die Fachanforderungen werden bis zum 15. August Gleichzeitig werden die bestehenden Stundentafeln für 2016 auf dem Lehrplanportal des Landes diese Fachrichtung aufgehoben. Sie gelten aber weiter für Schülerinnen und Schüler, die sich vor dem 1. Au- (http://lehrplan.lernnetz.de) veröffentlicht. gust 2017 in einem dieser Bildungsgänge befunden haben. Namensänderung Bekanntmachung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 27. Juni 2016 - III 22 Das Förderzentrum der Stadt Uetersen führt weiterhin die Bezeichnung „Förderzentrum mit dem Schwerpunkt Lernen der Stadt Uetersen in Uetersen“ und trägt künf- tig den Namen „Förderzentrum Region Uetersen“. NBI.MSB.Schl.-H. 2016 139
Stundentafel F4 SCHULE Berufsbildende Schulen 1.8.2017 Fachschule Wirtschaft Stundentafel F4 Berufsbildende Schulen Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe 1.8.2017 Staatlich geprüfter Gastronom und Staatlich geprüfte Gastronomin Fachschule Wirtschaft Unterrichtsstunden Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe bezogen auf den Staatlich geprüfter Gastronom und 1-jährigen Bildungsgang Staatlich geprüfte Gastronomin Fachrichtungsbezogener Lernbereich mit den Lern- Unterrichtsstunden feldern bezogen auf den 1-jährigen Bildungsgang LF 1: Rahmenbedingungen unternehmerischer Gründung 80 erarbeiten, beurteilen und anwenden Fachrichtungsbezogener Lernbereich mit den Lern- LF 2: Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen und feldern 120 für unternehmerische Entscheidungen vorbereiten LF 1: Rahmenbedingungen unternehmerischer Gründung LF 3: Bildungs- 80 erarbeiten,und Entwicklungsprozesse beurteilen und anwenden im Unternehmen 120 gestalten, beurteilen und verändern LF 2: Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen und LF 4: Rechtsvorschriften anwenden, die das vorbereiten Unternehmen im 120 für unternehmerische Entscheidungen Umgang mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern 120 LF 3: Bildungs- betreffen und Entwicklungsprozesse im Unternehmen 120 gestalten, beurteilen und verändern LF 5: Gastgewerbliche Leistungsprozesse planen, organisieren, LF 4: beurteilen Rechtsvorschriften anwenden, die das Unternehmen im 160 und verändern Umgang mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern 120 LF 6: Lebensmittel betreffen unter ernährungsphysiologischen und 160 technologischen Aspekten unterscheiden und beurteilen LF 5: Gastgewerbliche Leistungsprozesse planen, organisieren, LF 7: Spanisch, 160 beurteilen Französisch, und verändern Schwedisch im Hotel- und 80 Gaststättengewerbe nutzen LF 6: Lebensmittel unter ernährungsphysiologischen und Projektarbeit 160 40 technologischen Aspekten unterscheiden und beurteilen LF 7: Spanisch, Französisch, Schwedisch Fachrichtungsübergreifender im Hotel- und Lernbereich mit den 80 Gaststättengewerbe nutzen Fächern Projektarbeit 40 Wirtschaft/Politik 80 Fachrichtungsübergreifender Deutsch/Kommunikation Lernbereich mit den 80 Fächern Englisch 80 Wirtschaft/Politik Mathematik 801 80 Deutsch/Kommunikation Informatik 80 80 Englisch 80 1.280 1 Mathematik 80 Informatik 80 1.280 1 Weitere 80 Unterrichtsstunden Mathematik werden in den Lernfeldern integrativ unterrichtet. 140 NBI.MSB.Schl.-H. 2016 1 Weitere 80 Unterrichtsstunden Mathematik werden in den Lernfeldern integrativ unterrichtet.
Stundentafel F4 Berufsbildende Schulen 1.8.2017 SCHULE Fachschule Wirtschaft Stundentafel Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe F4 Berufsbildende Staatlich geprüfter Hotel- und Schulen Gaststättenbetriebs- 1.8.2017 wirt und Staatlich geprüfte Hotel- und Gaststätten- betriebswirtin Fachschule Wirtschaft Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe Unterrichtsstunden Staatlich geprüfter Hotel- und Gaststättenbetriebs- bezogen auf den wirt und Staatlich geprüfte Hotel- und Gaststätten- 2-jährigen Bildungsgang betriebswirtin Fachrichtungsbezogener Lernbereich mit den Lern- Unterrichtsstunden feldern bezogen auf den LF 1: Rahmenbedingungen unternehmerischer Gründung 2-jährigen Bildungsgang 80 erarbeiten, beurteilen und anwenden Fachrichtungsbezogener LF Lernbereich 2: Geschäftsvorgänge buchen, mit den Jahresabschluss Lern- erstellen und 120 feldernfür unternehmerische Entscheidungen vorbereiten LF LF 3: 1: Bildungs- und Entwicklungsprozesse Rahmenbedingungen im Unternehmen unternehmerischer Gründung 120 80 gestalten, beurteilen und verändern erarbeiten, beurteilen und anwenden LF LF 4: 2: Rechtsvorschriften Geschäftsvorgängeanwenden, die das Unternehmen buchen, Jahresabschluss imund erstellen Umgang mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern 120 120 für unternehmerische Entscheidungen vorbereiten betreffen LF 3: Bildungs- und Entwicklungsprozesse im Unternehmen LF 5: Gastgewerbliche Leistungsprozesse 120 gestalten, beurteilen und verändern planen, organisieren, 160 beurteilen und verändern LF 4: Rechtsvorschriften anwenden, die das Unternehmen im LF 6: Lebensmittel unter ernährungsphysiologischen Umgang mit Kunden, und Lieferanten und Mitarbeitern 120 160 technologischen betreffen Aspekten unterscheiden und beurteilen LF LF 7: 5: Spanisch, Französisch, Gastgewerbliche Schwedisch im Leistungsprozesse Hotel-organisieren, planen, und 160 160 Gaststättengewerbe nutzen beurteilen und verändern LF LF 8: 6: Betriebswirtschaftliche Prozesse planen, steuern, Lebensmittel unter ernährungsphysiologischen und 120 160 kontrollieren und verändern technologischen Aspekten unterscheiden und beurteilen LF LF 9: 7: Prozesse Spanisch, des Personalmanagement Französisch, planen, Schwedisch im Hotel-gestalten und und 120 160 beurteilen Gaststättengewerbe nutzen LF LF 10: 8: vertiefende Zusammenhänge Betriebswirtschaftliche Prozesse desplanen, Rechnungswesens steuern, 120 120 darstellen und Rechtsvorschriften kontrollieren und verändern anwenden 1 Wahlpflichtbereich LF 9: Prozesse des undPersonalmanagement Projektarbeit planen, gestalten und 520 120 beurteilen LF 10: vertiefende Zusammenhänge des Rechnungswesens 120 darstellen und Rechtsvorschriften anwenden 1 Wahlpflichtbereich und Projektarbeit 520 1 Im Wahlpflichtbereich wird einer der folgenden Bereiche im Umfang von 320 Unterrichtsstunden gewählt: • Speisen/Angebote für Referenzgruppen erstellen, bewerten und verändern sowie Praxis Küche • Getränke für Referenzgruppen erstellen, bewerten und verändern sowie Praxis Restaurant • Beherbergung und Tourismus als wesentliche Elemente des gastgewerblichen Absatzmarktes 1 Im analysieren, Entwicklungen Wahlpflichtbereich wird einererfassen und Auswirkungen der folgenden Bereiche im bewerten Umfang von sowie 320Praxis Hotel Unterrichtsstunden Geschäftskonzepte mit Hilfe betriebswirtschaftlicher Methoden untersuchen, bewerten schriftlich • gewählt: verfassen und präsentieren • Speisen/Angebote für Referenzgruppen erstellen, bewerten und verändern sowie Praxis Küche Daneben werden • Getränke für zwei weitere Wahlpflichtangebote Referenzgruppen im Umfang erstellen, bewerten von je 80 und verändern Unterrichtsstunden sowie gewählt. Praxis Restaurant Zusatzunterricht im Fach Mathematik im Umfang von 80 Unterrichtsstunden zum Erwerb • Beherbergung und Tourismus als wesentliche Elemente des gastgewerblichen Absatzmarktes der Fach- hochschulreife ist im Wahlpflichtbereich anzubieten. analysieren, Entwicklungen erfassen und Auswirkungen bewerten sowie Praxis Hotel • Geschäftskonzepte NBI.MSB.Schl.-H. 2016 mit Hilfe betriebswirtschaftlicher Methoden untersuchen, bewerten schriftlich141 verfassen und präsentieren Daneben werden zwei weitere Wahlpflichtangebote im Umfang von je 80 Unterrichtsstunden gewählt. Zusatzunterricht im Fach Mathematik im Umfang von 80 Unterrichtsstunden zum Erwerb der Fach- hochschulreife ist im Wahlpflichtbereich anzubieten.
SCHULE -2- Fachrichtungsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Wirtschaft/Politik 120 Deutsch/Kommunikation 160 Englisch 160 2 Mathematik 80 Informatik 80 2.400 2 Weitere 80 Unterrichtsstunden Mathematik werden in den Lernfeldern integrativ unterrichtet. Der Unterricht berücksichtigt die Standards nach der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhoch- schulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 i. d. F. vom 9. März 2001). ALLGEMEINE VERWALTUNGS- UND PERSONALANGELEGENHEITEN Übertragung von personalrechtlichen Befugnissen 4. Über die in Nummer 1 erteilten Befugnisse hinaus im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule ist das Landesförderzentrum auch im nichtdelegierten und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein Personalbereich dafür zuständig, - Landesförderzentrum Hören und Kommunikation a) Erholungsurlaub, Sonderurlaub nach der Sonder- Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung urlaubsverordnung, Arbeitsbefreiung und Freistellung vom 7. Juni 2016 - III 2317 vom Dienst nach dem Bildungsfreistellungs- und Quali- fizierungsgesetz zu bewilligen; I. Delegation b) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu erfassen und Maß- 1. Der Ministerpräsident hat mit Erlass vom 1. April nahmen nach § 22 TV-L auszulösen. 2007 (Amtsbl. Schl.-H. S. 287) den Ministerien perso- nalrechtliche Befugnisse aus Artikel 31 der Landesver- 5. Über die gesamte Beförderungspraxis des voran- fassung übertragen. Die personalrechtlichen Befug- gegangenen Jahres ist dem Ministerium für Schule nisse des Ministeriums für Schule und Berufsbildung und Berufsbildung bis zum 1. Februar des Jahres zu gebe ich wie folgt weiter (delegierter Bereich): berichten (Konsequenz aus Nr. 4.6 der Leistungs- und Beförderungsgrundsätze). 1.1 Das Landesförderzentrum Hören und Kommunika- tion ist zuständig für die Beschäftigten bis zur Entgelt- II Entscheidungsvorbehalt und Selbsteintritt gruppe 10 TV-L. Angelegenheiten des Beamten-, Tarif- und Mitbestim- 2. Die Planstellen- und Stellenbewirtschaftung für den mungsrechts von grundsätzlicher Bedeutung sind Zuständigkeitsbereich ist mit der Delegation verbun- dem zuständigen Personalreferat des Ministeriums für den. Stellenpläne und Stellenübersichten dürfen nur im Schule und Berufsbildung zur Entscheidung vorzu Rahmen des Personalkostenbudgets genutzt werden. legen. 3. Die Dienststelle erhält ein jährliches Personalkos- Die Rücknahme der übertragenen Befugnisse im tenbudget. Das Budget der Dienststelle umfasst die Einzelfall oder im Allgemeinen, insbesondere aus Personalkosten aller Beschäftigten (delegierter und Gründen einer gleichmäßigen Personalentwicklung im nichtdelegierter Bereich). Damit wird die finanzielle Geschäftsbereich oder aus organisatorischen Grün- Obergrenze für die gesamte Personalbewirtschaftung den, bleibt vorbehalten. der Dienststelle festgelegt. Vorgaben der Landesregie- III. Inkrafttreten rung und Änderungen bei den personalwirtschaftlichen Dieser Erlass tritt rückwirkend zum 1. Februar 2015 in Planungs- und Rahmendaten können diesen Rahmen Kraft und ist befristet bis zum 31. Januar 2020. einschränken. 2 Weitere 80 Unterrichtsstunden Mathematik werden in den Lernfeldern integrativ unterrichtet. 142 NBI.MSB.Schl.-H. 2016 Der Unterricht berücksichtigt die Standards nach der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhoch- schulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 i. d. F. vom 9. März 2001).
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