Begründung - Stadt Treuenbrietzen Änderung Flächennutzungsplan B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan "GB Schwarzer Weg 2" - Geoportal Treuenbrietzen

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Begründung - Stadt Treuenbrietzen Änderung Flächennutzungsplan B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan "GB Schwarzer Weg 2" - Geoportal Treuenbrietzen
Stadt Treuenbrietzen

Änderung Flächennutzungsplan

       B. Nr. 2020-05
      Bebauungsplan
   „GB Schwarzer Weg 2“

       Begründung

         Stand: Juli 2021
Begründung - Stadt Treuenbrietzen Änderung Flächennutzungsplan B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan "GB Schwarzer Weg 2" - Geoportal Treuenbrietzen
Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“

                     Impressum

                     Begründung Änderung des
                     Flächennutzungsplans
                     im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan
                     "GB Schwarzer Weg 2"
                     Stadt Treuenbrietzen

                     Stand: Juli 2021

                       Aufgestellt:

                       Stadtverwaltung Treuenbrietzen
                       Großstraße 105
                       14929 Treuenbrietzen
                       Tel. (033748) 7470
                       e-Mail Info@treuenbrietzen.de
                       www.treuenbrietzen.de

                       Bearbeitung:

                       Dipl. Ing. (FH) Hagen Roßmann
                       Dorfstraße 30 • 14715 Seeblick OT Wassersuppe
                       fon 033872 / 70 854
                       mobil 0151 / 2112 888 0
                       e-mail rossmann@wassersuppe.de

                       www.wassersuppe.de

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Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“

Inhaltsverzeichnis

1    Grundlage .................................................................................................. - 4 -
     1.1      Anlass der Planung .................................................................................................. - 4 -
     1.2      Rechtsgrundlagen und Verfahren......................................................................... - 4 -

2    Ausgangssituation im Änderungsbereich................................................ - 5 -
     2.1      Ziele der Landes- und Regionalplanung............................................................... - 6 -
     2.2      Schutzausweisungen, Aussagen der Landschaftsplanung und sonstige
              raumwirksame Vorgaben ....................................................................................... - 7 -
     2.3      Bebauung und Nutzung ......................................................................................... - 8 -
     2.4      Verkehrliche Erschließung ....................................................................................... - 8 -
     2.5      Ver- und Entsorgung ................................................................................................ - 8 -
     2.6      Geologie und Böden ................................................................................................ - 10 -

3    Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes ..................... - 11 -
4    Änderung der FNP Darstellung und Planerisches Konzept .................. - 12 -
5    Immissionsschutz ....................................................................................... - 12 -
6    Wasserflächen und Überschwemmungsgebiete ................................. - 13 -
7    Denkmalschutz ......................................................................................... - 13 -
8    Belange der Land- und Forstwirtschaft .................................................. - 13 -
9    Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ................................................ - 13 -
10 Spezieller Artenschutz gem. § 44 BNatSchG ......................................... - 14 -
11 Umweltbericht .......................................................................................... - 15 -
12 Rechtsgrundlagen, Quellen .................................................................... - 16 -

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1 Grundlage

1.1 Anlass der Planung
Am Rande der Ortslage Treuenbrietzen befindet sich ein historischer Hof in Einzellage.
Da sich die Flächen im baurechtlichen Außenbereich befinden, und die grundsätzliche
Entwicklung geregelt werden muss, ist als eine wesentliche Voraussetzung für eine
bauliche Entwicklung und Verwertung der Bausubstanz die Aufstellung eines
Bebauungsplanes erforderlich.
Als vorbereitende Planung für eine zukünftige Flächenentwicklung und Bebauung wurde
deshalb durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Treuenbrietzen der Beschluss
zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst.
Für die erfolgreiche und rechtssichere Planung des parallel aufzustellenden
Bebauungsplans B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“ wird die Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Treuenbrietzen zwingend erforderlich.

1.2 Rechtsgrundlagen und Verfahren
Der     Flächennutzungsplan      als    vorbereitende    Bauleitplanung   gibt    die
Entwicklungsrichtung für die nachgeordnete Bebauungsplanung vor. Er legt Grundsätze
für die städtebauliche Ordnung dar. Der normalerweise folgende und aus dem
Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan ist die verbindliche Stufe der von den
Kommunen in eigener Verantwortung erstellten Bauleitplanung. Diese soll eine
geordnete städtebauliche Entwicklung und eine, dem Wohl der Allgemeinheit
entsprechende, sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln. Aufgabe ist damit nicht nur die Planung und Ordnung der baulichen
Entwicklung. Es ist die Gesamtheit der auf den jeweiligen Raum bezogenen
Nutzungsansprüche zu erfassen und ein am Ziel geordneter räumlicher Entwicklung
orientierter Ausgleich zwischen den verschiedenen Nutzungsansprüchen zu schaffen.
Das Änderungsverfahren wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, sowie der 4.
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -
BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786,
aufgestellt.
Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) wird beachtet.
Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß der Regelungen § 13
BauGB durchgeführt. Die Änderung des Flächennutzungsplans berührt keine Belange
bzw. begründet keine Beeinträchtigungen von Schutzgütern nach § 1 Abs.6 Nr.7 BauGB
und Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung von Auswirkungen schwerer Unfälle nach
§ 50 Satz 1 BImSchG im Sinne der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht
und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4.Mai 2017 (BGBl. I S.1057;
BauGBÄndG).

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2 Ausgangssituation im Änderungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im nordwestlichen Bereich des Gemeindegebietes von
Treuenbrietzen innerhalb der Feldflur. Das Plangebiet befindet sich nördlich der Straße
Schwarzer Weg. Es handelt sich hier um die ehemalige Försterei.

Abbildung 1: Lage des Plangebietes nördlich des historischen Stadtgebietes von Treuenbrietzen; Grundlage
             Brandenburgviewer 01/2021 (ohne Maßstab)

Abbildung 2: Luftbildlageplan des Plangebietes Flurstück 86/1, Flur 7, Gemarkung Treuenbrietzen;
             Grundlage Brandenburgviewer 01/2021 (ohne Maßstab)

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2.1 Ziele der Landes- und Regionalplanung

2.1.1 Regionalplanung
Die Regionalplanung ist die übergeordnete und zusammenfassende Landesplanung
einer Region gemäß § 1 BbgLPlG. Sie vertieft die Grundsätze und Ziele der Raumordnung
und Landesplanung und bildet die Grundlage für die Anpassung der Bauleitplanung an
die Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming ist nach § 4 Absatz 2 des
Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPIG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVB1. I Nr. 13), Träger der
Regionalplanung in der Region Havelland-Fläming. Ihr obliegt die Aufstellung,
Fortschreibung, Änderung und Ergänzung des Regionalplans als übergeordnete und
zusammenfassende Landesplanung im Gebiet der Region. Frühere Regionalpläne sind
für rechtsunwirksam erklärt worden.
Mit Beschluss der Regionalversammlung vom 02. September 2004 ist die Aufstellung eines
integrierten Regionalplanes mit Ausrichtung auf das Jahr 2020 eingeleitet worden. Auf
der Regionalversammlung am 24. Oktober 2013 wurde die Eröffnung des 2.
Beteiligungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz i.V.m. § 2 Abs. 3 Gesetz
zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung beschlossen. Dieses
Verfahren wurde zum 16.12.2014 abgeschlossen.
Mit Beschluss vom 16.12.2014 hat die Regionalversammlung den Regionalplan
Havelland-Fläming 2020 als Satzung erlassen. Die Genehmigung wurde am 17.02.2015
beantragt. In Aufstellung befindliche Ziele und Grundsätze der Regionalplanung sind als
sonstige Erfordernisse bei der Aufstellung von Bauleitplänen bzw. als öffentliche Belange
bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben in der Abwägung bzw. bei der
Ermessensausübung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 ROG).
Der Geltungsbereich liegt zwar nicht innerhalb eines Vorzugsraums "Siedlung", durch die
Lage am Rand der bebauten und bereits vorgeprägten Siedlungsfläche der Ortslage ist
aber die Übereinstimmung mit den allgemeinen regional und landesplanerischen Zielen
gegeben. Vorzugsräume Freiräume sind durch das Vorhaben nicht betroffen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit acht Urteilen vom 5. Juli 2018
den Regionalplan „Havelland-Fläming 2020" für unwirksam erklärt.
Auf ihrer 11. Sitzung am 27.06.2019 in Michendorf hat die Regionalversammlung auf
Grund einer am 30.04.2019 in Kraft getretenen Änderung des Regionalplanungsgesetzes
die Aufstellung des Regionalplans Havelland-Fläming 3.0 beschlossen.

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2.1.2 Raumordnung und Landesplanung
Gemäß § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wurde bei der Gemeinsame
Landesplanungsabteilung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung nach den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Aufstellung und die Inhalte des B-
Planes angefragt.
Mit Schreiben vom 17. März 2021 im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum B-Plan teilt
die Gemeinsame Landesabteilung mit, dass derzeit kein Widerspruch zu den Zielen der
Raumordnung zu erkennen ist.

2.2 Schutzausweisungen, Aussagen der Landschaftsplanung und
    sonstige raumwirksame Vorgaben

Naturparke

Das gesamte Vorhabensgebiet befindet sich innerhalb, des Naturparkes „Nuthe -
Nieplitz“.
Zweck der Ausweisung des Naturparkes ist die Bewahrung des brandenburgischen Natur-
und Kulturerbes. Zum Erhalt einer eiszeitlich geprägten Kulturlandschaft und zur Förderung
vielfältiger Lebensräume sollen beispielhaft umweltverträgliche Nutzungsformen im
Einklang mit den Naturschutzerfordernissen praktiziert werden.
Zweck ist weiterhin die Entwicklung und Förderung einer naturverträglichen und mit den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmten Nutzung durch
Erholungswesen und Fremdenverkehr.
Die Bekanntmachung des Naturparkes dient daher insbesondere
    •    der Erhaltung und Förderung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit einer
         reich strukturierten, weitgehend harmonischen Kulturlandschaft mit einer Vielzahl
         unterschiedlicher, stark miteinander verzahnter Landschaftselemente, vor allem
         Seen, Kleingewässer, Moore, Heiden, Offenlandschaften und ausgedehnter
         Kiefernwälder, Laubmischwälder und Bruchwälder sowie weiterer kulturhistorisch
         und landschaftsästhetisch wertvoller und vielgestaltiger Landschaftsstrukturen;
    •    dem Schutz und der Entwicklung naturraumtypisch ausgebildeter, vielfältiger
         Lebensräume mit dem ihnen eigenen Reichtum an Tier- und Pflanzenarten;
    •    der Ergänzung und dem Aufbau eines Verbundsystems verschiedener
         miteinander vernetzter Biotope, insbesondere der zusammenhängenden
         Fließgewässersysteme;
    •    dem Erhalt traditioneller und der Förderung umweltverträglicher, nachhaltiger
         Nutzungsformen in den Bereichen Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft;
    •    der Förderung der Umweltbildung und Umwelterziehung und
    •    der Einwerbung und dem gezielten Einsatz von Mitteln zur Pflege und Entwicklung
         des Gebietes aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der
         Europäischen Union.

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Landschaftsschutzgebiete

Der Geltungsbereich ist nicht Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes.

Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete und Special Protection Area (SPA)

Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines im Rahmen der Natura 2000
gemeldeten Gebietes. Auch direkt benachbart sind keine derartigen Gebiete
vorhanden.

Sonstige Schutzgebiete, geschützte Objekte und Flächen

Innerhalb des Geltungsbereiches oder im direkten Umfeld sind keine Strukturen zu finden,
die den Schutzstatus gemäß § 30 BNatSchG (geschützte Biotope) genießen.

2.3 Bebauung und Nutzung
Der Änderungsbereich umfasst ein Einzelgehöft mit Freiflächen als Garten- und
Grabeland sowie Weideflächen.

Abbildung 3: Geltungsbereich B-Plan "GB Schwarzer Weg 2" in der Stadt Treuenbrietzen; (Grundlage Luftbild
             Brandenburgviewer 01/2021; ohne Maßstab)

2.4 Verkehrliche Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Anbindung an den Schwarzen Weg.
Die teilbefestigte Straße ist die einzige Zufahrt. Der Weg ist öffentlich gewidmet, somit
kann die ortsübliche Verkehrserschließung als gesichert angesehen werden.
Bei der Erschließung handelt es sich um eine ortsübliche Befestigung.

2.5 Ver- und Entsorgung
Bereich Wasserversorgung

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Für das B-Plangebiet besteht Anschluss- und Benutzungszwang entsprechend der
Wasserversorgungssatzung des Verbandes. Es besteht bereits ein Trinkwasseranschluss.
Bereich Abwasserentsorgung
Die Schmutzwasserentsorgung des Grundstücks durch die Wasserwirtschaftsgesellschaft
Nieplitztal mbH ist bereits mit einem Anschluss des Grundstücks gegeben.
Bereich Löschwasserversorgung
Nach den Vorgaben des BauGB sind u. a. die Belange der Versorgung mit Wasser bei
der Aufstellung der Bauleitpläne besonders zu berücksichtigen [§ 1 (6) Nr. 8e BauGB].
Daher ist darauf zu achten, dass eine für die Feuerwehr ausreichende
Löschwasserversorgung, auf Grund der vorgesehenen Nutzung „WA" und GFZ N.N sind
mindestens 800 I x min"1 für zwei Stunden erforderlich, sichergestellt ist. Die gesamte
Löschwassermenge muss dabei in einem Umkreis von 300 Metern um jedes Bauvorhaben
zur Verfügung stehen. [§ 14 BbgBO in Verbindung mit § 3 (1) Nr. 1 BbgBKG und dem
Arbeitsblatt des DVGW W- 405]
Die nachfolgenden Anforderungen an die Löschwasserversorgung seitens der
Feuerwehren setzen im Allgemeinen voraus, dass Hydranten ausreichend zur Verfügung
stehen. Bestehen Einschränkungen seitens der Trinkwasserversorgung werden auch
andere Möglichkeiten, zum Beispiel unterirdische Löschwasserbehälter, -brunnen oder-
teiche, in Betracht gezogen.
Für Gebäude oder bauliche Anlagen, die durch die vorgesehene Feuerwehrzufahrt
private Verkehrsfläche erschlossen werden und die ganz oder in Teilen mehr als 50 Meter
von der öffentlichen oder tatsächlich öffentlich genutzten Verkehrsfläche entfernt liegt
liegen, sind im Verlauf der Feuerwehrzufahrt privaten Verkehrsflächen bzw. an deren
Ende Bewegungsflächen für die Feuerwehr vorzusehen, die innerhalb dieses 50-Meter-
Radius' liegen und von denen aus ein Löschangriff vorgetragen werden kann. Die
Bewegungsfläche ist mit einem Zeichen nach DIN 4066-D1 -210x594 „Fläche für die
Feuerwehr" zu kennzeichnen. Sie muss eine jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung
haben.
Bewegungsflächen     können   auch                              im     Rahmen    der  jeweiligen
Baugenehmigungsverfahren durch die                             Bauherren auf ihren Grundstücken
nachgewiesen werden.
Im Baugenehmigungsverfahren ist die Löschwasserproblematik zu klären sowie eine
Möglichkeit der Zufahrt für die Feuerwehr bereit zu halten.
Bereich Elektroversorgung
Es existiert bereits ein Elektroanschluss im Plangebiet.
Sonstiges
Die Dimensionierung der medientechnischen Anlagen erfolgt im Rahmen der jeweiligen
Objektplanung.
Eine fernmeldetechnische Versorgung des Plangebietes ist nach Auskunft der
Medienträger grundsätzlich möglich.

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2.8 Altlasten und Kampfmittelbelastung

Altlasten

Im Geltungsbereich sind keine Hinweise bekannt, die auf einen Altlastenverdacht
schließen lassen.

Kampfmittel

Das Vorhandensein von Kampfmitteln ist nicht bekannt.
Bei konkreten Bauvorhaben ist bei Notwendigkeit eine Munitionsfreigabebescheinigung
beizubringen. Darüber entscheidet die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige
Behörde auf der Grundlage einer vom Kampfmittelbeseitigungsdienst erarbeiteten
Kampfmittelverdachtsflächenkarte.
Sollten bei Erdarbeiten dennoch Kampfmittel gefunden werden, ist es nach § 3 Absatz 1
Nr. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Schäden durch
Kampfmittel (Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg - KampfmV) vom
23.11.1998, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil
II Nr. 30 vom 14.12.1998, verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren und deren Lage
zu verändern. Finder sind verpflichtet diese Fundstelle gemäß § 2 der genannten
Verordnung unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei
anzuzeigen.

2.6 Geologie und Böden
Das Landesamt für Bergbau Geologie und Rohstoffe teilt im Rahmen der
Behördenbeteiligung Hinweise aus der eigenen Zuständigkeit mit. Demnach befindet
sich westlich des Geltungsbereiches eine stillgelegte Tiefbohrung.
Eine Überbauung der Bohrung ist nicht zulässig. Die Bohrung muss - zu Wartungs- und
Instandhaltungszwecken bzw. im Havariefall mit einem dementsprechend groß
dimensionierten Bohrgerät erreicht werden können. Es ist ein Mindestabstand zur Bohrung
von 25 m einzuhalten.

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3 Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes
Bei dem Gehöft in Alleinlage nördlich der historischen Stadt Treuenbrietzen handelte es
sich um einen Bebauungsbestand, der bereits im 19.Jahrhundert am Rand der
Waldflächen existierte. Wegen der Lage im baurechtlichen Außenbereich ist eine
bauliche   Ertüchtigung    der    Substanz     rechtliche   unter   den     gegebenen
Rahmenbedingungen nicht möglich. Die Bausubstanz wird aber bewohnt und es
Grundstück soll auch weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden.
Dafür soll die vorhandene Bausubstanz erhalten, saniert und in einem engen Rahmen
auch ergänzt werden können.
Die Freiflächen sollen gärtnerisch genutzt werde. Nutz- und Erholungsgärten sind zulässig,
ebenso die Haltung von Kleintieren.
An der östlichen, nördlichen und westlichen Geltungsbereichsgrenze soll zukünftig eine
dichte Feldgehölzhecke das Grundstück eingrünen und einen Beitrag zur Kompensation
der zukünftig zulässigen kleinflächigen Neuversiegelungen leisten.
Die gestalterischen Entwicklungen der baulichen Anlagen und der Freiflächen sollen orts-
und landschaftstypisch erfolgen.

Abbildung 4: Ausschnitt rechtskräftiger FNP der Stadt Treuenbrietzen mit der Kennzeichnung des
             Änderungsbereiches; (ohne Maßstab)

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Abbildung 5: Ausschnitt geänderter FNP der Stadt                 Treuenbrietzen    mit   der   Kennzeichnung       des
             Änderungsbereiches; (ohne Maßstab)

4 Änderung der FNP Darstellung und Planerisches Konzept
Die Grundlage für die Änderung des FNP bildet die Topografische Karte TK 10 im Maßstab
1 : 10.000.
Innerhalb des Plangebietes sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die durch
eine erhebliche bauliche Vorprägung gekennzeichneten Flächen für die Wohnnutzung
zu aktivieren. Es soll die Möglichkeit eröffnet werden das vorhandene Wohnhaus
energetisch zu ertüchtigen und zu modernisieren.
Durch die geänderten Darstellungen sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die
bereits vorhandenen Erschließungsanlagen möglichst optimal und wirtschaftlich
auszunutzen.
Mit der Nachnutzung von erheblich baulich vorgeprägten Flächen leistet die Kommune
einen wertvollen Beitrag zum Flächen- und Ressourcenschutz. Die Planung wird wegen
der erheblichen Vorprägungen der überplanten Flächen als Flächenrecycling eingestuft.

5 Immissionsschutz
Nach § 1 Abs. 5 BauGB haben die Gemeinden bei der Aufstellung der Bauleitpläne einen
Beitrag zur menschenwürdigen Umwelt zu leisten. Dabei sind u.a. die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Belange des
Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Im Plangebiet ist für die beabsichtigten Nutzungen grundsätzlich mit keiner
Überschreitung von Immissionswerten zu rechnen. Aus den umgebenden Gebieten ist mit
den typischen Geräuschen und ggf. auch Gerüchen einer dörflichen Randlage zu

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Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“

rechnen. Östlich des Änderungsbereiches befindet sich ein Klärwerk, hier sind zeitweise
Geruchswahrnehmungen nicht auszuschließen.

6 Wasserflächen und Überschwemmungsgebiete
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Wasserflächen. Das B-Plangebiet
befindet sich außerhalb von Trinkwasserschutzzonen. Es befinden sich im Plangebiet
keine Grund- bzw. Oberflächenwassermessstellen des Landesmessnetzes.
Eine Benutzung der Gewässer, auch die Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8
Wasserhausgesetz (WHG) der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung und ist gesondert
bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises zu beantragen.
Die Versiegelung der Bebauungsflächen sollte auf ein notwendiges Mindestmaß
beschränkt werden, um die Grundwasserneubildung möglichst wenig zu
beeinträchtigen. Das gesamte anfallende Niederschlagswasser ist unter Beachtung des
§ 54 Abs. 4 Satz 1 BbgWG zur Grundwasserneubildung genutzt und zur Versickerung zu
bringen. Die Versickerungsfähigkeit ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im
Rahmen einer Baugrundbeurteilung beizubringen.

7 Denkmalschutz
Nach dem Verzeichnis der Baudenkmale des Landes Brandenburg sind innerhalb des
Geltungsbereichs und in unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich keine Gebäude oder
Objekte als Baudenkmale verzeichnet.
Im Geltungsbereich und in der näheren Umgebung sind Bodendenkmale nicht bekannt.
Da bei Erdarbeiten mit dem Vorhandensein von bisher unbekannten Bodendenkmalen
zu rechnen ist, wird auf die Festlegungen im Gesetz über den Schutz und die Pflege der
Denkmale im Land Brandenburg verwiesen.

8 Belange der Land- und Forstwirtschaft
Im Plangebiet sind keine land- und forstwirtschaftlichen Belange betroffen. Wald- und
Forstflächen sowie Ackerflächen werden nicht in Anspruch genommen.

9 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Gemäß § 1a BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten
Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung
nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen.
Innerhalb des Plangebietes ist bereits schon ein erheblicher Flächenanteil bebaut und
versiegelt. Es ist aber trotzdem mit einer zusätzlichen Versiegelung zu rechnen.
Mit Begrünungsmaßnahmen insbesondere am Rand des Plangebietes können Eingriffe in
Natur und Landschaft kompensiert werden.

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Stadt Treuenbrietzen - Begründung zur Änderung des FNP im Teilbereich B. Nr. 2020-05 Bebauungsplan „GB Schwarzer Weg 2“

10 Spezieller Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
In der Bauleitplanung sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs.1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Diese Verbote gelten entsprechend
§ 44 Abs. 5 BNatSchG bei Vorhaben, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
zulässig sind, für alle europäischen Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
(„europarechtlich geschützte Arten").
Soweit im Bebauungsplan bereits vorauszusehen ist, dass artenschutzrechtliche Verbote
des § 44 BNatSchG der Realisierung der vorgesehenen Festsetzungen entgegenstehen,
ist dieser Konflikt schon auf der Planungsebene zu lösen, um die Vollzugsfähigkeit des
Bebauungsplanes zu gewährleisten und damit im Weiteren eine (Teil-)Nichtigkeit
auszuschließen.
Das Plangebiet wurde im Frühjahr 2021 entsprechend der vorgefundenen
Habitatstrukturen grundsätzlich auf das mögliche Vorkommen von Vögeln und
Fledermäusen (potentielle Quartiere) sowie Zauneidechsen bewertet.
Die Einschätzung des zu erwartenden Arteninventars basieren auf der Biotopausstattung
innerhalb des Untersuchungsraums. Die örtliche Ausprägung und die Vorbelastungen im
Untersuchungsgebiet werden in die Bewertung einbezogen.
Alle anderen Tierarten gemäß der Regelungen des § 44 BNatSchG können aufgrund der
Gebietsstruktur und der Habitatausstattung sicher ausgeschlossen werden.
Prüfung Vögel
Im Plangebiet konnten in der Saison 2021 die nachfolgenden Vogelarten beobachtet
werden:
Bachstelze; Rotschwanz; Rotkehlchen; Blaumeise; Kohlmeise; Grünfink; Buchfink;
Haussperling; Amsel
Es handelt sich bei den Arten um typische Haus- und Gartenvögel bzw. um
Nahrungsgäste des Waldes.
Prüfung Fledermäuse
Fledermäuse konnten im Geltungsbereich mit Dauerhabitaten nicht nachgewiesen
werden. Fledermäuse nutzen den Geltungsbereich am Waldrand nur als Jagdrevier.
Beeinträchtigungen von Fledermäusen können durch das Vorhaben ausgeschlossen
werden.
Prüfung Zauneidechsen
Für Zauneidechse gibt es im Plangebiet nur geringe Potenziale. Es handelt sich um einen
Standort mit Grasflächen und um Waldränder mit Gehölzen und Ruderalflächen.
Zauneidechsen konnten bei Kontrollgängen in der Saison 2021 nicht nachgewiesen
werden.
Sonstiges
Alle anderen Artengruppen gemäß § 44 BNatSchG haben aufgrund der örtlichen
Biotopstruktur keine Bedeutung für die Untersuchungen. Diese Artengruppen können
aufgrund der Ausprägung des Plangebietes sicher ausgeschlossen werden.
Fazit

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Prioritäre Lebensraumtypen und Vegetationsbestände werden durch das Vorhaben
nicht beeinträchtigt.
Vögel konnten im Plangebiet nachgewiesen werden. Für Arten der Gebüsche und
Gehölze verbessern sich mit der Festsetzung von Pflanzmaßnahmen die
Habitatstrukturen. Für Nischenbrüter sollten im Rahmen von Baumaßnahmen Nisthilfen
am Gebäude platziert werden
Beeinträchtigungen von Vogelarten können durch die Festsetzungen zur Ergänzung des
Gehölzbestandes mit einer deutlichen Inwertsetzung ausgeschlossen werden.
Fledermäuse können im Geltungsbereich ausgeschlossen werden.
Zauneidechsen konnten im Geltungsbereich nicht nachgewiesen werden.
Alle anderen Artengruppen gemäß § 44 BNatSchG haben aufgrund der örtlichen
Biotopstruktur keine Bedeutung für die Untersuchungen. Diese Artengruppen können
aufgrund der Ausprägung des Plangebietes sicher ausgeschlossen werden.

11 Umweltbericht
Das Planverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt gemäß Regelungen
des § 13 BauGB. Die sonst übliche Darlegung eines Umweltberichtes gemäß § 2 Abs. 4
und 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist zur vorliegenden Planung nicht erforderlich.

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12 Rechtsgrundlagen, Quellen
Für das Planverfahren wurden die folgenden Rechtsgrundlagen zum angegebenen
   Stand zugrunde gelegt.
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
      3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)
      geändert worden ist
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom
       15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.
       Februar 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 5])
Brandenburgisches      Ausführungsgesetz      zum        Bundesnaturschutzgesetz
       (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz- BbgNatSchAG) Vom 21.
       Januar 2013)
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
       März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
       4. Dezember 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 28])
EG-Richtlinie 92/43 Fauna – Flora - Habitat-Richtlinie (FFH-RL) vom 21.05. 1992, geändert
       durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305/42)
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land
       Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) vom 24.
       Mai 2004 (GVBl. BBI S. 215 ff.)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
       vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung
       vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli
       2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar
       2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
       (Planzeichenverordnung) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt
       durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden
       ist
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -
       BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
       132), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
       3786
Verordnung      über       die      Zuständigkeit    der      Naturschutzbehörden
       (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZustV) vom 27. Mai 2013 (GVBI. II
       Nr. 43)
Verordnung       zum     Schutz      wildlebender       Tier-     und Pflanzenarten
       (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258
       (896)), geändert durch Art. 2 G v. 12.12.2007 (BGBl. I 2873)

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