Produktinformationsblatt der CSS Versicherung AG

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Produktinformationsblatt der CSS Versicherung AG
gemäß § 4 Versicherungsvertragsgesetz-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
(Antragsmodell)
Version 01.2013

Mit diesem Produktinformationsblatt erhalten Sie einen ersten             Leistungen bei ambulanten Vorsorgeuntersuchungen:
Überblick zu Ihrem Versicherungsschutz. Der verbindliche Ver-             100 %ige Erstattung der Zuzahlungen gemäß Sozialgesetzbuch
tragsinhalt ergibt sich aus Ihrem Antrag, dem Versicherungs-              Fünftes Buch (SGB V). 100 % Erstattung auf Basis der Gebühren-
schein und den beiliegenden Versicherungsbedingungen. Die                 ordnung für Ärzte (GOÄ) für Vorsorgeuntersuchungen bis zu ei-
Informationen in diesem Produktinformationsblatt sind nicht               nem Betrag von EUR 500 innerhalb von 24 Kalendermonaten.
abschließend und gelten vorbehaltlich der noch durchzuführen-
den Risikoprüfung. Die Inhalte dieses Produktinformations-                Mehrkosten bei Krankenhauswahl:
blattes gelten für alle Tarife; für Sie gelten die Merkmale Ihres         100 % Übernahme der Mehrkosten bei Wahl eines anderen Kran-
gewählten Tarifes.                                                        kenhauses als des in der ärztlichen Einweisung angegebenen.

                                                                          Krankenschutz im Ausland:
                                                                          Bei Auslandsreisen von einer Dauer bis zu maximal 45 Tagen wer-
1. Art der Versicherung                                                   den 100 % aller aus unvorhergesehener Krankheit und Unfall
                                                                          resultierenden Kosten übernommen, wobei hier auch der statio-
Es handelt sich um einen ergänzenden Krankenversicherungs-                näre Versicherungsschutz mitversichert ist. Ebenfalls ist der medi-
schutz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).                        zinisch notwendige Rücktransport versichert.

                                                                          2.1.2 Tarifbaustein CSS.privat ambulant
2. Beschreibung des durch den                                                   alternativmedizin spezial
   Vertrag versicherten Risikos
                                                                          Leistungen für alternativmedizinische Behandlungen:
Wir erstatten im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin-               80 % Erstattung pro Kalenderjahr bis zu einem Gesamtrechnungs-
gungen (Grundbedingungen und Tarif; AVB) die Kosten bei                   betrag von EUR 1.250 für Behandlung und verordnete Arznei-,
ambulanter und stationärer Heilbehandlung, die über die von der           Verbands- und Heilmittel von Heilpraktikern. In den ersten
GKVgedeckten Kosten hinausgehen. Informationen zu den ausge-              24 Versicherungsmonaten werden maximal EUR 600 erstattet.
schlossenen Risiken finden Sie unter Ziffer 4.

                                                                          2.1.3 Tarifbaustein CSS.privat ambulant
2.1 Leistungsinhalte des Tarifs CSS.privat ambulant                             zahngesundheit premium
2.1.1 Tarifbaustein CSS.privat ambulant vorsorge spezial
                                                                          Leistungen im Zahnbereich:
Leistungen bei Sehhilfen:                                                 100 % aller Kosten für Zahnbehandlung (z. B. konservierende
Ein Anspruch auf Erstattung besteht jeweils innerhalb eines Zeit-         Leistungen, chirurgische Leistungen sowie Schienen- und Aufbiss-
raumes von 24 Monaten, ausgehend vom Versicherungsbeginn bis              behelfe) und Prophylaxe (z. B. professionelle Zahnreinigung, Kari-
zu einem Gesamterstattungsbetrag von EUR 250. Bei Bezug einer             esrisikodiagnostik und Fluoridierung) sowie 80 % der Kosten für
Sehhilfe in den ersten 12 Monaten nach Versicherungsbeginn                kieferorthopädische Behandlungen, sofern hierfür kein Leistungs-
beträgt die maximale Erstattung EUR 50 innerhalb der ersten               anspruch gegenüber der GKV besteht. Sämtliche Erstattungen
24 Monate.                                                                werden im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
                                                                          und der GOÄ erbracht.

                                                                    1/4
Die Tarifbausteine 2.1.4 bis 2.1.6 können nur alternativ und nie           - gesondert berechnete ärztliche Leistungen (bis zu den Höchst-
gemeinsam für eine Person abgeschlossen werden.                               sätzen der GOÄ) und die im unmittelbaren Zusammenhang
                                                                              mit einer leistungspflichtigen vollstationären Heilbehandlung
                                                                              durchgeführte ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersu-
2.1.4 Tarifbaustein CSS.privat ambulant zahnersatz plus                      chung im Krankenhaus.

Leistungen im Zahnbereich:
Bei regelmäßiger Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen bis zu                2.2.2 Tarifbaustein CSS.privat stationär komfort premium
40 % der Kosten für Zahnersatz (als Zahnersatz gelten Brücken,
Implantate, Inlays, Kronen, Reparaturen, Stiftzähne und Zahn-              Erstattungsfähig sind
prothesen), zahnärztlichen Aufwand und zahntechnische Labor-               -A  ufwendungen für gesondert berechnete Unterkunft und
leistungen. Bei Regelversorgung erfolgt eine Kostenerstattung von            Verpflegung im Ein- oder Zweibettzimmer;
bis zu 100 %. Sämtliche Erstattungen werden im Rahmen der                  - b ei versicherten Kindern unter 12 Jahren 100 % der Mehr-
GOZ und der GOÄ erbracht.                                                    kosten für das Elternteil als Begleitperson;
                                                                           - ein Kurtagegeld für bis zu 21 Tage.

2.1.5 Tarifbaustein CSS.privat ambulant zahnersatz spezial
                                                                           2.2.3 Tarifbaustein CSS.privat stationär privatarzt spezial
Leistungen im Zahnbereich:
In Abhängigkeit von der erreichten Schadenfreiheitsklasse bis zu           Erstattungsfähig sind Aufwendungen für
95 % (in Schadenfreiheitsklasse 10) der Kosten für Zahnersatz (als         - gesondert berechnete ärztliche Leistungen (über die Höchstsätze
Zahnersatz gelten Brücken, Implantate, Inlays, Kronen, Repara-                der GOÄ hinaus) und die im unmittelbaren Zusammenhang
turen, Stiftzähne und Zahnprothesen), zahnärztlichen Aufwand                  mit einer leistungspflichtigen vollstationären Heilbehandlung
und zahntechnische Laborleistungen. Im Bereich der Inlayversor-               durchgeführte ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersu-
gung ist eine Erstattung bis zu einem Gesamtrechnungsbetrag von               chung im Krankenhaus;
EUR 500 pro Inlay möglich. Funktionsanalytische und -therapeu-             - psychiatrische und psychotherapeutische Leistungen.
tische Leistungen werden im Zusammenhang mit Zahnersatz er-
stattet, bei dem mindestens fünf Zähne versorgt werden. Zähne,
die 12 Monate vor Versicherungsbeginn eine Füllung erhalten ha-
ben, fallen für den Zeitraum von drei vollen Kalenderjahren nach           3. Höhe
                                                                                  und Fälligkeit der Beiträge,
Versicherungsbeginn nicht unter den Versicherungsschutz. Bei                  Folgen verspäteter Beitragszahlung und
Regelversorgung erfolgt eine Kostenerstattung von bis zu 100 %.               Beitragsentwicklung
Sämtliche Erstattungen werden im Rahmen der GOZ und der
GOÄ erbracht.                                                              Der Beitrag Ihres beantragten Versicherungsschutzes im
                                                                           Einzelnen:

2.1.6 Tarifbaustein CSS.privat ambulant zahnersatz premium                Zu versichernde Person:

Leistungen im Zahnbereich:
Bei regelmäßiger Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen bis zu
90 % der Kosten für Zahnersatz (als Zahnersatz gelten Brücken,             Tarif                          mtl. Beitrag                EUR
Implantate, Inlays, Kronen, Reparaturen, Stiftzähne und Zahn-              Tarif                          mtl. Beitrag                EUR
prothesen), zahnärztlichen Aufwand und zahntechnische Laborlei-
stungen. Bei Regelversorgung erfolgt eine Kostenerstattung von             Tarif                          mtl. Beitrag                EUR
bis zu 100 %. Sämtliche Erstattungen werden im Rahmen der
GOZ und der GOÄ erbracht. Funktionsanalytische und -thera-                 Zu versichernde Person:
peutische Leistungen werden im Zusammenhang mit mindestens
fünf Zähnen zu versorgendem Zahnersatz erstattet. Zähne, die
12 Monate vor Versicherungsbeginn eine Füllung erhalten haben,
fallen für den Zeitraum von drei vollen Kalenderjahren nach                Tarif                          mtl. Beitrag                EUR
Versicherungsbeginn nicht unter den Versicherungsschutz.                   Tarif                          mtl. Beitrag                EUR

                                                                           Tarif                          mtl. Beitrag                EUR
2.2 Leistungsinhalte des Tarifs CSS.privat stationär
2.2.1 Tarifbaustein CSS.privat stationär klinik plus                       Der genannte monatliche Beitrag beinhaltet keine Risiko- oder
                                                                           Beitragszuschläge. Im Zweifel gilt der Beitrag, der im Versiche-
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für                                     rungsschein ausgewiesen wird. Zusätzlich zum Beitrag fallen keine
- gesondert berechnete Unterkunft und Verpflegung im                      weiteren Kosten wie z. B. Gebühren an. Der erste Beitrag ist
   Zweibettzimmer;                                                         unverzüglich zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages zu zahlen.
                                                                     2/4
Durch die von Ihnen gewährte Einzugsermächtigung werden wir                  die in den Fragebögen enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsge-
den Beitrag von dem angegebenen Konto abrufen. Ein Folgebei-                 mäß und vollständig beantworten. Bei Unsicherheiten Ihrerseits
trag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrech-             empfehlen wir Ihnen, Rücksprache mit Ihrem ärztlichen Behand-
nung angegebenen Zeitpunkt fällig. Der Beitrag ist für den bean-             ler zu halten. Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir
tragten oder im Versicherungsschein ausgewiesenen Zeitraum des               unter Umständen, auch noch nach längerer Zeit, vom Vertrag
Versicherungsschutzes zu bezahlen. Eine verspätete oder unterblie-           zurücktreten. Auch eine Kündigung, eine rückwirkende Vertrags-
bene Beitragszahlung gefährdet Ihren Versicherungsschutz und                 anpassung oder eine Anfechtung des Vertrages sind durch uns
Ihren Vertrag. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte               möglich. Diese Maßnahmen können sogar zur Folge haben, dass
§ 8 der Grundbedingungen. Hohe Qualitätsstandards und medi-                  wir keine Versicherungsleistungen erbringen. Mehr Informationen
zinischer Fortschritt sind Gründe für die Steigerung der Gesund-             zu diesem Thema finden Sie in § 19 Versicherungsvertragsgesetz
heitskosten und damit auch der Krankenversicherungsbeiträge.                 (VVG; abgedruckt im Anhang der Grundbedingungen).
Beitragsanpassungen (vgl. § 8b der Grundbedingungen) sind
daher zukünftig möglich. Hinzu kommt die jährliche Fortschrei-
bung Ihrer Krankenversicherungsbeiträge aufgrund des Älterwer-
dens. Senkungen Ihres Beitrages sind möglich bei Leistungsfreiheit           6. O
                                                                                 bliegenheiten, die während der Lauf-
und somit Veränderung Ihrer Schadenfreiheitsklasse.                             zeit des Vertrages und bei Eintritt des
                                                                                Versicherungsfalles zu beachten sind
                                                                             Sie sind insbesondere verpflichtet, uns unverzüglich den Abschluss
4. I m Vertrag enthaltene Leistungs-                                        einer weiteren Krankheitskostenversicherung mitzuteilen. Ver-
   und Risikoausschlüsse                                                     letzen Sie eine Ihrer vertraglichen Obliegenheiten, so können wir,
                                                                             je nach Verschuldensgrad, die Versicherungsleistung kürzen oder
Ansprüche auf Versicherungsleistungen bestehen, wenn nicht                   sogar vollständig verweigern. In bestimmten Fällen kann auch eine
anderweitig vereinbart, erst nach Ablauf von Wartezeiten. Ausnah-            Kündigung des Vertrages durch uns erfolgen. Nähere Informatio-
men hiervon sind Leistungen infolge von Unfällen. Nähere Infor-              nen hierzu finden Sie in §§ 9–11 der Grundbedingungen. Wir
mationen hierzu entnehmen Sie bitte § 3 der Grundbedingungen.                bitten Sie zudem, uns vor Beginn einer zahnärztlichen Maßnahme
Es besteht keine Leistungspflicht für Krankheiten und Unfälle, die           einen Heil- und Kostenplan zur Prüfung zukommen zu lassen.
durch Kriegsereignisse verursacht worden sind; ebenfalls keine Leis-
tungspflicht besteht für Krankheiten, die auf Vorsatz beruhen. Hat
der Tarif einen Leistungshöchstsatz zum Inhalt, werden die darü-
ber hinausgehenden Kosten nicht erstattet. Für unangemessen                  7. B
                                                                                 eginn und Ende Ihres
hohe Vergütungen oder Leistungen, die das Maß des medizinisch                   Versicherungsschutzes
Notwendigen übersteigen, wird ebenfalls keine Zahlung geleistet.
Eine Einschränkung bzw. Deckelung der tariflichen Leistungen                 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang des Versiche-
findet ebenfalls statt, wenn der Tarif die Vorleistung der GKV               rungsscheins, nicht aber vor dem im Versicherungsschein angege-
anerkennt. Wird im Rahmen des Vertragsschlusses ein Leistungs-               benen Versicherungsbeginn und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
ausschluss für Sehhilfen gewählt, werden dafür keine Leistungen              Ihr Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versiche-
erbracht. Weitere Leistungsausschlüsse und die Einzelheiten hierzu           rungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
finden Sie unter § 5 der Grundbedingungen.                                   Der Vertrag mit der CSS Versicherung AG wird für die Dauer von
                                                                             einem Versicherungsjahr (dies entspricht dem Kalenderjahr)
                                                                             geschlossen und verlängert sich stillschweigend um ein Versiche-
                                                                             rungsjahr, wenn er nicht bedingungsgemäß gekündigt wird. Der
5. O
    bliegenheiten, die bei Vertrags-                                        Versicherungsvertrag, in Kenntnis der versicherten Person, kann
   abschluss zu beachten sind                                                mit Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Min-
                                                                             destvertragslaufzeit und danach mit einer Frist von drei Monaten
Wir sind als Versicherer auf Ihre Angaben zu den im Antragsfor-              zum Ende eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Weitere
mular enthaltenen Fragen zu gefahrerheblichen Umständen ange-                Informationen zu Ihrem Kündigungsrecht entnehmen Sie bitte
wiesen. Für eine Prüfung des zu versichernden Risikos müssen Sie             §§ 13–15 der Grundbedingungen.

                                                                       3/4
U 66611 1210

Ein Unternehmen der Schweizer CSS Versicherungsgruppe
CSS Versicherung AG, Postfach 11 30, Pflugstraße 20, LI-9490 Vaduz
Eingetragen im Öffentlichkeitsregister Liechtenstein/FL-0002.181.006-7

                                                                         4/4
Tarif CSS.privat ambulant,
Baustein zahngesundheit premium
Ergänzungstarif für Zahnbehandlung, Prophylaxe und Kieferorthopädie für Personen,
die der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung angehören
Version 01.2013

Der Baustein zahngesundheit premium ist integrierender Bestand-           gung gemäß der Definition der GOZ 1040 sowie die weitere Kon-
teil des Tarifes CSS.privat ambulant und kann nur mit mindestens          trolle des Übungserfolges. Im Einzelnen beinhaltet diese das Ent-
einem anderen Baustein des Tarifes CSS.privat ambulant bestehen.          fernen von supragingivalen/gingivalen Belägen auf den Zahn- und
Neben diesem Baustein dürfen bei der CSS Versicherung AG und              Wurzeloberflächen einschließlich der Reinigung der Zahnzwi-
anderen privaten Krankenversicherern keine weiteren Tarife mit            schenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur
Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnprophylaxe und kieferortho-            und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen je Zahn, Implantat
pädische Behandlungen bestehen. CSS Versicherung AG, Postfach             oder Brückenglied.
11 30, Pflugstraße 20, 9490 Vaduz, Liechtenstein. Nachfolgend
Versicherer genannt.
                                                                          1.3 Kieferorthopädische Behandlung

                                                                          Der Versicherer erstattet im Rahmen der GOZ bzw. der GOÄ,
Art. 1 Versicherungsleistungen                                            d. h. bis zu den Höchstsätzen der GOZ/GOÄ, bei medizinisch
                                                                          notwendiger kieferorthopädischer Behandlung 80 % des erstat-
                                                                          tungsfähigen Rechnungsbetrags, sofern für die Behandlung insge-
1.1 Zahnbehandlung                                                        samt kein Leistungsanspruch gegenüber einer GKV besteht.
                                                                          Sofern für die Behandlung grundsätzlich ein Leistungsanspruch
Der Versicherer erstattet im Rahmen der Gebührenordnung für               gegenüber einer GKV besteht, werden für nicht unter diesen
Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ),                 Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund sogenannter
d. h. bis zu den Höchstsätzen der GOZ/GOÄ, bei Zahnbehand-                Mehrkostenvereinbarungen bei den Kieferorthopädischen Indika-
lung 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, zusammen             tionsgruppen (KIG) 3–5 80 % des Rechnungsbetrags bis max.
mit den Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)           EUR 600 Gesamterstattung je behandeltem Kiefer für die gesamte
oder eines sonstigen Kostenträgers max. 100 %. Als Zahnbehand-            kieferorthopädische Behandlung erstattet. Unter die Mehrkosten-
lung gelten konservierende Leistungen (z. B. Füllungen, Wurzel-           vereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, insbe-
kanalbehandlungen), chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspit-             sondere Mini-Metall-, Gold-, Keramik- und Kunststoffbrackets,
zenresektion), parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe           unsichtbare Zahnspange, Lingualtechnik, festsitzender Retainer,
< 3,5 mm mit Knochenabbau, Weichgewebsmaßnahmen, Behand-                  konfektionierte herausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhal-
lung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum                  ter, farbige/farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare
Nachweis paropathogener Keime), Schienen- und Aufbissbehelfe.             oder plastische Bögen/Teilbögen sowie funktionsanalytische/funk-
Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sind in               tionstherapeutische Maßnahmen. Bei Kindern und Jugendlichen,
diesem Baustein nicht erstattungsfähig.                                   die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der
                                                                          GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach
                                                                          Schwere in KIG 1–5. Bei Einstufung in eine der KIG 3, 4 oder 5
1.2 Zahnprophylaxe                                                        besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fäl-
                                                                          len erfolgt nur die tarifliche Leistung für Mehrkostenvereinba-
Der Versicherer erstattet im Rahmen der GOZ bzw. der GOÄ,                 rungen. Bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen
d. h. bis zu den Höchstsätzen der GOZ/GOÄ, bei Zahnprophy-                Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV – z. B.
laxe 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags, zusammen              bei Einstufungen in KIG 1 oder 2 bei Personen nach Vollendung
mit den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers             des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit den dafür
max. 100 %. Als Zahnprophylaxe gilt die professionelle Zahnreini-         vorgesehenen tariflichen Sätzen erstattet.

                                                                    1/2
U 66543 1210
1.4 Zahnärzte ohne Kassenzulassung                                             1.6 Wartezeiten

Bei Zahnärzten, die ihre Kassenzulassung abgegeben haben, wird                 Für die unter 1.2 aufgeführten Leistungen für Zahnprophylaxe
der fiktive Betrag, den die GKV erstattet hätte, abgezogen. Glei-              entfallen die bedingungsgemäßen Wartezeiten.
ches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine
Vorleistung erbringt.

                                                                               Art. 2 Tarifbeitrag
1.5 Heil- und Kostenpläne
                                                                               Die jeweils gültigen Tarifbeiträge werden in einem Anhang,
Die bei der GKV einzureichenden Heil- und Kostenpläne sind                     der integrierender Bestandteil des Tarifes CSS.privat ambulant
dem Versicherer in Kopie zuzustellen. Generell wird bei geplanten              ist, geregelt.
umfangreicheren kieferorthopädischen Behandlungen die Vorlage
eines Heil- und Kostenplanes dringend angeraten.

Ein Unternehmen der Schweizer CSS Versicherungsgruppe
CSS Versicherung AG, Postfach 11 30, Pflugstraße 20, LI-9490 Vaduz
Eingetragen im Öffentlichkeitsregister Liechtenstein/FL-0002.181.006-7

                                                                         2/2
Tarif CSS.privat ambulant, Baustein zahnersatz premium
Ergänzungstarif für Zahnersatz für Personen, die der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung angehören
Version 01.2013

Der Baustein zahnersatz premium ist integrierender Bestandteil           1.2 Zahnärzte ohne Kassenzulassung
des Tarifes CSS.privat ambulant und kann nur mit mindestens
einem anderen Baustein des Tarifes CSS.privat ambulant beste-            Bei Zahnärzten, die ihre Kassenzulassung abgegeben haben, wird
hen. Neben diesem Tarif dürfen bei CSS und anderen privaten              ein pauschaler Betrag als Leistung der GKV angerechnet. Dieser
Krankenversicherern keine weiteren Tarife mit Leistungen für             beträgt bei Zahnersatz 40 %, bei Implantaten und Inlays 20 % des
Zahnersatz bestehen. CSS Versicherung AG, Postfach 11 30,                erstattungsfähigen Rechnungsbetrags. Gleiches gilt für Behand-
Pflugstraße 20, 9490 Vaduz, Liechtenstein. Nachfolgend Ver-              lungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt.
sicherer genannt.

                                                                         1.3 Heil- und Kostenpläne

Art. 1 Versicherungsleistungen                                           Die bei der GKV einzureichenden Heil- und Kostenpläne sind
                                                                         dem Versicherer in Kopie zuzustellen. Generell wird bei geplanten
                                                                         umfangreicheren Behandlungen die Vorlage eines Heil- und
1.1 Zahnersatz                                                           Kostenplans dringend angeraten.

Der Versicherer erstattet im Rahmen der Gebührenordnung für
Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ),                1.4 Einschränkung der Erstattung
d. h. bis zu den Höchstsätzen der GOZ/GOÄ, bei Zahnersatz für
zahnärztliche Leistungen sowie für besonders berechnete zahn-            1.4.1 Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen
technische Laborleistungen 80 % des erstattungsfähigen Rech-             Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen werden nur
nungsbetrages, abzüglich der Leistungen einer gesetzlichen Kran-         erstattet, wenn mindestens 5 Zähne im Rahmen einer Behandlung
kenversicherung (GKV) oder eines sonstigen Kostenträgers. Kann           mit Zahnersatz versorgt werden. Als Behandlung gilt in diesem
der Patient durch ein Bonusheft die regelmäßige Teilnahme an             Fall die mit einem Heil- und Kostenplan bei der GKV oder einem
Vorsorgeuntersuchungen nachweisen, erhöht sich der maximale              anderen Kostenträger beantragte und gemeinsam abgerechnete
Erstattungsbetrag bei Nachweis von 5 Jahren auf 85 %, bei Nach-          Behandlung. Wird kein Heil- und Kostenplan erstellt oder vorge-
weis von 10 Jahren auf 90 %. Wird nur die Regelversorgung der            legt, gilt ein Zeitraum von 5 Wochen als Behandlung.
gesetzlichen Kasse in Anspruch genommen, erhöht sich der Erstat-
tungssatz auf 100 %. Vorleistungen der GKV oder anderer Träger
werden von der maximal möglichen Erstattung abgezogen. Als               1.4.2 Zahnfüllungen
Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Teilkronen, Zahn-
brücken, Stiftzähne, Inlays und die Wiederherstellung der                Für Zähne, die innerhalb des Zeitraums von 12 Monaten vor
Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen), funktionsanalytische            Beginn des Versicherungsschutzes nach diesem Tarifbaustein
und -therapeutische Leistungen im Zusammenhang mit Zahn-                 mit einer Füllung versorgt wurden, entfällt der Versicherungs-
ersatz sowie Implantate. Zu den implantologischen Leistungen             schutz für einen Zeitraum von 3 vollen Kalenderjahren nach
zählen die zahnärztlichen Leistungen der Diagnostik (implantat-          Beginn des Versicherungsschutzes.
bezogene Analyse, Röntgenaufnahmen, Röntgenschablonen), die
Implantation, die Freilegung des Implantates sowie alle mit der
Implantation im Zusammenhang stehenden weichgewebs- und
knochenaufbauenden Maßnahmen.

                                                                   1/2
U 66546 1210
Art. 2 Tarifbeitrag
Die jeweils gültigen Tarifbeiträge werden in einem Anhang,
welcher integrierender Bestandteil des Tarifes CSS.privat ambulant
ist, geregelt.

Ein Unternehmen der Schweizer CSS Versicherungsgruppe
CSS Versicherung AG, Postfach 11 30, Pflugstraße 20, LI-9490 Vaduz
Eingetragen im Öffentlichkeitsregister Liechtenstein/FL-0002.181.006-7

                                                                         2/2
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
als Ergänzung der gesetzlichen Krankenversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Version 01.2013

In diesem Druckstück:                                                                            CSS Versicherung AG, Postfach 11 30, Pflugstraße 20,
Teil I                                                                                           9490 Vaduz, Liechtenstein.
CSS-Grundbedingungen für die Krankheitskosten-                                                   Nachfolgend Versicherer genannt.
und Krankenhaustagegeldversicherung als Ergänzung
der gesetzlichen Krankenversicherung

In gesonderten Druckstücken:
Teil II
Tarif

Teil I
CSS-Grundbedingungen für die Krankheitskosten-
und Krankenhaustagegeldversicherung als Ergänzung
der gesetzlichen Krankenversicherung

Inhaltsverzeichnis
Versicherungsschutz                                                                              Ende der Versicherung
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich                                                       § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer .................. 6
      des Versicherungsschutzes ............................................. 2                  § 14 Kündigung durch den Versicherer .................................. 6
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes ................................... 2                       § 15 Sonstige Beendigungsgründe .......................................... 7
§ 3 Wartezeiten...................................................................... 2
§ 4 Umfang der Leistungspflicht ........................................... 3                    Sonstige Bestimmungen
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht ................................ 3                        § 16 Willenserklärungen und Anzeigen .................................. 7
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen ......................... 4                           § 17 Gerichtsstand .................................................................. 7
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes ..................................... 4                       § 18 Änderungen der Allgemeinen
                                                                                                       Versicherungsbedingungen ............................................. 7
Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 8 Beitragszahlung ............................................................ 4               Anhang
§ 8a Beitragsberechnung ........................................................ 5               Auszug aus dem Gesetz über den
§ 8b Beitragsanpassung ........................................................... 5             Versicherungsvertrag (VVG) ..................................................... 8
§ 9 Obliegenheiten ............................................................... 5             Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ............. 10
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen ............................ 6
§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheits-
       verletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte ..................... 6
§ 12 Aufrechnung ................................................................... 6
                                                                                          1/12
Versicherungsschutz                                                                verhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens
                                                                                   zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem
                                                                                   Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
§1 G
    egenstand, Umfang und Geltungsbereich                                     6.	Wird der Umstufungsanspruch nach § 204 Versicherungsver-
   des Versicherungsschutzes                                                       tragsgesetz (VVG) (siehe Anhang) geltend gemacht, bleiben
                                                                                   die erworbenen Rechte erhalten. Soweit der neue Versiche-
1.	Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,                    rungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein
    Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt,                Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungs-
    sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende                          ausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukom-
    Dienstleistungen. Er gewährt im Versicherungsfall                              menden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3
    a)	in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwen-                     Abs. 5) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht nicht
        dungen für Heilbehandlung und sonstige verein­barte Leis-                  bei befristeten Versicherungsverhältnissen.
        tungen;                                                                7.	Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung be-
    b)	in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer                     trieben, insbesondere wird keine Alterungsrückstellung gebildet.
        Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.                                8.	Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr. Als erstes Versicherungs-
	Für erhöhte Risiken können bei Abschluss oder Erhöhung der                       jahr gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31. Dezmeber.
    Versicherung Beitragszuschläge und Leistungsausschlüsse ver-
    einbart werden.
2.	Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand-               § 2 Beginn des Versicherungsschutzes
    lung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfol-
    gen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er              1.	Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs-
    endet, wenn nach medizinischem Befund eine Behandlungsbe-                      schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch
    dürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf                    nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere
    eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der                 Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An-
    bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so ent-                     nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für
    steht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall              Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
    gelten auch                                                                    eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver-
    a)	Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung                         sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für
        wegen Schwangerschaft sowie die Entbindung (als Behand-                    den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit
        lung wegen Schwangerschaft gilt auch ein medizinisch not-                  vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertrags-
        wendiger Schwangerschaftsabbruch);                                         änderungen gelten die Sätze 1– 3 für den hinzukommenden
    b)	ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krank-                      Teil des Versicherungsschutzes.
        heiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte               2.	Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risi-
        Vorsorgeuntersuchungen);                                                   kozuschläge und Wartezeiten ­unmittelbar ab Vollendung der
    c)	Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.                            Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei
3.	Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Ver-                  Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur
    sicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den                   Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt
    Allgemeinen Versicherungsbedingungen (CSS-Grundbedin-                          rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Der Versi-
    gungen mit Anhang, Tarif ) sowie den gesetzlichen Vorschriften.                cherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der des
    Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.                        versicherten Elternteils sein.
4.	Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach Maßgabe des Teils              3.	Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das
    II dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf Heilbe-                     Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit
    handlungen in der Europäischen Union (nachfolgend EU ge-                       Rücksicht auf ein erhöhtes ­Risiko ist die Verein­barung eines
    nannt). Er kann durch Vereinbarung auf Länder außerhalb der                    Risikozuschlages bis zur einfachen Beitrags­höhe zulässig.
    EU ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des
    ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb
    der EU besteht bei unvorhergesehenen Krankheiten oder Not-                 § 3 Wartezeiten
    fällen auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.
    Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über                  1.	Die Wartezeiten gelten vom Versicherungsbeginn an.
    mehr als einen Monat ausgedehnt werden, besteht Versiche-                  2.	Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt
    rungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht                a)	bei Unfällen;
    ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens                      b)	für den Ehegatten und Lebenspartner gemäß § 1 Lebens­
    aber für weitere zwei Monate.                                                      partnerschaftsgesetz (LPartG) (siehe Anhang) einer minde-
5.	Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt                      stens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine
    in einen anderen Mitgliedstaat der der EU oder in                                  gleich­artige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der
    einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den                                 Eheschließung oder nach Eintragung der Lebenspartner-
    Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungs-                     schaft beantragt wird.

                                                                        2/12
3.	Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung,                                    Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate sowie Krankenfahr-
    Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferor-                               stühle.
    thopädie acht Monate. Die besonderen Wartezeiten für Zahn-                    4.	Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat
    behandlungen und Zahnersatz entfallen, wenn die Zahnbe-                           die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und
    handlung bzw. der Zahnersatz aufgrund eines nach Vertrags-                        privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung
    abschluss eingetretenen Unfalles notwendig wird.                                  stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische
4.	Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund                     Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
    besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches                      a)	Die Transportkosten mit einem je nach Lage des Falles ange-
    Zeugnis über den Gesundheitszustand vor­gelegt wird.                                   messenen Transportmittel zum und vom Krankenhaus sind
5.	Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den                          im Rahmen der im Tarif festgelegten Höchstsätze erstat-
    hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.                                         tungsfähig, wenn die medizinische Notwendigkeit besteht,
                                                                                           diese ärztlich bescheinigt wird und öffentliche Verkehrsmit-
                                                                                           tel nicht benutzt werden können. Die Transportkostener-
§ 4 Umfang der Leistungspflicht                                                            stattung wird nach der Entfernung bis zum nächstgelegenen
                                                                                           geeigneten Krankenhaus berechnet.
1.	Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus                         b)	Bei teilstationärer Krankenhausbehandlung wird kein Kran-
    dem Tarif. Die Aufwendungen werden jeweils dem Kalender-                               kenhaustagegeld gezahlt.
    jahr zugerechnet, in dem die Heilbehandlung erfolgt, die Arz-                 5.	Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehand­lung in
    nei-, Verbands- und Hilfsmittel bezogen oder die Heilmittel                       Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehand-
    ­erbracht werden. Soweit der Tarif jährliche betragsmäßige Fest-                  lung durchführen oder Re­kon­vales­zenten aufnehmen, im Üb-
     legungen (z. B. Selbstbehalt, Leis­tungs­höchstsatz) vorsieht, gel-              rigen aber die Voraus­setzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die
     ten diese je versicherte Person und Kalenderjahr. Im Kalender-                   ­tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer
     jahr des ­Ver­sicherungsbeginns reduzieren sich die Beträge für                   sie vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei
    jeden nicht versicherten Monat um ein Zwölftel. Endet die                          Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfang auch für die
    Versicherung während eines Kalenderjahres, mindern sich die                        stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien ge-
    Beträge nicht.                                                                     leistet.
2.	Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelas-                 6.	Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersu-
    senen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit der Ta-                      chungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von
    rif nichts anderes bestimmt, dürfen Heilpraktiker im Sinne des                     der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darü-
    deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genom­­men werden.                     ber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Pra-
3.	Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in                        xis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die ange-
    Abs. 2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außer-                         wandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder
    dem aus der Apotheke bezogen werden.                                               Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch
    a)	Als Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähn-                        seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der An-
         liche Nährmittel, die zwingend er­forderlich sind, um schwe-                  wendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arz-
         re gesundheitliche Schä­den, z. B. bei Enzymmangelkrank-                      neimittel angefallen wäre.
         heiten, Morbus Crohn und Mukoviszidose, zu vermeiden.
    b)	Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für Nähr- und Stär-
         kungsmittel, Nahrungsergänzung­s­mit­tel, allgemein ge-                  § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
         bräuchliche Vorbeugungsmittel, Entfettungs-, Schlaf- und
         Abführmittel, Mineral­    w ässer, Mineralstoffpräparate,                1.	Keine Leistungspflicht besteht
         Vitaminprä­pa­rate, Badezusätze, Desinfektionsmittel u. Ä. so-               a)	für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für
         wie vom Heilbehandler selbst a­ bgegebene Medikamente und                        Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegser-
         Verbandsmittel sowie Geheimmittel (Mittel, deren Zusam-                          eignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung aner-
         mensetzung nicht bekannt gegeben wird).                                          kannt und nicht aus­drück­lich in den Versicherungsschutz
     c)	Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der                         eingeschlossen sind;
         physikalischen Medizin durch dazu qualifizierte Personen,                    b)	für auf Vorsatz oder Sucht beruhende Krankheiten und Un­
         nicht jedoch Thermal-, Sauna- und ähnliche Bäder.                                fälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzie­hungs­
     d)	Die erstattungsfähigen Hilfsmittel sind nachfolgend ab-                          maßnahmen einschließlich Ent­ziehungs­­­kuren;
         schließend aufgeführt. Aufwendungen für den Betrieb (z. B.                   c)	für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und
         Batterien, Ladegeräte oder Reini­gung) dieser Hilfsmittel                        in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus
         sind nicht erstattungsfähig. Als kleine Hilfsmittel gelten                       wichtigem Grund von der E    ­ rstattung ausgeschlossen hat,
         Brillen oder Kontaktlinsen einschließlich der Refrak­tions­                      wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des
         bestim­mung durch Optiker, Bandagen, Bruch­bänder, Leib-                         Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt.
         binden, Gummistrümpfe, Fußein­lagen und orthopädische                            Sofern zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Ver­
         Schuhe. Als große Hilfsmittel gelten Hörgeräte, Sprechge-                        sicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die
         räte (elektronischer Kehlkopf ), Kunstglieder, orthopädische                     nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung

                                                                           3/12
entstandenen Aufwendungen;                                               4.	Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheits­kosten
    d)	für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilita-                     werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versiche-
        tionsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,                       rer eingehen, in Euro umgerechnet.
        wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;                                  5.	Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und
    e)	für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder.                        für Übersetzungen können von den Leistungen ab­gezogen werden.
        Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;                    6.	Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abge-
    f )	
        für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung                           treten noch verpfändet werden. Ist ein Krankenhausausweis
        bedingte Unterbringung.                                                      ausgegeben worden, aufgrund dessen mit einem Leistungser-
2.	Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für                       bringer direkt abgerechnet werden kann, gilt das Abtretungs-
    die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige                       verbot insoweit nicht.
    Maß oder wird für eine medizinisch notwendige Heilbehand-
    lung oder sonstige Maßnahme eine unangemessen hohe Vergü-
    tung berechnet, so kann der Versicherer seine Leistungen auf                 § 7 Ende des Versicherungsschutzes
    einen angemessenen Betrag herabsetzen.
3. 	Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Un-               Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende
    fallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf               Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhält-
    eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der                nisses.
    Versicherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsneh-
    mers auf Kran­­ken­haustagegeld, nur für die Aufwendungen leis­
    tungs­pflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen ­not-
    wendig bleiben.                                                              Pflichten des Versicherungsnehmers
4. 	Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles
    einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete,
    darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht                       § 8 Beitragszahlung
    übersteigen.
                                                                                 1.	Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungs-
                                                                                     beginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versiche-
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen                                           rungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatli-
                                                                                     chen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit
1.	Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von                  der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am
    ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigen-                     1. eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während
    tum des Versicherers. Die Aufwendungen sind durch die Ur-                        des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschieds-
    schriften der Rechnungen oder durch Rechnungszweitschriften,                     betrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des näch-
    auf denen die Leistungen anderer Versicherer oder Kostenträger                   sten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
    bestätigt sind, nachzuweisen. Die Rechnungen müssen enthal-                      Werden die Beiträge oder Beitragsraten anders als im Last-
    ten: Name der behandelten Person, Bezeichnung (möglichst                         schriftverfahren gezahlt, so erhöhen sie sich um einen Inkasso-
    genaue Diagnose) der Krankheit, Aufnahme- und Entlassungs-                       zuschlag in Höhe von 3 Euro je zu leistender Zahlung.
    tag sowie Pflegeklasse bzw. Bettenzahl je Zimmer im Kranken-                 2.	Die monatlichen Beitragsraten richten sich nach der Beitrags-
    haus, Leistungen des Arztes mit Angabe der einzelnen ärztlichen                  gruppe des erreichten Alters. Als erreichtes Alter gilt der Unter-
    Leistungen mit Ziffern der angewendeten Gebührenordnung                          schied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und
    und jeweiligem Behandlungsdatum. Für die Erstattung der Ko-                      dem laufenden Kalenderjahr. Führt die Erhöhung des erreich-
    sten von Rücktransporten aus dem Ausland ist eine ärztliche                      ten Alters zu Beginn eines Kalenderjahres zu einem Wechsel in
    Bescheinigung über die Notwendigkeit des Krankentransportes                      eine höhere Beitragsgruppe, ist ab Beginn dieses Kalenderjahres
    mit vorzulegen. Wird nur Krankenhaustagegeld beansprucht,                        der für die höhere Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen.
    genügt statt der Rechnung eine entsprechende Bescheinigung                       Diese Beitragsänderung gilt nicht als Beitragserhöhung im
    des Krankenhauses über die Dauer des Krankenhausaufent-                          Sinne von § 13 Abs. 4.
    haltes und Bezeichnung der Krankheit. Die Nachweise sollen                   3.	Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht
    möglichst gesammelt je Krankheitsfall nach beendeter Heilbe-                     anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei
    handlung eingereicht werden.                                                     Wochen zu zahlen.
2.	Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die                          4.	Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Bei-
    Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG                          tragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des
    (siehe Anhang).                                                                  laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als
3.	Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu lei-              gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der
    sten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese Person in Text-                     Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und
    form als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen                   die Mahnkosten entrichtet sind.
    benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der               5.	Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folge-
    Versicherungsnehmer Leistungen verlangen.                                        beitrages kann unter den Voraussetzungen der §§  37 und 38 in

                                                                          4/12
Verbindung mit § 194 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) zum Verlust                        Voraussetzun­gen können auch betragsmäßig festgelegte Selbst-
    des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine                       beteiligungen und Leis­tungshöchstgrenzen sowie Pauschallei-
    Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versiche-                     stungen, Kurtagegelder oder Krankenhaus­tagegel­der, die statt
    rungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der                        Kos­tenersatz oder bei Verzicht auf bestimmte Leistungen ge-
    Mahnkosten verpflichtet. Die Mahnkosten, insbesondere die                         währt werden, angepasst werden. Ferner kann unter den glei-
    Kosten von Mahnschreiben, Verzugszinsen und die von Dritten                       chen Voraussetzungen ein vereinbarter Beitragszuschlag ent-
    in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren (z. B. Rücklauf-                       sprechend geändert werden.
    gebühren, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, Kosten für                      2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn
    Adressermittlung), werden in gesetzlich zulässiger Höhe in                       nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer
    Rechnung gestellt.                                                               und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungslei-
6.	Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslauf-                    stungen als vorübergehend anzusehen ist.
    zeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur           3. Anpassungen nach Abs. 1 werden zu Beginn des zweiten Mo-
    derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem                    nats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungs-
    Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden                        nehmer folgt, sofern nicht mit Zustim­mung des Treuhänders
    hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf-                       ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
    grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfech-
    tung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
    steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum              § 9 Obliegenheiten
    Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
    Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste          1.	Jede Krankenhausbehandlung ist binnen zehn Tagen nach ihrem
    Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine ange-                  Beginn anzuzeigen. Neben dem Fall des § 4 Abs. 5 sollte auch
    messene Geschäftsgebühr verlangen.                                               jede andere geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfal-
7. 	Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stel-                  laufnahme ist, recht­zeitig vor ihrem Antritt angezeigt werden,
    le zu entrichten.                                                                damit der Versicherer seine Leistungspflicht – insbesondere die
                                                                                     medizinische Notwendigkeit einer stationären Behand­lung oder
                                                                                     das mögliche Vorliegen einer gemischten Anstalt im Sinne des
§ 8a Beitragsberechnung                                                              § 4 Abs. 5 – vorher prüfen und eine verbindliche Leistungszusa-
                                                                                     ge erteilen kann.
1.	Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berech-                   2.	Der Versicherungsnehmer oder die als empfangsberechtigt be-
    nungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.                                     nannte versicherte Person haben auf Verlangen des Ver­sicherers
2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des                         jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
    Versicherungsschutzes, wird das bei Inkrafttreten der Ände-                      rungsfalls oder der Leistungspflicht des Ver­sicherers und ihres
    rung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der                   Umfangs erforderlich ist.
    versicherten Person berück­sichtigt.                                         3.	Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver-
3.	Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen eines höheren                       pflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt
    Alters (vgl. § 8 Abs. 2), kann der Versicherer auch besonders ver-               untersuchen zu lassen.
    einbarte Beitragszuschläge entsprechend ändern.                              4.	Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung
4.	Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht                      des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen,
    dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versiche-                        die der Genesung hinderlich sind.
    rungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zu-                    5. 	Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer
    schlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäfts-                       ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder
    betrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maß-                     macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechti-
    geblichen Grundsätzen.                                                           gung in der gesetzlichen Kran­ken­ver­sicherung Gebrauch, ist der
                                                                                     Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der an-
                                                                                     deren Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
§ 8b Beitragsanpassung                                                           6. 	Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit
                                                                                     Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
1.	Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die
    Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehand-
    lungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizi-                    § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
    nischer Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht der
    Versicherer jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in           1. 	Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2–4 VVG (siehe An-
    den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versiche-                     hang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise
    rungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abwei-                      von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9
    chung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieses Tarifs vom                   Abs. 1–6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
    Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustim-                  2. 	Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten
    mung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen                               verletzt, so kann der Versicherer unter Voraussetzung des § 28

                                                                          5/12
Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem                  3. 	Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass
    Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung                      bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt
    einer Frist kündigen.                                                          anderer dort genannter Voraussetzun­gen der Beitrag für ein an-
3. 	Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person ste-                 deres Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt, kann der
    hen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsneh-                     Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich
    mers gleich.                                                                   der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach
                                                                                   der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen,
                                                                                   wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
§ 11 O
      bliegenheiten und Folgen von Obliegenheits­verletzungen                 4. 	Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Bei­trags­
     bei Ansprüchen gegen Dritte                                                   anpassungsklausel oder vermindert er seine Leis­tungen gemäß
                                                                                   § 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versiche-
1.	Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Er-                   rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person
    satzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetz-                 innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung
    lichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe Anhang)                       zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
    die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus                    Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das
    dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie                        Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirk-
    Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, schriftlich an den Ver-              samwerdens der Erhöhung kündigen.
    sicherer abzutreten.                                                       5. 	Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die An-
2.	Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat sei-                   fechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne
    nen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An-                   versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei
    spruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-                    Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des üb-
    und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung                    rigen Teiles der Versicherung zum Ende des Monats verlangen,
    durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.                         in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei
3.	Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person                  Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
    vorsätzlich die in den Abs. 1 und 2 genannten Obliegenheiten,              6. 	Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
    ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als              insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die ver-
    er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.                  sicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter
    Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist               Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
    der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere                Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündi-
    des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                          gung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der
4.	Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person                   Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicher-
    ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahl-                    ten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt
    ter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der                haben.
    Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungslei-
    stungen erbracht hat, sind die Abs. 1–3 entsprechend anzuwen-
    den.                                                                       § 14 Kündigung durch den Versicherer

                                                                               1. 	Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungs-
§ 12 Aufrechnung                                                                   recht.
                                                                               2. 	Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versiche-                       Kündigungsrecht bleiben unberührt.
rers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder               3. 	Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder
rechtskräftig festgestellt ist.                                                    Tarife beschränkt werden.

                                                                               § 15 Sonstige Beendigungsgründe
Ende der Versicherung
                                                                               1. 	Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versiche-
                                                                                   rungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das
§ 13 K
      ündigung durch den Versicherungsnehmer                                      Recht, das Versicherungsverhältnis u ­ nter Benennung des künf-
                                                                                   tigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist
1.	Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis                       innerhalb zweier Mo­nate nach dem Tode des Versicherungs-
    zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum                  nehmers abzugeben.
    Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei          2. 	Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versi-
    Monaten kündigen.                                                              cherungsverhältnis.
2.	Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder                  3. 	Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
    Tarife beschränkt werden.                                                      in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet

                                                                        6/12
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