Relax Assistance - Zürich Versicherung
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Ausgabe 10/2021 Relax Assistance Kundeninformation nach VVG und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Wir sind für Sie da. Zurich Help Point: 0800 80 80 80 Aus dem Ausland: +41 44 628 98 98
Relax Assistance Inhaltsverzeichnis Art.Seite Art.Seite Produktübersicht 3 Missbrauch von Kunden-, Kredit-, Bank-, Post- und SIM-Karten 13 Kundeninformation 4 500 Örtliche Geltung 13 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 501 Kartensperrservice 13 Ausgabe 10/2021 5 502 Missbrauch von Kunden-, Kredit-, Bank- und Postkarten 13 Gemeinsame Bestimmungen 5 503 Missbräuliche Nutzung von SIM-Karten 14 1 Vertragsgrundlagen 5 2 Versicherte Personen 5 Pannenhilfe 14 3 Beginn und Dauer der Versicherung 6 600 Örtliche Geltung 14 4 Prämienzahlung und Vertragsanpassungen 6 601 Versicherte Fahrzeuge 14 5 Generelle Ausschlüsse 6 602 Versicherte Ereignisse 14 6 Schadenfall 7 603 Versicherte Leistungen im In- und Ausland 14 7 Verletzung von Obliegenheiten 7 604 Zusätzlich versicherte Leistungen 8 Verrechnung 7 ausserhalb CH/FL 15 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 7 605 Haftung im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung 15 10 Mitteilungen an Zurich 7 606 Ausschlüsse 16 11 Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen 7 Selbstbehaltsausschluss für Mietfahrzeuge 16 Annullierungskosten 8 700 Örtliche Geltung 16 100 Örtliche Geltung 8 701 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 16 101 Versicherte Reisen und Veranstaltungen 8 702 Versicherte Fahrzeuge 16 102 Versicherte Ereignisse 8 703 Versicherte Ereignisse 16 103 Versicherte Leistungen 9 704 Versicherte Leistungen 16 104 Ausschlüsse 9 705 Ausschlüsse 16 105 Leistungsgrenzen 9 Home Care Service 17 Reiseschutz 10 800 Örtliche Geltung 17 200 Örtliche Geltung 10 801 Versicherte Ereignisse und Leistungen 17 201 Versicherte Ereignisse 10 802 Einschränkungen des Versicherungsumfanges 17 202 Versicherte Leistungen 10 203 Zusätzlich versicherte Ereignisse und Reiserechtsschutz im Ausland 18 Leistungen 11 900 Zeitliche Geltung 18 Ersatzreise 12 901 Örtliche Geltung 18 300 Örtliche Geltung 12 902 Versicherte Rechtsgebiete 18 301 Versicherte Ereignisse 12 903 Eintritt eines Rechtsfalles 18 302 Versicherte Leistungen 12 904 Versicherte Leistungen 19 303 Ausschlüsse 12 905 Ausschlüsse 19 304 Leistungsgrenzen 12 906 Leistungskürzungen 20 907 Abwicklung eines Rechtsfalles 20 Reisegepäck und Gepäckverspätung 12 908 Meinungsverschiedenheiten 21 400 Örtliche Geltung 12 401 Versicherte Sachen 12 402 Versicherte Ereignisse und Kosten 12 403 Ausschlüsse 12 404 Selbstbehalt 13 405 Schadenermittlung 13 2
Relax Assistance Produktübersicht Paket mit Paket ohne Paket ohne Annullierungs- Deckungen Pannenhilfe Pannenhilfe Pannenhilfe Rechtsschutz kosten Annullierungskosten Reiseschutz Ersatzreise Home Care Service Reise-Rechtsschutz im Ausland Pannenhilfe Reisegepäck und Gepäckverspätung Missbrauch Kreditkarten & Sperrservice Selbstbehaltsausschluss für Mietfahrzeuge Deckungen sind in der gewählten Option inklusive Deckungen sind zusätzlich wählbar 3
Relax Assistance Kundeninformation Die nachstehende Kundeninformation gibt einen Überblick Missbrauch von Kreditkarten & Sperrservice: über das Versicherungsunternehmen und den wesent Übernahme von Kosten im Zusammenhang bei miss- lichen Inhalt des Versicherungsvertrags. Die Rechte und bräuchlicher Verwendung von Kreditkarten. Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich abschlies- Selbstbehaltsausschluss für Mietfahrzeuge: send aus den Vertragsunterlagen (Antrag/Offerte, Police, Übernahme des Selbstbehaltes aufgrund eines Schadens Versicherungsbedingungen) und den anwendbaren am Mietfahrzeug. Gesetzen, insbesondere dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Wichtige allgemeine Ausschlüsse betreffen • Ereignisse, welche bei Reisebuchung oder Vertrags abschluss bereits eingetreten sind oder deren Eintritt Wer ist der Versicherer? erkennbar ist; Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Sitz am • Nuklearereignisse; Mythenquai 2 in 8002 Zürich («Zurich») und mit Bezug auf • Teilnahme an Rennen oder ähnlichen Wett- oder die Rechtsschutzversicherung die Orion Rechtsschutz- Trainingsfahrten. Versicherung AG mit Sitz in der Aeschenvorstadt 50, 4002 Basel («Orion»), beide beaufsichtigt durch die Eidge- nössische Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA (Laupen- Handelt es sich um eine Summen- oder um eine strasse 27, 3003 Bern). Schadenversicherung? Die Assistanceversicherung ist eine Schadenversiche- Welche Risiken sind versichert und was ist der Umfang rung. Für die Ausrichtung und die Höhe der Versiche- des Versicherungsschutzes? rungsleistungen ist der Schaden, der aufgrund des versi- cherten Ereignisses eingetreten ist, massgebend. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versiche- rungsschutzes ergeben sich aus den Vertragsunterlagen und werden durch die dort aufgeführten Ausschlüsse ein- Welche Prämie ist geschuldet? geschränkt. Die Höhe der Prämien hängt von den versicherten Risiken Mit der Relax Assistance Reiseversicherung können ein- und dem gewünschten Versicherungsschutz ab. Alle zeln oder kombiniert folgende Deckungen abgeschlossen Angaben zu den Prämien und möglichen Gebühren (z. B. werden: Steuern, Ratenzahlung) sind in den Vertragsunterlagen enthalten. Die Prämien sind mit Beginn der Versicherungs- Annullierungskosten: periode zu bezahlen, wenn die Vertragsunterlagen keine Übernahme der gesetzlich oder vertraglich geschuldeten andere oder die Prämienrechnung keine spätere Fälligkeit Annullierungskosten, wenn die Reise nicht angetreten bestimmen. werden kann. Zurich kann die Prämien und die Versicherungsbedingun- Reiseschutz: gen auf ein neues Versicherungsjahr anpassen. In diesem Übernahme von Rückreisekosten und gewisse andere Fall hat der Versicherungsnehmer nach Massgabe der Mehrkosten, wenn die Reise abgebrochen werden muss. Versicherungsbedingungen ein Kündigungsrecht. Ersatzreise: Übernahme der Kosten der gebuchten Reise nach einer Welche weiteren Pflichten hat der Versicherungs medizinisch notwendige Repatriierung während der Reise. nehmer? Home Care Service: Die Pflichten ergeben sich aus den Versicherungsbedin- Übernahme der Kosten für die Behebung einer Notsitua- gungen und dem VVG. Wichtige Pflichten sind z. B.: tion am Wohnsitz des Versicherungsnehmers. • Meldung bei Änderung einer deklarierten Tatsache Reiserechtsschutz im Ausland: • unverzügliche Meldung eines Versicherungsfalles Unterstützung bei gewissen reisebezogenen Rechtsfällen (Schadenanzeige) im Ausland, inkl. Übernahme von Anwalts- und Verfahrens- kosten. • Mitwirkung bei Abklärungen (z. B. im Schadenfall) • Für die Minderung des Schadens zu sorgen und in Pannenhilfe: Rechtsschutzfällen keine Forderungen anzuerkennen Übernahme der Kosten für die Behebung von Pannen und Sicherstellung der Mobilität. Reisegepäck und Gepäckverspätung: Übernahme von Kosten bei Verlust, Beschädigung und Zerstörung des Reisegepäcks. 4
Relax Assistance Wann beginnt und wann endet die Versicherung? Die Datenschutzerklärung von Zurich kann unter www.zurich.ch/datenschutz abgerufen oder unter Zürich Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Versicherungs-Gesellschaft AG, Datenschutz, Postfach, Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist. 8085 Zürich, datenschutz@zurich.ch bezogen werden. Der Vertrag wird in der Regel durch ordentliche Kündigung Diejenige von Orion kann unter www.orion.ch/datenschutz beendet. Diese ist jeweils bis spätestens 3 Monate vor Ab- abgerufen oder unter Orion Rechtsschutz-Versicherung lauf des Vertrages bzw., sofern vereinbart oder gesetzlich AG, Datenschutz, Aeschenvorstadt 50, 4002 Basel, vorgesehen, des Versicherungsjahres möglich. Wird der datenschutz@orion.ch bezogen werden. Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr. Kann der Vertrag widerrufen werden? Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich auf- Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Ab- grund der Versicherungsbedingungen sowie des VVG. schluss des Vertrages oder die Erklärung zu dessen Der Versicherungsschutz gilt für Schäden, die während Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den der Versicherungsdauer (nach Versicherungsbeginn Nachweis durch Text ermöglicht, innert 14 Tagen wider und vor Vertragsende) eintreten. Der Reiserechtsschutz rufen. im Ausland gilt für Rechtsfälle, die während der Versi Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer cherungsdauer eintreten, sofern auch das Rechtschutzbe- am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf Zurich dürfnis während der Versicherungsdauer eintritt und der mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt. Fall während der Versicherungsdauer angemeldet wird. Erhält der Broker eine Vergütung? Wie behandeln Zurich und Orion Personendaten? Wenn ein Dritter, z. B. ein ungebundener Vermittler (Broker), Zurich und Orion bearbeiten im Zusammenhang mit die Interessen des Versicherungsnehmers bei Abschluss dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung oder Betreuung dieses Versicherungsvertrags wahrnimmt, und zu weiteren Zwecken Daten, die sich auf natür- ist es möglich, dass Zurich gestützt auf eine Vereinbarung liche Personen beziehen (Personendaten). Nähere Infor- mit diesem Dritten für seine Tätigkeit eine Vergütung be- mationen zu dieser Bearbeitung (u. a. den Zwecken, zahlt. Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informa- den Empfängern von Daten, der Aufbewahrung und tionen darüber, so kann er sich an den Dritten wenden. den Rechten der betroffenen Personen) finden sich in den Datenschutzerklärungen der Zurich und Orion. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 10/2021 Gemeinsame Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Vertragsgrundlagen Versicherte Personen Der Versicherungsschutz richtet sich nach der gewählten Versichert sind je nach Vereinbarung folgende Varianten: Versicherungslösung. Die Rechte und Pflichten der Ver- Einzelperson tragsparteien und der Umfang der Versicherung sind in Versichert ist der Versicherungsnehmer. der Police, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den allfälligen zusätzlichen oder besonderen Vorsorgedeckung für die Variante Einzelperson Bedingungen festgelegt. Bei Heirat, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder eines Konkubinates gilt der Versicherungsschutz Auf den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht während der Dauer eines Jahres auch für die im gleichen anwendbar, insbesondere das Bundesgesetz über den Haushalt lebenden Personen. Es gelten die Limiten der Versicherungsvertrag (VVG). ausgewählten Deckung (Einzelperson). Versicherer sind Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich und für Versichert sind der Versicherungsnehmer und sämtliche die Rechtsschutzversicherung die Orion Rechtsschutz- Personen, die mit ihm in Wohngemeinschaft leben oder Versicherung AG, Basel. als Wochen- oder Wochenendaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt zurückkehren. Hat der Lebenspartner einen eigenen Wohnsitz, so gilt dieser nicht als versicherte Person. 5
Relax Assistance Minderjährige Kinder Zurich hat dem Versicherungsnehmer die neuen Prämien Minderjährige Kinder der versicherten Personen sind im bzw. Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ab- Rahmen der jeweils vereinbarten Leistungen für gemein- lauf des Versicherungsjahres bekannt zu geben. Der Ver same Reisen mit diesen ebenfalls versichert, auch wenn sicherungsnehmer hat hierauf das Recht, den Versiche- sie nicht mit ihnen in Wohngemeinschaft leben (gilt für rungsvertrag in seiner Gesamtheit oder den von der beide Varianten). Erhöhung betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versi- cherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss Zurich spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres zu Art. 3 gegangen sein. Unterlässt er die Kündigung, gilt dies als Beginn und Dauer der Versicherung Zustimmung zur Anpassung des Versicherungsvertrages. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police Nicht zur Kündigung berechtigen: aufgeführt ist und gilt für Ereignisse bzw. Schäden, die während der Versicherungsdauer eintreten. • Erhöhung von Ratenzuschlägen; • Einführung oder Änderung von gesetzlichen Abgaben Der Vertrag verlängert sich jeweils stillschweigend um ein (z. B. eidg. Stempelabgabe); Jahr, wenn er nicht auf Ablauf oder das Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer • gesetzlich oder behördlich angeordnete Vertragsanpas- Frist von drei Monaten schriftlich oder in einer anderen sungen, Änderungen von Prämien bzw. Leistungen zu Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt Gunsten des Versicherungsnehmers. wird. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spä- Verzugsfolgen testens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht bei der anderen Vertragspartei eintrifft. nicht nach, so wird er zur Zahlung aufgefordert und hat Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, die Mahnkosten sowie Verzugszinsen zu zahlen. endet er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. Wegzug ins Ausland Art. 5 Bei definitivem Wegzug ins Ausland endet die Versiche- Generelle Ausschlüsse rung auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofort, Von der Versicherung ausgeschlossen sind die Folgen im anderenfalls auf die nächste Prämienfälligkeit. Bei einem Zusammenhang mit Wegzug ins Fürstentum Liechtenstein kann die Versiche- • Unruhen aller Art sowie Natur- und Umweltkatastrophen, rung auf Wunsch des Versicherungsnehmers unter kriegerischen und terroristischen Ereignissen. Ausnah- Ausschluss der Reise-Rechtsschutzversicherung weiter- men sind in Annullierungskosten (Art. 102.9 und 102.10) geführt werden. und Reiseschutz (Art. 201.3) umschrieben; • Kernspaltung, Kernverschmelzung, radioaktivem Mate- Art. 4 rial, radioaktiver Kontamination sowie irgendwelchen Prämienzahlung und Vertragsanpassungen nuklearen Sprengkörpern oder irgendwelchen Nuklear- Prämiengrundlagen waffen, und den dagegen ergriffenen Massnahmen; Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsum- • der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wett- fang sowie den Angaben des Versicherungsnehmers. oder Trainingsfahrten mit Motorfahrzeugen, Motorschlit- Ändert sich eine dieser Angaben (ausser das Alter), ist ten oder Motorbooten auf abgesperrten Strecken; Zurich unverzüglich zu informieren. Zurich hat hierauf • versicherten Ereignissen, die bei Reisebuchung, Offert- das Recht, den Vertrag an die geänderten Verhältnisse bzw. Antragstellung oder Vertragsabschluss bereits ein- anzupassen. getreten waren oder deren Eintritt zu diesem Zeitpunkt Ratenzahlung erkennbar war. Bei chronischen Erkrankungen besteht Bei Ratenzahlung ist ein Zuschlag zu entrichten. Zurich ist Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen einer ärzt- berechtigt, den Zuschlag per Hauptfälligkeit anzupassen. lich attestierten, unerwarteten, akuten Verschlimmerung Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall das Recht, annulliert werden muss. Voraussetzung ist, dass zum die Zahlungsweise zu ändern. Die Mitteilung des Versiche- Zeitpunkt der Reisebuchung der Gesundheitszustand rungsnehmers muss spätestens am Datum der Prämien- stabil und die Person reisefähig war; fälligkeit bei Zurich eintreffen. • Verstoss gegen gesetzliche Auflagen (z. B. Ausweis entzug); Saldi Die Vertragsparteien verzichten auf die Einforderung von • Verbrechen; Saldi aus Prämienabrechnungen unter CHF 5. • Regressansprüchen Dritter; Vertragsanpassungen • Selbstbehalten aus anderen Versicherungspolicen. Zurich kann, mit Wirkung ab dem folgenden Versiche- rungsjahr, den Vertrag anpassen (z. B. Prämien erhöhen, Versicherungsbedingungen anpassen, Selbstbehalts regelungen ändern). 6
Relax Assistance Art. 6 Art. 7 Schadenfall Verletzung von Obliegenheiten Zurich übernimmt die Organisation der versicherten Leis- Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Oblie- tungen. Für notwendige Hilfeleistungen bzw. im Schaden- genheiten oder Sorgfaltspflichten können die Leistungen fall ist Zurich unverzüglich zu benachrichtigen: Telefon abgelehnt oder gekürzt werden. Dieser Nachteil tritt nicht 0800 80 80 80, aus dem Ausland +41 44 628 98 98. ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als un verschuldet anzusehen ist oder die Verletzung keinen Ein- In Rechtsschutzfällen sind die Artikel 907 und 908 mass- fluss auf den Eintritt oder den Umfang des Schadens gebend. gehabt hat. Die versicherte Person ist verpflichtet, die notwendigen Die wegen Zahlungsunfähigkeit versäumte Prämienzah- Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen und die lung gilt nicht als unverschuldet. Weisungen von Zurich bzw. Orion zu befolgen. Sachverhaltsermittlung Art. 8 Die versicherte Person hat bei Abklärungen des Sachver- Verrechnung haltes mitzuwirken und Zurich bzw. Orion alle erforderli- chen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Sie hat diese Zurich kann ihre ausstehenden Forderungen gegenüber bei Dritten zuhanden von Zurich bzw. Orion einzuholen dem Versicherungsnehmer mit dessen Ansprüchen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, Zurich bzw. Orion die auf Entschädigung aus Schadenfällen bzw. Prämienrück- entsprechenden Informationen, Unterlagen usw. heraus erstattung verrechnen. zugeben. Zurich bzw. Orion sind berechtigt, eigene Ab- klärungen vorzunehmen. Art. 9 Der behandelnde Arzt ist bei Erkrankung, Schwanger- Anwendbares Recht und Gerichtsstand schaft oder Unfall gegenüber Zurich von der Schweige- Für den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht pflicht zu entbinden. anwendbar. Wegfall der Leistungspflicht Als Gerichtsstand stehen dem Versicherungsnehmer oder Sofern eine versicherte Hilfsmassnahme aufgrund des dem Anspruchsberechtigten wahlweise zur Verfügung: Verhaltens des Anspruchsberechtigten, nicht durch Zurich angeordnet, organisiert bzw. durchgeführt werden kann, • Basel oder Zürich; entfällt die Leistungspflicht für diese Massnahme. • der schweizerische oder liechtensteinische Wohnsitz oder der Sitz des Versicherungsnehmers oder An- Diese Einschränkung gilt nicht für die Annullierungskosten, spruchsberechtigten. ausser wenn die Annullation einer Reise aufgrund von Ereignissen gemäss Art. 102.5, 102.9 und 102.10 in Be- tracht gezogen wird. In diesem Fall ist Zurich vorgängig zu Art. 10 kontaktieren, wenn der Zeitpunkt der geplanten Abreise Mitteilungen an Zurich mehr als 30 Tage in der Zukunft liegt. Schriftliche Mitteilungen sind an die Zürich Versicherungs- Ansprüche gegenüber Dritten Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich, zu richten. Hat eine versicherte Person gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gegenüber anderen Leistungserbringern und/ Art. 11 oder Dritten oder sind Leistungen aus Gönnerschaften Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen vorgesehen, beschränkt sich der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag auf den Teil der Leistungen, welche die Zurich und Orion gewähren keine Deckung und sind nicht jenigen des anderen Leistungserbringers und/oder Dritten verpflichtet, Zahlungen oder andere Leistungen zu er übersteigen. bringen, soweit anwendbare Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen verletzt würden. In solchen Fällen kann ein Vorschuss auf versicherte Leis- tungen gewährt werden. Der Anspruchsberechtigte hat jedoch seine Ansprüche gegenüber den Leistungserbrin- gern und/oder Dritten in der Höhe des Vorschusses Zurich abzutreten. 7
Relax Assistance Annullierungskosten Art. 100 •e ine versicherte Person, deren Lebenspartner oder Fa- Örtliche Geltung milienangehöriger infolge unbekannten Verbleibs ver- misst wird und dies den Behörden gemeldet worden ist. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Versicherungsschutz im Zusammenhang mit psychischen Leiden besteht nur, wenn ein Psychiater die ernsthafte Art. 101 Erkrankung, resp. die Reiseunfähigkeit bestätigt. Versicherte Reisen und Veranstaltungen 102.2 Beschäftigungsbezogene Zwischenfälle Versichert sind: • der Arbeitsvertrag der versicherten Person unerwartet • gebuchte Ferienarrangements; durch den Arbeitgeber gekündigt wird (eine selbstver- • mehrtägige Sprach- und Ferienkursaufenthalte mit schuldete Kündigung ist nicht versichert); gebuchter Unterkunft; • der beim RAV (Regionale Arbeitsvermittlung) als arbeits- • mehrtägige Kursaufenthalte für berufliche Aus- und los gemeldete Versicherte Auflagen vom RAV befolgen Weiterbildung mit gebuchter Unterkunft; muss oder ein neues Arbeitsverhältnis annimmt; und • gebuchte Flug-, Bahn- oder Schiffsreisen; als direkte Folge davon die bereits gebuchte Reise nicht antreten kann; • Miete von Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Booten, Personenwagen, Campern oder Standplätzen für 102.3 Zwischenfälle aufgrund von Einbruch, Feuer-, Camper; Wasser- oder Elementarschäden • Besuche einmaliger Veranstaltungen (auch ohne ge- das Wohneigentum, die Mietwohnung, die Ferienwohnung buchtes Reisearrangement) mit Ticketpreisen ab oder das Ferienhaus einer versicherten Person durch Ein- CHF 100 pro Person, wie z. B. Konzerte, Theaterauf bruch, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens schwer führungen (ohne Kurse); beeinträchtigt wird und deren Anwesenheit vor Ort wäh- rend der versicherten Reise oder Veranstaltung unerläss- der versicherten Personen, ungeachtet wer die Buchung lich ist; oder Kosten übernommen hat. Bei gemeinsamen Reisen und gesellschaftlichen Anlässen werden die Leistungen 102.4 Zwischenfälle von Transportmitteln für den Reiseanteil der versicherten Personen erbracht. • das von der versicherten Person benützte öffentliche Transportmittel zum Flughafen oder Bahnhof, welche auf Schweizer Gebiet liegen, Verspätung hat oder ausfällt; Art. 102 • auf dem direkten Weg zum Abreiseort des gebuchten Versicherte Ereignisse Arrangements das verwendete Privatfahrzeug oder Taxi Versicherungsschutz besteht, sofern nach der Buchung infolge eines Unfalls oder einer Panne ausfällt; und vor Antritt der Reise (bzw. vor Beginn des Kursaufent- 102.5 Insolvenz, Konkurs halts, der Mietdauer oder der Veranstaltung) die versi- das von einer versicherten Person gebuchte Transport cherte Reise oder Veranstaltung nicht angetreten resp. unternehmen infolge Insolvenz oder Konkurs seinen besucht werden kann, weil: Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann; 102.1 Gesundheitliche Zwischenfälle 102.6 Zwischenfälle von Haustieren • eine versicherte Person ernsthaft erkrankt, schwer ver- • der Hund oder die Katze der versicherten Person verun- unfallt, stirbt oder Schwangerschaftskomplikationen fallt oder erkrankt (Zeugnis eines Tierarztes notwendig) erleidet; und eine Unterbringung im Tierheim nicht möglich ist; • eine ihr sehr nahe stehende Person (wie Familienange- • die Betreuungsperson, bei welcher der Hund oder die hörige, nahe Verwandte, Lebenspartner, Pate) oder die Katze untergebracht werden sollte, infolge Unfall, Krank- Stellvertretung einer versicherten Person am Arbeits- heit oder Tod ausfällt. In diesem Fall werden ausschliess- platz, deren Anwesenheit erforderlich ist, ernsthaft er- lich die Kosten für ein Tierheim bis maximal CHF 1’000 krankt, schwer verunfallt oder stirbt; übernommen. • die versicherte Person die Reise nicht allein antreten möchte, weil der Reisepartner oder ein Familienangehö- 102.7 Dokumentendiebstahl riger des Reisepartners ernsthaft erkrankt, schwer ver die persönlichen Reisedokumente eines Versicherten unfallt ist oder stirbt; gestohlen werden und der Diebstahl der zuständigen Polizeibehörde gemeldet wird; • die für die Betreuung von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Familienangehörigen vorgesehene 102.8 Gerichtsvorladungen Person infolge von Krankheit, Unfall oder Tod ausfällt eine versicherte Person unerwartet eine gerichtliche Vor und trotz Bemühungen keine geeignete Ersatzbetreuung ladung als Zeuge erhält, sofern der Termin in die Reisezeit mehr organisiert werden kann; fällt und nicht verschoben werden kann. 8
Relax Assistance 102.9 Reisewarnungen Art. 103 bei Antritt der Reise eine Reisewarnung bzw. -empfehlung Versicherte Leistungen einer Schweizer Behörde (z. B. Bundesrat, EDA – Eidge- Ist die versicherte Person definitiv verhindert, werden die nössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, gesetzlich oder vertraglich geschuldeten Annullierungs- BAG – Bundesamt für Gesundheit) besteht im Zusammen- kosten (inklusive Bearbeitungsgebühren) zurückerstattet. hang mit: • Unruhen aller Art; Alternativ übernimmt Zurich • gesundheitlichen Risiken aufgrund von Epidemien oder • bei einer direkten Nachreise die Kosten für die bis zum Pandemien; Abreisetag nicht bezogenen Leistungen für den Aufent- halt und die entstehenden Mehrkosten; • kriegerischen und terroristischen Ereignissen (dies gilt nicht bei kriegerischem oder terroristischem Einsatz • die Kosten für die Umbuchung der Reise an eine andere von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen Destination oder zu einem anderen Zeitpunkt; oder Wirkstoffen); • bei Ausfall des Reisepartners aufgrund eines versicher- ten Ereignisses die Mehrkosten für den Einzelzimmer Bestand die Reisewarnung bzw. -empfehlung bereits zuschlag. bei der Buchung oder Vertragsabschluss, werden keine Leistungen erbracht ausser wenn die Reisewarnung Die Kosten werden bis zum Betrag der ursprünglich bzw. -empfehlung vor Reiseantritt aufgehoben und nach gebuchten Reise übernommen. einer bestimmten Zeit eine neue erlassen wird. Die Übernahme der Annullierungskosten für berufliche Werden gebuchte Reisen durch den Leistungserbringer Aus- und Weiterbildungen (exkl. Reise- und Unterkunfts- (Reiseunternehmer, Fluggesellschaft, etc.) geändert oder kosten) ist auf CHF 5’000 pro Ereignis begrenzt. Vom Ar- abgesagt, entfällt der Versicherungsschutz für diejenigen beitgeber übernommene oder zu übernehmende Kosten Kosten, welche rechtlich (z. B. aufgrund eines Gesetzes, werden nicht ersetzt. Abkommens oder Vertrages) durch den Leistungserbrin- ger zu tragen sind. Art. 104 102.10 Behördliche Massnahmen, Naturkatastrophen, Ausschlüsse Streiks, Elementarereignisse Geschäftsreisen eine versicherte Person oder eine mit dieser mitreisenden Für Geschäftsreisen werden keine Leistungen erbracht. Person die Reise aus folgenden Gründen nicht antreten Werden geschäftliche Aktivitäten mit einer Privatreise können: kombiniert, werden die vereinbarten Leistungen für den • Naturkatastrophen; privaten Teil der Buchung anteilsmässig erbracht. • Streiks; Abonnemente • Elementarereignisse (als Elementarereignisse gelten Nicht versichert sind Leistungen für Abonnemente Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von 75 km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Stein- Nicht versicherte Ereignisse schlag oder Erdrutsch); Nicht versichert sind Annullierungskosten, sofern die Annullierung lediglich auf die Befürchtung von Gesund- • Erlass von behördliche Massnahmen oder Auflagen, heitsgefährdungen, Terrorakten, Flugzeug- und Schiffs die nicht erfüllt werden können (Einreisesperren wegen unglücken, Naturkatastrophen, inneren Unruhen, Kriegs Fehlens von Visa oder anderer zur Einreise erforderli- ereignissen oder auf Flugangst zurückzuführen ist. chen Dokumente, Impfungen oder Gesundheitstests sowie Anordnungen der Polizei nach Verkehrsunfällen oder Fahrzeugpannen gelten nicht als behördliche Art. 105 Massnahme); Leistungsgrenzen • Quarantänepflicht am Reiseziel oder in der Schweiz Variante Einzelperson (auch wenn die Reise möglich ist), welche im Zeitpunkt Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro Ereignis der Buchung oder des Vertragsabschlusses nicht vor- begrenzt. hersehbar war. Variante Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen Werden gebuchte Reisen durch den Leistungserbringer Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro versi- (Reiseunternehmer, Fluggesellschaft, etc.) geändert oder cherte Person und Ereignis, im Maximum auf CHF 80’000 abgesagt, entfällt der Versicherungsschutz für diejenigen für alle Personen zusammen begrenzt. Kosten, welche rechtlich (z. B. aufgrund eines Gesetzes, Abkommens oder Vertrages) durch den Leistungserbrin- ger zu tragen sind. 9
Relax Assistance Reiseschutz Art. 200 •e ine Quarantänepflicht bei der Rückkehr in die Schweiz Örtliche Geltung oder das Fürstentum Liechtenstein auferlegt wird, wel- che bei einer vorzeitigen Rückreise einer versicherten Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Person nicht erfüllt werden muss; Wird die Reise angetreten, obwohl eine Schweizer Be- Art. 201 hörde (z. B. Bundesrat, EDA – Eidgenössisches Departe- Versicherte Ereignisse ment für auswärtige Angelegenheiten, BAG – Bundesamt Versicherungsschutz besteht, wenn während einer Reise für Gesundheit) mindestens 24 Stunden vor der Abreise davon abgeraten haben oder empfohlen haben nicht zu 201.1 Gesundheitliche Zwischenfälle reisen, entfällt die Leistungspflicht. • eine versicherte Person ernsthaft erkrankt, schwer ver- unfallt, stirbt oder Schwangerschaftskomplikationen Werden gebuchte Reisen durch den Leistungserbringer erleidet; (Reiseunternehmer, Fluggesellschaft, etc.) geändert oder • eine versicherte Person zurückreisen muss, weil eine abgesagt, entfällt der Versicherungsschutz für diejenigen sehr nahe stehende Person (beispielsweise Familien Kosten, welche rechtlich (z. B. aufgrund eines Gesetzes, angehörige, nahe Verwandte, Lebenspartner, Pate, Be- Abkommens oder Vertrages) durch den Leistungserbrin- treuungsperson von nicht mitreisenden minderjährigen ger zu tragen sind. Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen) oder die Stellvertretung einer versicherten Person am Arbeits- Art. 202 platz ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt oder stirbt; Versicherte Leistungen • eine mit einer versicherten Person reisende Begleitung Die Leistungen umfassen pro Ereignis ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt oder stirbt; • eine mitreisende Person im Zeitpunkt der Rück- oder 202.1 Such- und Rettungsaktionen sowie Transporte Weiterreise vermisst wird; die notwendigen Such- und Rettungsaktionen sowie Transporte für die vom Ereignis betroffenen versicherten 201.2 Zwischenfälle aufgrund von Einbruch, Feuer-, Personen bis maximal CHF 30’000. Wird eine versicherte Wasser- oder Elementarschäden Person auch ohne ein versichertes Ereignis vermisst, über- das Wohneigentum, die Mietwohnung, die Ferienwohnung nimmt Zurich die Kosten einer behördlich eingeleiteten oder das Ferienhaus einer versicherten Person durch Ein- Suchaktion bis maximal CHF 30’000 pro Ereignis auch bruch, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens schwer dann, wenn die Person wohlbehalten aufgefunden wird. beeinträchtigt wird und deren Anwesenheit vor Ort wäh- In Entführungsfällen endet die Leistungspflicht für Such- rend der geplanten Reise unerlässlich ist; kosten mit der Gewissheit der Entführung; 201.3 Unruhen, Krieg, Streiks, Elementarschäden, 202.2 Repatriierung behördliche Massnahmen bei ernsthafter Erkrankung oder schwerem Unfall der ver- • Unruhen aller Art sowie Naturkatastrophen, Epidemien sicherten Person die Repatriierung aufgrund medizini- und Pandemien, kriegerische und terroristische Ereig- scher Notwendigkeit oder Rückreise auf deren Wunsch an nisse (ausser bei kriegerischem oder terroristischem den ständigen Wohnort in der Schweiz oder dem Fürsten- Einsatz von atomaren, biologischen oder Chemischen tum Liechtenstein bzw. das dortige Spital sowie die Kosten Waffen oder Wirkstoffen); für die notwendigen medizinischen Begleitpersonen; • Streiks oder Elementarereignisse (als Elementarereig- 202.3 Definitive Rückreise nisse gelten Hochwasser, Überschwemmung, Sturm die entstehenden Transportmehrkosten für die Rückreise (= Wind von 75 km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck, an den ständigen Wohnort in der Schweiz oder dem Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch) Fürstentum Liechtenstein. Dabei wird hinsichtlich Art und an der Reisedestination Leben oder Gesundheit der Klasse des Transportmittels auf das für die Rückreise versicherten oder einer mitreisenden Person ernsthaft gebuchte Transportmittel abgestellt; gefährden; 202.4 Vorübergehende Rückreise • behördliche Massnahmen oder Streiks eine Weiter- oder bei einer vorübergehenden Rückreise die entstehenden Rückreise einer versicherten Person verhindern (Ein Transportmehrkosten für die Heimreise in die Schweiz reisesperren wegen Fehlens von Visa oder anderer zur oder dem Fürstentum Liechtenstein und Rückkehr an den Einreise erforderlichen Dokumente, Impfungen oder Ferienort (während der gebuchten Reise), sofern eine im Gesundheitstests sowie Anordnungen der Polizei nach Voraus befristete Aufenthaltsdauer mit Rückreise gebucht Verkehrsunfällen oder Fahrzeugpannen gelten nicht wurde. Dabei wird hinsichtlich Art und Klasse des Trans- als behördliche Massnahme); portmittels auf das für die Reise gebuchte Transportmittel abgestellt. Die Auslagen für den nicht benützten Teil der Reise werden nicht zurückerstattet. Auf eine Ersatzreise besteht kein Anspruch; 10
Relax Assistance 202.5 Teilweise Nichtbenützung der gebuchten Art. 203 Leistungen Zusätzlich versicherte Ereignisse und Leistungen bei vorzeitigem Abbruch der Reise, die nachgewiesenen 203.1 Transportmittelausfall Kosten der nicht beanspruchten Leistungen (ohne Rück- Verspätet sich nach Antritt einer gebuchten Reise das reise) für jede mitreisende versicherte Person. Diese Leis- gewählte Transportmittel um mindestens drei Stunden tung entfällt für jede Person, welche Anspruch auf eine oder fällt es infolge einer Panne oder eines Unfalles aus, Ersatzreise hat; werden die zu Lasten der versicherten Person gehenden Die Übernahme der nichtbenützten gebuchten Leistungen Reisemehrkosten bis maximal CHF 1’000 pro Person für berufliche Aus- und Weiterbildungen (exkl. Reise- und übernommen. Unterkunftskosten) ist auf CHF 5’000 pro Ereignis be- Fällt das gewählte Transportmittel infolge Zahlungsunfä- grenzt. Vom Arbeitgeber übernommene oder zu überneh- higkeit des Betreibers aus, werden die zu Lasten der mende Kosten werden nicht ersetzt. versicherten Person gehenden Reisemehrkosten (in der Die Leistungen sind in der Variante «Einzelperson» auf ursprünglich gebuchten Klasse) bis maximal CHF 3’000 CHF 20’000 pro Ereignis, in der Variante «Alle im gleichen pro Person übernommen. Haushalt lebenden Personen » auf CHF 20’000 pro versi- Eine Kumulation mit den Mehrkosten aus der Pannenhilfe cherte Person und Ereignis, im Maximum auf CHF 80’000 (Art. 603.5) ist nicht zulässig. für alle Personen zusammen, beschränkt, unabhängig von der Anzahl der Buchungen. Ist die Nachreise nicht möglich, werden die Kosten für die nicht bezogenen gebuchten Leistungen übernommen. 202.6 Rückbegleitung von Kindern Die Leistungen sind auf die vereinbarten Versicherungs- bei ernsthafter Erkrankung, schwerem Unfall oder Tod der summen im Rahmen der Annullierungskosten limitiert. versicherten Person, die Organisation und Übernahme der Reisekosten für eine Person, um mitreisende Kinder an Nicht darunter fallen Leistungen, welche aufgrund eines deren ständigen Wohnort in der Schweiz oder dem Fürs- Gesetzes, Abkommens oder Vertrages durch Reise- und tentum Liechtenstein zurückzubegleiten einschliesslich Transportunternehmen etc. zu erbringen sind. Kein An- die notwendigen Kosten für Unterkunft und Verpflegung; spruch auf Leistungen besteht, wenn eine versicherte Person für die Verspätung verantwortlich ist. 202.7 Benachrichtigung von Angehörigen auf Wunsch des Versicherten die Orientierung der Ange- 203.2 Dokumentendiebstahl hörigen oder des Arbeitgebers über den Sachverhalt Werden die persönlichen Reisedokumente gestohlen und und die getroffenen Massnahmen durch den von Zurich verzögert sich deshalb die Weiter- oder Rückreise, werden beauftragten Leistungserbringer; die entstehenden Mehrkosten bis CHF 1’000 pro Ereignis übernommen. Der Verlust ist umgehend der zuständigen 202.8 Überführung Polizeibehörde zu melden, ansonsten wird keine Leistung die Kosten für die Bergung und Überführung des Leich- erbracht. nams eines Versicherten an den Wohnort in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein. Ist die Nachreise nicht möglich werden die Kosten für die nicht bezogenen gebuchten Leistungen übernommen. 202.9 Zusätzlich versicherte Kosten Die Leistungen sind auf die vereinbarten Versicherungs- 202.9.1 Besuchskosten summen im Rahmen der Annullierungskosten limitiert. Bei Spitalaufenthalt oder Todesfall einer versicherten Per- son im Ausland, werden die Kosten für Besuche von nicht 203.3 Unbenutzbarkeit der gebuchten Unterkunft mitreisenden Personen (Reise in der Economy Class, Wird die gebuchte Unterkunft während der Reise wegen Unterkunft und Mehrkosten für Verpflegung) bis maximal eines Feuer-, Elementar- oder Wasserschadens oder CHF 5’000 übernommen. aufgrund einer Betriebsschliessung für den Versicherten unbenutzbar, werden die Mehrkosten für Unterkunft und 202.9.2 Mehrkosten Verpflegung bis CHF 1’000 pro versicherte Person über- Die entstehenden Mehrkosten aufgrund eines versicher- nommen. ten Ereignisses, bis zu einem Betrag von CHF 1’000. • für Transporte, Unterkunft und Verpflegung pro versi- 203.4 Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters cherte, reisende Person (gilt auch bei notwendiger Wird der Reiseveranstalter zahlungsunfähig und ist die Verlängerung des Aufenthaltes); Fortsetzung der gebuchten Reise deshalb nur noch auf Kosten der versicherten Person möglich, werden die • für den Transport von mitreisenden Hunden bzw. Katzen. notwenigen Aufenthalts- und Rückreisekosten bevor- Entschädigungen für Aufenthalt und Verpflegung aus schusst. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Rückkehr Art. 202.5 (Teilweise Nichtbenützung der gebuchten zurückzuerstatten. Leistungen) werden in Abzug gebracht. Belegte Telefonspesen werden im Rahmen dieser Limite bis max. CHF 200 zurückerstattet. 11
Relax Assistance Ersatzreise Art. 300 Art. 303 Örtliche Geltung Ausschlüsse Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Keine Leistungen werden erbracht, wenn die Repatriie- rung oder die Rückreise nicht durch Zurich organisiert wird. Für Geschäftsreisen werden keine Leistungen er- Art. 301 bracht. Werden geschäftliche Aktivitäten mit einer Privat- Versicherte Ereignisse reise kombiniert, werden die vereinbarten Leistungen für Versicherungsschutz besteht, wenn eine versicherte Per- den privaten Teil der Buchungen anteilsmässig erbracht. son während einer gebuchten Reise ernsthaft erkrankt oder schwer verunfallt und die Rückreise oder Repatriie- Art. 304 rung auf Grund medizinischer Notwendigkeit erfolgt. Leistungsgrenzen Eine medizinische Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Variante Einzelperson Behandlungsmöglichkeiten vor Ort ungenügend sind. Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro Ereignis begrenzt. Art. 302 Variante Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen Versicherte Leistungen Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro versi- Übernommen wird der vor Antritt bezahlte Reise- oder cherte Person und Ereignis, im Maximum auf CHF 80’000 Arrangementpreis für die repatriierte Person. für alle Personen zusammen begrenzt. Reisegepäck und Gepäckverspätung Art. 400 Entschädigt werden die Reparatur- oder Reinigungskos- Örtliche Geltung ten. Bei Totalschäden, Diebstahl oder definitivem Verlust werden die Kosten für die Neuanschaffung eines gleich- Die Versicherung gilt weltweit auf Reisen, die entweder wertigen Gegenstandes zur Zeit des Schadenfalles vergü- weiter als 50 km (Luftlinie) vom ständigen Wohnort des tet, im Maximum jedoch die Versicherungssumme. Versicherten führen oder wenn unterwegs wenigstens ein- mal auswärts übernachtet wird. Sie beginnt bei Antritt der 402.2 Gepäckverspätung Reise nach Verlassen der Wohnung und endet bei der Versichert sind die Kosten für unbedingt notwendige Rückkehr mit Betreten der Wohnung. Anschaffungen von Ersatzgegenständen, die dadurch entstehen, dass das zur Beförderung übergebene Reise- gepäck verspätet ausgeliefert wird, bis maximal 30% der Art. 401 Versicherungssumme für Reisegepäck. Versicherte Sachen Versichert ist privates Reisegepäck bis zu der in der Police Art. 403 aufgeführten Versicherungssumme. Es umfasst sämtliche Ausschlüsse Sachen, welche die versicherten Personen zum persönli- chen Gebrauch auf einer Reise mitführen oder einer Trans- Von der Versicherung ausgeschlossen sind: portunternehmung zur Beförderung ans Reiseziel über • Schäden, die auf behördliche Verfügung zurückzuführen geben. sind; • Schäden, die durch Temperatur und Witterungseinflüsse Art. 402 verursacht wurden; Versicherte Ereignisse und Kosten • Schäden, die durch die natürliche Beschaffenheit des 402.1 Schäden am Reisegepäck Gutes, durch natürliche Abnützung, mangelhafte Ver Versichert sind Schäden am Reisegepäck durch plötz packung und Ungeziefer verursacht wurden; liche, unvorhergesehene Verluste, Beschädigungen und • Schäden durch Verlegen; Zerstörung. Fallschirme, Gleitschirme, Hängegleiter und • Schäden, die durch Veruntreuung und Unterschlagung Kytesurfingausrüstungen sind nur gegen Diebstahl oder herbeigeführt werden; Verlust mitversichert. • Schäden durch berufliche Benützung von Sachen; • Bruchschäden von Skis- und Snowboards, ausser im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; 12
Relax Assistance •S chäden durch wettkampfmässige Benützung von Art. 404 Sportgeräten; Selbstbehalt • Geldwerte, d. h. Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edel Der Versicherte hat pro Ereignis einen Selbstbehalt von metalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), unper- CHF 200 zu tragen, ausser bei Gepäckverspätung. sönliche Abonnemente, Billette und unpersönliche Gutscheine, Münzen und Medaillen, lose Edelsteine Zuerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet und und Perlen; anschliessend der Selbstbehalt abgezogen. Erst danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet. • Geschäftspapiere, Geschäftsfahrhabe, Handelswaren und Musterkollektionen; • Urkunden, Fahrkarten und Briefmarken sowie Bilder; Art. 405 Schadenermittlung • Wasserfahrzeuge (samt Zubehör): – für die eine obligatorische Haftpflichtversicherung Ursachen und Umfang des Schadens sind durch die vorgeschrieben ist; Transportunternehmung, die Reise- oder Hotelleitung, Polizei oder durch den verantwortlichen Dritten festzu – die nicht regelmässig nach Gebrauch wieder mit nach stellen und bescheinigen zu lassen. Hause genommen werden; – mit Motor (inklusive Gummi-, Schlauch- und Ruder- boote mit Motor); • Motorfahrzeuge, Motorfahrräder, Elektromotorfahrräder, Anhänger, Wohnwagen, Mobilheime, je samt Zubehör, sowie Luftfahrzeuge, Fluggeräte und Flugkörper aller Art, welche im Luftfahrzeugregister eingetragen werden müssen. Missbrauch von Kunden-, Kredit-, Bank-, Post- und SIM-Karten Art. 500 Art. 502 Örtliche Geltung Missbrauch von Kunden-, Kredit-, Bank- und Postkarten Die Versicherung gilt weltweit. 502.1 Versicherte Schäden Versichert sind Vermögensschäden durch die miss- bräuchliche Verwendung von Kredit-, Bank-, Post- und Art. 501 Kundenkarten durch Personen, die nicht dem versicherten Kartensperrservice Personenkreis angehören, einschliesslich der Sperr- und 24-Stunden-Kartensperrservice bei Verlust und Diebstahl Ersatzgebühren. der bei Zurich registrierten 502.2 Einschränkung des Deckungsumfanges • Kredit-, Bank- und Postkarten, Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden, die • SIM-Karten, durch die versicherte Person grobfahrlässig verursacht • Kundenkarten für bargeldlosen Zahlungsverkehr, wurden, beispielsweise, wenn eine unterschriftspflichtige Karte nicht unterzeichnet ist, der PIN Code auf der Karte welche in der Schweiz herausgegeben wurden. notiert, die sofortige Verlustmeldung unterlassen wird oder Voraussetzung für diesen Service ist, dass die Kartenan- die vom Kartenherausgeber festgelegten Pflichten verletzt gaben auf dem aktuellen Stand sind. Voraussetzung ist werden. ferner eine schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilte 502.3 Versicherte Leistungen Vollmacht der versicherten Person, welche Zurich ermäch- Entschädigt wird der Teil des Schadens, den eine versi- tigt, die Karten bei den jeweiligen Herausgeber sperren cherte Person gemäss Allgemeinen Geschäftsbedingun- zu lassen. gen des Kartenherausgebers selber zu tragen hat, im Die Sperrung wird auf Grund der Meldung einer versi Maximum bis CHF 5’000 pro Karte bzw. CHF 10’000 für cherten Person über 0800 80 80 80 (aus dem Ausland alle Karten zusammen pro Ereignis, sofern nichts anderes +41 44 628 98 98) veranlasst. Sofern der Kartenheraus vereinbart wurde. geber keinen Sperrservice rund um die Uhr zur Verfügung hat, erfolgt die Sperrung am nächsten Arbeitstag. Die ver- sicherten Leistungen im Zusammenhang mit dem Miss- brauch von Karten (Art. 502 und 503) bleiben bestehen, so lange die zu verständigenden Herausgeber nicht er- reicht werden können. 13
Relax Assistance Art. 503 503.2 Einschränkung des Deckungsumfanges Missbräuliche Nutzung von SIM-Karten Die Leistungspflicht entfällt, wenn der Diebstahl nicht innert 24 Stunden Zurich oder dem Herausgeber der 503.1 Versicherte Schäden SIM-Karte gemeldet wird. Versichert ist der Vermögensschaden (Kosten von Ge- sprächen, SMS, MMS und Datenübertragung) aufgrund 503.3 Versicherte Leistungen von missbräuchlicher Nutzung von SIM-Karten durch Per- Übernommen werden die anhand der entsprechenden sonen, die nicht dem versicherten Personenkreis angehö- Rechnung belegten Kosten durch die missbräuchliche ren, in der Zeit zwischen dem Diebstahl und der Sperrung. Nutzung bis zu einem Maximalbetrag von CHF 1’000. Pannenhilfe Art. 600 Art. 602 Örtliche Geltung Versicherte Ereignisse Die Versicherung gilt für Schadenereignisse, die in der Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug infolge Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, in den Staaten einer Panne oder eines Kaskoereignisses nicht mehr be- Europas sowie in den Mittelmeerrand- und Inselstaaten nützt werden kann. eintreten. Bei Transport über Meer wird der Versiche- Als Panne gilt auch, wenn sich der Schlüssel im verschlos- rungsschutz nicht unterbrochen, wenn Abgangs- und Be- senen Fahrzeug befindet, die elektronische Schliessvor- stimmungsort innerhalb der örtlichen Geltung liegen. richtung nicht mehr öffnet oder der Schlüssel bzw. das In folgenden Staaten gilt die Versicherung jedoch nicht: Schloss beschädigt sind. Weissrussland, Moldawien, Ukraine, Russische Födera- Als Kaskoereignis gelten Kollision, Feuer-, Elementar-, tion, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Glas-, Marder- oder Parkschäden sowie Vandalismus, Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen und Syrien. Diebstahl oder Diebstahlversuch. Art. 601 Art. 603 Versicherte Fahrzeuge Versicherte Leistungen im In- und Ausland 601.1 Versicherte Fahrzeuge Die Leistungen umfassen Variante Basic Die Versicherung gilt für die in der Schweiz und im Fürs- 603.1 Hilfe vor Ort tentum Liechtenstein immatrikulierten Motorfahrzeuge die Organisation und Kostenübernahme für die Wieder- bis 3’500 kg Gesamtgewicht, sofern sie auf eine versi- herstellung der Fahrbereitschaft, soweit dies vor Ort cherte Person eingelöst sind oder von einer solchen möglich ist. In diesem Rahmen werden die Kosten für den gelenkt werden. Ersatz von Kleinteilen wie z. B. Kabeln, Briden, Schläuchen, Sicherungen usw. (ohne Batterie) übernommen. Variante Plus Die Versicherung gilt zusätzlich für die in der Schweiz und Weitergehende Reparaturkosten sind nicht versichert; im Fürstentum Liechtenstein als Wohnmobil immatrikulier- 603.2 Bergungskosten ten Motorfahrzeuge ab 3’500 kg bis 9’000 kg Gesamt die Kosten für eine notwendige Bergung des Motorfahr- gewicht, sofern sie auf eine versicherte Person eingelöst zeuges und des Anhängers bis maximal CHF 2’000; sind oder von einer solchen gelenkt werden. 603.3 Abschleppkosten Die Versicherung erstreckt sich in beiden Varianten auf die Übernahme der Abschleppkosten bis zur nächstgele- sämtliche im Fahrzeug mitreisenden Personen. genen, für die Reparatur geeigneten Garage, sofern die 601.2 Anhänger Fahrbereitschaft vor Ort nicht wiederhergestellt werden Vom versicherten Motorfahrzeug gezogene Anhänger sind kann; ebenfalls mitversichert. Dies gilt auch, wenn nur der An- 603.4 Standgebühren hänger von der Panne betroffen ist. die Übernahme von Standgebühren bis CHF 500, sofern 601.3 Nicht versicherte Motorfahrzeuge das Fahrzeug nicht mehr benutzbar ist; Nicht versichert sind Motorfahrzeuge, welche 603.5 Mehrkosten • zur gewerbsmässigen Vermietung an Selbstfahrer (z. B. die Übernahme der Kosten bis maximal CHF 5’000, sofern Mietfahrzeuge, Mobility-Fahrzeuge) bzw. zu gewerbsmäs- das Fahrzeug nicht mehr benutzbar ist, für sigen Personentransporten (z. B. Taxi) verwendet werden, • ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug (sofern verfügbar) • mit Händlerschildern verwendet werden, während der ausgewiesenen Reparaturdauer; • provisorisch immatrikuliert sind. 14
Relax Assistance – b eim Ausfall eines Wohnmobils über 3,5 t Gesamt 603.10 Treibstoffmangel, entleerte Batterie gewicht werden die Kosten eines Personenwagens die Kosten für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft als Ersatzfahrzeug übernommen; (ohne Treibstoffkosten) bzw. bei reinen Elektrofahrzeugen – im Totalschadenfall sind die Leistungen für ein Ersatz- die Abschleppkosten zur nächsten Ladestation, wenn fahrzeug auf 15 Tage beschränkt; das Fahrzeug mangels Treibstoff oder infolge entleerter Batterien/Akkus stehen bleibt. • die notwendige Unterkunft; • die Weiter- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrs Wurde das Fahrzeug falsch betankt, werden die Ab- mitteln oder Taxi; schleppkosten zur nächsten Garage übernommen. • den Transport des Gepäcks, sofern dies mit der organi- Nicht versichert sind die Kosten für Folgeschäden wie sierten Mobilitätslösung nicht möglich ist; z. B. Schäden am Motor und Katalysator. • nicht bezogene gebuchte Leistungen für den Aufenthalt; • die Überführung des reparierten Fahrzeuges in der Art. 604 Schweiz; Zusätzlich versicherte Leistungen ausserhalb CH/FL • die Überführung des unreparierten Fahrzeuges in der Die Leistungen umfassen Schweiz, sofern das Fahrzeug repariert wird, die Repara- tur vor Ort aber nicht möglich ist. 604.1 Speditionskosten für Ersatzteile die Übernahme der Speditionskosten für Ersatzteile bei Eine Kumulation mit Leistungen aus der Deckung Reise- Reparaturen im Ausland, damit die Weiterreise möglich ist; schutz ist nicht möglich. 604.2 Feststellung des Schadenausmasses Die Kosten für Zusatzversicherungen, das Auftanken sofern notwendig, die Abklärungen zur Beurteilung der bzw. Schäden am Mietfahrzeug werden nicht über Rückführung des Fahrzeuges durch die Notrufzentrale. nommen. Die Kosten für diese Abklärungen sind auf CHF 500 be- Kann kein Mietfahrzeug organisiert werden, weil z. B. die grenzt; Vorgaben des Vermieters nicht erfüllt werden (Mindest 604.3 Rückführung des Fahrzeuges aus dem Ausland alter, Kreditkarte, usw.), werden die Kosten für öffentliche die Kosten für die Rückführung des reparierten, unrepa- Verkehrsmittel übernommen. rierten nicht mehr benutzbaren oder wieder aufgefun 603.6 Mehrkosten für Tiertransporte denen Fahrzeuges aus dem Ausland zur üblicherweise die Mehrkosten für den Transport von mitreisenden benützen Reparaturwerkstatt in der Schweiz und dem Hunden oder Katzen bis maximal CHF 1’000; Fürstentum Liechtenstein. Die Kosten dafür sind jedoch auf den Zeitwert des Fahrzeuges nach Eintritt des ver 603.7 Ersatzfahrer sicherten Ereignisses limitiert. Die Rückführung des unre- die Kosten für einen Chauffeur zur Heimholung des Fahr- parierten Fahrzeuges ist nur versichert, sofern das Fahr- zeuges samt Insassen, wenn der Lenker infolge Tod, Unfall zeug repariert wird; bzw. schwerer Erkrankung oder unbekannten Verbleibes nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zu lenken und 604.4 Verzollung und Verschrottung im Ausland kein weiterer Insasse einen Führerausweis besitzt. die Kosten für die Verzollung und den Transport des Fahr- zeuges zur nächsten Verschrottungsstelle, inklusive 603.8 Autofähren, Autozug Verschrottungskosten, wenn ein Totalschaden vorliegt. die Mehrkosten für neue Billette von Autofähren oder Autozügen bis maximal CHF 1’000, wenn aufgrund eines versicherten Ereignisses der Anschluss an die Autofähre Art. 605 oder den Autozug verpasst wird. Haftung im Zusammenhang mit der Dienstleistungs erbringung 603.9 Schlüsselverlust • die Kosten der Pannenhilfe vor Ort; Die Dienstleistungserbringung, resp. die Organisation rfolgt im Auftrag der versicherten Person und kann e • die Kosten für das Abschleppen zur nächstgelegenen aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Ausland unter- Garage; schiedlich sein. Zurich übernimmt keine Haftung für • Kosten für das Holen oder das Zusenden des Ersatz- Schäden, welche durch beauftragte Leistungserbringer schlüssels; verursacht werden. • Kosten für die Weiterfahrt mit öffentlichen Verkehrs mitteln und für die Unterkunft bis max. CHF 2’000 Diese Aufzählung ist abschliessend. Ausgeschlossen sind Schlossänderungskosten am Fahrzeug. 15
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