Begründung - Stadt Treuenbrietzen Änderung Flächennutzungsplan B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan "GB Schwarzer Weg 2" - Geoportal Treuenbrietzen
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Stadt Treuenbrietzen Änderung Flächennutzungsplan B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ Begründung Stand: Juli 2021
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ Impressum Begründung Änderung des Flächennutzungsplans im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan "GB Schwarzer Weg 2" Stadt Treuenbrietzen Stand: Juli 2021 Aufgestellt: Stadtverwaltung Treuenbrietzen Großstraße 105 14929 Treuenbrietzen Tel. (033748) 7470 e-Mail Info@treuenbrietzen.de www.treuenbrietzen.de Bearbeitung: Dipl. Ing. (FH) Hagen Roßmann Dorfstraße 30 • 14715 Seeblick OT Wassersuppe fon 033872 / 70 854 mobil 0151 / 2112 888 0 e-mail rossmann@wassersuppe.de www.wassersuppe.de 2
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ Inhaltsverzeichnis 1 Grundlage .................................................................................................. - 4 - 1.1 Anlass der Planung .................................................................................................. - 4 - 1.2 Rechtsgrundlagen und Verfahren......................................................................... - 4 - 2 Ausgangssituation im Änderungsbereich................................................ - 5 - 2.1 Ziele der Landes- und Regionalplanung............................................................... - 6 - 2.2 Schutzausweisungen, Aussagen der Landschaftsplanung und sonstige raumwirksame Vorgaben ....................................................................................... - 7 - 2.3 Bebauung und Nutzung ......................................................................................... - 8 - 2.4 Verkehrliche Erschließung ....................................................................................... - 8 - 2.5 Ver- und Entsorgung ................................................................................................ - 8 - 2.6 Geologie und Böden ................................................................................................ - 10 - 3 Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes ..................... - 11 - 4 Änderung der FNP Darstellung und Planerisches Konzept .................. - 12 - 5 Immissionsschutz ....................................................................................... - 12 - 6 Wasserflächen und Überschwemmungsgebiete ................................. - 13 - 7 Denkmalschutz ......................................................................................... - 13 - 8 Belange der Land- und Forstwirtschaft .................................................. - 13 - 9 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ................................................ - 13 - 10 Spezieller Artenschutz gem. § 44 BNatSchG ......................................... - 14 - 11 Umweltbericht .......................................................................................... - 15 - 12 Rechtsgrundlagen, Quellen .................................................................... - 16 - -3-
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ 1 Grundlage 1.1 Anlass der Planung Am Rande der Ortslage Treuenbrietzen befindet sich ein historischer Hof in Einzellage. Da sich die Flächen im baurechtlichen Außenbereich befinden, und die grundsätzliche Entwicklung geregelt werden muss, ist als eine wesentliche Voraussetzung für eine bauliche Entwicklung und Verwertung der Bausubstanz die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Als vorbereitende Planung für eine zukünftige Flächenentwicklung und Bebauung wurde deshalb durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Treuenbrietzen der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst. Für die erfolgreiche und rechtssichere Planung des parallel aufzustellenden Bebauungsplans B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ wird die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Treuenbrietzen zwingend erforderlich. 1.2 Rechtsgrundlagen und Verfahren Der Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung gibt die Entwicklungsrichtung für die nachgeordnete Bebauungsplanung vor. Er legt Grundsätze für die städtebauliche Ordnung dar. Der normalerweise folgende und aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan ist die verbindliche Stufe der von den Kommunen in eigener Verantwortung erstellten Bauleitplanung. Diese soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine, dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Aufgabe ist damit nicht nur die Planung und Ordnung der baulichen Entwicklung. Es ist die Gesamtheit der auf den jeweiligen Raum bezogenen Nutzungsansprüche zu erfassen und ein am Ziel geordneter räumlicher Entwicklung orientierter Ausgleich zwischen den verschiedenen Nutzungsansprüchen zu schaffen. Das Änderungsverfahren wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, sowie der 4. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786, aufgestellt. Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) wird beachtet. Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß der Regelungen § 13 BauGB durchgeführt. Die Änderung des Flächennutzungsplans berührt keine Belange bzw. begründet keine Beeinträchtigungen von Schutzgütern nach § 1 Abs.6 Nr.7 BauGB und Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung von Auswirkungen schwerer Unfälle nach § 50 Satz 1 BImSchG im Sinne der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4.Mai 2017 (BGBl. I S.1057; BauGBÄndG). -4-
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ 2 Ausgangssituation im Änderungsbereich Das Plangebiet befindet sich im nordwestlichen Bereich des Gemeindegebietes von Treuenbrietzen innerhalb der Feldflur. Das Plangebiet befindet sich nördlich der Straße Schwarzer Weg. Es handelt sich hier um die ehemalige Försterei. Abbildung 1: Lage des Plangebietes nördlich des historischen Stadtgebietes von Treuenbrietzen; Grundlage Brandenburgviewer 01/2021 (ohne Maßstab) Abbildung 2: Luftbildlageplan des Plangebietes Flurstück 86/1, Flur 7, Gemarkung Treuenbrietzen; Grundlage Brandenburgviewer 01/2021 (ohne Maßstab) -5-
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ 2.1 Ziele der Landes- und Regionalplanung 2.1.1 Regionalplanung Die Regionalplanung ist die übergeordnete und zusammenfassende Landesplanung einer Region gemäß § 1 BbgLPlG. Sie vertieft die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung und bildet die Grundlage für die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming ist nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVB1. I Nr. 13), Träger der Regionalplanung in der Region Havelland-Fläming. Ihr obliegt die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung des Regionalplans als übergeordnete und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet der Region. Frühere Regionalpläne sind für rechtsunwirksam erklärt worden. Mit Beschluss der Regionalversammlung vom 02. September 2004 ist die Aufstellung eines integrierten Regionalplanes mit Ausrichtung auf das Jahr 2020 eingeleitet worden. Auf der Regionalversammlung am 24. Oktober 2013 wurde die Eröffnung des 2. Beteiligungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz i.V.m. § 2 Abs. 3 Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung beschlossen. Dieses Verfahren wurde zum 16.12.2014 abgeschlossen. Mit Beschluss vom 16.12.2014 hat die Regionalversammlung den Regionalplan Havelland-Fläming 2020 als Satzung erlassen. Die Genehmigung wurde am 17.02.2015 beantragt. In Aufstellung befindliche Ziele und Grundsätze der Regionalplanung sind als sonstige Erfordernisse bei der Aufstellung von Bauleitplänen bzw. als öffentliche Belange bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben in der Abwägung bzw. bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 ROG). Der Geltungsbereich liegt zwar nicht innerhalb eines Vorzugsraums "Siedlung", durch die Lage am Rand der bebauten und bereits vorgeprägten Siedlungsfläche der Ortslage ist aber die Übereinstimmung mit den allgemeinen regional und landesplanerischen Zielen gegeben. Vorzugsräume Freiräume sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit acht Urteilen vom 5. Juli 2018 den Regionalplan „Havelland-Fläming 2020" für unwirksam erklärt. Auf ihrer 11. Sitzung am 27.06.2019 in Michendorf hat die Regionalversammlung auf Grund einer am 30.04.2019 in Kraft getretenen Änderung des Regionalplanungsgesetzes die Aufstellung des Regionalplans Havelland-Fläming 3.0 beschlossen. -6-
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ 2.1.2 Raumordnung und Landesplanung Gemäß § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wurde bei der Gemeinsame Landesplanungsabteilung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Aufstellung und die Inhalte des B- Planes angefragt. Mit Schreiben vom 17. März 2021 im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum B-Plan teilt die Gemeinsame Landesabteilung mit, dass derzeit kein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung zu erkennen ist. 2.2 Schutzausweisungen, Aussagen der Landschaftsplanung und sonstige raumwirksame Vorgaben Naturparke Das gesamte Vorhabensgebiet befindet sich innerhalb, des Naturparkes „Nuthe - Nieplitz“. Zweck der Ausweisung des Naturparkes ist die Bewahrung des brandenburgischen Natur- und Kulturerbes. Zum Erhalt einer eiszeitlich geprägten Kulturlandschaft und zur Förderung vielfältiger Lebensräume sollen beispielhaft umweltverträgliche Nutzungsformen im Einklang mit den Naturschutzerfordernissen praktiziert werden. Zweck ist weiterhin die Entwicklung und Förderung einer naturverträglichen und mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmten Nutzung durch Erholungswesen und Fremdenverkehr. Die Bekanntmachung des Naturparkes dient daher insbesondere • der Erhaltung und Förderung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit einer reich strukturierten, weitgehend harmonischen Kulturlandschaft mit einer Vielzahl unterschiedlicher, stark miteinander verzahnter Landschaftselemente, vor allem Seen, Kleingewässer, Moore, Heiden, Offenlandschaften und ausgedehnter Kiefernwälder, Laubmischwälder und Bruchwälder sowie weiterer kulturhistorisch und landschaftsästhetisch wertvoller und vielgestaltiger Landschaftsstrukturen; • dem Schutz und der Entwicklung naturraumtypisch ausgebildeter, vielfältiger Lebensräume mit dem ihnen eigenen Reichtum an Tier- und Pflanzenarten; • der Ergänzung und dem Aufbau eines Verbundsystems verschiedener miteinander vernetzter Biotope, insbesondere der zusammenhängenden Fließgewässersysteme; • dem Erhalt traditioneller und der Förderung umweltverträglicher, nachhaltiger Nutzungsformen in den Bereichen Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft; • der Förderung der Umweltbildung und Umwelterziehung und • der Einwerbung und dem gezielten Einsatz von Mitteln zur Pflege und Entwicklung des Gebietes aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union. -7-
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ Landschaftsschutzgebiete Der Geltungsbereich ist nicht Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes. Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete und Special Protection Area (SPA) Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines im Rahmen der Natura 2000 gemeldeten Gebietes. Auch direkt benachbart sind keine derartigen Gebiete vorhanden. Sonstige Schutzgebiete, geschützte Objekte und Flächen Innerhalb des Geltungsbereiches oder im direkten Umfeld sind keine Strukturen zu finden, die den Schutzstatus gemäß § 30 BNatSchG (geschützte Biotope) genießen. 2.3 Bebauung und Nutzung Der Änderungsbereich umfasst ein Einzelgehöft mit Freiflächen als Garten- und Grabeland sowie Weideflächen. Abbildung 3: Geltungsbereich B-Plan "GB Schwarzer Weg 2" in der Stadt Treuenbrietzen; (Grundlage Luftbild Brandenburgviewer 01/2021; ohne Maßstab) 2.4 Verkehrliche Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Anbindung an den Schwarzen Weg. Die teilbefestigte Straße ist die einzige Zufahrt. Der Weg ist öffentlich gewidmet, somit kann die ortsübliche Verkehrserschließung als gesichert angesehen werden. Bei der Erschließung handelt es sich um eine ortsübliche Befestigung. 2.5 Ver- und Entsorgung Bereich Wasserversorgung -8-
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ Für das B-Plangebiet besteht Anschluss- und Benutzungszwang entsprechend der Wasserversorgungssatzung des Verbandes. Es besteht bereits ein Trinkwasseranschluss. Bereich Abwasserentsorgung Die Schmutzwasserentsorgung des Grundstücks durch die Wasserwirtschaftsgesellschaft Nieplitztal mbH ist bereits mit einem Anschluss des Grundstücks gegeben. Bereich Löschwasserversorgung Nach den Vorgaben des BauGB sind u. a. die Belange der Versorgung mit Wasser bei der Aufstellung der Bauleitpläne besonders zu berücksichtigen [§ 1 (6) Nr. 8e BauGB]. Daher ist darauf zu achten, dass eine für die Feuerwehr ausreichende Löschwasserversorgung, auf Grund der vorgesehenen Nutzung „WA" und GFZ N.N sind mindestens 800 I x min"1 für zwei Stunden erforderlich, sichergestellt ist. Die gesamte Löschwassermenge muss dabei in einem Umkreis von 300 Metern um jedes Bauvorhaben zur Verfügung stehen. [§ 14 BbgBO in Verbindung mit § 3 (1) Nr. 1 BbgBKG und dem Arbeitsblatt des DVGW W- 405] Die nachfolgenden Anforderungen an die Löschwasserversorgung seitens der Feuerwehren setzen im Allgemeinen voraus, dass Hydranten ausreichend zur Verfügung stehen. Bestehen Einschränkungen seitens der Trinkwasserversorgung werden auch andere Möglichkeiten, zum Beispiel unterirdische Löschwasserbehälter, -brunnen oder- teiche, in Betracht gezogen. Für Gebäude oder bauliche Anlagen, die durch die vorgesehene Feuerwehrzufahrt private Verkehrsfläche erschlossen werden und die ganz oder in Teilen mehr als 50 Meter von der öffentlichen oder tatsächlich öffentlich genutzten Verkehrsfläche entfernt liegt liegen, sind im Verlauf der Feuerwehrzufahrt privaten Verkehrsflächen bzw. an deren Ende Bewegungsflächen für die Feuerwehr vorzusehen, die innerhalb dieses 50-Meter- Radius' liegen und von denen aus ein Löschangriff vorgetragen werden kann. Die Bewegungsfläche ist mit einem Zeichen nach DIN 4066-D1 -210x594 „Fläche für die Feuerwehr" zu kennzeichnen. Sie muss eine jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung haben. Bewegungsflächen können auch im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren durch die Bauherren auf ihren Grundstücken nachgewiesen werden. Im Baugenehmigungsverfahren ist die Löschwasserproblematik zu klären sowie eine Möglichkeit der Zufahrt für die Feuerwehr bereit zu halten. Bereich Elektroversorgung Es existiert bereits ein Elektroanschluss im Plangebiet. Sonstiges Die Dimensionierung der medientechnischen Anlagen erfolgt im Rahmen der jeweiligen Objektplanung. Eine fernmeldetechnische Versorgung des Plangebietes ist nach Auskunft der Medienträger grundsätzlich möglich. -9-
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ 2.8 Altlasten und Kampfmittelbelastung Altlasten Im Geltungsbereich sind keine Hinweise bekannt, die auf einen Altlastenverdacht schließen lassen. Kampfmittel Das Vorhandensein von Kampfmitteln ist nicht bekannt. Bei konkreten Bauvorhaben ist bei Notwendigkeit eine Munitionsfreigabebescheinigung beizubringen. Darüber entscheidet die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Behörde auf der Grundlage einer vom Kampfmittelbeseitigungsdienst erarbeiteten Kampfmittelverdachtsflächenkarte. Sollten bei Erdarbeiten dennoch Kampfmittel gefunden werden, ist es nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg - KampfmV) vom 23.11.1998, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 30 vom 14.12.1998, verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren und deren Lage zu verändern. Finder sind verpflichtet diese Fundstelle gemäß § 2 der genannten Verordnung unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen. 2.6 Geologie und Böden Das Landesamt für Bergbau Geologie und Rohstoffe teilt im Rahmen der Behördenbeteiligung Hinweise aus der eigenen Zuständigkeit mit. Demnach befindet sich westlich des Geltungsbereiches eine stillgelegte Tiefbohrung. Eine Überbauung der Bohrung ist nicht zulässig. Die Bohrung muss - zu Wartungs- und Instandhaltungszwecken bzw. im Havariefall mit einem dementsprechend groß dimensionierten Bohrgerät erreicht werden können. Es ist ein Mindestabstand zur Bohrung von 25 m einzuhalten. - 10 -
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ 3 Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes Bei dem Gehöft in Alleinlage nördlich der historischen Stadt Treuenbrietzen handelte es sich um einen Bebauungsbestand, der bereits im 19.Jahrhundert am Rand der Waldflächen existierte. Wegen der Lage im baurechtlichen Außenbereich ist eine bauliche Ertüchtigung der Substanz rechtliche unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht möglich. Die Bausubstanz wird aber bewohnt und es Grundstück soll auch weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden. Dafür soll die vorhandene Bausubstanz erhalten, saniert und in einem engen Rahmen auch ergänzt werden können. Die Freiflächen sollen gärtnerisch genutzt werde. Nutz- und Erholungsgärten sind zulässig, ebenso die Haltung von Kleintieren. An der östlichen, nördlichen und westlichen Geltungsbereichsgrenze soll zukünftig eine dichte Feldgehölzhecke das Grundstück eingrünen und einen Beitrag zur Kompensation der zukünftig zulässigen kleinflächigen Neuversiegelungen leisten. Die gestalterischen Entwicklungen der baulichen Anlagen und der Freiflächen sollen orts- und landschaftstypisch erfolgen. Abbildung 4: Ausschnitt rechtskräftiger FNP der Stadt Treuenbrietzen mit der Kennzeichnung des Änderungsbereiches; (ohne Maßstab) - 11 -
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ Abbildung 5: Ausschnitt geänderter FNP der Stadt Treuenbrietzen mit der Kennzeichnung des Änderungsbereiches; (ohne Maßstab) 4 Änderung der FNP Darstellung und Planerisches Konzept Die Grundlage für die Änderung des FNP bildet die Topografische Karte TK 10 im Maßstab 1 : 10.000. Innerhalb des Plangebietes sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die durch eine erhebliche bauliche Vorprägung gekennzeichneten Flächen für die Wohnnutzung zu aktivieren. Es soll die Möglichkeit eröffnet werden das vorhandene Wohnhaus energetisch zu ertüchtigen und zu modernisieren. Durch die geänderten Darstellungen sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die bereits vorhandenen Erschließungsanlagen möglichst optimal und wirtschaftlich auszunutzen. Mit der Nachnutzung von erheblich baulich vorgeprägten Flächen leistet die Kommune einen wertvollen Beitrag zum Flächen- und Ressourcenschutz. Die Planung wird wegen der erheblichen Vorprägungen der überplanten Flächen als Flächenrecycling eingestuft. 5 Immissionsschutz Nach § 1 Abs. 5 BauGB haben die Gemeinden bei der Aufstellung der Bauleitpläne einen Beitrag zur menschenwürdigen Umwelt zu leisten. Dabei sind u.a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Im Plangebiet ist für die beabsichtigten Nutzungen grundsätzlich mit keiner Überschreitung von Immissionswerten zu rechnen. Aus den umgebenden Gebieten ist mit den typischen Geräuschen und ggf. auch Gerüchen einer dörflichen Randlage zu - 12 -
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ rechnen. Östlich des Änderungsbereiches befindet sich ein Klärwerk, hier sind zeitweise Geruchswahrnehmungen nicht auszuschließen. 6 Wasserflächen und Überschwemmungsgebiete Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Wasserflächen. Das B-Plangebiet befindet sich außerhalb von Trinkwasserschutzzonen. Es befinden sich im Plangebiet keine Grund- bzw. Oberflächenwassermessstellen des Landesmessnetzes. Eine Benutzung der Gewässer, auch die Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 Wasserhausgesetz (WHG) der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung und ist gesondert bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises zu beantragen. Die Versiegelung der Bebauungsflächen sollte auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt werden, um die Grundwasserneubildung möglichst wenig zu beeinträchtigen. Das gesamte anfallende Niederschlagswasser ist unter Beachtung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BbgWG zur Grundwasserneubildung genutzt und zur Versickerung zu bringen. Die Versickerungsfähigkeit ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Rahmen einer Baugrundbeurteilung beizubringen. 7 Denkmalschutz Nach dem Verzeichnis der Baudenkmale des Landes Brandenburg sind innerhalb des Geltungsbereichs und in unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich keine Gebäude oder Objekte als Baudenkmale verzeichnet. Im Geltungsbereich und in der näheren Umgebung sind Bodendenkmale nicht bekannt. Da bei Erdarbeiten mit dem Vorhandensein von bisher unbekannten Bodendenkmalen zu rechnen ist, wird auf die Festlegungen im Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg verwiesen. 8 Belange der Land- und Forstwirtschaft Im Plangebiet sind keine land- und forstwirtschaftlichen Belange betroffen. Wald- und Forstflächen sowie Ackerflächen werden nicht in Anspruch genommen. 9 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Gemäß § 1a BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen. Innerhalb des Plangebietes ist bereits schon ein erheblicher Flächenanteil bebaut und versiegelt. Es ist aber trotzdem mit einer zusätzlichen Versiegelung zu rechnen. Mit Begrünungsmaßnahmen insbesondere am Rand des Plangebietes können Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert werden. - 13 -
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ 10 Spezieller Artenschutz gem. § 44 BNatSchG In der Bauleitplanung sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Diese Verbote gelten entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG bei Vorhaben, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, für alle europäischen Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie („europarechtlich geschützte Arten"). Soweit im Bebauungsplan bereits vorauszusehen ist, dass artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG der Realisierung der vorgesehenen Festsetzungen entgegenstehen, ist dieser Konflikt schon auf der Planungsebene zu lösen, um die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes zu gewährleisten und damit im Weiteren eine (Teil-)Nichtigkeit auszuschließen. Das Plangebiet wurde im Frühjahr 2021 entsprechend der vorgefundenen Habitatstrukturen grundsätzlich auf das mögliche Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen (potentielle Quartiere) sowie Zauneidechsen bewertet. Die Einschätzung des zu erwartenden Arteninventars basieren auf der Biotopausstattung innerhalb des Untersuchungsraums. Die örtliche Ausprägung und die Vorbelastungen im Untersuchungsgebiet werden in die Bewertung einbezogen. Alle anderen Tierarten gemäß der Regelungen des § 44 BNatSchG können aufgrund der Gebietsstruktur und der Habitatausstattung sicher ausgeschlossen werden. Prüfung Vögel Im Plangebiet konnten in der Saison 2021 die nachfolgenden Vogelarten beobachtet werden: Bachstelze; Rotschwanz; Rotkehlchen; Blaumeise; Kohlmeise; Grünfink; Buchfink; Haussperling; Amsel Es handelt sich bei den Arten um typische Haus- und Gartenvögel bzw. um Nahrungsgäste des Waldes. Prüfung Fledermäuse Fledermäuse konnten im Geltungsbereich mit Dauerhabitaten nicht nachgewiesen werden. Fledermäuse nutzen den Geltungsbereich am Waldrand nur als Jagdrevier. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können durch das Vorhaben ausgeschlossen werden. Prüfung Zauneidechsen Für Zauneidechse gibt es im Plangebiet nur geringe Potenziale. Es handelt sich um einen Standort mit Grasflächen und um Waldränder mit Gehölzen und Ruderalflächen. Zauneidechsen konnten bei Kontrollgängen in der Saison 2021 nicht nachgewiesen werden. Sonstiges Alle anderen Artengruppen gemäß § 44 BNatSchG haben aufgrund der örtlichen Biotopstruktur keine Bedeutung für die Untersuchungen. Diese Artengruppen können aufgrund der Ausprägung des Plangebietes sicher ausgeschlossen werden. Fazit - 14 -
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ Prioritäre Lebensraumtypen und Vegetationsbestände werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Vögel konnten im Plangebiet nachgewiesen werden. Für Arten der Gebüsche und Gehölze verbessern sich mit der Festsetzung von Pflanzmaßnahmen die Habitatstrukturen. Für Nischenbrüter sollten im Rahmen von Baumaßnahmen Nisthilfen am Gebäude platziert werden Beeinträchtigungen von Vogelarten können durch die Festsetzungen zur Ergänzung des Gehölzbestandes mit einer deutlichen Inwertsetzung ausgeschlossen werden. Fledermäuse können im Geltungsbereich ausgeschlossen werden. Zauneidechsen konnten im Geltungsbereich nicht nachgewiesen werden. Alle anderen Artengruppen gemäß § 44 BNatSchG haben aufgrund der örtlichen Biotopstruktur keine Bedeutung für die Untersuchungen. Diese Artengruppen können aufgrund der Ausprägung des Plangebietes sicher ausgeschlossen werden. 11 Umweltbericht Das Planverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt gemäß Regelungen des § 13 BauGB. Die sonst übliche Darlegung eines Umweltberichtes gemäß § 2 Abs. 4 und 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist zur vorliegenden Planung nicht erforderlich. - 15 -
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ 12 Rechtsgrundlagen, Quellen Für das Planverfahren wurden die folgenden Rechtsgrundlagen zum angegebenen Stand zugrunde gelegt. Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 5]) Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz- BbgNatSchAG) Vom 21. Januar 2013) Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 28]) EG-Richtlinie 92/43 Fauna – Flora - Habitat-Richtlinie (FFH-RL) vom 21.05. 1992, geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305/42) Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. BBI S. 215 ff.) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786 Verordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZustV) vom 27. Mai 2013 (GVBI. II Nr. 43) Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896)), geändert durch Art. 2 G v. 12.12.2007 (BGBl. I 2873) - 16 -
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