Satzung für das Jugendamt der Stadt Haltern am See vom 29.12.2020 5.01

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                  Satzung für das Jugendamt

           der Stadt Haltern am See vom 29.12.2020

Hinweis:

Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen
Stand dar.

(Satzung vom 29.12.2020 – Amtsblatt Nr. 22 vom 29.12.2020)

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                   Satzung für das Jugendamt
            der Stadt Haltern am See vom 29.12.2020

I Das Jugendamt

§ 1 Aufbau und Bezeichnung
(1) Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet gem. § 69 Abs. 3 SGB VIII für
junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt.
(2) Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die
Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.
(3) Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Haltern am See führt die Bezeichnung „Ausschuss für
Generationen und Soziales“, die Verwaltung des Jugendamtes führt die Bezeichnung
„Fachbereich Familie und Jugend“.

§ 2 Zuständigkeit
Der Ausschuss und der Fachbereich Familie und Jugend (Jugendamt) sind nach Maßgabe des
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), der dazu erlassenen
Ausführungsgesetze, weiterer Bundes- und Landesgesetze, die den Aufgabenbestand der
Jugendämter berühren und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im
Gebiet der Stadt Haltern am See zuständig.

§ 3 Aufgaben
(1) Der Fachbereich Familie und Jugend ist Zentralstelle für alle Bestrebungen auf dem Gebiet
der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe. Er dient mit seinen Maßnahmen dem jungen Menschen
zur Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und unterstützt und berät die Eltern und andere
Erziehungsberechtigte bei der Erziehung.
(2) Der Fachbereich Familie und Jugend arbeitet mit den Trägern der freien Jugendhilfe,
anderen freien Trägern und allen anderen Stellen zum Wohl junger Menschen und ihrer
Familien partnerschaftlich zusammen. Er hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in
Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer
Organisationsstruktur zu achten.

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II Der Ausschuss für Generationen und Soziales

§ 4 Mitglieder
(1) Dem Ausschuss für Generationen und Soziales gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder (§
71 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 1 AG-KJHG) und weitere beratende Mitglieder (§ 5 AG-KJHG) an.
(2) Stimmberechtigt sind:
     1. 9 Mitglieder des Rates der Stadt Haltern am See oder vom Rat gewählte Frauen und
     Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (§ 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII),
     2. 6 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich der Stadt Haltern am See
     wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat gewählt werden (§ 71
     Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII).
Die Mitglieder werden vom Rat in einem Wahlgang gewählt. Für jedes Mitglied ist ein
persönlicher Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO
NRW) und der Geschäftsordnung des Rates.
(3) Beratende Mitglieder sind:
     1. der Bürgermeister oder eine von ihm bestellte Vertretung,
     2. der Leiter des Fachbereichs Familie und Jugend oder dessen Vertretung,
     3. ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder ein
     Jugendrichter, der von dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Essen bestellt
     wird,
     4. ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von dem Vorsitzenden der Geschäftsführung
     der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Recklinghausen bestellt wird,
     5. ein Vertreter der Schulen, der vom Schuldezernat des Regierungspräsidenten Münster
     bestellt wird,
     6. ein Vertreter der Polizei, der vom Polizeipräsidenten Recklinghausen bestellt wird,
     7. je ein Vertreter der Kath. und der Ev. Kirche, der von der zuständigen Stelle der
     Religionsgemeinschaft bestellt wird,
     8. ein Arzt des Kreisgesundheitsamtes Recklinghausen als weitere sachkundige Person
     nach § 5 Abs. 3 AG-KJHG, der vom Rat gewählt wird,
     9. ein Vertreter der Familienkreise in der Stadt Haltern am See, der von den
     Familienkreisen aus den eigenen Reihen selbst bestellt wird,
     10. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft § 78 SGB VIII, der von den Mitgliedern der
     Arbeitsgemeinschaft selbst bestimmt wird.
     11. Ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat.
     12. Um den Kompetenzbereich der „Sozialangelegenheiten“ abzudecken, können die
     Fraktionen beratende Mitglieder in den Ausschuss für Generationen und Soziales

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     entsenden. Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern können jeweils zwei beratende
     Mitglieder entsenden, die anderen Fraktionen jeweils ein beratendes Mitglied.
Für jedes beratende Mitglied des Ausschusses für Generationen und Soziales nach Ziff. 3 bis 11
ist ein Stellvertreter zu bestellen bzw. zu wählen.

§ 5 Aufgaben des Ausschusses für Generationen und Soziales
(1) Der Ausschuss für Generationen und Soziales befasst sich anregend und fördernd mit allen
Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
    1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit
    Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
    2. der Jugendhilfeplanung und
    3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
Der Ausschuss hat das Recht, dazu Anträge an den Rat zu stellen. Er soll vor jeder
Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden.
(2) Der Ausschuss für Generationen und Soziales entscheidet im Rahmen der vom Rat der Stadt
Haltern am See bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat der Stadt Haltern am
See gefassten Beschlüsse, insbesondere über
     1. Richtlinien und Grundsätze
       1.1 für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
       1.2 für die Festsetzung der Leistungen der Jugendhilfe, soweit diese nicht durch
       gesetzliche Bestimmungen geregelt werden,
       1.3 für die Beteiligung anerkannter freier Träger der Jugendhilfe an der Durchführung
       von Aufgaben nach § 76 SGB VIII.
     2. die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII i. V. m.
     § 25 AG-KJHG,
     3. die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
     4. die sich aus dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
     (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) ergebenden Aufgaben über
        4.1 die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten für den Bau und die Einrichtung von
        Tageseinrichtungen für Kinder,
        4.2 die Bedarfsfeststellung für Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen des
        Kindergartenbedarfsplanes (§ 80 SGB VIII i. V. m. §§ 32 und 38 KiBiz),
        4.3 die Auswahl von Familienzentren im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben
     5. die Aufstellung von Vorschlagslisten
        5.1 für die Wahl von Jugendschöffen,
        5.2 für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für
        Kriegsdienstverweigerer.

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(3) Der Ausschuss für Generationen und Soziales berät nach den Bestimmungen des SGB VIII –
Kinder- und Jugendhilfe – und den jeweils geltenden Ausführungsgesetzen die Entscheidungen
des Rates in Angelegenheiten der Jugendhilfe vor. Dazu gehört auch die Vorberatung des
Haushaltsplanes, der Finanzplanung und des Investitionsprogramms.
(4) Der Ausschuss für Generationen und Soziales wird vor der Berufung der Leitung des
Fachbereichs Familie und Jugend angehört.
(5) Der Ausschuss für Generationen und Soziales bereitet die Beschlüsse des Rates in
Angelegenheiten der sozialen Vorsorge bzw. Sicherung vor.

§ 6 Verfahren
Für das Verfahren des Ausschusses für Generationen und Soziales gilt, soweit in bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die
Geschäftsordnung des Rates in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend.

III Der Fachbereich Familie und Jugend

§ 7 Eingliederung
Der Fachbereich Familie und Jugend ist eine besondere Dienststelle innerhalb der
Stadtverwaltung.

§ 8 Aufgaben des Fachbereichs Familie und Jugend
(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden
von dem Bürgermeister oder in seinem Auftrag von dem Leiter des Fachbereichs Familie und
Jugend im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates der Stadt Haltern am See und
des Ausschusses für Generationen und Soziales geführt.
(2) Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag die Leitung des Fachbereichs Familie und Jugend,
    ▪ ist verpflichtet, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des
        Ausschusses für Generationen und Soziales über alle wichtigen Angelegenheiten des
        Bereiches Familie und Jugend zu unterrichten,
    ▪ bereitet die Beschlüsse des Ausschusses für Generationen und Soziales aus seinem
        Fachbereich vor und führt diese aus.
(3) Die gleiche Verpflichtung trifft den Bürgermeister oder in seinem Namen den jeweiligen
Leiter des Fachbereichs Ordnung und Soziales für die entsprechenden Angelegenheiten.

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III Schlussbestimmung

§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die
Satzung für das Jugendamt der Stadt Haltern am See vom 26.09.2014 außer Kraft.

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