SCHULE FRAGT. POLIZEI ANTWORTET - Sicherheit im Medienalltag Eine Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer

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SCHULE FRAGT. POLIZEI ANTWORTET - Sicherheit im Medienalltag Eine Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer
Informationen Ihrer Polizei

Sicherheit im Medienalltag

SCHULE FRAGT.
POLIZEI ANTWORTET.
Eine Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer
SCHULE FRAGT. POLIZEI ANTWORTET - Sicherheit im Medienalltag Eine Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer
Ihr Ansprechpartner vor Ort:

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SCHULE FRAGT. POLIZEI ANTWORTET - Sicherheit im Medienalltag Eine Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer
Inhaltsverzeichnis

1.     Zusammenarbeit von Schule und Polizei                                                7

2.     FAQ - Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit
       Smartphones und Internet im Schulalltag                                              9
2.1.   Allgemeine Fragestellungen                                                           9
2.2.   Fragen zu Gefahren und Straftaten                                                   11
2.3.   Fragen zu Verdacht und Strafanzeige                                                 20

3.     Strafanzeige: Das sollten Sie wissen                                                23
3.1.   Handeln bei Verdacht auf eine Straftat                                              23
3.2.   Einen Verdacht dokumentieren                                                        26
3.3.   Strafanzeige erstatten                                                              27
3.4.   Dokumentation an die Polizei übermitteln                                            27

4.     Aufgaben der Polizei nach einer Strafanzeige und im Strafverfahren                  29

5.     Besondere Stellung von Kindern und Jugendlichen im Strafrecht                       31

6.     Beispielhaftes Vorgehen in einem Fall von Cybermobbing                              33
6.1.   Fallschilderung und Lösungsansatz                                                   33
6.2.   Zum Vorgehen bei einem Verdacht                                                     33
6.3.   Grundlegende Empfehlungen                                                           34

7.     Weitere Informationen und Ansprechpartner                                           37

       Ansprechpartner der Polizeilichen Kriminalprävention                                38

       Impressum                                                                           39

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liebe leserin, lieber leser,

die Schule soll ein Ort sein, an dem Kinder und      In dieser Handreichung geben wir Ihnen kurz und
Jugendliche nicht nur Wissen erwerben, sondern       übersichtlich Antworten zu den häufig gestellten
auch Lebenskompetenzen entwickeln. Sie sollen        Fragen im Kontext digitaler Medien im Schulalltag.
dort zudem in ihren sozialen Einstellungen positiv   Ziel ist es in erster Linie, eine differenzierte Orien-
geprägt werden, um diese Eigenschaften später        tierung und allgemeine Informationen zu bieten.
leben und weitergeben zu können. In diesem Zu-       Erläuterungen von juristischen Detailfragen sind
sammenhang wird an Sie als Lehrende die Erwartung    nicht Gegenstand dieser Publikation. Alle Fragen in
gestellt, dass Sie neben der schulisch originären    dieser Handreichung beantworten wir aus der
Aufgabe der Wissensvermittlung, auch einen           polizeilichen Perspektive und verweisen Sie an
wichtigen Teil der Normenerziehung übernehmen.       Stellen, an denen die Grenzen unserer Zuständig-
                                                     keit überschritten sind, auf weiterführende
Die Realität an Schulen ist allerdings von ver-      Informationsquellen.
schiedensten Konflikten und Problemen geprägt.
Verstärkt wird diese Situation auch durch das        Wir wollen Sie als Lehrende insbesondere auf
inzwischen permanente Nutzen digitaler Medien.       Kapitel 6 der Handreichung hinweisen. Anhand eines
Ein nicht unerhebliches Problemfeld stellt dabei     Fallbeispiels stellen wir Ihnen darin eine Handlungs-
das sogenannte Cybermobbing dar, bei dem sich        bzw. Interventionsstrategie bei Taten im Zusammen-
Schülerinnen und Schüler über das Internet           hang mit Cybermobbing oder mit Verletzungen des
gegenseitig demütigen sowie beleidigen. Nicht        Persönlichkeitsrechts und Datenschutzes vor.
selten verbreiten Schülerinnen und Schüler auch      Dieser Lösungsansatz ist jedoch kein Patentrezept,
strafbare Inhalte untereinander: Dazu gehören        sondern gibt lediglich Anregungen, wie aus polizei-
gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte    licher Sicht mit diesem Problem an Schulen
oder Gewaltandrohungen in sogenannten                umgegangen werden sollte.
Horrorkettenbriefen.
                                                     Die in der Handreichung aufgeführten Handlungs-
                                                     empfehlungen sind als allgemeine Orientierung
                                                     zu verstehen. Spezielle landesrechtliche
                                                     Regelungen an Schulen, die im Einzelfall ein
                                                     anderes Vorgehen verlangen, sind natürlich
                                                     vorrangig zu berücksichtigen.

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SCHULE FRAGT. POLIZEI ANTWORTET - Sicherheit im Medienalltag Eine Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer
1. Zusammenarbeit von Schule und Polizei

In der Schule und in jeder anderen pädagogischen      Die Polizei bringt sich als Präventionspartner
Einrichtung ist die Zusammenarbeit mit weiteren       für Schulen auf vielfältige Weise ein. Vor allem
Institutionen wie der Polizei geregelt. Welche        stärkt sie Lehrende bei der Konfliktbewältigung in
Bestimmungen und Kommunikationswege im                einzelnen Klassen wie in der Schulgemeinschaft
Einzelfall gelten, ist in den Schulgesetzen der       insgesamt – auch bei Herausforderungen in der
Bundesländer verankert.                               digitalen Welt. Die Vermittlung eines kompetenten
                                                      und sicheren Umgangs mit der Digitalisierung ist
Die allgemeinbildenden Schulen in Deutschland         jedoch nicht ausschließlich Aufgabe der Polizei.
sind ein Ort der Erziehungs- und Bildungsarbeit.      Vielmehr ist es eine gesamtgesellschaftliche
Wo diese Arbeit durch Fehlverhalten von Schüler-      Herausforderung, bei der jeder – Schülerinnen
innen oder Schülern gestört wird, kann die Schule     und Schüler, Lehrende und Eltern – Verantwortung
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ergreifen.          übernehmen und das Gefahrenpotenzial des
Welche Maßnahmen das im konkreten Fall sind           digitalen Alltags erkennen und minimieren können
und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein         muss.
müssen, ist in den Schulgesetzen oder in den
nachgeordneten Regelungen (z. B. Verordnungen,
Erlassen, Hausordnungen) festgehalten.                  Einen ersten Überblick über die Themen
                                                        der Polizeilichen Kriminalprävention
Wenn das Fehlverhalten einer Schülerin oder             erhalten Sie unter:
eines Schülers die Schwelle zur Straftat über-
schreitet, kann eine unmittelbare Zusammen-             ›    ww.polizei-beratung.de
                                                            w
arbeit mit der Polizei entscheidend sein. In vielen         Die Internetseite gibt einen Gesamt-
Bundesländern gelten für diese Fälle entsprech-             überblick über die wichtigsten Präventions-
ende verbindliche Regelungen. Darin sind nicht nur          bereiche
gegenseitige Informationspflichten, Hinweise zur
Erstattung einer Strafanzeige oder Ansprechpart-        ›   www.polizeifürdich.de
ner festgeschrieben, sondern auch Maßnahmen                  Das Internetangebot der Polizei mit
zur Prävention. Denn die Polizei hat neben der               jugendspezifischen Themen wie Gewalt,
Strafverfolgung noch eine zweite Hauptaufgabe:               Drogen, Waffen sowie mit einem Bereich
die Kriminalitätsvorbeugung. Sie klärt über                  „Handy, Smartphone, Internet“
Ursachen und Gefahren von Kriminalität auf und
gibt Handlungs- und Verhaltensempfehlungen,             ›   www.aktion-tu-was.de
damit Straftaten gar nicht erst entstehen.                   Die Themenseite der Polizei zur Förderung
                                                             der Zivilcourage

                                                        ›   www.zivile-helden.de
                                                             Wissenschaftlich evaluiertes Internet-
                                                             angebot mit Videos, Musik und Quiz zur
                                                             Förderung der Zivilcourage bei jungen
                                                             und internetaffinen Menschen

                                                                                                          7
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2.	FAQ – Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit
    Smartphones und Internet im Schulalltag
Unter den FAQ sind die wichtigsten Fragen zu            Gibt es ein generelles Smartphone-Verbot
unterschiedlichen Problematiken mit digitalen       an deutschen Schulen?
Medien im schulischen Kontext zusammengestellt.     Schulische Einrichtungen können die Nutzung von
Allgemeine Fragestellungen werden getrennt von      Smartphones und anderen mobilen Endgeräten in
konkreten Fragen zu Strafbarkeit oder zu den        ihrer Einrichtung selbst regeln. Der Umgang kann
Aufgaben der Polizei behandelt.                     beispielsweise in der Hausordnung festgelegt
                                                    sein. Ein grundsätzliches Verbot oder eine
2.1. Allgemeine Fragestellungen                     Empfehlung zum Umgang mit digitalen Geräten
                                                    kann auch von der Polizei nicht ausgesprochen
   Welche typischen Straftaten werden im            werden. Wenn Sie weitere Fragen haben, können
schulischen Alltag häufig bekannt?                  Sie sich an Ihre übergeordnete Behörde wenden
Cybermobbing, Beleidigung, Hate Speech oder         oder sich unter www.lehrer-online.de informieren.
Cybergrooming sind nur einige Probleme und
Straftaten, die im schulischen Kontext eine
Rolle spielen können (siehe dazu auch Seite 12).       Ab welchem Alter sollten Kinder
                                                    Smartphones nutzen dürfen?
In diesem Zusammenhang tauchen häufig               Aus polizeilicher Sicht sind Smartphones ein gutes
folgende Straftatbestände des Strafgesetz-          und präventives Mittel, damit Kinder auch unter-
buches (StGB) auf:                                  wegs erreichbar sind oder Hilfe holen können. Die
§§ 185-187 StGB: 	Beleidigung, Üble Nach-          Frage, ob ein Kind auch aus pädagogischer Sicht
                       rede und Verleumdung         ein Mobiltelefon besitzen sollte, unterliegt
§ 240 StGB:            Nötigung                     anderen Überlegungen und kann nicht allein von
§ 241 StGB:            Bedrohung                    der Polizei beantwortet werden.
§ 201a StGB: 	Verletzung des höchst-
                       persönlichen Lebens-         Empfehlungen hierzu erhalten Sie bei medien-
                       bereiches durch Bildauf-     pädagogischen Expertinnen und Experten oder
                       nahmen                       online unter www.klicksafe.de.
§ 201 StGB: 	Verletzung der Vertrau-
                       lichkeit des Wortes
§ 184 StGB: 	Verbreitung pornografi-
                       scher Schriften
§ 184b, § 184c StGB: 	Verbreitung, Erwerb und
                       Besitz kinder- und jugend-
                       pornografischer Schriften
§ 130 StGB:            Volksverhetzung
§ 131 StGB:            Gewaltdarstellung

Neben den Bestimmungen im Strafgesetzbuch
können auch Bereiche des Kunst-Urhebergesetzes
(KunstUrhG) relevant sein, beispielsweise das
Recht am eigenen Bild (§ 22 und § 33 KunstUrhG).

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SCHULE FRAGT. POLIZEI ANTWORTET - Sicherheit im Medienalltag Eine Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer
FAQ zu Smartphone und Internet

    Darf ich einer Schülerin oder einem                Besteht der Verdacht, dass mit dem Smartphone
Schüler das Smartphone wegnehmen?                      eine Straftat begangen wurde, kann nur die Polizei
Nur, wenn eine Schülerin oder ein Schüler freiwillig   dieses sicherstellen. Wurde mit dem Handy
der Aufforderung nachkommt, das Smartphone             tatsächlich eine Straftat begangen, kann das
einer Lehrkraft auszuhändigen (beispielsweise,         Gerät in einem Strafverfahren auch dauerhaft
weil das Gerät entgegen der in der Schule              weggenommen (juristisch: „eingezogen“) werden.
getroffenen Regelungen benutzt wurde), kann
diese Frage mit „ja“ beantwortet werden. Das
heißt, die Lehrkraft darf dieses Gerät – z. B. auf         Darf ich in der Klasse ein Video von
Grundlage der Hausordnung – einbehalten. Wenn          einer Online-Plattform vorführen?
die Schülerin oder der Schüler einer solchen           Ja, wenn dies zur Veranschaulichung des
Aufforderung nicht freiwillig nachkommt, gibt es       Unterrichts erfolgt und die Veranstaltung nicht
für Lehrkräfte keine rechtliche Grundlage, das         öffentlich ist. Da der Schulunterricht als nicht
Gerät abzunehmen. Auch darf die Lehrkraft nicht        öffentlich eingestuft wird, dürfen ganze Werke,
selbst bspw. die Schultasche einer Schülerin oder      egal welcher Länge, ohne Erlaubnis gezeigt
eines Schülers nach dem Gerät durchsuchen oder         werden. Das gilt jedoch nicht für das Kopieren
ein freiwillig ausgehändigtes Smartphone               und Verteilen der Werke. Informieren Sie sich
bedienen (bspw. um nach verbotenen Inhalten            gegebenenfalls auch über die aktuelle
zu schauen).                                           Rechtsprechung. Nähere Informationen dazu
                                                       finden Sie unter: www.internet-abc.de/
                                                       lehrkraefte/praxishilfen

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FAQ zu Smartphone und Internet

2.2. Fragen zu Gefahren und Straftaten               ›	Verhaltensänderung einer Schülerin/eines
                                                         Schülers, häufig verbunden mit einer
   Was ist Cybermobbing?                                 Verschlechterung der schulischen Leistung
Cybermobbing ist eine Sonderform des Mobbings
und weist die gleichen Tatumstände auf. Es           ›   Konkrete Äußerungen einer/eines Betroffenen
bedient sich lediglich anderer Methoden. Die
Täterinnen und Täter nutzen Internet- und            ›	öffentlich einsehbare Hinweise auf Cyber-
Mobiltelefondienste zum Bloßstellen und                  mobbing z. B. in sozialen Netzwerken
Schikanieren ihrer Opfer. Der Übergang von
einzelnen Bemerkungen zur Gewaltausübung im          Informationen rund um das Thema Cybermobbing
Sinne von Mobbing ist oft fließend. Häufig fehlt     bieten zudem Plattformen wie:
den Täterinnen und Tätern das notwendige             www.cyberhelp.eu
Unrechtsbewusstsein. Für die Opfer ist diese Form    www.klicksafe.de
der Gewalt besonders gravierend, denn Täter          www.lehrer-online.de
können rund um die Uhr aktiv sein. Zudem können      www.jugend.support
viele andere die Taten im Netz verfolgen, sie        www.juuuport.de
kommentieren oder unterstützen.

                                                        Wie sollte ich auf Cybermobbing reagieren?
   Wie erkenne ich Cybermobbing?                     Um die weitere Ausbreitung möglichst in Grenzen
Diese Frage kann die Polizei nur bedingt beant-      zu halten, muss einem Verdacht auf Cybermobbing
worten. Tatsache ist: Cybermobbing ist ein komp-     schnell begegnet werden. Jegliche Form von
lexes Thema und oft schwer zu erkennen. Des-         Mobbing sollte nicht ignoriert werden, denn es
wegen ist eine frühzeitige Intervention und ein      handelt sich immer um eine Form der Gewalt.
stetiger Austausch im Kollegenkreis, aber auch mit   Auslöser von Mobbingprozessen sind oft Konflikte,
der Schülerschaft von großer Bedeutung. Dadurch      die nicht gelöst wurden. Die Folgen solcher
können Probleme früh erfasst und gelöst werden.      Konfliktaustragungen sind auch innerhalb einer
Hilfreich erscheint dafür auch ein Kummerkasten:     ganzen Klasse, Klassenstufe und Schule spürbar.
Betroffene können hier anonym Fälle und Probleme     Denn neben den Opfern und Tätern gibt es auch
aufzeigen. Aus den Erfahrungen der Polizei können    die Mitläufer (aus polizeilicher Sicht Mittäter),
folgende Anzeichen auf Cybermobbing hindeuten:       die Mobbing befeuern können. Es empfiehlt sich,
                                                     grundsätzlich Gewaltprävention an Schulen zu
›   Verschlechterung des Klassenklimas               fördern und in den Schulalltag zu integrieren.
                                                     Vertiefende Informationen dazu finden Sie in
›	Ausgrenzung einer bestimmten Schülerin/           Kapitel 6 dieser Handreichung.
    eines bestimmten Schülers

›	Zunahme krankheitsbedingter Abwesenheiten
    einer Schülerin/eines Schülers

                                                                                                       11
FAQ zu Smartphone und Internet

   Ist Cybermobbing eine Straftat?                      Was ist Cybergrooming?
Cybermobbing ist wie Mobbing kein eigen-            Als Cybergrooming wird generell das gezielte
ständiger Straftatbestand.                          Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel
                                                    der Anbahnung sexueller Kontakte bezeichnet.
Dieses kann jedoch – je nach Fall – eine ganze      Täterinnen und Täter (ab 14 Jahre) nehmen dabei
Reihe von Straftatbeständen erfüllen, darunter:     über soziale Netzwerke und Online-Games Kontakt
§ 185 StGB:        Beleidigung                      mit Kinder und Jugendlichen auf. Sie versuchen,
§ 186 StGB:        Üble Nachrede                    die bisherige Kommunikation auf ein weiteres
§ 187 StGB:        Verleumdung                      Kommunikationsinstrument (am besten in Ver-
§ 240 StGB:        Nötigung                         bindung mit einer Webcam) auszuweiten. Dafür
§ 241 StGB:        Bedrohung                        entlocken die Täter ihren Opfern oft die Telefon-
§ 201a StGB:	Verletzung des höchstper-             nummer, um sie dann beispielsweise über
                   sönlichen Lebensbereiches        WhatsApp, Skype oder andere Messenger-Dienste
                   durch Bildaufnahmen              sexuell zu belästigen und sie eventuell dazu zu
§ 131 StGB:        Gewaltdarstellung                überreden, Nacktaufnahmen/-videos zu ver-
§ 201 StGB:	Verletzung der Vertrau-                schicken. Dadurch bauen Täterinnen und Täter eine
                   lichkeit des Wortes              emotionale, leicht manipulierbare Beziehung auf,
§ 22 KunstUrhG: 	Verletzung des Rechts             die in einer (sexuellen) Erpressung, Nötigung oder
                   am eigenen Bild                  in einem Missbrauch enden kann.

   Gibt es viele Fälle von Cybermobbing?                Ist Cybergrooming strafbar?
Da Cybermobbing kein eigenständiger Straftat-       Das sexuell motivierte Einwirken auf Kinder
bestand ist, hat die Polizei keine entsprechenden   (Personen bis 13 Jahre) über das Internet wird
Erkenntnisse aus dem sogenannten Hellfeld. Aus      als Straftat gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 und
verschiedenen Dunkelfeld-Untersuchungen ist         4 StGB gewertet.
jedoch bekannt, dass von einer Betroffenheit
(Prävalenz) bei Schülerinnen und Schülern           Seit 2020 ist bereits die Vorbereitung einer
zwischen 10 % und 20 % ausgegangen werden           sexuellen Kontaktanbahnung zu Minderjährigen
kann. Aktuelle Informationen zur Forschungs-        strafbar – also schon der Fall, indem ein Täter nur
lage finden Sie z. B. unter: www.klicksafe.de       versucht, Kontakt aufzunehmen. Die „Versuchs-
                                                    strafbarkeit“ betrifft all jene Fälle, in denen
                                                    Täterinnen und Täter annehmen, (sexuellen)
                                                    Kontakt zu einem Kind bis 13 anzubahnen, tat-
                                                    sächlich aber mit einem Jugendlichen oder Er-
                                                    wachsenen, einem Elternteil oder mit verdeckten
                                                    Polizeibeamten kommunizieren.

12
FAQ zu Smartphone und Internet

   Wie gehen die Täter bei Cybergrooming vor?            Gibt es viele Fälle von Cybergrooming?
Menschen, die ein (sexuell motiviertes) Interesse    In den vergangenen Jahren wurden in Deutschland
an Kindern oder Jugendlichen haben, gelingt es       jährlich ca. 1.500 Fälle von Cybergrooming
besonders gut, über soziale Netzwerke ein Ver-       polizeilich erfasst. Es muss jedoch von einer
trauensverhältnis zu dieser Zielgruppe aufzu-        weitaus höheren Dunkelziffer ausgegangen
bauen. In der Regel kommunizieren die Täter-         werden. Durch die zunehmende Digitalisierung des
innen und Täter zunächst über unverfängliche         Alltags steigt für Kinder und Jugendliche das
Themen (Interessen, Hobbys etc.) mit den jungen      Risiko, dass sie über das Internet in sexuell
Opfern. Sie versuchen die Probleme der Kinder        motivierter Weise angesprochen werden.
und Jugendlichen zu identifizieren und bieten ge-
schickt ihre Hilfe an. Dadurch schaffen sie ein
(vermeintliches) Vertrauensverhältnis, in dem auch
Fragen über Sexualität keinen Verdacht bei den
Betroffenen erwecken. Andere Täter gehen sehr
direkt vor: Sie fragen schnell nach pornografi-
schem Material. Dieses Vorgehen wirkt auf Kinder
und Jugendlichen nicht nur überraschend, sondern
kann auch erschrecken.

                                                                                                   13
FAQ zu Smartphone und Internet

   Was ist Sexting?                                       Ist Sexting strafbar?
Der Begriff setzt sich aus den Wörtern „Sex“ und      Nein, einvernehmliches Sexting ist keine Straftat.
„texting“ (engl. für das Schreiben von Nachrichten)   Es ist nicht verboten, intime Fotos oder Videos
zusammen. Dabei versenden auch junge Menschen         von sich selbst zu erstellen. Diese Inhalte können
erotische Fotos, Videos oder Nachrichten über         auch weitergegeben werden, wenn dies von allen
Mail oder Messenger an den eigenen Freund oder        Beteiligten freiwillig einvernehmlich und zur pri-
die Freundin. Das Problem: Solche Inhalte können      vaten Nutzung geschieht (gemeint ist hier z. B.
schnell beispielsweise über WhatsApp-Gruppen          im Rahmen einer partnerschaftlichen Beziehung).
verbreitet werden. Dies geschieht oft dann, wenn      Ob ein Verhalten in Verbindung mit Sexting strafbar
eine Beziehung auseinandergeht. Die Verbreitung       ist, ist vom Alter der beteiligten Personen und vom
solcher intimen Inhalte kann gravierende              Inhalt abhängig.
persönliche Auswirkungen auf die Betroffenen
haben und auch Cybermobbing usw. nach sich            So sind z. B. sexuelle Darstellungen von Kindern
ziehen.                                               (Personen bis 13 Jahre) ausnahmslos verboten
                                                      (Kinderpornografie). Bei Jugendlichen ab 14
                                                      Jahren, die sich gegenseitig und einvernehmlich
                                                      eigene Nacktbilder zusenden, handelt es sich um
                                                      die Herstellung und Verbreitung von Jugendporno-
                                                      grafie (§ 184c StGB). In partnerschaftlichen
                                                      Beziehungen zwischen Jugendlichen kann dies
                                                      allerdings auch als nicht strafbar gewertet werden.

                                                      Unter Jugendlichen wird die Verbreitung straf-
                                                      rechtlich relevant, wenn eine Schülerin oder ein
                                                      Schüler ein zunächst einvernehmlich zuge-
                                                      schicktes Nacktfoto eines anderen Jugendlichen
                                                      an weitere Freunde verschickt oder dieses im
                                                      Internet veröffentlicht. Dabei macht sich derjenige
                                                      strafbar, der dieses Bild verbreitet. Zusätzlich
                                                      strafbar macht sich aber auch die Person, die das
                                                      Bild ursprünglich aufgenommen hat, wenn es
                                                      pornografische bzw. jugendpornografische
                                                      Elemente enthält.

                                                      Pornografisch sind beispielsweise Bilder, die
                                                      primär Geschlechtsorgane oder direkte sexuelle
                                                      Handlungen zeigen.

14
FAQ zu Smartphone und Internet

Um Jugendpornografie könnte es sich bereits             Was sind Kettenbriefe und Online-
handeln, wenn ganz oder teilweise unbekleidete      Challenges?
Jugendliche in „unnatürlich geschlechtsbetonter     Ein Kettenbrief ist eine Nachricht, die vor allem
Körperhaltung“ zu sehen sind (§ 184c Abs. 1 Nr. 1   über digitale Kommunikationsdienste wie z. B.
StGB). Beim jugendlichen Sexting hat dies zur       WhatsApp verbreitet wird. Oftmals verbirgt sich
Konsequenz, dass sexuell laszive Aufnahmen unter    hinter dem versendeten Text, Bild oder Video die
die Definition der Jugendpornografie subsumiert     Aufforderung, die Nachricht zu kopieren und an
werden könnten. Dann wäre bereits der Besitz der    mehrere Empfänger zu versenden. Durch diese
Bilder strafbar (Näheres dazu erfahren Sie auf      einfache Art des Teilens verbreiten sich die
Seite 18 f.).                                       Kettenbriefe immens schnell in einem Netzwerk.
                                                    In sogenannten (Horror-)Kettenbriefen werden
Über das Thema „Sexting“ sollte in der Schüler-     dramatische Folgen geschildert, sollte der Ketten-
schaft besonders sensibel und behutsam              brief nicht weitergeleitet werden. Mitunter wird der
aufgeklärt werden. Das gilt auch für die Eltern,    Tod nahestehender Personen oder das Erscheinen
die z. B. bei Elternabenden darüber informiert      eines Monsters angedroht.
werden sollten.
                                                    Bei Online-Challenges handelt es sich um digitale
In einem aufklärenden Gespräch mit Kindern und      Wettkämpfe zu unterschiedlichen Themen. Diese
Jugendlichen sollte deutlich darauf hingewiesen     reichen von harmlosen Späßen (auch zu einem
werden, dass Beziehungen im Streit enden können.    guten Zweck) bis zu lebensgefährlichen
Die ehemalige Partnerin oder der ehemalige          Verhaltensweisen.
Partner könnte einem bewusst schaden wollen
und intime Bilder und Videos im Internet ver-
breiten. Des Weiteren sollte darüber informiert        Was kann ich meinen Schülerinnen und
werden, dass das Internet nicht vergisst und eine   Schülern zu (Horror-)Kettenbriefen raten?
endgültige Löschung quasi unmöglich ist.            Die Polizei rät, (Horror-)Kettenbriefe auf keinen Fall
                                                    zu teilen, weiterzuverbreiten oder zu beantworten.
Weiterführende Informationen dazu finden            Ein Nicht-Verbreiten hat keine negativen Folgen!
Sie unter www.klicksafe.de oder unter               Ein Weiterverbreiten kann bei anderen Em-
www.handysektor.de.                                 pfängern, vor allem bei Kindern für Unwohlsein,
                                                    Angst, Unsicherheit und im schlimmsten Fall für
                                                    psychosomatische Störungen sorgen. Diese
                                                    Kettenbriefe sollten umgehend vom Smartphone
                                                    gelöscht und keinesfalls weiterverbreitet werden.

                                                                                                       15
FAQ zu Smartphone und Internet

    Ist das Versenden eines (Horror-)Ketten-             Ist Hate Speech strafbar?
briefs strafbar?                                      Äußerungen oder Inhalte sind dann strafbar,
Unter Umständen, ja. Derjenige, der einen (Horror-)   wenn die Grenzen der freien Meinungsäußerung
Kettenbrief verfasst oder einen solchen weiter-       überschritten und die Rechte anderer verletzt
leitet, macht sich dann strafbar, wenn der Inhalt     werden.
z. B. eine Gewaltandrohung (§ 241 StGB) oder eine
Anleitung zu Gewalt (§ 111 Abs. 1 StGB) enthält.      Einige mögliche Straftaten im Zusammen-
                                                      hang mit Hate Speech sind:
                                                      § 185 StGB: Beleidigung
    Was ist Hate Speech?                              § 86 StGB: 	Verbreiten von Propagandamitteln
Hate Speech oder auch Hassrede genannt,                             verfassungswidriger Organisationen
bezeichnet strafbare Äußerungen, Kommentare,          § 111 StGB: 	Öffentliche Aufforderung zu
Abbildungen oder Filmaufnahmen, die eine Person                     Straftaten
oder Personengruppe aufgrund ihrer Sexualität,        § 130 StGB: Volksverhetzung
religiösen oder ethnischen Zugehörigkeiten            § 131 StGB: Gewaltdarstellungen
bedroht oder beleidigt. Die über das Internet, die    § 166 StGB: 	Beschimpfung von Bekenntnissen,
sozialen Netzwerke oder per Messenger wie                           Religionsgesellschaften und
WhatsApp verbreiteten Inhalte, können extremis-                     Weltanschauungsvereinigungen
tisch, rassistisch, antisemitisch, sexistisch,
homophob, holocaustverleugnend oder gewalt-
verherrlichend sein. Solche Inhalte finden sich          Welche über digitale Medien verbreiteten
oft in Kommentarspalten sozialer Netzwerke oder       Inhalte werden als strafbar eingestuft?
werden auch über sogenannte Fake-Accounts             Es gibt bestimmte Inhalte, die als verboten
verbreitet.                                           angesehen werden. Im Zusammenhang mit
                                                      Extremismus (Hate-Speech) ist es beispielsweise
                                                      verboten, Inhalte zu verbreiten, die gegen
                                                      Minderheiten hetzen oder zur Gewalt aufstacheln.
                                                      Auch wer Symbole und Kennzeichen verfassungs-
                                                      widriger Organisationen über digitale Medien
                                                      verbreitet, macht sich strafbar. Gleiches gilt für
                                                      Darstellungen von grausamen oder unmenschli-
                                                      chen Gewalttaten. Aber auch pornografische
                                                      Texte, Videos und Abbildungen kursieren durchaus
                                                      unter Schülerinnen und Schülern. Strafbar macht
                                                      sich dabei derjenige, der einem Kind oder einem
                                                      Jugendlichen solche Inhalte zukommen lässt.
                                                      Dabei können Täter auch Kinder oder Jugendliche
                                                      selbst sein.

16
FAQ zu Smartphone und Internet

Wichtig: Kinderpornografische Darstellungen sind     Schülerinnen und Schüler sollten wissen, dass
weltweit strafbar. Bei Kinderpornografie ist nicht   diese strafbare Verbreitung nicht unentdeckt
nur die Verbreitung eine Straftat, sondern bereits   bleibt. Alle großen Anbieter sozialer Medien wie
der Besitz. Werden Inhalte beispielsweise in         z. B. Facebook, Instagram und WhatsApp haben
WhatsApp-Gruppen geteilt, machen sich auch           ihren Sitz in den USA und sind dort gesetzlich
die Empfänger der Nachrichten strafbar, weil sie     verpflichtet, jeden Verdacht auf kinder- und
in den Besitz von kinderpornografischen              jugendpornografische Inhalte einer halbstaatlichen
Darstellungen gelangen. Mehr Informationen           Behörde zu melden. Dazu scannen sie ihren
unter dazu finden Sie auf Seite 18 f.                gesamten Datenbestand ständig mit ausgewähl-
                                                     ten Algorithmen, die z. B. den Anteil nackter Haut
                                                     im Bild erkennen. Diese Verdachtsfälle leitet die
   Warum verbreiten Schülerinnen und Schüler         Behörde in die jeweils zuständigen Länder weiter.
verbotene Inhalte untereinander?                     Der Versender oder die Versenderin ist anhand der
Aus polizeilicher Erfahrung ist bekannt, dass        IP-Adresse oder der Telefonnummer einfach
sich viele jugendliche Täterinnen und Täter der      herauszufinden. So gelangen jährlich ca. 70.000
Tragweite ihres Handelns nicht bewusst sind.         Hinweise nach Deutschland.
Gründe hierfür sind: Leichtsinn, Gewohnheit alles
weiterzuleiten oder schlicht Unkenntnis darüber,
dass ein Bild, ein Symbol oder ein Video eine
Straftat darstellen. Manche wollen durch die Ver-
breitung solchen Materials auch schockieren oder
provozieren. Nur wenige sind sich darüber im
Klaren, dass sie verbotene Inhalte verbreiten.

                                                                                                    17
FAQ zu Smartphone und Internet

   Was wird als Kinderpornografie, was                   Was kann ich tun, wenn an meiner Schule
als Jugendpornografie bezeichnet?                    kinder- oder jugendpornografische Darstellun-
Unter Kinderpornografie werden Darstellungen         gen über Messenger usw. verbreitet werden?
verstanden, die den sexuellen Missbrauch von         Sie selbst können und müssen von Schülern
Personen bis 13 Jahren zeigen. Unter Jugendpor-      verbreitetes Material nicht hinsichtlich seiner
nografie werden pornografische Darstellungen         Strafbarkeit bewerten. Wenn Sie glauben, dass
zusammengefasst, die sexuelle Handlungen von,        ein Inhalt nicht legal sein kann, sollten Sie der
an oder vor Personen von 14 bis 17 Jahren zeigen.    Sache nachgehen. Haben Sie eine Vermutung,
Dazu gehören in beiden Fällen auch Abbildungen       aber keinen konkreten Verdacht, fragen Sie bei-
eines ganz oder teilweise unbekleideten              spielsweise im Lehrerkollegium nach, ob andere
Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonter    ähnliche Beobachtungen gemacht haben. Infor-
Körperhaltung und in Bezug auf Kinder die sexuell    mieren Sie die Polizei, um den Vorfall aufarbeiten
aufreizende Wiedergabe unbekleideter                 zu können. Beachten Sie dabei auch die intern
Geschlechtsteile und des unbe-                       aufgestellten Meldewege und -verpflichtungen
kleideten Gesäßes eines Kindes. Strafbar ist der     Ihrer Einrichtung.
Besitz, das Sich-Verschaffen, Herstellen oder die
Verbreitung von Bildern oder Filmaufnahmen, aber     Wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen
auch von Schriften und zeichnerischen Dar-           von (Cyber-)Mobbing immer wieder solche Inhalte
stellungen von sexuellen Handlungen an und von       zugeschickt bekommt, sollte unmittelbar Straf-
Minderjährigen. Darunter fallen beispielsweise       anzeige bei der Polizei erstattet werden. Dafür
Manga-Bilder mit entsprechenden sexuellen Dar-       dürfen Betroffene in diesem Fall auch Beweise in
stellungen oder Erzählungen mit entsprechendem       Form von Screenshots sichern, um den Vorfall
Inhalt. Nähere Informationen dazu finden Sie unter   zu dokumentieren.
www.polizei-beratung.de/faqzukinderporno-
grafie

   Wie gelangen Schülerinnen und Schüler an
kinder- oder jugendpornografische Darstellun-
gen und Videos?
Schülerinnen und Schüler können zum einen über
Sexting (Näheres dazu auf Seite 14) an Material
gelangen. Zum anderen suchen Schülerinnen oder
Schüler bewusst nach solchen Abbildungen im
Internet oder in sozialen Netzwerken, um diese
anschließend unter Gleichaltrigen weiterzuver-
breiten. Halbwegs versierte Internetnutzer können
verhältnismäßig einfach an solche Darstellungen
gelangen: bei der Internetsuche, in sozialen
Netzwerken oder möglicherweise auch im Darknet.

18
FAQ zu Smartphone und Internet

   Wie kann ich meine Schülerinnen und Schüler          Wie kann die Schule besser über die
über die strafbare Verbreitung von Kinder- und       Verbreitung von verbotenen Inhalten aufklären?
Jugendpornografie aufklären?                         Die Schule kann auch die Eltern der Schülerinnen
Wichtig ist, dass die Schülerinnen und Schüler       und Schüler über diese Problematik aufklären.
wissen, dass Besitz, Erwerb und die Verbreitung      Dies kann mit Unterstützung der Polizei
solcher Inhalte strafbar ist. Verdeutlichen Sie      beispielsweise bei Elternabenden oder über
ihnen eindringlich, dass sie zu Täterinnen und       Elternbriefe geschehen. Darüber hinaus sollten
Tätern werden bzw. ab 14 Jahren selbst straf-        an der Schule Regeln vereinbart werden, wie mit
rechtlich zur Verantwortung gezogen werden           der Verbreitung verbotener Inhalte umgegangen
können, wenn sie solche Inhalte über soziale         wird. Deutlich werden sollte, in welchem Fall die
Netzwerke wie WhatsApp an Freunde, Bekannte          Schule eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten
oder Gruppenmitglieder weiterverbreiten.             wird. Diese Regel müssen die Schülerinnen und
                                                     Schüler kennen, damit sie wissen, dass ihre
                                                     Einhaltung überprüft wird.

Tipps für Ihre Schülerinnen und Schüler
›	Besitz, Erwerb und Verbreitung von Kinder- und     Das betrifft auch strafunmündige Kinder. Die
  Jugendpornografie sind Straftaten.                  rechtlichen Folgen für die Beteiligten sind in
                                                      Abhängigkeit des Alters und je nach Ent-
›	Wer solche Inhalte unaufgefordert erhält,          scheidung der zuständigen Staatsanwalt-
  sollte diese auf keinen Fall weiterverbreiten.      schaft völlig unterschiedlich. So kann das
  Jeder sollte die Versender solcher Inhalte über     Smartphone von der Polizei z. B. auf Werks-
  die Strafbarkeit informieren.                       einstellung zurückgesetzt werden oder
                                                      einbehalten werden.
›	Auch Schülerinnen und Schüler sollten über
  ihre Eltern Strafanzeige bei der Polizei er-      ›	Im Einzelfall kann das Smartphone dauerhaft
  statten, wenn sie pornografische und andere         entzogen werden. Dabei ist zu bedenken, dass
  verbotene Inhalte über Messenger oder soziale       in vielen Fällen ein Elternteil als Anschlussin-
  Netzwerke erhalten haben.                           haber der SIM-Karten der Smartphones ein-
                                                      getragen ist und somit bei einer Strafanzeige
›	Ist das Smartphone das Tatmittel, dann wird        auch sein Name in den polizeilichen Akten
  es von der Polizei einbehalten – mit allen          vermerkt wird.
  Kontakten, Fotos oder sonstigen Daten.
                                                                                                          

                                                                                                         19
FAQ zu Smartphone und Internet

2.3. Fragen zu Verdacht und Strafanzeige                 Kann ich einer Schülerin oder einem Schüler
                                                     Verschwiegenheit zusichern?
   Muss die Schulleitung bei Verdacht                Diese Frage lässt sich nicht grundsätzlich bejahen.
auf eine Straftat die Polizei informieren?           Die Verschwiegenheit gegenüber einer Schülerin
Bei einer akuten Bedrohung oder Gefahr für das       oder einem Schüler hat Grenzen, z. B. wenn akute
Leben von Schülerinnen und Schülern oder anderen     Gefahr für Leib und Leben besteht oder der
Schulangehörigen muss unverzüglich die Polizei       Verdacht auf eine Straftat im Raum steht. Sie als
informiert werden. In anderen Fällen gelten die in   Lehrkraft haben kein Zeugnisverweigerungsrecht
einem Schulerlass oder in der Schule intern          aus beruflichen Gründen und sind im Strafprozess
aufgestellte Meldewege.                              zur Zeugenaussage gegen Schüler verpflichtet.
                                                     Die Zeugnispflicht geht insoweit der Schweige-
Wenn kein akuter Handlungsbedarf vorliegt,           pflicht vor.
kann die Schulleitung beispielsweise auf
pädagogische Mittel setzen. Trotzdem sollte          Die Schulleitung kann bei einem anonymen Hinweis
gerade dann auch der Schutz des Opfers               Strafanzeige von Amts wegen bei der Polizei
unbedingt beachtet werden.                           erstatten. Das kommt dem Opfer zugute und
                                                     schützt es gleichermaßen, da die Anzeige von
Gerade wenn der Verdacht auf eine Straftat im        der Schulleitung initiiert wurde.
schulischen Kontext besteht, könnten sich Ihnen
auch Fragen zum Datenschutz stellen. Pauschale
Empfehlungen dazu kann diese Handreichung nicht
geben. Bei Unsicherheiten und Zweifel wenden
Sie sich an Ihren Datenschutzbeauftragten.

Mehr Informationen unter:
www.bfdi.bund.de

20
FAQ zu Smartphone und Internet

    Kann ich mich bei einem Verdacht auf                Kommt jeder Fall vor Gericht?
eine Straftat von der Polizei zunächst               Über das weitere Verfahren nach einer Straf-
beraten lassen?                                      anzeige entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Ja, aber bedenken Sie, dass die Polizei der          Diese kann Anklage beim zuständigen Jugend-
Strafverfolgungspflicht unterliegt, d. h. beim       gericht erheben. Nach dem Jugendgerichtsgesetz
Bekanntwerden von Straftaten ein Ermittlungs-        kann ein Verfahren aber vermieden werden, wenn
verfahren einleiten muss. Trotzdem steht nach        andere Maßnahmen als ausreichend erachtet
§ 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) bei der         werden. Dazu gehören Verwarnungen, Schadens-
Polizei der Erziehungsgedanke bei jugendlichen       wiedergutmachungen, Geldauflagen oder ein
und heranwachsenden Tatverdächtigen im               Täter-Opfer-Ausgleich.
Vordergrund. Wird das Jugendstrafrecht an-
gewendet, so soll es einer erneuten Straftat des     Ein bereits begonnenes Verfahren kann auch
jungen Menschen entgegenwirken. Deswegen             eingestellt werden. Diese Möglichkeit wird
werden bei der Polizei alle Rechtsfolgen vorrangig   Diversion genannt: Gemeint ist damit die
am Erziehungsgedanken ausgerichtet. Es geht          Umlenkung eines Jugendstrafverfahrens ohne
also weniger um Strafe, als vielmehr um Erziehung    Gerichtsverfahren und Urteil in eine Entschul-
bei Grenzüberschreitungen.                           digung bei Opfern oder in einen Täter-Opfer-
                                                     Ausgleich.

                                                                                                      21
3. Strafanzeige: Das sollten Sie wissen

Sowohl Lehrerinnen und Lehrer als auch die                                  Eine Anzeige bei der Polizei muss erstattet
Schulleitung können eine Strafanzeige bei der                               werden, wenn bestimmte schwere Straf-
Polizei erstatten. Daraufhin läuft ein polizeiliches                        taten (Auswahl aus dem Strafgesetzbuch)1
Ermittlungsverfahren an. Dies geschieht auch,                               begangen werden könnten, u. a.:
wenn ein Opfer selbst oder seine Eltern keine
Strafanzeige erstatten und kein Interesse an einer                          ›   Mord, Totschlag,
Strafverfolgung haben.                                                      ›   Raub,
                                                                            ›   Geiselnahme oder
Eine Strafanzeige seitens der Schule muss                                   ›   Brandstiftung.
erstattet werden, wenn es sich um besonders
schwere Straftaten handelt, z. B. bei sexuellem                             Darüber hinaus ist eine Anzeige in
Kindesmissbrauch. Unabhängig von einer                                      folgenden Fällen immens wichtig:
gesetzlichen Anzeigepflicht sind Lehrkräfte
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen berufen                             ›    ei sexuellem Missbrauch von Kindern
                                                                                b
und müssen Übergriffe von ihnen abwenden. Sie                                   und Jugendlichen,
sollten daher grundsätzlich die Polizei über einen
Verdacht informieren.                                                       ›   bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung,

3.1. Handeln bei Verdacht                                                   ›    ei Verstößen gegen das Betäubungs-
                                                                                b
                                                                                mittelgesetz,
Unter Umständen ist es für die Schulleitung oder
für eine Lehrkraft selbst schwer zu entscheiden,                            ›    ei erheblichen Fällen von Bedrohung,
                                                                                b
wann eine Anzeige erstattet werden muss.                                        Sachbeschädigung oder Nötigung,
Unterstützung und Hilfe erhalten sie bei ihrer
übergeordneten Behörde, aber auch bei                                       ›    ei Verbreitung von verbotenen Inhalten
                                                                                b
Opferberatungsstellen.                                                          (z. B. extreme Gewalt, extremistische
                                                                                Parolen und Symbole, Missbrauchsdar-
Sie sollten bei einer Entscheidung immer die                                    stellungen).
an der Einrichtung festgelegten Regeln für den
Umgang mit einem Verdacht auf eine Straftat
beachten. Liegen konkrete Hinweise auf eine
Straftat vor, sollten diese immer ernst genommen
werden. Auf keinen Fall sollten Vorfälle ver-
schwiegen oder Opfer nach einer Tat allein
gelassen werden.

 Das Strafrecht unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen (auch wenn dies umgangssprachlich häufig miteinander gleichgesetzt
1

 wird). Kurzgefasst: Jedes Verbrechen ist eine Straftat, aber nicht jede Straftat ist ein Verbrechen. Mord- und Totschlag sind beispielsweise
 Verbrechen. Der klassische Diebstahl oder die Körperverletzung sind Vergehen. Zur Differenzierung wird das Strafmaß herangezogen:
 Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 12 Monaten bewährt sind.
                                                                                                                                           23
Strafanzeige: Das sollten Sie wissen

In Fällen wie bei einer Auseinandersetzung             Die Anzeige ist ein Signal an Täter und Opfer
zwischen Schülern ohne ernsthafte Verletzungen         Gerade für Opfer von Körperverletzung oder
kann die Schulleitung entscheiden, ob päda-            Bedrohung ist eine Anzeige bei der Polizei seitens
gogische oder schulpsychologische Unter-               der Schulleitung ein wirksamer Schritt, um den
stützung, erzieherische Einwirkungen beziehungs-       Gewaltkreislauf zu beenden. Die betroffenen
weise Ordnungsmaßnahmen ausreichen oder ob             Kinder und Jugendlichen werden von Tätern oft so
wegen der schweren Auswirkungen der Tat die            unter Druck gesetzt, dass sie sich anderen
Polizei benachrichtigt werden muss.                    Personen nicht anvertrauen können. Ihr Leidens-
                                                       weg verlängert sich, weil die Täter ohne Folgen zu
                                                       befürchten, weitermachen können.
     Anzeigen sind hilfreich für schnelle
     Beweisaufnahmen                                   Eine Strafanzeige bei der Polizei und ein Jugend-
     Bedenken Sie: Auch in anderen Fällen kann         strafverfahren sind erfahrungsgemäß für viele
     eine Anzeige bei der Polizei sinnvoll sein. Sie   Täter so einschneidende Erlebnisse, dass sie ihre
     kann weitere Straftaten verhindern. Es ist        Opfer in Ruhe lassen. Darüber hinaus müssen sie
     grundsätzlich ratsam, die Polizei früh            sich mit ihren Taten auseinandersetzen, was auch
     einzubeziehen. Denn je früher diese von einer     dem erzieherischen Gedanken entgegenkommt.
     Straftat erfährt, desto schneller kann sie
     handeln und Spuren und Beweise für eine Tat       Dass eine Täterin oder ein Täter zur Verantwortung
     finden sowie sichern. Insbesondere bei            gezogen wird, ist auch für Opfer ein wichtiges
     mobilen Geräten können Beweise auch über          Signal.
     Fernlöschung vernichtet werden. Die Polizei
     trifft in solchen Fällen besondere Sicherungs-
     maßnahmen, um diese Löschung zu
     verhindern.

24
Strafanzeige: Das sollten Sie wissen

Besonderheiten bei Verdacht auf                      So handeln Sie bei Verdacht auf eine
Sexualstraftaten                                     Sexualstraftat im schulischen Kontext:
Kinder und Jugendliche, die Opfer sexueller Gewalt
wurden, können Taten meistens sehr gut geheim        ›    ehmen Sie Hinweise und mögliche
                                                         N
halten. Oft werden sie von Täterinnen und Tätern         Schilderungen ernst.
dazu gezwungen. Diese manipulieren geschickt
oder drohen Betroffenen beispielsweise mit           ›    ermeiden Sie emotionale Aktionen
                                                         V
Gewalt (auch gegen andere dem Opfer nahe-                und Panik.
stehende Personen). Betroffene schweigen auch,
weil sie große Scham empfinden oder das Ge-          ›    berlegen Sie in Ruhe, wie Sie den Vorfall
                                                         Ü
schehene verdrängen wollen. Bei einer Vermutung          klären und wie Sie das Opfer vor weiteren
und einem Verdacht auf sexuelle Gewalt sollte            Übergriffen schützen können. Sie können
entsprechend behutsam vorgegangen und alle               sich auch anonym an Beratungsstellen
Beobachtungen und andere Hinweise genau                  wenden und sich Rat einholen.
abgewogen werden.
                                                     ›    ähere Informationen erhalten Sie unter
                                                         N
Bei Vermutung und Verdacht auf sexuelle Gewalt           www.missbrauch-verhindern.de oder
im schulischen Kontext sollten sich Lehrkräfte           unter www.hilfeportal-missbrauch.de
Unterstützung bei einer Beratungsstelle oder einer
Opferhilfeeinrichtung holen. Ein Gespräch mit        ›    nonyme telefonische Beratung erhalten
                                                         A
Fachleuten kann dabei helfen, das Geschehen              Sie unter der Nummer: 0800-22 55 530.
einzuordnen und das weitere Vorgehen zu planen –
ganz im Sinne des Opferschutzes. Auch das
Jugendamt muss bei entsprechenden landes-
eigenen Regelungen über den Verdacht auf
sexuelle Gewalt informiert werden.

                                                                                                       25
Strafanzeige: Das sollten Sie wissen

3.2. Einen Verdacht dokumentieren                    Dabei können sie Screenshots erstellen.
                                                     Bei Websites sollten sie die vollständige URL
Eine Lehrkraft darf auch bei begründetem             (www-Adresse) sichern. Daraus kann der
Verdacht auf eine Straftat nicht (ohne die           Profilname aus einem sozialen Netzwerk
Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw.           ersichtlich sein.
eines volljährigen Schülers) auf die Inhalte eines
Smartphones usw. zugreifen (Näheres dazu auf
Seite 10). Selbst wenn eine Schülerin oder ein         Vosicht bei Verdacht auf Kinder- und
Schüler das Smartphone freiwillig aushändigt, darf     Jugendpornografie
die Lehrkraft darin nicht nach Beweisen für eine       Vorsichtig sein sollten Lehrerinnen und Lehrer
Straftat suchen. Das ist Aufgabe der Polizei. Eine     bei einem Verdacht auf Kinder- und Jugend-
Lehrkraft kann in diesem Zusammenhang                  pornografie: Wenn Sie vermuten, dass der
Beobachtungen dokumentieren und eventuell              Inhalt kinder- oder jugendpornografisch sein
Namen von Beteiligten notieren. Sollten sich           könnte, wenden Sie sich frühzeitig an Ihre
Mitschülerinnen und Mitschüler direkt an sie           örtliche Polizeidienststelle. Fragen Sie
wenden, können deren Berichte einen Verdacht           konkret danach, ob in Ihrem geschilderten Fall
ebenfalls stützen. Lehrerinnen und Lehrer dürfen       Screenshots im Rahmen der Beweissicherung
in diesem Zusammenhang öffentlich zugängliche          notwendig sind. Denn bei der Sicherung von
Internetseiten, Kommentare in sozialen                 kinder- oder jugendpornografischem Material
Netzwerken oder Profile dokumentieren.                 kann sich jeder unter Umständen selbst
                                                       strafbar machen. Durch einen Screenshot
                                                       würden Sie als unbeteiligte Person in den
                                                       Besitz verbotener Inhalte gelangen.

26
Strafanzeige: Das sollten Sie wissen

3.3. Strafanzeige erstatten                           3.4. Dokumentation an die Polizei übermitteln

Eine Strafanzeige kann jederzeit an jeder Polizei-    Mögliche Beweise können Lehrerinnen und Lehrer
dienststelle erstattet werden. Diese ist an keine     bei der Strafanzeigenerstattung an die Polizei
Form gebunden und kann grundsätzlich persönlich,      übergeben. Vorab können sie bei der örtlichen
telefonisch, schriftlich oder über die Online-Wache   Polizeidienststelle erfragen, wie sie in ihrem
des jeweiligen Bundeslandes (www.polizei.de)          individuellen Fall Beweise sichern und weiter-
gestellt werden. Lehrerinnen und Lehrer können die    geben können.
Strafanzeige auch erst einige Wochen nach einer
Tat stellen. Das ist häufig der Fall, wenn es ein
besonderes Schutzinteresse des Opfers, wie bei
Sexualstraftaten, gibt. Dann sollten sie zunächst
Opferschutzexperten hinzuziehen.

                                                                                                      27
4.	Aufgaben der Polizei nach einer Strafanzeige
    und im Strafverfahren
Nach dem sogenannten Legalitätsprinzip muss                    die in Ermittlungsverfahren mit Kindern und
die Polizei eine Straftat verfolgen, wenn sie davon            Jugendlichen eingesetzt werden, haben eine
erfahren hat.                                                  spezielle Ausbildung im Jugendstrafrecht und
                                                               im Umgang mit jungen Menschen. Sie können
Nach einer Strafanzeige muss die Polizei ent-                  aufgrund ihres Fachwissens gut auf ihre Belange
sprechend tätig werden, d. h. die Ermittlungen                 eingehen.
aufnehmen und den Fall an die Staatsanwaltschaft
weitergeben. Zu den weiteren Aufgaben der Polizei              Wie es nach einer Anzeigenerstattung und der
gehört auch die Befragung von Tatverdächtigen                  Vernehmung weitergeht, prüft und entscheidet
und Opfern. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte,               die Staatsanwaltschaft.

So geht es nach einer Strafanzeige weiter:

        Erziehungsmaßregeln                                  Zuchtmittel                             Jugendstrafe

    Weisungen       Hilfe zur Erziehung     Verwarnung         Auflagen          Jugendarrest       Freiheitsstrafe

        z. B.       Erziehungsbei-                         Schadenswider-        Freizeitarrest     Mit Bewährung
                     standschaft                            gutmachung
  Aufenthaltsort
   Heim/Familie                                                                    Kurzarrest       Ohne Bewährung
                       Betreute                             Entschuldigung
    Ausbildung,        Wohnform
                                                           Arbeitsleistungen      Dauerarrest
      Arbeit
  Arbeitsleistung                                            Geldbetrag an     Jugendarrest neben
                                                             gemeinnützige        Jugendstrafe
                                                              Eintichtung          (§ 16 a JGG)

Das Original stammt von KHK Kobusynski, Polizei Hamburg.

                                                                                                                      29
5.	Besondere Stellung von Kindern und Jugendlichen
    im Strafrecht
Kinder und Jugendliche sind strafrechtlich be-        Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren und auch
sonders geschützt. Für sie gibt es spezielle          Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren
Strafen und Strafverfahrensregeln. Diese sind im      werden im Strafrecht ebenfalls besonders
Jugendgerichtsgesetz (JGG) festgeschrieben            behandelt. Die Rechtsfolgen und das Verfahren
(Näheres dazu finden Sie in Kapitel 2.3).             sind bei ihnen vorrangig am Erziehungsgedanken
                                                      auszurichten. Staatsanwaltschaft und Gericht
Grundsätzlich gilt: Kinder (bis 13 Jahre) sind        können ihnen daher Weisungen und Auflagen
schuldunfähig. Jedoch müssen Straftaten von           auferlegen, beispielsweise eine soziale Arbeits-
Kindern nicht tatenlos hingenommen werden.            leistung. Darüber hinaus spielt auch der Täter-
Wenn sie wiederholt und schwerwiegend gegen           Opfer-Ausgleich bei einer Verurteilung von
Strafgesetze verstoßen, können das Jugendamt          Minderjährigen eine wichtige Rolle. Beide Aspekte
sowie das Familiengericht eingeschaltet werden        sollen das Sozialverhalten positiv beeinflussen.
und entsprechend auch Maßnahmen ergreifen.
Besteht der Verdacht auf eine Straftat, werden
ihre Eltern oder Sorgeberechtigten verständigt. In
diesem Fall leitet die Polizei Ermittlungen ein und
prüft, ob Strafmündige (Personen ab 14 Jahren) an
der Tat beteiligt waren.

Für Personen- oder Sachschäden lassen sich
bereits Kinder ab sieben Jahren (oder ihre Sorge-
berechtigten) zivilrechtlich haftbar machen. Das
kann in Form von Schmerzensgeld oder Schadens-
ersatz geschehen.

                                                                                                     31
6. Beispielhaftes Vorgehen in einem Fall von Cybermobbing

Das folgende Kapitel erläutert beispielhaft die        Um die Problematik von Cybermobbing auch
Handlungsmöglichkeiten von Lehrerinnen und             anderen Schülerinnen und Schülern zu verdeut-
Lehrern bei Cybermobbing in der Schule. Das            lichen, wird dieses Thema im Unterricht behandelt.
Vorgehen im geschilderten Fall ist keine pauschale     Ziel ist es, die Schulklasse für Rechtsverletzungen
Empfehlung, die in jedem Fall greift. Vielmehr zeigt   und eventuell strafrechtlich relevante Taten zu
das Kapitel den Handlungsspielraum von                 sensibilisieren. Dazu wird auch ein Experte aus
Lehrkräften auf.                                       einer Opferberatungsstelle eingeladen.

6.1. Fallschilderung und Lösungsansatz                 6.2. Informationen zum Vorgehen
                                                       bei Verdacht
Über den Schüler Marc (Alter 14) sind seit längerer
Zeit kompromittierende Gerüchte zwischen den           Wenn ein begründeter Verdacht auf eine Straftat
Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe acht        wie z. B. eine Beleidigung oder Verleumdung auf-
im Umlauf. Diese negativen und beleidigenden           kommt, können Lehrerinnen und Lehrer den Eltern
Aussagen werden auch über Smartphones bzw.             die Entscheidung überlassen, eine Strafanzeige zu
in sozialen Netzwerken verbreitet. Eine Lehrkraft      erstatten und einen Strafantrag zu stellen.
erfährt zufällig davon. Wie sollte sie sich            Hintergrund: Eine Beleidigung nach § 185 StGB
verhalten?                                             wird gemäß § 194 StGB grundsätzlich nur auf
                                                       konkreten Strafantrag hin verfolgt. Dabei kann sich
Lösungsansatz                                          die Lehrkraft auch als Zeuge zur Verfügung stellen.
Die Lehrkraft handelt und schreitet ein. Zunächst
wird die Schulleitung über den Vorfall informiert.     Neben der strafrechtlichen Verfolgung kommt im
Daraufhin sucht die Lehrerin oder der Lehrer das       geschilderten Fall auch eine Ahndung nach
Gespräch mit Marc. Da die Täterinnen und Täter zu      schulrechtlichen Normen in Betracht. Im Einzelfall
diesem Zeitpunkt bereits bekannt sind, wendet          kann auch eine Erziehungs- und Ordnungsmaß-
sich die Lehrkraft auch an diese. In gemeinsamen       nahme nach dem jeweiligen Landesschulgesetz
Gesprächen wird nach einer Lösung gesucht und          folgen. Darüber entscheiden unter Beachtung des
eine Wiedergutmachung unter allen Beteiligten          Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die
vereinbart. Anschließend wird auch das Schul-          Klassen- oder Schulleitung. Auch aus diesem
kollegium über den Vorfall und die vereinbarte         Grund sollte die Schulleitung zwingend über
Lösung informiert. Da sowohl Marc als auch die         Vorfälle dieser Art informiert werden.
Täterinnen und Täter minderjährig sind, werden
zudem Gespräche mit den Eltern geführt. Um den
Vorfall besser einordnen zu können und in den
Dialog mit allen Beteiligten gehen zu können, hat
die Lehrkraft alle notwendigen Beobachtungen
und Vorgänge dokumentiert.

                                                                                                        33
Beispielhaftes Vorgehen in einem Fall von Cybermobbing

6.3. Grundlegende Empfehlungen bei                                      Tipps für den Opferschutz
Cybermobbing                                                              ›	Um sich vor weiteren Mobbing-Attacken zu
                                                                             schützen, sollten Betroffene kompromittie-
Die nachfolgenden Empfehlungen bilden nur einen                              rende Inhalte dem Netzwerkbetreiber melden.
Handlungsrahmen für Lehrerinnen und Lehrern bei
Cybermobbing. Alle genannten Punkten sollten im                           ›	Darüber hinaus gibt es in sozialen
individuellen Fall geprüft und notfalls ergänzt                              Netzwerken, wie zum Beispiel Facebook, die
werden.                                                                      Möglichkeit, Kommentare oder Videos, welche
                                                                             nicht angemessene Inhalte darstellen, über
So können Lehrkäfte bei Cybermobbing handeln:                                einen separat eingerichteten (Melde-)Button,
                                                                             dem Seitenbetreiber zu melden, damit diese
1.	Dokumentieren Sie schriftlich alle Ihnen be-                             entfernt werden. Fehlen diese Meldebuttons,
    kanntgewordenen Fakten oder Beobachtungen.                               so können die Anbieter auch über die
                                                                             angegebenen Kontaktdaten im Impressum
2.	Sprechen Sie mit den Tätern und Opfern. Suchen                           ermittelt werden.
    Sie nach gemeinsamen Lösungen und Wieder-
    gutmachungen.                                                         ›	Betroffene sollten sich umgehend der Familie,
                                                                             Freunden oder Bekannten anvertrauen.
3.	Melden Sie den Vorfall der Schulleitung.                                Darüber hinaus gibt es auch spezielle
    Beachten Sie dabei die Meldewege und den                                 Hilfsangebote im Internet, wie z. B.
    Zeitpunkt der Meldung in den internen                                    „JUUUPORT“ (www.juuuport.de2).
    Regularien Ihrer Schule.

4.	Planen Sie gemeinsam weitere Schritte.

5.	In schwerwiegenden Fällen von Cybermobbing
    und bei Verdacht auf Straftaten sollten Sie die
    Polizei hinzuziehen. Die Schulleitung kann bei
    anonymen Hinweisen auf Straftaten ebenfalls
    Anzeige erstatten.

Weitere Informationen zum Thema Cybermobbing
finden Sie unter: www.klicksafe.de.

2
  „Juuuport“ ist eine deutsche Selbstschutz-Plattform im Internet, auf der Jugendliche anderen Jugendlichen bei Problemen im
 Internet helfen.

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Beispielhaftes Vorgehen in einem Fall von Cybermobbing

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7. Weitere Informationen und Ansprechpartner

Hilfreiche Internetseiten:              Ansprechpartner für unterstützende Beratung
www.polizeifürdich.de                   finden Sie auch in Ihrer Nähe.
www.polizei-beratung.de
www.klicksafe.de                        Jede Polizeidienststelle kann Ihnen auch
www.irights.info                        Beratungsstellen in Ihrem Umkreis nennen.
www.lehrer-online.de                    Dazu gehören z. B.:
www.jugendschutz.net
www.handysektor.de                      ›   Deutscher Kinderschutzbund

Internetseiten zum Thema Opferschutz:   ›    amilienberatungsstellen bei städtischen
                                            F
www.missbrauch-verhindern.de                oder kirchlichen Einrichtungen
www.hilfeportal-missbrauch.de
www.nummergegenkummer.de                ›   Opferhilfeeinrichtungen
www.weisser-ring.de
                                        Broschüren zur Information

                                        ›   „ Cybergrooming, Sexting, sexuelle Grenz-
                                             verletzungen“: Hrsg.: AJS NRW

                                        ›   „ Cyber-Mobbing begegnen – Prävention
                                             von Online-Konflikten“: Hrsg.: AJS NRW

                                                                                         37
Ansprechpartner der Polizeilichen Kriminalprävention

Landeskriminalamt                     Hessisches Landeskriminalamt          Landeskriminalamt Sachsen
Baden-Württemberg                     Zentralstelle Kriminal- und           Zentralstelle für polizeiliche
Polizeiliche Kriminalprävention       Verkehrsprävention                    Prävention
Taubenheimstraße 85                   Hölderlinstraße 1–5                   Neuländer Straße 60
70372 Stuttgart                       65187 Wiesbaden                       01129 Dresden
Tel.:    07 11/54 01-0, -34 58        Tel.:   06 11/83-0, - 84 85           Tel.:   03 51/8 55-0, -23 09
Fax:     07 11/54 01-1010             Fax:    06 11/83-84 88                Fax:    03 51/8 55-23 90
E-Mail:	praevention@polizei.bwl.de   E-Mail: beratungsstelle.hlka@         E-Mail: praevention.lka@
www.polizei-bw.de                             polizei.hessen.de                     polizei.sachsen.de
                                      www.polizei.hessen.de                 www.polizei.sachsen.de
Bayerisches Landeskriminalamt
Polizeiliche Kriminalprävention       Landeskriminalamt                     Landeskriminalamt
Maillingerstraße 15                   Mecklenburg-Vorpommern                Sachsen-Anhalt
80636 München                         Polizeiliche Kriminalprävention       Polizeiliche Kriminalprävention
Tel.:    0 89/12 12-0, -41 44         Retgendorfer Straße 9                 Lübecker Straße 53–63
Fax:     0 89/12 12-41 34             19067 Rampe                           39124 Magdeburg
E-Mail:	blka.sg513@                  Tel.:    0 38 66/64-0, -61 11         Tel.:    03 91/2 50-0, -24 40
         polizei.bayern.de            Fax:     0 38 66/64-61 02             Fax:     03 91/2 50-30 20
www.polizei.bayern.de                 E-Mail: praevention@lka-mv.de         E-Mail: praevention.lka@
                                      www.polizei.mvnet.de                           polizei.sachsen-anhalt.de
Polizei Berlin Landeskriminalamt                                            www.polizei.sachsen-anhalt.de
Zentralstelle für Prävention          Landeskriminalamt
Columbiadamm 4, 10965 Berlin          Niedersachsen                         Landespolizeiamt
Tel.:    030/4664-0, -979001          Polizeiliche Kriminalprävention       Schleswig-Holstein
E-Mail: lkapraev@polizei.berlin.de    Am Waterlooplatz 11                   Polizeiliche Kriminalprävention
www.polizei.berlin.de                 30169 Hannover                        Mühlenweg 166, 24116 Kiel
                                      Tel.:    05 11/2 62 62-0, -32 03      Tel.:    04 31/1 60-0, -6 55 55
Polizeipräsidium Land                 Fax:     05 11/2 62 62-32 50          Fax:     04 31/1 60-6 14 19
Brandenburg                           E-Mail:	d32@lka.polizei.             E-Mail:	kiel.lpa132@
Polizeiliche Kriminalprävention                niedersachsen.de                      polizei.landsh.de
Kaiser-Friedrich-Str. 143             www.polizei.niedersachsen.de          www.polizei.schleswig-holstein.de
14469 Potsdam
Tel.:    03 31/2 83-42 60             Landeskriminalamt                     Landespolizeidirektion
Fax:     03 31/2 83-31 52             Nordrhein-Westfalen                   Thüringen
E-Mail: polizeiliche.praevention@     Polizeiliche Kriminalprävention       Polizeiliche Kriminalprävention
         polizei.brandenburg.de       Völklinger Straße 49                  Andreasstraße 38, 99084 Erfurt
www.polizei.brandenburg.de            40221 Düsseldorf                      Tel.:    03 61/6 62-0, -31 71
                                      Tel.:    02 11/9 39-0, -32 05         Fax:     03 61/6 62-31 09
Polizei Bremen                        Fax:     02 11/9 39-32 09             E-Mail: praevention.lpd@
Präventionszentrum                    E-Mail:	vorbeugung@polizei.nrw.de             polizei.thueringen.de
Am Wall 195, 28195 Bremen             https://lka.polizei.nrw               www.thueringen.de/th3/polizei
Tel.:    04 21/3 62-19 003
Fax:     04 21/3 62-1 9 009           Landeskriminalamt                     Bundespolizeipräsidium
E-Mail: praeventionszentrum@          Rheinland-Pfalz                       Polizeiliche Kriminalprävention
         polizei.bremen.de            Polizeiliche Kriminalprävention       Heinrich-Mann-Allee 103
www.polizei.bremen.de                 Valenciaplatz 1–7, 55118 Mainz        14473 Potsdam
                                      Tel.:    0 61 31/65-0                 Tel.:    03 31/9 79 97-0
Landeskriminalamt Hamburg             Fax:     0 61 31/65-24 80             Fax:     03 31/9 79 97-10 10
Polizeiliche Kriminalprävention       E-Mail: LKA.LS3.MA@polizei.rlp.de     E-Mail:	kriminalpraevention@
Postfach 60 02 80, 22202 Hamburg      www.polizei.rlp.de                             polizei.bund.de
Tel.:     040/4286-50, -70707                                               www.bundespolizei.de
Fax:     0 40/42 86-7 03 79           Landespolizeipräsidium Saarland
E-Mail:	kriminalpraevention@         Polizeiliche Kriminalprävention
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                                      www.saarland.de/polizei.htm

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