STADT REGEN LANDKREIS REGEN REGIERUNGSBEZIRK NIEDERBAYERN FASSUNG VOM 09.11.2021

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STADT REGEN LANDKREIS REGEN REGIERUNGSBEZIRK NIEDERBAYERN FASSUNG VOM 09.11.2021
ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGS- UND LANDSCHAFTSPLANS
                      DURCH DECKBLATT 36 „SOLARPARK AUGRUB“
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                                Deckblatt 36
         Flächennutzungs- und Landschaftsplan
                                Stadt Regen
                       „SOLARPARK AUGRUB“

                                 STADT REGEN
                              LANDKREIS REGEN
                 REGIERUNGSBEZIRK NIEDERBAYERN

                        FASSUNG VOM 09.11.2021

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STADT REGEN LANDKREIS REGEN REGIERUNGSBEZIRK NIEDERBAYERN FASSUNG VOM 09.11.2021
ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGS- UND LANDSCHAFTSPLANS
                      DURCH DECKBLATT 36 „SOLARPARK AUGRUB“
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Inhalt

1.     GRUNDLAGEN ............................................................................................................................................ 3
     1.1      ÖRTLICHE LAGE PLANGEBIET ............................................................................................................ 3
     1.2      ANLASS, ZWECK, ERFORDERNIS UND ZIEL DER PLANUNG .............................................................. 4
2.     UMWELTBERICHT ...................................................................................................................................... 6
     2.1      INHALT UND ZIEL DER ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES ............................................ 6
     2.2      UMWELTAUSWIRKUNGEN, BEWERTUNG UND PROGOSE DER PLANUNG AUF DEN BESTAND ..... 7
     2.2.1       TIERE, PFLANZEN / ARTEN UND LEBENSRÄUME ........................................................................... 7
     2.2.2       BODEN ........................................................................................................................................... 9
     2.2.3       KLIMA UND LUFT ........................................................................................................................... 9
     2.2.4       WASSER ....................................................................................................................................... 10
     2.2.5       FLÄCHE ......................................................................................................................................... 11
     2.2.6       LANDSCHAFT................................................................................................................................ 11
     2.2.7       KULTUR UND SACHGÜTER ........................................................................................................... 13
     2.2.8       MENSCH ....................................................................................................................................... 14
     2.2.9       WECHSELWIRKUNGEN................................................................................................................. 16
     2.3      ENTWICKLUNG DES PLANGEBIETES BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG – PROGNOSE.. 16
     2.4      MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH .............................. 16
     2.4.1       TIERE, PFLANZEN / ARTEN UND LEBENSRÄUME ......................................................................... 16
     2.4.2       BODEN UND WASSER .................................................................................................................. 16
     2.4.3       LANDSCHAFTSBILD, KULTUR UND SACHGÜTER .......................................................................... 16
     2.4.4       FLÄCHE ......................................................................................................................................... 16
     2.5      ERMITTLUNG DES AUSGELICHSBEDARFS MIT AUSGLEICHSFLÄCHE.............................................. 17
     2.6      ALTERNATIVEN ZUR PLANUNG....................................................................................................... 17
     2.7      METHODIK / VORGEHENSWEISE .................................................................................................... 19
     2.8      MONITORING .................................................................................................................................. 19
     2.9.     ZUSAMMENFASSUNG ..................................................................................................................... 19

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1. GRUNDLAGEN

1.1 ÖRTLICHE LAGE PLANGEBIET

Luftbild aus Bayernatlas 02/2021 [ohne Maßstab]

Luftbild aus Bayernatlas 02/2021 [ohne Maßstab]

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       Augrub liegt im Naturpark und innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Bayerischer Wald im
       ländlichen Raum, dessen Entwicklung in besonderem Maße gestärkt werden soll, südlich der
       Kreisstadt Regen zentral in der Planungsregion Donau-Wald im Landkreises Regen des
       Regierungsbezirk Niederbayern.
       Durch die Kreisstraße REG 1 ist Augrub unmittelbar über die Staatsstraße St 2135 an das überörtliche
       Straßennetz angebunden.

1.2   ANLASS, ZWECK, ERFORDERNIS UND ZIEL DER PLANUNG

        Die Stadt Regen hat am 12.01.2021 beschlossen den Flächennutzungsplan durch Deckblatt 36 zu
        ändern und im Parallelverfahren den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem
        Grünordnungsplan SO „Solarpark Augrub“ aufzustellen.

        Der Vorhabenträger beabsichtigt eine Freiflächenphotovoltaikanlage auf aufgeständerten
        Modultischen zu errichten.

        Um den Flächenanforderungen des geplanten Vorhabens gerecht zu werden hat der Vorhabenträger
        nachfolgend beschriebene Grundstücke / Flurnummern gewählt, deren Eignung in der Begründung
        erläutert wird.
        Das Plangebiet sowie der Geltungsbereich umfasst mit den Flurnummern 447 und 448 der
        Gemarkung Oberneumais eine Fläche von ca. 3,74 ha [37385m² gem. DFK].
        Die Fläche des Plangebietes wird derzeit landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt.

        Im Flächennutzungsplan der Stadt Regen wird die Fläche als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.

        Städtebauliches Ziel der Planung ist die Unterstützung bzw. Förderung erneuerbarer Energien im
        Gemeindegebiet durch die Stadt Regen. Auf die Beachtung der Verordnung über Gebote für
        Freiflächenanlagen vom 07.03.2017 und die in diesem Zusammenhang stehenden Aussagen des EEG
        (§37 EEG) wird hingewiesen.
        Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage sind durch die
        solartechnisch geeignete Neigung, eine kurze Anbindung zum Stromnetz sowie ein verfügbares
        Grundstück gegeben.

        Das Plangebiet befindet sich in einem landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet, in dem Landwirte
        zum Ausgleich der natürlichen Standortbedingungen oder anderer spezifischer Produktionsnachteile
        eine Zulage erhalten, welche zur Fortführung der Landwirtschaft, Erhaltung der Landschaft und zu
        nachhaltigen Bewirtschaftungsmethoden beitragen soll.
        Die Verordnung über Gebote für Photovoltaik- Freiflächenanlagen des Freistaat Bayern ermöglicht
        die Förderung von PV-Anlagen auf Acker- und Grünlandflächen in den sogenannten
        landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten.

       Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Parallelverfahren wird für diese
       Freiflächenphotovoltaikanlage Baurecht geschaffen, welches ausschließlich für die Zeitdauer der
       Nutzung der Anlage mit Verlängerungsoption befristet ist. Nach Ablauf des Betriebes wird das

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      Plangebiet rückgebaut wieder der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt, was privatrechtlich zu
      vereinbaren ist.

       Auswirkungen durch negative Entwicklung von Siedlungsstrukturen, Flächenversiegelungen,
       Naherholungsgebieten und der kleinklimatischen Verhältnisse können durch die Errichtung einer
       Freiflächenphotovoltaikanlage im Plangebiet gänzlich ausgeschlossen werden, da solche nicht
       vorhanden sind bzw. beeinträchtigt werden.

       Auszug aus dem Regionalplan Region Donau Wald (12) Karte Raumstruktur

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      Auszug aus dem Regionalplan Region Donau Wald (12) Karte Freiraumsicherung

2.    UMWELTBERICHT

      Mit der Änderung des Baugesetzbuches vom 20.07.2004 wurden die europarechtlichen Vorgaben
      zur Umweltprüfung im Bereich der Bauleitplanung umgesetzt. Nach § 2 (4) Baugesetzbuch (BauGB)
      ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Ein Verzicht auf die
      Umweltprüfung ist nur bei vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und bei beschleunigten
      Verfahren nach § 13a BauGB (Innenentwicklung) möglich. In § 1a BauGB wird die Eingriffsregelung in
      das Bauleitplanverfahren integriert. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt im Rahmen des
      Umweltberichtes.

2.1   INHALT UND ZIEL DER ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES

      Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes von „Flächen für die Landwirtschaft“ in ein
      „Sondergebiet für die Nutzung von Solarenergie“ sollen auf der Fläche des Plangebietes von 3,74 ha
      die Voraussetzungen der Bauleitplanung zur Entwicklung einer Fläche für die Errichtung einer
      Freiflächenphotovoltaikanlage im Rahmen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung
      geschaffen werden.

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2.2   UMWELTAUSWIRKUNGEN, BEWERTUNG UND PROGOSE DER PLANUNG AUF DEN BESTAND

2.2.1 TIERE, PFLANZEN / ARTEN UND LEBENSRÄUME
      Beschreibung:
      Das Plangebiet wird aktuell intensiv landwirtschaftlich durch Ackerbau genutzt. Im Süden grenzt eine
      biotopkartierte Fläche an. Es handelt sich um einen Weiher bei Augrub, Hauptbiotoptyp
      Vegetationsfreie Wasserfläche in geschützten Stillgewässern (50%) (7044-1097-000). Ein Eingriff in
      diesen Bereich ist nicht vorgesehen.

      Die Eingriffsfläche wird derzeit als Maisacker genutzt. Die Auswirkungen der intensiven
      Landbewirtschaftung auf den Naturhaushalt sind hier entsprechend drastisch. In den Ackerlagen
      kann sich nur ein stark eingeschränktes Spektrum meist weit verbreiteter Pflanzen- und Tierarten
      behaupten.

      Auszug aus Karte des LfU Bayern / Potentielle natürliche Vegetation

      potenzielle natürliche Vegetation:

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      Naturraum-Einheit D63 Oberpfälzer und Bayerischer Wald (Ssymank)

      Naturraum-Einheit 403 Hinterer Bayerischer Wald (Meynen/Schmithüsen)

      Potenzielle Lebensräume für Wiesenbrüter zeichnen sich unter anderem aus durch Dauergrünland,
      Wiesen und Weiden. Aufgrund der bestehenden Beeinträchtigungen durch die im Umkreis
      befindlichen Verkehrswege, direkt angrenzende Waldflächen und die hügelige Landschaftssilhouette
      sind keine Lebensräume und Bruthabitate der bodenbrütenden Vogelarten anzunehmen.

      Durch die geplanten Eingrünungs-, Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen wird ein wertvoller
      Lebensraum für weitere, naturschutzfachlich wertvolle Arten geschaffen

      Die Änderung der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche in ein Sondergebiet für
      Photovoltaikanlagen führt zum kleinflächigen Verlust von Ackerflächen als Lebensraum für Tiere und
      Pflanzen. Andererseits wird auf diesen Flächen eine extensive Wiese entwickelt und auf Dünge- und
      Pflanzenschutzmittel verzichtet. Es werden keine Gehölze gerodet.

      Eine Zerstörung von wichtigem Lebensraum für Tiere ist aufgrund der derzeitigen Nutzung und der
      bestehenden Vegetation nicht zu erwarten. Flächen der Artenschutzkartierung werden nicht
      beeinträchtigt. Durch die von intensiver menschlicher Nutzung geprägten Landschaftsteile ist von
      einer mittleren Lebensraumfunktion auszugehen. Da um das geplante Gebiet bereits mehrere
      Beeinträchtigungsfaktoren auf das Planungsgebiet einwirken, kann davon ausgegangen werden, dass
      das Areal derzeit eine geringe Bedeutung für den Artenschutz und dessen Flora und Fauna mit sich
      trägt.

      Auswirkungen:
      Während der Bauphase sind geringe Beeinträchtigungen der Tierwelt durch Vertreibungseffekte
      möglich. Aufgrund der kurzen Bauzeit wird diese Belastung nicht als erheblich eingestuft, da die
      Tiere auf benachbarte Grundstücke ausweichen können. Durch die vorgesehene umfassende
      Eingrünung und die Ausgleichsfläche sollen Lebensräume, welche typisch für den Standort sind,
      geschaffen werden. Die Flächen unter den Modulen werden ebenso als extensive Wiese ausgebildet,
      so dass auch hier aus naturschutzfachlicher Sicht wertvollere Lebensräume entstehen als bisher
      vorhanden waren (Aufwertung durch Extensivierung der bestehenden Ackerfläche). Durch den
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      Verzicht von Düngung und Pflanzenschutzmitteleinsatz erfährt die Fläche eine positive
      Verbesserung. Eine potenzielle Betroffenheit von Verbotstatbeständen des § 44 Bundesnatur-
      schutzgesetz ist nicht gegeben.

       Ergebnis:
       Die Auswirkungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen / Arten und Lebensräume sind als positiv
       einzustufen.

2.2.2 BODEN
       Beschreibung:
       Die Fläche wird derzeit ackerbaulich intensiv genutzt. Topographisch ist die Fläche aufgrund der
       Hanglage einer hohen Erosionsgefahr ausgesetzt.

       Der Untergrund besteht im beplanten Areal laut geologischer Bodenkarte von Bayern aus fast
       ausschließlich Braunerde aus skelettführendem (Kryo-)Sand bis Grussand (Granit oder Gneis).

       Auswirkungen:
       Negative Auswirkungen auf den Boden durch Eingriff bzw. Versiegelung werden weitestgehend
       vermieden. Eine Überbauung findet ausschließlich im Bereich der Funktions-, Betriebs- und
       Wirtschaftsgebäude statt.

       Großflächige Geländeänderungen finden nicht statt.

       Der zuvor als intensiv landwirtschaftlich genutzte Boden kann sich für die Dauer der
       Sonnenenergienutzung regenerieren und steht dann der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zur
       Verfügung. Durch die Aufgabe der intensiven Nutzung im Planungsgebiet und die damit verbundene
       Einstellung der Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfährt die Fläche eine
       verminderte Bodenbelastung und eine Förderung der Bodenfruchtbarkeit.

       Durch die extensive Bewirtschaftung der Fläche wird die Erosionsgefahr deutlich vermindert.

       Ergebnis:
       Die Auswirkungen werden als positiv für das Schutzgut Boden eingestuft.

2.2.3 KLIMA UND LUFT
       Beschreibung:
       Das Plangebiet besitzt derzeit keine klimatisch wirksamen Vegetationsflächen oder Biomassen,
       Vegetationsstrukturen sind angrenzend ausreichend vorhanden.

       Auswirkungen:
       Durch die Bau- und Transporttätigkeit ist während der Bauzeit kurzfristig Staubentwicklung zu
       erwarten. Mittelfristig sind die Auswirkungen auf das Lokalklima durch die geplanten Maßnahmen zu
       vernachlässigen.

       Die Eingrünungs-, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen tragen zur Verbesserung des
       Lokalklimas bei. Luftaustauschbahnen sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Die leicht

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      verringerte Kaltluftproduktion einer mit Solarmodulen bestandenen Fläche im Vergleich zu einer
      landwirtschaftlichen Fläche zieht demnach nur Veränderungen in sehr geringem Maße nach sich.

       Ergebnis:
       Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind gering einzustufen

2.2.4 WASSER
       Beschreibung:
       Oberflächengewässer, wassersensible Bereiche, hohe Grundwasserstände,
       Überschwemmungsgebiete sowie Trinkwasserschutzgebiete sind im geplanten Geltungsbereich und
       in der näheren Umgebung nicht vorhanden.

       Auszug aus dem Wasserkörpersteckbrief – ENTWURF-

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      Auswirkungen:
      Die starke Mechanisierung und der Einsatz von Mineraldünger und Düngerauswaschungen durch die
      jetzige intensive landwirtschaftliche Nutzung wirken sich möglicherweise negativ auf das
      Grundwasser aus.

       Die Umwandlung von intensiv genutztem Ackerland in extensives Grünland und der Verzicht auf
       Dünge- und Pflanzenschutzmittel verringert eine mögliche Grundwasserbelastung. Eine Versiegelung
       von Flächen findet nur in sehr geringem Umfang statt. Anfallendes Oberflächenwasser verbleibt in
       der Fläche und wird nicht abgeleitet. Brauchwasser wird nicht benötigt, Schmutzwasser wird nicht
       entstehen.

       Ergebnis:
       Die Auswirkungen werden positiv für das Schutzgut Wasser eingestuft.

2.2.5 FLÄCHE
       Beschreibung:
       Das Plangebiet wird entsprechend der Anlagengröße vollständig ausgenutzt. Der Grundsatz des
       flächenreduzierten bzw. flächensparenden Planens und Bauens ist somit eingehalten. Bei dem
       Schutzgut Fläche steht der quantitative Flächenbegriff stärker im Vordergrund als der qualitative, der
       schwerpunktmäßig unter dem Schutzgut Boden beurteilt wird.

       Der Geltungsbereich des Plangebiets umfasst ca. 3,74 ha und wird überwiegend von Ackerland
       eingenommen. Gehölzstrukturen werden nicht gerodet.

       Eingrünungsmaßnahmen werden festgesetzt.

       Auswirkungen:
       Im Plangebiet werden Flächen nur im geringsten Maße im Gebäudebereich versiegelt. Durch den
       vertraglich geregelten Rückbau nach Betriebsauflösung der Anlage werden diese Bereiche wieder
       entsiegelt.

       Ergebnis:
       Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind sehr gering.

2.2.6 LANDSCHAFT
       Beschreibung:
       Der Geltungsbereich liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „Oberpfälzer und Bayerischer Wald“
       (Ssymank). Die Naturraumuntereinheit ist die Regensenke (Arten- und Biotopschutzprogramm).

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                                                                                    Ansicht von Osten

      Das Plangebiet ist derzeit eine Ackerlandfläche. Südöstlich des Plangebietes befindet sich der Weiler
      Augrub, welcher sehr stark durch die beiden landwirtschaftlichen Großbetriebe geprägt und dadurch
      anthropogen vorbelastet ist. Eine exponierte Lage mit Fernwirkung liegt nicht vor. Denn von Westen
      und Süden ist der Standort von den angrenzenden Waldlfächen nicht einsehbar. Eine stärkere, aber
      nicht markante Einsehbarkeit ergibt sich vor allem in nördliche Richtung nach Sumpering und
      Kattersdorf, da diese rund zwei Kilometer entfernt sind.

      Auswirkungen:
      Die geplante Photovoltaikanlage fügt dem Landschaftsbild ein weiteres anthropogenes, in diesem
      Fall technisches, Element hinzufügen. Aufgrund der Lage und der Eingrünung beeinträchtigt die

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      geplante Anlage das Landschaftsbild mit umliegend land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen
      sowie der vorhandenen Vorbelastung nicht.

       Da das Plangebiet jedoch im Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Wald“ liegt und eine Befreiung im
       Einzelfall nicht gegeben ist, wird eine Antrag zur Herausnahme dieser Fläche aus dem
       Landschaftsschutzgebiet beantragt.

       Ergebnis:
       Aufgrund der erforderlichen Herausnahme der Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet sind die die
       Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind hoch.

2.2.7 KULTUR UND SACHGÜTER
       Beschreibung:
       Für den Planbereich findet sich im Bayernviewer Denkmal des Bayerischen Landesamtes für
       Denkmalpflege kein Hinweis auf Flächen mit Kulturdenkmalen oder Bodendenkmalen.

       Im Bereich des Weilers Augrub 3, 4 befinden sich 3 Baudenkmäler, im nahegelegenen Weiler
       Finkenried befindet sich eine mittelalterliche-frühzeitliche Hofwüstung als Bodendenkmal.

       Auswirkungen:
       Nähe des Plangebiets. Einschränkungen oder negative Auswirkungen auf die benachbarten
       Denkmäler sind nicht erkennbar.

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      Ergebnis:
      Die Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur und Sachgüter sind gering.

2.2.8 MENSCH
      Beschreibung:
      Das Plangebiet liegt außerhalb von Nacherholungsgebieten und ist durch seine intensive
      landwirtschaftliche Nutzung für Naherholung nicht geeignet. Der südwestliche Weiler Augrub ist ca.
      200m entfernt. Emissionen auf das Plangebiet, welche sich nachteilig auswirken können, sind durch
      die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie die Straße gegeben.

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      Auswirkungen Schallimmissionen
      Schallimmissionen sind grundsätzlich so weit möglich zu vermeiden. Durch den Anlagenbetrieb sind
      aber keine negativen Auswirkungen auf die nächstgelegene Bebauung zu erwarten. Denn die
      umliegenden Wohnbebauungen sind über 200 m entfernt. (siehe Bilddarstellung)
      Es kann zwar zu Schallemissionen des Verkehrs kommen, die an den Photovoltaikelementen
      reflektiert wird, jedoch werden die Verkehrsteilnehmer auf der Kreisstraße aufgrund einer
      pflanzlichen Schutzmaßnahme nicht geblendet oder irritiert. Durch die Deklarierung des
      Pflanzstreifens innerhalb der Anbauverbotszone als Ausgleichsfläche wird garantiert, dass diese
      Maßnahme umgesetzt wird.

       Bei Überschreitung der Orientierungswerte für den Verkehrslärm werden unter Umständen
       notwendige Lärmschutzmaßnahmen von Betreiber bzw. Eigentümer der Photovoltaikanlage als
       Verursacher auf eigene Kosten durchzuführen sein. Ansprüche wegen Lärmschutz können an den
       Straßenbaulasträger nicht gestellt werden.

       Auswirkungen Elektromagentische Felder/ Strahlung und Blendwirkung
       Die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) enthält Anforderungen zum Schutz
       der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge
       gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetisch und elektromagnetische
       Felder bzw. zur Elektromagnetischen Umweltverträglichkeit – EMVU.

       Die Blendwirkung der Anlage ist im Rahmen des BImSchG auszuführen, wonach schädliche
       Umwelteinwirkungen verhindert werden sollen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
       Nach Paragraph 3 des BimschG kann durch Lichtblendung eine potentiell schädliche Umweltwirkung
       entstehen. PV-Module sind so zu errichten und zu betreiben, dass keine Gefahren, erhebliche
       Nachteile oder erhebliche Belästigungen infolge Lichteinwirkungen durch Lichtreflexionen und
       Blendwirkungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft auftreten. Deswegen sind die
       Elektromagnetische Felder der Anlage so auszuführen, dass die Schutz- und Vorsorgewerte gemäß
       26 BImSchV eingehalten werden. Bei der Bauausführung der Photovoltaikanlage ist durch geeignete
       Maßnahmen sicherzustellen, dass es zu keiner Blendwirkung auf Verkehrswege und -systeme
       kommt.
       Es wird empfohlen, zur Vermeidung und zur Minderung bodennaher Lichtreflektionen, dem Stand
       der Lichtminderungstechnik und gegen Blendwirkung entsprechend entspiegelte bzw.
       reflektionsarme Solarmodule und Befestigungsbauteile zu verwenden bzw. einzusetzen.

       Ein Blendgutachten ist nicht notwendig, da die ausgehende Gefahr durch die vorhandene
       Topographie gering ist. Durch Blendschutzmaßnahmen in Form eines Pflanzstreifens innerhalb der
       Anbauverbotszone wird zugleich die Gefahr eingeschränkt.

       Steinschläge, Verschmutzungen, Staubentwicklung sind im Rahmen der jeweilig angrenzenden
       Nutzflächen zu erwarten und können sich nachteilig auf den Anlagenbetrieb auswirken, was durch
       den Vorhabenträger entschädigungslos hinzunehmen ist.

       Während der Bauphase ergeben sich geringe Lärm- und Abgasbelastungen durch an- und
       abfahrende LKW für den angrenzenden Weiler. Diese sind jedoch aufgrund der Kreisstraße REG 1 als
       zusätzlicher Verkehr sehr gering zu bewerten. Durch die Baumaßnahme werden keine
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      Wegeverbindungen beeinträchtigt oder weitere erstellt, da die vorhandenen landwirtschaftlichen
      Wege genutzt werden.

       Ergebnis:
       Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind mittel.

2.2.9 WECHSELWIRKUNGEN
       Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern konnten nicht festgestellt und ermittelt
       werden.

2.3    ENTWICKLUNG DES PLANGEBIETES BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG – PROGNOSE

       Ohne die Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes würde auf der Fläche in den
       nächsten Jahren weiterhin landwirtschaftliche Nutzung betrieben werden. Die negativen
       Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Grundwasser, Tiere, Pflanzen) wären in diesem Fall etwas
       höher einzustufen.

2.4    MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH
       - NAUTRSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFSREGELUNG IN DER BAULEITPLANUNG-

       Maßnahmen die mehrere Schutzgüter betreffen werden zusammengefasst. Maßnahmen zur
       Vermeidung und Verringerung werden im Bebauungs- und Grünordnungsplan festgesetzt.

2.4.1 TIERE, PFLANZEN / ARTEN UND LEBENSRÄUME
       -Umzäunung ohne Sockel und mit Abstand von mind. 15cm zum Boden
       -Verbindungskabel zwischen den Modulanlagen werden oberflächennah verlegt.

2.4.2 BODEN UND WASSER
       -extensive Bewirtschaftung der anzulegenden Magerwiese
       -keine Verwendung von Dünge- und Reinigungsmittel
       -Verwendung von Schraub bzw. Rammfundamente für die Modultische

2.4.3 LANDSCHAFTSBILD, KULTUR UND SACHGÜTER
       -Eingrünung durch autochthone Pflanzen

2.4.4 FLÄCHE
       -Vertragliche Festsetzung der Folgenutzung

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2.5   ERMITTLUNG DES AUSGELICHSBEDARFS MIT AUSGLEICHSFLÄCHE

      Die „Hinweise zur Behandlung großflächiger Photovoltaikanlagen im Außenbereich“, Rundschreiben
      Nr.IIB5-4112.79-037/09 vom 19.11.2009 (BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNEREN;
      OBERSTE BAUBEHÖRDE) sowie dem Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von
      Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, 2014) wird die Kategorie I, Typ
      B mit dem Kompensationsfaktor 0,2 herangezogen.

      Die Vorgaben des „Praxis-Leitfadens“ für die ökologische Gestaltung von PV-Freiflächenanlagen
      werden durch die Festsetzungen der Grünordnung

             - Ansaat mit standortgemäßem, autochthonem Saatgut

             - Entwicklung von artenreichem Grünland

             - Anlage von Heckenstrukturen im Biotopverbund

      GELTUNGSBEREICH:                              37.385m²

      AUSGEICHSBEDARF:        37.385 m² x 0,2 =     7.477 m²

      Der erforderliche Ausgleich gem. § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1a BauGB von 7.477 m² kann
      als externe oder interne Ausgleichsfläche erbracht werden.

2.6   ALTERNATIVEN ZUR PLANUNG

      Alternativstandorte:
                                                                              Alternativ-   Plangebiet
                             Alternativstandort                               standort
                                                          Innerhalb           Nein          Ja
                                                          Landschaftsschutz
                                                          gebiet
                                                          Biotop vorhanden    Ja            Nein
                                                          Im Besitz des       Nein          Ja
                                                          Vorhabenträger
                                                          Blendschutz         Ja            Ja
                                                          notwendig

                                     Plangebiet

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      Überlegungen zu Standortalternativen wurden angestellt. Bei der Betrachtung der Flächen wurde die
      Einsehbarkeit, die Einbindung in die Landschaft, die Topographie, die Landnutzung, die Biotop-
      verbunde und die Flächenverfügbarkeit berücksichtigt. Ebenfalls wurde das Augenmerk auf eine
      Vorbelastung der Standorte gelegt, sowie naturschutzfachlich hochwertige Bereiche ausgeschlossen.
      Weitere Punkte stellten die Neigung des Geländes, sowie vernachlässigbare Blendwirkungen der
      Alternativstandorte dar.

       Jedoch bei der Betrachtung des alternativen Standorts kam man zu keinem besseren Ergebnis. Denn
       wie bei dem jetzigen beschriebenen Planungsstandort befinden sich die Flächen zwar nicht innerhalb
       eines Landschaftsschutzgebietes, aber die anderen Kategorien zeigen keine weiteren Vorteile. Ein
       großes Problem ist die Verfügbarkeit des Grundstückes, denn der Grundstücksbesitzer ist für einen
       Tausch oder Verkauf der Flächen nicht willig. Ebenso ist die Betrachtung von weiteren Flächen nicht
       erfolgsversprechend, da die Errichtung von PV-Anlagen in Siedlungsnähe seitens der Stadt Regen
       aufgrund zu erwartender Konflikte nicht gewünscht ist.

       Vorteil des jetzigen Standortes:

       Das Planungsvorhaben befindet sich in einem landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet. Hier
       erhalten Landwirte zum Ausgleich der natürlichen Standortbedingungen oder anderer spezifischer
       Produktionsnachteile eine Zulage, welche zur Fortführung der Landwirtschaft, Erhaltung der
       Landschaft und zu nachhaltigen Bewirtschaftungsmethoden beitragen soll. Durch die in Bayern
       erlassene Verordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ermöglicht der Freistaat
       weiterhin die Förderung von PV-Anlagen auf Acker- und Grünlandflächen in diesen benachteiligten
       Gebieten.

       Eine Vorbelastung der Fläche durch den südlich gelegenen Weiler Augrub mit seinen 2
       landwirtschaftlichen Großbetrieben sowie der westlich verlaufenden Kreisstraße REG1 ist gegeben.
       Eine Einspeisezusage besteht an einem Anschlusspunkt in unmittelbarer Nähe. Es ist festzustellen,
       dass der Standort eine ideale Lage bezüglich der Fernwirkung und eine geeignete Topographie
       aufweist. Von einer Blendwirkung der Anlage ist, bedingt durch die Lage, ebenfalls nicht auszugehen,
       wenn die Blendschutzmaßnahmen ausgeführt werden. Zudem ist auf der als Ackerland vorliegenden
       Fläche von einem geringen Eingriff bezüglich des Schutzgutes Arten und Lebensräume (intensiv
       genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche) auszugehen. Es besteht eine Möglichkeit der optimalen
       Einbindung in die Landschaft durch die bestehenden und weitere geplante Eingrünungsstrukturen.
       Die Gemeinde ermöglicht, durch die Nutzung der Fläche zur Gewinnung von Solarenergie und die
       Möglichkeit der Erholung des, vormals intensiv landwirtschaftlich genutzten, Bodens, einen Beitrag
       zum Klima- und Umweltschutz.

       Da Photovoltaik-Freiflächenanlagen laut Landesentwicklungsprogramm Bayern keine
       Siedlungsflächen im Sinne der Zielsetzung 3.3 Anbindegebot (LEP) darstellen.

       Die Planungsfläche ist somit als geeigneter Standort zur Aufstellung einer Freiflächen PV-Anlage
       geeignet.

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2.7    METHODIK / VORGEHENSWEISE

       Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal argumentativ. Neben positiven werden
       dabei drei negative Einstufungen unterschieden, die geringer, mittlerer und hoher Erheblichkeit.
       Die Eingriffs- und Ausgleichsermittlung erfolgt grundsätzlich nach dem Bayerischen Leitfaden zur
       Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (BaySTMLU 2003)
       sowie ggf. weiterführender Hinweise und Praxis-Leitfäden. Der Untersuchungsbereich beschränkt
       sich auf das Plangebiet.

2.8    MONITORING

       Die im Umweltbericht beschriebenen Maßnahmen zur Überwachung sind verbindlich textlich
       festgesetzt. Das Monitoring wird durch die Stadt/Gemeinde durchgeführt. Es umfasst die
       Entwicklung der festgesetzten Pflanzungen und der Ausgleichsflächen mit ggf. Anpassungen der
       Flächenpflege. Änderungen zu den festgesetzten Pflegemaßnehmen sind mit der Unteren
       Naturschutzbehörde abzustimmen.
       Das Monitoring ist in 3-jährigen Abständen durchzuführen. Die Monitoringberichte sind auch der
       Unteren Naturschutzbehörde zuzuleiten. Die Pflicht des Monitorings ist erfüllt, wenn der
       angestrebte Zielzustand erreicht ist.

2.9.   ZUSAMMENFASSUNG

       Das Plangebiet wird derzeit intensiv landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt und ist deshalb kein
       besonderer Lebensraum für Tiere und Pflanzen.

       Durch die Planung entsteht mit der Entwicklung von extensivem Grünland ein wertvoller
       Lebensraum für Tiere und Pflanzen, was sich auch positiv auf den Boden durch geringere
       Bodenbelastung auswirkt. Auswirkungen auf das Klima sind zu vernachlässigen. Durch den Verzicht
       auf Pflanzen- und Düngemittel ist von einer Verbesserung des Grundwassers auszugehen.
       Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Die Flächenversiegelung wird durch die Beschränkung
       auf Wirtschafts- und Betriebsgebäude bis 100m² Grundfläche minimiert. Das Landschaftsbild ist
       durch die Eingrünungsmaßnahmen und Lage des Plangebietes, wenn überhaupt nur sehr gering
       eingeschränkt. Jedoch muss die Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen werden.
       Nachteilige Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter sind ebenfalls gering. Naherholungsraum wird
       nicht berührt, Lärmbelästigungen entstehen aufgrund der Anbindung und der Lage nicht, die
       Auswirkungen auf den Menschen bleiben gering.

       Die grünordnerischen Maßnahmen sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem
       Grünordnungsplan festgesetzt. Trotz Vermeidungsmaßnahmen findet ein Eingriff in Natur und
       Landschaftsbild statt. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden ermittelt, die
       Ausgleichsflächen im Bebauungsplan festgesetzt. Die nachstehende Tabelle fasst die Ergebnisse der
       Umweltauswirkungen auf die verschieden Schutzgüter zusammen.

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                  SCHUTZGUT            AUSWIRKUNGEN

                   Tiere, Pflanzen         positiv
                   Arten, Lebensräume      positiv
                   Boden                   positiv
                   Klima, Luft             gering
                   Wasser                  positiv
                   Fläche                  gering
                   Landschaft              hoch
                   Kultur, Sachgüter       gering
                   Mensch                  mittel

      Entwurfsverfasser:    Ingenieurkontor BLWS GmbH & Co KG
                            Dipl.-Ing. (FH) Bielmeier Georg
                            Ladestraße 8
                            94249 Bodenmais

      Anlagen:
      Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 36 „Solarpark Augrub“
      Lageplan M1:5000

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