SCHULGESETZ (SchulG) - Ministerium für Bildung

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SCHULGESETZ (SchulG) - Ministerium für Bildung
SCHULGESETZ
(SchulG)
SCHULGESETZ (SchulG) - Ministerium für Bildung
Foto: Doreen Tomkowitz
Liebe Bürgerinnen und Bürger,

gute Bildung für alle – das ist der zentrale Schlüssel für die erfolgreiche Weiterentwicklung unseres Landes.
Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Politik gute Rahmenbedingungen sicherstellen – auf finanzieller
und auf rechtlicher Ebene. In Rheinland-Pfalz werden mehr als ein Drittel aller Landesausgaben und
sogar fast 60 Prozent der Personalausgaben in den Bildungssektor und damit in die heranwachsenden
Generationen investiert. Und Rheinland-Pfalz hat sein Schulgesetz im vergangenen Jahrzehnt immer
wieder zukunftsweisend weiterentwickelt und damit auf neue Herausforderungen pädagogischer,
gesellschaftlicher oder demografischer Natur ausgerichtet.

Wir wollen die Begabungen, Neigungen und Fähigkeiten aller Kinder und Jugendlichen in den Schulen
im Land gleichermaßen fördern. Dabei setzen wir auf ein Bildungssystem, das Chancengleichheit fördert,
individueller Förderung den Vorrang einräumt und sich durch eine hohe Durchlässigkeit zu höheren
Bildungsabschlüssen auszeichnet. Die im Juli 2014 vom Landtag verabschiedete, jüngste Änderung des
Schulgesetzes bringt dieses Bildungssystem durch zwei wichtige Schritte weiter voran: Erstens durch
die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention mit der gesetzlichen Verankerung eines inklusiven
Schulsystems und zweitens durch die nochmalige Erweiterung von individuellen Elternrechten sowie
die Stärkung der Partizipation der Eltern- und Schülervertretungen sowie des Schulausschusses. Eltern
können nun frei entscheiden, ob ihr Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einem inklusiven
Unterrichtsangebot in einer Schwerpunktschule oder am speziell auf die Behinderung ausgerichteten
Unter­richt in einer Förderschule teilnehmen soll.

Bei der Stärkung der Rechte der Elternvertretungen und Schülervertretungen setzt vor allem die neue
Struktur des Schulausschusses, in dem Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler paritätisch ver-
treten sind, neue Maßstäbe. Die bedeutendste Verbesserung der Rechte ist das neue volle Stimmrecht
der Schulausschussmitglieder in der Gesamtkonferenz. Darüber hinaus sind auch die Beteiligungsrechte
des Schulelternbeirats und der Schülervertretung ausgeweitet worden. Bildungschancen sind Lebens­
chancen – diesem Grundsatz wird das vorliegende Schulgesetz gerecht. Es ist eine zeitgemäße Grund­
lage für das pädagogische und soziale Handeln in unseren Schulen.

Vera Reiß
Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur

                                                                                       SCHULGESETZ (SchulG) | 3
Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert am 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37)

INHALTSÜBERSICHT
Teil 1                                             Abschnitt 4
Grundlagen                                         Schulversuche, Pädagogische Service-
                                                   Einrichtungen

Abschnitt 1                                        § 20 Schulversuche
Allgemeines                                        § 21 Pädagogisches Landesinstitut

§1       Auftrag der Schule                        Abschnitt 5
§2       Eltern und Schule                         Öffentliche Schulen und Schulen in freier
§3       Schülerinnen und Schüler                  Trägerschaft
§4       Unterrichtung der Eltern volljähriger
         Schülerinnen und Schüler                  § 22
§5       Gemeinsame Aufgabe
§6       Begriff der Schule                        Teil 2
§7       Dauer des Schulbesuchs                    Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern
§8       Schuljahr

Abschnitt 2                                        Abschnitt 1
Gliederung des Schulwesens                         Allgemeines

§9     Schularten und Schulstufen                  § 23 Selbstständigkeit der Schulen
§ 10   Aufgaben und Zuordnung der Schularten       § 24 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft
§ 10 a Formen der Realschule plus
§ 11   Formen der berufsbildenden Schule           Abschnitt 2
§ 12   Formen der Förderschule, Förder-            Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
       und Beratungszentren
§ 13 Mindestgröße der Schulen                      § 25 Lehrkräfte
§ 14 Ganztagsschule                                § 26 Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 14 a Inklusiver Unterricht, Schwerpunktschulen
                                                   Abschnitt 3
Abschnitt 3                                        Konferenzen
Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund
                                                   § 27   Allgemeines
§ 15     Schulzentrum                              § 28   Gesamtkonferenz
§ 16     Kooperative Gesamtschule                  § 29   Teilkonferenzen
§ 17     Organisatorisch verbundene Grund- und     § 30   Konferenzen bei Zusammenarbeit von
         Realschulen plus                                 Schulen
§ 18     Zusammenarbeit von Schulen
§ 19     Zusammenarbeit mit außerschulischen       Abschnitt 4
         Einrichtungen und Institutionen           Vertretungen für Schülerinnen und Schüler,
                                                   Schülerzeitungen

4 | SCHULGESETZ (SchulG)
§ 31 Vertretungen für Schülerinnen und Schüler     § 53 Schul-, Prüfungs- und Heimordnungen
§ 32 Klassenversammlung                            § 54 Verlassen einer Schulart oder eines
§ 33 Versammlung der Klassensprecherinnen 		            Bildungsgangs wegen mangelnder Leistung
     und Klassensprecher, Verbindungslehrkräfte    § 55 Ausschluss
§ 34 Versammlung der Schülerinnen und Schüler
§ 35 Kreis- und Stadtvertretungen, Landes­-		      Abschnitt 2
     vertretung für Schülerinnen und Schüler       Pflicht zum Schulbesuch
§ 36 Schülerzeitungen
                                                   § 56 Grundsatz
Abschnitt 5                                        § 57 Beginn des Schulbesuchs
Mitwirkung der Eltern                              § 58 Vorzeitige Aufnahme, Zurückstellung vom
                                                          Schulbesuch
§ 37   Grundsatz                                   § 59 Wahl der Schullaufbahn
§ 38   Elternvertretungen                          § 60 Befreiung vom Schulbesuch
§ 39   Klassenelternversammlung                    § 61 Verlängerung des Schulbesuchs,
§ 40   Schulelternbeirat                                  Berechtigung zum Besuch der Berufsschule
§ 41   Errichtung des Schulelternbeirats           § 62 Schulbezirke
§ 42   Vertretung der Eltern mit nicht deutscher   § 63 Unterbringung in Heimen
       Herkunftssprache im Schulelternbeirat       § 64 Teilnahme am Unterricht, Untersuchungen
§ 43   Regionalelternbeiräte                       § 64 a Sprachförderung
§ 44   Errichtung der Regionalelternbeiräte        § 65 Mitwirkung der Eltern, Lehrkräfte und
§ 45   Landeselternbeirat                                 Ausbildenden
§ 46   Errichtung des Landeselternbeirats          § 66 Ordnungsmittel
§ 47   Elternfortbildung
                                                   Abschnitt 3
Abschnitt 6                                        Verarbeitung von Daten, Statistische Erhebungen
Schulausschuss
                                                   § 67
§ 48 Schulausschuss
§ 48 a Errichtung des Schulausschusses             Teil 4
                                                   Finanzielle Förderung
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen                            § 68   Schulgeldfreiheit
                                                   § 69   Beförderung der Schülerinnen und Schüler
§ 49 Verfahrensgrundsätze                          § 70   Lernmittelfreiheit
§ 50 Ergänzende Vorschriften                       § 71   Ausbildungsförderung

Teil 3                                             Teil 5
Ordnung des Schulbesuchs                           Schulunterhaltung und Schulverwaltung

Abschnitt 1                                        Abschnitt 1
Schulverhältnis                                    Allgemeines

§ 51 Beginn                                        § 72 Zusammenwirken von Land und
§ 52 Zulassungsbeschränkungen für bestimmte             kommunalen Gebietskörperschaften
     Formen der berufsbildenden Schule             § 73 Rechtsstellung der Schulen

                                                                             SCHULGESETZ (SchulG) | 5
Abschnitt 2                                         Abschnitt 3
Staatliche Schulen                                  Kommunale Schulen

Unterabschnitt 1                                    § 94   (aufgehoben)
Personal- und Sachbedarf
                                                    Abschnitt 4
§ 74   Kostenträger                                 Errichtung von Versuchsschulen
§ 75   Abgrenzung der Kosten
§ 76   Schulträger                                  § 95
§ 77   Schulträgerschaft bei Schulzentren
§ 78   Kostenverteilung bei Schulzentren und        Teil 6
       organisatorisch verbundenen Schulen          Schulaufsicht
§ 79   Schulverband, öffentlich-rechtliche
       Vereinbarung                                 § 96   Aufgaben
§ 80   Übertragung der Schulträgerschaft            § 97   Schulbehörden, Aufsicht über die
§ 81   Schulartübergreifende Orientierungsstufe            Studienseminare
§ 82   Bereitstellung von Grundstücken              § 97 a Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation
§ 83   Besondere staatliche Schulen,                       und Selbstständigkeit von Schulen
       Studienseminare                              § 98 Beteiligung an der Schulaufsicht
§ 84   Sachbedarf der Regionalelternbeiräte, des
       Landeselternbeirats, der Kreis- und Stadt-   Teil 7
       vertretungen sowie der Landesvertretung      Schlussbestimmungen
       für Schülerinnen und Schüler
§ 85   Beteiligung an Verpflegungskosten            § 99 Ordnungswidrigkeiten
                                                    § 100 Prüfungen von Nichtschülerinnen und
Unterabschnitt 2                                            Nichtschülern
Schulbau                                            § 101 Anerkennung von schulischen
                                                            Abschlüssen
§ 86 Genehmigung von Baumaßnahmen                   § 102 Staatliche Prüfungen
§ 87 Förderung des Schulbaus                        § 103 Schulen des Bezirksverbandes Pfalz
                                                    § 104 Ausnahmen von der Mindestgröße bei
Unterabschnitt 3                                            Heimschulen
Kommunale Schulverwaltung                           § 105 Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium
                                                            Koblenz
§ 88 Verwaltung des Schulvermögens                  § 106 Durchführung des Gesetzes
§ 89 Außerschulische Benutzung der                  § 107 Mehrbelastungsausgleich
     Schulgebäude und Schulanlagen                  § 108 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
§ 90 Schulträgerausschuss                           § 109 Änderung des Privatschulgesetzes
                                                    § 109 a Experimentierklausel zur Entwicklung
Unterabschnitt 4                                            eines inklusiven Schulsystems
Schulorganisation                                   § 109 b Unterstützungsfonds
                                                    § 110 Inkrafttreten
§ 91 Errichtung und Aufhebung der Schulen
§ 92 Ergänzende Vorschriften
§ 93 Einzugsbereiche

6 | SCHULGESETZ (SchulG)
Teil 1                                                (3) Zum Auftrag der Schule gehört auch die
Grundlagen                                            Sexualerziehung. Sie ist als Erziehung zu verant-
                                                      wortungsbewusstem geschlechtlichem Verhalten
Abschnitt 1                                           Teil der Gesamterziehung und wird fächerüber-
Allgemeines                                           greifend durchgeführt. Sie soll die Schülerinnen
                                                      und Schüler ihrem Alter und ihrem Reifegrad
§1                                                    entsprechend in gebotener Zurückhaltung mit
Auftrag der Schule                                    den Fragen der Sexualität vertraut machen sowie
                                                      zu menschlicher, sozialer und gleichberechtigter
(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus dem      Partnerschaft befähigen. Die Sexualerziehung
Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner        hat die vom Grundgesetz und von der Verfassung
Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten,           für Rheinland-Pfalz vorgegebenen Wertentschei-
unabhängig von seiner Religion, Weltanschauung,       dungen für Ehe und Familie zu achten und dem
Rasse oder ethnischen Herkunft, einer Behinde-        Gebot der Toleranz Rechnung zu tragen. Über
rung, seinem Geschlecht oder seiner sexuellen         Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung hat die
Identität sowie aus dem Anspruch von Staat            Schule die Eltern rechtzeitig zu unterrichten.
und Gesellschaft an Bürgerinnen und Bürger, zur
Wahrnehmung von Rechten und Übernahme von             (4) Bei der Gestaltung des Schulwesens ist darauf
Pflichten hinreichend vorbereitet zu sein.            zu achten, dass die Beteiligten die Gleichstellung
                                                      von Frauen und Männern bei der Planung, der
(2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule    Durchführung und der Bewertung aller Maßnah-
zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott        men von Anfang an in allen Bereichen und auf al-
und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer        len Ebenen einbeziehen (Gender Mainstreaming).
Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und
Mann, zur Gleichstellung von behinderten und          (5) Das Schulverhältnis ist als besonderes Obhuts-
nicht behinderten Menschen, zur Achtung vor der       verhältnis zwischen Lehrkräften und Schülerinnen
Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, Ehren-         und Schülern geprägt von gegenseitigem Vertrau-
ämter und die sozialen und politischen Aufgaben       en, Achtung, Respekt und verantwortungsvollem
im freiheitlich-demokratischen und sozialen           Umgang mit Nähe und Distanz.
Rechtsstaat zu übernehmen, zum gewaltfreien
Zusammenleben und zur verpflichtenden Idee der
Völkergemeinschaft. Sie führt zu selbstständigem      §2
Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur      Eltern und Schule
Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse
und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung   (1) Die Schule achtet bei der Erfüllung ihres
der Persönlichkeit und die Orientierung in der mo-    Auftrags das natürliche und zugleich verfassungs-
dernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbe-         mäßige Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer
wusstsein für Natur und Umwelt zu fördern sowie       Kinder zu bestimmen.
zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft
und Beruf zu befähigen. Sie leistet einen Beitrag     (2) Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam
zur Integration von Schülerinnen und Schülern         das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung.
mit Migrationshintergrund. Im Bewusstsein der         Sie ermöglichen dem Kind die Wahrnehmung des
Belange der Schülerinnen und Schüler sowie der        öffentlichen Erziehungs- und Bildungsangebots
Lehrkräfte und Eltern mit Behinderungen wirken        entsprechend seiner Neigung, seinen Fähigkeiten
alle Schulen bei der Entwicklung eines inklusiven     und seiner Entwicklung.
Schulsystems mit.

                                                                                 SCHULGESETZ (SchulG) | 7
(3) Das Erziehungsrecht der Eltern und der staat-     Schülerin oder eines Schülers erkennbar, gilt § 4
liche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der     des Gesetzes zur Kooperation und Information im
Schule einander gleichgeordnet. Die gemeinsame        Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S.
Erziehungsaufgabe verpflichtet zu vertrauens-         2975) in der jeweiligen Fassung.
vollem und partnerschaftlichem Zusammenwir-
ken, zu gegenseitiger Unterrichtung und Hilfe in      (3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflich-
allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen      tet, vom schulischen Bildungs- und Erziehungs­
sowie zu Aufgeschlossenheit und Offenheit im          angebot verantwortlich Gebrauch zu machen.
Umgang miteinander. Im Rahmen ihrer Möglich­          Unterricht und Erziehung erfordern Mitarbeit und
keiten unterstützen die Eltern die Schule; sie kön-   Leistung.
nen schulische Vorhaben fördern und Aufgaben
übernehmen.                                           (4) Die Schülerinnen und Schüler werden ihrem
                                                      Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die
(4) Die Eltern haben ein Recht auf Beratung und       Entscheidungsfindung über die Gestaltung des
Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und        Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs
schulischen Fragen.                                   und der schulischen Gemeinschaft eingebunden.
                                                      Es gehört zu den Aufgaben der Schule, ihnen diese
(5) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnah-      Mitwirkungsmöglichkeiten zu erschließen.
me am Unterricht und an schulischen Veranstal-
tungen ihres Kindes, während dieses eine Schule       (5) Alle Schülerinnen und Schüler sollen das schu-
der Primarstufe oder Sekundarstufe I besucht. Auf     lische Bildungs- und Erziehungsangebot grund-
die pädagogischen Erfordernisse des Unterrichts       sätzlich selbstständig, barrierefrei im Sinne des
und der Schule ist Rücksicht zu nehmen. Das Nä-       § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung
here regeln die Schulordnungen.                       behinderter Menschen und gemeinsam nutzen
                                                      können. Die Entscheidung, ob der Schulbesuch an
(6) Die Eltern unterrichten die Schule über beson-    einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht
dere Umstände, die die schulische Entwicklung         erfolgen soll, treffen die Eltern; § 59 Abs. 4 bleibt
des Kindes beeinflussen.                              unberührt. Bei der Gestaltung des Unterrichts
                                                      und bei Leistungsfeststellungen sind die besonde-
(7) Die Schule informiert die Eltern über alle        ren Belange von Schülerinnen und Schülern mit
wesentlichen Fragen des Unterrichts und der           Behinderungen zu berücksichtigen und ist ihnen
Erziehung.                                            der zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderliche
                                                      Nachteilsausgleich zu gewähren.

§3
Schülerinnen und Schüler                              §4
                                                      Unterrichtung der Eltern volljähriger Schüle-
(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der        rinnen und Schüler
Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr.
                                                      (1) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und
(2) Die Schule fördert die Schülerinnen und Schü-     Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbil-
ler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie bietet     dungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den
ihnen Information, Beratung, Unterstützung und        Leistungsstand darf die Schule den Eltern erteilen,
Hilfe in allen für das Schulleben wesentlichen        wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht
Fragen an und empfiehlt in schulischen Problem-       widersprochen hat. Über den Widerspruch werden
lagen Ansprechpersonen. Sind gewichtige An-           die Eltern unterrichtet.
haltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer

8 | SCHULGESETZ (SchulG)
(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern     schaften und die freien Träger wirken bei der Erfül-
volljähriger Schülerinnen und Schüler über            lung des Auftrags der Schule mit den Lehrkräften,
1. die Nichtversetzung,                               Schülerinnen, Schülern und Eltern und den für die
2. die Nichtzulassung zu einer Jahrgangsstufe,        außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen
3. die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,           nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
4. das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
5. die Entlassung aus dem Schulverhältnis wegen       (2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichts
mangelnder Leistung (§ 54),                           wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften
6. den Schulausschluss oder dessen Androhung          nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und
(§ 55) sowie                                          der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit.
7. die Beendigung des Schulverhältnisses durch die
Schülerin oder den Schüler unterrichten.
                                                      §6
(3) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schü-    Begriff der Schule
ler sollen darüber hinaus unterrichtet werden,
wenn                                                  (1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf
1. die Zulassung zur Abschlussprüfung,                Dauer angelegten Einrichtungen der Schularten
2. das Bestehen der Abschlussprüfung                  nach § 9 Abs. 3 sowie vergleichbare Einrichtungen.
gefährdet oder das Verfahren zur Entlassung aus       Sie verfolgen bestimmte Bildungs- und Erziehungs-
dem Schulverhältnis nach § 54 Abs. 4 oder zum         ziele. In ihnen wird planmäßiger und systema-
Ausschluss von der Schule eingeleitet ist.            tischer Unterricht, der individuelles und soziales
                                                      Lernen miteinander verbindet, in verschiedenen
(4) Über sonstige schwerwiegende Sachverhalte,        Fächern, Lernbereichen und Sachzusammenhängen
die das Schulverhältnis wesentlich beeinträch-        erteilt.
tigen, kann eine Unterrichtung der Eltern erfolgen.
                                                      (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schulen zur Vorbe-
(5) Die volljährigen Schülerinnen und Schüler         reitung auf eine beamtenrechtliche Laufbahnprü-
werden in der Regel vorab über Auskünfte nach         fung sowie für Schulen für Gesundheitsfachberufe
den Absätzen 2 bis 4 von der Schule in Kenntnis       mit Ausnahme der Fachschulen für Altenpflege (§ 4
gesetzt.                                              Abs. 2 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom
                                                      25. August 2003 - BGBl. I S. 1690 -).
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung,
soweit die Schülerin oder der Schüler das 21.
Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bil-        §7
dungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres        Dauer des Schulbesuchs
begonnen hat.
                                                      Die Schule ist nach näherer Bestimmung dieses
(7) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im     Gesetzes in der Regel für die Dauer von zwölf
Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für     Schuljahren zu besuchen.
die Person der Schülerin oder des Schülers Sorge-
berechtigten.
                                                      §8
                                                      Schuljahr
§5
Gemeinsame Aufgabe                                    (1) Das Schuljahr beginnt an allen Schulen am
                                                      1. August und endet am 31. Juli des folgenden
(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörper-           Jahres; das fachlich zuständige Ministerium kann

                                                                                 SCHULGESETZ (SchulG) | 9
durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten        (4) Die Schulstufen gliedern das Schulwesen
und Schulformen abweichende Regelungen treffen,       nach Altersstufen; sie können eine oder mehrere
soweit es deren Aufgabenstellung erfordert.           Schularten umfassen. Sie sichern die gemeinsame
                                                      Grundbildung und die Abstimmung der Bildungs­
(2) Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien     angebote der Schularten sowie ihrer Abschlüsse
und die wöchentlichen Unterrichtstage regelt das      und ermöglichen die Durchlässigkeit zwischen den
fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsver-      Schularten.
ordnung.
                                                      (5) Schulstufen sind:
Abschnitt 2                                           1. die Primarstufe,
Gliederung des Schulwesens                            2. die Sekundarstufe I und
                                                      3. die Sekundarstufe II.
§9
Schularten und Schulstufen                            (6) Die ersten beiden Klassenstufen der Sekundar-
                                                      stufe I bilden die Orientierungsstufe. Die Orien-
(1) Das Schulwesen ist in Schularten und Schul-       tierungsstufe hat das Ziel, in einem Zeitraum der
stufen gegliedert.                                    Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in
                                                      Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung
(2) Die Schularten umfassen einen oder mehrere        über die geeignete Schullaufbahn zu sichern und
Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunk-        die Schülerinnen und Schüler in die Lernschwer-
ten und Lernanforderungen und ermöglichen die         punkte und Lernanforderungen der Sekundarstufe
Organisation des Unterrichts in entsprechenden        I einzuführen; sie kann schulartabhängig oder
Lerngruppen. An allgemeinbildenden Schulen            schulartübergreifend eingerichtet werden. In
können nach Klassenstufe 9 die Qualifikation der      der Orientierungsstufe findet der Unterricht im
Berufsreife, nach Klassenstufe 10 der qualifizierte   Klassenverband statt. Es besteht die Möglichkeit,
Sekundarabschluss I und nach Jahrgangsstufe 12        Neigungsdifferenzierung einzurichten.
oder 13 die allgemeine Hochschulreife erworben
werden.
                                                      § 10
(3) Schularten sind:                                  Aufgaben und Zuordnung der Schularten
1. die Grundschule,
2. die Realschule plus,                               (1) Jede Schulart und jede Schule ist der indivi-
3. das Gymnasium,                                     duellen Förderung der Schülerinnen und Schüler
4. die Integrierte Gesamtschule,                      verpflichtet. Alle Maßnahmen der Leistungs- und
5. die berufsbildende Schule,                         Neigungsdifferenzierung in innerer und äußerer
6. das Abendgymnasium,                                Form wie auch die sonderpädagogische Förde-
7. das Kolleg,                                        rung durch Prävention und integrierte Förder-
8. die Förderschule.                                  maßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das
Unbeschadet dessen besteht das Recht der freien       Nähere regeln die Schulordnungen. Die Schulen
Träger zum Betrieb einer Hauptschule oder Real-       sind verpflichtet, sich an der Lehrerausbildung zu
schule nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Schulge-       beteiligen.
setzes in der zuletzt durch § 21 des Gesetzes vom
7. März 2008 (GVBI. S. 52) geänderten Fassung;        (2) Die Grundschule führt in schulisches Lernen
Hauptschulen können auch im organisatorischen         ein und legt die Grundlage für die weitere schu-
Verbund mit einer Grundschule betrieben werden.       lische Bildung. Eine Grundschule kann mehrere
                                                      Standorte umfassen. Die Grundschule kann für
                                                      vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder einen

10 | SCHULGESETZ (SchulG)
Schulkindergarten führen. Die Grundschule ist der     das gesellschaftswissenschaftliche und das
Primarstufe zugeordnet und wird als volle Halb-       mathematisch-naturwissenschaftlich-technische
tagsschule geführt.                                   Aufgabenfeld sowie die Fächer Religionslehre/
                                                      Ethikunterricht und Sport umfasst, Fächer aus,
(3) Die Realschule plus führt zur Qualifikation der   die als Leistungs- oder Grundkurse unterrichtet
Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene       werden. Dabei ist zur Sicherung einer allgemeinen
Bildungsgänge berechtigt, und zum qualifizierten      Grundbildung so auszuwählen, dass alle in Satz
Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufs-      3 genannten Aufgabenfelder und Fächer erfasst
bezogene und auch in studienbezogene Bildungs-        werden. Die Leistungen der Schülerinnen und
gänge berechtigt. Sie umfasst Schülerinnen und        Schüler in den Kursen werden durch Noten und
Schüler der Bildungsgänge zur Erlangung der           Punkte bewertet. Die Hochschulreife wird durch
Berufsreife und zur Erlangung des qualifizierten      das Erreichen einer Gesamtqualifikation erwor-
Sekundarabschlusses I. Sie ist in Schulformen         ben, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in
gegliedert. Die Realschule plus arbeitet zu Fragen    der Abschlussprüfung zusammensetzt. Der Besuch
der Berufsorientierung eng mit der berufsbilden-      der Oberstufe dauert mindestens zwei Jahre; er
den Schule zusammen. Die Realschule plus ist der      soll vier Jahre nicht übersteigen. Das Nähere,
Sekundarstufe I zugeordnet.                           insbesondere die Zahl, Fächer und Kombination
                                                      der im Kurssystem angebotenen Leistungs- und
(4) Das Gymnasium führt zur allgemeinen Hoch-         Grundkurse, Umfang und Bedingungen der
schulreife. Die Sekundarstufe I des Gymnasiums        Wahlmöglichkeit sowie die Leistungsbewertung
vermittelt den qualifizierten Sekundarabschluss I,    regelt das fachlich zuständige Ministerium durch
der zum Eintritt in studienbezogene und in berufs-    Rechtsverordnung.
bezogene Bildungsgänge berechtigt. Für leistungs­
starke Schülerinnen und Schüler kann durch            (6) Die Integrierte Gesamtschule führt zur
Zusammenfassung und Förderung im Klassenver-          Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt
band ein verkürzter Weg durch die Sekundarstufe       in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt,
I ermöglicht werden. Die gymnasiale Oberstufe         zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum
eröffnet durch die Vermittlung der Studierfähig-      Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene
keit den Zugang zur Hochschule und führt auch zu      Bildungsgänge berechtigt, sowie zur Berechtigung
berufsbezogenen Bildungsgängen. Die gymnasiale        zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Die
Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen; sie ist an    Integrierte Gesamtschule umfasst in der Regel
Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife       eine gymnasiale Oberstufe nach Absatz 5, die zur
nach Jahrgangsstufe 12 erworben wird, mit den         allgemeinen Hochschulreife führt. Die Integrierte
Jahrgangsstufen 11 und 12, im Übrigen mit den         Gesamtschule fasst Schülerinnen und Schüler der
Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 der Sekundarstufe II    Sekundarstufe I in einem weitgehend gemein-
zugeordnet.                                           samen Unterricht zusammen. Der Unterricht in
                                                      der Integrierten Gesamtschule findet im Klassen-
(5) In der gymnasialen Oberstufe werden die           verband mit der Möglichkeit der inneren Differen-
Schülerinnen und Schüler nach einer Einfüh-           zierung sowie in Kursen mit einer Differenzierung
rungsphase von mindestens einem Schulhalbjahr         nach Leistung oder in klasseninternen Lerngrup-
in einem System von aufeinander aufbauenden           pen statt.
Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Im Rah-
men dieses Systems setzen sie nach ihrer Befähi-      (7) Die berufsbildende Schule ermöglicht durch
gung und ihrem Interesse Schwerpunkte in ihrem        ein differenziertes Bildungsangebot den Erwerb
schulischen Bildungsgang. Die Schülerinnen und        beruflicher und berufsübergreifender Kompe-
Schüler wählen dazu aus einem Fächerangebot,          tenzen und vermittelt Abschlüsse der Sekundar-
welches das sprachlich-literarisch-künstlerische,     stufe I und II, die den Eintritt in eine qualifizierte

                                                                                   SCHULGESETZ (SchulG) | 11
Berufstätigkeit oder in weiterführende berufs-       kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder
bezogene oder studienbezogene Bildungsgänge          mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen
ermöglichen; sie ergänzt außerdem in der Sekun-      Förderschulkindergarten führen.
darstufe I erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten
und kooperiert mit den an der dualen Ausbildung
Beteiligten. Die berufsbildende Schule ist in        § 10 a
Schulformen gegliedert. Sie ist der Sekundarstufe    Formen der Realschule plus
II zugeordnet.
                                                     (1) Folgende Schulformen der Realschule plus
(8) Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur        können eingerichtet werden:
allgemeinen Hochschulreife. Das Abendgymnasi-        1. die Integrative Realschule und
um ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5     2. die Kooperative Realschule.
gilt entsprechend.
                                                     (2) In der Integrativen Realschule findet ab der
(9) Das Kolleg führt Erwachsene mit Berufserfah-     Klassenstufe 7 Fachleistungsdifferenzierung in
rung zur allgemeinen Hochschulreife. Das Kolleg      Kursen und in klasseninternen Lerngruppen statt;
ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5 gilt   ab der Klassenstufe 8 können auch abschlussbe-
entsprechend.                                        zogene Klassen der Bildungsgänge zur Erlangung
                                                     der Berufsreife und zur Erlangung des qualifi-
(10) Förderschulen unterstützen und begleiten        zierten Sekundarabschlusses I gebildet werden.
Schülerinnen und Schüler, bei denen die Schul-
behörde sonderpädagogischen Förderbedarf             (3) In der Kooperativen Realschule wird ab der
festgestellt hat und deren Eltern diesen Förder-     Klassenstufe 7 in abschlussbezogene Klassen
ort wählen, in ihrer schulischen Bildung. Ziel ist   der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife
ein möglichst hohes Maß an gesellschaftlicher        und zur Erlangung des qualifizierten Sekundarab-
Teilhabe und selbstständiger Lebensführung. Sie      schlusses I differenziert.
unterstützen und fördern alle Entwicklungen,
die zu einem Wechsel in eine andere Schule und       (4) Die Realschule plus kann im organisato-
zu Schulabschlüssen anderer Schularten führen.       rischen Verbund mit einer Fachoberschule geführt
Sie können auch zu eigenen Schulabschlüssen          werden. Den Bildungsgängen zur Erlangung der
führen. Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres    Berufsreife kann ein weiteres Schuljahr angefügt
sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst           werden.
nicht in eine Berufsausbildung eintreten, werden
in berufsbefähigenden Bildungsgängen so weit         (5) Das Nähere regelt das fachlich zuständige
gefördert, dass sie nachträglich in einen berufs-    Ministerium durch Rechtsverordnung.
bezogenen Bildungsgang eintreten oder bessere
Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbs­
tätigkeit erlangen können. Die Förderschule ist      § 11
einer Schulstufe oder mehreren Schulstufen           Formen der berufsbildenden Schule
zugeordnet. Sie gliedert sich in Schulformen, die
sich an den sonderpädagogischen Förderschwer-        (1) Die berufsbildende Schule gliedert sich in fol-
punkten orientieren. Sie kann mehrere Standorte      gende Schulformen:
umfassen. Förderschulen unterstützen Unterricht      1. die Berufsschule einschließlich des Berufsvorbe-
und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit      reitungsjahres,
Behinderungen oder mit sonderpädagogischem           2. die Berufsfachschule,
Förderbedarf an anderen Schularten unter sonder-     3. die Berufsoberschule,
pädagogischen Gesichtspunkten. Die Förderschule      4. die duale Berufsoberschule,

12 | SCHULGESETZ (SchulG)
5. das berufliche Gymnasium,                          4. höhere Berufsfachschule
6. die Fachschule und                                 geführt. Die Berufs­fachschule I baut auf der Qua-
7. die Fachoberschule.                                lifikation der Berufsreife auf und vermittelt eine
                                                      berufliche Grundbildung. Die Berufsfachschule
(2) Die Berufsschule führt als gleichberechtigter     II baut auf dem Abschluss der Berufsfachschule
Partner der betrieblichen Berufsausbildung durch      I mit qualifiziertem Ergebnis auf und führt zum
eine gestufte Grund- und Fachbildung zu berufs-       qualifizierten Sekundarabschluss I. Die dreijährige
qualifizierenden Abschlüssen. Sie vermittelt im       Berufsfachschule baut auf der Qualifikation der
ersten Jahr (Grundstufe) eine berufsfeldbreite        Berufsreife auf und führt zu einer schulischen
oder berufsbezogene Grundbildung. Der Unter-          Berufsqualifikation oder zu einer Berufsqualifi-
richt in der Grundstufe und in den anschließenden     kation nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Fachstufen erfolgt in Teilzeitunterricht, verbunden   Handwerksordnung; das Abschlusszeugnis der
mit einer betrieblichen Ausbildung oder einem         dreijährigen Berufsfachschule beinhaltet den
Arbeitsverhältnis. Teilzeitunterricht kann auch in    qualifizierten Sekundarabschluss I, sofern der
Form des Blockunterrichts (zusammenhängende           Bildungsgang mit einem qualifizierten Ergebnis
Unterrichtsabschnitte mit täglichem Unterricht)       abgeschlossen wird und ausreichende Fremdspra-
erteilt werden. Das Abschlusszeugnis der Berufs-      chenkenntnisse, die einem mindestens fünfjäh-
schule schließt den Abschluss der Berufsreife ein.    rigen Fremdsprachenunterricht entsprechen,
Es beinhaltet auch den qualifizierten Sekundarab-     nachgewiesen werden. Darüber hinaus führt
schluss I, sofern                                     das Abschlusszeugnis der dreijährigen Berufs-
1. die Berufsschule mit einem qualifizierten Ergeb-   fachschule, aufbauend auf dem qualifizierten
nis und                                               Sekundarabschluss I und in Verbindung mit einer
2. eine Berufsausbildung in einem anerkannten         Fachhochschulreifeprüfung zur Fachhochschulrei-
Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen wurde       fe. Die Bildungsgänge der zweijährigen höheren
sowie                                                 Berufsfachschule bauen auf dem qualifizierten
3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die          Sekundarabschluss I auf. Sie vermitteln bei er-
einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachen-          folgreichem Schulbesuch den berufsqualifizierten
unterricht entsprechen, nachgewiesen werden.          Abschluss als Assistentin oder als Assistent.
Darüber hinaus führt der Berufsschulabschluss,        Darüber hinaus führt das Abschlusszeugnis der
aufbauend auf dem qualifizierten Sekundarab-          höheren Berufsfachschule in Verbindung mit einer
schluss I und in Verbindung mit einer mindestens      Fachhochschulreifeprüfung und einem Praktikum
zweijährigen Berufsausbildung und einer Fach-         zur Fachhochschulreife. Das Nähere regelt das
hochschulreifeprüfung zur Fachhochschulreife.         fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsver-
Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht     ordnung.
kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis
nachweisen und nicht die Berufsfachschule besu-       (4) Die Berufsoberschule führt als Berufsober-
chen, können im Berufsvorbereitungsjahr auf eine      schule I und Berufsoberschule II zur Fachhoch-
Berufsausbildung vorbereitet werden. Das Nähere       schulreife sowie zur fachgebundenen und zur
regelt das fachlich zuständige Ministerium durch      allgemeinen Hochschulreife. Die Berufsoberschu-
Rechtsverordnung.                                     le I setzt den qualifizierten Sekundarabschluss I
                                                      sowie eine mindestens zweijährige abgeschlos-
(3) Die Berufsfachschule führt zu beruflichen und     sene Berufsausbildung und, soweit während der
schulischen Qualifikationen oder Teilqualifikatio­    Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit die
nen. Sie wird als                                     Pflicht zum Schulbesuch bestand, den Abschluss
1. Berufsfachschule I,                                der Berufsschule voraus und führt in einjährigem
2. Berufsfachschule II,                               Vollzeitunterricht zur Fachhochschulreife. An die
3. dreijährige Berufsfachschule und                   Stelle der Berufsausbildung kann eine mindestens

                                                                                SCHULGESETZ (SchulG) | 13
fünfjährige Berufstätigkeit treten. Die berufliche     pflege baut auf einer in der Regel dem gewählten
Vorbildung muss in der Regel der jeweiligen            Bildungsgang entsprechenden, abgeschlossenen
Fachrichtung entsprechen. Die Berufsoberschule         Berufsausbildung, dem Abschluss der Berufsschule
II setzt den erfolgreichen Abschluss der Fach-         und einer zusätzlichen praktischen Berufstätigkeit
oberschule oder eine mindestens zweijährige            auf. Bei Fachschulen für soziale Berufe kann auf
abgeschlossene Berufsausbildung und die Fach-          die praktische Vorbildung verzichtet werden. Der
hochschulreife oder einen gleichwertigen Bil-          Bildungsgang dauert bei Vollzeitunterricht min-
dungsstand voraus und führt in einjährigem Voll-       destens ein halbes Schuljahr, bei Teilzeitunterricht
zeitunterricht zur fachgebundenen Hochschulreife       je nach Wochenstundenzahl ein oder eineinhalb
und, sofern hinreichende Kenntnisse in einer           Schuljahre. Der Abschluss einer Fachschule in
zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden,              Vollzeitunterricht mit der Dauer von mindestens
zur allgemeinen Hochschulreife. Die berufliche         zwei Schuljahren oder in Teilzeitunterricht mit
Vorbildung oder die besuchte Fachrichtung der          entsprechend längerer Dauer ist der Fachhoch-
Fachoberschule muss in der Regel der jeweiligen        schulreife gleichwertig und berechtigt zum Studi-
Fachrichtung der Berufsoberschule II entsprechen.      um an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz. Das
Das Nähere regelt das fachlich zuständige Minis­       Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium
terium durch Rechtsverordnung.                         durch Rechtsverordnung.

(5) Die duale Berufsoberschule baut auf dem qua-       (8) Die Fachoberschule setzt einen qualifizierten
lifizierten Sekundarabschluss I und auf dem Ab-        Sekundarabschluss I voraus und führt in einem
schluss der höheren Berufsfachschule oder einer        zweijährigen Vollzeitunterricht unter Einschluss
zweijährigen Fachschule nach Absatz 7 Satz 6 oder      eines einschlägigen gelenkten Praktikums zur
dem Abschluss einer mindestens zweijährigen            Fachhochschulreife. Sie wird im organisatorischen
Berufsausbildung sowie dem Berufsschulabschluss        Verbund mit einer Realschule plus geführt. Das
auf. Sie führt in Teilzeitunterricht im Anschluss an   Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium
die in Satz 1 genannten Schulformen zur Fach-          durch Rechtsverordnung.
hochschulreife; die Dauer bemisst sich nach der
Vorqualifikation. Das Nähere regelt das fachlich       (9) Das fachlich zuständige Ministerium wird er-
zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.         mächtigt, die Anerkennung einer erfolgreich abge-
                                                       legten Meisterprüfung, einer der Meisterprüfung
(6) Das berufliche Gymnasium führt als gymnasi-        gleichstehenden beruflichen Fortbildungsprüfung
ale Oberstufe mit berufsbezogenen Bildungsange-        oder erfolgreich abgeschlossener Bildungsgänge
boten zur allgemeinen Hochschulreife. § 10 Abs.        der Fachschule als einem qualifizierten Sekundar­
5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der      abschluss I gleichwertige Voraussetzungen für die
Wahl der Fächer auch die berufsbezogenen Fächer        Aufnahme in die weiterführenden berufsbilden-
zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt das         den Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln.
fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsver-
ordnung.
                                                       § 12
(7) Die Fachschule führt zu berufsqualifizierenden     Formen der Förderschule, Förder- und
Abschlüssen der beruflichen Fort- und Wei-             Beratungszentren
terbildung, vermittelt eine vertiefte berufliche
Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung.          (1) Folgende Förderschulen können eingerichtet
Eine Gesamtqualifikation kann auch aufgrund            werden:
mehrerer, während des Bildungsgangs erworbener         1. Schulen für blinde Schülerinnen und Schüler,
Teilqualifikationen zuerkannt werden. Die Fach-        2. Schulen für sehbehinderte Schülerinnen und
schule mit Ausnahme der Fachschule für Alten-          Schüler,

14 | SCHULGESETZ (SchulG)
3. Schulen für gehörlose Schülerinnen und Schüler,    (3) Förderschulen müssen mindestens vier Klassen
4. Schulen für hörbehinderte Schülerinnen und         umfassen. Zusätzlich ist für Förderschulen, die mit
Schüler,                                              den Aufgaben als Förder- und Beratungszentrum
5. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,          beauftragt sind, die Größe des Zuständigkeitsbe-
6. Schulen mit dem Förderschwerpunkt moto-            reichs maßgeblich. § 92 Abs. 6 bleibt unberührt.
rische Entwicklung,
7. Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheit-        (4) Bei Grund- und Förderschulen sind in beson-
liche Entwicklung,                                    deren Fällen, bei Realschulen plus aus Gründen
8. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache,         der Siedlungsstruktur Ausnahmen von der Min-
9. Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-          destgröße zulässig.
emotionale Entwicklung.
Über weitere Organisationsformen entscheidet          (5) Schulen können fortgeführt werden, wenn
das fachlich zuständige Ministerium. Mehrere          sie die Mindestgröße nur vorübergehend nicht
Formen der Förderschule können in einer Schule        erreichen.
zusammengefasst werden.

(2) Förderschulen können auf der Grundlage            § 14
eines pädagogischen Konzepts zu Förder- und           Ganztagsschule
Beratungszentren weiterentwickelt werden. Diese
bieten zusätzlich qualifizierte sonderpädagogische    (1) Die Ganztagsschule in Angebotsform und in
Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung          verpflichtender Form verbindet Unterricht und
des inklusiven Unterrichts, insbesondere bei der      weitere schulische Angebote zu einer pädago-
individuellen Förderplanung für die einzelnen         gischen und organisatorischen Einheit.
Schülerinnen und Schüler. Sie wirken auf die          Sie ist in folgender Weise organisiert:
Vernetzung und den fachlichen Austausch der           1. In Angebotsform erstreckt sich die Ganztags-
Förderschulen und der Schulen mit inklusivem          schule auf die Vormittage und vier Nachmittage
Unterricht sowie der außerschulischen Einrich-        einer Woche. Sie kann Unterricht auf den Nach-
tungen und Institutionen gemäß § 19 hin.              mittag legen und hält weitere pädagogische
                                                      Angebote vor. Sie ist klassenbezogen, klassen-
                                                      übergreifend oder klassenstufenübergreifend
§ 13                                                  organisiert. Für Schülerinnen und Schüler, die für
Mindestgröße der Schulen                              das Ganztagsangebot angemeldet sind, besteht
                                                      eine Teilnahmeverpflichtung für die Dauer eines
(1) In der Grundschule muss jede Klassenstufe         Schuljahres.
mindestens eine Klasse umfassen.                      2. In verpflichtender Form verteilt die Ganztags-
                                                      schule den Unterricht auf die Vormittage und in
(2) Im Gymnasium muss jede Klassenstufe mindes­­      der Regel vier Nachmittage einer Woche. Sie hält
tens zwei, in den Klassenstufen 5 bis 9 der Real-     weitere pädagogische Angebote vor. Die Teilnahme
schule plus mindestens drei, in den Klassen­stufen    ist für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.
5 bis 9 der Realschule plus in freier Träger­schaft
mindestens zwei, in der Integrierten Gesamtschu-      (2) Die Ganztagsschule in offener Form verbindet
le mindestens vier Klassen umfassen, in besonde-      Unterricht und außerunterrichtliche Betreuung
ren Fällen mit Zustimmung des fachlich zuständi-      zu einer pädagogischen und organisatorischen
gen Ministeriums bei Integrierten Gesamtschulen       Einheit. Sie kann Unterricht auf den Nachmittag
drei Klassen.                                         legen. Die Teilnahme an der außerunterrichtlichen
                                                      Betreuung ist für die Schülerinnen und Schüler
                                                      freiwillig. Die außerunterrichtliche Betreuung er-

                                                                                SCHULGESETZ (SchulG) | 15
folgt durch Betreuungskräfte, die der Schulträger     rinnen und Schüler in die schulische Gemeinschaft
bereitstellt.                                         sicher. Sie gewährleisten gemeinsames Leben und
                                                      Lernen. Sie tragen der Unterschiedlichkeit ihrer
(3) Die Schulbehörde kann nach dem schulischen        Schülerinnen und Schüler Rechnung und ermögli-
Bedürfnis mit Zustimmung des Schulträgers eine        chen allen Schülerinnen und Schülern individuelle
Ganztagsschule in Angebotsform oder in ver-           Entwicklungsprozesse. Hierbei werden sie durch
pflichtender Form errichten oder eine bestehende      Förder- und Beratungszentren gemäß § 12 Abs. 2
Schule zu einer Ganztagsschule in Angebotsform        Satz 2 und 3 unterstützt.
oder in verpflichtender Form erweitern; § 91
Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Ohne Beteili-        (3) Schulen mit inklusivem Unterricht vermitteln
gung der Schulbehörde kann die Schulleiterin          Schülerinnen und Schülern mit sonderpädago-
oder der Schulleiter eine bestehende Schule mit       gischem Förderbedarf ihren Fähigkeiten entspre-
Zustimmung des Schulträgers nach Anhörung der         chende Schulabschlüsse. Das Nähere regelt das
Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats zu         fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsver-
einer Ganztagsschule in offener Form erweitern.       ordnung.

(4) Die Förderschulen werden als Ganztagsschu-        (4) Als Schwerpunktschulen können Grundschu-
len in verpflichtender Form geführt; Schulen mit      len, Realschulen plus, Gymnasien und Integrierte
dem Förderschwerpunkt Lernen werden in Halb-          Gesamtschulen beauftragt werden. Auch Haupt-
tagsform oder als Ganztagsschulen geführt. Die        und Realschulen in freier Trägerschaft können
Schulbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Halb-          Schwerpunktschulen sein.
satz 1 zulassen. Soweit die Besonderheiten der
Förderschulen es erfordern, können in der Schul-      Abschnitt 3
ordnung von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3        Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund
abweichende Regelungen getroffen werden.
                                                      § 15
                                                      Schulzentrum
§ 14 a
Inklusiver Unterricht, Schwerpunktschulen             (1) In Schulzentren arbeiten räumlich zusammen-
                                                      gefasste Schulen der Sekundarstufen pädagogisch
(1) Der gemeinsame und individuell fördernde Un-      und organisatorisch zusammen.
terricht von Schülerinnen und Schülern mit und
ohne Behinderungen (inklusiver Unterricht) ist        (2) Die Zusammenarbeit dient insbesondere
eine allgemeinpädagogische Aufgabe aller Schu-        der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren
len. Diesen erweiterten pädagogischen Auftrag         sowie Lehr- und Lernmitteln und erleichtert die
übernehmen zunehmend mehr Schulen. Diese              Durchlässigkeit zwischen den beteiligten Schulen;
Aufgabe wird vorrangig von Schulen wahrgenom-         der Austausch von Lehrkräften, die gemeinsame
men, die auf Dauer mit der Durchführung von           Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und
inklusivem Unterricht beauftragt sind und diesen      die gemeinschaftliche Nutzung von schulischen
möglichst wohnortnah anbieten (Schwerpunkt-           Einrichtungen wird damit ermöglicht.
schulen); sie erhalten Unterstützung durch Förder-
schullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte.
                                                      § 16
(2) Für den inklusiven Unterricht gilt § 10 Abs. 10   Kooperative Gesamtschule
Satz 1 und 2 entsprechend. Die Schulen stellen
mit ihren Konzepten des inklusiven Unterrichts        (1) Die Kooperative Gesamtschule, in der die
die gleichberechtigte Einbindung aller Schüle-        eigenständigen Schularten Realschule plus und

16 | SCHULGESETZ (SchulG)
Gymnasium zusammenarbeiten, erfüllt die              § 19
pädagogischen Aufgaben eines Schulzentrums in        Zusammenarbeit mit außerschulischen
einem besonderen organisatorischen Verbund.          Einrichtungen und Institutionen

(2) Der Verbund hat insbesondere folgende            Die Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben
Schwerpunkte:                                        1. mit den Trägern und Einrichtungen der öffent-
1. Die Orientierungsstufe ist schulartübergreifend   lichen und freien Kinder- und Jugendhilfe, insbe-
eingerichtet.                                        sondere im Rahmen der Schulsozialarbeit, mit den
2. Ab Klassenstufe 7 liegt der Schwerpunkt der       Kindertagesstätten und in den lokalen Netzwer-
schulartübergreifenden Zusammenarbeit im             ken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von
Bereich gemeinsamer Angebote wie Arbeitsge-          Kindeswohl und Kindergesundheit,
meinschaften, Fördermaßnahmen, außerunter-           2. mit anderen außerschulischen Einrichtungen
richtliche Veranstaltungen.                          und Institutionen, deren Tätigkeit für die Lebens-
3. Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter der       situation junger Menschen wesentlich ist, insbe-
beteiligten Schularten koordiniert in der Regel      sondere mit anderen Bildungseinrichtungen und
im zeitlichen Wechsel die schulartübergreifenden     Betrieben, zusammen.
Aufgaben. Es kann auch eine gemeinsame Schul-        Die Zusammenarbeit nach Satz 1 Nr. 1 ist bei
leiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt   Grundschulen insbesondere darauf auszurichten,
werden.                                              sich mit den Kindergärten über die jeweiligen
                                                     Bildungskonzepte im Hinblick auf den Übergang
                                                     abzustimmen; hierzu werden geeignete Koope-
§ 17                                                 rationsformen, wie Arbeitsgemeinschaften und
Organisatorisch verbundene Grund- und Real-          gemeinsame Fortbildung, zwischen Grundschulen
schulen plus                                         und Kindergärten vereinbart. Es können Hospita­
                                                     tionen von Lehrkräften in Kindertagesstätten sowie
Grundschulen und Realschulen plus, die räumlich      von Erzieherinnen und Erziehern in der Schule
zusammenhängen oder benachbart sind, können          stattfinden.
organisatorisch verbunden werden.
                                                     Abschnitt 4
                                                     Schulversuche, Pädagogische Service-Einrich-
§ 18                                                 tungen
Zusammenarbeit von Schulen
                                                     § 20
(1) Benachbarte Schulen arbeiten pädagogisch         Schulversuche
eng zusammen. Damit sollen insbesondere
Lernangebote, Lehrverfahren sowie Lehr- und          (1) Zur Gewinnung und praktischen Erprobung
Lernmittel der beteiligten Schulen, insbesondere     neuer pädagogischer und organisatorischer
zwischen Grundschulen und Förderschulen sowie        Erkenntnisse für die Qualitätsentwicklung des
Schulen der Sekundarstufen I und II, aufeinander     Schulwesens und eine bessere Förderung der
abgestimmt werden. Dies dient der gemeinsamen        Schülerinnen und Schüler können Schulversuche
Grundbildung innerhalb der differenzierten Bil-      durchgeführt werden.
dungsangebote und fördert die Durchlässigkeit
zwischen den Schularten.                             (2) Die Schulversuche werden im Rahmen beste-
                                                     hender Schularten oder als besondere Versuchs-
(2) Die Schulen der Sekundarstufe I sowie die För-   schulen geführt.
derschulen arbeiten darüber hinaus eng mit den
berufsbildenden Schulen zusammen.

                                                                               SCHULGESETZ (SchulG) | 17
(3) Schulversuche dienen insbesondere               (4) Das Pädagogische Landesinstitut arbeitet im
1. der Entwicklung neuer schulischer Strukturen,    Rahmen seiner Aufgaben mit außerschulischen
2. der Neubestimmung von Bildungszielen und         Partnern (z. B. Hochschulen, Agenturen für Arbeit,
Lerninhalten,                                       Jugendämtern, Einrichtungen der Kinder- und
3. der Entwicklung neuer Lehr- und Lernverfahren.   Jugendhilfe, Erziehungsberatungsstellen und den
4. der Entwicklung, Erprobung und Einführung        an der dualen Ausbildung Beteiligten) zusammen.
innovativer und effektiver Methoden der schulin-
ternen Evaluation.                                  (5) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben, die
                                                    den Schulen, den Schulbehörden und den Schul-
(4) Schulversuche sollen wissenschaftlich beglei-   psychologinnen und Schulpsychologen durch
tet und auf die Übertragbarkeit ihrer Ergebnisse    Rechtsvorschrift zugewiesen sind, erforderlich und
hin ausgewertet werden.                             mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen
                                                    vereinbar ist, dürfen die bei der Beratung erho-
                                                    benen personenbezogenen Daten übermittelt
§ 21                                                werden. Im Übrigen bedarf die Übermittlung der
Pädagogisches Landesinstitut                        Einwilligung der Betroffenen.

(1) Das Pädagogische Landesinstitut unterstützt     (6) Die Verträge mit den Kirchen werden durch
die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und   diese Vorschrift nicht berührt.
Erziehungsauftrags. Sie erfüllen insbesondere
folgende Aufgaben:                                  Abschnitt 5
1. Fort- und Weiterbildung sowie pädagogische       Öffentliche Schulen und Schulen in freier
und schulpsychologische Beratung,                   Trägerschaft
2. Entwicklung schulartspezifischer Vorgaben für
die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche    § 22
sowie Erarbeitung didaktischer Materialien im
Rahmen der vom fachlich zuständigen Ministeri-      (1) Die Schulen sind öffentliche Schulen oder pri-
um festgelegten Bildungsstandards,                  vate Schulen (Schulen in freier Trägerschaft).
3. Förderung des Einsatzes elektronischer Unter-
richtsmedien und mediendidaktische, mediener-       (2) Öffentliche Schulen sind Schulen, die vom
zieherische und informationstechnische Beratung     Land oder einer kommunalen Gebietskörperschaft
sowie Beratung und Unterstützung der Medien-        errichtet werden. Alle anderen Schulen sind Schu-
zentren der kreisfreien Städte und Landkreise.      len in freier Trägerschaft.

(2) Die Beratung umfasst sowohl die systembezo-     (3) Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten
gene Beratung bei Schulentwicklungsprozessen,       die Vorschriften der Teile 1 und 7 dieses Gesetzes
bei der Qualitätsentwicklung, bei der Bildung von   sowie der Teile 2 bis 6, soweit dies ausdrücklich
Schulnetzwerken und internationalen Partner-        bestimmt ist; im Übrigen gilt für die Schulen in
schaften, bei didaktisch-methodischen und erzie-    freier Trägerschaft das Privatschulgesetz.
herischen Fragen als auch die Beratung einzelner
Lehrkräfte.
                                                    Teil 2
(3) Darüber hinaus beraten Schulpsychologinnen      Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern
und Schulpsychologen Schülerinnen, Schüler und
deren Eltern in Kooperation mit den Lehrkräften     Abschnitt 1
in besonderen schulischen Problemlagen.             Allgemeines

18 | SCHULGESETZ (SchulG)
§ 23                                                 § 24
Selbstständigkeit der Schulen                        Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

(1) Die Schulen haben das Recht und die Pflicht,     Die staatlich anerkannten Schulen in freier Trä-
ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses             gerschaft haben für Konferenzen, für die Vertre-
Gesetzes selbst zu planen, zu entscheiden und        tungen der Schülerinnen und Schüler und die
durchzuführen. Sie sind in diesem Rahmen für         Elternvertretungen an den Schulen sowie für den
Schulentwicklung und Qualitätssicherung verant-      Schulausschuss Regelungen zu treffen, die den
wortlich.                                            Vorschriften für die öffentlichen Schulen gleich-
                                                     wertig sind. Das fachlich zuständige Ministerium
(2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und         kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
Schwerpunkte fest, um die Qualität schulischer       die Vorschriften dieses Gesetzes über die Konfe-
Arbeit zu entwickeln und zu sichern. Sie überprü-    renzen von diesen Schulen anzuwenden sind.
fen regelmäßig das Erreichen dieser Ziele (interne
Evaluation) und nehmen an den durch die Schul-       Abschnitt 2
behörden veranlassten Maßnahmen zur externen         Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
Evaluation, insbesondere den Maßnahmen der
Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und       § 25
Selbstständigkeit von Schulen sowie an interna­      Lehrkräfte
tionalen, länderübergreifenden und landesinternen
Vergleichsuntersuchungen, teil. Sie schließen        (1) Die Lehrkräfte gestalten Erziehung und Un-
Zielvereinbarungen mit der Schulbehörde.             terricht der Schülerinnen und Schüler frei und in
                                                     eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen
(3) Schulleiterinnen und Schulleitern können         der für die Schule geltenden Rechts- und Verwal-
dienst- und arbeitsrechtliche Aufgaben und Zu-       tungsvorschriften, der Anordnungen der Schulauf-
ständigkeiten des Dienstherrn übertragen werden.     sicht und der Beschlüsse der Konferenzen. Sie sind
In die Auswahl von Lehrkräften können Schulen        verpflichtet, an der Schul- und Qualitätsentwick-
einbezogen werden; das Nähere regelt das fach-       lung mitzuwirken. Unbeschadet des Rechts, im
lich zuständige Ministerium durch Rechtsverord-      Unterricht die eigene Meinung zu äußern, sollen
nung.                                                die Lehrkräfte dafür sorgen, dass auch andere
                                                     Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand
(4) Im Rahmen der vom Schulträger zur Verfü-         unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags
gung gestellten Haushaltsmittel nehmen die           der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen.
Schulen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten        Jede einseitige Unterrichtung und Information ist
selbstständig und selbstverantwortlich wahr. Sie     unzulässig.
können Zuwendungen Dritter zur Förderung und
Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit     (2) Lehrkräfte haben die Aufgabe, Schülerinnen
einwerben (Sponsoring), soweit dies mit dem          und Schüler sowie deren Eltern sowohl im Hin-
Auftrag der Schule vereinbar ist; die Belange des    blick auf die individuelle Entwicklung und Förde-
Schulträgers werden berücksichtigt. Das Nähere       rung als auch im Hinblick auf die Schullaufbahn
regeln die Schulordnungen.                           zu beraten. Sie werden dabei unterstützt durch
                                                     die Schulleitung, die Schulaufsicht sowie Schul-
                                                     psychologinnen und Schulpsychologen. Dabei
                                                     arbeiten sie mit anderen fachkompetenten Stellen
                                                     wie Agentur für Arbeit, Gesundheitsamt und Ju-
                                                     gendamt zusammen und vermitteln Kontakte zu
                                                     außerschulischen Beratungseinrichtungen.

                                                                               SCHULGESETZ (SchulG) | 19
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