Tagesordnung & Vorlagen zur Kreissynode am 24. November 2021

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Tagesordnung & Vorlagen zur Kreissynode am 24. November 2021
Tagesordnung & Vorlagen
    zur Kreissynode
 am 24. November 2021
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TAGESORDNUNG & VORLAGEN
Nr   TOP                                   Zeit    Einbringer*in

1    Synodenbeginn mit Andacht           008:00    Synodalpredigerin
                                          --       Pfrn A. Hinzmann,
                                         008:15    Kgm. Emmaus-SI

2    Eröffnung der Synode:                08:15    Pfr. P.–Th. Stuberg,
     2.1 Begrüßung                         -       Superintendent
     2.2 Gelöbnis                         09:00
     2.3 Grußwort LKR Bock,
     EKvW
     2.4 Beschlussfähigkeit u.a.

3    Bericht des Superinten-              09:00    Pfr. P.–Th. Stuberg,
     denten & Berichte von der             -       Superintendent
     Landessynode                         10:00    Delegierte zur Landes-
     Berichte & Aussprache                         synode

4    Aufarbeitung der                     10:00    Pfr. M. Eckey, Vors. d.
     Synodenberichte 2020 zum              -       Umweltausschusses
     Thema „Nachhaltigkeit in             11:00
     Kirchengemeinden und
     Einrichtungen“
     Bericht & Aussprache

5    Tendenzbeschluss zur Vereinigung      11:00   Pfr. P.–Th. Stuberg,
     der KK Siegen & Wittgenstein          –       Superintendent
     (zeitgleich mit der Synode des KK     12:00
     Wittgenstein)
     Einbringung, Aussprache &
     Beschluss

     (s. S. 6)

6    Diakonie im KK Siegen                 12:00   Pfr.   P.-Th.     Stuberg,
     Berichte                              –       Superintendent
                                           12:30

7    Ök. Kreiskirchentag 2022              12:30   Pfr. P.–Th. Stuberg,
     Vorstellung & Zwischenbericht         -       Superintendent &
                                           13:00   Karl-Hans Köhle, Dechant

     Mittagspause                          13:00
                                           –
                                           14:00

                             3
8          Haushaltsplan 2022 des Ev. KK        14:00         Fr. H. Reuter-Becker,
            Siegen                               –             Vors. d. FA
            Bericht, Aussprache & Beschluss      15:30

            (s. S. 10)

            Kaffeepause                          15:30
                                                 -
                                                 16:00

 9          Interprofessionelle Teams            16:00         Pfr. P.–Th. Stuberg,
            Zwischenbericht                      –             Superintendent
                                                 16:45

 10         Relaunch der Homepage des KK         16:45         Fr. J. Maxwell-Klein,
            Zwischenbericht                      -             Öffentlichkeitsreferentin
                                                 17:15

 11         Anträge                              17:15
            10.1: Kgm. Rödgen-Wilnsdorf,         -             Pfr. Chr. Otminghaus,
            hier: Antrag Kirchenasyl-Fonds       17:30         Kgm. Rödgen-Wilnsdorf

            (s. S. 13)

 12         Verschiedenes                        17:30         Pfr. P.–Th. Stuberg,
            12.1 „Weihnachtssingen im            -             Superintendent
            Leimbachstadion“/11.12.2021          17:45

            Synodenende & Verabschiedung         17:45         Pfr. P.–Th. Stuberg,
                                                               Superintendent

Termine für die Synoden 2022:
• jeweils mittwochs am 22. Juni und 23. November 2022 - Für die Terminierung von
   Presbyteriums- und Ausschusssitzungen bitte möglichst beachten, dass Anträge zu den
   Synoden ca. 8 Wochen vor der Synode in der Superintendentur eingegangen sein müssen.

                                    4
TOP 5: Tendenzbeschluss zur Vereinigung der KK Siegen und Wittgenstein
(zeitgleich mit der Synode des KK Wittgenstein)
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I. Sachverhalt:
In einem dreijährigen Prozess sind die beiden Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein den Weg
zu einem gemeinsamen Kirchenkreis im südwestfälischen Raum gegangen. Die Vereinigung
soll zum 01.01.2023 erfolgen.
Die letzten Schritte auf diesem Weg waren die Bearbeitungen der „Machbarkeitsstudie…“ vom
September 2020 in verschiedenen synodalen Diskussionsforen. Das Ergebnis ist der
vorliegende Tendenzbeschluss zur Vereinigung, welchem der erste Entwurf einer Urkunde zur
Vereinigung sowie inhaltliche Rahmenbedingungen für den neuen, vereinigten Kirchenkreis
zur Seite gestellt sind. Der Tendenzbeschluss erfordert die einfache Mehrheit der Synode:

I.1 Tendenzbeschluss:
Der Evangelische Kirchenkreis Siegen und der Evangelische Kirchenkreis Wittgenstein
beabsichtigen die Vereinigung zum Evangelischen Kirchenkreis… zum 01.01.2023.
Der Evangelische Kirchenkreis Siegen und der Evangelische Kirchenkreis Wittgenstein
beantragen auf der Grundlage dieses Beschlusses über die beiden Kreissynodalvorstände bei
der Kirchenleitung der EKvW die Durchführung des Anhörungsverfahrens nach Art. 84 Abs. 2
KO.

I.2 Erster Urkundenentwurf:

                             Urkunde über die Vereinigung
                        des Evangelischen Kirchenkreises Siegen
                   und des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein

                                            §1

Der Evangelische Kirchenkreis Siegen und der Evangelische Kirchenkreis Wittgenstein werden
nach Anhörung der Beteiligten gemäß Artikel 84 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen
Kirche von Westfalen zu einem Kirchenkreis vereinigt. Der neu gebildete Kirchenkreis erhält
den Namen „Evangelischer Kirchenkreis...“.

                                         §2
[Formulierung der Regelung über die Nummerierung der Pfarrstellen im neuen Kirchenkreis]

                                           §3
Der Evangelische Kirchenkreis… ist Rechtsnachfolger des bisherigen Evangelischen
Kirchenkreises Siegen und des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein.

                                            §4
Die Urkunde tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Bielefeld, …. Evangelische Kirche von Westfalen, Die Kirchenleitung

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I.3 Inhaltliche Rahmenbedingungen des vereinigten Kirchenkreises nach der 3.
Synodalen Versammlung vom 09.11.2021:

Ergebnisse der AG I/Theologische Grundlagen & Gestalt von Kirche als Rahmenbedingungen
für einen vereinigten Kirchenkreis zur Vorlage auf der 3. Synodalen Versammlung am
09.11.2021:

Ergebnisse:
Bei der theologischen Neuorientierung des neuen gemeinsamen Kirchenkreises sollen die folgenden
theologische Akzente Grundlage sein: Frieden - Gerechtigkeit - Bewahren der Schöpfung

Auch zu anderen Topoi sollten bei der Weiterarbeit entsprechende Vorlagen erarbeitet werden:
❖ Jeremia 31 - Verheißung eines neuen Bundes
❖ Kirche für die Menschen
❖ Überschaubare Strukturen
❖ Unterwegssein - wanderndes Gottesvolk (vgl. Machbarkeitsstudie); hier war ein wichtiger
   Aspekt das Zurücklassen von Ballast

Konkrete Ideen: wechselnde Partnerschaften von Gemeinden WI/SI & Hauskreise auf
Kirchenkreisebene (der Mitglieder der Leitungsorgane?)

Wir glauben, dass Gott als Schöpfer die Welt mit ihrer ganzen belebten und unbelebten Natur
geschaffen hat. Wir nehmen den Auftrag ernst, den er dem Menschen gegeben hat: seine Schöpfung
zu bewahren (1. Mose 2,15). Wir sind uns auch unserer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst
und wollen darum als Kirchenkreis in den Bereichen Umweltschutz, Nachhaltigkeit und bei fairen
Lebens-, Arbeits- und Handelsbedingungen mit gutem Beispiel vorangehen. Gottes Auftrag und
unsere gesellschaftliche Verantwortung nehmen uns dabei in die Pflicht. Die Bewahrung der
Schöpfung ist Teil unseres Selbstverständnisses. Daher beschließen wir folgende
Umweltleitlinien:
• Wir orientieren uns an den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen und gehen
    umweltgerecht und schonend mit Ressourcen um.
• Wir vermeiden Abfall und entsorgen ihn umweltgerecht.
• Beim Einkauf achten wir auf Umweltverträglichkeit und soziale Standards.
• Wir reduzieren unseren Energieverbrauch, erzeugen Strom so weit wie möglich selbst und
    stiften uns gegenseitig zu energiebewusstem Verhalten an.
• Wir bemühen uns um klimaschonende Mobilität.
• Bei der Kapitalanlage setzen wir auf nachhaltige und faire Produkte.
• Vor Baumaßnahmen, Instandhaltungsmaßnahmen und größeren Investitionen wird bei
    der Entscheidungsfindung die Nachhaltigkeit als Kriterium berücksichtigt und eine
    Umweltfolgenabschätzung gemacht.
• Wir verpflichten uns schnellstmöglich klimaneutral zu werden

                                             ***

Ergebnisse der AG II/Leitung & Organisation als Rahmenbedingungen für einen vereinigten
Kirchenkreis zur Vorlage auf der 3. Synodalen Versammlung am 09.11.2021:

Kreissynode
Die Kreissynode des neuen Kirchenkreises soll nach der Kirchenordnung, Artikel 89
zusammengesetzt werden.

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Kreissynodalvorstand (KSV)
Der KSV des neuen Kirchenkreises soll nach der Kirchenordnung, Artikel 107, zusammengesetzt
werden. Das bedeutet:
❖ Der KSV besteht aus 12 Mitgliedern.
❖ Feste Mitglieder sind: der/die Superintendent*in,
❖ zwei Assessoren*innen,
❖ der/die Scriba.
❖ Zudem max. 8 Synodalälteste. Aufgrund der Bestimmungen der Kirchenordnung muss der KSV
   zur Hälfte mit nicht ordinierten Personen besetzt sein. Das bedeutet: maximal 2 weitere
   ordinierte und mindestens 6 nicht ordinierte Personen bilden den gemeinsamen KSV.
❖ Anmerkungen aus der AG: Im vereinigten KK wäre zu klären, ob wirklich zwei Assessor*innen
   (50% Stellenanteil) benötigt werden oder ob die Besetzung mit einer Person sinnvoller und
   praktikabler wäre. Zudem ist die Klärung einer Freistellung für das Assessoren*innenamt zu
   prüfen.

Synodale Ausschüsse, Beauftragungen und weitere Arbeitsgruppen
Eine Arbeitsgruppe „Synodale Dienste und Ausschüsse“ soll nach Möglichkeit paritätisch besetzt
werden. Sie soll ein Konzept der synodalen Ausschüsse nicht erst im neuen Kirchenkreis erarbeiten,
sondern ggf. bereits nach Beschluss des Tendenzbeschlusses.

                                               ***

Ergebnisse der AG III/Pastorale Grundversorgung als Rahmenbedingungen für einen
vereinigten Kirchenkreis zur Vorlage auf der 3. Synodalen Versammlung am 09.11.2021:

Vorbemerkung: „Pastorale Gestaltung“ ist angesichts der herausfordernden Entwicklungen in
diesem Bereich ein passender Begriff als der „Versorgungs-“ Begriff“.

Hieran anschließend wird deutlich, dass das Denken in Solidarräumen bzw. Regionen zunehmend
entscheidend ist, um den Herausforderungen zumindest teilweise zu begegnen, die sich aus
zurückgehenden Gemeindegliederzahlen und kaum vorhandenem theologischen Nachwuchs
ergeben.

In diesem Spannungsfeld soll das PLUS eines vereinigten Kirchenkreises darin bestehen, ein
attraktives Arbeitsumfeld zu bieten (s. Machbarkeitsstudie, S. 15): Dazu sollen transparente
Strukturen und eine intensive Personalbegleitung ebenso gehören wie die Einrichtung von deutlich
(quantitativ) definierten Interprofessionellen Pastoralteams/IPTs…
Konkret soll die Vision eines attraktiven Kirchenkreises den Raum für neues Denken in den
Solidarräumen/Regionen eröffnen: Dazu können z.B. sog. „Gemeinde-Kümmer*innen“
(„Vertrer*in der Kerngemeinde in umliegenden Dörfern), „Volunteer Pastors“ oder Anregungen aus
der evangelisch-reformierten Kirche Frankreich etc. gehören. Für das „Heben dieser Potentiale“ soll
der vereinigte Kirchenkreis Finanzmittel vorsehen.

Des Weiteren soll der vereinigte Kirchenkreis die Anregung aus der Machbarkeitsstudie (s. S. 16)
aufnehmen und bei der Berechnung von Pfarrstellen den Faktor „Diaspora-Fläche“
berücksichtigen. (Anmerkung: Die AG III war sich bei diesem Aspekt der Tatsache bewusst, dass
die Berücksichtigung auch nur eines weiteren Kriteriums neben den Gemeindegliederzahlen und
den Pfarrstellen nicht unproblematisch ist und dass die Effekte auch nur eines Kriteriums unter dem
Strich gering sind…)

                                               ***

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Ergebnisse der AG IV/Einrichtungen als Rahmenbedingungen für einen vereinigten
Kirchenkreis zur Vorlage auf der 3. Synodalen Versammlung am 09.11.2021:

EVAU:
Ein gemeinsamer Kirchenkreis bleibt in der Rechtsnachfolge des Kirchenkreises Siegen mit seiner
Trägerverantwortung für das EVAU an den sogenannten Ewigkeitsvertrag vom 11.04.1964
gebunden.

Einrichtungen und Standort Schloßstraße:
Wie in der Machbarkeitsstudie angeregt, wird der Standort Schloßstraße Bad Berleburg mit den dort
aktuell ansässigen Einrichtungen weitergeführt.
Nach gemeinsamen Erfahrungen in einem vereinigten Kirchenkreis und nach Entwicklung eines
gemeinsamen Leitbildes für den vereinigten Kirchenkreis wird mittelfristig (2027) überlegt, ob und
wie dieser Standort weiterzuführen ist.

Abenteuerdorf/ADW:
Die gemeinsame Synode des vereinigten Kirchenkreises macht sich den Beschluss der
Sondersynode Wittgenstein vom Mai 2021 zu eigen. Das bedeutet: Das ADW wird von allen
Gemeinden des vereinigten Kirchenkreises gemeinsam mitfinanziert. Im Jahr 2026 erfolgt (wie bei
der Sondersynode Wittgenstein 2021 beschlossen) eine Evaluation der Entwicklung der Bilanzen.

EFL:
Der gemeinsame Kirchenkreis führt die Trägerschaft der EFL fort. Dabei wird ein auskömmlicher
Haushalt angestrebt.

                                               ***

Ergebnisse der AG V/Finanzen als Rahmenbedingungen für einen vereinigten Kirchenkreis
zur Vorlage auf der 3. Synodalen Versammlung am 09.11.2021:

Die Arbeitsgruppe Finanzen empfiehlt der Synodalversammlung einstimmig:
❖ die Beibehaltung der geplanten Finanzverteilung nach der Machbarkeitsstudie unter
   Berücksichtigung der sich ständig verändernden Rahmenbedingungen
❖ Wegfall der Mehrzuweisungsbegrenzung (1%-Regelung) durch die sich veränderten
   finanziellen Rahmenbedingungen als auch der Pfarrstellen(über)deckung
❖ Ausarbeitung einer Finanzsatzung auf den Grundlagen der Machbarkeitsstudie

II. Beschlussvorschlag:
Die Synode des Evangelischen Kirchenkreises Siegen/Evangelischen Kirchenkreises
Wittgenstein beschließt den Tendenzbeschluss, den ersten Urkundenentwurf sowie die
inhaltlichen Rahmenbedingungen für den vereinigten Kirchenkreis… in der vorliegenden
Fassung. - Die Synode des Evangelischen Kirchenkreises Siegen/Evangelischen Kirchenkreises
Wittgenstein beauftragt die Steuerungsgruppe in enger Abstimmung mit beiden Synoden und
Kreissynodalvorständen mit der Umsetzung der im Vereinigungsprozess notwendigen Schritte.

III. Hinweise zum weiteren Verfahren:
❖ Dezember 2021: Beide Kreissynodalvorstände beantragen aufgrund der Synodenbeschlüsse
    bei der Kirchenleitung der EKvW das Anhörungsverfahren nach Art. 84 Abs. 2 KO.

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❖ Frühjahr 2022: Anhörung zum Tendenzbeschluss der Presbyterien der Kirchengemeinden
  beider Kirchenkreise durch die Kirchenleitung nach Art. 84 Abs. 2 KO, der wie folgt lautet:
  „Über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchenkreisen
  beschließt die Kirchenleitung, wenn die beteiligten Kreissynoden und Presbyterien einig
  sind, andernfalls die Landessynode. Die Kreissynoden und Presbyterien sind vorher zu
  hören.“

❖ Die Steuerungsgruppe initiiert die Umsetzung der inhaltlichen Aspekte
  Rahmenbedingungen für den vereinigten Kirchenkreis und erarbeitet die Vorschläge zur
  Namens- & Siegelfindung für den vereinigten Kirchenkreis (soweit dies parallel zum
  Anhörungsverfahren möglich und sinnvoll ist).

❖ Sommersynode 22.06.2022/KK Siegen & 22.06.2022/KK Wittgenstein (vorausgesetzt das
  Anhörungsverfahren war erfolgreich): Beschluss zum Namen des vereinigten
  Kirchenkreises und ggf. weiterer, im Vereinigungsprozess notwendiger Beschlüsse und
  zum endgültigen Urkundenentwurf.

❖ Wintersynode 23.11.2022/KK Siegen & 23.11.2022/KK Wittgenstein: Wahl der
  Vorschläge der Mitglieder für den Bevollmächtigtenausschuss/BVA (Mitglieder aus beiden
  Kreissynodalvorständen) zum Beschluss durch die Kirchenleitung, der ab 01.01.2023 die
  Geschäfte des vereinigten Kirchenkreises… mit dem Ziel der Konstituierung der
  Kreissynode des vereinigten Kirchenkreises führt.

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TOP 8: Haushaltsplan 2022 für den Ev. Kirchenkreis Siegen
                                                   Fr. Hannelene Reuter-Becker, Vors. des FA

Beschlussvorschlag Haushaltspläne 2022 – Kreiskirchliche Kassen

Die Hinweise und Empfehlungen zur Finanzwirtschaft des Landeskirchenamtes für das
Haushaltsjahr 2022 gehen von einem geschätzten Kirchensteueraufkommen in Höhe von 510,0
Mio. € aus, von dem nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes ein Betrag von
16.056 Mio. € dem Ev. Kirchenkreis Siegen zugewiesen wird.

Auf der Grundlage dieser Vorgaben und unter Berücksichtigung der Beschlüsse der synodalen
Gremien, wurden von Verwaltung und Finanzausschuss unter Beteiligung der Referate und
Einrichtungen die Entwürfe für die Haushaltspläne der kreiskirchlichen Kassen für das Jahr 2022
erstellt.

Der Kreissynodalvorstand hat auf Empfehlung des Finanzausschusses beschlossen, der
Kreissynode folgende Beschlussempfehlungen vorzulegen:

 1. Der Haushaltsplan 2022 der Finanzausgleichskasse des Ev.
 Kirchenkreises Siegen (Mandant: 48700) wird nach § 70 VwO.d mit
 einem Gesamtbetrag der Erträge von                                              16.683.402
 sowie einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von                                   17.479.459
 und einem Jahresergebnis mit einem Fehlbetrag von                                  796.057
 festgestellt.

 Der Fehlbetrag mindert sich um die nach den Beschlüssen der                        796.057
 Kreissynode dafür ganz oder teilweise gebildeten Rücklagen um
 Es ergibt sich somit ein Bilanzergebnis von                                            0,00

 Die Liquiditätsplanung nach § 63 VwO.d ist ausgeglichen.

 2. Der Haushaltsplan 2022 der Kreissynodalkasse des Ev.
 Kirchenkreises Siegen (Mandant: 48100) wird nach § 70 VwO.d mit
 einem Gesamtbetrag der Erträge von                                               3.739.340
 sowie einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von                                    4.102.272
 und einem Jahresergebnis mit einem Fehlbetrag von                                  362.932
 festgestellt.
 Unter Berücksichtigung der zulässigen Rücklagenentnahmen von                       331.416
 aus dafür ganz oder teilweise gebildeten Rücklagen
 ergibt sich ein neg. Bilanzergebnis von                                             31.516
 Dieser entspricht der Differenz der im Haushaltsplan angesetzten
 Abschreibungen abzüglich der entsprechenden Auflösung von
 investiven Sonderposten und kann mit der
 Ergebnisverrechnungsreserve verrechnet werden. Er gilt als
 ausgeglichen nach § 70 (2) S.3 VwO.d.

 Die Liquiditätsplanung nach § 63 VwO.d ist ausgeglichen.

                                       10
3. Der Haushaltsplan 2022 des Ev. Gymnasium - Schulkasse A
(Mandant: 48000- Abrechnungsobjekt 512100) wird nach § 70 VwO.d mit
einem Gesamtbetrag der Erträge von                                       6.961.727
sowie einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von                            6.961.727
und einem Jahresergebnis von                                                   0
festgestellt.

4. Der Haushaltsplan 2022 des Ev. Gymnasium - Schulkasse B
(Mandant: 48000- Abrechnungsobjekt: 512000) wird nach § 70 VwO.d
mit
einem Gesamtbetrag der Erträge von                                         514.935
sowie einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von                              533.726
und einem Jahresergebnis mit einem Fehlbetrag von                           21.002
festgestellt.

Zuzüglich des Finanzierungsanteil am Investitions- und
Finanzierungshaushalt von                                                   24.733
ergibt sich ein neg. Bilanzergebnis von                                     45.735
Dieser entspricht der Differenz der im Haushaltsplan angesetzten
Abschreibungen abzüglich der entsprechenden Auflösung von
investiven Sonderposten und kann mit der
Ergebnisverrechnungsreserve verrechnet werden. Er gilt als
ausgeglichen nach § 70 (2) S.3 VwO.d.

Der Investitions- und Finanzierungshaushalt für das Ev. Gymnasium
enthält die Darlehnstilgungen in Höhe von                                   24.733
und wird durch den Finanzierungsanteil aus der Schulkasse B
ausgeglichen.

Die Liquiditätsplanung nach § 63 VwO.d schließt mit einem
Liquiditätsüberschuss ab.

5. Der Haushaltsplan 2021/2022 für die Ev. Kindertageseinrichtungen in
der Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Siegen ("EKiKS" - Mandant:
48300) wird nach § 70 VwO.d mit

einem Gesamtbetrag der Erträge von                                       30.425.920
sowie einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von                            30.089.340
und einem Jahresergebnis mit einem Bestand von                              336.580
festgestellt.
Zuzüglich des Finanzierungsanteil am Investitions- und                     333.000
Finanzierungshaushalt von
ergibt sich ein Bilanzergebnis von                                            3.580
Darin sind die z.Zt. noch nicht abschließend ermittelten
Abschreibungen unberücksichtigt geblieben. Daher kann in der Höhe
der Abschreibungen ein Fehlbetrag entstehen, der aber nach § 70 Abs.
2 Satz 3 VwO.d für eine Übergangszeit zulässig ist.

Die Liquiditätsplanung nach § 63 VwO.d schließt mit einem
Liquiditätsüberschuss ab.

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6. Der Haushaltsplan 2022 der "Kinder- und Jugendstiftung des Ev.
 Kirchenkreises Siegen" (Mandant: 48500) wird nach § 70 VwO.d mit

 einem Gesamtbetrag der Erträge von                                      8.000
 sowie einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von                           8.000
 und einem Jahresergebnis von                                                0
 festgestellt.

 7. Die Stellenpläne sind gleichzeitig mit den Haushaltsplänen 2022
 beschlossen.

 8. Die Sachkosten werden als gegenseitig deckungsfähig erklärt.

 9. Über die Verwendung der liquiden Bestandteile der Bilanzergebnisse
 nach dem Jahresabschluss entscheidet der Kreissynodalvorstand im
 Einvernehmen mit dem Finanzausschuss.

Beschluss:
Die Synode stimmt dem vorgelegten Beschlussvorschlag zu.

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TOP 11: Anträge

11.1: Antrag der Kgm. Rödgen-Wilnsdorf/Pfr. Chr. Otminghaus

Die Ev. Ref. Kirchengemeinde Rödgen Wilnsdorf beantragt, dass der Ev. Kirchenkreis Siegen wie
der Ev. Kirchenkreis Arnsberg-Soest einen Kirchenasylfond errichtet, der kirchenasylgewährende
Kirchengemeinden im Kreis mit monatl. € 200,00 pro aufgenommenen und mit den
landeskirchlichen Stellen für Kirchenasyl abgestimmten geflüchteten Menschen unterstützt. Die
Höhe des Fonds soll € 20.000,00 pro Jahr nicht unterschreiten.

Begründung:
Die Abschiebepolitik von Bund und Land NRW hat sich in den letzten Jahren verschärft. Z.Zt. sind
über 6.000 Menschen in Ankerzentren in NRW untergebracht und von Abschiebung bedroht. Auch
die Anzahl der Menschen wächst, die durch die Abschiebung an Leib und Leben bedroht sind und
die deswegen als Ultimo Ratio Kirchenasyl beantragen.

Nicht jede Kirchengemeinde hat die Möglichkeit dieses Dienstes, für von inhumaner Abschiebung
bedrohter geflüchteter Menschen. Zwei andere Kirchenkreise haben deshalb Fonds mit festen
Sätzen eingerichtet, die stellvertretende Arbeit der aufnehmenden Kirchengemeinden ermöglichen.
In Soest-Arnsberg ist der Zuschuss-Satz pro Kirchenasylant und Monat auf € 300,00 erhöht worden.

Die finanziellen Kosten pro Kirchenasylant liegen höher - oft bei € 400,00 - € 500,00 pro Monat
(Verpflegung, Arztkosten, Unterkunft, Material für Sprachschulung, Rechtsanwaltskosten).
Eine geregelte Unterstützung kann die finanzielle Last einzelner Gemeinden verringern. Rechtliche
und ehrenamtliche Betreuung der Geflüchteten bleibt weiterhin in vollem Umfang Aufgabe der
aufnehmenden Kirchengemeinde. Die Aufnahme geschieht immer in Abstimmung mit der
landeskirchlichen Kirchenasyl-Stelle.

Beschluss: Das Presbyterium stimmt diesem Antrag einstimmig zu.

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