Steuerwegweiser für den Ruhestand - Hessen.de

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Steuerwegweiser für den Ruhestand - Hessen.de
Hessisches Ministerium der Finanzen

Steuerwegweiser
für den Ruhestand
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Vorwort

Liebe Mitbürgerinnen,
liebe Mitbürger

Rentnerinnen, Rentner, Pensionä-          Fällen zu prüfen, ob Sie eine Steu-
rinnen und Pensionäre haben meist         ererklärung abgeben und Steuern
viele arbeitsreiche Jahrzehnte erlebt,    zahlen müssen. Diese Broschüre will
in denen sie die Grundlagen für die       Ihnen dabei in leicht verständlicher
finanzielle Absicherung im Alter ge-      Form eine Hilfe sein.
legt haben. Diese finanzielle Sicher-
heit ist keine Selbstverständlichkeit,    Mir liegt besonders am Herzen, dass
wie die Diskussionen um die Zukunft       Seniorinnen und Senioren nicht
der gesetzlichen Rentenversiche-          mehr Steuern zahlen als gesetzlich
rung und die Notwendigkeit einer          verlangt. Diese Broschüre gibt Ihnen
zusätzlichen privaten Altersvorsorge      einen Überblick über die geltenden
zeigen.                                   Regelungen und legt dar, welche
                                          Steuererleichterungen für Sie im Ru-
Genauso wichtig ist die Frage, wel-       hestand in Betracht kommen.
che Steuern auf Renten und Pensio-
nen zu entrichten sind und was da-        Bei Zweifelsfragen helfen Ihnen die
nach am Ende „netto“ übrig bleibt.        Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Grundsätzlich gilt: Viele Bezieher        den hessischen Finanzämtern gerne
von Alterseinkünften müssen keine         weiter.
Steuern zahlen. Steuerliche Pflichten
können sich insbesondere bei Rent-
nerinnen und Rentnern ergeben,
die neben der Rente zusätzliche Ein-
                                          Mit freundlichen Grüßen
künfte, z. B. aus Erwerbstätigkeit, ei-
ner Werkspension oder aus Vermie-
tung und Verpachtung erzielen bzw.
deren Ehegatten eigene Einkünfte          Dr. Thomas Schäfer
haben. Ich empfehle Ihnen, in diesen      Hessischer Finanzminister

2
Einleitung

Die für die Besteuerung von Versor-      Zur weiteren Information dienen die
gungsleistungen maßgebenden Re-          in dieser Broschüre vorhandenen
gelungen sind vielfältig und nicht im-   Fundstellen jeweils am Ende der Ab-
mer leicht verständlich. Um hier eine    handlungen. Sie geben an, an wel-
Hilfestellung zu geben, ist der Inhalt   cher Stelle die betreffenden Rege-
der Broschüre nach Steuerarten und       lungen in den Steuergesetzen und
den unterschiedlichen Altersbezü-        Verwaltungsanweisungen zu finden
gen gegliedert. Rechtlich anspruchs-     sind.
volle Abhandlungen werden mit Bei-
spielen zusätzlich erläutert.
                                         Leider kann diese Broschüre nicht
                                         auf alle Fragen und steuerlichen Be-
Allgemeine Informationen sind kurz-      sonderheiten abschließend einge-
gefasst; übliche Begriffe wie „Wer-      hen. Sie erhebt daher auch keinen
bungskosten“,    „Sonderausgaben“        Anspruch auf Vollständigkeit. Für
oder „außergewöhnliche Belastun-         eventuelle weitere Fragen stehen
gen“ werden nicht besonders erläu-       Ihnen die Bearbeiterinnen und Be-
tert.                                    arbeiter Ihres Finanzamts gerne zur
                                         Verfügung.
Wer über solche Begriffe Näheres
erfahren möchte, findet ausführliche     Den Ausführungen in dieser Bro-
Erläuterungen in der „Anleitung zur      schüre liegt die ab dem Jahr 2016
Einkommensteuererklärung”, die mit       geltende Rechtslage zugrunde.
den Erklärungsvordrucken erhältlich
oder auf www.finanzen.hessen.de
unter der Rubrik “Steuern/Vordru-
cke“ verfügbar ist.

                                                                           3
Inhaltsverzeichnis

Einkommensteuer, Lohnsteuer
                                                                    Seite
1     Besteuerung der Renten                                           6
1.1   Warum sind Renten steuerpflichtig?                               6
1.2   Steuerpflichtige und steuerbefreite Renten                       7
1.3   Nachgelagerte Besteuerung                                        8
1.4   Besteuerung mit dem Ertragsanteil                               11
1.5   Renten-Sonderfälle                                              12
1.6   Kindererziehungsleistungen                                      14
1.7   Werbungskosten                                                  14

2     Besteuerung der Pensionen                                       15
2.1   Grundsätzliches                                                 15
2.2   Versorgungsfreibetrag                                           15

3     Gemeinsame Regelungen für Alterseinkünfte                       19
3.1   Abfindungen, Vorruhestandsleistungen und Altersteilzeit         19
      3.1.1 Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses     19
      3.1.2 Kapitalabfindungen von Renten- und Pensionsansprüchen     19
      3.1.3 Vorruhestandsleistungen                                   19
      3.1.4 Altersteilzeit                                            20
      3.1.5 Freibetrag für Veräußerungsgewinne                        21
3.2   Altersentlastungsbetrag                                         22
3.3   Steuerliche Erleichterungen bei Nebenbeschäftigungen            24

4
Seite
3.4   Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen/                26
      Steuerermäßigungen
      3.4.1 Krankheitskosten                                      28
      3.4.2 Kurkosten                                             28
      3.4.3 Bestattungskosten                                     29
      3.4.4 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit                30
      3.4.5 Sonderregelungen für behinderte Menschen              31
      3.4.6 Hinterbliebenen-Pauschbetrag                          31
      3.4.7 Steuerermäßigung bei Aufwendungen für                 32
            haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie
            für Dienst- oder Handwerkerleistungen
3.5   Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung     34

Erbschaft- und Schenkungsteuer                                    36

Weitere Publikationen des Hessischen Ministeriums                 37
der Finanzen

Anmerkung zur Verwendung                                          38

                                                                   5
Einkommensteuer, Lohnsteuer

1     Besteuerung der Renten
1.1 Warum sind Renten steuerpflichtig?
Die Ansicht, dass Rentnerinnen und        in der Beitragsphase steuerfrei ge-
Rentner überhaupt keine Steuern zu        blieben ist, wird beim Zufluss der
zahlen hätten, ist immer noch weit        Rente steuerpflichtig. Ob tatsächlich
verbreitet. Viele sehen in der Renten-    eine Steuerbelastung eintritt, hängt
zahlung nur den Rückfluss der früher      aber davon ab, ob die steuerpflich-
gezahlten Versicherungsbeiträge.          tigen Einkünfte die allgemeinen und
                                          persönlichen Freibeträge, z. B. den
                                          Grundfreibetrag zur Steuerfreistel-
Hintergrund für die Besteuerung der       lung des persönlichen Existenzmini-
Renten ist, dass ein Großteil der         mums, übersteigen.
erbrachten Rentenversicherungsbei-
träge während der Beitragszahlungs-       Auf lange Sicht werden Rentenversi-
dauer steuerfrei gestellt war. So wird    cherungsbeiträge in vollem Umfang
der Arbeitgeberanteil zur gesetzli-       steuerfrei gestellt und die auf den
chen Rentenversicherung ausschließ-       steuerfreien Beiträgen beruhenden
lich steuerfrei erbracht und hat zur      Renten im Gegenzug in vollem Um-
Hälfte zum Erwerb der derzeitigen         fang besteuert. Hierfür gilt eine lang-
Rentenansprüche in der gesetzlichen       fristige, bis ins Jahr 2040 reichende
Rentenversicherung beigetragen. Mit       Übergangsregelung.
dem Sonderausgabenabzug für Vor-
sorgeaufwendungen wurden bereits          Zur Sicherstellung der Besteuerung
bisher die Arbeitnehmerbeiträge zur       von Renten übermitteln die renten-
gesetzlichen Rentenversicherung oder      zahlenden Stellen grundsätzlich jähr-
Beiträge zu berufsständischen Versor-     lich die Höhe der Rentenbezüge für
gungswerken in erheblichem Umfang         jede Rentnerin und jeden Rentner
steuerfrei gestellt. Seit dem Jahr 2005   an die Finanzverwaltung. Die Träger
werden Renten daher „nachgelagert“        der gesetzlichen Rentenversicherung
besteuert.                                stellen Ihnen auf einmaligen Antrag
                                          jährlich wiederkehrend die an die
Die nachgelagerte Besteuerung             Finanzverwaltung übermittelten Daten
funktioniert nach dem Prinzip: Was        zur Verfügung.

6
1.2 Steuerpflichtige und steuerbefreite Renten
Nachgelagert besteuert (Kapitel 1.3)    Altersvorsorgeprodukten (sog. Riester-
werden die Renten (einschließlich Er-   Renten aus geförderten Altersvorsor-
werbsminderungsrenten und Hinter-       geverträgen sowie auf steuerfreien
bliebenenrenten) aus                    Beiträgen beruhende Leistungen
– der gesetzlichen Rentenversiche-      aus betrieblicher Altersversorgung)
   rung,                                unterliegen in vollem Umfang der
                                        Besteuerung.
– der Deutschen Rentenversiche-
   rung Knappschaft-Bahn-See,           Steuerfrei sind hingegen die
– der landwirtschaftlichen Alters-       – Renten aus der gesetzlichen Un-
   kasse,                                  fallversicherung,
– berufsständischen Versorgungs-         – Versorgungsbezüge der Wehr-
   einrichtungen,                          dienst-, Kriegs- und Zivildienst­
– zertifizierten, besonders auf die        geschädigten und ihrer Hinter-
   Altersvorsorge oder die Absi-           bliebenen,
   cherung der Erwerbsminderung         – Wiedergutmachungsrenten.
   ausgerichteten privaten Vorsorge-
   verträgen (Basisrente-Alter oder
   Basisrente-Erwerbsminderung).
Alle anderen Renten werden grund-        Wo geregelt?
sätzlich wie bisher mit dem Ertrags-
                                         § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und
anteil (Kapitel 1.4) besteuert.          Nr. 5 Einkommensteuergesetz,
                                         § 3 Nr. 1a, Nr. 6 und Nr. 8 Einkom-
Ausnahme: Renten und andere Leis-        mensteuergesetz
tungen aus besonders geförderten

                                                                               7
1.3 Nachgelagerte Besteuerung
Für Renten, die bis zum Ablauf des     rung. Liegt der Rentenbeginn in ei-
Jahres 2005 begonnen haben, unter-     nem späteren Jahr, steigt der steuer-
liegt der Jahresbetrag der Rente mit   pflichtige Anteil entsprechend einer
einem Anteil von 50 % der Besteue-     gesetzlich vorgegebenen Tabelle an:

       Jahr des     Besteuerungs-         Jahr des        Besteuerungs-
    Rentenbeginns    anteil in v.H.    Rentenbeginns       anteil in v.H.

 bis    2005              50                2023                 83
 ab     2006              52                2024                 84
		      2007              54                2025                 85
		      2008              56                2026                 86
		      2009              58                2027                 87
		      2010              60                2028                 88
		      2011              62                2029                 89
		      2012              64                2030                 90
		      2013              66                2031                 91
		      2014              68                2032                 92
		      2015              70                2033                 93
		      2016              72                2034                 94
		      2017              74                2035                 95
		      2018              76                2036                 96
		      2019              78                2037                 97
		      2020              80                2038                 98
		      2021              81                2039                 99
		      2022              82                2040                100

Die steuerfreien Zuschüsse zur Kran-   Unter dem Jahr des Rentenbeginns
kenversicherung in der gesetzlichen    ist das Jahr zu verstehen, ab dem die
Rentenversicherung gehören nicht       Rente – ggf. nach rückwirkender Zu-
zum Jahresbetrag der Rente; die        billigung – tatsächlich bewilligt wird
einbehaltenen Kranken- und Pflege-     (siehe Rentenbescheid). Auf den
versicherungsbeiträge mindern den      Zeitpunkt des Rentenantrags oder
Jahresbetrag der Rente nicht. Sie      der Zahlung kommt es nicht an.
sind aber im Rahmen des Sonder-
ausgabenabzugs zu berücksichtigen      Wird bei rückwirkender Zubilligung
(Kapitel 3.4).                         einer Rente der Rentenanspruch

8
rückwirkend ganz oder teilweise mit      Rente vor 2005 begonnen hat, gilt
Sozialleistungen (z. B. Krankengeld,     das Jahr 2005) wird der ermittelte
Arbeitslosengeld I oder II) verrech-     steuerfreie Teil der Rente dauerhaft
net, gilt die Rente schon mit dem Be-    festgeschrieben.
zug der Sozialleistung als ausgezahlt
und ist deshalb insoweit bereits im      Erhöht sich später die Rente auf-
Jahr, für das die Verrechnung erfolgt,   grund einer regelmäßigen Renten-
zu versteuern.                           anpassung, ist der Erhöhungsbetrag
                                         in vollem Umfang steuerpflichtig.
Im Jahr, das dem Jahr des Renten-
beginns folgt (für Personen, deren

 Beispiel:
 Ein Rentner bezieht im Jahr 2005 eine Rente aus der gesetzlichen Renten-
 versicherung, die bereits im Jahr 2000 begonnen hatte, mit einem Jahres-
 betrag von 12.000 Euro.
 Im Jahr 2014 erhöht sich der Jahresbetrag der Rente um 50 Euro,
 im Jahr 2015 um weitere 100 Euro.
 Steuerpflichtiger Teil der Rente im Jahr 2005:
 50% von 12.000 Euro                                     =    6.000 Euro
 Steuerfreier Teil der Rente (festgeschrieben)		              6.000 Euro
 Jahresbetrag der Rente 2016		                               12.150 Euro
 abzgl. steuerfreier Teil der Rente                      –    6.000 Euro
 (berechnet aus dem Jahr 2005)
 steuerpflichtiger Teil der Rente im Jahr 2016		              6.150 Euro

Ändert sich der Jahresbetrag der         Auch die Rentenerhöhung durch die
Rente aus anderen Gründen als ei-        Einführung der sog. „Mütterrente“
ner regelmäßigen Rentenanpassung         zum 1. Juli 2014 führt zu einer Neu-
(z. B. Rentenkürzung wegen Anrech-       berechnung des steuerfreien Teils
nung anderer Einkünfte, Wegfall ei-      der Rente. Bei einer Neuberechnung
ner Witwenrente bei Wiederheirat)        bleiben Rentenerhöhungen seit der
wird der steuerfreie Anteil der Rente    ersten Festschreibung des steuer-
neu berechnet.                           freien Teils der Rente außer Betracht.

                                                                             9
Besonderheiten bei nachfolgenden Renten:
Folgen Renten aus derselben Versi-       rente des Verstorbenen), ist für die
cherung einander unmittelbar nach        Bestimmung des steuerpflichtigen
(z. B. eine Altersrente folgt auf eine   Anteils der neuen Rente der Renten-
Erwerbsminderungsrente oder eine         beginn der vorhergehenden Rente
Witwenrente folgt auf eine Alters-       maßgeblich.

 Beispiel:
 Ein Rentner bezieht ab dem Jahr 2000 Erwerbsminderungsrente aus der
 gesetzlichen Rentenversicherung. Der steuerpflichtige Anteil beträgt 50 %.
 Ab 2014 erhält der Rentner Altersrente. Der steuerpflichtige Anteil der Al-
 tersrente beträgt 50%, weil als Jahr des Rentenbeginns auch für die Alters-
 rente das Jahr 2000 (Beginn der Erwerbsminderungsrente) gilt.
Liegt zwischen Renten aus derselben      wird zur Ermittlung des maßgebli-
Versicherung ein Zeitraum, in dem        chen Rentenbeginns für die neue
kein Rentenanspruch besteht (z. B. an    Rente der tatsächliche Beginn der
eine Erwerbsminderungsrente schließt     neuen Rente fiktiv um die Laufzeit
sich zunächst wieder eine Phase der      der vorhergehenden Rente in die
Erwerbstätigkeit und anschließend        Vergangenheit verlagert.
erst der Bezug der Altersrente an),

 Beispiel:
 Ein Rentner bezieht ab dem Jahr 2000 eine Erwerbsminderungsrente aus
 der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese endet nach einer Laufzeit von
 10 Jahren. Ab 2016 bezieht der Rentner Altersrente.
 Der maßgebliche fiktive Rentenbeginn liegt im Jahr 2006 (Rentenbeginn
 im Jahr 2016 abzgl. 10 Jahre Laufzeit der vorangegangenen Rente), der
 steuerpflichtige Teil der Altersrente beträgt 52%.

Renten aus der betrieblichen Alters-     (Riester-Renten), soweit sie auf geför-
versorgung, soweit sie auf steuer-       derten Beiträgen beruhen, sind in
befreiten Beiträgen beruhen, und         vollem Umfang steuerpflichtig.
Renten aus Altersvorsorgeverträgen

10
1.4 Besteuerung mit dem Ertragsanteil
Die Besteuerung des Ertragsanteils       Die steuerpflichtigen Ertragsanteile
kommt nur noch zur Anwendung,            sind ab 2005 gesetzlich deutlich
wenn die Rente nicht nachgelagert        abgesenkt worden. Die Tabellen-
zu besteuern ist, z. B. für Renten aus   werte beruhen auf einer typisierten
privaten Rentenversicherungen mit        Verzinsung des Rentenkapitalwerts
Kapitalwahlrecht,     Kaufpreisrenten    mit 3 % nach der durchschnittlichen
oder Renten aus der umlagefinan-         Lebenserwartung bei Rentenbeginn
zierten Zusatzversorgung im öffentli-    und gelten uneingeschränkt auch für
chen Dienst (VBL), soweit diese nicht    Renten, die vor 2005 begonnen ha-
auf steuerfreien Beiträgen beruhen.      ben.

   Bei Beginn der                           Bei Beginn der
 Rente vollendetes      Ertragsanteil     Rente vollendetes    Ertragsanteil
  Lebensjahr des            in v.H.        Lebensjahr des          in v.H.
 Rentenberechtigten                       Rentenberechtigten
  0 bis 1                    59          		42		                     36
  2 bis 3                    58           43 bis 44                 35
  4 bis 5                    57          		45		                     34
  6 bis 8                    56           46 bis 47                 33
  9 bis 10                   55          		48		                     32
 11 bis 12                   54          		49		                     31
 13 bis 14                   53          		50		                     30
 15 bis 16                   52           51 bis 52                 29
 17 bis 18                   51          		53		                     28
 19 bis 20                   50          		54		                     27
 21 bis 22                   49           55 bis 56                 26
 23 bis 24                   48          		57		                     25
 25 bis 26                   47          		58		                     24
		27		                       46          		59		                     23
 28 bis 29                   45           60 bis 61                 22
 30 bis 31                   44          		62		                     21
		32		                       43          		63		                     20
 33 bis 34                   42          		64		                     19
		35		                       41           65 bis 66                 18
 36 bis 37                   40          		67		                     17
		38		                       39          		68		                     16
 39 bis 40                   38           69 bis 70                 15
		41		                       37          		71                       14

                                                                           11
Bei Beginn der                             Bei Beginn der
 Rente vollendetes        Ertragsanteil     Rente vollendetes    Ertragsanteil
  Lebensjahr des              in v.H.        Lebensjahr des          in v.H.
 Rentenberechtigten                         Rentenberechtigten
 72 bis 73                     13            83 bis 84                 6
		74		                         12            85 bis 87                 5
		75		                         11            88 bis 91                 4
 76 bis 77                     10            92 bis 93                 3
 78 bis 79                      9            94 bis 96                 2
		80		                          8           		ab 97                    1
 81 bis 82                      7

Das in der Tabelle angegebene Le-           versicherungsrechtlich die Renten-
bensalter bezieht sich auf den Be-          leistung beginnt. Auf den Zeitpunkt
ginn der Rente. Hierunter ist der           des Rentenantrags oder der Zahlung
Zeitpunkt zu verstehen, von dem an          kommt es insoweit nicht an.

1.5 Renten-Sonderfälle
Bei Renten, die grundsätzlich mit
                                             Wo geregelt?
dem Ertragsanteil zu besteuern sind
und deren Laufzeit begrenzt ist (z.          § 55 Einkommensteuer-Durchfüh-
B. Unfall- oder Berufsunfähigkeits-          rungsverordnung
renten aus privaten Versicherungen,          R 22.4 Abs. 4 und 5 Einkommen-
Waisenrenten), kann zur Berech-              steuer-Richtlinien
nung des E  ­ rtragsanteils nicht die für
lebenslängliche Renten geltende
Tabelle (Kapitel 1.3) angewendet
werden, sondern es gilt eine „Spezi-
altabelle”, die sich nach der Laufzeit
dieser abgekürzten Rente richtet:

12
Der Ertragsanteil			                         Der Ertragsanteil
Beschränkung		               ist der Tabelle Beschränkung		               ist der Tabelle
  der Laufzeit		             zu Kapitel 1.4    der Laufzeit		             zu Kapitel 1.4
auf … Jahre ab      Der     zu entnehmen,    auf … Jahre ab      Der     zu entnehmen,
  Beginn des     Ertrags-   wenn der Ren-      Beginn des     Ertrags-   wenn der Ren-
Rentenbezugs       anteil   tenberechtigte   Rentenbezugs       anteil   tenberechtigte
 (ab 1.1.1955,   beträgt     zu Beginn des    (ab 1.1.1955,   beträgt     zu Beginn des
falls die Rente vorbehalt- Rentenbezugs      falls die Rente vorbehalt- Rentenbezugs
  vor diesem     lich der    (ggf. vor dem     vor diesem     lich der    (ggf. vor dem
   Zeitpunkt     Spalte 3       1.1.1955)       Zeitpunkt     Spalte 3       1.1.1955)
   zu laufen      … v. H. das …te Lebens-       zu laufen      … v. H. das …te Lebens-
begonnen hat)		              jahr vollendet  begonnen hat)		              jahr vollendet
			hatte			hatte
    Spalte 1      Spalte 2      Spalte 3         Spalte 1      Spalte 2         Spalte 3
       1              0         entfällt  34                      34               46
       2              1         entfällt 35-36                    35               45
       3              2           97      37                      36               43
       4              4           92      38                      37               42
       5              5           88      39                      38               41
       6              7           83     40-41                    39               39
       7              8           81      42                      40               38
       8              9           80     43-44                    41               36
       9             10           78      45                      42               35
      10             12           75     46-47                    43               33
      11             13           74      48                      44               32
      12             14           72     49-50                    45               30
      13             15           71     51-52                    46               28
     14-15           16           69      53                      47               27
     16-17           18           67     54-55                    48               25
      18             19           65     56-57                    49               23
      19             20           64     58-59                    50               21
      20             21           63     60-61                    51               19
      21             22           62     62-63                    52               17
      22             23           60     64-65                    53               15
      23             24           59     66-67                    54               13
      24             25           58     68-69                    55               11
      25             26           57     70-71                    56                9
      26             27           55     72-74                    57                6
      27             28           54     75-76                    58                4
      28             29           53     77-79                    59                2
     29-30           30           51     ab 80               Der Ertragsanteil ist immer der
      31             31           50		                       Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
      32             32           49		                       stabe a Doppelbuchstabe bb
      33             33           48		                       EStG (vgl. zu 1.4) zu entnehmen.

                                                                                            13
1.6 Kindererziehungsleistungen
Bei Leistungen, die Mütter für Zeiten        in besonders schwierigen Zeiten
der Kindererziehung erhalten, sind           (Weltwirtschaftskrise, Kriegs- und
zwei Fallgruppen zu unterscheiden:           Nachkriegszeit) ausgesetzt waren.
a) Die Kindererziehungsleistungen          b) Für Mütter der Geburtsjahrgänge ab
   für Mütter, die vor dem 1.1.1921           1921 erhöhen die anzurechnen­den
   geboren sind, werden unabhän-              Kindererziehungszeiten die Ren­­ten-
   gig von einem Rentenanspruch               bemessungsgrundlage. In diesem
   gewährt. Gleichwohl erfolgt die            Fall wirken sich die Kinder­ erzie-
   Auszahlung der Kindererziehungs­           hungsleistungen rentensteigernd
   leistungen im Regelfall zusammen           aus und sind als unselbständiger
   mit der Rente. Für diese Geburtsjahr-      Bestandteil der Rente einkom-
   gänge sind die Kindererziehungs-           mensteuerpflichtig (Kapitel 1.3).
   leistungen einkommensteuerfrei.
   Damit sollen auch die außeror-
   dentlichen Belastungen gewür-            Wo geregelt?
   digt werden, denen die älteren
                                            § 3 Nr. 67 Einkommensteuergesetz
   Mütter bei der Kindererziehung

1.7 Werbungskosten
Soweit im Zusammenhang mit der              Wo geregelt?
Rente keine höheren Aufwendungen
angefallen sind (z. B. Kosten für die       §§ 9, 9a Satz 1 Nr. 3 Einkommen-
Rentenberatung), nimmt das Finanz-          steuergesetz
amt automatisch einen pauschalen
Abzug von 102 Euro jährlich vor.

14
2     Besteuerung der Pensionen

2.1 Grundsätzliches
Versorgungsbezüge von Beamten,            Die Versteuerung von Versorgungs-
Richtern und Soldaten bzw. deren          bezügen erfolgt im Lohnsteuerab-
Hinterbliebenen sind grundsätzlich in     zugsverfahren. Der Lohnsteuerabzug
voller Höhe als Arbeitslohn zu versteu-   wird auf der Grundlage der elektro-
ern. Der Versorgungsfreibetrag und        nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
der Zuschlag zum Versorgungsfrei-         (ELStAM) durchgeführt. Die persön-
betrag mildern die vergleichsweise        lichen Lohnsteuerabzugsmerkmale
höhere Steuerbelastung der Pensio-        einschließlich zu berücksichtigender
nen gegenüber den Renten ab.              Freibeträge werden dem Arbeitge-
                                          ber in einer Datenbank der Finanz-
Auch die von privaten Arbeitgebern        verwaltung zum Abruf zur Verfügung
gezahlten „Betriebsrenten” oder           gestellt.
„Werkspensionen” sind steuerrecht-
lich häufig als Versorgungsbezüge zu      Der Arbeitgeber ist bereits seit 2005
behandeln. Als Versorgungsbezüge          verpflichtet, die Lohndaten auf elekt-
werden solche Leistungen behandelt,       ronischem Weg an die Finanzverwal-
die nicht von einer Pensionskasse, ei-    tung zu übermitteln.
nem Pensionsfonds oder aufgrund ei-       Die Arbeitnehmer/Versorgungsemp-
ner Direktversicherung, sondern vom       fänger erhalten von ihrem Arbeitge-
Arbeitgeber selbst oder einer Unter-      ber einen Ausdruck der elektroni-
stützungskasse erbracht werden.           schen Lohnsteuerbescheinigung.

2.2 Versorgungsfreibetrag
Für Versorgungsbezüge, die bis zum        nehmer-Pauschbetrags wird ein Zu-
Ablauf des Jahres 2005 begonnen           schlag zum Versorgungsfreibetrag
haben, wird ein Versorgungsfreibe-        von 900 Euro gewährt.
trag in Höhe von 40 %, höchstens
3000 Euro, gewährt.                       Wenn keine höheren Werbungskos-
                                          ten angefallen sind, gilt ein Werbungs-
Anstelle des früher auch für Versor-      kostenpauschbetrag von 102 Euro
gungsbezüge geltenden Arbeit-             (wie bei Renten).

                                                                              15
Da ab 2006 beginnende Renten         2006 beginnen, auch der Versor-
schrittweise in größerem Umfang      gungsfreibetrag und der Zuschlag
der Besteuerung unterliegen, wer-    zum Versorgungsfreibetrag schritt-
den für Versorgungsbezüge, die ab    weise zurückgeführt.

                        Versorgungsfreibetrag             Zuschlag
    Jahr des
                                                      zum Versorgungs-
  Versorgungs-       in v.H. der      Höchstbetrag       freibetrag
    beginns      Versorgungsbezüge      in Euro            in Euro
     bis 2005          40,0               3.000             900
     ab 2006           38,4               2.880             864
         2007          36,8               2.760             828
         2008          35,2               2.640             792
         2009          33,6               2.520             756
         2010          32,0               2.400             720
         2011          30,4               2.280             684
         2012          28,8               2.160             648
         2013          27,2               2.040             612
         2014          25,6               1.920             576
         2015          24,0               1.800             540
         2016          22,4               1.680             504
         2017          20,8               1.560             468
         2018          19,2               1.440             432
         2019          17,6               1.320             396
         2020          16,0               1.200             360
         2021          15,2               1.140             342
         2022          14,4               1.080             324
         2023          13,6               1.020             306
         2024          12,8                 960             288
         2025          12,0                 900             270
         2026          11,2                 840             252
         2027          10,4                 780             234
         2028           9,6                 720             216
         2029           8,8                 660             198
         2030           8,0                 600             180
         2031           7,2                 540             162
         2032           6,4                 480             144
         2033           5,6                 420             126
         2034           4,8                 360             108
         2035           4,0                 300              90
         2036           3,2                 240              72
         2037           2,4                 180              54
         2038           1,6                 120              36
         2039           0,8                  60              18
         2040           0,0                   0               0

16
Bei mehreren Versorgungsbezügen          bemessen nach dem Beginn des ers-
bestimmen sich der Prozentsatz, der      ten Versorgungsbezugs begrenzt.
Höchstbetrag und der Zuschlag nach
dem Beginn des einzelnen Versor-         Für Hinterbliebenenbezüge, die einem
gungsbezugs. Die Summe aus den           Versorgungsbezug folgen, ist der
so ermittelten Freibeträgen ist auf      Versorgungsbeginn des Verstorbe-
den Höchstbetrag und den Zuschlag        nen maßgeblich.

 Beispiel:
 Der Steuerpflichtige A erhält seit 2005 monatliche Versorgungsbezüge i.H.v.
 500 €. Ab dem Januar 2016 kommt noch ein zweiter Versorgungsbezug i.H.v.
 300 € im Monat hinzu.

 Der zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag ermittelt sich wie folgt:
 1. Versorgungsbezug 1		      500 € x 12 Monate = Jahresbetrag        6.000 €
 		                     x     40 v.H. = Versorgungsfreibetrag         2.400 €
    		                        (geringer als Höchstbetrag von 3.000 €)
 		                     +     Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag        900 €
 		                        = Versorgungsfreibetrag 1 + Zuschlag 1      3.300 €

 2. Versorgungsbezug 2		      300 € x 12 Monate = Jahresbetrag        3.600 €
 		                     x     22,4 v.H. = Versorgungsfreibetrag         806 €
    		                        (geringer als Höchstbetrag von 1.680 €)
 		                     +     Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag        504 €
 		                        = Versorgungsfreibetrag 2 + Zuschlag 2      1.310 €

 3. Summe Versorgungsfreibetrag 1 + 2 und Zuschlag 1 + 2               4.610 €
   maximal zu berücksichtigen:
     Höchstbetrag nach dem Beginn des Versorgungsbezugs 1              3.000 €
   + Zuschlag nach Beginn des Versorgungsbezugs 1                        900 €
   = Summe                                                             3.900 €

                                                                            17
Bemessungsgrundlage für den Ver-        talabfindungen von Versorgungsan-
sorgungsfreibetrag ist das Zwölffache   sprüchen.
des ersten vollen Monatsbezugs
(bzw. des Bezugs für Januar 2005        Grundsätzlich werden der Versor-
bei früherem Versorgungsbeginn)         gungsfreibetrag, der Zuschlag zum
zuzüglich voraussichtlicher Sonder-     Versorgungsfreibetrag und der Wer-
zahlungen.                              bungskostenpauschbetrag für Ver-
                                        sorgungsbezüge bereits vom Arbeit-
Der so ermittelte Versorgungsfrei-      geber im Lohnsteuerabzugsverfahren
betrag gilt grundsätzlich für die ge-   berücksichtigt.
samte Laufzeit. Bei regelmäßigen
Anpassungen des Versorgungs-            Die Gesamtbetrachtung mehrerer
bezugs verändert sich der einmal        Versorgungsbezüge von unterschied-
ermittelte    Versorgungsfreibetrag     lichen Arbeitgebern kann allerdings
also nicht. Andere Änderungen des       erst im Einkommensteuer-Veranla-
Versorgungsbezugs (z. B. Kürzung
                                        gungsverfahren erfolgen.
wegen anderer Einnahmen) führen
dagegen zur Neuberechnung des
Versorgungsfreibetrags.                  Wo geregelt?
Der Jahresbetrag des Versorgungs-        § 19 Abs. 1 Nr. 2 Einkommen-
freibetrags und des Zuschlags zum        steuergesetz
Versorgungsfreibetrag mindert sich       § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz
für jeden Monat, für den keine Ver-
                                         §§ 9, 9a Nr. 1 b Einkommen-
sorgungsbezüge gezahlt werden,           steuergesetz
um ein Zwölftel. Dies gilt nicht für
Sterbegeldzahlungen und bei Kapi-        R 19.8 Lohnsteuer-Richtlinien

18
3     Gemeinsame Regelungen für
      Alterseinkünfte
3.1 Abfindungen, Vorruhestandsleistungen und Altersteilzeit

3.1.1 Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses
Abfindungen des Arbeitgebers we-        nisses sind steuerpflichtig, können
gen der Auflösung des Dienstverhält-    aber ermäßigt besteuert werden.

3.1.2 Kapitalabfindungen von Renten- und Pensionsansprüchen
In bestimmten Fällen kann zur Abgel-    wirte, der Beamten- oder Soldaten-
tung von Renten- oder Pensionsan-       versorgung können steuerfrei sein.
sprüchen ein einmaliger Kapitalbe-
trag gezahlt werden (z. B. Beitrags-    Dies gilt auch für entsprechende Leis-
erstattungen, wenn kein Rentenan-       tungen aus einem berufsständischen
spruch erreicht wird, Abfindung von     Versorgungswerk. Kapitalabfindungen
Witwenrenten bei Wiederheirat).         für Betriebsrenten oder Werkspensi-
Solche Kapitalabfindungen im Rahmen     onen sind hingegen nicht steuerbe-
der gesetzlichen Rentenversiche-        freit, können aber ermäßigt besteu-
rung, der Alterssicherung der Land-     ert werden.

3.1.3 Vorruhestandsleistungen
In Zeiten angespannter Konjunktur       Die ermäßigte Besteuerung (wie z.
verpflichten sich Arbeitgeber häufig,   B. bei den Abfindungen gegen Ein-
Vorruhestandsleistungen an Arbeit-      malbetrag) gilt für laufende Vorruhe-
nehmer zu zahlen, wenn sie vorzeitig    standsleistungen grundsätzlich nicht.
in den Ruhestand treten. Diese Leis-
tungen gehören zum steuerpflichti-
gen Arbeitslohn.
Bei Arbeitnehmern im Vorruhestand,
die das 63. Lebensjahr vollendet ha-     Wo geregelt?
ben, werden die Vorruhestandsleis-
tungen um den Versorgungsfreibetrag,     § 3 Nr. 3 Einkommensteuergesetz
den Zuschlag zum Versorgungsfreibe-      § 34 Einkommensteuergesetz
trag und den Werbungskostenpausch-       R 19.8 Lohnsteuer-Richtlinien
betrag gemindert (Kapitel 2.2).

                                                                           19
3.1.4 Altersteilzeit
Viele ältere Arbeitnehmerinnen und           ren vom Arbeitgeber berücksichtigt
Arbeitnehmer haben das Angebot ih-           werden kann, kann es im Veranla-
res Arbeitgebers genutzt, durch eine         gungsverfahren zu Steuernachzah-
Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des      lungen kommen. Bevor Sie sich für
Altersteilzeitgesetzes oder nach den         Altersteilzeit entscheiden, sollten Sie
beamtenrechtlichen Regelungen bis            sich deshalb informieren, ob neben
zum Renteneintritt/Pensionierung die         Ihren monatlichen Lohnsteuerabzü-
Arbeitszeit zu reduzieren, oft im Rah-       gen bei der Einkommensteuerfest-
men sogenannter Blockmodelle, bei            setzung noch zusätzliche Steuerbe-
denen die gesamte Dauer der Alters-          lastungen entstehen.
teilzeit in eine Arbeitsphase und eine
Freistellungsphase aufgeteilt wird.          Der während der Freistellungsphase
                                             bezogene Arbeitslohn ist kein Ver-
Neben dem dann entsprechend ver-
                                             sorgungsbezug, sondern Arbeits-
minderten Arbeitslohn erhält der Ar-
                                             lohn aus einem aktiven Dienstver-
beitnehmer zusätzlich Aufstockungsbe-
                                             hältnis. Die steuerlichen Freibeträge
träge, die steuerfrei bleiben. Allerdings
                                             für Versorgungsbezüge finden daher
unterliegen die Aufstockungsbeträge
                                             keine Anwendung.
dem sogenannten Progressionsvorbe-
halt, d. h. der Steuersatz bei der Einkom-
mensteuerfestsetzung wird so bemes-
sen, als seien die Aufstockungsbeträge        Wo geregelt?
steuerpflichtig. Dieser erhöhte Steuer-
                                              § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz
satz wird auf das zu versteuernde Ein-
kommen (ohne Aufstockungsbeträge)             § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g Ein-
angewandt.                                    kommensteuergesetz
                                              R 3.28 Lohnsteuer-Richtlinien
Weil der Progressionsvorbehalt nicht          H 3.28 Lohnsteuer-Hinweise
schon im Lohnsteuerabzugsverfah-

20
3.1.5 Freibetrag für Veräußerungsgewinne
Gewerbliche Veräußerungsgewinne        Auch die Leistungspflicht einer pri-
gehören nach § 16 Einkommensteu-       vaten Versicherung, deren Versiche-
ergesetz zu den Einkünften aus Ge-     rungsbedingungen an einen Grad
werbebetrieb.                          der Berufsunfähigkeit von mindes-
                                       tens 50 Prozent oder an eine Min-
Betriebsinhaber, die das 55. Lebens­
                                       derung der Erwerbsfähigkeit wegen
jahr vollendet haben oder die im so-
                                       Krankheit oder Behinderung auf we-
zialversicherungsrechtlichen Sinne
                                       niger als sechs Stunden täglich an-
dauernd berufsunfähig sind, erhal-
                                       knüpfen, kann als Nachweis dienen.
ten auf Antrag einmalig einen Frei-
betrag von 45.000 Euro.
                                       Die vorstehenden Ausführungen
Der Freibetrag ermäßigt sich um den    gelten entsprechend bei Gewinnen,
Betrag, um den der Veräußerungs-       die bei der Veräußerung eines land-
gewinn 136.000 Euro übersteigt. Im     und forstwirtschaftlichen Betriebs
Falle eines Veräußerungsgewinns        sowie bei der Veräußerung eines der
von 181.000 Euro und mehr ist der      selbständigen Arbeit dienenden Ver-
Freibetrag „aufgezehrt“ und wirkt      mögens erzielt werden.
sich steuerlich nicht mehr aus.
Zum Nachweis der dauernden Berufs-
unfähigkeit reicht die Vorlage eines
Bescheids des Rentenversicherungs-
trägers aus, aus dem die Berufsunfä-    Wo geregelt?
higkeit oder Erwerbsunfähigkeit im      §§ 14, 16 Abs. 4 und 18 Abs. 3 Ein-
Sinne der gesetzlichen Rentenversi-     kommensteuergesetz
cherung hervorgeht. Der Nachweis
                                        R 16 Abs. 14 Einkommensteuer-
kann auch durch eine amtsärztliche      Richtlinien
Bescheinigung erbracht werden.

                                                                          21
3.2 Altersentlastungsbetrag
Viele Seniorinnen und Senioren üben        Summe der Einkünfte (außer Renten,
auch im Ruhestand noch eine kleine         Versorgungsbezüge und abgeltend
Nebenbeschäftigung aus oder erzie-         besteuerte Kapitalerträge) der Be-
len weitere Einkünfte (z. B. Zins- oder    rechnung zugrunde gelegt. Für Per-
Mieteinnahmen). Zur steuerlichen Ent-      sonen, die bereits im Jahr 2005 oder
lastung dieser zusätzlichen Einkünfte      früher 65 Jahre alt geworden sind
steht allen Seniorinnen und Senioren       (also die Geburtsjahrgänge bis ein-
ab dem Jahr, in dem sie 65 Jahre alt       schließlich 1940), beträgt der Alters-
werden, ein Altersentlastungsbetrag        entlastungsbetrag 40 Prozent von
zu.                                        dieser Ausgangsgröße, höchstens
                                           jedoch 1.900 Euro.
Das Finanzamt berücksichtigt den
Altersentlastungsbetrag bei der Ein-       Für spätere Geburtsjahrgänge ver-
kommensteuerveranlagung automa-            ringern sich der Prozentsatz und
tisch; es ist kein besonderer Antrag       der Höchstbetrag entsprechend der
erforderlich. Dabei wird die positive      nachstehenden gesetzlichen Tabelle:

   Das auf die       Alters-                  Das auf die       Alters-
  Vollendung      entlastungs-   Höchst-     Vollendung      entlastungs-   Höchst-
des 64. Lebens-      betrag      betrag    des 64. Lebens-      betrag       betrag
jahres folgende    in v.H. der   in Euro   jahres folgende    in v.H. der   in Euro
  Kalenderjahr     Einkünfte                 Kalenderjahr     Einkünfte
     2005            40,0         1 900        2023             13,6          646
     2006            38,4         1 824        2024             12,8          608
     2007            36,8         1 748        2025             12,0          570
     2008            35,2         1 672        2026             11,2          532
     2009            33,6         1 596        2027             10,4          494
     2010            32,0         1 520        2028              9,6          456
     2011            30,4         1 444        2029              8,8          418
     2012            28,8         1 368        2030              8,0          380
     2013            27,2         1 292        2031              7,2          342
     2014            25,6         1 216        2032              6,4          304
     2015            24,0         1 140        2033              5,6          266
     2016            22,4         1 064        2034              4,8          228
     2017            20,8           988        2035              4,0          190
     2018            19,2           912        2036              3,2          152
     2019            17,6           836        2037              2,4          114
     2020            16,0           760        2038              1,6           76
     2021            15,2           722        2039              0,8           38
     2022            14,4           684        2040              0,0            0

22
Beispiel:
 Die Rentnerin A (geboren am 17. Februar 1944) erzielt 2016 folgende Einkünfte:
 Renteneinkünfte                                                  9.100 €
 Einkünfte aus Kapitalvermögen                                    1.200 €
 (nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages)
 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                         4.300 €
 Summe der Einkünfte                                             14.600 €
 Der Altersentlastungsbetrag steht A seit 2009 zu, weil sie am 17. Februar 2009
 ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Altersentlastungsbetrag begünstigt die
 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (4.300 Euro). Begünstigt sind auch
 die Einkünfte aus Kapitalvermögen (1.200 Euro). Deren Besteuerung ist zwar
 grundsätzlich durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten (= Abgeltung-
 steuer). Die Kapitaleinkünfte werden aber auf Antrag im Rahmen einer Günsti-
 gerprüfung den anderen Einkünften hinzugerechnet und mit dem individuellen
 Steuersatz versteuert, wenn dieser Steuersatz niedriger ist als die Abgeltung-
 steuer von 25 Prozent.
 Bei dieser Günstigerprüfung wird auch der Altersentlastungsbetrag für die Ka-
 pitaleinkünfte berücksichtigt. Erfolgt kein Antrag auf Günstigerprüfung in der
 Steuererklärung, bleiben die Kapitaleinkünfte bei der Berechnung des Alters-
 entlastungsbetrags und des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt.
 Sie sollten daher ggf. mit Hilfe Ihres steuerlichen Beraters prüfen, welche Alter-
 native für Sie steuerlich günstiger ist. Stattdessen können Sie auch die Günsti-
 gerprüfung für Ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung beantragen und
 dem Finanzamt die Prüfung überlassen.
 So ermittelt sich der Altersentlastungsbetrag (bei Einbezug der Kapitaleinkünfte):
 Positive Summe der begünstigten Einkünfte                         = 5.500 €
 (4.300 € + 1.200 €)
 davon 33,6 Prozent                                                = 1.848 €
 maximal Höchstbetrag                                              = 1.596 €

Sind beide Ehegatten 65 Jahre oder          der Einkommensteuerveranlagung
älter, sind die vorstehenden Berech-        außer Betracht bleiben.
nungen für jeden Ehegatten getrennt
anzuwenden.                                  Wo geregelt?
                                             § 24a Einkommensteuergesetz
Auf pauschal versteuerten Arbeitslohn
                                             R 24a Einkommensteuer-
(z. B. aus einem geringfügigen Beschäf-
                                             Richtlinien
tigungsverhältnis) findet der Altersent-
lastungsbetrag keine Anwendung, weil         §§ 2 Abs. 5b, 32d Abs. 6 Einkom-
                                             mensteuergesetz
pauschal versteuerte Einnahmen bei

                                                                                  23
3.3 Steuerliche Erleichterungen bei Nebenbeschäftigungen
Weiteres Dienstverhältnis mit Lohnsteuerklasse VI
Betriebliche Zusatzrenten von einem       In diesem Fall wird die einbehaltene
früheren Arbeitgeber unterliegen          Lohnsteuer im Rahmen einer Einkom-
grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug.        mensteuerveranlagung erstattet.
Die Versteuerung von Versorgungs-
bezügen erfolgt im Lohnsteuerab-          Es besteht jedoch die Möglichkeit,
zugsverfahren. Der Lohnsteuerabzug        den Lohnsteuerabzug für die Neben-
wird auf der Grundlage der elektro-       beschäftigung durch die Übertragung
nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale          der in der Eingangsstufe des ersten
(ELStAM) durchgeführt.                    Dienstverhältnisses enthaltenen Frei-
                                          beträge auf das nach Steuerklasse
Die persönlichen Lohnsteuerabzugs-        VI abgerechnete Dienstverhältnis zu
merkmale einschließlich zu berück-        vermeiden. Bei dem ersten Dienstver-
sichtigender Freibeträge werden dem       hältnis wird ein entsprechender Betrag
Arbeitgeber in einer Datenbank der        zum Arbeitslohn hinzugerechnet.
Finanzverwaltung zum Abruf zur Ver-
fügung gestellt.                          Durch die Übertragung der Freibe-
Bei der Besteuerung von Zusatzren-        träge wird der Lohnsteuerabzug für
ten fällt oft keine Lohnsteuer an, weil   die Nebeneinkünfte und damit eine
die Betriebsrente niedriger ist als der   Rückerstattung zu viel einbehaltener
Betrag, bis zu dem nach der Steuer-       Lohnsteuer im Veranlagungsverfah-
klasse des ersten Dienstverhältnisses     ren ganz oder teilweise vermieden.
(z. B. Steuerklasse I oder III) keine     Trotzdem besteht die Verpflichtung
Lohnsteuer zu erheben ist (Eingangs-      zur Abgabe einer Einkommensteuer-
betrag).                                  erklärung.
Wird zusätzlich noch Arbeitslohn aus      Die Übertragung der Freibeträge
einer Nebenbeschäftigung erzielt,         kann mit dem Vordruck „Antrag
unterliegt dieser Arbeitslohn regel-      auf Lohn­steuer-Ermäßigung“ beim
mäßig voll dem Lohnsteuerabzug,           Wohnsitzfinanzamt beantragt wer-
weil für das zweite Dienstverhältnis      den. Dem Nebenarbeitgeber ist mit-
die Steuerklasse VI gilt. Der Lohn-       zuteilen, ob und in welcher Höhe ein
steuerabzug erfolgt hierbei im lau-       übertragener Freibetrag abgerufen
fenden Jahr auch dann, wenn nach          werden soll.
Ablauf des Jahres keine Einkommen-
steuer festzusetzen ist, weil das zu      Der Antragsvordruck ist beim Finanz-
versteuernde Einkommen insgesamt          amt oder auf www.finanzen.hessen.
unter dem steuerlichen Grundfreibe-       de unter der Rubrik „Steuern/Vordru-
trag liegt.                               cke“ erhältlich.

24
Pauschalversteuerung
Im „Normalfall“ ermittelt der Arbeit-     lichkeit, stattdessen die Lohnsteuer
geber die Lohnsteuer anhand der EDV       pauschal mit einem gesetzlich vor-
oder der Lohnsteuertabelle nach den       geschriebenen Prozentsatz an das
persönlichen Lohnsteuerabzugsmerk-        Finanzamt – in bestimmten Fällen an
malen (z. B. Steuerklasse, Freibetrag).   die Deutsche Rentenversicherung
Der Arbeitgeber hat aber unter be-        Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zen-
stimmten Voraussetzungen die Mög-         trale – abzuführen.

Pauschsteuersatz 25 % bei kurzfristigen Beschäftigungen
wenn der Arbeitnehmer kurzfristig         12 Euro betragen. Nimmt der Ar-
(nicht mehr als 18 zusammenhän-           beitgeber bereits für eine andere
gende Arbeitstage) beschäftigt wird       Beschäftigung des Arbeitnehmers
und entweder der Arbeitslohn durch-       den Lohnsteuerabzug auf Grundlage
schnittlich 68 Euro pro Arbeitstag        der persönlichen Lohnsteuerabzugs-
nicht übersteigt oder die Beschäfti-      merkmale vor, ist eine Lohnsteuer-
gung zu einem unvorhersehbaren            pauschalierung für eine weitere Tä-
Zeitpunkt sofort erforderlich wird.       tigkeit bei demselben Arbeitgeber
In diesen Fällen darf der durchschnitt-   nicht möglich.
liche Stundenlohn nicht mehr als

Pauschsteuersatz 2 % (einheitliche Pauschsteuer)
bei geringfügigen Beschäftigungen („Mini-Jobs“)
wenn der Arbeitslohn regelmäßig beiträge zur              Rentenversicherung
450 Euro im Monat nicht übersteigt entrichtet.
und der Arbeitgeber hierfür Pauschal-

Pauschsteuersatz 20 % bei geringfügigen Beschäftigungen („Mini-Jobs“)
wenn der Arbeitslohn regelmäßig           Nähere Informationen hierzu können
450 Euro im Monat nicht übersteigt        Sie dem vom Hessischen Finanzmi-
und der Arbeitgeber hierfür keine         nisterium herausgegebenen „Steu-
Pauschalbeiträge zur Rentenversi-         ertipp bei Aushilfsarbeit von Schüle-
cherung entrichtet, (z B. weil der        rinnen, Schülern und Studierenden”
Arbeitnehmer mehrere „Mini-Jobs“          entnehmen, dessen Ausführungen
ausübt, die zusammengerechnet die         auch für Nebenbeschäftigungen von
450-Euro-Grenze übersteigen und           Seniorinnen und Senioren Gültigkeit
somit insgesamt der regulären Sozi-       haben und der Ihnen im Internet auf
alversicherungspflicht unterliegen).      www.finanzen.hessen.de unter der
                                          Rubrik „Presse/Publikationen“ zum
                                          Abruf bereit steht.

                                                                            25
Bitte bedenken Sie auch, dass bei Ne-     Wo geregelt?
benbeschäftigungen bestimmte Hin-
zuverdienstgrenzen zu beachten sind,      § 39a, § 40, § 40a Einkommen-
deren Überschreiten zu einer Kürzung      steuergesetz
der Rente/Versorgung führen kann.
                                         Zu steuerlichen Erleichterungen bei
                                         bestimmten nebenberuflichen Tätig-
Nähere Informationen hierzu erteilt
der Rentenversicherungsträger oder       keiten im Dienst gemeinnütziger,
die jeweilige Versorgungsdienststelle.   kirchlicher oder staatlicher Arbeit-
                                         geber oder Auftraggeber erhalten
Der pauschal besteuerte Arbeitslohn      Sie nähere Informationen im „Steu-
bleibt bei der Einkommensteuerver-       erwegweiser für gemeinnützige Ver-
anlagung außer Betracht. Die pau-        eine und Übungsleiter/innen“, der
schale Lohnsteuer kann nicht auf die     auf www.finanzen.hessen.de unter
Einkommensteuer angerechnet wer-         der Rubrik „Presse/Publikationen“
den.                                     zum Abruf bereit steht.

3.4 Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen/
    Steuerermäßigungen
Als Sonderausgaben sind z. B. der Ei-    Werden diese Aufwendungen nicht
genanteil zur Krankenversicherung,       ersetzt (z. B. durch eine Versiche-
Kirchensteuerzahlungen, Spenden          rung), kommt eine Steuerminderung
für gemeinnützige Zwecke und Bei-        durch den Abzug sogenannter au-
träge an politische Parteien abzugs-     ßergewöhnlicher Belastungen in Be-
fähig. Der Sonderausgabenabzug ist       tracht.
teilweise auf gesetzliche Höchstbe-
träge beschränkt.                        Außergewöhnliche Belastungen wir-
                                         ken sich grundsätzlich steuerlich nur
Neben den Sonderausgaben entste-         dann aus, wenn die Aufwendungen ei-
hen Seniorinnen und Senioren häu-        nen bestimmten Prozentsatz der Ein-
fig Aufwendungen, die besondere          künfte (die „zumutbare Belastung”)
Belastungen hervorrufen wie z. B.        überschreiten. Ausnahme: Abzugs-
Krankheitskosten oder Kurkosten.         beträge der Kapitel 3.4.5 bis 3.4.7.

26
Die zumutbare Belastung ist nach folgendem Schema zu ermitteln:
 Die zumutbare Belastung beträgt

 bei einem Gesamtbetrag    bis     über                           über
 der Einkünfte          15.340 € 15.340 €                       51.130 €
 		bis
 		                              51.130 €

 a) bei Anwendung des Grundtarifs        5%           6%          7%
    (z. B. ledige, getrennt lebende,
    geschiedene oder verwitwete
    Steuerpflichtige)

 b) bei Anwendung des Splittingtarifs    4%           5%          6%
    (z. B. Eheleute/eingetragene
    Lebenspartner)
                                        des Gesamtbetrags der Einkünfte

Bitte beachten Sie: Abgeltend besteuerte Kapitalerträge werden bei der
Berechnung der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt.

 Beispiel

 Einem Rentnerehepaar (Gesamtbetrag der Einkünfte 20.000 Euro) entste-
 hen Kurkosten in Höhe von 650 Euro und Krankheitskosten in Höhe von
 500 Euro.
 Die zumutbare Belastung beläuft sich auf 1.000 Euro (5% von 20.000 Euro),
 mithin sind 150 Euro Kur- und Krankheitskosten (1.150 Euro - 1.000 Euro)
 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

 Wo geregelt?
 § 10 Einkommensteuergesetz
 §§ 2 Abs. 5b, 33 Abs. 3 Einkommen-
 steuergesetz

                                                                        27
Im Folgenden sind einige außergewöhnliche Belastungen dargestellt, die für
Seniorinnen und Senioren von besonderer Bedeutung sein können.

3.4.1 Krankheitskosten
Hierzu gehören vor allem die Kosten      laufenden Verbrauch bestimmter
der ärztlichen oder zahnärztlichen       Medikamente bedingt, reicht eine
Behandlung, die Behandlung durch         einmalige Verordnung aus. Aufwen-
einen zugelassenen Heilpraktiker,        dungen, die durch Diätverpflegung
die Krankenhauskosten, die Kosten        entstehen, können nicht als außerge-
für Hilfsgeräte wie Einlagen, Brillen,   wöhnliche Belastungen berücksich-
Hörgeräte usw. sowie die Aufwen-         tigt werden.
dungen für Arzneimittel oder Zahn-
ersatz.                                   Wo geregelt?
                                          § 33 Einkommensteuergesetz
Die Notwendigkeit von Arzneimitteln
                                          § 64 Einkommensteuer-Durch-
muss jedoch grundsätzlich durch
                                          führungsverordnung
eine ärztliche Verordnung nachge-
wiesen werden. Bei einer länger           R 33.4 Abs. 1 Einkommensteuer-
                                          Richtlinien
dauernden Krankheit, die einen

3.4.2 Kurkosten
Aufwendungen für eine Kur sind nach      Abzugsfähige Kosten sind beispiels-
Anrechnung von Leistungen Dritter (z.    weise Aufwendungen für Arztbesu-
B. der Krankenkasse) unter bestimm-      che, Anwendungen, Unterkunft, Ver-
ten Voraussetzungen abzugsfähig:         pflegung (in Höhe der tatsächlichen
                                         Kosten nach Abzug einer Haushalts-
Die Notwendigkeit der Kur ist durch
                                         ersparnis von 20%) und Fahrtkosten
ein vor Antritt der Kur ausgestelltes
                                         zum Kurort (in Höhe der Kosten für
amtsärztliches Gutachten oder die
                                         öffentliche Verkehrsmittel).
ärztliche Bescheinigung eines Medi-
zinischen Dienstes der Krankenversi-
cherung nachzuweisen.
Bei einer Vorsorgekur ist auch die
Gefahr einer durch die Kur abzuwen-       Wo geregelt?
denden Krankheit zu bescheinigen          § 33 Einkommensteuergesetz
und bei einer Klimakur der medizi-
nisch angezeigte Kurort und die vo-       § 64 Einkommensteuer-Durch-
raussichtliche Kurdauer.                  führungsverordnung

28
3.4.3 Bestattungskosten
Bestattungskosten für Angehörige         Die Aufwendungen müssen notwen-
sind als außergewöhnliche Belastun-      dig und angemessen sein. Die Kos-
gen abzugsfähig, soweit der Wert         ten für Trauerkleidung und für die
des Nachlasses des Verstorbenen          Bewirtung der Trauergäste werden
und Versicherungsleistungen anläss-      nicht anerkannt. Beihilfen von dritter
lich des Todesfalls nicht ausreichen,    Seite vermindern die berücksichti-
um die Bestattungskosten zu decken.      gungsfähigen Aufwendungen.

 Beispiel

 Kosten der Grabstätte                                               1.750 €
 Kaufpreis Sarg                                                        550 €
 Blumen, Kränze                                                        280 €
 Todesanzeigen                                                         490 €
 Gebühren                                                               50 €
 sonstige Kosten                                                        55 €
 Summe der Aufwendungen                                             3.175 €
 abzüglich Versicherungsleistungen                                    950 €
 verbleibende Kosten                                                2.225 €
 abzüglich Sparbuchguthaben und Bargeld des Erblassers              1.000 €
 als außergewöhnliche Belastungen kommen in Betracht                1.225 €
 Dieser Betrag vermindert sich noch um die zumutbare Belastung.
Fallen Aufwendungen verteilt in          absehbare Aufwendungen zusam-
mehreren Kalenderjahren an (z. B.        mengefasst im selben Kalenderjahr
Kosten für das Grabdenkmal und die       zu tätigen.
Einfas­sung fallen erst im Jahr nach
der Bestattung an), wird für jedes Ka-    Wo geregelt?
lenderjahr gesondert die zumutbare
                                          H 33.1 – 33.4 (Bestattungskosten)
Belastung berücksichtigt. Deshalb         Einkommensteuer-Hinweise
kann es steuerlich günstiger sein,

                                                                              29
3.4.4 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit
Seniorinnen und Senioren, für die ein     abgezogen werden, wenn sie von ei-
bestimmter Schweregrad der Pflege-        nem anerkannten Pflegedienst nach
bedürftigkeit (Pflegestufe) oder bei      § 89 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ge-
denen eine erhebliche Einschrän-          sondert in Rechnung gestellt werden.
kung der Alltagskompetenz nach
§ 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch        Besteht Anspruch auf einen Pausch-
festgestellt wurde, können die tat-       betrag für behinderte Menschen
sächlichen Aufwendungen für die Be-       (Kapitel 3.4.5), kann der Steuerpflich-
schäftigung einer ambulanten Pflege-      tige entweder den Pauschbetrag oder
kraft oder für die Heimunterbringung      die ggf. höheren tatsächlichen pfle-
als außergewöhnliche Belastungen          gebedingten Aufwendungen geltend
geltend machen. Die Aufwendungen          machen.
sind allerdings um die Leistungen der     Die Inanspruchnahme des Pausch-
sozialen und/oder einer privaten Pfle-    betrags kann im Einzelfall güns-
geversicherung (z. B. Pflegegeld) und     tiger sein, auch wenn dieser die tat-
um die zumutbare Belastung zu min-        sächlichen pflegebedingten Auf-
dern.                                     wendungen unterschreitet, denn der
                                          Pauschbetrag wird nicht um die zu-
Ist der private Haushalt wegen der Hei-   mutbare Belastung gemindert.
munterbringung aufgelöst worden,
sind die berücksichtigungsfähigen         Eltern, auf die der Behinderten-Pausch-
Aufwendungen für das Pflegeheim           betrag ihres Kindes übertragen wor-
um eine jährliche Haushaltsersparnis      den ist, können zusätzlich ihre eige-
von 8.652 Euro zu kürzen. Zu den Pfle-    nen Aufwendungen für die Pflege des
gekosten zählen auch die Kosten einer     behinderten Kindes geltend machen,
Inanspruchnahme von Pflegediens-          weil der übertragene Pauschbetrag
ten, von Einrichtungen der Tages-         nur die Aufwendungen des Kindes
oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege      abgilt.
oder von nach Landesrecht anerkann-
ten niedrigschwelligen Betreuungs-
angeboten.

Kosten für die ambulante Pflege von        Wo geregelt?
Personen, für die keine Pflegestufe        § 33 Einkommensteuergesetz
oder Einschränkung der Alltagskom-
                                           R 33.3 und R 33b Abs. 2 Ein-
petenz festgestellt worden ist, können
                                           kommensteuer-Richtlinien
als außergewöhnliche Belastungen

30
3.4.5 Sonderregelungen für behinderte Menschen
Behinderte Menschen können einen          Behinderte Menschen, für die das Ver-
pauschalen Abzugsbetrag bean-             sorgungsamt das Merkzeichen „Bl“
spruchen, wenn sie ihre Aufwendun-        (blind) oder „H“ (hilflos) im Bescheid
gen nicht im Einzelnen nachweisen         oder Schwerbehindertenausweis aus-
wollen. Dies gilt generell für alle be-   gewiesen hat oder die als Schwerst-
hinderten Personen, deren Grad der        pflegebedürftige in die Pflegestufe III
Behinderung auf mindestens 50 fest-       eingestuft sind, erhalten einen Pausch-
gestellt ist und unter zusätzlichen Vo-   betrag von 3.700 Euro jährlich.
raussetzungen auch für diejenigen         Nähere Erläuterungen finden Sie in
mit einem Grad der Behinderung            dem vom Hessischen Ministerium
zwischen 25 und 45.                       der Finanzen herausgegebenen
                                          „Steuerwegweiser für Menschen mit
Der Pauschbetrag ist nach dem Grad        Behinderung“, der Ihnen im Internet
der Behinderung gestaffelt. Er be-        auf www.finanzen.hessen.de unter
trägt bei einem Grad der Behinde-         der Rubrik „Presse/Publikationen“
rung von:                                 zum Abruf bereit steht.
  25 und 30                    310 €       Wo geregelt?
  35 und 40                    430 €
  45 und 50                    570 €       § 33b Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 Ein-
  55 und 60                    720 €       kommensteuergesetz
  65 und 70                    890 €       § 65 Einkommensteuer-Durch-
  75 und 80                  1.060 €       führungsverordnung
  85 und 90                  1.230 €       R 33b Einkommensteuer-
  95 und 100                 1.420 €       Richtlinien

3.4.6 Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Personen, die Hinterbliebenenbezüge       Zudem ist es erforderlich, dass die Hin-
erhalten (z. B. Kriegerwitwen, Hinter-    terbliebenenbezüge nach bestimmten
bliebene eines an den Folgen eines        im Einkommensteuergesetz ausdrück-
Dienstunfalls verstorbenen Beamten),      lich genannten Vorschriften geleistet
können in ihrer Einkommensteuererklä-     werden (z. B. nach dem Bundesversor-
rung einen Hinterbliebenen-Pauschbe-      gungsgesetz oder den Vorschriften über
trag in Höhe von 370 Euro beantragen.     die gesetzliche Unfallversicherung).
Ein Hinterbliebener muss dem Finanz-
amt durch amtliche Unterlagen nach-        Wo geregelt?
weisen, dass er von den Versorgungs-
                                           § 33b Abs. 4 Einkommensteuer-
behörden als Hinterbliebener aner-         gesetz
kannt worden ist.

                                                                                31
3.4.7 Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
      Beschäftigungsverhältnisse sowie für Dienst- oder Handwerker-
      leistungen
Seniorinnen und Senioren, die in       Besondere Voraussetzungen, wie z. B.
ihrem Haushalt eine Person zur Ver-    Krankheit oder Alter des Steuer-
richtung haushaltsnaher Tätigkeiten    pflichtigen müssen nicht erfüllt sein.
(z. B. Gartenpflege, hauswirtschaft-   Die Steuerermäßigung erfolgt auf
liche Arbeiten oder Krankenpflege)     Antrag und nur insoweit, als die Auf-
beschäftigen oder entsprechende        wendungen nicht bereits vorrangig als
Dienstleistungen in Anspruch neh-      Betriebsausgaben, Werbungskosten
men, können hierfür eine Steuerer-     oder außergewöhnliche Belastungen
mäßigung erhalten.                     zu berücksichtigen sind. Die Leistung
                                       muss in einem in der Europäischen
Die Steuerermäßigung mindert un-       Union oder dem Europäischen Wirt-
mittelbar die tarifliche Einkommen-    schaftsraum liegenden Haushalt des
steuer und beträgt jeweils in % der    Steuerpflichtigen oder bei Pflege- und
Aufwendungen:                          Betreuungsleistungen im Haushalt der
                                       gepflegten oder betreuten Person aus-
20%, maximal 510 Euro                  geübt oder erbracht werden. Leistun-
     bei einer geringfügigen Be-       gen außerhalb des Haushalts (z. B. von
     schäftigung i. S. d. § 8a des     Wäschereien) sind nicht zu berücksich-
     Vierten Buches Sozialgesetz-      tigen.
     buch („Mini-Job“),

20%, maximal 4.000 Euro                Eine Inanspruchnahme der Steuerer-
     bei sozialversicherungspflich-    mäßigungen ist außerdem möglich,
     tigen Beschäftigungsverhält-      wenn sich der eigenständige und
     nissen (kein „Mini-Job“) oder     abgeschlossene Haushalt in einem
     bei Erbringung durch selb-        Heim oder Altenwohnstift befindet.
     ständige Dienstleister oder       Auch ohne eigenen Haushalt sind
     Dienstleistungsagenturen,         Aufwendungen wegen der Unter-
                                       bringung in einem Heim oder zur
20%, maximal 1.200 Euro                dauernden Pflege begünstigt, soweit
     für die Inanspruchnahme von       sie auf Dienstleistungen entfallen,
     Handwerkerleistungen für Re-      die mit denen einer Hilfe im Haus-
     novierungs-, Erhaltungs- und      halt vergleichbar sind. Das können
     Modernisierungsmaßnahmen          beispielsweise Aufwendungen für
     im Haushalt des Steuerpflich-     die Raumreinigung oder den Wä-
     tigen, sofern es sich nicht um    scheservice am Unterbringungsort
     öffentlich geförderte Maßnah-     sein. Nicht in Betracht kommen Miet-
     men handelt, für die zinsver-     zahlungen, Aufwendungen für den
     billigte Darlehen oder steuer-    Hausmeister, den Gärtner, sämtliche
     freie Zuschüsse in Anspruch       Handwerkerleistungen sowie Pflege-
     genommen werden.                  und Betreuungsleistungen.

32
Begünstigt sind nur die Arbeitskos-      tenversicherung gezahlt wurden,die
ten, d. h. die Aufwendungen für die      Höhe des Arbeitsentgelts sowie die
Inanspruchnahme der haushaltsna-         abgeführten Versicherungsbeiträge
hen Tätigkeit bzw. der Handwerker-       und die Pauschsteuer.
leistung selbst, einschließlich der
in Rechnung gestellten Maschinen-        Bei der Inanspruchnahme selbstän-
und Fahrtkosten sowie des hierauf        diger Dienstleister und von Hand-
entfallenden Teils der Umsatzsteuer.     werkerleistungen ist Voraussetzung
Materialkosten oder sonstige mitge-      für den Abzug, dass der Steuerpflich-
lieferte Waren bleiben außer Ansatz.     tige für die Aufwendungen eine
                                         Rechnung erhalten hat und die Zah-
                                         lung auf das Konto des Leistungs-
Bitte beachten Sie: Nimmt eine pfle-     erbringers erfolgt ist. Barzahlungen
gebedürftige Person einen Pausch-        können allerdings nicht berücksich-
betrag für behinderte Menschen in        tigt werden.
Anspruch, kann sie für ihr entstan-
dene Pflegeaufwendungen keine            Das Finanzamt ist berechtigt, die
zusätzliche Steuerermäßigung mehr        entsprechenden Belege im Einzelfall
beanspruchen.                            anzufordern. Für die Beschäftigung
                                         einer sozialversicherungspflichtigen
Gleiches gilt für Angehörige, wenn
                                         Person gelten die üblichen Nach-
diese den Pflegepauschbetrag in An-
                                         weisregeln (Zahlungsnachweis).
spruch nehmen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der
einem Kind zustehende Pauschbe-          Weitergehende Informationen?
trag für behinderte Menschen auf         Auf den Internetseiten des Hessi-
den Angehörigen übertragen wird          schen Ministeriums der Finanzen
und dieser für Pflege- und Betreu-       (www.finanzen.hessen.de) steht Ih-
ungsaufwendungen des Kindes auf-         nen unter der Rubrik „Presse/Publi-
kommt.                                   kationen“ die Broschüre „Steuertipps
                                         für haushaltsnahe Beschäftigungs-
                                         verhältnisse, Dienstleistungen und
Was ist zu tun?                          Handwerkerleistungen in privaten
Die Steuerermäßigung wird bei der        Haushalten” sowie eine umfang-
Einkommensteuerveranlagung be-           reiche Übersicht begünstigter und
rücksichtigt. Bei geringfügigen Be-      nicht begünstigter haushaltsnaher
schäftigungsverhältnissen, für die       Dienst- und Handwerkerleistungen
das Haushaltsscheckverfahren an-         in tabellarischer Form zum Abruf zur
gewendet wird, dient die zum Jah-        Verfügung.
resende von der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See
(Minijob-Zentrale) erteilte Bescheini-    Wo geregelt?
gung als Nachweis. Diese enthält den      § 35a Einkommensteuergesetz
Zeitraum, für den Beiträge zur Ren-

                                                                           33
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