Tierschutz und Tierarzneimittel - Carsten Weiß

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Tierschutz und Tierarzneimittel - Carsten Weiß
Tierschutz und
    Tierarzneimittel
         Carsten Weiß

1                       15.09.2011
Tierschutz und Tierarzneimittel - Carsten Weiß
Vortragsinhalt

 Tierschutz
(wichtige Rechtsnormen, Schwerpunkte zur
Wissensüberprüfung)

 Tierarzneimittel
(wichtige Rechtsnormen, praktische Umsetzung,
Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung)

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Tierschutz und Tierarzneimittel - Carsten Weiß
Tierschutz

 Verfassung der Bundesrepublik
 Tierschutzgesetz

 Tierschutznutztierhaltungsverordnung

 Tierschutzschlachtverordnung

 EU-Tiertransportverordnung 1/2005

 Nationale
  Tierschutztransportverordnung

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Tierschutz und Tierarzneimittel - Carsten Weiß
Tierschutz
    Rechtssystematik

   EU - Recht                    Bundesrecht

 VO (EG) Nr. 1/ 2005
                                 Grundgesetz der
 Über den Schutz von                  BRD
     Tieren beim
      Transport
                                 Tierschutzgesetz

VO (EG) Nr. 1099/2009
 über den Schutz von
 Tieren zum Zeitpunkt                    Tierschutz-
                                        transportVO
      der Tötung
   (gilt ab 01.01.2013)
                                                        TierSch-
                          Tierschutz-                   Nutztier-
                          schlachtVO                   haltungsVO
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Tierschutz und Tierarzneimittel - Carsten Weiß
Tierschutz
  Verfassung der Bundesrepublik

Art. 20 a GG
„Der Staat schützt auch in
   Verantwortung für die künftigen
   Generationen die natürlichen
   Lebensgrundlagen und die Tiere im
   Rahmen der verfassungsmäßigen
   Ordnung durch die Gesetzgebung
   und nach Maßgabe von Gesetz und
   Recht durch die vollziehende Gewalt
   und die Rechtssprechung.“

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Tierschutz und Tierarzneimittel - Carsten Weiß
Tierschutz
 Tierschutzgesetz

Tierschutzgesetz
vom 18.05.2006, zuletzt geändert durch
Art. 20 G vom 09.12.2010

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Tierschutz und Tierarzneimittel - Carsten Weiß
Tierschutz
   § 1 Tierschutzgesetz

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der
Verantwortung des Menschen für das
Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und
Wohlbefinden zu schützen.
Niemand darf einem Tier ohne vernünf-
tigen Grund Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügen.

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Tierschutz und Tierarzneimittel - Carsten Weiß
Tierschutz
§ 2 Tierschutzgesetz
        Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

        1.   muss das Tier seiner Art und seinen
             Bedürfnissen entsprechend angemessen
             ernähren, pflegen und verhaltensgerecht
             unterbringen,

        2.   darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter
             Bewegung nicht so einschränken, dass ihm
             Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder
             Schäden zugefügt werden,

        3.   muss über die für eine angemessene
             Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
             Unterbringung des Tieres erforderlichen
             Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

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Tierschutz und Tierarzneimittel - Carsten Weiß
Tierschutz
§ 2 Tierschutzgesetz

          Inhalte dienen der
             Umsetzung
         der sog. Halternorm
         gemäß § 2 TierSchG

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Tierschutz und Tierarzneimittel - Carsten Weiß
Tierschutz
    § 2 Tierschutzgesetz
Besatzstärke (Tierbestand/ Jahr)
-    1,4 GV/ ha
-    d.h. Damwild          8,2 PED/ ha
          Rotwild          4,1 PER/ ha
          Sikawild nn      10.8 PESn/ ha
          Sikawild d       5,8 PESd/ ha
          Muffelwild       10,0 PEM/ ha

Besatzdichte (Tierbestand/ best. Zeitraum)
-    max. 5,6 GV/ ha

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Tierschutz
    § 2 Tierschutzgesetz

-   Einrichtung des Geheges
-   (Standort/ Zaun, Strukturierung)

-   Mindestgehegegrößen:
-   1 ha für Dam-, Sika- und Muffelwild
-   2 ha für Rotwild
-   3 ha für Mischgehege

-   Futter und Fütterung
-   Einhaltung der Grundsätze einer bedarfs- und
    wiederkäuergerechten Ernährung

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Tierschutz
§ 3 Tierschutzgesetz
Es ist verboten

4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in
   der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die
   zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche
   artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima
   angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des
   Naturschutzrechts bleiben unberührt,

6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder
   ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit
   Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten
   oder zu prüfen,

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Tierschutz
§ 3 Tierschutzgesetz
Es ist verboten,

8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die
   Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,

9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben,
   sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,

10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche
    Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,

11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das
    artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine
    Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt
    und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder
    Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder
    landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

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Tierschutz
§ 4 Tierschutzgesetz

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach
    den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung
    von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines
    Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter
    Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften
    zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbe-
    kämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen
    werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare
    Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die
    dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt
    § 4a.

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Tierschutz
 § 4a Tierschutzgesetz

(1)        Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn
      es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

      1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen
      nicht möglich ist,

      2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein
      Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat…

      3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b
      TierSchG Nr. 3 bestimmt ist (TierschutzschlachtVO).

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Tierschutz
 § 5 Tierschutzgesetz

(1)   An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen
      verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden.
      Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von
      Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt
      vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen
      kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2
      zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen
      wird.
                   Sachkunde + Erfordernis
                   (Ballistik, Artverhalten der Tiere, Injektionszonen,
                   Wirkungsweise und Gefahren der Arzneimittel,
                   Maßnahmen zur Versorgung immobilisierter
                   Tiere, Zwischenfälle)

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Tierschutz
§ 6 Tierschutzgesetz

(1) Verboten ist das vollständige oder
    teilweise Amputieren von Körper-
    teilen oder das vollständige oder
    teilweise Entnehmen oder Zer-
    stören von Organen oder Gewe-
    ben eines Wirbeltieres.

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Tierschutz
§ 11 Tierschutzgesetz

     Wer…
     3. gewerbsmäßig
          a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und
          Gehegewild, züchten oder halten,
          b) mit Wirbeltieren handeln,
          c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
          d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke
            zur Verfügung stellen oder
          e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
       will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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Tierschutz
 §11 Tierschutzgesetz

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor
    Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der
    Anzeige sind anzugeben:

1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden
    Geheges,
4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.

Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht
sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen
Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3
untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung
der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

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Tierschutz
 § 13 Tierschutzgesetz

(1)      Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder
      Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder
      Stoffe    anzuwenden, wenn        damit die Gefahr
      vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für
      Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die
      Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf
      Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind.
      Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des
      Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben
      unberührt.

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Tierschutz
§ 16 Abs. 3 Tierschutzgesetz

Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zu dulden ist
- das Betreten, Befahren von Grundstücken, Geschäftsräumen,
    Wirtschaftsgebäuden und Transportmittel durch die
    Beauftragten der Behörde
-   Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen
-   Untersuchung der Tiere
-   Entnahme von Proben
-   Verhaltensbeobachtungen an Tieren

Pflicht zur Unterstützung durch den Auskunftspflichtigen

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Tierschutz
§ 16 Abs. 4 Tierschutzgesetz

Auskunftsverweigerungsrecht

     Möglichkeit der Verweigerung der Auskunft auf solche Fragen,
     wenn durch die Beantwortung der Verpflichtete oder dessen
     Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
     Ordnungswidrigkeitsverfahrens ausgesetzt würden.

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Tierschutz
 § 16 a Tierschutzgesetz
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße
     und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.
     Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen
     Maßnahmen anordnen,

2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels
     Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder
     schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen
     und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis
     eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres
     durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung
     des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die
     zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende
     Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das
     Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters
     unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung
     des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist
     oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht
     behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben
     kann,

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Tierschutz
 § 16 a Tierschutzgesetz

3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach
    Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder
    grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder
    betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder
    Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder
    Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder
    es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises
    abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist
    ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn
    der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
…

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Tierschutz
§ 17 Tierschutzgesetz

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
    bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
    a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
    b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche
    Schmerzen oder Leiden zufügt.

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Tierschutz
§ 18 Tierschutzgesetz

 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Abs 1 Nr. 20b
Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig anzeigt

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Tierschutz

Tierschutz-
nutztierhaltungs-
verordnung (TierSchNutztV)
neugefaßt am 22.08.2006, geändert durch Art. 1 V vom 01.10.2009

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Tierschutz
§ 1 Tierschutznutztierhaltungsverordnung
(TierSchNutztV)

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu
Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1. auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während
Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie
kultureller Veranstaltungen;
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem
Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das
Halten zu stellen sind;
3. während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere
Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

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Tierschutz
§ 3 TierSchNutztV
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen

1. Haltungseinrichtungen
-   Bauweise  keine Verletzung, sonstige Gefährdung der Tiere
-   Ausstattung mit Tränk- und Fütterungseinrichtungen
-   Schutz vor Witterungseinflüssen, Beutegreifern

2. Ställe
-   ausreichende Beleuchtung
-   ausreichende Wärmedämmung
-   Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte,
    Gaskonzentration der Luft, so dass für Tiere unschädlich
-   geringe Lärmimmission
-   ggf. Notstromaggregat
-   Ersatzvorrichtung für Lüftung
-   Alarmanlage

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Tierschutz
§ 4 TierSchNutztV
Allgemeine Anforderungen an
Überwachung, Fütterung und Pflege

-    Pflegekräfte
-    Tägliche Überprüfung
-    Umgang mit kranken und verletzten Tieren
-    Fütterung und Tränkung
-    Beleuchtung, Lüftung
-    Sauberhalten der Haltungseinrichtung
-    Aufzeichnungspflicht über tägliche Überprüfung, medizinische
     Behandlungen, Anzahl und Ursache von Tierverlusten

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Tierschutz

Tierschutz-
schlachtverordnung
(TierSchlV)
vom 03.03.1997, geändert durch Gesetz vom 13.04.2006

Achtung!
In unveränderter Form nur noch bis 31.12.2012 gültig, da ab
01.01.2013 die EU-Schlachtverordnung unmittelbar
anzuwendendes Recht darstellt.

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Tierschutz
        Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV

§3    Grundsätze
      … nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen,
      Leiden oder Schäden verursachen
      Voraussetzungen schaffen, „daß ein rasches und wirksames
      Betäuben und Schlachten oder Töten möglich ist“.
§4    Sachkunde
(1)   Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muß
      über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
      (Sachkunde) verfügen
(2)   Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im
      Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur schlachten oder im
      Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben, wer im Besitz
      einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde … über seine
      Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
(3)   … Die Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorien
      sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, auf die sich die Prüfung
      … erstreckt hat.

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Tierschutz
Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV

§ 13 Betäuben, Schlachten und Töten
        schnelles und schmerzloses Betäuben
        tägliche Überprüfung und Reinigung von Betäubungsgeräten
        Entbluten sofort nach Betäuben
        nach Entbluten abwarten, bis Tier bewegungslos ist

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Tierschutz
Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV

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Tierschutz
    Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV

        Anlage 3 (zu § 13 Abs. 6)

        2. Kugelschuß

        2.1   Der Kugelschuß ist so auf Kopf oder Hals des
               Tieres abzugeben und das Projektil muß über ein

!
               solches Kaliber und eine solche Auftreffenergie
               verfügen, daß das Tier sofort betäubt und getötet
               wird.
        2.2   Gatterwild darf nur mit Büchsenpatronen mit
               einem Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und
               einer Auftreffenergie von mindestens 2.000
               Joule auf 100 Meter betäubt und getötet werden.
               Satz 1 gilt nicht für den Fangschuß, sofern er
               erforderlich ist und mit Pistolen- oder
               Revolvergeschossen mit einer Mündungsenergie von
               mindestens 200 Joule vorgenommen wird.

    35                                                    15.09.2011
Tierschutz
Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV
    Anlage 3 (zu § 13 Abs. 6)

    2.3     Abweichend von Nummer 2.2 Satz 1 darf Damwild
             auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von
             mindestens 5,6 Millimetern und einer
             Mündungsenergie von mindestens 300 Joule
             betäubt und getötet werden, sofern
          - die Schußentfernung weniger als 25 Meter beträgt,

          - der Schuß von einem bis zu vier Meter hohen
           Hochstand abgegeben wird und

          - sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege
           mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung
           mindestens 1,80 Meter hoch ist.

36                                                         15.09.2011
Tierschutz
          Tiertransport

EU – Verordnung 1/ 2005 als direkt gültiges und anzuwendendes Recht;
die nationale Tierschutztransportverordnung regelt darüber hinaus durch das
EU-Recht nicht erfasste Sachverhalte

                                          Nationale
                                         Tierschutz-
  Verordnung EG Nr. 1/ 2005
                                        transportVO
Über den Schutz von Tieren beim
           Transport

        37                                                             15.09.2011
Tierschutz
         Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz
         von Tieren beim Transport

   Veröffentlichung am 5. Januar 2005 (ABl. L3/1)

   Inkrafttreten am 25. Januar 2005 (20. Tag nach VÖ)

   gültig ab 5. Januar 2007

   Art. 6 Abs. 5 gilt ab 5. Januar 2008
    (Befähigungsnachweis für Personen, die Tiertransporte fahren oder
    betreuen)

EU-TransportVO 1 2005[1].pdf

         38                                                     15.09.2011
Tierschutz
         Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz
         von Tieren beim Transport

   Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft

   transportieren Landwirte
      Tiere in eigenen Fahrzeugen bei Wanderhaltung
      oder eigene Tiere in eigenen Fahrzeugen < 50 km ab Betrieb
     gelten nur
      Art. 3 (allgemeine Bedingungen, u.a. Transportfähigkeit) und
      Art. 7 (Kontrollen der Behörden)

   VO gilt nicht für
      Transport ohne wirtschaftlichen Bezug
      Transport zur oder von Tierarztpraxis/Tierklinik

         39                                                      15.09.2011
Tierschutz
        Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz
        von Tieren beim Transport
   verletzte Tiere nicht transportfähig:
      Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen
      große offene Wunden oder schwere Organvorfälle

   nicht transportfähig:
      fortgeschrittene Trächtigkeit (> 90%)
      bis vor 1 Woche niedergekommen
      neugeborene Säugetiere (Nabel noch nicht abgeheilt)
      Ferkel < 4 Wo, Lämmer < 1 Wo, Kälber < 2 Wo über 100 km

   transportfähig, wenn
      nur leicht verletzt
      Transport als Versuchstiere
      zur medizinischen Behandlung oder Diagnosestellung

         40                                                      15.09.2011
Tierschutz
         Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz
         von Tieren beim Transport
   Tieren, die transportiert werden sollen, dürfen keine
    Beruhigungsmittel verabreicht werden, außer:
         • - unbedingt erforderlich
         • - nur unter tierärztlicher Kontrolle

   Verbot, Tiere zu schlagen und zu treten
   Tiere mit mechanischen Mitteln, die am Körper befestigt sind, hoch zu
    winden
   Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden
    (Ausnahme Elektroschockgeräte bei erwachsenen Rindern oder
    Schweinen, max. 1 sec, nur an hinteren Muskelpartien, in
    angemessenen Abständen)
   Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih, Nasenringen oder
    Beinfesseln angebunden werden

          41                                                      15.09.2011
Tierschutz
         Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz
         von Tieren beim Transport
   Artikel 6 Transportunternehmer (TU)
     1. TU = Personen, die für Beförderung zugelassen sind
     2. Meldepflicht jeder Änderung in Bezug auf Zulassung
     3. Beförderung gemäß Vorschriften Anhang I
     4. Umgang mit Tieren durch geschulte Personen
     5. Fahrer oder Betreuer von Straßenfahrzeugen für Haustiere
        (Equiden, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel)
        müssen Befähigungsnachweis besitzen
     6. jede Tiersendung durch Betreuer zu begleiten, außer bei
        Beförderung in Transportbehältern

   Forderungen außer Nr. 3 gelten nicht für Personen,
    die Tiere max. 65 km transportieren
   damit aber auch für Landwirte bei Transport über 65 km

         42                                                        15.09.2011
Tierschutz
         Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz
         von Tieren beim Transport
   Zulassungspflichtig:
      alle TU, die Tiere > 65 km gewerbsmäßig transportieren
      auch Landwirte, bei anderen als in Art. 1 Abs. 2 genannten
       Transporten

   alle TU benötigen ab 5. 1. 2007 Zulassung (Art. 10 bzw. 11)

   Aufgaben der zuständigen Behörde
    (siehe Erlass vom 5. Januar 2007)
      Prüfen der in VO vorgegebenen Voraussetzungen
      Erstellen des Zulassungsbescheides (zweisprachige Formulare!!)
      Vergabe einer einmaligen Nummer
      Befristen der Zulassung auf max. 5 Jahre

         43                                                         15.09.2011
Tierschutz
          Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz
          von Tieren beim Transport

   Antragsteller ist ansässig im Zuständigkeitsbereich des VLÜA

   AS weist ausreichendes, geeignetes Personal und Ausrüstungen nach

   keine ernsten Verstöße gegen TSCH-Recht in letzten 3 Jahren bekannt

        bei Verstößen Nachweis erbracht, dass AS alle notwendigen
         Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verstöße ergriffen hat

   Inhaber einer Genehmigung nach § 11 nat. TierSchTrV erfüllen die
    Vorgaben

           44                                                      15.09.2011
Tierschutz
         Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz
         von Tieren beim Transport

   Befähigungsnachweis nach Art. 6 Abs. 5
    i.V. mit Art. 17 und Anhang IV


    Die Umsetzung dieser Verordnung erfordert von Personen, die Tiere >
    65 km transportieren wollen, ab 2008 einen Befähigungsnachweis, der
    ihnen eine umfassende Kenntnis der neuen Tierschutzvorschriften
    bescheinigt.

   Dieser ist für Transporte von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen,
    Geflügel oder Pferden notwendig und kann ggf. auf bestimmte
    Tierarten beschränkt werden.

         45                                                      15.09.2011
Tierschutz
       Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz
       von Tieren beim Transport
Voraussetzung für den Befähigungsnachweis ist eine Schulung mit kurzer
bestandener Prüfung. Je nach Vorkenntnissen muss die Teilnahme an
einem Grundlehrgang (Personen ohne entsprechende Vorkenntnisse)
oder an einem Ergänzungslehrgang (Personen die im Besitz des bisher
geltenden Sachkundenachweises nach Tierschutztransportverordnung
sind bzw. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Fleischer,
Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger oder Tierwirt) erfolgen.
Mit der Prüfungsbescheinigung kann der Befähigungsnachweis beim
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beantragt werden.
In Thüringen werden diese Lehrgänge angeboten von:

Landvolkbildung Thüringen e. V.
Tel.: (03 61) 26 25 32 81Fax:(03 61) 26 25 32 88
e-Mail:    Landvolkbildung@t-online.deInternet: www.landvolkbildung.de

BfBW
Telefon: 03 64 28 5 50 62FAX: 03 64 28 5 50 63
e-Mail:    info@bfbw.deInternet: www.bfbw.de                             15.09.2011
        46
Tierschutz
   Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz
   von Tieren beim Transport
Personen mit SK-Bescheinigung      - Ergänzungslehrgang nach
nach § 13 TierSchTrV                 Anhang IV Nr. 2 a
                                   - Prüfung (MC-Test)
                                   = Vorgaben der VO schulen
Personen mit Berufsausbildung:     -   Ergänzungslehrgang nach
Fleischer, Landwirt, Pferdewirt,       Anhang IV Nr. 2 a
Tierpfleger, Tierwirt              -   Prüfung (MC-Test)
H/F-Studium Landw./Vet.med.                    (ca. 2-3 Std.)

andere Personen                    vollständiger Lehrgang und
                                   Prüfung (15-20 Std.)
                                   - rechtliche Grundlagen
                                   - Grundkenntnisse Tierarten

                                   - Transportfahrzeuge

                                   - Verladung/Versorgung

                                   -Transportdurchführung        15.09.2011
   47
Tierschutz
   Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz
   von Tieren beim Transport

Wildhalter ohne wirtschaftlichen     -   kein Befähigungsnachweis
Bezug

Wildhalter, die ihre eigenen Tiere   -   kein Befähigungsnachweis
bis max. 65 km transportieren

Andere Wildhalter
                                                             ?
                                         (die Absolvierung eines Lehrganges wird ggf.
                                                       gefordert werden)

   48                                                                         15.09.2011
Tierschutz
          nationale Tierschutztransportverordnung

Tierschutztransportverordnung
vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375)

-     Regelung der Voraussetzungen, die in Ergänzung zum
      EG-Recht für innerstaatl. Transport gelten
-     Regelung der Ausnahmen nach Art. 18 (4) EG-VO 1/2005
         Zulassungsnachweis
         Versorgung während Transport
         Bedingungen für lange Beförderung

         TierSchTrVO_BGBl. 09-09, S.375-385.pdf

        49                                                   15.09.2011
Tierschutz
    Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung

Wie lautet der Grundsatz nach § 1 TierSchG?
-    niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund
     Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügen
Was muss den Tieren nach § 2 TierSchG gewährt
 werden?
-    angemesse Ernährung, Pflege, verhaltensgerechte
     Unterbringung, artgemäße Bewegung
Worüber muss der Halter verfügen
 (Anforderungen nach § 2 TierSchG)?
-    Kenntnisse und Fertigkeiten über Ernährung, Pflege und
     verhaltensgerechte Unterbringung

50                                                     15.09.2011
Tierschutz
    Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung

Welche Anforderungen ergeben sich zur Anzeige
 einer Wildhaltung aus § 11 TierSchG?
-    Anzeige beim zuständigen VLÜA
-    vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit
Welche weiteren Behörden sind zu beteiligen?
-    Umweltbehörde, Bauordnungsamt, Landwirtschaftsamt,
     Waffenbehörde, Forstamt
Wer erteilt eine Ausnahmegenehmigung zur
 Immobilisation nach § 5 TierSchG?
-    zuständige VLÜA

51                                                 15.09.2011
Tierschutz
    Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung

Welche Besatzstärke darf nicht überschritten
 werden?
-    1,4 GV/ ha
-    d.h. Damwild             8,2 PED/ ha
          Rotwild             4,1 PER/ ha
          Sikawild nn         10.8 PESn/ ha
          Sikawild d          5,8 PESd/ ha
          Muffelwild          10,0 PEM/ ha
Welche Anforderungen müssen Fütterungs          - und
   Tränkeinrichtungen erfüllen?
- Gewährleistung einer bedarfsgerechten und hygienischen
     Versorgung
52                                                 15.09.2011
Tierschutz
    Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung

Welche Rechtsnormen regeln das Betäuben und
 Töten von Tieren?
-    §§ 4 + 5 TierSchG sowie
-    Tierschutzschlachtverordnung
Welche Munition darf verwendet werden?
-    Büchsenpatronen, Kaliber mindestens 6,5 mm mit
     mindestens 2000 Joule Auftreffenergie auf 100 Meter
Welche Körperteile des Wildes sind zu
 beschießen?
-    Kopf, Hals

53                                                    15.09.2011
Tierschutz
    Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung

Kann Damwild mit Kleinkaliber geschossen
  werden (+ Voraussetzungen)?
- Schussentfernung unter 25 m + Schuss vom bis zu 4 m
   hohen Hochsitz + Hochsitz im geschlossenen Gehege mit
   unbefestigtem Boden + Einzäunung mind. 1,80 m hoch
Wie erfolgt der Blutentzug nach dem Schuss?
-    Kurz nach dem Schuss Tiere an Hintergliedmaßen aufhängen
-    Durchtrennen der Halsvenen
-    Auffangen des Blutes
Welche Körperregionen des Tieres sollten bei der
Anwendung der Teleinjektwaffe vermieden
werden (Gesundheitsschäden!)?
-    Kopf, Bauch, Halsbereich, Gelenke
54                                                       15.09.2011
Tierarzneimittel

Rechtsnormen

Arzneimittelgesetz

Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung

Betäubungsmittelgesetz

55                                      15.09.2011
Tierarzneimittel
  Arzneimittelgesetz:
    Tierarzneimittel sind:
    1.    freiverkäuflich oder
    2.    apothekenpflichtig oder
    3.    verschreibungspflichtig (Rezept)
          Für die Immobilisation benötigte Arzneimittel sind
          verschreibungspflichtig!
Versorgung mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln:
     1.   Anwendung durch den Tierarzt persönlich
     2.   Tierärztliches Rezept und Abholung aus der Apotheke
     3.   direkte Abgabe der Mittel vom Tierarzt an den Tierhalter
            •   Bestandsbuch
            •   Abgabebeleg

   56                                                          15.09.2011
Tierarzneimittel
     Pflichten des Tierhalters nach der
     Tierhalter- Arzneimittel- NachweisVO:
        • Nachweise über Lieferung der Arzneimittel (z.B
          Rechnungen)
        • Bestandsbuch:
            – Angaben über Anzahl, Art, Standort und
              Identität der behandelten Tiere
            – Name des Anwenders
            - Nr. des Abgabebeleges
            – Bezeichnung des Arzneimittels, Art und Menge
              der Verabreichung
            – Anwendungsdatum und Wartezeit
        • 5 Jahre Aufbewahrungspflicht

57                                                         15.09.2011
Tierarzneimittel
     – als Bestandteil des Gehegebuches
       möglich

58                                        15.09.2011
Tierarzneimittel

59                 15.09.2011
Tierarzneimittel
    Wartezeit(en):

    = gesetzliche Frist von der letzten Arzneimittelanwendung
     bis zur Schlachtung

    bei allen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln
     dienen können!

    für jedes Arzneimittel individuell festgelegt

    ist vom Hersteller keine Wartezeit angegeben, sind
     grundsätzlich für eßbares Gewebe 28 Tage Wartezeit
     einzuhalten

    gilt auch bei Umwidmung von Arzneimitteln, die nicht für
     Tiere zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind.

60                                                           15.09.2011
Tierarzneimittel
      Betäubungsmittelgesetz (BTMG):

•   regelt Umgang mit Substanzen, die beim Menschen zur Sucht führen
    können

•   3 Gruppen von Substanzen:
     • nicht verkehrsfähige und nicht verschreibungsfähige BTM (= nicht
       für medizinische Zwecke, z.B. Marihuana)
     • verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige BTM (= nur zur
       Weiterverarbeitung, z.B. Cocablätter
     • verkehrs- und verschreibungspflichtige BTM (z. Bsp. Auch
       Mittel für die Immobilisation)

     • Abgabe und Anwendung unterliegen einer strengen
       Überwachung

      61                                                         15.09.2011
Tierarzneimittel
         AM
          -      Abgabe und Anwendung

    Tierhalter:
    Sachkunde Tierschutz
    +                                            Ausnahmegenehmigung nach §5
    Sachkunde Arzneimittelanwendung
    +                                            Tierschutzgesetz durch zuständiges
    Berechtigter Grund                           Veterinäramt
                                                     (Die Betäubung darf nur durch einen
                                                     Tierarzt erfolgen, es sei denn, es liegt ein
                                                     berechtigter Grund vor.)

    Abgabe des Tierarzneimittels durch den Tierarzt/ Apotheke auf Verschreibung:
        • nur für Einzeltiere oder für bestimmtes Gatter
        •.nur an den Tierhalter

• das heißt auch, der Tierhalter darf die Arzneimittel nicht an einen
 anderen Tierhalter abgeben!

         62                                                                            15.09.2011
Tierarzneimittel
Anforderungen an ein AM zur Immobilisation:
    Subkutan (unter die Haut) oder intramuskulär (in den Muskel)
     verträglich
    rascher Übergang in das Blut = schneller Wirkungseintritt
    genügend lang anhaltende Wirkung
    große Dosierungsbreite (wegen fehlender Gewichtsbestimmung
     notwendig)
    Gegenmittel verfügbar (Antidot)
    in hohen Konzentrationen verträglich – geringe Injektionsmengen
    Wirkung ohne Erregungszustände
    geringe Nebenwirkungen auf Atmung, Kreislauf, Leber, Nieren
    Kombinationsfähigkeit mit anderen Betäubungsmitteln
    geringe Kosten
    gefahrlose Handhabung (Suchtgefahr, Gesundheitsgefahr bei
     versehentlichem Kontakt des Anwenders).

63                                                                     15.09.2011
Tierarzneimittel
         Einsetzbare Arzneimittel:

1.       Beruhigungsmittel (z.B. Neuroleptika)
     •         Psychische Dämpfung (bis zum Schlaf)
           •      bei ständigen äußeren Reizen wird das Schlafstadium nicht erreicht
     •         motorische Beruhigung
     •         Dämpfung des vegetativen (unwillkürlichen) Nervensystems
           •      Nebenwirkung Blutdruckabfall...
     •         keine schmerzstillende Wirkung!

2.       Schmerzstillende Mittel (Analgetika)
     •      Erhöhung der Schmerzschwelle im Gehirn
           1. Morphin-ähnliche Substanzen
           2. „Dissoziative Analgetika“ z.B. Ketamin - Kombination mit
               Neuroleptika

           64                                                                  15.09.2011
Tierarzneimittel

         Vorteile der Kombination
         Analgetika/Neuroleptika:

        gegenseitige Ergänzung in der
         Wirkung
        schnellerer Wirkungseintritt
        geringere Nebenwirkungen
        niedrigere Dosis
        niedriges Injektionsvolumen

65                                       15.09.2011
Tierarzneimittel
             Für die Wildtierimmobilisation
             eingesetzte Arzneimittel:

Beruhigungsmittel     (Neuroleptika)           Schmerzstillende Mittel (Analgetika)

Wirkstoff:        Xylazin                    Wirkstoff: Ketamin
Handelspräparat: Rompun u.a.                 Handelspräparat:     z.B. Ursotamin
Antidot: Antisedan (Atipamezol 0.2 mg/kg     Antidot: nein
beim Hirsch) – siehe nächste Folie
                                             Ketamin-Lösung
Rompun-Trockensubstanz
                                             (10 ml/Flasche 10%ig)
(500 mg Xylazin/Flasche) – nicht für Tiere
                                             1ml = 100 mg Ketamin
zur Lebensmittelgewinnung - Umwidmung

500 mg Xylazin                      +        4ml Ketamin 10%ig

                       4ml Hellabrunner Mischung
                       1ml = 125 mg Xylazin + 100 mg Ketamin
             66                                                                    15.09.2011
Tierarzneimittel
Ketamin (Ursotamin)

    Ursotamin- verschreibungspflichtig -
    Das Präparat ist derzeit in Deutschland verkehrsfähig.
     (Erläuterungen)

    Tierarten (Wartezeit):
     - Hunde
     - Kaninchen
     - Katzen
     - Meerschweinchen
     - Pferde (essbare Gewebe: 3 Tage) Hinweis: Nicht bei Stuten
     anwenden, deren Milch für den menschlichen Verzehr
     vorgesehen ist.
     - Rinder: Kälber, bis 5 Mon. (essbare Gewebe: 3 Tage)
     - Schweine (essbare Gewebe: 3 Tage)

67                                                        15.09.2011
Tierarzneimittel
Xylazin (Rompun)

    Rompun TS- verschreibungspflichtig -
    Das Präparat ist derzeit in Deutschland verkehrsfähig.
     (Erläuterungen)

          • Tierarten (Wartezeit):
            - Pferde (essbare Gewebe: 1 Tag, Milch: 1 Tag)
            - Wildtiere
            - Zootiere Hinweis:
          • Nicht bei Zoo- und Wildtierarten; (Paarhufer)
            anwenden, deren Fleisch für den menschlichen
            Verzehr bestimmt; ist!

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Tierarzneimittel
Rechtliche Bewertung der Hellabrunner Mischung

Darf ein Tierarzt Ketamin und Xylazin zur Betäubung von
Wildtieren durch Distanzimmobilisation abgeben?
 Ja

    Voraussetzungen:
     Tierarzt darf an den Halter der von ihm behandelten Tiere
     abgegeben nur bei ordnungsgemäßer Behandlung +
     abgegebene Menge muss gerechtfertigt sein, um das
     Behandlungsziel zu erreichen +
     Untersuchung in „angemessenem Umfang“ und die Kontrolle
     der Anwendung des Arzneimittels und des
     Behandlungserfolges +
     Mindestwartezeit von 28 Tagen

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Tierarzneimittel
Rechtliche Bewertung der Hellabrunner Mischung

Darf ein Tierarzt Ketamin und Xylazin zur Betäubung von
Wildtieren durch Distanzimmobilisation abgeben?

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass wie oben
erwähnt, die Abgabe von durch den Tierarzt gemischten
Fertigarzneimitteln als Injektabilia zur
Distanzimmobilisation zwar arzneimittelrechtlich
möglich ist, sie jedoch aus Gründen der
pharmazeutischen Qualität nicht empfohlen wird, falls
keine sofortige Anwendung erfolgt.

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Tierarzneimittel
Antisedan (Wirkstoff Atipamezol)

    „alpha-2 Antagonist“ – reduziert Wirkung von
     Xylazin
Atipamezol ist in keinem Anhang zur Verordnung 2377/90
    (EWG) aufgeführt (jetzt durch die VO (EG) 470/ 2009
    abgelöst).
    Die Anwendung von Atipamezol bei Lebensmittel liefernden
    Tieren ist damit nicht erlaubt.
    (Die Anwendung bei Schlachtequiden ist erlaubt, da
    Atipamezol im Verzeichnis, der zur Behandlung von
    Equiden wesentlichen Stoffe (sog. Positivliste für Equiden)
    (VO EG Nr. 1950/2006) aufgeführt ist. In diesem Falle ist die
    Anwendung durch eine Eintragung im Equidenpass zu
    dokumentieren und eine Wartezeit von 6 Monaten
    einzuhalten.)

     Verbot der Anwendung bei Lebensmittel
     liefernden Tieren – Straftatbestand!

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Tierarzneimittel
         Dosierungstabelle für die Immobilisation
         von ausgewählten Tierarten
         Hellabrunner Mischung

   Damwild :            1,0 – 2,5 ml pro Tier
   Rehwild:             0,25 – 0,4 ml pro Tier

   Rotwild:             1,0- 1,5 ml pro Tier
   Wisent:              5,0 – 10,0 ml pro Tier
   Mufflon:             0,5 – 1,5 ml pro Tier
   Rind:                ca. 0,8 - 1,0 ml/ 100 kg KG

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Tierarzneimittel
        Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung

Welche Wartezeiten sind beim AM
                              -               Einsatz
einzuhalten?
-   Für jedes AM explizit festgelegt
-   bei Umwindmung von AM durch den Tierarzt mindestens 28
    Tage für Fleisch
Welche Anforderungen werden an die Aufbewahrung
von AM gestellt?
-   Verfallsdatum beachten
-   Lagerungshinweise beachten
-   Reste im Originalbehältnis belassen
-   Sicher vor Kindern aufbewahren

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Tierarzneimittel
        Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung

Wie kann der Tierhalter verschreibungspflichtige AM
erwerben?
-   Über tierärztliches Rezept in der Apotheke
-   Direkte Abgabe der Mittel vom TA an Tierhalter mit
    Abgabebeleg
Welches Nachweispflichten für Tierarzneimittel hat der
 Tierhalter zu erfüllen?
-   Zu dokumentieren ist die Anzahl der behandelten Tiere,
    Standort der Tiere, Identität, AM-Bezeichnung, verabreichte
    Menge, Datum der Anwendung, Wartezeit, anwendende Person
-   Aufbewahung der Dokumente = 5 Jahre

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Tierarzneimittel
        Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung
Aus welchen AM besteht die Hellabrunner Mischung
  und wie ist das Mischungsverhältnis?
-   Ketamin 4ml (10% Lsg.) + Xylazin 500 mg
Welche Anforderungen soll ein AM zur Immobilisation
 erfüllen?
-   Gute Verträglichkeit, rasche Anflutung, genügend lange
    Wirkung, geringe Injektionsvolumina, geringe Nebenwirkungen,
    große therapeutische Breite, geringe Kosten, gefahrarme
    Anwendung
Welche Dosierungen sind für nachfolgende Tiere
 notwendig?
        Damwild (Spießer)       Rotwild (Spießer)
        2,0 bis 2,5 ml          2,0 bis 2,5 ml
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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