Steuern und Sozialversicherung - Der Verein als Dienstgeber Sozialversicherung Abgaben Graz 27.02.2014

 
WEITER LESEN
Steuern und Sozialversicherung
        Der Verein als Dienstgeber
            Sozialversicherung
                 Abgaben

             Graz 27.02.2014

                                     1
Inhalt des Vortrages
Die Beschäftigungen von Personen in Vereinen unterliegt grundsätzlich den
gleichen Vorschriften wie die Beschäftigung von Personen in Unternehmen.
.. bis auf eine wenige Ausnahmen,
diese wurden in verschiedenen Gesetzen (EStG, ASVG) geregelt, die nicht
wortgleich formuliert wurden, es wurde in Richtlinien des BMF (Verordnung)
Ausführungen vorgenommen und in weitere Folge wurde ein Folder
(Rechtsqualität?) mit Beispielen des BMF aufgelegt.

Der Vortrag wird versuchen hier Licht ins Dunkel zu bringen :

1.) Darstellung der allgemeine Regelungen
2.) Sonderregelungen für alle gemeinnützigen Vereine
3.) Sonderregelungen für Sportler/Sportvereine

                                                                             2
Sonderregelung betreffende Normen
• Reisekosten – Allgemeine Regelungen
   • § 49 Abs 3 Z 1 ASVG
   • § 3 Abs 1 Z 16 b EStG
   • § 26 Abs 4 EStG
        • Lohnsteuerrichtlinie 2002 RZ 700-741
• Reisekosten – Sonderreglungen
   • § 49 Abs 3 Z 28 ASVG
   • § 3 Abs 1 Z 16c EStG

• Führung eines Lohnkontos § 76 Abs 1 EStG

• Mitteilungsverpflichtung nach § 109 EStG

                                                 3
Problemdarstellung
PRAE € 540 Steuer- und Sozialversicherungsfrei ausbezahlt

Entspricht einem Gehalt von (netto Monat : 540*12/14)

                                            462,86            6.480,00
                                    monatlich           jährlich
         Brutto                             544,99            7.629,86
         SV                                     82,13         1.138,92
         Netto                              462,86            6.490,94

         DG-Beiträge
         SV                                 118,98            1.660,14
         Lohnabgaben                            51,50              721,03
         Gesamtkosten                       715,47           10.011,03

         Ersparnis ohne eventuelle Einkommensteuer (10.011,03-6490,94)      3.520,09
         Ersparnis mit max. Einkommensteuer 50%                             6760,09
         (EST :6490,94 x 50% = 3.240)

                                                                                       4
Problemdarstellung
Lohnnebenkosten – unselbständig Beschäftigte :
1.) Sozialversicherung
                        DN Anteil   DG Anteil       Gesamt

         Arbeiter       18,20%      21,70%          39,90%
         Angestellter   18,07%      21,83%          39,90%
         Freier DN      17,62%      21,28%          38,90%

2. Lohnnebenkosten
        DB (4,5%),DZ, Kommualsteuer (3%) rd. 7,5%

                                                             5
Problemdarstellung
Lohnnebenkosten – selbständig Beschäftigte (Werkvertrag, Neue Selbständige) :

Krankenversicherung      7,65%
Pensionsversicherung     18,50%

Gesamt :                 26,15%

Keine Lohnnebenkosten

                                                                        6
ALLGEMEINE REGELUNGEN

                        7
Reisekosten Allgemein
§ 3 Abs 1 Z 16 b EStG
§ 26 Abs 4 EStG
• Dienstreisebegriff: Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag
des Arbeitgebers seinen Dienstort verlässt oder so weit von seinem ständigen Wohnort
arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (120 Km).
• Taggeld: € 26,40 für 24 Stunden, je angefangene Stunde 1/12, mindestens 3 Stunden,
25km vom Dienstort
      • 5 (durchgehend), 15 (unregelmäßig wiederkehrend) Tage 6 Monate
• Nächtigungsgeld : € 15
• Kilometergelder
• Aufzeichnungen (!)

                                                                                 8
Lohnkonto
Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats,
der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen.
§ 76 Abs 1 EStG ivM § 1 Lohnkontenverordnung 2006 regelt den Inhalt
• Name
• Versicherungsnummer
•…
• Steuerfreie Bezüge = Reisekosten (!)

Die Nichtführung des Lohnkontos stellt eine Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs 1
lt. C FinStrG dar.
Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
a) die abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von
Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,
Abs 2 : Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 EUR
geahndet.

                                                                                      9
SONDERREGELUNG FÜR VEREINE

                             10
Einkünfte der Vereinsmitglieder
Vgl RZ 762 ff VereinsRL
Vorteile und Bezüge der Empfänger gehören bei diesen zu den
steuerpflichtigen Einkünften, wenn sie unter eine Einkunftsart des § 2 EStG fallen. Der
Umstand, dass Bezüge unter dem Titel Aufwandsentschädigung bzw. Spesenersatz
empfangen werden, führt nicht dazu, dass derartige Bezüge grundsätzlich von einer
Besteuerung ausgenommen sind (VwGH 24.2.1982, 81/13/0159). Ob ein Dienstverhältnis
vorliegt, ist nach den Vorschriften der §§ 25 und 47 ff EStG 1988 zu beurteilen. Siehe auch
die entsprechenden Abschnitte der LStR 2002.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen
• (gewählte) Funktionären (RZ 762)
• Vereinsmitglieder und andere dem Verein nahestehenden Personen (RZ 764)
UND
• Sportlern

                                                                                       11
Geltungsbereich der
                        Sonderregelungen
Die Ausführungen des Abschnittes 7 der VereinsRL sind für alle begünstigten (auch öffentlich-
rechtliche) Rechtsträger und auch für Körperschaften iSd § 5 Z 13 KStG 1988 sinngemäß
anzuwenden, soweit die betroffenen Personen im Zweckverwirklichungsbereich dieser
Berufsvereinigungen tätig sind.

Die Ausführungen des Abschnittes 7 sind auf Personen nicht anzuwenden, die in einem
Gewerbebetrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 3 BAO (Rz 180 und
Rz 182) in Form
• eines Dienstverhältnisses
• eines Werkvertrages oder
• im Rahmen einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit
beschäftigt werden. Die Tatsache, dass eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 44 Abs 2
BAO vorliegt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

                                                                                       12
(gewählte) Funktionäre
• idR kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend pauschale Aufwandsentschädigungen
  bezahlt werden
• Abzug von Betriebsausgaben (allenfalls im Schätzungswege)
• § 22 Z 2 EStG (Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit)
• Dienstverhältnis nur bei Vorliegen einer Leistungsverpflichtung und Vereinbarung einer
  festen Arbeitszeit
• Sozialversicherung
  Funktionäre gelten als neue Selbständige und unterliegen der GSVG Versicherung nach
  §2 Abs 1 Z4 GSVG

                                                                                      13
Mitglieder
• Unterschied zu Funktionären: wenn dann ASVG Versicherung

• Kein Dienstverhältnis, wenn unangemessen niedriges Entgelt
Bsp in der VereinsRL :
     • Sozialhelfer
     • Bibliothekar
     • Verwaltungstätigkeiten

  Auf Vereinsmitglieder und andere dem Verein nahestehende Personen, die Leistungen
  außerhalb eines Dienstverhältnisses oder einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne der Rz 768
  erbringen, sind die Ausführungen in Rz 765 bis Rz 767 sinngemäß anzuwenden.

                                                                                      14
Dienstverhältnis
RZ 765
• Wenn Arbeitskraft dem Verein ausschließlich oder in erheblichem Ausmaß gegen ein
nicht nur geringfügiges Entgelt zur Verfügung gestellt wird

     geringfügiges Entgelt - Sonstige Einkünfte
RZ 766 :
„Gesamtbild der Verhältnisse“
    • Erzielung von Einkünften steht nicht im Vordergrund
    • kein Vertrag
    • keine Leistungsverpflichtung
    • keine feste Arbeitszeit
    • keine Eingliederung in den Betrieb
    • keine Abhängigkeit
    • Einkünfte max. bis zur Geringfügigkeitsgrenze iS § 5 Ab2 2 ASVG
         • 2013 : 386,80
         • 2014 : 395,31
    • Bindungswirkung in der SV

                                                                                     15
Übersicht
PRAE : Sportler, Sportbetreuer, Schiedsrichter
VereinRL : Funktionäre, Helfer, Nahestehende

                                    BERUF             PRAE         VereinsRL          Sozialversicherung

    Begünstigte             neben     haupt      SV          LST               GKK            SVAdGW

    Arbeitnehmer                x                JA          JA

    Arbeitnehmer                            X   NEIN         JA                       JA

    Pensionist                  x                JA          JA

    Hausfrau                                     JA          JA

    Student                                      JA          JA

    Grundwehrdiener                              JA          JA

    Zeugwart                                     JA          JA

    Platzwart                                   NEIN     NEIN                         JA

    Reinigungskraft                             NEIN     NEIN                         JA

    Kantine                                     NEIN     NEIN        NEIN             JA

    Obmann                                                            JA             NEIN           NEIN

    Kassier                                                           JA             NEIN           NEIN

                                                                                                           16
Werkvertrag
RZ 767
• Lediglich Verpflichtung zur Absolvierung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen,
Konzerten, Auftritten etc.
• Erbringung der Leistung steht im Vordergrund
• § 23 oder § 29 Z 1 bzw. 3 EStG

RZ 768
Gewerbetreibende und Freiberufler
• Masseure, Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder im Rahmen ihres Betriebes
• Dienstverhältnis möglich, wenn zeitliche Bindung im wesentlichen Ausmaß

                                                                                      17
Dienstverhältnis
• Vorliegen von nicht selbständigen Einkünften
    • Geldwerte Vorteile (Sachbezug, Dienstwohnung)
    • Auch für Prämien, Handgelder, gewährte Darlehen, auf deren Rückzahlung verzichtet
        wird
• Einnahmen aus einer Werbetätigkeit, die ein Dienstnehmer in Eigenverantwortung ausübt,
  sind Einkünfte gem. § 22 oder 23 (Veranlagung)
• Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses sind die Bestimmungen des Abschnitt V EStG
  maßgebend
• Vorübergehend beschäftigte auschl. körperlich tätige Angestellte (ausgenommen Sportler)
  fallen unter § 69 EStG - Lohnsteuerabzug

                                                                                   18
Sonstige und selbständige Einkünfte

RZ 772
• Wenn Einkünfte der in RZ 763-767 genannten Personen nicht Einkünfte iS § 25
  EStG, dann keine Einkünfte bis zu € 75 pro Monat
• Fiktion, dass bis zu diesem Betrag Betriebsausgaben oder Werbungskosten (zB f.
  Arbeitsmittel) vorliegen
• Keine Mitteilungspflicht gemäß § 109 a EStG wenn die Einkünfte nicht > € 75
RZ 773
• Bei Tätigkeit für mehrere Vereine steht der Pauschalbetrag mehrfach zur Verfügung

Dienstnehmer:
• KEIN Pauschalbetrag bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

                                                                                   19
Kostenersätze (1)
RZ 774
•Erhalten die in RZ 763-767 genannten Personen die nicht vom Anwendungsbereich des
§ 3 Abs 1 Z 16c EStG (PRAE) erfasst sind, zur Abgeltung ihrer Reisekosten (Sonderregelung),
liegen keine Einkünfte vor, wenn
4 Stundenregelung
     • Max. € 26,40 bzw. € 13,20 (bis 4 Stunden) pro Tag
     • Und Fahrtkosten des Massebeförderungsmittels
     • Zzgl. Reisekostenausgleich € 3 bzw. € 1,5 (bis 4 Stunden)
     ersetzt werden.
Als Reise gilt dabei jede Fortbewegung ohne Berücksichtigung von Mindestgrenzen. Die
Tatsache des Vorliegens von Reisen und dergleichen (zB Fahrten zu den Tätigkeitsorten,
Aufführungsort, Vereinssitz, Trainingsplatz usw.) muss allerdings zumindest aus den
Aufzeichnungen des begünstigten Rechtsträgers ersichtlich sein.

Abweichung zu § 4 Abs 5 EStG bzw. § 16 Abs 1 Z 9 EStG
•Keine Berücksichtigung von Mindestgrenzen
•Aufzeichnungen müssen beim Verein vorliegen
•Kein Verlust möglich
                                                                                      20
Kostenersätze (2)
Kilometergelder

Ist das Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar :

Amtliches Kilometergeld : € 0,42
Werden Kilometergelder verrechnet, so sind diese um die steuerfrei
ausbezahlten tatsächlichen Fahrtkosten und den Reisekostenausgleich zu
kürzen.

BSP:
Vereinsobmann fährt 2x pro Woche zum Vereinssitz, á 50 km, ist er auch
mehr als 4 Stunden unterwegs :
Kilometergeld : €0,42 / KM
Taggeld : € 26,40
Steuer- und SV frei.

                                                                         21
Ausländer
• Arbeitnehmer aus den Berufsgruppen Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt,
  Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen
    • Anstelle des Lohnsteuertarifs tritt eine pauschale Besteuerung mit 20% des vollen
       Betrages dieser Bezüge (Einnahmen einschl. aller Kostenersätze, Sachbezüge,
       Bezüge gem. § 3, 26 und 68 EStG)
    • Keine Berücksichtigung von Absetzbeträgen, Werbungskosten und pauschalen
       Kostenersätzen
    • Ab 25.5.2007 Brutto- oder Nettobesteuerung möglich
• Bei allen anderen beschränkt steuerpflichtigen AN erfolgt die Lohnsteuerberechnung
  wie für einen unbeschränkt steuerpflichtigen AN
    • Bezüge gem. § 3 und 26 EStG bleiben außer Ansatz
    • Keine Berücksichtigung von Absetzbeträgen und Werbungskosten
    • Pauschale Kostenersätze möglich RZ 775f)

                                                                                   22
Bruttobesteuerung
• Die Steuer beträgt 20% des vollen Betrages dieser Einkünfte (Betriebseinnahmen
  einschl. aller Kostenersätze und Sachbezüge jedoch abzgl. der Umsatzsteuer)
• Werbungskosten bzw. pauschale Kostenersätze stehen nicht zu
• Vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig

                                                                                   23
Nettobesteuerung
• Steuer beträgt 35% (25%) des zugeflossenen Betrages
• Berücksichtigung von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben
• RZ 8006a bis 8006g EStR

                                                                           24
Ausländer / Mitwirkende an
             Unterhaltungsdarbietungen
• Dieser Begriff umfasst nicht nur die darstellenden Künstler, sondern auch
   gewerblich tätige Musiker, Artisten, Beleuchtungstechniker, Regisseure,
   Kostümbildner, Berufs- und Amateursportler, sowie auch die mitwirkenden
   Trägerorganisationen       von      Orchestern       und      Theatern,    weiters
   Konzertagenturgesellschaften und Showproduzenten, die sich gegenüber dem
   österreichischen Veranstalter im eigenen Namen verpflichten Künstler und Musiker
   zu Veranstaltungen zu entsenden oder Shows zu organisieren.
Bsp
   Ein inländischer Verein engagiert mittels Vertrag mit einer ausländischen
   Produktionsgesellschaft einen ausländischen Künstler für eine inländische
   Veranstaltung. Als an der Unterhaltungsdarbietung mitwirkend gilt nicht nur der
   Künstler, sondern auch die Produktionsgesellschaft => Abzugsteuer !

                                                                                    25
SPORTLERBESTEUERUNG

                      26
Begünstigte Sportvereine
RZ 774a
Erfasste Rechtsträger

Die gesetzliche Sonderregelung des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG für von gemeinnützigen
Sportvereinen beschäftigte Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer geht den
Betriebsausgaben-/Werbungskostenpauschalen der Rz 772 sowie den
Kostenersätzen nach Rz 774 vor.

                                                                                  27
PRAE - ESTG
§ 3 EStG : Steuerbefreiungen

§ 3 Abs 1 Z 16c EStG :
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im
Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder
Förderung des Körpersportes ist, an
•Sportler,
•Schiedsrichter und
•Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure)
gewährt werden,
 in Höhe von bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat
der Tätigkeit.
Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den
pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder
Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs.
1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.

                                                                               28
PRAE - ASVG

§ 49 ASVG : Entgelt
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte
Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber
hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten
erhält.
§ 49 Abs 3 : Als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 gelten nicht :

§ 49 Abs 3 Z 28 ASVG
pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an
SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B.
TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 60 € pro Einsatztag,
höchstens aber 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf
und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter
Satz EStG 1988 zusteht.

                                                                                      29
Beurteilung Hauptberuf - PRAE
Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwands der
betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen.
Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den
anderen beruflichen Tätigkeiten gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf.
Unabhängig vom Zeitaufwand
Immer Nebenberuflich:
•Hausfrau/Hausmann
•Studenten/Schüler
Nie:
•Arbeitslose (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe)

Pensionist : kein Hauptberuf, jedoch Haupteinnahmequelle SV rechtlich begünstigt.

                                                                                    30
Beurteilung der Einkünfte
Bei Sportlern, die ihre Arbeitskraft vertraglich zur Verfügung stellen, ist im Einzelfall nach den
allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Bei Mannschaftssportlern
(Fußball, Eishockey, Handball usw.) liegt in der Regel ein Dienstverhältnis vor (vgl. VwGH
02.07.1991, 89/08/0310 zur Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 und 2 ASVG; OGH vom
30.09.1992, 9 Ob A 186/92 zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses).
Verpflichtet sich der Sportler zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen und
steht dabei die Erbringung eines Leistungserfolgs im Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor,
der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (VwGH 24.02.1982, 81/13/0159).

Die Qualifikation der Zahlungen als Einkünfte gemäß § 22, § 23, § 25 oder § 29 EStG sowie die
Frage, ob der Sportbetreuer ein Gewerbetreibender oder Freiberufler ist, der im Rahmen
seines Betriebes auch dem Rechtsträger zur Verfügung steht (siehe Rz 768), spielt für die
Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung grundsätzlich keine Rolle. Auch ist unbeachtlich,
ob die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dauernd oder nur anlässlich bestimmter
Einsätze bzw. nur während bestimmter Zeiträume gewährt werden.
Die Qualifikation der Einkünfte ist allerdings für andere steuerrechtliche Konsequenzen
entscheidend (zB ob ein Lohnzettel übermittelt werden muss).
                                                                                           31
Erfasste Personen
• Zu den Sportbetreuern zählen Trainer, Masseure und der Zeugwart
• Nicht (!) jedoch der Platzwart, Putzfrau, Kassendamen
• Für die Beurteilung der Einkunftsart ist zwischen Funktionären und
  Mannschaftssportlern zu unterscheiden
• Bei den Funktionären (selbständige Einkünfte) sind weiterhin die Vereinsrichtlinien
  anzuwenden (mit der Einschränkung des RZ 92k LStR)
• Bei Mannschaftssportarten liegen grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger
  Tätigkeit vor
  außer auf Grund des Sachverhalts würde sich im Einzelfall eine andere Zuordnung
  ergeben

                                                                                        32
Pauschale Aufwandsentschädigung
• Die PRAE können unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Reise iSd § 26 Z 4 EStG bei
  vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 16c EStG gewährt werden.
• Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage PRAE ausbezahlt wurden, müssen die
  Einsatztage vom Dienstgeber (Verein) aufgezeichnet werden.
• Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet.
• Übersteigen die PRAE € 60 pro Einsatztag bzw. € 540 pro Monat, sind nur die
  übersteigenden Beträge zu versteuern.
• Detailfragen und Beispiele LStR 2002 Rz 92k.

                                                                                   33
Bsp Funktionär +Sportler
RZ 92K LStR 2002
Ist eine Person Funktionär und werden dieser Person im gleichen Monat steuerfreie,
pauschale Reiseaufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (als
Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer) ausgezahlt, so geht die Begünstigung des § 3
Abs. 1 Z 16c EStG 1988 den Begünstigungen der VereinsR 2001 Rz 772 ff vor.

Beispiel:
Herr X ist als Vereinsobmann beim Fußballverein A tätig. Gleichzeitig ist er als Spieler bei
diesem Fußballverein im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig. Da Herr X bereits als
Fußballer die Begünstigungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 in Anspruch nimmt, sind für
seine Tätigkeit als Vereinsobmann im selben Monat die Begünstigungen der VereinsR 2001
Rz 772 ff nicht anwendbar.

                                                                                       34
Bsp Masseur im DV
Beispiel:
Ein Sportmasseur (Dienstverhältnis) hat im Jahr 2009 20 Einsatztage pro Monat. Er erhält
dafür neben seinem laufenden Gehalt pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der
Höhe von 30 Euro pro Einsatztag ausgezahlt. (= 600)

Insgesamt können im Rahmen der Lohnverrechnung pauschale Reiseaufwands-
entschädigungen in der Höhe von 540 Euro (18 Einsatztage mal 30 Euro) steuerfrei
ausbezahlt werden. 60 Euro werden zum laufenden Tarif versteuert.

Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen können unabhängig vom tatsächlichen
Vorliegen einer Reise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 gewährt werden.

                                                                                      35
Anlassbezogene Zahlungen
             mehrere Dienstverhältnisse
• Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausbezahlt, gilt dennoch die
  Obergrenze von € 60 pro Einsatztag bzw. € 540 pro Monat (nicht verbrauchte Beträge
  können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden).
• Es ist nicht erforderlich, dass die PRAE seitens des Vereins immer gewährt werden,
  wenn Aufwendungen für den Sportler vorliegen.
• Die PRE können auch nur anlassbezogen oder zeitweise ausbezahlt werden (zB wenn
  die Mannschaft einen Sieg errungen hat).
• Bei mehreren Dienstverhältnissen können die PRAE von jedem Arbeitgeber im
  Rahmen des Lohnsteuerabzugs bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden.
• Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt die Zurückführung auf das einfache
  maximale Ausmaß.

                                                                                  36
Bsp mehrere Dienstverhältnisse
Herr X ist Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A und Sportverein B
• Beide Vereine zahlen eine pauschale Aufwandsentschädigung aus
      • SV A : € 250
      • SV B : € 500
• Insgesamt wird daher ein Betrag von € 750 ausbezahlt, der steuerfrei belassen wurde.
Da aber nur maximal € 540 steuerfrei belassen werden können, müssen im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung € 210 nachversteuert werden.

                                                                                   37
Mehrere Arbeitsverhältnisse
• Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber (Verein), dass er nur bei
  diesem Arbeitgeber PRAE bezieht und zahlt der AG keine anderen Entgelte an die
  Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer kein Lohnkonto zu führen
  und es kann auch die Übermittlung des Lohnzettels an das Finanzamt unterbleiben.
• Ebenso ist vorzugehen, wenn der Arbeitgeber nur Kostenersätze gem. § 26 Z 4 EStG
  ausbezahlt.
• Die Auszahlung der PRAE bzw. Kostenersätze hat jedoch aus deren Aufzeichnungen
  hervorzugehen.
• Sind tatsächliche Reisekosten im Sinn des § 16 Abs 1 Z 9 EStG angefallen, die die
  steuerfreien PRAE übersteigen, können im Zuge der Veranlagung die tatsächlichen
  Reisekosten geltend gemacht werden.
• Dies gilt aber nur insoweit, als steuerpflichtige Einnahmen vorliegen (und nicht nur
  steuerfreie PRAE.

                                                                                    38
Tatsächliche Reisekosten
Sind tatsächliche Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 oder Fahrten
Wohnung – Arbeitsstätte (zB Trainingsort) – Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG
angefallen, die die steuerfreien pauschalen Aufwandsentschädigungen übersteigen,
können im Zuge der Veranlagung die tatsächlichen Reisekosten und/oder das
Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur insoweit, als steuerpflichtige
Einnahmen vorliegen (und nicht nur steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigungen).
Beispiel:
Ein Fußballer erhält 2009 für 10 Einsatztage für Auswärtsspiele insgesamt € 600. Davon sind
steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von € 300 enthalten
(steuerpflichtig daher € 300). Insgesamt sind Reisekosten in der Höhe von 400 Euro angefallen.

Da die tatsächlichen Reisekosten die pauschalen Aufwandsentschädigungen übersteigen,
können im Zuge der Veranlagung € 400 an Werbungskosten geltend gemacht werden (davon
wirken sich € 100 steuermindernd aus, da bereits € 300 durch steuerfreie pauschale
Reiseaufwandsentschädigungen umfasst sind).

                                                                                       39
Zusätzliche Kostenersätze
• Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, können die PRAE grundsätzlich nur dann
   steuerfrei belassen werden, wenn neben diesen keine Reisevergütungen, Tages- oder
   Nächtigungsgelder i.S. des § 26 Z 4 EStG oder Reiseaufwandsentschädigungen gem. § 3 Abs
   1 Z 16b EStG steuerfrei ausbezahlt werden.
• Die Beurteilung durch den Arbeitgeber kann monatlich erfolgen.
• Erfolgt keine Auszahlung an den Arbeitnehmer, wird vom Arbeitgeber nur ein Bustransfer,
   Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist die Auszahlung
   der PRAE gem. § 3 Abs 1 Z 16c EStG möglich.
• Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben der PRAE gem. § 3 Abs 1 Z 16c
   EStG ist hingegen nicht möglich.
Bsp
   Ein Fußballer erhält 2010 für 7 Einsatztage für Auswärtsspiele insgesamt € 420 Euro. Zu
   den Auswärtsspielen wird seitens des Vereines ein Bustransfer organisiert. Der Bustransfer
   wird den Sportlern kostenlos seitens des Vereines zur Verfügung gestellt.
   Da die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen den täglichen Höchstbetrag von
   €60/Einsatztag und den monatlichen Höchstbetrag von € 540 nicht übersteigen, können
   die pauschalen Aufwandsersätze steuerfrei ausgezahlt werden.
Daneben kann der Verein einen Bustransfer zur Verfügung stellen, der für den              40
pauschalen Aufwandsersatz nicht schädlich ist.
Inkrafttreten
Seit 01.01.2009…
FINANZAMT mit 17.6.2009
•Steuerfrei € 30 (ab 01.01.2010 € 60) pro Einsatztag, max. € 540 pro Monat
•Für Sportler, Sportbetreuer (Trainer, Masseur, Zeugwart; nicht Putzfrau, Platzwart,
Kassenpersonal
•Wenn Bezug > € 540 / Monat : übersteigender Betrag : Einkünfte aus selbständiger Arbeit
•Wenn tatsächliche Reisekosten höher als € 540 pro Monat, kann dieser übersteigende
Betrag angesetzt werden – monatliche Beurteilung

SOZIALVERSICHERUNG ab 18.08.2009
•Wie bei Finanzamt o.a. jedoch NUR für NEBENBERUFLICHE Tätige
•Darüberhinausgehend entweder „geringfügige Beschäftigung oder volle
Versicherungspflicht

                                                                                     41
Nachweise
• Nachweis durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen (zB Trainerliste)

• Was ist kein Hauptberuf lt. Sozialversicherung ?
   • Kein Hauptberuf ist Arbeitsloser, Notstandshilfe
   • Pensionist – kein Hauptberuf, jedoch Haupteinnahmequelle
• Anmeldung VOR Dienstbeginn:
   • Im Zweifelsfall ist laufende An- und Abmeldung erforderlich
   • FINANZPOLIZEI – Kontrollen
• Nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden

                                                                                  42
Bsp 1
• X ist Fußballer, Hauptberuf Arbeiter und spielt jedes Wochenende für den
   gemeinnützigen Verein XY Fußball. Jeden Montag und Mittwoch findet ein Training
   statt. Er erhält € 20/ Training an PRAE. An Spieltagen (am Wochenende) erhält er € 60
   PRAE plus eine Siegprämie von € 100.
Lösung
• Die ausbezahlten PRAE sind nicht höher als 60/TAG bzw. € 540/Monat
⇒ Daher steuer- und sozialversicherungsfrei.
• Siegprämie ist voll Steuer- und Sozialversicherungspflichtig.
   Bei einem Fußballer handelt es sich um einen Mannschaftssportler, zudem erhält er
   Vergütungen die über die PRAE hinausgehen – er ist daher immer Arbeitnehmer des
   Vereins.
LOHNKONTO/LOHNZETTELÜBERMITTLUNG
   Da der Verein neben den PRAE ein Entgelt in Form der Prämie bezahlt, muss der Verein
   für das Spiel ein Lohnkonto führen und Lohnzettel übermitteln.
ANMELDUNG
   SV-rechtlich ist X ein Dienstnehmer und als echter DN vor Arbeitsantritt anzumelden.
                                                                                   43
Herausrechnen aus Fixum
RZ 92 LStRL
Herr N ist Angestellter und spielt bei einem gemeinnützigen Eishockeyverein. Er erhält
von diesem ein Bruttogehalt von € 500/Monat.

Lösung

Ein Herausrechnen der pauschalen PRAE aus den € 500 ist nicht möglich. Es können
lediglich neben dem vereinbarten Bruttogehalt PRAE bezahlt werden.

Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe
ausbezahlt, ist dies ein Indiz, dass keine pauschalen Aufwandsentschädigungen (sondern
einvereinbartes Fixum) vorliegen.

                                                                                    44
Ausländer - PRAE
FINANZAMT
Spieler die nur zu Spielen anreisen und ev. vorher noch eine Trainingseinheit absolvieren
sind in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig
•„Bruttobesteuerung“ – Abzugsteuer 20%
•„Nettobesteuerung“ – Abzugsteuer 35% nach Abzug der ersetzten Ausgaben

SOZIALVERSICHERUNG
Wenn Spieler mit dem Formular E101/A1 nachweist, dass er in seinem Heimatstaat
sozialversichert ist, entfällt die SV-Pflicht in Österreich und verlagert sich für den Verein
in den Heimatstaat des Ausländers.
Wird der Nachweis nicht erbracht oder kann er nachträglich nicht erbracht werden,
beseht in Österreich V- Pflicht.
PRAE in der SV anwendbar.

                                                                                         45
Ausländer - Bsp
X (Hauptberuf nichtselbständige Angestellter im Ausland) spielt Tennis bei einem
gemeinnützigen Tennisverein und erhält € 100/Spiel (4 Spiele im Monat) an PRAE.
Ausschließlicher Wohnsitz Slowakei.

Lösung STEUERRECHT
X ist Sportler, jedoch hat er seinen Wohnsitz in AT und ist somit nur beschränkt
steuerpflichtig. Somit sind weder die Sportlerbegünstigung, noch die Begünstigung nach
der VereinsRL anwendbar.
Unabhängig in welchem arbeitsrechtlichen Verhältnis er zum Verein steht.
⇒Es ist daher die Abzugsteuer von 20% (bzw. 35%) der Einnahmen an das Finanzamt
abzuliefern.
Lösung SOLZIALVERSICHERUNG
Da X wegen seiner unselbständigen Tätigkeit in der Slowakei als DN pflichtversichert ist,
tritt aufgrund der EU-VO in AT keine Pflichtversicherung ein. (Nachweis : E 101 bzw. A1
Formular).
Die SV-rechtliche Beurteilung der Sportlertätigkeit hat nach slowakischen Bestimmungen
zu erfolgen.
Achtung : X ist in der Slowakei SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIG: ist er bei Arbeitsantritt bei
                                                                                        46
der SV anzumelden, da die tgl PRAE (SV!) von € 60 überstiegen wird.
Sozialversicherung
Wenn die Summe der Aushilfen > 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenzen

Geringfügigkeit :
Wert 2013: € 580,20
Wert 2014: € 595,--

Strafzuschlag : 17,8%+1,53 MVK
= pauschale DG Abgabe

Bei Vollversicherung : 41,43%

                                                                       47
Kommunalsteuer und DB
• Befreiung NUR für mildtätige und gemeinnützige Fürsorgezwecke § 8 Z 2 KommStG.
• Befreiung wirkt im unentbehrlichen Hilfsbetrieb und bei Vermögensverwaltung.
• Keine Befreiung im unternehmerischen Bereich (ev. Aufteilung im Verhältnis der
  Einnahmen oder andere Verteilungsschlüssel.

Somit DB und KOMMST Pflicht für Sportvereine wenn ein Dienstverhältnis vorliegt

                                                                                  48
Berechnungsgrundlage und
              Überprüfungsmöglichkeiten
• Keine Nettolohnvereinbarungen
• Genaue Aufzeichnungen bzw. Trainingspläne
• Auszahlung der Entgelte nur nach Vorlage vollständig ausgefüllter Zeitaufzeichnungen
   • Trainingspläne
   • Reisekosten
   • etc

Überprüfungsmöglichkeiten der Behörde
• Wie prüft das Finanzamt, Sozialversicherung oder GPLA
• Pressemeldungen, Homepage (Verein)
• Arbeitsgerichtsprozesse
• Ehescheidungsprozesse (Unterhaltsprozesse)
• Vor dem Verein werden die Sponsoren geprüft

                                                                                     49
Auswirkungen
Hobbysportler (Hauptberuf Angestellter) ist für einen Verein im Monat November 2013
20 Einsatztage (Training, Wettkämpfe) tätig und erhält pro Einsatztag eine PRAE iHv €40.
Welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich für
den Sportler bzw. den Verein
•Welche Änderungen ergeben sich, wenn der Spieler pro Einsatztag nicht € 40, sondern
€ 60 erhält
•Der Verein hat im Monat November 2013 insgesamt 3 solche Spieler, die für 20
Einsatztage jeweils € 40/60 erhalten

                                                                                       50
Verlust der Gemeinnützigkeit - FOLGEN
RZ 10092k LStR 2002
Sportler wurden gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
steuerfrei belassen. Jahre später wird dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt.
Sind im Zuge dieses Verfahrens die Lohnzettel zu berichtigen?
§34BAO normiert unter welchen Voraussetzungen die Gemeinnützigkeit eines Vereines
vorliegt. Die BAO kennt aber keine (bescheidmäßige) Zu- oder Aberkennung der
Gemeinnützigkeit.
Meist wird im Zuge einer Außenprüfung bzw. GPLA festgestellt, ob die Gemeinnützigkeit
eines
Vereins vorliegt oder nicht. Sind die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit nicht oder
nicht mehr gegeben, wird der Verein wie jede andere Körperschaft behandelt.
Wird beispielsweise im Zuge einer GPLA im Jahr 2012 für die Jahre 2009-2011 festgestellt,
dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im Jahr 2009 vorgelegen ist, im Jahr 2010 und 2011
aber nicht mehr, so sind die Lohnzettel für die Jahre 2010 und 2011 zu korrigieren bzw. sind
Lohnzettel auszustellen und es hat eine Nachverrechnung der Lohnsteuer zu erfolgen, da für
diese Jahre die Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988
nicht vorgelegen sind.
Allfällige Werbungskosten des Sportlers muss dieser im Rahmen der Veranlagung geltend
                                                                                         51
machen.
Rechtsfolgen
• Führung von Lohnkonto und Erstellung der Jahreslohnzettel
    • Inhalt Lohnkonto
• Zusätzlich
    • Lohnsteuer
    • Dienstgeberbeitrag
    • Kommunalsteuer
• Anmeldung vor Beginn der Beschäftigung
• Arbeitszeitaufzeichnungen

• Auswirkung bei der Lohnsteuer im Wege der Veranlagung beim einzelnen Spieler

                                                                                 52
Folgen für Funktionäre
Verein zahlt die Abgaben nach

• Finanzstrafrecht
• Sozialbetrugsgesetz § 153d StGB Betrügerisches Vorenthalten von
  Sozialversicherungsbeiträgen

Verein kann die Abgaben nicht bezahlen

• Haftung der Funktionäre nach § 9 BAO
• Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
• Sozialbetrugsgesetz § 153c StGB – Vorenthalten von Dienstnehmberbeiträgen zur
  Sozialversicherung

                                                                                  53
Strafbestimmungen

IM BEREICH DER
EINKOMMENSTEUER

                    54
Finanzstrafrecht
Die Hinterziehung von Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ, Kommst) kann eine
Finanzstraftat sein.

Je nach Ausformung kann diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.

Neben dem unmittelbaren Täter werden auch die Beitragstäter und Anstifter
bestraft, zusätzlich kann der Verein als Verband auch nach dem
Verbandstrafgesetz bestraft werden.

Dazu kommen noch die sog. Finanzordnungswidrigkeiten

                                                                            55
Abgabenhinterziehung
§ 33 FinstrG
(1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
    einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
    Abgabenverkürzung bewirkt.
(2) Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich

B unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG sowie dazu
ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder
Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

zB : Führung von faschen Aufzeichnungen für die Auszahlung von PRAE und
Reisekosten

Strafdrohung : bis zu 2 fachen des hinterzogenen Betrages – Jeder Täter
                                                                              56
Fahrlässige Abgabenverkürzung
§ 34 FinstrG

Der fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs 1
bezeichnete Tat fahrlässig begeht

Strafdrohung : bis zu 1 fachen des hinterzogenen Betrages – Jeder Täter

                                                                                57
Finanzorndnungswidrigkeiten
§ 49 FinStrG – Lohnsteuer !
(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich

a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatz-
steuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es
sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines
Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;
LÖSUNG : Kein Geld für die Lohnsteuer etc vorhanden : jedenfalls MELDEN ans FA
innerhalb der Frist

§ 51 FinStrG
Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
c.) eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von
Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,

                                                                             58
Selbstanzeige
Letze Chance, wenn ein Delikt verwirklicht wurde ohne Strafe bei Nachzahlung der
Abgabe davonzukommen.

Achtung bei GPLA Prüfung : Mit strafbefreiender Wirkung nur bei Beginn der Prüfung
möglich (!)
Nennung aller Täter ist notwendig – nur für diese gilt die Selbstanzeige

§ 29 FinstrG
Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat geht insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung gegenüber dem Finanzamt darlegt.
Strafbefreiende Wirkung kommt ihr nur zu, wenn die Behörde die Tat von sich aus noch
nicht aufgedeckt hat und die angezeigten Beträge binnen eines Monats der
Abgabenbehörde übermittelt werden.
Bei Selbstberechnungsabgaben beginnt die Monatsfrist mit dem Tag der Selbstanzeige, in
allen anderen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages zu laufen.
Wird für denselben Abgabenanspruch ein 2x Selbstanzeige begeht gibt es einen
Strafzuschlag
                                                                                       59
§ 30a FinStrG Verkürzungszuschlag
Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10% der im Zuge eine
abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderung, soweit
hinsichtlich der diesen begründenden Unrichtigkeit der Verdacht eines Finanzvergehens
besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für
•ein Jahr (Veranlagungszeitraum) € 10.000
•In Summe jedoch € 30.000 nicht übersteigt

•Sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der
Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen
beantragt (!)
•und auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung
wirksam verzichtet hat.
•Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zu Grunde liegende Abgabennachforderung
in Monatsfrist entrichtet, so tritt Straffreiheit ein.
•Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden.

                                                                                   60
Strafbestimmungen

IM BEREICH DER
SOZIALVERSICHERUNG

                     61
Sozialversicherung
• Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht
    • Verwaltungsübertretungen
    • Beitragszuschläge
    • Ordnungsbeiträge
• Verstöße bei Einzahlung der Beiträge
    • Verzugszinsen
• Strafrechtliche Maßnahme StGB
    • § 153 StGB Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
    • Sozialbetrug § 153d StGB

                                                                                 62
LSt, DB, DZ
• Keine Aufzeichnungen, kein Lohnkonto nach § 76 EStG – Schätzung
• Säumniszuschläge
• Finanzordnungswidrigkeit (!)
    Macht sich schuldig, wer vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens am 5.
    Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt. Durch Bekanntgabe der Höhe des
    geschuldeten Betrages (Lohnsteueranmeldung) kann die Bestrafung vermieden
    werden.
    Die Versäumung des Zahlungstermins allein ist nicht strafbar.
• Abgabenhinterziehung

                                                                                   63
Haftung

          64
Haftung § 9 BAO
• Wer? Obmann, Kassier, Haftung wer nach außen vertritt (Statuten)
• Pflichten der Funktionäre
    • Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
    • Anzeigepflicht (binnen 1 Monat Anzeige wegen eines Betriebes)
    • Erklärungspflicht (Jahreserklärungen bis 31.3. ) UVA bis 15. des 2. folgenden
        Monats
    • aber auch späterer Verantwortlicher, wenn er nichts unternimmt (3 Monate-
        Frist, § 15 BAO)

                                                                                      65
Haftung nach § 11 BAO
            Finanzstrafrechtliche Verurteilung
Nach § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher
Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig
verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, für den Betrag, um den die
Abgaben verkürzt wurden.

Diese Haftung setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. im
gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (vgl. VwGH 14.12.1994, 93/16/0011;
VwGH27.1.1999, 98/16/0411). Vor einer solchen Verurteilung darf die Haftung
somit nicht geltend gemacht werden.

                                                                                     66
Haftung nach §15 BAO
Die Haftung nach § 15 BAO besteht ua. dann, wenn nach einem Wechsel in der
Person des gesetzlichen Vertreters (zB der nach den Statuten zur Vertretung des
Vereins befugten Person) der Vertreter erkennt, dass bereits abgegebene
Erklärungen zur Festsetzung von Abgaben (zB Umsatzsteuererklärungen gemäß § 21
Abs. 4 UStG 1994) unrichtig oder unvollständig sind oder dass die Einreichung
solcher Erklärungen pflichtwidrig unterlassen wurde. Die Haftung für die
vorenthaltenen Abgabenbeträge besteht nur dann, wenn der Vertreter den
erkannten Verstoß nicht binnen drei Monaten (vom Zeitpunkt der Kenntnis an
gerechnet) dem der Abgabenbehörde erster Instanz anzeigt.
Haftungsrelevant sind nur Erklärungen, für die eine Verpflichtung zur Einreichung
bestand und die zur Festsetzung von Abgaben eingereicht wurden.
Aus § 15 BAO ergibt sich keine Verpflichtung zur Prüfung der Erklärungen. Der
Nachweis für das Erkennen der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der
Abgabenerklärung obliegt der Abgabenbehörde

                                                                                67
Haftung § 67 ASVG
Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften berufenen
Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen
Beitragschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beträge
infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflicht nicht eingebracht
werden können.

                                                                                       68
Verjährungsfristen
                              (Grundzüge)
Sozialversicherung
Grundsätzlich 3 Jahre, die Frist verlängert sich jedoch auf 5 Jahre, wenn der DG
keine oder unrichtige Angaben gemacht hat 5 Jahre

Bundesabgabenordnung (Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DB,DZ)

§207 BAO -Die Verjährung beträgt 5 Jahre, soweit die Abgabe hinterzogen ist 10
Jahre.

Arbeitsrecht

Nach dem § 1486 ABGB verjähren Forderungen von Dienstnehmern auf Entgelt
und Schadenersatz in drei Jahren.

                                                                             69
Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung
Mag. Michael Fischer
quintax gerlich kopp steuerberatungsgmbH
5020 Salzburg
m.fischer@quintax.at
0662/64 66 68
0676/3208334

                                                           70
Sie können auch lesen