Tätigkeitsbericht 2020 - Geldspielaufsicht AVW
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AMT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Tätigkeitsbericht 2020 Geldspielaufsicht AVW Amt für Volkswirtschaft | Postfach 684 | 9490 Vaduz | Liechtenstein | geldspiel@llv.li
2/17 Inhaltsverzeichnis 1. GESETZLICHER RAHMEN ..................................................................................................... 6 1.1 ZWECK DES GSG ................................................................................................................................................... 6 1.2 ZUSTÄNDIGKEITEN ................................................................................................................................................. 6 1.3 AUFGABENBEREICH AVW ....................................................................................................................................... 6 2. ORGANISATION UND PERSONAL ........................................................................................ 7 3. SPIELBANKEN ..................................................................................................................... 7 3.1 MARKTENTWICKLUNG ............................................................................................................................................ 7 3.2 GESUCHE UND BEWILLIGUNGEN ............................................................................................................................... 7 3.3 AUFSICHTSTÄTIGKEIT .............................................................................................................................................. 7 3.4 MELDUNGEN UND GESUCHE .................................................................................................................................... 8 3.5 BSE, GELDSPIEL‐ UND AUFSICHTSABGABE .................................................................................................................. 9 3.6 SPIELERSCHUTZ UND SPIELSPERREN ......................................................................................................................... 10 4. ONLINE‐GELDSPIELE ..........................................................................................................10 4.1 MORATORIUM .................................................................................................................................................... 10 5. LOTTERIEN ........................................................................................................................10 5.1 SWISSLOS ........................................................................................................................................................... 10 5.2 LOTTERIEN ......................................................................................................................................................... 11 5.3 TOMBOLA .......................................................................................................................................................... 11 6. WETTEN ............................................................................................................................11 7. GESCHICKLICHKEITS‐GELDSPIELE .......................................................................................12 8. ANFRAGEN ........................................................................................................................12 9. LANDTAG ..........................................................................................................................12 10. ILLEGALES GELDSPIEL ......................................................................................................12 11. GELDSPIELREGISTER ........................................................................................................13 12. FACHBEIRAT FÜR GELDSPIELE..........................................................................................13 13. BEHÖRDLICHE ZUSAMMENARBEIT ..................................................................................13 13.1 ASD ............................................................................................................................................................... 13 13.2 GREF.............................................................................................................................................................. 13 13.3 IAGR .............................................................................................................................................................. 14 13.4 TREFFEN DER DEUTSCHSPRACHIGEN AUFSICHTSBEHÖRDEN ........................................................................................ 14 14. ÖFFENTLICHKEITSARBEIT.................................................................................................14 15. MESSEN, SEMINARE ........................................................................................................14 15.1 ICE ................................................................................................................................................................. 14 15.2 SYMPOSIUM GLÜCKSSPIEL ................................................................................................................................... 14 16. ANHANG .........................................................................................................................15
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4/17 Abkürzungsverzeichnis ASD Amt für Soziale Dienste AVW Amt für Volkswirtschaft BJ Bundesamt für Justiz, Bern BSE Bruttospielertrag Casino Admiral Casino Admiral Aktiengesellschaft, Ruggell Casinos Austria Casinos Austria (Liechtenstein) AG, Schaanwald Club Admiral Club Admiral Aktiengesellschaft, Triesen Comlot Interkantonale Lotterie‐ und Wettkommission, Bern FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FTE Full Time Equivalent (Vollzeitstellen) Grand Casino Grand Casino LI AG, Gamprin‐Bendern GREF Gaming Regulators European Forum GSA Geldspielautomat GSG Geldspielgesetz vom 30. Juni 2010, LR‐Nr. 935.51 IAGR International Association of Gaming Regulators ICE International Casino Exhibition, London KOSU Kommission für Suchtfragen LIE2 LIE2 AG, Balzers MCL MCL‐Resorts AG, Schaan SPBV Spielbankenverordnung vom 21. Dezember 2010, LR‐NR. 935.511.1
5/17 Rundungen Beträge werden auf den ganzen Franken, Prozente auf zwei Nachkommastellen gerundet. Aufgrund dieser Rundungen können die Totale geringe Differenzen aufweisen. Bildnachweise Titelseite: Shutterstock Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Meldungen und Gesuche .................................................................................................. 9 Abb. 2: BSE und Geldspielabgabe.................................................................................................. 9 Abb. 3: Abgabesatz ........................................................................................................................ 9 Abb. 4: Aufsichtsabgabe ................................................................................................................ 9 Abb. 5: Spielsperren .................................................................................................................... 10 Abb. 6: Reingewinnanteil Swisslos .............................................................................................. 11 Abb. 7: Tombolameldungen ........................................................................................................ 11 Abb. 8: Anfragen.......................................................................................................................... 12
6/17 1. Gesetzlicher Rahmen 1.1 Zweck des GSG nerseits die zahlreichen Informationen, Meldungen und Gesuche, die ihr von den Vorrangiger Zweck des GSG ist es, einen Spielbanken, gestützt auf die rechtlichen sicheren, korrekten und transparenten Vorgaben, übermittelt werden. Anderer‐ Spielbetrieb zu gewährleisten, Geldwä‐ seits nimmt sie Inspektionen vor Ort vor, scherei, organisierte Kriminalität und Ter‐ bei welchen sie die Tauglichkeit der ge‐ rorismusfinanzierung sowie andere Krimi‐ nannten Kontroll‐ und Überwachungssys‐ nalität zu verhindern und den sozialschäd‐ teme überprüft. lichen Auswirkungen des Geldspiels vorzu‐ Die Aufsichtstätigkeit des AVW fusst auf beugen.1 einem risikobasierten Ansatz und zielt In diesem Rahmen soll das GSG zudem demnach primär darauf ab, dass die Spiel‐ dem Staat Einnahmen verschaffen.2 banken den Bruttospielertrag korrekt berech‐ 1.2 Zuständigkeiten nen; Die Aufsicht und der Vollzug des GSG ob‐ die Spielbankenabgabe korrekt ablie‐ liegen der Regierung und dem AVW, für die fern; Aufsicht betreffend die Sorgfaltspflichten ihre Reporting‐Pflichten korrekt erfül‐ nach dem Sorgfaltspflichtgesetz ist die len; FMA zuständig3. Die Regierung erlässt per das Sozialkonzept wirksam und frei von Verordnung die erforderlichen Durchfüh‐ Reputationsdefiziten umsetzen; rungsbestimmungen. Im AVW ist die Abtei‐ ein effizientes Risikomanagement mit lung Geldspielaufsicht mit den Aufsichts‐ entsprechenden Kontrollsystemen un‐ und Vollzugsaufgaben betraut. terhalten; genügend Eigenmittel halten; Den externen Revisionsstellen der Anbieter ihre interne Organisation angemessen obliegt u.a. auch die Überprüfung der Risi‐ ausgestalten. ken, der finanziellen Lage und der internen Organisation der Spielbank. Zur Beherrschung der Risiken durch die Spielbank sind folgende Elemente von be‐ 1.3 Aufgabenbereich AVW sonderer Bedeutung, welche bei den Prü‐ fungen berücksichtigt werden: Die Verantwortung für die Einhaltung der Interne Kontrollsysteme IKS (v.a. Pro‐ gesetzlichen Zwecke obliegt den Spielban‐ zesse Finanz‐ und Rechnungswesen); ken. Das AVW überprüft im Rahmen der Business Continuity Management, Da‐ Bewilligungserteilung und seiner laufenden tensicherheit bei Störung des IT‐ Aufsichtstätigkeit, ob die Spielbanken über Systems; funktionierende interne Kontroll‐ und Kundenschutz: Sicherheit und Transpa‐ Überwachungssysteme verfügen. Diese renz des Spielangebots, Gewährleis‐ Überprüfung erfolgt auf zwei Ebenen: Die tung der Auszahlung von Jackpotge‐ Geldspielaufsicht im AVW verarbeitet ei‐ winnen; unabhängige Einschätzung der Risikola‐ 1 Art. 2 Abs. 1 GSG. ge der Spielbank durch die Revisions‐ 2 Art. 2 Abs. 2 GSG. stelle; 3 Art. 76 f. GSG. Abhängigkeiten / Outsourcing .
7/17 2. Organisation und Personal Per 31. Dezember 2020 waren fünf Mitar‐ spielaufsicht genehmigten Regierung und beitende in der Abteilung Geldspielaufsicht Landtag drei weitere Stellen; zwei davon tätig. Aufgrund des erneut stark angestie‐ konnten auf Anfang 2021 besetzt werden. genen Aufwands in der Abteilung Geld‐ 3. Spielbanken 3.1 Marktentwicklung banken erneut ihren Spielbetrieb einstel‐ len. Die Erweiterung der Betriebsstätte (Grand Casino, Ausbau 3. OG) sowie die Neueröff‐ 3.2 Gesuche und Bewilligungen nung der LIE2 vom September 2020 erhöh‐ ten das regional grosse und differenzierte Im Berichtsjahr wurden keine neuen Gesu‐ Geldspielangebot weiter. che auf Erteilung einer Spielbankenbewilli‐ gung eingereicht. Die Strategie der Casino Admiral und Casi‐ nos Austria, mit der Eröffnung von kleine‐ Das AVW erteilte der LIE2 am 17. Septem‐ ren Betrieben den regionalen Markt zu be‐ ber 2020 eine Spielbankenbewilligung, sie setzen und weitere Konkurrenten von ei‐ nahm am 18. September 2020 ihren Spiel‐ nem Markteintritt abzuhalten, ging nicht betrieb auf. auf. Vier neue Spielbankenprojekte wurden Das Prüfverfahren des 2019 eingereichten im Berichtsjahr bekannt. Gesuchs der MCL war auch Ende dieses Die Marktentwicklung wie auch das Wer‐ Berichtsjahrs noch nicht abgeschlossen. beverhalten, insbesondere die Buswer‐ bung, stiessen auf zunehmende öffentliche 3.3 Aufsichtstätigkeit Kritik. Die Regierung präzisierte mittels AVW und FMA pflegen einen regelmässigen Abänderung der SPBV (siehe 3.3) am 7. Juli Informationsaustausch; die Inspektionen 2020 das gesetzliche Verbot der aufdringli‐ werden jährlich terminlich abgestimmt und chen oder irreführenden Werbung.4 teilweise gemeinsam durchgeführt. Die Aufgrund der COVID‐19‐Situation waren die Zusammenarbeit mit der FMA funktionierte Spielbanken vom 16. März bis 5. Juni 2020 auch in diesem Berichtsjahr sehr gut. geschlossen. Die Spielbanken durften am 6. Die Anfang 2020 erneut gegen Spielbanken Juni 2020 einen reduzierten Spielbetrieb eingegangenen Bombendrohungen nahm aufnehmen. Die Wiedereröffnung wurde das AVW zum Anlass, die Sicherheitskon‐ durch Kontrollen des AVW begleitet (siehe zepte erneut zu überprüfen. 3.3). Unter Einhaltung der Schutzkonzepte durfte pro 6 m2 öffentlich zugänglicher Flä‐ Ende 2019 und Anfang 2020 stellte das che einem Gast Zutritt gewährt werden. AVW bei zwei Spielbanken eine massive Am 26. Juni 2020 wurde die Restriktion der Zunahme der Abgabe von Gratisspielein‐ maximal zulässigen Gästezahl aufgehoben. sätzen fest. Nach einer vertieften Prüfung Ab 20. Dezember 2020 mussten die Spiel‐ konnte zwar kein Verstoss gegen die ge‐ setzlichen Bestimmungen festgestellt wer‐ den, im Hinblick auf eine glaubwürdige 4 Art. 33 Abs. 1 GSG. Umsetzung der Sozialkonzepte beurteilte
8/17 das AVW die Abgabe aber als unangemes‐ AVW prüfte anhand der Mitarbeiterlisten sen. Die Regierung erschwerte in Folge mit laufend die Personalbestände, um sicher‐ Abänderung der SPBV am 2. Juni 2020 die zustellen, dass die regulatorischen Vorga‐ Abgabe der Gratisspieleinsätze erheblich. ben ständig eingehalten werden. Die Aufsichtstätigkeit des AVW erfolgt nach Spielbanken sind verpflichtet, die Verände‐ einem risikobasierten Ansatz. Die für jede rungen im Spielangebot (siehe 3.4) in re‐ Spielbank erstellte und vom AVW jährlich gelmässigen Abständen durch eine Zertifi‐ aktualisierte Risikomatrix bildet die Grund‐ zierungsstelle überprüfen zu lassen, um lage für die Inspektionsplanung, wobei die einen sicheren, ordnungsgemässen und Überprüfung der Prozesse zur Umsetzung transparenten Spielbetrieb nach Art. 2 GSG der Sozialkonzepte ein Fixpunkt bleibt. zu gewährleisten. Für die Beurteilung der Einstufung des Spielangebots zieht das Vor der Wiedereröffnung mussten die AVW jeweils eine Zertifizierungsstelle bei. Spielbanken Eigenmittel‐ und Liquiditäts‐ nachweise erbringen. Das AVW überprüfte Die Prüfung der Einhaltung der Eigenmit‐ zudem die Beeinflussung der Videoüberwa‐ telanforderungen wird nicht allein durch chung durch technische Massnahmen wie die Regierung und das AVW vorgenommen; z.B. Acryltrennwände. vielmehr überträgt das Gesetz den exter‐ nen Revisionsstellen der Spielbanken die Die Spielbanken nahmen im Berichtsjahr Funktion eines Hilfsorgans der Aufsichtsbe‐ wiederum zahlreiche Anpassungen an ihren hörden. Ihnen obliegt insbesondere die QMS‐Prozessen vor, die vom AVW geprüft Prüfung der Geschäftstätigkeit, die Organi‐ wurden und teilweise einer Genehmigung bedurften. sation sowie die Prüfung der dauernden Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzun‐ Im August überprüfte das AVW die auf den gen, was auch die finanzielle Ausstattung GSA eingesetzte Spielsoftware aller Spiel‐ betrifft.5 banken. Für eine Software wurde die Instal‐ lation einer neuen Version angeordnet. Im November bzw. Dezember 2019 legten AVW und FMA die Aufsichtsschwerpunkte Nach der Eröffnung der LIE2 kontrollierten für das Geschäftsjahr 2020 fest und stellten die FMA und das AVW Anfang Oktober den Revisionsstellen detaillierte Vorgaben 2020 die Videoüberwachung von Prozessen für die Erstellung des Aufsichtsrechtlichen nach Art. 51 SPBV (Kassentransaktionen, Berichts samt Anhängen zur Verfügung. Geld‐ und Jetonzählungen etc.). Ebenfalls im Dezember 2020 präzisierte das Mit Zunahme der Spielsperren steigt erfah‐ AVW unter Konsultation der FMA in einer rungsgemäss die Zahl der Zutrittsversuche Wegleitung die Anforderungen an Revisi‐ unter Verwendung von Ausweisen nicht onsstellen von Spielbanken nach Art. 118 gesperrter Personen. Im Berichtsjahr wur‐ Abs. 3 Bst. b SPBV. den mehr als ein Dutzend versuchte und erfolgreiche unerlaubte Zutritte gemeldet. 3.4 Meldungen und Gesuche Die Prüfung der Zutrittsprozesse unter Ab‐ gleich der Videoaufzeichnungen ist res‐ Die Spielbanken müssen dem AVW alle sourcenintensiv. wesentlichen Änderungen der Bewilli‐ gungsvoraussetzungen melden.6 Die weiter zunehmende Konkurrenz stellt die Spielbanken bei der Personalrekrutie‐ 5 rung vor grosse Herausforderungen. Das BuA Nr. 3/2010, S. 106. 6 Art. 16 GSG.
9/17 Das AVW W prüfte unnd genehm migte Wechssel Die D Gesuchee umfassteen Softwareeupdates, im Verw waltungsrat und der G Geschäftsfü üh‐ Änderungen Ä n des Spieelangebots und der rung. Kameraüber K rwachung, Vertragsänderungen so owie die Abbgabe von G Gratisspielm marken. Das D AVW haatte im Berichtsjahr insgesamt 137 Meldunngen und G Gesuche (Vo orjahr 75) zu prüfen. Die D Spielbannken habenn für die Beehandlung ih hrer Meldunngen und GGesuche ein ne Gebühr zu entrichteen. Im Bericchtsjahr wu urden Ge‐ bühren b in d er Höhe voon CHF 25‘591 (Vor‐ ja ahr CHF 31‘ 252) erhoben. Abb. 1: Meld dungen und Gesu uche 3.5 BSE, Geldsspiel‐ und A Aufsichtsab‐‐ gabe Im Bericchtsjahr errzielten diee Spielbanken eduzierten zulässigen Gästezahleen konnte re einen BSSE von knap pp CHF 78 M Mio. Das AV VW durch die eersten „ganzen“ Betrriebsjahre erhob eiine Geldspieelabgabe vo on knapp CHF der Club Addmiral undd des Gran nd Casino 27 Mio o. Der CO OVID‐19‐beedingte BSSE‐ fa ast ausgegliichen werdeen. Rückganng aufgrundd von Schlieessungen und Geldspiell‐ Geldspiel‐‐ Geldspiel‐ BSE 202 20 BSE 201 19 BSE Spielbank abgabe 20220 abgabe 201 19 abgabe [CHF]] [CHF] ∆ in % [CHF] [CHF] ∆ in % Casino Adm miral 34'425 5'755 55'079'062 ‐ 37.50 % 12'735'302 20'996'62 25 ‐ 39.35 % Casinos Au ustria 13'789 9'579 22'236'641 ‐ 37.99 % 4'480'832 7'859'65 56 ‐ 42.99 % Club Admirral 6'634 4'397 1'149'443 n n.a. 1'678'195 340'68 81 n.aa. Grand Casi no 22'091 1'243 1'555'370 n n.a. 7'801'497 562'60 00 n.aa. LIE2 950 0'794 ‐ + 100.0 00% 197'493 ‐ + 100.00 % Total 77'891 1'767 80'020' 515 ‐ 2.66 % 26'893'318 29'759'56 62 ‐ 9.63 % Abb. 2: BSE und u Geldspielabggabe COVID‐119‐bedingt rreduzierte ssich der Ab‐‐ Die D Spielbannken haben auf Basis des er‐ gabesatzz aller Spielbanken mitt Ausnahme e wirtschaftet w en BSE einee Aufsichtsaabgabe zu der LIE2 (Eröffnung Septemberr 2020). le eisten. Im B Berichtsjahr erhob das AVW A Aufsichtsabg A gaben von rrund CHF 1.02 Mio. Abgabesatz Abgabessatz Abgabesaatz Aufsichts‐ Aufsichts‐ Spielbank S Spielbank abgabe abgabe %] 2020 [% 2019 [% %] ∆ in % 2020 [CHF] 2019 [CHF] Casino Adm miral 36.99 % 38.12 % ‐ 1.13 3% Casinos Au ustria 32.49 % 35.35 % ‐ 2.85 5% Casino Admiral C 300'000 300'000 C Casinos Austria 275'792 300'000 Club Admi ral 25.30 % 29.64 % ‐ 14.655% C Club Admiral 132'688 26'820 Grand Casi no 35.31 % 36.17 % ‐ 2.37 7% G Grand Casino 300'000 18'082 LIE2 20.77 % 0.00 % + 100.00 0% LIE2 19'197 ‐ Abb. 3: Abgaabesatz T Total 1'027'677 644'903 Abb. 4: Aufsichtsaabgabe
10/17 3.6 Spielersch hutz und Spiielsperren Das GSG G verpflichttet die Spieelbanken zu um Im m Februar 22020 nahmeen das AVW W und das Unterhalt eines wirrksamen So ozialkonzep pts, BJ B Gesprächhe über einnen grenzüb berschrei‐ um den n sozial sch hädlichen A Auswirkungen te enden Dateenaustauschh auf. Die bilateralen b des Spieels vorzubeugen oder diese zu be‐ b Gespräche G zzwischen Liechtenstein n und der heben. Die Spielbaanken sperrren Personen Schweiz wu rden COVID‐19‐bedin ngt unter‐ vom Spiielbetrieb aaus, von deenen sie au uf‐ brochen. b grund eigener e Waahrnehmun ng oder au uf‐ Per 31. Dezeember 2020 waren naach Anga‐ grund Meldungen M Dritter wisssen oder an‐ a ben b der Spieelbanken innsgesamt 2‘‘366 (Vor‐ nehmen müssen, daass sie überrschuldet sind ja ahr 1‘828) PPersonen geesperrt. oder ih hren finanziellen Pfllichten niccht nachkom mmen oderr Spieleinsäätze riskiereen, die in keeinem Verhhältnis zu ihhrem Einkom‐ men und d ihrem Verrmögen steh hen. Das AVW W kontrolliert, teils unter Beizzug eines Faachexpertenn, die Einhaaltung der so‐ s zialkonzeeptrelevantten Prozessse, die Nacch‐ weise fü ür die Auss‐ und Weeiterbildungen und prrüft die Früherken nnungs‐ und Sperrdosssiers auff Vollstän ndigkeit und Abb. 5: Spielsperreen Übereinsstimmung mit den V Vorgaben des d Sozialkonzepts. 4. Online‐Geld dspiele 4.1 Moratoriu um Die Reggierung hatt in ihrer Sitzung voom te errestrischeen Geldspieels in Liecchtenstein 19. Noveember 20119 beschlosssen, die Be‐ B so ollen weiteer Erfahrunggen gesamm melt wer‐ handlung von Anträägen betrefffend Konze es‐ den. Zudem m soll die ZZeit genutztt werden, sionen von Onlinee‐Geldspielen bis Ende die Entwwicklungen im Online‐ 2023 auuszusetzen. Vor dem Hintergrund Geldspielber G reich in deen Nachbaarländern, der dynnamischen Marktentw wicklung des d v.a. in der Scchweiz, zu bbeobachten n. 5. Lo otterien 5.1 Swisslos Swisslos bietet ihree Spiele auch in Liechte en‐ 2/3 des jähhrlichen Geewinnanteilss werden stein an und Liechteenstein erhält im Gege en‐ per p Finanzggesetz der Kulturstiftu ung zuge‐ zug den gleichen R Reingewinnaanteil wie die d te eilt, 1/3 derr ordentlichhen Rechnun ng. beteiligten schweizerischen Kaantone.
11/17 Für das Betriebsjahr 2020 zaahlte Swissllos bewilligung. b Kleinverannstalter, diee Einsätze Liechten nstein einen nteil von CHF n Gewinnan von wenigerr als CHF 255‘000 pro Jahr gene‐ 2‘274‘35 58 aus, diees entsprich ht gegenübber riieren, die ddie Reingewwinne für geemeinnüt‐ dem Vorjahr V eeiner Steiigerung umu zige oder w wohltätige Zwecke veerwenden CHF 1244‘358 (+ 5.833%). und einen erheblichenn Teil der Gewinne unentgeltlichh zur Verfüügung gesteellt erhal‐ te en, untersttehen lediiglich einer Melde‐ pflicht. p D kombin ierte Veranstalter‐ und Spiel‐ Die bewilligung b wird für eeine Dauer von fünf Ja ahren erteillt. Im m Berichtsjjahr wurdee keine Beewilligung Abb. 6: Reingewinnanteil Sw wisslos erteilt. 5.2 Lotterien 5.3 Tom mbola Das GSG G sieht zweei Kategorieen von Veraan‐ Für die Vereeinstombolaas gelten besondere b staltern von Lotterrien vor: Grrossveranstal‐ erleichterte Anforderunngen, sie un nterliegen ter, die Einsätze E von n CHF 100‘0000 und me ehr le ediglich eineer Meldepfflicht. Im Beerichtsjahr pro Jahr generieren n und Kleinvveranstalterr. wurden w keinne Vereinsto ombolas gemeldet. Für Gro ossveranstallter sieht das GSG ein e duales Bewilligungs B ssystem vo or, indem der d Veranstaalter einersseits eine Veranstalte er‐ bewilligu ung der R Regierung b benötigt und anderersseits für jeedes einzeln ne Spiel eine Spielbewwilligung dees AVW. Es besteht ke ein Rechtsan nspruch auff die Erteilu ung einer Ve er‐ anstalterbewilligung. Abb. 7: Tombolam meldungen Für Klein das AVW eine nveranstalter erteilt d kombinierte Veraanstalter‐ und Spiel‐ 6. W Wetten Für die gewerbsm mässige und öffentliche Es besteht kein Rechhtsanspruch h auf die Durchführung von Wetten sieeht das Geld‐ Erteilung einner Veranstaalterbewilligung. spielgeseetz ein duales Bewilligungssyste em Im m Berichtsjaahr wurde um keine Veranstal‐ V vor, in dem der Verranstalter eeinerseits eine te erbewilligunng angesucht. Veranstaalterbewilliggung der RRegierung be‐ b nötigt und andererrseits für jeedes einzelne Spiel einne Spielbewwilligung dees Amtes für f Volkswirrtschaft.
12/17 7. Ge eschicklichkeits‐Geeldspiele Die Veraanstaltungen gewerbsm mässiger odder Im m Berichtsj ahr wurde dem AVW W kein Ge‐ öffentliccher Gesschicklichkeits‐Geldspie ele scchicklichkeiits‐Geldspieel gemeldett. müssen dem AVW W vorgänggig gemeld det werden. 8. An nfragen Das AVW W ist zustän ndig für diee Behandlung aller Anffragen zum Geldspiel. Die Anfragen betrafenn die Anforrderungen an die Ertei‐ lung von Spielban nkenbewilliggungen, Ko on‐ zessioneen für Onlin ne‐Geldspieele, Sportwe et‐ ten und Geldspielauutomaten in n Restauran nts sowie den Austaussch von Sp perrlisten. Die D Zahl der Anfragen nnahm im Beerichtsjahr ab, a Abb. 8: Anfragen insgesammt wurden 23 Anfrageen beantwo or‐ tet. 9. Laandtag Im Bericchtsjahr steellten Abgeeordnete fü ünf Sperrlisten, Stand Spieelsperren und Ratifi‐ Kleine Anfragen A zuu den Themen Rendite zierung der M Magglinger Konvention n. der Spiielbanken, Stand Au ustausch von 10. Illegales Geeldspiel Die Kom mpetenzen bei Versttössen gegen Anzeigen A inn Strafsachen erfolgen an die Bestimmmungen des GSG sind zzwischen de em STA. Die LP unterstützzt das AVW W bei der AVW, deem LG und d ung aufgeteilt. der Regieru Sachverhaltssermittlungg im verw waltungs‐ Das AVW W ist zustänndig für die verwaltunggs‐ re echtlichen VVerfahren. rechtlich hen Massnaahmen nach h Art. 84 GSSG Im m Berichtsjaahr ging beeim AVW eiine Anzei‐ und das LG zur Besttrafung nacch Art. 88 GSSG ge wegen dees Verdachts auf illegaales Geld‐ für Verggehen, die Regierung für Übertrre‐ spiel ein. tungen nach n Art. 899 GSG.
13/17 11. Geldspielregister Das AVW führt gemäss Art. 83a Abs. 1 GSG Das Register wird laufend aktualisiert und ein öffentlich zugängliches Register über kann über die Internetseite des AVW abge‐ die zugelassenen Betreiber von Geldspie‐ rufen werden. len. 12. Fachbeirat für Geldspiele Die Regierung hat einen Fachbeirat für Dr. George Häberling, Rechtsanwalt, Geldspiele als ständige beratende Kommis‐ Zug, Vorsitzender sion eingerichtet. Der Fachbeirat besteht Martin Sychold, Schweizerisches Insti‐ aus aktuell vier Mitgliedern, welche die tut für Rechtsvergleichung, Lausanne Bereiche Glücksspielrecht, Betrieb von Manuel Richard, Direktor Lotterie‐ und Geldspielen und Suchtfragen fachkundig Wettkommission Comlot, Bern abdecken. Dr. med. Andreas Canziani, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich Gemäss Art. 80 GSG steht der Fachbeirat der Regierung, dem AVW und der FMA bei Das AVW fungiert als Geschäftsstelle des allen fachlichen und strategischen Fragen Fachbeirats für Geldspiele. des Geldspielwesens zur Seite. Der Fachbeirat traf sich am 10. und 11. Die Experten wurden vom AVW nach Be‐ Februar 2020 in Zürich und behandelte die darf zu Aufsichtsfragen konsultiert und ein‐ Themen aufsichtsrechtliche Probleme eines gebunden. übersättigten Spielbankenmarktes (Bestan‐ Der Fachbeirat für Geldspiele setzte sich im desaufnahme und Lösungsansätze) sowie Berichtsjahr wie folgt zusammen: Chancen, Risiken und Grenzen des liech‐ tensteinischen Marktes für Onlinegeldspie‐ le. Die für September 2020 vorgesehene Sitzung musste COVID‐19‐bedingt verscho‐ ben werden. 13. Behördliche Zusammenarbeit 13.1 ASD 13.2 GREF Das AVW wurde an die Sitzung der KOSU Die Jahreskonferenz der europäischen Auf‐ vom 27. November 2020 eingeladen, in sichtsbehörden wurde aufgrund der welt‐ welcher SOS Spielsucht Ostschweiz über die weiten Pandemie abgesagt. Kampagne Glücksspielsucht informierte. Das AVW stellt dem Suchtbeauftragten im ASD für die Suchtprävention jährlich ano‐ nymisierte Spielerdaten zur Verfügung.
14/17 13.3 IAGR 13.4 Treffen der deutschsprachigen Aufsichtsbehörden Die Jahreskonferenz der internationalen Aufsichtsbehörden wurde aufgrund der Das Treffen der deutschsprachigen Auf‐ weltweiten Pandemie abgesagt. sichtsbehörden wurde aufgrund der welt‐ weiten Pandemie abgesagt. 14. Öffentlichkeitsarbeit Ende August 2020 stellte der Leiter der Geldspielmarkt Liechtenstein und die An‐ Geldspielaufsicht auf Einladung des Sorop‐ forderungen an die Umsetzung der Sozial‐ timist International Club Liechtenstein den konzepte vor. 15. Messen, Seminare 15.1 ICE Die jährlich in London stattfindende Geld‐ von der Forschungsstelle Glücksspiel an der spielmesse bietet Gelegenheit zum direk‐ Universität Hohenheim unter der Führung ten Austausch mit Herstellern von Geld‐ von Dr. Tilman Becker organisiert wird. spielautomaten, Tischspielen und zahlrei‐ Mehr als 240 Vertreter von Aufsichtsbe‐ chen Zulieferfirmen. Vertreter des AVW hörden, Forschungsstellen, Geldspielanbie‐ und der LP tauschten sich Anfang Februar tern, Mitarbeitern von Beratungsstellen 2020 mit Zertifizierungsstellen und Herstel‐ und regionalen Politikern setzten sich mit lern von GSA und Spielmaterial aus. aktuellen Themen wie Risiken der Online‐ Geldspiels, die Prävention von Spielmani‐ 15.2 Symposium Glücksspiel pulation bei Sportwetten und Glücksspiel‐ forschung auseinander. Das AVW nahm am 4. und 5. März 2020 am 17. Symposium Glücksspiel teil, das jährlich
15/17 16. Anhang Angaben zu den Spielbanken per 31. Dezember 2020: Casino Admiral Eigentümerstruktur 66 % Gryphon Invest AG Aargauerstrasse 180, 8048 Zürich 34 % Grand Resort Bad Ragaz AG Pfäferserstrasse 8, 7310 Bad Ragaz Gezeichnetes Aktienkapital CHF 10 Mio. Betriebsaufnahme 9. August 2017 Spielangebot 17 Spieltische 251 Geldspielautomaten 4 Rouletteautomaten Bruttospielertrag (BSE) CHF 34'425'755 Tronc CHF 827'301 Geldspielabgabe CHF 12'735'302 Aufsichtsabgabe CHF 300'000 Mitarbeiterbestand 115.0 FTE Casinos Austria Eigentümerstruktur 100 % Casinos Austria (Swiss) AG c/o Reuss Treuhand AG Furrengasse 11 6004 Luzern Gezeichnetes Aktienkapital CHF 5 Mio. Betriebsaufnahme 13. Oktober 2017 Spielangebot 8 Spieltische 131 Geldspielautomaten 2 Rouletteautomaten Bruttospielertrag (BSE) CHF 13'789'579 Tronc CHF 515'622 Geldspielabgabe CHF 4'480'832 Aufsichtsabgabe CHF 275'792 Mitarbeiterbestand 70.0 FTE
16/17 Club Admiral Eigentümerstruktur 100 % Gryphon Invest AG Aargauerstrasse 180, 8048 Zürich Gezeichnetes Aktienkapital CHF 5.1 Mio. Betriebsaufnahme 20. November 2019 Spielangebot 4 Spieltische 80 Geldspielautomaten 2 Rouletteautomaten Bruttospielertrag (BSE) CHF 6'634'397 Tronc CHF 131'684 Geldspielabgabe CHF 1'678'195 Aufsichtsabgabe CHF 132'688 Mitarbeiterbestand 38.0 FTE Grand Casino Eigentümerstruktur 55 % W‐LI Holding AG Selemad 10, 9487 Gamprin‐Bendern 35 % Triagro s.r.o., Janàckovo nàbrezi 1153/13, Smichov, Praha 5, Tschechische Republick 10 % APEX Holding GmbH Apexstr. 1, 4293 Gutau, Österreich Gezeichnetes Aktienkapital CHF 7 Mio. Betriebsaufnahme 11. Dezember 2019 Spielangebot 32 Spieltische 272 Geldspielautomaten 2 Rouletteautomaten Bruttospielertrag (BSE) CHF 22'091'243 Tronc CHF 1'025'169 Geldspielabgabe CHF 7'801'497 Aufsichtsabgabe CHF 300'000 Mitarbeiterbestand 121.0 FTE
17/17 LIE2 Eigentümerstruktur 100% Casinos Austria (Swiss) AG c/o Reuss Treuhand AG Furrengasse 11 6004 Luzern Gezeichnetes Aktienkapital CHF 5 Mio. Betriebsaufnahme 18. September 2020 Spielangebot 4 Spieltische 75 Geldspielautomaten Bruttospielertrag (BSE) CHF 950'794 Tronc CHF 76'561 Geldspielabgabe CHF 197'493 Aufsichtsabgabe CHF 19'197 Mitarbeiterbestand 39.6 FTE
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