Tarife und Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe - Vom 1. Januar 2015 Fundstelle Auszug
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Tarife und Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe Vom 1. Januar 2015 Fundstelle Auszug: ABl. Nr. 54 vom 30. Dezember 2014, Seite 2547 – 2560 Inkrafttreten am 1. Januar 2015
Veröffentlichungen Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) richtung wie zum Beispiel Läden, Praxen, Handwerks- betriebe, Geschäftsräume und öffentliche Einrichtungen. Tarife ab 1. Januar 2015 2.1.2 – Erhebungszeitraum, anteilige Festsetzung Bekanntmachung vom 30. Dezember 2014 Der Grundpreis (Ökotarif) wird für das ganze Kalenderjahr er- hoben. Maßgeblich für die Festsetzung ist die Anzahl der zum Telefon: 7592-4900 1. Januar auf dem Grundstück bestehenden Nutzungseinheiten. www.BSR.de Bei Beginn oder Beendigung der Anschlusspflicht an die öffent- liche Abfallentsorgung im Laufe eines Kalenderjahres wird der Die Tarife der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) erhalten Grundpreis (Ökotarif) anteilig festgesetzt und erhoben. Bei entsprechend der Beschlussfassung des Aufsichtsrates der BSR saisongenutzten Grundstücken (vergleiche Nummer 2.2.16 Ab- vom 15. Oktober 2014 gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 3 des satz 2 der Leistungsbedingungen) wird der Grundpreis (Öko- Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG) vom 14. Juli 2006 (GVBl. tarif) analog zum Saisonzeitraum erhoben. S. 827), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 4. Novem- ber 2013 (GVBl. S. 578, 645) geändert worden ist, und nach 2.1.3 – Leerstand von Nutzungseinheiten Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Justiz und Ver- Wird die Abfallentsorgung für einen zusammenhängenden braucherschutz vom 17. Oktober 2014 gemäß § 22 Absatz 1 Zeitraum von mehr als sechs Monaten wegen Leerstand von und 2 BerlBG nunmehr folgende Fassung: Nutzungseinheiten nicht in Anspruch genommen, so wird der A – Regelleistungen Grundpreis (Ökotarif) auf Antrag erstattet. 1 – Straßenreinigung Befinden sich in einem Gebäude/Wohnkomplex mehrere Nut- zungseinheiten, so findet eine anteilige Erstattung nur bei einem Das Quartalsentgelt für die Straßenreinigung beträgt nach Leerstand von mehr als 50 % der Nutzungseinheiten statt. Bei Maßgabe der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeich- fortlaufender regelmäßiger Entsorgung wird jedoch mindestens nisse und die Einteilung in Reinigungsklassen je Quadratmeter eine Nutzungseinheit pro Grundstück veranlagt. eines Grundstückes: in Euro Der Antrag auf Erstattung des Grundpreises (Ökotarifs) ist spä- testens einen Monat nach Ende des Leerstands bei den BSR zu Für die Straßen des Straßenreinigungs- stellen. Der Entgeltpflichtige hat den Leerstand nachzuweisen. verzeichnisses A: 2.1.4 – Anzeige- und Auskunftspflichten Reinigungsklasse 1 a 0,3450 Reinigungsklasse 1 b 0,2415 Jeder Entgeltpflichtige ist verpflichtet, den BSR Auskunft über Reinigungsklasse 2 a 0,2070 die Anzahl und Art der Nutzungseinheiten auf seinem Grund- Reinigungsklasse 2 b 0,1725 stück zu erteilen. Reinigungsklasse 3 0,1035 Änderungen müssen bis zum 15. Oktober des laufenden Jahres Reinigungsklasse 4 0,0345 gemeldet werden und werden zum 1. Januar des Folgejahres be- Für die Straßen des Straßenreinigungs- rücksichtigt. verzeichnisses B: 0,0345 Sofern den BSR die zur Festsetzung des Grundpreises (Öko- tarifs) erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend ge- 2 – Abfallentsorgung macht werden, wird die Veranlagung aufgrund eigener Fest- Für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung werden stellungen durchgeführt. Sollte die Festsetzung aufgrund feh- ein Grundpreis (Ökotarif) und ein Leistungspreis erhoben. lender oder falscher Angaben korrigiert werden müssen, erfolgt eine Rückveranlagung innerhalb der gesetzlichen Verjährungs- 2.1 – Grundpreis (Ökotarif) frist. Für jede Nutzungseinheit auf einem an die öffentliche Abfall- 2.1.5 – Befreiungen entsorgung angeschlossenen Grundstück wird ein pauschaler Grundpreis (Ökotarif) erhoben. Der Grundpreis (Ökotarif) be- Von den Bestimmungen über die Erhebung des Grundpreises trägt pro Quartal (Ökotarifs) können auf Antrag ganz oder teilweise Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten in Euro erforderlich ist. 6,15 2.2 – Leistungspreis 2.1.1 – Definition Nutzungseinheiten Der Leistungspreis richtet sich nach dem Volumen der aus- gestellten Sammelbehälter und der Anzahl der Entleerungen. Nutzungseinheiten werden wie folgt definiert: – Soweit Abfälle in privaten Haushaltungen im Rahmen der 2.2.1 – Leistungspreis für die regelmäßige Entsorgung privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnun- Das Quartalsentgelt für die regelmäßige Entsorgung der in Ab- gen und zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteilen, sind fall- und Wertstoffbehältern eingesammelten Abfälle beträgt eine Nutzungseinheit Räume innerhalb eines festen Gebäu- bei einer wöchentlich einmaligen Entleerung: des, wenn sie eine nach außen abgeschlossene Wohneinheit zum Zwecke der privaten Lebensführung bilden, auch wenn in Euro diese nicht dauerhaft genutzt wird. Eine Nutzungseinheit in diesem Sinne sind auch Kleingartenanlagen, gesondert ver- AWB Hausmüll 60 l 55,45 anlagte Parzellen in Kleingartenanlagen und Wohnungen in AWB Hausmüll 120 l 67,55 Wohnheimen, sofern dort eine eigenständige Haushaltsfüh- rung stattfindet. AWB Hausmüll 240 l 81,56 – Soweit Abfälle außerhalb der privaten Lebensführung an- AWB Hausmüll 660 l 187,98 fallen, ist Nutzungseinheit jede in sich abgeschlossene Ein- AWB Hausmüll 1 100 l 261,60 ABl. Nr. 54 / 30. 12. 2014 2547
Veröffentlichungen in Euro rer Pauschalbetrag in Höhe des jeweiligen Behälterwechsel- entgelts für den gestellten Behältertyp erhoben. AWB Hausmüll mit Müllschleuse 1 1 100 l 306,82 2.2.3 – Komforttarife AWB Biogut 60 l 25,06 Für Behälterstandorte, die weiter als 15 m von der Begren- zungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich er- AWB Biogut 120 l 26,10 reichbaren Fläche entfernt liegen (ein in der Breite zu überque- AWB Biogut 240 l 29,23 render öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder für Spezialbehälter die mehr als fünf Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwin- für Schachtabfuhr 1 100 l 524,55 den sind, wird zusätzlich zu den Leistungspreisen nach Num- mer 2.2.1 und 2.2.2 ein Komforttarif (KT) erhoben. AWB Schlacke 120 l 67,55 AWB Biogut 660 l2 64,73 Die Höhe der Entgelte bemisst sich im Komforttarif wie folgt: AWB Biogut 1 100 l2 78,30 ● KT 1: Sind zwischen dem Behälterstandort beziehungsweise der Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sam- Sack Wertstoffe 0,00 melfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren Fläche mehr als AWB Wertstoffe 240 l 0,00 15 m und höchstens 30 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitge- AWB Wertstoffe 660 l 0,00 rechnet) oder sechs bis zehn Stufen oder ähnliche Hinder- AWB Wertstoffe 1 100 l 0,00 nisse zu überwinden, wird zusätzlich ein Entgelt – für AWB Hausmüll 60 l bis 240 l, AWB Biogut 60 l bis 1 Die Verwendung von Müllschleusen ist genehmigungspflichtig, vergleiche 240 l sowie AWB Schlacke 120 l in Höhe von 5,90 Euro Nummer 2.2.7 Absatz 10 der Leistungsbedingungen. je Quartal, 2 Behälter wird nur nach Einzelfallprüfung aufgestellt. – für AWB Hausmüll 660 l bis 1 100 l und für AWB Biogut 660 l bis 1 100 l von 10,10 Euro je Quartal Die vorgenannten Entgeltsätze vervielfachen sich entsprechend erhoben. der Anzahl der wöchentlichen Entleerungen beziehungsweise halbieren sich bei 14-täglich erfolgenden Abfuhren. ● KT 2: Sind zwischen dem Behälterstandort beziehungsweise der Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sam- Pro Haushalt sind mindestens 30 Liter Hausmüllbehältervolu- melfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren Fläche mehr als men wöchentlich vorzuhalten bei einer mindestens 14-täglichen 30 m und höchstens 50 m zurückzulegen (ein in der Breite Entsorgung. zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitge- rechnet) oder elf bis 15 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu 2.2.2 – Leistungspreis für die Zusatz- und Sonderabfuhr überwinden, wird zusätzlich ein Entgelt Das Entgelt für die einmalige Zusatzabfuhr und Entsorgung der – für AWB Hausmüll 60 l bis 240 l, AWB Biogut 60 l bis in Behältern eingesammelten Abfälle (vergleiche Nummer 2.2.14 240 l sowie AWB Schlacke 120 l in Höhe von 17,00 Euro der Leistungsbedingungen) beträgt inklusive einer Pauschale je Quartal, von 15,30 Euro je Entleerung: – für AWB Hausmüll 660 l bis 1 100 l und für AWB Biogut in Euro 660 l bis 1 100 l von 33,00 Euro je Quartal erhoben. AWB Hausmüll 60 l 19,55 ● KT 3: Sind zwischen dem Behälterstandort beziehungsweise AWB Hausmüll 120 l 20,48 der Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sam- AWB Hausmüll 240 l 21,55 melfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren Fläche mehr als AWB Hausmüll 660 l 29,70 50 m und höchstens 100 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitge- AWB Hausmüll 1 100 l 35,35 rechnet) oder 16 bis 20 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu AWB Hausmüll überwinden, wird zusätzlich ein Entgelt mit Müllschleuse 1 1 100 l 38,81 – für AWB Hausmüll 60 l bis 240 l, für AWB Biogut 60 l AWB Biogut 60 l 17,22 bis 240 l sowie AWB Schlacke 120 l in Höhe von 32,60 Euro je Quartal, AWB Biogut 120 l 17,30 – für AWB Hausmüll 660 l bis 1 100 l und für AWB Biogut AWB Biogut 240 l 17,54 660 l bis 1 100 l von 76,70 Euro je Quartal Spezialbehälter erhoben. für Schachtabfuhr 1 100 l 55,50 Die vorgenannten Entgeltsätze vervielfachen sich entsprechend AWB Schlacke 120 l 20,48 der Anzahl der wöchentlichen Entleerungen beziehungsweise AWB Biogut 660 l2 20,26 halbieren sich bei 14-täglich erfolgenden Abfuhren. AWB Biogut 1 100 l2 21,30 Für sonstige Behälterstandorte, die einen Transportweg von mehr als 100 m oder das Überwinden von mehr als 20 Stufen oder ähnlichen Hindernissen wie Wasserflächen und Ähnliches 1 Die Verwendung von Müllschleusen ist genehmigungspflichtig, vergleiche erforderlich machen, werden gesonderte Entgelte von den BSR Nummer 2.2.7 Absatz 10 der Leistungsbedingungen. nach billigem Ermessen (§ 315 Absatz 3 BGB) festgesetzt. Je- 2 Behälter wird nur nach Einzelfallprüfung aufgestellt. doch darf ein Transportweg von 150 m nicht überschritten wer- den und es dürfen nicht mehr als 30 Stufen oder andere Hinder- Die Entleerung vermüllter Sammelbehälter (mit Ausnahme von nisse zu überwinden sein. Andernfalls müssen die Sammel- Hausmüll) wird als Zusatzabfuhr AWB Hausmüll berechnet. behälter am Abholtag innerhalb der Grenzen des KT-Bereichs Für die Abfuhr eines Mehranfalls von Abfällen unter Gestel- bereitgestellt werden. Für Behälterstandorte, die vor dem lung von zusätzlichen Sammelbehältern (Sonderabfuhr, verglei- 1. Januar 2015 bestätigt worden sind, gilt eine Übergangsfrist che Nummer 2.2.15 der Leistungsbedingungen) wird ein weite- bis zum 31. Dezember 2020. 2548 ABl. Nr. 54 / 30. 12. 2014
Veröffentlichungen Bei Zusammentreffen mehrerer Komforttarife wird nur der je- 2.8 – Sperrmüll weils höchste erhoben. 2.8.1 – Holsystem 2.3 – Gewichts- und Verdichtungszuschlag Für die Abholung von Sperrmüll gemäß Nummer 2.4.2 der Leistungsbedingungen wird folgendes Entgelt erhoben: Soweit die tatsächlichen Inhaltsgewichte eines Sammelbehälters das durchschnittliche Inhaltsgewicht übersteigen, sind die BSR in Euro berechtigt, zuzüglich zu den Leistungspreisen nach Nummer 2.2.1 und 2.2.2, einen Gewichtzuschlag zu erheben (vergleiche Sperrmülltarif Nummer 2.2.5 der Leistungsbedingungen). Eine Übersteigung Mindestentgelt (inklusive 5 m3) 50,00 ist dann gegeben, wenn bei einer wiederholten Verwiegung das tatsächliche Inhaltsgewicht mehr als 50 % über dem durch- jeder weitere m3 10,00 schnittlichen Behälterinhaltsgewicht liegt. Der Gewichtszu- schlag bemisst sich dabei wie folgt: 2.8.2 – Bringsystem – größer 50 % des durchschnittlichen Behälterinhaltsgewichts Die Anlieferung von Sperrmüll aus Haushalten durch Privat- = 25 % Aufschlag zum Leistungspreis, anlieferer ist bis zu einer Höchstmenge von 3 m3 je täglicher Anlieferung auf den Recyclinghöfen entgeltfrei. – größer 100 % des durchschnittlichen Behälterinhaltsgewichts = 50 % Aufschlag zum Leistungspreis, 2.9 – Weitere Komfortleistungen – größer 150 % des durchschnittlichen Behälterinhaltsgewichts 2.9.1 – Schließsystementgelt = 75 % Aufschlag zum Leistungspreis, Werden den BSR Schlüssel oder sonstige Schließsysteme zur – größer 200 % des durchschnittlichen Behälterinhaltsgewichts Gewährleistung der Übernahme des Hausmülls, des Bioguts = 100 % Aufschlag zum Leistungspreis. beziehungsweise der Wertstoffe zur Verwahrung und zum Ge- brauch übergeben (Nummer 2.2.12 der Leistungsbedingungen), Zuzüglich zu den Leistungspreisen nach Nummer 2.2.1 und 2.2.2 so wird zur Abgeltung der dadurch verursachten Verwaltungs- wird für Sammelbehälter mit verdichteten Abfällen ein Ver- kosten ein Schließsystementgelt in Höhe von vierteljährlich dichtungszuschlag von 50 % dieser Tarife erhoben (vergleiche 13,80 Euro pro Ladestelle erhoben. Das Schließsystementgelt Nummer 2.2.3 der Leistungsbedingungen). wird nicht erhoben, wenn der Kunde den BSR die Aufbewah- rung der Schlüssel oder Schließsysteme in einem Schlüsseltresor 2.4 – Entsorgung von Abfällen in BSR-Abfallsäcken nach Maßgabe der Nummer 2.2.12 Absatz 6 bis 9 der Leis- tungsbedingungen ermöglicht oder wenn der Kunde den BSR Das Entgelt für einen BSR-Müllsack (nur für Abfälle aus Haus- einen Zentralschlüssel für mindestens zehn aufeinander fol- haltungen), der zur Abholung verschlossen neben den Abfall- gende Ladestellen überlässt. und Wertstoffbehältern abzustellen ist, beträgt 2.9.2 – Behälterwechsel, Behälterreinigung in Euro Für den Austausch, die Abholung, die Reinigung oder die Ge- 6,00 stellung von Abfallbehältern für Hausmüll und Biogut nach Maßgabe der Nummer 2.2.13 der Leistungsbedingungen wird Das Entgelt für einen BSR-Laubsack (nur für Laub- und Garten- folgendes Entgelt erhoben: abfälle), der zur Abholung verschlossen am Straßenrand einer öffentlichen Straße abzustellen ist, beträgt in Euro in Euro AWB 60 l bis 240 l 20,45 4,00 AWB 660 l bis 1 100 l 40,90 Ein Entgelt wird für den Wechsel von den Sammelbehältern 2.5 – Annahme von überlassenen Abfällen AWB Schlacke, AWB Biogut 660 l und 1 100 l und dem Spezial- Das Entgelt für die Annahme von Abfällen aus privaten Haus- behälter für die Schachtabfuhr zu Behältern, mit denen Regel- haltungen und anderen Herkunftsbereichen, die von den Ab- leistungen nach diesem Tarifblatt erbracht werden, nicht er- fallerzeugern selbst den BSR angliefert werden, beträgt bei den hoben. von den BSR zu benennenden Abfallbehandlungswerken 2.10 – Falsche Deklaration oder fehlerhafte Entladung von Abfällen in Euro Der Anlieferer ist bei unvollständig oder unrichtig deklarierten Abfällen zur Zahlung eines erhöhten Entsorgungsentgeltes ver- je Mg (t) 112,95 pflichtet. Das erhöhte Entsorgungsentgelt beträgt den drei- mindestens aber je Anlieferung 33,89 fachen Satz des bei ordnungsgemäßer Entsorgung anfallenden Entgeltes. Die BSR sind berechtigt, an der Stelle des erhöhten Entsorgungsentgeltes die tatsächlichen Kosten für die ord- 2.6 – Annahme von Problemabfällen nungsgemäße Entsorgung der unvollständig oder unrichtig Die Annahme von Problemabfällen aus Haushaltungen erfolgt deklarierten Abfälle zu erheben. Eine Verfolgung im Straf- oder bis zu einer Menge von 20 kg je täglicher Anlieferung entgeltfrei Bußgeldverfahren und weitergehende Schadenersatzansprüche (vergleiche Nummer 2.3.2 der Leistungsbedingungen). bleiben von dem erhöhten Entsorgungsentgelt unberührt. Der Anlieferer, der Abfälle an einem anderen als dem für die 2.7 – Bedingungen und Entgelte der Annahmestellen jeweilige Abfallart angewiesenen Platz entladen hat, ist ver- Die Bedingungen und Entgelte für die Annahme von Abfällen pflichtet, die Kosten der ordnungsgemäßen Entsorgung zu zah- auf den Annahmestellen werden in den Annahmebedingungen len. und Preislisten der Annahmestellen veröffentlicht. Die An- nahmebedingungen und Preislisten werden ortsüblich bekannt B – Entgelte für sonstige Leistungen gemacht und können bei den Annahmestellen eingesehen wer- Für sonstige von den BSR erbrachte Leistungen werden geson- den. derte Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 Absatz 3 BGB) ABl. Nr. 54 / 30. 12. 2014 2549
Veröffentlichungen kalkuliert und festgesetzt. Die Entsorgung gewerblicher Sied- 2 – Abfallentsorgung lungsabfälle kann auf der Grundlage individuell vereinbarter 2.1 – Allgemeine Grundsätze Entgelte erfolgen. 2.1.1 – Begriffsbestimmungen C – Mahnkosten 2.1.2 – Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflich- Die erstmalige Mahnung erfolgt entgeltfrei. Für alle folgenden tige Mahnungen wird ein Entgelt in Höhe von 2,50 Euro erhoben. 2.1.3 – Eigentumsübergang und Durchsuchung der Abfälle Dieses Entgelt wird auch dann erhoben, wenn der Entgelt- pflichtige bereits in der Vergangenheit angemahnt werden 2.2 – Einsammeln der Abfälle musste und nur noch eine Mahnung von den BSR erhält. Das 2.2.1 – Abfallsammeleinrichtungen Entgelt in Höhe von 2,50 Euro ist nicht zu zahlen, sofern der Entgeltpflichtige nachweisen kann, dass keine oder geringere 2.2.2 – Sammelbehälter Kosten entstanden sind. In diesem Fall sind die tatsächlich ent- 2.2.3 – Verdichtete und zerkleinerte Abfälle standenen Kosten zu zahlen. 2.2.4 – Zulässiges Gesamtgewicht D – Stundung, Verzug 2.2.5 – Gewichtszuschlag Die BSR behalten sich vor, bei Stundung von Entgelten neben 2.2.6 – Schlackeabfälle einer Sicherheitsleistung auch Stundungszinsen von 2 % über 2.2.7 – Abstellplatz dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu erheben. Die Stundung eines Zahlungsanspruches wird durch die BSR auf das Begeh- 2.2.8 – Nachbarschaftstonne ren des Entgeltpflichtigen hin ausschließlich durch schriftliche 2.2.9 – Transportwege Mitteilung gewährt. Die BSR behalten sich weiter vor, im Falle des Verzugs einen Verzugsschaden in Höhe von 5 % über dem 2.2.10 – Komforttarife in Satz 1 genannten Basiszinssatz ohne Nachweis geltend zu 2.2.11 – Betreten des Grundstücks machen, es sei denn, der Entgeltpflichtige weist den BSR einen 2.2.12 – Schließsystementgelt, Schlüsseltresor geringeren Verzugsschaden nach. 2.2.13 – Behälterwechsel, Behälterreinigung, Änderung des Ab- E – Inkrafttreten fallaufkommens Die vorstehenden Tarife gelten vom 1. Januar 2015 bis zum 2.2.14 – Zusatzabfuhr 31. Dezember 2016. 2.2.15 – Sonderabfuhr 2.2.16 – Anzeigepflicht Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) 2.2.17 – Änderung, Einstellung und Aussetzung der Abfallent- sorgung Leistungsbedingungen 2.2.18 – Entgelte für die Abfallentsorgung 2.2.19 – Beginn und Ende der Zahlungsverpflichtung Vom 1. Januar 2015 2.2.20 – Entgeltpflichtige für die Abfallentsorgung Telefon: 7592-4900 2.2.21 – Fälligkeit und Zahlung der Entgelte www.BSR.de 2.2.22 – Vorübergehende Behinderungen 2.3 – Annahme von Abfällen GLIEDERUNG 2.3.1 – Annahmestellen und Annahmebedingungen der An- 1 – Straßenreinigung nahmestellen 1.1 – Straßenreinigungspflicht 2.3.2 – Problemabfälle 1.1.1 – Umfang der Straßenreinigungspflicht 2.3.3 – Analyse und Zurückweisung von Abfällen 1.1.2 – Entbehrlichkeit der Straßenreinigung 2.3.4 – Verhalten bei der Anlieferung 1.1.3 – Saisonal bedingte Maßnahmen 2.3.5 – Ausschluss von der Benutzung der Annahmestellen 1.1.4 – Winterdienst 2.3.6 – Falsche Deklaration oder fehlerhafte Entladung von 1.2 – Entgelte für die Straßenreinigung Abfällen 1.2.1 – Bemessungsgrundlagen 2.3.7 – Entgelte bei der Annahme angelieferter Abfälle 1.2.2 – Bebauung und Nutzung des Grundstücks 2.4 – Sperrmüllentsorgung 1.3 – Entgeltpflichtige 2.4.1 – Umfang der Sperrmüllentsorgung 1.3.1 – Grundsatz 2.4.2 – Holsystem 1.3.2 – Gesamtschuldnerschaft 2.4.3 – Bringsystem 1.3.3 – Schuldbeitritt 2.4.4 – Entgelte für die Sperrmüllentsorgung 1.3.4 – Auskunftspflicht des Entgeltpflichtigen 3 – Schlussbestimmungen 1.3.5 – Haftung bei Wechsel des Entgeltpflichtigen 3.1 – Aufrechnungs- und Abtretungsverbot 1.4 – Zahlung der Entgelte 3.2 – Mahnkosten 1.4.1 – Rechnungslegung 3.3 – Stundung, Verzug 1.4.2 – Einwendungen gegen Entgeltansprüche 3.4 – Haftungsbeschränkung 1.5 – Vorübergehende Behinderungen 3.5 – Datenschutz 2550 ABl. Nr. 54 / 30. 12. 2014
Veröffentlichungen 3.6 – Gerichtsstand den Straßenabschnittes geschuldet. Es stellt vielmehr die Betei- ligung des Entgeltpflichtigen an den Gesamtkosten der Stra- 3.7 – Tarifblatt ßenreinigung dar. Es wird für das jeweilige Grundstück pro 3.8 – Inkrafttreten Quartal gemäß § 7 StrReinG anhand der Grundstücksfläche Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Berliner Stadtreini- und eines Quartalstarifs pro m2 Grundstücksfläche berechnet. gungsbetrieben (BSR) und den Leistungsempfängern und Ent- Angefangene Quadratmeter der Grundstücksfläche werden ab geltpflichtigen gelten die nachstehenden Leistungsbedingungen 0,5 m2 aufgerundet. Die Höhe des Quartalstarifs ist von der (Geschäftsbedingungen), die mit Veröffentlichung im Amtsblatt Einstufung im Straßenreinigungsverzeichnis und von der Reini- für Berlin als in die Rechtsbeziehung einbezogen gelten. gungsklasse abhängig, in die die zu reinigende Straße eingeteilt ist. Die jeweils geltenden Quartalstarife sind im Amtsblatt für 1 – Straßenreinigung Berlin veröffentlicht. Die für die jeweilige Straße maßgebliche Reinigungsklasse ergibt sich aus der Verordnung über die Stra- Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Durchführung der ßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungs- Straßenreinigung als öffentliche Aufgabe. Die den BSR nicht als klassen in der jeweils gültigen Fassung, die im Gesetz- und Ver- öffentliche Aufgabe obliegende Durchführung von Reinigungs- ordnungsblatt für Berlin veröffentlicht ist. arbeiten wird auf einzelvertraglicher Grundlage durchgeführt. 1.2.2 – Bebauung und Nutzung des Grundstücks 1.1 – Straßenreinigungspflicht 1.1.1 – Umfang der Straßenreinigungspflicht Bebauungszustand und Nutzungsart eines Grundstücks sind auf die Entgeltbemessung und -erhebung grundsätzlich ohne Der Umfang der den BSR als öffentliche Aufgabe obliegenden Einfluss. Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt das Straßen- Straßenreinigungspflicht ergibt sich aus dem Straßenreini- reinigungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. gungsgesetz (StrReinG) in der jeweils geltenden Fassung, insbe- sondere aus § 1 StrReinG. Demgemäß ist die Reinigungsleis- 1.3 – Entgeltpflichtige tung der BSR bereits dann ordnungsmäßig erbracht, wenn den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Ge- 1.3.1 – Grundsatz nüge getan ist, § 1 Absatz 1 StrReinG. Die Übernahme zu- sätzlicher Verpflichtungen erfolgt auf einzelvertraglicher (1) Entgeltpflichtige sind die Eigentümer der an eine im Stra- Grundlage. ßenreinigungsverzeichnis A oder B aufgeführten öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke (Anlieger) sowie die Eigen- 1.1.2 – Entbehrlichkeit der Straßenreinigung tümer der Grundstücke, die nicht an eine solche öffentliche Straße angrenzen, aber über einen Zugang oder eine Zufahrt zu Auf Straßenflächen, die zum Zeitpunkt des turnusmäßigen dieser verfügen (Hinterlieger). Näheres regelt das Straßenreini- Reinigungseinsatzes keine erkennbaren Verunreinigungen auf- gungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Die Einteilung der weisen, brauchen Reinigungsmaßnahmen nicht durchgeführt zu Straßen in die Straßenreinigungsverzeichnisse ergibt sich aus werden. Die Zahlungsverpflichtung des Entgeltpflichtigen (ver- der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und gleiche Nummer 1.3) bleibt davon unberührt. die Einteilung in Reinigungsklassen. 1.1.3 – Saisonal bedingte Maßnahmen (2) Tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers eine Gemein- Saisonal bedingte Reinigungsmaßnahmen wie die Beseitigung schaft von Eigentümern im Sinne des Wohnungseigentümerge- des Herbstlaubs oder Reinigungsmaßnahmen nach dem Ab- setzes, so besteht das Rechtsverhältnis mit der Gemeinschaft tauen von Schnee und Eis und die anschließende Grundreini- der Wohnungseigentümer. Jeder Wohnungseigentümer haftet gung haben Vorrang vor der Durchführung der regelmäßig neben der Gemeinschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmun- durchzuführenden Reinigungsarbeiten. Soweit durch Schnee- gen, das heißt in Höhe seiner jeweiligen Miteigentumsanteile. und Eisablagerungen die Beseitigung von Verschmutzungen er- Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, einen heblich behindert ist, beschränkt sich die ordnungsmäßige Rei- Verwalter oder sonstigen Bevollmächtigten zu benennen, der nigung auf den Winterdienst. Der Ausfall planmäßiger Reini- sämtliche Rechtsgeschäfte aus dem Rechtsverhältnis mit den gungseinsätze auf Grund saisonal bedingter Maßnahmen lässt BSR für die Wohnungseigentümergemeinschaft wahrnimmt die Zahlungsverpflichtung des Entgeltpflichtigen unberührt. und der alle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigen- tümer berühren, den BSR mitteilt. Wird ein Verwalter oder 1.1.4 – Winterdienst sonstiger Bevollmächtigter nicht benannt, so haben die BSR das Recht, sich einen Wohnungseigentümer als Ansprechpartner Auf Fahrbahnen, Straßenkreuzungen und Überwegen sowie auf auszuwählen. Die an den ausgewählten Eigentümer abgegebe- den in der Anlage zum Straßenreinigungsgesetz aufgeführten nen Erklärungen und übersendeten Rechnungen der BSR sind Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen wird der Winter- auch für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechts- dienst durch die BSR erfüllt. Auf den Gehwegbereichen vor wirksam. Erklärungen gegenüber den BSR sind vom Verwalter, ihrem Grundstück sind die Anlieger der Straßen der Straßen- sonstigen Bevollmächtigten oder der Gemeinschaft der Woh- reinigungsverzeichnisse A bis C zur Durchführung des Winter- nungseigentümer abzugeben. dienstes verpflichtet. In den Straßen des Straßenreinigungsver- zeichnisses C sind die Fortführungen der Gehwege oder Fuß- (3) Die Regelungen zur Wohnungseigentümergemeinschaft gängerbereiche über die Straßenkreuzungen und -einmündun- gelten bereits mit dem Zeitpunkt, indem bei einer Teilung des gen in den Winterdienst einzubeziehen. Der Winterdienst Eigentums neben dem teilenden Eigentümer ein weiterer zu- umfasst die Schneeräumung, das Abstreuen von Winter- und künftiger Eigentümer mit einer Auflassungsvormerkung in das Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen. Das Straßen- Grundbuch eingetragen worden ist (werdende Wohnungseigen- reinigungsgesetz sowie die jeweils geltenden Ausführungsvor- tümergemeinschaft). schriften zum Winterdienst auf öffentlichem Straßenland des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin sind zu beachten. 1.3.2 – Gesamtschuldnerschaft 1.2 – Entgelte für die Straßenreinigung Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB. Bei einem Wechsel des Entgeltpflichtigen haften 1.2.1 – Bemessungsgrundlagen für die Zahlung der Entgelte des Monats, in dem der Wechsel Das Straßenreinigungsentgelt wird nicht für die Reinigung des stattfand, der alte und der neue Entgeltpflichtige ebenfalls ge- unmittelbar vor dem Grundstück des Entgeltschuldners liegen- samtschuldnerisch. ABl. Nr. 54 / 30. 12. 2014 2551
Veröffentlichungen 1.3.3 – Schuldbeitritt jährungsfrist Änderungsrechnungen zu erstellen. Gelegte Rech- Verpflichtet sich ein Dritter durch Vertrag, der Zahlungsver- nungen gelten dementsprechend so lange, bis sie durch eine pflichtung des Entgeltpflichtigen beizutreten, so können die neue Rechnung berichtigt oder ersetzt werden. Entgeltpflich- BSR nach ihrer Wahl entweder den Beitretenden oder den Ent- tige, die von der Möglichkeit der elektronischen Bereitstellung geltschuldner hinsichtlich der Zahlung der Entgelte in An- von Rechnungen Gebrauch machen, haben keinen Anspruch spruch nehmen. Beide haften für die fälligen Entgelte als Ge- auf eine zusätzliche Rechnung in Papierform. samtschuldner. (2) Das Entgelt ist in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. 1.3.4 – Auskunftspflicht des Entgeltpflichtigen Schecks werden zur Erfüllung der Entgeltforderungen der BSR Jeder Entgeltpflichtige sowie die Mitglieder einer Wohnungs- nicht akzeptiert. Sofern der Ausgleich der Beträge durch Last- eigentümergemeinschaft sind verpflichtet, den BSR unverzüg- schrift auf Grundlage eines SEPA-Mandats erfolgt, wird die lich schriftlich unter Vorlage geeigneter Unterlagen über alle Frist für die Vorankündigung (Pre-Notification) auf fünf Tage Tatsachen (zum Beispiel Erwerb und Veräußerung eines Grund- verkürzt. Bei einem anstehenden Wechsel des Entgeltpflichtigen stücks) vollständig Auskunft zu geben, die für die Berechnung werden die Entgeltforderungen bis zum voraussichtlichen und Einziehung der Entgelte notwendig sind, insbesondere sind Wechsel fällig und können von den BSR sofort geltend gemacht werden, sofern ihre fristgemäße Einziehung als gefährdet er- – Änderungen der Fläche eines Grundstückes anzuzeigen und scheint. Entsprechendes gilt für Versteigerungen. durch Vorlage eines Auszuges des Vermessungsamtes oder eines Grundbuchauszugs nachzuweisen, 1.4.2 – Einwendungen gegen Entgeltansprüche – der Wechsel in der Person des Entgeltpflichtigen sowie der (1) Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb einer Wechsel des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise Bevoll- Frist von zwei Wochen nach ihrem Zugang schriftlich bei den mächtigten unter Vorlage des Grundbuchauszuges, eines BSR geltend zu machen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungs- Handelsregisterauszuges beziehungsweise einer entsprechen- vorschriften. den Vollmachtsurkunde oder Ähnliches mitzuteilen, (2) Trotz rechtzeitiger Mitteilung bleibt die Verpflichtung zur – durch Entgeltpflichtige, die ihren Wohnsitz oder Sitz außer- Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen halb der Bundesrepublik Deutschland haben, den BSR un- sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu ma- verzüglich Bevollmächtigte in der Bundesrepublik Deutsch- chen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel ge- land zu benennen. zahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Einer gesonderten Aufforderung an den Entgeltpflichtigen und Entgeltpflichtigen erstattet. die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur (3) Die Rechte der Entgeltpflichtigen aus Einwänden gegen die Mitteilung dieser Tatsachen durch die BSR bedarf es dabei Billigkeit der Tarife bleiben unberührt. nicht. 1.5 – Vorübergehende Behinderungen 1.3.5 – Haftung bei Wechsel des Entgeltpflichtigen Vorübergehende Behinderungen bei der Reinigung der Straßen (1) Wird ein Wechsel des Entgeltpflichtigen nicht rechtzeitig (zum Beispiel Teilsperrungen) sowie unvermeidbare Einschrän- mitgeteilt, so haftet der ehemalige Entgeltpflichtige auch für die kungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Entgeltforderungen, die nach dem Wechsel bis zum Ende des Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, be- Monats entstehen, in dem die BSR von diesem Wechsel Kennt- hördlichen Verfügungen, Feiertagen sowie ein aus diesen oder nis erhalten. anderen zwingenden Gründen eintretender Ausfall der Reini- gung sind auf die Zahlungsverpflichtung ohne Einfluss. (2) Wird die Mitteilung anderer erheblicher Daten im Sinne von Nummer 1.3.4 unterlassen oder die Auskunft vorsätzlich oder 2 – Abfallentsorgung fahrlässig unvollständig oder unrichtig erteilt, so haftet der zur Mitteilung Verpflichtete für die den BSR auf Grund der unter- Die folgenden Regelungen gelten für Abfälle, die den BSR nach lassenen oder unvollständigen beziehungsweise unrichtigen § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes und Mitteilung entstandenen Mehrkosten – wie zum Beispiel Kosten den entsprechenden Rechtsverordnungen des Bundes und den aufgrund der Anforderung von Grundbuchauszügen, Handels- Regelungen des Berliner Landesrechts zu überlassen sind oder registerauszügen und sonstigen Unterlagen oder Gerichtskosten überlassen werden. infolge notwendiger Klagerücknahmen – sowie für die infolge- 2.1 – Allgemeine Grundsätze dessen nicht mehr durchsetzbaren Entgelte. 2.1.1 – Begriffsbestimmungen (3) Der Wechsel des Entgeltpflichtigen tritt erst mit dem Wech- sel der dinglichen Berechtigung ein. Stellen die BSR ihre Rech- (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne dieser Leis- nungslegung vorher auf den neuen Entgeltpflichtigen um tungsbedingungen sind Abfälle, die in privaten Haushalten im (Nutzen-/Lastenwechsel), so führt die Umstellung nicht zu Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in einer Befreiung des alten Entgeltpflichtigen, sondern der neue Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäude- Entgeltpflichtige wird Erfüllungsübernehmer des alten Entgelt- teilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohn- pflichtigen (§ 329 BGB), bis er selbst dinglich Berechtigter ist heimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Abfälle aus und die BSR von dem Wechsel Kenntnis erhalten haben (ver- privaten Haushaltungen sind auch solche Abfälle, die in Klein- gleiche Absatz 1). Bis dahin behalten sich die BSR die Heran- gartenanlagen und in Altenwohnheimen anfallen, sofern dort ziehung des alten Entgeltpflichtigen vor. Tritt der neue Entgelt- eine eigenständige Haushaltsführung stattfindet. pflichtige vor dem Wechsel der dinglichen Berechtigung der (2) Hausmüll im Sinne dieser Leistungsbedingungen ist der Ab- Zahlungsverpflichtung des bisherigen Entgeltschuldners bei fall, der nach der Trennung von Biogut, Wertstoffen und ande- (Schuldbeitritt, vergleiche Nummer 1.3.3), haften beide bis zum ren stofflich verwertbaren Abfallanteilen sowie den nach Num- Wechsel als Gesamtschuldner. mer 2.2.1 Absatz 6 gesondert zu erfassenden Abfallfraktionen übrig bleibt. 1.4 – Zahlung der Entgelte (3) Biogut im Sinne dieser Leistungsbedingungen sind die im 1.4.1 – Rechnungslegung Abfall enthaltenen, biologisch abbaubaren organischen Abfall- (1) Die BSR stellen über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen anteile, zum Beispiel organische Küchenabfälle (Brotreste, Ge- aus. Sie sind grundsätzlich berechtigt, bis zum Ablauf der Ver- müse- und Obstreste, Kartoffelschalen, Eierschalen, Kaffeesatz 2552 ABl. Nr. 54 / 30. 12. 2014
Veröffentlichungen und -filter, Teebeutel, gekochte Essensreste ohne Knochen- einrichtung in das Eigentum der BSR über. Werden Abfälle zu anteile), Laub- und Gartenabfälle, jedoch keine Äste oder einer Annahmestelle gebracht, so geht das Eigentum an dem Stammholz mit einem Durchmesser von mehr als 100 mm, und Abfall mit dem gestatteten Abladen auf die BSR über. In den sonstige Bioabfälle (Küchenkrepp und Servietten, Papier- Abfällen vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache taschentücher, Papier in kleinen Mengen). behandelt. Die BSR sind nicht verpflichtet, im Abfall nach Ge- genständen zu suchen oder suchen zu lassen. (4) Wertstoffe im Sinne dieser Leistungsbedingungen sind die im Abfall enthaltenen trockenen Abfallanteile wie Metalle, (3) Die BSR sind im Interesse einer geordneten Abfallentsor- Kunststoffe sowie Verbundstoffe aus diesen Materialen. gung berechtigt, die überlassenen Abfälle zu untersuchen. Sie (5) Laub- und Gartenabfälle im Sinne dieser Leistungsbedin- können Abfälle ablehnen und auf richtige Bereitstellung hin- gungen sind die pflanzlichen Abfälle, die auf Grundstücken an- weisen, wenn ihnen die Abfälle nicht in zur Annahme geeigneter fallen (Baum-, Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Weise überlassen worden sind (siehe auch Nummer 2.2.1 Schnittblumen). Absatz 4). (6) Schlacken sind Verbrennungsrückstände aus Heizungs- 2.2 – Einsammeln der Abfälle anlagen. 2.2.1 – Abfallsammeleinrichtungen (7) Schachtabfuhr ist die Entsorgung von Müllabwurfanlagen mit geeigneten Behältern. (1) Zum Einsammeln der Abfälle stellen die BSR die erforder- lichen Behälter auf und entleeren sie. Die überlassungspflich- (8) Problemabfälle sind die in Haushalten, Gewerbebetrieben tigen Abfallerzeuger und Abfallbesitzer haben sich ausschließ- und anderen Einrichtungen anfallenden Abfälle mit gefähr- lich der Abfallbehälter der BSR zu bedienen (§ 9 Absatz 1 lichen Inhaltsstoffen nach Maßgabe der Verordnung über die KrW-/AbfG Bln). Die Behälter bleiben im Eigentum der BSR. Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe des Landes Berlin (Problemabfallver- (2) Über die Art und Anzahl der zu benutzenden Sammelbehäl- ordnung) in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Problemab- ter sowie über Art und Häufigkeit sowie Zeitpunkt der Be- fällen gehören insbesondere Batterien, Akkus, Mineralöl, flüs- hälterentleerungen entscheiden die BSR unter Beachtung der sige Farben und Lacke, Lösungsmittel (Verdünner), Möbel- örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten sowie der Erforder- und Autopflegemittel, Haushaltsreiniger, Pflanzenschutzmittel, nisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Soweit keine Holzschutzmittel, Altmedikamente und Leuchtstoffröhren. anderen Festlegungen getroffen wurden, sind die Behälter ab (9) Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Woh- 6.00 Uhr bereitzustellen. nungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher, (3) Das Volumen der aufzustellenden Behälter ist so zu bemes- sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte, sen, dass der an dem Abstellplatz zwischen zwei Abholungen denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte anfallende Abfall eingefüllt werden kann. Als Mindestvolumen persönliche Dienstbarkeit zusteht, gleich. Von mehreren ding- sind pro Haushalt 30 Liter Hausmüllbehältervolumen wöchent- lich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften lich vorzuhalten bei einer mindestens 14-täglichen Entsorgung. als Gesamtschuldner. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Entleerungstag. (10) Abfallbesitzer ist diejenige natürliche oder juristische Per- Die regelmäßige Entsorgung umfasst die Entsorgung an bis zu son, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle hat. zwei Entleerungstagen in der Woche. In einem Gebiet mit prä- gender Bebauung aus Ein-, Mehrfamilien- oder Reihenhäusern (11) Abfallerzeuger ist jede natürliche oder juristische Person, erfolgt die Entsorgung im Grundsatz 14-täglich. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen (4) Biogut und Wertstoffe werden getrennt erfasst. Die flächen- vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusam- deckende Sammlung von Wertstoffen erfolgt in Abstimmung mensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). mit dem Auftragnehmer der Dualen Systeme zur Leichtver- packungssammlung im jeweiligen Vertragsgebiet. 2.1.2 – Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflichtige (5) Abfälle dürfen nur in die von den BSR aufgestellten oder zu- (1) Überlassungspflichtig sind die Abfallbesitzer sowie die Ab- gelassenen Behälter entsprechend deren Zweckbestimmung ge- fallerzeuger, wobei insbesondere auch die Grundstückseigen- füllt werden. Die Benutzung der Behälter zu anderen Zwecken tümer und die sonst dinglich Berechtigten als Abfallbesitzer ist nicht zulässig. Die Behälter sind sorgfältig zu behandeln und anzusehen sind. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Sie sind insbeson- Überlassung von Abfällen trifft auch jeden zur Nutzung des dere nur so weit zu füllen, dass sie dicht schließen. Das Ein- Grundstücks berechtigten (zum Beispiel Mieter, Pächter) oder stampfen, Zerkleinern, Einschlämmen oder Verbrennen der die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. Abfälle in den Behältern sowie das Lagern von Abfällen neben (2) Die Abfallbesitzer haben das Recht und die Pflicht, die Ab- den Behältern ist nicht gestattet. Unzulässig sind ferner das Ein- fälle, die sie gemäß § 17 KrWG und den entsprechenden Rechts- füllen verdichteter Abfälle sowie der Einsatz von Systemen und verordnungen des Bundes und den Regelungen des Berliner Vorrichtungen jeglicher Art zur Verdichtung von Abfällen in Landesrechts dem Land Berlin zu überlassen haben, durch die den Behältern. Dies gilt nicht für Standorte, die bereits vor dem BSR entsorgen zu lassen, soweit es sich nicht um Klärschlämme 1. Januar 2015 durch die BSR genehmigt worden sind. Sperrige aus Abwasserbehandlungsanlagen oder um Bauabfälle handelt Abfälle sind vor dem Einfüllen in die Behälter so zu zerkleinern, (Anschluss- und Benutzungszwang). dass sie die Sammelbehälter und Sammelfahrzeuge nicht be- schädigen können. 2.1.3 – Eigentumsübergang und Durchsuchung der Abfälle (6) Folgende Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen (1) Das Durchsuchen oder Entfernen von Behältern und das Abfällen über die Sammelbehälter für Hausmüll entsorgt wer- Öffnen von Abfallsäcken durch unbefugte Dritte ist unzulässig. den: Bauschutt, Sperrmüll, Elektroaltgeräte, Batterien und Pro- In Behälter eingefüllte Abfälle dürfen von Unbefugten nicht blemabfälle. durchsucht und nicht vom Grundstück entfernt werden. Für die (7) Die Haftung für Schäden, die den BSR durch unsachge- Wahrung der Vertraulichkeit übernehmen die BSR keine Ver- mäße Behandlung (zum Beispiel: heiße Asche, sperrige Gegen- antwortung. stände, Verdichtung, Überfüllung) von Sammelbehältern oder (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahr- durch Einbringen nicht zugelassener Stoffe und Gegenstände in zeug oder mit der Überlassung an einer sonstigen Sammel- Sammelbehältern an den Sammelfahrzeugen oder den Anlagen ABl. Nr. 54 / 30. 12. 2014 2553
Veröffentlichungen zur Abfallentsorgung entstehen, richtet sich nach den allgemei- fällen in den Behältern wird ein Verdichtungszuschlag erhoben, nen gesetzlichen Bestimmungen. der im Tarifblatt veröffentlicht wird. 2.2.2 – Sammelbehälter 2.2.4 – Zulässiges Gesamtgewicht (1) Zum Einsammeln der Abfälle aus privaten Haushaltungen Bei der Benutzung der Sammelbehälter haben die Überlassungs- verwenden die BSR ausschließlich folgende Sammelbehälter- pflichtigen das aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschut- arten und -größen: zes und zur Gewährleistung eines sicheren Behältertransports zulässige Gesamtgewicht zu beachten. Die BSR veröffentlichen a) Abfall- und Wertstoffbehälter für Hausmüll (AWB Haus- die zulässigen behälterspezifischen Gesamtgewichte in geeigne- müll): 60 l; 120 l; 240 l; 660 l; 1 100 l. ter Form. b) Abfall- und Wertstoffbehälter für Biogut (AWB Biogut): 60 l; 120 l; 240 l. 2.2.5 – Gewichtszuschlag c) Abfall- und Wertstoffbehälter für Wertstoffe (AWB Wert- Im Rahmen der Tarifkalkulation werden zur Bemessung der stoffe): 240 l; 660 l; 1 100 l. In Gebieten, in denen Wertstoff- tariflichen Entgelte bezogen auf Art und Größe von Sammel- säcke zur Sammlung eingesetzt werden, besteht kein An- behältern spezifische durchschnittliche Inhaltsgewichte je Ent- spruch auf Stellung einer Wertstofftonne. leerung ermittelt, anhand derer sich die Entsorgungskosten für die jeweiligen Sammelbehälter bemessen. Soweit die tatsäch- d) Abfall- und Wertstoffbehälter für Schlacke (AWB Schlacke): lichen Inhaltsgewichte eines Sammelbehälters das durchschnitt- 120 l. liche Inhaltsgewicht übersteigen, sind die BSR berechtigt, einen e) Spezialbehälter für die Berliner Schachtabfuhr (Spezial- Gewichtzuschlag zu erheben. Eine Übersteigung ist dann gege- behälter Schachtabfuhr): 1 100 l. ben, wenn bei einer wiederholten Verwiegung das tatsächliche Inhaltsgewicht mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Be- Für die Einsammlung der Abfälle aus anderen Herkunftsberei- hälterinhaltsgewicht liegt. Der Gewichtszuschlag bemisst sich chen als privaten Haushaltungen werden folgende Sammelbe- dabei wie folgt: hälterarten und -größen verwendet: – größer 50 % des durchschnittlichen Behälterinhaltsgewichts f) Abfall- und Wertstoffbehälter für Abfälle aus anderen = 25 % Aufschlag zum Leistungspreis Herkunftsbereichen (AWB andere Herkunftsbereiche): 60 l; 120 l; 240 l; 660 l; 1 100 l. – größer 100 % des durchschnittlichen Behälterinhalts- gewichts = 50 % Aufschlag zum Leistungspreis g) Abfall- und Wertstoffbehälter für Biogut (AWB Biogut): 120 l; 240 l. – größer 150 % des durchschnittlichen Behälterinhalts- gewichts = 75 % Aufschlag zum Leistungspreis Die BSR können bei Bedarf weitere Behälterarten und Behäl- tergrößen verwenden. – größer 200 % des durchschnittlichen Behälterinhalts- gewichts = 100 % Aufschlag zum Leistungspreis (2) Die Sammelbehälter AWB Biogut 660 l und 1 100 l werden nur nach vorheriger Einzelprüfung durch die BSR gestellt. Die Regelungen zum zulässigen Gesamtgewicht gemäß Num- mer 2.2.4 bleiben unberührt. Die BSR dokumentieren erfolgte (3) Zum Einsammeln von Laub- und Gartenabfällen sowie zur Verwiegungen zur Ermittlung eines Gewichtszuschlags. Deckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs für die Entsor- gung von Abfällen können auch Abfallsäcke der BSR insoweit 2.2.6 – Schlackeabfälle verwendet werden, als die Abfälle sich nach ihrer Beschaffen- heit zur Entsorgung in dieser Weise eignen (BSR-Müllsack für Soweit Behälter nach Nummer 2.2.2 Absatz 1 Buchstabe d ver- Abfälle aus Haushaltungen, BSR-Laubsack für Laub- und wendet werden, ist Schlacke getrennt von den sonstigen Abfäl- Gartenabfälle). Die Abfallsäcke sind ausschließlich über Ver- len in besonders dafür aufgestellte Behälter (AWB Schlacke) kaufsstellen der BSR zu beziehen (Informationen im Internet einzufüllen und zum Einsammeln durch die BSR bereitzustel- unter www.BSR.de). Sie sind wie folgt für die Abholung bereit- len. Schlacke und Asche sind vor dem Einfüllen so abzukühlen, zustellen: BSR-Müllsack verschlossen neben den Abfall- und dass eine Beschädigung der Behälter sowie Brände in den Be- Wertstoffbehältern, BSR-Laubsack verschlossen am Straßen- hältern und Sammelfahrzeugen ausgeschlossen sind. Sind ge- rand einer befestigten öffentlichen Straße. eignete Lagerräume und Transportvorrichtungen vorhanden, so können Abweichungen von den üblichen Einsammelverfah- Geben die BSR für die Laubsacksammlung bestimmte Abhol- ren vereinbart werden. termine bekannt, so sind die Laubsäcke am Abholtag bis 6.00 Uhr bereitzustellen. Ordnungsgemäß befüllte BSR-Laub- Werden andere als die in Satz 1 genannten Sammelbehälter ge- säcke können außerdem auf den für die Annahme von Laubsä- nutzt, darf die Schlacke nur vollständig ausgekühlt in die Behäl- cken bestimmten BSR-Recyclinghöfen angeliefert werden. ter gefüllt werden. Der BSR-Müllsack darf bis zu einem maximalen Gewicht von 2.2.7 – Abstellplatz 20 kg und der BSR-Laubsack bis zu einem maximalen Gewicht von 25 kg gefüllt werden. Spitze Gegenstände sollen nicht in die (1) Der für die Aufstellung der Sammelbehälter bestimmte Platz Säcke eingefüllt werden. Pro Käufer können maximal 15 Müll- (Abstellplatz) hat den Erfordernissen der Bauordnung Berlin säcke abgegeben werden. Die Möglichkeit eines Umtauschs und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in ihren oder einer Rücknahme von gekauften Müll- oder Laubsäcken jeweils gültigen Fassungen zu entsprechen. Um ihre Pflichten durch die BSR besteht nur bei Vorlage des Kaufbeleges. bezüglich des Arbeitsschutzes sowie der gesetzlichen Unfallver- sicherung zu erfüllen, können die BSR weitere Anforderungen 2.2.3 – Verdichtete und zerkleinerte Abfälle stellen. Zusätzlich kann mit den BSR schriftlich vereinbart wer- den, dass die Sammelbehälter am Abholtag an einem anderen Das Einfüllen von verdichteten und durch besondere Vorrich- Standplatz zur Abholung bereitgestellt werden (Ladestelle). tungen zur Volumenverringerung zerkleinerten Abfällen sowie das Verdichten von Abfällen in den Behältern sind unzulässig. (2) Bei Neubauten ist vor Einreichung der Unterlagen an die Dies gilt nicht für Standorte, die bereits vor dem 1. Januar 2015 Baugenehmigungsbehörde die Einwilligung der BSR zum vor- durch die BSR genehmigt worden sind. Eine Verwendung von gesehenen Abstellplatz schriftlich einzuholen. (Die Vorgaben Abfallsäcken ist für verdichtete Abfälle nicht gestattet. Für das sind auch in den „Grundlagen für die Gestaltung von Stand- Einfüllen verdichteter Abfälle sowie für das Verdichten von Ab- orten und Transportwegen für Abfallbehälter“ ersichtlich). 2554 ABl. Nr. 54 / 30. 12. 2014
Veröffentlichungen (3) Jede Verlegung oder sonstige bauliche Veränderung des Ab- tüchtigkeit der Behälterboxen ist der Eigentümer verantwort- stellplatzes bedarf der schriftlichen Einwilligung der BSR. lich. (4) Der Abstellplatz und der Transportweg müssen grundsätz- (10) Die Verwendung von Müllschleusen bedarf der schriftli- lich so beschaffen sein, dass die Abfälle mit möglichst geringem chen Einwilligung der BSR. Bei der Einrichtung ist sicherzustel- Aufwand gefahrlos eingesammelt und befördert werden kön- len, dass die dafür nicht verwendeten Sammelbehälter jederzeit nen. Insbesondere müssen sie ebenerdig angelegt und den jewei- unverschlossen und frei zugänglich bleiben. Sammelbehälter ligen technischen Anforderungen an die Art des Einsammelns dürfen nicht vom Abstellplatz entfernt werden. Für die Verwen- und des Beförderns der Abfälle entsprechend groß und befestigt dung von Müllschleusen wird ein Entgelt erhoben, das im Tarif- sein. Der Standplatz und der Transportweg müssen mit tritt- blatt veröffentlicht wird. sicherem, beständigem Material befestigt sein, dessen Oberflä- (11) Abstellplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter erfordern je che den Transport der Abfallbehälter nicht erschwert (zum Bei- Behälter eine Fläche von spiel keine Verwendung von Rasengittersteinen). Abstellplatz und Transportwege sind ausreichend zu beleuchten (50 Lux) – 1,60 1,60 m für AWB 1 100 l und entsprechend Nummer 2.2.9 Absatz 2 auf einer Breite von mindestens 1,50 m schnee-, eis- und glättefrei zu halten. Sowohl – 1,60 1,20 für AWB 660 l der Abstellplatz wie auch die Transportwege müssen so beschaf- – 0,60 0,80 m für AWB 240 l fen sein, dass sich kein Oberflächenwasser ansammeln kann. – 0,50 0,60 m für AWB 120 l und 60 l (5) Der Abstellplatz ist nach Möglichkeit an der Grundstücks- grenze anzulegen, die der für die Sammelfahrzeuge befahrbaren sowie entsprechend ausreichend bemessene Rangier- und Bewe- Straße zugewandt ist. gungsflächen. Abstellplätze erfordern ferner eine ausreichende Tragfähigkeit. Für die bautechnische Ausführung gilt als Richt- (6) Der für die Aufstellung von Abfall- und Wertstoffbehältern wert eine Tragfähigkeit je Rad von 2 000 N. bestimmte Abstellplatz ist so anzulegen, dass bei wöchentlicher (12) In Kleingartenanlagen finden die Vorschriften über Ab- Abfuhr die Aufstellung einer ausreichenden Anzahl von Behäl- stellplätze auf 60-l- und 120-l-Behälter keine Anwendung. Diese tern möglich ist, um die Abfälle möglichst weitgehend und ent- Gefäße sind vom Überlassungspflichtigen oder dessen Beauf- sprechend den gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Vorgaben tragten an den Abholtagen zur Entleerung auf dem mit den trennen zu können. BSR abgestimmten Abstellplatz beziehungsweise der Ladestelle (7) Müssen die Sammelbehälter aus zwingenden Gründen, ins- des Grundstücks bereitzustellen und nach der Entleerung wie- besondere wegen unabänderlicher baulicher Verhältnisse, unter der zurückzuschaffen. Benutzung eines Aufzuges oder einer anderen Fördereinrich- tung befördert oder ausgewechselt werden, so hat der Über- 2.2.8 – Nachbarschaftstonne lassungspflichtige entweder für die ebenerdige Bereitstellung (1) Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann für zwei un- der Sammelbehälter und ihre Erreichbarkeit am Abfuhrtag zu mittelbar aneinander angrenzende Grundstücke die Nutzung sorgen oder den BSR für die Nutzung der Fördereinrichtung eines gemeinsamen Abfallbehälters (Nachbarschaftstonne) zu- Schlüssel oder andere technische Hilfsmittel zur Verfügung zu gelassen werden. Hierfür ist das von den BSR bereitgestellte stellen. Soweit sich die BSR bereit erklären, Sammelbehälter Antragsformular zu verwenden. unter Benutzung der Fördereinrichtung zu transportieren, wird die Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der För- (2) Eine Nachbarschaftstonne kann für die Hausmüll und die dereinrichtung durch die BSR ergeben, auf Vorsatz und grobe Biogut-Tonne beantragt werden. Das vorzuhaltende Mindest- Fahrlässigkeit beschränkt. Ein Anspruch auf Abholung von volumen nach Nummer 2.2.1 Absatz 3 dieser Leistungsbedin- einem Abstellplatz, der nicht ebenerdig gelegen ist, besteht gungen bleibt unberührt. nicht. (3) Derjenige Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück (8) Bei der Entsorgung von Sammelbehältern aus Abwurf- die Nachbarschaftstonne aufgestellt werden soll, hat dem anlagen werden nur die Behälter entleert, die nicht direkt unter benachbarten Grundstückseigentümer im Antragsformular dem Abwurfschacht stehen. Kann durch eine Abwurfanlage nur schriftlich das Recht einzuräumen, sein Grundstück zum Zwe- eine Abfallfraktion entsorgt werden (Monoabwurfschacht), so cke der Nutzung der Nachbarschaftstonne zu betreten. dürfen unter dem Abwurfschacht ausschließlich Sammelbehält- (4) Für die Nachbarschaftstonne für Hausmüll steht ausschließ- nisse für Hausmüll der BSR aufgestellt werden. Müssen Sam- lich der AWB 120 l zur Verfügung. melbehälter aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen un- abänderlicher baulicher Verhältnisse, unter dem Abwurfschacht (5) Die an die Nachbarschaftstonne angeschlossenen Grund- durch Mitarbeiter der BSR hervorgezogen werden, muss ein stückseigentümer müssen den BSR einen Rechnungsempfänger funktionsfähiger, einfacher mechanischer Absperrschieber am für die zu zahlenden Entsorgungsentgelte benennen, der den Abwurfschacht vorhanden sein, und es dürfen sich zum Zeit- BSR eine Einzugsermächtigung zu erteilen hat. Die Grund- punkt der Entsorgung keine angestauten Abfälle im Abwurf- stückseigentümer haften für die Entsorgungsentgelte als Ge- schacht befinden. Bei einer Stilllegung von Abwurfanlagen sind samtschuldner. die BSR drei Monate vor der Schließung zu informieren. (6) Im Falle von Verstößen gegen Rechtsvorschriften oder gegen (9) Die Einrichtung von Boxen für Sammelbehälter (Behälter- diese Leistungsbedingungen sowie im Falle eines Zahlungsver- boxen) bedarf der schriftlichen Einwilligung der BSR. Behälter- zuges können die BSR die Aufstellung der Nachbarschafts- boxen sind ebenerdig zu errichten, müssen den jeweils gültigen tonne widerrufen. Im Fall des Widerrufs ist für jedes Grund- Normen entsprechen und die Aufnahme von Abfall- und Wert- stück wieder ein separater Behälter zu nutzen. stoffbehältern gestatten. Alle Abfall- und Wertstoffbehälter (7) Für die Abholung beziehungsweise den Austausch von Ab- müssen in den Boxen so eingestellt sein, dass sie für den Ab- fallbehältern bei Einführung einer Nachbarschaftstonne ist ein transport nicht angehoben werden müssen. Die Behälterboxen Behälterwechselentgelt nach diesen Leistungsbedingungen zu für Abfall- und Wertstoffbehälter 1 100 l und 660 l müssen so entrichten. ausgestaltet sein, dass sie im Bereich des Bodens keine Stoß- kanten aufweisen. Bei Behälterboxen für die übrigen Sammel- (8) Für die Beantragung einer Nachbarschaftstonne gelten die behältergrößen sind Stoßkanten bis zu einer maximalen Höhe Fristen für einen Antrag auf Änderung des Behältervolumens von 3 cm zulässig. Für die Unterhaltung und die Funktions- nach diesen Leistungsbedingungen. ABl. Nr. 54 / 30. 12. 2014 2555
Sie können auch lesen