Relax Assistance - Zürich Versicherung

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Relax Assistance - Zürich Versicherung
Ausgabe 10/2021

Relax Assistance
Kundeninformation nach VVG
und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Wir sind für Sie da.
Zurich Help Point: 0800 80 80 80
Aus dem Ausland: +41 44 628 98 98
Relax Assistance

Inhaltsverzeichnis
Art.Seite                                              Art.Seite

Produktübersicht                                   3   Missbrauch von Kunden-, Kredit-, Bank-,
                                                        Post- und SIM-Karten                             13
Kundeninformation                                  4
                                                        500 Örtliche Geltung                            13
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)               501 Kartensperrservice                          13
Ausgabe 10/2021                                    5   502 Missbrauch von Kunden-, Kredit-, Bank- und
                                                             Postkarten                                  13
Gemeinsame Bestimmungen                            5
                                                        503 Missbräuliche Nutzung von SIM-Karten        14
1 Vertragsgrundlagen                              5
2 Versicherte Personen                            5   Pannenhilfe                                      14
3 Beginn und Dauer der Versicherung               6   600 Örtliche Geltung                            14
4 Prämienzahlung und Vertragsanpassungen          6   601 Versicherte Fahrzeuge                       14
5 Generelle Ausschlüsse                           6   602 Versicherte Ereignisse                      14
6 Schadenfall                                     7   603 Versicherte Leistungen im In- und Ausland   14
7 Verletzung von Obliegenheiten                   7   604 Zusätzlich versicherte Leistungen
8 Verrechnung                                     7        ausserhalb CH/FL                            15
9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand             7   605 Haftung im Zusammenhang mit der
                                                             Dienstleistungs­erbringung                  15
10 Mitteilungen an Zurich                         7
                                                        606 Ausschlüsse                                 16
11 Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen    7
                                                        Selbstbehaltsausschluss für Mietfahrzeuge        16
Annullierungskosten                                8
                                                        700 Örtliche Geltung                            16
100 Örtliche Geltung                              8
                                                        701 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes   16
101 Versicherte Reisen und Veranstaltungen        8
                                                        702 Versicherte Fahrzeuge                       16
102 Versicherte Ereignisse                        8
                                                        703 Versicherte Ereignisse                      16
103 Versicherte Leistungen                        9
                                                        704 Versicherte Leistungen                      16
104 Ausschlüsse                                   9
                                                        705 Ausschlüsse                                 16
105 Leistungsgrenzen                              9
                                                        Home Care Service                                17
Reiseschutz                                       10
                                                        800 Örtliche Geltung                            17
200 Örtliche Geltung                             10
                                                        801 Versicherte Ereignisse und Leistungen       17
201 Versicherte Ereignisse                       10
                                                        802 Einschränkungen des Versicherungsumfanges   17
202 Versicherte Leistungen                       10
203 Zusätzlich versicherte Ereignisse und              Reiserechtsschutz im Ausland                     18
    Leistungen                                    11   900 Zeitliche Geltung                           18
Ersatzreise                                       12   901 Örtliche Geltung                            18
300 Örtliche Geltung                             12   902 Versicherte Rechtsgebiete                   18
301 Versicherte Ereignisse                       12   903 Eintritt eines Rechtsfalles                 18
302 Versicherte Leistungen                       12   904 Versicherte Leistungen                      19
303 Ausschlüsse                                  12   905 Ausschlüsse                                 19
304 Leistungsgrenzen                             12   906 Leistungskürzungen                          20
                                                        907 Abwicklung eines Rechtsfalles               20
Reisegepäck und Gepäckverspätung                  12
                                                        908 Meinungsverschiedenheiten                   21
400 Örtliche Geltung                             12
401 Versicherte Sachen                           12
402 Versicherte Ereignisse und Kosten            12
403 Ausschlüsse                                  12
404 Selbstbehalt                                 13
405 Schadenermittlung                            13

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Relax Assistance

Produktübersicht

                                                Paket mit       Paket ohne      Paket ohne                    Annullierungs-
Deckungen                                                                                     Pannenhilfe
                                              ­Pannenhilfe     ­Pannenhilfe    Rechtsschutz                      kosten

Annullierungskosten

Reiseschutz

Ersatzreise

Home Care Service

Reise-Rechtsschutz im Ausland

Pannenhilfe

Reisegepäck und ­Gepäckverspätung

Missbrauch Kreditkarten & Sperrservice

Selbstbehaltsausschluss für Mietfahrzeuge

  Deckungen sind in der gewählten Option inklusive      Deckungen sind zusätzlich wählbar

                                                                                                                               3
Relax Assistance

Kundeninformation
Die nachstehende Kundeninformation gibt einen Überblick      Missbrauch von Kreditkarten & Sperrservice:
über das Versicherungsunternehmen und den wesent­            Übernahme von Kosten im Zusammenhang bei miss-
lichen Inhalt des Versicherungsvertrags. Die Rechte und      bräuchlicher Verwendung von Kreditkarten.
Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich abschlies-
                                                             Selbstbehaltsausschluss für Mietfahrzeuge:
send aus den Vertragsunterlagen (Antrag/Offerte, Police,
                                                             Übernahme des Selbstbehaltes aufgrund eines Schadens
Versicherungsbedingungen) und den anwendbaren
                                                             am Mietfahrzeug.
­Gesetzen, insbesondere dem Bundesgesetz über den
 Versicherungsvertrag (VVG).                                 Wichtige allgemeine Ausschlüsse betreffen
                                                             • Ereignisse, welche bei Reisebuchung oder Vertrags­
                                                                abschluss bereits eingetreten sind oder deren Eintritt
Wer ist der Versicherer?
                                                                ­erkennbar ist;
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Sitz am         • Nuklearereignisse;
Mythenquai 2 in 8002 Zürich («Zurich») und mit Bezug auf
                                                             • Teilnahme an Rennen oder ähnlichen Wett- oder
die Rechtsschutzversicherung die Orion Rechtsschutz-
                                                                 ­Trainingsfahrten.
Versicherung AG mit Sitz in der Aeschenvorstadt 50,
4002 Basel («Orion»), beide beaufsichtigt durch die Eidge-
nössische Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA (Laupen-         Handelt es sich um eine Summen- oder um eine
strasse 27, 3003 Bern).                                      Schadenversicherung?
                                                             Die Assistanceversicherung ist eine Schadenversiche-
Welche Risiken sind versichert und was ist der Umfang        rung. Für die Ausrichtung und die Höhe der Versiche-
des Versicherungsschutzes?                                   rungsleistungen ist der Schaden, der aufgrund des versi-
                                                             cherten Ereignisses eingetreten ist, massgebend.
Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versiche-
rungsschutzes ergeben sich aus den Vertragsunterlagen
und werden durch die dort aufgeführten Ausschlüsse ein-      Welche Prämie ist geschuldet?
geschränkt.
                                                             Die Höhe der Prämien hängt von den versicherten Risiken
Mit der Relax Assistance Reiseversicherung können ein-       und dem gewünschten Versicherungsschutz ab. Alle
zeln oder kombiniert folgende Deckungen abgeschlossen        ­Angaben zu den Prämien und möglichen Gebühren (z. B.
werden:                                                      Steuern, Ratenzahlung) sind in den Vertragsunterlagen
                                                             enthalten. Die Prämien sind mit Beginn der Versicherungs-
Annullierungskosten:
                                                             periode zu bezahlen, wenn die Vertragsunterlagen keine
Übernahme der gesetzlich oder vertraglich geschuldeten
                                                             andere oder die Prämienrechnung keine spätere Fälligkeit
Annullierungskosten, wenn die Reise nicht angetreten
                                                             bestimmen.
­werden kann.
                                                             Zurich kann die Prämien und die Versicherungsbedingun-
Reiseschutz:
                                                             gen auf ein neues Versicherungsjahr anpassen. In diesem
Übernahme von Rückreisekosten und gewisse andere
                                                             Fall hat der Versicherungsnehmer nach Massgabe der
Mehrkosten, wenn die Reise abgebrochen werden muss.
                                                             Versicherungsbedingungen ein Kündigungsrecht.
Ersatzreise:
Übernahme der Kosten der gebuchten Reise nach einer
                                                             Welche weiteren Pflichten hat der Versicherungs­
medizinisch notwendige Repatriierung während der Reise.
                                                             nehmer?
Home Care Service:
                                                             Die Pflichten ergeben sich aus den Versicherungsbedin-
Übernahme der Kosten für die Behebung einer Notsitua-
                                                             gungen und dem VVG. Wichtige Pflichten sind z. B.:
tion am Wohnsitz des Versicherungsnehmers.
                                                             • Meldung bei Änderung einer deklarierten Tatsache
Reiserechtsschutz im Ausland:
                                                             • unverzügliche Meldung eines Versicherungsfalles
Unterstützung bei gewissen reisebezogenen Rechtsfällen
                                                                ­(Schadenanzeige)
im Ausland, inkl. Übernahme von Anwalts- und Verfahrens-
kosten.                                                      • Mitwirkung bei Abklärungen (z. B. im Schadenfall)
                                                             • Für die Minderung des Schadens zu sorgen und in
Pannenhilfe:
                                                                 Rechtsschutzfällen keine Forderungen anzuerkennen
Übernahme der Kosten für die Behebung von Pannen und
Sicherstellung der Mobilität.
Reisegepäck und Gepäckverspätung:
Übernahme von Kosten bei Verlust, Beschädigung und
Zerstörung des Reisegepäcks.

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Relax Assistance

Wann beginnt und wann endet die Versicherung?                 Die ­Datenschutzerklärung von Zurich kann unter
                                                              www.zurich.ch/datenschutz abgerufen oder unter Zürich
Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der
                                                              Versicherungs-Gesellschaft AG, Datenschutz, Postfach,
Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist.
                                                              8085 Zürich, datenschutz@zurich.ch bezogen werden.
Der Vertrag wird in der Regel durch ordentliche Kündigung     Diejenige von Orion kann unter www.orion.ch/datenschutz
beendet. Diese ist jeweils bis spätestens 3 Monate vor Ab-    abgerufen oder unter Orion Rechtsschutz-Versicherung
lauf des Vertrages bzw., sofern vereinbart oder gesetzlich    AG, Datenschutz, Aeschenvorstadt 50, 4002 Basel,
vorgesehen, des Versicherungsjahres möglich. Wird der         ­datenschutz@orion.ch bezogen werden.
Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend
um ein Jahr.
                                                              Kann der Vertrag widerrufen werden?
Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich auf-
                                                              Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Ab-
grund der Versicherungsbedingungen sowie des VVG.
                                                              schluss des Vertrages oder die Erklärung zu dessen
Der Versicherungsschutz gilt für Schäden, die während         ­Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den
der Versicherungsdauer (nach Versicherungsbeginn               Nachweis durch Text ermöglicht, innert 14 Tagen wider­
und vor Vertragsende) eintreten. Der Reiserechtsschutz         rufen.
im Ausland gilt für Rechtsfälle, die während der Versi­
                                                              Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer
cherungsdauer eintreten, sofern auch das Rechtschutzbe-
                                                              am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf Zurich
dürfnis während der Versicherungsdauer eintritt und der
                                                              mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.
Fall während der Versicherungsdauer angemeldet wird.

                                                              Erhält der Broker eine Vergütung?
Wie behandeln Zurich und Orion Personendaten?
                                                              Wenn ein Dritter, z. B. ein ungebundener Vermittler (Broker),
Zurich und Orion bearbeiten im Zusammenhang mit
                                                              die Interessen des Versicherungsnehmers bei Abschluss
dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung
                                                              oder Betreuung dieses Versicherungsvertrags wahrnimmt,
und zu weiteren Zwecken Daten, die sich auf natür-
                                                              ist es möglich, dass Zurich gestützt auf eine Vereinbarung
liche Personen beziehen (Personendaten). Nähere Infor-
                                                              mit diesem Dritten für seine Tätigkeit eine Vergütung be-
mationen zu dieser Bearbeitung (u. a. den Zwecken,
                                                              zahlt. Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informa-
den Empfängern von Daten, der Aufbewahrung und
                                                              tionen darüber, so kann er sich an den Dritten wenden.
den Rechten der betroffenen Personen) finden sich
in den Datenschutzerklärungen der Zurich und Orion.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 10/2021
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1                                                        Art. 2
Vertragsgrundlagen                                            Versicherte Personen
Der Versicherungsschutz richtet sich nach der gewählten       Versichert sind je nach Vereinbarung folgende Varianten:
Versicherungslösung. Die Rechte und Pflichten der Ver-
                                                              Einzelperson
tragsparteien und der Umfang der Versicherung sind in
                                                              Versichert ist der Versicherungsnehmer.
der Police, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB) und den allfälligen zusätzlichen oder besonderen        Vorsorgedeckung für die Variante Einzelperson
Bedingungen festgelegt.                                       Bei Heirat, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                              oder eines Konkubinates gilt der Versicherungsschutz
Auf den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht
                                                              während der Dauer eines Jahres auch für die im gleichen
anwendbar, insbesondere das Bundesgesetz über den
                                                              Haushalt lebenden Personen. Es gelten die Limiten der
Versicherungsvertrag (VVG).
                                                              ausgewählten Deckung (Einzelperson).
Versicherer sind
                                                              Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich und für
                                                              Versichert sind der Versicherungsnehmer und sämtliche
die Rechtsschutzversicherung die Orion Rechtsschutz-
                                                              Personen, die mit ihm in Wohngemeinschaft leben oder
Versicherung AG, Basel.
                                                              als Wochen- oder Wochenendaufenthalter regelmässig in
                                                              seinen Haushalt zurückkehren.
                                                              Hat der Lebenspartner einen eigenen Wohnsitz, so gilt
                                                              dieser nicht als versicherte Person.

                                                                                                                          5
Relax Assistance

Minderjährige Kinder                                          Zurich hat dem Versicherungsnehmer die neuen Prämien
Minderjährige Kinder der versicherten Personen sind im        bzw. Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ab-
Rahmen der jeweils vereinbarten Leistungen für gemein-        lauf des Versicherungsjahres bekannt zu geben. Der Ver­
same Reisen mit diesen ebenfalls versichert, auch wenn        sicherungsnehmer hat hierauf das Recht, den Versiche-
sie nicht mit ihnen in Wohngemeinschaft leben (gilt für       rungsvertrag in seiner Gesamtheit oder den von der
beide Varianten).                                             Erhöhung betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versi-
                                                              cherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss Zurich
                                                              spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres zu­
Art. 3
                                                              gegangen sein. Unterlässt er die Kündigung, gilt dies als
Beginn und Dauer der Versicherung
                                                              Zustimmung zur Anpassung des Versicherungsvertrages.
Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police
                                                              Nicht zur Kündigung berechtigen:
aufgeführt ist und gilt für Ereignisse bzw. Schäden, die
während der Versicherungsdauer eintreten.                     • Erhöhung von Ratenzuschlägen;
                                                              • Einführung oder Änderung von gesetzlichen Abgaben
Der Vertrag verlängert sich jeweils stillschweigend um ein
                                                                 (z. B. eidg. Stempelabgabe);
Jahr, wenn er nicht auf Ablauf oder das Ende des dritten
oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer      • gesetzlich oder behördlich angeordnete Vertragsanpas-
Frist von drei Monaten schriftlich oder in einer anderen         sungen, Änderungen von Prämien bzw. Leistungen zu
Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt          Gunsten des Versicherungsnehmers.
wird. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spä-    Verzugsfolgen
testens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist     Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht
bei der anderen Vertragspartei eintrifft.                     nicht nach, so wird er zur Zahlung aufgefordert und hat
Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen,       die Mahnkosten sowie Verzugszinsen zu zahlen.
­endet er am Tag, der in der Police aufgeführt ist.
Wegzug ins Ausland                                            Art. 5
Bei definitivem Wegzug ins Ausland endet die Versiche-        Generelle Ausschlüsse
rung auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofort,              Von der Versicherung ausgeschlossen sind die Folgen im
­anderenfalls auf die nächste Prämienfälligkeit. Bei einem    Zusammenhang mit
 Wegzug ins Fürstentum Liechtenstein kann die Versiche-
                                                              • Unruhen aller Art sowie Natur- und Umweltkatastrophen,
 rung auf Wunsch des Versicherungsnehmers unter
                                                                 kriegerischen und terroristischen Ereignissen. Ausnah-
 ­Ausschluss der Reise-Rechtsschutzversicherung weiter-
                                                                men sind in Annullierungskosten (Art. 102.9 und 102.10)
  geführt werden.
                                                                 und Reiseschutz (Art. 201.3) umschrieben;
                                                              • Kernspaltung, Kernverschmelzung, radioaktivem Mate-
Art. 4                                                           rial, radioaktiver Kontamination sowie irgendwelchen
Prämienzahlung und Vertragsanpassungen                           ­nuklearen Sprengkörpern oder irgendwelchen Nuklear-
   Prämiengrundlagen                                              waffen, und den dagegen ergriffenen Massnahmen;
   Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsum-       • der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wett-
fang sowie den Angaben des Versicherungsnehmers.                  oder Trainingsfahrten mit Motorfahrzeugen, Motorschlit-
­Ändert sich eine dieser Angaben (ausser das Alter), ist          ten oder Motorbooten auf abgesperrten Strecken;
 ­Zurich unverzüglich zu informieren. Zurich hat hierauf      • versicherten Ereignissen, die bei Reisebuchung, Offert-
  das Recht, den Vertrag an die geänderten Verhältnisse           bzw. Antragstellung oder Vertragsabschluss bereits ein-
  ­anzupassen.                                                    getreten waren oder deren Eintritt zu diesem Zeitpunkt
Ratenzahlung                                                      erkennbar war. Bei chronischen Erkrankungen besteht
Bei Ratenzahlung ist ein Zuschlag zu entrichten. Zurich ist       Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen einer ärzt-
berechtigt, den Zuschlag per Hauptfälligkeit anzupassen.          lich attestierten, unerwarteten, akuten Verschlimmerung
Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall das Recht,             annulliert werden muss. Voraussetzung ist, dass zum
die Zahlungsweise zu ändern. Die Mitteilung des Versiche-         Zeitpunkt der Reisebuchung der Gesundheitszustand
rungsnehmers muss spätestens am Datum der Prämien-                stabil und die Person reisefähig war;
fälligkeit bei Zurich eintreffen.                             • Verstoss gegen gesetzliche Auflagen (z. B. Ausweis­
                                                                  entzug);
Saldi
Die Vertragsparteien verzichten auf die Einforderung von      • Verbrechen;
Saldi aus Prämienabrechnungen unter CHF 5.                    • Regressansprüchen Dritter;
Vertragsanpassungen                                           • Selbstbehalten aus anderen Versicherungspolicen.
Zurich kann, mit Wirkung ab dem folgenden Versiche-
rungsjahr, den Vertrag anpassen (z. B. Prämien erhöhen,
Versicherungsbedingungen anpassen, Selbstbehalts­
regelungen ändern).
6
Relax Assistance

Art. 6                                                         Art. 7
Schadenfall                                                    Verletzung von Obliegenheiten
Zurich übernimmt die Organisation der versicherten Leis-       Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Oblie-
tungen. Für notwendige Hilfeleistungen bzw. im Schaden-        genheiten oder Sorgfaltspflichten können die Leistungen
fall ist Zurich unverzüglich zu benachrichtigen: Telefon       abgelehnt oder gekürzt werden. Dieser Nachteil tritt nicht
0800 80 80 80, aus dem Ausland +41 44 628 98 98.               ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als un­
                                                               verschuldet anzusehen ist oder die Verletzung keinen Ein-
In Rechtsschutzfällen sind die Artikel 907 und 908 mass-
                                                               fluss auf den Eintritt oder den Umfang des Schadens
gebend.
                                                               ­gehabt hat.
Die versicherte Person ist verpflichtet, die notwendigen
                                                               Die wegen Zahlungsunfähigkeit versäumte Prämienzah-
Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen und die
                                                               lung gilt nicht als unverschuldet.
Weisungen von Zurich bzw. Orion zu befolgen.
Sachverhaltsermittlung
                                                               Art. 8
Die versicherte Person hat bei Abklärungen des Sachver-
                                                               Verrechnung
haltes mitzuwirken und Zurich bzw. Orion alle erforderli-
chen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Sie hat diese          Zurich kann ihre ausstehenden Forderungen gegenüber
bei Dritten zuhanden von Zurich bzw. Orion einzuholen          dem Versicherungsnehmer mit dessen Ansprüchen
und Dritte schriftlich zu ermächtigen, Zurich bzw. Orion die   auf Entschädigung aus Schadenfällen bzw. Prämienrück-
entsprechenden Informationen, Unterlagen usw. heraus­          erstattung verrechnen.
zugeben. Zurich bzw. Orion sind berechtigt, eigene Ab-
klärungen vorzunehmen.
                                                               Art. 9
Der behandelnde Arzt ist bei Erkrankung, Schwanger-            Anwendbares Recht und Gerichtsstand
schaft oder Unfall gegenüber Zurich von der Schweige-
                                                               Für den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht
pflicht zu entbinden.
                                                               anwendbar.
Wegfall der Leistungspflicht
                                                               Als Gerichtsstand stehen dem Versicherungsnehmer oder
Sofern eine versicherte Hilfsmassnahme aufgrund des
                                                               dem Anspruchsberechtigten wahlweise zur Verfügung:
Verhaltens des Anspruchsberechtigten, nicht durch Zurich
angeordnet, organisiert bzw. durchgeführt werden kann,         • Basel oder Zürich;
entfällt die Leistungspflicht für diese Massnahme.             • der schweizerische oder liechtensteinische Wohnsitz
                                                                  oder der Sitz des Versicherungsnehmers oder An-
Diese Einschränkung gilt nicht für die Annullierungskosten,
                                                                  spruchsberechtigten.
ausser wenn die Annullation einer Reise aufgrund von
­Ereignissen gemäss Art. 102.5, 102.9 und 102.10 in Be-
 tracht gezogen wird. In diesem Fall ist Zurich vorgängig zu   Art. 10
 kontaktieren, wenn der Zeitpunkt der geplanten Abreise        Mitteilungen an Zurich
 mehr als 30 Tage in der Zukunft liegt.
                                                               Schriftliche Mitteilungen sind an die Zürich Versicherungs-
Ansprüche gegenüber Dritten                                    Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich, zu richten.
Hat eine versicherte Person gesetzliche oder vertragliche
Ansprüche gegenüber anderen Leistungserbringern und/
                                                               Art. 11
oder Dritten oder sind Leistungen aus Gönnerschaften
                                                               Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen
vorgesehen, beschränkt sich der Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag auf den Teil der Leistungen, welche die­        Zurich und Orion gewähren keine Deckung und sind nicht
jenigen des anderen Leistungserbringers und/oder Dritten       verpflichtet, Zahlungen oder andere Leistungen zu er­
übersteigen.                                                   bringen, soweit anwendbare Wirtschafts-, Handels- und
                                                               Finanzsanktionen verletzt würden.
 In solchen Fällen kann ein Vorschuss auf versicherte Leis-
 tungen gewährt werden. Der Anspruchsberechtigte hat
­jedoch seine Ansprüche gegenüber den Leistungserbrin-
gern und/oder Dritten in der Höhe des Vorschusses Zurich
abzutreten.

                                                                                                                         7
Relax Assistance

Annullierungskosten
Art. 100                                                       •e
                                                                 ine versicherte Person, deren Lebenspartner oder Fa-
Örtliche Geltung                                                milienangehöriger infolge unbekannten Verbleibs ver-
                                                                misst wird und dies den Behörden gemeldet worden ist.
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
                                                               Versicherungsschutz im Zusammenhang mit psychischen
                                                               Leiden besteht nur, wenn ein Psychiater die ernsthafte
Art. 101
                                                               ­Erkrankung, resp. die Reiseunfähigkeit bestätigt.
Versicherte Reisen und Veranstaltungen
                                                               102.2 Beschäftigungsbezogene Zwischenfälle
Versichert sind:
                                                               • der Arbeitsvertrag der versicherten Person unerwartet
• gebuchte Ferienarrangements;                                   durch den Arbeitgeber gekündigt wird (eine selbstver-
• mehrtägige Sprach- und Ferienkursaufenthalte mit               schuldete Kündigung ist nicht versichert);
    ­gebuchter Unterkunft;                                     • der beim RAV (Regionale Arbeitsvermittlung) als arbeits-
• mehrtägige Kursaufenthalte für berufliche Aus- und             los gemeldete Versicherte Auflagen vom RAV befolgen
   ­Weiterbildung mit gebuchter Unterkunft;                       muss oder ein neues Arbeitsverhältnis annimmt; und
• gebuchte Flug-, Bahn- oder Schiffsreisen;                      als direkte Folge davon die bereits gebuchte Reise nicht
                                                                  antreten kann;
• Miete von Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Booten,
     Personenwagen, Campern oder Standplätzen für              102.3 Zwischenfälle aufgrund von Einbruch, Feuer-,
     ­Camper;                                                  Wasser- oder Elementarschäden
• Besuche einmaliger Veranstaltungen (auch ohne ge-           das Wohneigentum, die Mietwohnung, die Ferienwohnung
      buchtes Reisearrangement) mit Ticketpreisen ab           oder das Ferienhaus einer versicherten Person durch Ein-
      CHF 100 pro Person, wie z. B. Konzerte, Theaterauf­      bruch, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens schwer
      führungen (ohne Kurse);                                  beeinträchtigt wird und deren Anwesenheit vor Ort wäh-
                                                               rend der versicherten Reise oder Veranstaltung unerläss-
der versicherten Personen, ungeachtet wer die Buchung          lich ist;
oder Kosten übernommen hat. Bei gemeinsamen Reisen
und gesellschaftlichen Anlässen werden die Leistungen          102.4 Zwischenfälle von Transportmitteln
für den Reiseanteil der versicherten Personen erbracht.        • das von der versicherten Person benützte öffentliche
                                                                  Transportmittel zum Flughafen oder Bahnhof, welche auf
                                                                  Schweizer Gebiet liegen, Verspätung hat oder ausfällt;
Art. 102
                                                               • auf dem direkten Weg zum Abreiseort des gebuchten
Versicherte Ereignisse
                                                                  Arrangements das verwendete Privatfahrzeug oder Taxi
Versicherungsschutz besteht, sofern nach der Buchung              infolge eines Unfalls oder einer Panne ausfällt;
und vor Antritt der Reise (bzw. vor Beginn des Kursaufent-
                                                                102.5 Insolvenz, Konkurs
halts, der Mietdauer oder der Veranstaltung) die versi-
                                                                das von einer versicherten Person gebuchte Transport­
cherte Reise oder Veranstaltung nicht angetreten resp.
                                                               unternehmen infolge Insolvenz oder Konkurs seinen
besucht werden kann, weil:
                                                               ­Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann;
102.1 Gesundheitliche Zwischenfälle
                                                               102.6 Zwischenfälle von Haustieren
• eine versicherte Person ernsthaft erkrankt, schwer ver-
                                                               • der Hund oder die Katze der versicherten Person verun-
   unfallt, stirbt oder Schwangerschaftskomplikationen
                                                                  fallt oder erkrankt (Zeugnis eines Tierarztes notwendig)
   ­erleidet;
                                                                  und eine Unterbringung im Tierheim nicht möglich ist;
• eine ihr sehr nahe stehende Person (wie Familienange-
                                                               • die Betreuungsperson, bei welcher der Hund oder die
    hörige, nahe Verwandte, Lebenspartner, Pate) oder die
                                                                  Katze untergebracht werden sollte, infolge Unfall, Krank-
    Stellvertretung einer versicherten Person am Arbeits-
                                                                  heit oder Tod ausfällt. In diesem Fall werden ausschliess-
    platz, deren Anwesenheit erforderlich ist, ernsthaft er-
                                                                  lich die Kosten für ein Tierheim bis maximal CHF 1’000
    krankt, schwer verunfallt oder stirbt;
                                                                  übernommen.
• die versicherte Person die Reise nicht allein antreten
    möchte, weil der Reisepartner oder ein Familienangehö-     102.7 Dokumentendiebstahl
    riger des Reisepartners ernsthaft erkrankt, schwer ver­    die persönlichen Reisedokumente eines Versicherten
    unfallt ist oder stirbt;                                   ­gestohlen werden und der Diebstahl der zuständigen
                                                                ­Polizeibehörde gemeldet wird;
• die für die Betreuung von minderjährigen Kindern oder
    pflegebedürftigen Familienangehörigen vorgesehene          102.8 Gerichtsvorladungen
    Person infolge von Krankheit, Unfall oder Tod ausfällt     eine versicherte Person unerwartet eine gerichtliche Vor­
    und trotz Bemühungen keine geeignete Ersatzbetreuung       ladung als Zeuge erhält, sofern der Termin in die Reisezeit
    mehr organisiert werden kann;                              fällt und nicht verschoben werden kann.

8
Relax Assistance

102.9 Reisewarnungen                                          Art. 103
bei Antritt der Reise eine Reisewarnung bzw. -empfehlung      Versicherte Leistungen
einer Schweizer Behörde (z. B. Bundesrat, EDA – Eidge-
                                                              Ist die versicherte Person definitiv verhindert, werden die
nössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten,
                                                              gesetzlich oder vertraglich geschuldeten Annullierungs-
BAG – Bundesamt für Gesundheit) besteht im Zusammen-
                                                              kosten (inklusive Bearbeitungsgebühren) zurückerstattet.
hang mit:
• Unruhen aller Art;                                         Alternativ übernimmt Zurich
• gesundheitlichen Risiken aufgrund von Epidemien oder       • bei einer direkten Nachreise die Kosten für die bis zum
   Pandemien;                                                    Abreisetag nicht bezogenen Leistungen für den Aufent-
                                                                 halt und die entstehenden Mehrkosten;
• kriegerischen und terroristischen Ereignissen (dies gilt
   nicht bei kriegerischem oder terroristischem Einsatz       • die Kosten für die Umbuchung der Reise an eine andere
   von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen             Destination oder zu einem anderen Zeitpunkt;
   oder Wirkstoffen);                                         • bei Ausfall des Reisepartners aufgrund eines versicher-
                                                                 ten Ereignisses die Mehrkosten für den Einzelzimmer­
Bestand die Reisewarnung bzw. -empfehlung bereits
                                                                 zuschlag.
bei der Buchung oder Vertragsabschluss, werden keine
Leistungen erbracht ausser wenn die Reisewarnung              Die Kosten werden bis zum Betrag der ursprünglich
bzw. -empfehlung vor Reiseantritt aufgehoben und nach         ­gebuchten Reise übernommen.
einer bestimmten Zeit eine neue erlassen wird.
                                                              Die Übernahme der Annullierungskosten für berufliche
Werden gebuchte Reisen durch den Leistungserbringer           Aus- und Weiterbildungen (exkl. Reise- und Unterkunfts-
(Reiseunternehmer, Fluggesellschaft, etc.) geändert oder      kosten) ist auf CHF 5’000 pro Ereignis begrenzt. Vom Ar-
abgesagt, entfällt der Versicherungsschutz für diejenigen     beitgeber übernommene oder zu übernehmende Kosten
Kosten, welche rechtlich (z. B. aufgrund eines Gesetzes,      werden nicht ersetzt.
Abkommens oder Vertrages) durch den Leistungserbrin-
ger zu tragen sind.
                                                              Art. 104
102.10 Behördliche Massnahmen, Naturkatastrophen,             Ausschlüsse
Streiks, Elementarereignisse
                                                              Geschäftsreisen
eine versicherte Person oder eine mit dieser mitreisenden
                                                              Für Geschäftsreisen werden keine Leistungen erbracht.
Person die Reise aus folgenden Gründen nicht antreten
                                                              Werden geschäftliche Aktivitäten mit einer Privatreise
können:
                                                              kombiniert, werden die vereinbarten Leistungen für den
• Naturkatastrophen;                                         privaten Teil der Buchung anteilsmässig erbracht.
• Streiks;
                                                              Abonnemente
• Elementarereignisse (als Elementarereignisse gelten        Nicht versichert sind Leistungen für Abonnemente
   Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von
   75 km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Stein-    Nicht versicherte Ereignisse
   schlag oder Erdrutsch);                                    Nicht versichert sind Annullierungskosten, sofern die
                                                              ­Annullierung lediglich auf die Befürchtung von Gesund-
• Erlass von behördliche Massnahmen oder Auflagen,
                                                               heitsgefährdungen, Terrorakten, Flugzeug- und Schiffs­
   die nicht erfüllt werden können (Einreisesperren wegen
                                                               unglücken, Naturkatastrophen, inneren Unruhen, Kriegs­
   Fehlens von Visa oder anderer zur Einreise erforderli-
                                                               ereignissen oder auf Flugangst zurückzuführen ist.
   chen Dokumente, Impfungen oder Gesundheitstests
   ­sowie Anordnungen der Polizei nach Verkehrsunfällen
    oder Fahrzeugpannen gelten nicht als behördliche          Art. 105
    Massnahme);                                               Leistungsgrenzen
• Quarantänepflicht am Reiseziel oder in der Schweiz         Variante Einzelperson
    (auch wenn die Reise möglich ist), welche im Zeitpunkt    Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro Ereignis
    der Buchung oder des Vertragsabschlusses nicht vor-       begrenzt.
    hersehbar war.
                                                              Variante Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen
Werden gebuchte Reisen durch den Leistungserbringer           Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro versi-
(Reiseunternehmer, Fluggesellschaft, etc.) geändert oder      cherte Person und Ereignis, im Maximum auf CHF 80’000
abgesagt, entfällt der Versicherungsschutz für diejenigen     für alle Personen zusammen begrenzt.
Kosten, welche rechtlich (z. B. aufgrund eines Gesetzes,
Abkommens oder Vertrages) durch den Leistungserbrin-
ger zu tragen sind.

                                                                                                                            9
Relax Assistance

Reiseschutz
Art. 200                                                       •e
                                                                 ine Quarantänepflicht bei der Rückkehr in die Schweiz
Örtliche Geltung                                                oder das Fürstentum Liechtenstein auferlegt wird, wel-
                                                                che bei einer vorzeitigen Rückreise einer versicherten
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
                                                                Person nicht erfüllt werden muss;
                                                               Wird die Reise angetreten, obwohl eine Schweizer Be-
Art. 201
                                                               hörde (z. B. Bundesrat, EDA – Eidgenössisches Departe-
Versicherte Ereignisse
                                                               ment für auswärtige Angelegenheiten, BAG – Bundesamt
Versicherungsschutz besteht, wenn während einer Reise          für Gesundheit) mindestens 24 Stunden vor der Abreise
                                                               davon abgeraten haben oder empfohlen haben nicht zu
201.1 Gesundheitliche Zwischenfälle
                                                               reisen, entfällt die Leistungspflicht.
• eine versicherte Person ernsthaft erkrankt, schwer ver-
   unfallt, stirbt oder Schwangerschaftskomplikationen         Werden gebuchte Reisen durch den Leistungserbringer
   ­erleidet;                                                  (Reiseunternehmer, Fluggesellschaft, etc.) geändert oder
• eine versicherte Person zurückreisen muss, weil eine        abgesagt, entfällt der Versicherungsschutz für diejenigen
    sehr nahe stehende Person (beispielsweise Familien­        Kosten, welche rechtlich (z. B. aufgrund eines Gesetzes,
    angehörige, nahe Verwandte, Lebenspartner, Pate, Be-       Abkommens oder Vertrages) durch den Leistungserbrin-
    treuungsperson von nicht mitreisenden minderjährigen       ger zu tragen sind.
    Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen) oder die
    Stellvertretung einer versicherten Person am Arbeits-      Art. 202
    platz ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt oder stirbt;   Versicherte Leistungen
• eine mit einer versicherten Person reisende Begleitung
                                                               Die Leistungen umfassen pro Ereignis
    ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt oder stirbt;
• eine mitreisende Person im Zeitpunkt der Rück- oder         202.1 Such- und Rettungsaktionen sowie Transporte
    Weiterreise vermisst wird;                                 die notwendigen Such- und Rettungsaktionen sowie
                                                               Transporte für die vom Ereignis betroffenen versicherten
201.2 Zwischenfälle aufgrund von Einbruch, Feuer-,             Personen bis maximal CHF 30’000. Wird eine versicherte
Wasser- oder Elementarschäden                                  Person auch ohne ein versichertes Ereignis vermisst, über-
das Wohneigentum, die Mietwohnung, die Ferienwohnung           nimmt Zurich die Kosten einer behördlich eingeleiteten
oder das Ferienhaus einer versicherten Person durch Ein-       Suchaktion bis maximal CHF 30’000 pro Ereignis auch
bruch, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens schwer           dann, wenn die Person wohlbehalten aufgefunden wird.
beeinträchtigt wird und deren Anwesenheit vor Ort wäh-         In Entführungsfällen endet die Leistungspflicht für Such-
rend der geplanten Reise unerlässlich ist;                     kosten mit der Gewissheit der Entführung;
201.3 Unruhen, Krieg, Streiks, Elementarschäden,               202.2 Repatriierung
behördliche Massnahmen                                         bei ernsthafter Erkrankung oder schwerem Unfall der ver-
• Unruhen aller Art sowie Naturkatastrophen, Epidemien        sicherten Person die Repatriierung aufgrund medizini-
   und Pandemien, kriegerische und terroristische Ereig-       scher Notwendigkeit oder Rückreise auf deren Wunsch an
    nisse (ausser bei kriegerischem oder terroristischem       den ständigen Wohnort in der Schweiz oder dem Fürsten-
   ­Einsatz von atomaren, biologischen oder Chemischen         tum Liechtenstein bzw. das dortige Spital sowie die Kosten
    Waffen oder Wirkstoffen);                                  für die notwendigen medizinischen Begleitpersonen;
• Streiks oder Elementarereignisse (als Elementarereig-
                                                               202.3 Definitive Rückreise
    nisse gelten Hochwasser, Überschwemmung, Sturm
                                                               die entstehenden Transportmehrkosten für die Rückreise
    (= Wind von 75 km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck,
                                                               an den ständigen Wohnort in der Schweiz oder dem
    ­Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch)
                                                               ­Fürstentum Liechtenstein. Dabei wird hinsichtlich Art und
an der Reisedestination Leben oder Gesundheit der               Klasse des Transportmittels auf das für die Rückreise
­versicherten oder einer mitreisenden Person ernsthaft          ­gebuchte Transportmittel abgestellt;
 ­gefährden;
                                                               202.4 Vorübergehende Rückreise
  • behördliche Massnahmen oder Streiks eine Weiter- oder     bei einer vorübergehenden Rückreise die entstehenden
     Rückreise einer versicherten Person verhindern (Ein­      Transportmehrkosten für die Heimreise in die Schweiz
      reisesperren wegen Fehlens von Visa oder anderer zur     oder dem Fürstentum Liechtenstein und Rückkehr an den
      Einreise erforderlichen Dokumente, Impfungen oder        Ferienort (während der gebuchten Reise), sofern eine im
     ­Gesundheitstests sowie Anordnungen der Polizei nach      Voraus befristete Aufenthaltsdauer mit Rückreise gebucht
      Verkehrsunfällen oder Fahrzeugpannen gelten nicht        wurde. Dabei wird hinsichtlich Art und Klasse des Trans-
      als behördliche Massnahme);                              portmittels auf das für die Reise gebuchte Transportmittel
                                                               abgestellt. Die Auslagen für den nicht benützten Teil der
                                                               Reise werden nicht zurückerstattet. Auf eine Ersatzreise
                                                               besteht kein Anspruch;
10
Relax Assistance

202.5 Teilweise Nichtbenützung der gebuchten                  Art. 203
Leistungen                                                    Zusätzlich versicherte Ereignisse und Leistungen
bei vorzeitigem Abbruch der Reise, die nachgewiesenen
                                                              203.1 Transportmittelausfall
Kosten der nicht beanspruchten Leistungen (ohne Rück-
                                                              Verspätet sich nach Antritt einer gebuchten Reise das
reise) für jede mitreisende versicherte Person. Diese Leis-
                                                              ­gewählte Transportmittel um mindestens drei Stunden
tung entfällt für jede Person, welche Anspruch auf eine
                                                               oder fällt es infolge einer Panne oder eines Unfalles aus,
­Ersatzreise hat;
                                                               werden die zu Lasten der versicherten Person gehenden
Die Übernahme der nichtbenützten gebuchten Leistungen         Reisemehrkosten bis maximal CHF 1’000 pro Person
für berufliche Aus- und Weiterbildungen (exkl. Reise- und     übernommen.
Unterkunftskosten) ist auf CHF 5’000 pro Ereignis be-
                                                              Fällt das gewählte Transportmittel infolge Zahlungsunfä-
grenzt. Vom Arbeitgeber übernommene oder zu überneh-
                                                              higkeit des Betreibers aus, werden die zu Lasten der
mende Kosten werden nicht ersetzt.
                                                              ­versicherten Person gehenden Reisemehrkosten (in der
Die Leistungen sind in der Variante «Einzelperson» auf        ursprünglich gebuchten Klasse) bis maximal CHF 3’000
CHF 20’000 pro Ereignis, in der Variante «Alle im gleichen    pro Person übernommen.
Haushalt lebenden Personen » auf CHF 20’000 pro versi-
                                                              Eine Kumulation mit den Mehrkosten aus der Pannenhilfe
cherte Person und Ereignis, im Maximum auf CHF 80’000
                                                              (Art. 603.5) ist nicht zulässig.
für alle Personen zusammen, beschränkt, unabhängig von
der Anzahl der Buchungen.                                     Ist die Nachreise nicht möglich, werden die Kosten für die
                                                              nicht bezogenen gebuchten Leistungen übernommen.
202.6 Rückbegleitung von Kindern
                                                              Die Leistungen sind auf die vereinbarten Versicherungs-
bei ernsthafter Erkrankung, schwerem Unfall oder Tod der
                                                              summen im Rahmen der Annullierungskosten limitiert.
versicherten Person, die Organisation und Übernahme
der Reisekosten für eine Person, um mitreisende Kinder an     Nicht darunter fallen Leistungen, welche aufgrund eines
deren ständigen Wohnort in der Schweiz oder dem Fürs-         Gesetzes, Abkommens oder Vertrages durch Reise- und
tentum Liechtenstein zurückzubegleiten einschliesslich        Transportunternehmen etc. zu erbringen sind. Kein An-
die notwendigen Kosten für Unterkunft und Verpflegung;        spruch auf Leistungen besteht, wenn eine versicherte
                                                              ­Person für die Verspätung verantwortlich ist.
202.7 Benachrichtigung von Angehörigen
auf Wunsch des Versicherten die Orientierung der Ange-        203.2 Dokumentendiebstahl
hörigen oder des Arbeitgebers über den Sachverhalt            Werden die persönlichen Reisedokumente gestohlen und
und die getroffenen Massnahmen durch den von Zurich           verzögert sich deshalb die Weiter- oder Rückreise, werden
beauftragten Leistungserbringer;                              die entstehenden Mehrkosten bis CHF 1’000 pro Ereignis
                                                              übernommen. Der Verlust ist umgehend der zuständigen
202.8 Überführung
                                                              Polizeibehörde zu melden, ansonsten wird keine Leistung
die Kosten für die Bergung und Überführung des Leich-
                                                              erbracht.
nams eines Versicherten an den Wohnort in der Schweiz
oder dem Fürstentum Liechtenstein.                            Ist die Nachreise nicht möglich werden die Kosten für die
                                                              nicht bezogenen gebuchten Leistungen übernommen.
202.9 Zusätzlich versicherte Kosten
                                                              Die Leistungen sind auf die vereinbarten Versicherungs-
202.9.1 Besuchskosten
                                                              summen im Rahmen der Annullierungskosten limitiert.
Bei Spitalaufenthalt oder Todesfall einer versicherten Per-
son im Ausland, werden die Kosten für Besuche von nicht       203.3 Unbenutzbarkeit der gebuchten Unterkunft
mitreisenden Personen (Reise in der Economy Class,            Wird die gebuchte Unterkunft während der Reise wegen
­Unterkunft und Mehrkosten für Verpflegung) bis maximal       eines Feuer-, Elementar- oder Wasserschadens oder
 CHF 5’000 übernommen.                                        ­aufgrund einer Betriebsschliessung für den Versicherten
                                                               unbenutzbar, werden die Mehrkosten für Unterkunft und
202.9.2 Mehrkosten
                                                               Verpflegung bis CHF 1’000 pro versicherte Person über-
Die entstehenden Mehrkosten aufgrund eines versicher-
                                                               nommen.
ten Ereignisses, bis zu einem Betrag von CHF 1’000.
• für Transporte, Unterkunft und Verpflegung pro versi-      203.4 Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
   cherte, reisende Person (gilt auch bei notwendiger         Wird der Reiseveranstalter zahlungsunfähig und ist die
   ­Verlängerung des Aufenthaltes);                           Fortsetzung der gebuchten Reise deshalb nur noch
                                                              auf Kosten der versicherten Person möglich, werden die
• für den Transport von mitreisenden Hunden bzw. Katzen.
                                                              notwenigen Aufenthalts- und Rückreisekosten bevor-
Entschädigungen für Aufenthalt und Verpflegung aus            schusst. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Rückkehr
Art. 202.5 (Teilweise Nichtbenützung der gebuchten            ­zurückzuerstatten.
­Leistungen) werden in Abzug gebracht.
Belegte Telefonspesen werden im Rahmen dieser Limite
bis max. CHF 200 zurückerstattet.

                                                                                                                            11
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Ersatzreise
Art. 300                                                       Art. 303
Örtliche Geltung                                               Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.                         Keine Leistungen werden erbracht, wenn die Repatriie-
                                                               rung oder die Rückreise nicht durch Zurich organisiert
                                                               wird. Für Geschäftsreisen werden keine Leistungen er-
Art. 301
                                                               bracht. Werden geschäftliche Aktivitäten mit einer Privat-
Versicherte Ereignisse
                                                               reise kombiniert, werden die vereinbarten Leistungen für
Versicherungsschutz besteht, wenn eine versicherte Per-        den privaten Teil der Buchungen anteilsmässig erbracht.
son während einer gebuchten Reise ernsthaft erkrankt
oder schwer verunfallt und die Rückreise oder Repatriie-
                                                               Art. 304
rung auf Grund medizinischer Notwendigkeit erfolgt.
                                                               Leistungsgrenzen
Eine medizinische Notwendigkeit ist gegeben, wenn die
                                                               Variante Einzelperson
Behandlungsmöglichkeiten vor Ort ungenügend sind.
                                                               Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro Ereignis
                                                               begrenzt.
Art. 302
                                                               Variante Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen
Versicherte Leistungen
                                                               Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro versi-
Übernommen wird der vor Antritt bezahlte Reise- oder           cherte Person und Ereignis, im Maximum auf CHF 80’000
­Arrangementpreis für die repatriierte Person.                 für alle Personen zusammen begrenzt.

Reisegepäck und Gepäckverspätung
Art. 400                                                       Entschädigt werden die Reparatur- oder Reinigungskos-
Örtliche Geltung                                               ten. Bei Totalschäden, Diebstahl oder definitivem Verlust
                                                               werden die Kosten für die Neuanschaffung eines gleich-
Die Versicherung gilt weltweit auf Reisen, die entweder
                                                               wertigen Gegenstandes zur Zeit des Schadenfalles vergü-
weiter als 50 km (Luftlinie) vom ständigen Wohnort des
                                                               tet, im Maximum jedoch die Versicherungssumme.
Versicherten führen oder wenn unterwegs wenigstens ein-
mal auswärts übernachtet wird. Sie beginnt bei Antritt der     402.2 Gepäckverspätung
Reise nach Verlassen der Wohnung und endet bei der             Versichert sind die Kosten für unbedingt notwendige
Rückkehr mit Betreten der Wohnung.                             ­Anschaffungen von Ersatzgegenständen, die dadurch
                                                               entstehen, dass das zur Beförderung übergebene Reise-
                                                               gepäck verspätet ausgeliefert wird, bis maximal 30% der
Art. 401
                                                               Versicherungssumme für Reisegepäck.
Versicherte Sachen
Versichert ist privates Reisegepäck bis zu der in der Police
                                                               Art. 403
aufgeführten Versicherungssumme. Es umfasst sämtliche
                                                               Ausschlüsse
Sachen, welche die versicherten Personen zum persönli-
chen Gebrauch auf einer Reise mitführen oder einer Trans-      Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
portunternehmung zur Beförderung ans Reiseziel über­           • Schäden, die auf behördliche Verfügung zurückzuführen
geben.                                                             sind;
                                                               • Schäden, die durch Temperatur und Witterungseinflüsse
Art. 402                                                           verursacht wurden;
Versicherte Ereignisse und Kosten                              • Schäden, die durch die natürliche Beschaffenheit des
402.1 Schäden am Reisegepäck                                       Gutes, durch natürliche Abnützung, mangelhafte Ver­
Versichert sind Schäden am Reisegepäck durch plötz­                packung und Ungeziefer verursacht wurden;
liche, unvorhergesehene Verluste, Beschädigungen und           • Schäden durch Verlegen;
Zerstörung. Fallschirme, Gleitschirme, Hängegleiter und        • Schäden, die durch Veruntreuung und Unterschlagung
Kytesurfingausrüstungen sind nur gegen Diebstahl oder              herbeigeführt werden;
Verlust mitversichert.
                                                               • Schäden durch berufliche Benützung von Sachen;
                                                               • Bruchschäden von Skis- und Snowboards, ausser im
                                                                  ­Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall;

12
Relax Assistance

•S  chäden durch wettkampfmässige Benützung von                Art. 404
   Sportgeräten;                                                Selbstbehalt
• Geldwerte, d. h. Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edel­         Der Versicherte hat pro Ereignis einen Selbstbehalt von
  metalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), unper-       CHF 200 zu tragen, ausser bei Gepäckverspätung.
  sönliche Abonnemente, Billette und unpersönliche
   ­Gutscheine, Münzen und Medaillen, lose Edelsteine           Zuerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet und
    und Perlen;                                                 anschliessend der Selbstbehalt abgezogen. Erst danach
                                                                wird die Leistungsbegrenzung angewendet.
• Geschäftspapiere, Geschäftsfahrhabe, Handelswaren
    und Musterkollektionen;
• Urkunden, Fahrkarten und Briefmarken sowie Bilder;           Art. 405
                                                                Schadenermittlung
• Wasserfahrzeuge (samt Zubehör):
    – für die eine obligatorische Haftpflichtversicherung        Ursachen und Umfang des Schadens sind durch die
      ­vorgeschrieben ist;                                       Transportunternehmung, die Reise- oder Hotelleitung,
                                                                ­Polizei oder durch den verantwortlichen Dritten festzu­
    – die nicht regelmässig nach Gebrauch wieder mit nach
                                                                 stellen und bescheinigen zu lassen.
       Hause genommen werden;
    – mit Motor (inklusive Gummi-, Schlauch- und Ruder-
      boote mit Motor);
• Motorfahrzeuge, Motorfahrräder, Elektromotorfahrräder,
    Anhänger, Wohnwagen, Mobilheime, je samt Zubehör,
    sowie Luftfahrzeuge, Fluggeräte und Flugkörper aller Art,
    welche im Luftfahrzeugregister eingetragen werden
    müssen.

Missbrauch von Kunden-, Kredit-, Bank-, Post- und SIM-Karten
Art. 500                                                        Art. 502
Örtliche Geltung                                                Missbrauch von Kunden-, Kredit-, Bank- und Postkarten
Die Versicherung gilt weltweit.                                 502.1 Versicherte Schäden
                                                                Versichert sind Vermögensschäden durch die miss-
                                                                bräuchliche Verwendung von Kredit-, Bank-, Post- und
Art. 501
                                                                Kundenkarten durch Personen, die nicht dem versicherten
Kartensperrservice
                                                                Personenkreis angehören, einschliesslich der Sperr- und
24-Stunden-Kartensperrservice bei Verlust und Diebstahl         Ersatzgebühren.
der bei Zurich registrierten
                                                                502.2 Einschränkung des Deckungsumfanges
• Kredit-, Bank- und Postkarten,                               Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden, die
• SIM-Karten,                                                  durch die versicherte Person grobfahrlässig verursacht
• Kundenkarten für bargeldlosen Zahlungsverkehr,               wurden, beispielsweise, wenn eine unterschriftspflichtige
                                                                Karte nicht unterzeichnet ist, der PIN Code auf der Karte
welche in der Schweiz herausgegeben wurden.                     notiert, die sofortige Verlustmeldung unterlassen wird oder
Voraussetzung für diesen Service ist, dass die Kartenan-        die vom Kartenherausgeber festgelegten Pflichten verletzt
gaben auf dem aktuellen Stand sind. Voraussetzung ist           werden.
ferner eine schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilte    502.3 Versicherte Leistungen
Vollmacht der versicherten Person, welche Zurich ermäch-        Entschädigt wird der Teil des Schadens, den eine versi-
tigt, die Karten bei den jeweiligen Herausgeber sperren         cherte Person gemäss Allgemeinen Geschäftsbedingun-
zu lassen.                                                      gen des Kartenherausgebers selber zu tragen hat, im
Die Sperrung wird auf Grund der Meldung einer versi­            ­Maximum bis CHF 5’000 pro Karte bzw. CHF 10’000 für
cherten Person über 0800 80 80 80 (aus dem Ausland               alle Karten zusammen pro Ereignis, sofern nichts anderes
+41 44 628 98 98) veranlasst. Sofern der Kartenheraus­           vereinbart wurde.
geber keinen Sperrservice rund um die Uhr zur Verfügung
hat, erfolgt die Sperrung am nächsten Arbeitstag. Die ver-
sicherten Leistungen im Zusammenhang mit dem Miss-
brauch von Karten (Art. 502 und 503) bleiben bestehen,
so lange die zu verständigenden Herausgeber nicht er-
reicht werden können.
                                                                                                                           13
Relax Assistance

Art. 503                                                      503.2 Einschränkung des Deckungsumfanges
Missbräuliche Nutzung von SIM-Karten                          Die Leistungspflicht entfällt, wenn der Diebstahl nicht
                                                              ­innert 24 Stunden Zurich oder dem Herausgeber der
503.1 Versicherte Schäden
                                                               ­SIM-Karte gemeldet wird.
Versichert ist der Vermögensschaden (Kosten von Ge-
sprächen, SMS, MMS und Datenübertragung) aufgrund             503.3 Versicherte Leistungen
von missbräuchlicher Nutzung von SIM-Karten durch Per-        Übernommen werden die anhand der entsprechenden
sonen, die nicht dem versicherten Personenkreis angehö-       Rechnung belegten Kosten durch die missbräuchliche
ren, in der Zeit zwischen dem Diebstahl und der Sperrung.     Nutzung bis zu einem Maximalbetrag von CHF 1’000.

Pannenhilfe
Art. 600                                                      Art. 602
Örtliche Geltung                                              Versicherte Ereignisse
Die Versicherung gilt für Schadenereignisse, die in der       Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug infolge
Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, in den Staaten       einer Panne oder eines Kaskoereignisses nicht mehr be-
Europas sowie in den Mittelmeerrand- und Inselstaaten         nützt werden kann.
eintreten. Bei Transport über Meer wird der Versiche-
                                                              Als Panne gilt auch, wenn sich der Schlüssel im verschlos-
rungsschutz nicht unterbrochen, wenn Abgangs- und Be-
                                                              senen Fahrzeug befindet, die elektronische Schliessvor-
stimmungsort innerhalb der örtlichen Geltung liegen.
                                                              richtung nicht mehr öffnet oder der Schlüssel bzw. das
In folgenden Staaten gilt die Versicherung jedoch nicht:      Schloss beschädigt sind.
Weissrussland, Moldawien, Ukraine, Russische Födera-
                                                              Als Kaskoereignis gelten Kollision, Feuer-, Elementar-,
tion, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan,
                                                              Glas-, Marder- oder Parkschäden sowie Vandalismus,
Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen und Syrien.
                                                              Diebstahl oder Diebstahlversuch.

Art. 601
                                                              Art. 603
Versicherte Fahrzeuge
                                                              Versicherte Leistungen im In- und Ausland
601.1 Versicherte Fahrzeuge
                                                              Die Leistungen umfassen
Variante Basic
Die Versicherung gilt für die in der Schweiz und im Fürs-     603.1 Hilfe vor Ort
tentum Liechtenstein immatrikulierten Motorfahrzeuge          die Organisation und Kostenübernahme für die Wieder-
bis 3’500 kg Gesamtgewicht, sofern sie auf eine versi-        herstellung der Fahrbereitschaft, soweit dies vor Ort
cherte Person eingelöst sind oder von einer solchen           ­möglich ist. In diesem Rahmen werden die Kosten für den
­gelenkt werden.                                               ­Ersatz von Kleinteilen wie z. B. Kabeln, Briden, Schläuchen,
                                                                Sicherungen usw. (ohne Batterie) übernommen.
Variante Plus
Die Versicherung gilt zusätzlich für die in der Schweiz und   Weiter­gehende Reparaturkosten sind nicht versichert;
im Fürstentum Liechtenstein als Wohnmobil immatrikulier-
                                                              603.2 Bergungskosten
ten Motorfahrzeuge ab 3’500 kg bis 9’000 kg Gesamt­
                                                              die Kosten für eine notwendige Bergung des Motorfahr-
gewicht, sofern sie auf eine versicherte Person eingelöst
                                                              zeuges und des Anhängers bis maximal CHF 2’000;
sind oder von einer solchen gelenkt werden.
                                                              603.3 Abschleppkosten
Die Versicherung erstreckt sich in beiden Varianten auf
                                                              die Übernahme der Abschleppkosten bis zur nächstgele-
sämtliche im Fahrzeug mitreisenden Personen.
                                                              genen, für die Reparatur geeigneten Garage, sofern die
601.2 Anhänger                                                Fahrbereitschaft vor Ort nicht wiederhergestellt werden
Vom versicherten Motorfahrzeug gezogene Anhänger sind         kann;
ebenfalls mitversichert. Dies gilt auch, wenn nur der An-
                                                              603.4 Standgebühren
hänger von der Panne betroffen ist.
                                                              die Übernahme von Standgebühren bis CHF 500, sofern
601.3 Nicht versicherte Motorfahrzeuge                        das Fahrzeug nicht mehr benutzbar ist;
Nicht versichert sind Motorfahrzeuge, welche
                                                              603.5 Mehrkosten
• zur gewerbsmässigen Vermietung an Selbstfahrer (z. B.      die Übernahme der Kosten bis maximal CHF 5’000, sofern
   Mietfahrzeuge, Mobility-Fahrzeuge) bzw. zu gewerbsmäs-     das Fahrzeug nicht mehr benutzbar ist, für
   sigen Personentransporten (z. B. Taxi) verwendet werden,
                                                              • ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug (sofern verfügbar)
• mit Händlerschildern verwendet werden,                        während der ausgewiesenen Reparaturdauer;
• provisorisch immatrikuliert sind.
14
Relax Assistance

    – b      eim Ausfall eines Wohnmobils über 3,5 t Gesamt­        603.10 Treibstoffmangel, entleerte Batterie
            gewicht werden die Kosten eines Personenwagens           die Kosten für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
            als ­Ersatzfahrzeug übernommen;                          (ohne Treibstoffkosten) bzw. bei reinen Elektrofahrzeugen
    – im Totalschadenfall sind die Leistungen für ein Ersatz-       die Abschleppkosten zur nächsten Ladestation, wenn
            fahrzeug auf 15 Tage beschränkt;                         das Fahrzeug mangels Treibstoff oder infolge entleerter
                                                                     Batterien/Akkus stehen bleibt.
•     die notwendige Unterkunft;
•      die Weiter- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrs­         Wurde das Fahrzeug falsch betankt, werden die Ab-
    mitteln oder Taxi;                                               schleppkosten zur nächsten Garage übernommen.
•   den Transport des Gepäcks, sofern dies mit der organi-          Nicht versichert sind die Kosten für Folgeschäden wie
     sierten Mobilitätslösung nicht möglich ist;                     z. B. Schäden am Motor und Katalysator.
•    nicht bezogene gebuchte Leistungen für den Aufenthalt;
•       die Überführung des reparierten Fahrzeuges in der           Art. 604
         Schweiz;                                                    Zusätzlich versicherte Leistungen ausserhalb CH/FL
•        die Überführung des unreparierten Fahrzeuges in der        Die Leistungen umfassen
          Schweiz, sofern das Fahrzeug repariert wird, die Repara-
        tur vor Ort aber nicht möglich ist.                          604.1 Speditionskosten für Ersatzteile
                                                                     die Übernahme der Speditionskosten für Ersatzteile bei
Eine Kumulation mit Leistungen aus der Deckung Reise-                Reparaturen im Ausland, damit die Weiterreise möglich ist;
schutz ist nicht möglich.
                                                                     604.2 Feststellung des Schadenausmasses
Die Kosten für Zusatzversicherungen, das Auftanken                   sofern notwendig, die Abklärungen zur Beurteilung der
bzw. Schäden am Mietfahrzeug werden nicht über­                      Rückführung des Fahrzeuges durch die Notrufzentrale.
nommen.                                                              Die Kosten für diese Abklärungen sind auf CHF 500 be-
Kann kein Mietfahrzeug organisiert werden, weil z. B. die            grenzt;
Vorgaben des Vermieters nicht erfüllt werden (Mindest­                604.3 Rückführung des Fahrzeuges aus dem Ausland
alter, Kreditkarte, usw.), werden die Kosten für öffent­liche         die Kosten für die Rückführung des reparierten, unrepa-
Verkehrsmittel übernommen.                                           rierten nicht mehr benutzbaren oder wieder aufgefun­
603.6 Mehrkosten für Tiertransporte                                  denen Fahrzeuges aus dem Ausland zur üblicherweise
die Mehrkosten für den Transport von mitreisenden                    ­benützen Reparaturwerkstatt in der Schweiz und dem
­Hunden oder Katzen bis maximal CHF 1’000;                            Fürstentum Liechtenstein. Die Kosten dafür sind jedoch
                                                                      auf den Zeitwert des Fahrzeuges nach Eintritt des ver­
603.7 Ersatzfahrer                                                    sicherten Ereignisses limitiert. Die Rückführung des unre-
die Kosten für einen Chauffeur zur Heimholung des Fahr-               parierten Fahrzeuges ist nur versichert, sofern das Fahr-
zeuges samt Insassen, wenn der Lenker infolge Tod, Unfall             zeug repariert wird;
bzw. schwerer Erkrankung oder unbekannten Verbleibes
nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zu lenken und                604.4 Verzollung und Verschrottung im Ausland
kein weiterer Insasse einen Führerausweis besitzt.                    die Kosten für die Verzollung und den Transport des Fahr-
                                                                      zeuges zur nächsten Verschrottungsstelle, inklusive
603.8 Autofähren, Autozug                                            ­Verschrottungskosten, wenn ein Totalschaden vorliegt.
die Mehrkosten für neue Billette von Autofähren oder
­Autozügen bis maximal CHF 1’000, wenn aufgrund eines
 versicherten Ereignisses der Anschluss an die Autofähre             Art. 605
 oder den Autozug verpasst wird.                                     Haftung im Zusammenhang mit der Dienstleistungs­
                                                                     erbringung
603.9 Schlüsselverlust
• die Kosten der Pannenhilfe vor Ort;                                 Die Dienstleistungserbringung, resp. die Organisation
                                                                     ­ rfolgt im Auftrag der versicherten Person und kann
                                                                     e
• die Kosten für das Abschleppen zur nächstgelegenen
                                                                     ­aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Ausland unter-
   Garage;
                                                                      schiedlich sein. Zurich übernimmt keine Haftung für
• Kosten für das Holen oder das Zusenden des Ersatz-                 ­Schäden, welche durch beauftragte Leistungserbringer
   schlüssels;                                                       verursacht werden.
• Kosten für die Weiterfahrt mit öffentlichen Verkehrs­
   mitteln und für die Unterkunft bis max. CHF 2’000
Diese Aufzählung ist abschliessend.
Ausgeschlossen sind Schlossänderungskosten am
­Fahrzeug.

                                                                                                                               15
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