Selbständigkeit und das Finanzamt - Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen

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Selbständigkeit und das Finanzamt - Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen
Selbständigkeit
             und das
             Finanzamt

Die Senatorin für Finanzen   Freie Hansestadt
                             Bremen
Selbständigkeit und das Finanzamt - Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen
Impressum
Herausgeber: Freie Hansestadt Bremen
             Die Senatorin für Finanzen
             Pressestelle
             Rudolf-Hilferding-Platz 1
             Haus des Reichs
             28195 Bremen

Internet:     http://www.finanzen.bremen.de
Stand:        April 2008

                                          -2-
Vorwort

                                        Sehr geehrte Existenzgründerin,
                                        sehr geehrter Existenzgründer,

Auf dem Weg von der Geschäftsidee bis zur Unternehmensgründung ist vieles zu beachten.

Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen die ersten Schritte in die Selbständigkeit erleichtern.
Sie finden hier Tipps zur Umsatz-, Einkommen- und Lohnsteuer. Außerdem wird erklärt,
welche Kriterien steuerrechtlich korrekte Rechnungen erfüllen müssen.

Auch nach Ihrer erfolgreichen Existenzgründung werden wir stets bemüht sein, Sie und Ihr
Unternehmen kooperativ zu unterstützen. Zögern Sie nicht, die zuständigen Beraterinnen
und Berater für Existenzgründungen in den Finanzämtern anzusprechen.

Für Ihr Unternehmen wünsche ich Ihnen viel Erfolg.

Ihre

(Karoline Linnert)
Bürgermeisterin
Senatorin für Finanzen

                                             -3-
Inhaltsverzeichnis

1.   Einführung .................................................................................................5

2.   Die steuerliche Anmeldung......................................................................5

3.   Buchführung und Aufzeichnungspflichten ............................................6

4.   Aufbewahrungspflichten ..........................................................................7

5.   Die Umsatzsteuer ......................................................................................7

6.   Ihre Rechnung ...........................................................................................8

7.   Umsatzsteuer auf vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte..................9

8.   Der Kleinunternehmer ..............................................................................9

9.   Die Lohnsteuer ........................................................................................11

10. Ihre Einkommensteuer ...........................................................................11

11. Steuerliche Außenprüfung .....................................................................12

                                                     -4-
1. Einführung

  Vielleicht ist es noch ein ungewohnter Gedanke, aber bereits während der
  Phase der Existenzgründung kann Ihr Finanzamt Sie aktiv und kooperativ
  begleiten. Als kompetenter Ansprechpartner informieren wir Sie über die
  steuerlichen Gegebenheiten und können auftretende Fragen umfassend
  beantworten. Neben allgemeinen Auskünften können wir auch
  Ihre speziellen mit der Unternehmensgründung verbundenen
  Probleme    erörtern.     Im     Rahmen     unserer        gesetzlichen
  Möglichkeiten werden wir auch nach der erfolgreichen
  Existenzgründung        stets    bemüht     sein,    Sie      und   Ihr
  Unternehmen zu unterstützen. Deshalb zögern Sie bitte nicht,
  uns anzusprechen.

2. Die steuerliche Anmeldung

  Sobald Sie eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, sind Sie verpflichtet,
  sich beim Finanzamt steuerlich anzumelden. Nach Ihrer Anmeldung erhalten
  Sie innerhalb kurzer Zeit Ihre Steuernummer, die Sie für Ihre Rechnungen
  benötigen. Um Ihnen diese Anmeldung zu erleichtern, hält Ihr Finanzamt
  hierfür   einen   Vordruck       bereit.   Sie   können       ihn   im    Internet    unter
  http://www.finanzen.bremen.de/ unter dem Pfad Steuern /Existenzgründung
  herunterladen oder persönlich bei den bremischen Finanzämtern abholen. Mit
  dem vollständigen Ausfüllen des Vordrucks versetzen Sie uns in die Lage zu
  entscheiden, welche steuerlichen Rechte und Pflichten sich aus der
  Aufnahme der Tätigkeit für Sie persönlich ergeben. Um später hohe
  Steuernachzahlungen         zu     vermeiden,       sind     ihre   möglichst        genaue
  Einschätzung der voraussichtlichen Umsätze und eine angemessene
  Gewinnprognose von großer Bedeutung.

                                             -5-
3. Buchführung und Aufzeichnungspflichten

  Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu
  ermitteln:

     •   Buchführung mit Jahresabschluss (= Bilanzierung)
     •   Aufzeichnungen mit Einnahme-/Überschuss Rechnung.

   Sollten Sie ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sein, dann
  sind Sie verpflichtet, Bücher zu führen (Bilanz). In diesen sind Ihre
  Handelsgeschäfte und die Lage Ihres Vermögens nach den Grundsätzen
  ordnungsgemäßer Buchführung vollständig, zeitnah und nachvollziehbar
  aufzuzeichnen. Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die
  mehr als 500 .000 Euro Umsätze im Kalenderjahr erzielen oder Gewinne von
  mehr als 50.000 Euro erwirtschaften, sind nach Aufforderung durch das
  Finanzamt ebenfalls verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und
  aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Freiberufler
  und sonstige Unternehmer können wählen, ob Sie freiwillig Bücher führen
  wollen oder ihre Betriebseinnahmen und ihre Betriebsausgaben durch eine
  Einnahme-/Überschuss      Rechnung     vereinfacht   aufzeichnen   möchten.
  Besondere Aufzeichnungspflichten ergeben sich auch aus den einzelnen
  Steuergesetzen, insbesondere aus dem Umsatzsteuergesetz. Da die
  Verletzung von Buchführungs-/Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
  für Sie zu steuerlichen Nachteilen führen kann, bitten wir Sie, sich hierüber
  eingehend zu informieren. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die
  Mitarbeiter der bremischen Finanzämter jederzeit gerne zur Verfügung.
  Unabhängig davon ist es ratsam, zur Beachtung der bestehenden Rechte und
  Pflichten die sachverständige Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu
  nehmen.

                                       -6-
4. Aufbewahrungspflichten

  Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: Zehn Jahre: Bücher
  und   Aufzeichnungen,          Inventare,      Jahresabschlüsse,         Lageberichte,     die
  Eröffnungsbilanz        sowie     die    zu       Ihrem    Verständnis           erforderlichen
  Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, Eingangs- und
  Ausgangsrechnungen sowie Buchungsbelege. Sechs Jahre: Sämtlicher
  geschäftlicher Schriftwechsel sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die
  Besteuerung von Bedeutung sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt regelmäßig
  mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die aufzubewahrenden
  Unterlagen    entstanden        sind    oder    die    letzten    Aufzeichnungen         hierin
  vorgenommen        wurden.        Sind      die       Unterlagen         mit     Hilfe   eines
  Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im
  Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten
  zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen
  zu nutzen.

5. Umsatzsteuer

  Jeder, der eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt und
  Einnahmen erzielt, ist Unternehmer. Dies setzt voraus, dass Lieferungen oder
  Dienstleistungen nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausgeführt
  werden. In den ersten zwei Jahren nach Aufnahme Ihrer unternehmerischen
  Tätigkeit sind Sie verpflichtet, monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  abzugeben. Diese sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf
  elektronischem            Weg            abzugeben            (www.elster.de              oder
  http://www.finanzamt.de/).        Die     im      Formular       durch     Sie     berechnete
  Umsatzsteuer ist zusammen mit der Voranmeldung bis zum 10. Tag nach
  Ablauf des Monats fällig. Die Frist wird auf Ihren Antrag hin um einen Monat
  verlängert (Dauerfristverlängerung), wenn eine Sondervorauszahlung in Höhe
  von   einem    Elftel    der     voraussichtlichen        Umsatzsteuervorauszahlungen
  entrichtet wird. Neben den monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist bis
  zum 31. Mai eines jeden Jahres eine Umsatzsteuererklärung für das

                                              -7-
abgelaufene Kalenderjahr abzugeben, in der die Umsatzsteuer selbst
  berechnet wird. Verbleibt hier eine Nachzahlung, so ist diese einen Monat
  nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung zu entrichten. Die Frist für die
  Abgabe kann vom Finanzamt auf Ihren Antrag hin verlängert werden.

6. Ihre Rechnungen

  Damit Ihre Kunden, falls diese selbst Unternehmer sind, aus Ihren
  Rechnungen einen Vorsteuerabzug geltend machen können, müssen Ihre
  Rechnungen die folgenden Angaben enthalten:
     • Ihren vollständigen Namen und Ihre vollständige Anschrift,
     • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift Ihres
          Kunden,
     • Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
     • das Ausstellungsdatum,
     • eine einmalige fortlaufende Rechnungsnummer,
     • die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten
          Gegenstände beziehungsweise der Umfang und die Art Ihrer
          Leistung,
     • den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung,
     • das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt
          (Entgelt ist der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer),
     • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt
          entfallenden Steuerbetrag (= gesonderter Umsatzsteuerausweis)
          oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf.
  Ein besonderes Merkblatt für eine Musterrechnung können Sie im Internet
  unter     www.finanzen.bremen.de        unter    dem      Pfad    Steuern    und
  Existenzgründung herunterladen oder persönlich bei den bremischen
  Finanzämtern bekommen.
  Bei     Kleinbetragsrechnungen   (bis   150     Euro)   sind   weniger   Angaben
  erforderlich.

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7. Umsatzsteuer auf vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte

  Die Umsatzsteuer ist für den Monat anzumelden und abzuführen, in dem die
  Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob
  bereits eine Rechnung erteilt wurde. Beim leistenden Unternehmer führt diese
  Verfahrensweise oft dazu, dass er die Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt
  abführen muss, obwohl der Leistungsempfänger die Rechnung noch nicht
  bezahlt hat. Das heißt, der Unternehmer müsste die Umsatzsteuer
  vorfinanzieren. Kleine und mittlere Unternehmen geraten so schnell in
  Zahlungsschwierigkeiten. Sie haben deshalb die Möglichkeit, einen Antrag an
  Ihr Finanzamt zu stellen, die Umsatzsteuer erst zu zahlen, wenn Sie die
  Rechnungsbeträge vereinnahmt haben. Vorausgesetzt:

     1. der voraussichtliche Gesamtumsatz Ihres Unternehmens beträgt
        schätzungsweise nicht mehr als 250.000 Euro, oder
     2. Sie sind von der Verpflichtung, Bücher zu führen und Abschlüsse
        zu machen befreit, oder
     3. Sie führen Umsätze als Angehöriger eines freien Berufes aus.

8. Kleinunternehmer

  Kleinunternehmer haben unter bestimmten Umständen umsatzsteuerliche
  Vorteile. Als Kleinunternehmer gelten Sie, wenn Ihr voraussichtlicher
  Gesamtumsatz für das Gründungsjahr die Grenze von 17.500 Euro
  voraussichtlich nicht überschreiten wird. Haben Sie Ihre gewerbliche oder
  berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der
  tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen.
  Angefangene    Kalendermonate     sind     bei   der   Umrechnung   als   volle
  Kalendermonate zu behandeln. Sind Sie Kleinunternehmer, wird die von Ihnen
  geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben. Sie dürfen dann in Ihren
  Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen und können keinen
  Vorsteuerabzug geltend machen.

                                       -9-
In der Startphase eines Unternehmens werden oftmals größere Investitionen
getätigt. Die möglicherweise daraus resultierenden Vorsteuerüberschüsse
können bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht gegenüber
dem Finanzamt geltend gemacht werden. Sie haben die Möglichkeit, auf die
Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Sie unterliegen
dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Diese Erklärung
bindet Sie mindestens für 5 Jahre. Ihnen steht dann der Vorsteuerabzug zu.
Ferner können Sie Ihren Kunden Rechnungen mit gesondert ausgewiesener
Umsatzsteuer erteilen.

Raum für Notizen

                                  - 10 -
9. Die Lohnsteuer

   Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die auf die Löhne seiner Arbeitnehmer
   entfallenden Lohnsteuerbeträge einzubehalten, beim Finanzamt elektronisch
   anzumelden und abzuführen. Der Anmeldungszeitraum richtet sich nach der
   Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Lohnsteuer aller Arbeitnehmer im
   Kalenderjahr. Folgende Grenzen sind dabei maßgeblich: Voraussichtliche
   jährliche Lohnsteuer aller Arbeitnehmer.

      • Bis 800 Euro erfolgt die Abgabe jährlich
      • Mehr als 800 Euro bis 3000 Euro erfolgt die Abgabe vierteljährlich
      • Mehr als 3000 Euro erfolgt die Abgabe monatlich

   Die Lohnsteueranmeldungen sind auf vorgeschriebenen Vordruck auf
   elektronischem      Weg     abzugeben.         Mit     Hilfe     der   nachfolgenden
   Internetadressen     kann   die   Abgabe         erfolgen       (www.elster.de    oder
   www.finanzamt.de).In Ausnahmefällen kann auf Antrag auf die elektronische
   Übermittlung verzichtet werden. Die durch Sie selbst berechnete Lohnsteuer
   ist zusammen mit der Anmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen
   Abgabezeitraums fällig.

10. Ihre Einkommensteuer

   Während Arbeitnehmer durch ihre monatlichen Lohnsteuerabzüge ihre
   Einkommensteuer entrichten, werden Sie als Unternehmer vierteljährliche
   Vorauszahlungen direkt an das Finanzamt leisten. Anhand des von Ihnen in
   der steuerlichen Anmeldung geschätzten voraussichtlichen Gewinns wird das
   Finanzamt    die    Vorauszahlungen      auch        unter     Berücksichtigung   Ihrer
   persönlichen Verhältnisse berechnen und festsetzen. Sollten Sie feststellen,
   dass Ihr Gewinn höher sein wird als bisher angenommen, ist ein Antrag auf
   Anpassung     der     Vorauszahlung      sinnvoll,       um      spätere    erhebliche
   Nachzahlungen zu vermeiden. Gleiches gilt selbstverständlich auch, wenn

                                         - 11 -
sich herausstellen sollte, dass der von Ihnen zunächst erwartete Gewinn
      voraussichtlich nicht erwirtschaftet wird. In diesem Falle ist ein Antrag auf
      Minderung der Vorauszahlungen möglich. Ihre Einkommensteuererklärung ist
      für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31.05. des Folgejahres
      einzureichen. Fristverlängerungen sind auf Antrag möglich.

11.   Steuerliche Außenprüfung

      Da die eingehende Prüfung aller vorhandenen Unterlagen durch den
      Innendienst des Finanzamtes zu umfangreich wäre, kann bei Ihnen die
      Durchführung einer Nachschau oder einer Außenprüfung angeordnet werden.
      Hierzu zählen:

      Umsatzsteuer-Nachschau

      Die Umsatzsteuer-Nachschau erfolgt unangemeldet. Sie ermöglicht dem
      Finanzamt    eine      schnelle   und     unkomplizierte      Überprüfung     von
      Einzelsachverhalten.

      Umsatzsteuer-Sonderprüfung

      Die   Umsatzsteuer-Sonderprüfung        dient   vor   allem   der   Prüfung   der
      Besteuerungsgrundlagen einzelner Umsatzsteuer-Voranmeldungen, damit
      zum Beispiel auch Vorsteuerüberschüsse so schnell wie möglich ausgezahlt
      werden können.

      Lohnsteueraußenprüfung

      Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung wird überprüft, ob Sie die
      Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer vorschriftsmäßig einbehalten und an das
      Finanzamt abführen.

      Betriebsprüfung

      Während der Betriebsprüfung werden grundsätzlich die Gewinnermittlung und
      alle Steuerarten geprüft. Der Prüfungszeitraum umfasst zumeist drei
      Kalenderjahre.

                                          - 12 -
Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung und die
Betriebsprüfung wird Ihnen jeweils mit einer Prüfungsanordnung angekündigt.
Darin werden Sie über Ihre wesentlichen Rechte und Pflichten während der
Prüfung informiert.

Raum für Notizen

                                  - 13 -
Ansprechpartner/-innen für Existenzgründer/-innen in der
            bremischen Steuerverwaltung
Die Finanzämter im Lande Bremen halten für die steuerliche Begleitung von Existenz-
gründer/-innen eine Reihe von Informationsmaterialien und Formularen bereit.
Diese         Hilfen     können        Sie        unter      der       Internetadresse
http://www.finanzen.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen53.c.3267.de abrufen.
Für nähere Auskünfte über das Besteuerungsverfahren bei Existenzgründungen stehen
Ihnen in Ihrem zuständigen Finanzamt folgende Auskunftspersonen für Auskünfte und nach
vorheriger Terminabsprache auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung:

Finanzamt Bremen-Ost

Norbert Klement                 Telefon:       0421/ 361 95164
                                e-mail:        norbert.klement@finanzamtost.bremen.de

Wolfgang Wieschenkämper         Telefon:       0421/ 361 95346
                                e-mail:        wolfgang.wieschenkaemper@finanzamtost.bremen.de

Finanzamt Bremen-West

Gisela Wöbke                    Telefon:       0421/ 361 96176
                                e-mail:        gisela.woebke@finanzamtwest.bremen.de

Finanzamt Bremen- Nord

Gabriele Brahm                  Telefon:       0421/ 361 97111
                                e-mail:        gabriele.brahm@finanzamtnord.bremen.de

Finanzamt Bremerhaven

Jürgen Gischewski               Telefon:       0471/ 596 99054
                                e-mail:        juergen.gischewski@finanzamtbremerhaven.bremen.de

                                Telefon:       0471/ 596 99054
Andreas Klingenberg
                                e-mail:        andreas.klingenberg@finanzamtbremerhaven.bremen.de

Finanzamt Bremen-Mitte (nur Kapitalgesellschaften und Vereine)

Ulrich Rau                      Telefon:       0421/ 361 94 600
                                e-mail:        ulrich.rau@finanzamtmitte.bremen.de

                                           - 14 -
Weitere Informationen und Beratung zum Thema „Existenzgründung“ können Sie bei
den Partner/-innen des Netzwerks der BremerExistenzGründungsInitiative B.E.G.IN in
Bremen und Bremerhaven erhalten (www.begin24.de). In den drei Büros der B.E.G.IN-
Gründungsleitstelle stehen Ihnen erfahrene Gründungsberater/-innen in kostenlosen
Gesprächen zur Verfügung. Sie vermitteln Sie auch gerne an die jeweiligen
Netzwerkpartner/-innen weiter:

B.E.G.IN – Gründungsleitstelle
c/o RKW Bremen GmbH                  Büro Bremen-Nord             Büro Bremerhaven
Langenstraße 6 - 8, 28195 Bremen     Am Becketal 14               Barkhausenstr. 2 (t.i.m.e. port II)
Telefon: 04 21 / 32 34 64 12         28755 Bremen                 27568 Bremerhaven
FAX: 0421 / 32 62 18                 Tel: 0421- 663276            Tel: 0471- 140460
E-Mail: info@begin24.de
Internet: www.begin24.de

Handelskammer Bremen                                Industrie- und Handelskammer Bremerhaven
Am Markt 13                                         Friedrich-Ebert-Straße 6
28195 Bremen                                        27570 Bremerhaven
Telefon: 0421/ 3637-0                              Telefon: 0471/ 92460-0
FAX: 0421/ 3637-299                                 FAX: 0471 / 92460-90
E-Mail: service@handelskammer-bremen.de             E-mail: info@bremerhaven.ihk.de
Internet: www.handelskammer-bremen.de              Internet: www.bremerhaven.ihk.de

Handwerkskammer Bremen                            Außenstelle Bremerhaven:
Ansgaritorstraße 24,                                Columbusstraße 2
28195 Bremen                                        27570 Bremerhaven
Telefon: 0421/ 30500- 0                             Telefon: 0471 / 28014
FAX: 0421 / 305 00 – 109                            FAX: 0471/ 207029
E-Mail: info@hwk-bremen.de                          Email: hwk-bremerhaven@t-online.de
Internet: www.hwk-bremen.de                         Internet: www.hwk-bremen.de

weitere B.E.G.IN- Netzwerkpartner/-innen:

Arbeitsförderungs-Zentrum im Lande Bremen GmbH, www.afznet.de, 0471/ 98399-0
Agentur für Arbeit Bremen, www.arbeitsagentur.de, 0421/ 178-0
Agentur für Arbeit Bremerhaven, www.arbeitsagentur.de, 0471/ 9449-0
belladonna Kultur- und Bildungszentrum für Frauen e.V., www.belladonna-bremen.de, 0421/ 703534
BIG-Gruppe, www.big-bremen.de, 0421- 9600-133
BIS Bremerhaven www.bis-bremerhaven.de, 0471- 94646-61
Bremer Aufbau-Bank GmbH, www.bab-bremen.de, T. 0421/ 9600-40
BRIDGE, www.bridge-online.de, T. 0421/ 218-8635
BSS Bremer Senior Service, www.existenzgruendung-bremen.de, T. 0421-249278
ebn Expertinnen-Beratungsnetz Bremen e.V., www.ebn-bremen.de, T. 0421-34678-78
Frauen in Arbeit und Wirtschaft e.V., www.faw-online.de.vu, T. 0421/ 16937-0

Steuerberatung:

Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen
Am Wall 192,
28195 Bremen
Telefon: 0 421 / 36 50 7 – 0 / FAX: 0421 / 36 50 7 - 20
E-Mail: info@stbkammer-bremen.de , Internet: www.stbkammer-bremen.de

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