Stellungnahme des Umweltbundesamtes zum Referentenentwurf des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) 2021 - BMWi

 
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Dessau-Roßlau, 17.09.2020

Stellungnahme des Umweltbundesamtes
zum Referentenentwurf des Erneuerba-
ren-Energien-Gesetz (EEG) 2021

1. Herkunftsnachweise/Stromkennzeichnung

   Umsetzung RED II: Ermöglichen von kombinierten Herkunfts-
    nachweisen für erneuerbare Energie (EE) und hocheffiziente
    Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Das untergesetzliche Recht (EEV und HkRNDV) ist zu ertüchtigen, da-
mit das Umweltbundesamt Herkunftsnachweise (HKN) für EE-Strom
ausstellen kann, der in hocheffizienter KWK erzeugt worden ist. Hiermit
wird die Vorgabe aus Art. 19 Abs. 8 S. 5 der neuen Erneuerbare-
Energien-Richtline der EU 2018/2001/EU (RED II) umgesetzt. Der Refe-
rentenentwurf sieht bereits vor, dass das BAfA zukünftig keine KWK-
HKN mehr für Strom aus EE ausstellt (Artikel 15). Es bedarf aber weite-
rer Regelungen für die Administrierung der EE-KWK-HKN im Herkunfts-
nachweisregister. Der KWK-Teil ist dabei als Zusatzangabe auf dem
HKN auszugestalten, für die sich ein EE-KWK-Anlagenbetreiber ent-
scheiden kann, wenn er das möchte. Wenn dies nicht gewünscht ist,
erhielte der Anlagenbetreiber wie bisher EE-HKN für diese Strommenge.
Die KWK-Zusatzangabe enthält die Pflichtmerkmale aus der Energieeffi-
zienz-Richtlinie 2012/27/EU. Diese Merkmale sowie die Tatsache, dass
der Strom, für den der HKN ausgestellt werden soll, tatsächlich in hoch-
effizienter KWK erzeugt worden ist, bedürfen bei Anlagen über 100kW
installierter Leistung der umweltgutachterlichen Bestätigung.

   Erneuerbare Energien in der Stromkennzeichnung
Die Stromkennzeichnung insgesamt und besonders der erneuerbaren
Energien ist komplex und für die Verbraucherinnen und Verbraucher nur
schwer verständlich. Um den Informationsgehalt der Stromkennzeich-
nung zu erhöhen, die Prüfmöglichkeiten des Umweltbundesamtes hin-
sichtlich des erneuerbaren Anteils zu verbessern und den Erlass ver-
bindlicher Vorgaben für die Darstellung des Stromkennzeichens zu ver-
einfachen, sind Anpassungen erforderlich.
o   Änderungen im EEG (§ 78) und im EnWG (§ 42) sind nötig, um zu
    bewirken, dass der EEG-Anteil künftig nur noch im Produktmix, aber
    nicht mehr im Gesamtversorgermix ausgewiesen wird. Mit dieser
    Lösung wird den EVU die Möglichkeit gegeben, ihr Beschaffungs-
    verhalten im Unternehmensmix abzubilden, während der Produkt-
    mix anzeigt, welche Menge an EEG-Strom sie mit der Umlage be-
    zahlen und an die Endkund*innen weiterleiten. Damit ermöglichen
    wir wieder eine Differenzierbarkeit der Stromanbieter untereinander
    und sichtbar für Endkund*innen.
o   Zur Verbesserung der Prüfmöglichkeiten des Umweltbundesamts in
    Bezug auf die Ausweisung der erneuerbaren Energien in der
    Stromkennzeichnung ist eine klarstellende Umformulierung in § 42
    Abs. 7 EnWG sinnvoll. Damit kann das Umweltbundesamt von der
    BNetzA neben den Liefermengen sonstiger EE auch die Gesamtlie-
    fermenge des EVU sowie die letzte Stromkennzeichnung erhalten
    und der Prüfung unterziehen.
o   Zur Vereinfachung einer Rechtsverordnung, mit der Inhalte aus dem
    BDEW-Leitfaden verbindlich gemacht werden können, soll in der
    Ermächtigungsgrundlage des § 42 Abs. 8 EnWG die Kompetenz
    hierfür dem BMWi mit Einvernehmen BMJV zugewiesen werden.

   Überführung der EEG-Gebühren in das Bundesgebührenge-
    setz
§ 87 EEG sowie die korrespondierende Vorschrift zu dessen In-Kraft-
Treten sollten noch geringfügig geändert werden. Konkret ist eine Über-
gangsregelung notwendig für die gebührenpflichtigen Leistungen, die
vor dem Stichtag des In-Kraft-Tretens des BGebG begonnen aber noch
nicht vollständig erbracht worden sind. Hier sollte nach dem Vorbild der
entsprechenden Regelung in § 23 Abs. 1 BGebG aus Gründen des Ver-
trauensschutzes noch Altrecht (=VwKostG) angewendet werden. Die
Übergangsregel in § 23 Abs. 1 BGebG läuft im Rahmen der EEG-
Gebühren leer, da sie auf den Stichtag 15.08.2013 abstellt (=In-Kraft-
Treten BGebG). Außerdem ist es erforderlich, dass die Änderung des §
87 EEG zeitgleich mit der BGebV-BMWi, also am 1.10.2021 in Kraft tritt,
und nicht bereits einen Tag früher.

                                                                      2
2. Ziele/Bruttoausbau/Auszuschreibende Mengen1
Das EEG beinhaltet keine konkreten, technologiespezifischen Ausbau-
pfade mehr, sondern vielmehr sind in den § 28 bis § 28c auszuschrei-
bende Mengen festgelegt, die mit den in §1 festgelegten Ausbauzielen
korrespondieren sollen. Nur in der Gesetzesbegründung sind die not-
wendigen, technologiespezifischen Bruttoausbaupfade aufgeführt, aller-
dings ohne darzulegen, von welchen Annahmen ausgegangen wird, um
dadurch die in § 1 festgelegten Zielen zu erreichen. Dadurch fehlt ei-
nerseits die notwendige Verbindlichkeit, um den technologiespezi-
fischen Ausbau gesetzlich abzusichern und andererseits fehlt es
an Transparenz bezüglich der Annahmen2.
Zusätzlich sollten in §1 die Ziele des European Green Deal mitverankert
werden, indem die Erreichung einer treibhausgasneutralen Stromver-
sorgung auf Basis der erneuerbaren Energien zwischen 2040 und 2050
festgeschrieben wird.
Im Folgenden weitere Anmerkungen zu einzelnen Punkten:

       Ausbaupfade Windenergie an Land (bezugnehmend
        auf die Gesetzesbegründung)
Legt man die im EEG angesetzte Förderdauer von 20+1 Jahren als Le-
bensdauer der Windenergieanlagen an, ist mit einem Rückbau von ca.
21,5 GW bis Ende 2029 zu rechnen, wodurch der vorgesehene Brutto-
zubau zu einer installierten Leistung von ca. 66 GW Ende 2029 führen
würde. Angesichts des aktuellen Strompreisniveaus (insb. aufgrund der
Auswirkungen der Corona Krise) ist nicht davon auszugehen, dass
Windenergieanlagen ohne Förderung wirtschaftlich weiterbetrieben wer-
den können, d.h. ihre Betriebskosten (für Wartung und Reparatur) de-
cken können. Ein Weiterbetrieb ist somit mindestens fraglich, vgl. 3.
Selbst unter der Annahme einer Lebensdauer von z.B. 23+1 (24) Jah-

1
  Grundsätzlich hält das UBA das Ziel von 65-Prozent-Ausbauziel angesichts
der neu gesetzten gesteckten Ziele eines treibhausgasneutralen Europas bis
2050 und der Rolle des Stromsektors dabei für zu niedrig. Zudem sieht das
UBA auch einige Annahmen, die im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030
getroffen wurden, kritisch. Beispielsweise hält das UBA den darin angenom-
menen Bruttostromverbrauch von 580 TWh im Jahr 2030 für zu gering. Die im
EEG 2021 genannten Ausbauziele entsprechen dem Beschluss der Bundesre-
gierung im Klimaschutzprogramm. Im Rahmen dieser Stellungnahme sind die
folgenden Anmerkungen des UBA zu einzuordnen
2
 Insb. Lebensdauer, Realisierungsdauer, Realisierungsquote, Anlagenzubau
außerhalb der Förderung

                                                                        3
ren, würde der anvisierte Bruttozubau zu einer installierten Leistung En-
de 2029 von lediglich ca. 70 GW führen. Der angestrebte Bruttoaus-
bau sollte daher (angesichts der aktuellen Flächenverfügbarkeit)
für die Jahre 2024-2029 erhöht werden. Es sollte zudem ein Mecha-
nismus implementiert werden, welcher im Fall einer weiterhin sys-
tematischen Unterzeichnung der Ausschreibungen für Windenergie
an Land eine entsprechende Anpassung der Ziele für die Photovol-
taik vorsieht.
       Anmerkungen zu den vorgesehenen Ausschreibungsvolu-
        mina Wind Onshore:
           o Setzt man die maximale Realisierungsfrist von 30 Mona-
              ten an, „verzögern“ sich die zu erwartenden Bruttozubau-
              ten und entsprechend verringert sich die Möglichkeit für
              eine Zielerreichung bis Ende 2029 zusätzlich.
           o Der für 2023 anvisierte Zubau von 4,3 GW beruht auf
              den in 2021 ausgeschriebenen Mengen von 4,5 GW.
              Angesichts der aktuell unterzeichneten Ausschreibungen
              ist es nicht realistisch, bereits nächstes Jahr 4,5 GW be-
              zuschlagen zu können. Vielmehr sollten wenigstens die
              in den Ausschreibungsvolumina für 2021 enthaltenen 1,6
              GW „Sonderausschreibungen“ auf die Ausschreibungs-
              volumina der Jahre 2022-2024 verteilt werden. Ansons-
              ten droht, angesichts der vorgesehenen Nachholung der
              nicht bezuschlagten Mengen, nach drei Jahren in 2024
              ein extremer Sprung in den jährlichen Ausschreibungsvo-
              lumina.
           o Nicht bezuschlagte Mengen sollten generell nicht erst
              drei Jahre später nachgeholt werden, sondern über die
              nächsten drei Jahre verteilt werden, sofern das nicht be-
              zuschlagte Volumen eine gewissen Schwellwert über-
              schreitet (z.B. 500 MW). Bleibt das jährlich nicht bezu-
              schlagte Volumen unterhalb dieses Schwellenwertes,
              sollte die komplette Fehlmenge bereits im nächsten Jahr
              nachgeholt werden. Insbesondere in den Jahren 2026-
              2028 sind große Volumina für die Ausschreibung vorge-
              sehen. Ohne die vorgeschlagene Änderung wären nicht
              bezuschlagte Volumina in diesem Zeitraum für die Errei-
              chung des Ausbaus bis 2029 nicht mehr nachzuholen.
           o Nicht realisierte Mengen im Rahmen einer Ausschrei-
              bung sollten direkt in der auf die Realisierungsfrist fol-
              genden Ausschreibungen nachgeholt werden.

                                                                       4
Tabelle 1: Ausbauvorschlag UBA für die Erreichung 71 GW bis 2029 bei einer ange-
                                         3
nommenen Lebensdauer von 23+1 Jahren

Bruttozubau
                           2020   2021    2022    2023     2024    2025     2026       2027   2028   2029     2030
in GW
                                                                                                             Zubau
Wind an Land Referen-
                           1,5    1,5      1,8     4,3      2,9     3,7      3,9       4,5    4,5    5,4    außerhalb
tenentwurf
                                                                                                            Zielmodell

                                                                                                             Zubau
Wind an Land Vorschlag
                           1,5    1,5      1,8     2,3      3,3      4       4,5       5,2    5,4    5,6    außerhalb
UBA
                                                                                                            Zielmodell

Ausschreibungsmengen
                           2020   2021    2022    2023     2024    2025     2026       2027   2028   2029     2030
in GW

Ausschreibungen    Ref-
                                  4,5      2,9      3       3,1     3,2      4         4,8    5,8
erentenentwurf

                                                                                                             Zubau
Ausschreibungen Vor-
schlag UBA (exkl. Innov.          2,1      3,0     3,7      4,2     4,9      5,0       5,2    5,6           außerhalb
Ausschreibung)
                                                                                                            Zielmodell

3
 Siehe detaillierte Rechnung in Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefun-
den werden.

                                                                                   5
Tabelle 2: Ausbauvorschlag UBA für die Erreichung 71 GW bis 2029 bei einer ange-
nommenen Lebensdauer von 20+1 Jahren

Bruttozubau
                      2020       2021     2022     2023    2024     2025    2026       2027   2028   2029     2030
in GW
                                                                                                             Zubau
Wind an       Land
Referen-               1,5        1,5      1,8     4,3      2,9      3,7     3,9       4,5    4,5    5,4    außerhalb
tenentwurf                                                                                                  Zielmodell

                                                                                                             Zubau
Wind an Land
                       1,5        1,5      1,8     2,5      3,7      4,5      5         6      6     6,5    außerhalb
Vorschlag UBA
                                                                                                            Zielmodell
Ausschreibungsm
engen                 2020       2021     2022     2023    2024     2025    2026       2027   2028   2029     2030
in GW

Ausschreibungen
Referen-                          4,5      2,9      3       3,1      3,2      4        4,8    5,8
tenentwurf

Ausschreibungen                                                                                              Zubau
Vorschlag    UBA
                                  2,3      3,4     4,2      4,7      5,7     5,6       6,1    6,1           außerhalb
(exkl.     Innov.
Ausschreibung)                                                                                              Zielmodell

         Ausbaupfade Photovoltaik (bezugnehmend auf die Ge-
          setzesbegründung)
Der Ausbaustand Ende 2019 betrug 49,016 GW. Selbst ohne Rückbau
bis Ende 2029 käme man mit den angenommen Bruttozubauen nur auf
98,616 GW. Zwar wurde für kleine PV Anlagen eine Regelung gefunden,
die ein Einspeisen der Anlagen über den Förderzeitraum hinaus ermög-
lichen könnte, dennoch sind die angesetzten Bruttoausbaupfade
deutlich zu gering. Aus Sicht des UBA sollten die Ausschreibevolumi-
na zzgl. Zubau im Kleinanlagensegment eine Installierte Leistung von
mindestens 98 GW 4 ermöglichen. Zwar ist ein Ausbau außerhalb der
Förderung des EEG denkbar; dieser marktgetriebene zusätzliche Zubau
dient dann der Erreichung der anvisierten Zielmarke von 100 GW.

3. Windenergie an Land
     „Kurzarbeitergeld“ für Windenergieanlagen an Land.

4
    Siehe Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.

                                                                                   6
Grundsätzlich fallen Anfang 2021 ca. 4.500 Windenergieanlagen mit
einer Leistung von ca. 4 GW aus der Förderung des EEG. Ein Großteil
dieser Anlagen wird wahrscheinlich aufgrund der aktuellen Strompreissi-
tuation (in Folge der Corona-Pandemie) „auf Verschleiß“ gefahren oder
direkt zurückgebaut werden, da die Betriebskosten nicht durch die aktu-
ellen Strompreise gedeckt werden können. Ein sinnvoller, wie im Refe-
rentenentwurf vorgesehen, über den Förderzeitraum hinausgehender
Betrieb dieser Anlagen ist kurzfristig nicht realistisch. Bei diesen Anla-
gen handelt es sich häufig um verhältnismäßig kleine Anlagen, die zum
großen Teil nicht repoweringfähig sind. Um einen Nettorückbau in den
nächsten Jahren zu verhindern und den Übergang in die sonstige Di-
rektvermarktung5 zu erleichtern, wäre eine zeitlich kurze und befristete
Anschlussvergütung mit folgenden Eckpunkten sinnvoll:
       o   Zeitliche Beschränkung der Anschlussförderung auf 3-5 Jah-
           re auf Basis der gleitenden Marktprämie
       o   Einen niedrigen, anzulegenden Wert von ca. 3,8 Cent/kWh.
           Dieser Wert ist unserer Einschätzung nach ausreichend nied-
           rig, um Direktverträge (PPA) nicht unattraktiv zu machen, und
           gleichzeitig aber ausreichend, um die Betriebskosten vieler
           Altanlagen decken zu können.
       o   Weiter geförderte Anlagen sollten weiterhin Zugang zur Aus-
           fallvermarktung haben und - solange sie gefördert werden -
           keine HKN bekommen können.
       o   Ein Repowering würde - unserer Einschätzung nach -
           dadurch nicht unattraktiver, da einerseits nur eine zeitlich be-
           fristete und geringe Förderung vorgesehen ist, und anderer-
           seits das Risiko besteht, das perspektivisch durch Fort-
           schreibung der Planung ggf. die Möglichkeit für ein
           Repowering entfällt, wenn, zugunsten dieser Regelung, damit
           gewartet würde.
       o   Die Anlagen sollten einmalig die Möglichkeit bekommen, in
           die sonstige Direktvermarktung zu wechseln.

   Anmerkung zu § 36k: Finanzielle Beteiligung der Kommu-
    nen und Bürgerstromtarife

Nach unserer Einschätzung reicht der Ökostrommarkt mengenmäßig alleine bei
weitem nicht aus, um den betroffenen Anlagen einen Weiterbetrieb zu ermögli-
chen. PPAs zwischen Industrie und EE Anlagen sind bisher nicht in großen
Umfang absehbar.

                                                                          7
Zu § 36k wird vorgeschlagen, die finanzielle Beteiligung von Kommunen
sowie das Anbieten von Bürgerstromtarifen nicht auf die Standortge-
meinde zu begrenzen, sondern auf angrenzende Gemeinden zu erwei-
tern, soweit diese durch die räumliche Nähe betroffen sind. Räumliche
Nähe könnte bspw. anhand des 10-fachen Radius der Gesamthöhe der
Anlage, gemessen vom Turmfuß der Anlage, definiert werden. Die nach
Absatz 2 verpflichtende Zuwendung könnte anteilig entsprechend den
Flächen verteilt werden, die die jeweilige Gemeinde im zu Grunde geleg-
ten Radius aufweist, ins Verhältnis gesetzt zur Gesamtfläche dieses
Radius (vgl. auch Aktionsplan für mehr Teilhabe und regionale Wert-
schöpfung des Bundesverbands für Windenergie). Für das Anbieten von
Bürgerstromtarifen nach Absatz 3 sollte keine anteilige Verteilung der
Verträge vorgegeben werden.
Begründung: Das UBA begrüßt eine Verpflichtung zur finanziellen Betei-
ligung. Finanzielle Beteiligung bietet die Möglichkeit, Akzeptanz vor Ort
zu erhöhen und den weiteren Ausbau der Windenergie voranzubringen.
Mit einer Begrenzung der Beteiligung auf die Standortkommune werden
jedoch möglicherweise in gleichem Maße betroffene, angrenzende Ge-
meinden ausgeschlossen. Damit kann empfundene Ungerechtigkeit vor
Ort zunehmen und Akzeptanz für zukünftige Vorhaben weiter vermindert
werden. Im Gegensatz zu Standortkommunen profitieren angrenzende
Kommunen nicht von Gewerbesteuer oder möglichen Einnahmen durch
Verpachtung kommunaler Flächen. Eine im EEG vorgeschriebene Betei-
ligung von Kommunen und Bürgern im Umfeld zu Windenergieprojekten
bietet die Möglichkeit, Beteiligung anhand der Betroffenheit zu bemes-
sen und damit einen Beitrag zu mehr Akzeptanz vor Ort zu leisten.

         Zu §§ 99 Berichte der Länder6:
Das UBA befürwortet grundlegend die Berichtspflicht der Länder. Für §
99 einschl. der Begründung zu Nummer 118 schlägt das UBA konkrete
Änderungen vor:
         Für Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird eine Klarstellung vorgeschla-
          gen, welche Informationen seitens der Länder bereitgestellt wer-
          den sollen.
         Weiterhin wird vorgeschlagen, Nr. 4 und 5 zu streichen, da die
          Berichterstattung in dieser Form als fachlich nicht zielführend
          eingestuft wird.

6
    Siehe auch von UBA kommentierte Änderungen im Referentenentwurf

                                                                            8
   Die Ermittlung der Eignung und Ausweisung von Flächen erfolgt
       in der Regel nach einem kriteriengestützten, nachvollziehbaren
       Verfahren (harte und weiche Tabukriterien, Restriktionen) durch
       die Regional- oder Kommunalplanung, unabhängig der Eigen-
       tumsverhältnisse. Eine einheitliche, landesweite Ermittlung ist
       nicht möglich, so dass auch eine wie unter 4. genannte Eignung
       nicht einheitlich definiert werden kann. Ein anderer Ansatz könn-
       te sein, lediglich landeseigene und kommunale Flächen, welche
       in festgesetzten Gebieten liegen, als geeignet zu definieren. Es
       wird jedoch nicht klar, ob sich Nr. 4 darauf bezieht.
      In der Regel haben aufgrund des im vorherigen Absatz beschrie-
       ben Vorgehens Länder und Kommunen keinen direkten Einfluss
       darauf, in welchem Umfang eigene Flächen ausgewiesen wer-
       den. Auf kommunaler Ebene ist dies in BW, BY, RP, NRW und
       teilweise in NI möglich. Zudem besteht kein Einfluss darauf, ob
       eigene Flächen geeignet sind. Wie bereits beschrieben, wäre der
       einzige Weg, voraussichtlich geeignete Flächen in die Auswei-
       sungsprozesse einzubringen. Aus Nr. 5 geht nicht klar hervor,
       was berichtet werden soll. Möglich wäre den Umfang an Flächen
       zu berichten, welche innerhalb festgesetzter Gebiete liegen. Der
       Mehrwert dieser Information ist jedoch aus fachlicher Sicht ge-
       ring. Nicht unwesentlich kann die Rolle von Kommunen bspw. für
       die Zuwegung sein. Das fällt jedoch nicht unbedingt unter Fläch-
       enbereitstellung.

4. Biomasse
Das im Klimaschutzprogramm 2030 festgehaltene Ziel für Biomassean-
lagen (8,4 GW installierte Leistung bzw. 42 TWh Strom aus Biomasse)
stellt ungefähr eine Fortführung des Status Quo dar, ist aus Umweltsicht
aber dennoch zu hoch. Laut AGEE-Stat betrug die installierte Leistung in
Biomasseanlagen 2019 8,3 GW (ohne Klär- und Deponiegas und den
biogenen Anteil des Abfalls) und es wurden 42,8 TWh (bzw. mit Klär-
und Deponiegas und den biogenen Anteil des Abfalls 50,4 TWh) Strom
aus Biomasse erzeugt. Bereits jetzt werden laut FNR 1,65 Mio ha für die
Pflanzenproduktion für Biogas genutzt und gehen mit der energetischen
Nutzung von Biomasse erhebliche Umweltwirkungen einher (z.B. Nähr-
stoffüberschüsse, Verengung der Fruchtfolgen). Um diese negativen
Umweltwirkungen zu reduzieren, sollte durch eine Steuerung im EEG
die Nutzung von nicht stofflich nutzbaren Abfall- und Reststoffen ver-
stärkt und der Einsatz von Anbaubiomasse noch stärker beschränkt
werden! Dazu wären z.B. zusätzliche Änderungen die Gül-
le(klein)anlagen (vgl. (a)) und Bioabfall-Vergärungsanlagen (vgl. (b))

                                                                       9
betreffend nötig und der Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen sollte
stark beschränkt sein (vgl. (c)).
Da die nicht stofflich nutzbaren biogenen Abfall- und Reststoffpotenziale
begrenzt sind und an anderer Stelle im Energiesystem eingesetzt wer-
den sollten, sollte eine deutliche Reduktion der installierten Leistung von
Biomasseanlagen zur Stromerzeugung zum Ziel gesetzt werden und die
verbleibende Leistung sehr flexibel eingesetzt werden (vgl. (d)). Eine
installierte Leistung von 8,4 GW, verbunden mit den im Klimaschutzpro-
gramm 2030 als Ziel formulierten 42 TWh Stromerzeugung aus Biomas-
se ist – vor allem ohne eine deutliche Lenkung weg von Anbaubiomasse
- nicht umweltverträglich möglich.
   (a) Güllevergärung stärken
Im vorliegenden EEG-Entwurf sind keine neuen Anreize zur Güllevergä-
rung enthalten. Stattdessen wird die Degression für Güllekleinanlagen
fortgesetzt und der Maisdeckel eingefroren. Langfristig sollte die Vergä-
rung der Gülle zwar als Klimaschutzmaßnahme der Landwirtschaft nicht
über den Strompreis finanziert werden, doch um die Güllevergärung
möglichst schnell anzureizen, sollten folgende Anpassungen im EEG
vorgenommen werden (vgl. Ergebnisse des Projekts „HemBio“):
   -   Sondervergütungsklasse nach § 44 nach oben hin öffnen. Dabei
       Gülleanteil (außer Geflügel- und Pferdemist) bis 40 kWel mit 30
       ct/kWh vergüten, darüber hinaus gehende Stromproduktion ent-
       sprechend Ergebnissen der letzten Ausschreibung vergüten.
       (damit ergibt sich für eine 75 kW Anlage mit 80% Gülle und 20%
       NawaRo ein ähnlicher Vergütungssatz wie der aktuelle anzule-
       gende Wert für „Güllekleinanlagen“)
   -   Wechselmöglichkeit von Bestandsanlagen in die Sondervergü-
       tungsklasse schaffen!
   -   § 9 (5): Um Kosten für den Bau von Lagerkapazitäten zu sparen
       sollte eine alternative Regelung zu den festen 150 Tagen Ver-
       weilzeit im gasdichten System für Güllevergärungsanlagen disku-
       tiert werden. Denkbar wäre der Nachweis eines maximalen
       Restgaspotenzials von 1% über Messungen oder eine Änderung
       auf „50 Tage plus 2% je 1% NawaRo“.

   (b) Bioabfallvergärung nicht verhindern
Auch für Bioabfallvergärungsanlagen bedeuten die Änderungen im
EEG-Entwurf – mit Ausnahme der verlängerten Realisierungsfrist (§ 39e)
– eine Verschlechterung der ohnehin eingeschränkten Förderung über

                                                                        10
das EEG. Um die aus Umweltsicht sinnvolle Vergärung von Bioabfällen
über das EEG zu unterstützen bedarf es folgender Maßnahmen (vgl.
Ergebnisse des Projekts „HemBio“):
   -   Festvergütung von Strom aus Bioabfallvergärungsanlagen (die
       Höhe der Vergütung ist nicht so ausschlaggebend wie die Re-
       duktion von Unsicherheiten)
   -   Wenn die Teilnahme an der Ausschreibung verpflichtend bleibt:
          o statt BImSchG-Genehmigung kommunalen Beschluss im
              EEG zulassen (Die für die Teilnahme an der Ausschrei-
              bung vorzulegende Genehmigung ist eine wesentliche
              Hürde)
          o Degression für Bioabfallvergärungsanlagen aussetzen

   (c) Einsatz nachwachsender Rohstoffe beschränken
Wenn die Ausschreibungsmengen nicht deutlich reduziert werden, soll-
ten an die Vergütung zumindest höhere Umweltanforderungen geknüpft
werden:
   -   Die steigenden Ambitionen des Maisdeckels (§ 39 i (1)) sollten
       wie im EEG 2017 angelegt fortgeführt werden
   -   Alternativ dazu könnte als Präqualifikation in Ausschreibungsver-
       fahren ein Kriterium „hoher Gülleanteil“ (80%) festgelegt werden
Aus Umweltsicht sollte den kleineren (
5. Photovoltaik

      Ausschreibungen für Dachanlagen
Ein separates Ausschreibesegment, um den Ausbau großer Dachanla-
gen anzureizen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Das UBA schlägt vor
die Ausschreibung aber zunächst für Dachanlagen > 750 kW mit
dem angesetzten Volumen von 200 MW vorzusehen. Diese Schwelle
könnte ab 2025 auf 500 kW bei entsprechender Erhöhung des Volu-
mens abgesenkt werden.
  Angaben in
    [MW]             500-749 kW        749-750 kW        500-750 kW
   Q1/2019               191               130               322
   Q2/2019                82                37               119
   Q3/2019                86                52               138
   Q4/2019                43                34               77
    Summe                402               253               656
Hintergrund (Siehe obige Tabelle):
          o   Ziel sollte es sein den Ausbau großer Dachanlagen zu-
              sätzlich anzureizen, da vor allem der Ausbau der Photo-
              voltaik momentan verlässlich erfolgt (auch im Rahmen
              der Ausschreibungen). Hier scheinen zusätzliche Aus-
              baupotenziale erschließbar.
          o   Das Segment von Dachanlagen > 750 kW wurde bisher
              nicht zugebaut, scheint aber angesichts eines Zubaus
              von 253 MW von Dachanlagen mit einer Größe 749- 750
              KW im Rahmen der Direktvermarktung in 2019 sehr viel-
              versprechend, da davon ausgegangen werden kann das
              diese Anlagen ohne die „Beschränkung“ auf 750 kW grö-
              ßer gebaut worden wären.
          o   Insgesamt wurden im Segment 500-750 kW 656 MW zu-
              gebaut. Würde man die Ausschreibung wie im Referen-
              tenentwurf vorgesehen beibehalten, würde man das die-
              ses Segment auf 200 MW Ausbau pro Jahr beschränken.
          o    Dies würde insgesamt zu einem geringeren Ausbau an
              großen Dachanlagen führen.

      Separate Förderung für Anlagen ohne Eigenverbrauch:
Die Fördersätze für den Zubau von kleinen PV Anlagen bis 40 kW sind
schon heute oftmals nur aufgrund des Eigenverbrauches auskömmlich.

                                                                   12
Es sollte beim Zubau eine Option für einen Vergütungsbonus (z.B. 2,5
Cent/KWh7) geben, welchen nur ausgezahlt, wenn der gesamte in einer
Anlage erzeugt Strom eingespeist würde. Dies hätte folgende Vorteile:
           o   Ein Ausbau ohne Eigenverbrauch und damit ohne Anrei-
               ze zu einer rein betriebswirtschaftlichen Einzeloptimie-
               rung wären möglich.
           o   Bilanzielle Nachteile des Eigenverbrauchs würden verrin-
               gert.
           o   Mögliche Änderungen bzgl. Abgaben und Steuern hätten
               keine Rückwirkungen auf den Ausbau, der ansonsten zu-
               nehmend auf der Vermeidung von Abgaben und Steuern
               basiert.

       Anpassung der Degression:
Die im Rahmen des Referenzenentwurf vorgeschlagene Degressionsre-
gelung sollte wie folgt angepasst werden:
Die „Basisdegression“ innerhalb des geplanten Zielkorridors zwischen
1.900 MW und 2.300 MW sollte auf 0,5% abgesenkt werden. Die bishe-
rige Basisdegression bezogen auf den Punktwert von 1.900 MW lag
ebenfalls bei 0,5 % pro Monat. Gerade vor dem Hintergrund, dass der
Preisrückgang bei PV-Modulen nur noch wenig Einfluss auf die System-
kosten bei Dachanlagen hat, sollte auf eine Verschärfung der Degressi-
on verzichtet werden.

6. Geothermie
Der Vorschlag, die Degression für Geothermie in § 45 EEG 2021 zu
verschieben und gleichzeitig zu reduzieren wird begrüßt. Die Höhe der
Degressionsreduktion (2 statt 5 Prozent) ist jedoch nicht ausreichend.
Vorschlag UBA: Reduzierung des Degressionswertes auf 1 Prozent.
Bei Stromerzeugung mit Geothermie ist zu beobachten, dass es beinahe
vollständig zu einem Erliegen der Aktivitäten gekommen ist. Die vorge-
schlagene Anpassung der Degression adressiert einen der dafür ver-
antwortlichen Gründe, der darin besteht, dass aufgrund der langen Pro-
jektrealisierungszeiträume (5 Jahre oder mehr) aktuell keine ausrei-
chende Planungssicherheit für potentielle Projektbetreiber gegeben ist.

7
 Die Höhe des Bonus wurde für diese Stellungnahme nicht genauer abge-
schätzt. Dies müsste im Nachgang erfolgen.

                                                                     13
Grundsätzlich soll mit der Degression vor allem dem Umstand Rech-
nung getragen werden, dass aufgrund von steigenden Erfahrungen Kos-
tensenkungen erreicht werden. Eine entsprechende Lernkurve hat aller-
dings in der Geothermie noch nicht eingesetzt, daher sollte ein nieder-
schwelliger Degressionswert angesetzt werden, wie er bereits in frühe-
ren Versionen des EEG bestand (EEG vor Novellierung im Jahr 2012).
Die langen Projektrealisierungszeiträume und die erwartbar geringe Pro-
jektanzahl lassen eine unkontrollierte Kostenentwicklung der EEG-
Umlage nicht erwarten. Durch die regelmäßige Marktbeobachtung in der
wissenschaftlichen Begleitung des EEG können Entwicklungen beo-
bachtet und Reaktionen rechtzeitig eingeleitet werden. Zusätzlich wäre
auch eine weitere Verschiebung der Degression über das Jahr 2022
hinaus denkbar, da Projekte, die aktuell angereizt werden, nicht von der
vollen            Förderhöhe              profitieren           können.

                                                                     14
ANHANG
Tabelle 3: Auswertungen und Vorschläge zu den Bruttoausbaupfaden und Ausschreibungsmengen zur Windenergie an Land - UBA

Anhang
                                                                                                                                                                                                   Summe 2020-
Historische Daten                                         2018       2019       2020       2021       2022       2023       2024       2025       2026       2027       2028       2029       2030 2029 inkl.
Installierte Leistung                                    52447      53333
Bruttozubau historisch                                    2813        963
Jährlicher Zubau Netto [MW]                               2273        886
Jährlicher Rückbau [MW] nach 20+1 Jahren                   194         77         100      4731       2641       3238       2405       2038       1829       2226       1642        678       2903            21528
Jährlicher Rückbau [MW] nach 23+1 Jahren                   194         77         100       723        788       1558       1662       2641       3238       2405       2038       1829       2226            16982
                                                                                                                                                                                                   Summe 2020-
Referentenentwurf EEG 2021                                2018       2019       2020       2021       2022       2023       2024       2025       2026       2027       2028       2029       2030 2029 inkl.
Vorgeschlagener Bruttoausbau BMWi [MW]                                          1500       1500       1800       4300       2900       3700       3900       4500       4500       5400                       34000
Vorgeschlagenen Ausschreibemengen BMWi [MW]                                                4500       2900       3000       3100       3200       4000       4800       5800                                  31300
                                                                                                                                                                                                   Summe 2020-
UBA Annahmen für Lebensdauer 20+1 Jahre                   2018       2019       2020       2021       2022       2023       2024       2025       2026       2027       2028       2029       2030 2029 inkl.
Notwendiger Bruttoausbau [MW] UBA Lebensdauer
20+1 Jahre                                                                      1500       1500       1800       2500       3700       4500       5000       6000       6000       6500       6500             39000
Sich ergebender Nettozubau (UBA)                                                1400      -3231       -841       -738       1295       2462       3171       3774       4358       5822       3597             17472
Installierte Leistung [MW]                                                     54733      51502      50661      49923      51218      53680      56851      60625      64983      70805      74402
Ausschreibemengen Windenergie[MW], exkl.
Innovationsausschreibung (2 Jahre
Realisierungszeitraum; 100 % Realisierungsquote)                                           2250       3425       4200       4675       5650       5625       6100       6075                                   38000
Ausschreibemengen Windenergie [MW], exkl.
Innovationsausschreibung (2 Jahre
Realisierungszeitraum; 90 % Realisierungsquote)                                            2500       3806       4667       5194       6278       6250       6778       6750                                  42222
                                                                                                                                                                                                   Summe 2020-
UBA Annahmen für Lebensdauer 23+1 Jahre                   2018       2019       2020       2021       2022       2023       2024       2025       2026       2027       2028       2029       2030 2029 inkl.
Notwendiger Bruttoausbau UBA [MW]Lebensdauer
23+1                                                                            1500       1500       1800       2300       3300       4000       4500       5200       5400       5600       6000             35100
Sich ergebender Nettozubau (UBA) [MW]                                           1400        777       1012        742       1638       1359       1262       2795       3362       3771       3774             18118
Installierte Leistung [MW]                                                     54733      55510      56522      57264      58902      60261      61523      64318      67680      71451      75225
Ausschreibemengen Windenergie [MW] , exkl.
Innovationsausschreibung (2 Jahre
Realisierungszeitraum; 100 % Realisierungsquote)                                            2050       3025      3700       4175         4850      5025       5200       5575                                  33600
Ausschreibemengen Windenergie [MW], exkl.
Innovationsausschreibung (2 Jahre
Realisierungszeitraum; 90 % Realisierungsquote)                                             2278       3361      4111       4639         5389      5583       5778       6194                                  37333
Annahmen:
- Die historischen Ausbaudaten basieren auf Daten der AGEE Stat.
- Der Rückbau für 2020 wurde geschätzt.
- Der Rückbau für 2021 bei 20+1 Jahren Lebensdauer wurde anhand des historischen Ausbaus und des uns bekannten Rückbaus ermittelt. Ver-schiedene andere Quellen gehen von einem Rückbau von 3,6 -4,5 GW aus.

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Tabelle 4: Auswertungen und Vorschläge zu den Bruttoausbaupfaden und Ausschreibungsmengen zur Photovoltaik - UBA

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Historische Daten                                   2018    2019   2020    2021    2022    2023    2024    2025    2026    2027    2028    2029    2030 2029 inkl.
Installiert Leistung                               45181   49016
Bruttozubau historisch                              2902    3857
Jährlicher Zubau Netto [MW]                         2888    3835
Jährlicher Rückbau [MW] nach 20+1 Jahren                             16      44      62     120     139     670     951     843    1271    1950    4446            6066
Jährlicher Rückbau [MW] nach 25 Jahren                                6      10      14      12      16      44      62     120     139     670     951            1093
                                                                                                                                                        Summe 2020-
                                                   2018    2019    2020    2021    2022    2023    2024    2025    2026    2027    2028    2029    2030 2029 inkl.
Vorgeschlagener Bruttoausbau BMWi                                  4000    4600    4800    4800    4800    4800    5300    5400    5500    5600                 49600
Netto Zubau bei 20+1 Jahren Lebensdauer                            3984    4556    4738    4680    4661    4130    4349    4557    4229    3650                 43534
Sich ergebende Installierte Leistung Lebensdauer
20+1                                                               53000   57556   62294   66974   71635   75765   80114   84671   88900   92550
Netto Zubau bei 25 Jahren Lebensdauer                               3994    4590    4786    4788    4784    4756    5238    5280    5361    4930                 48507
Sich ergebende Installierte Leistung Lebensdauer
25                                                                 53010   57600   62386   67174   71958   76714   81952   87232   92593   97523
Ausschreibungen Dach                                                         200     200     400     400     800    1000    1100    1200                          5300
Ausschreibungen Freifläche                                                  1900    1700    1700    1700    1700    1600    1600    1600                         13500
Zubaupfad Kleinalagen                                                       2300    2300    2100    2100    1700    1500    1400    1300   1300    1300          16000
Gesamt Zielausbau PV (exkl. Inno und Aussbau
Außerhalb der Förderung) bei 2 Jahren
Realisierungsfrist PV                                                      4600    4800    4200    4000    3800    3600    3900    3900    4000    4100         36800
                                                                                                                                                        Summe 2020-
UBA Annahmen                                       2018    2019    2020     2021    2022    2023    2024    2025    2026    2027    2028   2029    2030 2029 inkl.
Ausschreibungen Dach                                                         200     200     400     400     800    1000    1100    1200                           5300
Ausschreibungen Freifläche                                                  1900    1900    1900    1900    1900    1900    1900    1900                        15200
Zubaupfad Kleinalagen                                                       2300    2300    2400    2400    2400    2400    2500    2500   2500    2500         21700
Innovationsausschreibung                                                     250     275     300     325     350     375     400     425
Bruttoaussbau                                                       4000    4600    4800    4750    4775    5000    5025    5550    5775    5900   6025          50175
Nettozubau 20+1                                                     3984    4556    4738    4630    4636    4330    4074    4707    4504    3950                 44109
Nettozubau 25                                                       3994    4590    4786    4738    4759    4956    4963    5430    5636    5230                 49082
Installierte Leistung 20+1                                         53000   57556   62294   66924   71560   75890   79964   84671   89175   93125
Installierte Leistung 25                                           53010   57600   62386   67124   71883   76839   81802   87232   92868   98098

                                                                                                                                                                          17
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