Gemeinde brief - Gemeinde Büsingen am Hochrhein
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25. Jahrgang Mi, 3. März 2021 Nr. 2 KW 9 Gemeinde brief Donnerstag, 04.03.2021 19.00 Uhr Liebe Bürgerinnen und Bürger, ÖFFENTLICHE Aktuelles aus der Enklave GEMEINDERATSSITZUNG der Frühling kommt in großen Schritten und mit ihm die Lust sich Rathaus/Bürgersaal draußen aufzuhalten, Sonne zu tanken und die Natur zu genie- ßen. Corona tritt so ein wenig in den Hintergrund, auch wenn die Aufgrund der aktuell geltenden Pandemie noch nicht ausgestanden ist. Noch immer befinden wir Coronaverordnungen sind Be- uns in einer Lockdown-Situation und wissen nicht, wann Locke- sucher nur in begrenzter Anzahl rungen beschlossen werden. Die Impftermine sind in Deutsch- erlaubt und werden nur nach vor- land wie in der Schweiz schwierig zu ergattern, da Impfstoff im- heriger Anmeldung zugelassen. mer noch rar ist. Wir brauchen alle weiterhin viel Geduld und vor Anmeldung bitte unter Tel.-Nr. allem Durchhaltewillen! 07734 930230 Guten Neuigkeiten gibt es für Erzieher*innen, Lehrpersonal und die an der Betreuung betei- ligten Personen. Diese Woche konnten wir zusammen mit Herrn Dr. Kästner von Gailingen unsere Teststrategie umsetzen. Zwei Mal pro Woche haben die genannten Personen, die in ihrer Tätigkeit eine hohe Verantwortung übernehmen und viel Kontakt haben, die Möglich- keit, sich auf Coronaviren testen zu lassen. Die Testung findet bei uns im Kindergarten statt. Sonntag, 14.03.2021 An dieser Stelle meinen herzlichen Dank an die freundliche Unterstützung der Praxis von Dr. 8:00 Uhr BIS 18:00 Uhr Kästner und die gelungende Organisation von Frau Scholz. LANDTAGSWAHL Bürgersaal im Rathaus Im Weiteren gibt es guten Neuigkeiten zum Spielplatz in der Ortsmitte. Die Arbeiten zur Sicherheit des Spielplatzes sind abgeschlossen. Gemäß der geltenden Corona Verordnung sind Spielplätze weiterhin geöffnet. Also steht der Öffnung nichts mehr im Wege! Achten Sie auf das Schild: „Spielplatz geöffnet“, dann kann es losgehen! Halten Sie auch auf den Spielplätzen die Abstände ein, ansonsten gilt Maskenpflicht für Per- sonen ab 7 Jahren auch im Freien. Die Personenzahlen sind beschränkt. Achten Sie auf die Hinweisschilder am jeweiligen Spielplatz. Ich bitte Sie, mit Ihren Kindern zu sprechen, sie diesbezüglich zu sensibilisieren und Vorbild zu sein. Vielen Dank. In diesem Sinne wünsche ich allen Büsinger Kindern viel Vergnügen mit den neuen Spiel- geräten! Herzliche Grüße Ihre Bürgermeisterin Vera Schraner
2 | MITTWOCH, 3. MÄRZ 2021 GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN WICHTIGE RUFNUMMERN & TERMINE VORWAHLNUMMERN FÜR BÜSINGEN Polizei Singen Telefonseelsorge: 07731-8 88-0 aus Deutschland 07734- Evangelisch 0800-1 11 01 11 aus der Schweiz 0049-7734- Katholisch 0800-1 11 02 22 VORWAHLNUMMERN VON BÜSINGEN in die Schweiz 0041 SCHWEIZ + entsprechende Vorwahl der jeweiligen Netzgruppe Sanitätsnotruf und Auskunft ärztl. Notfall Dienst 0041-44-6510511 Rega (Heli) 0041-333 333 333 DEUTSCHLAND Toxikologisches Zentrum (Vergiftungen) 0041-44-2 51 51 51 Polizei-Notruf 1 10 Polizei Schaffhausen 0041-52-6 24 24 24 Feuerwehr-Notruf 1 12 Kantonsspital Schaffhausen 0041-52-6 34 34 34 aus Schweizer Netz 0049 7732 19222 Privatklinik Belair 0041-52-6 32 19 00 Rettungsdienst, Krankentransport + Notarzt 1 92 22 Ärztlicher Notfalldienst WEITERE WICHTIGE RUFNUMMERN IN SCHAFFHAUSEN (bei Unerreichbarkeit des eigenen Arztes) 116 117 SASAG (Kabelfernsehen) 0041-52-6 330111 Zahnärztliche Notrufnummer: 01803-22 25 55-25 Stadtverwaltung Schaffhausen 0041-52-6 32 51 11 Krankenhaus Singen (Hegau-Klinikum GmbH) 07731-89-0 Kantonsverwaltung Schaffhausen 0041-52-6 32 71 11 Polizeiposten Gottmadingen 07731-1437-0 Wasserrohrbruch SH POWER 0041-52-6241300 GEMEINDEVERWALTUNG BÜSINGEN Internet: www.buesingen.de Kämmerei, Personal Vermietung Räume Bürgerhaus E-mail: gemeinde@buesingen.de gemeinde@buesingen.de 9302-22 Weber G. +49 175 4956005 Vorwahl: 07734- Sekretariat/Vorzimmer BM, Gemeindebrief, weber@buesingen.de deutsche Faxnummer 9302-50 Homepage, Tourismus Grundschule 6377 Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung finsler@buesingen.de 93 02-30 Kindertagesstätte 1404 Mo., Di., Mi. u. Fr. 8.30 - 12.00 Uhr Bürgermeisterin scholz@buesingen.de Do. 14.00 - 18.00 Uhr schraner@buesingen.de 93 02-31 Strandbad 6328 Amt/Sachbearbeiter: Tel.-Nr.: Hauptamt, Ordnungsamt, Friedhof, Standesamt, Grundbucheinsicht Förster Peter Baumann +49 7736 9248230 Telefonzentrale 93 02-0 mobil +49 176 18001539 fendrich@buesingen.de 9302-33 Einwohnermelde-, Pass- und Fundamt, Gewerbe Bausachen, Liegenschaften Öffnungszeiten Wertstoffplatz meldeamt@buesingen.de 93 02-29 brain@buesingen.de 9302-34 Bauhofgelände Herblinger Str. 21 Wassermeister Soziale Angelegenheiten, Renten Dienstag 17.00 - 19.00 Uhr Herr Zimmermann 934064 ritter@buesingen.de 93 02-26 mobil 0171 1242794 Donnerstag 17.00 - 19.00 Uhr Samstag 8.30 - 10.30 Uhr Gemeindekasse Schweizer Anschluss Gemeindeverwaltung Es können folgende Wertstoffe und Abfälle entsorgt steiner@buesingen.de 93 02-21 Büsingen: werden: Papier, Karton Glas Alteisen, Schrott, Altme- Rechnungsamt Telefon 052-634 00-20 tall Elektrogeräte, Elektroschrott Heckenschnitt, Äste hugenschmidt@buesingen.de 93 02-28 Telefax 052-634 00-25 Windeln, Konservendosen Altkleider IMMER AKTUELL: www.buesingen.de Grünmüll-Abfuhr- ab 07.00 Uhr Donnerstag, 25.03.2021 Sperrgutabfuhr MÜLLTERMINE Mittwoch, 17.03.2021 Donnerstag, 08.04.2021 Freitag, 05.03.2021 Mittwoch, 31.03.2021 14-täglich ab 13.00 Uhr ab 7.00 Uhr Mittwoch, 07.04.2021 (bitte beachten Sie hierzu die Hinweise ab April wieder wöchentlich Gelber Sack auf Seite 4) Donnerstag, 11.03.2021 Schwarzkehricht-Abfuhr Freitag, 09.04.2021 Giftmüllsammlung Donnerstag, 11.03.2021 Abfuhr ab 06.00 Uhr Mittwoch, 24.03.2021 (Schulhaus Breite) Ihr nächstes GEMEINDEBLATT erscheint am 07.04.2021 Bitte senden Sie Ihre Beiträge bis Mittwoch, 31.03.2021 13:00 Uhr, an gemeinde@buesingen.de. IMPRESSUM Verantwortlich für die Kirchen- und Vereinsmitteilungen: Die jeweilige Kirche bzw. die/der Vorsitzende des jeweiligen Vereins. Für Herausgeber: Gemeindeverwaltung Büsingen die Veröffentlichung von Vereins- und anderen Mitteilungen wird keine Gewähr übernommen. Verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen Teil: Bürgermeisterin Vera Schraner oder der/die von ihr Beauftragte/n. Für den Anzeigenteil: Primo Verlag, Anton Stähle GmbH & Co. KG,, Meßkircher Straße 45, Verantwortlich für die Fraktionsmitteilungen: 78333 Stockach, Tel.: 07771/9317-11, Fax: 07771/9317-40, Die jeweilige Fraktion bzw. die/der Vorsitzende der jeweiligen Fraktion Email: anzeigen@primo-stockach.de, www.primo-stockach.de
GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN MITTWOCH, 3. MÄRZ 2021 | 3 Sanierung der Stemmerstraße – Bauabschnitt 2 Am Montag den 08.03.2021 beginnt die Fa. Schleith in der Stemmerstra- ße mit dem Aufbruch der Straße im zweiten Bauabschnitt ab Trottenweg bis Einmündung Paradiesstraße. Die Zufahrt zu den Grundstücken kann während des Aufbruchs nicht gewährleistet werden. Bitte parken Sie Ihre Autos außerhalb dieses Bauabschnittes. Für die Bauzeit wird die Stemmerstraße für den Durchgangsverkehr voll gesperrt. Anliegern wird die Zufahrt zu Ihren Grundstücken soweit dies der Baufortschritt zulässt ermöglicht. Die betroffenen Anwohner werden im Vorfeld über Behinderungen informiert. Zufahrten können nicht je- den Abend hergestellt werden, dies führt zu enormen Verzögerungen im Baufortschritt und damit zu einer längeren Gesamtbauzeit. Bitte haben Sie Verständnis, dass bei bestimmten Arbeiten die Zufahrt auch für etwa 1 Woche je nach Bauabschnitt nicht möglich ist. Bitte reduzieren Sie die Zu- und Abfahrten innerhalb der Baustelle auf ein notwendiges Maß. Sie werden gebeten ihre Hecken, Sträucher und sonstigen Bewuchs an der Grenze zur Straße zurückzuschneiden. Im Zuge der Baumaßnahme werden Trinkwasserleitungen neu verlegt. Die Hausanschlüsse zu Ihren Gebäuden werden bis zur Grundstückgrenze neu verlegt (sofern Sie nicht neuwertig sind). Die Kosten für diese Arbeiten trägt die Gemeinde. Falls Sie Interesse an der Verlegung des Trinkwasserhausanschlusses auf Ihrem Grundstück haben setzen Sie sich bitte frühzeitig mit dem Ingenieurbüro Raff 0049 7731 79137-71 in Verbindung. Die Kosten für Arbeiten auf dem Grundstück trägt der Eigentümer. Die EKS hat sie in einem separaten Schreiben (schon 2020) über die anstehenden Arbeiten informiert. Bitte wenden Sie sich zur Abklärung des Sachverhalts auf Ihrem Grundstück an die EKS. Falls Sie in Absprache mit der EKS einen neuen Stromhausanschluss installieren, wäre es sinnvoll ein Glasfaserleerrohr auf dem Grundstück im selben Graben wie Strom bis zum Haus zu verlegen. Sprechen Sie hierzu in jedem Fall ihren Tiefbauunternehmer an. Falls sie Mieter in der Stemmerstraße sind informieren Sie bitte den Eigentümer. Wir bitten um Verständnis für die Behinderungen und Einschränkungen während der Bauzeit. Jubilare des Monats Im März feiern folgende Jubilare Geburtstag: Herzlichen Glückwunsch Herr Paul Gumy Herr Hermann Knup zum 86. Geburtstag am 01. März zum 88. Geburtstag am 18. März Herr Helmut Heller Frau Maria Smigielska zum 81. Geburtstag am 04. März zum 91. Geburtstag am 19. März Herr Günter Helm Frau Verena Schweizer zum 84. Geburtstag am 07. März zum 82. Geburtstag am 22. März Herr Franz Koch Herr Alwin Michel zum 84. Geburtstag am 08. März zum 81. Geburtstag am 22. März Frau Erika Rainer Heller Frau Muhiba Besic-Ollinger zum 80.Geburtstag am 08. März zum 86. Geburtstag am 23. März Herr Bernd Schönenberger Herr Ernst Bürgin zum 83. Geburtstag am 12. März zum 88. Geburtstag am 24. März Frau Dorothea Wieder Herr Johannes Trausel zum 80. Geburtstag am 13. März zum 90. Geburtstag am 29. März Frau Hildegard Bollhalder Frau Marlise Märki Die Gemeinde Büsingen zum 80. Geburtstag am 14. März zum 80. Geburtstag am 30. März wünscht von Herzen alles Gute!
4 | MITTWOCH, 3. MÄRZ 2021 GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN Information zur Sperrgutabfuhr tenabfälle (Entsorgung durch Grünmüllabfuhr), Gartenzäune, Haustüren, Eisen und Metall (mit Holz kombiniert-ja), Müllsäcke Am Freitag, 05.03.2021 wird in der Gemeinde eine Sperrmüllab- bis 110 l (Entsorgung durch Schwarzkehricht-Abfuhr), Papier u. fuhr durchgeführt. Das Sperrgut muss am Abfuhrtag bis 06.30 Karton. Uhr bereitgestellt sein. Das Sperrgut (z.B. Latten und Bretter) darf nicht länger als 2m Zum Sperrgut gehören z.B.: Auto-Kindersitz, Aquarium (ohne und schwerer als 50 kg sein. Elektro), große Balkonkästen (nicht aus Eternit und Ton), Bilder- Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Sperrgutabfuhr rahmen, Fußleisten, Garderoben, Gardinenleisten, Gartenmöbel, nicht der „Wohnungsentrümpelung“ dient. Hundekörbe, Innenrollos, Kratzbäume, großes Kinderspielzeug, Kinderwagen, Kleintierkäfige, Koffer, Lampenschirme, Lattenrost, Linoleumböden, Möbelstücke, Matratzen, PVC-Belag, Regale, Information für Haushalte, die über den haushaltsüblichen Regentonne (durchgeschnitten), Skateboard, Surfboard (durch- Gebrauch hinaus entsorgen möchten: geschnitten), Schlitten, Spiegel, Skier, Sonnenschirme, Teppi- Bauschutt, Grünschnitt, Möbelstücke, Elektro-Großgeräte - ein- che (gerollt), Teppichfliesen/Teppichböden, Tischtennisplatten, fach ALLES- kann kostengünstig entsorgt werden bei: Waschkörbe. Recycling AG Arnold Schmid, Industriestraße 16, CH-8207 Schaff- Nicht zum Sperrgut gehören z.B.: Altkleider, Autoteile / Auto- hausen-Herblingen, Tel.: 0041 52 644 0777, www.asr.ch batterien, Autoreifen, Bauschutt, Baumschnitt, Chemikalien (wie Farben und Lacke), Elektro- und Elektronikaltgeräte, Fliesen, Gar- Bauabfälle dürfen nicht verbrannt werden!! AKTUELLES AUS DEM RATHAUS Stichprobenauswahl der repräsentativen Wahlstatistik Landtagswahl 2021 Die repräsentative Wahlstatistik wird in Wahlbezirken durch ge- Für die Landtagswahlen am 14.03.2021 wurde zum ersten Mal führt, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden. Bei der der Urnenwahlbezirk der Gemeinde Büsingen als repräsentativer Landtagswahl 2021 in Baden-Württemberg entfallen ca. 211 Wahlbezirk bestimmt. (177 Urnenwahlbezirke und 34 Briefwahlbezirke) der insgesamt Die Wahlbenachrichtigungen enthalten deshalb folgenden Zu- rund 10 500 Wahlbezirke auf die Stichprobe der repräsentativen satz: „In Ihrem Wahlbezirk werden wahlstatistische Auszählungen Wahlstatistik. Damit sind ca. 150 000 Wahlberechtigte (2 %) in die nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen der Wählerinnen Stichprobe einbezogen. und Wähler durchgeführt. Dafür werden Stimmzettel verwen- det, aus denen das Geschlecht und die Geburtsjahresgruppe der Oberster Grundsatz jeglicher Wahlstatistik ist die Wah- Wählerin bzw. des Wählers zu erkennen sind; andere Stimmzettel rung des Wahlgeheimnisses. Deshalb lässt keine Wahlsta- sind im Urnenwahlbezirk nicht zugelassen. tistik Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Perso- Das Verfahren ist im Landtagswahlgesetz (LWG) geregelt. Das nen zu Wahlgeheimnis und der Datenschutz bleiben bei der repräsenta- tiven Wahlstatistik selbstverständlich gewahrt. In den für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Wahl- bezirken wird gewählt und das Wahlergebnis festgestellt wie in Nähere Informationen können dem nachfolgend abgedrucktem allen anderen Wahlbezirken auch. Der einzige Unterschied be- Flyer der Landeswahlleiterin des Landes Baden-Württemberg steht darin, dass die Stimmzettel mit einem Aufdruck nach Ge- entnommen werden. schlecht und sechs Altersgruppen versehen sind und nur diese Stimmzettel verwendet werden dürfen. Darüber hinaus werden in den Stichprobenurnenwahlbezirken nach der Wahl von den Gemeinden die Wählerverzeichnisse nach Geschlecht und zehn Altersgruppen ausgezählt, um Informationen über die Wahlbe- Die Landeswahlleiterin des Landes Baden-Württemberg informiert rechtigten, die Wähler/-innen und die Wahlbeteiligung nach Ge- Die Landeswahlleiterin des zur über die Wahlstatistiken Landes LandtagswahlBaden-Württemberg am 14. März 2021 in- schlecht und Altersgruppen zu erhalten. Das Wahlgeheimnis und formiert Gesellschaft und über die Wahlstatistiken Staat, insbesondere Politik, Verwaltung und Medien, sindzur Landtagswahl auf Informationen über das Wahlergebnis am und das 14. der Datenschutz bleiben bei der repräsentativen Wahlstatistik März 2021 Wahlverhalten der Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Hierzu wird die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Die allgemeine Wahlstatistik gibt Auskunft über die Zahl der Wahlberechtigten, der Wähler/-innen, der Nichtwähler/-innen, der gültigen und der ungültigen Stimmen sowie der Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge, gegliedert nach Wahlkreisen, S tadt- und selbstverständlich gewahrt. Die für Landtagswahlen ausgewähl- Gesellschaft und Staat, insbesondere Politik, Verwaltung und Landkreisen, Gemeinden und Wahlbezirken. Die allgemeine Wahlstatistik beruht auf den von den Wahlorganen amtlich festgestellten Wahlergebnissen. ten Urnenwahlbezirke müssen mindestens 500 Wahlberechtigte, Medien, sind die Wahlbeteiligung und auf Informationen die Stimmabgabe über liefert. nach Geschlecht und Altersgruppen dasDarüberWahlergebnis hinaus sind Aussagen überund Die repräsentative Wahlstatistik ist eine Stichprobenerhebung, die Informationen über die Wahlberechtigten, die Wähler/-innen, die das die Briefwahlbezirke mindestens 500 Wähler/- innen aufweisen. Zusammensetzung der Wählerschaft der Parteien nach Geschlecht und Altersgruppen möglich. Wahlverhalten der Bürgerinnen Stichprobenauswahl der repräsentativen Wahlstatistik und Bürger angewiesen. Hierzu Bei der Auszählung der Stimmzettel wird nun festgestellt, wie wird die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik durch- Die repräsentative Wahlstatistik wird in Wahlbezirken durch geführt, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden. Bei der viele Frauen und Männer welcher Altersgruppen eine bestimmte geführt. Landtagswahl 2021 in Baden-Württemberg entfallen ca. 211 (177 Urnenwahlbezirke und 34 Briefwahlbezirke) der insgesamt rund 10 500 Wahlbezirke auf die Stichprobe der repräsentativen Wahlstatistik. Damit sind ca. 150 000 Wahlberechtigte (2 %) in die Stichprobe Partei gewählt haben. Da aber zu jeder Altersgruppe zahlreiche Personen gehören, können daraus keinerlei Rückschlüsse über einbezogen. Die allgemeine Wahlstatistik gibt Auskunft über die Zahl der Wahlberechtigten, der Wähler/-innen, der Nichtwähler/-innen, Oberster Grundsatz jeglicher Wahlstatistik ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Deshalb lässt keine Wahlstatistik Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Personen zu die Stimmabgabe von Einzelpersonen gewonnen werden. Das derIn den gültigen undWahlstatistik für die repräsentative der ungültigen ausgewählten Wahlbezirken Stimmen wird gewählt und das sowie Wahlergebnisder Stimmen festgestellt wie in allen Wahlgeheimnis und der Datenschutz bleiben damit gewahrt. anderen Wahlbezirken auch. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Stimmzettel mit einem Aufdruck nach Geschlecht und sechs fürAltersgruppen die einzelnen versehen sind und Wahlvorschläge, nur diese Stimmzettel verwendet gegliedert werden dürfen. Darüber nach Wahlkreisen, hinaus werden in den Stichprobenurnenwahlbezirken nach der Wahl von den Gemeinden die Wählerver- zeichnisse nach Geschlecht und zehn Altersgruppen Außerdem erfolgt die Auswertung der Stimmzettel für die reprä- Stadt- und Landkreisen, Das Wahlgeheimnis undGemeinden und Wahlbezirken. aus- gezählt, um Informationen über die Wahlberechtigten, die Wähler/-innen und die Wahlbeteiligung nach Geschlecht und Altersgruppen zu erhalten. der Datenschutz bleiben bei der repräsentativen Die all- Wahlstatistik selbstverständlich sentative Wahlstatistik nicht in den Wahllokalen oder Gemein- gemeine Wahlstatistik mindestens 500 Wähler/- innen aufweisen. Bei derberuht auf Auszählung der Stimmzettelden von wird nun festgestellt, den wie Wahlorganen gewahrt. Die für Landtagswahlen ausgewählten Urnenwahlbezirke müssen mindestens 500 Wahlberechtigte, die Briefwahlbezirke viele Frauen und Männer welcher Altersgruppen eine bestimmte Partei gewählt haben. Da aber zu jeder Altersgruppe zahlreiche Personen gehören, können daraus den, sondern örtlich und zeitlich davon getrennt im Statistischen amtlich festgestellten keinerlei Rückschlüsse über die Stimmabgabe Wahlergebnissen. von Einzelpersonen gewonnen werden. Das Wahlgeheimnis und der Datenschutz bleiben damit gewahrt. Außerdem erfolgt die Auswertung der Stimmzettel für die repräsentative Wahlstatistik nicht in den Wahllokalen oder Landesamt.Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht be- Gemeinden, sondern örtlich und zeitlich davon getrennt im Statistischen Landesamt.Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. kannt gegeben werden. DieWasrepräsentative wird erfasst? Wahlstatistik ist eine Stichprobenerhebung, dieDieInformationen über Wahlbeteiligung nach Geschlecht die Wahlberechtigten, und Geburtsjahresgruppe die Wähler/-innen, der Wahlberechtigten wird in den Stichprobenurnenwahlbezirken folgenden zehn Gruppen aus den Wählerverzeichnissen ausgezählt, die etwa folgenden Altersgruppen entsprechen: nach Was wird erfasst? dieunter 21Wahlbeteiligung 21 Jahre bis 24 Jahre und die Stimmabgabe nach Geschlecht und Die Wahlbeteiligung nach Geschlecht und Geburtsjahresgrup- Altersgruppen 25 bis 29 Jahre 30 bis 34 Jahre 35 bis 39 Jahre liefert. Darüber hinaus sind Aussagen über die Zu- pe der Wahlberechtigten wird in den Stichprobenurnenwahlbe- sammensetzung 40 bis 44 Jahre 45 bis 49 Jahre der Wählerschaft der Parteien nach Geschlecht zirken nach folgenden zehn Gruppen aus den Wählerverzeichnis- und Altersgruppen 50 bis 59 Jahre 60 bis 69 Jahre 70 Jahre und älter. möglich. sen ausgezählt, die etwa folgenden Altersgruppen entsprechen: Die Stimmabgabe für die einzelnen Parteien wird nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe für folgende Altersgruppen ausgewertet: unter 25 Jahre 25 bis 34 Jahre 35 bis 44 Jahre 45 bis 59 Jahre 60 bis 69 Jahre 70 Jahre und älter. Gemäß § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes kennt das Recht drei mögliche Eintragungen zum Geschlecht im Geburtenregister (männlich, weiblich und divers) sowie die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag offen zu lassen (ohne Angabe). Aufgrund der zu
GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN MITTWOCH, 3. MÄRZ 2021 | 5 unter 21 Jahre 2. die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahl- 21 bis 24 Jahre vorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen so- 25 bis 29 Jahre wie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen erstellt. 30 bis 34 Jahre Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von bis zu 3 Pro- 35 bis 39 Jahre zent der Wahlbezirke des Landes in ausgewählten Wahlbe- 40 bis 44 Jahre zirken durchgeführt. In die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 sind 45 bs 49 Jahre ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Die Wahlbe- 50 bis 59 Jahre zirke und Briefwahlbezirke werden vom Landes- wahlleiter 60 bis 69 Jahre im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausge- 70 Jahre und älter. wählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 500 Wahlberechtig- te, ein Briefwahlbezirk mindestens 500 Wähler umfassen. Die Stimmabgabe für die einzelnen Parteien wird nach Ge- Für die Auswahl der Stichprobenbriefwahlbezirke ist auf schlecht und Geburtsjahresgruppe für folgende Altersgruppen die Zahl der Wähler abzustellen, die bei der vorangegan- ausgewertet: unter 25 Jahre genen Landtagswahl ihre Stimme durch Briefwahl abge- 25 bis 34 Jahre geben haben. Die betroffenen Wahlberechtigten sind von 35 bis 44 Jahre den Gemeinden rechtzeitig vor dem Wahltag individuell 45 bis 59 Jahre oder durch öffentliche Bekanntmachung auf die Durchfüh- 60 bis 69 Jahre rung der Erhebung hinzuweisen; dabei sind insbesondere 70 Jahre und älter. die Rechtsgrundlage sowie die Tatsache anzugeben, dass bei der Stimmabgabe im Wahlraum oder im Briefwahlbezirk Gemäß § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes kennt das Recht nur Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen ver- drei mögliche Eintragungen zum Geschlecht im Geburtenregis- wendet werden dürfen. Entsprechende Hinweise sind an ter (männlich, weiblich und divers) sowie die Möglichkeit, den geeigneter Stelle vor oder in den Wahlräumen anzubringen. Geschlechtseintrag offen zu lassen (ohne Angabe). Aufgrund der Die betroffenen Briefwähler der ausgewählten Briefwahlbe- zu erwartenden geringen Fallzahlen der Geschlechtsausprägung zirke sind in geeigneter Form zu unterrichten. „divers“ bzw. „ohne Angabe“ werden diese – zur Gewährleistung (3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 des Wahlgeheimnisses und des Persönlichkeitsschutzes - mit der Nr. 1 sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Ge- Ausprägung „männlich“ gemeinsam erhoben und ausgewertet. schlecht und Geburtsjahresgruppe. Erhebungsmerkmale Zur Vereinfachung der Auszählung kann vor dem Aufdruck der für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene betreffenden Altersgruppe nach Geschlecht ein Großbuchsta- Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht be beigefügt werden, also z. B. A. männlich, divers oder ohne und Geburtsjahresgruppe. Hilfsmerkmale sind Wahlkreis, Angabe im Geburtenregister, geboren 1997 bis 2003 oder H. Gemeinde und Wahlbezirk oder Briefwahlbezirk. weiblich, geboren 1987 bis 1996. Dieser Aufdruck ist jedoch (4) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 dürfen höchs- keener Einzelperson zugeordnet und lässt keinen Rückschluss tens zehn Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet auf die Stimmabgabe einzelner Personen zu. werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgän- ge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Rechtsgrundlagen Satz 1 Nr. 2 dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen Rechtsgrundlagen der repräsentativen Landtagswahlstatistik je Geschlecht gebildet werden, in denen jeweils mindestens sind § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 3 und § 60 des Land- sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. tagswahlgesetzes in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), (5) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Wahl das zuletzt durch Gesetz vom 12. November 2020 (GBl. S. 1049) von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke geändert worden ist. liegen, durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durch- geführt. Das Ergebnis wird dem Statistischen Landesamt § 37 Stimmzettel, Umschläge übermittelt. (1) Für die Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel und bei der (6) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird unter Ver- Briefwahl amtliche Stimmzettelumschläge verwendet wendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeich werden. In Wahlbezirken und Briefwahlbezirken, in denen nungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe durch- die Wahlstatistik nach § 60 Abs. 2 bis 8 durchgeführt wird, geführt. Die Gemeinden und andere Stellen, die Brief- werden bei der Stimmabgabe Stimmzettel mit Unterschei- wahlvorstände berufen haben, leiten die ihnen von den dungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahres- Wahlvorstehern übergebenen versiegelten Pakete mit den gruppen verwendet. gültigen Stimmzetteln der ausgewählten Wahlbezirke und Briefwahlbezirke ungeöffnet zur Auswertung der Stimmzet- § 38 Stimmabgabe tel an das Statistische Landesamt weiter; Entsprechendes (1) Wer seine Stimme im Wahlraum abgibt, erhält dort einen gilt für die weiteren Stimmzettel der ausgewählten Wahlbe- Stimmzettel. Er kann erforderlichenfalls weitere Stimmzet- zirke und Briefwahlbezirke. tel nachfordern. In Wahlbezirken und Briefwahlbezirken, in (7) Gemeinden mit ausgewählten Wahlbezirken dürfen mit denen die Wahlstatistik nach § 60 Abs. 2 bis 8 durchgeführt Zustimmung des Kreiswahlleiters in weiteren Wahlbezirken wird, ist der Wahlberechtigte verpflichtet, bei der Stimmab- und Briefwahlbezirken, die jeweils mindestens 500 Wahlbe- gabe Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen rechtigte oder 500 Wähler umfassen müssen, für eigene sta- nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen zu verwenden. tistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Ver- wendung gekennzeichneter Stimmzettel mit den in Absatz § 60 Wahlstatistik 3 genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen durchführen. (1) Das Ergebnis der Wahl ist vom Statistischen Landesamt sta- Absatz 2 Sätze 5 und 6 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. tistisch auszuwerten und zu veröffentlichen. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen innerhalb ei- (2) Über das Ergebnis der Wahl wird unter Wahrung des Wahl- ner Gemeinde nur von einer Statistikstelle im Sinne von § 9 geheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken eine Landes- Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes vorgenommen werden. statistik auf repräsentativer Grundlage über Der Landeswahlleiter kann in begründeten Einzelfällen auf 1. die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Be- Antrag zulassen, dass auch Gemeinden, in denen kein aus- teiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjah- gewählter Wahlbezirk liegt, wahlstatistische Auszählungen resgruppen und nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 durchführen.
6 | MITTWOCH, 3. MÄRZ 2021 GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN (8) Durch die Statistiken nach Absatz 2 und die wahlstatisti- II. Rechte und Pflichten der Gemeinderäte und der zur Bera- schen Auszählungen nach Absatz 7 darf die Feststellung tung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen des Wahlergebnisses nicht verzögert werden. Die Veröffent- lichung von Ergebnissen der Statistiken nach Absatz 2 ist § 3 Rechtsstellung der Gemeinderäte dem Statistischen Landesamt vorbehalten; sie sind auf An- (1) Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. forderung den Statistikstellen der Gemeinden, die wahlsta- (2) Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ers- tistische Auszählungen nach Absatz 7 Satz 1 durchführen, ten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer zu deren Ergänzung und zusammengefasster Veröffentli- Amtspflichten. chung zu überlassen. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbe- (3) Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze zirke oder Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimm- werden. Für die weitere Behandlung und die Vernichtung ten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch der Stimmzettel gelten die Vorschriften der Wahlordnung. die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. - 32 Abs. 1 bis 3 GemO- Wo sind die Wahlstatistiken zu beziehen? Die Ergebnisse der allgemeinen und der repräsentativen Land- § 4 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der tagswahlstatistik werden im Internetangebot des Statistischen Gemeinderäte Landesamtes Baden-Württemberg unter (1) Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in http://www.statistik-bw.de veröffentlicht. allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unter- Gerne beraten wir Sie auch persönlich. richtet. Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegen- Statistisches Landesamt heiten i.S.v. Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder Baden-Württemberg einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt 70158 Stuttgart wird. ln dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten Email: poststelle@stala.bwl.de sein. (2) Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Geschäftsordnung Gemeinderat Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stellen. Mündliche Anfragen, die Gemeinde Büsingen, Landkreis Konstanz mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig. Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Bürgerinitiative Büsingen März 2021 (3) Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Gemeinde Büsingen am Hochrhein Für eine tragfähige Zukunft der Ex/Enklave Büsingen am Hochrhein Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats Aufgrund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- vom Bürgermeister mündlich beantwortet werden; können temberg- GemO- hat sich der Gemeinderat am 21.01.2021 fol- Liebe Büsingerinnen mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt gende Liebe Büsinger der Bürgermeister Zeit und Art der Beantwortung mit. • Geschäftsordnung Wir möchten Sie über folgendes informieren: Die geplante öffentliche Sitzung der Bürgerinitiative Büsingen vom 18.01.2021 wurde, (4) Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt. (5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentl ichen aufgrund des angekündigten Rücktritts von Roland Güntert, nichtöffentlich abgehalten. Bürgermeisterin Vera Schraner nahm an diesem Treffen teil. Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sin- gegeben. Im Vorfeld hatte sie bereits angekündigt, dass die Themen und Aufgaben der ne des§ 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit Bürgerinitiative in Zukunft durch die Gemeindeverwaltung bearbeitet werden sollen. Aufgrund dieses Vorschlags wurde mehrstimmig entschieden, die Bürgerinitiative somit in bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleiste- Hinweis: Die männliche Form wird zur textlichen Vereinfa- ihrer Tätigkeit stillzulegen. te Form zu wahren. chung verwendet • Wie und bezieht im letzten Gemeindebriefbeitrag die erwähnt, fandweibliche Formeine im vergangenen Oktober mit ein. Sitzung (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 mit den drei deutschen Mitgliedern der Gemischten Kommission statt. Auf Wunsch der Herren sollte noch eine einführende Zusammenfassung der Gutachten, bzw. Thematik von Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten. I. Allgemeine Bestimmungen Büsingen erstellt werden, um einen einfacheren Einblick in die Themen zu erhalten. - § 24 Abs. 3 bis 5 GemO - Roland Güntert hat dieses Schreiben verfasst und wie gewünscht an die Herren sowie Bürgermeisterin Vera Schraner und 1. Stv. Helmut Waldvogel zugestellt. § 1 Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender • E-Mail sowie Facebook Konto der Bürgerinitiative Büsingen werden per März 2021 gelöscht. § 5 Amtsführung (1) Der Gemeinderat Bitte wenden besteht Sie sich in Zukunft mit Ihrenaus dem Anliegen Bürgermeister an die Gemeindeverwaltung. als Vorsit- Die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwoh- zendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinde- Die Mitglieder der Bürgerinitiative Büsingen bedanken sich ganz herzlich bei allen Bürgern für die ner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungs- räte). tatkräftige und moralische Unterstützung in den vergangenen Jahren. bewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Wir hoffen, dass unser 10-jähriges Engagement zum Wohle der Büsinger Bürger mit Dynamik und (2)Bedacht Bei tatsächlicher weitergeführt wird. oder rechtlicher Verhinderung des Bürger- Gemeinderats teilzunehmen. Bei Verhinderung oder wenn es er- Nur someisters führen tragfähige seine Stellvertreter imsomit Sinne des§ unsere48 GemO sehen wir eine nachfolgenden Generationen. Zukunft für unsere Gemeinde und auch für forderlich ist, die Sitzung vorzeitig zu verlassen, ist der Vorsitzen- den Vorsitz. de unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu ver- ständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden § Wir 2 Fraktionen verbleiben mit freundlichen Grüssen infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie (1)Ihre Vertreter Die Gemeinderäte der Bürgerinitiativekönnen Büsingen sich nach§ 32a GemO zu Fraktio- nachträglich erfolgen. nen zusammenschließen. - §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO- Eine Fraktion muss aus mindestens drei Gemeinderäten be- stehen. Jeder Gemeinderat kann nur einer Fraktion angehö- § 6 Pflicht zur Verschwiegenheit ren. (1) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entschei- über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetz- dungstindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit lich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Na- ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ord- tur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sit- nung muss demokratischen und rechtsstaatliehen Grund- zung behandelten Angelegenheiten sind die Gemeinderäte sätzen entsprechen. und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur (3) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Bürgermeister die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie von der Schweigepflicht entbindet. ihre Auflösung dem Bürgermeister mit. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach§ 9 Abs. 3 be- (4) Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwie- kannt gegeben worden sind. genheit gelten für Fraktionen entsprechend. (2) Gemeinderäte dürfen die Kenntnis von geheim zu halten- - § 32a Abs. 2 GemO - den Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen
GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN MITTWOCH, 3. MÄRZ 2021 | 7 dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis (4) Der Gemeinderat und der zur Beratung zugezogene Ein- geheim zu haltender Angelegenheiten für sich oder Dritte wohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit Vorteile zieht oder ziehen will. zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über - §§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO - diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Entspre- chendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der § 7 Vertretungsverbot Beratung erkennbar werden. Ob ein Ausschließungsgrund (1) Die Gemeinderäte dürfen Ansprüche und Interessen eines vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, so- Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Mit- weit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Vo- gliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Bürger- raussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der meister. Gemeinderat. Insbesondere darf ein dem Gemeinderat an- 5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entschei- gehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Gemein- dung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. de nicht übernehmen. Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhö- (2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die rer bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben; bei Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung, wenn die zu nichtöffentlichen Sitzungen muss er auch den Sitzungs- vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamt- raum verlassen. lichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Vorausset- - § 18 GemOGeschäftsordnung zungen vorliegen, entscheidet der Bürgermeister. - § 17 Abs. 3 GemO - III. Sitzungen des Gemeinderats § 9 Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich § 8 Ausschluss wegen Befangenheit gefasster Beschlüsse (1) Ein Gemeinderat oder ein zur Beratung zugezogener Ein- (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöf- wohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, fentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, Nachteil bringen kann: muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge 1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach §1 des aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsge- Lebenspartnerschaftsgesetzes, genstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder 2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffent- dritten Grad Verwandten oder einem durch Annahme licher Sitzung beraten und entschieden. an Kindes statt Verbundenen, (2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jeder- 3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum mann Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten. zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert (3) ln nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Be- Geltenden, solange die die Schwägerschaft begrün- schlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit dende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Le- oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen benspartnerschaftsgesetzes besteht, oder Sitzung bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche 4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertrete- Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenste- nen Person. hen. (2) Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Gemeinderat - § 35 GemO- oder der zur Beratung zugezogene Einwohner 1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Ent- § 10 Verhandlungsgegenstände scheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vor- (1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen des Bürger- teil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach meisters, der Ausschüsse und über die dazu gestellten An- den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzu- träge. nehmen ist, dass sich der Gemeinderat deswegen nicht (2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhand- in einem Interessenwiderstreit befindet; lungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue 2. oder dessen Ehegatte, Lebenspartner nach § 1 des Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder, Eltern, Gesell- rechtfertigen. schafter einer Handelsgesellschaft der Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Or- § 11 Sitzordnung gans eines rechtlich selbständigen Unternehmens sind, Die Gemeinderäte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit denen die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Bürgermeister Nachteil bringen kann. Ist der Gemeinderat oder der zur die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zah- Beratung hinzugezogene Einwohner als Vertreter der lenmäßigen Stärke im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb Gemeinde oder auf Vorschlag der Gemeinde Organmit- der Fraktionen wird von deren Vertretern im Gemeinderat fest- glied im Sinne des Satzes 1, besteht kein Mitwirkungs- gelegt. Gemeinderäten, die keiner Fraktion angehören, weist der verbot; Bürgermeister den Sitzplatz an. 3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öf- fentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angele- § 12 Einberufung genheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil brin- (1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Ge- gen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern schäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat muss der Gemeinde angehört, oder unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der 4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigen- Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegen- schaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig stands beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müs- geworden ist. sen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. (3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur Satz 2 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölke- Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs rungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu Monate bereits behandelt hat. einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Absatz 2 gilt entsprechend.
8 | MITTWOCH, 3. MÄRZ 2021 GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN (2) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich (oder (2) Gemeinderäte können bei grober Ungebühr oder bei wie- elektronisch) mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, derholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser An- die Verhandlungsgegenstände mit; dabei werden die für die ordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sit- Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt (s. § 14). zungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wie- ln der Regel finden Sitzungen donnerstags statt. ln Notfällen derheiter grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos (mündlich, fern- gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mündlich oder durch Boten) einberufen werden. mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschlie- (3) Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am ßen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Be- den Beratungen zugezogen sind. kanntgabe durch den Bürgermeister als Einladung. Gemein- - § 36 Abs. 1 und 3 GemO - deräte, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen. § 17 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung (4) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind durch den Gemeinderat rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben. (1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tages- - § 34 Abs. 1 und 2 GemO - ordnung verhandelt, sofern der Gemeinderat im Einzelfall nichts anderes beschließt. § 13 Tagesordnung (2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Ta- (1) Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung für die Sitzungen gesordnung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sit- auf. zung nicht möglich. (2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemein- (3) Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über deräte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesord- einen Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag an- nung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Die genommen, so finden eine zweite Beratung und die Be- Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet schlussfassung in einer anderen Sitzung statt. des Gemeinderats gehören. Satz 1 gilt nicht, wenn der Ge- (4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen meinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand inner- mehr vorliegen. halb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. (5) Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache (3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schluss- der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegen- antrag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aus- stände, unterschieden nach solchen, über die in öffentli- sprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen cher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede verhandeln ist. Fraktion und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinde- (4) Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen durch schrift- räte Gelegenheit hatten, zur Sache zu sprechen. lich (oder elektronisch) auszugebende Nachträge die Ta- gesordnung erweitern. Er ist berechtigt, Verhandlungsge- § 18 Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat genstände bis zum Beginn der Sitzung unter Angabe des (1) Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende. Er kann Grundes von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht den Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemein- für Anträge nach Absatz 2. de oder anderen Personen übertragen. - § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO- (2) Der Bürgermeister kann unbeschadet des weiterhin beste- henden Rechts des Gemeinderats sachkundige Einwohner § 14 Beratungsunterlagen und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angele- (1) Der Einberufung nach § 12 fügt der Bürgermeister die für die genheiten zuziehen. Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das (3) Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entge- muss er, Beamte oder Angestellte der Gemeinde zu sach- genstehen. Die Vorlagen so llen die Sach- und Rechtslage dar- verständigen Auskünften zuziehen. stellen und möglichst einen Antrag enthalten. - §§ 33, 71 Abs. 4 GemOGeschäftsordnung (2) Gemeinderäte dürfen den Inhalt der Beratungsunterlagen öffentlicher Sitzungen, ausgenommen personenbezogene § 19 Redeordnung Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Wahr- (1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag(§ nehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffent- 18 Abs. 1 ). Er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das lichkeit bekannt geben. Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei (3) Im Übrigen und insbesondere für Beratungsunterlagen für gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. nichtöffentliche Sitzungen gilt § 6. Ein Teilnehmer an der Verhandlung darf das Wort erst er- - §§ 34 Abs. 1, 41b Abs. 4 GemO- greifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt ist. (2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von An- § 15 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung trägen zur Geschäftsordnung (§ 21) und zur Berichtigung (1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einbe- eigener Ausführungen. rufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. (3) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit (2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlun- dessen und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig. gen des Gemeinderats. Die Sitzung wird geschlossen, wenn (4) Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergrei- sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder fen; er kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemein- sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen jederzeit derats oder aus anderen dringenden Gründen vorzeitig ab- das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern. gebrochen werden muss. (5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der - § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO- Gemeinderat die Dauer der Beratung und die Redezeit be- schränken. § 16 Handhabung der Ordnung, Hausrecht (6) Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahr- (1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Haus- nehmung seiner Befugnisse unterbrochen werden. Der recht aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen oder zur Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderl ichenfalls Ordnung rufen. Bei weiteren Verstößen kann ihm der Vorsit- aus dem Sitzungsraum weisen. zende das Wort entziehen.
GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN MITTWOCH, 3. MÄRZ 2021 | 9 § 20 Sachanträge zuzüglich des Bürgermeisters (§ 25 GemO) die Zahl der bei (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesord- der Wahl nicht besetzten Sitze(§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie nung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines Gemeinde- diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann verlan- rats durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden können, gen, dass Anträge schriftlich abgefasst werden. abgezogen wird. (2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schul- (7) Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über je- denstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheb- den Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Ge- lich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Aus- meinderat beschlussfähig ist. gabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber - § 37 GemO- den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durch- § 23 Abstimmungen führbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen (1) Anträge sind positiv und so zu formulieren , dass sie als Gan- Mittel enthalten. zes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie § 21 Geschäftsordnungsanträge mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Über Anträge (1) Anträge „Zur Geschäftsordnung“ können jederzeit, mit Be- zur Geschäftsordnung(§ 21) wird vor Sachanträgen (§ 20) zug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über die- bis zum Schluss der Beratung hierü ber, gestellt werden. jenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten (2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachbera- entgegenstehen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und tung. Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag je ein Redner der Fraktionen und die keiner Fraktion ange- abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragen- hörenden Gemeinderäte Gelegenheit, zu einem Geschäfts- den (§ 18 Abs. 1) oder eines Ausschusses. Liegen mehrere ordnungsantrag zu sprechen. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache (3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht. überzugehen, (2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stim- b) der Schlussantrag (§ 17 Abs. 5), menthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen, nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeit- Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. punkt in derselben Sitzung erneut zu beraten, (3) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handhe- e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen, bung ab. Der Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, f ) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Aus- der Ablehnungen und der Stimmenthaltungen fest. Ist ei- schuss zu verweisen. nem Antrag nicht widersprochen worden, kann er dessen (4) Ein Gemeinderat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. Beste- Anträge nach Abs. 3 Buchst. b. (Schlussantrag) und Buchst. hen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, kann der c. (Schluss der Rednerliste) nicht stellen. Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. Ist na- (5) Für den Schlussantrag gilt § 17 Abs. 5. mentliche Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch (6) Wird der Antrag auf „Schluss der Rednerliste“ angenommen, Namensaufruf der Stimmberechtigten in der Buchstaben- dürfen nur noch diejenigen Gemeinderäte zur Sache spre- folge. Der Aufruf beginnt bei jeder namentlichen Abstim- chen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Redner- mung mit einem anderen Buchstaben des Alphabets. liste vorgemerkt sind. (4) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass aus- nahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. § 22 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 24 (1) Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Abs. 2. Sachanträge Beschluss gefasst. Der Gemeinderat beschließt - § 37 Abs. 6 GemO - durch Abstimmungen (§ 23) und Wahlen (§ 24). (2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die § 24 Wahlen Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (1 ) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; (3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Gemeinderats widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimm- Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. recht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der (4) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangen- anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine heit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn min- den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl destens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die drei Mitglieder stimmberechtigt sind. Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, (5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahl- entscheidet der Bürgermeister an Stelle des Gemeinderats gang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden nach Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte. Ist Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll auch der Bürgermeister befangen, findet§ 124 GemO ent- frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durch- sprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemein- geführt werden. derat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung (2) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt. werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende (6) Bei der Berechnung der „Hälfte bzw. des Viertels aller Mit- ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten glieder“ nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahler- tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt gebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt. sich dadurch, dass von den gesetzlichen Mitgliedern bzw. (3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mit- der Zahl der in der Hauptsatzung festgelegten Mitglieder glied zu bestimmen. Der Vorsitzende oder in seinem Auf-
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