Schriftlicher Bericht - Landtag Niedersachsen

 
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Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode                                                     Drucksache 17/7113

                                                Schriftlicher Bericht

                                                         zum
                                            Haushaltsbegleitgesetz 2017

          Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/6407
          Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen - Drs. 17/7060

          Berichterstatter: Abg. Dr. Stephan Siemer (CDU)

          Dieser Bericht ergänzt die Ausführungen zum Haushaltsbegleitgesetz, die zu Beginn der Haus-
          haltsberatungen im Plenum am 13. Dezember 2016 mündlich - im Rahmen der zusammenfassen-
          den Berichterstattung zu den drei unmittelbar den Landeshaushalt betreffenden Gesetzentwürfen
          (TOP 16 bis 18) - vorgetragen werden.
          Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen empfiehlt in der Drucksache 17/7060 mehrheitlich, den
          Gesetzentwurf mit wenigen Änderungen und acht Zusatzartikeln anzunehmen. Die Ausschussmit-
          glieder der Fraktionen von CDU und FDP haben dagegen gestimmt. Abweichende Empfehlungen
          von Seiten der mitberatenden Ausschüsse für Inneres und Sport, für Soziales, Frauen, Familien,
          Gesundheit und Migration sowie für Rechts- und Verfassungsfragen sind nicht beschlossen wor-
          den.
          Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen ist in der Plenarsitzung am 14. September 2016 in ers-
          ter Beratung behandelt worden. In der folgenden Sitzung des federführenden Haushaltsausschus-
          ses am 21. September 2016 haben der Landesrechnungshof und die kommunalen Spitzenverbän-
          de dazu Stellung genommen. Erst am 28. und 29. November 2016 haben die Koalitionsfraktionen
          ihre umfangreichen Änderungsvorschläge zum letzten Beratungsdurchgang eingebracht. Am
          5. Dezember 2016 sind die kommunalen Spitzenverbände erneut - nun noch zu den nachträglichen
          Änderungen der Artikel 1 und 6 sowie zu den neuen Artikeln 7/1 bis 7/8 - angehört worden.
          Der Haushaltsausschuss empfiehlt zu einer Reihe von Artikeln kleinere Änderungen, die in der Re-
          gel der Klarstellung dienen und weitgehend auch nicht umstritten waren. Dies gilt auch - soweit die
          Bearbeitung zeitlich noch möglich war - bezüglich der zuletzt noch eingebrachten Änderungen.

          Den einzelnen Empfehlungen des Ausschusses liegen folgende Überlegungen zugrunde:

          Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes):
          Zu Nummer 1 (§ 1):
          Die Einfügung der Änderung des Satzes 1 in Buchstabe a wurde im schriftlichen Änderungsvor-
          schlag der Koalitionsfraktionen wie folgt begründet:
               Mit der im Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration
               und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen enthaltenen Änderung des Geset-
               zes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Bundesratsdrucksache 545/16)
               beabsichtigt der Bund, die Kommunen ab 2018 in Höhe von insgesamt 5 000 000 000 Euro
               jährlich zu entlasten. Während davon 4 000 000 000 Euro direkt an die Kommunen fließen
               (davon 1 600 000 000 Euro durch eine höhere Bundesbeteiligung an den Unterkunftskosten
               nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs), werden 1 000 000 000 Euro zunächst über
               den Länderanteil an der Umsatzsteuer an die Länder geleitet. Für Niedersachsen sind dies

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               95 000 000 Euro. Es obliegt wiederum den Ländern, diese Mittel an ihre Kommunen weiter-
               zugeben. Niedersachsen beabsichtigt, dies in voller Höhe zu tun.
               Ein durch die aktuelle Verbundquote von derzeit 15,5 Prozent bestimmter Anteil des dem
               Land Niedersachsen zustehenden erhöhten Anteils an der Umsatzsteuer (14 725 000 Euro)
               fällt durch bestehende Regelungen über die Verbundmasse automatisch den Kommunen zu.
               Ohne eine gesetzliche Regelung würden die verbleibenden 80 275 000 Euro dann beim Land
               verbleiben. Mit der Gesetzesänderung soll daher dieser Betrag ab 2018 der kommunalen
               Verbundmasse als Festbetrag hinzugerechnet werden.
          Die Betragsänderung in Buchstabe b Doppelbuchst. cc (zu Satz 2 Nr. 6) von 295 Mio. auf
          405 Mio. Euro wurde im schriftlichen Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen wie folgt be-
          gründet:
               Aufgrund des Entwurfs eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der In-
               tegration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen erfolgt für 2017 eine wei-
               tere Abschlagszahlung in Höhe von 110 000 000 Euro. Diese muss zusätzlich aus dem Sys-
               tem des Kommunalen Finanzausgleichs in Abzug gebracht werden. Andernfalls käme es in
               der Höhe der Steuerverbundquote zu einer Doppelbegünstigung der Kommunen, die ausge-
               schlossen werden muss. Dieses wird mit der Änderung der Nummer 6 umgesetzt.

          Zu den Nummern 2 bis 3 (Abschnittsüberschrift und §§ 14 b, 14 c):
          Die Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes sehen eine Anschlussregelung zum Sondervermö-
          gen „Entschuldungsfonds“ vor. Die dazu empfohlenen redaktionellen Änderungen zielen darauf ab,
          durchgängig die Bezeichnung des künftig allein anwendbaren Finanzierungsinstruments als „Zins-
          und Tilgungshilfen“ einzusetzen und die Auflösung des bisherigen Sondervermögens an nachran-
          giger Stelle - nach der auf Dauer angelegten Umlageregelung des § 14 c - zu regeln, nämlich in
          § 14 c Abs. 2 statt in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift. Die Änderungen der Abschnittsüberschrift
          vor § 14 und die zusätzlich empfohlene Streichung der Erwähnung des Sondervermögens in § 14 b
          sind Folgeänderungen hierzu.
          Zu Satz 2 des § 14 c Abs.1 wird eine redaktionell geänderte und gestraffte Fassung vorgeschlagen.
          Dabei soll die Umstellung der Wörter „jeweiligen“ und „jährlich“ verdeutlichen, dass sich die Be-
          tragsangabe (70 Millionen Euro) auf den jährlichen Gesamtbetrag bezieht (und nicht etwa sowohl
          auf die Zins- als auch auf die Tilgungshilfen).
          Im neuen § 14 c Abs. 2 soll - gegenüber Satz 1 der Entwurfsfassung - der Hinweis auf den Errich-
          tungszeitpunkt entfallen.

          Zu Nummer 5 (§ 24):
          Die zur Übergangsvorschrift des § 24 vorgeschlagenen Änderungen dienen vor allem der Abstim-
          mung mit der Fassung, die sie kürzlich im Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt 2016 erhal-
          ten hat. Der vorhandene Absatz 1 kann nun (wie schon mit dem Gesetzentwurf zum Aufnahmege-
          setz vorgesehen) gestrichen werden, weil sich seine Wirkung mit dem Jahresablauf erledigt.
          Die zusätzliche redaktionelle Änderung zu Satz 2 dient der genaueren Kennzeichnung des Bezu-
          ges auf die unterschiedlichen Tatbestände des § 1 Abs. 1 Satz 2 NFAG.
          Im letzten Beratungsdurchgang wurde - auf Anregung des Innenministeriums und des Gesetzge-
          bungs- und Beratungsdienstes (GBD) - noch eine Bereinigung einer zeitlichen Überschneidung
          vorgenommen, indem im neuen Absatz 1 die Streichung der Sätze 3 und 4 empfohlen wurde, die
          sich mit dem umfassenderen neuen Absatz 2 überschneiden. Eine Entsprechung zu den dort ver-
          bleibenden Sätzen 1 und 2 ist in der neuen Übergangsregelung des Absatzes 2 nicht vorgesehen;
          diese Sätze sind bisher nur für unterjährige Eingriffe in den Finanzausgleich (im Zusammenhang
          mit Nachtragshaushalten) aufgenommen worden, um eine „vorgezogene Verbundabrechnung“ zu
          regeln, nicht aber für Änderungen zu Beginn des Haushaltsjahres.

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          Zu Artikel 3 (Änderung des Beamtengesetzes):
          Die in Artikel 3 vorgesehene Änderung zur Vorschrift über die freie Heilfürsorge für Polizeibediens-
          tete soll hier gestrichen werden, weil sie mit dem gleichzeitig beratenen Gesetzentwurf zur Ände-
          rung des Besoldungsrechts verabschiedet werden soll, in dem ohnehin auch Änderungen des Be-
          amtengesetzes vorgesehen sind (vgl. dazu Artikel 4 Nr. 8 der Drs. 17/3512, S. 106 f. und dazu die
          Beschlussempfehlung Drs. 17/7012, S. 218 ff.).

          Zu Artikel 4 (Änderung des Besoldungsgesetzes):
          Die in Artikel 4 vorgesehene Änderung soll hier gestrichen werden. Die darin vorgesehene Erhö-
          hung der Erschwerniszulage soll - in anderer Form - mit dem gleichzeitig beratenen Gesetzentwurf
          zur Änderung des Besoldungsrechts verabschiedet werden (vgl. dazu Artikel 1 §§ 1 und 48 der
          Drs. 17/3512 und dazu die Beschlussempfehlung Drs. 17/7012, S. 44).

          Zu Artikel 6 (Änderung des Ausführungsgesetzes zum SGB II und zu § 6 b BKiGG):
          Zu Nummer 3 (§ 4):
          Die gegenüber dem Gesetzentwurf wesentlich umfangreicheren Änderungen in Nummer 3
          Buchst. a zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 sind im schriftlichen Änderungsvorschlag der Koaliti-
          onsfraktionen wie folgt begründet worden:
               Die Änderungen des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des
               Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II) dienen
               dazu, die durch aktuell geändertes Bundesrecht erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten für
               Unterkunft und Heizung (KdU) an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
               chende weiterzuleiten. Mit dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der In-
               tegration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen wird das Ziel verfolgt, die
               Kommunen von den Kosten für Unterkunft und Heizung im Zweiten Buch des Sozialgesetz-
               buchs (SGB II) für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte in den Jahren 2016 bis 2018 zu
               entlasten. Darüber hinaus ist durch eine Erhöhung der Bundesbeteiligung ab dem Jahr 2018
               eine dauerhafte Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabege-
               setz vorgesehen.
               Die Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt. Haushaltsmittel des
               Bundes werden bestimmungsgemäß an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Ar-
               beitsuchende weitergeleitet.
               Die Änderung beinhaltet die in § 46 Abs. 7 Nrn. 2 und 3 SGB II vorgesehene weitere Anhe-
               bung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung um 7,9 Prozentpunkte
               im Jahr 2018 und um 10,2 Prozentpunkte ab dem Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem
               Bundesteilhabegesetz.
               Die weitere Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nds. AG SGB II ist redaktioneller Art, weil sich
               die Absatzfolge in der Verweisnorm geändert hat.
          Der neue Absatz 2 wurde aufgrund des Änderungsvorschlags der Koalitionsfraktionen eingefügt,
          die dazu folgende schriftliche Begründung gegeben haben:
               Die Änderung sieht eine Umsetzung der bundesrechtlichen Regelungen des § 46 Abs. 9 und
               10 SGB II vor. Ziel ist es, die Kommunen in den Jahren 2016 bis 2018 von den besonderen fi-
               nanziellen Belastungen bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Zusammen-
               hang mit der aktuellen Zuwanderung von Flüchtlingen zu entlasten.
               Für das Jahr 2016 sieht der Bund eine Verteilung der Entlastung in Höhe von bundesweit
               400 000 000 Euro auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel vor. Im Ergebnis wird die
               Beteiligungsquote für Niedersachsen um 2,9 Prozentpunkte angehoben (§ 46 Abs. 9 SGB II).
               Entsprechend der durch den Bund in diesem Jahr vorgesehenen Verteilung auf die Länder
               wird für die Weiterleitung der Mittel in Niedersachsen ein allgemeiner Schlüssel gewählt, der

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               sich nach dem Verhältnis der im Jahr 2016 insgesamt geleisteten Ausgaben für Unterkunft
               und Heizung der einzelnen kommunalen Träger bestimmt.
               In den Jahren 2017 und 2018 erfolgt die Verteilung der Entlastung durch den Bund nach ei-
               nem Maßstab, der sich an den tatsächlichen flüchtlingsbedingten Ausgaben nach Maßgabe
               des § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II bemisst. Anhand von statistischen Daten der Bundesagentur
               für Arbeit werden für die Höhe der Bundesbeteiligung die landesspezifischen Werte im Rah-
               men einer Rechtsverordnung des Bundes in den Jahren 2017 bis 2019 festgelegt und rück-
               wirkend angepasst.
               Für Niedersachsen ist vorgesehen, dass die kommunalen Träger – wie beim Erstattungsver-
               fahren der Leistungen für Bildung und Teilhabe – in den Jahren 2017 und 2018 zunächst mo-
               natliche Abschlagszahlungen erhalten. In den Jahren 2018 und 2019 erfolgt nach Verkündung
               der Rechtsverordnung des Bundes eine Spitzabrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr.
               Für die Spitzabrechnung sind die statistischen Daten der Bundesagentur für Arbeit maßgeb-
               lich, die auch der Bund für die Verteilung der Bundesbeteiligung auf die einzelnen Länder
               verwendet. Diese statistischen Daten werden seit dem Berichtsmonat Juni 2016 erhoben und
               zukünftig kommunalscharf zur Verfügung gestellt. Als flüchtlingsinduzierte Ausgaben für Un-
               terkunft und Heizung gelten Zahlungsansprüche für laufende Kosten für Unterkunft und Hei-
               zung nach § 22 Abs. 1 SGB II für solche Bedarfsgemeinschaften, in denen mindestens eine
               erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor 2016 erstmals leistungsberechtigt
               war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völker-
               rechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsge-
               setzes verfügt.
          Zum Absatzende wird noch ergänzend empfohlen, die Datengrundlage durch den Zusatz „Bundes-
          agentur für Arbeit“ entsprechend der obigen Begründung zu konkretisieren; damit wird eine Anre-
          gung der kommunalen Spitzenverbände aufgegriffen.
          Der Sonderregelung für die Stadt Göttingen im neuen Absatz 3 Satz 4 liegt zugrunde, dass für die
          Stadt Göttingen aufgrund ihres Sonderstatus‘ die in Satz 5 gewählte Bestimmungsgröße der Unter-
          kunftskosten nicht passt, weil sie hierfür nicht zuständig ist. Daher musste dafür ein anderer Wert
          zur Bemessung der Abschlagszahlungen gefunden werden. Um den nicht leicht verständlichen Un-
          terschied zwischen den Sätzen 4 und 5 deutlich zu machen, wird vorgeschlagen, in Satz 4 klarzu-
          stellen, dass sich bei der Stadt Göttingen die Abschlagszahlungen nach dem betreffenden Leis-
          tungsbereich (Bildungs- und Teilhabe) richten, während für die übrigen Träger in Satz 5 aus prakti-
          schen Gründen (auch schon bisher in Satz 4) eine andere Bestimmungsgröße gewählt wurde, die
          nicht unmittelbar mit dem Bildungs- und Teilhabebereich zusammenhängt (ähnlich wie im Bund-
          Länder-Erstattungsverfahren, vgl. § 46 Abs. 6 SGB II). Der in Satz 6 genannte Prozentpunktsatz
          der Verordnung des Bundes beträgt derzeit 5 %; diese Verordnung fußt nicht auf Unterkunftskos-
          ten, sondern auf der Berechnung der bundesweiten Aufwendungen für Bildung und Teilhabe.
          In Absatz 4 Satz 2 soll sich die Zurechnung der Aufwendungen zum Folgejahr auf die Endabrech-
          nung beschränken, aber keine über die Endabrechnung nach Absatz 3 hinausgehenden Wirkungen
          auslösen. Die empfohlene Umformulierung stellt dies lediglich klar; die gesonderte Regelung über
          die Zuordnung der Ausgaben zum Folgejahr kann damit entfallen.
          In Satz 4 soll der Hinweis auf den zeitlich (auf das Jahr 2014) begrenzten Anwendungsbereich der
          Bundesregelung den Übergangscharakter des Satzes verdeutlichen. Die Benennung der Empfän-
          ger (kommunale Träger) wird redaktionell vorgezogen.
          Der neue Absatz 5 wurde aufgrund des Änderungsvorschlags der Koalitionsfraktionen eingefügt,
          die dazu folgende schriftliche Begründung gegeben haben:
               Die Regelung sieht eine Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber für den Fall vor,
               dass durch Rechtsverordnung des Bundes die landesspezifischen Beteiligungsquoten des
               Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung gemindert werden. Eine derartige Situation
               kann eintreten, wenn der Bund in einem Jahr die in § 46 Abs. 5 Satz 2 SGB II festgelegte Be-
               grenzung seiner Beteiligung auf höchstens 49 Prozent der bundesweiten KdU-Ausgaben
               überschreiten würde. Sollte der Bund von dieser Ermächtigung Gebrauch machen und seine

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               landesspezifische Beteiligungsquote für Niedersachsen gegenüber der derzeitigen Gesetzes-
               lage absenken, ist es erforderlich, die in § 4 Abs. 1 Nds. AG SGB II genannten Prozentpunk-
               tesätze in einem zeitnahen Verfahren entsprechend anzupassen. Eine Verminderung der lan-
               desspezifischen Beteiligungsquote um 1,2 vom Hundert erfolgt vor dem Hintergrund, dass
               dieser Anteil aus den Bundesmitteln zur Deckung der Verwaltungskosten nach dem in § 4
               Abs. 2 Satz 2 Nds. AG SGB II bestimmten Verteilungsschlüssel an die Kommunen weiterge-
               leitet wird.
          Die am Absatzende enthaltene letzte Ermächtigung zur weiter zurückwirkenden Anpassung auch
          für die jeweiligen Vorjahre bezieht sich nur auf die Jahre 2018 und 2019, weil auch auf Bundesebe-
          ne - in § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 (am Ende) SGB II - nur insoweit zu einer entsprechenden Anpas-
          sung ermächtigt wird.

          Zu Nummer 4 (§ 5):
          Ebenfalls von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagen wurden die Änderungen in der neuen Num-
          mer 5 (zu § 5 Abs. 1), deren schriftliche Begründung wie folgt lautet:
               § 5 Nds. AG SGB II regelt die Zahlung eines Landeszuschusses an die kommunalen Träger
               der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dabei handelt es sich um eine Finanzwirkung der
               sogenannten „Hartz IV-Reform“, die sich aus der im Rahmen des Vierten Gesetzes für mo-
               derne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt durchgeführten Reform des Wohngeldrechts ergibt.
               Die Verpflichtung der Länder, die Mittel, die sie durch die Streichung des Wohngeldanspruchs
               für Leistungsberechtigte nach dem SGB II einsparen, an die Kommunen weiterzuleiten, ist in-
               tegrierter Bestandteil des Finanzierungskonzepts.
               Von diesem Betrag abzusetzen sind die Belastungen Niedersachsens durch die Sonderbe-
               darfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 a des Gesetzes über den Finanzaus-
               gleich zwischen Bund und Ländern (Hartz IV-SoBEZ). Diese dienen dem Ausgleich strukturel-
               ler Arbeitslosigkeit und den daraus entstehenden überproportionalen Lasten im Zusammen-
               hang mit der Hartz IV-Reform in den fünf neuen Bundesländern.
               Die im Jahr 2016 durchgeführte Überprüfung der Hartz IV-SoBEZ führt in den Jahren 2017 bis
               2019 zu deren Absenkung. Aufgrund der damit verbundenen finanziellen Entlastung des Bun-
               des wird der Umsatzsteueranteil der Länder entsprechend erhöht. Die gesetzestechnische
               Umsetzung erfolgt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten
               der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen.
               Für den niedersächsischen Landeshaushalt führt die Erhöhung des Umsatzsteueranteils der
               Länder im Zusammenhang mit der Überprüfung der Hartz IV-SoBEZ zu einer Einnahmeerhö-
               hung in Höhe von circa 25 900 000 Euro. Diese wird – abzüglich des Anteils des Kommunalen
               Finanzausgleichs von 15,5 Prozent (dies entspricht rund 4 000 000 Euro) – in Höhe von
               21 900 000 Euro an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weiter-
               geleitet. Der Landeszuschuss ab dem Jahr 2017 beträgt damit 142 800 000 Euro.
               Die Befristung dieser Höhe bis zum Jahr 2019 erfolgt vor dem Hintergrund der nach drei Jah-
               ren vorgesehenen erneuten Überprüfung der Ausgleichshöhe, der Neuordnung der Bund-
               Länder-Finanzbeziehungen sowie der Notwendigkeit, aktuelle bisher noch nicht hinreichend
               einschätzbare Entwicklungen in der Bundesgesetzgebung (z. B. Unterhaltsvorschussgesetz)
               mit in die Betrachtung einzubeziehen.

                                                                                                                  5
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          Zu Artikel 7 (Gesetz über das „Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in
          Niedersachsen“):
          Zu § 2:
          In der Vorschrift über den Zweck des Sondervermögens muss das in Satz 1 umschriebene Rege-
          lungsmotiv („Ziel“) nicht auch in der Überschrift erwähnt werden. Zu Satz 1 wird eine redaktionelle
          Vereinfachung und zu Satz 2 werden Verdeutlichungen der Verweisungen empfohlen.
          Ausschussmitglieder der Fraktionen von SPD und Grünen hoben hervor, dass mit dem Sonderver-
          mögen der über Jahre aufgelaufene Bedarf an Investitionen im Krankenhausbereich abgebaut wer-
          den solle. Ein Ausschussmitglied der CDU-Fraktion erklärte, dass damit auch eine finanzielle Vor-
          belastung der Zukunft sowie im Effekt eine verschleierte Kreditaufnahme verbunden seien.

          Zu § 3:
          Zur Vorschrift über die Finanzierung wird in Absatz 1 ein zusätzlicher Satz 2 vorgeschlagen. Der
          Gesetzentwurf geht davon aus, dass sich die Kommunen an der Finanzierung des Sondervermö-
          gens wie auch sonst an der Finanzierung von Investitionen im Krankenhausbereich zu beteiligen
          haben (S. 7 der Begründung). Ob § 2 Abs. 1 NKHG in diesem erweiternden Sinne auszulegen ist,
          erschien aber fraglich, weil die Zuführungen zum Sondervermögen nicht unmittelbar der Förderung
          von Investitionskosten dienen, sondern zunächst nur eine Finanzierungsvorstufe betreffen. Daher
          soll insoweit eine entsprechende Anwendung des § 2 NKHG klargestellt werden, insbesondere für
          den Fall, dass die Umlage hierfür gesondert erhoben werden soll.

          Zu § 4:
          In der Vorschrift über die Zweckbindung soll die in Nummer 1 verwendete Wortkombination „Struk-
          turoptimierung“ durch eine bestimmtere Formulierung ersetzt und der Auffangtatbestand den übri-
          gen Nummern nachgestellt werden. Die nun vorgeschlagene Begrifflichkeit „Verbesserung von
          Versorgungsstrukturen“ lehnt sich an die Überschrift zu § 12 KHG an. Nach Auskunft des Fachmi-
          nisteriums (MS) soll es dabei nicht nur um übergreifende Dienstleistungseinheiten (z. B. eine zen-
          trale gemeinsame Sterilisation) gehen, sondern auch um Maßnahmen für Krankenhäuser außer-
          halb des ländlichen Raums, welche nicht Betriebsstellen oder Standorte zusammenlegen können
          und keinen überregionalen Schwerpunkt bilden, aber dennoch sanierungsbedürftig sind.

          Zu § 5:
          Zur Bestimmung über die Fördervoraussetzungen wird noch eine rechtssprachlich genauere Fas-
          sung der Nummer 5 empfohlen.

          Zu § 6:
          In der Vorschrift über die Verwaltung des Sondervermögens soll in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1
          klargestellt werden, dass das Ministerium für die Übertragungsentscheidung zuständig ist.
          Der zweite Halbsatz des Satzes 2 soll gestrichen werden, nachdem das Fachministerium erklärt
          hat, dass die Verwaltungskosten auch aus den Mitteln des Ministeriums bezahlt werden könnten.
          Der GBD hatte angemerkt, dass die Deckung der Verwaltungskosten aus dem Sondervermögen
          den Rahmen des § 2 NKHG (mit § 9 Abs. 1 KHG des Bundes) und der Zweckbindung im obigen
          § 4 überschreite, weil es sich dabei nicht um Investitionskosten handele. Zudem würden im Falle
          der Übertragung der Verwaltung auf Dritte die Kommunen indirekt mit den Folgekosten belastet,
          weil sich die Investitionsfördermittel dann um die Verwaltungskosten verringern würden; die Kom-
          munen seien aber an der Übertragungsentscheidung nicht beteiligt.

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          Zu Artikel 7/1 (Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes):
          In dem schon mehrfach erwähnten Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen wird der neue Ar-
          tikel 7/1 wie folgt schriftlich begründet:
               Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) vom 31. Oktober 2013 wur-
               de am 8. Juni 2016 geändert. Dabei wurden u. a. auch die hierin enthaltenen Verweise auf
               den ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) an die zu
               diesem Zeitpunkt aktuelle Version vom 7. Januar 2016 angepasst, da die Bezugnahme auf
               außer Kraft getretene Regelungen weder erforderlich noch anwenderfreundlich wäre. Am 22.
               Juni 2016 wurde die VOB/A 2016 allerdings nochmals abgeändert. Die Verweisung im
               NTVergG soll entsprechend angepasst werden, so dass das NTVergG weiterhin die aktuelle
               Version der VOB/A in Bezug nimmt.
               Die Gesetzesänderung führt zu keinen haushaltsmäßigen Auswirkungen.

          Zu Artikel 7/2 (Änderung des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einfüh-
          rung der inklusiven Schule):
          Im Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen wird der neue Artikel 7/2 wie folgt begründet:
               Nach dem Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen Einführung der inklusiven
               Schule gewährt das Land für die mit der Einführung der inklusiven Schule an den öffentlichen
               Schulen, ausgenommen Förderschulen, verbundenen Kosten einen finanziellen Ausgleich der
               sächlichen Kosten.
               Bei den Beratungen zu dem Gesetz haben die Träger der freien Schulen deutlich gemacht,
               dass in ihren inklusiven Schulen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 des Niedersächsischen
               Schulgesetzes) ebenfalls Kosten in erheblicher Höhe entstehen, unter anderem durch den
               notwendigen barrierefreien Umbau der Schulen.
               Mit dem vorliegenden Entwurf wird dem Umstand der notwendigen Umbaumaßnahmen auch
               für diese Schulen in freier Trägerschaft Rechnung getragen. Als Pro-Kopf-Betrag für die Schü-
               lerinnen und Schüler an den oben angegebenen freien Schulen wird derselbe schülerbezoge-
               ne Betrag gezahlt wie an die Träger öffentlicher Schulen.
               Die Abrechnung und Zahlbarmachung der Pauschale nach § 2 Abs. 3 bei Ersatzschulen er-
               folgt wie bei den öffentlichen Schulen ohne gesonderten Antrag auf Grundlage der Schüler-
               zahlen der Schulstatistik des Vorjahres.
               Für Ergänzungsschulen nach den §§ 160 und 161 des Niedersächsischen Schulgesetzes ist
               ein gesondertes Antragsverfahren entsprechend § 2 Abs. 4 notwendig, da diese nicht an der
               Erhebung der Schulstatistik teilnehmen. Für diese Schulen ist ein Stichtag für die Antragstel-
               lung bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde festzulegen, an dem auch prüfbare
               Schülerlisten vorzulegen sind. Für die Antragstellung hinsichtlich der Pauschalen für die Jahre
               2015, 2016 und 2017, die im Haushaltsjahr 2017 gezahlt werden, wird der 1. März 2017 fest-
               gelegt; für die weiteren Haushaltsjahre ist es der 1. Oktober des jeweiligen Vorjahres.
               Die Antragsannahme, Prüfung der Schülerdaten und Zahlbarmachung erfolgen durch die Nie-
               dersächsische Landesschulbehörde.
               Die Zahlung der Pauschalen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 führt im Haushaltsjahr 2017
               zu einer Mehrbelastung des Landeshaushaltes in Höhe von 2 754 700 Euro. Ab dem Haus-
               haltsjahr 2018 beträgt die jährliche Mehrbelastung des Landeshaushaltes voraussichtlich
               1 067 000 Euro.
          Ergänzend empfiehlt der Ausschuss, zu § 2 Abs. 2 Satz 1 noch eine redaktionelle Änderung, durch
          welche die Dauerregelung von der Übergangsregelung (jetzt Satz 4) getrennt werden soll. Dieselbe
          Systematik liegt bereits dem Absatz 4 derselben Vorschrift zugrunde.

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          Zu Artikel 7/3 (Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes):
          Im Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen wird der neue Artikel 7/3 - im Wesentlichen - wie
          folgt sachlich begründet:
               Die Glücksspielabgabe ist ein zentraler Mechanismus zur Umsetzung der Forderung aus § 10
               Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), wonach sicherzustellen ist, „dass ein erheblicher
               Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirch-
               licher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird.“ Dieser Auftrag wird vor allem durch § 14 des
               Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) realisiert. Dort werden die aus der
               Glücksspielabgabe zu leistenden Finanzhilfen geregelt, soweit nicht das Niedersächsische
               Sportfördergesetz (NSportFG) und das Niedersächsische Gesetz zur Förderung der Freien
               Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG) Regelungen enthalten.
               Die Glücksspielabgabe auf das Zahlenlotto (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NGlüSpG) soll um
               0,22 Prozentpunkte angehoben werden. Diese Abgabe wird zurzeit auf die Lotterien „Lotto
               6aus49“, „Eurojackpot“ und „Keno“ erhoben.
               Die Anpassung der Glücksspielabgabe auf das Zahlenlotto dient der Stabilisierung des Ge-
               samtaufkommens der Glücksspielabgabe. Damit werden die Rückgänge beim Aufkommen
               der Glücksspielabgabe teilweise kompensiert, die durch die Verlängerung der Senkung der
               Glücksspielabgabe auf Rubbellose bzw. durch den bevorstehenden Wegfall der Oddset-
               Sportwette und den damit verbundenen Ausfall der Glücksspielabgabe auf Wetten mit festen
               Gewinnquoten entstehen.
               Der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung sollen zur Aufrechterhaltung und Fortführung der
               Stiftungstätigkeit ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Lotto-Sport-Stiftung
               wurde bis Ende 2015 zu einem Teil aus verfallenen Gewinnen der Lotterien der Toto-Lotto
               Niedersachsen GmbH (TLN) finanziert (Jahr 2013: 700 000 Euro; Jahr 2015: 1 300 000 Euro).
               Nach Wegfall dieser Förderung soll die Lotto-Sport-Stiftung durch Gewährung einer Finanzhil-
               fe aus der Glücksspielabgabe direkt durch das Land gefördert werden. Die Lotto-Sport-
               Stiftung war in der Vergangenheit bereits Empfängerin einer Finanzhilfe nach § 14 NGlüSpG.
               Durch Aufnahme einer neuerlichen Regelung zugunsten der Lotto-Sport-Stiftung in das Nie-
               dersächsische Glücksspielgesetz wird die Lotto-Sport-Stiftung zudem auch wieder mit der
               Stiftung Niedersachsen bzw. der Niedersächsischen Bingostiftung für Umwelt und Entwick-
               lungszusammenarbeit gleichgestellt, zu deren Gunsten sich bereits Regelungen im Nieder-
               sächsischen Glücksspielgesetz befinden. Eine jährliche Finanzhilfe in Höhe von 1 000 000
               Euro an die Lotto-Sport-Stiftung erscheint erforderlich.
               Die Lotto-Sport-Stiftung erhält außerdem gem. § 14 Abs. 4 NGlüSpG einen Anteil der Mehr-
               einnahmen aus der Glücksspielabgabe in Höhe von 2,1 vom Hundert. Der maßgebliche So-
               ckelbetrag in § 14 Abs. 4 NGlüSpG wird um 1 000 000 Euro auf 147 300 000 Euro erhöht um
               zu gewährleisten, dass die durch die Anhebung der Abgabe auf das Zahlenlotto erzielten
               Mehreinnahmen nicht der Ausschüttung nach dieser Vorschrift unterliegen.
               Die Erhöhung der Glücksspielabgabe auf Zahlenlotto um 0,22 Prozentpunkte führt ausgehend
               vom Spielkapital im Jahr 2015 zu einer erwarteten Erhöhung der Einnahmen um ca.
               1 000 000 Euro jährlich. Die Ausgleichsfinanzierung der Lotto-Sport-Stiftung soll aus dem
               Landeshaushalt erfolgen. Die mit der Ausgleichsfinanzierung verbundenen Mehrausgaben für
               den Landeshaushalt werden durch die Erhöhung der Glücksspielabgabe ausgeglichen. Die
               Finanzhilfe für die Lotto-Sport-Stiftung geht nicht zu Lasten der übrigen im Niedersächsischen
               Glücksspielgesetz, im Niedersächsischen Sportfördergesetz oder im Niedersächsischen Ge-
               setz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege genannten Destinatäre der Glücksspielabga-
               be.
               (…)
               Die Lotto-Sport-Stiftung ist seit 2009 eine selbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts, deren
               Gemeinnützigkeit ebenfalls im Januar 2009 anerkannt wurde. Das Fördergebiet der Stiftung
               umfasst das gesamte Bundesland Niedersachsen. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung

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Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode                                                        Drucksache 17/7113

               des Sports, insbesondere des Breiten-, Leistungs- und Nachwuchssports, der Integration von
               Zugewanderten und Menschen mit Migrationshintergrund und mildtätiger Zwecke.
               Die Lotto-Sport-Stiftung finanzierte sich unter anderem durch nicht abgeholte beziehungswei-
               se nicht zustellbare Gewinne aus von TLN veranstalteten Glücksspielen. Ferner ist die Lotto-
               Sport-Stiftung seit 2013 ein Destinatär der Zweckerträge aus der Lotterie Glücksspirale. Der
               jährliche Mittelzufluss seit dem Jahr 2013 beträgt umsatzabhängig 1 800 000 Euro bis
               2 100 000 Euro aus Mitteln der Glücksspirale, sowie 700 000 Euro bis 1 300 000 Euro aus
               verfallenen Gewinnen der Lotterien der TLN.
               Die Zuwendung der nicht abgeholten Gewinne ist mit dem Jahr 2016 entfallen. Dadurch ent-
               steht bei der Lotto-Sport-Stiftung eine Finanzierungslücke.
               Die Finanzierung der Lotto-Sport-Stiftung soll weiterhin gewährleistet werden. Durch die fest-
               geschriebene Höhe erhält die Lotto-Sport-Stiftung Planungssicherheit. (…)
          Änderungen hierzu werden vom Ausschuss nicht empfohlen.

          Zu den Artikel 7/4 (Änderung des Niedersächsischen Sportfördergesetzes) und 7/5 (Änderung des
          Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege):
          Im Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen wird zu den Artikeln 7/4 und 7/5 - im Wesentli-
          chen - jeweils Folgendes ausgeführt:
               Die Änderung folgt der Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes, indem sie die
               Erhöhung des Sockelbetrages nachvollzieht. Die Destinatäre des Niedersächsischen Geset-
               zes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege werden dadurch nicht schlechter gestellt als
               bisher. Auswirkungen auf den Landeshaushalt ergeben sich insoweit nicht.

          Zu Artikel 7/6 (Änderung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes):
          Zu den Änderungen des § 2 Abs. 3 und des § 16 des Verwaltungskostengesetzes sowie zu den
          dagegen auch im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwänden der kommunalen Spitzenver-
          bände wird im Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen ausgeführt:
               Das Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) hat anderen Behörden für seine Leistungen
               unter bestimmten Voraussetzungen Gebührenbefreiungen zu gewähren. Demgegenüber ha-
               ben niedersächsische Nachbarländer in unterschiedlicher Weise Regelungen getroffen, die
               eine Gebührenerhebung von anderen Behörden ermöglichen. Diese unterschiedliche Rechts-
               lage in den Ländern gibt einen Anreiz für Behörden anderer Länder, Messgeräte nicht in ih-
               rem Land, sondern in Niedersachsen gebührenfrei eichen zu lassen. Sowohl die Behörden
               anderer Länder, aber auch von der Gebührenpflicht ebenfalls befreite Behörden im Lande
               Niedersachsen genießen mithin zurzeit ein Gebührenprivileg, das steigende Kostenunterde-
               ckungen beim MEN nach sich zieht. Diese unbefriedigende Situation ist auch vom Nieder-
               sächsischen Landesrechnungshof - zuletzt in der Prüfungsmitteilung vom 26. April 2016 /
               4.2.1 -0811/3 - 18/15 - moniert und eine Änderung des Niedersächsischen Verwaltungskos-
               tengesetzes (NVwKostG) erbeten worden.
               Durch die Gesetzesänderung soll daher die Anwendung der Befreiungsregelungen des § 2
               Abs. 1 und 2 NVwKostG für Leistungen des MEN insgesamt ausgeschlossen werden. Damit
               wird insbesondere die Gebührenpflicht von Behörden anderer Rechtsträger und somit ein er-
               höhtes Gebührenaufkommen bewirkt.
               Als Landesbetrieb ist das MEN nach Nummer 1.1.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 26 der
               Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) erwerbswirtschaftlich ausgerichtet. Ein
               kostendeckender Betrieb ist insoweit nur möglich, wenn für die erbrachten Leistungen auch
               die entsprechenden Einnahmen generiert werden können. Dem stand die Gebührenbefreiung
               für Behörden bisher entgegen. Auch deshalb ist eine Gebührenerhebung des MEN gegenüber
               anderen Behörden zu ermöglichen.

                                                                                                                   9
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               Zugleich werden § 2 Abs. 3 Nr. 1 NVwKostG klarstellend geändert und § 16 NVwKostG ge-
               strichen, da die letztgenannte Regelung nicht mehr benötigt wird.
               In den vergangenen zehn Jahren sind dem MEN Gebühren von durchschnittlich 320 000 Euro
               pro Jahr entgangen, die durch Landeszuschüsse ausgeglichen werden mussten. In 2015 wa-
               ren Leistungen mit einem Wert von 486 126 Euro von Gebühren befreit. Davon entfielen
               234 072 Euro auf niedersächsische Landesbehörden, 146 302 Euro auf niedersächsische
               Kommunen und 105 752 Euro auf nicht niedersächsische Behörden. Hieraus resultierten beim
               MEN 502 Vorgänge der Gebührenbefreiung, 244 für niedersächsische Landesbehörden, 151
               für niedersächsische Kommunen und 107 für nicht niedersächsische Behörden. Für das MEN
               entsteht durch die künftige Gebührenerhebung kein erhöhter Vollzugsaufwand. Die Details
               der gebührenfreien Leistungen mussten bisher schon im Rahmen der KLR ermittelt und ge-
               bucht werden. Es wurden im System sogar Rechnungen erstellt, die dann nicht zum Abgang
               kamen, sondern dazu dienten, die entsprechende Gegenbuchung für die Absetzung der ge-
               bührenbefreiten Leistung zu belegen. Der entfallende Aufwand für diese Absetzungen kann
               nun für die Administration der Rechnungsstellung genutzt werden.
               Mit dem Wegfall der Gebührenbefreiung können im Umfang der Leistungen für Behörden au-
               ßerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung Landeszuschüsse an das MEN reduziert
               werden. Dies wird in den künftigen Wirtschaftsplänen des MEN berücksichtigt werden. Für
               Leistungen an Behörden innerhalb der Landesverwaltung ist der Weg für eine interne Ver-
               rechnung nach § 61 LHO eröffnet. Auswirkungen auf den Gesamthaushalt des Landes erge-
               ben sich durch interne Verrechnungen nicht.
               Sofern Behörden nach Aufhebung der Gebührenbefreiung für die bisher in Niedersachsen er-
               folgten Leistungen auf die Bundesländer ausweichen sollten, die noch eine Gebührenbefrei-
               ung für Behörden haben, entstehen für das MEN keine negativen Auswirkungen. Den insoweit
               vom MEN nicht erbrachten Leistungen stehen die entsprechenden Einsparungen beim Auf-
               wand gegenüber. Das vorhandene Personal ist in diesen Fällen für Überwachungsaufgaben
               oder andere gebührenpflichtige Leistungen einsetzbar.
               Die übrigen Änderungen des Gesetzes haben keine finanziellen Auswirkungen.
               Gegen die Regelungen zu Artikel 7/6 Nr. 1 erhebt die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen
               Spitzenverbände (AGkSpV) erhebliche Bedenken.
               Die Gebührenfreiheit zwischen Verwaltungsbehörden entspräche der grundsätzlichen verfas-
               sungsrechtlichen Entscheidung für den Steuerstaat. Der Finanzausgleich zwischen Land und
               Kommunen finde im Rahmen von Artikel 106 des Grundgesetzes einerseits in der Zuweisung
               von Steuern und andererseits über den kommunalen Finanzausgleich (vgl. auch Artikel 58 der
               Niedersächsischen Verfassung) statt. Daneben zusätzliche Gebührenerhebungen zwischen
               Land und Kommunen vorzusehen, widerspräche diesem Grundgedanken, außer in den Be-
               reichen, wo die öffentliche Hand wirtschaftlich tätig wird und daher wie ein privater Dritter zu
               behandeln ist. Dies gelte umso mehr, als bei der Gebührenerhebung zwischen Behörden im
               Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben für die öffentliche Hand insgesamt nur zu-
               sätzlicher Verwaltungsaufwand für die Bescheiderstellung, die Zahlungsvorgänge etc. entste-
               he und solche Regelungen daher insgesamt völlig unwirtschaftlich seien. Sie müssten letztlich
               von den Bürgern über höhere Steuern finanziert werden. Insoweit werde eine „Ausweitung der
               Gebührenbefreiungstatbestände“ in § 2 Abs. 3 NVwKostG seitens der AGkSpV abgelehnt,
               soweit damit zusätzliche Belastungen für die Kommunen entstehen.
               Das seitens der AGkSpV im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
               geltend gemachte Prinzip der Unentgeltlichkeit behördlicher Leistungsbeziehungen war und
               ist im Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz nicht in dem behaupteten Umfang statu-
               iert. Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz knüpft an die Gebührenfreiheit für Be-
               hörden, die keine Landesbehörden sind, in zulässiger Weise weitere Voraussetzungen.
               Ergänzend ist stets zu prüfen, ob die jeweilige Leistung in Ausübung öffentlicher Gewalt ver-
               anlasst wird sowie ob eine mögliche Gebühr nicht Dritten auferlegt werden könnte. Insbeson-
               dere wenn die Prüfung dieser Voraussetzungen sehr aufwändig ist, kann es geboten und

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               ökonomisch sinnvoll sein, die Prüfung durch eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit ver-
               zichtbar zu machen.
               Darüber hinaus sieht der niedersächsische Gesetzgeber aus den unterschiedlichsten Grün-
               den in § 2 Abs. 3 NVwKostG verschiedene weitere Durchbrechungen des Prinzips der Unent-
               geltlichkeit ausdrücklich vor.
               Insbesondere im Interesse einer Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung, einer dem Veranlas-
               ser- und Kostendeckungsprinzip Rechnung tragenden Refinanzierung des Verwaltungsauf-
               wands oder aus Aspekten der Wirtschaftlichkeit und des Einsatzes neuer Steuerungsinstru-
               mente können Ausnahmen geboten sein.
               Auch für Bereiche, in denen ein potenzieller Kostenschuldner ein Wahlrecht hinsichtlich des
               Leistungserbringers hat, erscheinen Ausnahmen von der Gebührenfreiheit teilweise dann er-
               forderlich, wenn nur dadurch eine einheitliche gebührenrechtliche Ausgestaltung eines auf öf-
               fentlichem Recht des Bundes beruhenden Leistungsverhältnisses zu bewirken ist.
               Unter Einbeziehung dieser Überlegungen erscheinen die Ausnahmeregelungen für MEN und
               Kampfmittelbeseitigungsdienst danach als grundsätzlich möglich und auch gerechtfertigt.
               Der von der AGkSpV vermutete zusätzliche Verwaltungsaufwand entsteht bei einer Aufhe-
               bung der Gebührenfreiheit für Behörden nicht, weil die für eine Gebührenerhebung notwendi-
               gen Tätigkeiten aus buchhalterischen Gründen auch bisher im Wesentlichen schon erbracht
               werden. Auch für den Ausgleich dieses sonst aus dem Landeshaushalt auszugleichenden
               Aufwandes ist das aus der Aufhebung der Gebührenfreiheit resultierende Gebührenaufkom-
               men erforderlich.
               Zu Nummer 1 Buchst. a:
               In § 2 Abs. 3 Nr. 1 NVwKostG wird eine klarstellende Ergänzung in Bezug auf die Kampfmit-
               telbeseitigung aufgenommen. Mit Beschluss der Landesregierung vom 22. November 2011
               wurde der Kampfmittelbeseitigungsdienst mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in das Landesamt
               für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (nunmehr: Landesamt für Geoinfor-
               mation und Landesvermessung Niedersachsen - LGLN) verlagert. In diesem Zusammenhang
               wurde auch der Aufgabenbereich „Kampfmittelbeseitigung“ neu strukturiert. Hinsichtlich der
               Kostentragung in diesem Aufgabenbereich war es unter anderem Ziel der Landesregierung,
               dass die für die Auswertung von Luftbildaufnahmen aus dem Zweiten Weltkrieg zum Auffin-
               den von Bomben für einzelne Grundstücke auf Antrag entstehenden Kosten zukünftig allein
               der Antragsteller unabhängig davon trägt, ob es sich um einen privaten Antragsteller, eine
               Kommune oder eine andere Behörde im Land handelt. Mit Umsetzung des Kabinettsbe-
               schlusses gilt die Ausnahmeregelung für die Vermessungs- und Katasterverwaltung nach § 2
               Abs. 3 Nr. 1 NVwKostG auch für den Kampfmittelbeseitigungsdienst, ohne dass dieses hinrei-
               chend deutlich dem Wortlaut der Gesetzesformulierung zu entnehmen ist. Um die mit Umset-
               zung des Beschlusses geänderten Verhältnisse zu verdeutlichen, wird daher § 2 Abs. 3 Nr. 1
               NVwKostG um die Worte „einschließlich Amtshandlungen des Kampfmittelbeseitigungsdiens-
               tes“ ergänzt.
               Die AGkSpV macht geltend, dass es sich nicht lediglich um eine klarstellende Regelung han-
               dele. Die Kampfmittelbeseitigung werde bislang nicht von § 2 Abs. 3 NVwKostG erfasst. In-
               soweit handele es sich um eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Kommunen. Diese
               werde nachdrücklich bereits deshalb abgelehnt, weil das Land in der Vergangenheit diese
               Leistungen für die Kommunen immer kostenfrei erbracht habe. Die Kampfmittelbeseitigung
               als Gefahrenabwehrmaßnahme erfolge im Übrigen im öffentlichen Interesse. Es bestünden
               daher Zweifel, ob eine Gebührenerhebung überhaupt zulässig wäre.
               Entgegen der Auffassung der AGkSpV stellt die vorgesehene Änderung des § 2 Abs. 3 Nr. 1
               NVwKostG keine zusätzliche Belastung für die Kommunen dar. Die Änderung dient lediglich
               der Klarstellung im Kostenrecht. Der Aufgabenbereich „Kampfmittelbeseitigung“ gehört seit
               dem 1. Januar 2012 zur Vermessungs- und Katasterverwaltung und fällt seitdem unter § 2
               Abs. 3 Nr. 1 NVwKostG.

                                                                                                                 11
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               Wie bereits ausgeführt, war es gerade Ziel der Landesregierung, dass die für die Auswertung
               von Luftbildaufnahmen aus dem Zweiten Weltkrieg zum Auffinden von Bomben für einzelne
               Grundstücke auf Antrag entstehenden Kosten zukünftig allein der Antragsteller trägt (vgl. Ab-
               schnitt I Nr. 2.2 der Kabinettsvorlage „Organisationsänderung bei der Zentralen Polizeidirekti-
               on“ vom 17. November 2011), unabhängig davon, ob es sich um einen privaten Antragsteller,
               eine Kommune oder eine andere Behörde im Lande handelt. Hierdurch sollten vormals beste-
               hende Ungleichbehandlungen bei der Kostentragung von Luftbildauswertungen abgeschafft
               werden. Da der Kampfmittelbeseitigungsdienst mit Umsetzung des Kabinettsbeschlusses vom
               22. November 2011 Teil der Vermessungs- und Katasterverwaltung geworden ist, ergibt sich
               die - von der Landesregierung gewollte - rechtliche Konsequenz, dass auch Kommunen die
               Kosten für beantragte Luftbildauswertungen zu tragen haben. Sie werden hierbei behandelt
               wie jeder private Antragsteller auch (Interesse einer Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung)
               und können für eine solche sogenannte historische Erkundung mittels Luftbildauswertung ei-
               nen privaten Anbieter oder aber den Kampfmittelbeseitigungsdienst beauftragen (potenzieller
               Kostenschuldner hat ein Wahlrecht).
               Bei der Luftbildauswertung handelt es sich (anders als bei der Kampfmittelbeseitigung als Ge-
               fahrenabwehrmaßname) nicht um eine Leistung in Ausübung öffentlicher Gewalt, sondern um
               eine wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand. Bei der Auswertung von Luftbildern wer-
               den in einem speziellen Verfahren durch extra geschultes Personal und besondere Software
               vorhandene Informationen in Form von Kriegsluftbildern zu einer für Dritte „lesbaren“ Informa-
               tion transformiert.
               Die Auswertung alliierter Luftbilder stellt eine mögliche Maßnahme der Gefahrenerforschung
               (Vorerkundung) im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr dar, für die die Gemeinde im
               Rahmen der Auffangregelung nach § 97 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öf-
               fentliche Sicherheit und Ordnung zuständig ist. Sofern tatsächlich eine Kampfmittelbeseiti-
               gung als Gefahrenabwehrmaßname durch die Gemeinde veranlasst wird, hält das Land zur
               Unterstützung der Gemeinde als Behörde der Gefahrenabwehr personelle und technische
               Mittel zur Kampfmittelbeseitigung vor (KBD), die im Rahmen der Amtshilfe für die zuständige
               Behörde eingesetzt werden. Hierfür werden vom Land bislang auch weiterhin aus Billigkeits-
               gründen keine Kosten erhoben (die dem KBD im Rahmen der Amtshilfe entstandenen Ausla-
               gen sind nach den Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich erstattungs-
               pflichtig).
               Die AGkSpV ist zu den damaligen Überlegungen zur Umstrukturierung des Aufgabenberei-
               ches „Kampfmittelbeseitigung“ frühzeitig beteiligt und nach dem Kabinettsbeschluss vom 22.
               November 2011 entsprechend informiert worden.
               Zu Nummer 1 Buchst. b und c:
               Im Zusammenhang mit der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes sind die bislang
               insgesamt bundeseinheitlichen Gebührenregelungen im Bereich des Mess- und Eichwesens
               dahingehend modifiziert worden, dass seitens des Bundes nur noch die einschlägigen Gebüh-
               rentatbestände normiert sowie bestimmte ergänzende Regelungen - insbesondere zur Billig-
               keit - getroffen werden; im Übrigen gilt das Recht der Länder. Das gilt insbesondere auch für
               Regelungen zu persönlichen Gebührenbefreiungen.
               Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NVwKostG werden in Niedersachsen Gebühren nicht erhoben
               für Amtshandlungen, zu denen eine Landesbehörde oder in Ausübung öffentlicher Gewalt ei-
               ne andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bun-
               deslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonsti-
               ger Weise auf Dritte umgelegt werden kann.
               Das MEN hat hiernach anderen Behörden für seine Leistungen unter den dort genannten Vo-
               raussetzungen Gebührenbefreiungen zu gewähren. Demgegenüber haben die niedersächsi-
               schen Nachbarländer Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
               in unterschiedlicher Weise Regelungen getroffen, die eine Gebührenerhebung von anderen
               Behörden ermöglichen. Diese unterschiedliche Rechtslage in den Ländern gibt einen Anreiz
               für Behörden anderer Länder, Messgeräte in Niedersachsen gebührenfrei eichen zu lassen.

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               Für die Behörden anderer Länder sowie für von der Gebührenpflicht ebenfalls befreite Behör-
               den im Lande Niedersachsen besteht mithin zurzeit ein Gebührenprivileg, das steigende Kos-
               tenunterdeckungen beim MEN nach sich zieht. Im Interesse einer verbesserten Kostende-
               ckung soll daher eine Beseitigung dieser Begünstigung erfolgen. Dies erscheint insbesondere
               auch deshalb vertretbar, weil mit eichpflichtigen Messgeräten üblicherweise Verwendungen
               einhergehen, die mit Einnahmen verbunden sind, wie z.B. Geschwindigkeitsmessungen. Für
               unmittelbare Landesbehörden, die Leistungen des MEN nachfragen, ergeben sich durch die
               Gesetzesänderung keine Veränderungen. Das Verwaltungskostenrecht kommt für Leistungs-
               verhältnisse zwischen Behörden desselben Rechtsträgers - aufgrund der in diesem Fall ge-
               gebenen Identität von Gläubiger und Schuldner - nicht zur Anwendung; hier sind weiterhin al-
               lein die entsprechenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen über einen Aufwandsausgleich
               (wie z. B. § 61 LHO) relevant. Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat im Zusammen-
               hang mit Leistungen des MEN in seiner Prüfungsmitteilung vom 26. April 2016 - 4.2.1 -0811/3
               - 18/15 Folgendes ausgeführt:
               „Wir beanstanden, dass die Gebührenbefreiungstatbestände im Hinblick auf die Leistungen
               des MEN für Behörden bislang nicht beseitigt wurden. Zugleich befürworten und unterstützen
               wir die neue Initiative von MEN und MW zur diesbezüglichen Änderung des Niedersächsi-
               schen Verwaltungskostengesetzes.“
               Auch diesen Hinweisen trägt die Gesetzesänderung Rechnung.
               Die AGkSpV sieht keine Notwendigkeit, die Kommunen mit einer zusätzlichen Gebühren-
               pflicht zu belegen. Soweit Anlass für die Regelung die Gebührenerhebung für die Inanspruch-
               nahme durch andere Bundesländer sein soll, wäre die Regelung hierauf zu beschränken. An-
               dernfalls müsste die zusätzliche finanzielle Belastung der Kommunen durch höhere Finanz-
               zuweisungen ausgeglichen werden.
               Das MEN ist nicht nur aufgrund seiner erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung als Landesbetrieb,
               sondern auch mit Blick auf seine satzungsgemäße Verfasstheit gehalten, Kosten deckende
               Einnahmen zu erzielen. Der LRH hat ebenfalls schon in drei Prüfungsmitteilungen vom 11. Ju-
               li 1995, 9. Februar 2006 und 26. April 2016 zum Ausdruck gebracht, dass die Wirtschaftsfüh-
               rung des MEN kostendeckend sein soll und hat für die Leistungen des MEN die Aufhebung
               der Gebührenfreiheit für alle Behörden eingefordert. Vor diesem Hintergrund dürfte die Neu-
               regelung nicht nur zulässig, sondern geboten sein.
               Da das MEN ohnehin nur Gebühren für tarifierte Leistungen erheben kann und Bereiche wie
               die beanstandungslose Markt- und Verwenderüberwachung (§ 59 Abs. 1 Satz 2 des Mess-
               und Eichgesetzes – MessEG) oder die Überwachung von Prüfstellen (§ 57 MessEG) als Or-
               ganisationsüberwachung und Staatsaufsicht nicht tarifiert sind und auch weiterhin Zuführun-
               gen aus dem Haushalt erfordern, ist bei der Änderung des Niedersächsischen Verwaltungs-
               kostengesetzes für eine partielle Gebührenfreiheit, beispielsweise für die niedersächsischen
               Kommunen, kein Raum. Eine solche Differenzierung widerspräche auch dem Gleichheits-
               grundsatz, da Wirtschaftsunternehmen, nichtniedersächsische Kommunen, niedersächsische
               Kommunen und sonstige Behörden die Leistungen des MEN in gleicher Weise und mit glei-
               chen Wirkungen in Anspruch nehmen. Hinzu kommt, dass den Leistungen des MEN keine
               Gegenleistungen gegenüberstehen und für die Inanspruchnahme auch eine Wahlfreiheit be-
               steht, weil diese Leistungen von allen deutschen Eichbehörden ohne räumliche Einschrän-
               kung des Nutzerkreises erbracht werden. Auch aus diesem Grund verbietet sich eine Diffe-
               renzierung der Gebührenerhebung nach dem Sitz oder der Herkunft des Nutzers.
               Zu Nummer 2:
               Die in § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes normierte Kostenfreiheit für die Be-
               glaubigung und die Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen
               und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist
               durch Artikel 1 Nr. 15 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vor-
               schriften vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) mit Wirkung vom 1. November 2013 gestrichen
               worden. Die in § 16 NVwKostG vorgesehene Regelung, die eine Kostenerhebung in Abwei-
               chung von dieser bundesrechtlichen Befreiung ermöglichte, ist danach nicht mehr erforderlich.

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