Stellenbesetzung Personalfragen

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Stellenbesetzung Personalfragen
Kanton Zürich
Bildungsdirektion
Volksschulamt

Stellenbesetzung
Personalfragen
Matthias Weisenhorn, Volksschulamt, Abteilung Lehrpersonal

                         -lich willkommen!

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Themen

 Lehrerstellenmarkt
 Tätigkeit als Lehrperson
    Anstellungsverhältnis
    Kompetenzaufteilung
    Stellensuche, Bewerbungen, Auswahl
    Anstellung, Lohn, Lohnentwicklung,
     Dienstjahre
    Rechte & Pflichten
    Lohnfortzahlung
    Beendigung Arbeitsverhältnis

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Stellenbesetzung Personalfragen
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Themen

 Tätigkeit als Vikarin oder Vikar
    Stellensuche
    Lohn
 Adressen, Informationen

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Lehrerstellenmarkt

 Unterschiedliche Betrachtungsweisen
    PH-Studierende
       Finde ich eine Stelle?
    Schulen und Volksschulamt
       Können wir die offenen Stellen besetzen?
       Nehmen genügend PH-Studierende den
        Schuldienst auf?

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Stellenbesetzung Personalfragen
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Einflussfaktoren Lehrerstellenmarkt

 Allgemeine Wirtschafts- / Arbeitsmarktsituation
 Künftiger Bedarf
    Schülerzahlen; Verschiebung Schuleintritt
    Lehrpersonen (Pensionierungen, Fluktuation)
    Aktuelle Besetzung
 Absolventinnen und Absolventen der PH
 Wiedereinstieg & Zuwanderung aus anderen Kt.
 Emotionale und psychologische Faktoren

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Prognose fürs 2022

 Lehrerstellenmarkt: Differenzierte Betrachtung
  nach Schulstufe
 Prognose 2022
    Kindergartenstufe: Angespannte Situation
    Unterstufe: Leicht angespannte Situation
    Mittelstufe: Angespannte Situation
 Empfehlung des Volksschulamtes
    Flexibilität (Schulort, BG, Schulstufe bzw. Abt.)
    Geduld, Geduld, Geduld …

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Tätigkeit als Lehrperson

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Öffentlich-rechtl. Anstellungsverhältnis

 Eigene Rechtsgrundlagen
    Lehrpersonalgesetz (LPG),
     Lehrpersonalverordnung (LPVO)
       Personalgesetz (PG), Personalverordnung
        (PVO), Vollzugsverordnung zum
        Personalgesetz (VVO)
       Gesetz über die Pädagogische Hochschule
        (PHG)
 Obligationenrecht (OR) hat keine Wirkung

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Besonderheiten

 Detaillierte Regelungen in vielen Belangen
  (ersetzt faktisch GAV)
 Anstellungsverfügung (kein Anstellungsvertrag)
 Lohnsystem
 Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
 Kündigungsschutz
 Grundsätzlich unbefristet

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Tätigkeit als Lehrperson: Allgemeines

 Voraussetzung für Anstellung als Lehrperson
  (§ 7 Lehrpersonalgesetz)
    Lehrdiplom als Volksschullehrperson
    Ausnahmeregelung (z.B. Quest-Studierende)
 Lektionen aus Lektionentafel
 Probezeit
    Dauer: 5 Monate
    Kündigungsfrist: 7 Tage
    Kündigungstermin: auf letzten Tag vor
     Schulferien

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         Kompetenzaufteilung

         Schulleitung
     Direkte Vorgesetzte
           - Auswahl                              Volksschulamt
   - Zuweisung zur Klasse                            Lohn- und
- Aufteilung Arbeitszeit (nBA)                 Aufsichtsbehörde
 - Mitarbeiterbeurteilung                        - Administration
    - evtl. Urlaub                           - Lohn & -auszahlung
                                              - Dienstjahre & DAG
                         Schulpflege
                                                - Lohnentwicklung
                   Anstellungsbehörde
                                            - Bez. Urlaub (> 1 Wo.)
                         - Anstellung
                                                  - IV-Entlassung
                    - Beschäftigungsgrad
                                                     - Abfindung
                  - Zuweisung zur Schule
                       - Unbez. Urlaub
                  - Bez. Urlaub (≤ 1 Wo.)   - Vikariats-Anstellungen
                         - Kündigung

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         Stellensuche, Bewerbung, Auswahl

          Stellenausschreibungen
             Stellenbörse VSA:
              www.zh.ch/stellenboerse-schulfeld
              ( E-Mail-Service)
             Tageszeitungen, Schulblatt
             Beziehungen
          Bewerbung an Schulverwaltung (Schulpflege)
           oder Schulleitung
          Auswahl durch Schulleitung
          Formeller Anstellungsentscheid durch
           Schulpflege (delegierbar an Schulleitung)
           Zusage nur an einem Schulort !

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Folie 13

Stellenbörse VSA

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Strafregisterauszug

 Privatauszug («Strafregisterauszug»)
    Vor der 1. Bewerbung bestellen
    Nicht den Bewerbungsunterlagen beilegen
    Am Bewerbungsgespräch vorzeigen
    Bei Anstellung: Fürs Personaldossier abgeben
 Sonderprivatauszug
    Bestellung: Bestätigung Schulpflege nötig
    Muss bei Anstellung eingereicht werden
    Wird ins Personaldossier ablegt

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Folie 15

Anstellung als Lehrperson

 Schulpflege: Anstellungsverfügung  ans VSA
 VSA: 2. Anstellungsverfügung (Lohndaten)
   an Lehrperson
    2 Verfügungen
    Lohntabelle und Einstufungstabelle
    UVG-Informationen
    BVK-Vorsorgeleistungen
    Gesetzessammlung (graues Büchlein)

                                   Folie 16

Lehrdiplom nicht erhalten: Was nun?           (1)

 Falls bereits heute bekannt
 Fehlende Fremdsprachkompetenz und ähnliches
    Gegenüber GSP/SL kommunizieren
    Anstellung als Lehrperson möglich (Ausnahme)
    Befristete Anstellung; 90 % des Lohns
    Beschäftigungsgrad: nicht zu hoch wählen
    VSA: Prov. Zulassung und terminliche Auflagen
     zum Abschluss
        Grundsätzlich: Maximal 1 Jahr o. Abschluss
    Nach Abschluss: 100 % Lohn ab Folgemonat
 Fehlende Präsenzleistungen an der PH
    Keine Stelle als LP antreten;
     evtl. Vikariatsdienst (90 % Lohn)

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Folie 17

Lehrdiplom nicht erhalten: Was nun?                         (2)

 Nicht erwartet bzw. vorhersehbar
    Umgehend GSP/SL und VSA informieren
    Anstellung als Lehrperson weiterhin möglich
    Befristete Anstellung; 90 % des Lohns
    Beschäftigungsgrad: evtl. reduzieren
    VSA: Prov. Zulassung und terminliche
     Auflagen zum Abschluss
       Grundsätzlich: Maximal 1 Jahr
        ohne Abschluss
    Nach Abschluss: 100 % Lohn ab Folgemonat

                                              Folie 18

Lohneinstufung 2022 Kindergartenstufe

 Ausschnitt Lohntabelle Kindergartenstufe 2021

Lohnstufe   Jahresgrundlohn (100 % brutto)    Jahrgänge für 2022
    5                   98’373                 ev. 1989 & 1990 ?
    4                   95’986                     1991 – 1994
    3                   92’795                     1995 & 1996
    2                   89’602                     1997 & 1998
    1                   86’413                  1999 und jünger

Kindergartenlehrpersonen haben in der Regel
einen Beschäftigungsgrad von maximal 90 %.

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Folie 19

Lohneinstufung 2022 Primarstufe

 Ausschnitt Lohntabelle Primarstufe 2021

Lohnstufe      Jahresgrundlohn (100 % brutto)             Jahrgänge für 2022
   5                          105’043                     ev. 1988 & 1989 ?
   4                          101’635                        1990 – 1993
   3                          98’225                         1994 & 1995
   2                          95’622                         1996 & 1997
   1                          92’212                       1998 und jünger

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Lohnentwicklung (Werte 2021)
                                       Primarstufe
                                 Lohnstufe    Grundlohn          MAB
                                    27          148’077
                                    26          146’613
             Überstufen                                       Sehr gut
                                    25          145’153
                                    24          143’692
             1. Lohnmaximum         23          142’229
                                    22          140’768
                                    21          139’309
            Ordentliche             20          137’846
            Stufen                  19          136’384
                                    18          134’925
            (individuelle
                                    17          133’461          Gut
            Lohnerhöhungen)         16          132’001
                                    15          130’537
                                    14          129’080
                                    13          127’617
                                    12          126’157
                                    11          124’695
                                    10          121’284
                                    09          117’874
                                    08          114’464
            Automatische            07          111’863
            Stufenerhöhung          06          108’454
                                    05          105’043
                                    04          101’635
                                    03          98’225
                                    02          95’622
             Anlaufstufen
                                    01          92’212

                                                                               10
Folie 21

Lohnentwicklung
 Anlaufstufen (Lohnstufen 1 und 2)
    Automatische Erhöhung per 1.1. (kein MAB; keine
     Quote)
 Automatische Stufenerhöhungen (Lohnstufen 3, 5, 7, 9,
  11 und 12)
    Per 1.7. (MAB «Gut» oder «Sehr gut»; keine Quote)
 Individuelle Lohnerhöhung (übrige Lohnstufen)
    Per 1.7. (MAB «Gut» oder «Sehr gut»; Quote durch
     Regierungsrat jährlich festgelegt und bewilligt;
     Verteilung durch Bildungsdirektion festgelegt)
 Teuerung (per 1.1.; durch Regierungsrat festgelegt)

                                      Folie 22

Dienstjahre

 Die beim Kanton Zürich geleistete Dienstzeit,
  unabhängig vom Beschäftigungsgrad
 Relevant für
    Dienstaltersgeschenk
     (nach 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 J.)
    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
    Dauer der Sperrfrist
     (bei Kündigung durch Arbeitgeber)
    Abfindung (Höhe)

                                                          11
Folie 23

Neu definierter Berufsauftrag

 Netto-Arbeitszeit bei Beschäftigungsgrad 100 %
    < 50jährig: 1’890 Arbeitsstunden
    50 – 59jährig: 1’873 Arbeitsstunden
    ≥ 60jährig: 1’831 Arbeitsstunden
 5 Tätigkeitsbereiche
    Unterricht                   58 h pro WL
     LP in Berufseinführung       +1.5 h pro WL
    Schule                       60 h bei 100 %
    Zusammenarbeit               50 h bei 100 %
    Weiterbildung                30 h bei 100 %
    Klassenlehrperson            100 h pro Klasse

                                   Folie 24

Weitere Hinweise

 Grundauftrag: LP erfüllen ihre Arbeitsleistung
  innerhalb der festgelegten Arbeitszeit
 Beschäftigung über 100 %
    Grundsätzlich nicht möglich
    Falls Mehrzeit: Kompensation im Folgejahr
 Teilzeit beschäftigte Lehrpersonen
 Versicherungen (z.B. Unfalldeckung durch
  Krankenkasse; AHV-Lücken)
 Dauer bezahlter Mutterschaftsurlaub:
  16 Kalenderwochen

                                                     12
Folie 25

Rechte

 Rechtliches Gehör
 Rechtsmittel & Rechtsmittelbelehrung
 Einsicht ins Personaldossier (Schulgemeinde
  und Volksschulamt)
 Jährliche Mitarbeiterbeurteilung
  (bereits ab Lohnstufe 1)

                                          Folie 26

Pflichten
 Berufsauftrag
    Unterricht (inkl. Vor- und Nachbereitung)
    Schule
    Zusammenarbeit
    Weiterbildung
 Jährliche Mitarbeiterbeurteilung (ab Lohnstufe 1)
 Einhaltung Stundenplan
    Keine Kompensation
    Keine alternierenden Unterrichtsverpflichtung
     (Ausnahme: Kindergartenstufe am Mi)

                                                      13
Folie 27

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
 Krankheit und Nichtberufsunfall (NBU)
    Im 1. Dienstjahr: 3 Mt. 100 %      3 Mt. 75 %
    Im 2. Dienstjahr: 6 Mt. 100 %      6 Mt. 75 %
    Ab 3. Dienstjahr: 12 Mt. 100 %
    Anschliessend:     Weiterausrichtung von max. 75 %
     (bis total 24 Mt.) möglich
                        (bei NBU: Mind. UVG-Taggeld)
 Berufsunfall
    Ab 1. Dienstjahr: 12 Mt. 100 %     anschliessend 80 %

 Kanton hat keine Krankentaggeldversicherung

                                       Folie 28

Beendigung Arbeitsverhältnis

 Zuständigkeit: Schulpflege
 Während Probezeit (5 Monate)
    Auf letzten Schultag vor Schulferien
    Frist: 7 Tage
 Nach Probezeit:
    Nur auf Ende Schuljahr (31.07.)
    Frist: 4 Monate (einheitlich, unabhängig der
     Dienstjahre)

 Befristete Anstellung
 Im gegenseitigen Einvernehmen

                                                             14
Folie 29

Tätigkeit als Vikarin oder Vikar

                                                                 Folie 30

Durchschnittlicher Vikariatsbedarf
                   1200

                   1000
Anzahl Vikariate

                   800

                   600

                   400

                   200

                     0
                          8

                              9

                                  10

                                       11

                                            12

                                                 1

                                                      2
                                                             3

                                                                 4

                                                                       5

                                                                            6

                                                                                7

                                                     Monat

                                                                                    15
Folie 31

Tätigkeit als Vikarin oder Vikar

 Stellenangebote
     Stellenbörse Regelschulen VSA:
      www.zh.ch/stellenboerse-schulfeld
     Sektor Personal: 043 259 22 70;
      personal@vsa.zh.ch
 Bewerbung an offenen Stellen (Kurz-Lebenslauf)
 Auswahl durch Schulleitung
 Anstellungsbehörde: Volksschulamt
 Rolle als Vikarin: Übernahme, Vikariat, Rückgabe
 Vikariatsentlöhnung: Lektionenansatz
    Ab 16 Schulwochen an gleicher Stelle:
     Monatslohn möglich

                                  Folie 32

Vikariatslöhne 2021 (mit Lehrdiplom)

 Regelklassen
    Kindergartenstufe      Fr. 87.26
    Primarstufe            Fr. 90.97
    Sekundarstufe          Fr. 96.39
 Integrative Förderung und Besondere Klassen
    Kindergartenstufe      Fr. 85.25
    Primarstufe            Fr. 90.97
    Sekundarstufe          Fr. 96.39
 Ohne Lehrdiplom: 90 % des Ansatzes
 Höhere Ansätze ab Alter 50

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Folie 33

Verschiedenes

                                Folie 34

Adressen, Informationen

 Internet
    www.zh.ch/vs-schulinfo
    www.phzh.ch
 Abteilung Lehrpersonal
    Allgemein        043 259 22 66
        E-Mail       lehrpersonal@vsa.zh.ch
    Sektor Personal 043 259 22 70
        E-Mail       personal@vsa.zh.ch
    Sektor Lohn      043 259 22 72
        E-Mail       lohn@vsa.zh.ch

                                               17
Kanton Zürich
Bildungsdirektion
Volksschulamt

Herzlich willkommen
im Schuldienst
Wir freuen uns auf Sie !

          Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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