TK-Firmenkunden-Webinar 2021 - Meldewesen (Basiswebinar) - TK Webinare

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TK-Firmenkunden-Webinar 2021 - Meldewesen (Basiswebinar) - TK Webinare
TK-Firmenkunden-
Webinar 2021
Meldewesen (Basiswebinar)
TK-Firmenkunden-Webinar 2021 - Meldewesen (Basiswebinar) - TK Webinare
TK-Firmenkunden-Webinar 2021 - Meldewesen (Basiswebinar) - TK Webinare
Meldungen – Basiswebinar
Teilnehmermagazin
TK-Firmenkunden-Webinar 2021 - Meldewesen (Basiswebinar) - TK Webinare
1
        Neueinstellung
        (Grundlagen)

                                                                                                                                    7
        Bei allen Meldungen zur Sozialversicherung
        sind eine Reihe von Grundlagen zum Verständ-
        nis und zur richtigen Handhabung erforderlich.

                                                    Seite 8

Vorwort
Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer, zu jedem Beschäftigungsverhältnis über-
mitteln Arbeitgeber Daten an die Sozialversicherungsträger. Sie bilden die Grund-
lage für die Beitragserhebung und zu einem großen Teil für Leistungsansprüche
der Versicherten, zum Beispiel im Krankheitsfall oder beim Bezug einer Rente. Sie
verhindern Missbrauch in Beschäftigungen, wie Schwarzarbeit, und ermöglichen
bestimmte Erstattungsleistungen an Arbeitgeber.

Ein korrekter Umgang mit Meldungen erleichtert die Kommunikation zwischen
Arbeitgebern und Einzugsstellen. Wir wollen Ihnen im Folgenden die Grundlagen
des Meldewesens nahebringen, am Beispiel der Belegschaft eines kleinen Betriebes,
die wir Ihnen auf der nächsten Doppelseite vorstellen.

Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Webinar!

Fachwebinar Meldungen – Basiswebinar Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale,
Bereich Mitgliedschaft und Beiträge, Team Service, Beratung und Projekte. Inhalt: MBO Verlag GmbH, Münster

© Techniker Krankenkasse. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Einwilligung der TK. Die enthaltenen Informationen
wurden sorgfältig recherchiert. Für eventuelle Änderungen oder Irrtümer können wir keine Gewähr übernehmen. Stand: April 2021
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5

                                  Einmalzahlungen
                                  Einmalig gezahltes Entgelt wird entwe-
                                  der mit dem laufenden Arbeitsentgelt
                                  gemeldet oder mit einer Sondermeldung.

                                                            Seite 40

Inhalt
                                                  8
                                                                 Jahresmeldungen
                                                                 Für Beschäftigte, die am 31. Dezember des
                                                                 Vorjahres bei Ihnen beschäftigt waren, sind
8    1 Neueinstellung                                            im folgenden Jahr bis Mitte Februar Jahres-
                                                                 meldungen abzugeben.
24   2   Ende der Beschäftigung
                                                                                                  Seite 42
28   3 Übernahme von
       Auszubildenden

30   4 Krankenkassenwechsel

32   5   Geringfügige Beschäftigung             50   10   Informations-/Aufzeich-
                                                          nungspflichten
38   6 Unterbrechung des
       Beschäftigungsverhältnisses              54   11   Kassenwahlrecht 2021

40   7 Einmalzahlungen                          58   12   Firmenkundenservice

42   8 Jahresmeldungen                          60   13   Zahlen, Daten, Termine

46   9 Korrekturmeldungen                       67   14   Anhang
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6 Meldungen – Basiswebinar – Teilnehmermagazin

Die Belegschaft

Folgende Personen werden uns im Laufe dieses Seminares immer wieder begegnen:

                                                                   30 Jahre, Angestellter,
                                                                   versicherungspflichtig

                                                                   Holger Nebel
                                                                   Holger Nebel ist 30 Jahre alt, Fachkraft
                                                                   und tritt im Januar 2021 neu ins Unter-
                                                                   nehmen ein. Er ist Angestellter, kinder-
                                                                   los und versicherungspflichtig in der
                                                                   Gesetzlichen Krankenversicherung.

      39 Jahre, Teamleiterin,
      freiwillig versichert

      Marita Peters
      Marita Peters ist 39 Jahre alt, be-
      reits seit Längerem im Unternehmen,
      Teamleiterin und freiwillig in der Ge-
      setzlichen Krankenversicherung ver-
      sichert.
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64 Jahre, Meister,
versicherungspflichtig

Arno Schmidt
Arno Schmidt, 64 Jahre alt, hat schon
gute 20 Jahre im Unternehmen erlebt
und bereitet nun seinen Ausstand
vor: Er will zum 1. August 2021 in
Rente gehen.

                                        20 Jahre, Auszubildende,
                                        versicherungspflichtig

                                        Jana Ziegler
                                        Jana Ziegler, 20 Jahre alt, ist im letzten
                                        Ausbildungsjahr als Kauffrau im Un-
                                        ternehmen und sozialversicherungs­
                                        pflichtig.

30 Jahre, Aushilfe

Sarah Mertens
Sarah Mertens, 30 Jahre alt, arbeitet
als geringfügig Beschäftigte. Sie ist
verheiratet und Mutter eines Kindes.
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1
Neueinstellung
Ein neues Beschäftigungsverhältnis
beginnt. Welche Daten sind von Ihnen
zu melden – und wann? Hier behandeln
wir die Grundlagen des Meldewesens.
TK-Firmenkunden-Webinar 2021 - Meldewesen (Basiswebinar) - TK Webinare
9

Allgemeines zum
Meldeverfahren

Als Arbeitgeber müssen Sie Meldungen grundsätzlich für alle Beschäftig-
ten erstellen, und zwar für

• Beschäftigte, die kranken­, pflege­, renten­ und/oder arbeitslosenver-
  sicherungspflichtig sind,

• Beschäftigte, für die Sie Beitragsanteile zur Renten­
  und/oder Arbeitslosenversicherung zu entrichten haben,

• Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung
  versichert sind,

• geringfügig Beschäftigte.

Den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung melden Sie bitte
mit der nächsten Entgeltabrechnung – spätestens jedoch sechs Wochen
nach dem Beschäftigungsbeginn. In manchen Fällen ist auch eine Sofort-
meldung – vor Aufnahme der Beschäftigung – erforderlich.

Jeder neue Mitarbeiter muss Ihnen zu Beginn einer Beschäftigung den So-
zialversicherungsausweis (SV­Ausweis) oder das entsprechende Schrei-
ben, das inzwischen von der Deutschen Rentenversicherung ersatzweise
versendet wird, vorlegen. Damit Sie nachweisen können, dass Sie den
SV­Ausweis gesehen haben, sollten Sie eine Kopie zu den Entgeltunter-
lagen nehmen.

Die wichtigsten Grundlagen zum Meldeverfahren in der Sozialversicherung
erläutern wir Ihnen im Folgenden am Beispiel einer Neueinstellung.

Anmeldung (Folien 1 und 2) Arbeitgeber haben Arbeitnehmer nach Auf-
nahme einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bei der zuständigen Ein-
zugsstelle (Krankenkasse/Minijob­Zentrale) anzumelden. Dabei spielt es
keine Rolle, ob der Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung
(Kranken­, Pflege­, Renten­ und Arbeitslosenversicherung) oder nur in
einem Zweig versicherungspflichtig ist oder lediglich Beitragsanteile zu
entrichten sind. Dies trifft beispielsweise auf Arbeitnehmer zu, denen
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebenslan-
ge Versorgung gewährt wird und für die deshalb nicht nur Krankenver-
sicherungsfreiheit, sondern auch Rentenversicherungsfreiheit besteht.

Ebenso sind für Arbeitnehmer, die wegen Erreichens der Regelalters-
grenze aus der Renten­ und Arbeitslosenversicherungspflicht ausschei-
den, Meldungen zu erstatten.
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10 Meldungen – Basiswebinar – Teilnehmermagazin

Beschäftigungsbeginn Der Beginn einer Beschäftigung ist       gesetzlichen Aufgaben von
mit Meldegrund „10“ zu melden.                                allen Arbeitgebern Informati-
                                                              onen über die bei ihnen be-
Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel Der Abgabe-              schäftigten Arbeitnehmer.
grund „11“ ist bei einer Anmeldung nach einem Krankenkas-
senwechsel anzugeben.                                         Kranken- und Pflegeversi-
                                                              cherung Damit die einzel-
Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel Die Anmel-             ne Krankenkasse Leistungen
dung nach einem Beitragsgruppenwechsel ist mit dem Ab-        erbringen kann, muss sie
gabegrund „12“ zu melden.                                     wissen, wer bei ihr versichert
                                                              ist. Darüber hinaus wird mit
Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Be-            der erstmaligen Anmeldung eines Arbeitnehmers für den
schäftigungsverhältnis                                        Arbeitgeber ein Beitragskonto bei der Krankenkasse ange-
                                                              legt, damit sie ihrer Funktion als Einzugsstelle nachkommen
Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von             kann.
mehr als einem Monat Wird die Beschäftigung nach einem
unbezahlten Urlaub oder Streik von länger als einem Monat     Rentenversicherung Die Rentenversicherungsträger
wieder aufgenommen, dann ist der Beschäftigungsbeginn         können Renten nur berechnen, wenn alle Beschäftigungs-
mit Abgabegrund „13“ zu melden.                               zeiten und die dabei erzielten Arbeitsentgelte gespeichert
                                                              sind. Diese sind in den Meldungen zur Sozialversiche-
Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkas-           rung enthalten und dienen dem Aufbau des individuellen
senwechsel Wechselt ein Beschäftigter von einer Betriebs-     Rentenkontos. Für Personen, für die bisher keine Versi-
stätte in den neuen Bundesländern einschließlich Ost­Berlin   cherungsnummer vergeben wurde, erfolgt eine Vergabe
zu einer Betriebsstätte in den alten Bundesländern oder um-   durch den Rentenversicherungsträger aufgrund der Daten,
gekehrt, dann ist er mit Grund der Abgabe „13“ anzumelden.    die mit der erstmaligen Anmeldung übermittelt wurden.
                                                              Gleichzeitig wird für diese Personen der SV­Ausweis aus-
Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungs-               gestellt.
systems (optional) Wird das Entgeltabrechnungssystem
gewechselt, dann können Anmeldungen aus dem neuen             Der SV­Ausweis wurde zwar eingeführt, um dem miss-
Abrechnungsprogramm mit Abgabegrund „13“ erstattet            bräuchlichen Bezug von Sozialleistungen und der illegalen
werden, wenn zuvor eine Abmeldung mit Grund der Abgabe        Beschäftigung entgegenzuwirken, er erfüllt aber seit dem
„36“ aus dem alten Abrechnungsprogramm erfolgt ist.           1. Januar 2009 nur noch einen Zweck: Er dient als Nach-
                                                              weis über die von der Rentenversicherung zugeteilte Versi-
Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüs-           cherungsnummer und ist dem Arbeitgeber bei Antritt einer
sels ohne Beitragsgruppenwechsel Änderungen im Per-           neuen Beschäftigung vorzulegen. Kann der Beschäftigte ihn
sonengruppenschlüssel (zum Beispiel Wechsel vom Ausbil-       nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns vorlegen,
dungsverhältnis ins Angestelltenverhältnis oder der Beginn    so hat er dies unverzüglich nachzuholen.
von Altersteilzeit) sind auch mit Grund der Abgabe „13“ zu
melden.                                                       Der SV­Ausweis enthält die folgenden personenbezogenen
                                                              Daten:
Meldefrist für Anmeldungen Anmeldungen sind mit der
ersten folgenden Lohn­ und Gehaltsabrechnung, spätestens      1. Versicherungsnummer,
innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.      2. Familienname und Geburtsname und
                                                              3. Vorname(n).
Sinn und Zweck des Meldewesens (Folie 3) Die Kranken­
und Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger und die       Darüber hinaus ist das Ausstellungsdatum auf dem Doku-
Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer        ment vermerkt.
11

Seit dem 1. Januar 2017 werden die vorgenannten Daten         gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus sys-
auch in Form eines QR­Codes auf dem SV­Ausweis vorge-         temgeprüften Programmen oder mittels systemuntersuchter
halten.                                                       maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten.

Arbeitslosenversicherung Den Schwerpunkt der Be-              Die Voraussetzungen der Systemuntersuchung ergeben sich
schäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA)       aus den Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisati-
bildet die Berichterstattung über die sozialversicherungs-    onen der Sozialversicherungsträger zur Untersuchung von
pflichtig und geringfügig Beschäftigten.                      Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (System­
                                                              untersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der So-
Der Bestand wird auf Basis der Meldungen zur Sozialversi-     zialversicherung nach § 22 Datenerfassungs­ und ­übermitt-
cherung monatlich mit sechs Monaten Wartezeit ermittelt.      lungsverordnung (DEÜV) in der jeweils geltenden Fassung
Aufgrund der Abgabefristen und des Meldeflusses sind sta-     (www.gkv­ag.de).
bile statistische Ergebnisse aus der Beschäftigungsstatis-
tik erst nach dieser Wartezeit zu erzielen. Um jedoch dem     Maschinell geführte Entgeltunterlagen Voraussetzung
Bedürfnis nach zeitnäheren Ergebnissen gerecht zu wer-        für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Ver-
den, wird monatlich zusätzlich der Bestand an Beschäftig-     fahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäfti-
ten mit zwei und drei Monaten Wartezeit ermittelt und auf     gungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoar-
„Sechs­Monats­Werte“ hochgerechnet. Die Bundesagentur         beitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen
für Arbeit muss zudem den Arbeitsmarkt genau kennen, um       herrühren und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt
arbeitsmarktpolitische Steuerungen vornehmen zu können.       werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände
                                                              müssen dabei maschinell erkannt werden. Nach Korrekturen
Elektronische Datenübermittlung (Folie 4) Maschinelles        von Entgelten oder abrechnungsrelevanten Stammdaten
Meldeverfahren Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Meldun-         werden bereits abgerechnete Monate automatisch aufgerollt
gen zur Sozialversicherung nur noch durch gesicherte und      sowie bereits erstattete Meldungen gegebenenfalls storniert
verschlüsselte Datenübertragung erstattet werden. Mit         und neu übermittelt. Korrekturen im Programm, die mit einem
dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Ar-        Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ver-
beitsmarkt vom 23. Dezember 2002 und dem Gesetz zur           bunden sind, sollten daher nur nach vorheriger Abstimmung
Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht         mit der Einzugsstelle erfolgen. Für die Datenübermittlung
(Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005           dürfen auch systemuntersuchte Ausfüllhilfen genutzt wer-
hat der Gesetzgeber alle Arbeitgeber dazu verpflichtet. Die   den. Für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwicklung
Einreichung von Meldungen auf Vordrucken ist seit dem         der Entgeltabrechnung und für die Berechnung der Beiträge
1. Januar 2006 grundsätzlich nicht mehr zulässig.             sind die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (in
                                                              der jeweils geltenden Fassung) maßgebend.
Systemgeprüfte Programme und systemuntersuchte ma-
schinelle Ausfüllhilfen Die Arbeitgeber sind verpflichtet,
die Meldungen zur Sozialversicherung ausschließlich durch
12 Meldungen – Basiswebinar – Teilnehmermagazin

Entgeltabrechnungsprogramme oder Ausfüllhilfe (Fo-
lie 5) Alle Entgeltabrechnungsprogramme müssen für die
Teilnahme am elektronischen Datenaustausch systemgeprüft
sein. Das bedeutet, dass die Entgeltabrechnungsprogram-           systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen,
me die gesetzlichen Vorschriften erfüllen müssen, welche die      können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Aus-
Entgeltermittlung, die Beitragsberechnung und die Erstellung      füllhilfen nutzen.
und Übermittlung von Beitragsnachweisen und Sozialversi-
cherungsmeldungen betreffen.                                      sv.net Die Krankenkassen haben gemeinsam mit der ITSG
                                                                  GmbH die Ausfüllhilfe sv.net entwickelt, die von den Arbeit­
Inhaltliche Anforderungen Welche inhaltlichen Anforde-            gebern grundsätzlich kostenlos genutzt werden kann.
rungen ein solches Programm im Einzelnen zu erfüllen hat, ist
in einem Pflichtenheft zusammengefasst. Die Inhalte werden        Die Anwendung sv.net steht in zwei neuen Varianten mit un-
von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzli-       terschiedlichem Leistungsumfang zur Verfügung: einerseits
chen Krankenversicherung GmbH (ITSG) in Abstimmung mit            sv.net/standard als browserbasierte Web­Anwendung, die
den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und den          keinerlei Daten zwischenspeichern kann, andererseits sv.net/
Softwareherstellern von Entgeltabrechnungsprogrammen              comfort, welches die Möglichkeit bietet, Firmen­, Personal-
erarbeitet. Es steht in der jeweils aktuellen Fassung zum         stamm­ und Meldedaten auf den jeweiligen Systemen der
kostenlosen Download im Internet unter www.gkv­ag.de zur          Anwender zu speichern.
Verfügung.
                                                                  sv.net/standard Hierbei handelt es sich um eine Internet­
Zertifizierung Ist die Qualität des Programms erfolgreich         anwendung, mit deren Hilfe Arbeitgeber mittels ihrer Betriebs-
geprüft, zertifiziert die ITSG alle zugelassenen Entgeltab-       nummer Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise,
rechnungsprogramme und vergibt eine Identifikationsnum-           Meldungen zur Beitragserhebung für berufsständische Ver-
mer. Diese sendet der Arbeitgeber jedes Mal automatisch           sorgungseinrichtungen und Entgeltbescheinigungen „online“
mit, wenn Daten an die Krankenkassen übertragen werden.           erstellen und grundsätzlich kostenfrei an die Sozialversiche-
Den Datenannahmestellen der Krankenkassen wiederum liegt          rung übermitteln können. Bei der Erfassung der Daten wer-
eine Liste der zertifizierten Programme und ihrer Identifikati-   den umfangreiche Plausibilitätsprüfungen durchgeführt, um
onsnummern vor. So können die Datenannahmestellen prü-            fehlerhafte Angaben in den Meldungen zu vermeiden.
fen, ob die eingehenden Datenlieferungen den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen – denn die Qualität der Daten steht          Das Programm muss nicht auf einem PC installiert werden.
bei allen Beteiligten an erster Stelle.                           Zur Nutzung sind lediglich ein aktueller Internet­Browser und
                                                                  die Betriebsnummer erforderlich. Die Anwendung kann di-
Damit der Arbeitgeber das systemgeprüfte Entgeltabrech-           rekt im Internet unter folgender Adresse gestartet werden:
nungsprogramm auch im Meldeverfahren einsetzen kann,              https://standard.gkvnet­ag.de/svnet
benötigt er für die Verschlüsselung der Daten und zur Iden-
tifizierung ebenfalls ein Zertifikat der ITSG.                    sv.net/comfort Mithilfe dieser Anwendung kann der Ar-
                                                                  beitgeber wie gewohnt Sozialversicherungsmeldungen,
Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs-         Beitragsnachweise etc. komfortabel und kostenfrei erstellen
programm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialver-           und über die zuständige Datenannahmestelle an die Kranken­
sicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen      kasse übermitteln. Im Gegensatz zu sv.net/standard besteht
an die Datenannahmestellen übermitteln. Arbeitgeber, die          mit sv.net/comfort zudem die Möglichkeit, Firmen­, Perso-
                                                                  nalstamm­ und Meldedaten auf den jeweiligen Systemen der
                                                                  Anwender zu speichern.
13

Das Produkt unterstützt bei der Erstellung der Meldungen die
Verwendung von unterschiedlichen Betriebsnummern. Nach
Eingabe der Personaldaten wird die sozialversicherungs-
rechtliche Beurteilung anhand der individuellen Beschäfti-      Für die Nutzung der kostenpflichtigen Premiumfunktionalität
gungsverhältnisse automatisch vorgenommen.                      können sich Anwender durch die erweiterte Premium­Regis­
                                                                trierung für die sv.net­Anwendungen freischalten lassen. Die
Alle für die Meldungen zur Sozialversicherung (An­ und Ab-      Premium­Registrierung erfordert eine Authentifizierung bei
meldungen, Jahresmeldungen usw.) sowie für Beitragsnach-        der sv.net­Registrierungsstelle.
weise relevanten Beschäftigungsdaten werden durch sv.net/
comfort verwaltet. Hierzu gehört neben der Stammdaten-          Die Laufzeit der Premium­Mitgliedschaft beträgt drei Jahre
verwaltung für Firmen­, Personal­, Krankenkassen­ und Be-       und verlängert sich automatisch um weitere drei Jahre, wenn
schäftigungsdaten auch das integrierte gesamte aktuelle         der Zugang nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Kosten für
Tätigkeitsschlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit.    die dreijährige Mitgliedschaft belaufen sich auf insgesamt
Anhand der vorhandenen Beschäftigungsdaten ermittelt            60 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) – 36 Euro Nutzungs­
sv.net/comfort den Status der Sozialversicherungspflicht. So-   gebühr und 24 Euro Registrierungsgebühr. Eine Verlänge-
fern der Arbeitgeber über einen Premiumbenutzer­Account         rung für weitere drei Jahre kostet erneut 36 Euro.
verfügt, kann der Zugang gleichzeitig auch von mehreren An-
wendern und für mehrere Betriebsnummern genutzt werden.         Ausfüllhilfen dienen ausschließlich der elektronischen Über-
                                                                tragung von manuell erfassten Meldungen und Beitragsnach-
Die Meldungen werden nach der Erstellung via Internet über      weisen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten und
die ITSG an die Krankenkassen übermittelt. Hierfür sollte ein   Beitragsnachweisen in diese Ausfüllhilfen ist nicht zulässig.
geeigneter Internetanschluss zur Verfügung stehen.
                                                                Übertragungsweg für Meldungen (Folie 6) Die Meldungen
Die Installation erfolgt über den Download der Software und     sind durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Verfahren
die Ausführung einer entsprechenden Installationsroutine:       zur Datenübertragung muss den jeweils geltenden Normen
https://www.itsg.de/oeffentliche­services/sv­net/downloads      entsprechen. Die Aufstellung der Normen wird in den Ge-
                                                                meinsamen Grundsätzen Technik gemäß § 95 SGB IV veröf-
Normal- und Premiumbenutzer Bei der Nutzung von                 fentlicht. Die Daten sind im eXTra­Standard zu übertragen. Es
sv.net/comfort beziehungsweise sv.net/standard können           ist dabei zu beachten, dass bei der Nutzung des eXTra­Stan-
Anwender zwischen kostenlosen Normalbenutzer­ und kos-          dards der Kommunikationsserver der gesetzlichen Kranken-
tenpflichtigen Premiumbenutzer­Accounts wählen. Die Nut-        versicherung zu nutzen ist. Die zu verwendende Version des
zung von sv.net ist für Normalbenutzer im Funktionsumfang       eXTra­Standards wird in den Gemeinsamen Grundsätzen
begrenzt. Sie können mittels sv.net/comfort oder sv.net/stan-   Technik festgelegt. Die Beschreibung des eXTra­Standards
dard nur Meldungen für die registrierte Betriebsnummer ab-      und der registrierten Verfahren ist für alle zugänglich und
geben. Auch können für diese Betriebsnummer nur maximal         kann kostenfrei über die Website des eXTra­Standards
100 Meldungen pro Kalenderjahr abgegeben werden.                (www.extra­standard.de) abgerufen werden.

Zur Abgabe von mehr als 100 Meldungen, zur Nutzung durch        Die Datenannahmestellen übernehmen die von den Arbeitge-
mehr als einen Benutzer oder zur Abgabe von Meldungen für       bern übermittelten Meldungen und leiten diese an die zustän-
weitere Betriebsnummern ist die Registrierung als Premium-      digen Krankenkassen weiter. Nachdem die Meldungen bei den
benutzer in sv.net/comfort oder sv.net/standard erforderlich.   Krankenkassen geprüft und verarbeitet wurden (in den Be-
                                                                stand aufgenommen wurden), leiten sie die Meldungen über
                                                                die angeschlossene Datenannahmestelle an die Datenstelle
14 Meldungen – Basiswebinar – Teilnehmermagazin

                                         der Rentenversicherung (DSRV) weiter.     des GKV­Spitzenverbandes hinterlegt:
                                         Diese wiederum leitet die Meldungen an    https://www.gkv-spitzenverband.de/
                                         die Bundesagentur für Arbeit weiter.      service/versichertenservice/kran-
                                                                                   kenkassenliste/krankenkassen.jsp
                                         Beteiligte In Deutschland beschäfti-
                                         gen rund 3,5 Millionen Arbeitgeber ca.    Anzahl der Meldungen Nach einer
                                         34 Millionen sozialversicherungspflich-   Erhebung des Statistischen Bundes-
                                         tige Arbeitnehmer und etwa 7,5 Millio-    amtes im Rahmen des Projektes „Op-
                                         nen geringfügig Beschäftigte.             timiertes Meldeverfahren in der sozi-
                                                                                   alen Sicherung (OMS)“ bezogen auf
                                         Es gibt derzeit noch 16 unterschiedli-    das Kalenderjahr 2011 übermitteln
                                         che Datenannahmestellen in Deutsch-       die Arbeitgeber jährlich rund 120 Milli-
                                         land. Die Datenannahmestelle für die      onen Meldungen an die Einzugsstellen.
                                         Techniker Krankenkasse ist der Verband    Davon sind etwa 90 Millionen für sozi-
Gut zu wissen                            der Ersatzkassen (vdek). Die weiteren     alversicherungspflichtig Beschäftigte
                                         Annahmestellen sind in der Anlage         und etwa 30 Millionen für geringfügig
Datenabruf                               17 zum gemeinsamen Rundschreiben          Beschäftigte.
                                         „Meldeverfahren zur Sozialversiche-
Wegen etwaiger Rückmeldungen ha-         rung“ aufgelistet.                        Kosten Die Kosten für das Meldever-
ben die Arbeitgeber mindestens ein-                                                fahren belaufen sich jährlich auf etwa
mal wöchentlich einen Datenabruf bei     Die Anzahl der Krankenkassen hat sich     1,6 Milliarden Euro. Eine Meldung kos-
den Annahmestellen durchzuführen         im Laufe der Jahre ständig reduziert.     tet die Arbeitgeber und Sozialversiche-
und diesen zu quittieren (§ 96 Absatz    Waren es 1970 noch 1.815 Krankenkas-      rungsträger demnach ca. 14 Euro. Dabei
2 SGB IV). Erfolgt dies nicht, werden    sen, hatte sich 1990 die Anzahl bereits   ist der Aufwand bei den Arbeitgebern
die Daten nach 30 Tagen ersatzlos        auf 1.147 reduziert. Im Jahr 2000 wa-     mit etwa 1,5 Milliarden Euro wesentlich
gelöscht.                                ren es noch 420. Heute gibt es nur noch   höher als der bei den Sozialversiche-
                                         103 Kassen (Stand: 1. Januar 2021).       rungsträgern. Hier fallen für das Arbeit-
                                         Eine Übersicht der aktuell bestehenden    gebermeldeverfahren lediglich Kosten in
                                         Krankenkassen ist auf der Homepage        Höhe von 100 Millionen Euro an.
15

Inhalt der Meldungen

Meldungen enthalten jeweils eine Reihe unterschiedlicher         jeweiligen Version. Sie wird von der ITSG eindeutig für jedes
Angaben, die unter anderem der Identifizierung des Abrech-       systemuntersuchte Programm vergeben.
nungsprogrammes und des Absenders dienen. (Folie 7)
                                                                 Persönliche Daten des Absenders Darüber hinaus sind im
Kommunikationsdaten (Folie 8) Neben dem eigentlichen             DSKO auch Daten enthalten, mit denen sich die Kommuni-
Meldedatensatz wird immer auch ein sogenannter Datensatz         kationspartner außerhalb des maschinellen Meldeverfahrens
Kommunikation (DSKO) abgegeben. Dieser Datensatz bein-           austauschen können. Hier sind zum Beispiel der Name des
haltet Informationen darüber, mit welchem Entgeltabrech-         Ansprechpartners, seine Telefonnummer und die Anschrift
nungsprogramm und welcher Version die Meldungen erstellt         des Erstellers der Datei anzugeben.
wurden. Dies erlaubt den Annahmestellen die Prüfung, ob
die Meldungen mit einem zertifizierten (zugelassenen) Pro-       Daten zur Identifizierung (Folie 9) Identifizierungsdaten
gramm erstellt und abgegeben worden sind.                        geben dem eigentlichen Empfänger Auskunft darüber, wer
                                                                 Verursacher der Meldung ist und für wen Meldungen abgege-
Verfahrenskennung Im Verfahrenskennzeichen ist anzu-             ben wurden. Sie dienen daher als Zuordnungskriterium beim
geben, für welches Verfahren der Datensatz bestimmt ist          Empfänger der Meldung.
(zum Beispiel AGDEU = Meldungen der Arbeitgeber an die
Krankenkassen).                                                  Wesentliche Identifizierungsmerkmale sind die Versiche-
                                                                 rungsnummer und die Betriebsnummer des Verursachers
(Gesonderte) Absendernummer Die Absendernummer im                der Meldung.
DSKO entspricht der Betriebsnummer des Erstellers der Da-
tei. Dies ist entweder der Arbeitgeber selbst oder ein von ihm   Weitere Identifizierungsmerkmale sind das Aktenzeichen
beauftragter Steuerberater oder ein Rechenzentrum. Bisher        Verursacher, sowie die Datensatz­ID der Ursprungsmeldung.
konnte an Arbeitgeber, die mehr als einen Abrechnungskreis
– zum Beispiel zur Unterscheidung einzelner Betriebsteile –      Versicherungsnummer (Folie 10) Die Versicherungsnum-
nutzen, in den Dialogverfahren (zum Beispiel Qualifizierter      mer ist ein im Meldeverfahren bestehendes Ordnungskriteri-
Meldedialog) eine korrekte Zuordnung der Rückmeldung zum         um zur Identifikation von versicherten Personen. Sie besteht
jeweiligen Abrechnungssystem durch die Sozialversicherung        aus Buchstaben und Ziffern. Die Versicherungsnummer wird
nicht sichergestellt werden.                                     vom zuständigen Rentenversicherungsträger vergeben und
                                                                 kann dem Sozialversicherungsausweis entnommen werden.
Zur Unterscheidung der Meldungen kann in diesen Einzelfäl-       Für gesetzlich krankenversicherte Personen wird die Versi-
len seit dem 1. Januar 2018 eine „gesonderte Absendernum-        cherungsnummer bereits direkt nach der Geburt vergeben
mer“ nach § 18n Absatz 2 SGB IV im Feld „ABSN“ angegeben         (Hintergrund: wird für die Vergabe der Krankenversicherten-
werden. Diese wird auf Antrag des Arbeitgebers durch das         nummer und zur Ausstellung der Versichertenkarte benö-
Trust Center der Informationstechnischen Servicestelle der       tigt). Im Übrigen erfolgt eine Vergabe bei erstmaliger Auf-
gesetzlichen Krankenversicherung vergeben. Die gesonderte        nahme einer Beschäftigung. Nach Vergabe der individuellen
Absendernummer ist ein achtstelliger alphanumerischer Wert       Versicherungsnummer durch die Datenstelle der Renten-
und beginnt mit einem A gefolgt von sieben Ziffern, wobei die    versicherung (DSRV) in Würzburg und Zuordnung zu einem
letzte Stelle als Prüfziffer der Stellen 2 bis 7 dient.          Rentenversicherungsträger wird der Person „ihre“ Versiche-
                                                                 rungsnummer, die auch zugleich Bestandteil des SV­Auswei-
Empfängernummer Die Empfängernummer entspricht der               ses ist, mitgeteilt. Die zwölfstellige Versicherungsnummer
Betriebsnummer der zuständigen Datenannahmestelle.               behält der Beschäftigte während seines gesamten Versiche-
                                                                 rungslebens, auch beim Übergang von der Erwerbstätigkeit
Prod-/Mod-ID Die Prod­/Mod­ID dient zur Identifizierung          in die Rente oder bei Heirat.
des verwendeten Entgeltabrechnungsprogramms und der
Aufbau der Versicherungsnummer (Folie 11) Die Versi-            sen 010 bis 099 oder größer 110 sein. Mit der Einstellung des
cherungsnummer 19140589Z693 besteht aus folgenden               ersten Beschäftigten (geringfügig oder sozialversicherungs-
Bestandteilen:                                                  pflichtig Beschäftigte) ist für die Meldung zur Sozialversiche-
                                                                rung eine Betriebsnummer zwingend erforderlich.
     19           140589     Z           69           3
                                                                Vergabe der Betriebsnummer Seit dem 1. Januar 2017
     1              2        3            4           5         vergibt der Betriebsnummern­Service der Bundesagentur
                                                                für Arbeit eine Betriebsnummer ausschließlich auf Grundlage
                                                                eines elektronischen Antrags. Dieser kann direkt online er-
1.   Bereichsnummer der Vergabeanstalt              2 Stellen   stellt und übermittelt werden. Weitere Informationen unter:
     der Rentenversicherung                                     www.arbeitsagentur.de (Rubrik: Unternehmen)

2.   Geburtsdatum des Versicherten                  6 Stellen   Der Antrag auf Betriebsnummern­Vergabe kann vom Arbeitge-
                                                                ber selbst oder von einem von ihm beauftragten Dritten (zum
3.   Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des          1 Stelle
                                                                Beispiel Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) gestellt werden.
     Beschäftigten im Zeitpunkt der Vergabe

4.   Seriennummer                                   2 Stellen   Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe Hat ein
                                                                Unternehmen nur einen Standort, ist dieser der Beschäfti-
5.   Prüfziffer                                      1 Stelle   gungsbetrieb und erhält eine Betriebsnummer. Hat ein Un-
                                                                ternehmen innerhalb der Gemeinde eine Filiale mit anderer
                                                                wirtschaftlicher Ausrichtung oder eine Filiale in einer anderen
Maschinelle Abfrage der Versicherungsnummer Seit dem            Gemeinde, gelten diese jeweils als eigenständige Beschäfti-
1. Juli 2016 können Arbeitgeber die Versicherungsnummer         gungsbetriebe mit einer eigenen Betriebsnummer. Arbeit-
eines Beschäftigten bei der Deutschen Rentenversicherung        geber, die mehrere Beschäftigungsbetriebe unterhalten und
maschinell abfragen. Hierfür werden die persönlichen Daten      denen vom Betriebsnummern­Service für diese Beschäfti-
des Arbeitnehmers (Name, Anschrift und Geburtsdatum) an         gungsbetriebe jeweils eigene Betriebsnummern zugeteilt
die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) übermittelt.      wurden, müssen im Meldeverfahren die Betriebsnummer des
Die DSRV übermittelt dem Arbeitgeber nach einer maschinel-      Beschäftigungsbetriebes angeben, in dem der Arbeitnehmer
len Anfrage unverzüglich durch Datenübertragung die Ver-        tatsächlich beschäftigt wird.
sicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der
Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.                  Änderung der Betriebsdaten Der Arbeitgeber ist ver-
                                                                pflichtet, dem Betriebsnummern­Service Änderungen der
Betriebsnummer (Folie 12) Die Betriebsnummer ist ein            Betriebsdaten mitzuteilen. Bei Änderung der Betriebsda-
weiteres Ordnungsmerkmal im Meldeverfahren und dient            ten wird ein eigenständiger Datensatz Betriebsdatenpflege
zur Identifizierung des Beschäftigungsbetriebes. Sie umfasst    (DSBD), jeweils bezogen auf die Arbeitgeber­Betriebsnum-
acht Ziffern. Die ersten drei Stellen der Betriebsnummer müs­   mer, übermittelt.
17

                                                            34 Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozi-
                                                               alversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses
                                                               nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV
                                                            35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem
                                                               Monat
                                                            36 Abmeldung wegen

                                                              • Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)

                                                              • Währungsumstellung während eines Kalenderjahres

Abgabegründe (Folie 13) Für Meldungen der Arbeitgeber       40 Gleichzeitige An­ und Abmeldung wegen Ende der Be-
sind diverse Abgabegründe vorgesehen (siehe auch Anhang);      schäftigung
sie geben an, aus welchem Anlass die Meldung abgegeben      49 Abmeldung wegen Tod
wurde:
                                                            Jahresmeldungen/Unterbrechungsmeldungen/
Anmeldungen                                                 sonstige Entgeltmeldungen

10   Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung             50 Jahresmeldung
11   Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel                   51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von beziehungs-
12   Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel                    weise Anspruch auf Entgeltersatzleistungen
13   Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im         52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit
     Beschäftigungsverhältnis, zum Beispiel                 53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienst-
                                                               pflicht oder freiwilligem Wehrdienst
 • Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von        54 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Son-
   länger als einem Monat nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des         dermeldung)
   Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)                 55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem
                                                               Wertguthaben (Störfall)
 • Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Kranken-
                                                            56 Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleis-
   kassenwechsel
                                                               tungen während Altersteilzeitarbeit
 • Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungs­          57 Gesonderte Meldung nach § 194 des Sechsten Buches
   systems (optional)                                          Sozialgesetzbuch (SGB VI)
                                                            58 GKV­Monatsmeldung
 • Anmeldung wegen Änderung des Personengruppen-
                                                            92 UV­Jahresmeldung
   schlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel

 • Anmeldung wegen Währungsumstellung während eines         Änderungsmeldungen
   Kalenderjahres
                                                            60 Änderung des Namens
20 Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach      61 Änderung der Anschrift
   § 28a Absatz 4 SGB IV                                    62 Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des
                                                               Beschäftigten (optional)
Abmeldungen                                                 63 Änderung der Staatsangehörigkeit

30   Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung               Meldungen in Insolvenzfällen
31   Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel
32   Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel                 70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer
33   Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im         71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung
     Beschäftigungsverhältnis                               72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung
18 Meldungen – Basiswebinar – Teilnehmermagazin

Personengruppenschlüssel (Folie 14) Die dreistelligen        121 Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdie-
Personengruppenschlüssel (siehe auch Anhang) ermöglichen         nergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV
die Dokumentation von Besonderheiten in der Beschäftigung        nicht übersteigt
beziehungsweise der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ver-   122 Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
sichertengruppe. So haben beispielsweise Auszubildende       123 Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges
oder Werkstudenten eigene Personengruppenschlüssel. Für          ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere         leisten
Merkmale ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel      124 Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung
„101“ zu verwenden. Weist das Beschäftigungsverhältnis           im Krankheitsfall
allerdings Besonderheiten auf, ist stets der entsprechend    127 Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Be-
gültige Personengruppenschlüssel gemäß der Anlage 2 des          schäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem
Gemeinsamen Rundschreibens zum Meldeverfahren in der             Integrationsprojekt beschäftigt sind
Meldung zur Sozialversicherung abzubilden.                   140 Seeleute
                                                             141 Auszubildende in der Seefahrt
Personengruppenschlüssel für Meldungen der Arbeitgeber       142 Seeleute in Altersteilzeit
                                                             143 Seelotsen
101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne beson-    144 Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt
    dere Merkmale                                                die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1
102 Auszubildende ohne besondere Merkmale                        Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt
103 Beschäftigte in Altersteilzeit                           149 In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Alters-
104 Hausgewerbetreibende                                         vollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
105 Praktikanten                                             150 In der Seefahrt beschäftigte versicherungspflichtige Al-
106 Werkstudenten                                                tersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
107 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder      190 Beschäftigte, die ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Num-
    gleichartigen Einrichtungen                                  mer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
108 Bezieher von Vorruhestandsgeld                               als Beschäftigte gelten
109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Absatz 1
    Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
110 Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2
    SGB IV
111 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbil-
    dungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behin-
    derte Menschen
112 Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
113 Nebenerwerbslandwirte
114 Nebenerwerbslandwirte – saisonal beschäftigt
116 Ausgleichsgeldempfänger nach dem Gesetz zur Förde-
    rung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-
    tätigkeit (FELEG)
117 Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
118 Berufsmäßig unständig Beschäftigte
119 Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungs-
    bezieher wegen Alters
120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versor-
    gungsbezieher wegen Alters
19

Beitragsgruppe (Folie 15) In jeder Meldung ist für den           Beiträge werden im Beitragsnachweis separat nachgewiesen.
Beschäftigten in der Reihenfolge Kranken­, Renten­, Arbeits-     Meldungen von krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern,
losen­ und Pflegeversicherung die zutreffende Ziffer als Bei-    die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst zahlen, sind mit
tragsgruppenschlüssel anzugeben (siehe auch Anhang); er          der Schlüsselzahl „0“ zu melden. Privat krankenversicherte
gibt an, welcher Beitragssatz in dem jeweiligen Sozialversi-     Arbeitnehmer sind ausschließlich mit der Schlüsselzahl „0“
cherungszweig vom Arbeitgeber berücksichtigt wird:               zu melden.

1. Stelle: Beitrag zur Krankenversicherung Der Beitrag zur       2. Stelle: Beitrag zur Rentenversicherung Der Beitrag zur
Krankenversicherung ist an der ersten Stelle des Beitrags-       Rentenversicherung ist in der zweiten Stelle des Beitrags-
gruppenschlüssels anzugeben. Die Beitragsgruppen sind wie        gruppenschlüssels anzugeben.
folgt zu verschlüsseln:
                                                                 Beitragsgruppe „0“ Personen, für die keine Beiträge zur
Beitragsgruppe „0“ Werden keine Beiträge zur Kranken-            Rentenversicherung zu entrichten sind (zum Beispiel von der
versicherung (zum Beispiel wegen Überschreitens der Jah-         Rentenversicherungspflicht befreite Personen, die Beiträge
resarbeitsentgeltgrenze) gezahlt, ist die Beitragsgruppe „0“     an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen),
zu verschlüsseln.                                                werden mit der Beitragsgruppe „0“ verschlüsselt.

Im Allgemeinen handelt es sich entweder um freiwillig in der     Beitragsgruppe „1“ Sind Beiträge zur Rentenversicherung
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die ihren Bei-     aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu
trag selbst zahlen, oder um privat krankenversicherte Per-       zahlen, sind diese unter der Beitragsgruppe „1“ zu ver-
sonen.                                                           schlüsseln.

Beitragsgruppe „1“ Die Beitragsgruppe „1“ ist zu ver-            Beitragsgruppe „3“ Ist nur der Arbeitgeberanteil zur Ren-
schlüsseln, wenn Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz      tenversicherung zu entrichten (zum Beispiel bei einer Beschäf-
entrichtet werden. Dieser Beitragssatz gilt für Arbeitnehmer,    tigung eines Altersvollrentners), ist die Beitragsgruppe „3“
die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen An-       zu melden.
spruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes haben.
                                                                 Beitragsgruppe „5“ Für geringfügig entlohnt Beschäftigte,
Beitragsgruppe „3“ Besteht kein Anspruch auf Kranken-            die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien
geld (zum Beispiel bei voller Erwerbsminderungsrente oder        lassen beziehungsweise die auf die Rentenversicherungsfrei-
Rentnern, die eine Vollrente wegen Alters beziehen), sind Bei-   heit verzichtet haben, gilt die Beitragsgruppe „5“.
träge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu entrichten und
es ist die Beitragsgruppe „3“ zu melden.                         3. Stelle: Beitrag zur Arbeitslosenversicherung Der Bei-
                                                                 trag zur Arbeitslosenversicherung ist in der dritten Stelle des
Beitragsgruppen „4“ und „5“ Diese Beitragsgruppen gel-           Beitragsgruppenschlüssels anzugeben.
ten für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen.
                                                                 Beitragsgruppe „0“ Besteht Arbeitslosenversicherungs-
Beitragsgruppe „6“ Ist der Pauschalbeitrag für geringfügig       freiheit (zum Beispiel bei Rentenbezug wegen voller Erwerbs-
entlohnte Beschäftigungen zu zahlen, ist die Beitragsgruppe      minderung), so ist die Beitragsgruppe „0“ zu verschlüsseln.
„6“ einzutragen.
                                                                 Beitragsgruppe „1“ Arbeitnehmer, die für Arbeitsentgelt
Beitragsgruppe „9“ (Beitrag zur freiwilligen Krankenversi-       oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, unterliegen
cherung) Bei der Schlüsselzahl „9“ handelt es sich um eine       der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Aus-
Verschlüsselung, mit der angegeben wird, ob der Arbeitgeber      zubildende unterliegen auch dann der Versicherungspflicht,
die Beitragsabführung der freiwilligen Krankenversicherungs-     wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. Diese Personenkreise
beiträge übernommen hat (sogenannte „Firmenzahler“). Die         sind mit der Beitragsgruppe „1“ zu verschlüsseln.
Gut zu wissen

20 Meldungen – Basiswebinar – Teilnehmermagazin                                                 Zeitraum
                                                                                                Bei mehreren Meldungen
                                                                                                für Zeiträume desselben
                                                                                                Kalenderjahres dürfen
                                                                                                bereits gemeldete Zeit-
                                                                                                räume nicht erneut ge-
                                                                                                meldet werden.

Beitragsgruppe „2“ Personen, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente           entgeltlichen Arbeitstag. Sofern bei
erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei werden, sind mit Ablauf des Monats,        geplanter Beschäftigungsaufnahme
in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, versicherungsfrei in der Arbeitslosenversi-      Arbeitsunfähigkeit besteht, ist eben-
cherung. Für diesen Personenkreis hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil weiter       falls darauf abzustellen, ob für die Zeit
zu entrichten. Der Beitrag ist mit der Beitragsgruppe „2“ zu verschlüsseln. Mit dem      der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt
Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand              gezahlt wird (Wartezeit nach § 3 Abs.
und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben wurde die             3 EFZG).
Regelung zur Tragung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei beschäftig-
ten Altersvollrentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ergänzt. Hier-         Als Meldezeitraum in der Unterbre-
nach werden Arbeitgeber von der Zahlung des Arbeitgeberanteils (Beitragsgrup-            chungsmeldung ist der Zeitraum vor
pe „2“) für diesen Personenkreis für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum             der Unterbrechung anzugeben. Als
31. Dezember 2021 befreit (daher: Beitragsgruppe „0“).                                   Beginndatum ist der Beschäftigungs-
                                                                                         beginn oder bei Beginn vor einem Jah-
Nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer Meldung von nicht vereinbarungsgemäß               reswechsel der 1. Januar anzugeben.
verwendetem Wertguthaben im Rahmen einer Altersteilzeitbeschäftigung, ist die            Als Enddatum ist der Tag vor der Un-
Beitragsgruppe „2“ in diesem Zeitraum zu verwenden.                                      terbrechung anzugeben. Sofern einma-
                                                                                         lig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert
4. Stelle: Beitrag zur Pflegeversicherung Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist         gemeldet wird, sind der erste und der
an der vierten Stelle des Beitragsgruppenschlüssels anzugeben.                           letzte Tag des Kalendermonats der Zu-
                                                                                         ordnung, der Monat und das Jahr an-
Beitragsgruppe „0“ Besteht keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegever-         zugeben.
sicherung oder ist der Beschäftigte versicherungsfrei in der sozialen Pflegeversi-
cherung (zum Beispiel privat Krankenversicherte), dann ist die Beitragsgruppe „0“        Bei Abmeldungen ist der Tag der Been-
zu verschlüsseln.                                                                        digung des Beschäftigungsverhältnis-
                                                                                         ses anzugeben. Das Beschäftigungs-
Beitragsgruppe „1“ Beschäftigte, die in der sozialen Pflegeversicherung versi-           verhältnis endet mit dem Zeitpunkt,
cherungspflichtig sind, sind mit der Beitragsgruppe „1“ zu verschlüsseln.                an dem die Beschäftigung tatsächlich
                                                                                         aufgegeben wird.
Freiwillig Krankenversicherte sind in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig
und daher auch mit der Beitragsgruppe „1“ zu verschlüsseln. Die Beiträge sind            Arbeitsentgelt In den Entgeltmel-
jedoch nicht unter der Beitragsgruppe „0001“ im Datensatz Beitragsnachweis der           dungen ist auch das erzielte Arbeits-
Arbeitgeber (Stellen 175 ­ 185) zu melden, sondern in den Stellen 343 ­ 353 „Bei-        entgelt anzugeben. Als Arbeitsentgelt
trag zur Pflegeversicherung freiwilliger Mitglieder“.                                    sind alle laufenden und einmaligen
                                                                                         Einnahmen zu verstehen, die aus einer
Beitragsgruppe „2“ Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert           Beschäftigung erzielt werden. Einzel-
sind und die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit         heiten regelt die Sozialversicherungs-
und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, haben Beiträge nach            entgeltverordnung. Es ist das beitrags-
dem halben Beitragssatz der Pflegeversicherung zu zahlen (Beitragsgruppe „2“).           pflichtige Arbeitsentgelt bis zur jeweils
                                                                                         gültigen Beitragsbemessungsgrenze
Zeitraum und Arbeitsentgelt (Folie 16) In der Anmeldung ist der Beginn der Be-           der Rentenversicherung in Euro anzu-
schäftigung anzugeben, der Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Fällt der Beginn       geben.
des Arbeitsverhältnisses auf einen arbeitsfreien Tag (zum Beispiel 1. Januar), ist für
den Beginn der Versicherungspflicht an diesem Tag darauf abzustellen, ob für die-
sen Tag ein Entgeltanspruch besteht. Bei Arbeitnehmern mit einem festen Monats-
entgelt beginnt die Versicherungspflicht mit dem arbeitsfreien Tag. Richtet sich die
Vergütung nach tatsächlichen Arbeitsstunden, beginnt sie am nächstfolgenden,
21

Sonstige Daten (Folie 17)                                      Die Angabe des Statuskennzeichens ist auch bei der Anmel-
                                                               dung eines geringfügig Beschäftigten vorzunehmen.
Kennzeichen Midijob Durch das Gesetz über Leistungs-
verbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Ren-     Kennzeichen Rechtskreis Wegen der unterschiedlichen
tenversicherung wurde die frühere Gleitzone (monatliches       Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten­ und Arbeitslo-
Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro) zum       senversicherung ist in den Meldungen zur Sozialversicherung
01. Juli 2019 durch den Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2      der Rechtskreis anzugeben. Es ist dabei zu unterscheiden,
SGB IV abgelöst.                                               ob sich der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in einem
                                                               alten Bundesland (= W) oder im Beitrittsgebiet einschließlich
Dadurch hat sich die monatliche Entgeltobergrenze von          Ost­Berlin (= O) befindet. Ein Wechsel von einem Beschäf-
850 Euro auf 1.300 Euro erhöht. Bei einem regelmäßi-           tigungsbetrieb in den neuen Bundesländern einschließlich
gen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von         Ost­Berlin zu einem Beschäftigungsbetrieb in den alten Bun-
450,01 Euro bis 1.300,00 Euro zahlen die Arbeitnehmer – wie    desländern oder umgekehrt stellt im Übrigen einen melde-
schon bei Anwendung der Gleitzonenregelungen – einen ermä-     pflichtigen Tatbestand dar.
ßigten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
                                                               Kennzeichen Saisonarbeitnehmer Seit dem 1. Januar
In allen Entgeltmeldungen (z. B. Jahres­ oder Abmeldung) ist   2018 haben Arbeitgeber in der Anmeldung anzugeben, ob
mit dem „Kennzeichen Midijob“ anzugeben, ob und inwieweit      der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Saisonarbeitneh-
das erzielte Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des Über-    mer gehört. Saisonarbeitnehmer sind Personen, die vorüber-
gangsbereichs lag. Zugelassen sind hierbei im Feld „Kennzei-   gehend für eine auf bis zu acht Monate befristete abhängige
chen Midijob“ die folgenden Ausprägungen:                      Beschäftigung nach Deutschland gekommen sind, um einen
                                                               jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden, erhöhten
0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs.    Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. Weitere
    2 SGB IV/Verzicht                                          Informationen zum Thema Saisonarbeitnehmer erhalten Sie
1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des       im Aufbaukurs Meldungen.
    § 20 Abs. 2 SGB IV
2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der     Tätigkeitsschlüssel Arbeitgeber übermitteln mit den Mel-
    Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV                             dungen ihrer Beschäftigten zur Sozialversicherung auch An-
                                                               gaben zu deren Tätigkeit im Betrieb, zur Berufsausbildung
Darüber hinaus ist bei Meldungen, die ein Arbeitsentgelt im    etc. nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für
Übergangsbereich enthalten, seit dem 1. Juli 2019 zusätzlich   Arbeit durch den sogenannten Tätigkeitsschlüssel (siehe An-
das tatsächliche Arbeitsentgelt anzugeben.                     hang). Diese Angaben fließen in die Beschäftigungsstatistik
                                                               der Bundesagentur für Arbeit ein, die Wirtschaft und Politik
Statuskennzeichen Mit dem Statuskennzeichen hat der            als zuverlässige Informationsquelle über die Entwicklung der
Arbeitgeber bei der Anmeldung anzugeben, ob zum Arbeit­        Beschäftigung nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regi-
nehmer eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder         onen dient.
Abkömmling besteht oder ob es sich um eine Tätigkeit als
geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt.          Staatsangehörigkeitsschlüssel Für statistische Auswer-
                                                               tungen der Bundesagentur für Arbeit ist in den Meldungen
Bei der Anmeldung mit dem Abgabegrund „10“ oder der            zur Sozialversicherung auch die Staatsangehörigkeit anzu-
gleichzeitigen An- und Abmeldung mit dem Abgabegrund           geben. Die hierbei eingesetzten Schlüssel orientieren sich an
„40“ ist daher folgendes Statuskennzeichen anzugeben:          dem in der Staats­ und Gebietssystematik des Statistischen
                                                               Bundesamtes verwendeten Schlüsselverzeichnis. Der Staats-
1 = Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeit-        angehörigkeitsschlüssel ist ein dreistellig numerischer Wert
    gebers                                                     (zum Beispiel Deutschland = 000) und kann der Anlage 8 zum
2 = geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH.              Gemeinsamen Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialver-
                                                               sicherung“ entnommen werden.
22 Meldungen – Basiswebinar – Teilnehmermagazin

Meldearten

Meldungen sind vom Arbeitgeber an die zuständige Einzugs-         • gegebenenfalls die Europäische Versicherungsnummer
stelle zu erstatten. Die verschiedenen Meldearten sind in § 28a     (Versicherungsnummer des Mitgliedstaates der europäi-
SGB IV genannt (Folie 18):                                          schen Union oder eines Staates, für den das Abkommen
                                                                    über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt)
•   Anmeldung
•   Abmeldung                                                     mit der Sofortmeldung zu übermitteln.
•   Unterbrechungsmeldung
•   Jahresmeldung (und UV­Jahresmeldung)                          Die ermittelte oder neu vergebene Versicherungsnummer
•   Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis            wird dem Arbeitgeber direkt von der DSRV im elektronischen
•   Meldung von Sonderzahlungen                                   Datenaustausch zurückgemeldet.
•   Gesonderte Meldung
•   Sofortmeldung                                                 Meldefrist für Sofortmeldungen Sofortmeldungen sind
                                                                  spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses
Nach den auf den vorhergehenden Folien dargelegten Grund-         zu erstatten.
sätzen kann nun die Anmeldung von Holger Nebel erfolgen
(siehe Folie 1). (Folie 19)                                       Sofortmeldung an die Rentenversicherung Die Sofortmel-
                                                                  dung ist in das bestehende DEÜV­Meldeverfahren integriert
Für die Anmeldung von Holger Nebel ergeben sich die auf der       worden und wird aus den Entgeltabrechnungsprogrammen
Folie 20 aufgeführten Angaben.                                    oder mit maschinellen Ausfüllhilfen mit dem Abgabegrund „20“
                                                                  (Sofortmeldung) erzeugt. Die Sofortmeldung ist allerdings
Sofortmeldung (Folie 21) Arbeitgeber, die in den auf Folie 21     nicht wie die übrigen Meldungen an die Einzugsstelle, son-
aufgeführten Wirtschaftsbereichen tätig sind, müssen den          dern direkt der DSRV zu übermitteln. Bei Abgabe einer So-
Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätes-         fortmeldung gibt der Arbeitgeber wie bei der Anmeldung die
tens bei dessen Aufnahme mit dem Abgabegrund „20“ direkt          Versicherungsnummer des Arbeitnehmers mit an. Ist dem
an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) melden           Arbeitgeber die Versicherungsnummer nicht bekannt, wird
(Sofortmeldung nach § 7 DEÜV).

Inhalt der Sofortmeldung Die Sofortmeldung ist
in den betroffenen Wirtschaftsbereichen vor oder
spätestens mit Beschäftigungsbeginn mit folgenden
Inhalten abzugeben:

•   Familien­ und die Vornamen,
•   Versicherungsnummer,
•   Betriebsnummer des Arbeitgebers und
•   Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Ist die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers
zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofortmeldung nicht
bekannt, sind zusätzlich

• die für die Vergabe einer Versicherungsnummer
  erforderlichen Daten (Tag und Ort der Geburt,
  Anschrift) und
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