Möglichkeiten für mehr Mitsprache bei grenznahen AKW - Dr. Dörte Fouquet, Becker Büttner Held Bundestag, 10.03.2017
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Möglichkeiten für mehr Mitsprache bei grenznahen AKW Dr. Dörte Fouquet, Becker Büttner Held Bundestag, 10.03.2017 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 1
Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über 3.000 Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastruktur- wirtschaft. BBH ist bekannt als „die“ Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.B. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. 4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter 4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 2
Dr. Dörte Fouquet Dr. Dörte Fouquet ist auf Europarecht und internationale Rechtsbeziehungen spezialisiert, mit Schwerpunkt im Wettbewerbs-, Infrastruktur-, Energie- und Umweltrecht und berät insbesondere Unternehmen, Finanzinstitute, Verbände und Regierungsstellen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten, EU Institutionen und im internationalen Bereich. 8 Studium der Rechtswissenschaften in Marburg und Hamburg 8 1982 Wissenschaftliche Assistentin, Universität Hamburg 8 1988 Behörde für Umwelt und Energie, Hamburg 8 1991 Verbindungsbüro Hamburgs und Schleswig-Holsteins zur Europäischen Kommission in Brüssel 8 1993 Partnerin der Kanzlei Kuhbier Brüssel 8 Seit 2011 Partnerin bei BBH Brüssel Rechtsanwältin · Partner 1000 Brüssel, Belgien · Avenue Marnix 28 · Tel +32 (0)2 204 44-11 · doerte.fouquet@bbh-online.be 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 3
4Hintergrund 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 4
Kurze Ansagen 1. Es gibt derzeit keinen direkten Rechtsanspruch eines EU Staates , eine Schließung eines grenznahen AKW zu erwirken, ohne dass der Staat dies von sich aus entscheidet, bzw. die Atomaufsicht dies anordnet bzw. in seinem nationalen Verwaltungsgerichtsverfahren eine Stilllegung erwirkbar ist. 2. Es gibt derzeit keinen Artikel im EURATOM Vertrag oder eine Bestimmung im Sekundärrecht, die ein originäres Recht der Kommission vorsehen, aus Sicherheitsgründen das Betreiben eines AKWs zu untersagen. 3.Internationales Nuklearrecht versagt hier ebenfalls. Lediglich Haftpflichtfrage 4. Katastrophenschutzrecht und polizeiliche Zusammenarbeit kommen erst nach einem Störfall. 5. Fülle von bilateralen Verträgen im Bereich der Zusammenarbeit zur Sicherheit von AKWs , enthalten wohl noch keine gemeinsamen Kompetenzen für (temporäre oder endgültige) Stilllegung on AKWs. 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 5
Mitsprache 4 Verschiedene mögliche Ebenen: 4 Die der Kommission zu dem Staat mit grenznahen Kraftwerken 4 Die des Nachbarstaates 4 Die der Bundesländer und Kommunen zu dem Nachbarstaat 4 Die Beteiligung der Bürger auch aus dem Nachbarstaat 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 6
Umsetzungsebenen für bessere Mitsprache – verschiedene Reformwege? 4 Gemeinsame Sicherheitsverwaltung zwischen den Staaten 4 Klare Regeln für bilaterale Verträge zu Fragen des Abschaltens und der Sicherheit grenznaher Kraftwerke 4 Eine Eingriffs- und Sicherheitsaufsicht der Kommission 4 Regelmäßige Überprüfungen auch über etablierte Gremien wie ENSREG 4 Grenzüberschreitenden UVPs zumindest bei Laufzeitverlängerungen als Pflicht EU/ESPOO/Aahus 4 Einfluss des EU Umwelt- und Wasserrechts 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 7
Kleiner Exkurs zu Beginn: Bei uns zuhause: höchstrichterliche Klarheit 4 BVerfG (Urteil des Ersten Senats vom 6. Dezember 2016/ 1 BvR 2821/11) „Das Ziel des Gesetzgebers, das mit der Kernenergienutzung unvermeidbar in Kauf zu nehmende Restrisiko möglichst schnell und möglichst weitgehend zu beseitigen, ist - auch wenn es allein auf einer politischen Neubewertung der Bereitschaft zur Hinnahme dieses Restrisikos beruhen sollte - von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die vom Gesetzgeber innerhalb seines weiten Spielraums bei der Auswahl von ihm verfolgter Gemeinwohlziele (vgl. dazu BVerfGE 121, 317 ; 134, 242 ) angestrebte Beschleunigung des Atomausstiegs dient im Gegenteil dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der in Art. 20a GG dem Staat auferlegten Aufgabe, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen.“ 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 8
Vorab – das Saarland als Vorreiter der positiven Einmischung: 1991 Quote from: Report to the STOA Panel by Susanne Oberhauser, March 1991) 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 9
Der Teilerfolg des Saarlands mit Luxembourg 1988 vor dem EuGH 4 EuGH 187/87: zu Artikel 37 des Vertrages vom 25. März 1957 Rn 14: „Für die Abwendung der Gefahr einer radioaktiven Verseuchung ist es daher unerläßlich, daß die Stellungnahme der Kommission, insbesondere, wenn darin eine Änderung des Plans oder der Erlaß von Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten angeregt wird, von dem betroffenen Mitgliedstaat gründlich geprüft werden kann, und zwar unter Bedingungen von der Art, daß die Anregungen der Kommission von diesem Mitgliedstaat, mag er auch rechtlich nicht gehalten sein, ihnen zu folgen, noch berücksichtigt werden können.“ 4 ABER: kein Anhalten des Projektes erwirkt (Hier VG in Strasburg) 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 10
4Beispiele derzeitiger Aktionen zur Schließung von grenznahen AKWs 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 11
Dem Saarland nach 4 Derzeit gibt es insbesondere aus Deutschland, der Schweiz und seitens Luxemburg (aber auch aus den Niederlanden) mehrere Initiativen zur Abschaltung von AKWs in Belgien und in Frankreich 4 Von deutscher Seite : betrieben von Kommunen an den Grenzen sowie von den Grenz-Bundesländern , unterstützt von NGOs und Parteien, Einzelpersonen 4 Klagen im belgischen und französischen Rechtssystem 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 12
Cattenom, Fessenheim, Bugey in Frankreich 4 2016, der Genfer Kanton und Stadt Genf– Klage geben Unbekannt wegen Gefährdung des Lebens Dritter und der Verschmutzung der Gewässer durch Bugey AKW. « plainte pénale contre X pour notamment mise en danger de la vie d’autrui et pollution des eaux" 2 März 2016, Pôle-santé du Tribunal de grande instance de Paris, 4 LUX und Rheinland Pfalz fordern die Schließung von Cattenom. 4 Fessenheim , Klagen gegen Unbekannt 4 2016 Verlängerung der Laufzeit der französischen Kraftwerke durch die Regierung angekündigt, aber: Pierre-Franck Chevet, Präsident der Autorité de sûreté nucléaire (ASN)« Le contexte en matière de sûreté nucléaire est particulièrement préoccupant. » « du manque de prise de conscience des risques « ASN entscheidet, ob die Sicherheit der alten AKW die Verlängerung im Einzelfall rechtfertigen kann. 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 13
Presse-Echo in Frankreich: Beispiel Sud-Ouest 4 Nos voisins européens vont ils faire fermer des centrales françaises ? 4 A La Une Environnement 4 Publié le 10/03/2016 4 L'Allemagne, la Suisse et le Luxembourg ont trois de nos centrales dans le collimateur. 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 14
4Die Bundesrepublik und die Sicherheitsfragen 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 15
Das Zögern der Bundesregierung(en) – eine Realität 4 Deutschland tut sich – aus wichtigem Grund - schwer, anders als etwa Luxemburg oder Österreich, gegen Nachbarstaaten vorzugehen. 4 Weg geht eher über den Versuch bilateraler Entscheidungen und Verhandlung, nicht über den -wie auch immer möglichen Beschwerde- und/oder Rechtsweg 4 Deutschland hat in den Bereichen Energie, Forschung, Strahlenschutz und Katastrophenschutz mehr als 180 Vereinbarungen mit Staaten A wie Ägypten bis hin zu U wie USA 4 Es macht Sinn, die hier relevanten Vereinbarungen mit den Nachbarn gut zu analysieren und für Ertüchtigung zu werben 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 16
Bilaterale Gremien – aber keine gemeinsame Verantwortung 4 In den bilateralen Gremien mit den Nachbarstaaten Frankreich, Schweiz, Tschechische Republik, den Niederlanden und mit Österreich und nun auch Belgien , in denen auch die jeweils angrenzenden Bundesländer vertreten sind, führt das Bundesumweltministerium eine gegenseitige Information und Diskussion aller anstehenden Fragen zur kerntechnischen Sicherheit der grenznahen Anlagen. 4 Grundsätzlich verbleibt die Verantwortung für den sicheren Betrieb der Anlagen in der Zuständigkeit der jeweiligen Staaten. 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 17
4Der internationale Rahmen 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 18
Wien- und Paris- Übereinkommen geben keine Öffnungsmöglichkeit für direkten Eingriff des Nachbarstaates 1. The no-fault liability principle (strict liability); 2. Liability is channeled exclusively to the operator of the nuclear installation (legal channeling); 3. Only courts of the state in which the nuclear accident occurs would have jurisdiction (exclusive jurisdiction); 4. Limitation of the amount of liability and the time frame for claiming damages (limited liability); and 5. The operator is required to have adequate insurance or financial guarantees to the extent of its liability amount (liability must be financially secured). Erst muss das Kind in den Brunnen gefallen sein….. 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 19
4Katastrophen 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 20
Zusammenarbeit im Sicherheits- und Ordnungsrecht 4 Prümer Vertrag - Vereinfachte grenzüberschreitende Zusammenarbeit 4 Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, die Niederlande, Luxemburg und Österreich - 27. Mai 2005 Vertrag in Prüm/Eifel Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität, illegale Migration. 4 Operative polizeiliche Zusammenarbeit, polizeiliche Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Großereignissen 4 Bislang nichts zu Genehmigungsüberprüfungen und vorbeugendem Rechtsschutz bei grenznahen Kraftwerken zur Prävention von Unglücksfällen 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 21
Grenzüberschreitendes Üben für die Katastrophe – kein Schließen zur Vermeidung 4 EU Projekt: Preparedness for evacuation in case of a nuclear accident 4 In case of a nuclear accident, preventive evacuations as precautionary measures are crucial for saving lives. This Preparedness for Evacuation project aims to address crisis communication of cross border procedures between Slovenia and Croatia to ensure a level headed reaction from the population and competent bodies during evacuation. The project reviews existing acts, plans and procedures in both countries so that in the event of an accident members of protection and rescue forces can work better together. 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 22
4EURATOM 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 23
Euratoms Aufgaben Forschung und Verbreitung der technischen Kenntnisse Einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte und für ihre Anwendung zu sorgen. ABER klares Prinzip: − Jeder Mitgliedstaat erlässt die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Erleichterung von Investitionen - Für Versorgung mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge tragen Gewährleisten, dass ziviles Kernmaterial nicht für andere (insbesondere militärische) Zwecke abgezweigt wird Das ihr zuerkannte Eigentumsrecht an besonderen spaltbaren Stoffen auszuüben Zusammenarbeit mit Drittländern . Der Abschluss von Vereinbarungen erfolgt -vorbehaltlich der Zustimmung des Rates. Gemeinsame Unternehmen zu errichten 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 24
EURATOM – die Gliederung Im ersten Titel ist niedergelegt, welche Aufgaben die Gemeinschaft gemäß dem Vertrag zu erfüllen hat. 4 Der zweite Titel enthält die Bestimmungen zur Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie ( 4 Der dritte Titel enthält die Vorschriften über die Organe der Gemeinschaft sowie die allgemeinen Finanzvorschriften.. 4 Der vierte Titel enthält die besonderen Finanzvorschriften. 4 Der fünfte und der sechste Titel enthalten allgemeine Vorschriften und Vorschriften über die Anlaufzeit (Einsetzung der Organe, erste Durchführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen). 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 25
EURATOM und Sicherheit 4 Artikel 38 Kommission Empfehlungen über den radioaktiven Gehalt der Luft, des Wassers und des Bodens. In dringenden Fällen Kommission - Richtlinie, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgibt, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Überschreitung der Grundnormen zu vermeiden und die Beachtung der Vorschriften zu gewährleisten. Kommt der Staat innerhalb der festgesetzten Frist der Richtlinie der Kommission nicht nach, so kann diese oder jeder beteiligte Mitgliedstaat in Abweichung von den Artikeln 141 und 142 unmittelbar den Gerichtshof anrufen. 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 26
EURATOM und Sicherheit 4 Art. 37 4 Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, auf Grund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaates verursachen kann. 4 Die Kommission gibt nach Anhörung der in Artikel 31 genannten Sachverständigengruppe innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre Stellungnahme ab. 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 27
Die Stellungnahmen der Kommission als Bsp. ihrer Kompetenz unter Art. 37 4 94/174/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 7. März 1994 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Kernbrennstoff- Fertigungsanlage MELOX im Bereich des Nuklearzentrums Marcoule (Frankreich) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag - OJ-L 080 vom 24.03.1994, S. 0024 – 0024 4 Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Abfälle aus dem Betrieb der Anlage MELOX könnte weder im Normalbetrieb noch bei einem Unfall der herangezogenen Größenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen. 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 28
Bsp. Entscheidung Art. 37 zu Rückbau Biblis – Auszüge aus Entscheidung C(2015)8663fin 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 29
Positive, weite Auslegung der Infopflicht nach Art. 37 EURATOM bei Stilllegung 4 Voraussetzung für Genehmigung einer Stilllegung nach AtG ist Stellungnahme der Kommission nach Artikel 37 Euratom. Prüfung möglicher Auswirkungen auf Nachbarländer durch Genehmigungsverfahren parallel zu einem "Verfahren nach Artikel 37" zu vermeiden, wird auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach der Gesetzgebung über Umweltverträglichkeitsprüfungen als Teil des Genehmigungsverfahrens verwiesen. Empfehlung über die Anwendung von Artikel 37 Euratom-Vertrag dahingehend zu ergänzen, dass eine einfache Meldepflicht bei Vorhaben von geringen Auswirkungen und Vorhaben, bei denen eine grenzüberschreitende Beteiligung schon nach der EU-Ratsrichtlinie 85/337/EEC gegeben ist, vorgesehen wird. 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 30
Richtlinien unter Art. 37 Euratom 4 Richtlinie 2009/71/EURATOM des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, geändert durch die Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 4 Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle. 4 Richtlinie 2013/59/EURATOM DES RATES vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 31
Nach dem Stresstest nach Fukushima: die EU- Kommission ist auch nach EURATOM Vertrag hilflos 4 “What will happen if a plant fails the tests? 4 In case a nuclear power plant fails the test and an upgrade is not technically or economically feasible, it should be shut down. Decisions on individual installations remain a national responsibility. However, the fact that the results of the stress tests will be public should ensure that all necessary steps will be taken to guarantee the utmost safety and security of all nuclear power plants in the EU.” 4 EU Kommission 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 32
Verband westeuropäischer Regulierungsbehörden 4 Seit 1999 Beratungsgremium der Regulierungsbehörden der Kernenergie betreibenden EU-Staaten und der Schweiz Mitglieder Leiter der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden von 16 EU-Staaten sowie der Schweiz; Vertreter von neun weiteren Staaten (die keine Kernenergie betreiben) haben Beobachterstatus Deutschland Leiter der Abteilung Reaktorsicherheit im BMUB. Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) fachliche Zuarbeit für WENRA. Zielsetzung ist, die Sicherheit kerntechnischen Einrichtungen in der EU zu fördern und weiterzuentwickeln. Ein Schwerpunkt Harmonisierung der nationalen kerntechnischen Regelwerke Keinerlei Anknüpfungspunkt für gemeinsame Sicherheitsentscheidungen 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 33
High level Group/EnsREG – auch keine Eingriffsvollmacht 4 Zur Gewährleistung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen sowie die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle auf Vorschlag der deutschen EU- Ratspräsidentschaft 2007 Einrichtung der High Level Group (HLG). - ENSREG (European Nuclear Safety Regulators Group; setzt sich aus jeweils zwei hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Aufgabe Beratung der Kommission Kooperation zwischen den nationalen Regulierungsbehörden. 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 34
Schließungskompetenz aus Art. 203 EURATOM? 4 Der Artikel für Unvorhergesehenes: Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung die geeigneten Vorschriften. 4 Wurde genutzt, um Schließungen in Osteuropa voranzubringen und zu finanzieren: VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 1368/2013 DES RATE vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 35
Art. 203 zu unklar und das Problem des fehlenden Regelungsinhalts 4 Eher fraglich, ob Stilllegungsmassanhemn auf Antrag eines anderen MS von der Kommission unter Art. 203 EURATOM vorangebracht werden können, 4 EURATOM sieht keine Stilllegungskompetenz vor. 4 O.g. VO bereits “Borderline” 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 36
EURATOM –Ertüchtigung? 4 Derzeitiger Vertragstext und Sekundärrecht nicht anwendbar für eine verbindliche Zusammenarbeit der Sicherheits-und Aufsichtsbehörden nicht ausreichend für ein Recht auf Schließungsantrag seitens des Nachbarn Nicht ausreichend für ein Eingriffsrecht der Kommission zur Schließung 4 Kooperationsvereinbarungen als Staatsverträge der derzeit beste Weg zu gemeinsamen verbindlichen Regelungen Vorschlag von einheitlichen administrativen Regeln für den Spezialfall zu entwickeln 4 Frage der Ertüchtigung von EURATOM - zu prüfen 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 37
Konvention der Regierungen zur Ergänzung von EURATOM 4 "We wish to make the following recommendations to the Convention in relation to the Euratom Treaty: 4 The Convention has already achieved consensus on the following points: 4 There should be a single constitution treaty. The Union should have a single legal personality and a single institutional structure. 4 Therefore it is necessary to repeal the Euratom Treaty. 4 We argue here that it is now appropriate -to abolish the 'special economic zone' that the Euratom created, and to respect the principles of fair competition and the creation of a level playing field for different energy sources, thereby ceasing to give nuclear energy undue advantages over its rivals. 4 We offer an analysis of the present functions of Euratom and make proposals concerning their transposition into the Part Two of the Constitution (see Praesidium preliminary draft Constitutional Treaty (CONV 369/02)), while proposing that others be simply repealed." 4 Convention Members: Marie Nagy, Renee Wagner, Neil MacCormick Contribution to the Convention; THE EUROPEAN CONVENTION -THE SECRETARIAT -Brussels, 18 February 2003-, CONV 563/03 - Contribution 250 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 38
BREXIT als Chance für eine reformierende EURATOM-Konferenz der Vertreter der Regierungen/ Konvent? 4 UK wird aus EURATOM austreten müssen (Logik der einheitlichen europ. Akte und der Regelhandhabung (s. Beitritt Österreichs) 4 Voraussetzungen regelt Artikel 48 EU-Vertrag: 4 (1) Die Verträge können gemäß dem ordentlichen Änderungsverfahren geändert werden. ---. 4 Jeder MS, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen.. Vom Rat dem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht. 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 39
Art. 48 Verfahren (II) Europäischer Rat beschließt nach Anhörung von Komm und EP mit einfacher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen, Präsident des Europäischen Rates ruft dann einen Konvent von Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission ein… Der Konvent prüft die Änderungsentwürfe und nimmt im Konsensverfahren eine Empfehlung an, die an eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 4 gerichtet ist. Die Konferenz ist das Gremium, das letztlich als die Veränderungen vereinbarende Regierungskonferenz handelt 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 40
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Dörte Fouquet, BBH Brussels doerte.fouquet@bbh-online.be www.bbh-online.de 10.03.2017/· 00457-12 / 3224891 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 41
Sie können auch lesen