Schwangerschaft und Geburt - (Leitfaden für Bonn) Herausgeber
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Schwangerschaft und Geburt (Leitfaden für Bonn) Herausgeber: Arbeitskreis Schwangerschaftsberatung in Bonn in Kooperation mit dem Jobcenter Bonn Stand: 07.01.2014 1
Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 2. Zielgruppe: Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern bei unter 25-jährigen Schwangeren 3. Bedarfe 3.1. Regelbedarf 3.2. Mehrbedarfe 3.3. Unterkunftskosten und Heizung 3.4. Einmalige Bedarfe 3.4.1. Schwangerschaftsbekleidung 3.4.2. Beihilfen vor der Geburt 3.4.3. Folgegeburten 3.4.4. Bildungs- und Teilhabepacket 4. Einkommen 4.1. Kindergeld 4.2. Elterngeld 4.3. Mutterschaftsgeld 4.4. Betreuungsgeld 4.5. Unterhalt 4.6. Unterhaltsvorschuss 5. Erwerbstätigkeit 6. Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz 7. Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ 8. Weiterführende Informationen 9. Beratungsstellen für Schwangerschafts- und Familienfragen 10. Anschrift, Öffnungszeiten und Ansprechpartner im Jobcenter Bonn 2
1. Einführung Die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind primär auf die schnelle und passgenaue Vermittlung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit gerichtet. „Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen, berücksichtigt werden.“ (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 SGB II). Dieser Leitfaden umfasst die wesentlichen rechtlichen Aspekte und wurde in Zusammenarbeit mit den Bonner Schwangerschaftsberatungsstellen erstellt. Er soll gewährleisten, dass Schwangere und Frauen mit Kindern die notwendige Beratung, Hilfe und Unterstützung erhalten. 2. Zielgruppe: Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern bei unter 25-jährigen Schwangeren Stellt eine schwangere alleinstehende U25-Jährige einen Neuantrag, müssen auch die Daten der Eltern erfasst werden und im Antrag angegeben werden, da die Schwangere weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört. Eine Anrechnung des Einkommens der Eltern erfolgt allerdings nicht, die Schwangere genießt insoweit besonderen Schutz (§ 9 Abs. 3 SGB II). 3. Bedarfe 3.1. Regelbedarf Die Leistungen nach dem SGB II stehen stets unter dem Vorbehalt der Hilfebedürftigkeit. Bei der Berechnung ist daher zunächst in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese vorliegt. Für alleinstehende Frauen beträgt die Regelleistung zurzeit 391,00 €, in Partnerschaften 353,00 € (§ 20 Abs. 2 und 4 SGB II). Eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern/ Großeltern ist grundsätzlich auch bei Unter-25-jährigen während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes ausgeschlossen (§ 9 Abs. 3 SGB II), ebenso eine Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II. Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende/Studenten, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. § 7 Abs. 6 SGB II formuliert von diesen Grundsätzen Ausnahmen für Schüler allgemein bildender Schulen und Berufsfachschulen und Auszubildende im elterlichen Haushalt Schüler und Auszubildende mit "Mini"-BAföG/BAB über 30-jährige Schüler einer Abendhauptschule, einer Abendrealschule oder eines Abendgymnasiums. 3
Auszubildende/Studenten können Ansprüche auf Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt geltend machen, siehe 3.4. Die besonderen Vorschriften für Auszubildende greifen nicht für die Ansprüche der Kinder. 3.2. Mehrbedarfe Die Schwangere erhält ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) einen Mehrbedarf von 17% ihres maßgebenden Regelbedarfs (§ 21 Abs. 2 SGB II). Die Schwangerschaft wird grundsätzlich durch die Vorlage des Mutterpasses nachgewiesen. Nach der Geburt erhält die Mutter einen Mehrbedarf von 36% ihrer maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit dem Kind zusammenlebt und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgt (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Dies gilt für Alleinerziehende, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben. Ein Mehrbedarf in Höhe von 12% der maßgebenden Regelleistung wird für jedes Kind gewährt, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt als nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, höchstens jedoch 60% der maßgebenden Regelleistung (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Beispiel 1: Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern im Alter von 5 und 14 Jahren erhält einen Mehrbedarf von 36% der maßgebenden Regelleistung, weil sie ein Kind unter 7 Jahren betreut. Dies ergibt einen Mehrbedarf von 140,76 €. Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 würden ihr 2 x 12% gewährt = 24% der maßgebenden Regelleistung und somit 93,84 €. Es ist im Ergebnis der höhere Betrag nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu zahlen. Beispiel 2: Eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern im Alter von 5, 16 und 17 Jahren erhält einen Mehrbedarf von 36% der maßgebenden Regelleistung, weil sie ein Kind unter 7 Jahren betreut (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) bzw. 3 Kinder betreut und pro Kind 12% der maßgebenden Regelleistung erhält (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Hier ist die Höhe des Mehrbedarfs im Ergebnis gleich (36% der maßgebenden Regelleistung = 140,76 €). Beispiel 3: Eine alleinerziehende Mutter mit 6 Kindern im Alter von 1, 3, 5, 10, 16 und 17 Jahren erhält nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II einen Mehrbedarf von 36% der maßgebenden Regelleistung (140,76 €), weil sie ein Kind unter 7 Jahren hat bzw. zwei das heißt drei Kinder unter 16 Jahren hat. Nach § 21 Abs. 3. Nr. 2 SGB II würde sie jedoch einen Mehrbedarf von 60 % der maßgebenden Regelleistung als Höchstbetrag erhalten, weil sie für jedes Kind 12% der Regelleistung erhält bis max. 60% und somit 234,60 €. Der höhere Mehrbedarf wird gewährt. Die nach § 7 Abs. 5 SGB II (Auszubildende/Studenten) ausgeschlossene Schwangere hat jedoch, soweit der Bedarf nicht gedeckt wird, Anspruch auf den unter 3.3. beschriebenen nicht ausbildungsgeprägten Mehrbedarf als Zuschuss. 4
3.3. Unterkunftskosten und Heizung Leistungsberechtigte erhalten Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch für Schwangere oder Alleinerziehende. Schwangere Auszubildende/Studenten die nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen sind, haben, soweit Bafög oder BAB tatsächlich gezahlt wird, Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II. Dies gilt auch dann, wenn sie Leistungen nach BAföG oder BAB nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten. Die Schwangere oder Mutter und Kind haben – wie alle anderen Hilfebedürftigen auch – Anspruch auf die Deckung ihres Wohnbedarfs. Der Wohnbedarf ist gedeckt, wenn sie über eigene, abgeschlossene Räume verfügen. Diese Räume können sich durchaus auch in der Wohnung oder dem Hauseigentum der Eltern befinden. Für die Anmietung einer eigenen Wohnung benötigt die unter 25-Jährige die Zusicherung des Jobcenters (§ 22 Abs. 5 SGB II). Zur Zusicherung ist das Jobcenter verpflichtet, wenn 1. die Hilfebedürftige aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund, z.B. Schwangerschaft, Familiengründung vorliegt. Die Zusicherung wird in den vorgenannten Punkten durch das entsprechende Leistungsteam erst nach vorhergehender Zustimmung durch das Team U-25 (Team 651) erteilt. Bei nachgewiesener Schwangerschaft ist die vorherige Zustimmung des U-25 Teams entbehrlich. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. hat Empfehlungen erarbeitet (DV 37/06 AF III, 06.12.2006) und den unbestimmten Rechtsbegriff „sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund“ näher ausgelegt. Verbleiben die Schwangere oder Mutter und Kind in der Wohnung der Eltern, sind die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kopfanteilig als deren Bedarf anzuerkennen. Die Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung ist in der Regel ab dem 6. Schwangerschaftsmonat (SSM), (die Empfehlungen des DV gehen von der 13. SSW aus) zu erteilen. Es ist zu gewährleisten, dass die Schwangere noch vor Eintritt der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Geburt) den Umzug organisieren und durchführen kann. Bei Risikoschwangerschaften oder bei alleinstehenden Schwangeren ist die Frist vorzuverlegen. Bei der Anmietung einer Wohnung ist bereits der zukünftige Wohnflächenbedarf für das noch ungeborene Kind zu berücksichtigen. 5
3.4. Einmalige Bedarfe Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sind nicht von den Regelleistungen umfasst und werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Dies gilt auch für Auszubildende/Studenten gemäß § 27 Abs. 2 SGB II. Die Schwangere ist individuell über mögliche Beihilfen zu beraten und auf deren Anspruch hinzuweisen (vgl. § 14 SGB I). Entsprechende Anträge können formlos gestellt werden. Die Bedarfe werden in Form von Pauschalbeträgen erbracht. (Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen, § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II.) Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die zwar ihren laufenden Lebensunterhalt decken können, nicht aber den einmaligen Bedarf anlässlich der Geburt. In diesem Fall kann das (übersteigende) Einkommen berücksichtigt werden, das die Antragstellerin innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, indem über die Leistung entschieden wird. (§24 Abs. 3 Satz 2 bis 3 SGB II). Denkbar sind Fälle, in denen die Ausbildungsvergütung zwar den laufenden Lebensunterhalt für die Schwangere sichert, nicht aber die Anschaffung der Babyerstausstattung. Zu den Bedarfen zählen im Einzelnen: 3.4.1. Schwangerschaftsbekleidung Der Antragstellerin ist für die Beschaffung von Schwangerschaftsbekleidung ab dem 4. SSM eine Pauschale von 125,00 € zu bewilligen. Ein Bedarf ist grundsätzlich nur bei der ersten Schwangerschaft anzuerkennen. Bei in kurzer Zeit aufeinanderfolgenden Schwangerschaften (in einem Zwischenraum von 5 Jahren; ggfls. auch kürzer) ist auf die Verwendung der ggfls. noch vorhandenen Ausstattung zu verweisen und lediglich die Kosten für die fehlende Ausstattung zu gewähren. Es ist zu berücksichtigen, dass Schwangerschaften zu unterschiedlichen Jahreszeiten erfolgen und witterungs-entsprechende Umstandsbekleidung zur Verfügung steht. Im Fall von Mehrlingsgeburten ist die Pauschale pro Kind zu gewähren. 3.4.2. Beihilfen vor der Geburt Der werdenden Mutter ist 8 bis 10 Wochen vor der Geburt eine Beihilfe für Babyerstausstattung in Form von Bekleidung und Einrichtung eines Kinderzimmers, sowie Ausstattung mit den notwendigen Bedarfsgegenständen, wie z.B. Kinderwagen in Höhe von 387,00 € zu gewähren. Bei dem Einrichtungsbedarf wird bezüglich der Bewilligungshöhe von gebrauchtem Mobiliar ausgegangen. Bei bonnorange AöR (aus dem Amt für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft der Stadt Bonn ist am 01.01.2013 das Kommunalunternehmen in der 6
Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts "bonnorange AöR" geworden) kann die Broschüre „Gesucht und gefunden!“ erworben werden, welche alle Second-Hand- Läden in Bonn aufführt. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit mit Hilfe dieses Heftchens günstig Bekleidung, Mobiliar und sonstige Gebrauchtwaren zu erwerben. Die Internetadresse ist: www.bonnorange.de. Eine begrenzte Anzahl dieser Heftchen sind auch im Jobcenter Bonn verfügbar und können auf Anfrage ausgehändigt werden. 3.4.3. Folgegeburten Wie bereits unter Punkt 3.4.1 und 3.4.2 erwähnt, ist der Regelfall die Gewährung der Erstausstattung, d.h. der Bedarf bei der ersten Schwangerschaft und Geburt. Bei Folgegeburten ist je nach Antragstellung ein weiteres Bett zu gewähren (entweder ein weiteres Babybett mit Matratze für den Säugling in Höhe von 80,00 € oder ein Jugend-/Erwachsenenbett mit Matratze für das ältere Kind in Höhe von 90,00 € jeweils inklusiv Kopfkissen und Bettdecke in Höhe von 30,00 €). Darüber hinaus notwendige Ersatzbeschaffungen werden im Einzelfall mit besonderer Begründung anerkannt und sind ggfls. durch die Antragstellerin zu belegen. 3.4.4. Bildungs- und Teilhabepaket Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes bieten Kindern die Möglichkeit, mehr als bisher am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Das Spektrum reicht von Hilfen in Kindertagesstätten und Schulen über Musikunterricht und Mitgliedsbeiträge für Sportvereine bis hin zu Freizeitmaßnahmen. Das Angebot ist unter anderem auf Kinder im SGBII – Bezug ausgerichtet. Übernommen werden können Leistungen, wie: gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Verantwortung der Schule/KiTa eintägige Schul- oder Kindertagesstättenausflüge mehrtägige Klassenfahrten/KiTa-Fahrten Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (zum Beispiel Mitgliedschaft in Sportvereinen, Musikunterricht, Teilnahme an Ferienfreizeiten) vorübergehende notwendige, angemessene Lernförderung notwendige Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächsten Schule, sofern die Kosten nicht anderweitig übernommen werden Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhält die Mutter für ihr schulpflichtiges Kind beim Jobcenter Bonn nach Vorlage der Einschulung- bzw. Schulbescheinigung. Die Leistungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag bei der Servicestelle Bildung und Teilhabe im Amt für Soziales und Wohnen. Die Anträge können auch im Jobcenter gestellt werden und werden von dort an die Servicestelle Bildung und Teilhabe weitergeleitet. Nähere Informationen sind unter www.bonn.de Reiter: Familie & Gesellschaft, Bildung & Soziales zu finden. 7
4. Einkommen Wie bereits oben geschildert, sind Einkommen und Vermögen der Eltern nicht auf den Bedarf des schwangeren Kindes anzurechnen (§ 9 Abs. 3 SGB II). Auch die Unterhaltsvermutung i. S. d. § 9 Abs. 5 SGB II scheidet aus. Unter anderem sind folgende Einkommen anzurechnen: 4.1. Kindergeld Kindergeld ist zwar grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten, also der Eltern oder eines Elternteils, es ist jedoch mindernd auf den Bedarf des schwangeren Kindes anzurechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Kindergeldanspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis zum 21. Lebensjahr kann Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind arbeitsuchend ist, bis zum 25. Lebensjahr, wenn es eine Ausbildung sucht, sich in einer Ausbildung/Studium befindet oder körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und sich dadurch nicht selbst unterhalten kann, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Kindergeld kann unter bestimmten Umständen (z.B. unbekannter Aufenthalt der Eltern, Vollwaise) auch für sich selbst beantragt werden. Ob für die Schwangere unter-25-Jährige ein Kindergeldanspruch besteht, ist im Einzelfall bei der Familienkasse zu klären. Sie können sich zum Kindergeldanspruch detailliert informieren unter: www.arbeitsagentur.de Von der Startseite aus gehen Sie auf den Reiter > Bürgerinnen & Bürger > Familie und Kinder > Kindergeld, Kinderzuschlag. Nach der Geburt des Kindes ist die Mutter verpflichtet, für ihr Kind Kindergeld zu beantragen (§ 12 a SGB II). Das Jobcenter meldet in der Regel Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X bei der Familienkasse an und rechnet das Kindergeld bis zur endgültigen Bewilligung nicht an. Der bis zur Bewilligung durch die Familienkasse entstandene Anspruch wird dann dem Jobcenter erstattet. 4.2. Elterngeld Durch das Elterngeld können Eltern über einen bestimmten Zeitraum einen Lohn- /Einkommensersatz von mindestens 300,00 € monatlich erhalten. Die Elternzeit eröffnet den Eltern die Möglichkeit sich für einen bestimmten Zeitraum zur Betreuung des Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen. Durch das Elterngeld wird das durch die Aufgabe bzw. Einschränkung der Berufstätigkeit weggefallene Einkommen zu mindestens 65 % bzw. 67 %, bei Geringverdienenden bis zu 100 %, ersetzt. Es wird mindestens in Höhe von 300,00 € gewährt. Mutterschaftsleistungen und Entgeltersatzleistungen, die ganz oder teilweise das durch Elterngeld ersetzte Einkommen aus Erwerbstätigkeit ersetzen, werden auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 und 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz = BEEG). Wenn neben dem neuen Kind mindestens ein Geschwisterkind unter 3 Jahren, zwei Geschwisterkinder unter 6 Jahren oder ein behindertes Kind unter 14 Jahren vorhanden sind können Familien einen Geschwisterbonus erhalten. Der Geschwisterbonus beträgt 10% vom Elterngeld, mindestens jedoch 75 EUR pro Monat. Der Geschwisterbonus wird bei den SGB II Leistungen als Einkommen berücksichtigt. 8
Gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG, werden das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen grundsätzlich bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang berücksichtigt. Nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG bleibt jedoch bei der Bemessung der Leistungen nach dem SGB II das Elterngeld in Höhe des vor der Geburt durchschnittlich monatlich erzielten Einkommens der letzten zwölf Kalendermonate (§ 2 Abs. 1 BEEG) bis zu einem Betrag von 300,00 € monatlich als Einkommen unberücksichtigt. Wird Elterngeld aufgrund der Verlängerungsoption (§ 6 BEEG) für die doppelte Zeit in halber Höhe bezogen, gilt für den Elterngeldfreibetrag eine Obergrenze von monatlich 150,00 € je Elterngeldanspruch (§ 10 Abs. 5 Satz 3 BEEG). Soweit das Elterngeld den ermittelten Elterngeldfreibetrag übersteigt, ist es in der übersteigenden Höhe auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Weitere Hinweise zum Elterngeld sind unter www.bonn.de Reiter: Familie & Gesellschaft, Bildung & Soziales zu finden. 4.3. Mutterschaftsgeld Für fest angestellte Schwangere besteht eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen danach. Regulär haben sie während der gesamten Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers. Dazu muss die Schwangere jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Während des Mutterschutzes zahlt die Krankenkasse der gesetzlich Versicherten Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13,00 € pro Arbeitstag. Der Arbeitgeber stockt dieses Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Nettogehaltes auf. Die Höhe der Zuzahlung errechnet sich dabei aus dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes, in denen die Frau abgabenpflichtig gearbeitet hat - inklusive Überstunden. Bei gesetzlich Versicherten oder Arbeitslosen Frauen ist das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse zu beantragen. Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung. Deshalb ruht der Anspruch, solange und soweit die Antragstellerin während der Mutterschutzfrist Arbeitsentgelt erhält (§ 200 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung). Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert- Allee 38, 53113 Bonn besteht bei den familien- oder privatversicherten Frauen, die entweder zu Beginn der sechswöchigen Mutterschutzfrist vor der Entbindung ein Arbeitsverhältnis (auch Minijob) haben/hatten und ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Behörde aufgelöst (Arbeitgeberkündigung) wurde oder sie während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sind. Wie viel Mutterschaftsgeld die Antragstellerin bekommt, richtet sich nach dem kalendertäglichen Entgelt. Allerdings ist der Anspruch gesetzlich auf 210,00 € für den gesamten Zeitraum der Mutterschutzfrist begrenzt. Mutterschaftsgeld ist eine vorrangige Leistung nach § 12 a SGB II. Mutterschaftsgeld wird in voller Höhe auf das Elterngeld lebensmonatsbezogen und taggenau angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG). 9
4.4. Betreuungsgeld Ab dem 01.08.2013 haben Eltern Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie für ihr ab dem 01.08.2012 geborenes Kind keine öffentlich geförderte Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Eltern während des Bezugs von Betreuungsgeld erwerbstätig sind. Die Höhe des Betreuungsgeldes beläuft sich ab dem 01.08.2013 auf zunächst 100,00 €. Ab dem 01.08.2014 erhöht sich der Betrag auf 150,00 €. Betreuungsgeld wird für Lebensmonate (nicht Kalendermonate) und für höchstens 22 Lebensmonate (längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats) gezahlt. Ein zeitlich paralleler Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld ist ausgeschlossen. Anspruch auf Betreuungsgeld besteht erst nach Ablauf des Elterngeldanspruchs, somit in der Regel nach 14 Monaten, also ab dem 15. Lebensmonat des Kindes. Im Ausnahmefall kann Betreuungsgeld vor dem 15. Lebensmonat bezogen werden (wenn z.B. die Eltern die ihnen zustehenden 14 Monatsbeiträge für das Elterngeld ganz oder teilweise gleichzeitig bezogen haben). Das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn (Elterngeldstelle) in der Dechenstraße 14, 53115 Bonn, bearbeitet Anträge auf Gewährung von Betreuungsgeld. Betreuungsgeld ist eine vorrangige Leistung und wird beim Arbeitslosengeld II angerechnet. Die Antragstellerin ist verpflichtet das Jobcenter über die Antragstellung zu informieren. Das Jobcenter meldet bei der Elterngeldstelle Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X an. 4.5. Unterhalt Die Mutter und das Kind sind dem Kindsvater gegenüber unterhaltsberechtigt (§§ 1615 l, 1601 BGB). Für die Schwangere besteht der Unterhaltsanspruch bereits ab sechs Wochen vor der Geburt. Der Unterhaltsanspruch geht auf das Jobcenter über (§ 33 SGB II), wenn Mutter und Kind SGB II–Leistungen erhalten und der Kindsvater Unterhalt nicht leistet. Das Jobcenter ist berechtigt, vom Kindsvater Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen zu verlangen, um die Leistungsfähigkeit zu prüfen. Der geleistete Unterhalt ist Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II. Zur Verfolgung von Unterhaltsansprüchen ist die Frau grundsätzlich verpflichtet, den Vater des Kindes zu benennen. Den Kindsvater muss eine Frau nur dann nicht nennen, wenn es dafür gravierende Gründe gibt, z. B. eine ernst zu nehmende Bedrohung. Dies kann im Einzelfall mit der Unterhaltsstelle beim Amt für Kinder, Jugend und Familie geklärt werden. Sofern die Mutter Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen des Kindes benötigt, kann beim Amt für Kinder, Jugend und Familie, Welschnonnenstr. 1 – 5, 53111 Bonn, jederzeit eine Beistandschaft für das Kind eingerichtet werden. 10
Als Grundverhältnis kommen in Bezug auf § 33 SGB II folgende Unterhaltsansprüche in Betracht: Kindes- und Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) (§§ 1601 ff. BGB) Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) Geschiedenenunterhalt (§§ 1569 ff. BGB) Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB) Konkrete Fragen zum Unterhalt richten Sie bitte an die Rechtsstelle unter 0228/8549- 238. Sie können sich auch über die Telefonzentrale (0228/8549-0) an die Unterhaltsstelle weiterleiten lassen oder eine Anfrage an das E-Mailpostfach Jobcenter-Bonn.Team612@jobcenter-ge.de stellen. 4.6. Unterhaltsvorschuss Ist der Kindsvater nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten, besteht für das Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Die Mutter ist verpflichtet, diese Leistung für ihr Kind zu beantragen (§ 12 a SGB II). Bis zu dessen Bewilligung ist der Unterhaltsvorschuss nicht als Einkommen anzurechnen. Der Unterhaltsvorschuss wird für längstens 72 Monate erbracht und endet spätestens mit Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes. Beim Amt für Kinder, Jugend und Familie ist Erstattungsanspruch anzumelden (§ 104 SGB X). Weigert sich die Mutter trotz Aufforderung, den Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen, können die Grundsicherungsträger den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Es wird geprüft, ob Ersatzansprüche wegen sozialwidrigem Verhalten gegen die Mutter geltend gemacht werden können, § 34 Abs. 1 SGB II. Nähere Auskünfte im Internet: www.bonn.de unter dem Reiter Rat & Verwaltung Bürgerservice online > Bürgerservice > Bürgeranliegen von A – Z > U (Unterhaltsvorschuss) oder unter der E-Mail: wirtschaftlichehilfen@bonn.de. 5. Erwerbstätigkeit SGB II – Leistungsempfänger sind verpflichtet, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern, vor allem durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Der Leistungsberechtigten darf eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, wenn dadurch die Erziehung eines Kindes gefährdet ist. Das SGB II vermutet, dass die Erziehung eines Kindes in der Regel nicht gefährdet ist, wenn es mindestens drei Jahre alt ist und die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege sicher gestellt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). 11
6. Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz Ab dem 1. August 2013 haben auch ein- und zweijährige Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Über das Kindergarten- informationssystem KIGAN (www.bonn.de, Suchwort: KIGAN) kann gezielt nach öffentlich geförderten Kindergärten gesucht werden. Die Mutter kann das Kind auch in Kindergärten vormerken lassen. KIGAN ersetzt aber nicht die persönliche Anmeldung. Für Kinder, die jünger als drei Jahre sind, stellen Tagesmütter und -väter ein gleichwertiges Angebot mit identischen Elternbeiträgen dar. Plätze bei qualifizierten Tagespflegepersonen werden über das Netzwerk Kinderbetreuung in Familien vermittelt. Telefonnummern: 0228 - 10 82 49, 0228 - 76 60 42 0 und 0228 - 26 55 17. Weitere Informationen sind zu finden unter www.netzwerk-kinderbetreuung-bonn.de. Wenn die Eltern keinen Betreuungsplatz für ihr Kind finden und den Rechtsanspruch geltend machen wollen, kann das Familienbüro des Amtes für Kinder, Jugend und Familie schriftlich informiert werden. Unternommene Bemühungen einen Betreuungsplatz im Kindergarten oder bei einer Tagespflegestelle zu erhalten, sind gleichzeitig nachzuweisen. Das Familienbüro wird dann versuchen, einen Platz für zu finden. Servicenummer des Familienbüros im Stadthaus, Berliner Platz 2, 53103 Bonn ist die 0228 - 77 40 70. 7. Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ Die Bundesstiftung "Mutter und Kind -Schutz des ungeborenen Lebens" wurde 1984 in Bonn gegründet, um schwangeren Frauen in Notlagen unbürokratisch zu helfen und ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Bundesstiftung kann vor allem bei der Erstausstattung des Kindes helfen, der Weiterführung des Haushaltes, bei der Wohnung und Einrichtung sowie bei der Betreuung des Kindes. Die Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Voraussetzungen für die Hilfe sind: eine finanzielle Notlage eine Schwangerschaft, eine Beratung durch die Schwangerschaftsberatungsstelle und dortiger Antrag auf Hilfe vor der Entbindung, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Die Bundesstiftung begründet keine Rechtsansprüche. Ihre Leistungen sind nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Der Nachrang der Bundesstiftung gilt gegenüber dem gesamten Leistungsumfang des SGB II und XII (Regelleistung, Mehrbedarf beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Sonderleistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt etc.). 12
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Bundesstiftung Mutter und Kind in der Fassung vom 19. März 1993 (BGBI. I S. 406), zuletzt geändert am 21. September 1997 (BGBI.I 2390). 8. Weiterführende Informationen Im Internet der Bundesstadt Bonn unter www.bonn.de Pfad: > Familie & Gesellschaft > Bildung & Soziales >Frauen > Ratgeber für Schwangere und Alleinerziehende gibt es verschiedene Informationsbroschüren für Schwangere, Mütter und Alleinerziehende. Einige sind hier genannt: Ratgeber für Schwangere und Alleinerziehende Kinderbetreuung in Bonn Berufstätigkeit und Kinder Unterhaltsfragen Kinder und Steuern 9. Beratungsstellen für Schwangerschafts- und Familienfragen 1. AWO (Arbeiterwohlfahrt) Beratungsstelle für Schwangerschaftsprobleme, Partner- und Familienfragen im Beratungs- und Bildungszentrum Theaterplatz 3, 53177 Bonn Tel.: 0228 – 850 277 70, Fax: 0228 – 850 277 74, Mail: skb@awo-bnsu.de, Internet: www.awo-bonn.de 2. Caritasverband Bonn, esperanza – Beratungs- und Hilfenetz vor, während und nach einer Schwangerschaft Dyroffstr. 7, 53113 Bonn Tel.: 0228 – 108-258, Fax: 0228 – 108 295, Mail: esperanza@caritas-bonn.de, Internet: www.caritas-bonn.de 3. Diakonie – EVA Evangelische Beratungsstelle für Schwangerschaft, Sexualität und Pränataldiagnostik Godesberger Allee 6-8, 53175 Bonn Tel.: 0228 – 22 72 24 25, Fax: 0228 – 22 72 24 33, Mail: schwanger@dw-bonn.de, Internet: www.diakonie-bonn.de 4. donum vitae Bonn/Rhein-Sieg – Beratungsstelle für Schwangere und ihre Partner, Beratung im Schwangerschaftskonflikt und bei Pränataldiagnostik Oxfordstr. 17, 53111 Bonn Tel.: 0228 – 93 19 90 80, Fax: 0228 – 62 96 523, Mail: bonn@donumvitae.org, Internet: www.bonn.donumvitae.org 5. pro familia – Beratungsstelle Bonn (Schwangeren-, Paar- und Sexualberatung) Kölnstr. 96, 53111 Bonn Tel.: 0228 – 338 0000, Fax: 0228 – 338 000 88, Mail: bonn@profamilia.de, Internet: www.profamilia.de 13
10. Anschrift, Öffnungszeiten und Ansprechpartner im Jobcenter Bonn Jobcenter Bonn Rochusstr. 6 - 12 53123 Bonn Tel.: 0228 / 8549 - 0 Fax: 0228 / 8549 - 391 Allgemeine Mail: jobcenter-bonn@jobcenter-ge.de, sowie für spezielle Anfragen bei Schwangerschaft und Geburt: Jobcenter-Bonn.Servicestellefuerschwangere@jobcenter-ge.de Internet: www.job-center-bonn.de Telefon-Servicecenter Montag bis Mittwoch 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr Freitag 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr unter der Telefonnummer 0228 / 8549–0 Wenn Sie einen persönlichen Gesprächs- und Beratungstermin benötigen, können Sie diesen über das Telefon-Servicecenter oder am Kundenportal des Jobcenters Bonn anmelden. Nach Abstimmung mit dem für Sie zuständigen Mitarbeiter teilen wir Ihnen den genauen frühestmöglichen Termin dann umgehend per Post mit. Kundenportal Montag, Dienstag und Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr 14
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