Schutzkonzept Rhyhuus Flurlingen - mit Aussenwohngruppen AWG - Rhyhuus Flurlingen

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Schutzkonzept Rhyhuus Flurlingen - mit Aussenwohngruppen AWG - Rhyhuus Flurlingen
Schutzkonzept
Rhyhuus Flurlingen
mit Aussenwohngruppen AWG

Rhyhuus Flurlingen
Sozialpädagogische Institution
für Kinder und Jugendliche
Gründenstrasse 41
8247 Flurlingen
T 052 659 15 53
F 052 659 16 10
www.rhyhuus.ch
Schutzkonzept
Rhyhuus und Aussenwohngruppen AWG

Beteiligt Autoren und Autorinnen:

Überarbeitung 12.11.2020
Beteiligte Autoren und Autorinnen                  Barbara Kern, Christine Waldvogel Hubmann

Verabschiedung Heimkommission Rhyhuus Flurlingen   September 2020
Erstellungsdatum 10.08.2020
Beteiligte Autoren und Autorinnen                  Christine Waldvogel Hubmann, Barbara Kern
Inhalt

1      EINFÜHRUNG SCHUTZKONZEPT ......................................................................................... 1

1.1    Grundlagen .......................................................................................................................................... 1

2      AKTUELLER STAND (GEMÄSS BAG.ADMIN.CH) ............................................................. 2

3      ALLGEMEINE REGELN ............................................................................................................. 3

3.1    Personen mit Krankheitssymptomen bleiben zuhause .......................................................................... 3

3.2 Information von Eltern, Fachpersonen, Trägerschaft, Besucher, und die weitere Öffentlichkeit über die
Schutzmassnahmen und die Verwendung von Kontaktdaten ......................................................................... 4

3.3    Allgemeine Verhaltensregeln im Rhyhuus, dem Rhyhuus Areal und in den Aussenwohngruppen AWG .. 4

3.4    Angebrachtes Schutz-Verhalten bei Anlässen und im Alltag .................................................................. 4

3.5    Weitergehende Schutzmassnahmen bei Veranstaltungen mit extern Teilnehmenden ........................... 4

4 REGELUNG FÜR GEMEINSAM GENUTZTE GEGENSTÄNDE UND
RÄUMLICHKEITEN ............................................................................................................................ 5

5      SENSIBILISIERUNG DER MITARBEITENDEN ZUR SCHUTZPRÄVENTION .............. 5

5.1    Sensibilisierung der Kinder- und Jugendlichen zur Schutzprävention ..................................................... 5

6      HYGIENEVORSCHRIFT REINIGUNG .................................................................................... 5

7      WEISUNG FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR (ÖV) ................................................... 6

8 FERIEN, FERIENLAGER, BEZUGSPERSONENTAGE, AUSFLÜGE UND
AKTIVITÄTEN..................................................................................................................................... 7

8.1    Ferienlager, Ferien, Bezugspersonentage, Einzelreisen .......................................................................... 7

8.2    Ausflüge und Aktivitäten, Sportanlässe ................................................................................................. 7

9      ARBEITSGEBENDE/ARBEITSNEHMENDE: SCHUTZMASSNAHMEN ......................... 8
Rhyhuus + AWG                                                                   Schutzkonzept

1     Einführung Schutzkonzept
Das Schutzkonzept des Vereins Rhyhuus Flurlingen ist ein Teil des Notfallkonzeptes und ist
zwingende Vorgabe für den Schutz aller Personen des Rhyhuus. Als eigenständiges
Teilkonzept wird es allen Mitarbeitenden abgegeben. Alle Mitarbeitenden unterzeichnen
nach dem Erhalt eine Bestätigung über ihre Kenntnisnahme dieses Schutzkonzeptes.

Zur Hauptsache sollen Aufzählungen auf direktive Art das Handeln erleichtern und
gravierende Folgefehler vermeiden helfen.
Für die Aussenwohngruppen AWG gelten diese Vorgaben ebenso, sofern nicht spezielle
Regelungen aufgeführt sind.

1.1    Grundlagen
Es wird unterschieden in „normale Lage“, „ausserordentliche Lage“ sowie „besondere
Lage“.

Normale Lage
Das Epidemienrecht sieht vor, dass in einer normalen Lage grundsätzlich die Kantone für den
Vollzug des Epidemiengesetzes (EpG) sowie der Epidemienverordnung (EpV) und damit für
das Anordnen von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren
Krankheiten zuständig sind. Die Kantone verfügen über ein breites Instrumentarium an
Massnahmen gegenüber Einzelnen (u.a. Quarantäne, Absonderung) sowie gegenüber der
Bevölkerung (u.a. Veranstaltungsverbote). Diese Massnahmen sind im Epidemiengesetz
geregelt. Der Bund verfügt in normalen Lagen über begrenzte Befugnisse – etwa in den
Bereichen Information und Empfehlungen sowie Massnahmen bei der Ein- und Ausreise.
Ausserdem beaufsichtigt er den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone und koordiniert
diesen, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht.

Besondere Lage
In einer besonderen Lage erhält der Bundesrat die Kompetenz, gewisse Massnahmen selbst
anzuordnen, die normalerweise in der Zuständigkeit der Kantone liegen. Dies geschieht erst
nach Anhörung der Kantone, beispielsweise im Rahmen des Koordinationsorgans oder einer
Konsultation der Gesundheitsdirektorenkonferenz.

Ausserordentliche Lage
Sollte bei einer ausserordentlichen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit (sogenannte
«ausserordentliche Lage») weitere Massnahmen notwendig sein, kann der Bundesrat diese
gestützt auf das Epidemiengesetz anordnen und ohne Grundlage in einem Bundesgesetz
Polizeinotverordnungsrecht erlassen. Gerade im Bereich der übertragbaren Krankheiten ist
auch künftig mit unvorhersehbaren, akuten schweren Bedrohungen der öffentlichen
Gesundheit zu rechnen, für die das Gesetz keine spezifische Regelung bereithält. In diesen
Fällen, die die innere Sicherheit des Landes gefährden könnten, muss ein rasches und
zielgerichtetes Eingreifen möglich sein. Das konstitutionelle Notstandsrecht erlaubt es dem
Bundesrat, die adäquaten Massnahmen rasch und fallspezifisch anzuordnen. Im Gegensatz
zur besonderen Lage ist deshalb auf Gesetzesstufe eine ausführliche Definition der
ausserordentlichen Lage nicht möglich.

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Je nach Lage, greifen folgende Artikel des Epedemiegesetztes
Normale Lage: Artikel 1–5, 8–88 EpG
Besondere Lage: Definition: 6 EpG
Ausserordentliche Lage: Definition: 7 EpG (Art. 185 Abs. 3 BV)

Gestützt auf den Artikel 6 Absatz 2a und b des Epidemiegesetzes hat der Bund eine
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-
Epidemie erlassen. Gemäss Artikel 4 dieser Verordnung ist jede Institution dazu verpflichtet,
ein Schutzkonzept zu erstellen.

Institution
Rhyhuus Flurlingen, Gründenstrasse 41, 8247 Flurlingen

Aussenwohngruppen AWG
    Dorfstrasse 25, 8247 Flurlingen
    Trüllenweg 2, 8247 Flurlingen
    Zürcherstrasse 13, 8245 Feuerthalen

Für das Schutzkonzept verantwortliche Personen:
Rhyhuus                            Christine Waldvogel Hubmann, Gesamtleitung
Aussenwohngruppen AWG              Barbara Kern, Leitung AWG

2   Aktueller Stand (gemäss bag.admin.ch)
Die untenstehende Abbildung zeigt, welche Mindestmassnahmen zurzeit in der ganzen
Schweiz gelten. Informationen zu den zusätzlichen kantonalen Massnahmen finden Sie auf
der Webseite des jeweiligen Kantons. Die gesammelten Links zu den kantonalen
Informationsangeboten finden Sie auf der Webseite www.ch.ch. Wo die kantonalen
Massnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten.
Seit Juni 2020 gilt in der Schweiz die besondere Lage gemäss Epidemiengesetz. Im Vergleich
zur vorher geltenden ausserordentlichen Lage haben die Kantone wieder ein stärkeres
Mitspracherecht. Zudem treffen sie kantonale Massnahmen, wenn die Fallzahlen auf ihrem
Gebiet steigen oder ein Anstieg droht. Es gibt daher Massnahmen, die national gelten und
andere, die sich von Kanton zu Kanton unterscheiden.

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3     Allgemeine Regeln
Vorgesehene Umsetzungsmassnahmen
Die Regeln und Empfehlungen des Bundes, des Kantons und dieses Schutzkonzeptes sind
von allen Personen im Rhyhuus und der AWG zwingend zu beachten. (Art 4 Covid-
Verordnung besondere Lage)
Der aktuelle Stand der Massnahmen und deren Umsetzung wird durch die Gesamtleitung
Rhyhuus sowie durch die Leitung AWG an alle Personen im Rhyhuus und der AWG
weitergeleitet.

3.1    Personen mit Krankheitssymptomen bleiben zuhause
Mitarbeitende mit Krankheitssymptomen melden sich bei der Institutionsleitung, bleiben
zuhause und melden sich bei ihrem Hausarzt für weitere Abklärungen oder lassen sich durch
die BAG (Bundesamt für Gesundheit) Hotline beraten.

Information an Team, Vorstand, Eltern- u. Angehörige, Fachpersonen für den Fall eines
positiven Covid-19 Befundes wird durch die Heimleitung oder deren Stellvertretung
übernommen.
Weiterführende Massnahmen werden in Zusammenarbeit mit der BAG Hotline und dem
kantonsärztlichen Dienst getroffen.

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3.2     Information von Eltern, Fachpersonen, Trägerschaft, Besucher, und die weitere
        Öffentlichkeit über die Schutzmassnahmen und die Verwendung von Kontaktdaten
       Information betreffend Covid 19 Prävention an die Eltern und Angehörigen durch die
        Heimleitung
       Das Schutzkonzept wird auf der Rhyhuus Website veröffentlicht

3.3     Allgemeine Verhaltensregeln im Rhyhuus, dem Rhyhuus Areal und in den
        Aussenwohngruppen AWG
       Erwachsene Personen im Rhyhuus oder auf dem Rhyhuus Areal halten
        untereinander, wenn immer möglich, einen Abstand von 1.5 Metern ein und
        befolgen die Hygieneregeln
       Bei Begrüssung und Verabschiedung werden keine Hände geschüttelt, es gilt
        alternative Formen zu pflegen (Ellbogen-/Fusskontakt).
       Kindergruppen und Mitarbeitende bleiben im Rhyhuus und auf dem Areal unter sich
       Maskenpflicht, wenn durch BAG oder durch Kanton Zürich verordnet

3.4     Angebrachtes Schutz-Verhalten bei Anlässen und im Alltag
(aktueller Stand Massnahmen / Verordnungen von Kanton ZH sind vorgängig zu überprüfen
und die Schutzmassnahmen dementsprechend anzupassen)
Definition: Aussenstehende Personen (andere Kinder und Jugendliche, Eltern etc.) werden
von den Rhyhuus Mitarbeitenden, der Leitung eingeladen. Die Gruppengrösse wird der
Situation angepasst, ein entsprechender Raum ist dafür intern bereitzustellen
     Besprechungszimmer: bis 6 Personen
     Esszimmer: bis 10 Personen
     Areal: bis 15 Personen, mit Schutzkonzept bis 50 Personen
     Anlässe mit mehr als 150 Personen werden bis zum Erhalt eines Impfstoffes oder
        dem Ende der Covid-19 Verordnung Art 4 ausgesetzt
Können an diesen kleinen, internen Veranstaltungen und Anlässen (Bsp. Teamsitzungen,
Supervision, Geburtstagsfeier etc.), die Distanzmassnahmen nicht eingehalten werden,
werden Kontaktlisten geführt.

Weitere Schutzmassnahmen:
   Regelmässiges Lüften von Räumen (min 10 Min), desinfizieren der Flächen im Voraus
   Masken und Hygienematerial wird immer bereitgestellt
   Stühle und Tische sind so anzuordnen, damit Abstände eingehalten werden können
      (wenn möglich)

3.5     Weitergehende Schutzmassnahmen bei Veranstaltungen mit extern Teilnehmenden
(aktueller Stand Massnahmen / Verordnungen von Kanton ZH sind vorgängig zu überprüfen
und die Schutzmassnahmen dementsprechend anzupassen)
Können an externen Veranstaltungen (Bsp. Fallbesprechungen, Anlässen) die
Distanzmassnahmen nicht eingehalten werden, werden Kontaktlisten geführt und
Schutzmasken getragen.
Kontaktlisten dienen dazu, damit in einem Covid-19 positiven Fall via Contact Tracing
betroffene Personen kontaktiert werden können:

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Dazu werden Namen, Adresse und eine Handynummer notiert
    Die Kontaktlisten werden genau bis 14 Tage nach der Veranstaltung aufbewahrt,
      anschliessend sofort datenschutzkonform vernichtet
    Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinem anderen Zwecke verwendet werden

Weitere Schutzmassnahmen:
   Regelmässiges Lüften von Räumen (min 10 Min), Desinfizieren der Flächen im Voraus.
   Masken und Hygienematerial wird immer für alle Betriebsteile bereitgestellt
   Stühle und Tische sind so anzuordnen, damit Abstände eingehalten werden können

4     Regelung für gemeinsam genutzte Gegenstände und Räumlichkeiten
Bevor ein Raum benutzt wird:
    Raum lüften 10 Min
    Tische, Türfallen desinfizieren
    IT Infrastruktur, andere Kommunikationsgeräte: Für alle gemeinsam genutzten
       Geräte steht Desinfektionsmittel zur Verfügung
    Andere Geräte (Bsp. Kaffeemaschine, Spielgeräte) werden regelmässig desinfiziert

5     Sensibilisierung der Mitarbeitenden zur Schutzprävention
Die Abstand- und Hygieneregeln werden in periodischen Abständen an der Teamsitzung in
Erinnerung gerufen. Alle Mitarbeitenden im Rhyhuus und in der AWG übernehmen
Verantwortung und achten auf Abstand und die Umsetzung der Hygienevorgaben bzw.
setzen diese durch

Die Distanzregeln unter erwachsenen Personen sind einzuhalten. Da, wo dies nicht möglich
ist, sind entsprechende Schutzmassnahmen anzuwenden
      Maskenpflicht (Bsp. Autofahrten), oder Verordnungen / Massnahmen durch BAG /
         Kanton ZH

5.1    Sensibilisierung der Kinder- und Jugendlichen zur Schutzprävention
Abstandsregen werden im Alltag fortlaufend in Erinnerung gerufen. Alle Mitarbeitenden im
Rhyhuus und der AWG übernehmen Verantwortung und setzen die Regeln im Bedarfsfall
durch:
    Hygienemassnahmen anwenden (Händewaschen, Handdesinfektion)
    Schutzmassnahmen wenn Distanzregeln nicht eingehalten werden können (Masken)

Kinder und Jugendliche sind untereinander von den Distanzregeln ausgenommen.

6     Hygienevorschrift Reinigung
Gemeinsam benutzte Infrastruktur wird in regelmässigem Turnus täglich desinfiziert.
Dies betrifft folgende Räume und Anlagen:
    Bad Kinder/Jugendliche UG, 1. OG u. 2. OG
       Reinigung, tägliche Desinfektion aller Flächen und Schalter
       1mal pro Woche Reinigung mit Dampfgerät

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Dusche Mitarbeitende UG, WC Anlagen UG und 1. OG
    Reinigung, tägliche Desinfektion aller Flächen und Schalter
       1mal pro Woche Reinigung mit Dampfgerät
Besprechungszimmer, Büro Heimleitung, Teambüro, Wohnzimmer
    tägliche Desinfektion aller Flächen und Schalter und immer bei Bedarf
       1mal pro Woche Reinigung
PC Raum Kinder
    tägliche Desinfektion aller Flächen und Schalter und immer bei Bedarf
       1mal pro Woche Reinigung (Ressortverantwortung)
Waschküche, Treppen UG bis 2. OG
    tägliche Desinfektion Flächen, Handläufe, Schalter und immer bei Bedarf
       1mal pro Woche Reinigung Hausdienst
       Mehrmals pro Woche saugen
Küche, Vorrat
    Küchenhygiene wird von der Leitung Hausdienst durchgesetzt und überwacht und
       baut auf dem bereits bestehenden Hygienekonzept auf
    Mitarbeitende, Kinder und Jugendliche beachten die Hygienevorschriften, waschen
       und desinfizieren regelmässig ihre Hände
    Bei der Nahrungszubereitung gilt die Handhygiene zu beachten und es sind
       Einweghandschuhe zu tragen

Hygienematerial
    Desinfektionssprays und Desinfektionsmittel stehen in allen Räumen, Anlagen
      ausreichend zur Verfügung
    Gemeinsam benutzte Geräte und Räume wie PC, Drucker, Telefone, Oberflächen WC-
      Anlagen, Türfallen, Treppengeländer etc. werden in regelmässigen Abständen oder
      täglich gereinigt
    Hygienemasken werden bereitgestellt und können jederzeit bezogen werden
      für Fahrten mit dem ÖV
      für Autofahrten (wenn Maskenplicht besteht, gem. Massnahmen / Verordnungen
      BAG /Kanton ZH)
      bei auftretenden Krankheitssymptomen oder fehlendem Mindestabstand

Die mit der Reinigung beauftragten Mitarbeitenden tragen Einweghandschuhe und beachten
ihre Handhygiene gut.

Bereitstellung von Handhygienestationen
(Waschbecken, Bäder, WC-Anlagen, Büros, gem. Räume)
    Hände-Waschmöglichkeiten mit Flüssigseifenspendern und Einwegtüchern bei allen
       Waschbecken vorhanden
    Handhygienestation für das Desinfizieren und Desinfektionsmittel stehen ebenso
       überall zur Verfügung

7   Weisung für den öffentlichen Verkehr (ÖV)
Kinder ab der 6. Klasse, Jugendliche, Mitarbeitende tragen konsequent Schutzmasken in den
öffentlichen Verkehrsmitteln.

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Weiteren Weisungen durch die Betreiber der öffentlichen Verkehrsmittel ist Folge zu leisten
   Wenn mehrere Personen zusammen den ÖV nutzen, bitte zusammenbleiben (nicht
      im ÖV verteilt sitzen)

8     Ferien, Ferienlager, Bezugspersonentage, Ausflüge und Aktivitäten
Ferien und Ferienlager, Bezugspersonentage, Ausflüge und Aktivitäten finden unter der
Einhaltung der Vorgaben von Bund und Kantonen statt.
     Die Vorgaben von Bund und Kantonen sind allen Mitarbeitenden bekannt, werden
       strikt eingehalten und durchgesetzt
     Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die entsprechenden Vorgaben
       eingehalten
     Alle Ferien, Ausflüge und Aktivitäten werden unter Einhaltung der geltenden
       Abstand- und Hygieneregeln sowie der Möglichkeit der Rückverfolgung aller
       teilnehmenden Personen durchgeführt

8.1     Ferienlager, Ferien, Bezugspersonentage, Einzelreisen
In Ferienhäusern gelten die Vorgaben dieses Schutzkonzepts bezüglich Umsetzung von
Hygienemassnahmen und der Schutzprävention. Dieses gilt es zwingend anzuwenden.

       Reisen in Gebiete, welche vom BAG als Risikodestination eingestuft werden, sind
        schon bei der Planung zu vermeiden
       Mögliche Quarantäneverordnungen des BAG ist Folge zu leisten, über
        Quarantänemassnahmen von Reiserückkehrenden im Rhyhuus und der AWG
        entscheidet die Gesamtleitung/-Stv. und/oder die AWG Leitung
        Es gilt der Grundsatz: Schutzbedürfnis der schwächsten Beteiligten ist unsere
        Richtlinie

8.2     Ausflüge und Aktivitäten, Sportanlässe
Während aller Ausflüge und Aktivitäten gelten die Vorgaben dieses Schutzkonzept bezüglich
Umsetzung von Hygienemassnahmen und der Schutzprävention. Dieses gilt es anzuwenden.
   Durchführung so oft wie möglich im Freien
   Schutzabstände Erwachsene Kind/Jugendliche sind einzuhalten und durchzusetzen,
      falls nicht möglich gilt Maskentragepflicht
      Ausnahme hierbei: Kinder/Jugendliche dürfen die Abstandsregeln in der Gruppe
      unterlaufen
   Vorgaben der Betreibenden des öffentlichen Verkehrs (ÖV) ist zwingend zu beachten.
   Sportgeräte, Räder etc. welche mit den Händen berührt werden, gilt es möglichst
      wenig zu wechseln oder fortlaufend nach Nutzerwechsel neu zu desinfizieren
   In öffentlichen Sportanlagen und Bädern gelten die dortigen Covid-19
      Schutzkonzepte und sind zwingend zu befolgen

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9    Arbeitsgebende/Arbeitsnehmende: Schutzmassnahmen
Arbeitsgebende und Arbeitsnehmende gewährleisten, dass die Empfehlungen des BAG
betreffend Hygiene und Abstand eingehalten werden können. Es gilt dazu wann immer
möglich entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.

Umsetzungsmassnahmen:
   Schriftliche/mündliche Information, Schutzkonzept
   Alle Mitarbeitenden sind über die Schutzmassnahmen des BAG und das
      Schutzkonzept und alle Aktualisierungen informiert.
      (Art 4. Covid-Verordnung besondere Lage)
   Aushang der Schutzmassnahmen des BAG im Rhyhuus und den Aussenwohngruppen
   Bei Nichteinhalten eines Mindestabstandes über längere Zeit, wird ein der Situation
      angepasster Schutz (Maske, Gesichtsvisier) angewendet
   Bei Personen mit Krankheitssymptomen: Isolation und Betreuung und Abgabe und
      Tragepflicht von Masken. Information von Sorgerechtsinhabenden, Mitarbeitenden.
      Kind/Jugendliche betroffen: Kontakt Arztperson, dessen Weisungen Folge Leisten
      Mitarbeitende betroffen: Kontakt Arztperson, dessen Weisungen Folge Leisten
      (Hotline BAG, Kantonsärztlicher Dienst Kt. ZH, Hausarztpraxis)
   Meldung von positiv getesteten Personen, welche Kontakte zum Rhyhuus, den
      Aussenwohngruppen hatten: Massnahmen gemäss Anweisungen des
      kantonsärztlichen Dienstes Kanton ZH
   Informationen an Eltern, Angehörige, Mitarbeitende Fachpersonen bei einem Fall von
      Isolation/Quarantäne:
      Mail an alle Erziehungsberechtigte, involvierte Fachpersonen, Vorstand Verein
      Rhyhuus, Schulen, Lehrverantwortlichen etc.
      Mail an das Team Rhyhuus und AWG via „Threema“ Teamchat

Kenntnisnahme Schutzkonzept:     Name MA       __________________________

                                 Unterschrift __________________________

Flurlingen,                      Datum         _____________

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Rhyhuus Flurlingen
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8247 Flurlingen
Tel +4152 659 15 53

                                                                                   8 von 8
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