STADT KLINGENTHAL LANDKREIS VOGTLANDKREIS - Satzung über die Einbeziehung einzelner - sachsen.de

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STADT KLINGENTHAL LANDKREIS VOGTLANDKREIS - Satzung über die Einbeziehung einzelner - sachsen.de
STADT KLINGENTHAL
                 LANDKREIS VOGTLANDKREIS
   Satzung über die Einbeziehung einzelner
       Außenbereichsflächen in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß §34
             Abs. 4 Nr. 3 BauGB
         Ergänzungssatzung „Am Staffelweg"

                      BEGRÜNDUNG

                                Lage des Satzungsgebietes
                                      „Hinterm Zaun“
STAND:                                                 Entwurf 02/2021
PLANVERFASSER:             BÜRO FÜR STÄDTEBAU GmbH CHEMNITZ
                           LEIPZIGER STRASSE 207, 09114 CHEMNITZ
STADT KLINGENTHAL LANDKREIS VOGTLANDKREIS - Satzung über die Einbeziehung einzelner - sachsen.de
Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB

Ergänzungssatzung „Am Staffelweg"
der Stadt Klingenthal

Stand:                                  Entwurf 02/2021

Stadt:                                  Klingenthal
Landkreis:                              Vogtlandkreis
Direktionsbezirk:                       Chemnitz
Land:                                   Freistaat Sachsen

Die Satzung besteht aus:
-    Planzeichnung im Maßstab 1:1.000
-    textliche Festsetzungen
-    Begründung

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz        Leipziger Straße 207, 09114 Chemnitz
Tel.: (0371) 36 74 170                  E-Mail: info@staedtebau-chemnitz.de
Fax: (0371) 36 74 177                   Internet: www.staedtebau-chemnitz.de

Geschäftsführer:                        Dipl. Geograph Thomas Naumann
Leiterin Stadtplanung:                  Stadtplanerin M.Sc. Simone Freiberg
Verantwortl. Bearbeiter:                Sandra Schmeink M.Sc. Raumplanung

Geschäftsleitung

Chemnitz, Februar 2021
STADT KLINGENTHAL LANDKREIS VOGTLANDKREIS - Satzung über die Einbeziehung einzelner - sachsen.de
Urheberrecht

Das vorliegende Dokument (Städtebauliche Planung) ist urheberrechtlich geschützt
gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 31 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Urheberrechte. Eine
(auch auszugsweise) Vervielfältigung, Weitergabe oder Veröffentlichung ist nur nach
vorheriger schriftlicher Genehmigung der Büro für Städtebau GmbH Chemnitz sowie
der planungstragenden Kommune unter Angabe der Quelle zulässig.
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Inhaltsverzeichnis

1     Rechtsgrundlagen                                                                                                                2
2     Plangrundlage                                                                                                                   3
3     Lagebeziehungen                                                                                                                 4
4     Örtliche Situation                                                                                                              6
5     Übergeordnete Planungen                                                                                                       11
6     Voraussetzungen und Ziele der Satzung                                                                                         14
7     Erschließung                                                                                                                  16
8     Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB                                                                        18
9     Ergänzungsflächen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB                                                                               21
10 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen §§1a und 9 Abs.1a BauGB                                                                          23
11 Wesentliche Auswirkungen der Planung                                                                                             26
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Ausschnitt digitale topografische Karte ..................................................... 4
Abbildung 2: Stadt Klingenthal .......................................................................................... 5
Abbildung 3: Ausschnitt Luftbild......................................................................................... 7
Abbildung 4: Ausschnitt Karte 1 – Raumnutzung.............................................................11
Abbildung 5: Ausschnitt Karte 1.2 - Raumnutzung ..........................................................12
Abbildung 6: Lage des Plangebietes im Naturpark Erzgebirge/Vogtland....................13
Abbildung 7: Ausschnitt FNP .............................................................................................14
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Bevölkerungsentwicklung 2015 bis 2019. ......................................................... 8
Tabelle 2: Anteil von Wohnungen in Ein-und Zweifamilienhäusern an neuen
Wohnungen. ........................................................................................................................ 8
Tabelle 3: Prognose des Neubaubedarfs im Vogtlandkreis. ........................................... 8
Tabelle 4: Satzungen mit potentiell verfügbaren Wohnbauflächen in der Stadt
Klingenthal ..........................................................................................................................10

Anlagen
Anlage 1             Obstsorten zur Anlage von Streuobstwiesen im Regierungsbezirk
                     Chemnitz
Anlage 2             Übersichtskarte des Sächsischen Oberbergamtes über Hohlräume im
                     Plangebiet (Stand 21.01.2021
Anlage 3             Stellungnahme der Stadt Klingenthal vom 16.02.2021
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1 Rechtsgrundlagen
Bundesrecht
-   Baugesetzbuch (BauGB) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
    (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020
    (BGBl. I S. 1728)
-   Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Verordnung über die bauliche Nutzung der
    Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786)
-   Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Gesetz zum Schutz vor schädlichen
    Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen
    und ähnliche Vorgänge in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013
    (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
    09.12.2020 (BGBl. I S. 2873)
-   Planzeichenverordnung 1990 (PlanZV 90) - Verordnung über die Ausarbeitung der
    Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58),
    zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S.1063)
-   Raumordnungsgesetz (ROG) - vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert
    durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694)
-   Bundesnaturschutzgesetz        (BNatSchG)   -   Gesetz   über    Naturschutz    und
    Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel
    290 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328)
-   Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom
    31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
    19.06.2020 (BGBl. I S. 1408)
-   Planungssicherstellungsgesetz      (PlanSiG)    -   Gesetz      zur   Sicherstellung
    ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-
    19-Pandemie vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
    Gesetzes vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694)
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Landesrecht
-   Sächsische Bauordnung (SächsBO) - in der Fassung der Bekanntmachung vom
    11.05.2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
    11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706)
-   Sächsische    Gemeindeordnung       (SächsGemO)      -   in   der   Fassung   der
    Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2
    des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist
-   Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) - vom 03.03.1993 (SächsGVBl. S.
    229), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.08.2019 (SächsGVBl. S.
    644)
-   Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) - vom 06.06.2013 (SächsGVBl. S.
    451), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14.12.2018 (SächsGVBl. S.
    782)
-   Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt
    geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.07.2016 (SächsGVBl. S. 287)
-   Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) - vom 10.04.1992 (SächsGVBl.
    S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11.05.2019 (SächsGVBl.
    S. 358)
-   Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) - vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706)
-   Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan
    Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013 (SächsGVBl. S.582)

Auf die Beachtlichkeit weiterer Gesetzlichkeiten wird hingewiesen.

2 Plangrundlage
Die Plangrundlage (Stand 12/2020) der Satzung bildet ein Auszug aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) des Freistaates Sachsen – Stadt
Klingenthal.
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3 Lagebeziehungen
Die Stadt Klingenthal liegt im südlichen Bereich des Vogtlandkreises, der zur
Landesdirektion Sachsen (Standort Chemnitz) des Freistaates Sachsen gehört. Die
Stadt grenzt im Südosten an Tschechien an.
Klingenthal ist über die B94, B 169 und B 283 sowie die S 300 und 304 in das überörtliche
Verkehrsnetz eingebunden. An den Anschlussstellen Reichenbach, Treuen und
Plauen-Ost besteht Anschluss an die BAB A 72. In Klingenthal besteht eine
Bahnverbindung mit der Vogtlandbahn nach Zwotental. Die Weiterführung erfolgt
über andere Linien. In Plauen und Zwickau besteht Zugang zum Fernbahnnetz.

Benachbarte Städte und Gemeinden bzw. Länder sind:
Gemeinde Muldenhammer, Gemeinde Grünbach im Norden,
Stadt Schöneck im Westen,
Stadt Markneukirchen, Gemeinde Erlbach im Süden,
Tschechische Republik im Südosten.

                                                                        Stadt Klingenthal

Abbildung 1: Ausschnitt digitale topografische Karte
Quelle: Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen 2021
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Über die B 283 ist die Stadt Klingenthal in das gemeindeübergreifende Verkehrsnetz
eingebunden. Das Oberzentrum Plauen liegt ca. 35 km in westlicher Richtung davon.
Anschlussmöglichkeiten zur BAB 72 bestehen an der AS Treuen sowie der AS Plauen-
Ost.

                                        Lage des Satzungsgebietes
                                                „Hinterm Zaun“
Abbildung 2: Stadt Klingenthal
Quelle: Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen 2021

Das Satzungsgebiet ist durch die Haltestellen „Alter Staffelweg“ und „Königsplatz“ an
den    ÖPNV      angeschlossen.     Am     Bahnhof     Klingenthal      besteht   Zugang   zum
schienengebundenen Nahverkehr.
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4 Örtliche Situation
Die   ca.    5.597   m²   große   Ergänzungsfläche   ist   räumlich   der   öffentlichen
Erschließungsstraße Staffelweg zugeordnet. Der räumliche Geltungsbereich der
Ergänzungssatzung umfasst dabei das Flurstück 351/2 (teilweise) sowie die Flurstücke
351/4 und 351a der Gemarkung Brunndöbra, Stadt Klingenthal vollständig. Das
Satzungsgebiet befindet sich zentral im Stadtgebiet von Klingenthal, östlich der
Auerbacher Straße.

Mit der Ergänzungssatzung soll nun noch unbebaute Fläche dem Innenbereich
zugeführt werden. Da der nordöstliche Teil des Geltungsbereichtes mit einer Größe
von 2.500 m² bereits bebaut ist, kann mit der Errichtung von ca. 3 WE gerechnet
werden.

Die vorhandene Bebauung im Bereich des Staffelweges erstreckt sich auf einer nach
Westen geneigten Hangfläche. Westlich des Plangebietes befindet sich mit der B 283
eine Hauptverkehrsstraße sowie Reihenhausbebauung, direkt anschließend unter
anderem ein Getränkemarkt sowie Gaststätte mit Pension und östlich des
Plangebietes schließt landwirtschaftlich genutzte Fläche an.

Durch die Satzung soll die kompakte Bebauung in der Stadt Klingenthal, die im
Rahmen der Satzung klargestellt wird, ergänzt werden.

Der Siedlungsbereich stellt einen maßgeblichen Bebauungszusammenhang mit
städtebaulichem Gewicht dar und ist folglich als im Zusammenhang bebauter Ortsteil
gemäß §34 BauGB zu bewerten.

Das Satzungsgebiet wird folgendermaßen begrenzt (s. Abbildung 3):
im Norden:    Straße Staffelweg
im Osten:     Straße Untersachsenberger Straße und landwirtschaftliche Fläche
im Süden:     Landwirtschaftliche Nutzfläche
im Westen:    Gaststätte mit Pension und ehemalige Turnhalle
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                                                                           Ergänzungsfläche

Abbildung 3: Ausschnitt Luftbild
Quelle: Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen 01/2021

4.1     Wohnbaubedarf

Grundlage für den Wohnbaubedarf ist die Bevölkerungsentwicklung. In der
Vergangenheit zeichnete sich bereits eine landkreistypischer Bevölkerungsrückgang
ab (Tabelle 1). Der Bevölkerungsverlust beträgt zwischen 2015 und 2019 6,8% für
Klingenthal und 2,72% für den Landkreis Vogtlandkreis. Der Bevölkerungsanteil von
Klingenthal an der Gesamtbevölkerung des Landkreises beträgt relativ konstant rund
3,6%.
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Tabelle 1: Bevölkerungsentwicklung 2015 bis 2019.

                                            Bevölkerung am 31.12.

            Jahr                     Klingenthal                Vogtlandkreis             Anteil Klingenthal [%]

            2015                          8.783                     232.318                        3,78

            2016                          8.674                     231.051                        3,75

            2017                          8.524                     229.584                        3,71

            2018                          8.365                     227.796                        3,67

            2019                          8.184                     225.997                        3,62
Quelle: © Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, 2020 (statistik.sachsen.de/genonline)

In der Vergangenheit konzentrierte sich die Neubautätigkeit im Sektor Wohnungsbau
auf Ein- und Zweifamilienhäuser (Tabelle 2).

Tabelle 2: Anteil von Wohnungen in Ein-und Zweifamilienhäusern an neuen Wohnungen.

      Anteil neuer Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern an den neuen Wohnungen

     Jahr           2006            2007           2008            2009           2010               2011

     [%]            81,9            78,8            70,6           60,5            75,7               75,0

     Jahr           2012            2013           2014            2015           2016               2017

     [%]            92,7            67,5              -              -             56,3               77,1

Quelle: Indikatoren und Karten zur Raum- und Stadtentwicklung. INKAR. Ausgabe 2018. Hrsg.: Bundesinstitut für Bau-,
Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) - Bonn 2018. © 2018
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, Bonn.

Dies wird sich auch in Zukunft fortsetzten. Die Wohnungsmarktprognose des BBSR sieht
auch in der Zukunft den Neubaubedarf konzentriert im Ein- und Zweifamilienhaussektor
(Tabelle 3).

Tabelle 3: Prognose des Neubaubedarfs im Vogtlandkreis.

Vogtland-
  kreis
                Prognose Neubaubedarf/10.000 EW                                             Neubaubedarf
                                                                         Prognose EW
                                                                                              EFH, ZFH
  Jahr       insgesamt           EFH,ZWH                  MFH

  2020             13                13                    0              224.850                  292

  2021             12                12                    0              223.350                  268

  2022             12                12                    0              221.800                  266

  2023             12                12                    0              220.230                  264
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Vogtland-
  kreis
                Prognose Neubaubedarf/10.000 EW                                             Neubaubedarf
                                                                       Prognose EW
                                                                                              EFH, ZFH
  Jahr       insgesamt           EFH,ZWH               MFH

  2024           11                  11                  0               218.620                   240

  2025           10                  10                  0               217.000                   217

  2026            9                  9                   0               215.360                   194

  2027            9                  9                   0               213.710                   192

  2028            8                  8                   0               212.050                   170

  2029            8                  8                   0               210.400                   168

  2030            8                  8                   0               208.730                   167
Quellen:

- Indikatoren und Karten zur Raum- und Stadtentwicklung. INKAR. Ausgabe 2018. Hrsg.: Bundesinstitut für Bau-, Stadt-
und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) - Bonn 2018. © 2018 Bundesamt für
Bauwesen und Raumordnung, Bonn.

- 7. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat Sachsen bis 2035.

Für den Landkreis Vogtlandkreis ergibt sich ein Neubaubedarf in Ein- und
Zweifamilienhäusern von 2.439WE.

Ausgehend davon, dass die Bevölkerungsentwicklungen des Vogtlandkreises und der
Stadt Klingenthal auch im nächsten Jahrzehnt weiterhin in etwa parallel verlaufen und
folglich der Bevölkerungsanteil von Klingenthal im Landkreis Vogtlandkreis rund 3,6%
beträgt ergibt sich für Klingenthal:

                                          3,6%*2.439 WE = 88 WE.

Dabei ist dieser Wert als Größenordnung zu verstehen.

Die Stadt Klingenthal hat, wie in der folgenden Tabelle 4 dargestellt, derzeitig nur in
der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Steinbachstraße/ Zum Floßgraben“ geringe
Flächenreserven. Die Stadt möchte deshalb auf Grund der Nachfrage nach
Wohnraum den Bedürfnissen der Bevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2 BauGB,
gerecht werden und dieser Ergänzungssatzung mit einem Angebot von 3
Wohneinheiten in EFH begegnen.
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Tabelle 4: Satzungen mit potentiell verfügbaren Wohnbauflächen in der Stadt Klingenthal

 Name                   Gebiets-     Satzungs-    Bekannt-     Gesamt-     Neuausge-      Auslastung
                        art          beschluss    machung      fläche in   wiesene        in %
                        nach                                   m²          Nettobauf-
                        BauNVO
                                                                           läche

 Abrundungssatzung      W            22.12.1993   12.08.1994   2.200                      100
 Am Bahngleis
 (EH Hoyer Fl. 230/3,
 EH Schenk Fl. 230/6)

 Außenbereichs-         W            27.05.2005   02.12.2005   15.000      Ersatzneubau   -
 satzung                                                                   und
 Ecke Höhenweg/                                                            Nachver-
 Kammweg
                                                                           dichtung
 (Nutzungsänd.
 Hutzler Fl.
 389/ 2)

 Klarstellungs- und     W            25.04.2010   15.06.2010   3.000                      100
 Ergänzungssatzung
 Am Friedensberg
 (EH Pinder, EH
 Hendel Fl.
 268/ 1)

 Außenbereichsatzung    Fläche für   27.01.2010   05.02.2010   44.877      Nur Ersatz-    -
 Höhenweg/Waldgut-      Landwirt-                                          neubau
 straße                 schaft                                             möglich
 (EH Sven Albert)

 Außenbereichsatzung    Fläche für   23.06.2010   16.07.2010   5.956       Nur Ersatz-    -
 Am Aschberg            Landwirt-                                          neubau
                        schaft                                             möglich

 Klarstellungs- und     WA           22.09.2010   29.10.2010   6.800                      30
 Ergänzungssatzung
 „Steinbachstraße/
 Zum Floßgraben“
 Klarstellungs- und     WA           31.08.2010   24.09.2010   2.400                      100
 Ergänzungssatzung
 Waldhäuser Zwota

 Klarstellungs- und     WA           23.08.2017   08.09.2017   7.500                      100
 Ergänzungssatzung
 „Kantor-
 Weber-Straße/Am
 Friedensberg“
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5 Übergeordnete Planungen
Im Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013 ist die Stadt
Klingenthal im ländlichen Raum verortet und dem Mittelbereich des Mittelzentralen
Städteverbund „Göltzschtal“, welcher aus den Städten Rodewisch, Auerbach/Vogtl.,
Falkenstein/Vogtl. und der Gemeinde Ellefeld besteht zugeordnet. Klingenthal
befindet sich südöstlich der Oberzentren Plauen und Zwickau (Karte 1 – Raumstruktur
und Karte 2 – Mittelbereiche).

Mit der Satzung soll:
     ➢ eine geordnete und angemessene, bauliche Entwicklung im Planbereich im
         Sinne der Eigenentwicklung ermöglicht werden,
     ➢ den Zielen Z 2.2.1.6 (Eigenentwicklung) und Z 2.2.1.9 (Vermeidung der
         Zersiedlung) des Landesentwicklungsplanes Rechnung getragen werden,
     ➢ sowie die Belange des Naturschutzes durch eine adäquate Eingriffs-
         ausgleichsregelung in die Planung eingestellt werden.

Die Ziele des Regionalplans Südwestsachsen (in der Fassung vom 10.07.2008) wurden
bei der Planung berücksichtigt.

                                                Lage des Satzungsgebietes

Abbildung 4: Ausschnitt Karte 1 – Raumnutzung
Quelle: Regionalplan Südwestsachsen 2008
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Entsprechend der Darstellung Karte 1 - Raumnutzung des Regionalplans Südwest-
sachsen ist die Ergänzungsfläche Bestandteil der Siedlungsfläche. Südlich und östlich
des Plangebietes befindet sich ein Vorbehalts- und Vorranggebiet Natur &
Landschaft, welches allerdings nicht vom Plangebiet berührt wird.

Zusätzlich wurde der Entwurf des Regionalplans Region Chemnitz vom 15.12.2015, der
sich seit Mai 2016 in der Abwägung befindet, mit seinen Zielen und Grundsätzen zur
Betrachtung herangezogen.

                                                    Lage des Satzungsgebietes

Abbildung 5: Ausschnitt Karte 1.2 - Raumnutzung

Quelle: Entwurf des Regionalplans Region Chemnitz

Wie bereits im Regionalplan Südwestsachsen ist die Ergänzungsfläche ohne
regionalplanerische Ausweisung. Laut Karte „1.2 – Raumnutzung“ weist der Plan um
den Geltungsbereich ein Vorrang- und Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz auf.

Naturräumlich Gliederung
Die Stadt Klingenthal befindet sich vollständig im Naturpark Erzgebirge/Vogtland.
Naturräumlich      befindet    sich   das    Plangebiet    im   sächsischen   Bergland   und
Mittelgebirge.
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Schutzgebiete nach Naturschutzrecht
Regionale Schutzgebiete (Naturschutzgebiete (NSG) sowie FFH-Fledermausquartiere
und Europäische Vogelschutzgebiete sind durch die Planung nicht berührt. Nördlich
des Plangebietes befindet sich ein denkmalgeschütztes Wohnhaus, dieses wird durch
die Planung jedoch nicht berührt.

                                         Entwicklungszone Naturpark
                                             Erzgebirge/Vogtland
Abbildung 6: Lage des Plangebietes im Naturpark Erzgebirge/Vogtland.
Quelle: Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen 2021

FFH-Gebiete sind von der Planung nicht berührt. Das Satzungsgebiet liegt vollständig
im Naturpark Erzgebirge/Vogtland. Aufgrund der Lage des Plangebietes in der
Entwicklungszone      des    Naturparkes,     verstößt    die   Satzung   nicht   gegen   die
Schutzgebietsverordnung.

Die Aussagen des Regionalplanes Südwestsachsen sowie die des Regionalplan-
entwurfs Region Chemnitz stehen einer baulichen Entwicklung an dieser Stelle nicht
entgegen. Das Vorhaben steht im Einklang mit den raumordnerischen Aussagen der
Landes- und Regionalplanung.
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6 Voraussetzungen und Ziele der Satzung
Der   Flächennutzungsplan          (FNP)    der   Stadt     Klingenthal   ist   mit   öffentlicher
Bekanntmachung vom 06.03.2009 rückwirkend zum 22.09.1994 in Kraft getreten.

                                               Ergänzungsfläche

Abbildung 7: Ausschnitt FNP
Quelle: Flächennutzungsplanes der Stadt Klingenthal

Der Bereich der Ergänzungsfläche wird im rechtswirksamen Flächennutzungsplan von
1994 als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Die Darstellung als Fläche für
Landwirtschaft steht der Satzung demgegenüber regelmäßig nicht entgegen.
Bauliche Entwicklungen sind gemäß Naturparkverordnung nur innerhalb der
Entwicklungszone möglich.

Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung „Am Staffelweg" der Stadt Klingenthal
gemäß §34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB sollen einzelne Außenbereichsflächen städtebaulich
angemessen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass die einzubeziehenden Außenbereichsflächen an den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen. Die einzubeziehenden Flächen müssen
dabei durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sein. Auf eine
„Abrundung" kommt es jedoch nicht mehr an. Der §34 BauGB hatte diesbezüglich
bereits durch das BauROG 1998 eine neue Fassung erhalten. Geeignete Flächen
können z.B. Grundstücke sein, die als sogenannter Außenbereich im Innenbereich zu
bewerten sind oder auf der gegenüberliegenden Seite einer einseitig bebauten Straße
liegen.   Die    nördliche     Straße      Staffelweg     ist   im   Bereich    gegenüber     der
Ergänzungssatzung bereits fast vollständig bebaut. Im Bereich gegenüber der
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Ergänzungssatzung,    also   östlich    des   Staffelweges   befindet   sich   bereits
Wohnbebauung, sodass eine Spieglung dieser, möglich ist. Somit sind die
Voraussetzungen im Plangebiet gegeben.

Anlass für diese Satzung ist die Absicht der Stadt Klingenthal in erschlossener und
städtebaulich geeigneter Lage          im Anschluss   an den Siedlungskörper eine
wohnbauliche Flächenergänzung vorzunehmen. Dieses Vorhaben fügt sich bezüglich
der Art der baulichen Nutzung in die ebenfalls wohnbaulich geprägte Umgebung ein.
Mit der städtebaulichen Satzung sollen Flächenangebote für Wohnbauzwecke für den
örtlichen Bedarf in Klingenthal im Sinne der maßvollen Ergänzung geschaffen werden.
Ziel ist die Ansiedlung baulandnachfragender, jungen Familien mit Kindern. Der
örtliche Wohnflächenbedarf kann damit gedeckt werden.

Bei der Aufstellung von Ergänzungssatzungen nach §34 Abs. 4 Nr. 3 sind die
Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §13 Abs. 2 Nr.2 und 3
BauGB anzuwenden. Ergänzungssatzungen sind genehmigungsfrei. Die Satzungen
werden durch die Kommune beschlossen und in Kraft gesetzt. Der zuständigen
Rechtsaufsichtbehörde sind städtebauliche Satzungen nach Abschluss des Verfahrens
anzuzeigen.
Für die Satzungen nach §34 Abs. 4 BauGB besteht keine Pflicht zur Umweltprüfung.
Gemäß §13 BauGB ist es Voraussetzung für die Anwendung der Satzungen, dass die
Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nicht begründet wird und keine Anhalts-
punkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter (§1 Abs. 6 Nr.7b BauGB) bestehen.
Gemäß §13 BauGB ist eine Umweltprüfung nach §2 Abs. 4, der Umweltbericht gemäß
§2a und die Angaben zu umweltbezogenen Informationen nach §3 Abs. 2 Satz 2,
entbehrlich; §4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§13 Abs. 2 Nr.2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen
wurde.
Die vorliegende Ergänzungssatzung erfüllt diese Voraussetzungen. Von der Durch-
führung einer Umweltprüfung im Aufstellungsverfahren der städtebaulichen Satzung
wird insofern abgesehen.
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7 Erschließung
Die Verkehrserschließung der Ergänzungsfläche ist ausgehend von der öffentlichen
Straße Staffelweg vollständig gewährleistet. Der Staffelweg verläuft in West-Ost
Richtung und wird verkehrlich über die Bundesstraße B283 (Auerbacher Straße)
erschlossen.

Wasserversorgung
Zuständig für die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung ist der Zweckverband
Wasser und Abwasser Vogtland (ZWAV).
Laut Vorabstellungnahme des ZWAV vom 29.01.2020 kann „Die Wasserversorgung (…)
über einen neu zu errichtenden Hausanschluss in der im Hangbereich (an der
Flurstücksgrenze 351/2) liegenden Trinkwasserleitung DN 150 abgesichert werden.

Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ist rechtzeitig (ca. 6 Monate vor
Inbetriebnahme) beim ZWAV zu beantragen.

Für das Satzungsgebiet ist die erforderliche Löschwassermenge im Umkreis bis 300 m
sicherzustellen. Auch dieser Nachweis ist im jeweiligen Bauantrag zu führen. Die Zufahrt
für Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge zu der geplanten Ergänzungsfläche ist
über die öffentliche Straßenanbindung gewährleistet. Die Grundstückszufahrten sind
so auszubilden, dass sie von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen befahren werden
können.
Zu den für die Löschwasserversorgung vorgesehenen Gewässern muss eine
entsprechende     Zufahrtsmöglichkeit   für   Feuerwehrfahrzeuge     vorhanden     sein.
Anforderungen an derartige Zufahrten sind in der DIN 14090 „Flächen für die
Feuerwehr auf Grundstücken" enthalten. Die Löschwasserentnahmestellen müssen mit
Löschfahrzeugen zu allen Jahreszeiten problemlos erreicht werden können.

Laut einer Stellungnahme der Stadt Klingenthal vom 16.02.2021 (Anlage 3) ist „die
Löschwasserversorgung (…) vorhanden“.
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Abwasserentsorgung

Laut Vorabstellungnahme des ZWAV vom 29.01.2020 ist „Ein Anschluss an das
öffentliche Kanalnetz (…) nicht möglich. Das Grundstück ist dauerhaft dezentral zu
entsorgen.      Die   Entsorgung   des   Klärschlammes   hat   durch   eine   zuständige
Entsorgungsfirma zu erfolgen.“

Stromversorgung
Zuständig für die Stromversorgung in der Stadt Klingenthal ist die MITNETZ Strom mbH.
Aus der Vorabstellungnahme vom 2020 geht hervor, dass „sich im angegebenen
Baubereich keine Anlagen der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ
STROM) befinden.
Die Herstellung eines Fundamenterders nach DIN 18015 Teil ist Voraussetzung für den
Anschluss der elektrotechnischen Anlage des Bauwerkes an unser Netz.“
Der in der Anlage enthaltene Bestandsplan gibt Ihnen Auskunft über die Lage und die
Art   unserer     Stromübertragungsanlagen,     die   Lage     wurde   zeichnerisch   als
nachrichtliche Übernahme in die Planzeichnung übernommen.

Weitere Informationen folgen nach der Trägerbeteiligung zum Entwurf der
vorliegenden Ergänzungssatzung.

Gasversorgung
Aus der Stellungnahme von Inetz vom 31. Januar 2020 geht hervor, dass „unmittelbar
in dem ausgewiesenen Baubereich (…) Inetz keine Leitungen und Anlagen der
Gasversorgung“ betreibt.

„In der Verkehrsfläche "Auerbacher Straße" ist ein ausreichend dimensioniertes
Leitungsnetz vorhanden, so dass (…) eine gasseitige Erschließung des geplanten
Vorhabens        in   der   angezeigten     Nutzungsstruktur    auf    Grundlage      der
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) und den Ergänzenden Bedingungen zur
NDAV, jeweils zum aktuellen Stand, als möglich“ angesehen wird.

Die Sicherung der Erschließung ist durch den jeweiligen Antragsteller im Bauantrag
nachzuweisen. Die konkreten Anbindepunkte für die einzelnen Medien sind im
jeweiligen der Satzung nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren in Abstimmung
mit den für die Ver- und Entsorgung zuständigen Unternehmen, Verbänden und
Behörden noch verbindlich festzulegen.
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8 Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
Bodenschutz und Altlasten
Im Plangebiet sind keine Altlastenverdachtsflächen bekannt. Trotzdem kann das
Vorhandensein von Altlasten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Im Falle des
Auffindens von umweltgefährdeten Stoffen ist das zuständige Umweltamt des
Landratsamtes Vogtlandkreis unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Stellplätze und
Zufahrten sind deshalb in wasserdurchlässiger Bauweise herzustellen. Mutterboden ist
gemäß §202 BauGB separat zu gewinnen und funktionsgerecht zu verwerten.

Aufgrund der geologischen Verhältnisse können im Plangebiet geogen bedingt
erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft nicht grundsätzlich ausgeschlossen
werden.

Zum Schutz vor Radon ist ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-
Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ für Aufenthaltsräume und
Arbeitsplätze    in   Innenräumen      festgeschrieben.    Wer   ein   Gebäude     mit
Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu
treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu
erschweren. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz eingehalten
werden.

Wer im Rahmen baulicher Veränderung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder
Arbeitsplätzen Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Verminderung der
Luftwechselrate führen, soll die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon
in Betracht ziehen, soweit diese Maßnahmen erforderlich und zumutbar sind.
Anfallendes     Bodenmaterial   ist   vorrangig   im   Baubereich   wiederzuverwerten.
Schädliche Bodenveränderungen des Untergrundes und des Erdaushubs sind gemäß
BBodSchG und SächsABG zu vermeiden.

Bodenfunde gemäß §20 SächsDSchG sind bei der zuständigen Denkmalschutz-
behörde meldepflichtig. Die ausführenden Firmen sind durch den Bauherren auf die
Meldepflicht von Bodenfunden hinzuweisen.
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Bei geplanter Versickerung von Oberflächenwasser über die Bodenzone ist sicher-
zustellen, dass dies schadlos erfolgt. Vernässungserscheinungen, Bodenerosion und
Beeinträchtigungen Dritter sind auszuschließen.

Auf das Auftreten von anthropogenen Auffüllungen wird hiermit hingewiesen.

Das Plangebiet befindet sich in der Frostwirkungszone III nach RStO 12.

Baugrunduntersuchungen werden vor der Bautätigkeit empfohlen. Die Zusendung der
Ergebnisse gem. 11 SächsABG ist zu beachten.

Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht gemäß LagerstG und LagerstGDV.

Naturschutz
Im Ergänzungsgebiet befinden sich keine Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne
des Naturschutzrechtes. Weder in der amtlichen Biotopkartierung Sachsen noch vor
Ort wurden Biotope im Sinne des §26 SächsNatSchG festgestellt.

Geologie
Zur Klärung der lokalen Untergrundverhältnisse im Satzungsgebiet empfiehlt das
Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Baugrund-
untersuchungen in Anlehnung an die DIN 4020 / DIN EN 1997-2 durchzuführen. Sofern
Bohrungen niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und Bohrergebnis-
mitteilungspflicht bei der Abt. 10 Geologie des LfULG.

Altbergbau und Erlaubnisfelder
Der Planbereich Am Staffelweg liegt laut Vorabstellungnahme des Sächsischen
Oberbergamtes vom 22.01.2021 zu einem geringen Teil in einem Gebiet mit
unterirdischen    Hohlräumen       gemäß     § 8 Sächsischer    Hohlraumverordnung
(SächsHohlrVO).

Für die Hohlräume bergbaulichen Ursprungs gilt die Kennzeichnungspflicht nach § 9
Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB als Altbergbaugebiet. Sollten Spuren alten Bergbaues
angetroffen bzw. mögliche bergbaubedingte Schadensereignisse bemerkt werden,
so ist gemäß § 5 SächsHohlrVO das Sächsische Oberberg-amt in Kenntnis zu setzen.
Der Hinweis ist Bestandteil der Satzung.

Eine Übersicht der Hohlräume im Plangebiet und der Umgebung wird in der Anlage 2
gegeben.
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Erdbebenzone
Die Stadt Klingenthal befindet sich in der Erdbebenzone 1. Auf die Beachtung der
Vorgaben der DIN 4149:2005-4 Bauten in deutschen Erdbebengebieten wird hiermit
hingewiesen.

Kampfmittel
Die bauausführenden Firmen sind durch den Bauherren darauf hinzuweisen, dass im
Falle des Auffindens von Kampfmitteln unverzüglich die nächstgelegene Polizei-
dienststelle oder Ortspolizeibehörde gemäß §3 Kampfmittelverordnung darüber in
Kenntnis zu setzen ist.
Das Betreten der Fundstelle ist gemäß §4 Kampfmittelverordnung verboten.

Kataster
Sollten Punkte des Liegenschaftskatasters innerhalb des Plangebietes gefährdet sein,
ist das Landratsamt Vogtlandkreis, Fachbereich Kataster rechtzeitig hinzuweisen.

Strom /Telekom
Der zuständige Stromversorger ist die Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH
(MITNETZ STROM).

Die Telekommunikation wird durch die deutsche Telekom GmbH bereitgestellt.

Weitergehende Informationen der Strom- und Telekommunikationsversorgung werden
nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergänzt.
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9 Ergänzungsflächen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
Die Stadt kann gemäß §34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB einzelne Außenbereichsflächen in den
im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen
durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.
Städtebauliche Satzungen nach §34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB müssen mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und in ihr können einzelne Festsetzungen
nach §9 BauGB getroffen werden. §9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die §§ 1a
Abs. 2, 3 und 9 Abs. 1a sind ebenfalls anzuwenden.

Die Stadt beabsichtigt mit der Ergänzungssatzung in verkehrlich und stadttechnisch
vollständig erschlossener Lage ein konkret nachgefragtes Potenzial zu nutzen und zur
Ansiedlung von einem Wohnbauvorhaben bereitzustellen. In den letzten Jahren
verzeichnet die Stadt verstärk Anfragen von bauwilligen Interessenten. Jedoch verfügt
die Stadt nicht über ausreichend erschlossene Flächen im Innenbereich. Damit
möchte die Stadt Klingenthal die bestehende Nachfrage nach Bauland bedienen
und weiterhin attraktiv für junge Familien sein.

Im Vorfeld der Planung wurden alternative Möglichkeiten, um den örtlichen Bedarf zur
Ansiedlung von Ein- bzw. Zweifamilienhäusern in Klingenthal zu decken, geprüft.

Die Ergänzungsfläche grenzt vollständig an den Ortsbereich Klingenthal an. Die
öffentliche Erschließungsstraße ist östlich und westlich zur Ergänzungsfläche fast
vollständig beidseitig bebaut. Durch die bereits vorhandene Bebauung, ist das
Plangebiet und seine nähere Umlegung anthropogen vorgeprägt.

Die Ergänzungsfläche innerhalb des Geltungsbereiches des Satzungsentwurfs wurden
so festgelegt, dass eine maßvolle Ergänzung des Siedlungskörpers bzw. des im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles vorgenommen werden kann. Es liegen alle
Voraussetzungen dafür vor, die dargestellten Ergänzungsflächen dem Innenbereich
zu zuordnen.

Durch die Aufstellung der Ergänzungssatzung werden die erforderlichen bauplanungs-
rechtlichen Vorgaben hinreichend fixiert und eine geordnete städtebauliche
Entwicklung gewährleistet.

Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der Ergänzungsflächen richtet sich zunächst
nach §34 BauGB. Danach müssen sich Vorhaben bezüglich Art und Maß der
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baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert
sein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt
bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die für die Ergänzung
maßgebliche Bebauung in der näheren Umgebung entspricht der vorhandenen
Bebauung in Form von Einzelhäusern (vgl. Kap. 2 Örtliche Situation).

In der relevanten Umgebung sind Einzelhäuser mit ein bis zwei Vollgeschossen
prägend.   In   der   Regel   sind   ausgebaute   Dachgeschosse        vorhanden.   Die
abweichende Bauweise ist weder planungsseitig beabsichtigt noch wäre sie
zielführend. Dabei sind die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften der
SächsBO umzusetzen.

Durch die vorgefundene Prägung in der näheren Umgebung sind die gestalterischen
Vorgaben für zulässige Vorhaben innerhalb der Ergänzungsfläche definiert, so dass
bauordnungsrechtliche Festsetzungen nach §89 SächsBO nicht erforderlich sind. Das
Einfügen der Baukörper in das Orts- und Landschaftsbild in Ortsrandlage wird damit
gewährleistet. Die gestalterische Ausbildung der Baukörper richtet sich nach §34
BauGB und muss sich in die nähere Umgebung einfügen.
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10 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen §§1a und 9 Abs.1a BauGB
Durch die gemäß Satzung nach §34 Abs.4 Nr.3 BauGB in den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil einbezogenen Außenbereichsflächen sind Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten. Diese Eingriffe sind entsprechend §§1a und 9 Abs.1a BauGB
auszugleichen.

Abschätzung der planbedingten Auswirkungen auf die Bestandteile des Naturhaushalts und
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung
 Schutzgüter (§1
                                        Planbedingte            Maßnahmen zur Vermeidung,
   Abs.6 Nr.7a      IST-Zustand
                                       Auswirkungen                      Minimierung
     BauGB)
                 - Grünland         - Verlust an           - Anpflanzung von Bäumen und
                 - geringe             Lebensraum auf           Sträuchern gebietsheimischer
Tiere, Pflanzen     Artenvielfalt      die bisher               Arten u.a. als Ausgleichs- und
und biologische                        gärtnerisch              Ersatzmaßnahmen im Plangebiet
Vielfalt                               genutzen Flächen - Erhöhung der Artenvielfalt durch
                                                                Gartennutzung und differenzierter
                                                                Gestaltungen
                 - Teilweise (etwa - Versiegelung          - Minimierung durch Festsetzung
                    50%)               durch die teilweise      wasserdurchlässiger Wege und
                    unversiegelt       Überbauung des           Zufahrten im Plangebiet
                    und als            Plangebietes
Fläche und
                    Rasenfläche
Boden
                    genutzt
                 - Rest Wohnbe-
                    bauung mit
                    Nebenanlagen
                 - Überwiegend      - Versiegelung und     - Hinweise auf Maßnahmen zur
                    unversiegelt       dadurch                  Versickerung im Plangebiet
                 - Keine               verminderte         - Minimierung durch Festsetzung
Wasser
                    Oberflächen-       Wasserdurchlässig        wasserdurchlässiger Wege und
                    gewässer im        keit des Bodens          Zufahrten
                    Plangebiet
                 - Rasen,           - Versiegelung         - Anpflanzung von Gehölzen als
                    überwiegend        durch die                Grünstrukturen
                    unbebaut           Errichtung von      - Minimierung durch
Luft und Klima   - Teilweise           Gebäuden                 Pflanzfestsetzungen
                    bereits baulich - Geringfügige
                    genutzt            Änderungen auf
                                       das lokale Klima
                 - An die           - Errichtung von       - Einfügungsgebot nach §34 BauGB
                    Siedlung           Wohngebäuden        - An die Umgebung angepasste
                    angrenzende        angrenzend an            Bebauung
Landschaft und
                    Grünfläche         die bestehende
Landschaftsbild
                    sowie              Bebauung
                    vorhandene
                    Bebauung
                 - Grünfläche,      - Einbeziehung in      - Minderung der Versiegelung
Wirkungsgefüge
                    ohne               den                 - Festgesetzte Ausgleichs-
zwischen den
                    Gehölzbestand      Siedlungsbereich         pflanzungen durch
Bestandteilen
                    als Lebens-                                 standortheimische Gehölze
(Naturhaushalt)
                    raum
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Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen innerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches in der Fläche zur Anpflanzung der Ergänzungssatzung umgesetzt
werden. Zur Absicherung der Maßnahmen wurden folgende naturschutzrechtlichen
Regelungen getroffen:

Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist zur Randeingrünung eine 1 reihige Hecke
aus standortheimischen Sträuchern der Artenliste standortheimischer Gehölze im
Pflanzabstand von maximal 1,50 m anzulegen.

Die Heckenpflanzungen grenzen das Plangebiet zur strukturarmen Offenlandschaft ab
und schaffen einen Übergang, der zwischen der ackerbaulichen und gewerblichen
Nutzung vermittelnd wirkt. Aus diesen Gründen tragen sie positiv zum Landschaftsbild
bei. Den Pflanzungen wird deshalb ein Funktionswert in Hinsicht auf das Landschafts-
bild zugeordnet.

Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne §§1a und 9 Abs. 1a
BauGB sind innerhalb der Ergänzungsflächen durch den jeweiligen Eingriffsverursacher
auf eigenem Grundstück durchzuführen. Dabei hat der Eingriffsverursacher pro 40 m²
versiegelter Bodenoberfläche ein Laub- oder ein Obstbaum gemäß Artenliste inner-
halb der Ergänzungsgrundstücke zu pflanzen.

Die Pflanzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung
folgender Maßgaben durchzuführen:
   -   ausschließlich standortgerechte gebietseigene Gehölze verwenden,
   -   dauerhafter Erhalt der Gehölze ist zu sichern, Nachpflanzungserfordernis bei
       Abgängen,
   -   Fertigstellungs- und Unterhaltspflege nach guter fachlicher Praxis,
   -   Pflanzungen unter Beachtung des Sächsischen Nachbarschaftsgesetzes
       (SächsNRG) vornehmen.
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Artenliste
Obstsorten: Apfel, Birne, Pflaume, Kirsche, Walnuss
Die Obstsortenwahl soll sich an der Liste zur Anlage von Streuobstwiesen im
Regierungsbezirk Chemnitz orientieren (vgl. Anlage 1 der Begründung).

 Winter-Linde           Tilia cordata
 Berg-Ahorn             Acer pseudoplatanus
 Rot-Buche              Fagus sylvatica
 Stiel-Eiche            Quercus robur
 Eberesche              Sorbus aucuparia
 Gem. Esche             Fraxinus excelsior
 Vogelkirsche           Prunus avium
 Trauben-Kirche         Prunus padus
 Berg-Ulme              Ulmus glabra
 Schwarz Erle           Alnus glutinosa
 Bruch-Weide            Salix fragilis
 Sal-Weide              Salix caprea
Artennegativliste:
Zypressen, Scheinzypressen, Lebensbäume, Silber-, Blau- und Stechfichten

Am Ort des Eingriffs (auf dem Baugrundstück) wird durch die Pflanzung von
einheimischen, standortgerechten Laub- und Obstbäumen gemäß Artenliste eine
ökologische Aufwertung erreicht. Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach der
tatsächlichen Versiegelung. Der Ausgleich erfolgt Zug um Zug mit Inanspruchnahme
der Bauflächen. Durch die Bepflanzung entsteht ein einheitliches Gesamtbild zwischen
der neuen Bebauung und dem Bestand. Zudem werden insbesondere für Vögel,
Kleinsäuger und Insekten Lebensräume geschaffen.

Anmerkungen und Hinweise zu Pflanzmaßnahmen
Innerhalb der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind Ziergehölze und
fremdländische Arten generell nicht zulässig. Auf den sonstigen Grundstücksflächen
können Ziergehölze nicht prinzipiell ausgeschlossen werden. Insgesamt wird v.a. aus
ökologischen Gründen die bevorzugte Verwendung von heimischen Laubbaum-,
Obstbaum- und Straucharten empfohlen.

Bodenschutz gemäß §1a Abs. 2 BauGB
Im Sinne des Bodenschutzes sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu
begrenzen.
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11 Wesentliche Auswirkungen der Planung
Auswirkungen auf die Planbetroffenen
Die Ergänzungssatzung nach §34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB hat für die von ihr erfassten
Flächen konstitutive, rechtsbegründende Wirkung. Die vormaligen Außenbereichs-
flächen mit prinzipiellem Bauverbot werden zu Innenbereichsflächen mit prinzipiellem
Baurecht erhoben.
Unabhängig vom prinzipiellen Baurecht regelt sich die Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach §34 Abs. 1 BauGB und
nach einzelnen Festsetzungen gemäß §9 Abs.1 BauGB. Textliche Hinweise sowie
ortstypische Bauweisen und Gestaltungsmerkmale sind zu beachten.

Innerhalb der Ergänzungsflächen sind Einzel- oder Doppelhäuser in offener Bauweise
zulässig.
Die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse ist auf 2 festgesetzt.

Mit den Festsetzungen zur Bauweise sowie der Festsetzung der Geschossigkeit, soll der
Umgebungsbebauung Rechnung getragen werden, sodass sich mögliche Bebauung
in die bereits vorhandenen baulichen Strukturen einfügt.

Mit der Satzung wird der im Zusammenhang bebaute Ortsteil um 5.597 m² erweitert.

Die naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung ist - wie festgesetzt - anzuwenden und
umzusetzen.

Die nicht überbauten Teile der bebaubaren Grundstückfläche sind, sofern sie nicht mit
Nebenanlagen belegt sind, dauerhaft zu begrünen.

Zur Absicherung der stadttechnischen Erschließung sind zwischen dem Bauherren und
den zuständigen Versorgungsunternehmen die erforderlichen Regelungen vertraglich
zu binden.

Verkehr
Durch die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles kommt es zu keiner
wesentlichen Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs in den angrenzenden öffent-
lichen Straßen. Eine wesentliche Erhöhung der Verkehrsströme ist vorhabenbedingt
ausgeschlossen. Durch die geringe Verkehrsbelegung des Staffelweges ist in Bezug auf
Verkehrslärm keine Beeinträchtigung der Ergänzungsfläche gegeben.
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Immissionsschutz
Das Vorhaben wird sich in die umgebende Nachbarschaft als nicht störendes
Vorhaben einordnen. Störwirkungen sind weder ausgehend von der Ergänzungsfläche
auf benachbarte Gebiete noch auf die geplante Nutzung selbst aus der maß-
geblichen Umgebung zu erwarten. In der Umgebung ist ebenfalls Wohnnutzung
vorherrschend.
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Anlage 1 – Obstsorten zur Anlage von Streuobstwiesen im Regierungsbezirk Chemnitz
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                               Anlage 2 –
Übersichtskarte des Sächsischen Oberbergamtes über Hohlräume
                   im Plangebiet (Stand 21.01.2021)
319789                                                               320289
5583220

                                                                                                                                                                  Sächsisches Oberbergamt
                                                                                                                                                                  Kirchgasse 11, 09599 Freiberg

                                                                                                                                                                  Übersichtskarte

                                                                                                                                                                    Maßstab     1:3500
5582720

           Koordinatensystem: ETRS89/UTM33   0   45   90   180 Meter
                                                                                Quelle: Geobasisdaten - Staatsbetrieb Geobasisdaten und Vermessung Sachsen 2016                          Ausgabe: 21.01.2021
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz

                               Anlage 3 –
        Stellungnahme der Stadt Klingenthal vom 16.02.2021
Große Kreisstadt Klingenthal

Stadtverwaltung Klingenthal, Kirchstr. 14, 08248 Klingenthal

Landratsamt Vogtlandkreis
Kreisbauamt
SG Bauaufsicht/Denkmalschutz
Bahnhofstr. 46-48
08523 Plauen                                                                        Ihr Zeichen:

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Stellungnahme der Stadt Klingenthal zur Versorgung mit
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Löschwasser                                                                         1260.04 - 4/2021

                                                                                    Unsere Nachricht vom:
Baumaßnahme:             Klarstellungs- u. Ergänzungssatzung 'Am Staffelweg'
Standort:                Klingenthal, Staffelweg
Grundstück1:             Flurstück(e) 351/2, 351/4 u. 351 a der Gemarkung           Haupt- und Ordnungsamt
                                                                                    Frau Schneider
                         Brunndöbra, Außenbereich
Antragsteller:           Stadtverwaltung Klingenthal, Kirchstr. 14, 08248
                                                                                    Telefon: +49 37467 61-112
                         Klingenthal                                                Telefax: +49 37467 61-200
Bauantrag vom:                                                                      E-Mail:* Inge.Schneider@Klingenthal.de
Reg.-Nr. im Bauantragsverzeichnis:
                                                                                    Datum: 16.02.2021
Löschwasser kann wie folgt bereitgestellt werden:
                                                                                    Hausanschrift:
         durch Anschluss an das Trinkwassernetz (Grundversorgung) mit 24 m³         Stadtverwaltung Klingenthal
         lt. Aussage des Zweckverbandes Wasser/ Abwasser Plauen v.                  08248 Klingenthal, Kirchstr. 14
         08.02.2021.
         durch (Bezeichnung): Fließgewässer "Brunndöbra" - unerschöpflich in        www.klingenthal.de

         Abstimmung mit dem Stadtwehrleiter, Herrn Künzl am 16.02.2021.
                                                                                    Sprechzeiten:
         Die Löschwasserversorgung ist vorhanden / gesichert ab          .          Di., Mi., Fr.            09.00 – 12.00 Uhr
                                                                                    Di.                      13.00 – 18.00 Uhr
                                                                                    Do.                      13.00 – 16.00 Uhr
         Die Löschwasserversorgung ist nicht gesichert.
                                                                                    Telefonzentrale:
Anmerkungen:             Absicherung Erstmaßnahmen durch Einsatz 4500 l in          +49 37467 61-0
                         Löschfahrzeugen; Löschwasserförderung über lange
                         Wegestrecke je nach Lage des konkreten Objektes bis zu     Telefax:
                         ca. 450 m - Wasserentnahmestelle Fließgewässer             +49 37467 61-200
                         'Brunndöbra'
                                                                                    E-Mail:*
Mit freundlichem Gruß                                                               stadt@klingenthal.de

                                                                                    Bankverbindung:
Schneider                                                                           IBAN            DE22 8705 8000 3610 0038 97
Amtsleiterin Haupt- und Ordnungsamt                                                 BIC             WELADED1PLX

Anlagen: keine                                                                      *
                                                                                        Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für
                                                                                        verschlüsselt elektronische Dokumente
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    Sofern das Grundstück im Außenbereich liegt, hat der Bauherr gem. § 55 Abs. 3
    SächsBRKG die Löschwasserversorgung ggfs. auf eigene Kosten sicherzustellen.
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