Titelschutz rundy Titelschutz Journal

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Titelschutz
                                                                                                     NR. 31 • 3.8.2021

                        j        o          u           r          n           a          l
               DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ

– ZEITUNG – ZEITSCHRIFT – BUCH – HÖRFUNK – TV – FILM – TONTRÄGER – SPIELE – SOFTWARE –

              Entscheidung im Markenschutz:                                          Kontosperrungen teils
            Es kann nur einen Goldhasen geben                                             unzulässig
                                         auch nicht, dass er mit der ebenfalls     Der Bundesgerichtshof hat über
                                         verkehrsbekannten Form des Lindt-         die Sperrung von zwei Face­book-
                                         Goldhasen eingesetzt wird. (...)          Benutzerkonten wegen Hassrede
                                         Gegen die Verwendung einer fast           entschieden. Nach einer Anpassung
                                         gleichen goldenen Farbe klagten           der Nutzungsbedingungen und Ge-
                                         Lindt & Sprüngli wegen Marken-            meinschaftsstandards vom 19.4.2018
                                         rechtsverletzung. Nach ihrer An-          geht Face­book gegen "Hatespeech"
                                         sicht ist der Goldton für ihre Firma      mit Löschungen und Sperrungen vor.
                                         überragend bekannt und genießt            (...)
                                         deshalb Markenschutz nach § 4             In seinen aktuellen Urteilen prüft der
                                         Nr. 2 Markengesetz. Gemäß dieser          Bundesgerichtshof, ob die Lösch-
                                         Vorschrift kann Markenschutz nicht        praxis, die Facebook in seinen Nut-
                                         nur bestehen, wenn eine Marke beim        zungsbedingungen vorsieht, unter
Vor dem Bundesgerichtshof in Karls-      Deutschen Patent- und Markenamt           umfassender Würdigung und Abwä-
ruhe wurde nun letztinstanzlich an-      oder beim Amt der Europäischen            gung der wechselseitigen Interessen
erkannt, dass der Goldton des "Lindt-    Union für Geistiges Eigentum ein-         unangemessen im Sinne des § 307
Goldhasen", der vorrangig zur Oster-     getragen ist. Der Schutz kann auch        Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dabei kommt
zeit in großen Mengen verkauft wird,     durch rege Benutzung und den Be-          das Gericht zu dem Ergebnis, dass
markenrechtlich gemäß § 4 Nr. 2 Mar-     kanntheitsgrad entstehen. (...) Mar-      Face­­b ook grundsätzlich gewisse
kengesetz geschützt ist (Urteil vom      kenrechtlich geschützt werden kön-        Kommunikationsstandards vorgeben
29.7.2021, Az. I ZR 139/20). In seiner   nen nicht nur Zeichen in Form von         darf, die auch über strafrechtliche
Entscheidung erkennt der BGH an,         Logos oder Namen. Auch die Farbe          Vorgaben hinausgehen. Dabei muss
dass Lindt & Sprüngli hinreichend        eines Produktes kann diesen Schutz        sie jedoch auch die Meinungsfreiheit
nachgewiesen haben, dass die Far-        genießen. Das geht aus § 3 Abs. 1         der Nutzerinnen und Nutzer beach-
be Verkehrsgeltung erlangt hat.          Markengesetz hervor und wurde             ten und über Löschungen zumin-
Insbesondere setze dies nicht voraus,    auch schon in einigen berühmten           dest nachträglich informieren und
dass das Farbzeichen als "Hausmar-       Fällen bestätigt: Schutz genießen z. B.   den Betroffenen die Möglichkeit zur
ke" für sämtliche Produkte des Un-       das Telekom-Magenta, das Milka-Lila       Gegenäußerung einräumen (Urteile
ternehmens verwendet wird. Zudem         und das Sparkassen-Rot. (...)             vom 29.7.2021, Az. III 179/20 und III
spreche gegen eine Verkehrsgeltung       • www.wbs-law.de                          ZR 192/20). (...)
                                                                                   Für die Welt der sozialen Medien
                                                                                   haben die Urteile wegweisende
                                                                                   Wirkung. Die Rufe nach mehr Kon­
                                                                                   trolle und gezielteren Löschungen
                                                                                   im Bereich der Hassrede wurden (...)
                                                                                   immer lauter. Gleichzeitig ist die Mei-
                                                                                   nungsfreiheit – auch im Internet – ei-
                                                                                   nes der wichtigsten Rechte in unse-
                                                                                   rer freiheitlichen Welt. Es ist deshalb
                                                                                   sehr begrüßenswert, dass der BGH
                                                                                   auf normativer Grundlage eine um-
                                                                                   fassende Abwägung der Rechtsgüter
                                                                                   vornimmt. (...)
                                                                                   • www.wbs-law.de

TEL.: +49 6021-58 388 0 • FAX: +49 6021-58 388 22 • EMAIL: TITELSCHUTZ@RUNDY.DE • INTERNET: WWW.TITELSCHUTZJOURNAL.DE
Titelschutz rundy Titelschutz Journal
2       DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ                                                           NR. 31 • 3.8.2021

          Alle 2 Titel auf einen Blick                                   Unternehmenskennzeichenrecht
                                                                                "Dschingis Khan"
Echte Landfrauen und ihre Heimat

ERF JESS                                                             Das Unternehmenskennzeichenrecht an "Dschinghis
                                                                     Khan" im Zusammenhang mit musikalischen Dar-
                                                                     bietungen ging nicht an den Frontman oder andere
    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titel-
                                                                     Mitglieder der zwischenzeitlich aufgelösten Band. Es
    schutz für eine Mandantin in Anspruch für den Titel:
                                                                     bleibt beim maßgeblichen Produzenten und Schöp-
                                                                     fer des Musikprojekts. (...) Ralph Siegel (...) ist ein Kom-
                                                                     ponist und Musikproduzent, der im Zusammenhang mit
                                                                     zahlreichen Musikprojekten, u. a. diversen Grand-Prix-Teil-
    Echte Landfrauen und ihre Heimat                                 nahmen, bekannt wurde. Anlässlich einer Teilnahme am
                                                                     Grand Prix d'Eurovision de la Chanson kreierte er das Pro-
                                                                     jekt "Dschinghis Khan", für das er Lieder komponierte und
                                                                     die Zusammenstellung einer gleichnamigen Band organi-
    in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Schriftarten,
                                                                     sierte. Der Beklagte war Mitglied und Leadsänger dieser
    Abkürzungen, Abwandlungen, Wortverbindungen, gra-
                                                                     Ursprungsformation (...). 2014 schied der Beklagte wegen
    fischen Darstellungen in allen Medien, insbesondere für
                                                                     Unstimmigkeiten aus der Formation aus und tritt seitdem
    Druckereierzeugnisse, Softwareerzeugnisse, Hörfunk, Fern-
                                                                     selbst unter dem Namen "Dschinghis Khan" auf. (...)
    sehen, Film, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektro-
                                                                     Im Jahr 2018 entschied sich der Kläger allerdings, an-
    nische und digitale Medien und Netzwerke (einschließlich
                                                                     lässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM das
    CD-ROM, CD-I, Offline- und Online-Dienste und sonstige
                                                                     Projekt "Dschinghis Khan" wiederzubeleben und den Hit
    Online-Medien und -Produkte, Internet) sowie Telekommu-
                                                                     "Moskau" zum Fußball-Song zu entwickeln. Der Beklagte
    nikationsdienstleistungen (einschließlich UMS, SMS, WAP).
                                                                     versuchte wiederum, unter Berufung auf eine Wort-/Bild-
                                                                     marke "Dschinghis Khan" Auftritte dieser neuen Forma-
    Rechtsanwalt Matthias Reichwald,
                                                                     tion des Klägers im deutschen Fernsehen zu verhindern.
    Clayallee 311,
                                                                     Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden als Schöpfer
    D - 14169 Berlin
                                                                     des Projekts (...) sämtliche Rechte an entsprechenden
                                                                     Kennzeichen zu. (...) Der Beklagte verteidigt sich: Der Klä-
                                                                     ger habe ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinba-
    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titel-
                                                                     rung die Nutzung des Bandnamens "Dschinghis Khan"
    schutz in Anspruch für:
                                                                     gestattet. Auch habe es sich bei der Band "Dschinghis
                                                                     Khan" um eine Gruppe gehandelt, die über Jahre hinweg
                                                                     in weitgehend gleicher Besetzung aufgetreten sei und bei
    ERF JESS                                                         der zudem auch die Bandmitglieder Songs komponiert
                                                                     hätten. Somit habe das Recht am Bandnamen nicht dem
                                                                     Kläger, sondern den Bandmitgliedern zugestanden.

    in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortver-                                Urteil gefällt
    bindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeug-            Dem Kläger als dem maßgeblichem Produzenten und
    nisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien         Schöpfer des Musikprojekts "Dschinghis Khan" steht ein
    einschließlich Multimedia-Anwendungen (Online- und               entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu, ent-
    Offline-Dienste).                                                schied das Landgericht München I am 27.7.2021 (Az. 33 0
                                                                     6282/19). Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Grup-
    ERF Medien e.V.,                                                 pe haben nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts
    Berliner Ring 62,                                                geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiter-
    D - 35576 Wetzlar                                                verkauft worden sind. In diesem Zusammenhang müsse
                                                                     den Besonderheiten der Musikbranche in ausreichendem
                                                                     Maße Rechnung getragen werden. In der Konsequenz

     SToPP
                                                                     könne auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht ge-
                                                                     nerell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte
                                                                     ausgegangen werden.
                                                                     • www.schweizer.eu / rundy

     hunger
     pate werden – leben retten
     www.worldvision.de
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* gültig ab einem Bestellwert von 50,- Euro; nicht kombinierbar mit anderen Sonderaktionen. Nicht übertragbar. Gültig bis 30.12.2021.

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                                                                                                                                                                     auf ih

                                                                                                                                                                          e
                                                                                                                                                                            re

Schenken
                                                                                                                                                                                           RA B

                                                                                                                                                                          SCHU
                                                                                                                                                                     mit d llung
                                                                                                                                                                    TITEL m Code:
                                                                                                                                                                                    TZ *
                                                                                                                                                                                               15%

                                                                                                                                                                       B e st e n ä c h st e
                                                                                                                                                                                       ATT
Titelschutz rundy Titelschutz Journal
Verlag:                  rundy media GmbH,
                                                                                                                                      Am Glockenturm 6,
                                                                                                                                      D - 63814 Mainaschaff,
                     Titelschutz                                                                                                      Bundesrepublik Deutschland

                       j       o          u         r         n         a          l                         Telefon:                 + 49 6021-58 388 0
                                                                                                             Fax:                     + 49 6021-58 388 22
             IMPRESSUM | MEDIADATEN NR. 22 – GÜLTIG AB 1.11.2020                                             eMail:                   titelschutz@rundy.de
                                                                                                             Internet:                www.titelschutzjournal.de

 Titelschutz-Anzeige:                   Erster Titel (ca. 85 x 40 mm)                   110,-- Euro          Bank:                    Deutsche Bank Aschaffenburg,
                                        jeder Folge-Titel		                              20,-- Euro                                   Kto.-Nr.: 0 24 24 20, BLZ: 795 700 24
                                                                                                                                      IBAN: DE56 7957 0024 0024 2420 00
 Wiederholungs-Anzeige*:                Wiederholung der identischen Titelschutz-Anzeige                                              BIC (SWIFT): DEUTDEDB795
                                        nach ca. 5 Monaten zu 50% Rabatt.
                                                                                                             USt.-ID-Nr.:             DE 169307829
 Kombi-Anzeige                          Erster Titel (ca. 85 x 40 mm)                   190,-- Euro          Handelsregister-Nr:      HRB 5818
 Deutschland +                          jeder Folge-Titel		                              40,-- Euro
 Österreich:                                                                                                 Anzeigenschluss:         Freitag, 13.00 Uhr
  Seit Juni 2009 erscheint das „Titelschutz-Journal“
  in Österreich mit einer eigenen Ausgabe. 		                                                                Anzeigen-/Werbeleitung
                                                                                                               Svenja Rudorf
  Infos unter: www.titelschutzjournal.at                                                                       Tel.: +49 6021-58 388 0

 *Auftragserteilung bei Erstbuchung. Erst- & Wiederholungsbuchungen werden gemeinsam berechnet.                Fax: +49 6021-58 388 22
 Rückerstattung bei nachträglichem Verzicht auf die Wiederholung ist nicht möglich.                            eMail: svenjarudorf@rundy.de
 In Österreich ist die Schaltung von Titelschutz-Anzeigen gängige Praxis, ihre Wirksamkeit wurde noch        		titelschutz@rundy.de
 nicht höchst richterlich bestätigt.
                                                                                                             Heftformat:              210 mm breit x 297 mm hoch (DIN A 4)
Rabatt-Pakete*:                         5 / 10 / 20 Schaltungen                    10% / 20% / 30%           Satzspiegel:             175 mm breit x 262 mm hoch
*Schaltung innerhalb von 12 Monaten. Ermäßigte Anzeigen, Kombi- und Wiederholungsanzeigen zählen
                                                                                                             Druckunterlagen:         Dateien auf Datenträger /
nicht zu den jeweiligen Rabatt-Paketen und sind nicht weiter rabattierbar. Alle Rabatte werden unterjährig
gewährt. Bei Nicht-Erreichen des Volumens wird die Differenz am Ende des Rabattzeitraums verrechnet.                                  via eMail: titelschutz@rundy.de / FTP
Weitere Details zu den Rabatt-Paketen in den ausführlichen Mediadaten unter www.titelschutzjournal.de.
                                                                                                             Erscheinung:             1 x wöchentlich (dienstags)
Werbe-Anzeigen /
Beilagen:                               Preise & Rabatte auf Anfrage                                         Verbreitete Auflage
                                                                                                             (inkl. E-Paper):         3.900 Exemplare
Mehrwertsteuer /                        Alle Preise zzgl. der jeweils gültigen MwSt.
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                                        innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug
                                                                                                             Print-Abo Ausland:     70,-- Euro pro Jahr
Bezieherkreis:                          Medienanwälte und -Verbände, Zeitungs- und
                                        Zeitschriftenverlage, Buchverlage, Tonträger-			                     E-Paper-Abo:             Kostenlos
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                                        Softwareproduzenten, Hörfunk- und Fernseh-			                        AGB:                     Es gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
                                        Sender, PR- und Marketingagenturen                                                            der rundy media GmbH
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