Teppich für den Wasserstoff? - Juni 2021 - Kompetenzzentrum ...

 
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Teppich für den Wasserstoff? - Juni 2021 - Kompetenzzentrum ...
Rechtliche Rahmenbedingungen für neue
Technologien zur Dekarbonisierung: der rote
Teppich für den Wasserstoff?
10. Juni 2021

08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr.      © BECKER BÜTTNER HELD
                                 Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
                                                                                            1
Teppich für den Wasserstoff? - Juni 2021 - Kompetenzzentrum ...
Kurzprofil BBH

                              Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten
                              Rechtsanwält*innen, Wirtschaftsprüfer*innen und
                              Steuerberater*innen – sowie weitere Expert*innen in der
                              BBH-Gruppe. Wir betreuen über 4.000 Mandanten und sind
                              die führende Kanzlei für die Energie- und
                              Infrastrukturwirtschaft.
                              BBH ist bekannt als „die“ Energierechts-Kanzlei. Wir sind aber
                              auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die
                              dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen,
                              Investoren sowie die Politik, z.B. die Europäische Kommission,
                              die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen
                              Körperschaften, schätzen BBH.

                               4 rund 250 Berufsträger*innen

                               4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg,
                                 Stuttgart, Erfurt und Brüssel

08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr.                                © BECKER BÜTTNER HELD
                                                           Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
                                                                                                                      2
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Dr. Markus Kachel

                                Herr Kachel berät im Energierecht mit Schwerpunkt auf
                                dezentrale Energieversorgung, Contracting,
                                energieintensive Unternehmen und Energieeffizienz.
                                8   Geboren 1976 in Hamburg
                                8   1996 bis 2001 Studium der Rechtswissenschaft an der
                                    Universität Hamburg
                                8   2002 bis 2003 Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Universität
                                    Hamburg
                                8   2003 bis 2004 LL.M. am University College London
                                8   2004 bis 2006 Promotion im Umweltvölkerrecht
                                8   Seit 2008 Rechtsanwalt , seit 2018 Partner bei BBH Berlin
                                8   Redakteur und Herausgeber der Zeitschrift für
                                    Umweltrecht (ZUR)

 Rechtsanwalt · LL.M. (London) · Partner
 10179 Berlin · Magazinstr. 15-16 · Tel +49 (0)30 611 28 40-562 · markus.kachel@bbh-online.de

08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr.                                   © BECKER BÜTTNER HELD
                                                              Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
                                                                                                                         3
Agenda

1.     Überblick; Förder- und Regelungslandschaft
2.     Kostenentlastung als Anreiz zur Wasserstofferzeugung
3.     Beginnende Regulierung von Wasserstoffnetzen
4.     Fazit

08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr.                 © BECKER BÜTTNER HELD
                                            Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
                                                                                                       4
Relevanz von Wasserstoff

Ziel der EU:                                   Wasserstoff:
Klimaneutral bis 2050                          „Next-Gen-Energieträger“?
4      Situation in Deutschland heute:          Bewältigung von                     Erhebliches
                                                  Saisonalität                     Potenzial zur
       §       Anteil Wärme am EEV: ~49 %;                                        Reduzierung der
               Stromerzeugung: ~21 %                                              CO2-Emissionen
                                                   Ermöglicht
       §       Anteil Gas (2019): ~ 50 %;
                                               Energiewende in
               im Neubau: ~ 35 %                  schwierig zu                  Verwendung der
                                               elektrifizierenden             Erdgasinfrastruktur:
       §       Jährliche Sanierungsrate:
Rolle von H2 im Energiesystem:
 Dekarbonisierung und Sektorenkopplung

                                 Power-to-Gas                                     Power-to-Liquids
                                                                                             Roh-PtL

                                                                                                                                     Stromsektor
                                                                                             Benzin                               Power-to-Power
                                                          PtCH4                              Kerosin
                                                                                              Diesel
                          PtH2                                                                                                             Verkehr
Strom
                                                                                                                                     Power-to-Fuels
                                                                                             Methanol

                                                                                             Ethylen                              Industrie
                                                                                             Propylen                   Power-to-Chemicals
                                                                                         Ammoniak

 Quelle: Bünger, Michalski, Schmidt, Werne – Wasserstoff – Schlüsselelement von Power-to-X

 08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr.                                                                       © BECKER BÜTTNER HELD
                                                                                                   Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
                                                                                                                                                              6
Die Wasserstoff-“Farbenlehre“
4      Grüner Wasserstoff entsteht durch Elektrolyse von Wasser, in der
       ausschließlich EE-Strom zum Einsatz kommt
       §       CO2-Bilanz: ca. 26 g CO2/kWh, aktuelle Herstellungskosten (jeweils
               in Deutschland): ca. 16,5 ct/kWh
4      Grauer Wasserstoff wird aus fossilen Brennstoffen gewonnen, i.d.R. aus
       Erdgas mittels Dampfreformierung
       §       CO2-Bilanz: ca. 398 g CO2/kWh, Herstellungskosten: ca. 4,5 ct/kWh
4      Blauer Wasserstoff ist grauer Wasserstoff (u.a. aus norwegischem
       Erdgas), dessen CO2 abgeschieden und eingespeichert wird (CCS)
       §       CO2-Bilanz: ca. 143 – 218 g CO2/kWh, Herstellungskosten: ca. 6,3
               ct/kWh
4      Türkiser Wasserstoff entsteht durch thermische Spaltung von fossilem
       (wohl russischem) Methan (Pyrolyse), es entsteht H2 und fester
       Kohlenstoff
08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr.                              © BECKER BÜTTNER HELD
                                                         Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
                                                                                                                    7
Bausteine einer Wasserstoffwirtschaft
4      „Hochfahren“ eines Wasserstoffmarktes allein durch die Produktion von
       grünem H2 wohl nicht möglich:
       §       Gegenwärtig noch unzureichendes EE-Stromdargebot
       §       Hohe Umwandlungsverluste bei der Wasserstoffproduktion
       §       Belastung des EE-Stroms mit Abgaben und Umlagen (insb. EEG-
               Umlage) und erhebliche Kosten für Elektrolyseanlagen
4      „Hochfahren“ eines Wasserstoffmarktes daher über Mischprodukte
       (z.B. grau-grüner H2 mit auf der Zeitachse zunehmenden grünen Anteil)
4      Auf der Nachfrageseite ist die Schaffung von Absatzmärkten
       erforderlich
       §       Mögliche Anwendungsfelder: Industrie (Stahl, Zement, Chemie),
               Verkehr (direkt oder über synthetischen Kraftstoff etwa für LKW und
               Flugverkehr, Flottenansätze, ÖPNV: Busse, Züge) und Wärme
               (Einsatz in Brennstoffzellen, ggf. Verbrennung)

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Ausgewählte Förderansätze
4      Innovationsförderung durch Reallabore (BMWi)
4      Diverse Förderprogramme, z.B.
       § Nationale Innovationsprogramm Wasserstoff- und
          Brennstoffzellentechnologie „NIP“ (Bund, BMVI)
       § HY-Land Wasserstoffregionen in Deutschland (Bund)
4      „Nationale Wasserstoffstrategie“ der Bundesregierung (Juni 2020)
       § Bis 2030 soll < 10% des in Deutschland verbrauchten Wasserstoff
          grün sein
       § Bis 2030 Aufbau von 3.000 - 5.000 MW Elektrolysekapazität
4      Erstes Herkunftsnachweissystem für grünen und CO2-armen
       Wasserstoff („CertifHY“)
4      Konjunkturpaket Corona: Investition von 7 Mrd. € in
       Wasserstofftechnologien

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Ausgewählte rechtliche Anreize

4      Berücksichtigung des Einsatzes erneuerbarer Kraftstoffe nicht
       biogenen Ursprungs (= H2/ synth. KrStoffe) im EE-Mindestanteil
       von 14% am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors 2030,
       wenn Einsatz in Raffinerie (Art. 25 (1) b) RED II)
4      Anrechenbarkeit von H2 aus Elektrolyse auf die
       Treibhausgasminderungsquote (§ 37a BImSchG i.V.m. § 3 und
       Anlage 1 der 37. BImSchV)
4      Elektrolytisch erzeugter Wasserstoff gilt als Biogas gem. § 3 Nr.
       10c EnWG:
       § Privilegien gemäß §§ 33 - 35 GasNZV
       § Aktuell noch: pauschales Netzentgelt (0,07 ct/MWh) für 10
          Jahre (§ 20a GasNEV)

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Weitere notwendige Reformen

4      Bestehende Fördermaßnahmen und rechtliche Anreize sind erster
       Baustein, aber allein nicht ausreichend
4      Auch umfangreiche strukturelle Maßnahmen erforderlich:
       § Verstärkter Ausbau der erneuerbaren Energien
       § Umgestaltung des Systems der Abgaben und Umlagen: wird jetzt
          angestrebt – EEG-Umlagefreiheit für Einsatz von Strom in
          Elektrolyseuren?
       § Direkte Förderung von Elektrolyseuren und des Einsatzes von
          Wasserstoff in den jeweiligen Sektoren z.B. über ein Erneuerbare-
          Energien-Kraftstoffgesetz oder CfD-Regelungen

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Kostenentlastungen als Anreiz zur
                                   Wasserstofferzeugung

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                                                                                                                 12
H2-Erzeugung: Welche Abgaben und
Umlagen können entstehen?

                                        Stromsteuer           Stromnetz-
                         EEG-Umlage                            entgelte

                                                                                            Konzessions
                                                                                              -abgabe
       Energiesteuer

                                                                                               KWK-
                       Umlage für                                                             Umlage
                      abschaltbare        19-         Offshore-
                         Lasten       StromNEV-        Umlage
                                        Umlage

08.06.2021 · Az. / Dok.-Nr.                            © BECKER BÜTTNER HELD
                                                       Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
                                                                                                                  13
Regelungen zur Umlagebefreiung für
Wasserstoffherstellung in EEG 2021
                              § 64a EEG 2021: Besondere               § 69b EEG 2021: Befreiung
                              Ausgleichsregelung                      für grünen Wasserstoff
 Welcher Wasserstoff ist      Elektrochemisch                         Nur grüner Wasserstoff
 erfasst?                     hergestellter Wasserstoff               (Voraussetzungen in
                                                                      Verordnung nach § 93)
 Wann gilt die Regelung?      Seit Inkrafttreten des EEG              Gilt erst, wenn Verordnung
                              2021                                    zu grünem Wasserstoff
                                                                      erlassen ist
 Wer ist berechtigt?          • Unternehmen zur Herstellung von       Unternehmen
                                Industriegasen;
                              • Neu gegründete Unternehmen
                              • Selbständige Unternehmensteile
                              • nicht-selbständige
                                Unternehmensteile

 Wie hoch ist die EEG-        Reduzierung auf 15 % bzw.               Volle Umlagebefreiung
 Umlagebefreiung?             minimal auf 0,1 ct/kWh
                              (Super-Cap)
 Administrative               Jährliches Antragsverfahren             Nachweis beim
 Voraussetzungen              beim BAFA                               Netzbetreiber

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Aktuelle Ergänzung der
Erneuerbaren Energien Verordnung (1)

4      Anforderungen an Grünen Wasserstoff in § 12i EEV
       § Herstellung des Wasserstoffs durch den ausschließlichen Verbrauch
          - von Strom aus EE-Anlagen i.S.v. § 3 Nr. 21 EEG (EE-Eigenschaft),
          - dabei (mind.) 85% aus Anlagen, die ihren Standort in der Preiszone
            für Deutschland und (höchst.) 15% aus Anlagen, die ihren Standort
            in einer Preiszone haben, die mit der Preiszone für Deutschland
            elektrisch verbunden ist (geograph. Korrelation)
          - keine Förderung nach EEG o. KWKG in Anspruch genommen
       § Bei Strombezug über das Netz der allg. Versorgung (§ 12i Abs. 2 S. 1
          Nr. 1):
          - Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 30 HkRNDV
          - HKN bei Anlagen mit Standort in Deutschland mit optionaler
            Kopplung mit Stromliefervertrag nach § 16 Abs. 3 HKNRDV
            (Nachweis EE-Eigenschaft und geograph. Korrelation)
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Aktuelle Ergänzung der
Erneuerbaren Energien Verordnung (2)

4      Bei Strombezug über Direktleitung (§ 12i Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEV):
       Zeitgleichheit zw. Erzeugung und Verbrauch bezogen auf jedes 15
       Minuten-Intervall (EE-Eigenschaft und geograph. Korrelation)
4      Systemdienliche Fahrweise des Elektrolyseurs wird über Begrenzung
       der EEG-Umlagefreiheit bei 5.000 Vollbenutzungsstunden/Jahr des
       Elektrolyseurs angereizt

4      Bislang u.a. keine Anforderungen an Zusätzlichkeit, kein ausdrücklicher
       ¼ h-Maßstab bei Bezug über Netz, aber Hinweis in Begründung: Grüner
       Strom soll über eine Lieferbeziehung vom Anlagenbetreiber zum
       Elektrolyseurbetreiber kommen soll, keine bloße Verschiebung/virtuelle
       Zuordnung von Grünstromeigenschaften
4      weitergehende Anforderungen an Systemdienlichkeit, insbesondere
       zum Standort des Elektrolyseurs, sollen nach Erlass der Delegated Acts
       noch in EEV aufgenommen werden, § 12h Abs. 2 EEV.
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Beginnende Regulierung von
                                   Wasserstoffnetzen

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Regulierungsbemühungen in
Deutschland im Jahr 2020

4      Ausgangspunkt: Technologie-spezifischer Wasserstoffbegriff des EnWG
       §       Erwähnung von Wasserstoff als Biogas oder Gas in § 3 EnWG

       §       Allerdings nur auf mittels Elektrolyse erzeugtem Wasserstoff beschränkt

4      Marktkonsultation der Bundesnetzagentur vom 13.07.2020 bis
       04.09.2020
       §       Veröffentlichung Bestandsaufnahme als Diskussionsgrundlage für Konsultation

       §       63 Stellungnahmen – äußerst heterogenes Meinungsbild

4      Entschließung des Bundesrats vom 06.11.2020: Integriertes Gasnetz
       §       Niedersachsen: „Der geltende Regulierungsrahmen ist bewährt. Er sollte so
               weiterentwickelt werden, dass er auch auf Wasserstoff angewendet werden kann“

       §       Gesetzgebungsvorschlag im Bundesbedarfsplangesetz (EnWG)

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EnWG-Änderungsgesetz –
Vorgeschichte

                                                                          Gesetzesentwurf zur Umsetzung
                 Gesetzesentwurf zur Änderung des                       unionsrechtlicher Vorgaben und zur
                  Bundesbedarfsplangesetzes und                         Regelung reiner Wasserstoffnetze im
                       anderer Vorschriften                                   Energiewirtschaftsrecht
                                                                            (EnWG-Änderungsgesetz)

       06.11.2020                         11.11.2020             17.11.2020                                   10.02.2021

                                       Gegenäußerung der                                                Kabinettsbeschluss der
   Stellungnahme des
                                        Bundesregierung:      Eckpunktepapier des                          Bundesregierung:
      Bundesrats:
                                          Ablehnung, da           BMWi zu einer                         Übergangsvorschriften
 Vorschlag zur Schaffung                                      Übergangsregulierung
                                       Regulierungskonzept                                               für die Einstiegsphase
     eines Minimal-                                           für Wasserstoffnetze
                                       und Übergangslösung                                                bis zum Erlass neuer
  Regulierungsrahmens
                                         bereits in Planung                                             Vorgaben auf EU-Ebene

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                                                                            Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
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Wasserstoff als eigene Commodity;
Folgeanpassungen in § 3 EnWG-E

4      Wasserstoff als eigenständig regulierter Energieträger; Energie
       künftig Elektrizität, Gas und Wasserstoff
4      Neu: Definition Wasserstoffnetze
       §       Kein Gasversorgungnetz, aber Energieversorgungsnetz im Rahmen der
               Leitungs-/Wegerechte (seit überarbeitetem Gesetzentwurf)
       §       Keine Unterscheidung zwischen Fernleitung- und Verteilnetzebene;
               Betreiber aber für Transport oder Verteilung (neu) zuständig
4      Weiternutzung bestehender Gasleitungen für Wasserstoff
       §       Dienstbarkeiten/Gestattungen „im Zweifel so auszulegen, dass … auch
               Wasserstoff umfasst“ (§ 113a Abs. 1 EnWG-E)
       §       ABER: Wenn Wasserstoff kein Gas i.S.d. EnWG, rechtlich zweifelhaft
               (Wille der Parteien bei Vertragsschluss; Rückwirkung)

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Verhandelter Anschluss und
Netzzugang; Entgelte

4      Verhandelter Netzanschluss und Netzzugang
       §       Begründung: Erarbeitung gemeinsamer Vertragsstandards
       §       Kooperation zwischen Netzbetreibern implizit erforderlich
       §       Erlass WasserstoffNZV möglich (seit überarbeitetem Gesetzentwurf)
       à       Verweigerungsrecht nur bei betriebsbedingten oder sonstiger
               wirtschaftlicher/technischer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit

4      Kostenorientierte Netzentgelte gemäß § 21 EnWG
       §       Keine Anreizregulierung (§21a EnWG), nur für bedarfsgerechte
               Infrastruktur (insbesondere bei Förderbescheid)
       §       Konkretisierung durch Rechtsverordnungen vorgesehen

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Ausblick und Fazit

4      Wasserstoff als ein Schlüsselinstrument zur Erreichung der
       Klimaziele erkannt
4      Seit rund einem Jahr erhebliche Aktivitäten von Regierung
       und Gesetzgeber (Strategie, Förderung, Regulierung)
4      Rechtliche Rahmen- und Förderbedingungen (noch) disparat
       und im Entstehen begriffen
4      Handlungsbedarf bei Steigerung des EE-Ausbaus, Schaffung
       eines sinnvollen Förderrahmens und Aufbau H2-
       Versorgungsinfrastruktur

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Vielen Dank
                              für Ihre Aufmerksamkeit.

 Dr. Markus Kachel, BBH Berlin
 Tel +49 (0)30 6112840-562                                                                             www.die-bbh-gruppe.de
 markus.kachel@bbh-online.de                                                                                www.bbh-blog.de

                                 twitter.com/BBH_online · instagram.com/die_bbh_gruppe

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