Teppich für den Wasserstoff? - Juni 2021 - Kompetenzzentrum ...
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Rechtliche Rahmenbedingungen für neue Technologien zur Dekarbonisierung: der rote Teppich für den Wasserstoff? 10. Juni 2021 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 1
Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwält*innen, Wirtschaftsprüfer*innen und Steuerberater*innen – sowie weitere Expert*innen in der BBH-Gruppe. Wir betreuen über 4.000 Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als „die“ Energierechts-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.B. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. 4 rund 250 Berufsträger*innen 4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart, Erfurt und Brüssel 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 2
Dr. Markus Kachel Herr Kachel berät im Energierecht mit Schwerpunkt auf dezentrale Energieversorgung, Contracting, energieintensive Unternehmen und Energieeffizienz. 8 Geboren 1976 in Hamburg 8 1996 bis 2001 Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg 8 2002 bis 2003 Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Universität Hamburg 8 2003 bis 2004 LL.M. am University College London 8 2004 bis 2006 Promotion im Umweltvölkerrecht 8 Seit 2008 Rechtsanwalt , seit 2018 Partner bei BBH Berlin 8 Redakteur und Herausgeber der Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) Rechtsanwalt · LL.M. (London) · Partner 10179 Berlin · Magazinstr. 15-16 · Tel +49 (0)30 611 28 40-562 · markus.kachel@bbh-online.de 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 3
Agenda 1. Überblick; Förder- und Regelungslandschaft 2. Kostenentlastung als Anreiz zur Wasserstofferzeugung 3. Beginnende Regulierung von Wasserstoffnetzen 4. Fazit 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 4
Relevanz von Wasserstoff Ziel der EU: Wasserstoff: Klimaneutral bis 2050 „Next-Gen-Energieträger“? 4 Situation in Deutschland heute: Bewältigung von Erhebliches Saisonalität Potenzial zur § Anteil Wärme am EEV: ~49 %; Reduzierung der Stromerzeugung: ~21 % CO2-Emissionen Ermöglicht § Anteil Gas (2019): ~ 50 %; Energiewende in im Neubau: ~ 35 % schwierig zu Verwendung der elektrifizierenden Erdgasinfrastruktur: § Jährliche Sanierungsrate:
Rolle von H2 im Energiesystem: Dekarbonisierung und Sektorenkopplung Power-to-Gas Power-to-Liquids Roh-PtL Stromsektor Benzin Power-to-Power PtCH4 Kerosin Diesel PtH2 Verkehr Strom Power-to-Fuels Methanol Ethylen Industrie Propylen Power-to-Chemicals Ammoniak Quelle: Bünger, Michalski, Schmidt, Werne – Wasserstoff – Schlüsselelement von Power-to-X 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 6
Die Wasserstoff-“Farbenlehre“ 4 Grüner Wasserstoff entsteht durch Elektrolyse von Wasser, in der ausschließlich EE-Strom zum Einsatz kommt § CO2-Bilanz: ca. 26 g CO2/kWh, aktuelle Herstellungskosten (jeweils in Deutschland): ca. 16,5 ct/kWh 4 Grauer Wasserstoff wird aus fossilen Brennstoffen gewonnen, i.d.R. aus Erdgas mittels Dampfreformierung § CO2-Bilanz: ca. 398 g CO2/kWh, Herstellungskosten: ca. 4,5 ct/kWh 4 Blauer Wasserstoff ist grauer Wasserstoff (u.a. aus norwegischem Erdgas), dessen CO2 abgeschieden und eingespeichert wird (CCS) § CO2-Bilanz: ca. 143 – 218 g CO2/kWh, Herstellungskosten: ca. 6,3 ct/kWh 4 Türkiser Wasserstoff entsteht durch thermische Spaltung von fossilem (wohl russischem) Methan (Pyrolyse), es entsteht H2 und fester Kohlenstoff 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 7
Bausteine einer Wasserstoffwirtschaft 4 „Hochfahren“ eines Wasserstoffmarktes allein durch die Produktion von grünem H2 wohl nicht möglich: § Gegenwärtig noch unzureichendes EE-Stromdargebot § Hohe Umwandlungsverluste bei der Wasserstoffproduktion § Belastung des EE-Stroms mit Abgaben und Umlagen (insb. EEG- Umlage) und erhebliche Kosten für Elektrolyseanlagen 4 „Hochfahren“ eines Wasserstoffmarktes daher über Mischprodukte (z.B. grau-grüner H2 mit auf der Zeitachse zunehmenden grünen Anteil) 4 Auf der Nachfrageseite ist die Schaffung von Absatzmärkten erforderlich § Mögliche Anwendungsfelder: Industrie (Stahl, Zement, Chemie), Verkehr (direkt oder über synthetischen Kraftstoff etwa für LKW und Flugverkehr, Flottenansätze, ÖPNV: Busse, Züge) und Wärme (Einsatz in Brennstoffzellen, ggf. Verbrennung) 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 8
Ausgewählte Förderansätze 4 Innovationsförderung durch Reallabore (BMWi) 4 Diverse Förderprogramme, z.B. § Nationale Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie „NIP“ (Bund, BMVI) § HY-Land Wasserstoffregionen in Deutschland (Bund) 4 „Nationale Wasserstoffstrategie“ der Bundesregierung (Juni 2020) § Bis 2030 soll < 10% des in Deutschland verbrauchten Wasserstoff grün sein § Bis 2030 Aufbau von 3.000 - 5.000 MW Elektrolysekapazität 4 Erstes Herkunftsnachweissystem für grünen und CO2-armen Wasserstoff („CertifHY“) 4 Konjunkturpaket Corona: Investition von 7 Mrd. € in Wasserstofftechnologien 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 9
Ausgewählte rechtliche Anreize 4 Berücksichtigung des Einsatzes erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (= H2/ synth. KrStoffe) im EE-Mindestanteil von 14% am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors 2030, wenn Einsatz in Raffinerie (Art. 25 (1) b) RED II) 4 Anrechenbarkeit von H2 aus Elektrolyse auf die Treibhausgasminderungsquote (§ 37a BImSchG i.V.m. § 3 und Anlage 1 der 37. BImSchV) 4 Elektrolytisch erzeugter Wasserstoff gilt als Biogas gem. § 3 Nr. 10c EnWG: § Privilegien gemäß §§ 33 - 35 GasNZV § Aktuell noch: pauschales Netzentgelt (0,07 ct/MWh) für 10 Jahre (§ 20a GasNEV) 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 10
Weitere notwendige Reformen 4 Bestehende Fördermaßnahmen und rechtliche Anreize sind erster Baustein, aber allein nicht ausreichend 4 Auch umfangreiche strukturelle Maßnahmen erforderlich: § Verstärkter Ausbau der erneuerbaren Energien § Umgestaltung des Systems der Abgaben und Umlagen: wird jetzt angestrebt – EEG-Umlagefreiheit für Einsatz von Strom in Elektrolyseuren? § Direkte Förderung von Elektrolyseuren und des Einsatzes von Wasserstoff in den jeweiligen Sektoren z.B. über ein Erneuerbare- Energien-Kraftstoffgesetz oder CfD-Regelungen 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 11
Kostenentlastungen als Anreiz zur Wasserstofferzeugung 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 12
H2-Erzeugung: Welche Abgaben und Umlagen können entstehen? Stromsteuer Stromnetz- EEG-Umlage entgelte Konzessions -abgabe Energiesteuer KWK- Umlage für Umlage abschaltbare 19- Offshore- Lasten StromNEV- Umlage Umlage 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 13
Regelungen zur Umlagebefreiung für Wasserstoffherstellung in EEG 2021 § 64a EEG 2021: Besondere § 69b EEG 2021: Befreiung Ausgleichsregelung für grünen Wasserstoff Welcher Wasserstoff ist Elektrochemisch Nur grüner Wasserstoff erfasst? hergestellter Wasserstoff (Voraussetzungen in Verordnung nach § 93) Wann gilt die Regelung? Seit Inkrafttreten des EEG Gilt erst, wenn Verordnung 2021 zu grünem Wasserstoff erlassen ist Wer ist berechtigt? • Unternehmen zur Herstellung von Unternehmen Industriegasen; • Neu gegründete Unternehmen • Selbständige Unternehmensteile • nicht-selbständige Unternehmensteile Wie hoch ist die EEG- Reduzierung auf 15 % bzw. Volle Umlagebefreiung Umlagebefreiung? minimal auf 0,1 ct/kWh (Super-Cap) Administrative Jährliches Antragsverfahren Nachweis beim Voraussetzungen beim BAFA Netzbetreiber 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 14
Aktuelle Ergänzung der Erneuerbaren Energien Verordnung (1) 4 Anforderungen an Grünen Wasserstoff in § 12i EEV § Herstellung des Wasserstoffs durch den ausschließlichen Verbrauch - von Strom aus EE-Anlagen i.S.v. § 3 Nr. 21 EEG (EE-Eigenschaft), - dabei (mind.) 85% aus Anlagen, die ihren Standort in der Preiszone für Deutschland und (höchst.) 15% aus Anlagen, die ihren Standort in einer Preiszone haben, die mit der Preiszone für Deutschland elektrisch verbunden ist (geograph. Korrelation) - keine Förderung nach EEG o. KWKG in Anspruch genommen § Bei Strombezug über das Netz der allg. Versorgung (§ 12i Abs. 2 S. 1 Nr. 1): - Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 30 HkRNDV - HKN bei Anlagen mit Standort in Deutschland mit optionaler Kopplung mit Stromliefervertrag nach § 16 Abs. 3 HKNRDV (Nachweis EE-Eigenschaft und geograph. Korrelation) 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 15
Aktuelle Ergänzung der Erneuerbaren Energien Verordnung (2) 4 Bei Strombezug über Direktleitung (§ 12i Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEV): Zeitgleichheit zw. Erzeugung und Verbrauch bezogen auf jedes 15 Minuten-Intervall (EE-Eigenschaft und geograph. Korrelation) 4 Systemdienliche Fahrweise des Elektrolyseurs wird über Begrenzung der EEG-Umlagefreiheit bei 5.000 Vollbenutzungsstunden/Jahr des Elektrolyseurs angereizt 4 Bislang u.a. keine Anforderungen an Zusätzlichkeit, kein ausdrücklicher ¼ h-Maßstab bei Bezug über Netz, aber Hinweis in Begründung: Grüner Strom soll über eine Lieferbeziehung vom Anlagenbetreiber zum Elektrolyseurbetreiber kommen soll, keine bloße Verschiebung/virtuelle Zuordnung von Grünstromeigenschaften 4 weitergehende Anforderungen an Systemdienlichkeit, insbesondere zum Standort des Elektrolyseurs, sollen nach Erlass der Delegated Acts noch in EEV aufgenommen werden, § 12h Abs. 2 EEV. 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 16
Beginnende Regulierung von Wasserstoffnetzen 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 17
Regulierungsbemühungen in Deutschland im Jahr 2020 4 Ausgangspunkt: Technologie-spezifischer Wasserstoffbegriff des EnWG § Erwähnung von Wasserstoff als Biogas oder Gas in § 3 EnWG § Allerdings nur auf mittels Elektrolyse erzeugtem Wasserstoff beschränkt 4 Marktkonsultation der Bundesnetzagentur vom 13.07.2020 bis 04.09.2020 § Veröffentlichung Bestandsaufnahme als Diskussionsgrundlage für Konsultation § 63 Stellungnahmen – äußerst heterogenes Meinungsbild 4 Entschließung des Bundesrats vom 06.11.2020: Integriertes Gasnetz § Niedersachsen: „Der geltende Regulierungsrahmen ist bewährt. Er sollte so weiterentwickelt werden, dass er auch auf Wasserstoff angewendet werden kann“ § Gesetzgebungsvorschlag im Bundesbedarfsplangesetz (EnWG) 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 18
EnWG-Änderungsgesetz – Vorgeschichte Gesetzesentwurf zur Umsetzung Gesetzesentwurf zur Änderung des unionsrechtlicher Vorgaben und zur Bundesbedarfsplangesetzes und Regelung reiner Wasserstoffnetze im anderer Vorschriften Energiewirtschaftsrecht (EnWG-Änderungsgesetz) 06.11.2020 11.11.2020 17.11.2020 10.02.2021 Gegenäußerung der Kabinettsbeschluss der Stellungnahme des Bundesregierung: Eckpunktepapier des Bundesregierung: Bundesrats: Ablehnung, da BMWi zu einer Übergangsvorschriften Vorschlag zur Schaffung Übergangsregulierung Regulierungskonzept für die Einstiegsphase eines Minimal- für Wasserstoffnetze und Übergangslösung bis zum Erlass neuer Regulierungsrahmens bereits in Planung Vorgaben auf EU-Ebene 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 19
Wasserstoff als eigene Commodity; Folgeanpassungen in § 3 EnWG-E 4 Wasserstoff als eigenständig regulierter Energieträger; Energie künftig Elektrizität, Gas und Wasserstoff 4 Neu: Definition Wasserstoffnetze § Kein Gasversorgungnetz, aber Energieversorgungsnetz im Rahmen der Leitungs-/Wegerechte (seit überarbeitetem Gesetzentwurf) § Keine Unterscheidung zwischen Fernleitung- und Verteilnetzebene; Betreiber aber für Transport oder Verteilung (neu) zuständig 4 Weiternutzung bestehender Gasleitungen für Wasserstoff § Dienstbarkeiten/Gestattungen „im Zweifel so auszulegen, dass … auch Wasserstoff umfasst“ (§ 113a Abs. 1 EnWG-E) § ABER: Wenn Wasserstoff kein Gas i.S.d. EnWG, rechtlich zweifelhaft (Wille der Parteien bei Vertragsschluss; Rückwirkung) 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 20
Verhandelter Anschluss und Netzzugang; Entgelte 4 Verhandelter Netzanschluss und Netzzugang § Begründung: Erarbeitung gemeinsamer Vertragsstandards § Kooperation zwischen Netzbetreibern implizit erforderlich § Erlass WasserstoffNZV möglich (seit überarbeitetem Gesetzentwurf) à Verweigerungsrecht nur bei betriebsbedingten oder sonstiger wirtschaftlicher/technischer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit 4 Kostenorientierte Netzentgelte gemäß § 21 EnWG § Keine Anreizregulierung (§21a EnWG), nur für bedarfsgerechte Infrastruktur (insbesondere bei Förderbescheid) § Konkretisierung durch Rechtsverordnungen vorgesehen 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 21
Ausblick und Fazit 4 Wasserstoff als ein Schlüsselinstrument zur Erreichung der Klimaziele erkannt 4 Seit rund einem Jahr erhebliche Aktivitäten von Regierung und Gesetzgeber (Strategie, Förderung, Regulierung) 4 Rechtliche Rahmen- und Förderbedingungen (noch) disparat und im Entstehen begriffen 4 Handlungsbedarf bei Steigerung des EE-Ausbaus, Schaffung eines sinnvollen Förderrahmens und Aufbau H2- Versorgungsinfrastruktur 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 22
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Markus Kachel, BBH Berlin Tel +49 (0)30 6112840-562 www.die-bbh-gruppe.de markus.kachel@bbh-online.de www.bbh-blog.de twitter.com/BBH_online · instagram.com/die_bbh_gruppe 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr. © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 23
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