SCHULGESETZ (SchulG) - Ministerium für Bildung
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Foto: Doreen Tomkowitz Liebe Bürgerinnen und Bürger, gute Bildung für alle – das ist der zentrale Schlüssel für die erfolgreiche Weiterentwicklung unseres Landes. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Politik gute Rahmenbedingungen sicherstellen – auf finanzieller und auf rechtlicher Ebene. In Rheinland-Pfalz werden mehr als ein Drittel aller Landesausgaben und sogar fast 60 Prozent der Personalausgaben in den Bildungssektor und damit in die heranwachsenden Generationen investiert. Und Rheinland-Pfalz hat sein Schulgesetz im vergangenen Jahrzehnt immer wieder zukunftsweisend weiterentwickelt und damit auf neue Herausforderungen pädagogischer, gesellschaftlicher oder demografischer Natur ausgerichtet. Wir wollen die Begabungen, Neigungen und Fähigkeiten aller Kinder und Jugendlichen in den Schulen im Land gleichermaßen fördern. Dabei setzen wir auf ein Bildungssystem, das Chancengleichheit fördert, individueller Förderung den Vorrang einräumt und sich durch eine hohe Durchlässigkeit zu höheren Bildungsabschlüssen auszeichnet. Die im Juli 2014 vom Landtag verabschiedete, jüngste Änderung des Schulgesetzes bringt dieses Bildungssystem durch zwei wichtige Schritte weiter voran: Erstens durch die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention mit der gesetzlichen Verankerung eines inklusiven Schulsystems und zweitens durch die nochmalige Erweiterung von individuellen Elternrechten sowie die Stärkung der Partizipation der Eltern- und Schülervertretungen sowie des Schulausschusses. Eltern können nun frei entscheiden, ob ihr Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einem inklusiven Unterrichtsangebot in einer Schwerpunktschule oder am speziell auf die Behinderung ausgerichteten Unterricht in einer Förderschule teilnehmen soll. Bei der Stärkung der Rechte der Elternvertretungen und Schülervertretungen setzt vor allem die neue Struktur des Schulausschusses, in dem Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler paritätisch ver- treten sind, neue Maßstäbe. Die bedeutendste Verbesserung der Rechte ist das neue volle Stimmrecht der Schulausschussmitglieder in der Gesamtkonferenz. Darüber hinaus sind auch die Beteiligungsrechte des Schulelternbeirats und der Schülervertretung ausgeweitet worden. Bildungschancen sind Lebens chancen – diesem Grundsatz wird das vorliegende Schulgesetz gerecht. Es ist eine zeitgemäße Grund lage für das pädagogische und soziale Handeln in unseren Schulen. Vera Reiß Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur SCHULGESETZ (SchulG) | 3
Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert am 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37) INHALTSÜBERSICHT Teil 1 Abschnitt 4 Grundlagen Schulversuche, Pädagogische Service- Einrichtungen Abschnitt 1 § 20 Schulversuche Allgemeines § 21 Pädagogisches Landesinstitut §1 Auftrag der Schule Abschnitt 5 §2 Eltern und Schule Öffentliche Schulen und Schulen in freier §3 Schülerinnen und Schüler Trägerschaft §4 Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler § 22 §5 Gemeinsame Aufgabe §6 Begriff der Schule Teil 2 §7 Dauer des Schulbesuchs Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern §8 Schuljahr Abschnitt 2 Abschnitt 1 Gliederung des Schulwesens Allgemeines §9 Schularten und Schulstufen § 23 Selbstständigkeit der Schulen § 10 Aufgaben und Zuordnung der Schularten § 24 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft § 10 a Formen der Realschule plus § 11 Formen der berufsbildenden Schule Abschnitt 2 § 12 Formen der Förderschule, Förder- Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und Beratungszentren § 13 Mindestgröße der Schulen § 25 Lehrkräfte § 14 Ganztagsschule § 26 Schulleiterinnen und Schulleiter § 14 a Inklusiver Unterricht, Schwerpunktschulen Abschnitt 3 Abschnitt 3 Konferenzen Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund § 27 Allgemeines § 15 Schulzentrum § 28 Gesamtkonferenz § 16 Kooperative Gesamtschule § 29 Teilkonferenzen § 17 Organisatorisch verbundene Grund- und § 30 Konferenzen bei Zusammenarbeit von Realschulen plus Schulen § 18 Zusammenarbeit von Schulen § 19 Zusammenarbeit mit außerschulischen Abschnitt 4 Einrichtungen und Institutionen Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen 4 | SCHULGESETZ (SchulG)
§ 31 Vertretungen für Schülerinnen und Schüler § 53 Schul-, Prüfungs- und Heimordnungen § 32 Klassenversammlung § 54 Verlassen einer Schulart oder eines § 33 Versammlung der Klassensprecherinnen Bildungsgangs wegen mangelnder Leistung und Klassensprecher, Verbindungslehrkräfte § 55 Ausschluss § 34 Versammlung der Schülerinnen und Schüler § 35 Kreis- und Stadtvertretungen, Landes- Abschnitt 2 vertretung für Schülerinnen und Schüler Pflicht zum Schulbesuch § 36 Schülerzeitungen § 56 Grundsatz Abschnitt 5 § 57 Beginn des Schulbesuchs Mitwirkung der Eltern § 58 Vorzeitige Aufnahme, Zurückstellung vom Schulbesuch § 37 Grundsatz § 59 Wahl der Schullaufbahn § 38 Elternvertretungen § 60 Befreiung vom Schulbesuch § 39 Klassenelternversammlung § 61 Verlängerung des Schulbesuchs, § 40 Schulelternbeirat Berechtigung zum Besuch der Berufsschule § 41 Errichtung des Schulelternbeirats § 62 Schulbezirke § 42 Vertretung der Eltern mit nicht deutscher § 63 Unterbringung in Heimen Herkunftssprache im Schulelternbeirat § 64 Teilnahme am Unterricht, Untersuchungen § 43 Regionalelternbeiräte § 64 a Sprachförderung § 44 Errichtung der Regionalelternbeiräte § 65 Mitwirkung der Eltern, Lehrkräfte und § 45 Landeselternbeirat Ausbildenden § 46 Errichtung des Landeselternbeirats § 66 Ordnungsmittel § 47 Elternfortbildung Abschnitt 3 Abschnitt 6 Verarbeitung von Daten, Statistische Erhebungen Schulausschuss § 67 § 48 Schulausschuss § 48 a Errichtung des Schulausschusses Teil 4 Finanzielle Förderung Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen § 68 Schulgeldfreiheit § 69 Beförderung der Schülerinnen und Schüler § 49 Verfahrensgrundsätze § 70 Lernmittelfreiheit § 50 Ergänzende Vorschriften § 71 Ausbildungsförderung Teil 3 Teil 5 Ordnung des Schulbesuchs Schulunterhaltung und Schulverwaltung Abschnitt 1 Abschnitt 1 Schulverhältnis Allgemeines § 51 Beginn § 72 Zusammenwirken von Land und § 52 Zulassungsbeschränkungen für bestimmte kommunalen Gebietskörperschaften Formen der berufsbildenden Schule § 73 Rechtsstellung der Schulen SCHULGESETZ (SchulG) | 5
Abschnitt 2 Abschnitt 3 Staatliche Schulen Kommunale Schulen Unterabschnitt 1 § 94 (aufgehoben) Personal- und Sachbedarf Abschnitt 4 § 74 Kostenträger Errichtung von Versuchsschulen § 75 Abgrenzung der Kosten § 76 Schulträger § 95 § 77 Schulträgerschaft bei Schulzentren § 78 Kostenverteilung bei Schulzentren und Teil 6 organisatorisch verbundenen Schulen Schulaufsicht § 79 Schulverband, öffentlich-rechtliche Vereinbarung § 96 Aufgaben § 80 Übertragung der Schulträgerschaft § 97 Schulbehörden, Aufsicht über die § 81 Schulartübergreifende Orientierungsstufe Studienseminare § 82 Bereitstellung von Grundstücken § 97 a Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation § 83 Besondere staatliche Schulen, und Selbstständigkeit von Schulen Studienseminare § 98 Beteiligung an der Schulaufsicht § 84 Sachbedarf der Regionalelternbeiräte, des Landeselternbeirats, der Kreis- und Stadt- Teil 7 vertretungen sowie der Landesvertretung Schlussbestimmungen für Schülerinnen und Schüler § 85 Beteiligung an Verpflegungskosten § 99 Ordnungswidrigkeiten § 100 Prüfungen von Nichtschülerinnen und Unterabschnitt 2 Nichtschülern Schulbau § 101 Anerkennung von schulischen Abschlüssen § 86 Genehmigung von Baumaßnahmen § 102 Staatliche Prüfungen § 87 Förderung des Schulbaus § 103 Schulen des Bezirksverbandes Pfalz § 104 Ausnahmen von der Mindestgröße bei Unterabschnitt 3 Heimschulen Kommunale Schulverwaltung § 105 Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz § 88 Verwaltung des Schulvermögens § 106 Durchführung des Gesetzes § 89 Außerschulische Benutzung der § 107 Mehrbelastungsausgleich Schulgebäude und Schulanlagen § 108 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes § 90 Schulträgerausschuss § 109 Änderung des Privatschulgesetzes § 109 a Experimentierklausel zur Entwicklung Unterabschnitt 4 eines inklusiven Schulsystems Schulorganisation § 109 b Unterstützungsfonds § 110 Inkrafttreten § 91 Errichtung und Aufhebung der Schulen § 92 Ergänzende Vorschriften § 93 Einzugsbereiche 6 | SCHULGESETZ (SchulG)
Teil 1 (3) Zum Auftrag der Schule gehört auch die Grundlagen Sexualerziehung. Sie ist als Erziehung zu verant- wortungsbewusstem geschlechtlichem Verhalten Abschnitt 1 Teil der Gesamterziehung und wird fächerüber- Allgemeines greifend durchgeführt. Sie soll die Schülerinnen und Schüler ihrem Alter und ihrem Reifegrad §1 entsprechend in gebotener Zurückhaltung mit Auftrag der Schule den Fragen der Sexualität vertraut machen sowie zu menschlicher, sozialer und gleichberechtigter (1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus dem Partnerschaft befähigen. Die Sexualerziehung Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner hat die vom Grundgesetz und von der Verfassung Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten, für Rheinland-Pfalz vorgegebenen Wertentschei- unabhängig von seiner Religion, Weltanschauung, dungen für Ehe und Familie zu achten und dem Rasse oder ethnischen Herkunft, einer Behinde- Gebot der Toleranz Rechnung zu tragen. Über rung, seinem Geschlecht oder seiner sexuellen Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung hat die Identität sowie aus dem Anspruch von Staat Schule die Eltern rechtzeitig zu unterrichten. und Gesellschaft an Bürgerinnen und Bürger, zur Wahrnehmung von Rechten und Übernahme von (4) Bei der Gestaltung des Schulwesens ist darauf Pflichten hinreichend vorbereitet zu sein. zu achten, dass die Beteiligten die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Planung, der (2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule Durchführung und der Bewertung aller Maßnah- zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott men von Anfang an in allen Bereichen und auf al- und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer len Ebenen einbeziehen (Gender Mainstreaming). Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und Mann, zur Gleichstellung von behinderten und (5) Das Schulverhältnis ist als besonderes Obhuts- nicht behinderten Menschen, zur Achtung vor der verhältnis zwischen Lehrkräften und Schülerinnen Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, Ehren- und Schülern geprägt von gegenseitigem Vertrau- ämter und die sozialen und politischen Aufgaben en, Achtung, Respekt und verantwortungsvollem im freiheitlich-demokratischen und sozialen Umgang mit Nähe und Distanz. Rechtsstaat zu übernehmen, zum gewaltfreien Zusammenleben und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft. Sie führt zu selbstständigem §2 Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Eltern und Schule Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung (1) Die Schule achtet bei der Erfüllung ihres der Persönlichkeit und die Orientierung in der mo- Auftrags das natürliche und zugleich verfassungs- dernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbe- mäßige Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer wusstsein für Natur und Umwelt zu fördern sowie Kinder zu bestimmen. zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen. Sie leistet einen Beitrag (2) Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam zur Integration von Schülerinnen und Schülern das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung. mit Migrationshintergrund. Im Bewusstsein der Sie ermöglichen dem Kind die Wahrnehmung des Belange der Schülerinnen und Schüler sowie der öffentlichen Erziehungs- und Bildungsangebots Lehrkräfte und Eltern mit Behinderungen wirken entsprechend seiner Neigung, seinen Fähigkeiten alle Schulen bei der Entwicklung eines inklusiven und seiner Entwicklung. Schulsystems mit. SCHULGESETZ (SchulG) | 7
(3) Das Erziehungsrecht der Eltern und der staat- Schülerin oder eines Schülers erkennbar, gilt § 4 liche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der des Gesetzes zur Kooperation und Information im Schule einander gleichgeordnet. Die gemeinsame Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. Erziehungsaufgabe verpflichtet zu vertrauens- 2975) in der jeweiligen Fassung. vollem und partnerschaftlichem Zusammenwir- ken, zu gegenseitiger Unterrichtung und Hilfe in (3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflich- allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen tet, vom schulischen Bildungs- und Erziehungs sowie zu Aufgeschlossenheit und Offenheit im angebot verantwortlich Gebrauch zu machen. Umgang miteinander. Im Rahmen ihrer Möglich Unterricht und Erziehung erfordern Mitarbeit und keiten unterstützen die Eltern die Schule; sie kön- Leistung. nen schulische Vorhaben fördern und Aufgaben übernehmen. (4) Die Schülerinnen und Schüler werden ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die (4) Die Eltern haben ein Recht auf Beratung und Entscheidungsfindung über die Gestaltung des Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs schulischen Fragen. und der schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben der Schule, ihnen diese (5) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnah- Mitwirkungsmöglichkeiten zu erschließen. me am Unterricht und an schulischen Veranstal- tungen ihres Kindes, während dieses eine Schule (5) Alle Schülerinnen und Schüler sollen das schu- der Primarstufe oder Sekundarstufe I besucht. Auf lische Bildungs- und Erziehungsangebot grund- die pädagogischen Erfordernisse des Unterrichts sätzlich selbstständig, barrierefrei im Sinne des und der Schule ist Rücksicht zu nehmen. Das Nä- § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung here regeln die Schulordnungen. behinderter Menschen und gemeinsam nutzen können. Die Entscheidung, ob der Schulbesuch an (6) Die Eltern unterrichten die Schule über beson- einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht dere Umstände, die die schulische Entwicklung erfolgen soll, treffen die Eltern; § 59 Abs. 4 bleibt des Kindes beeinflussen. unberührt. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonde- (7) Die Schule informiert die Eltern über alle ren Belange von Schülerinnen und Schülern mit wesentlichen Fragen des Unterrichts und der Behinderungen zu berücksichtigen und ist ihnen Erziehung. der zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderliche Nachteilsausgleich zu gewähren. §3 Schülerinnen und Schüler §4 Unterrichtung der Eltern volljähriger Schüle- (1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der rinnen und Schüler Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr. (1) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und (2) Die Schule fördert die Schülerinnen und Schü- Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbil- ler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie bietet dungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den ihnen Information, Beratung, Unterstützung und Leistungsstand darf die Schule den Eltern erteilen, Hilfe in allen für das Schulleben wesentlichen wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht Fragen an und empfiehlt in schulischen Problem- widersprochen hat. Über den Widerspruch werden lagen Ansprechpersonen. Sind gewichtige An- die Eltern unterrichtet. haltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer 8 | SCHULGESETZ (SchulG)
(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern schaften und die freien Träger wirken bei der Erfül- volljähriger Schülerinnen und Schüler über lung des Auftrags der Schule mit den Lehrkräften, 1. die Nichtversetzung, Schülerinnen, Schülern und Eltern und den für die 2. die Nichtzulassung zu einer Jahrgangsstufe, außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen 3. die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. 4. das Nichtbestehen der Abschlussprüfung, 5. die Entlassung aus dem Schulverhältnis wegen (2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichts mangelnder Leistung (§ 54), wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften 6. den Schulausschluss oder dessen Androhung nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und (§ 55) sowie der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit. 7. die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler unterrichten. §6 (3) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schü- Begriff der Schule ler sollen darüber hinaus unterrichtet werden, wenn (1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf 1. die Zulassung zur Abschlussprüfung, Dauer angelegten Einrichtungen der Schularten 2. das Bestehen der Abschlussprüfung nach § 9 Abs. 3 sowie vergleichbare Einrichtungen. gefährdet oder das Verfahren zur Entlassung aus Sie verfolgen bestimmte Bildungs- und Erziehungs- dem Schulverhältnis nach § 54 Abs. 4 oder zum ziele. In ihnen wird planmäßiger und systema- Ausschluss von der Schule eingeleitet ist. tischer Unterricht, der individuelles und soziales Lernen miteinander verbindet, in verschiedenen (4) Über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, Fächern, Lernbereichen und Sachzusammenhängen die das Schulverhältnis wesentlich beeinträch- erteilt. tigen, kann eine Unterrichtung der Eltern erfolgen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schulen zur Vorbe- (5) Die volljährigen Schülerinnen und Schüler reitung auf eine beamtenrechtliche Laufbahnprü- werden in der Regel vorab über Auskünfte nach fung sowie für Schulen für Gesundheitsfachberufe den Absätzen 2 bis 4 von der Schule in Kenntnis mit Ausnahme der Fachschulen für Altenpflege (§ 4 gesetzt. Abs. 2 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 - BGBl. I S. 1690 -). (6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bil- §7 dungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres Dauer des Schulbesuchs begonnen hat. Die Schule ist nach näherer Bestimmung dieses (7) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Gesetzes in der Regel für die Dauer von zwölf Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für Schuljahren zu besuchen. die Person der Schülerin oder des Schülers Sorge- berechtigten. §8 Schuljahr §5 Gemeinsame Aufgabe (1) Das Schuljahr beginnt an allen Schulen am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden (1) Das Land, die kommunalen Gebietskörper- Jahres; das fachlich zuständige Ministerium kann SCHULGESETZ (SchulG) | 9
durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten (4) Die Schulstufen gliedern das Schulwesen und Schulformen abweichende Regelungen treffen, nach Altersstufen; sie können eine oder mehrere soweit es deren Aufgabenstellung erfordert. Schularten umfassen. Sie sichern die gemeinsame Grundbildung und die Abstimmung der Bildungs (2) Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien angebote der Schularten sowie ihrer Abschlüsse und die wöchentlichen Unterrichtstage regelt das und ermöglichen die Durchlässigkeit zwischen den fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsver- Schularten. ordnung. (5) Schulstufen sind: Abschnitt 2 1. die Primarstufe, Gliederung des Schulwesens 2. die Sekundarstufe I und 3. die Sekundarstufe II. §9 Schularten und Schulstufen (6) Die ersten beiden Klassenstufen der Sekundar- stufe I bilden die Orientierungsstufe. Die Orien- (1) Das Schulwesen ist in Schularten und Schul- tierungsstufe hat das Ziel, in einem Zeitraum der stufen gegliedert. Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung (2) Die Schularten umfassen einen oder mehrere über die geeignete Schullaufbahn zu sichern und Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunk- die Schülerinnen und Schüler in die Lernschwer- ten und Lernanforderungen und ermöglichen die punkte und Lernanforderungen der Sekundarstufe Organisation des Unterrichts in entsprechenden I einzuführen; sie kann schulartabhängig oder Lerngruppen. An allgemeinbildenden Schulen schulartübergreifend eingerichtet werden. In können nach Klassenstufe 9 die Qualifikation der der Orientierungsstufe findet der Unterricht im Berufsreife, nach Klassenstufe 10 der qualifizierte Klassenverband statt. Es besteht die Möglichkeit, Sekundarabschluss I und nach Jahrgangsstufe 12 Neigungsdifferenzierung einzurichten. oder 13 die allgemeine Hochschulreife erworben werden. § 10 (3) Schularten sind: Aufgaben und Zuordnung der Schularten 1. die Grundschule, 2. die Realschule plus, (1) Jede Schulart und jede Schule ist der indivi- 3. das Gymnasium, duellen Förderung der Schülerinnen und Schüler 4. die Integrierte Gesamtschule, verpflichtet. Alle Maßnahmen der Leistungs- und 5. die berufsbildende Schule, Neigungsdifferenzierung in innerer und äußerer 6. das Abendgymnasium, Form wie auch die sonderpädagogische Förde- 7. das Kolleg, rung durch Prävention und integrierte Förder- 8. die Förderschule. maßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das Unbeschadet dessen besteht das Recht der freien Nähere regeln die Schulordnungen. Die Schulen Träger zum Betrieb einer Hauptschule oder Real- sind verpflichtet, sich an der Lehrerausbildung zu schule nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Schulge- beteiligen. setzes in der zuletzt durch § 21 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBI. S. 52) geänderten Fassung; (2) Die Grundschule führt in schulisches Lernen Hauptschulen können auch im organisatorischen ein und legt die Grundlage für die weitere schu- Verbund mit einer Grundschule betrieben werden. lische Bildung. Eine Grundschule kann mehrere Standorte umfassen. Die Grundschule kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder einen 10 | SCHULGESETZ (SchulG)
Schulkindergarten führen. Die Grundschule ist der das gesellschaftswissenschaftliche und das Primarstufe zugeordnet und wird als volle Halb- mathematisch-naturwissenschaftlich-technische tagsschule geführt. Aufgabenfeld sowie die Fächer Religionslehre/ Ethikunterricht und Sport umfasst, Fächer aus, (3) Die Realschule plus führt zur Qualifikation der die als Leistungs- oder Grundkurse unterrichtet Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene werden. Dabei ist zur Sicherung einer allgemeinen Bildungsgänge berechtigt, und zum qualifizierten Grundbildung so auszuwählen, dass alle in Satz Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufs- 3 genannten Aufgabenfelder und Fächer erfasst bezogene und auch in studienbezogene Bildungs- werden. Die Leistungen der Schülerinnen und gänge berechtigt. Sie umfasst Schülerinnen und Schüler in den Kursen werden durch Noten und Schüler der Bildungsgänge zur Erlangung der Punkte bewertet. Die Hochschulreife wird durch Berufsreife und zur Erlangung des qualifizierten das Erreichen einer Gesamtqualifikation erwor- Sekundarabschlusses I. Sie ist in Schulformen ben, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in gegliedert. Die Realschule plus arbeitet zu Fragen der Abschlussprüfung zusammensetzt. Der Besuch der Berufsorientierung eng mit der berufsbilden- der Oberstufe dauert mindestens zwei Jahre; er den Schule zusammen. Die Realschule plus ist der soll vier Jahre nicht übersteigen. Das Nähere, Sekundarstufe I zugeordnet. insbesondere die Zahl, Fächer und Kombination der im Kurssystem angebotenen Leistungs- und (4) Das Gymnasium führt zur allgemeinen Hoch- Grundkurse, Umfang und Bedingungen der schulreife. Die Sekundarstufe I des Gymnasiums Wahlmöglichkeit sowie die Leistungsbewertung vermittelt den qualifizierten Sekundarabschluss I, regelt das fachlich zuständige Ministerium durch der zum Eintritt in studienbezogene und in berufs- Rechtsverordnung. bezogene Bildungsgänge berechtigt. Für leistungs starke Schülerinnen und Schüler kann durch (6) Die Integrierte Gesamtschule führt zur Zusammenfassung und Förderung im Klassenver- Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt band ein verkürzter Weg durch die Sekundarstufe in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt, I ermöglicht werden. Die gymnasiale Oberstufe zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum eröffnet durch die Vermittlung der Studierfähig- Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene keit den Zugang zur Hochschule und führt auch zu Bildungsgänge berechtigt, sowie zur Berechtigung berufsbezogenen Bildungsgängen. Die gymnasiale zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Die Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen; sie ist an Integrierte Gesamtschule umfasst in der Regel Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife eine gymnasiale Oberstufe nach Absatz 5, die zur nach Jahrgangsstufe 12 erworben wird, mit den allgemeinen Hochschulreife führt. Die Integrierte Jahrgangsstufen 11 und 12, im Übrigen mit den Gesamtschule fasst Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 der Sekundarstufe II Sekundarstufe I in einem weitgehend gemein- zugeordnet. samen Unterricht zusammen. Der Unterricht in der Integrierten Gesamtschule findet im Klassen- (5) In der gymnasialen Oberstufe werden die verband mit der Möglichkeit der inneren Differen- Schülerinnen und Schüler nach einer Einfüh- zierung sowie in Kursen mit einer Differenzierung rungsphase von mindestens einem Schulhalbjahr nach Leistung oder in klasseninternen Lerngrup- in einem System von aufeinander aufbauenden pen statt. Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Im Rah- men dieses Systems setzen sie nach ihrer Befähi- (7) Die berufsbildende Schule ermöglicht durch gung und ihrem Interesse Schwerpunkte in ihrem ein differenziertes Bildungsangebot den Erwerb schulischen Bildungsgang. Die Schülerinnen und beruflicher und berufsübergreifender Kompe- Schüler wählen dazu aus einem Fächerangebot, tenzen und vermittelt Abschlüsse der Sekundar- welches das sprachlich-literarisch-künstlerische, stufe I und II, die den Eintritt in eine qualifizierte SCHULGESETZ (SchulG) | 11
Berufstätigkeit oder in weiterführende berufs- kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder bezogene oder studienbezogene Bildungsgänge mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen ermöglichen; sie ergänzt außerdem in der Sekun- Förderschulkindergarten führen. darstufe I erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten und kooperiert mit den an der dualen Ausbildung Beteiligten. Die berufsbildende Schule ist in § 10 a Schulformen gegliedert. Sie ist der Sekundarstufe Formen der Realschule plus II zugeordnet. (1) Folgende Schulformen der Realschule plus (8) Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur können eingerichtet werden: allgemeinen Hochschulreife. Das Abendgymnasi- 1. die Integrative Realschule und um ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5 2. die Kooperative Realschule. gilt entsprechend. (2) In der Integrativen Realschule findet ab der (9) Das Kolleg führt Erwachsene mit Berufserfah- Klassenstufe 7 Fachleistungsdifferenzierung in rung zur allgemeinen Hochschulreife. Das Kolleg Kursen und in klasseninternen Lerngruppen statt; ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5 gilt ab der Klassenstufe 8 können auch abschlussbe- entsprechend. zogene Klassen der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife und zur Erlangung des qualifi- (10) Förderschulen unterstützen und begleiten zierten Sekundarabschlusses I gebildet werden. Schülerinnen und Schüler, bei denen die Schul- behörde sonderpädagogischen Förderbedarf (3) In der Kooperativen Realschule wird ab der festgestellt hat und deren Eltern diesen Förder- Klassenstufe 7 in abschlussbezogene Klassen ort wählen, in ihrer schulischen Bildung. Ziel ist der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife ein möglichst hohes Maß an gesellschaftlicher und zur Erlangung des qualifizierten Sekundarab- Teilhabe und selbstständiger Lebensführung. Sie schlusses I differenziert. unterstützen und fördern alle Entwicklungen, die zu einem Wechsel in eine andere Schule und (4) Die Realschule plus kann im organisato- zu Schulabschlüssen anderer Schularten führen. rischen Verbund mit einer Fachoberschule geführt Sie können auch zu eigenen Schulabschlüssen werden. Den Bildungsgängen zur Erlangung der führen. Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres Berufsreife kann ein weiteres Schuljahr angefügt sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst werden. nicht in eine Berufsausbildung eintreten, werden in berufsbefähigenden Bildungsgängen so weit (5) Das Nähere regelt das fachlich zuständige gefördert, dass sie nachträglich in einen berufs- Ministerium durch Rechtsverordnung. bezogenen Bildungsgang eintreten oder bessere Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit erlangen können. Die Förderschule ist § 11 einer Schulstufe oder mehreren Schulstufen Formen der berufsbildenden Schule zugeordnet. Sie gliedert sich in Schulformen, die sich an den sonderpädagogischen Förderschwer- (1) Die berufsbildende Schule gliedert sich in fol- punkten orientieren. Sie kann mehrere Standorte gende Schulformen: umfassen. Förderschulen unterstützen Unterricht 1. die Berufsschule einschließlich des Berufsvorbe- und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit reitungsjahres, Behinderungen oder mit sonderpädagogischem 2. die Berufsfachschule, Förderbedarf an anderen Schularten unter sonder- 3. die Berufsoberschule, pädagogischen Gesichtspunkten. Die Förderschule 4. die duale Berufsoberschule, 12 | SCHULGESETZ (SchulG)
5. das berufliche Gymnasium, 4. höhere Berufsfachschule 6. die Fachschule und geführt. Die Berufsfachschule I baut auf der Qua- 7. die Fachoberschule. lifikation der Berufsreife auf und vermittelt eine berufliche Grundbildung. Die Berufsfachschule (2) Die Berufsschule führt als gleichberechtigter II baut auf dem Abschluss der Berufsfachschule Partner der betrieblichen Berufsausbildung durch I mit qualifiziertem Ergebnis auf und führt zum eine gestufte Grund- und Fachbildung zu berufs- qualifizierten Sekundarabschluss I. Die dreijährige qualifizierenden Abschlüssen. Sie vermittelt im Berufsfachschule baut auf der Qualifikation der ersten Jahr (Grundstufe) eine berufsfeldbreite Berufsreife auf und führt zu einer schulischen oder berufsbezogene Grundbildung. Der Unter- Berufsqualifikation oder zu einer Berufsqualifi- richt in der Grundstufe und in den anschließenden kation nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Fachstufen erfolgt in Teilzeitunterricht, verbunden Handwerksordnung; das Abschlusszeugnis der mit einer betrieblichen Ausbildung oder einem dreijährigen Berufsfachschule beinhaltet den Arbeitsverhältnis. Teilzeitunterricht kann auch in qualifizierten Sekundarabschluss I, sofern der Form des Blockunterrichts (zusammenhängende Bildungsgang mit einem qualifizierten Ergebnis Unterrichtsabschnitte mit täglichem Unterricht) abgeschlossen wird und ausreichende Fremdspra- erteilt werden. Das Abschlusszeugnis der Berufs- chenkenntnisse, die einem mindestens fünfjäh- schule schließt den Abschluss der Berufsreife ein. rigen Fremdsprachenunterricht entsprechen, Es beinhaltet auch den qualifizierten Sekundarab- nachgewiesen werden. Darüber hinaus führt schluss I, sofern das Abschlusszeugnis der dreijährigen Berufs- 1. die Berufsschule mit einem qualifizierten Ergeb- fachschule, aufbauend auf dem qualifizierten nis und Sekundarabschluss I und in Verbindung mit einer 2. eine Berufsausbildung in einem anerkannten Fachhochschulreifeprüfung zur Fachhochschulrei- Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen wurde fe. Die Bildungsgänge der zweijährigen höheren sowie Berufsfachschule bauen auf dem qualifizierten 3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die Sekundarabschluss I auf. Sie vermitteln bei er- einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachen- folgreichem Schulbesuch den berufsqualifizierten unterricht entsprechen, nachgewiesen werden. Abschluss als Assistentin oder als Assistent. Darüber hinaus führt der Berufsschulabschluss, Darüber hinaus führt das Abschlusszeugnis der aufbauend auf dem qualifizierten Sekundarab- höheren Berufsfachschule in Verbindung mit einer schluss I und in Verbindung mit einer mindestens Fachhochschulreifeprüfung und einem Praktikum zweijährigen Berufsausbildung und einer Fach- zur Fachhochschulreife. Das Nähere regelt das hochschulreifeprüfung zur Fachhochschulreife. fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsver- Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ordnung. kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nachweisen und nicht die Berufsfachschule besu- (4) Die Berufsoberschule führt als Berufsober- chen, können im Berufsvorbereitungsjahr auf eine schule I und Berufsoberschule II zur Fachhoch- Berufsausbildung vorbereitet werden. Das Nähere schulreife sowie zur fachgebundenen und zur regelt das fachlich zuständige Ministerium durch allgemeinen Hochschulreife. Die Berufsoberschu- Rechtsverordnung. le I setzt den qualifizierten Sekundarabschluss I sowie eine mindestens zweijährige abgeschlos- (3) Die Berufsfachschule führt zu beruflichen und sene Berufsausbildung und, soweit während der schulischen Qualifikationen oder Teilqualifikatio Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit die nen. Sie wird als Pflicht zum Schulbesuch bestand, den Abschluss 1. Berufsfachschule I, der Berufsschule voraus und führt in einjährigem 2. Berufsfachschule II, Vollzeitunterricht zur Fachhochschulreife. An die 3. dreijährige Berufsfachschule und Stelle der Berufsausbildung kann eine mindestens SCHULGESETZ (SchulG) | 13
fünfjährige Berufstätigkeit treten. Die berufliche pflege baut auf einer in der Regel dem gewählten Vorbildung muss in der Regel der jeweiligen Bildungsgang entsprechenden, abgeschlossenen Fachrichtung entsprechen. Die Berufsoberschule Berufsausbildung, dem Abschluss der Berufsschule II setzt den erfolgreichen Abschluss der Fach- und einer zusätzlichen praktischen Berufstätigkeit oberschule oder eine mindestens zweijährige auf. Bei Fachschulen für soziale Berufe kann auf abgeschlossene Berufsausbildung und die Fach- die praktische Vorbildung verzichtet werden. Der hochschulreife oder einen gleichwertigen Bil- Bildungsgang dauert bei Vollzeitunterricht min- dungsstand voraus und führt in einjährigem Voll- destens ein halbes Schuljahr, bei Teilzeitunterricht zeitunterricht zur fachgebundenen Hochschulreife je nach Wochenstundenzahl ein oder eineinhalb und, sofern hinreichende Kenntnisse in einer Schuljahre. Der Abschluss einer Fachschule in zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden, Vollzeitunterricht mit der Dauer von mindestens zur allgemeinen Hochschulreife. Die berufliche zwei Schuljahren oder in Teilzeitunterricht mit Vorbildung oder die besuchte Fachrichtung der entsprechend längerer Dauer ist der Fachhoch- Fachoberschule muss in der Regel der jeweiligen schulreife gleichwertig und berechtigt zum Studi- Fachrichtung der Berufsoberschule II entsprechen. um an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz. Das Das Nähere regelt das fachlich zuständige Minis Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium terium durch Rechtsverordnung. durch Rechtsverordnung. (5) Die duale Berufsoberschule baut auf dem qua- (8) Die Fachoberschule setzt einen qualifizierten lifizierten Sekundarabschluss I und auf dem Ab- Sekundarabschluss I voraus und führt in einem schluss der höheren Berufsfachschule oder einer zweijährigen Vollzeitunterricht unter Einschluss zweijährigen Fachschule nach Absatz 7 Satz 6 oder eines einschlägigen gelenkten Praktikums zur dem Abschluss einer mindestens zweijährigen Fachhochschulreife. Sie wird im organisatorischen Berufsausbildung sowie dem Berufsschulabschluss Verbund mit einer Realschule plus geführt. Das auf. Sie führt in Teilzeitunterricht im Anschluss an Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium die in Satz 1 genannten Schulformen zur Fach- durch Rechtsverordnung. hochschulreife; die Dauer bemisst sich nach der Vorqualifikation. Das Nähere regelt das fachlich (9) Das fachlich zuständige Ministerium wird er- zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. mächtigt, die Anerkennung einer erfolgreich abge- legten Meisterprüfung, einer der Meisterprüfung (6) Das berufliche Gymnasium führt als gymnasi- gleichstehenden beruflichen Fortbildungsprüfung ale Oberstufe mit berufsbezogenen Bildungsange- oder erfolgreich abgeschlossener Bildungsgänge boten zur allgemeinen Hochschulreife. § 10 Abs. der Fachschule als einem qualifizierten Sekundar 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der abschluss I gleichwertige Voraussetzungen für die Wahl der Fächer auch die berufsbezogenen Fächer Aufnahme in die weiterführenden berufsbilden- zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt das den Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln. fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsver- ordnung. § 12 (7) Die Fachschule führt zu berufsqualifizierenden Formen der Förderschule, Förder- und Abschlüssen der beruflichen Fort- und Wei- Beratungszentren terbildung, vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung. (1) Folgende Förderschulen können eingerichtet Eine Gesamtqualifikation kann auch aufgrund werden: mehrerer, während des Bildungsgangs erworbener 1. Schulen für blinde Schülerinnen und Schüler, Teilqualifikationen zuerkannt werden. Die Fach- 2. Schulen für sehbehinderte Schülerinnen und schule mit Ausnahme der Fachschule für Alten- Schüler, 14 | SCHULGESETZ (SchulG)
3. Schulen für gehörlose Schülerinnen und Schüler, (3) Förderschulen müssen mindestens vier Klassen 4. Schulen für hörbehinderte Schülerinnen und umfassen. Zusätzlich ist für Förderschulen, die mit Schüler, den Aufgaben als Förder- und Beratungszentrum 5. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, beauftragt sind, die Größe des Zuständigkeitsbe- 6. Schulen mit dem Förderschwerpunkt moto- reichs maßgeblich. § 92 Abs. 6 bleibt unberührt. rische Entwicklung, 7. Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheit- (4) Bei Grund- und Förderschulen sind in beson- liche Entwicklung, deren Fällen, bei Realschulen plus aus Gründen 8. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache, der Siedlungsstruktur Ausnahmen von der Min- 9. Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial- destgröße zulässig. emotionale Entwicklung. Über weitere Organisationsformen entscheidet (5) Schulen können fortgeführt werden, wenn das fachlich zuständige Ministerium. Mehrere sie die Mindestgröße nur vorübergehend nicht Formen der Förderschule können in einer Schule erreichen. zusammengefasst werden. (2) Förderschulen können auf der Grundlage § 14 eines pädagogischen Konzepts zu Förder- und Ganztagsschule Beratungszentren weiterentwickelt werden. Diese bieten zusätzlich qualifizierte sonderpädagogische (1) Die Ganztagsschule in Angebotsform und in Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung verpflichtender Form verbindet Unterricht und des inklusiven Unterrichts, insbesondere bei der weitere schulische Angebote zu einer pädago- individuellen Förderplanung für die einzelnen gischen und organisatorischen Einheit. Schülerinnen und Schüler. Sie wirken auf die Sie ist in folgender Weise organisiert: Vernetzung und den fachlichen Austausch der 1. In Angebotsform erstreckt sich die Ganztags- Förderschulen und der Schulen mit inklusivem schule auf die Vormittage und vier Nachmittage Unterricht sowie der außerschulischen Einrich- einer Woche. Sie kann Unterricht auf den Nach- tungen und Institutionen gemäß § 19 hin. mittag legen und hält weitere pädagogische Angebote vor. Sie ist klassenbezogen, klassen- übergreifend oder klassenstufenübergreifend § 13 organisiert. Für Schülerinnen und Schüler, die für Mindestgröße der Schulen das Ganztagsangebot angemeldet sind, besteht eine Teilnahmeverpflichtung für die Dauer eines (1) In der Grundschule muss jede Klassenstufe Schuljahres. mindestens eine Klasse umfassen. 2. In verpflichtender Form verteilt die Ganztags- schule den Unterricht auf die Vormittage und in (2) Im Gymnasium muss jede Klassenstufe mindes der Regel vier Nachmittage einer Woche. Sie hält tens zwei, in den Klassenstufen 5 bis 9 der Real- weitere pädagogische Angebote vor. Die Teilnahme schule plus mindestens drei, in den Klassenstufen ist für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend. 5 bis 9 der Realschule plus in freier Trägerschaft mindestens zwei, in der Integrierten Gesamtschu- (2) Die Ganztagsschule in offener Form verbindet le mindestens vier Klassen umfassen, in besonde- Unterricht und außerunterrichtliche Betreuung ren Fällen mit Zustimmung des fachlich zuständi- zu einer pädagogischen und organisatorischen gen Ministeriums bei Integrierten Gesamtschulen Einheit. Sie kann Unterricht auf den Nachmittag drei Klassen. legen. Die Teilnahme an der außerunterrichtlichen Betreuung ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die außerunterrichtliche Betreuung er- SCHULGESETZ (SchulG) | 15
folgt durch Betreuungskräfte, die der Schulträger rinnen und Schüler in die schulische Gemeinschaft bereitstellt. sicher. Sie gewährleisten gemeinsames Leben und Lernen. Sie tragen der Unterschiedlichkeit ihrer (3) Die Schulbehörde kann nach dem schulischen Schülerinnen und Schüler Rechnung und ermögli- Bedürfnis mit Zustimmung des Schulträgers eine chen allen Schülerinnen und Schülern individuelle Ganztagsschule in Angebotsform oder in ver- Entwicklungsprozesse. Hierbei werden sie durch pflichtender Form errichten oder eine bestehende Förder- und Beratungszentren gemäß § 12 Abs. 2 Schule zu einer Ganztagsschule in Angebotsform Satz 2 und 3 unterstützt. oder in verpflichtender Form erweitern; § 91 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Ohne Beteili- (3) Schulen mit inklusivem Unterricht vermitteln gung der Schulbehörde kann die Schulleiterin Schülerinnen und Schülern mit sonderpädago- oder der Schulleiter eine bestehende Schule mit gischem Förderbedarf ihren Fähigkeiten entspre- Zustimmung des Schulträgers nach Anhörung der chende Schulabschlüsse. Das Nähere regelt das Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats zu fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsver- einer Ganztagsschule in offener Form erweitern. ordnung. (4) Die Förderschulen werden als Ganztagsschu- (4) Als Schwerpunktschulen können Grundschu- len in verpflichtender Form geführt; Schulen mit len, Realschulen plus, Gymnasien und Integrierte dem Förderschwerpunkt Lernen werden in Halb- Gesamtschulen beauftragt werden. Auch Haupt- tagsform oder als Ganztagsschulen geführt. Die und Realschulen in freier Trägerschaft können Schulbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Halb- Schwerpunktschulen sein. satz 1 zulassen. Soweit die Besonderheiten der Förderschulen es erfordern, können in der Schul- Abschnitt 3 ordnung von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund abweichende Regelungen getroffen werden. § 15 Schulzentrum § 14 a Inklusiver Unterricht, Schwerpunktschulen (1) In Schulzentren arbeiten räumlich zusammen- gefasste Schulen der Sekundarstufen pädagogisch (1) Der gemeinsame und individuell fördernde Un- und organisatorisch zusammen. terricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen (inklusiver Unterricht) ist (2) Die Zusammenarbeit dient insbesondere eine allgemeinpädagogische Aufgabe aller Schu- der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren len. Diesen erweiterten pädagogischen Auftrag sowie Lehr- und Lernmitteln und erleichtert die übernehmen zunehmend mehr Schulen. Diese Durchlässigkeit zwischen den beteiligten Schulen; Aufgabe wird vorrangig von Schulen wahrgenom- der Austausch von Lehrkräften, die gemeinsame men, die auf Dauer mit der Durchführung von Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und inklusivem Unterricht beauftragt sind und diesen die gemeinschaftliche Nutzung von schulischen möglichst wohnortnah anbieten (Schwerpunkt- Einrichtungen wird damit ermöglicht. schulen); sie erhalten Unterstützung durch Förder- schullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte. § 16 (2) Für den inklusiven Unterricht gilt § 10 Abs. 10 Kooperative Gesamtschule Satz 1 und 2 entsprechend. Die Schulen stellen mit ihren Konzepten des inklusiven Unterrichts (1) Die Kooperative Gesamtschule, in der die die gleichberechtigte Einbindung aller Schüle- eigenständigen Schularten Realschule plus und 16 | SCHULGESETZ (SchulG)
Gymnasium zusammenarbeiten, erfüllt die § 19 pädagogischen Aufgaben eines Schulzentrums in Zusammenarbeit mit außerschulischen einem besonderen organisatorischen Verbund. Einrichtungen und Institutionen (2) Der Verbund hat insbesondere folgende Die Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben Schwerpunkte: 1. mit den Trägern und Einrichtungen der öffent- 1. Die Orientierungsstufe ist schulartübergreifend lichen und freien Kinder- und Jugendhilfe, insbe- eingerichtet. sondere im Rahmen der Schulsozialarbeit, mit den 2. Ab Klassenstufe 7 liegt der Schwerpunkt der Kindertagesstätten und in den lokalen Netzwer- schulartübergreifenden Zusammenarbeit im ken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Bereich gemeinsamer Angebote wie Arbeitsge- Kindeswohl und Kindergesundheit, meinschaften, Fördermaßnahmen, außerunter- 2. mit anderen außerschulischen Einrichtungen richtliche Veranstaltungen. und Institutionen, deren Tätigkeit für die Lebens- 3. Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter der situation junger Menschen wesentlich ist, insbe- beteiligten Schularten koordiniert in der Regel sondere mit anderen Bildungseinrichtungen und im zeitlichen Wechsel die schulartübergreifenden Betrieben, zusammen. Aufgaben. Es kann auch eine gemeinsame Schul- Die Zusammenarbeit nach Satz 1 Nr. 1 ist bei leiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt Grundschulen insbesondere darauf auszurichten, werden. sich mit den Kindergärten über die jeweiligen Bildungskonzepte im Hinblick auf den Übergang abzustimmen; hierzu werden geeignete Koope- § 17 rationsformen, wie Arbeitsgemeinschaften und Organisatorisch verbundene Grund- und Real- gemeinsame Fortbildung, zwischen Grundschulen schulen plus und Kindergärten vereinbart. Es können Hospita tionen von Lehrkräften in Kindertagesstätten sowie Grundschulen und Realschulen plus, die räumlich von Erzieherinnen und Erziehern in der Schule zusammenhängen oder benachbart sind, können stattfinden. organisatorisch verbunden werden. Abschnitt 4 Schulversuche, Pädagogische Service-Einrich- § 18 tungen Zusammenarbeit von Schulen § 20 (1) Benachbarte Schulen arbeiten pädagogisch Schulversuche eng zusammen. Damit sollen insbesondere Lernangebote, Lehrverfahren sowie Lehr- und (1) Zur Gewinnung und praktischen Erprobung Lernmittel der beteiligten Schulen, insbesondere neuer pädagogischer und organisatorischer zwischen Grundschulen und Förderschulen sowie Erkenntnisse für die Qualitätsentwicklung des Schulen der Sekundarstufen I und II, aufeinander Schulwesens und eine bessere Förderung der abgestimmt werden. Dies dient der gemeinsamen Schülerinnen und Schüler können Schulversuche Grundbildung innerhalb der differenzierten Bil- durchgeführt werden. dungsangebote und fördert die Durchlässigkeit zwischen den Schularten. (2) Die Schulversuche werden im Rahmen beste- hender Schularten oder als besondere Versuchs- (2) Die Schulen der Sekundarstufe I sowie die För- schulen geführt. derschulen arbeiten darüber hinaus eng mit den berufsbildenden Schulen zusammen. SCHULGESETZ (SchulG) | 17
(3) Schulversuche dienen insbesondere (4) Das Pädagogische Landesinstitut arbeitet im 1. der Entwicklung neuer schulischer Strukturen, Rahmen seiner Aufgaben mit außerschulischen 2. der Neubestimmung von Bildungszielen und Partnern (z. B. Hochschulen, Agenturen für Arbeit, Lerninhalten, Jugendämtern, Einrichtungen der Kinder- und 3. der Entwicklung neuer Lehr- und Lernverfahren. Jugendhilfe, Erziehungsberatungsstellen und den 4. der Entwicklung, Erprobung und Einführung an der dualen Ausbildung Beteiligten) zusammen. innovativer und effektiver Methoden der schulin- ternen Evaluation. (5) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben, die den Schulen, den Schulbehörden und den Schul- (4) Schulversuche sollen wissenschaftlich beglei- psychologinnen und Schulpsychologen durch tet und auf die Übertragbarkeit ihrer Ergebnisse Rechtsvorschrift zugewiesen sind, erforderlich und hin ausgewertet werden. mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen vereinbar ist, dürfen die bei der Beratung erho- benen personenbezogenen Daten übermittelt § 21 werden. Im Übrigen bedarf die Übermittlung der Pädagogisches Landesinstitut Einwilligung der Betroffenen. (1) Das Pädagogische Landesinstitut unterstützt (6) Die Verträge mit den Kirchen werden durch die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und diese Vorschrift nicht berührt. Erziehungsauftrags. Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: Abschnitt 5 1. Fort- und Weiterbildung sowie pädagogische Öffentliche Schulen und Schulen in freier und schulpsychologische Beratung, Trägerschaft 2. Entwicklung schulartspezifischer Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche § 22 sowie Erarbeitung didaktischer Materialien im Rahmen der vom fachlich zuständigen Ministeri- (1) Die Schulen sind öffentliche Schulen oder pri- um festgelegten Bildungsstandards, vate Schulen (Schulen in freier Trägerschaft). 3. Förderung des Einsatzes elektronischer Unter- richtsmedien und mediendidaktische, mediener- (2) Öffentliche Schulen sind Schulen, die vom zieherische und informationstechnische Beratung Land oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie Beratung und Unterstützung der Medien- errichtet werden. Alle anderen Schulen sind Schu- zentren der kreisfreien Städte und Landkreise. len in freier Trägerschaft. (2) Die Beratung umfasst sowohl die systembezo- (3) Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten gene Beratung bei Schulentwicklungsprozessen, die Vorschriften der Teile 1 und 7 dieses Gesetzes bei der Qualitätsentwicklung, bei der Bildung von sowie der Teile 2 bis 6, soweit dies ausdrücklich Schulnetzwerken und internationalen Partner- bestimmt ist; im Übrigen gilt für die Schulen in schaften, bei didaktisch-methodischen und erzie- freier Trägerschaft das Privatschulgesetz. herischen Fragen als auch die Beratung einzelner Lehrkräfte. Teil 2 (3) Darüber hinaus beraten Schulpsychologinnen Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern und Schulpsychologen Schülerinnen, Schüler und deren Eltern in Kooperation mit den Lehrkräften Abschnitt 1 in besonderen schulischen Problemlagen. Allgemeines 18 | SCHULGESETZ (SchulG)
§ 23 § 24 Selbstständigkeit der Schulen Geltung für Schulen in freier Trägerschaft (1) Die Schulen haben das Recht und die Pflicht, Die staatlich anerkannten Schulen in freier Trä- ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses gerschaft haben für Konferenzen, für die Vertre- Gesetzes selbst zu planen, zu entscheiden und tungen der Schülerinnen und Schüler und die durchzuführen. Sie sind in diesem Rahmen für Elternvertretungen an den Schulen sowie für den Schulentwicklung und Qualitätssicherung verant- Schulausschuss Regelungen zu treffen, die den wortlich. Vorschriften für die öffentlichen Schulen gleich- wertig sind. Das fachlich zuständige Ministerium (2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Schwerpunkte fest, um die Qualität schulischer die Vorschriften dieses Gesetzes über die Konfe- Arbeit zu entwickeln und zu sichern. Sie überprü- renzen von diesen Schulen anzuwenden sind. fen regelmäßig das Erreichen dieser Ziele (interne Evaluation) und nehmen an den durch die Schul- Abschnitt 2 behörden veranlassten Maßnahmen zur externen Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter Evaluation, insbesondere den Maßnahmen der Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und § 25 Selbstständigkeit von Schulen sowie an interna Lehrkräfte tionalen, länderübergreifenden und landesinternen Vergleichsuntersuchungen, teil. Sie schließen (1) Die Lehrkräfte gestalten Erziehung und Un- Zielvereinbarungen mit der Schulbehörde. terricht der Schülerinnen und Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen (3) Schulleiterinnen und Schulleitern können der für die Schule geltenden Rechts- und Verwal- dienst- und arbeitsrechtliche Aufgaben und Zu- tungsvorschriften, der Anordnungen der Schulauf- ständigkeiten des Dienstherrn übertragen werden. sicht und der Beschlüsse der Konferenzen. Sie sind In die Auswahl von Lehrkräften können Schulen verpflichtet, an der Schul- und Qualitätsentwick- einbezogen werden; das Nähere regelt das fach- lung mitzuwirken. Unbeschadet des Rechts, im lich zuständige Ministerium durch Rechtsverord- Unterricht die eigene Meinung zu äußern, sollen nung. die Lehrkräfte dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand (4) Im Rahmen der vom Schulträger zur Verfü- unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags gung gestellten Haushaltsmittel nehmen die der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Schulen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten Jede einseitige Unterrichtung und Information ist selbstständig und selbstverantwortlich wahr. Sie unzulässig. können Zuwendungen Dritter zur Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit (2) Lehrkräfte haben die Aufgabe, Schülerinnen einwerben (Sponsoring), soweit dies mit dem und Schüler sowie deren Eltern sowohl im Hin- Auftrag der Schule vereinbar ist; die Belange des blick auf die individuelle Entwicklung und Förde- Schulträgers werden berücksichtigt. Das Nähere rung als auch im Hinblick auf die Schullaufbahn regeln die Schulordnungen. zu beraten. Sie werden dabei unterstützt durch die Schulleitung, die Schulaufsicht sowie Schul- psychologinnen und Schulpsychologen. Dabei arbeiten sie mit anderen fachkompetenten Stellen wie Agentur für Arbeit, Gesundheitsamt und Ju- gendamt zusammen und vermitteln Kontakte zu außerschulischen Beratungseinrichtungen. SCHULGESETZ (SchulG) | 19
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