Tierschutz und Tierarzneimittel - Carsten Weiß
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Vortragsinhalt Tierschutz (wichtige Rechtsnormen, Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung) Tierarzneimittel (wichtige Rechtsnormen, praktische Umsetzung, Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung) 2 15.09.2011
Tierschutz Verfassung der Bundesrepublik Tierschutzgesetz Tierschutznutztierhaltungsverordnung Tierschutzschlachtverordnung EU-Tiertransportverordnung 1/2005 Nationale Tierschutztransportverordnung 3 15.09.2011
Tierschutz Rechtssystematik EU - Recht Bundesrecht VO (EG) Nr. 1/ 2005 Grundgesetz der Über den Schutz von BRD Tieren beim Transport Tierschutzgesetz VO (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt Tierschutz- transportVO der Tötung (gilt ab 01.01.2013) TierSch- Tierschutz- Nutztier- schlachtVO haltungsVO 4 15.09.2011
Tierschutz Verfassung der Bundesrepublik Art. 20 a GG „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung.“ 5 15.09.2011
Tierschutz Tierschutzgesetz Tierschutzgesetz vom 18.05.2006, zuletzt geändert durch Art. 20 G vom 09.12.2010 6 15.09.2011
Tierschutz § 1 Tierschutzgesetz Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünf- tigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. 7 15.09.2011
Tierschutz § 2 Tierschutzgesetz Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 8 15.09.2011
Tierschutz § 2 Tierschutzgesetz Inhalte dienen der Umsetzung der sog. Halternorm gemäß § 2 TierSchG 9 15.09.2011
Tierschutz § 2 Tierschutzgesetz Besatzstärke (Tierbestand/ Jahr) - 1,4 GV/ ha - d.h. Damwild 8,2 PED/ ha Rotwild 4,1 PER/ ha Sikawild nn 10.8 PESn/ ha Sikawild d 5,8 PESd/ ha Muffelwild 10,0 PEM/ ha Besatzdichte (Tierbestand/ best. Zeitraum) - max. 5,6 GV/ ha 10 15.09.2011
Tierschutz § 2 Tierschutzgesetz - Einrichtung des Geheges - (Standort/ Zaun, Strukturierung) - Mindestgehegegrößen: - 1 ha für Dam-, Sika- und Muffelwild - 2 ha für Rotwild - 3 ha für Mischgehege - Futter und Fütterung - Einhaltung der Grundsätze einer bedarfs- und wiederkäuergerechten Ernährung 11 15.09.2011
Tierschutz § 3 Tierschutzgesetz Es ist verboten 4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt, 6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, 7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, 12 15.09.2011
Tierschutz § 3 Tierschutzgesetz Es ist verboten, 8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern, 9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, 10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet, 11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 13 15.09.2011
Tierschutz § 4 Tierschutzgesetz (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbe- kämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. (2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a. 14 15.09.2011
Tierschutz § 4a Tierschutzgesetz (1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn 1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist, 2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat… 3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b TierSchG Nr. 3 bestimmt ist (TierschutzschlachtVO). 15 15.09.2011
Tierschutz § 5 Tierschutzgesetz (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Sachkunde + Erfordernis (Ballistik, Artverhalten der Tiere, Injektionszonen, Wirkungsweise und Gefahren der Arzneimittel, Maßnahmen zur Versorgung immobilisierter Tiere, Zwischenfälle) 16 15.09.2011
Tierschutz § 6 Tierschutzgesetz (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körper- teilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zer- stören von Organen oder Gewe- ben eines Wirbeltieres. 17 15.09.2011
Tierschutz § 11 Tierschutzgesetz Wer… 3. gewerbsmäßig a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, b) mit Wirbeltieren handeln, c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 18 15.09.2011
Tierschutz §11 Tierschutzgesetz (6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: 1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person, 3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges, 4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person. Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden. 19 15.09.2011
Tierschutz § 13 Tierschutzgesetz (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt. 20 15.09.2011
Tierschutz § 16 Abs. 3 Tierschutzgesetz Duldungs- und Mitwirkungspflichten Zu dulden ist - das Betreten, Befahren von Grundstücken, Geschäftsräumen, Wirtschaftsgebäuden und Transportmittel durch die Beauftragten der Behörde - Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen - Untersuchung der Tiere - Entnahme von Proben - Verhaltensbeobachtungen an Tieren Pflicht zur Unterstützung durch den Auskunftspflichtigen 21 15.09.2011
Tierschutz § 16 Abs. 4 Tierschutzgesetz Auskunftsverweigerungsrecht Möglichkeit der Verweigerung der Auskunft auf solche Fragen, wenn durch die Beantwortung der Verpflichtete oder dessen Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens ausgesetzt würden. 22 15.09.2011
Tierschutz § 16 a Tierschutzgesetz Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, 2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, 23 15.09.2011
Tierschutz § 16 a Tierschutzgesetz 3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, … 24 15.09.2011
Tierschutz § 17 Tierschutzgesetz Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. 25 15.09.2011
Tierschutz § 18 Tierschutzgesetz Ordnungswidrigkeiten § 18 Abs 1 Nr. 20b Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt 26 15.09.2011
Tierschutz Tierschutz- nutztierhaltungs- verordnung (TierSchNutztV) neugefaßt am 22.08.2006, geändert durch Art. 1 V vom 01.10.2009 27 15.09.2011
Tierschutz § 1 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) (1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden 1. auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen; 2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind; 3. während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind. 28 15.09.2011
Tierschutz § 3 TierSchNutztV Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen 1. Haltungseinrichtungen - Bauweise keine Verletzung, sonstige Gefährdung der Tiere - Ausstattung mit Tränk- und Fütterungseinrichtungen - Schutz vor Witterungseinflüssen, Beutegreifern 2. Ställe - ausreichende Beleuchtung - ausreichende Wärmedämmung - Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte, Gaskonzentration der Luft, so dass für Tiere unschädlich - geringe Lärmimmission - ggf. Notstromaggregat - Ersatzvorrichtung für Lüftung - Alarmanlage 29 15.09.2011
Tierschutz § 4 TierSchNutztV Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege - Pflegekräfte - Tägliche Überprüfung - Umgang mit kranken und verletzten Tieren - Fütterung und Tränkung - Beleuchtung, Lüftung - Sauberhalten der Haltungseinrichtung - Aufzeichnungspflicht über tägliche Überprüfung, medizinische Behandlungen, Anzahl und Ursache von Tierverlusten 30 15.09.2011
Tierschutz Tierschutz- schlachtverordnung (TierSchlV) vom 03.03.1997, geändert durch Gesetz vom 13.04.2006 Achtung! In unveränderter Form nur noch bis 31.12.2012 gültig, da ab 01.01.2013 die EU-Schlachtverordnung unmittelbar anzuwendendes Recht darstellt. 31 15.09.2011
Tierschutz Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV §3 Grundsätze … nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen Voraussetzungen schaffen, „daß ein rasches und wirksames Betäuben und Schlachten oder Töten möglich ist“. §4 Sachkunde (1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen (2) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde … über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. (3) … Die Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, auf die sich die Prüfung … erstreckt hat. 32 15.09.2011
Tierschutz Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV § 13 Betäuben, Schlachten und Töten schnelles und schmerzloses Betäuben tägliche Überprüfung und Reinigung von Betäubungsgeräten Entbluten sofort nach Betäuben nach Entbluten abwarten, bis Tier bewegungslos ist 33 15.09.2011
Tierschutz Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV 34 15.09.2011
Tierschutz Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV Anlage 3 (zu § 13 Abs. 6) 2. Kugelschuß 2.1 Der Kugelschuß ist so auf Kopf oder Hals des Tieres abzugeben und das Projektil muß über ein ! solches Kaliber und eine solche Auftreffenergie verfügen, daß das Tier sofort betäubt und getötet wird. 2.2 Gatterwild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und einer Auftreffenergie von mindestens 2.000 Joule auf 100 Meter betäubt und getötet werden. Satz 1 gilt nicht für den Fangschuß, sofern er erforderlich ist und mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer Mündungsenergie von mindestens 200 Joule vorgenommen wird. 35 15.09.2011
Tierschutz Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV Anlage 3 (zu § 13 Abs. 6) 2.3 Abweichend von Nummer 2.2 Satz 1 darf Damwild auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 5,6 Millimetern und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule betäubt und getötet werden, sofern - die Schußentfernung weniger als 25 Meter beträgt, - der Schuß von einem bis zu vier Meter hohen Hochstand abgegeben wird und - sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung mindestens 1,80 Meter hoch ist. 36 15.09.2011
Tierschutz Tiertransport EU – Verordnung 1/ 2005 als direkt gültiges und anzuwendendes Recht; die nationale Tierschutztransportverordnung regelt darüber hinaus durch das EU-Recht nicht erfasste Sachverhalte Nationale Tierschutz- Verordnung EG Nr. 1/ 2005 transportVO Über den Schutz von Tieren beim Transport 37 15.09.2011
Tierschutz Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Veröffentlichung am 5. Januar 2005 (ABl. L3/1) Inkrafttreten am 25. Januar 2005 (20. Tag nach VÖ) gültig ab 5. Januar 2007 Art. 6 Abs. 5 gilt ab 5. Januar 2008 (Befähigungsnachweis für Personen, die Tiertransporte fahren oder betreuen) EU-TransportVO 1 2005[1].pdf 38 15.09.2011
Tierschutz Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft transportieren Landwirte Tiere in eigenen Fahrzeugen bei Wanderhaltung oder eigene Tiere in eigenen Fahrzeugen < 50 km ab Betrieb gelten nur Art. 3 (allgemeine Bedingungen, u.a. Transportfähigkeit) und Art. 7 (Kontrollen der Behörden) VO gilt nicht für Transport ohne wirtschaftlichen Bezug Transport zur oder von Tierarztpraxis/Tierklinik 39 15.09.2011
Tierschutz Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport verletzte Tiere nicht transportfähig: Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen große offene Wunden oder schwere Organvorfälle nicht transportfähig: fortgeschrittene Trächtigkeit (> 90%) bis vor 1 Woche niedergekommen neugeborene Säugetiere (Nabel noch nicht abgeheilt) Ferkel < 4 Wo, Lämmer < 1 Wo, Kälber < 2 Wo über 100 km transportfähig, wenn nur leicht verletzt Transport als Versuchstiere zur medizinischen Behandlung oder Diagnosestellung 40 15.09.2011
Tierschutz Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Tieren, die transportiert werden sollen, dürfen keine Beruhigungsmittel verabreicht werden, außer: • - unbedingt erforderlich • - nur unter tierärztlicher Kontrolle Verbot, Tiere zu schlagen und zu treten Tiere mit mechanischen Mitteln, die am Körper befestigt sind, hoch zu winden Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden (Ausnahme Elektroschockgeräte bei erwachsenen Rindern oder Schweinen, max. 1 sec, nur an hinteren Muskelpartien, in angemessenen Abständen) Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih, Nasenringen oder Beinfesseln angebunden werden 41 15.09.2011
Tierschutz Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Artikel 6 Transportunternehmer (TU) 1. TU = Personen, die für Beförderung zugelassen sind 2. Meldepflicht jeder Änderung in Bezug auf Zulassung 3. Beförderung gemäß Vorschriften Anhang I 4. Umgang mit Tieren durch geschulte Personen 5. Fahrer oder Betreuer von Straßenfahrzeugen für Haustiere (Equiden, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel) müssen Befähigungsnachweis besitzen 6. jede Tiersendung durch Betreuer zu begleiten, außer bei Beförderung in Transportbehältern Forderungen außer Nr. 3 gelten nicht für Personen, die Tiere max. 65 km transportieren damit aber auch für Landwirte bei Transport über 65 km 42 15.09.2011
Tierschutz Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Zulassungspflichtig: alle TU, die Tiere > 65 km gewerbsmäßig transportieren auch Landwirte, bei anderen als in Art. 1 Abs. 2 genannten Transporten alle TU benötigen ab 5. 1. 2007 Zulassung (Art. 10 bzw. 11) Aufgaben der zuständigen Behörde (siehe Erlass vom 5. Januar 2007) Prüfen der in VO vorgegebenen Voraussetzungen Erstellen des Zulassungsbescheides (zweisprachige Formulare!!) Vergabe einer einmaligen Nummer Befristen der Zulassung auf max. 5 Jahre 43 15.09.2011
Tierschutz Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Antragsteller ist ansässig im Zuständigkeitsbereich des VLÜA AS weist ausreichendes, geeignetes Personal und Ausrüstungen nach keine ernsten Verstöße gegen TSCH-Recht in letzten 3 Jahren bekannt bei Verstößen Nachweis erbracht, dass AS alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verstöße ergriffen hat Inhaber einer Genehmigung nach § 11 nat. TierSchTrV erfüllen die Vorgaben 44 15.09.2011
Tierschutz Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Befähigungsnachweis nach Art. 6 Abs. 5 i.V. mit Art. 17 und Anhang IV Die Umsetzung dieser Verordnung erfordert von Personen, die Tiere > 65 km transportieren wollen, ab 2008 einen Befähigungsnachweis, der ihnen eine umfassende Kenntnis der neuen Tierschutzvorschriften bescheinigt. Dieser ist für Transporte von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel oder Pferden notwendig und kann ggf. auf bestimmte Tierarten beschränkt werden. 45 15.09.2011
Tierschutz Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Voraussetzung für den Befähigungsnachweis ist eine Schulung mit kurzer bestandener Prüfung. Je nach Vorkenntnissen muss die Teilnahme an einem Grundlehrgang (Personen ohne entsprechende Vorkenntnisse) oder an einem Ergänzungslehrgang (Personen die im Besitz des bisher geltenden Sachkundenachweises nach Tierschutztransportverordnung sind bzw. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger oder Tierwirt) erfolgen. Mit der Prüfungsbescheinigung kann der Befähigungsnachweis beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beantragt werden. In Thüringen werden diese Lehrgänge angeboten von: Landvolkbildung Thüringen e. V. Tel.: (03 61) 26 25 32 81Fax:(03 61) 26 25 32 88 e-Mail: Landvolkbildung@t-online.deInternet: www.landvolkbildung.de BfBW Telefon: 03 64 28 5 50 62FAX: 03 64 28 5 50 63 e-Mail: info@bfbw.deInternet: www.bfbw.de 15.09.2011 46
Tierschutz Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Personen mit SK-Bescheinigung - Ergänzungslehrgang nach nach § 13 TierSchTrV Anhang IV Nr. 2 a - Prüfung (MC-Test) = Vorgaben der VO schulen Personen mit Berufsausbildung: - Ergänzungslehrgang nach Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Anhang IV Nr. 2 a Tierpfleger, Tierwirt - Prüfung (MC-Test) H/F-Studium Landw./Vet.med. (ca. 2-3 Std.) andere Personen vollständiger Lehrgang und Prüfung (15-20 Std.) - rechtliche Grundlagen - Grundkenntnisse Tierarten - Transportfahrzeuge - Verladung/Versorgung -Transportdurchführung 15.09.2011 47
Tierschutz Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Wildhalter ohne wirtschaftlichen - kein Befähigungsnachweis Bezug Wildhalter, die ihre eigenen Tiere - kein Befähigungsnachweis bis max. 65 km transportieren Andere Wildhalter ? (die Absolvierung eines Lehrganges wird ggf. gefordert werden) 48 15.09.2011
Tierschutz nationale Tierschutztransportverordnung Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) - Regelung der Voraussetzungen, die in Ergänzung zum EG-Recht für innerstaatl. Transport gelten - Regelung der Ausnahmen nach Art. 18 (4) EG-VO 1/2005 Zulassungsnachweis Versorgung während Transport Bedingungen für lange Beförderung TierSchTrVO_BGBl. 09-09, S.375-385.pdf 49 15.09.2011
Tierschutz Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Wie lautet der Grundsatz nach § 1 TierSchG? - niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügen Was muss den Tieren nach § 2 TierSchG gewährt werden? - angemesse Ernährung, Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung, artgemäße Bewegung Worüber muss der Halter verfügen (Anforderungen nach § 2 TierSchG)? - Kenntnisse und Fertigkeiten über Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung 50 15.09.2011
Tierschutz Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Welche Anforderungen ergeben sich zur Anzeige einer Wildhaltung aus § 11 TierSchG? - Anzeige beim zuständigen VLÜA - vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit Welche weiteren Behörden sind zu beteiligen? - Umweltbehörde, Bauordnungsamt, Landwirtschaftsamt, Waffenbehörde, Forstamt Wer erteilt eine Ausnahmegenehmigung zur Immobilisation nach § 5 TierSchG? - zuständige VLÜA 51 15.09.2011
Tierschutz Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Welche Besatzstärke darf nicht überschritten werden? - 1,4 GV/ ha - d.h. Damwild 8,2 PED/ ha Rotwild 4,1 PER/ ha Sikawild nn 10.8 PESn/ ha Sikawild d 5,8 PESd/ ha Muffelwild 10,0 PEM/ ha Welche Anforderungen müssen Fütterungs - und Tränkeinrichtungen erfüllen? - Gewährleistung einer bedarfsgerechten und hygienischen Versorgung 52 15.09.2011
Tierschutz Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Welche Rechtsnormen regeln das Betäuben und Töten von Tieren? - §§ 4 + 5 TierSchG sowie - Tierschutzschlachtverordnung Welche Munition darf verwendet werden? - Büchsenpatronen, Kaliber mindestens 6,5 mm mit mindestens 2000 Joule Auftreffenergie auf 100 Meter Welche Körperteile des Wildes sind zu beschießen? - Kopf, Hals 53 15.09.2011
Tierschutz Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Kann Damwild mit Kleinkaliber geschossen werden (+ Voraussetzungen)? - Schussentfernung unter 25 m + Schuss vom bis zu 4 m hohen Hochsitz + Hochsitz im geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden + Einzäunung mind. 1,80 m hoch Wie erfolgt der Blutentzug nach dem Schuss? - Kurz nach dem Schuss Tiere an Hintergliedmaßen aufhängen - Durchtrennen der Halsvenen - Auffangen des Blutes Welche Körperregionen des Tieres sollten bei der Anwendung der Teleinjektwaffe vermieden werden (Gesundheitsschäden!)? - Kopf, Bauch, Halsbereich, Gelenke 54 15.09.2011
Tierarzneimittel Rechtsnormen Arzneimittelgesetz Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung Betäubungsmittelgesetz 55 15.09.2011
Tierarzneimittel Arzneimittelgesetz: Tierarzneimittel sind: 1. freiverkäuflich oder 2. apothekenpflichtig oder 3. verschreibungspflichtig (Rezept) Für die Immobilisation benötigte Arzneimittel sind verschreibungspflichtig! Versorgung mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln: 1. Anwendung durch den Tierarzt persönlich 2. Tierärztliches Rezept und Abholung aus der Apotheke 3. direkte Abgabe der Mittel vom Tierarzt an den Tierhalter • Bestandsbuch • Abgabebeleg 56 15.09.2011
Tierarzneimittel Pflichten des Tierhalters nach der Tierhalter- Arzneimittel- NachweisVO: • Nachweise über Lieferung der Arzneimittel (z.B Rechnungen) • Bestandsbuch: – Angaben über Anzahl, Art, Standort und Identität der behandelten Tiere – Name des Anwenders - Nr. des Abgabebeleges – Bezeichnung des Arzneimittels, Art und Menge der Verabreichung – Anwendungsdatum und Wartezeit • 5 Jahre Aufbewahrungspflicht 57 15.09.2011
Tierarzneimittel – als Bestandteil des Gehegebuches möglich 58 15.09.2011
Tierarzneimittel 59 15.09.2011
Tierarzneimittel Wartezeit(en): = gesetzliche Frist von der letzten Arzneimittelanwendung bis zur Schlachtung bei allen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen können! für jedes Arzneimittel individuell festgelegt ist vom Hersteller keine Wartezeit angegeben, sind grundsätzlich für eßbares Gewebe 28 Tage Wartezeit einzuhalten gilt auch bei Umwidmung von Arzneimitteln, die nicht für Tiere zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind. 60 15.09.2011
Tierarzneimittel Betäubungsmittelgesetz (BTMG): • regelt Umgang mit Substanzen, die beim Menschen zur Sucht führen können • 3 Gruppen von Substanzen: • nicht verkehrsfähige und nicht verschreibungsfähige BTM (= nicht für medizinische Zwecke, z.B. Marihuana) • verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige BTM (= nur zur Weiterverarbeitung, z.B. Cocablätter • verkehrs- und verschreibungspflichtige BTM (z. Bsp. Auch Mittel für die Immobilisation) • Abgabe und Anwendung unterliegen einer strengen Überwachung 61 15.09.2011
Tierarzneimittel AM - Abgabe und Anwendung Tierhalter: Sachkunde Tierschutz + Ausnahmegenehmigung nach §5 Sachkunde Arzneimittelanwendung + Tierschutzgesetz durch zuständiges Berechtigter Grund Veterinäramt (Die Betäubung darf nur durch einen Tierarzt erfolgen, es sei denn, es liegt ein berechtigter Grund vor.) Abgabe des Tierarzneimittels durch den Tierarzt/ Apotheke auf Verschreibung: • nur für Einzeltiere oder für bestimmtes Gatter •.nur an den Tierhalter • das heißt auch, der Tierhalter darf die Arzneimittel nicht an einen anderen Tierhalter abgeben! 62 15.09.2011
Tierarzneimittel Anforderungen an ein AM zur Immobilisation: Subkutan (unter die Haut) oder intramuskulär (in den Muskel) verträglich rascher Übergang in das Blut = schneller Wirkungseintritt genügend lang anhaltende Wirkung große Dosierungsbreite (wegen fehlender Gewichtsbestimmung notwendig) Gegenmittel verfügbar (Antidot) in hohen Konzentrationen verträglich – geringe Injektionsmengen Wirkung ohne Erregungszustände geringe Nebenwirkungen auf Atmung, Kreislauf, Leber, Nieren Kombinationsfähigkeit mit anderen Betäubungsmitteln geringe Kosten gefahrlose Handhabung (Suchtgefahr, Gesundheitsgefahr bei versehentlichem Kontakt des Anwenders). 63 15.09.2011
Tierarzneimittel Einsetzbare Arzneimittel: 1. Beruhigungsmittel (z.B. Neuroleptika) • Psychische Dämpfung (bis zum Schlaf) • bei ständigen äußeren Reizen wird das Schlafstadium nicht erreicht • motorische Beruhigung • Dämpfung des vegetativen (unwillkürlichen) Nervensystems • Nebenwirkung Blutdruckabfall... • keine schmerzstillende Wirkung! 2. Schmerzstillende Mittel (Analgetika) • Erhöhung der Schmerzschwelle im Gehirn 1. Morphin-ähnliche Substanzen 2. „Dissoziative Analgetika“ z.B. Ketamin - Kombination mit Neuroleptika 64 15.09.2011
Tierarzneimittel Vorteile der Kombination Analgetika/Neuroleptika: gegenseitige Ergänzung in der Wirkung schnellerer Wirkungseintritt geringere Nebenwirkungen niedrigere Dosis niedriges Injektionsvolumen 65 15.09.2011
Tierarzneimittel Für die Wildtierimmobilisation eingesetzte Arzneimittel: Beruhigungsmittel (Neuroleptika) Schmerzstillende Mittel (Analgetika) Wirkstoff: Xylazin Wirkstoff: Ketamin Handelspräparat: Rompun u.a. Handelspräparat: z.B. Ursotamin Antidot: Antisedan (Atipamezol 0.2 mg/kg Antidot: nein beim Hirsch) – siehe nächste Folie Ketamin-Lösung Rompun-Trockensubstanz (10 ml/Flasche 10%ig) (500 mg Xylazin/Flasche) – nicht für Tiere 1ml = 100 mg Ketamin zur Lebensmittelgewinnung - Umwidmung 500 mg Xylazin + 4ml Ketamin 10%ig 4ml Hellabrunner Mischung 1ml = 125 mg Xylazin + 100 mg Ketamin 66 15.09.2011
Tierarzneimittel Ketamin (Ursotamin) Ursotamin- verschreibungspflichtig - Das Präparat ist derzeit in Deutschland verkehrsfähig. (Erläuterungen) Tierarten (Wartezeit): - Hunde - Kaninchen - Katzen - Meerschweinchen - Pferde (essbare Gewebe: 3 Tage) Hinweis: Nicht bei Stuten anwenden, deren Milch für den menschlichen Verzehr vorgesehen ist. - Rinder: Kälber, bis 5 Mon. (essbare Gewebe: 3 Tage) - Schweine (essbare Gewebe: 3 Tage) 67 15.09.2011
Tierarzneimittel Xylazin (Rompun) Rompun TS- verschreibungspflichtig - Das Präparat ist derzeit in Deutschland verkehrsfähig. (Erläuterungen) • Tierarten (Wartezeit): - Pferde (essbare Gewebe: 1 Tag, Milch: 1 Tag) - Wildtiere - Zootiere Hinweis: • Nicht bei Zoo- und Wildtierarten; (Paarhufer) anwenden, deren Fleisch für den menschlichen Verzehr bestimmt; ist! 68 15.09.2011
Tierarzneimittel Rechtliche Bewertung der Hellabrunner Mischung Darf ein Tierarzt Ketamin und Xylazin zur Betäubung von Wildtieren durch Distanzimmobilisation abgeben? Ja Voraussetzungen: Tierarzt darf an den Halter der von ihm behandelten Tiere abgegeben nur bei ordnungsgemäßer Behandlung + abgegebene Menge muss gerechtfertigt sein, um das Behandlungsziel zu erreichen + Untersuchung in „angemessenem Umfang“ und die Kontrolle der Anwendung des Arzneimittels und des Behandlungserfolges + Mindestwartezeit von 28 Tagen 69 15.09.2011
Tierarzneimittel Rechtliche Bewertung der Hellabrunner Mischung Darf ein Tierarzt Ketamin und Xylazin zur Betäubung von Wildtieren durch Distanzimmobilisation abgeben? Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass wie oben erwähnt, die Abgabe von durch den Tierarzt gemischten Fertigarzneimitteln als Injektabilia zur Distanzimmobilisation zwar arzneimittelrechtlich möglich ist, sie jedoch aus Gründen der pharmazeutischen Qualität nicht empfohlen wird, falls keine sofortige Anwendung erfolgt. 70 15.09.2011
Tierarzneimittel Antisedan (Wirkstoff Atipamezol) „alpha-2 Antagonist“ – reduziert Wirkung von Xylazin Atipamezol ist in keinem Anhang zur Verordnung 2377/90 (EWG) aufgeführt (jetzt durch die VO (EG) 470/ 2009 abgelöst). Die Anwendung von Atipamezol bei Lebensmittel liefernden Tieren ist damit nicht erlaubt. (Die Anwendung bei Schlachtequiden ist erlaubt, da Atipamezol im Verzeichnis, der zur Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffe (sog. Positivliste für Equiden) (VO EG Nr. 1950/2006) aufgeführt ist. In diesem Falle ist die Anwendung durch eine Eintragung im Equidenpass zu dokumentieren und eine Wartezeit von 6 Monaten einzuhalten.) Verbot der Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren – Straftatbestand! 71 15.09.2011
Tierarzneimittel Dosierungstabelle für die Immobilisation von ausgewählten Tierarten Hellabrunner Mischung Damwild : 1,0 – 2,5 ml pro Tier Rehwild: 0,25 – 0,4 ml pro Tier Rotwild: 1,0- 1,5 ml pro Tier Wisent: 5,0 – 10,0 ml pro Tier Mufflon: 0,5 – 1,5 ml pro Tier Rind: ca. 0,8 - 1,0 ml/ 100 kg KG 72 15.09.2011
Tierarzneimittel Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Welche Wartezeiten sind beim AM - Einsatz einzuhalten? - Für jedes AM explizit festgelegt - bei Umwindmung von AM durch den Tierarzt mindestens 28 Tage für Fleisch Welche Anforderungen werden an die Aufbewahrung von AM gestellt? - Verfallsdatum beachten - Lagerungshinweise beachten - Reste im Originalbehältnis belassen - Sicher vor Kindern aufbewahren 73 15.09.2011
Tierarzneimittel Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Wie kann der Tierhalter verschreibungspflichtige AM erwerben? - Über tierärztliches Rezept in der Apotheke - Direkte Abgabe der Mittel vom TA an Tierhalter mit Abgabebeleg Welches Nachweispflichten für Tierarzneimittel hat der Tierhalter zu erfüllen? - Zu dokumentieren ist die Anzahl der behandelten Tiere, Standort der Tiere, Identität, AM-Bezeichnung, verabreichte Menge, Datum der Anwendung, Wartezeit, anwendende Person - Aufbewahung der Dokumente = 5 Jahre 74 15.09.2011
Tierarzneimittel Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Aus welchen AM besteht die Hellabrunner Mischung und wie ist das Mischungsverhältnis? - Ketamin 4ml (10% Lsg.) + Xylazin 500 mg Welche Anforderungen soll ein AM zur Immobilisation erfüllen? - Gute Verträglichkeit, rasche Anflutung, genügend lange Wirkung, geringe Injektionsvolumina, geringe Nebenwirkungen, große therapeutische Breite, geringe Kosten, gefahrarme Anwendung Welche Dosierungen sind für nachfolgende Tiere notwendig? Damwild (Spießer) Rotwild (Spießer) 2,0 bis 2,5 ml 2,0 bis 2,5 ml 75 15.09.2011
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 76 15.09.2011
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