Schwangerschaft und Geburt - (Leitfaden für Bonn) Herausgeber

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Schwangerschaft und Geburt
          (Leitfaden für Bonn)

                 Herausgeber:
 Arbeitskreis Schwangerschaftsberatung in Bonn
     in Kooperation mit dem Jobcenter Bonn

              Stand: 07.01.2014

                                                 1
Inhaltsverzeichnis

1.    Einführung

2.    Zielgruppe: Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern bei unter
      25-jährigen Schwangeren

3.    Bedarfe

      3.1.   Regelbedarf

      3.2.   Mehrbedarfe

      3.3.   Unterkunftskosten und Heizung

      3.4.   Einmalige Bedarfe

             3.4.1. Schwangerschaftsbekleidung

             3.4.2. Beihilfen vor der Geburt

             3.4.3. Folgegeburten

             3.4.4. Bildungs- und Teilhabepacket

4.    Einkommen

      4.1.   Kindergeld

      4.2.   Elterngeld

      4.3.   Mutterschaftsgeld

      4.4.   Betreuungsgeld

      4.5.   Unterhalt

      4.6.   Unterhaltsvorschuss

5.    Erwerbstätigkeit

6.    Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz

7.    Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“

8.    Weiterführende Informationen

9.    Beratungsstellen für Schwangerschafts- und Familienfragen

10.   Anschrift, Öffnungszeiten und Ansprechpartner im Jobcenter Bonn

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1. Einführung

Die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind primär auf die
schnelle und passgenaue Vermittlung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit
gerichtet.

„Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass die
familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
die Kinder erziehen, berücksichtigt werden.“ (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 SGB II).

Dieser Leitfaden umfasst die wesentlichen rechtlichen Aspekte und wurde in
Zusammenarbeit mit den Bonner Schwangerschaftsberatungsstellen erstellt. Er soll
gewährleisten, dass Schwangere und Frauen mit Kindern die notwendige Beratung,
Hilfe und Unterstützung erhalten.

2. Zielgruppe: Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern bei unter
   25-jährigen Schwangeren

Stellt eine schwangere alleinstehende U25-Jährige einen Neuantrag, müssen auch
die Daten der Eltern erfasst werden und im Antrag angegeben werden, da die
Schwangere weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört. Eine Anrechnung
des Einkommens der Eltern erfolgt allerdings nicht, die Schwangere genießt insoweit
besonderen Schutz (§ 9 Abs. 3 SGB II).

3. Bedarfe

3.1. Regelbedarf

Die Leistungen nach dem SGB II stehen stets unter dem Vorbehalt der
Hilfebedürftigkeit. Bei der Berechnung ist daher zunächst in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob diese vorliegt.
Für alleinstehende Frauen beträgt die Regelleistung zurzeit 391,00 €, in
Partnerschaften 353,00 € (§ 20 Abs. 2 und 4 SGB II).

Eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern/ Großeltern ist
grundsätzlich auch bei Unter-25-jährigen während der Schwangerschaft und bis zur
Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes ausgeschlossen (§ 9 Abs. 3 SGB II),
ebenso eine Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II.

Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende/Studenten, deren Ausbildung im
Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III
dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
§ 7 Abs. 6 SGB II formuliert von diesen Grundsätzen Ausnahmen für
    Schüler allgemein bildender Schulen und Berufsfachschulen und
      Auszubildende im elterlichen Haushalt
    Schüler und Auszubildende mit "Mini"-BAföG/BAB
    über 30-jährige Schüler einer Abendhauptschule, einer Abendrealschule oder
      eines Abendgymnasiums.

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Auszubildende/Studenten       können      Ansprüche     auf   Erstausstattung bei
Schwangerschaft und Geburt geltend machen, siehe 3.4. Die besonderen Vorschriften
für Auszubildende greifen nicht für die Ansprüche der Kinder.

3.2. Mehrbedarfe

Die Schwangere erhält ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) einen Mehrbedarf
von 17% ihres maßgebenden Regelbedarfs (§ 21 Abs. 2 SGB II). Die
Schwangerschaft wird grundsätzlich durch die Vorlage des Mutterpasses
nachgewiesen.

Nach der Geburt erhält die Mutter einen Mehrbedarf von 36% ihrer maßgebenden
Regelleistung, wenn sie mit dem Kind zusammenlebt und allein für dessen Pflege und
Erziehung sorgt (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Dies gilt für Alleinerziehende, die mit
einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren
zusammenleben. Ein Mehrbedarf in Höhe von 12% der maßgebenden Regelleistung
wird für jedes Kind gewährt, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt als
nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, höchstens jedoch 60% der maßgebenden
Regelleistung (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).

Beispiel 1: Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern im Alter von 5 und 14 Jahren erhält
einen Mehrbedarf von 36% der maßgebenden Regelleistung, weil sie ein Kind unter 7 Jahren
betreut. Dies ergibt einen Mehrbedarf von 140,76 €. Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 würden ihr 2 x
12% gewährt = 24% der maßgebenden Regelleistung und somit 93,84 €. Es ist im Ergebnis
der höhere Betrag nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu zahlen.

Beispiel 2: Eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern im Alter von 5, 16 und 17 Jahren
erhält einen Mehrbedarf von 36% der maßgebenden Regelleistung, weil sie ein Kind unter 7
Jahren betreut (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) bzw. 3 Kinder betreut und pro Kind 12% der
maßgebenden Regelleistung erhält (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Hier ist die Höhe des
Mehrbedarfs im Ergebnis gleich (36% der maßgebenden Regelleistung = 140,76 €).

Beispiel 3: Eine alleinerziehende Mutter mit 6 Kindern im Alter von 1, 3, 5, 10, 16 und 17
Jahren erhält nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II einen Mehrbedarf von 36% der maßgebenden
Regelleistung (140,76 €), weil sie ein Kind unter 7 Jahren hat bzw. zwei das heißt drei Kinder
unter 16 Jahren hat. Nach § 21 Abs. 3. Nr. 2 SGB II würde sie jedoch einen Mehrbedarf von
60 % der maßgebenden Regelleistung als Höchstbetrag erhalten, weil sie für jedes Kind 12%
der Regelleistung erhält bis max. 60% und somit 234,60 €. Der höhere Mehrbedarf wird
gewährt.

Die nach § 7 Abs. 5 SGB II (Auszubildende/Studenten) ausgeschlossene Schwangere
hat jedoch, soweit der Bedarf nicht gedeckt wird, Anspruch auf den unter 3.3.
beschriebenen nicht ausbildungsgeprägten Mehrbedarf als Zuschuss.

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3.3. Unterkunftskosten und Heizung

Leistungsberechtigte erhalten Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher
Höhe, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Dies    gilt   auch    für   Schwangere     oder    Alleinerziehende.  Schwangere
Auszubildende/Studenten die nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen nach
SGB II ausgeschlossen sind, haben, soweit Bafög oder BAB tatsächlich gezahlt wird,
Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 27 Abs.
3 SGB II. Dies gilt auch dann, wenn sie Leistungen nach BAföG oder BAB nur wegen
der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten.

Die Schwangere oder Mutter und Kind haben – wie alle anderen Hilfebedürftigen auch
– Anspruch auf die Deckung ihres Wohnbedarfs. Der Wohnbedarf ist gedeckt, wenn
sie über eigene, abgeschlossene Räume verfügen. Diese Räume können sich
durchaus auch in der Wohnung oder dem Hauseigentum der Eltern befinden.

Für die Anmietung einer eigenen Wohnung benötigt die unter 25-Jährige die
Zusicherung des Jobcenters (§ 22 Abs. 5 SGB II). Zur Zusicherung ist das Jobcenter
verpflichtet, wenn

   1. die Hilfebedürftige aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die
      Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

   2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist,
      oder

   3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund, z.B. Schwangerschaft,
      Familiengründung vorliegt.

Die Zusicherung wird in den vorgenannten Punkten durch das entsprechende
Leistungsteam erst nach vorhergehender Zustimmung durch das Team U-25 (Team
651) erteilt. Bei nachgewiesener Schwangerschaft ist die vorherige Zustimmung des
U-25 Teams entbehrlich.

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. hat Empfehlungen
erarbeitet (DV 37/06 AF III, 06.12.2006) und den unbestimmten Rechtsbegriff
„sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund“ näher ausgelegt.

Verbleiben die Schwangere oder Mutter und Kind in der Wohnung der Eltern, sind die
angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kopfanteilig als deren
Bedarf anzuerkennen.

Die Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung ist in der Regel ab dem
6. Schwangerschaftsmonat (SSM), (die Empfehlungen des DV gehen von der 13.
SSW aus) zu erteilen. Es ist zu gewährleisten, dass die Schwangere noch vor Eintritt
der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Geburt) den Umzug organisieren und
durchführen kann. Bei Risikoschwangerschaften oder bei alleinstehenden
Schwangeren ist die Frist vorzuverlegen.

Bei der Anmietung einer Wohnung ist bereits der zukünftige Wohnflächenbedarf für
das noch ungeborene Kind zu berücksichtigen.

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3.4. Einmalige Bedarfe

Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sind nicht von den
Regelleistungen umfasst und werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
Dies gilt auch für Auszubildende/Studenten gemäß § 27 Abs. 2 SGB II.

Die Schwangere ist individuell über mögliche Beihilfen zu beraten und auf deren
Anspruch hinzuweisen (vgl. § 14 SGB I). Entsprechende Anträge können formlos
gestellt werden.

Die Bedarfe werden in Form von Pauschalbeträgen erbracht.
(Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die
erforderlichen    Aufwendungen       und   nachvollziehbare   Erfahrungswerte    zu
berücksichtigen, § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II.)
Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die zwar ihren laufenden Lebensunterhalt
decken können, nicht aber den einmaligen Bedarf anlässlich der Geburt. In diesem
Fall kann das (übersteigende) Einkommen berücksichtigt werden, das die
Antragstellerin innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des
Monats erwerben, indem über die Leistung entschieden wird. (§24 Abs. 3 Satz 2 bis 3
SGB II).

Denkbar sind Fälle, in denen die Ausbildungsvergütung zwar den laufenden
Lebensunterhalt für die Schwangere sichert, nicht aber die Anschaffung der
Babyerstausstattung.

Zu den Bedarfen zählen im Einzelnen:

3.4.1. Schwangerschaftsbekleidung

Der Antragstellerin ist für die Beschaffung von Schwangerschaftsbekleidung ab dem
4. SSM eine Pauschale von 125,00 € zu bewilligen.

Ein Bedarf ist grundsätzlich nur bei der ersten Schwangerschaft anzuerkennen. Bei in
kurzer Zeit aufeinanderfolgenden Schwangerschaften (in einem Zwischenraum von 5
Jahren; ggfls. auch kürzer) ist auf die Verwendung der ggfls. noch vorhandenen
Ausstattung zu verweisen und lediglich die Kosten für die fehlende Ausstattung zu
gewähren. Es ist zu berücksichtigen, dass Schwangerschaften zu unterschiedlichen
Jahreszeiten erfolgen und witterungs-entsprechende Umstandsbekleidung zur
Verfügung steht. Im Fall von Mehrlingsgeburten ist die Pauschale pro Kind zu
gewähren.

3.4.2. Beihilfen vor der Geburt

Der werdenden Mutter ist 8 bis 10 Wochen vor der Geburt eine Beihilfe für
Babyerstausstattung in Form von Bekleidung und Einrichtung eines Kinderzimmers,
sowie Ausstattung mit den notwendigen Bedarfsgegenständen, wie z.B. Kinderwagen
in Höhe von 387,00 € zu gewähren.
Bei dem Einrichtungsbedarf wird bezüglich der Bewilligungshöhe von gebrauchtem
Mobiliar ausgegangen. Bei bonnorange AöR (aus dem Amt für Stadtreinigung und
Abfallwirtschaft der Stadt Bonn ist am 01.01.2013 das Kommunalunternehmen in der
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Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts "bonnorange AöR" geworden) kann
die Broschüre „Gesucht und gefunden!“ erworben werden, welche alle Second-Hand-
Läden in Bonn aufführt. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit mit Hilfe dieses
Heftchens günstig Bekleidung, Mobiliar und sonstige Gebrauchtwaren zu erwerben.
Die Internetadresse ist: www.bonnorange.de.
Eine begrenzte Anzahl dieser Heftchen sind auch im Jobcenter Bonn verfügbar und
können auf Anfrage ausgehändigt werden.

3.4.3. Folgegeburten

Wie bereits unter Punkt 3.4.1 und 3.4.2 erwähnt, ist der Regelfall die Gewährung der
Erstausstattung, d.h. der Bedarf bei der ersten Schwangerschaft und Geburt. Bei
Folgegeburten ist je nach Antragstellung ein weiteres Bett zu gewähren (entweder ein
weiteres Babybett mit Matratze für den Säugling in Höhe von 80,00 € oder ein
Jugend-/Erwachsenenbett mit Matratze für das ältere Kind in Höhe von 90,00 €
jeweils inklusiv Kopfkissen und Bettdecke in Höhe von 30,00 €). Darüber hinaus
notwendige Ersatzbeschaffungen werden im Einzelfall mit besonderer Begründung
anerkannt und sind ggfls. durch die Antragstellerin zu belegen.

3.4.4. Bildungs- und Teilhabepaket

Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes bieten Kindern die Möglichkeit,
mehr als bisher am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Das Spektrum reicht von Hilfen in Kindertagesstätten und Schulen über
Musikunterricht und Mitgliedsbeiträge für Sportvereine bis hin zu Freizeitmaßnahmen.
Das Angebot ist unter anderem auf Kinder im SGBII – Bezug ausgerichtet.
Übernommen werden können Leistungen, wie:

    gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Verantwortung der Schule/KiTa
    eintägige Schul- oder Kindertagesstättenausflüge
    mehrtägige Klassenfahrten/KiTa-Fahrten
    Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
     Gemeinschaft bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (zum Beispiel
     Mitgliedschaft in Sportvereinen, Musikunterricht, Teilnahme an Ferienfreizeiten)
    vorübergehende notwendige, angemessene Lernförderung
    notwendige Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächsten
     Schule, sofern die Kosten nicht anderweitig übernommen werden

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhält die Mutter für ihr schulpflichtiges
Kind beim Jobcenter Bonn nach Vorlage der Einschulung- bzw. Schulbescheinigung.
Die Leistungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag bei der Servicestelle Bildung und
Teilhabe im Amt für Soziales und Wohnen. Die Anträge können auch im Jobcenter
gestellt werden und werden von dort an die Servicestelle Bildung und Teilhabe
weitergeleitet.
Nähere Informationen sind unter www.bonn.de Reiter: Familie & Gesellschaft, Bildung
& Soziales zu finden.

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4. Einkommen

Wie bereits oben geschildert, sind Einkommen und Vermögen der Eltern nicht auf den
Bedarf des schwangeren Kindes anzurechnen (§ 9 Abs. 3 SGB II). Auch die
Unterhaltsvermutung i. S. d. § 9 Abs. 5 SGB II scheidet aus.
Unter anderem sind folgende Einkommen anzurechnen:

4.1. Kindergeld

Kindergeld ist zwar grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten, also der
Eltern oder eines Elternteils, es ist jedoch mindernd auf den Bedarf des schwangeren
Kindes anzurechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Kindergeldanspruch besteht
grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis zum 21. Lebensjahr kann
Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind arbeitsuchend ist, bis zum 25. Lebensjahr,
wenn es eine Ausbildung sucht, sich in einer Ausbildung/Studium befindet oder
körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und sich dadurch nicht selbst unterhalten
kann, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Kindergeld kann
unter bestimmten Umständen (z.B. unbekannter Aufenthalt der Eltern, Vollwaise) auch
für sich selbst beantragt werden.
Ob für die Schwangere unter-25-Jährige ein Kindergeldanspruch besteht, ist im
Einzelfall bei der Familienkasse zu klären. Sie können sich zum Kindergeldanspruch
detailliert informieren unter: www.arbeitsagentur.de Von der Startseite aus gehen Sie
auf den Reiter > Bürgerinnen & Bürger > Familie und Kinder > Kindergeld,
Kinderzuschlag.

Nach der Geburt des Kindes ist die Mutter verpflichtet, für ihr Kind Kindergeld zu
beantragen (§ 12 a SGB II). Das Jobcenter meldet in der Regel Erstattungsanspruch
nach § 104 SGB X bei der Familienkasse an und rechnet das Kindergeld bis zur
endgültigen Bewilligung nicht an. Der bis zur Bewilligung durch die Familienkasse
entstandene Anspruch wird dann dem Jobcenter erstattet.

4.2. Elterngeld

Durch das Elterngeld können Eltern über einen bestimmten Zeitraum einen Lohn-
/Einkommensersatz von mindestens 300,00 € monatlich erhalten. Die Elternzeit
eröffnet den Eltern die Möglichkeit sich für einen bestimmten Zeitraum zur Betreuung
des Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen. Durch das Elterngeld wird das durch
die Aufgabe bzw. Einschränkung der Berufstätigkeit weggefallene Einkommen zu
mindestens 65 % bzw. 67 %, bei Geringverdienenden bis zu 100 %, ersetzt. Es wird
mindestens in Höhe von 300,00 € gewährt. Mutterschaftsleistungen und
Entgeltersatzleistungen, die ganz oder teilweise das durch Elterngeld ersetzte
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ersetzen, werden auf das Elterngeld angerechnet (§
3 Abs. 1 und 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz = BEEG). Wenn neben dem
neuen Kind mindestens ein Geschwisterkind unter 3 Jahren, zwei Geschwisterkinder
unter 6 Jahren oder ein behindertes Kind unter 14 Jahren vorhanden sind können
Familien einen Geschwisterbonus erhalten. Der Geschwisterbonus beträgt 10% vom
Elterngeld, mindestens jedoch 75 EUR pro Monat. Der Geschwisterbonus wird bei
den SGB II Leistungen als Einkommen berücksichtigt.

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Gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG, werden das Elterngeld und vergleichbare Leistungen
der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen
grundsätzlich bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang
berücksichtigt. Nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG bleibt jedoch bei der Bemessung der
Leistungen nach dem SGB II das Elterngeld in Höhe des vor der Geburt
durchschnittlich monatlich erzielten Einkommens der letzten zwölf Kalendermonate (§
2 Abs. 1 BEEG) bis zu einem Betrag von 300,00 € monatlich als Einkommen
unberücksichtigt.
Wird Elterngeld aufgrund der Verlängerungsoption (§ 6 BEEG) für die doppelte Zeit in
halber Höhe bezogen, gilt für den Elterngeldfreibetrag eine Obergrenze von monatlich
150,00 € je Elterngeldanspruch (§ 10 Abs. 5 Satz 3 BEEG).
Soweit das Elterngeld den ermittelten Elterngeldfreibetrag übersteigt, ist es in der
übersteigenden Höhe auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

Weitere Hinweise zum Elterngeld sind unter www.bonn.de Reiter: Familie &
Gesellschaft, Bildung & Soziales zu finden.

4.3. Mutterschaftsgeld

Für fest angestellte Schwangere besteht eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor
der Entbindung bis acht Wochen danach. Regulär haben sie während der gesamten
Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers.
Dazu muss die Schwangere jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert
sein. Während des Mutterschutzes zahlt die Krankenkasse der gesetzlich
Versicherten Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13,00 € pro Arbeitstag. Der
Arbeitgeber stockt dieses Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Nettogehaltes auf. Die
Höhe der Zuzahlung errechnet sich dabei aus dem durchschnittlichen Nettogehalt der
letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes, in denen die Frau
abgabenpflichtig gearbeitet hat - inklusive Überstunden. Bei gesetzlich Versicherten
oder Arbeitslosen Frauen ist das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse zu
beantragen. Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung. Deshalb ruht der
Anspruch, solange und soweit die Antragstellerin während der Mutterschutzfrist
Arbeitsentgelt erhält (§ 200 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung).

Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-
Allee 38, 53113 Bonn besteht bei den familien- oder privatversicherten Frauen, die
entweder zu Beginn der sechswöchigen Mutterschutzfrist vor der Entbindung ein
Arbeitsverhältnis (auch Minijob) haben/hatten und ihr Arbeitsverhältnis während der
Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber mit
Zustimmung der zuständigen Behörde aufgelöst (Arbeitgeberkündigung) wurde
oder
sie während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis
gewechselt sind. Wie viel Mutterschaftsgeld die Antragstellerin bekommt, richtet sich
nach dem kalendertäglichen Entgelt. Allerdings ist der Anspruch gesetzlich auf 210,00
€ für den gesamten Zeitraum der Mutterschutzfrist begrenzt.
Mutterschaftsgeld ist eine vorrangige Leistung nach § 12 a SGB II. Mutterschaftsgeld
wird in voller Höhe auf das Elterngeld lebensmonatsbezogen und taggenau
angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG).

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4.4. Betreuungsgeld

Ab dem 01.08.2013 haben Eltern Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie für ihr
ab dem 01.08.2012 geborenes Kind
     keine öffentlich geförderte Tageseinrichtung oder
     Kindertagespflege
in Anspruch nehmen.

Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Eltern während des Bezugs
von Betreuungsgeld erwerbstätig sind. Die Höhe des Betreuungsgeldes beläuft sich
ab dem 01.08.2013 auf zunächst 100,00 €. Ab dem 01.08.2014 erhöht sich der Betrag
auf 150,00 €.
Betreuungsgeld wird für Lebensmonate (nicht Kalendermonate) und für höchstens 22
Lebensmonate (längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats) gezahlt.

Ein zeitlich paralleler Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld ist ausgeschlossen.
Anspruch auf Betreuungsgeld besteht erst nach Ablauf des Elterngeldanspruchs,
somit in der Regel nach 14 Monaten, also ab dem 15. Lebensmonat des Kindes.
Im Ausnahmefall kann Betreuungsgeld vor dem 15. Lebensmonat bezogen werden
(wenn z.B. die Eltern die ihnen zustehenden 14 Monatsbeiträge für das Elterngeld
ganz oder teilweise gleichzeitig bezogen haben).

Das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn (Elterngeldstelle) in
der Dechenstraße 14, 53115 Bonn, bearbeitet Anträge auf Gewährung von
Betreuungsgeld. Betreuungsgeld ist eine vorrangige Leistung und wird beim
Arbeitslosengeld II angerechnet. Die Antragstellerin ist verpflichtet das Jobcenter über
die Antragstellung zu informieren. Das Jobcenter meldet bei der Elterngeldstelle
Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X an.

4.5. Unterhalt

Die Mutter und das Kind sind dem Kindsvater gegenüber unterhaltsberechtigt
(§§ 1615 l, 1601 BGB). Für die Schwangere besteht der Unterhaltsanspruch bereits
ab sechs Wochen vor der Geburt. Der Unterhaltsanspruch geht auf das Jobcenter
über (§ 33 SGB II), wenn Mutter und Kind SGB II–Leistungen erhalten und der
Kindsvater Unterhalt nicht leistet.
Das Jobcenter ist berechtigt, vom Kindsvater Auskunft über dessen Einkommen und
Vermögen zu verlangen, um die Leistungsfähigkeit zu prüfen. Der geleistete Unterhalt
ist Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II.

Zur Verfolgung von Unterhaltsansprüchen ist die Frau grundsätzlich verpflichtet, den
Vater des Kindes zu benennen. Den Kindsvater muss eine Frau nur dann nicht
nennen, wenn es dafür gravierende Gründe gibt, z. B. eine ernst zu nehmende
Bedrohung. Dies kann im Einzelfall mit der Unterhaltsstelle beim Amt für Kinder,
Jugend und Familie geklärt werden.

Sofern die Mutter Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft oder
Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen des Kindes benötigt, kann beim Amt für
Kinder, Jugend und Familie, Welschnonnenstr. 1 – 5, 53111 Bonn, jederzeit eine
Beistandschaft für das Kind eingerichtet werden.

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Als Grundverhältnis kommen in Bezug auf § 33 SGB II folgende Unterhaltsansprüche
in Betracht:
     Kindes- und Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) (§§ 1601 ff. BGB)
     Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
     Geschiedenenunterhalt (§§ 1569 ff. BGB)
     Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB)

Konkrete Fragen zum Unterhalt richten Sie bitte an die Rechtsstelle unter 0228/8549-
238. Sie können sich auch über die Telefonzentrale (0228/8549-0) an die
Unterhaltsstelle weiterleiten lassen oder eine Anfrage an das E-Mailpostfach
Jobcenter-Bonn.Team612@jobcenter-ge.de stellen.

4.6. Unterhaltsvorschuss

Ist der Kindsvater nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten, besteht für das Kind
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Die
Mutter ist verpflichtet, diese Leistung für ihr Kind zu beantragen (§ 12 a SGB II). Bis zu
dessen Bewilligung ist der Unterhaltsvorschuss nicht als Einkommen anzurechnen.

Der Unterhaltsvorschuss wird für längstens 72 Monate erbracht und endet spätestens
mit Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes.

Beim Amt für Kinder, Jugend und Familie ist Erstattungsanspruch anzumelden (§ 104
SGB X).

Weigert sich die Mutter trotz Aufforderung, den Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu
stellen, können die Grundsicherungsträger den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe
und Rechtsmittel einlegen, § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
Es wird geprüft, ob Ersatzansprüche wegen sozialwidrigem Verhalten gegen die
Mutter geltend gemacht werden können, § 34 Abs. 1 SGB II.

Nähere Auskünfte im Internet: www.bonn.de unter dem Reiter Rat & Verwaltung
Bürgerservice online > Bürgerservice > Bürgeranliegen von A – Z > U
(Unterhaltsvorschuss) oder unter der E-Mail: wirtschaftlichehilfen@bonn.de.

5. Erwerbstätigkeit

SGB II – Leistungsempfänger sind verpflichtet, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder
zu verringern, vor allem durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 2 Abs. 1 und 9
Abs. 1 Nr. 1 SGB II).
Der Leistungsberechtigten darf eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, wenn
dadurch die Erziehung eines Kindes gefährdet ist.
Das SGB II vermutet, dass die Erziehung eines Kindes in der Regel nicht gefährdet
ist, wenn es mindestens drei Jahre alt ist und die Betreuung in einer Tageseinrichtung
oder Tagespflege sicher gestellt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).

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6. Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz

Ab dem 1. August 2013 haben auch ein- und zweijährige Kinder einen
Rechtsanspruch       auf   einen    Betreuungsplatz.    Über    das    Kindergarten-
informationssystem KIGAN (www.bonn.de, Suchwort: KIGAN) kann gezielt nach
öffentlich geförderten Kindergärten gesucht werden. Die Mutter kann das Kind auch in
Kindergärten vormerken lassen. KIGAN ersetzt aber nicht die persönliche Anmeldung.

Für Kinder, die jünger als drei Jahre sind, stellen Tagesmütter und -väter ein
gleichwertiges Angebot mit identischen Elternbeiträgen dar. Plätze bei qualifizierten
Tagespflegepersonen werden über das Netzwerk Kinderbetreuung in Familien
vermittelt.
Telefonnummern: 0228 - 10 82 49, 0228 - 76 60 42 0 und 0228 - 26 55 17.
Weitere Informationen sind zu finden unter www.netzwerk-kinderbetreuung-bonn.de.

Wenn die Eltern keinen Betreuungsplatz für ihr Kind finden und den Rechtsanspruch
geltend machen wollen, kann das Familienbüro des Amtes für Kinder, Jugend und
Familie schriftlich informiert werden. Unternommene Bemühungen einen
Betreuungsplatz im Kindergarten oder bei einer Tagespflegestelle zu erhalten, sind
gleichzeitig nachzuweisen. Das Familienbüro wird dann versuchen, einen Platz für zu
finden.
Servicenummer des Familienbüros im Stadthaus, Berliner Platz 2, 53103 Bonn ist die
0228 - 77 40 70.

7. Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“

Die Bundesstiftung "Mutter und Kind -Schutz des ungeborenen Lebens" wurde 1984
in Bonn gegründet, um schwangeren Frauen in Notlagen unbürokratisch zu helfen und
ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Bundesstiftung kann
vor allem bei der Erstausstattung des Kindes helfen, der Weiterführung des
Haushaltes, bei der Wohnung und Einrichtung sowie bei der Betreuung des Kindes.
Die Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen
der persönlichen Notlage. Voraussetzungen für die Hilfe sind:

    eine finanzielle Notlage

    eine Schwangerschaft,

    eine Beratung durch die Schwangerschaftsberatungsstelle und dortiger Antrag
     auf Hilfe vor der Entbindung,

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

Die Bundesstiftung begründet keine Rechtsansprüche. Ihre Leistungen sind nicht auf
das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

Der Nachrang der Bundesstiftung gilt gegenüber dem gesamten Leistungsumfang des
SGB II und XII (Regelleistung, Mehrbedarf beim Lebensunterhalt, Leistungen für
Unterkunft und Heizung, Sonderleistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft
und Geburt etc.).

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Rechtsgrundlage: Gesetz über die Bundesstiftung Mutter und Kind in der Fassung
vom 19. März 1993 (BGBI. I S. 406), zuletzt geändert am 21. September 1997 (BGBI.I
2390).

8. Weiterführende Informationen

Im Internet der Bundesstadt Bonn unter www.bonn.de
Pfad: > Familie & Gesellschaft > Bildung & Soziales >Frauen > Ratgeber für
Schwangere und Alleinerziehende
gibt es verschiedene Informationsbroschüren für Schwangere, Mütter und
Alleinerziehende. Einige sind hier genannt:
     Ratgeber für Schwangere und Alleinerziehende
     Kinderbetreuung in Bonn
     Berufstätigkeit und Kinder
     Unterhaltsfragen
     Kinder und Steuern

9. Beratungsstellen für Schwangerschafts- und Familienfragen

   1. AWO (Arbeiterwohlfahrt) Beratungsstelle für Schwangerschaftsprobleme,
      Partner- und Familienfragen im Beratungs- und Bildungszentrum
      Theaterplatz 3, 53177 Bonn
      Tel.: 0228 – 850 277 70, Fax: 0228 – 850 277 74, Mail: skb@awo-bnsu.de,
      Internet: www.awo-bonn.de

   2. Caritasverband Bonn, esperanza – Beratungs- und Hilfenetz vor, während
      und nach einer Schwangerschaft
      Dyroffstr. 7, 53113 Bonn
      Tel.: 0228 – 108-258, Fax: 0228 – 108 295, Mail: esperanza@caritas-bonn.de,
      Internet: www.caritas-bonn.de

   3. Diakonie – EVA Evangelische Beratungsstelle für Schwangerschaft, Sexualität
      und Pränataldiagnostik
      Godesberger Allee 6-8, 53175 Bonn
      Tel.: 0228 – 22 72 24 25, Fax: 0228 – 22 72 24 33,
      Mail: schwanger@dw-bonn.de,
      Internet: www.diakonie-bonn.de

   4. donum vitae Bonn/Rhein-Sieg – Beratungsstelle für Schwangere und ihre
      Partner, Beratung im Schwangerschaftskonflikt und bei Pränataldiagnostik
      Oxfordstr. 17, 53111 Bonn
      Tel.: 0228 – 93 19 90 80, Fax: 0228 – 62 96 523, Mail: bonn@donumvitae.org,
      Internet: www.bonn.donumvitae.org

   5. pro familia – Beratungsstelle Bonn (Schwangeren-, Paar- und
      Sexualberatung)
      Kölnstr. 96, 53111 Bonn
      Tel.: 0228 – 338 0000, Fax: 0228 – 338 000 88, Mail: bonn@profamilia.de,
      Internet: www.profamilia.de

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10. Anschrift, Öffnungszeiten und Ansprechpartner im Jobcenter Bonn

Jobcenter Bonn
Rochusstr. 6 - 12
53123 Bonn
Tel.: 0228 / 8549 - 0
Fax: 0228 / 8549 - 391
Allgemeine Mail: jobcenter-bonn@jobcenter-ge.de,
sowie für spezielle Anfragen bei Schwangerschaft und Geburt:
Jobcenter-Bonn.Servicestellefuerschwangere@jobcenter-ge.de
Internet: www.job-center-bonn.de

Telefon-Servicecenter
Montag bis Mittwoch      07.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag               07.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag                  07.30 Uhr bis 13.00 Uhr

unter der Telefonnummer 0228 / 8549–0

Wenn Sie einen persönlichen Gesprächs- und Beratungstermin benötigen, können Sie
diesen über das Telefon-Servicecenter oder am Kundenportal des Jobcenters Bonn
anmelden. Nach Abstimmung mit dem für Sie zuständigen Mitarbeiter teilen wir Ihnen
den genauen frühestmöglichen Termin dann umgehend per Post mit.

Kundenportal
Montag, Dienstag und Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr

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