Schriftliche Kleine Anfrage - der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 17.09.20

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BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                    Drucksache    22/1459
22. Wahlperiode                                                                              25.09.20

                       Schriftliche Kleine Anfrage
                     der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 17.09.20

                            und   Antwort des Senats

      Betr.:   Hygieneplan – wenig konkret, unübersichtlich und widersprüchlich

      Einleitung für die Fragen:
               Seit dem 1. September 2020 gilt der neue beziehungsweise der angepasste
               Muster-Corona-Hygieneplan für alle staatlichen Schulen in der Freien und
               Hansestadt Hamburg. Er ist „von allen staatlichen Hamburger Schulen ent­
               sprechend ihrer schulischen Gegebenheiten zu operationalisieren“. Leider
               bleibt auch diese Fassung nur geringfügig konkretisiert, unübersichtlich und in
               Teilen widersprüchlich.
               Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
      Einleitung für die Antworten:
      Die Monate des ausgesetzten Regelschulbetriebes waren für die Familien sowie die
      Kinder und Jugendlichen mit großen Belastungen verbunden. Das Lernen zu Hause
      unterscheidet sich erheblich vom Lernen in der Schule. Um erfolgreich zu Hause zu
      lernen, benötigen Kinder und Jugendliche einen eigenen Arbeitsplatz, am besten ein
      eigenes Kinder- oder Jugendzimmer. Zudem brauchen sie eine digitale Ausstattung mit
      schnellem Internet, E-Mail-Adresse und einem funktionstüchtigen Computer. Und
      natürlich ist die Unterstützung durch Erwachsene, die bei kniffligen Fragen beraten kön­
      nen und zur Konzentration und Aufmerksamkeit anhalten, hilfreich. Fernunterricht ist
      erfolgreich, wenn Kinder und Jugendliche gelernt haben, lange Zeit allein konzentriert
      und ablenkungsfrei zu arbeiten.
      Führende Virologen und Wissenschaftler weisen zudem darauf hin, dass Kinder und
      Jugendliche auch in ihrer sozialen und psychischen Entwicklung Schaden nehmen kön­
      nen, wenn sie sich nicht regelmäßig mit Gleichaltrigen austauschen können und von
      ausgebildeten Pädagogen in ihrer Entwicklung gefördert werden. Für alle Kinder und
      Jugendlichen gilt unabhängig von ihren Lebensverhältnissen, dass Schule als Ort des
      Lernens und des sozialen Miteinanders eine besondere Bedeutung für Bildung und Ent­
      wicklung hat.
      Vor diesem Hintergrund ist es für den Senat von besonderer Priorität, für alle Kinder
      und Jugendlichen die Schulen wieder zu öffnen. Dabei ist es die Aufgabe der Politik,
      der Wissenschaft und der Gesellschaft, zwischen den verschiedenen Bedürfnissen und
      Gefahren klug abzuwägen. Das Recht auf eine körperlich gesunde Entwicklung muss
      abgewogen werden mit dem Recht der Kinder und Jugendlichen auf eine seelisch und
      geistig gesunde Entwicklung, dem Recht auf optimale Förderung ihrer Bildung sowie
      ihrer sozialen, psychischen Entwicklung.
      Bei diesem Abwägungsprozess hat sich die für Bildung zuständige Behörde sehr eng
      mit zahlreichen Experten aus Medizin und Wissenschaft abgestimmt. Bei der Abwä­
      gung muss auch berücksichtigt werden, dass das Infektionsgeschehen bei Kindern und
      Jugendlichen anders verläuft als bei Erwachsenen. Sehr viele verschiedene wissen­
      schaftliche Studien legen nahe, dass sich Kinder und Jugendliche seltener infizieren als
      Erwachsene.
Drucksache 22/1459      Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

Zudem ist der Krankheitsverlauf bei Kindern und Jugendlichen ungefährlicher als bei
Erwachsenen. Bei ihnen kommt es fast nie zu einem schweren Krankheitsverlauf, in der
Regel zeigen Kinder und auch Jugendliche nicht einmal Symptome. Zudem weisen Stu­
dien darauf hin, dass Kinder und Jugendliche die Krankheit offenbar seltener auf andere
übertragen als Erwachsene. Beispiele für solche Studien listen die Autoren von nam­
haften medizinischen Gesellschaften in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 auf,
unter anderem der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, dem Berufsver­
band der Kinder- und Jugendärzte in Deutschland und der Deutschen Gesellschaft für
Pädiatrische Infektiologie (siehe https://dgpi.de/wp-content/uploads/2020/05/Covid-
19_Kinder_Stellungnahme_DGKH_19_05_2020_final_v6.pdf).
Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass es in der durchgehend beste­
henden Notbetreuung und auch nach der schrittweisen Öffnung der Schulen und Kin­
dertagesstätten vor den Schulferien nicht zu erhöhten Infektionszahlen gekommen ist.
Die sogenannten Hotspots für Corona-Infektionen waren fleischverarbeitende Betriebe,
Wohnunterkünfte oder Gottesdienste. Nach den Sommerferien wurden Infektionen vor
allem bei Reiserückkehrern festgestellt. Aktuell steigt die Zahl der Infektionen in der
Altersgruppe der 20- bis 39-Jährigen, hier scheinen Freizeitgestaltung und Feiern die
Risikofaktoren zu sein. Auch nach dem Start in das neue Schuljahr im Regelbetrieb sind
Schulen nicht im Fokus des Infektionsgeschehens.
Mit Stand 23. September 2020 sind an den Hamburger Schulen in den letzten zehn
Tagen Infektionen von 74 Schülerinnen und Schülern, neun Lehrkräften und elf weite­
ren Personen des schulischen Personals verzeichnet. Werden diese Infektionszahlen
an Schulen in Relation zu der Gesamtschülerzahl von knapp 256.000 Schülerinnen und
Schülern sowie knapp 24.000 Schulbeschäftigten gesetzt, lässt sich konstatieren, dass
die an Schulen getroffenen Maßnahmen und das Verhalten von Schülerinnen und
Schülern sowie des schulischen Personals in der Prävention Wirkung zeigen.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

Frage 1:          Die wievielte Version des Muster-Corona-Hygieneplans wurde am
                  01.09.20 gültig gesetzt und welche Grundversionen gab es?

Vorbemerkung: Schülerinnen und Schüler sollen angehalten werden, nach Möglich­
              keit Abstand zu wahren. Gleichzeitig heißt es: „Um eine sinnvolle
              Unterrichtsgestaltung zu ermöglichen, ist das Abstandsgebot zwi­
              schen den Schülerinnen und Schülern nach den Sommerferien im
              Unterricht in der Klasse sowie allen Lern-, Förder- und Ganztagsan­
              geboten aufgehoben.“

Frage 2:          Ist es Schülerinnen und Schülern, die derselben Kohorte angehören,
                  gestattet, körperbetonte Sportaktivitäten wie zum Beispiel Fußball
                  oder andere Ballspiele in der Pause auszuüben?
                  Wenn ja, mit welcher Begründung?
                  Wenn nein, warum nicht?

Frage 3:          Ist es Schülerinnen und Schülern, die derselben Kohorte angehören,
                  gestattet, körperbetonte Sportaktivitäten, wie zum Beispiel Fußball
                  oder andere Ballspiele im Sportunterricht auszuüben?
                  Wenn ja, mit welcher Begründung?
                  Wenn nein, warum nicht?

Frage 4:          Ist es Schülerinnen und Schülern, die derselben Kohorte angehören,
                  gestattet, körperbetonte Sportaktivitäten, wie zum Beispiel Fußball
                  oder andere Ballspiele, im Rahmen von GBS am Nachmittag auszu­
                  üben?
                  Wenn ja, mit welcher Begründung?
                  Wenn nein, warum nicht?

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode      Drucksache 22/1459

Antwort zu Fragen 1 bis 4:
Der Musterhygieneplan wird in einem fortlaufenden Prozess aktualisiert, um die
Erkenntnisse der Wissenschaft, die Erfahrungen im Bereich der Schulen sowie das sich
ständig ändernde Infektionsgeschehen angemessen zu berücksichtigen.
Zum 1. September 2020 wurde die dritte überarbeitete Fassung des Muster-Corona-
Hygieneplans veröffentlicht. Diese dritte Fassung hat die Änderungen der zum 1. Sep­
tember 2020 in Kraft getretenen Änderungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein­
dämmungsverordnung bezüglich der Wiederzulassung von Buffets und des Trainings-
und Wettkampfbetriebs für Mannschaftssportarten auch für den schulischen Bereich
umgesetzt. Innerhalb des Bewegungsfeldes „Spielen“ wurden Wettkämpfe und wett­
kampfnahe Aufgaben in den Sportarten Fußball, Handball, Basketball, Volleyball und
Hockey wieder freigegeben. Lehrkräfte sind dabei aber angehalten, unnötigen Körper­
kontakt zwischen den Schülerinnen und Schülern durch taktische „Regelanpassungen“
(zum Beispiel Raumdeckung) zu vermeiden. Wie bei der Organisation des übrigen
Unterrichts kann auch beim Sportunterricht innerhalb der Kohorten auf das Abstands­
gebot verzichtet werden. Für Unterricht wie Pausen- und Ganztagsgestaltung gilt, dass
unnötiger Körperkontakt (Abklatschen, Jubel et cetera) zwischen den Schülerinnen und
Schülern zu vermeiden ist.
Im Übrigen wurde die erste Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans zum 21. April
2020 und die zweite Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans zum 1. August 2020
veröffentlicht. Die Pläne sind kontinuierlich weiterentwickelt und an die Situation ange­
passt worden, sodass die Veränderungen für die Schulen nachvollziehbar waren. Eine
Abstimmung mit den für Arbeitsschutz, Gesundheit und Hygiene zuständigen Behörden
ist erfolgt, siehe auch Drs. 22/1070.

Vorbemerkung: Im Muster-Corona-Hygieneplan heißt es: „Im Regelfall gilt wie
              beschrieben die entsprechende Jahrgangsstufe als Kohorte. Schulen
              können jedoch in besonderen Fällen andere Kohorten bilden. Aus­
              nahmen sind zulässig für Schulen mit jahrgangsübergreifendem Ler­
              nen oder für sehr kleine, einzügige Grundschulen. Werden andere
              Kohorten als die Jahrgangsstufe gebildet, dürfen in diesem besonde­
              ren Fall die neuen Kohorten jeweils maximal 120 Schülerinnen und
              Schüler nicht überschreiten. Über diese und ggf. weitere Ausnahmen
              entscheidet die jeweilige Schulaufsicht.“

Frage 5:          In wie vielen Fällen haben sich Schulen an die jeweilige Schulaufsicht
                  gewandt, um Ausnahmen zum oben genannten Prinzip zu beantra­
                  gen?

Frage 6:          Um welche Ausnahmen hat es sich dabei gehandelt?

Frage 7:          Wie viele und welche Ausnahmen wurden von der zuständigen
                  Schulaufsicht genehmigt? Wie viele wurden nicht genehmigt? (Bitte
                  jeweils die Begründung angeben.)

Frage 8:          In wie vielen Kohorten wird die maximale Anzahl von 120 Schülerin­
                  nen und Schülern überschritten? Mit welcher Begründung?
Antwort zu Fragen 5 bis 8:
Eine Abfrage in der regionalen Schulaufsicht ergab mit Stand Montag, 21. September
2020, dass insgesamt 28 der 341 staatlichen allgemeinbildenden Schulen Ausnahmen
vom Kohortenprinzip des Jahrgangs beantragt haben.
Dabei handelte es sich einmal um eine Oberstufe zweier kooperierender Gymnasien in
Eimsbüttel und fünfmal um die Zusammenlegung der Jahrgänge einer relativ kleinen
Oberstufe zur Aufrechterhaltung der jahrgangsübergreifenden Kurse (Eimsbüttel und
Wandsbek jeweils zwei Schulen und Hamburg-Nord eine Schule).
An acht sehr kleinen Standorten von Grundschulen (Altona und Wandsbek jeweils zwei
Schulen, Bergedorf, Eimsbüttel, Hamburg-Mitte und Harburg jeweils eine Schule)
wurde die gesamte Schülerschaft als Kohorte genehmigt, an neun weiteren Schulen

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Drucksache 22/1459      Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

(Altona, Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord und Harburg jeweils eine Schule, Eimsbüttel
drei Schulen und Wandsbek zwei Schulen) wurden wegen des jahrgangsübergreifen­
den Unterrichts Kohorten über mehrere Jahrgangsstufen hinweg gebildet. An zwei
Grundschulen in Altona wurden Kohorten nicht nach Jahrgängen, sondern nach räum­
lichen Clustern (zum Beispiel je vier Klassen auf einem Flur) gebildet, an einer Grund­
schule in Bergedorf wurden nach Jahrgangshäusern Kohorten gebildet. An einer
Grundschule im Bezirk Hamburg-Nord wurden je zwei Jahrgänge zu einer Kohorte
zusammengeführt, um Wege im Gebäude besser abbilden zu können. An einer Grund­
schule in Eimsbüttel erfolgte die Zusammenlegung der IVK 3/4 und des Jahrgangs 4 zu
einer Kohorte, um die nachmittägliche GBS-Betreuung in der IVK sicherzustellen.
In keinem Fall wurde im Rahmen dieser Ausnahmeregelung die Höchstzahl von
120 Personen pro Kohorte überschritten. Alle beantragten Ausnahmen wurden geneh­
migt.

Vorbemerkung: „Nach sorgfältiger Abwägung kann in besonderen und begründeten
              Einzelfällen (z.B. Früh- und Spätbetreuung im Ganztag) das Kohor­
              tenprinzip durchbrochen werden. Diese Abweichung vom Kohorten­
              prinzip ist von der Schulaufsicht zu genehmigen und von der Schule
              zu dokumentieren.“

Frage 9:          Wie viele derartige Einzelfälle sind seit Beginn des Schuljahres auf­
                  getreten und wie viele davon wurden genehmigt oder nicht geneh­
                  migt? (Bitte einzeln und mit jeweiliger Begründung aufschlüsseln.)

Frage 10:         Wie viele Schülerinnen und Schüler gehören unterschiedlichen
                  Kohorten an und wie wird dies begründet?
Antwort zu Fragen 9 und 10:
Für sechs Schulen (Altona vier, Wandsbek zwei) wurden Ausnahmeregelungen vom
Kohortenprinzip des Jahrgangs in der Kernzeit des Ganztags genehmigt. Gründe dafür
waren die Aufrechterhaltung musikalischer Ensembles, die Teilnahme einer kleinen
Gruppe von Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Jahrgängen an der Haus­
aufgabenbetreuung und kleine Teilnehmergruppen aus einzelnen Jahrgängen am
Ganztagsangebot.
Alternativ können insbesondere Angebote mit kleiner Teilnehmerzahl so organisiert
werden, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann. Dann ist eine Genehmi­
gung nicht erforderlich.
Für die Gruppenzusammensetzung in der Randzeitbetreuung gilt, dass diese nach
Möglichkeit innerhalb der Kohorte erfolgen soll. Wird von dem Kohortenprinzip abgewi­
chen, ist dies der Schulaufsicht anzuzeigen. 26 Schulen haben die Abweichung vom
Kohortenprinzip in der Randzeit der Ganztagsbetreuung angezeigt.
Die Dokumentation der Schulen bezüglich der Zugehörigkeit von Schülerinnen und
Schülern an Lerngruppen oder Betreuungsgruppen wird von der für Bildung zuständi­
gen Behörde nicht zentral erfasst. Für eine Erfassung dieser Daten an den 32 Schulen,
die für die Kernzeit oder die Betreuung in den Randzeiten Abweichungen vom Kohor­
tenprinzip beantragt oder angezeigt haben, müssten rückwirkend oder zu einem
bestimmten Stichtag die entsprechenden Dokumentationen von Betreuungsgruppen
daraufhin ausgewertet werden, ob Schülernamen mehrfach in verschiedenen Doku­
mentationsbögen für die Kernzeit, die Ferienzeit und die Früh- und Spätbetreuung ver­
zeichnet sind. Dies ist bei einer Teilnahmequote von rund 86,6 Prozent in der Grund­
schule und rund 57,3 Prozent in der weiterführenden Schule in der für eine Parlamen­
tarische Anfrage vorgesehenen Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht mög­
lich.

Vorbemerkung: Das schulische Personal ist verpflichtet, untereinander das Abstands­
              gebot einzuhalten. Auch in Schulbüros, im Lehrerzimmer und in Tee­
              küchen gilt dieses Gebot. Das schulische Personal darf kohorten­
              übergreifend eingesetzt werden. Dennoch ist der Abstand gegenüber

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode       Drucksache 22/1459

                  Schülerinnen und Schülern während des Unterrichts nicht zwingend
                  erforderlich.

Frage 11:         Warum dürfen Lehrkräfte kohortenübergreifend eingesetzt werden,
                  müssen gleichzeitig aber nicht zwingend den nötigen Abstand zu den
                  Schülerinnen und Schülern einhalten?
Antwort zu Frage 11:
Lehrkräfte werden entsprechend der von ihnen unterrichteten Fächer in der Stunden-
und Personalorganisation einer Schule eingesetzt. Dabei gilt der Hinweis im Muster-
Corona-Hygieneplan, dass Lehrkräfte und anderes pädagogisches Personal im Unter­
richt den Abstand von 1,5 Meter nach Möglichkeit einhalten sollten. Wenn dies nicht
durchgehend möglich ist, sind die Hinweise des Robert Koch-Instituts zu beachten,
dass eine Infektion mit dem Coronavirus erst dann wahrscheinlich wird, wenn eine Per­
son in „kumulativ mindestens 15-minütigem Gesichts-Kontakt“ zu einem an Corona
Erkranktem stand. Im Übrigen siehe Vorbemerkung sowie die Antwort zu 15 bis 21.

Frage 12:         Wie wird das Abstandsgebot in Schulbüros, im Lehrerzimmer und in
                  Teeküchen umgesetzt?
Antwort zu Frage 12:
Ja, die Umsetzung und Einhaltung der Abstandsregeln setzt die einzelne Schule ent­
sprechend ihren Gegebenheiten und ihrem Corona-Hygieneplan um.

Vorbemerkung: Auf Seite 5 des Hygieneplans heißt es „Lehrkräfte und andere päda­
              gogische Kräfte können in der Schule und im Unterricht transparente
              Visiere oder in besonderen Fällen auch FFP-2-Masken tragen, um
              sich und andere besser zu schützen.“ Gleichzeitig heißt es auf Seite
              6: „Alle Personen müssen an den Schulen während der Schulzeit bis
              auf Weiteres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen („Maskenpflicht“).
              Die Maskenpflicht gilt insbesondere außerhalb der Unterrichts- und
              Ganztagsangebote in den Fluren, auf den Zuwegungen, in den Pau­
              sen und in der Kantine.“ Und auf Seite 8 heißt es: „Die Beschäftigten
              können darüber hinaus frei entscheiden, ob sie die transparenten
              Visiere auch im Unterricht tragen wollen. In besonderen Ausnahmen
              ist auch das Tragen der FFP-2-Masken oder weiterer Masken im
              Unterricht zulässig.“.

Frage 13:         Ist es also richtig, dass Lehrkräfte im Unterricht auf freiwilliger Basis
                  eine Maske tragen können, es sogar lieber gesehen wird, wenn sie
                  aus pädagogischen Gründen keine tragen, sie gleichzeitig auf dem
                  Schulhof, also im Freien, verpflichtet sind, eine Maske oder ein Visier
                  zu tragen?

Frage 14:         Wenn ja, wie lässt sich das vor dem Hintergrund begründen, dass
                  Lehrkräfte kohortenübergreifend unterrichten dürfen?
Antwort zu Fragen 13 und 14:
Grundsätzlich gilt eine Maskenpflicht für Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher
sowie in den weiterführenden Schulen für die Schülerinnen und Schüler im Schulge­
bäude und auf dem Schulgelände. Lediglich während des Unterrichts und in Ganztags­
angeboten ist dies freigestellt, um pädagogische Implikationen berücksichtigen zu kön­
nen. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die aus personalorganisatorischen Gründen kohor­
tenübergreifend unterrichten. Im Übrigen siehe Vorbemerkung sowie die Antworten zu
11 und 15 bis 21.

Vorbemerkung: Auf Seite 7 heißt es: „Jede Schule hat von der Schulbehörde ein Kon­
              tingent von MNB zur freien Verfügung bekommen, um sie bei Bedarf
              an Schülerinnen und Schüler ausgeben zu können, wenn diese ihre
              MNB vergessen oder aus anderen Gründen nicht dabeihaben. Dar­
              über hinaus bekommt jede Schule in Kürze von der Schulbehörde ein

                                                                                         5
Drucksache 22/1459      Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

                  Kontingent von transparenten Visier-Masken sowie FFP-2-Masken
                  für alle Beschäftigten der Schule.“

Frage 15:         Wie viele MNB hat die Schulbehörde den Schulen für Schülerinnen
                  und Schüler zur Verfügung gestellt?

Frage 16:         Haben die Schulen das Kontingent von transparenten Visier-Masken
                  und FFP2-Masken für alle Beschäftigten inzwischen erhalten?
                  Wenn nein, warum nicht?

Frage 17:         Wie viele Visier- beziehungsweise FFP2-Masken fehlen aktuell an
                  den Schulen? (Im Falle von fehlenden Visier- beziehungsweise
                  FFP2-Masken bitte die geplanten Liefertermine aufschlüsseln.)

Frage 18:         Für welche Schutzartikel gibt es zurzeit Lieferengpässe?

Frage 19:         Wie hoch sind die Preise für die Schutzartikel? (Bitte einzeln nach
                  Artikeln aufschlüsseln.)

Vorbemerkung: Für Lehrkräfte, die schulübergreifend eingesetzt werden, muss das
              Risiko durch „Einhalten geeigneter Schutzmaßnahmen minimiert“
              werden.

Frage 20:         Was konkret sind die gegenwärtigen sowie zukünftig in Planung ste­
                  henden „geeigneten Schutzmaßnahmen“?

Frage 21:         Was für Schutzmaßnahmen wurden bisher ergriffen?
Antwort zu Fragen 15 bis 21:
Gemäß einer gemeinsamen Stellungnahme mehrerer medizinischer Fachgesellschaf­
ten stellen Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche per se keine Hoch­
risikoumgebung dar, in der das Tragen von besonderer Schutzausrüstung notwendig
ist. Das gilt unter der Voraussetzung, dass die Hygienepläne eingehalten sowie in den
ausgewiesenen Bereichen eine Mund-Nase-Bedeckung getragen wird.
Gleichwohl hat die für Bildung zuständige Behörde dem schulischen Personal als frei­
willige Leistung Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB), FFP2-Masken sowie Visiere zur
Verfügung gestellt.
Bereits vor den Ferien sind 50.000 MNB an die Schulen verteilt worden. Weitere 57.500
MNB sind zu Beginn des Schuljahres an weiterführende Schulen verteilt worden. Die
Schulen haben zudem die Möglichkeit, bei Bedarf weitere MNB sowie Einmalmasken
für Schülerinnen und Schüler zu bestellen. Bis zum 18. September 2020 wurden weitere
rund 7.200 MNB sowie rund 27.600 Einmalmasken geordert.
Für keinen der genannten Schutzartikel gibt es derzeit Engpässe. Die Preise der Artikel
haben eine hohe Varianz. Die Kosten werden aus dem Einzelplan der für Bildung
zuständigen Behörde getragen.
Zur Gesundheitsprävention der Lehrkräfte trägt im Übrigen auch die Möglichkeit der
dreimaligen kostenlosen Testung bei.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Vorbemerkung: Das Coronavirus wird hauptsächlich über Tröpfcheninfektionen über­
              tragen. Da die Übertragung auch über kontaminierte Hände möglich
              ist, ist eine regelmäßige Reinigung der Handkontaktflächen notwen­
              dig.

Frage 22:         Wer desinfiziert die Handkontaktflächen wie beispielsweise Türgriffe
                  und Handläufe?

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode   Drucksache 22/1459

Frage 23:         Wie oft werden die Handkontaktflächen wie beispielsweise Türgriffe
                  und Handläufe desinfiziert?

Frage 24:         Wie werden die Trinkwasserspendebereiche in Desinfektions- und
                  Reinigungsmaßnahmen einbezogen?

Frage 25:         Aus welchem Budget werden die zusätzlich zur Zwischenreinigung,
                  Desinfektion und Kontrolle eingestellten Kräfte bezahlt? Gibt es
                  hierzu ein zusätzliches Budget?
Antwort zu Fragen 22 bis 25:
Neuere Erkenntnisse der Wissenschaft verweisen darauf, dass das Risiko der Schmier­
infektion in der Übertragung des Coronavirus geringer ist als bisher angenommen.
Gleichwohl erfolgt eine mehrmals tägliche Reinigung der Handkontaktflächen durch die
Reinigungskräfte an Schulen. Hierzu gehören auch die Handkontaktpunkte an Trink­
wasserspendern. Die Bodenflächen im Bereich der Trinkwasserspender werden im
Rahmen der Unterhaltsreinigung gereinigt. Eine routinemäßige Desinfektion an Schu­
len wird seitens des Robert Koch-Instituts nicht empfohlen. Die Reinigungskosten an
Schulen sind im Einzelplan der für Bildung zuständigen Behörde veranschlagt.

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