TK-Firmenkunden-Webinar 2021 - Meldewesen (Basiswebinar) - TK Webinare
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1 Neueinstellung (Grundlagen) 7 Bei allen Meldungen zur Sozialversicherung sind eine Reihe von Grundlagen zum Verständ- nis und zur richtigen Handhabung erforderlich. Seite 8 Vorwort Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer, zu jedem Beschäftigungsverhältnis über- mitteln Arbeitgeber Daten an die Sozialversicherungsträger. Sie bilden die Grund- lage für die Beitragserhebung und zu einem großen Teil für Leistungsansprüche der Versicherten, zum Beispiel im Krankheitsfall oder beim Bezug einer Rente. Sie verhindern Missbrauch in Beschäftigungen, wie Schwarzarbeit, und ermöglichen bestimmte Erstattungsleistungen an Arbeitgeber. Ein korrekter Umgang mit Meldungen erleichtert die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen. Wir wollen Ihnen im Folgenden die Grundlagen des Meldewesens nahebringen, am Beispiel der Belegschaft eines kleinen Betriebes, die wir Ihnen auf der nächsten Doppelseite vorstellen. Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Webinar! Fachwebinar Meldungen – Basiswebinar Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bereich Mitgliedschaft und Beiträge, Team Service, Beratung und Projekte. Inhalt: MBO Verlag GmbH, Münster © Techniker Krankenkasse. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Einwilligung der TK. Die enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert. Für eventuelle Änderungen oder Irrtümer können wir keine Gewähr übernehmen. Stand: April 2021
5 Einmalzahlungen Einmalig gezahltes Entgelt wird entwe- der mit dem laufenden Arbeitsentgelt gemeldet oder mit einer Sondermeldung. Seite 40 Inhalt 8 Jahresmeldungen Für Beschäftigte, die am 31. Dezember des Vorjahres bei Ihnen beschäftigt waren, sind 8 1 Neueinstellung im folgenden Jahr bis Mitte Februar Jahres- meldungen abzugeben. 24 2 Ende der Beschäftigung Seite 42 28 3 Übernahme von Auszubildenden 30 4 Krankenkassenwechsel 32 5 Geringfügige Beschäftigung 50 10 Informations-/Aufzeich- nungspflichten 38 6 Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses 54 11 Kassenwahlrecht 2021 40 7 Einmalzahlungen 58 12 Firmenkundenservice 42 8 Jahresmeldungen 60 13 Zahlen, Daten, Termine 46 9 Korrekturmeldungen 67 14 Anhang
6 Meldungen – Basiswebinar – Teilnehmermagazin Die Belegschaft Folgende Personen werden uns im Laufe dieses Seminares immer wieder begegnen: 30 Jahre, Angestellter, versicherungspflichtig Holger Nebel Holger Nebel ist 30 Jahre alt, Fachkraft und tritt im Januar 2021 neu ins Unter- nehmen ein. Er ist Angestellter, kinder- los und versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung. 39 Jahre, Teamleiterin, freiwillig versichert Marita Peters Marita Peters ist 39 Jahre alt, be- reits seit Längerem im Unternehmen, Teamleiterin und freiwillig in der Ge- setzlichen Krankenversicherung ver- sichert.
64 Jahre, Meister, versicherungspflichtig Arno Schmidt Arno Schmidt, 64 Jahre alt, hat schon gute 20 Jahre im Unternehmen erlebt und bereitet nun seinen Ausstand vor: Er will zum 1. August 2021 in Rente gehen. 20 Jahre, Auszubildende, versicherungspflichtig Jana Ziegler Jana Ziegler, 20 Jahre alt, ist im letzten Ausbildungsjahr als Kauffrau im Un- ternehmen und sozialversicherungs pflichtig. 30 Jahre, Aushilfe Sarah Mertens Sarah Mertens, 30 Jahre alt, arbeitet als geringfügig Beschäftigte. Sie ist verheiratet und Mutter eines Kindes.
1 Neueinstellung Ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnt. Welche Daten sind von Ihnen zu melden – und wann? Hier behandeln wir die Grundlagen des Meldewesens.
9 Allgemeines zum Meldeverfahren Als Arbeitgeber müssen Sie Meldungen grundsätzlich für alle Beschäftig- ten erstellen, und zwar für • Beschäftigte, die kranken, pflege, renten und/oder arbeitslosenver- sicherungspflichtig sind, • Beschäftigte, für die Sie Beitragsanteile zur Renten und/oder Arbeitslosenversicherung zu entrichten haben, • Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, • geringfügig Beschäftigte. Den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung melden Sie bitte mit der nächsten Entgeltabrechnung – spätestens jedoch sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn. In manchen Fällen ist auch eine Sofort- meldung – vor Aufnahme der Beschäftigung – erforderlich. Jeder neue Mitarbeiter muss Ihnen zu Beginn einer Beschäftigung den So- zialversicherungsausweis (SVAusweis) oder das entsprechende Schrei- ben, das inzwischen von der Deutschen Rentenversicherung ersatzweise versendet wird, vorlegen. Damit Sie nachweisen können, dass Sie den SVAusweis gesehen haben, sollten Sie eine Kopie zu den Entgeltunter- lagen nehmen. Die wichtigsten Grundlagen zum Meldeverfahren in der Sozialversicherung erläutern wir Ihnen im Folgenden am Beispiel einer Neueinstellung. Anmeldung (Folien 1 und 2) Arbeitgeber haben Arbeitnehmer nach Auf- nahme einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bei der zuständigen Ein- zugsstelle (Krankenkasse/MinijobZentrale) anzumelden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken, Pflege, Renten und Arbeitslosenversicherung) oder nur in einem Zweig versicherungspflichtig ist oder lediglich Beitragsanteile zu entrichten sind. Dies trifft beispielsweise auf Arbeitnehmer zu, denen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebenslan- ge Versorgung gewährt wird und für die deshalb nicht nur Krankenver- sicherungsfreiheit, sondern auch Rentenversicherungsfreiheit besteht. Ebenso sind für Arbeitnehmer, die wegen Erreichens der Regelalters- grenze aus der Renten und Arbeitslosenversicherungspflicht ausschei- den, Meldungen zu erstatten.
10 Meldungen – Basiswebinar – Teilnehmermagazin Beschäftigungsbeginn Der Beginn einer Beschäftigung ist gesetzlichen Aufgaben von mit Meldegrund „10“ zu melden. allen Arbeitgebern Informati- onen über die bei ihnen be- Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel Der Abgabe- schäftigten Arbeitnehmer. grund „11“ ist bei einer Anmeldung nach einem Krankenkas- senwechsel anzugeben. Kranken- und Pflegeversi- cherung Damit die einzel- Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel Die Anmel- ne Krankenkasse Leistungen dung nach einem Beitragsgruppenwechsel ist mit dem Ab- erbringen kann, muss sie gabegrund „12“ zu melden. wissen, wer bei ihr versichert ist. Darüber hinaus wird mit Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Be- der erstmaligen Anmeldung eines Arbeitnehmers für den schäftigungsverhältnis Arbeitgeber ein Beitragskonto bei der Krankenkasse ange- legt, damit sie ihrer Funktion als Einzugsstelle nachkommen Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von kann. mehr als einem Monat Wird die Beschäftigung nach einem unbezahlten Urlaub oder Streik von länger als einem Monat Rentenversicherung Die Rentenversicherungsträger wieder aufgenommen, dann ist der Beschäftigungsbeginn können Renten nur berechnen, wenn alle Beschäftigungs- mit Abgabegrund „13“ zu melden. zeiten und die dabei erzielten Arbeitsentgelte gespeichert sind. Diese sind in den Meldungen zur Sozialversiche- Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkas- rung enthalten und dienen dem Aufbau des individuellen senwechsel Wechselt ein Beschäftigter von einer Betriebs- Rentenkontos. Für Personen, für die bisher keine Versi- stätte in den neuen Bundesländern einschließlich OstBerlin cherungsnummer vergeben wurde, erfolgt eine Vergabe zu einer Betriebsstätte in den alten Bundesländern oder um- durch den Rentenversicherungsträger aufgrund der Daten, gekehrt, dann ist er mit Grund der Abgabe „13“ anzumelden. die mit der erstmaligen Anmeldung übermittelt wurden. Gleichzeitig wird für diese Personen der SVAusweis aus- Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungs- gestellt. systems (optional) Wird das Entgeltabrechnungssystem gewechselt, dann können Anmeldungen aus dem neuen Der SVAusweis wurde zwar eingeführt, um dem miss- Abrechnungsprogramm mit Abgabegrund „13“ erstattet bräuchlichen Bezug von Sozialleistungen und der illegalen werden, wenn zuvor eine Abmeldung mit Grund der Abgabe Beschäftigung entgegenzuwirken, er erfüllt aber seit dem „36“ aus dem alten Abrechnungsprogramm erfolgt ist. 1. Januar 2009 nur noch einen Zweck: Er dient als Nach- weis über die von der Rentenversicherung zugeteilte Versi- Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüs- cherungsnummer und ist dem Arbeitgeber bei Antritt einer sels ohne Beitragsgruppenwechsel Änderungen im Per- neuen Beschäftigung vorzulegen. Kann der Beschäftigte ihn sonengruppenschlüssel (zum Beispiel Wechsel vom Ausbil- nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns vorlegen, dungsverhältnis ins Angestelltenverhältnis oder der Beginn so hat er dies unverzüglich nachzuholen. von Altersteilzeit) sind auch mit Grund der Abgabe „13“ zu melden. Der SVAusweis enthält die folgenden personenbezogenen Daten: Meldefrist für Anmeldungen Anmeldungen sind mit der ersten folgenden Lohn und Gehaltsabrechnung, spätestens 1. Versicherungsnummer, innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden. 2. Familienname und Geburtsname und 3. Vorname(n). Sinn und Zweck des Meldewesens (Folie 3) Die Kranken und Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger und die Darüber hinaus ist das Ausstellungsdatum auf dem Doku- Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer ment vermerkt.
11 Seit dem 1. Januar 2017 werden die vorgenannten Daten gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus sys- auch in Form eines QRCodes auf dem SVAusweis vorge- temgeprüften Programmen oder mittels systemuntersuchter halten. maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. Arbeitslosenversicherung Den Schwerpunkt der Be- Die Voraussetzungen der Systemuntersuchung ergeben sich schäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) aus den Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisati- bildet die Berichterstattung über die sozialversicherungs- onen der Sozialversicherungsträger zur Untersuchung von pflichtig und geringfügig Beschäftigten. Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (System untersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der So- Der Bestand wird auf Basis der Meldungen zur Sozialversi- zialversicherung nach § 22 Datenerfassungs und übermitt- cherung monatlich mit sechs Monaten Wartezeit ermittelt. lungsverordnung (DEÜV) in der jeweils geltenden Fassung Aufgrund der Abgabefristen und des Meldeflusses sind sta- (www.gkvag.de). bile statistische Ergebnisse aus der Beschäftigungsstatis- tik erst nach dieser Wartezeit zu erzielen. Um jedoch dem Maschinell geführte Entgeltunterlagen Voraussetzung Bedürfnis nach zeitnäheren Ergebnissen gerecht zu wer- für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Ver- den, wird monatlich zusätzlich der Bestand an Beschäftig- fahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäfti- ten mit zwei und drei Monaten Wartezeit ermittelt und auf gungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoar- „SechsMonatsWerte“ hochgerechnet. Die Bundesagentur beitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen für Arbeit muss zudem den Arbeitsmarkt genau kennen, um herrühren und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt arbeitsmarktpolitische Steuerungen vornehmen zu können. werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen dabei maschinell erkannt werden. Nach Korrekturen Elektronische Datenübermittlung (Folie 4) Maschinelles von Entgelten oder abrechnungsrelevanten Stammdaten Meldeverfahren Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Meldun- werden bereits abgerechnete Monate automatisch aufgerollt gen zur Sozialversicherung nur noch durch gesicherte und sowie bereits erstattete Meldungen gegebenenfalls storniert verschlüsselte Datenübertragung erstattet werden. Mit und neu übermittelt. Korrekturen im Programm, die mit einem dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Ar- Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ver- beitsmarkt vom 23. Dezember 2002 und dem Gesetz zur bunden sind, sollten daher nur nach vorheriger Abstimmung Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht mit der Einzugsstelle erfolgen. Für die Datenübermittlung (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005 dürfen auch systemuntersuchte Ausfüllhilfen genutzt wer- hat der Gesetzgeber alle Arbeitgeber dazu verpflichtet. Die den. Für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwicklung Einreichung von Meldungen auf Vordrucken ist seit dem der Entgeltabrechnung und für die Berechnung der Beiträge 1. Januar 2006 grundsätzlich nicht mehr zulässig. sind die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (in der jeweils geltenden Fassung) maßgebend. Systemgeprüfte Programme und systemuntersuchte ma- schinelle Ausfüllhilfen Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Meldungen zur Sozialversicherung ausschließlich durch
12 Meldungen – Basiswebinar – Teilnehmermagazin Entgeltabrechnungsprogramme oder Ausfüllhilfe (Fo- lie 5) Alle Entgeltabrechnungsprogramme müssen für die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch systemgeprüft sein. Das bedeutet, dass die Entgeltabrechnungsprogram- systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, me die gesetzlichen Vorschriften erfüllen müssen, welche die können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Aus- Entgeltermittlung, die Beitragsberechnung und die Erstellung füllhilfen nutzen. und Übermittlung von Beitragsnachweisen und Sozialversi- cherungsmeldungen betreffen. sv.net Die Krankenkassen haben gemeinsam mit der ITSG GmbH die Ausfüllhilfe sv.net entwickelt, die von den Arbeit Inhaltliche Anforderungen Welche inhaltlichen Anforde- gebern grundsätzlich kostenlos genutzt werden kann. rungen ein solches Programm im Einzelnen zu erfüllen hat, ist in einem Pflichtenheft zusammengefasst. Die Inhalte werden Die Anwendung sv.net steht in zwei neuen Varianten mit un- von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzli- terschiedlichem Leistungsumfang zur Verfügung: einerseits chen Krankenversicherung GmbH (ITSG) in Abstimmung mit sv.net/standard als browserbasierte WebAnwendung, die den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und den keinerlei Daten zwischenspeichern kann, andererseits sv.net/ Softwareherstellern von Entgeltabrechnungsprogrammen comfort, welches die Möglichkeit bietet, Firmen, Personal- erarbeitet. Es steht in der jeweils aktuellen Fassung zum stamm und Meldedaten auf den jeweiligen Systemen der kostenlosen Download im Internet unter www.gkvag.de zur Anwender zu speichern. Verfügung. sv.net/standard Hierbei handelt es sich um eine Internet Zertifizierung Ist die Qualität des Programms erfolgreich anwendung, mit deren Hilfe Arbeitgeber mittels ihrer Betriebs- geprüft, zertifiziert die ITSG alle zugelassenen Entgeltab- nummer Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, rechnungsprogramme und vergibt eine Identifikationsnum- Meldungen zur Beitragserhebung für berufsständische Ver- mer. Diese sendet der Arbeitgeber jedes Mal automatisch sorgungseinrichtungen und Entgeltbescheinigungen „online“ mit, wenn Daten an die Krankenkassen übertragen werden. erstellen und grundsätzlich kostenfrei an die Sozialversiche- Den Datenannahmestellen der Krankenkassen wiederum liegt rung übermitteln können. Bei der Erfassung der Daten wer- eine Liste der zertifizierten Programme und ihrer Identifikati- den umfangreiche Plausibilitätsprüfungen durchgeführt, um onsnummern vor. So können die Datenannahmestellen prü- fehlerhafte Angaben in den Meldungen zu vermeiden. fen, ob die eingehenden Datenlieferungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen – denn die Qualität der Daten steht Das Programm muss nicht auf einem PC installiert werden. bei allen Beteiligten an erster Stelle. Zur Nutzung sind lediglich ein aktueller InternetBrowser und die Betriebsnummer erforderlich. Die Anwendung kann di- Damit der Arbeitgeber das systemgeprüfte Entgeltabrech- rekt im Internet unter folgender Adresse gestartet werden: nungsprogramm auch im Meldeverfahren einsetzen kann, https://standard.gkvnetag.de/svnet benötigt er für die Verschlüsselung der Daten und zur Iden- tifizierung ebenfalls ein Zertifikat der ITSG. sv.net/comfort Mithilfe dieser Anwendung kann der Ar- beitgeber wie gewohnt Sozialversicherungsmeldungen, Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs- Beitragsnachweise etc. komfortabel und kostenfrei erstellen programm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialver- und über die zuständige Datenannahmestelle an die Kranken sicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen kasse übermitteln. Im Gegensatz zu sv.net/standard besteht an die Datenannahmestellen übermitteln. Arbeitgeber, die mit sv.net/comfort zudem die Möglichkeit, Firmen, Perso- nalstamm und Meldedaten auf den jeweiligen Systemen der Anwender zu speichern.
13 Das Produkt unterstützt bei der Erstellung der Meldungen die Verwendung von unterschiedlichen Betriebsnummern. Nach Eingabe der Personaldaten wird die sozialversicherungs- rechtliche Beurteilung anhand der individuellen Beschäfti- Für die Nutzung der kostenpflichtigen Premiumfunktionalität gungsverhältnisse automatisch vorgenommen. können sich Anwender durch die erweiterte PremiumRegis trierung für die sv.netAnwendungen freischalten lassen. Die Alle für die Meldungen zur Sozialversicherung (An und Ab- PremiumRegistrierung erfordert eine Authentifizierung bei meldungen, Jahresmeldungen usw.) sowie für Beitragsnach- der sv.netRegistrierungsstelle. weise relevanten Beschäftigungsdaten werden durch sv.net/ comfort verwaltet. Hierzu gehört neben der Stammdaten- Die Laufzeit der PremiumMitgliedschaft beträgt drei Jahre verwaltung für Firmen, Personal, Krankenkassen und Be- und verlängert sich automatisch um weitere drei Jahre, wenn schäftigungsdaten auch das integrierte gesamte aktuelle der Zugang nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Kosten für Tätigkeitsschlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit. die dreijährige Mitgliedschaft belaufen sich auf insgesamt Anhand der vorhandenen Beschäftigungsdaten ermittelt 60 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) – 36 Euro Nutzungs sv.net/comfort den Status der Sozialversicherungspflicht. So- gebühr und 24 Euro Registrierungsgebühr. Eine Verlänge- fern der Arbeitgeber über einen PremiumbenutzerAccount rung für weitere drei Jahre kostet erneut 36 Euro. verfügt, kann der Zugang gleichzeitig auch von mehreren An- wendern und für mehrere Betriebsnummern genutzt werden. Ausfüllhilfen dienen ausschließlich der elektronischen Über- tragung von manuell erfassten Meldungen und Beitragsnach- Die Meldungen werden nach der Erstellung via Internet über weisen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten und die ITSG an die Krankenkassen übermittelt. Hierfür sollte ein Beitragsnachweisen in diese Ausfüllhilfen ist nicht zulässig. geeigneter Internetanschluss zur Verfügung stehen. Übertragungsweg für Meldungen (Folie 6) Die Meldungen Die Installation erfolgt über den Download der Software und sind durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Verfahren die Ausführung einer entsprechenden Installationsroutine: zur Datenübertragung muss den jeweils geltenden Normen https://www.itsg.de/oeffentlicheservices/svnet/downloads entsprechen. Die Aufstellung der Normen wird in den Ge- meinsamen Grundsätzen Technik gemäß § 95 SGB IV veröf- Normal- und Premiumbenutzer Bei der Nutzung von fentlicht. Die Daten sind im eXTraStandard zu übertragen. Es sv.net/comfort beziehungsweise sv.net/standard können ist dabei zu beachten, dass bei der Nutzung des eXTraStan- Anwender zwischen kostenlosen Normalbenutzer und kos- dards der Kommunikationsserver der gesetzlichen Kranken- tenpflichtigen PremiumbenutzerAccounts wählen. Die Nut- versicherung zu nutzen ist. Die zu verwendende Version des zung von sv.net ist für Normalbenutzer im Funktionsumfang eXTraStandards wird in den Gemeinsamen Grundsätzen begrenzt. Sie können mittels sv.net/comfort oder sv.net/stan- Technik festgelegt. Die Beschreibung des eXTraStandards dard nur Meldungen für die registrierte Betriebsnummer ab- und der registrierten Verfahren ist für alle zugänglich und geben. Auch können für diese Betriebsnummer nur maximal kann kostenfrei über die Website des eXTraStandards 100 Meldungen pro Kalenderjahr abgegeben werden. (www.extrastandard.de) abgerufen werden. Zur Abgabe von mehr als 100 Meldungen, zur Nutzung durch Die Datenannahmestellen übernehmen die von den Arbeitge- mehr als einen Benutzer oder zur Abgabe von Meldungen für bern übermittelten Meldungen und leiten diese an die zustän- weitere Betriebsnummern ist die Registrierung als Premium- digen Krankenkassen weiter. Nachdem die Meldungen bei den benutzer in sv.net/comfort oder sv.net/standard erforderlich. Krankenkassen geprüft und verarbeitet wurden (in den Be- stand aufgenommen wurden), leiten sie die Meldungen über die angeschlossene Datenannahmestelle an die Datenstelle
14 Meldungen – Basiswebinar – Teilnehmermagazin der Rentenversicherung (DSRV) weiter. des GKVSpitzenverbandes hinterlegt: Diese wiederum leitet die Meldungen an https://www.gkv-spitzenverband.de/ die Bundesagentur für Arbeit weiter. service/versichertenservice/kran- kenkassenliste/krankenkassen.jsp Beteiligte In Deutschland beschäfti- gen rund 3,5 Millionen Arbeitgeber ca. Anzahl der Meldungen Nach einer 34 Millionen sozialversicherungspflich- Erhebung des Statistischen Bundes- tige Arbeitnehmer und etwa 7,5 Millio- amtes im Rahmen des Projektes „Op- nen geringfügig Beschäftigte. timiertes Meldeverfahren in der sozi- alen Sicherung (OMS)“ bezogen auf Es gibt derzeit noch 16 unterschiedli- das Kalenderjahr 2011 übermitteln che Datenannahmestellen in Deutsch- die Arbeitgeber jährlich rund 120 Milli- land. Die Datenannahmestelle für die onen Meldungen an die Einzugsstellen. Techniker Krankenkasse ist der Verband Davon sind etwa 90 Millionen für sozi- Gut zu wissen der Ersatzkassen (vdek). Die weiteren alversicherungspflichtig Beschäftigte Annahmestellen sind in der Anlage und etwa 30 Millionen für geringfügig Datenabruf 17 zum gemeinsamen Rundschreiben Beschäftigte. „Meldeverfahren zur Sozialversiche- Wegen etwaiger Rückmeldungen ha- rung“ aufgelistet. Kosten Die Kosten für das Meldever- ben die Arbeitgeber mindestens ein- fahren belaufen sich jährlich auf etwa mal wöchentlich einen Datenabruf bei Die Anzahl der Krankenkassen hat sich 1,6 Milliarden Euro. Eine Meldung kos- den Annahmestellen durchzuführen im Laufe der Jahre ständig reduziert. tet die Arbeitgeber und Sozialversiche- und diesen zu quittieren (§ 96 Absatz Waren es 1970 noch 1.815 Krankenkas- rungsträger demnach ca. 14 Euro. Dabei 2 SGB IV). Erfolgt dies nicht, werden sen, hatte sich 1990 die Anzahl bereits ist der Aufwand bei den Arbeitgebern die Daten nach 30 Tagen ersatzlos auf 1.147 reduziert. Im Jahr 2000 wa- mit etwa 1,5 Milliarden Euro wesentlich gelöscht. ren es noch 420. Heute gibt es nur noch höher als der bei den Sozialversiche- 103 Kassen (Stand: 1. Januar 2021). rungsträgern. Hier fallen für das Arbeit- Eine Übersicht der aktuell bestehenden gebermeldeverfahren lediglich Kosten in Krankenkassen ist auf der Homepage Höhe von 100 Millionen Euro an.
15 Inhalt der Meldungen Meldungen enthalten jeweils eine Reihe unterschiedlicher jeweiligen Version. Sie wird von der ITSG eindeutig für jedes Angaben, die unter anderem der Identifizierung des Abrech- systemuntersuchte Programm vergeben. nungsprogrammes und des Absenders dienen. (Folie 7) Persönliche Daten des Absenders Darüber hinaus sind im Kommunikationsdaten (Folie 8) Neben dem eigentlichen DSKO auch Daten enthalten, mit denen sich die Kommuni- Meldedatensatz wird immer auch ein sogenannter Datensatz kationspartner außerhalb des maschinellen Meldeverfahrens Kommunikation (DSKO) abgegeben. Dieser Datensatz bein- austauschen können. Hier sind zum Beispiel der Name des haltet Informationen darüber, mit welchem Entgeltabrech- Ansprechpartners, seine Telefonnummer und die Anschrift nungsprogramm und welcher Version die Meldungen erstellt des Erstellers der Datei anzugeben. wurden. Dies erlaubt den Annahmestellen die Prüfung, ob die Meldungen mit einem zertifizierten (zugelassenen) Pro- Daten zur Identifizierung (Folie 9) Identifizierungsdaten gramm erstellt und abgegeben worden sind. geben dem eigentlichen Empfänger Auskunft darüber, wer Verursacher der Meldung ist und für wen Meldungen abgege- Verfahrenskennung Im Verfahrenskennzeichen ist anzu- ben wurden. Sie dienen daher als Zuordnungskriterium beim geben, für welches Verfahren der Datensatz bestimmt ist Empfänger der Meldung. (zum Beispiel AGDEU = Meldungen der Arbeitgeber an die Krankenkassen). Wesentliche Identifizierungsmerkmale sind die Versiche- rungsnummer und die Betriebsnummer des Verursachers (Gesonderte) Absendernummer Die Absendernummer im der Meldung. DSKO entspricht der Betriebsnummer des Erstellers der Da- tei. Dies ist entweder der Arbeitgeber selbst oder ein von ihm Weitere Identifizierungsmerkmale sind das Aktenzeichen beauftragter Steuerberater oder ein Rechenzentrum. Bisher Verursacher, sowie die DatensatzID der Ursprungsmeldung. konnte an Arbeitgeber, die mehr als einen Abrechnungskreis – zum Beispiel zur Unterscheidung einzelner Betriebsteile – Versicherungsnummer (Folie 10) Die Versicherungsnum- nutzen, in den Dialogverfahren (zum Beispiel Qualifizierter mer ist ein im Meldeverfahren bestehendes Ordnungskriteri- Meldedialog) eine korrekte Zuordnung der Rückmeldung zum um zur Identifikation von versicherten Personen. Sie besteht jeweiligen Abrechnungssystem durch die Sozialversicherung aus Buchstaben und Ziffern. Die Versicherungsnummer wird nicht sichergestellt werden. vom zuständigen Rentenversicherungsträger vergeben und kann dem Sozialversicherungsausweis entnommen werden. Zur Unterscheidung der Meldungen kann in diesen Einzelfäl- Für gesetzlich krankenversicherte Personen wird die Versi- len seit dem 1. Januar 2018 eine „gesonderte Absendernum- cherungsnummer bereits direkt nach der Geburt vergeben mer“ nach § 18n Absatz 2 SGB IV im Feld „ABSN“ angegeben (Hintergrund: wird für die Vergabe der Krankenversicherten- werden. Diese wird auf Antrag des Arbeitgebers durch das nummer und zur Ausstellung der Versichertenkarte benö- Trust Center der Informationstechnischen Servicestelle der tigt). Im Übrigen erfolgt eine Vergabe bei erstmaliger Auf- gesetzlichen Krankenversicherung vergeben. Die gesonderte nahme einer Beschäftigung. Nach Vergabe der individuellen Absendernummer ist ein achtstelliger alphanumerischer Wert Versicherungsnummer durch die Datenstelle der Renten- und beginnt mit einem A gefolgt von sieben Ziffern, wobei die versicherung (DSRV) in Würzburg und Zuordnung zu einem letzte Stelle als Prüfziffer der Stellen 2 bis 7 dient. Rentenversicherungsträger wird der Person „ihre“ Versiche- rungsnummer, die auch zugleich Bestandteil des SVAuswei- Empfängernummer Die Empfängernummer entspricht der ses ist, mitgeteilt. Die zwölfstellige Versicherungsnummer Betriebsnummer der zuständigen Datenannahmestelle. behält der Beschäftigte während seines gesamten Versiche- rungslebens, auch beim Übergang von der Erwerbstätigkeit Prod-/Mod-ID Die Prod/ModID dient zur Identifizierung in die Rente oder bei Heirat. des verwendeten Entgeltabrechnungsprogramms und der
Aufbau der Versicherungsnummer (Folie 11) Die Versi- sen 010 bis 099 oder größer 110 sein. Mit der Einstellung des cherungsnummer 19140589Z693 besteht aus folgenden ersten Beschäftigten (geringfügig oder sozialversicherungs- Bestandteilen: pflichtig Beschäftigte) ist für die Meldung zur Sozialversiche- rung eine Betriebsnummer zwingend erforderlich. 19 140589 Z 69 3 Vergabe der Betriebsnummer Seit dem 1. Januar 2017 1 2 3 4 5 vergibt der BetriebsnummernService der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer ausschließlich auf Grundlage eines elektronischen Antrags. Dieser kann direkt online er- 1. Bereichsnummer der Vergabeanstalt 2 Stellen stellt und übermittelt werden. Weitere Informationen unter: der Rentenversicherung www.arbeitsagentur.de (Rubrik: Unternehmen) 2. Geburtsdatum des Versicherten 6 Stellen Der Antrag auf BetriebsnummernVergabe kann vom Arbeitge- ber selbst oder von einem von ihm beauftragten Dritten (zum 3. Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des 1 Stelle Beispiel Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) gestellt werden. Beschäftigten im Zeitpunkt der Vergabe 4. Seriennummer 2 Stellen Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe Hat ein Unternehmen nur einen Standort, ist dieser der Beschäfti- 5. Prüfziffer 1 Stelle gungsbetrieb und erhält eine Betriebsnummer. Hat ein Un- ternehmen innerhalb der Gemeinde eine Filiale mit anderer wirtschaftlicher Ausrichtung oder eine Filiale in einer anderen Maschinelle Abfrage der Versicherungsnummer Seit dem Gemeinde, gelten diese jeweils als eigenständige Beschäfti- 1. Juli 2016 können Arbeitgeber die Versicherungsnummer gungsbetriebe mit einer eigenen Betriebsnummer. Arbeit- eines Beschäftigten bei der Deutschen Rentenversicherung geber, die mehrere Beschäftigungsbetriebe unterhalten und maschinell abfragen. Hierfür werden die persönlichen Daten denen vom BetriebsnummernService für diese Beschäfti- des Arbeitnehmers (Name, Anschrift und Geburtsdatum) an gungsbetriebe jeweils eigene Betriebsnummern zugeteilt die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) übermittelt. wurden, müssen im Meldeverfahren die Betriebsnummer des Die DSRV übermittelt dem Arbeitgeber nach einer maschinel- Beschäftigungsbetriebes angeben, in dem der Arbeitnehmer len Anfrage unverzüglich durch Datenübertragung die Ver- tatsächlich beschäftigt wird. sicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt. Änderung der Betriebsdaten Der Arbeitgeber ist ver- pflichtet, dem BetriebsnummernService Änderungen der Betriebsnummer (Folie 12) Die Betriebsnummer ist ein Betriebsdaten mitzuteilen. Bei Änderung der Betriebsda- weiteres Ordnungsmerkmal im Meldeverfahren und dient ten wird ein eigenständiger Datensatz Betriebsdatenpflege zur Identifizierung des Beschäftigungsbetriebes. Sie umfasst (DSBD), jeweils bezogen auf die ArbeitgeberBetriebsnum- acht Ziffern. Die ersten drei Stellen der Betriebsnummer müs mer, übermittelt.
17 34 Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozi- alversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV 35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat 36 Abmeldung wegen • Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) • Währungsumstellung während eines Kalenderjahres Abgabegründe (Folie 13) Für Meldungen der Arbeitgeber 40 Gleichzeitige An und Abmeldung wegen Ende der Be- sind diverse Abgabegründe vorgesehen (siehe auch Anhang); schäftigung sie geben an, aus welchem Anlass die Meldung abgegeben 49 Abmeldung wegen Tod wurde: Jahresmeldungen/Unterbrechungsmeldungen/ Anmeldungen sonstige Entgeltmeldungen 10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung 50 Jahresmeldung 11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel 51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von beziehungs- 12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel weise Anspruch auf Entgeltersatzleistungen 13 Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im 52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit Beschäftigungsverhältnis, zum Beispiel 53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienst- pflicht oder freiwilligem Wehrdienst • Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von 54 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Son- länger als einem Monat nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des dermeldung) Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) 55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) • Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Kranken- 56 Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleis- kassenwechsel tungen während Altersteilzeitarbeit • Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungs 57 Gesonderte Meldung nach § 194 des Sechsten Buches systems (optional) Sozialgesetzbuch (SGB VI) 58 GKVMonatsmeldung • Anmeldung wegen Änderung des Personengruppen- 92 UVJahresmeldung schlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel • Anmeldung wegen Währungsumstellung während eines Änderungsmeldungen Kalenderjahres 60 Änderung des Namens 20 Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach 61 Änderung der Anschrift § 28a Absatz 4 SGB IV 62 Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional) Abmeldungen 63 Änderung der Staatsangehörigkeit 30 Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung Meldungen in Insolvenzfällen 31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel 32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer 33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im 71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung Beschäftigungsverhältnis 72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung
18 Meldungen – Basiswebinar – Teilnehmermagazin Personengruppenschlüssel (Folie 14) Die dreistelligen 121 Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdie- Personengruppenschlüssel (siehe auch Anhang) ermöglichen nergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV die Dokumentation von Besonderheiten in der Beschäftigung nicht übersteigt beziehungsweise der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ver- 122 Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sichertengruppe. So haben beispielsweise Auszubildende 123 Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges oder Werkstudenten eigene Personengruppenschlüssel. Für ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere leisten Merkmale ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 124 Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung „101“ zu verwenden. Weist das Beschäftigungsverhältnis im Krankheitsfall allerdings Besonderheiten auf, ist stets der entsprechend 127 Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Be- gültige Personengruppenschlüssel gemäß der Anlage 2 des schäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Gemeinsamen Rundschreibens zum Meldeverfahren in der Integrationsprojekt beschäftigt sind Meldung zur Sozialversicherung abzubilden. 140 Seeleute 141 Auszubildende in der Seefahrt Personengruppenschlüssel für Meldungen der Arbeitgeber 142 Seeleute in Altersteilzeit 143 Seelotsen 101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne beson- 144 Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt dere Merkmale die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 102 Auszubildende ohne besondere Merkmale Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt 103 Beschäftigte in Altersteilzeit 149 In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Alters- 104 Hausgewerbetreibende vollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters 105 Praktikanten 150 In der Seefahrt beschäftigte versicherungspflichtige Al- 106 Werkstudenten tersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters 107 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder 190 Beschäftigte, die ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Num- gleichartigen Einrichtungen mer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) 108 Bezieher von Vorruhestandsgeld als Beschäftigte gelten 109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) 110 Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV 111 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbil- dungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behin- derte Menschen 112 Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft 113 Nebenerwerbslandwirte 114 Nebenerwerbslandwirte – saisonal beschäftigt 116 Ausgleichsgeldempfänger nach dem Gesetz zur Förde- rung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs- tätigkeit (FELEG) 117 Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte 118 Berufsmäßig unständig Beschäftigte 119 Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungs- bezieher wegen Alters 120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versor- gungsbezieher wegen Alters
19 Beitragsgruppe (Folie 15) In jeder Meldung ist für den Beiträge werden im Beitragsnachweis separat nachgewiesen. Beschäftigten in der Reihenfolge Kranken, Renten, Arbeits- Meldungen von krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern, losen und Pflegeversicherung die zutreffende Ziffer als Bei- die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst zahlen, sind mit tragsgruppenschlüssel anzugeben (siehe auch Anhang); er der Schlüsselzahl „0“ zu melden. Privat krankenversicherte gibt an, welcher Beitragssatz in dem jeweiligen Sozialversi- Arbeitnehmer sind ausschließlich mit der Schlüsselzahl „0“ cherungszweig vom Arbeitgeber berücksichtigt wird: zu melden. 1. Stelle: Beitrag zur Krankenversicherung Der Beitrag zur 2. Stelle: Beitrag zur Rentenversicherung Der Beitrag zur Krankenversicherung ist an der ersten Stelle des Beitrags- Rentenversicherung ist in der zweiten Stelle des Beitrags- gruppenschlüssels anzugeben. Die Beitragsgruppen sind wie gruppenschlüssels anzugeben. folgt zu verschlüsseln: Beitragsgruppe „0“ Personen, für die keine Beiträge zur Beitragsgruppe „0“ Werden keine Beiträge zur Kranken- Rentenversicherung zu entrichten sind (zum Beispiel von der versicherung (zum Beispiel wegen Überschreitens der Jah- Rentenversicherungspflicht befreite Personen, die Beiträge resarbeitsentgeltgrenze) gezahlt, ist die Beitragsgruppe „0“ an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen), zu verschlüsseln. werden mit der Beitragsgruppe „0“ verschlüsselt. Im Allgemeinen handelt es sich entweder um freiwillig in der Beitragsgruppe „1“ Sind Beiträge zur Rentenversicherung gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die ihren Bei- aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu trag selbst zahlen, oder um privat krankenversicherte Per- zahlen, sind diese unter der Beitragsgruppe „1“ zu ver- sonen. schlüsseln. Beitragsgruppe „1“ Die Beitragsgruppe „1“ ist zu ver- Beitragsgruppe „3“ Ist nur der Arbeitgeberanteil zur Ren- schlüsseln, wenn Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz tenversicherung zu entrichten (zum Beispiel bei einer Beschäf- entrichtet werden. Dieser Beitragssatz gilt für Arbeitnehmer, tigung eines Altersvollrentners), ist die Beitragsgruppe „3“ die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen An- zu melden. spruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes haben. Beitragsgruppe „5“ Für geringfügig entlohnt Beschäftigte, Beitragsgruppe „3“ Besteht kein Anspruch auf Kranken- die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien geld (zum Beispiel bei voller Erwerbsminderungsrente oder lassen beziehungsweise die auf die Rentenversicherungsfrei- Rentnern, die eine Vollrente wegen Alters beziehen), sind Bei- heit verzichtet haben, gilt die Beitragsgruppe „5“. träge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu entrichten und es ist die Beitragsgruppe „3“ zu melden. 3. Stelle: Beitrag zur Arbeitslosenversicherung Der Bei- trag zur Arbeitslosenversicherung ist in der dritten Stelle des Beitragsgruppen „4“ und „5“ Diese Beitragsgruppen gel- Beitragsgruppenschlüssels anzugeben. ten für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen. Beitragsgruppe „0“ Besteht Arbeitslosenversicherungs- Beitragsgruppe „6“ Ist der Pauschalbeitrag für geringfügig freiheit (zum Beispiel bei Rentenbezug wegen voller Erwerbs- entlohnte Beschäftigungen zu zahlen, ist die Beitragsgruppe minderung), so ist die Beitragsgruppe „0“ zu verschlüsseln. „6“ einzutragen. Beitragsgruppe „1“ Arbeitnehmer, die für Arbeitsentgelt Beitragsgruppe „9“ (Beitrag zur freiwilligen Krankenversi- oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, unterliegen cherung) Bei der Schlüsselzahl „9“ handelt es sich um eine der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Aus- Verschlüsselung, mit der angegeben wird, ob der Arbeitgeber zubildende unterliegen auch dann der Versicherungspflicht, die Beitragsabführung der freiwilligen Krankenversicherungs- wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. Diese Personenkreise beiträge übernommen hat (sogenannte „Firmenzahler“). Die sind mit der Beitragsgruppe „1“ zu verschlüsseln.
Gut zu wissen 20 Meldungen – Basiswebinar – Teilnehmermagazin Zeitraum Bei mehreren Meldungen für Zeiträume desselben Kalenderjahres dürfen bereits gemeldete Zeit- räume nicht erneut ge- meldet werden. Beitragsgruppe „2“ Personen, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente entgeltlichen Arbeitstag. Sofern bei erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei werden, sind mit Ablauf des Monats, geplanter Beschäftigungsaufnahme in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, versicherungsfrei in der Arbeitslosenversi- Arbeitsunfähigkeit besteht, ist eben- cherung. Für diesen Personenkreis hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil weiter falls darauf abzustellen, ob für die Zeit zu entrichten. Der Beitrag ist mit der Beitragsgruppe „2“ zu verschlüsseln. Mit dem der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand gezahlt wird (Wartezeit nach § 3 Abs. und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben wurde die 3 EFZG). Regelung zur Tragung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei beschäftig- ten Altersvollrentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ergänzt. Hier- Als Meldezeitraum in der Unterbre- nach werden Arbeitgeber von der Zahlung des Arbeitgeberanteils (Beitragsgrup- chungsmeldung ist der Zeitraum vor pe „2“) für diesen Personenkreis für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum der Unterbrechung anzugeben. Als 31. Dezember 2021 befreit (daher: Beitragsgruppe „0“). Beginndatum ist der Beschäftigungs- beginn oder bei Beginn vor einem Jah- Nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer Meldung von nicht vereinbarungsgemäß reswechsel der 1. Januar anzugeben. verwendetem Wertguthaben im Rahmen einer Altersteilzeitbeschäftigung, ist die Als Enddatum ist der Tag vor der Un- Beitragsgruppe „2“ in diesem Zeitraum zu verwenden. terbrechung anzugeben. Sofern einma- lig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert 4. Stelle: Beitrag zur Pflegeversicherung Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist gemeldet wird, sind der erste und der an der vierten Stelle des Beitragsgruppenschlüssels anzugeben. letzte Tag des Kalendermonats der Zu- ordnung, der Monat und das Jahr an- Beitragsgruppe „0“ Besteht keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegever- zugeben. sicherung oder ist der Beschäftigte versicherungsfrei in der sozialen Pflegeversi- cherung (zum Beispiel privat Krankenversicherte), dann ist die Beitragsgruppe „0“ Bei Abmeldungen ist der Tag der Been- zu verschlüsseln. digung des Beschäftigungsverhältnis- ses anzugeben. Das Beschäftigungs- Beitragsgruppe „1“ Beschäftigte, die in der sozialen Pflegeversicherung versi- verhältnis endet mit dem Zeitpunkt, cherungspflichtig sind, sind mit der Beitragsgruppe „1“ zu verschlüsseln. an dem die Beschäftigung tatsächlich aufgegeben wird. Freiwillig Krankenversicherte sind in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig und daher auch mit der Beitragsgruppe „1“ zu verschlüsseln. Die Beiträge sind Arbeitsentgelt In den Entgeltmel- jedoch nicht unter der Beitragsgruppe „0001“ im Datensatz Beitragsnachweis der dungen ist auch das erzielte Arbeits- Arbeitgeber (Stellen 175 185) zu melden, sondern in den Stellen 343 353 „Bei- entgelt anzugeben. Als Arbeitsentgelt trag zur Pflegeversicherung freiwilliger Mitglieder“. sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu verstehen, die aus einer Beitragsgruppe „2“ Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert Beschäftigung erzielt werden. Einzel- sind und die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit heiten regelt die Sozialversicherungs- und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, haben Beiträge nach entgeltverordnung. Es ist das beitrags- dem halben Beitragssatz der Pflegeversicherung zu zahlen (Beitragsgruppe „2“). pflichtige Arbeitsentgelt bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze Zeitraum und Arbeitsentgelt (Folie 16) In der Anmeldung ist der Beginn der Be- der Rentenversicherung in Euro anzu- schäftigung anzugeben, der Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Fällt der Beginn geben. des Arbeitsverhältnisses auf einen arbeitsfreien Tag (zum Beispiel 1. Januar), ist für den Beginn der Versicherungspflicht an diesem Tag darauf abzustellen, ob für die- sen Tag ein Entgeltanspruch besteht. Bei Arbeitnehmern mit einem festen Monats- entgelt beginnt die Versicherungspflicht mit dem arbeitsfreien Tag. Richtet sich die Vergütung nach tatsächlichen Arbeitsstunden, beginnt sie am nächstfolgenden,
21 Sonstige Daten (Folie 17) Die Angabe des Statuskennzeichens ist auch bei der Anmel- dung eines geringfügig Beschäftigten vorzunehmen. Kennzeichen Midijob Durch das Gesetz über Leistungs- verbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Ren- Kennzeichen Rechtskreis Wegen der unterschiedlichen tenversicherung wurde die frühere Gleitzone (monatliches Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten und Arbeitslo- Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro) zum senversicherung ist in den Meldungen zur Sozialversicherung 01. Juli 2019 durch den Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 der Rechtskreis anzugeben. Es ist dabei zu unterscheiden, SGB IV abgelöst. ob sich der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in einem alten Bundesland (= W) oder im Beitrittsgebiet einschließlich Dadurch hat sich die monatliche Entgeltobergrenze von OstBerlin (= O) befindet. Ein Wechsel von einem Beschäf- 850 Euro auf 1.300 Euro erhöht. Bei einem regelmäßi- tigungsbetrieb in den neuen Bundesländern einschließlich gen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von OstBerlin zu einem Beschäftigungsbetrieb in den alten Bun- 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro zahlen die Arbeitnehmer – wie desländern oder umgekehrt stellt im Übrigen einen melde- schon bei Anwendung der Gleitzonenregelungen – einen ermä- pflichtigen Tatbestand dar. ßigten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Kennzeichen Saisonarbeitnehmer Seit dem 1. Januar In allen Entgeltmeldungen (z. B. Jahres oder Abmeldung) ist 2018 haben Arbeitgeber in der Anmeldung anzugeben, ob mit dem „Kennzeichen Midijob“ anzugeben, ob und inwieweit der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Saisonarbeitneh- das erzielte Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des Über- mer gehört. Saisonarbeitnehmer sind Personen, die vorüber- gangsbereichs lag. Zugelassen sind hierbei im Feld „Kennzei- gehend für eine auf bis zu acht Monate befristete abhängige chen Midijob“ die folgenden Ausprägungen: Beschäftigung nach Deutschland gekommen sind, um einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden, erhöhten 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. Weitere 2 SGB IV/Verzicht Informationen zum Thema Saisonarbeitnehmer erhalten Sie 1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des im Aufbaukurs Meldungen. § 20 Abs. 2 SGB IV 2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Tätigkeitsschlüssel Arbeitgeber übermitteln mit den Mel- Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV dungen ihrer Beschäftigten zur Sozialversicherung auch An- gaben zu deren Tätigkeit im Betrieb, zur Berufsausbildung Darüber hinaus ist bei Meldungen, die ein Arbeitsentgelt im etc. nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Übergangsbereich enthalten, seit dem 1. Juli 2019 zusätzlich Arbeit durch den sogenannten Tätigkeitsschlüssel (siehe An- das tatsächliche Arbeitsentgelt anzugeben. hang). Diese Angaben fließen in die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit ein, die Wirtschaft und Politik Statuskennzeichen Mit dem Statuskennzeichen hat der als zuverlässige Informationsquelle über die Entwicklung der Arbeitgeber bei der Anmeldung anzugeben, ob zum Arbeit Beschäftigung nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regi- nehmer eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder onen dient. Abkömmling besteht oder ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt. Staatsangehörigkeitsschlüssel Für statistische Auswer- tungen der Bundesagentur für Arbeit ist in den Meldungen Bei der Anmeldung mit dem Abgabegrund „10“ oder der zur Sozialversicherung auch die Staatsangehörigkeit anzu- gleichzeitigen An- und Abmeldung mit dem Abgabegrund geben. Die hierbei eingesetzten Schlüssel orientieren sich an „40“ ist daher folgendes Statuskennzeichen anzugeben: dem in der Staats und Gebietssystematik des Statistischen Bundesamtes verwendeten Schlüsselverzeichnis. Der Staats- 1 = Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeit- angehörigkeitsschlüssel ist ein dreistellig numerischer Wert gebers (zum Beispiel Deutschland = 000) und kann der Anlage 8 zum 2 = geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH. Gemeinsamen Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialver- sicherung“ entnommen werden.
22 Meldungen – Basiswebinar – Teilnehmermagazin Meldearten Meldungen sind vom Arbeitgeber an die zuständige Einzugs- • gegebenenfalls die Europäische Versicherungsnummer stelle zu erstatten. Die verschiedenen Meldearten sind in § 28a (Versicherungsnummer des Mitgliedstaates der europäi- SGB IV genannt (Folie 18): schen Union oder eines Staates, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt) • Anmeldung • Abmeldung mit der Sofortmeldung zu übermitteln. • Unterbrechungsmeldung • Jahresmeldung (und UVJahresmeldung) Die ermittelte oder neu vergebene Versicherungsnummer • Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis wird dem Arbeitgeber direkt von der DSRV im elektronischen • Meldung von Sonderzahlungen Datenaustausch zurückgemeldet. • Gesonderte Meldung • Sofortmeldung Meldefrist für Sofortmeldungen Sofortmeldungen sind spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses Nach den auf den vorhergehenden Folien dargelegten Grund- zu erstatten. sätzen kann nun die Anmeldung von Holger Nebel erfolgen (siehe Folie 1). (Folie 19) Sofortmeldung an die Rentenversicherung Die Sofortmel- dung ist in das bestehende DEÜVMeldeverfahren integriert Für die Anmeldung von Holger Nebel ergeben sich die auf der worden und wird aus den Entgeltabrechnungsprogrammen Folie 20 aufgeführten Angaben. oder mit maschinellen Ausfüllhilfen mit dem Abgabegrund „20“ (Sofortmeldung) erzeugt. Die Sofortmeldung ist allerdings Sofortmeldung (Folie 21) Arbeitgeber, die in den auf Folie 21 nicht wie die übrigen Meldungen an die Einzugsstelle, son- aufgeführten Wirtschaftsbereichen tätig sind, müssen den dern direkt der DSRV zu übermitteln. Bei Abgabe einer So- Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätes- fortmeldung gibt der Arbeitgeber wie bei der Anmeldung die tens bei dessen Aufnahme mit dem Abgabegrund „20“ direkt Versicherungsnummer des Arbeitnehmers mit an. Ist dem an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) melden Arbeitgeber die Versicherungsnummer nicht bekannt, wird (Sofortmeldung nach § 7 DEÜV). Inhalt der Sofortmeldung Die Sofortmeldung ist in den betroffenen Wirtschaftsbereichen vor oder spätestens mit Beschäftigungsbeginn mit folgenden Inhalten abzugeben: • Familien und die Vornamen, • Versicherungsnummer, • Betriebsnummer des Arbeitgebers und • Tag der Beschäftigungsaufnahme. Ist die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofortmeldung nicht bekannt, sind zusätzlich • die für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Daten (Tag und Ort der Geburt, Anschrift) und
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