Tagesordnung & Vorlagen zur Kreissynode am 24. November 2021
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TAGESORDNUNG & VORLAGEN Nr TOP Zeit Einbringer*in 1 Synodenbeginn mit Andacht 008:00 Synodalpredigerin -- Pfrn A. Hinzmann, 008:15 Kgm. Emmaus-SI 2 Eröffnung der Synode: 08:15 Pfr. P.–Th. Stuberg, 2.1 Begrüßung - Superintendent 2.2 Gelöbnis 09:00 2.3 Grußwort LKR Bock, EKvW 2.4 Beschlussfähigkeit u.a. 3 Bericht des Superinten- 09:00 Pfr. P.–Th. Stuberg, denten & Berichte von der - Superintendent Landessynode 10:00 Delegierte zur Landes- Berichte & Aussprache synode 4 Aufarbeitung der 10:00 Pfr. M. Eckey, Vors. d. Synodenberichte 2020 zum - Umweltausschusses Thema „Nachhaltigkeit in 11:00 Kirchengemeinden und Einrichtungen“ Bericht & Aussprache 5 Tendenzbeschluss zur Vereinigung 11:00 Pfr. P.–Th. Stuberg, der KK Siegen & Wittgenstein – Superintendent (zeitgleich mit der Synode des KK 12:00 Wittgenstein) Einbringung, Aussprache & Beschluss (s. S. 6) 6 Diakonie im KK Siegen 12:00 Pfr. P.-Th. Stuberg, Berichte – Superintendent 12:30 7 Ök. Kreiskirchentag 2022 12:30 Pfr. P.–Th. Stuberg, Vorstellung & Zwischenbericht - Superintendent & 13:00 Karl-Hans Köhle, Dechant Mittagspause 13:00 – 14:00 3
8 Haushaltsplan 2022 des Ev. KK 14:00 Fr. H. Reuter-Becker, Siegen – Vors. d. FA Bericht, Aussprache & Beschluss 15:30 (s. S. 10) Kaffeepause 15:30 - 16:00 9 Interprofessionelle Teams 16:00 Pfr. P.–Th. Stuberg, Zwischenbericht – Superintendent 16:45 10 Relaunch der Homepage des KK 16:45 Fr. J. Maxwell-Klein, Zwischenbericht - Öffentlichkeitsreferentin 17:15 11 Anträge 17:15 10.1: Kgm. Rödgen-Wilnsdorf, - Pfr. Chr. Otminghaus, hier: Antrag Kirchenasyl-Fonds 17:30 Kgm. Rödgen-Wilnsdorf (s. S. 13) 12 Verschiedenes 17:30 Pfr. P.–Th. Stuberg, 12.1 „Weihnachtssingen im - Superintendent Leimbachstadion“/11.12.2021 17:45 Synodenende & Verabschiedung 17:45 Pfr. P.–Th. Stuberg, Superintendent Termine für die Synoden 2022: • jeweils mittwochs am 22. Juni und 23. November 2022 - Für die Terminierung von Presbyteriums- und Ausschusssitzungen bitte möglichst beachten, dass Anträge zu den Synoden ca. 8 Wochen vor der Synode in der Superintendentur eingegangen sein müssen. 4
TOP 5: Tendenzbeschluss zur Vereinigung der KK Siegen und Wittgenstein (zeitgleich mit der Synode des KK Wittgenstein) Sup. P.-Th. Stuberg I. Sachverhalt: In einem dreijährigen Prozess sind die beiden Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein den Weg zu einem gemeinsamen Kirchenkreis im südwestfälischen Raum gegangen. Die Vereinigung soll zum 01.01.2023 erfolgen. Die letzten Schritte auf diesem Weg waren die Bearbeitungen der „Machbarkeitsstudie…“ vom September 2020 in verschiedenen synodalen Diskussionsforen. Das Ergebnis ist der vorliegende Tendenzbeschluss zur Vereinigung, welchem der erste Entwurf einer Urkunde zur Vereinigung sowie inhaltliche Rahmenbedingungen für den neuen, vereinigten Kirchenkreis zur Seite gestellt sind. Der Tendenzbeschluss erfordert die einfache Mehrheit der Synode: I.1 Tendenzbeschluss: Der Evangelische Kirchenkreis Siegen und der Evangelische Kirchenkreis Wittgenstein beabsichtigen die Vereinigung zum Evangelischen Kirchenkreis… zum 01.01.2023. Der Evangelische Kirchenkreis Siegen und der Evangelische Kirchenkreis Wittgenstein beantragen auf der Grundlage dieses Beschlusses über die beiden Kreissynodalvorstände bei der Kirchenleitung der EKvW die Durchführung des Anhörungsverfahrens nach Art. 84 Abs. 2 KO. I.2 Erster Urkundenentwurf: Urkunde über die Vereinigung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen und des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein §1 Der Evangelische Kirchenkreis Siegen und der Evangelische Kirchenkreis Wittgenstein werden nach Anhörung der Beteiligten gemäß Artikel 84 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen zu einem Kirchenkreis vereinigt. Der neu gebildete Kirchenkreis erhält den Namen „Evangelischer Kirchenkreis...“. §2 [Formulierung der Regelung über die Nummerierung der Pfarrstellen im neuen Kirchenkreis] §3 Der Evangelische Kirchenkreis… ist Rechtsnachfolger des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Siegen und des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein. §4 Die Urkunde tritt am 01.01.2023 in Kraft. Bielefeld, …. Evangelische Kirche von Westfalen, Die Kirchenleitung 5
I.3 Inhaltliche Rahmenbedingungen des vereinigten Kirchenkreises nach der 3. Synodalen Versammlung vom 09.11.2021: Ergebnisse der AG I/Theologische Grundlagen & Gestalt von Kirche als Rahmenbedingungen für einen vereinigten Kirchenkreis zur Vorlage auf der 3. Synodalen Versammlung am 09.11.2021: Ergebnisse: Bei der theologischen Neuorientierung des neuen gemeinsamen Kirchenkreises sollen die folgenden theologische Akzente Grundlage sein: Frieden - Gerechtigkeit - Bewahren der Schöpfung Auch zu anderen Topoi sollten bei der Weiterarbeit entsprechende Vorlagen erarbeitet werden: ❖ Jeremia 31 - Verheißung eines neuen Bundes ❖ Kirche für die Menschen ❖ Überschaubare Strukturen ❖ Unterwegssein - wanderndes Gottesvolk (vgl. Machbarkeitsstudie); hier war ein wichtiger Aspekt das Zurücklassen von Ballast Konkrete Ideen: wechselnde Partnerschaften von Gemeinden WI/SI & Hauskreise auf Kirchenkreisebene (der Mitglieder der Leitungsorgane?) Wir glauben, dass Gott als Schöpfer die Welt mit ihrer ganzen belebten und unbelebten Natur geschaffen hat. Wir nehmen den Auftrag ernst, den er dem Menschen gegeben hat: seine Schöpfung zu bewahren (1. Mose 2,15). Wir sind uns auch unserer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst und wollen darum als Kirchenkreis in den Bereichen Umweltschutz, Nachhaltigkeit und bei fairen Lebens-, Arbeits- und Handelsbedingungen mit gutem Beispiel vorangehen. Gottes Auftrag und unsere gesellschaftliche Verantwortung nehmen uns dabei in die Pflicht. Die Bewahrung der Schöpfung ist Teil unseres Selbstverständnisses. Daher beschließen wir folgende Umweltleitlinien: • Wir orientieren uns an den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen und gehen umweltgerecht und schonend mit Ressourcen um. • Wir vermeiden Abfall und entsorgen ihn umweltgerecht. • Beim Einkauf achten wir auf Umweltverträglichkeit und soziale Standards. • Wir reduzieren unseren Energieverbrauch, erzeugen Strom so weit wie möglich selbst und stiften uns gegenseitig zu energiebewusstem Verhalten an. • Wir bemühen uns um klimaschonende Mobilität. • Bei der Kapitalanlage setzen wir auf nachhaltige und faire Produkte. • Vor Baumaßnahmen, Instandhaltungsmaßnahmen und größeren Investitionen wird bei der Entscheidungsfindung die Nachhaltigkeit als Kriterium berücksichtigt und eine Umweltfolgenabschätzung gemacht. • Wir verpflichten uns schnellstmöglich klimaneutral zu werden *** Ergebnisse der AG II/Leitung & Organisation als Rahmenbedingungen für einen vereinigten Kirchenkreis zur Vorlage auf der 3. Synodalen Versammlung am 09.11.2021: Kreissynode Die Kreissynode des neuen Kirchenkreises soll nach der Kirchenordnung, Artikel 89 zusammengesetzt werden. 6
Kreissynodalvorstand (KSV) Der KSV des neuen Kirchenkreises soll nach der Kirchenordnung, Artikel 107, zusammengesetzt werden. Das bedeutet: ❖ Der KSV besteht aus 12 Mitgliedern. ❖ Feste Mitglieder sind: der/die Superintendent*in, ❖ zwei Assessoren*innen, ❖ der/die Scriba. ❖ Zudem max. 8 Synodalälteste. Aufgrund der Bestimmungen der Kirchenordnung muss der KSV zur Hälfte mit nicht ordinierten Personen besetzt sein. Das bedeutet: maximal 2 weitere ordinierte und mindestens 6 nicht ordinierte Personen bilden den gemeinsamen KSV. ❖ Anmerkungen aus der AG: Im vereinigten KK wäre zu klären, ob wirklich zwei Assessor*innen (50% Stellenanteil) benötigt werden oder ob die Besetzung mit einer Person sinnvoller und praktikabler wäre. Zudem ist die Klärung einer Freistellung für das Assessoren*innenamt zu prüfen. Synodale Ausschüsse, Beauftragungen und weitere Arbeitsgruppen Eine Arbeitsgruppe „Synodale Dienste und Ausschüsse“ soll nach Möglichkeit paritätisch besetzt werden. Sie soll ein Konzept der synodalen Ausschüsse nicht erst im neuen Kirchenkreis erarbeiten, sondern ggf. bereits nach Beschluss des Tendenzbeschlusses. *** Ergebnisse der AG III/Pastorale Grundversorgung als Rahmenbedingungen für einen vereinigten Kirchenkreis zur Vorlage auf der 3. Synodalen Versammlung am 09.11.2021: Vorbemerkung: „Pastorale Gestaltung“ ist angesichts der herausfordernden Entwicklungen in diesem Bereich ein passender Begriff als der „Versorgungs-“ Begriff“. Hieran anschließend wird deutlich, dass das Denken in Solidarräumen bzw. Regionen zunehmend entscheidend ist, um den Herausforderungen zumindest teilweise zu begegnen, die sich aus zurückgehenden Gemeindegliederzahlen und kaum vorhandenem theologischen Nachwuchs ergeben. In diesem Spannungsfeld soll das PLUS eines vereinigten Kirchenkreises darin bestehen, ein attraktives Arbeitsumfeld zu bieten (s. Machbarkeitsstudie, S. 15): Dazu sollen transparente Strukturen und eine intensive Personalbegleitung ebenso gehören wie die Einrichtung von deutlich (quantitativ) definierten Interprofessionellen Pastoralteams/IPTs… Konkret soll die Vision eines attraktiven Kirchenkreises den Raum für neues Denken in den Solidarräumen/Regionen eröffnen: Dazu können z.B. sog. „Gemeinde-Kümmer*innen“ („Vertrer*in der Kerngemeinde in umliegenden Dörfern), „Volunteer Pastors“ oder Anregungen aus der evangelisch-reformierten Kirche Frankreich etc. gehören. Für das „Heben dieser Potentiale“ soll der vereinigte Kirchenkreis Finanzmittel vorsehen. Des Weiteren soll der vereinigte Kirchenkreis die Anregung aus der Machbarkeitsstudie (s. S. 16) aufnehmen und bei der Berechnung von Pfarrstellen den Faktor „Diaspora-Fläche“ berücksichtigen. (Anmerkung: Die AG III war sich bei diesem Aspekt der Tatsache bewusst, dass die Berücksichtigung auch nur eines weiteren Kriteriums neben den Gemeindegliederzahlen und den Pfarrstellen nicht unproblematisch ist und dass die Effekte auch nur eines Kriteriums unter dem Strich gering sind…) *** 7
Ergebnisse der AG IV/Einrichtungen als Rahmenbedingungen für einen vereinigten Kirchenkreis zur Vorlage auf der 3. Synodalen Versammlung am 09.11.2021: EVAU: Ein gemeinsamer Kirchenkreis bleibt in der Rechtsnachfolge des Kirchenkreises Siegen mit seiner Trägerverantwortung für das EVAU an den sogenannten Ewigkeitsvertrag vom 11.04.1964 gebunden. Einrichtungen und Standort Schloßstraße: Wie in der Machbarkeitsstudie angeregt, wird der Standort Schloßstraße Bad Berleburg mit den dort aktuell ansässigen Einrichtungen weitergeführt. Nach gemeinsamen Erfahrungen in einem vereinigten Kirchenkreis und nach Entwicklung eines gemeinsamen Leitbildes für den vereinigten Kirchenkreis wird mittelfristig (2027) überlegt, ob und wie dieser Standort weiterzuführen ist. Abenteuerdorf/ADW: Die gemeinsame Synode des vereinigten Kirchenkreises macht sich den Beschluss der Sondersynode Wittgenstein vom Mai 2021 zu eigen. Das bedeutet: Das ADW wird von allen Gemeinden des vereinigten Kirchenkreises gemeinsam mitfinanziert. Im Jahr 2026 erfolgt (wie bei der Sondersynode Wittgenstein 2021 beschlossen) eine Evaluation der Entwicklung der Bilanzen. EFL: Der gemeinsame Kirchenkreis führt die Trägerschaft der EFL fort. Dabei wird ein auskömmlicher Haushalt angestrebt. *** Ergebnisse der AG V/Finanzen als Rahmenbedingungen für einen vereinigten Kirchenkreis zur Vorlage auf der 3. Synodalen Versammlung am 09.11.2021: Die Arbeitsgruppe Finanzen empfiehlt der Synodalversammlung einstimmig: ❖ die Beibehaltung der geplanten Finanzverteilung nach der Machbarkeitsstudie unter Berücksichtigung der sich ständig verändernden Rahmenbedingungen ❖ Wegfall der Mehrzuweisungsbegrenzung (1%-Regelung) durch die sich veränderten finanziellen Rahmenbedingungen als auch der Pfarrstellen(über)deckung ❖ Ausarbeitung einer Finanzsatzung auf den Grundlagen der Machbarkeitsstudie II. Beschlussvorschlag: Die Synode des Evangelischen Kirchenkreises Siegen/Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein beschließt den Tendenzbeschluss, den ersten Urkundenentwurf sowie die inhaltlichen Rahmenbedingungen für den vereinigten Kirchenkreis… in der vorliegenden Fassung. - Die Synode des Evangelischen Kirchenkreises Siegen/Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein beauftragt die Steuerungsgruppe in enger Abstimmung mit beiden Synoden und Kreissynodalvorständen mit der Umsetzung der im Vereinigungsprozess notwendigen Schritte. III. Hinweise zum weiteren Verfahren: ❖ Dezember 2021: Beide Kreissynodalvorstände beantragen aufgrund der Synodenbeschlüsse bei der Kirchenleitung der EKvW das Anhörungsverfahren nach Art. 84 Abs. 2 KO. 8
❖ Frühjahr 2022: Anhörung zum Tendenzbeschluss der Presbyterien der Kirchengemeinden beider Kirchenkreise durch die Kirchenleitung nach Art. 84 Abs. 2 KO, der wie folgt lautet: „Über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchenkreisen beschließt die Kirchenleitung, wenn die beteiligten Kreissynoden und Presbyterien einig sind, andernfalls die Landessynode. Die Kreissynoden und Presbyterien sind vorher zu hören.“ ❖ Die Steuerungsgruppe initiiert die Umsetzung der inhaltlichen Aspekte Rahmenbedingungen für den vereinigten Kirchenkreis und erarbeitet die Vorschläge zur Namens- & Siegelfindung für den vereinigten Kirchenkreis (soweit dies parallel zum Anhörungsverfahren möglich und sinnvoll ist). ❖ Sommersynode 22.06.2022/KK Siegen & 22.06.2022/KK Wittgenstein (vorausgesetzt das Anhörungsverfahren war erfolgreich): Beschluss zum Namen des vereinigten Kirchenkreises und ggf. weiterer, im Vereinigungsprozess notwendiger Beschlüsse und zum endgültigen Urkundenentwurf. ❖ Wintersynode 23.11.2022/KK Siegen & 23.11.2022/KK Wittgenstein: Wahl der Vorschläge der Mitglieder für den Bevollmächtigtenausschuss/BVA (Mitglieder aus beiden Kreissynodalvorständen) zum Beschluss durch die Kirchenleitung, der ab 01.01.2023 die Geschäfte des vereinigten Kirchenkreises… mit dem Ziel der Konstituierung der Kreissynode des vereinigten Kirchenkreises führt. 9
TOP 8: Haushaltsplan 2022 für den Ev. Kirchenkreis Siegen Fr. Hannelene Reuter-Becker, Vors. des FA Beschlussvorschlag Haushaltspläne 2022 – Kreiskirchliche Kassen Die Hinweise und Empfehlungen zur Finanzwirtschaft des Landeskirchenamtes für das Haushaltsjahr 2022 gehen von einem geschätzten Kirchensteueraufkommen in Höhe von 510,0 Mio. € aus, von dem nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes ein Betrag von 16.056 Mio. € dem Ev. Kirchenkreis Siegen zugewiesen wird. Auf der Grundlage dieser Vorgaben und unter Berücksichtigung der Beschlüsse der synodalen Gremien, wurden von Verwaltung und Finanzausschuss unter Beteiligung der Referate und Einrichtungen die Entwürfe für die Haushaltspläne der kreiskirchlichen Kassen für das Jahr 2022 erstellt. Der Kreissynodalvorstand hat auf Empfehlung des Finanzausschusses beschlossen, der Kreissynode folgende Beschlussempfehlungen vorzulegen: 1. Der Haushaltsplan 2022 der Finanzausgleichskasse des Ev. Kirchenkreises Siegen (Mandant: 48700) wird nach § 70 VwO.d mit einem Gesamtbetrag der Erträge von 16.683.402 sowie einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 17.479.459 und einem Jahresergebnis mit einem Fehlbetrag von 796.057 festgestellt. Der Fehlbetrag mindert sich um die nach den Beschlüssen der 796.057 Kreissynode dafür ganz oder teilweise gebildeten Rücklagen um Es ergibt sich somit ein Bilanzergebnis von 0,00 Die Liquiditätsplanung nach § 63 VwO.d ist ausgeglichen. 2. Der Haushaltsplan 2022 der Kreissynodalkasse des Ev. Kirchenkreises Siegen (Mandant: 48100) wird nach § 70 VwO.d mit einem Gesamtbetrag der Erträge von 3.739.340 sowie einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 4.102.272 und einem Jahresergebnis mit einem Fehlbetrag von 362.932 festgestellt. Unter Berücksichtigung der zulässigen Rücklagenentnahmen von 331.416 aus dafür ganz oder teilweise gebildeten Rücklagen ergibt sich ein neg. Bilanzergebnis von 31.516 Dieser entspricht der Differenz der im Haushaltsplan angesetzten Abschreibungen abzüglich der entsprechenden Auflösung von investiven Sonderposten und kann mit der Ergebnisverrechnungsreserve verrechnet werden. Er gilt als ausgeglichen nach § 70 (2) S.3 VwO.d. Die Liquiditätsplanung nach § 63 VwO.d ist ausgeglichen. 10
3. Der Haushaltsplan 2022 des Ev. Gymnasium - Schulkasse A (Mandant: 48000- Abrechnungsobjekt 512100) wird nach § 70 VwO.d mit einem Gesamtbetrag der Erträge von 6.961.727 sowie einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 6.961.727 und einem Jahresergebnis von 0 festgestellt. 4. Der Haushaltsplan 2022 des Ev. Gymnasium - Schulkasse B (Mandant: 48000- Abrechnungsobjekt: 512000) wird nach § 70 VwO.d mit einem Gesamtbetrag der Erträge von 514.935 sowie einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 533.726 und einem Jahresergebnis mit einem Fehlbetrag von 21.002 festgestellt. Zuzüglich des Finanzierungsanteil am Investitions- und Finanzierungshaushalt von 24.733 ergibt sich ein neg. Bilanzergebnis von 45.735 Dieser entspricht der Differenz der im Haushaltsplan angesetzten Abschreibungen abzüglich der entsprechenden Auflösung von investiven Sonderposten und kann mit der Ergebnisverrechnungsreserve verrechnet werden. Er gilt als ausgeglichen nach § 70 (2) S.3 VwO.d. Der Investitions- und Finanzierungshaushalt für das Ev. Gymnasium enthält die Darlehnstilgungen in Höhe von 24.733 und wird durch den Finanzierungsanteil aus der Schulkasse B ausgeglichen. Die Liquiditätsplanung nach § 63 VwO.d schließt mit einem Liquiditätsüberschuss ab. 5. Der Haushaltsplan 2021/2022 für die Ev. Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Siegen ("EKiKS" - Mandant: 48300) wird nach § 70 VwO.d mit einem Gesamtbetrag der Erträge von 30.425.920 sowie einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 30.089.340 und einem Jahresergebnis mit einem Bestand von 336.580 festgestellt. Zuzüglich des Finanzierungsanteil am Investitions- und 333.000 Finanzierungshaushalt von ergibt sich ein Bilanzergebnis von 3.580 Darin sind die z.Zt. noch nicht abschließend ermittelten Abschreibungen unberücksichtigt geblieben. Daher kann in der Höhe der Abschreibungen ein Fehlbetrag entstehen, der aber nach § 70 Abs. 2 Satz 3 VwO.d für eine Übergangszeit zulässig ist. Die Liquiditätsplanung nach § 63 VwO.d schließt mit einem Liquiditätsüberschuss ab. 11
6. Der Haushaltsplan 2022 der "Kinder- und Jugendstiftung des Ev. Kirchenkreises Siegen" (Mandant: 48500) wird nach § 70 VwO.d mit einem Gesamtbetrag der Erträge von 8.000 sowie einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 8.000 und einem Jahresergebnis von 0 festgestellt. 7. Die Stellenpläne sind gleichzeitig mit den Haushaltsplänen 2022 beschlossen. 8. Die Sachkosten werden als gegenseitig deckungsfähig erklärt. 9. Über die Verwendung der liquiden Bestandteile der Bilanzergebnisse nach dem Jahresabschluss entscheidet der Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss. Beschluss: Die Synode stimmt dem vorgelegten Beschlussvorschlag zu. 12
TOP 11: Anträge 11.1: Antrag der Kgm. Rödgen-Wilnsdorf/Pfr. Chr. Otminghaus Die Ev. Ref. Kirchengemeinde Rödgen Wilnsdorf beantragt, dass der Ev. Kirchenkreis Siegen wie der Ev. Kirchenkreis Arnsberg-Soest einen Kirchenasylfond errichtet, der kirchenasylgewährende Kirchengemeinden im Kreis mit monatl. € 200,00 pro aufgenommenen und mit den landeskirchlichen Stellen für Kirchenasyl abgestimmten geflüchteten Menschen unterstützt. Die Höhe des Fonds soll € 20.000,00 pro Jahr nicht unterschreiten. Begründung: Die Abschiebepolitik von Bund und Land NRW hat sich in den letzten Jahren verschärft. Z.Zt. sind über 6.000 Menschen in Ankerzentren in NRW untergebracht und von Abschiebung bedroht. Auch die Anzahl der Menschen wächst, die durch die Abschiebung an Leib und Leben bedroht sind und die deswegen als Ultimo Ratio Kirchenasyl beantragen. Nicht jede Kirchengemeinde hat die Möglichkeit dieses Dienstes, für von inhumaner Abschiebung bedrohter geflüchteter Menschen. Zwei andere Kirchenkreise haben deshalb Fonds mit festen Sätzen eingerichtet, die stellvertretende Arbeit der aufnehmenden Kirchengemeinden ermöglichen. In Soest-Arnsberg ist der Zuschuss-Satz pro Kirchenasylant und Monat auf € 300,00 erhöht worden. Die finanziellen Kosten pro Kirchenasylant liegen höher - oft bei € 400,00 - € 500,00 pro Monat (Verpflegung, Arztkosten, Unterkunft, Material für Sprachschulung, Rechtsanwaltskosten). Eine geregelte Unterstützung kann die finanzielle Last einzelner Gemeinden verringern. Rechtliche und ehrenamtliche Betreuung der Geflüchteten bleibt weiterhin in vollem Umfang Aufgabe der aufnehmenden Kirchengemeinde. Die Aufnahme geschieht immer in Abstimmung mit der landeskirchlichen Kirchenasyl-Stelle. Beschluss: Das Presbyterium stimmt diesem Antrag einstimmig zu. 13
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