STEUERREFORM - Besteuerung für nicht im Inland ansässige verheiratete Steuerpflichtige 1. Januar 2018 - LCGB
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STEUERREFORM Besteuerung für nicht im Inland ansässige verheiratete Steuerpflichtige 1. Januar 2018 I 1 UNE PUBLICATION DU LCGB | 11 RUE DU COMMERCE, BP 1208 L-1012 LUXEMBOURG | TEL: 49 94 24-1 | INFO@LCGB.LU | WWW.LCGB.LU
INHALT Neue Steuerbestimmungen für nicht im Inland ansässige verheiratete Steuerpflichtige 4 Steuerklasse 1 oder auf Basis von Steuerklasse 2 berechneter globaler Steuersatz 5 Herbst 2017: Post von der Steuerverwaltung 5 Das Prinzip des globalen Steuersatzes 6 Bedingungen nach Art. 157ter LIR 7 Art. 157ter LIR: Eine Steuergrenze, die Schwierigkeiten macht 7 Bestimmung des globalen Steuersatzes 8 In der Praxis 11 Globaler Steuersatz oder Steuerklasse 1? 12 Vorteil der Individualisierung „pur“ 12 Umsetzung der Maßnahmen 13 Schlussfolgerungen 15 Merkblatt der gängigsten Steuerabzüge für nicht im Inland Ansässige (Einkommen 2017) LCGB 11, rue du Commerce L-1351 Luxembourg LCGB INFO-CENTER 49 94 24 222 infocenter@lcgb.lu I 3
Neue Steuerbestimmungen für nicht im Inland ansässige verheiratete Paare Am 1. Januar 2018 bringt die zweite Phase der Steuerreform wichtige Änderungen für nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, und zwar auf zwei Ebenen: • Gewährung der Steuerklasse und • Lohnsteuervorabzug (RTS). Steuerklasse 1 oder auf Basis von Steuerklasse 2 berechneter globaler Steuersatz Bis Ende 2017 werden verheiratete nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige grundsätzlich in die Steuerklasse 1A eingestuft. Wenn jedoch mehr als 50 % der gesamten Berufseinkünfte (aus dem Inland und dem Ausland) des Steuerzahlers und seines Ehepartners im Großherzogtum zu versteuern sind, wird der Steuerpflichtige in die Steuerklasse 2 eingestuft. Ab dem 1. Januar 2018 werden auf Grund der neuen Bestimmungen nach Art. 157bis LIR alle verheirateten nicht im Inland ansässigen Steuerzahler automatisch in der Steuerklasse 1 (anstatt wie bisher in der Steuerklasse 1A) eingestuft und nach allgemeinem Recht individuell besteuert. Klasse 1 Klasse 2 Klasse 1A Allgemeines • Ledig < 64 Jahre • Witwe(r) (< 3 Jahre) • Ledig mit Kind Recht • Verheiratet • Geschieden (< 3 Jahre) • Ledig > 64 Jahre (Art. 157bis) • Witwe(r) 4 I
Als Ausnahmeregelung zu diesem allgemeinrechtlichen Prinzip sieht Art. 157ter LIR jedoch vor, dass nicht im Inland ansässige verheiratete Steuerzahler, die im Großherzogtum mindestens 90 % ihrer (beruflichen und nicht beruflichen) inländischen und ausländischen Einkünfte zu versteuern haben, im Großherzogtum (für ihre Einkünfte, die dort zu versteuern sind) zu dem Steuersatz veranlagt werden können, der für sie gälte, wenn sie im Großherzogtum ansässig wären (und die dort sowohl wegen ihrer inländischen als auch ihrer ausländischen Einkünfte zu besteuern wären). Die Festsetzung des dann geltenden globalen Steuersatzes erfolgt nach einer globalen Veranlagung des Ehepaares (in Steuerklasse 2) unter Berücksichtigung aller inländischer und ausländischer Einkünfte der Ehepartner (Gehälter, Renten, Mieteinkünfte, …). Herbst 2017: Post von der Steuerverwaltung Im kommenden Herbst wird die Steuerverwaltung („Administration des Contributions Directes“) allen verheirateten nicht im Inland ansässigen Steuerzahlern ein Schreiben zusenden, in dem von ihnen Nachweise für sämtliche Einkünfte des Haushalts angefragt werden (d.h. einschließlich der ausländischen Einkünfte), um zwei wichtige Punkte zu bestimmen: • der nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige wird in Steuerklasse 1 (allgemeinrechtliche Regelung) eingruppiert, oder er erfüllt die Bedingungen, um dem Lohnsteuervorabzug (RTS) mit dem globalen Steuersatz zu unterliegen (also zu den Bedingungen und Modalitäten der Ausnahmeregelung nach Artikel 157ter LIR); • Im Falle, dass Art. 157ter LIR auf den verheirateten nicht im Inland ansässigen Steuerzahler anzuwenden ist und er nach dem globalen Steuersatz veranlagt werden möchte, wie hoch ist dann der Steuersatz, der auf seiner Lohnsteuerkarte 2018 eingetragen wird? Wird dieses Schreiben nicht beantwortet, wird der betreffende verheiratete nicht im Achtung Inland ansässige Steuerzahler ab dem 1. Januar 2018 automatisch in Steuerklasse 1 eingruppiert. Das Prinzip des globalen Steuersatzes Alle nicht im Inland ansässigen verheirateten Steuerpflichtigen, die mit dem globalen Steuersatz (anstatt nach Steuerklasse 1) besteuert werden wollen, müssen mehrere Bedingungen erfüllen. Sie müssen: • Einkünfte im Inland erzielen, die dem Lohnsteuervorabzug (RTS) unterliegen, • einen gemeinsamen Antrag der beiden Ehepartner auf Eintragung des globalen Steuersatzes auf der Lohnsteuerkarte stellen, • gegenüber der Steuerverwaltung sämtliche Jahreseinkünfte (in- und ausländische) des Haushaltes durch beweiskräftige Unterlagen nachweisen, • die Bedingungen nach Art. 157ter LIR erfüllen, • nach Ablauf des Steuerjahres eine Besteuerung durch Veranlagung entsprechend Artikel 157ter LIR durchführen (d.h. eine Steuererklärung oder Steuerabrechnung abgeben). I 5
Bedingungen nach Art. 157ter LIR Die Bedingung, die alle nicht ansässigen Steuerpflichtigen (Franzosen, Deutsche, …) in Bezug auf Art. 157ter LIR zu erfüllen haben, ist, dass sie mindestens 90 % ihrer Einkünfte (Berufseinkünfte oder sonstige Einkünfte) im Großherzogtum zu versteuern haben. Dieses Prinzip kann angewendet werden, sofern einer der Ehepartner die Bedingung der 90 %-Schwelle der Gesamteinkünfte erfüllt. Klasse 1 Klasse 2 Klasse 1A Allgemeines • Ledig < 64 Jahre • Witwe(r) (< 3 Jahre) • Ledig mit Kind Recht • Verheiratet • Geschieden (< 3 Jahre) • Ledig > 64 Jahre (Art. 157bis) • Verheiratet • Witwe(r) • wenn inländ. Einkommen dem RTS Pflicht zur Ausnahmeregelung unterliegt Einreichung (157ter) • wenn 90 % des Gesamteinkommens = einer im Inland erzielt wird Steuererklärung • wenn beide Ehepartner die Eintragung des Satzes auf der Steuerkarte beantragen + Belege über ausländische Einkommen vorliegen Für nicht im Inland ansässige Steuerzahler, die in Belgien wohnen, sieht Art. 24 des belgisch-luxemburgischen Steuerabkommens vor, dass die Bedingung auch Achtung dann erfüllt ist, wenn der Steuerzahler mehr als 50 % seiner Berufseinkünfte im Großherzogtum zu versteuern hat. 6 I
Art. 157ter LIR: Eine Steuergrenze, die Schwierigkeiten macht Einige nicht im Inland ansässige verheiratete Steuerpflichtige sind jedoch nicht in der Lage, die Bedingungen entsprechend Art. 157ter LIR zu erfüllen, und haben daher nicht die Möglichkeit der Besteuerung mit dem globalen Steuersatz. Zum Beispiel: • ein Rentner mit gemischter Laufbahn, der in Frankreich (oder Deutschland) wohnt und eine französische (oder deutsche) Nettorente bezieht, die die 10 %-Schwelle seines gesamten besteuerbaren Einkommens übersteigt; • bei nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen, die über Mieteinnahmen verfügen und damit diese Schwelle überschreiten; • Steuerpflichtige, die auf Grund von Arbeitgeberleistungen im Ausland von einem „Salary splitting“ betroffen sind und einen Teil ihrer Einkünfte in dem Land, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu versteuern hätten. Angesichts dieser problematischen Situationen, die gegenüber der Regierung hervorgehoben wurden, hat diese beschlossen, eine (alternative) 2. Schwelle einzuführen, die ebenfalls erlaubt, die Bedingungen nach Art. 157ter als erfüllt anzusehen: Der Achtung verheiratete nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige kann ein Nettoeinkommen erzielen (ohne Berücksichtigung von Sonderausgaben und von im Ausland gezahlten Steuern), das nicht den Betrag von 13.000 € jährlich übersteigt. Diese Formel löst jedoch nicht das Grundproblem und bietet keine universelle Lösung. Bestimmung des globalen Steuersatzes Wenn der nicht im Inland ansässige verheiratete Steuerpflichtige die Voraussetzungen erfüllt, um mit dem globalen Steuersatz besteuert zu werden, so wird dieser auf Grundlage der Angaben ermittelt, die der Steuerverwaltung übermittelt wurden. 1. Stufe: Die Steuerverwaltung berücksichtigt sämtliche Einkünfte des Haushalts (in- und ausländische Einkünfte) und führt eine (fiktive) Besteuerung nach Steuerklasse 2 durch, als ob alle Einkünfte im Großherzogtum erzielt worden wären. Auf Grund dieser wird ein Steuerbetrag ermittelt, der mit dem gesamten besteuerbaren Einkommen des Haushalts in Beziehung gesetzt wird. Dieses Verhältnis erlaubt die Bestimmung des globalen Steuersatzes (siehe Beispiel S. 8). 2. Stufe: Dieser Satz wird auf der Lohnsteuerkarte 2018 eingetragen und wird ausschließlich auf die steuerpflichtigen Einkommen im Großherzogtum angewandt. Für die Berechnung eines globalen Steuersatzes, der der Realität nahe kommt und der auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird, stützt sich die Steuerverwaltung auf die geschätzten oder wahrscheinlichen globalen Einnahmen des betreffenden Steuerjahres. Da diese Berechnung jedoch vor dem Jahr der Besteuerung durchgeführt wird, bleibt sie eine Schätzung. 3. Stufe: Der Antrag auf Zugrundelegung des globalen Steuersatzes zieht zum Jahresende obligatorisch eine Besteuerung auf dem Wege der Veranlagung nach sich (da die Schätzung nur annäherungsweise erfolgt). Das Prinzip bleibt dasselbe: Alle Einkünfte des Haushalts müssen angegeben und in die Berechnung des globalen Steuersatzes mit einbezogen werden, aber nur die inländischen Einkünfte werden zu diesem Satz besteuert. Bei der Steuererklärung kann der Steuerpflichtige bestimmte Abzüge und Freibeträge genau wie Einwohner des Großherzogtums Luxemburg geltend machen: Schuldzinsen für Immobilienkredite, Sonderausgaben (Unterhalt, Schuldzinsen, Versicherungsprä- Achtung mien, Bausparverträge, Zusatzrente), Sonderbelastungen, Kosten für Kinderbetreuung und für Hauspersonal, … Diese Abzüge erlauben, das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen zu verringern (siehe Zusammenfassung Seite 15). I 7
In der Praxis 2017 Ein Ehepaar, von dem ein Ehepartner im Großherzogtum arbeitet und der andere ein Einkommen im Wohnland bezieht, wird folgendermaßen besteuert: Steuerpfl. Einkommen Lux: 55.000 € Steuerpfl. Einkommen Wohnland: 30.000 € Zu zahlende Steuern auf 55.000 € 4.155 € per Lohnsteuervorabzug (Klasse 2): Beschäftigungsfonds: 290 € Steuererklärung ≠ verpflichtend Steuersatz: 7,55 % (ohne Beschäftigungsfonds) Die ausländischen Einkommen des Steuerpflichtigen 2 werden im Rahmen des Lohnsteuervorabzugs nicht be- rücksichtigt. Es ist nicht zwingend erforderlich, eine Steuererklärung abzugeben. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, eine Steuererklärung einzureichen, da er die Voraussetzungen nach Art. 157ter LIR erfüllt. Die Einreichung einer Steuererklärung hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige wie ein Einwohner des Großher- zogtums behandelt wird. Daraus gehen Rechte (insbesondere das Anrecht auf Ermäßigungen), aber auch Ver- pflichtungen hervor, insbesondere die, sämtliche Einkünfte seines Haushalts (in- und ausländische) anzugeben. Alle Einkünfte des Haushalts werden bei der Berechnung des globalen Steuersatzes berücksichtigt, aber nur die inländischen Einkünfte sind zu diesem Satz zu versteuern. Wenn die verschiedenen Abschläge und Abzüge nicht erlauben, die Erhöhung des globalen Steuersatzes infolge der Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte auszugleichen, liegt es nicht im Interesse des Steuerpflichtigen, eine Steuererklärung auszufüllen, da die daraus entstehenden Konsequenzen ihn benachteiligen würden. 8 I
2018 Nach dem Inkrafttreten der Reform wird dasselbe Ehepaar (das die Voraussetzungen nach Art. 157ter erfüllt) wie folgt behandelt: 1. Phase: Berechnung des globalen Steuersatzes Steuerpfl. Einkommen Lux: 55.000 € Steuerpfl. Einkommen im Wohnland: 30.000 € Freibetrag Ehepartner: - 4.500 € Steuerpfl. Gesamteinkommen: 80.500 € Eintrag des Steuersatzes Zu zahlende Steuern auf 80.500 € 10.939 € auf der Lohnsteuerkarte des (Klasse 2) Steuerpflichtigen 1 im Falle Globaler Steuersatz: 13,58 % eines gemeinsamen Antrags (ohne Beschäftigungsfonds) 2. Phase: Lohnsteuervorabzug und Steuererklärung nach dem globalen Steuersatz Steuerpfl. Einkommen Lux: 55.000 € Steuerpfl. Einkommen im Wohnland: 30.000 € 13,58 % Globaler Steuersatz: (ohne Beschäftigungsfonds) Realer Steuersatz auf 55.000 € : 7.469 € Steuererklärung (oder Beschäftigungsfonds 7%: 523 € Lohnsteuerjahresausgleich) = Verpflichtend Zu zahlende Steuern gesamt: 7.992 € Die ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen 2 werden im Rahmen des Lohnsteuervorabzugs berücksichtigt. Auswirkung der Reform auf diesen Haushalt: 2017 gezahlte Steuern nach Tabelle (Steuerklasse 2): 4.155 € 2018 zu zahlende Steuern nach dem globalen Steuersatz: 7.992 € Differenz: +3.837 € 2018 zu zahlende Steuern, wenn der Steuerzahler in 11.056 € Steuerklasse 1 bleibt (zu versteuern: 55.000 €): In diesem Fall ist die Besteuerung nach Steuerklasse 1 noch ungünstiger als der globale Steuersatz. I 9
Beispiel 2 : Beispiel 3 : Nicht-gebietsansässiger verheirateter Nicht-gebietsansässiger verheirateter Steuerzahler - Rentner mit gemischter Laufbahn deutscher Steuerzahler - Mobiler Arbeitnehmer • Inländisches Einkommen (20 Jahre • Inländisches Einkommen (20 Jahre Rentenansprüche Großherzogtum) 25.000 € Rentenansprüche Großherzogtum) 32.000 € • Ausländisches Einkommen (Rente im • Ausländisches Einkommen (Rente im Wohnsitzland, Mieteinkünfte, …) 14.000 € Wohnsitzland, Mieteinkünfte, …) 16.000 € • Einkommen des Partners 0€ • Einkommen des Partners 0€ Situation 2017 (ohne Steuerkredit CIP): Situation 2017 (ohne Steuerkredit CIS): Besteuerung in Klasse 2, da mehr als 50 % des Besteuerung in Klasse 2, da mehr als 50 % des kumulierten beruflichen Einkommens (in- und kumulierten beruflichen Einkommens (in- und ausländisch) des Steuerzahlers und seines Partners in ausländisch) des Steuerzahlers und seines Partners Luxemburg besteuerbar sind. in Luxemburg besteuerbar sind. Steuern in Klasse 2 für besteuerbare 135 € Steuern in Klasse 2 für besteuerbare 834 € 25.000 € (ohne „Beschäftigungsfond“): 32.000 € (ohne „Beschäftigungsfond“): Keine Steuererklärung zum Jahresende notwendig 16.000 € besteuerbar in Deutschland, wenn > Toleranz von 19 Tagen; keine Steuererklärung zum Jahresende notwendig Situation 2018 (ohne Steuerkredit CIP): Situation 2018 (ohne Steuerkredit CIS): Schritt 1 - Prüfung der Anwendung des globalen Steuersatzes Schritt 1 - Prüfung der Anwendung des globalen Steuersatzes Bedingung 1 (90%-Regelung laut Art. 157ter) • Erfüllt für belgische Grenzgänger (Art. 24 der belg. Bedingung 1 (90%-Regelung laut Art. 157ter) lux Steuerkonvention und der 50%-Regelung) • Nicht erfüllt für diesen deutschen Grenzgänger Besteuerung mit globalem Steuersatz möglich Prüfung der zweiten Bedingung • Nicht erfüllt für französische / deutsche Grenzgänger Bedingung 2 (jährliche Höchstgrenze 13.000 €) Prüfung der zweiten Bedingung • Ebenfalls nicht erfüllt Besteuerung des deutschen Grenzgängers in Bedingung 2 (jährliche Höchstgrenze 13.000 €) Klasse 1 • Ebenfalls nicht erfüllt Besteuerung des französischen oder Schritt 2 - Besteuerung: deutschen Grenzgängers in Klasse 1 Deutscher Grenzgänger Besteuerung in Klasse 1 3.082 € Schritt 2 - Besteuerung: (Berechnung auf der steuerbaren Basis Belgischer Grenzgänger von 32.000 €). Steuern entsprechend des globalen Steuersatzes von 3,86 % Unterschied, wenn dieser Grenzgänger Zugang (Berechnet in Klasse 2 auf Basis von 25.000 € 965 € zum globalen Steuersatz hätte: + 14.000 € aber nur auf 25.000 € anzuwenden) Beschäftigungsfond hinzuzufügen (7 %) 67 € Steuern entsprechend des globalen Steuersatzes Steuererklärung zum Jahresende verpflichtend 1.032 € von 5,98 % : (Berechnet in Klasse 2 auf Basis von 32.000 € 1.914 € Deutsche oder französische Grenzgänger + 16.000 € aber nur auf 32.000 € anzuwenden) Besteuerung in Klasse 1 1.472 € Beschäftigungsfond hinzuzufügen (7 %) 134 € (Berechnung auf der steuerbaren Basis von 25.000 €) Steuererklärung zum Jahresende verpflichtend 2.048 € 10 I
Globaler Steuersatz oder Steuerklasse 1? Es können verschiedene Fälle vorliegen: • Wenn ein nicht im Inland ansässiger verheirateter Steuerzahler die Bedingungen erfüllt, nach dem globalen Steuersatz besteuert zu werden (und es in seinem Interesse liegt, dies zu beantragen), wird der Satz berechnet und auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Dies bildet die Grundlage für die Besteuerung. Es muss eine Steuererklärung (oder eine Jahresabrechnung) nach dem Jahr der Besteuerung eingereicht werden. • Wenn der nicht im Inland ansässige Steuerzahler die Bedingungen nicht erfüllt, nach dem globalen Steuersatz besteuert zu werden, wird er nach Steuerklasse 1 besteuert, und die Besteuerung erfolgt in diesem Fall laut Steuertabelle. Es ist keine Steuererklärung notwendig. • Wenn der nicht im Inland ansässige verheiratete Steuerzahler versehentlich nicht auf das Schreiben der Steuerbehörde antwortet, das ihm im kommenden Herbst zugesendet wird und nicht die Besteuerung nach dem globalen Steuersatz beantragt, obwohl dies in seinem Interesse gelegen hätte, so wird er in Steuerklasse 1 eingestuft. Eine gemeinsame Besteuerung der Ehepartner auf dem Wege der gemeinsamen Veranlagung ist im folgenden Steuerjahr noch immer möglich. Diese Besteuerung erfolgt nach demselben Prinzip: Verpflichtung zur gemeinsamen Erklärung der (inländischen und ausländischen) Einkommen des Haushalts im Hinblick auf eine fiktive Besteuerung nach Steuerklasse 2, die die Berechnung eines globalen Steuersatzes gestattet, der daraufhin nur auf die inländischen Einkünfte anzuwenden ist. • Wenn der nicht im Inland ansässige verheiratete Steuerzahler die Bedingungen erfüllt, um mit dem globalen Steuersatz besteuert zu werden, aber nicht auf das Schreiben der Steuerbehörde antwortet, weil dies nicht in seinem Interesse liegt, wird er ebenfalls zum 1. Januar 2018 nach Steuerklasse 1 besteuert. Dies wäre beispielsweise bei einem nicht im Inland ansässigen Ehepaar der Fall, wo einer der Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 € aus Luxemburg und der andere ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 € im Land seines Wohnortes bezieht. Dieses Ehepaar hat keine weiteren Einkünfte. Der steuerpflichtige Grenzgänger erfüllt die Voraussetzungen nach Art. 157ter LIR (über 90 % seiner persönlichen Gesamteinkünfte werden in Luxemburg bezogen), aber es liegt nicht in seinem Interesse, die Besteuerung mit dem globalen Steuersatz zu beantragen, denn dies wäre unvorteilhaft gegenüber einer Besteuerung nach Klasse 1. In einem solchen Fall müsste überprüft werden, ob es nicht im Interesse dieses Steuerpflichtigen läge, eine Individualbesteuerung „pur“ zu beantragen. I 11
Vorteil der Individualisierung „pur“ Hinsichtlich des Lohnsteuervorabzugs können verheiratete Steuerpflichtige, die zwar die Bedingungen für den globalen Steuersatz erfüllen, insbesondere die entsprechend Art. 157ter LIR, aber daran kein Interesse haben, da dieser Steuersatz für sie eine höhere Besteuerung bewirken würde, eine sogenannte Individualisierung „pur“ beantragen. Dieser Mechanismus kann das zu versteuernde Einkommen tatsächlich senken. Diese Steuerzahler werden in die Steuerklasse 1 eingestuft (und nicht in Steuerklasse 1A, selbst dann nicht, wenn sie Kinder haben). Jedoch werden kinderbedingte Steuerermäßigungen im Fall einer vollständigen Individualbesteuerung jeweils zur Hälfte jedem Ehepartner zugestanden. Die Erhöhung abzugsfähiger Höchstbeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, Sollzinsen für Wohneigentum) werden nicht für den Ehepartner gewährt, aber für die eigenen oder gemeinsamen Kinder, die im Haushalt leben und die Anrecht auf kinderbedingte Steuerermäßigungen geben. In diesem Fall kommt die Erhöhung jedem Ehepartner je zur Hälfte zu Gute. Der außerberufliche Freibetrag wird beibehalten und jedem Partner werden 2.250 € zugestanden, d.h. der derzeitige außerberufliche Freibetrag von 4.500 € wird durch 2 geteilt. Die gegenwärtige Gesetzeslage sieht vor, dass die Individualisierung auf unwiderruflichen gemeinsamen Antrag der Ehepartner vor dem 31. Dezember des Jahres zu erfolgen hat, der dem betreffenden Steuerjahr vorausgeht. Den jüngsten Erklärungen des Finanzministeriums ist jedoch zu entnehmen, dass die Möglichkeit besteht, noch im Laufe des Jahres 2018 oder bis zum 31. März des Jahres nach dem betreffenden Steuerjahr für die Individualisierung zu optieren. Umsetzung der Maßnahmen Die zweite Phase der Steuerreform, die zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, wird alle nicht im Inland ansässigen verheirateten Steuerzahler betreffen. Nach 2017 kann die Lohnsteuerkarte eines verheirateten nicht im Inland ansässigen Steuerzahlers also nur folgende Angaben enthalten: • entweder Steuerklasse 1 (automatisch) oder • einen individuellen globalen Steuersatz (entsprechend der finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Falle einer individuellen Besteuerung oder der Ehepartner im Falle einer gemeinschaftlichen Veranlagung). Für nicht im Inland ansässige verheiratete Steuerpflichtige, von denen beide Ehepartner im Großherzogtum arbeiten und die keine weiteren ausländischen Einkünfte haben, betrifft eine wesentliche Änderung den monatlichen Lohnsteuervorabzug. Der globale Steuersatz wird auf der Lohnsteuerkarte eines jeden Ehepartners angegeben und ersetzt das Prinzip einer Hauptlohnsteuerkarte (gemäß Steuertabelle), einer zusätzlichen Steuerkarte (gemäß Pauschalsatz) und der quartalsweise zu zahlende Steuervorauszahlungen. Bei nicht im Inland ansässigen verheirateten Steuerpflichtigen, von denen einer der Ehepartner im Großherzogtum arbeitet und die keine weiteren Einkünfte aus dem Ausland haben, wird der globale Steuersatz auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen eingetragen. Bei nicht im Inland ansässigen verheirateten Steuerpflichtigen, von denen einer (oder beide) Ehepartner im Großherzogtum arbeiten und die Einkünfte aus dem Ausland haben, können sich die Auswirkungen hingegen als erheblich umfangreicher erweisen, als dass die ausländischen Einkünfte bei der Bestimmung des globalen Steuersatzes steuerliche Abzüge zur Folge haben, die erheblich höher als zuvor sein können. 12 I
Schlussfolgerungen Schaffung einer unterschiedlichen Behandlung der Steuerpflichtigen: Zwischen Ansässigen und nicht Ansässigen Im Gegensatz zu verheirateten im Inland ansässigen Steuerpflichtigen, die automatisch in Steuerklasse 2 eingestuft werden, werden alle verheirateten nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen hingegen automatisch der Steuerklasse 1 zugeordnet. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere jenen im Zusammenhang mit Art. 157ter LIR, gilt für sie ein globaler Steuersatz. Die Festlegung einer Bedingung für die einen, nicht aber für die anderen, um in Steuerkasse 2 eingestuft zu werden, stellt eine Ungleichbehandlung dar. Einige nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige werden die Bedingungen nicht erfüllen können und werden keine andere Wahl haben, als in Steuerklasse 1 eingestuft zu werden. Die Einführung einer neuen alternativen Schwelle von 13.000 € ist nur ein Kunstgriff, der keine gerechte Lösung oder Gleichbehandlung gewährleistet. Zwischen nicht ansässigen Steuerzahlern Die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Art. 157ter (und damit der globale Steuersatz) zur Anwendung kommen kann, ändern sich je nachdem, ob man belgischer, französischer oder deutscher Bürger ist. Die Reform berücksichtigt nicht die Gesamtsituation der Steuerzahler Bei der Bestimmung des globalen Steuersatzes bei nicht im Inland ansässigen Steuerzahlern werden die ausländischen Einkünfte einbezogen, die zwar im Großherzogtum einer Steuerbefreiung unterliegen, jedoch schon im Land des Wohnsitzes zu dem jeweiligen globalen Steuersatz besteuert wurden, der von der im jeweiligen Land spezifischen Steuergesetzgebung abhängig ist. Die vom Steuerzahler im Land seines Wohnorts gezahlten Steuern Diese werden nicht mehr von dem zu versteuernden Betrag abgezogen, der bei der Bestimmung des globalen Steuersatzes beim inländischen Einkommen berücksichtigt wird. Zahlreiche Sitzungen wurden mit dem Finanzminister abgehalten, um an Hand von Beispielen die Ungleichbehandlungen nachzuweisen, die durch die Reform entstehen. Der LCGB hat über die gesamten Diskussionen hinweg unnachgiebig versucht, diese missliche Situation zu beheben. Der LCGB ist der Auffassung, dass kein Kompromiss möglich ist, wenn das Prinzip der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in hierzulande in Frage gestellt wird. Die letzten Anpassungen, die von der Regierung vorgenommen wurden, behalten das Prinzip einer unterschiedlichen Behandlung von verheirateten im Inland ansässigen und im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen bei und stehen im Gegensatz zu den Werten und Grundsätzen, die vom LCGB verfochten werden. Für den LCGB muss jeder mit einer gleichen Familiensituation über dieselben Rechte, Pflichten und Möglichkeiten unab- hängig von seinem Wohnort und einer Einkommensschwelle verfügen. Jeder Verheiratete muss automatisch das Recht haben, in Steuerklasse 2 eingestuft zu werden. Die einzig gerechte und akzeptable Lösung ist das Nichtbestehen von Schwellenbedingungen für alle Steuerpflichtigen. Der LCGB setzt seinen Kampf für dieses Ziel fort! I 13
Merkblatt der gängigsten Steuerabzüge für nicht im Inland Ansässige (Einkommen 2017) KINDER Steuerbonus 78,87 € pro Monat Für Personen, die keinen Kinderbonus der CAE oder 922,50 € pro Jahr oder Studienbeihilfen erhalten haben, besteht die Möglichkeit, eine Steuerermäßigung für Kinder zu beantragen. Steuerkredit für Zwischen 750,00 € Für Steuerpflichtige der Klasse 1A, die allein Alleinerziehende und 1.500,00 € im für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen. (CIM) Jahr entsprechend Neuheit dem jährlichen 2017 steuerpflichtigen Einkommen (unabhängig von der Anzahl der Kinder) Steuerbonifikation für 922,50 € pro Kind Während 2 Jahren nach Wegfall des Anspruchs Kinder (maximal) auf Steuerermäßigung (oder auf Kinderbonus). Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts geringer als 76.600 € pro Jahr. EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT Überstunden und Steuerfreiheit Uneingeschränkte Befreiung für Überstun- Zuschläge den (Stunde + Zuschlag) und für Lohnzu- Art. 115-11 LIR schläge für Nacht-, Sonntags und Feiertags- arbeit. Sonstige Befreiungen Max. 3.000 € für einen Übernahme der Zinsen für ein vom Beschäf- Bsp.: Zinsvergütung Kredit, der für eine Pri- tigten abgeschlossenes Darlehen durch den durch den Arbeitge- vatwohnung aufgenom- Arbeitgeber. ber, Prämie für men wurde max. 500 € Dienstjubiläum,... für einen Verbraucher- kredit (verdoppelt bei Zusammenveranlagung) 14 I
EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT (Forts.) Werbungskosten Pauschale von 540 € Weiterbildungs- und Sprachkurse, Arbeits- (Arbeitnehmer) oder werkzeug, Berufsbekleidung, Gewerk- tatsächliche Kosten schaftsbeiträge,... (mit Nachweisen) Werbungskosten für Von 645 € bis 1.515 € Abhängig vom Grad der Behinderung Arbeitnehmer mit pro Jahr (zwischen 25 % und 100 %). Körperbehinderung Fahrtkosten Max. 2.574 € (26 km) Entfernung Wohnsitz/Arbeitsstätte. Pauschale von 99 € pro Km und pro Jahr (die 4 ersten Kilometer sind ausgeschlossen). EINKÜNFTE AUS PENSIONEN UND RENTEN Werbungskosten Pauschale von 300 € (Rentner) Außerberuflicher Pauschale von 4.500 € Automatisch angewendet bei zwei erwerbs- Freibetrag pro Jahr tätigen Ehepartnern. Wenn einer der Ehepartner in Rente geht, besteht die Möglichkeit, die Beibehaltung des Freibetrags für 3 weitere Jahre zu beantragen. EINKÜNFTE AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG Schuldzinsen für Kre- Unbegrenzt absetzbar Für noch nicht bezugsfähige Wohnung. dite für eine Wohnung im Großherzogtum oder im Ausland Schuldzinsen für Kre- Höchstbetrag pro Jahr Bau oder Erwerb seiner als Hauptwohnung dite für eine Wohnung und pro Person (Ehe- genutzten Wohnung, auch außerhalb des im Großherzogtum partner + Kinder): Großherzogtums Luxemburg. Luxemburg oder im • 2.000 € Neuheit (1. Jahr + 5 Jahre) Ausland 2017 • 1.500 € 5 darauf folgenden Jahre) • 1.000 € (Restlaufzeit des Kredits) Kosten für Darlehen und Unbegrenzt absetzbar notarielle Beurkundung für ein hypothekarisch gesichertes Darlehen SONDERAUSGABEN Unterhaltsleistungen Höchstbetrag: Vom Begünstigten zu versteuern. bei Scheidung 24.000 € pro Jahr Schuldzinsen und Höchstbetrag: Zinsen für Verbraucherkredite (Kredit für PKW- Versicherungs- 672 € pro Jahr und pro Kauf, persönliche Kredite, ...) prämien Person (Ehepartner + Personenbezogene Versicherungen: Lebens-, Neuheit Kinder) Invaliditäts-, Todesfall-, Restschuld-, Kran- 2017 kenversicherung, Autohaftpflicht, Familien- haftpflicht, Versicherung auf Gegenseitigkeit, CMCM, ... (keine Sachschäden) Einmalige Versicherungs- Höchstbetrag 6.000 € Restschuldversicherung für Wohnungskre- Achtung prämie bei Abschluss ei- bis 31.200 € je nach Alter dite, einmalige Versicherungsprämie, ... ner Lebensversicherung und Anzahl der Kinder
SONDERAUSGABEN (Forts.) Andere Sozialbeiträge Tatsächlicher Betrag Persönlich entrichtete Beiträge für eine Wei- ter- oder freiwillige Versicherung sowie eine Nachversicherung. Versicherungsprämie Höchstbetrag: Höchstbeträge nicht mehr abhängig vom Alter Neuheit für Zusatzpension 3.200 € des Versicherungsnehmers zu Beginn des Ver- 2017 (Altersvorsorgevertrag laut je Steuerzahler anlagungsjahres. Doppelte Höchstbeträge bei Art. 111bis des L.I.R.) zwei Verträgen (einer pro Ehepartner). Beiträge an Bauspar- Höchstbetrag : Bei zugelassenen Bausparkassen. kassen • 18-40 Jahre : 1.344 € Neuheit • > 40 Jahre : 672 € 2017 pro Jahr und pro Person (Ehepartner + Kinder) Mindestpauschal- 480 € oder 960 € Für den Fall, dass der Gesamtbetrag der betrag für Sonderaus- (zusammen veranlagte Sonderausgaben geringer als die Mindest- gaben erwerbstätige Ehepartner) pauschale von 480 €. 480 € (Rentner) Pflichtbeiträge zur Tatsächlicher Betrag Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung Sozialversicherung (Kranken- und Rentenversicherung). Persönliche Beiträge in Höchstbetrag: Beiträge des Arbeitnehmers an ein vom Ar- Zusatzpensionsregime 1.200 € pro Jahr beitgeber eingerichtetes Zusatzpensionsre- gime. Spenden Mindestbetrag von 120 € Spenden an anerkannte gemeinnützige Or- verschiedener Spenden ganisationen. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN Außergewöhnliche Getätigte Ausgaben Hohe außergewöhnliche Ausgaben aufgrund Belastungen - zumutbarer Belastung außergewöhnlicher/unvermeidbarer Ereignisse. (C.E.) = außergewöhnliche Bsp.: nicht erstattete Krankheitskosten, Kosten aufgrund Belastung der Unterstützung bedürftiger Angehöriger, Bestattungskos- Die normale Belastung ist der Pro- ten, die nicht durch das Vermögen des Verstorbenen zentsatz des steuerpflichtigen Ein- oder eine Sterbekasse gedeckt sind, Anwaltskosten bei kommens, der abhängig von der Scheidung, evtl. Prozesskosten, Kosten in Verbindung mit Steuerklasse und dem steuerpflich- Überschwemmung, Diebstahl, Brand, die nicht durch eine tigen Einkommen festgelegt wird Versicherung gedeckt sind, ... Abschlag für Personen Zwischen 150 € und Gestaffelt nach Grad der Behinderung mit Körperbehinderung 1.455 € pro Jahr (25 % bis 100 %). Kinderbetreuungskos- Höchstbetrag: • Kinder unter 14 Jahren ten und/oder Kosten 5.400 € pro Jahr oder • Krippe, Hort, Tagesmutter zugelassen im Neuheit für Hauspersonal Berechnung über die Großherzogtum Luxemburg oder in 2017 Formel außergewöhn- einem anderen Land (ONE in Belgien, ...) liche Belastung, • Hausarbeiten/Hilfen bei Pflegebedürftigkeit falls >5.400 € Rechnungsbelege sind beizufügen. Abschlag für Kinder, Höchstbetrag: Abschlag für Unterhalts- und Erziehungskosten, die nicht zum Haushalt 4.020 € pro Jahr und die der Steuerpflichtige für Kinder aufgewendet Neuheit des Steuerpflichtigen pro Kind unter 21 Jah- hat, die nicht zu seinem Haushalt gehören. 2017 gehören re oder über 21 Jahre, Der Beitrag muss mehr als 50 % der Unter- falls es sich in Ausbil- halts- und Erziehungskosten abdecken. dung befindet Kosten: Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung, Ausbildung, Freizeit, .... BEMERKUNG Außerberuflicher Pauschale: Angewendet bei zwei erwerbstätigen Ehegat- Freibetrag 4.500 € pro Jahr ten. Verlängerung für 3 Jahre möglich bei ei- nem Erwerbstätigen und einem Rentner
Berechnung für Grenzgänger: Individuelle ODER gemeinsame Veranlagung? Aktuell Verheiratete steuerpflichtige Grenzgänger erhalten die Steuerklasse 1A. Sofern Sie nachweisen können, dass mehr als 50 % der beruflichen Einkünfte (luxemburgische und ausländische) ihres Haushaltes in Luxemburg steuerpflichtig sind, können sie in die Steuerklasse 2 eingestuft werden. Ab dem 1. Januar 2018 Verheiratete steuerpflichtige Grenzgänger werden grundsätzlich in Steuerklasse 1 eingestuft (und nicht mehr in Klasse 1A). Nichtsdestotrotz können diese Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen Steuerklasse 2 erhalten und sind dann mit dem anzuwendenden Gesamteinkommen dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Im Laufe des Jahres 2017 sind alle verheirateten steuerpflichtigen Grenzgänger von der Steuerverwaltung aufgerufen, sämtliche relevanten Nachweise über die Einkommen (luxemburgische und ausländische) ihres Haushaltes einzureichen, damit die Steuerverwaltung einen „globalen“ Steuersatz ermitteln kann. 2 Möglichkeiten Keine Antwort / keine Einreichung der Belege Einreichung der notwendigen Belege die verheirateten steuerpflichtigen Grenzgänger die Steuerverwaltung legt einen „globalen“ Steuersatz werden automatisch in Steuerklasse 1 eingestuft, auf Basis des gesamten Haushaltseinkommens fest, der d.h. individuell besteuert. in der Lohnsteuerkarte 2018 eingetragen wird. Die Steuerpflichtigen werden gemeinsam in Steuerklasse 2 veranlagt. Verheiratete Grenzgänger müssen sich bereits 2017 für eine der beiden Möglichkeiten für 2018 entscheiden. Erzielen beide Ehepartner ihr Einkommen in Luxemburg, ist die gemeinsame Veranlagung günstiger. Doch welche Besteuerung wählen, wenn die Einkommen aus Luxemburg und dem Ausland kommen? Wenn Sie LCGB-Mitglied sind, bietet Ihnen unser INFO-CENTER eine kostenlose Simulation der unterschiedlichen Szenarien an, so dass Sie Ihre persönlich beste Option wählen können! Vereinbaren Sie einen Termin: STEUERN LCGB INFO-CENTER +352 49 94 24-222 Montag bis Freitag (außer Mittwochnachmittag) 8:30 – 12:00 & 13:00 – 17:00 Uhr infocenter@lcgb.lu I 17
Hilfe und Unterstützung Service-Leistungen Professionelle Hilfe bei der Abwicklung Arbeits- & Sozialrecht von privaten Formalitäten oder von Kostenlose Beratung und Informationen be- Behördengängen züglich: • Erneuerung der Fahrerlaubnis • Kranken- und Mutterschaftsversicherung • Erneuerung des Passes • Arbeitslosigkeit und berufliche Wiederein- • Fragen bei Verschuldung gliederung • Allgemeine Fragen zur Zoll- und • Familienleistungen Verbrauchssteuer • Renten- und Berufsunfähigkeits- (z.B. Anmeldung eines Fahrzeugs) versicherung • Unfallversicherung • Sozialversicherung und -fürsorge Hilfestellung im Privatleben • Steuererklärung Kostenloser Rechtsbeistand • Rentendienst • Bei Streitfragen rund um das Arbeits- und • Rechtsbeistand im Privatleben Sozialrecht • Versicherungen • Keine Karenzzeit • Verpflichtung während der gesamten Zusätzliche Leistungen Dauer des Verfahrens und den folgenden • Vita 24 Monaten LCGB-Mitglied zu bleiben • Medicis Hospi • Rückerstattung der Prozesskosten und • Harmonie Transfrontaliers Anwaltshonorare, falls die Mitgliedschaft • Studienbeihilfen vor Ende der Prozedur bzw. den 24 fol- genden Monaten gekündigt wird LCGB HELPDESK LCGB INFO-CENTER +352 49 94 24-333 +352 49 94 24-222 von Montag bis Freitag von Montag bis Freitag (außer Mittwochnachmittag) (außer Mittwochnachmittag) 8:30 – 12:00 und 13:00 – 17:00 8:30 – 12:00 und 13:00 – 17:00 helpdesk@lcgb.lu infocenter@lcgb.lu 18 I
LCGB - Mitgliederverwaltung BP 1208 • L-1012 Luxembourg 49 94 24-409 / -412 • 49 94 24-449 www.lcgb.lu membres@lcgb.lu (wird vom LCGB ausgefüllt) BEITRITTSERKLÄRUNG FORMULAR BITTE IN GROSSBUCHSTABEN AUSFÜLLEN Ich Unterzeichnete(r): Name: Vorname: Straße: N°: Postleitzahl: Wohnort: Land: Geburtsdatum: /TAG /MONAT /JAHR Endziffern CNS-Kennn°: Geburtsort: Nationalität: Privattelefon: Private E-Mail: Arbeitgeber Name: Adresse: (Strasse / Postleitzahl / Ort) Zusätzlicher Statut Werber Betritt Arbeitnehmer - manuelle Tätigkeit Student Name: CSC Arbeitnehmer - admin. und tech. Tätigkeit Auszubildender Vorname: Beamter Hausfrau /-mann LCGB N°: (für belgische Grenzgänger) aktuell arbeitslos Rentner Arbeitgeber: Code BIC/SWIFT: IBAN: Wiederholende Zahlungsart: monatlich halbjährlich jährlich bitte Zutreffendes ankreuzen BANKEINZUG ÜBERWEISUNG LOHNABTRETUNG Mandat Core Sepa Direct Debit (auf Anfrage) (inklusive eines ermäßigten Beitrags STARTER in Höhe von 13 € /Monat für das 1. Jahr Mitgliedschaft) Mit der Unterschrift des Formulars für das SDD-CORE Mandat ermächtigen Sie den LCGB die Instruktionen zwecks Kontenbelastung an Ihre Bank weiterzugeben sowie Ihre Bank, Ihr Konto gemäß LCGB-Instruktionen zu belasten. Sie profitieren von einem Rückzahlungsrecht seitens Ihrer Bank. Eine Anfrage für die Rückzahlung sollte erfolgen: - innerhalb von 8 Wochen ab dem Kontenbelastungsdatum; - innerhalb von 13 Monaten ab dem Kontenbelastungsdatum für eine nicht autorisierte Abbuchung. Zahlungsempfänger LCGB / 11, rue du Commerce / L-1351 LUXEMBOURG Identifikationsnummer LU47ZZZ0000000008699001001 Ich bestätige hiermit, dass ich die Statuten des LCGBs zur Kenntnis genommen, den Inhalt verstanden habe sowie den Regeln und Grundsätzen zustimme. In Ausführung des Gesetzes vom 2. August 2002 erlaube ich dem LCGB und der VITA, mit unterstehender Unterschrift, meine personenbezogenen Daten zwecks rationeller Verarbeitung in einer EDV-Anlage aufzuspeichern. Ausgeführt in , am Unterschrift
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