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Inhaltsverzeichnis
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Vorwort 3
1. Einleitung: Entwurf für ein Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
vom 28. November 2018 4
2. Gegenüberstellung: Entwurf Sozialhilfe-Grundsatzgesetz,
Art 15a B-VG Vereinbarung und Bundesländerregelungen 5
Gesetzliche Grundlage 5
§ 1 Zielsetzung 7
§ 2 Bedarfsbereiche 8
§ 3 Allgemeine Grundsätze 10
§ 4 Ausschluss von der Bezugsberechtigung 12
§§ 5 bis 7 Leistungen der Sozialhilfe 15
§ 9 Wirksames Kontrollsystem und Sanktionen 27
Sozialhilfe-Statistikgesetz 29
Impressum
SWÖ-AKTUELL 2/2019, Stand: 15. Jänner 2019
Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen
Apollogasse 4/8, 1070 Wien; Telefon: 01/353 44 80, Mail: office@swoe.at, Website: www.swoe.at
Verfasserin: Maria Lenglachner, Redaktion: Walter Marschitz, Maria Lenglachner
2Vorwort
Bis zur Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) im Jahr 2010 gab es für die Hilfe im Fall
von Armut die unterschiedlichsten Regelungen in den verschiedenen Sozialhilfegesetzen der Bundesländer.
Durch die Einigung auf die Vereinbarung nach Art 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte
Mindestsicherung und deren Umsetzung in den Bundesländern bis Oktober 2011, wurden erstmals die
Grundvoraussetzungen für den Bezug einer bedarfsorientierten Mindestsicherung auf einem bundesweit
einheitlichen Mindestniveau festgelegt.
Seit dem Außerkrafttreten der Art 15a-Vereinbarung mit Ende 2016 ist aber wieder ein starkes
Auseinanderdriften der Bestimmungen zwischen den Bundesländern festzustellen. An dieser Stelle setzt die
Bundesregierung mit ihrem bereits im Regierungsprogramm angekündigten Vorhaben der Realisierung einer
Mindestsicherung NEU an. Im Vordergrund steht die Zielsetzung einer österreichweit einheitlichen Regelung.
Diese soll über ein neues Sozialhilfe-Grundsatzgesetz erreicht werden, das Ende November 2018 in
Begutachtung geschickt wurde.
Die vorliegende Publikation soll helfen, den Überblick über die verschiedenen Regelungen und die aktuellen
legistischen Entwicklungen im Bereich der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu bewahren. Sie analysiert
den am Tisch liegenden Gesetzesentwurf, indem sie einerseits die darin enthaltenen Regelungen vorstellt
und diese andererseits den bisherigen Regelwerken gegenüberstellt und die sich daraus ergebenden
Änderungen herausarbeitet. Konkret wird dabei auf die Vereinbarung nach Art 15a B-VG Bezug genommen,
die zwar bereits außer Kraft getreten ist, hinsichtlich zentraler Begrifflichkeiten, die auch im Entwurf des
Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes Niederschlag finden, nach wie vor aber eine wichtige Basis bildet. Darüber
hinaus wird auch ein Bezug zu den wichtigsten Regelungen auf Bundesländerebene hergestellt. Angesichts
der sich teilweise sehr stark unterscheidenden Landesbestimmungen können aus diesem Vergleich jedoch
nur allgemeine Tendenzen abgeleitet werden. Die relevanten Daten für die Analyse wurden dabei den
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen entnommen.
Als größte Interessenvertretung der sozialen Dienstleistungsanbieter in Österreich hofft die Sozialwirtschaft
Österreich, dass die Sozialgesetzgebung auf Bundes- und Länderebene durch fairere Rahmenbedingungen
und Regelungen den Menschen in Österreich ein menschenwürdiges Leben sicherstellt.
Mit ihren Analysen möchte die Sozialwirtschaft Österreich fachliche Grundlagen für die inhaltliche Diskussion
und damit einen Beitrag zu einem qualitätsvollen (sozial)politischen Diskurs in Österreich liefern. Die
Sozialwirtschaft Österreich enthält sich in diesen Publikationen aber bewusst einer inhaltlichen Bewertung.
Diese geschieht vielmehr im Rahmen des jeweiligen Begutachtungsverfahrens bzw. der entsprechenden
öffentlichen Debatte. Weitere Unterlagen zur bedarfsorientierten Mindestsicherung sind jedoch auf unserer
Website www.swoe.at zum Download bereitgestellt.
Maria Lenglachner Walter Marschitz Erich Fenninger
Generalsekretärin Geschäftsführer Vorstandsvorsitzender
31. Einleitung: Entwurf für ein Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
vom 28. November 2018
Für den Zeitraum von 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2016 legten Bund und Länder in einer
Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG 1 bundesweit einheitliche Standards für die Bedarfsorientierte
Mindestsicherung fest. Diese Art 15a-Vereinbarung ersetzte grundsätzlich die bis dahin in den
Bundesländern unterschiedlich geregelten Sozialhilfegesetze. Insbesondere wurde die vormalige „offene“
Sozialhilfe, die an Privathaushalte geleitet wird, aus den Sozialhilfegesetzen herausgenommen. Die
„stationäre“ Sozialhilfe, die sich vorwiegend auf die Unterstützung von pflegedürftigen Menschen in Heimen
bezieht, wird in den meisten Ländern hingegen nach wie vor in gesonderten Sozialhilfegesetzen und nicht in
den Mindestsicherungsgesetzen geregelt. Lediglich in Kärnten, Tirol und Vorarlberg sind sowohl die offene
als auch die stationäre Sozialhilfe im jeweiligen Mindestsicherungsgesetz erfasst.
Seit dem Auslaufen der Art 15a-Vereinbarung mit Ende 2016 konnten die Bundeländer aber wieder
gesonderte Regelungen im Bereich des Armenwesens treffen, ohne sich an bundeseinheitlich vorgegebene
Mindeststandards halten zu müssen. Eine Möglichkeit, die die Bundesländer insbesondere 2017 auch in
Anspruch nahmen. Seither driften die Regelungen zur Mindestsicherung zwischen den Bundesländern
wieder zunehmend auseinander.
Bereits im Regierungsprogramm für 2017 – 2022 2 hat die Bundesregierung daher eine Neuregelung der
Sozialhilfe und eine österreichweite Vereinheitlichung durch eine Mindestsicherung NEU in Form eines
neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angekündigt. Um „unkontrollierte Zuwanderungswellen“ und
„Zuwanderung in den Sozialstaat“ zu stoppen, solle künftig bei den Leistungsansprüchen und -höhen stärker
zwischen Menschen, die bereits in das Sozialsystem eingezahlt haben und Menschen, die sich erst seit
Kurzem in Österreich aufhalten, differenziert werden. Ein weiterer Fokus müsse auf der raschen (Re-
)Integration in den Arbeitsmarkt liegen. Für junge Erwachsene sei ein eigenes Sozialhilferecht geplant. Im
Wesentlichen wurden für die Mindestsicherung NEU vorgesehen:
die Möglichkeit von Sachleistungen
eine grundsätzliche Arbeits- und Teilhabepflicht für Leistungsbezieher/innen ab 15
strenge Kontrollen und Kürzungen bzw. vollständige Sperren bei Pflichtverletzungen (insbes. der
Arbeits-, Teilhabe-, Mitwirkungspflichten)
für den Abgleich zwischen den verschiedenen Sozialleistungen soll eine Transparenzdatenbank ins
Leben gerufen werden
starke Einschnitte waren bei den Leistungsansprüchen und -höhen geplant. So wurde an eine
Leistungsdeckelung auf max. € 1.500,- pro Bedarfsgemeinschaft gedacht. Außerdem sollte eine
Wartefrist verankert werden. Demgemäß hätten künftig nur Menschen einen Anspruch auf
Mindestsicherung, die in den letzten sechs Jahren mind. fünf Jahre legal in Österreich gelebt haben.
Noch weiter sollten die Kürzungen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte gehen. Für
diese Gruppe wurde eine Kürzung der Geldleistungen auf € 365,- vorgesehen. Hinzu kommen – bei
Einhaltung der abgeschlossenen Integrationsvereinbarung – ein Integrationsbonus in der Höhe von €
155,- und variabel € 40,- bis € 80,- für sonstige Ausgaben.
Für ausländische Bezieher/innen wurde zudem eine obligatorische Rücksiedlungsberatung in das
Heimat- bzw. Herkunftsland vorgesehen.
Dieses legistische Vorhaben wurde nun auch tatsächlich auf den Weg gebracht. Mit Ende November 2018
wurde ein Entwurf für ein Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Begutachtung geschickt 3, in dem der Großteil der
1
BGBl I 96/2010 vom 2. Dezember 2010
2
„Zusammen. Für unser Österreich. Regierungsprogramm 2017 – 2022“, unter
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/regierungsdokumente [abgerufen am 20.12.2017]
3
https://www.ris.bka.gv.at/Begut/ [Dokumentennummer: BEGUT_COO_2026_100_2_1587910]
4geplanten Maßnahmen aus dem Regierungsprogramm Niederschlag findet. Die wesentlichsten Änderungen,
die sich daraus im Vergleich zum Status quo ergeben, werden in diesem Papier zusammengefasst.
Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch mehrerer Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des
Europäischen Gerichtshofes zu den unterschiedlichen Mindestsicherungsgesetzen einzelner Bundesländer:
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zum Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz 4: weitgehende
Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit.
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zum NÖ Mindestsicherungsgesetz 5: Wartefrist und
Deckelung bzw. die geringere Leistungshöhe für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
wurden wegen fehlender sachlicher Rechtfertigung aufgehoben. Konkret hielt der
Verfassungsgerichtshof fest, dass das Abstellen auf eine bestimmte Aufenthaltsdauer im Inland
(geringere Leistungshöhe, wenn nicht mindestens fünf der vergangenen sechs Jahr in Österreich
verbracht wurden) und die Deckelung des Mindeststandards (pro Haushalt mit € 1.500,-) gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art 1 B-VG und das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung
aller Formen rassischer Diskriminierung verstoßen und somit als verfassungswidrig aufzuheben und
in der Folge nicht mehr anzuwenden sind.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum OÖ Mindestsicherungsgesetz6: Die Sonderregelung, dass
Flüchtlinge mit befristetem Aufenthaltsrecht geringere Sozialhilfeleistungen erhalten als
InländerInnen und Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht ist nicht mit dem Unionsrecht
vereinbar und wurde daher aufgehoben.
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zum Burgenländischen Mindestsicherungsgesetz 7: Analog
zum VfGH-Erkenntnis für NÖ wurden auch die – ähnlich zum NÖ Mindestsicherungsgesetz
gestalteten – Bestimmungen für die Deckelung der Mindestsicherung mit € 1.500,- pro Haushalt
(unabhängig von der Haushaltsgröße) und zur Verankerung einer Wartefrist (geringere Leistungen
für jene, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre nicht mindestens fünf Jahre in Österreich
aufgehalten haben) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig
aufgehoben.
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zum OÖ Mindestsicherungsgesetz 8: Die Regelung zur
Deckelung der Mindestsicherung widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz und ist demgemäß
nicht verfassungswidrig. Als verfassungswidrig aufgehoben wurde jedoch die Bestimmung, dass in
die Berechnung des Deckels auch ein fiktiver Mindeststandard für jene Personen in der
Hausgemeinschaft einzubeziehen ist, die gar keinen Antrag gestellt oder keinen Leistungsanspruch
haben.
Insbesondere hinsichtlich der Wartefrist, der Deckelung der Leistungen und der geringeren Leistungshöhen
für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte fanden die Erkenntnisse bereits Niederschlag im nun
vorliegenden Entwurf für ein Sozialhilfe-Grundsatzgesetz.
4
VfGH Erkenntnis vom 12.12.2017, V 101/2017-11
5
VfGH Erkenntnis vom 07.03.2018, G 136/2017-19 ua.*
6
EuGH 21.11.2018, C-713/17, Ayubi
7
VfGH Erkenntnis vom 01.12.2018, G 308/2018-8
8
VfGH Erkenntnis vom 11.12.2018, G 156/2018-28*
52. Gegenüberstellung: Entwurf Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Art 15a B-
VG Vereinbarung und Bundesländerregelungen
Gesetzliche Grundlage
Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG kommt dem Bund im Armenwesen (und damit auch bei der Sozialhilfe bzw.
Mindestsicherung) die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung zu, während die Ausführungsgesetzgebung
und die Vollziehung Länderkompetenz ist. In Grundsatzgesetzen kann der Bund allgemeine, grundsätzliche
Regelungen treffen, an die die Landesgesetzgeber gebunden sind. Eine unmittelbare Rechtsgrundlage stellen
die Bestimmungen in den Grundsatzgesetzen für die Vollziehung der Länder jedoch nicht dar und es leiten
sich daraus auch keine Rechte und Pflichten für Einzelne ab. In ihren Ausführungsgesetzen dürfen die Länder
allerdings nicht den Bestimmungen von Grundsatzgesetzen widersprechen. Stellt der Bund keine Grundsätze
auf, sind die Länder in der Regelung des Armenwesens im Wesentlichen frei. 9
Trotz der mittlerweile vielfach abweichenden Landesregelungen bildet die Vereinbarung zwischen dem Bund
und den Ländern gem. Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BGBl I
96/2010) vom 2. Dezember 2010 nach wie vor die Basis für ein umfassendes Verständnis der grundlegenden
Begrifflichkeiten und Regelungen in den Landesgesetzen. In Grundzügen baut nun auch der Entwurf für ein
Sozialhilfe-Grundsatzgesetz darauf auf. Dieses zielt grundsätzlich auf eine stärkere Harmonisierung der
verschiedenen Sozialhilfesysteme der Länder und bundesweit einheitlicher Standards ab. Als konkrete Ziele
werden genannt (aus der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zum Gesetzesentwurf, S. 1):
Neugestaltung und bundesweite Harmonisierung der Mindestsicherung/offenen Sozialhilfe
Stärkere Integration von SozialhilfebezieherInnen in den Arbeitsmarkt
Dämpfung der Zuwanderung in das österreichische Sozialsystem
Verbesserung und Neuausrichtung der Statistik zur Sozialhilfe
Das Inkrafttreten ist für 1. April 2019 geplant (§ 10 Abs 2 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), eine interne
Evaluierung, die durch die Erstellung der neuen Sozialhilfestatistik erfolgen soll, für 2024 vorgesehen (aus
der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zum Entwurf Gesetzesentwurf, S. 3). Die Ausführungsgesetze
der Bundesländer sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu erlassen und in
Kraft zu setzen. Dabei haben die Ausführungsgesetze angemessene Übergangsbestimmungen vorzusehen.
Die Überführung sämtlicher LeistungsbezieherInnen in den neuen Rechtsrahmen hat innerhalb eines
Übergangszeitraums, der spätestens mit 1. April 2021 endet, zu erfolgen. Leistungszuerkennungen, die auf
früheren Rechtslagen basieren, treten dann außer Kraft und die Anspruchsvoraussetzungen sind nach
Maßgabe der neuen Rechtslage zu prüfen (§ 10 Abs 2 und 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz). Durch den
Übergangszeitraum soll der Landesgesetzgebung eine möglichst schrittweise bzw. gleitende Umstellung
bisheriger Leistungsbezüge auf die neue Rechtslage ermöglicht werden (aus den Erläuterungen zu § 10).
Die nachstehende Zusammenfassung bezieht sich auf die Regelungen im vorliegenden Entwurf, die
Vorgaben aus der ehemaligen Vereinbarung gem. Art 15a B-VG sowie die Bestimmungen in den jeweiligen
Landesgesetzen zur Mindestsicherung. Weitere Rechtsquellen wurden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
9
vgl. Binder/Trauner (2014): Öffentliches Recht – Grundlagen, 3. Aufl., Rz. 394 f.
6§ 1 Zielsetzung
§ 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
Beitrag zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Befriedigung des Wohnbedarfs der
Bezugsberechtigten: Es wird auf den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und der Ausgestaltung daran anknüpfender
sozialer Maßnahmen verwiesen. Der Gesetzgeber sei – unter Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung – zu Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfeleistungen nicht verpflichtet, wenn diese
rechtspolitisch unerwünschte Ziele fördern würden. Den Ländern stehe es aber weiterhin frei, über
das Grundsatzgesetz hinausgehende Zielsetzungen (z.B. die Vermeidung und Bekämpfung von Armut
und sozialer Ausschließung oder die Unterstützung für ein möglichst selbst bestimmtes Leben und
eine soziale Teilhabe in ihren Landesgesetzen) zu verankern, sofern die Wirksamkeit der
Zielsetzungen des Bundesgesetzes nicht beeinträchtig wird (aus den Erläuterungen zu § 1).
Unterstützung integrationspolitische und fremdenpolizeilicher Ziele: hier soll das Bundesgesetz
auch Nebenzielen aus der Integrationspolitik bzw. fremdenpolizeilichen Zielen dienen, wobei
Letzteren nicht die Gewährung von Sozialhilfe, sondern deren Leistungsausschluss dienlich sein soll
(aus den Erläuterungen zu § 1 Z 2).
insbesondere weitest mögliche Förderung der (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das
Erwerbsleben und der optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes
Art 15a-Vereinbarung
Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung und
Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung der Bezieher/innen in das Erwerbsleben
Länderregelungen
alle Bundesländer: Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung
die dauerhafte (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben haben nur Burgenland, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Wien explizit als Zielsetzung in ihre Landesgesetze übernommen
Neuerungen
Die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung werden im Entwurf nicht
explizit als Ziel genannt – wobei das Regierungsprogramm die Bekämpfung von Armut durch das
Grundsatzgesetz des Bundes noch als Zielsetzung festhält.
Neu ist die Nennung von integrationspolitischen und fremdenpolizeilichen Zielen als Nebenziele des
Grundsatzgesetzes.
Zentrale Zielsetzung ist weiterhin die (Wieder)Eingliederung in das Erwerbsleben, wobei jedoch im
Gegensatz zur Art. 15a-Vereinbarung die Dauerhaftigkeit nicht mehr vorkommt. Eine Neuerung ist
auch die Verknüpfung der Förderung der (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben mit einer
optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes.
7§ 2 Bedarfsbereiche
§ 2 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
Gewährung von Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und
Befriedigung des Wohnbedarfs
Sozialhilfeleistungen, die weder zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts noch zur
Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen, sind nicht von dem Grundsatzgesetz erfasst. Auch soziale
Leistungen, die einem Sonderbedarf (z.B. bei Behinderung oder Pflegebedarf) gewidmet sind,
bleiben von dem Gesetz unberührt (aus den Erläuterungen zu § 2).
Die Einbeziehung der SozialhilfebezieherInnen in die Krankenversicherung bleibt aufrecht. Explizit
ausgeführt wird zudem, dass von dem Grundsatzgesetz nur Leistungen im Rahmen der „offenen
Sozialhilfe“ erfasst sind. Nicht zur Anwendung kommen soll das Gesetz aber bei
Unterstützungsleistungen aus der „stationären Sozialhilfe“ (d.h. bei der Deckung der Kosten von
Heimaufenthalten von pflegebedürftigen Personen) (aus den Erläuterungen zu § 2).
Legaldefinition des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs:
Allgemeiner Lebensunterhalt: (Art. 2 Abs 2)
= der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für
o Nahrung,
o Bekleidung,
o Körperpflege sowie
o sonstige persönliche Bedürfnisse (aus den Erläuterungen zu § 2: weiterer, nicht explizit genannter
Aufwand wie z.B. angemessene soziale und kulturelle Teilhabe - die nähere Konkretisierung des
allgemeinen Lebensunterhaltes obliegt dem Landesgesetzgeber).
Wohnbedarf: (Art. 2 Abs. 3)
= der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig
wiederkehrende Aufwand für
o Miete,
o Hausrat,
o Heizung,
o Storm und
o sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben (aus den Erläuterungen zu § 2: auch hier ist die
nähere Konkretisierung dem Landesgesetzgeber überlassen, sodass z.B. auch Leistungen für
Haushaltsversicherungen und sonstige wohnungsbezogene Kosten übernommen werden können;
nicht davon erfasst sind jedoch Ausgaben für SAT-TV, Internet und Telefon da diese nicht dem
Wohnbedarf sondern dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen).
Sozialhilfeleistungen werden für die Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß
des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs gewährt (§ 5 Abs 1). Die
Wohnbedarfsleistungen dürfen also das Maß des Notwendigen nicht übersteigen, wobei als
Beurteilungsmaßstab für die Notwendigkeit ein bescheidener ortsüblicher Arbeitnehmerhaushalt, in
dem keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden, herangezogen wird (aus den Erläuterungen zu
§ 5 Abs 1).
Art 15a-Vereinbarung
durch pauschalierte Geldleistungen sind die Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfes
(außerhalb von stationären Einrichtungen) sowie die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
erforderlichen Leistungen zu gewährleisten (Art 2 Abs 1).
8 jenen Personen, die den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und die notwendigen Leistungen im Fall
von Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht abdecken können, gewähren die Länder die
erforderlichen Leistungen der BMS (Art 9)
Legaldefinition des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (Art 3):
Lebensunterhalt: (Art 3 Abs 1)
= der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für
o Nahrung,
o Bekleidung,
o Körperpflege,
o Hausrat,
o Heizung,
o Strom und
o andere persönliche Bedürfnisse (z.B. angemessene soziale und kulturelle Teilhabe)
Wohnbedarf: (Art 3 Abs 2)
= der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig
wiederkehrende Aufwand für
o Miete,
o allgemeine Betriebskosten und
o sonstige Abgaben (z.B. Kanal- oder Abfallgebühren).
Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: (Art 3 Abs 3)
= alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Ausgleichszulagenbezieher/innen der
Pensionsversicherung aus der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen
Für Sonderbedarfe können die Länder zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zumindest auf
Grundlage des Privatrechts gewähren.
Länderregelungen
explizite Bemühungspflicht nur in OÖ geregelt
Im Wesentlichen analog zur Art 15a-Vereinbarung - mit Sonderregelungen für sonstige Leistungen:
direkt in den Mindestsicherungs-Gesetzen sind in allen Bundesländern außer im Burgenland und der
Steiermark zusätzliche Leistungen ohne Rechtsanspruch vorgesehen. Art der Leistungen aber sehr
unterschiedlich.
Beispielsweise in
o Oberösterreich: Hilfe zur Arbeit
o Salzburg: Hilfe für Sonderbedarfe, Hilfe zur Arbeit und Koordinierte Hilfeplanung
o Tirol: Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung, Hilfe zur Arbeit, Hilfeplan, Hilfe zur Betreuung
und Pflege und Zusatzleistungen zur Vermeidung von besonderen Härtefällen
o Vorarlberg: Hilfe in besonderen Lebenslagen, Hilfe zur Deckung von Sonderbedarfen, Leistungen
für hilfs- und schutzbedürftige Fremde
o Wien: Förderungen, Beschäftigungsbonus plus, Beratungs- und Betreuungsangebote zur
Wohnungssicherung, Mietbeihilfe
Neuerungen
Anstelle der Sicherung des Lebensunterhalts (und des Wohnbedarfs) wird die Unterstützung des
allgemeinen Lebensunterhalts (und die Befriedigung des Wohnbedarfs) festgeschrieben.
Hausrat, Heizung und Strom fallen nicht mehr unter den Lebensunterhalt, sondern unter den
Wohnbedarf. Es gibt keine Erläuterung dazu. Unter Umständen ist es zu dieser Verschiebung
9gekommen, weil die Leistungshöhe für den Wohnbedarf von den Ländern an die lokalen Verhältnisse
angepasst werden darf und dies auch für Hausrat, Heizung und Strom möglich sein soll.
Im Gesetz selbst wird weder die Krankenversicherung, noch die Einschränkung auf die offene
Sozialhilfe geregelt. Der Geltungsbereich des Gesetzes wird erst in den Erläuterungen wirklich
deutlich.
Der Umfang (insbesondere die Qualität) der Wohnbedarfsdeckung wird unterschiedlich festgelegt.
Einerseits gibt es die Legaldefinition in § 2 Abs 3 („Gewährleistung einer angemessenen
Wohnsituation“), andererseits wird in § 5 Abs 1 bei den Bestimmungen zu den monatlichen
Leistungen der Sozialhilfe von der „Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß
des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs“ gesprochen. Eine angemessene
Wohnsituation ist großzügiger zu verstehen, als ein ausreichender, das Maß des Notwendigen nicht
überschreitender Wohnbedarf. Eine nähere Definition der „Notwendigkeit“ findet sich darüber
hinaus lediglich in den Erläuterungen, nicht aber direkt im Gesetzesentwurf.
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
Sozialhilfeleistungen, die gänzlich oder teilweise, direkt oder indirekt der Unterstützung des
allgemeinen Lebensunterhalts oder der Wohnversorgung dienen, dürfen nur nach Maßgabe des
Grundgesetzes gewährt werden (§ 3 Abs 1).
sachliche Voraussetzungen und Bemühungspflicht: Sozialhilfeleistungen sind nur von einer sozialen
Notlage betroffenen Personen zu gewähren, sofern sie sich auch in angemessener und zumutbarer
Weise um eine Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage bemühen (§ 3 Abs 2).
Subsidiaritätsprinzip: Sozialhilfeleistungen sind nur in dem Ausmaß zu gewähren, in dem eine
Bedarfsdeckung durch eigene Mittel oder durch den dem Bezugsberechtigten zustehende und
einbringliche Leistungen Dritter nicht möglich ist (§ 3 Abs 3).
Sofern das Grundsatzgesetz keine Ausnahmen vorsieht, ist der Leistungsbezug von der dauerhaften
Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen
Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen (§ 3 Abs 4).
Sachleistungen: Sozialhilfeleistungen sind vorrangig in Form von Sachleistungen zu gewähren, sofern
durch sie eine höhere Effizienz der Leistungsziele zu erwarten ist. Wohnbedarfsleistungen sind
jedenfalls in Form von Sozialleistungen zu erbringen, es sei denn dies wäre im Einzelfall
unwirtschaftlich oder unzweckmäßig (§ 3 Abs 5). Auch die unmittelbare Bezahlung entgeltlicher
Sachleistungen an Dritte (z.B. allgemeine Wohnkosten an den Wohnungsvermieter, Stromkosten,
Anschaffungskosten für Hausrat) gilt als Sachleistung (aus den Erläuterungen zu § 3 Abs 5).
Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland, frühestens jedoch ab
dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung. Befristung der Leistungen mit längstens zwölf
Monaten, eine neuerliche Zuerkennung von befristeten Leistungen ist aber – bei Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen – zulässig. Die Zuständigkeit für die Gewährung der Leistungen liegt bei
jenem Bundesland, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz und tatsächlichen dauernden
Aufenthalt hat (§ 3 Abs 6). Eine Ortsabwesenheit von bis zu zwei Wochen soll jedoch noch nicht zu
einem Anspruchsverlust führen. Die näheren Kriterien zur Bestimmung des tatsächlichen Aufenthalts
sind von den Landesgesetzgebern festzulegen. Die 12-Monatsbefristung dient der regelmäßigen
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Behörden (aus den Erläuterungen zu § 3 Abs
6).
10Art. 15a-Vereinbarung
Die Verpflichtungen aus der 15a-Vereinbarung stellen bundesweite Mindeststandards (mit
Rechtsanspruch) dar, die die Länder nicht unterschreiten dürfen. Die Gewährung weitergehender
Leistungen oder günstigerer Bedingungen durch Bund oder die Länder ist aber zulässig. Das zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau darf
durch die Umsetzung der 15a-Vereinbarung aber nicht verschlechtert werden
(Verschlechterungsverbot - Art 2 Abs 4).
Subsidiaritätsprinzip: Die Leistungen der BMS stehen nur zu, wenn durch eigene Mittel oder
Leistungen Dritter (z.B. Lohn, Gehalt, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Pension,
Unterhalt) eine ausreichende Deckung des jeweiligen Bedarfes nicht möglich ist und Bereitschaft
zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft vorliegt (Art 2 Abs 2).
Einsatz der Arbeitskraft bei arbeitsfähigen Personen:
o Abhängigkeit der BMS-Leistungen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft (außer die
Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung ist ihnen gesetzlich untersagt),
o die persönliche und familiäre Situation der ansuchenden Person ist zu berücksichtigen,
o hinsichtlich Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit werden die Kriterien wie beim Bezug von
Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld herangezogen,
o Länder und AMS treffen Vorkehrungen für eine einheitliche Feststellung und Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit (gegenseitige Anerkennung von Gutachten); erforderlichenfalls
Ergänzungsgutachten zur ganzheitlichen Beurteilung des Status der betreffenden Person durch
Perspektivenabklärung, Erhebung einer Kompetenzbilanz und Sozialanamnese (Art 17)
Ausnahmen bei der Arbeitswilligkeit: (Art 14 Abs 3)
o Diese darf nicht verlangt werden von Personen, die
o das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht haben,
o Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil es keine geeigneten
Betreuungsmöglichkeiten gibt,
o pflegebedürftige Angehörige (Pflegegeldbezieher/innen von mind. Stufe 3) überwiegend
betreuen,
o Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten,
o in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen und zielstrebig verfolgten
Erwerbs- und Schulausbildung stehen.
durch pauschalierte Geldleistungen sind die Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfes
(außerhalb von stationären Einrichtungen) sowie die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
erforderlichen Leistungen zu gewährleisten. Sofern nichts Anderes bestimmt ist, bestehen auf diese
Leistungen Rechtsansprüche (Art 2 Abs 1). Die Auszahlung der pauschalierten, monatlichen
Geldleistungen erfolgt durch die Länder. Nur ausnahmsweise Ersatz durch Sachleistungen (per
Bescheid), wenn die Zielsetzung der BMS besser erreicht werden kann.
Werden Leistungen der BMS erbracht, sind auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung
zur Vermeidung und Überwindung sozialer Notlagen und zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu
gewährleisten. Bei arbeitsfähigen Personen zählen dazu auch Maßnahmen zur weitest möglichen
und dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben (Art 2 Abs 3).
Die Länderzuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz (bzw. in Ermangelung dessen nach
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort) (Art 9 Abs 2).
Länderregelungen
in allen Bundesländern ist der Leistungsbezug entweder an den Hauptwohnsitz oder an einen
(gewöhnlichen/tatsächlichen) Aufenthalt geknüpft (Wien: Lebensmittelpunkt und tatsächlicher
Aufenthalt)
in allen Bundesländern sind grundsätzlich Geldleistungen aber auch Sachleistungen möglich (im
Regelfall wenn zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Geldleistungen nicht
11gewährleistet ist bzw. der Mindestsicherung dadurch besser entsprochen wird); im Detail aber
unterschiedliche Regelungen: zB
o in Kärnten, Oberösterreich und Salzburg auch Hilfe zur Arbeit anstelle der Mindestsicherung
möglich
o in der Steiermark vermehrt Sachleistungen für Asylberechtigte
o in Tirol Unterteilung der Leistung in Grundleistung und sonstige Leistungen (nur Lebensunterhalt
als pauschalierte Geldleistung; für die Wohnkosten gibt es regionale Staffelung und Deckelung
bzw. Deckung in Form von Sachleistung)
o in Vorarlberg Unterteilung in Kern- und Sonderleistungen
o in Wien Legaldefinition für Sachleistungen – sind insbes. bei Deckung der Wohnkosten und des
Energiebedarfs zulässig
Neuerungen
Für den Leistungsbezug werden nun eine dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der eigenen
Arbeitskraft und aktive, arbeitsmarktbezogene Leistungen vorausgesetzt. Offen bleibt, was darunter
zu verstehen ist und wie diese nachgewiesen bzw. überprüft werden sollen.
Bisher gab es keine Bemühungspflicht in der Art 15a-Vereinbarung. Viele Länder haben diese jedoch
in ihren Mindestsicherungsgesetzen verankert.
Ein Vorrang von Sachleistungen gab es bisher nicht (in der Regel sind pauschalierte Geldleistungen
vorgesehen und nur unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Gewährung von Sachleistungen
möglich).
Für den Leistungsbezug ist nun der Hauptwohnsitz und tatsächliche dauernde Aufenthalt in einem
Bundesland Voraussetzung (Kumulativbestimmung „und“). Die Bundesländer sahen in der Regel eine
Alternativregelung vor („oder“).
Es ist kein Rechtsanspruch mehr im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz verankert.
Es sind keine Beratungs- und Betreuungsleistungen mehr vorgesehen.
§ 4 Ausschluss von der Bezugsberechtigung
§ 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
Im Vordergrund steht die Reduktion bestehender Anreize für Fremde aufgrund möglicher
Sozialleistungsansprüche nach Österreich zu migrieren (aus den Erläuterungen zu § 4).
Anspruchsberechtigte: ausschließlich (§ 4 Abs 1)
o österreichische Staatsbürger
o Asylberechtigte
o Fremde, mit seit mindestens fünf Jahren tatsächlichem dauernden, rechtmäßigem Aufenthalt im
Bundesgebiet. Davor Gleichstellung zwischen EW-BürgerInnen und ÖsterreicherInnen nur wenn
ein Leistungsausschluss gegen Unionsrecht verstoßen würde und dies im Einzelfall von der
zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.
Keinen Anspruch: (§ 4 Abs 2) unabhängig von der Dauer ihres tatsächlichen Aufenthalts im Inland
auszuschließende Personen (aus den Erläuterungen zu § 4 Abs 2)
o Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
o AsylwerberInnen
o ausreisepflichtige Fremde - zur Durchsetzung des fremdenpolizeilichen Interesses einer
Ausreisepflicht (aus den Erläuterungen zu § 4 Abs 2)
12 Ausschluss von der Sozialhilfe bzw. eingeschränkter Anspruch:
o subsidiär Schutzberechtigte haben lediglich Anspruch auf Kernleistungen der Sozialhilfe in Höhe
der Grundversorgung (§ 4 Abs 3 und 4). Dadurch soll der Anreiz für nicht asylberechtigte Fremde
verringert werden, aufgrund etwaiger Sozialleistungsansprüche nach Österreich zu migrieren (aus
den Erläuterungen zu § 4 Abs 3). Mit der Bestimmung des § 4 Abs 4 wird für die
Landesgesetzgebung eine gesetzliche Obergrenze definiert aber keine neue Rechtsgrundlage für
die Leistungsgewährung geschaffen. Vielmehr wird den Bundesländern die Möglichkeit
eingeräumt, auch niedrigere Sachleistungen für diese Personengruppe vorzusehen (aus den
Erläuterungen zu § 4 Abs 4).
o Ausschluss von den Sozialhilfeleistungen wegen - einer oder mehrere mit Vorsatz begangener
gerichtlich strafbarer Handlungen - zu einer Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten
verurteilte Personen für einen der Freiheitsstrafe entsprechenden Zeitraum (§ 4 Abs 3). Dadurch
soll eine adäquate öffentliche Sanktionswirkung bei bedingter Nachsicht der gesamten oder eines
Teiles der Strafe gewährleistet werden (aus den Erläuterungen zu § 4 Abs 3).
ergänzende Regelungen zum temporären oder dauerhaften Leistungsausschluss durch die
Landesgesetzgeber sind möglich (§ 4 Abs 5). Die Bundesländer können also in ihren Landesgesetzen
auch ergänzende bzw. weitergehende Leistungsausschlüsse vorsehen (aus den Erläuterungen zu § 4
Abs 5).
Art 15a-Vereinbarung
Einen Rechtsanspruch haben alle Personen für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland,
die die Bedarfsbereiche (s. oben) nicht decken können (Art 4 Abs 1). Aber nur sofern es sich um
Personen mit dauerhaftem Aufenthaltstitel im Inland handelt (Einschränkung durch Art 4 Abs 3).
Dies sind jedenfalls:
o österreichische Staatsbürger (inkl. Familienangehörige)
o Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
o EU-/EWR-Bürger/innen und Schweizer (inkl. Familienangehöriger), sofern sie durch die Leistungen
nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren
o Personen mit Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“
o Personen mit Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung
Keinen dauerhaften Aufenthaltstitel im oben genannten Sinne haben:
o nichterwerbstätige EU-/EWR-Bürger/innen und Schweizer und deren Familienangehörige in den
jeweils ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes
o Asylwerber/innen
o Personen, die aufgrund eines Reisevisums oder ohne Sichtvermerk (Touristen/innen) einreisen
durften
13 Übersicht Anspruchsgruppen: 10
Personengruppe Anspruch auf Mindestsicherung
EWR-Bürger/innen als Arbeitnehmer/innen Ja.
Geringfügige Beschäftigung reicht, solange das
Beschäftigungsausmaß zumindest 5,5
Wochenstunden beträgt.
EWR-Bürger/innen (ohne problematisch, bei einem Aufenthalt von weniger als
Arbeitnehmer/inneneigenschaft) 5 Jahren in Ö müssen für den rechtmäßigen
Aufenthalt ausreichende Existenzmittel
nachgewiesen werden (= Anmeldebescheinigung);
ABER: jedenfalls keine BMS in den ersten 3 Monaten
des Aufenthalts
Drittstaatsangehörige allgemein o Aufenthalt in Ö weniger als 5 Jahre: nein
o Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in Ö länger als 5
Jahre: ja, bei Vorliegen des Aufenthaltstitels
„Daueraufenthalt-EU“
Drittstaatsangehörige als Angehörige von Ja, wenn sie zur Kernfamilie gehören (= Ehegatten
Österreichern/innen oder EWR-Bürger/innen und minderjährige Kinder)
Asylwerber/innen Nein
Anerkannte Flüchtlinge Ja
Subsidiär Schutzberechtigte Ja
Leistungszugang und Verfahren (Art 14): Die Länder haben den Leistungszugang zu gewährleisten
durch:
o Verfahrensrecht: Erleichterung des Leistungszugangs durch
- Möglichkeit der Antragseinbringung bei allen geeigneten Stellen,
- großzügige Regelung für zur Antragstellung berechtigte bzw. zur Vertretung befugte Personen,
- ausdrückliche Verankerung von Informations- und Anleitungspflichten.
o Verfahrensbeschleunigung: Rasche Entscheidung durch
- ausdrückliche Verankerung von Mitwirkungspflichten und möglicher Sanktionen bei
Nichteinhaltung,
- Verkürzung der Entscheidungspflicht auf höchstens drei Monate (erste Instanz),
- Maßnahmen zur Gewährleistung einer effektiven Soforthilfe.
o Verbesserung von Rechtssicherheit und Rechtsschutz: Hohe Rechtssicherheit und effektiver
Rechtsschutz durch
- verpflichtende Schriftform der Erledigungen (zumindest mit Bescheid in erster Instanz bei
Leistungseinschränkungen),
- ausdrückliche Regelungen über Leistungseinstellung oder -neubemessung,
- Ausschluss der Möglichkeit eines Berufungsverzichts und der aufschiebenden Wirkung von
Berufungen in Leistungsangelegenheiten.
o Dezentrale, niedrigschwellige und bedarfsgerechte Beratungs- und Betreuungsangebote für
Leistungsbezieher/innen zur möglichst ganzheitlichen Erfassung der Problemlagen der Menschen.
10
vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz: „Bedarfsorientierten Mindestsicherung Fragen
und Antworten Fakten statt Mythen“ (2016), S. 14, unter
https://www.sozialministerium.at/site/Service_Medien/Infomaterial/Downloads/Infobroschuere_Bedarfsorientierte_Mi
ndestsicherung [abgerufen am 14.02.2017]
14Länderregelungen
weitestgehend gleich wie in der Art 15a-Vereinbarung (mit Ausnahme einzelner Personengruppen
wie StudentInnen, Opfer von Menschenhandel/Prostitutionshandel etc.)
Subsidiär Schutzberechtigte in der Regel ausgenommen (fallen in die Grundversorgung – erhalten
aber in einzelnen Bundesländer auch Ergänzungsleistungen aus Mindestsicherung)
Neuerungen
Der Neuregelung liegt die Annahme zugrunde, dass ein bestehender Anreiz für Fremde, aufgrund
von Sozialleistungsansprüchen nach Österreich zu migrieren, reduziert werden muss.
Im Vergleich zur Art 15a-Vereinbarung sieht der Entwurf eine deutliche Verschlechterung für
subsidiär Schutzberechtigte (Leistungsausschluss) vor. Seit Auslaufen der Art 15a-Vereinbarung
haben viele Bundesländer eine Neuregelung für subsidiär Schutzberechtigte getroffen, die teilweise
aber besser war als die nunmehrige Bestimmung im Entwurf für das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz.
Eine Besserregelung ist durch diese Regelung nun nicht mehr möglich, wohingegen der Entwurf
weitere Ausschlussbestimmungen durch die Landesgesetzgebung zulässt.
Auch für bestimmte StraftäterInnen sieht der Entwurf eine Schlechterstellung (nämlich Ausschluss
von den Leistungen für einen bestimmten Zeitraum) vor, die bisher weder in der Art 15a-
Vereinbarung noch in den Bundesländern vorgesehen war, nunmehr aber verpflichtend anzuwenden
wäre und somit in allen Bundesländern für diese Personengruppe eine Verschlechterung bringen
würde. In den Erläuterungen wird als Motivation für diese Regelung angeführt „für den Fall einer
bedingten Nachsicht der gesamten oder eines Teiles der Strafe eine adäquate öffentliche
Sanktionswirkung zu gewährleisten“.
Im Vergleich zur Art. 15a-Vereinbarung sind keine Bestimmungen zum Leistungszugang und
Verfahrensrecht vorgesehen (z.B. Regelungen zur Antragstellung, zur Entscheidungspflicht der
Behörden, zur Rechtssicherheit und zum Rechtsschutz, niedrigschwellige und bedarfsgerechte
Beratungs- und Betreuungsangebote).
§§ 5 bis 7 Leistungen der Sozialhilfe
§ 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
Zielsetzung der Neuregelung ist die Vermeidung unerwünschter Anreize für den Arbeitsmarkt (aus
den Erläuterungen zu § 5).
Sachleistungen oder monatlich, zwölf Mal im Jahr gebührende pauschale Geldleistungen zur
Unterstützung des Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs (§ 4 Abs 1). Hinsichtlich
des Wohnbedarfs dürfen die Leistungen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen (beachte hier
auch die Ausführungen zum Wohnbedarf weiter oben). Ein 13. oder 14. Monatsbezug wird mit dem
Argument der Vermeidung einer Gleichstellung mit unselbständiger Erwerbsarbeit ausgeschlossen
(aus den Erläuterungen zu § 5 Abs 1).
Festlegung von degressiv abgestuften Sozialhilfeleistungen pro Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft
durch die Landesgesetzgebung (§ 4 Abs 2). Die degressive Gestaltung wird mit den geringeren
Wohnkosten und teilweise auch mit zu erwartenden geringeren Lebenserhaltungskosten
argumentiert (aus den Erläuterungen zu § 5 Abs 2). Als Festsetzung eines fiktiven bzw. tatsächlichen
Mindest- oder Durchschnittsbedarfs dürfen die Sätze jedoch nicht verstanden werden. Vielmehr
obliegt die Deckung des tatsächlichen Bedarfs Minderjähriger stets den zum Unterhalt verpflichteten
Personen, die sich entsprechend einzuschränken haben. Ein Ausgleich der Mehrbelastung im
allgemeinen Lebensunterhalts erfolgt durch die Familienbeihilfe, die vom Anrechnungsgrundsatz
15ausgenommen wird und die soziale Basisleistung zur Unterstützung des Unterhalts Minderjähriger
darstellt. Darüber hinausgehende Leistungen können die Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich
gewähren, aber – aus integrations- und arbeitsmarktpolitischen Gründen – nur bis zu einer
begrenzten Höhe (aus den Erläuterungen zu § 5 Abs 2).
Vorgabe von Höchstsätzen pro Person und Monat für die Sozialhilfeleistungen. Die Summe der
Leistungen darf diese Höchstsätze nicht übersteigen. Ausgangsbasis für die Sätze ist der Netto-
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende. (§ 4 Abs 2). Durch diese Definition von Höchstsätzen
wird den Ländern die Gewährung von geringeren Leistungen eingeräumt. Darüber hinaus dürfen die
Länder den Leistungsbezug auch an weitere Voraussetzungen knüpfen (aus den Erläuterungen zu §
5).
Vorgesehene Höchstsätze für Lebens- und Wohnbedarf:
Mindeststandards (MS) NEU Prozentsätze und Lebensbedarf Wohnbedarf
Mindeststandards max. 75 % max. 25 %
Alleinstehende und 100 % keine vorgegebene Unterteilung mehr
Alleinerziehende 2018: € 863,04
2019: € 885,47
Volljährige Personen die ersten zwei Je 70 %
im gemeinsamen Personen 2018: € 604,13
Haushalt 2019: € 619,83
ab der dritten Je 45 %
Person 2018: € 388,37
2019: € 398,46
Minderjährige erstes Kind 25 %
Personen mit 2018: € 215,76
zumind. einer 2019: € 221,37
volljährigen Person zweites Kind 15 %
im gemeins. 2018: € 129,46
Haushalt 2019: € 132,82
ab dem dritten 5%
Kind 2018: € 43,15
2019: € 44,27
Hinsichtlich der unterschiedlichen Mindeststandardsätze für Kinder hat der Landesgesetzgeber
sicherzustellen, dass die Summe aller Sozialhilfeleistungen für Minderjährige in einer
Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig auf alle Minderjährigen in dieser Haushaltsgemeinschaft
aufgeteilt wird (§ 4 Abs 3).
Neu hinzu kommt ein (degressiv gestaffelter) Zuschlag für die Kinder von alleinerziehenden Personen
(Alleinerzieherbonus) und (voll- und minderjährige) Menschen mit Behinderungen (§ 4 Abs 2 Z. 4
und 5). Durch die Mehrleistung für Alleinerzieher wird der besonderen Lebenssituation und den
höheren finanziellen Belastungen von Alleinerzieher-Haushalten Rechnung getragen. Als
Alleinerziehend werden „Personen, die mit minderjährigen, aber nicht mit anderen volljährigen
Personen in Haushaltsgemeinschaft leben“ definiert (aus den Erläuterungen zu § 5 Abs 2):
16Zuschläge NEU Prozentsätze und
Mindeststandards
Alleinerziehende erste minderjährige 12 %
(Alleinerzieherbonus) Person 2018: € 103,56
2019: € 106,26
zweite minderjährige 9%
Person 2018: € 77,67
2019: € 79,69
dritte minderjährige 6%
Person 2018: € 51,78
2019: € 53,13
jede weitere Je 3 %
minderjährige Person 2018: € 25,89
2019: € 26,56
Menschen mit pro Person 18 %
Behinderungen (voll- 2018: € 155,35
und minderjährige) 2019: € 159,38
Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller Geldleistungen für volljährige
Bezugsberechtigte innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig auf alle Bezugsberechtigten
aufgeteilt wird. Gleichzeitig darf die Summe der Geldleistungen pro Haushaltsgemeinschaft 175 %
des Mindeststandards für Alleinstehende (= € 1.510,32/Basis 2018; € 1.549,57/Basis 2019) nicht
übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, ist eine anteilige Kürzung der Leistung pro Person in
dem Ausmaß vorzunehmen, dass es zu keiner Überschreitung kommt. Dabei darf der Mindestbetrag
zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts pro volljährigem Bezugsberechtigten einer
Haushaltsgemeinschaft nicht weniger als 20 % des Mindeststandards für Alleinstehende (= €
172,61/Basis 2018; € 177,09/Basis 2019) (§ 5 Abs 4). Durch diese Regelungen soll der Anreiz zur
Bildung von gewillkürten Haushaltsgemeinschaften (unter Inkaufnahme eines eingeschränkten
Lebens- und Wohnstandards) unter volljährigen Personen zur Generierung systemwidrig hoher
Geldbeträge verringert werden. Den Landesgesetzgebern wird aber das Recht eingeräumt, über die
angeführte Betragsgrenze hinaus Sachleistungen zu gewähren (aus den Erläuterungen zu § 5 Abs 4).
Sachleistungen sind im wertentsprechenden Ausmaß auf Geldleistungen anzurechnen und werden
nicht zusätzlich gewährt (§ 5 Abs 5 S 1 und Erläuterungen zu § 5 Abs 5 S 1).
Wohnkostenpauschale: Die Landesgesetze können vorsehen, dass auf Antrag oder von Amts wegen
der gesamte Wohnbedarf anstelle von Geldleistungen in Form von Sachleistungen erbracht werden
kann (§ 5 Abs 5 S 2). Diese sind kostenunabhängig mit einem Pauschalbetrag im Ausmaß von 40 %
auf die für Volljährige jeweils geltenden Mindeststandards anzurechnen, wobei eine Obergrenze bei
130 % der einer Haushaltsgemeinschaft aus den zu gewährenden Mindeststandards zustehenden
Geld- und Sachleistungen eingezogen wird (§ 5 Abs 5 S 2 und 3). Hintergrund für diese Regelung ist,
dass die Bundesländer die Möglichkeit haben sollen, ortsbedingt höhere Wohnkosten angemessen
berücksichtigen zu können. Grundvoraussetzung für diese Variante ist jedoch, dass die
Wohnbedarfsleistungen ausschließlich in Form von Sachleistungen erbracht werden (aus den
Erläuterungen zu Abs 5 Satz 2).
Arbeitsqualifizierungsbonus: Sozialhilfeempfängern kommt eine Erwerbs- und
Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (inklusive Sprachkurse
und Integrationsmaßnahmen) zu (aus den Erläuterungen zu § 5 Abs 6 bis 8). Dementsprechend wird
festgelegt, dass die Höchstsätze für Alleinstehende/-erziehende und in Haushaltsgemeinschaft
lebende volljährige Personen (Menschen mit Behinderung ausgenommen) einen monatlichen
Mindestanteil in der Höhe von 35 % inkludieren, dessen Gewährung von der Vermittelbarkeit am
österreichischen Arbeitsmarkt abhängt (§ 5 Abs 6). Dieser Bonus soll auch einen Anreiz für
unqualifizierte Personen schaffen, ihre eingeschränkte Vermittelbarkeit durch eigene Integrations-
bzw. Qualifizierungsleistungen zu verbessern und grundlegende Basiskompetenzen für den
Arbeitsmarkt zu erwerben (aus den Erläuterungen zu § 5 Abs 6).
17Arbeitsqualifizierungsbonus
(auf Basis der Werte von 2018)
Alleinstehende und 100 % (mit Bonus): € 863,04 (2018)
Alleinerziehende 65 % (ohne Bonus): € 560,98
100 % (mit Bonus): € 885,47 (2019)
65 % (ohne Bonus): € 575,56
Volljährige Personen die ersten zwei Je 70 % (mit Bonus): € 604,13 (2018)
im gemeinsamen Personen 35 % (ohne Bonus): € 302,06
Haushalt Je 70 % (mit Bonus): € 619,83 (2019)
35 % (ohne Bonus): € 309,91
ab der dritten Je 45 % (mit Bonus): € 388,37 (2018)
Person 10 % (ohne Bonus): € 86,30
Je 45 % (mit Bonus): € 398,46 (2019)
10 % (ohne Bonus): € 88,55
Eine abschließende Aufzählung führt Personen an, von denen aus besonderen sozialen Rücksichten
kein Arbeitskrafteinsatz oder keine arbeitsmarktbezogene Leistung verlangt werden darf (aus den
Erläuterungen zu § 5 Abs 6). Keine Vermittelbarkeit und dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der
Arbeitskraft wird gefordert bei (§ 5 Abs 6)
o Erreichung des Regelpensionsalters
o Kinderbetreuungspflichten (wenn das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet wurde und keine
geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist)
o überwiegender Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger mit mindestens Pflegestufe 3
o Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern
o vor dem 18. Lebensjahr begonnener und zielstrebig verfolgter Erwerbs- oder Schulausbildung
o Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
o Invalidität
o Vorliegen vergleichbar gewichtiger, besonders berücksichtigungswürdiger sozialer Gründe, die
den Einsatz der Arbeitskraft verhindern (wesentlich für das Vorliegen dieses
Ausnahmetatbestandes ist die zwingende Vorgabe, dass es sich um soziale Gründe handeln muss,
die wertungsmäßig den anderen in der Auflistung genannten Tatbeständen entsprechen z.B. die
Ableistung eines Freiwilligen Sozialjahres; kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund ist die
Teilnahme an berufsqualifizierenden Weiterbildungsmaßnahmen zur erfolgreichen
Wiedereingliederung in das Erwerbsleben – aus den Erläuterungen zu § 5 Abs 6)
Eine Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt ist anzunehmen, wenn
o ein österreichischer Pflichtschulabschluss vorliegt (§ 5 Abs 8) oder
o die Deutschkenntnisse zumindest das Sprachniveau B1 oder die Englischkenntnisse zumindest das
Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und
o der Abschluss von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen oder (alternativ – aus den
Erläuterungen zu § 5 Abs 7) eine unterzeichnete Integrationserklärung bzw. -vereinbarung nach
dem IntG sowie ein abgeschlossener Werte- und Orientierungskurs nachgewiesen werden
können (§ 5 Abs 7).
Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ist zu erbringen durch (§ 5 Abs 7):
o einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer
Unterrichtssprache
o ein aktuelles Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds bzw. von anerkannten
Bildungseinrichtungen (private Zertifizierungen sind nicht ausreichend – aus den Erläuterungen zu
§ 5 Abs 7) oder
o durch persönliche Vorsprache vor der Behörde. Die Behörde kann aber bei Offensichtlichkeit des
Vorliegens eines entsprechenden Sprachniveaus auf einen Nachweis verzichten (aus den
Erläuterungen zu § 5 Abs 7).
Personen mit eingeschränkter Vermittelbarkeit (insbesondere aufgrund mangelhafter
Sprachkenntnisse oder Schuld-/Ausbildung) sind die Höchstsätze der Mindeststandards nur abzüglich
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