DAS NEUE GESETZBUCH DER GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN - WAS ÄNDERT SICH FÜR DIE VOGS?

 
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DAS NEUE GESETZBUCH DER GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN - WAS ÄNDERT SICH FÜR DIE VOGS?
Ministerium
der Deutschsprachigen
Gemeinschaft Belgiens

   Das neue Gesetzbuch der
   Gesellschaften und Vereinigungen
    Was ändert sich für die VoGs?

www.ostbelgienlive.be/ehrenamt
DAS NEUE GESETZBUCH DER GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN - WAS ÄNDERT SICH FÜR DIE VOGS?
INHALTSVERZEICHNIS                                                                                                                           Hinweise
                                                                                                                                         zur Nutzung
HINWEISE ZUR NUTZUNG DER BROSCHÜRE	                                   3
                                                                                                                                        der Broschüre
1   Das neue Gesetzbuch der Gesellschaften 4
                                                                           Die vorliegende Broschüre kann Sachverhalte nur       Selbstverständlich ist jedes Geschlecht gemeint,
    und Vereinigungen ersetzt die VoG-Gesetzgebung von 1921                verkürzt darstellen. Sie gibt einen Überblick über    auch wenn nur eines der Geschlechter angespro-
                                                                           das neue Gesetz der Gesellschaften und Vereini-       chen wird.
2   Die wesentlichen Neuerungen, was VoGs anbelangt         8             gungen. In leicht verständlicher Sprache wird die
                                                                           Broschüre insbesondere auf die Aspekte eingehen,      Zusätzlich zur vorliegenden Broschüre bietet die
3   Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach                12
                                                                           die die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungs-          Servicestelle Ehrenamt des Ministeriums unter dem
    der Reform – von Anfang bis Ende                                       absicht (VoGs) betreffen. Dabei können nicht alle     Motto „Ich habe da mal eine Frage“ regelmäßig
                                                                           gesetzlichen Änderungen und Aktualisierungen          Informationsveranstaltungen zu den wesentlichen
4   Die Auswirkungen des Gesetzes der Gesellschaften                 20   berücksichtigt werden. Deshalb empfehlen wir,         Aspekten der VoG-Gesetzgebung, zu Steuern und
                                                                           die Originalquellen sowie die konsolidierten Ge-      Finanzen sowie zu Versicherungsfragen an.
    und Vereinigungen (GGV) auf VoGs                                       setzestexte zu konsultieren und entsprechende         Die aktuellen Termine finden Sie online auf
                                                                           Fachleute zu Rate zu ziehen. Rechtsverbindlich sind   www.ostbelgienlive.be/ehrenamt
5   Die VoG – Definition – Faktische Vereinigung	                    24   ausschließlich die Gesetzestexte sowie die entspre-
                                                                           chenden Ausführungsbestimmungen                       Die vorliegende Broschüre ist eine Veröffentlichung
6   Gründung einer VoG	                                              28                                                         im Rahmen des Regionalen Entwicklungskonzeptes
                                                                           Wir weisen darauf hin, dass diese Broschüre ohne      (REK) der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum
7   Organe einer VoG und deren Funktionsweise	                       30   Gewähr veröffentlicht wird und dass dies keine        Projekt „Engagiert in und für Ostbelgien“
                                                                           rechtsverbindlichen Informationen sind.
8   Von der Kleinst-VoG zu einer großen VoG – Kriterien	             36
                                                                           Der Text wurde juristisch geprüft und gibt eine
9   Satzung, Satzungsänderungen und Veröffentlichung	                40   erste fachlich fundierte Auskunft.                       Die Broschüre steht Ihnen auch online auf
                                                                                                                                    www.ostbelgienlive.be/ehrenamt als Down-
10 Innere Ordnung – Geschäftsordnung	                                44   Die Broschüre ist eine praktische Hilfe für Ver-         load zur Verfügung. Bis zur Herausgabe
                                                                           einsvorstände. Bei der Entwicklung der Broschüre         einer neuen Printversion werden Aktuali-
11 Auflösung einer VoG	                                              46   haben wir auf externe Quellen zurückgegriffen. Die       sierungen ausschließlich in der Online-Ver-
                                                                           Dokumente sind in den Fußnoten und im Literatur-         sion vorgenommen.
12 Unterschiedliche Statuten von Mitgliedern und deren Befugnisse	   48   verzeichnis vermerkt.

13 Haftungsfragen	                                                   50   Im Interesse der Lesbarkeit haben wir auf ge-         Wir freuen uns über Anregungen und Verbesse-
                                                                           schlechtsbezogene Formulierungen verzichtet.          rungsvorschläge.
14 Sie haben noch Fragen? – Dann besuchen Sie unsere Webseite	       56

NÜTZLICHE ADRESSEN	                                                  58
QUELLEN / LITERATURVERZEICHNIS	                                      59

                                                                                                                           DAS GESETZ DER GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN          3
DAS NEUE GESETZBUCH DER GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN - WAS ÄNDERT SICH FÜR DIE VOGS?
Das Gesetz bezüglich der Gesellschaften und Ver-                                     zielung vor, die die neuen Bestimmungen beachten
                                           einigungen (GGV) oder Code des Sociétés et des                                       müssen.
                                           Associations1 vom 23. März 2019 wurde am
                                           4. April 2019 im Belgischen Staatsblatt veröffent-                                   Für neue d. h. neu gegründete Unternehmen, Ver-
                                           licht und trat am 1. Mai 2019 in Kraft. Abgekürzt ist                                einigungen und Stiftungen tritt das GGV am 1. Mai
                                           das Gesetz unter der Bezeichnung GGV oder, in                                        2019 in Kraft. Für am 1. Mai 2019 bereits bestehen-
                                           französischer Sprache, CSA zu finden.                                                de Unternehmen, Vereinigungen und Stiftungen
                                                                                                                                gilt das GGV ab dem 1. Januar 2020. Bestehende
                                           Damit ist das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die                                      Vereinigungen müssen bis spätestens zum
                                           Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht                                           1. Januar 2024 ihre Satzung entsprechend ange-
                                           (VoG), die Stiftungen, die europäischen politi-                                      passt haben.
                                           schen Parteien und die europäischen politischen
                                           Stiftungen2 hinfällig.                                                               Auszüge aus dem GGV, insbesondere Buch 3 und 9,
                                                                                                                                wurden von der Zentralen Dienststelle für Deut-
                                           Das GGV sieht jedoch eine Übergangszeit für                                          sche Übersetzungen in Malmedy ins Deutsche
                                           bereits bestehende Vereinigungen ohne Gewinner-                                      übersetzt.3

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                                           und dann auf den Menüpunkt „Handels- und Wirtschaftsrecht“.

                                           Klicken Sie auf das Textblatt.

1   Das neue Gesetzbuch
    der Gesellschaften und Vereinigungen
    ersetzt die VoG-Gesetzgebung
    von 1921                               _______________________________________________________________________________________________________________________________________

                                           1
                                               23 MARS 2019. - Code des sociétés et des associations-CSA- https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&table_na-
                                               me=loi&cn=2019032309
                                           2
                                               27 JUIN 1921. - Loi du 27 juin 1921 sur les associations sans but lucratif, les fondations, les partis politiques européens et les fondations politiques européen-
                                               nes (Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäi-
                                               schen politischen Stiftungen) http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&cn=1921062701&table_name=loi
                                           3
                                               Deutsche Übersetzung https://www.scta.be/

                                                                                                     DAS NEUE GESETZBUCH ERSETZT DIE VOG-GESETZGEBUNG VON 1921                                                5
DAS NEUE GESETZBUCH DER GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN - WAS ÄNDERT SICH FÜR DIE VOGS?
1.1   Die Struktur des GGV                                                                                                                                                                                                          Übergangsfristen                                                           1.2

      Das GGV besteht aus fünf Teilen:                                                Buch 8 befasst sich mit der Zulassung bestimmter          Die Reform des Gesellschafts- und Vereinsrechts                                    Allerdings greifen bereits ab 1. Januar 2020 eine
                                                                                      Unternehmen als landwirtschaftliche oder soziale          beinhaltet Übergangsfristen.5                                                      Reihe vom Gesetzgeber als wesentlich erachteten
      Teil 1 (Bücher 1 bis 3) enthält allgemeine Bestim-                              Unternehmen.                                                                                                                                 Bestimmungen des GGV, unabhängig davon, ob
      mungen, die für Unternehmen, Vereinigungen und                                                                                                                                                                               eine Satzungsanpassung bereits erfolgt ist oder
      Stiftungen gelten:                                                              Teil 3 (Bücher 9 bis 11) befasst sich mit den Vereini-    1. Mai 2019                                                                        nicht.
                                                                                      gungen und Stiftungen.
      Buch 1 enthält hauptsächlich Definitionen, darunter                             Eine wesentliche Veränderung ist die Tatsache, dass       Für VoGs, die nach dem 1. Mai 2019 gegründet                                       Dies sind die sogenannten zwingenden Bestim-
      die von Unternehmen, Vereinigungen und Stiftungen;                              Vereinigungen in Zukunft Gewinne erzielen, sie aber       wurden, gilt das GGV unmittelbar.                                                  mungen, von denen die Satzung der Vereini-
                                                                                      nicht den Mitgliedern der Vereinigung zugutekommen                                                                                           gungen nicht abweichen darf (z. B. besondere
      Buch 2 enthält Bestimmungen über den Namen der                                  lassen dürfen.                                                                                                                               Mehrheiten der Generalversammlung, Regelun-
      juristischen Person, die Formalitäten der Gründung                                                                                        1. Januar 2020                                                                     gen zur Haftung der Verwalter, Regelungen zum
      und Veröffentlichung, die Nichtigkeit, Verwaltung,                              Teil 4 regelt die Umstrukturierung (Bücher 12 und                                                                                            Interessenkonflikt, …). Es bietet sich daher an, zu
      Streitbeilegung und Auflösung. Diese Bestimmungen                               13) und Umwandlung (Buch 14) von Gesellschaften           Ab dem 1. Januar 2020 gilt das GGV für alle, auch                                  überlegen, ob die Satzung nicht zeitnah dem GGV
      gelten für alle Gesellschafts- und Vereinigungsformen                           und Vereinigungen. Teilausgliederungen werden hier        die bereits bestehenden VoGs und Stiftungen.                                       angepasst wird, um Schwierigkeiten bei der An-
      (juristischen Personen), sofern nichts anders angege-                           erstmals klar geregelt. Buch 14 regelt die Umwandlung     VoGs und Stiftungen können sich freiwillig vor                                     wendung der Gesetzgebung zu vermeiden.
      ben ist;                                                                        von einer Gesellschafts- oder Vereinigungsform in         dem 1. Januar 2020 (frühestens aber ab dem 1. Mai
                                                                                      eine andere. Die bestehenden Regeln werden über-          2019) dem GGV anschließen. Dazu ist ein Beschluss
      Buch 3 enthält Bestimmungen über den Jahresab-                                  prüft (unter Berücksichtigung der GmbH/SRL und der        der Generalversammlung und eine Satzungsän-                                        1. Januar 2024
      schluss. Er enthält im Wesentlichen die Artikel 92 bis                          KG/SC ohne Kapital), aber durch eine neue Bestim-         derung erforderlich. Die Bestimmungen des GGV
      167 des vormaligen Gesellschaftsgesetzbuches.                                   mung für die 4grenzüberschreitende Umwandlung,            werden auf die VoG anwendbar sein, sobald die                                      Bis spätestens zum 1. Januar 2024 müssen alle
                                                                                      d. h. die grenzüberschreitende Verlegung des Sitzes,      Satzungsänderung veröffentlicht ist. Für VoGs,                                     VoGs und Stiftungen ihre Satzung entsprechend
      Teil 2 (Bücher 4 bis 8) befasst sich speziell mit den                           ergänzt.                                                  die noch nach der alten Gesetzgebung gegründet                                     der neuen Gesetzgebung angepasst haben.
      für Gesellschaften und Unternehmen geltenden                                                                                              wurden gilt: Anlässlich der ersten Satzungsän-
      Regeln:                                                                         Teil 5 (Bücher 15 bis 18) enthält die Bestimmungen        derung, die nach dem 1. Januar 2020 erfolgt (aus
                                                                                      über die europäischen Gesellschaftsformen: die Euro-      gleich welchem Grund), muss die neue Satzung
      Buch 4 „Die einfache Gesellschaft“ enthält die Bestim-                          päische Aktiengesellschaft (Buch 15), die Europäische     an das GGV angepasst werden.
      mungen für andere Gesellschaftsformen, in denen die                             Genossenschaft (Buch 16), die Europäische Politische
      Gesellschafter für die Verpflichtungen der Gesell-                              Partei und die Europäische Politische Stiftung (Buch
      schaft unbeschränkt haften. Es handelt sich um eine                             17) und die Europäische Wirtschaftliche Interessenver-
      Partnerschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die sich aus                           einigung (Buch 18).
      einem Gesellschaftsvertrag ergibt;

      Die Bücher 5 (GmbH/SRL), 6 (KG/SC) und 7 (AG/SA)
      befassen sich mit den drei Haupttypen von Gesell-
      schaften mit Rechtspersönlichkeit und beschränkter
      Haftung für Aktionäre.

                                                                                                                                                _______________________________________________________________________________________________________________________________________
      _______________________________________________________________________________________________________________________________________
                                                                                                                                                5
                                                                                                                                                    Artikel 38-44 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzbuches für Gesellschaften und Vereine und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
      4
          G. Zians und A. Haas, Die Reform des Gesellschaftgesetzbuches, Internetauftritt 25.04.2018                                                3 MARS 2019. - Loi introduisant le Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses, http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/
          https://www.zians-haas.be/de/news/2018/ReformdesGesellschaftsgesetzbuches.php                                                             loi/2019/03/23/2019040586/justel#LNK0019

      6                                                                                                                                                                                                   DAS NEUE GESETZBUCH ERSETZT DIE VOG-GESETZGEBUNG VON 1921                                        7
DAS NEUE GESETZBUCH DER GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN - WAS ÄNDERT SICH FÜR DIE VOGS?
Die Satzung vor und nach                                                                           2.1
                                                                 der Reform – ein Vergleich
                         Die nachfolgende Übersicht stammt von der Webseite MonASBL6
                         und ist eine freie Übersetzung.

                             AVANT                            APRÈS                                 VORHER                            NACHHER
                             Loi de 1921                      Code des sociétés                     VoG-Gesetzgebung                  Nach dem aktuellen
                             sur les ASBL                     et associations                       1921                              Gesetz der Gesellschaf-
                                                                                                                                      ten und Vereinigungen
                                                                                                                                      (GGV)

                             Les statuts d‘une as- Les statuts d’une ASBL                           Die Satzung einer Verei- Die Satzung einer Ver-
                             sociation mentionnent mentionnent au mini-                             nigung muss mindestens einigung muss mindes-
                             au minimum :          mum :                                            enthalten:               tens folgende Angaben
                                                                                                                             enthalten:

                             1° Les nom, prénoms              1° Les nom, prénom(s),                1° Name, Vornamen,                1° Namen, Vornamen
                             et domicile de chaque            domicile de chaque fon-               Wohnsitz jedes Grün-              und Wohnsitz jedes
                             fondateur, ou, lorsqu‘il         dateur, ou, lorsqu‘il s‘agit          ders oder, falls es sich          Gründers oder für juris-
                             s‘agit d‘une personne            d‘une personne morale,                um eine juristische               tische Personen Name,
                             morale, la dénomina-             sa dénomination socia-                Person handelt, Name,             Rechtsform, Unter-
                             tion sociale, la forme           le, sa forme légale, son              Rechtsform und An-                nehmensnummer und
                             juridique et l‘adresse           numéro d‘entreprise et                schrift des Sitzes.               Adresse ihres Sitzes.
                             du siège social.                 l‘adresse du siège social.

                             2° La dénomination               2° La dénomination et                 2° Name und Anschrift             2° Name und Angabe
                             et l‘adresse du siège            l’indication de la région             des Vereinigungssitzes            der Region, in der die
                             social de l‘association          dans laquelle le siège de             und Gerichtsbezirk, von           VoG ihren Sitz hat.
                             ainsi que l‘indication           l’ASBL est établi.                    dem sie abhängt.
                             de l‘arrondissement
                             judiciaire dont elle
                             dépend.

                             3° Le nombre mini-               3° Le nombre minimum                  3° Die Mindestanzahl ef-          3° Die Mindestanzahl
                             mum des membres                  de membres effectifs.                 fektiver Mitglieder. Diese        der effektiven Mitglie-
                             effectifs. Il ne peut            Il ne peut être inférieur             Anzahl darf nicht kleiner         der. Sie darf nicht we-
                             pas être inférieur à             à deux. [Pas de limite                als drei sein.                    niger als zwei betragen.
                             trois.                           supérieure]                                                             [Keine Obergrenze].

                             4° La désignation pré-           4° La description précise             4° Die genaue Bezeich-            4° Eine genaue Be-
                             cise du ou des buts en           du but désintéressé                   nung des Zwecks oder              schreibung des unei-
                             vue desquels l’associ-           qu’elle poursuit et des               der Zwecke, für die die           gennützigen Zwecks,
                             ation est constituée.            activités qui constituent             Vereinigung gegründet             den sie verfolgt, und der

2   Die wesentlichen                                          son objet. [La loi n’im-
                                                              pose en revanche pas
                                                              que les activités mises
                                                                                                    wurde.                            Tätigkeiten, die ihren
                                                                                                                                      Gegenstand bilden. [Das
                                                                                                                                      Gesetz verlangt jedoch
    Neuerungen,                                               en place pour y parvenir
                                                              soient exposées ]
                                                                                                                                      nicht, dass die zur Er-
                                                                                                                                      reichung dieses Zwecks

    was VoGs anbelangt                                                                                                                eingerichteten Aktivitä-
                                                                                                                                      ten dargelegt werden]

                         _______________________________________________________________________________________________________________________________________

                         6
                              MonASBL, Internetauftritt vom https://www.monasbl.be/info/la-mise-en-conformite-de-mes-statuts

                                                                                                                               DIE WESENTLICHEN NEUERUNGEN       9
DAS NEUE GESETZBUCH DER GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN - WAS ÄNDERT SICH FÜR DIE VOGS?
AVANT                      APRÈS                       VORHER                      NACHHER                     AVANT                      APRÈS                        VORHER                     NACHHER
Loi de 1921                Code des sociétés           VoG-Gesetzgebung            Nach dem aktuellen          Loi de 1921                Code des sociétés            VoG-Gesetzgebung           Nach dem aktuellen
sur les ASBL               et associations             1921                        Gesetz der Gesellschaf-     sur les ASBL               et associations              1921                       Gesetz der Gesellschaf-
                                                                                   ten und Vereinigungen                                                                                          ten und Vereinigungen
                                                                                   (GGV)                                                                                                          (GGV)

5° Les conditions et       5° Les conditions et for-   5° Die Bedingungen und      5° Die Bedingungen und      c) Le cas échéant, le      c) Le cas échéant, le        c) Gegebenenfalls die      c) Gegebenenfalls die
formalités d‘admis-        malités d’admission et      Formalitäten für Beitritt   Formalitäten für Beitritt   mode de nomination,        mode de nomination et        Art und Weise der          Art und Weise der
sion et de sortie des      de sortie des membres.      und Austritt von Mitglie-   und Austritt von Mit-       de cessation de fon-       de cessation de fon-         Ernennung, des Aus-        Ernennung und des
membres.                                               dern.                       gliedern.                   ctions et de révoca-       ctions des personnes         scheidens aus dem Amt      Ausscheidens aus dem
                                                                                                               tion des personnes         déléguées à la gestion       und der Abberufung von     Amt der Personen,
6° Les attributions        6° Les attributions et le   6° Die Befugnisse und       6° Die Befugnisse und       déléguées à la gestion     journalière de l‘ASBL,       Personen, die mit der      die mit der laufenden
et le mode de con-         mode de convocation         die Art und Weise der       die Art und Weise der       journalière de l‘as-       l‘étendue de leurs pou-      laufenden Geschäfts-       Geschäftsführung der
vocation de l‘assem-       de l‘assemblée généra-      Einberufung der Gene-       Einberufung der Gene-       sociation, l‘étendue       voirs et la manière de       führung der Vereini-       VoG betraut sind, den
blée générale ainsi        le ainsi que la manière     ralversammlung sowie        ralversammlung sowie        de leurs pouvoirs          les exercer, en agissant     gung betraut sind, den     Umfang ihrer Befugnisse
que la manière dont        dont ses résolutions sont   die Art und Weise, in       die Art und Weise, in       et la manière de les       soit individuellement,       Umfang ihrer Befugnisse    und die Art und Weise, in
ses résolutions sont       portées à la connaissan-    der ihre Beschlüsse den     der ihre Beschlüsse den     exercer, en agissant       soit conjointement, soit     und die Art und Wei-       der sie entweder ein-
portées à la connais-      ce des membres et des       Mitgliedern und Dritten     Mitgliedern und Dritten     soit individuellement,     en collège, ainsi que la     se, in der sie entweder    zeln, gemeinsam oder als
sance des membres et       tiers. [La procédure de     zur Kenntnis gebracht       zur Kenntnis gebracht       soit conjointement,        durée de leur mandat.        einzeln, gemeinsam oder    Kollegium handeln, sowie
des tiers.                 convocation de l’assem-     werden.                     werden. [Das Verfahren      soit en collège.                                        als Kollegium handeln.     die Dauer ihres Mandats.
                           blée générale est prévue                                für die Einberufung der
                           par la Loi]                                             Generalversammlung          8° Le montant maxi-        8° Le montant maximum        8° Der Höchstbetrag der    8° Der Höchstbetrag
                                                                                   wird durch das Gesetz       mum des cotisations        des cotisations ou des       Beiträge oder Einzahlun-   der Beiträge oder Ein-
                                                                                   festgelegt].                ou des versements          versements à effectuer       gen, zu denen Mitglieder   zahlungen, zu denen
                                                                                                               à effectuer par les        par les membres. [Ou         verpflichtet sind.         Mitglieder verpflichtet
7° a) Le mode de no-       7° a) Le mode de nomi-      7° a) Die Art und Weise     7° a) Die Art und Weise     membres.                   l’absence de cotisation]                                sind [Oder das Fehlen
mination, de cessation     nation et de cessation      der Ernennung, der          der Ernennung und                                                                                              von Beiträgen].
de fonctions et de         de fonctions des admi-      Beendigung des Amtes        Beendigung des Amtes
révocation des admi-       nistrateurs, ainsi que la   und der Abberufung der      der Verwalter sowie die     9° La destination du       9° Le but désintéressé       9° Die Zweckbestim-        9° Der uneigennützi-
nistrateurs l‘étendue      durée de leur mandat.       Verwalter, der Umfang       Dauer ihres Mandats.        patrimoine de l‘as-        auquel l‘ASBL doit af-       mung des Vermögens         ge Zweck, zu dem die
de leurs pouvoirs                                      ihrer Befugnisse und                                    sociation en cas de        fecter son patrimoine en     der Vereinigung im Falle   VoG bei Auflösung ihr
et la manière de les                                   die Art und Weise ihrer                                 dissolution, lequel doit   cas de dissolution.          ihrer Auflösung, das zu    Vermögen verwenden
exercer, en agissant                                   Ausübung, sei es einzeln,                               être affecté à une fin                                  einem uneigennützigen      muss.
soit individuellement,                                 gemeinsam oder als Kol-                                 désintéressée.                                          Ziel zu verwenden ist.
soit conjointement,                                    legium, sowie die Dauer
soit en collège, ainsi                                 ihres Mandats.                                          10° La durée de l‘as-      10° La durée de l‘asso-      10° Die Dauer der Ver-     10° Die Dauer der Ver-
que la durée de leur                                                                                           sociation lorsqu‘elle      ciation lorsqu‘elle n‘est    einigung, wenn sie nicht   einigung, wenn sie nicht
mandat.                                                                                                        n‘est pas illimitée.       pas illimitée                unbestimmt ist.            unbestimmt ist.

b) Le cas échéant, le      b) Le cas échéant, le       b) Gegebenenfalls die       b) Gegebenenfalls die                                  11° La désignation préci-                               11° Die genaue Angabe
mode de nomination,        mode de nomination et       Art und Weise der           Art und Weise der                                      se de l’adresse à laquelle                              der Adresse, an der
de cessation de fonc-      de cessation de fon-        Ernennung, des Aus-         Ernennung und Been-                                    le siège de l’ASBL est                                  die VoG ihren Sitz hat,
tions et de révocation     ctions des personnes        scheidens aus dem Amt       digung des Amtes der                                   établi et, le cas échéant,                              und gegebenenfalls
des personnes habi-        habilitées à représen-      und der Abberufung der      zur Vertretung der VoG                                 l’adresse électronique                                  E-Mail-Adresse und
litées à représenter       ter l‘ASBL, l‘étendue       Personen, die berechtigt    befugten Personen, den                                 et le site internet de                                  Website der VoG.
l‘association, l‘étendue   de leurs pouvoirs et la     sind, die Vereinigung zu    Umfang ihrer Befugnisse                                l’ASBL.
de leurs pouvoirs          manière de les exercer,     vertreten, den Umfang       und die Art und Wei-
et la manière de les       en agissant soit indivi-    ihrer Befugnisse und die    se, in der sie entweder                                12° L‘identité des                                      12° Die Identität der
exercer, en agissant       duellement, soit conjoin-   Art und Weise, in der       einzeln, gemeinsam oder                                administrateurs. Le                                     Verwalter und gegebe-
soit individuellement,     tement, soit en collège,    sie entweder einzeln,       als Kollegium handeln,                                 cas échéant, celle des                                  nenfalls die Identität der
soit conjointement,        ainsi que la durée de       gemeinsam oder als          sowie die Dauer ihres                                  personnes déléguées à                                   Personen, die mit der
soit en collège.           leur mandat.                Kollegium handeln.          Mandats.                                               la gestion journalière et                               täglichen Geschäftsfüh-
                                                                                                                                          des personnes habilitées                                rung beauftragt sind,
                                                                                                                                          à représenter l‘ASBL et                                 der Personen, die zur
                                                                                                                                          du commissaire                                          Vertretung der VoG
                                                                                                                                                                                                  befugt sind, und des
                                                                                                                                                                                                  Kommissars.

                                                                                                                                          13° Si l’ASBL compte des                                13° Falls die VoG För-
                                                                                                                                          membres adhérents : les                                 dermitglieder hat: die
                                                                                                                                          droits et obligations de                                Rechte und Pflichten
                                                                                                                                          ces membres.                                            dieser Mitglieder.

         10                                                                                                                                                                 DIE WESENTLICHEN NEUERUNGEN        11
DAS NEUE GESETZBUCH DER GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN - WAS ÄNDERT SICH FÜR DIE VOGS?
Der nachfolgende Text dieses Kapitels ist der Bro-                                 zwischen allen Unternehmen zuständig. Da die ge-
                              schüre des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz                                  meinnützige Vereinigung zu einem Unternehmen im
                              entnommen und wird in einer freien Übersetzung                                     Sinne des Gesetzes wird, ist im Prinzip das Unter-
                              übernommen. Originaltitel: « L’asbl après la réforme :                             nehmensgericht für Streitigkeiten zuständig und
                              du début à la fin ».                                                               nicht mehr das Gericht erster Instanz (Artikel 573
                                                                                                                 und 574 des Gerichtsgesetzbuches - Code judiciaire).
                              Die Broschüre wurde vor der definitiven Verabschie-
                              dung des Gesetzes erstellt. Insofern können gering-                                Das Unternehmensgericht setzt sich aus Berufs-
                              fügige Abweichungen existieren. Die Broschüre gibt                                 und Laienrichtern zusammen. Zu letzteren gehören
                              aber einen guten Überblick über die Reform. Die                                    auch Personen aus dem Freiwilligensektor. Künftig
                              Referenzen zu den einzelnen Artikeln beziehen sich                                 werden alle Streitigkeiten, bei denen die besonderen
                              auf das Gesetzbuch der Gesellschaften und Verei-                                   Merkmale von Vereinigungen berücksichtigt werden
                              nigungen - GGV (Code des sociétés et des associa-                                  müssen, von spezialisierten, mit dem Sektor vertrau-
                              tions - CSA) so wie es letztlich verabschiedet wurde.                              ten Richtern behandelt.

                              Was die Reform des Wirtschaftsrechts betrifft, so ist                              Landwirte, gemeinnützige Organisationen und die
                              der erste Schritt am Ziel angekommen. Seit dem 11.                                 freien Unternehmen werden ebenfalls zu Unterneh-
                              September 2017 können Unternehmer von einem re-                                    men im Sinne des Gesetzes.
                              formierten und effizienten Insolvenz- und Konkurs-
                              recht profitieren. Es trat am 1. Mai 2018 in Kraft. Der
                              zweite Schritt betrifft die Reform des Gesellschafts-                              Die Reform erfolgte
                              rechts, das am 1. November 2018 in Kraft getreten ist.                             in mehreren Etappen

                                                                                                                 Nachfolgend die wesentlichen Änderungen für Ver-
                              Das Unternehmensgericht                                                            einigungen. Die Angabe der Paragrafen bezieht sich
                              ist zuständig für VoGs                                                             auf das „Gesetz der Gesellschaften und Vereinigun-
                                                                                                                 gen -GGV“ (« Code des Sociétés et des Associations
                              Das Handelsgericht wird in ein Unternehmensgericht                                 - CSA »).
                              umgewandelt. Dieses Gericht ist für Streitigkeiten

                                  Zwei statt drei Gründungsmitglieder                                                                                                                           3.1
                              Nach altem Recht waren drei Gründer erforder-                                      zwei, kann das Unternehmensgericht die Nichtig-
                              lich. Jetzt reichen zwei Gründer aus (Art. 1:2 und                                 keit des Vereins aussprechen (Art. 9:4 GGV).
                              9:2 GGV). Ist die Anzahl der Gründer kleiner als

                                                                                        Zusammensetzung des                                                                                     3.2
                                                                                           Verwaltungsorgans8
                              Das GGV sieht vor, dass die Vereinigung von                                        dass „die Zahl der Verwalter auf jeden Fall immer
                              einem kollegialen Verwaltungsorgan mit mindes-                                     geringer sein muss als die Zahl der Generalver-
                              tens drei Verwaltern, die natürliche oder juristi-                                 sammlungsmitglieder der Vereinigung“, könnten
                              sche Personen (z. B. VoGs) sind, verwaltet wird.                                   die beiden Organe (Verwaltungsrat und General-
                              Sofern und solange die Vereinigung weniger als                                     versammlung) künftig aus den gleichen zwei Per-
                              drei Mitglieder hat, kann das Verwaltungsorgan                                     sonen bestehen. Diese Bestimmung ist insofern

3   Die Vereinigung ohne      aus zwei Verwaltern bestehen. Solange das Ver-
                              waltungsorgan nur zwei Mitglieder hat, verliert
                              jede Bestimmung, die einem Mitglied des Ver-
                                                                                                                 höchst fragwürdig, da die Kontrolle der General-
                                                                                                                 versammlung nicht mehr über den Verwaltungs-
                                                                                                                 rat ausgeübt werden könnte, was im Hinblick auf
    Gewinnerzielungsabsicht   waltungsorgans eine ausschlaggebende Stimme
                              gewährt, automatisch ihre Wirkung.
                                                                                                                 eine gute Vereinsführung problematisch ist.

    nach der Reform -         Im Gegensatz zum Gesetz von 1921, das vorsah,

    von Anfang bis Ende7      _______________________________________________________________________________________________________________________________________

                              7
                                  Broschüre des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz « L’asbl après la réforme : du début à la fin », Internetaufruf am 03.10.2018, Service public fédéral
                                  justice, Nouvelles 07/06/2018 https://justice.belgium.be/fr/nouvelles/autres_communiques_115
                              8
                                  Le nouveau Code des sociétés et des associations - Quelles conséquences pour les ASBL ?, Sophie Ortega – juriste, CODEF Info, Mars 2019
                                  https://www.codef.be/wp-content/uploads/2019/04/CODEF-Info-Mars-2019-Code-des-sociétés.pdf

                                                                                                                                               DIE VOG NACH DER REFORM                     13
DAS NEUE GESETZBUCH DER GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN - WAS ÄNDERT SICH FÜR DIE VOGS?
3.3   Verpflichtungen einer                                                                                                                                     Verbindliche Angaben                                              3.8
      "Vereinigung in Gründung"                                                                                                                                       zu Rechtsakten
      Bisweilen ist es erforderlich, bereits vor der Gründung   dies nicht, haften die Personen, die im Namen der in   Alle Rechtsakten, die für eine Vereinigung bin-       GGV). Bei jeder Korrespondenz (Brief, E-Mail, Web-
      der Vereinigung Verpflichtungen im Namen und für          Gründung befindlichen Vereinigung Verpflichtungen      dend sind, müssen vor oder nach dem Namen der         seite, soziale Medien etc.) müssen die Rechtsform
      Rechnung der zu gründenden Vereinigung einzu-             eingehen (z. B. Verträge unterzeichnen) persönlich     unterzeichnenden Person angeben, in welcher           „VoG“, die Unternehmensnummer und die Adresse
      gehen. Die neue Vereinigung hat die Verpflichtung,        und gesamtschuldnerisch für diese Verbindlichkeiten.   Eigenschaft dieser Vertreter handelt. (Art. 2:53      angegeben werden.
      innerhalb von drei Monaten nach ihrer Gründung die        Gleiches gilt, wenn die Vereinigung spätestens zwei
      in ihrem Namen vor der Gründung eingegangenen             Jahre nach Eingehen dieser Verpflichtung immer noch

                                                                                                                                                             Mandat des Verwalters
      Verpflichtungen zu übernehmen (Art. 2 Abs. 2 GGV).        nicht gegründet ist.
      Früher betrug die Frist sechs Monate. Geschieht                                                                                                                                                                             3.9
                                                                                                                       Für alle VoGs ist festgelegt, dass die Generalver-    gen Bedingungen für das Mandat eines Verwalters
                                                                                                                       sammlung befugt ist, die finanziellen und sonsti-     festzulegen (Art. 2:49 GGV).
3.4   Frist zur Einreichung
      der Gründungsakte                                                                                                                                    Adresse des Verwalters                                                 3.10
      Früher gab es keine Frist für die Einreichung der         alle Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht        VoGs haben nun die Möglichkeit, die Adresse eines     ihre Privatadresse nicht preisgeben. Wird diese
      Gründungsurkunde einer Vereinigung (VoG). Die neue        beim Unternehmensgericht vor (Art. 2:9 GGV).           Verwalters frei zu wählen (Art. 2:54 GGV). Damit      Wahl des Wohnsitzes öffentlich bekannt gemacht,
      Gesetzgebung sieht eine 30-tägige Anmeldefrist für                                                               haben die Mitglieder eines Verwaltungsorgans nun      kann sie gegen Dritte durchsetzbar sein. So kann
                                                                                                                       die Möglichkeit, ihren Wohnsitz für alle Angelegen-   beispielsweise eine Einladung an das Mitglied des
                                                                                                                       heiten, die die Erfüllung ihres Mandats betreffen,    Verwaltungsorgans unter dieser Adresse gültig
                                                                                                                       am Sitz der Vereinigung zu wählen und müssen          zugestellt werden.
3.5   Gerichtsbezirk
      Die VoG ist nicht mehr verpflichtet, in der Satzung
      den Gerichtsbezirk anzugeben, in dem sich ihr Sitz
                                                                „Niederlassung“ geschaffen, die den ehemaligen Be-
                                                                griff „Betriebszentrale“ ersetzt (Art. 2:33 GGV).                            Vertretung einer juristischen                                                        3.11
                                                                                                                                               Person im Verwaltungsrat
      befindet. Es wird eine einheitliche Terminologie der

3.6   Mitgliederverzeichnis                                                                                            Von nun an muss die juristische Person (also eine
                                                                                                                       VoG), die ein Verwaltungsmandat innerhalb einer
                                                                                                                                                                             VoG übernimmt, auch eine natürliche Person als
                                                                                                                                                                             ständigen Vertreter benennen (Art. 2:55 GGV).

      Das Mitgliederverzeichnis kann nun auch in elektroni-
      scher Form geführt werden (Art. 9:3, § 1 GGV).
                                                                                                                                                       Beratung und Nichtigkeit                                                   3.12
3.7   Mitglieder                                                                                                                                           von Entscheidungen
                                                                                                                       Die Regeln in Bezug auf die Beratung, Entschei-       anwesenden und vertretenen Mitglieder gefasst.
      Die Rechte und Pflichten der Mitglieder müssen nun        Bei Austritt und Ausschluss von Mitgliedern ist das    dung und die Nichtigkeit von Beschlüssen der Or-      Nicht berücksichtig werden Abwesenheiten, un-
      ausschließlich in der Satzung und nicht mehr in der       Recht auf Verteidigung klarer formuliert (Art. 9:23    gane (Verwaltungsrat und Generalversammlung),         gültige Stimmen und Enthaltungen. Im Falle von
      Geschäftsordnung verankert werden (Art. 9:3 § 2           GGV). Die Pflicht zur vorherigen Anhörung des Mit-     auch in Bezug auf VoGs, lauten wie folgt (Art. 2:41   Satzungsänderungen gilt eine Zwei-Drittel-Mehr-
      GGV).                                                     glieds ist im GGV ausdrücklich festgelegt.             bis 2:48 GGV):                                        heit. Die Details sind unter anderem im Kapitel
                                                                                                                       Im Prinzip werden die Beschlüsse in den Orga-         "Unterschiedliche Mehrheiten bei Beschüssen der
                                                                                                                       nen der Vereinigung mit einfacher Mehrheit der        Generalversammlung" (Punkt 7.4) beschrieben.

      14                                                                                                                                                                                        DIE VOG NACH DER REFORM     15
DAS NEUE GESETZBUCH DER GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN - WAS ÄNDERT SICH FÜR DIE VOGS?
3.13   Jahresabschlüsse, Buchhaltung                                                                                                                                    Das Unternehmensgericht ist                                                              3.15
       und Hinterlegung                                                                                                                                                          zuständig für VoGs
       Die Verpflichtung zur Buchführung ist im Wirt-                                 Ausführliche Informationen, unter anderem auch                 Das Handelsgericht wurde in ein Unternehmens-        Das Unternehmensgericht setzt sich aus Berufs-
       schaftsgesetzbuch (Code de droit économique)                                   zur vereinfachten Buchführung, sind auf der Web-               gericht umgewandelt. Dieses Gericht ist für Strei-   und Laienrichtern zusammen. Zu letzteren gehö-
       Artikel III.82 bis III.95 ausführlich beschrieben.                             seite der « Commission des Normes Comptables »12               tigkeiten zwischen allen Unternehmen zuständig.      ren auch Personen aus dem Freiwilligensektor.
                                                                                      zu finden.                                                     Da die gemeinnützige Vereinigung nun Unterneh-       Künftig werden alle Streitigkeiten, bei denen die
       Die Pflicht zur Hinterlegung der Jahresrechnung                                                                                               men im Sinne des Gesetzes ist, ist im Prinzip das    besonderen Merkmale von Vereinigungen berück-
       bleibt im Vereinigungs- und Stiftungsrecht unver-                              Wenn eine VoG die Hinterlegung des Jahresab-                   Unternehmensgericht für alle Streitigkeiten zu-      sichtigt werden müssen, von spezialisierten mit
       ändert.                                                                        schlusses nicht vornimmt, kann sie aufgelöst wer-              ständig und nicht mehr das Gericht erster Instanz    dem Sektor vertrauten Richtern behandelt.
       „Das Verwaltungsorgan erstellt jedes Jahr einen                                den.                                                           (Artikel 573 und 574 des Gerichtsgesetzbuches
       Jahresabschluss, dessen Form und Inhalt vom König                                                                                             - Code judiciaire).
       festgelegt werden. Der Jahresabschluss der VoG
       oder IVoG sowie das Budget für das Geschäftsjahr,                              Belgische Nationalbank
       das auf das Geschäftsjahr folgt, auf das sich die-
       ser Jahresabschluss bezieht, müssen der Mitglieder-
                                                                                      (Banque-Carrefour des Entreprise - BCE)
                                                                                                                                                                                          Auflösung (Liquidation)                                                3.16
                                                                                                                                                                                               einer Vereinigung
       versammlung innerhalb von sechs Monaten nach                                   Da die Vereinigung als Unternehmen betrachtet
       Abschluss des Geschäftsjahres zur Genehmigung                                  wird, muss sich die VoG aktiv über den Unterneh-
       vorgelegt werden.“ […] 9                                                       mensschalter bei der Belgischen Nationalbank als
                                                                                      „eintragungspflichtiges Unternehmen“ (Artikel III.49
       Innerhalb von sechs Monaten nach Ende des                                      des Wirtschaftsgesetzbuches) registrieren lassen.              Die Vereinigung kann in verschiedenen Situatio-        nen gegen das GGV oder die öffentliche Ord-
       Geschäftsjahres muss die ordentliche Generalver-                               Die Verpflichtung zur aktiven Registrierung gilt               nen aufgelöst werden (Art. 2:109 GGV):                 nung oder in schwerwiegender Weise gegen
       sammlung durchgeführt werden.                                                  nur zu einem vom König festgelegten Datum, nach                                                                       seine Satzung verstößt;
                                                                                      dessen Ablauf die Vereinigung noch sechs Monate                Freiwillig: durch einen Beschluss der Generalver-    • der Pflicht zur Hinterlegung des Jahresabschlus-
       Die Hinterlegung des Jahresabschlusses muss inner-                             Zeit hat, sich registrieren zu lassen. Der Unterneh-           sammlung (Art. 2:110 GGV).                             ses nicht nachgekommen ist, es sei denn, der
       halb von 30 Tagen nach Genehmigung durch die                                   mensschalter ist mit der Belgischen Nationalbank                                                                      fehlende Jahresabschluss wird hinterlegt vor
       Generalversammlung erfolgen.10                                                 verbunden, die die Digitalisierung benutzerfreund-             Von Rechts wegen: nach Ablauf der Dauer, für           Abschluss der entsprechenden Verhandlung vor
                                                                                      licher machen wird. (Artikel 257 und 260 Absatz 3              die sie gegründet wurde oder durch die Erfüllung       dem Unternehmensgericht, das über die Auflö-
       Informationen zur Hinterlegung des Jahresabschlus-                             des Gesetzes vom 15. April 2018 über die Reform                einer ausdrücklichen auflösenden Bedingung, die        sung der Vereinigung zu befinden hat;
       ses finden Sie auch auf der Webseite der Belgi-                                des Gesellschaftsrechts). Die Registrierung der                Kraft der Satzung an die Vereinigung geknüpft ist    • weniger als zwei Mitglieder zählt.
       schen Nationalbank.11                                                          Vereinigung ist kostenlos (Art. III.50, § 2 des Wirt-          (Art. 2:111 GGV).
                                                                                      schaftsgesetzbuches).                                                                                               Im Gegensatz zum Gesetz von 1921 ist die Liqui-
                                                                                                                                                     Durch Beschluss des Gerichts, wenn die Vereini-      dation der Vereinigung im GGV (Art. 2:113 bis Art.
                                                                                                                                                     gung (Art. 2:113 GGV)                                2:139 GGV) detailliert geregelt, so u. a.:
                                                                                                                                                     • nicht in der Lage ist, die von ihr eingegangenen   • zwingende gerichtliche Bestätigung der Be-
3.14   Eine VoG darf gewinnbringend arbeiten                                                                                                           Verbindlichkeiten zu erfüllen;
                                                                                                                                                     • ihr Vermögen oder ihre Einkünfte zu einem
                                                                                                                                                       anderen Zweck als dem, für den sie gegründet
                                                                                                                                                                                                             zeichnung des Liquidators im Falle einer Defizit-
                                                                                                                                                                                                             liquidation (Art. 2:119 GGV);
                                                                                                                                                                                                          • Wiedereröffnung einer bereits abgeschlossenen
       VoGs sind jetzt in der Lage, jede Tätigkeit und da-                            Gewinns getroffen. Die VoG zeichnet sich dadurch                 wurde, verwendet;                                     Liquidation, wenn vergessene Vermögenswerte
       mit auch gewinnbringende Tätigkeiten auszuüben.                                aus, dass sie ihre Erlöse nur für ihren uneigennüt-            • gegen das Verbot verstößt, ihren Gründern,            später wiederauftauchen (Art. 2:138 GGV);
       Für die Vereinigungen „ohne Gewinnerzielungsab-                                zigen Zweck verwenden kann (Art. 1:2 GGV).                       Mitgliedern, Verwaltern oder anderen Personen      • Möglichkeit der Auflösung und sofortiger Liqui-
       sichten“ wird es daher keine Einschränkung der Tä-                             Eine VoG darf daher weder direkt noch indirekt                   direkte oder indirekte Vermögensvorteile zu           dation in einem Zug (Art. 2:135 GGV).
       tigkeit mehr geben. Allerdings ist diese fundamen-                             Gewinne ausschütten, es sei denn, dies ist notwen-               verteilen oder zu beschaffen oder im Allgemei-
       tale Neuerung mit Vorsicht zu betrachten. Siehe                                dig, um seinen uneigennützigen Zweck zu erreichen
       dazu auch die Ausführungen unter anderem in den                                (Art. 1:2, 1:4 und 9:4, 5° GGV). Jede Handlung, die
       Punkten 5.1 und 5.3.                                                           dieses Verbot verletzt, ist nichtig (Art. 1:2 GGV).
                                                                                      Dies kann auch zur Auflösung der Vereinigung füh-
       Auch die Unterscheidung zwischen VoGs und Un-                                  ren. (Art. 2:113 GGV).
       ternehmen wird nicht mehr auf der Grundlage des

       _______________________________________________________________________________________________________________________________________

       9
            Art. 3:47 § 1 - GGV
       10
            Art. 3:47 §7 - GGV
       11
            https://www.nbb.be/de/bilanzzentrale/hinterlegen
       12
            TITRE 4. — Comptes annuels des ASBL, AISBL et fondations qui tiennent une comptabilité simplifiée, https://www.cnc-cbn.be/fr/node/2143

       16                                                                                                                                                                                                                     DIE VOG NACH DER REFORM     17
DAS NEUE GESETZBUCH DER GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN - WAS ÄNDERT SICH FÜR DIE VOGS?
3.17   Insolvenz
       Die VoG kann für zahlungsunfähig erklärt wer-           gebührender Berücksichtigung der Rechte Dritter
       den. Dadurch erhält sie die Möglichkeit, finanzi-       durch eine gerichtliche Reorganisation oder einen
       elle Schwierigkeiten korrekt, geordnet und unter        Konkurs zu bewältigen.

3.18   Restrukturierung und
       Umwandlung (Transformation) in
       eine andere Gesellschaftsform
       Im Gegensatz zu den Gesellschaften gab es bis
       zum 1. Mai 2019 keine klare Vorgabe, wenn Verei-        Eine normale VoG kann in eine internationale VoG
       nigungen Fusionen, Aufspaltungen und Abspal-            (IVoG / AISBL) umgewandelt werden und umge-
       tungen vornehmen wollten. Diese Operationen             kehrt. (Art. 14:46 bis 14:50 GGV).
       werden in der Fachsprache als „Reorganisation
       bzw. Restrukturierung“ bezeichnet. Das gleiche          Eine Vereinigung kann auch in eine Genossen-
       gilt für die Einbringung von Aktiva (zum Beispiel:      schaft umgewandelt werden, die als soziales Un-
       eine VoG bringt in eine andere VoG einen Teil           ternehmen anerkannt ist (Art. 14:37 bis 14:45 GGV).
       ihres Vermögens ein). Da es sich hier um komplexe
       rechtliche Vorgehensweisen handelt, sollte der Rat
       von Fachleuten eingeholt werden.

3.19   Steuern und Abgaben
       Was die Besteuerung betrifft, so gelten weiterhin       Die Vereinigung läuft Gefahr, Körperschaftssteuer
       die alten Regeln. VoGs unterliegen grundsätzlich        zahlen zu müssen, wenn gewinnbringende wirt-
       der Steuer für juristische Personen (Steuererklä-       schaftlich/kommerzielle Aktivitäten Überhand
       rung der VoGs) (Art. 181 und 182 CIR '92).              nehmen.

3.20   Einsatz von Freiwilligen
       Jede nicht-rechtsfähige Vereinigung (faktische Ver-     einsetzen (Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte
       einigung – association de fait) oder juristische Per-   der Freiwilligen). Eine VoG kann daher Freiwillige
       son (VoG) des öffentlichen oder privaten Rechts,        für Aktivitäten engagieren, mit denen sie ihr unei-
       die keinen Erwerbszweck verfolgt, kann Freiwillige      gennütziges Ziel verfolgt.

       18                                                                                                            DIE VOG NACH DER REFORM   19
Das neue Gesetzbuch über Gesellschaften und                                       für alle VoGs, aber die Vereinigungen haben eine
                                  Vereinigungen - GGV (Code des sociétés et des                                     zusätzliche Frist bis zum 1. Januar 2024, um ihre Sat-
                                  associations - CSA) trat offiziell am 1. Januar 2020                              zung anzupassen. Die gesetzlichen Bestimmungen
                                  für alle VoGs in Kraft, die ihre Satzung noch nicht                               sind maßgeblich, auch wenn die Satzung noch nicht
                                  entsprechend angepasst haben. Seit dem 1. Januar                                  angepasst wurde.
                                  2020 gelten die verbindlichen Bestimmungen somit

                                                                                                                                                 Mitglieder                    4.1
                                  Das GGV hat die Begrifflichkeiten der verschie-                                   davon, ob ein Kommissar bestellt wird oder nicht,
                                  denen Arten von Mitgliedern (Gründer, Förder-                                     weiterhin zulässig ist.
                                  mitglieder) aufgegeben, obwohl diese Unterschei-
                                  dung weiterhin in der Satzung möglich ist.                                        Wenn es nur zwei Mitglieder gibt, ist es erlaubt,
                                                                                                                    nur zwei Verwalter zu haben. Darüber hinaus ist
                                  Das GGV regelt nun auch die Einsichtnahme                                         nun auch die Kooption möglich, sofern die Sat-
                                  in das Mitgliederverzeichnis, die unabhängig                                      zung dies nicht ausschließt.

                                                   Verwalter mit mehreren „Hüten“                                                                                              4.2
                                  Seit dem 1. Januar 2020 kann eine natürliche                                      zige juristische Person, zum Beispiel eine VoG,
                                  Person nur noch in einer einzigen Eigenschaft                                     dauerhaft als deren ständiger Vertreter vertre-
                                  (Funktion) in einem Verwaltungsorgan sitzen.                                      ten. Diese natürliche Person darf darüber hinaus
                                                                                                                    nicht gleichzeitig selbst ein Mandat als Verwalter
                                  Ab dem 1. Januar 2020 kann eine natürliche                                        ausüben. Eine juristische Person wird daher nicht
                                  Person im Verwaltungsrat nur noch eine ein-                                       als ständiger Vertreter ernannt werden können.

                                                                                                                                          Buchführung                          4.3
                                  Die doppelte Buchführung ist die Regel für eine                                   sammlung innerhalb von sechs Monaten nach
                                  VoG. Es gibt Ausnahmen für eine kleine VoG,                                       Abschluss des Geschäftsjahres zur Genehmi-
                                  die eine vereinfachte Buchführung machen darf.                                    gung vorgelegt werden.
                                  Wenn man als VoG eine vereinfachte Buchfüh-
                                  rung machen darf, dann muss diese innerhalb                                       In der Regel endet das Geschäftsjahr am 31.
                                  von 30 Tagen nach der Generalversammlung bei                                      Dezember eines Jahres (es sei denn, die Satzung
                                  der Kanzlei des Unternehmensgerichts hinter-                                      bestimmt etwas anderes), so dass die Jahresrech-
                                  legt werden.                                                                      nung bis zum 30. Juni hinterlegt sein muss.

                                  Die Jahresrechnung und das Budget für das
                                  folgende Geschäftsjahr müssen der Generalver-

4   Die Auswirkungen des
    Gesetzes der Gesellschaften
    und Vereinigungen (GGV)
    auf VoGs 13
                                  _______________________________________________________________________________________________________________________________________

                                  13
                                       L’impact du CSA sur votre ASBL, Irene Tromp, février 12, 2020, https://bofidi.eu/fr/__trashed-2/

                                                                                                                                          DIE AUSWIRKUNGEN DES GESETZES   21
4.4   Lösung von Interessenkonflikten14                                                                                                                               Verfahren für Entscheidungen                                                                                        4.7
      Das GGV hat eine Regelung für Interessenkonflikte
      von VoGs eingeführt.
                                                                           Sollten alle Verwalter einen Interessenkonflikt
                                                                           haben, ist der Beschluss oder die Transaktion der
                                                                                                                                                                               des Verwaltungsrats
                                                                           Generalversammlung vorzulegen; wenn die Gene-
      Wenn der Verwaltungsrat einen Beschluss oder                         ralversammlung den Beschluss oder die Transak-                       • Eine rein schriftliche – aber zwingend einstim-                    • Die Regelung für den Umgang mit Interessen-
      eine Entscheidung über eine (finanzielle) Transak-                   tion genehmigt, kann der Verwaltungsrat diese(n)                       mige - Entscheidung des Verwaltungsrats ist                          konflikten: Wenn der Verwaltungsrat einen
      tion treffen muss, die in seinen Zuständigkeitsbe-                   umsetzen.                                                              möglich, außer für die Entscheidungen, für die                       Beschluss oder eine Entscheidung über eine
      reich fällt und für die ein anwesender Verwalter                                                                                            die Satzung dies ausdrücklich ausschließt.                           (finanzielle) Transaktion treffen muss, bei der ein
      direkt oder indirekt ein eigentumsrechtliches Inter-                 Bei einer großen VoG muss der Verwaltungsrat im                      • Das Protokoll des Verwaltungsrats muss vom                           Verwaltungsratsmitglied direkt oder indirekt ein
      esse hat, das mit dem Interesse der Vereinigung in                   Protokoll die Art der fraglichen Entscheidung oder                     Vorsitzenden und den Verwaltern, die es bean-                        eigentumsrechtliches Interesse hat, das mit dem
      Konflikt steht, muss der betreffende Verwalter die                   Transaktion und ihre finanziellen Folgen für die                       tragen, unterzeichnet werden.                                        Interesse der Vereinigung in Konflikt steht, muss
      anderen Verwalter informieren, bevor der Verwal-                     VoG beschreiben. Schließlich werden im Protokoll                     • Eine Vollmacht für den Fall der Abwesenheit bei                      der betreffende Verwalter die anderen Verwal-
      tungsrat einen Beschluss fasst. Seine Erklärung und                  auch die Gründe für die endgültige Entscheidung                        der Sitzung des Verwaltungsrats kann nur von                         ter informieren, bevor der Verwaltungsrat einen
      Erläuterung der Art dieses Interessenkonflikts wer-                  angegeben. Der Teil des Protokolls, der sich auf den                   einem anderen Verwalter erteilt werden.                              Beschluss fasst. Der Interessenkonflikt wird im
      den in das Protokoll der Sitzung des Verwaltungs-                    Interessenkonflikt bezieht, wird in den Jahresbericht                                                                                       Protokoll festgehalten.
      rats aufgenommen. Dieser Verwalter darf nicht an                     oder in das mit dem Jahresabschluss eingereichte
      den Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen                        Dokument aufgenommen. Hat die VoG einen Kom-
      und muss sich in diesem Punkt der Stimme enthal-                     missar bestellt, wird ihm das Protokoll der Sitzung
      ten.                                                                 zugesandt.
                                                                                                                                                                             Neue Regeln für den Ablauf                                                                                   4.8

4.5   Vergütung der Verwalter                                                                                                                                                  der Generalversammlung
                                                                                                                                                • Die Einladung zur Generalversammlung muss                          • Nur die abgegebenen Stimmen zählen: Abwe-
      Die Vergütung der Verwalter muss nun von der Ge-                                                                                            mindestens 15 Tage im Voraus verschickt wer-                         senheiten, ungültige Stimmen und Stimmenthal-
      neralversammlung festgelegt werden. Dies ist nicht                                                                                          den, kann aber jetzt auch per E-Mail verschickt                      tungen werden nicht mehr berücksichtigt und
      länger eine Restkompetenz des Verwaltungsrates.                                                                                             werden (wenn die Satzung diese Möglichkeit                           gelten auch nicht als Nein-Stimmen;
                                                                                                                                                  vorsieht);                                                         • Es gelten neue Regeln zum Ausschluss eines
                                                                                                                                                • Verwalter, die nicht Mitglieder der Generalver-                      Mitglieds. Der Ausschluss muss in der Einladung
                                                                                                                                                  sammlung sind, und Kommissare können nun                             zur Generalversammlung genannt werden. Das
4.6   Angaben, die zwingend bei                                                                                                                   auch zur Generalversammlung eingeladen wer-
                                                                                                                                                  den, um Fragen zu den Tagesordnungspunkten
                                                                                                                                                                                                                       Mitglied muss vor der Entscheidung ange-
                                                                                                                                                                                                                       hört werden. Der Ausschluss darf nur von der

      Dokumenten und Korrespondenz
                                                                                                                                                  zu beantworten;                                                      Generalversammlung entschieden werden, mit
                                                                                                                                                • Über die Entlastung der Verwalter und Kom-                           zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen
                                                                                                                                                  missare muss nun ausdrücklich und getrennt                           Mitglieder und mit zwei Drittel der abgegebe-

      der VoG genannt werden müssen                                                                                                               abgestimmt werden;                                                   nen Stimmen.

      • der Name                                                             die Webseite angibt, dann sind diese Angaben
      • die Rechtsform                                                       rechtsverbindlich15 und müssen bei jeder Korres-
      • die Adresse des Sitzes                                               pondenz der VoG mit angegeben werden.
      • die Unternehmensnummer                                             • Falls zutreffend, bei allen Dokumenten und bei
      • die Bezeichnung "Vereinigung ohne Gewinnerzie-                       jeder Korrespondenz den Zusatz, dass sich die
        lungsabsicht" oder die Abkürzung "VoG", gefolgt                      VoG in Gründung befindet bzw. dass sich die
        von der Erwähnung des zuständigen Unterneh-                          VoG in Liquidation befindet.
        mensgerichts
      • Falls offiziell in der Satzung erwähnt: die
        E-Mail-Adresse und die Website. Wenn man in
        der Satzung die offizielle E-Mail-Adresse und

      _______________________________________________________________________________________________________________________________________   _______________________________________________________________________________________________________________________________________

      14
           Art. 9:8 GGV                                                                                                                         15
                                                                                                                                                     Art. 2:31, GGV

      22                                                                                                                                                                                                                              DIE AUSWIRKUNGEN DES GESETZES                23
Die Vereinigung ohne                                                                                                             5.1
                                            Gewinnerzielungsabsicht - VoG16
                             Die Definition einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG) im Vergleich

                                  Alte Definition einer VoG                                             Neue Definition einer VoG
                                  gemäß Artikel 1 des VoG-Gesetzes von 1921                             gemäß Art. 1:2 des neuen Gesellschaftsrechts

                                   „Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsab-                             „Eine Vereinigung wird durch eine Vereinbarung
                                   sicht ist eine Vereinigung, die keine Industrie-                      zwischen zwei oder mehreren Personen gegründet,
                                   oder Handelsgeschäfte betreibt und die ihren                          die Mitglieder genannt werden. Sie verfolgt einen
                                   Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu                              uneigennützigen Zweck im Rahmen der Ausübung
                                   verschaffen sucht.“                                                   einer oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten,
                                                                                                         die den Gegenstand der Vereinigung bilden. Außer
                                   (« L'association sans but lucratif est celle qui                      zu dem in der Satzung festgelegten uneigennüt-
                                   ne se livre pas à des opérations industrielles                        zigen Zweck darf sie ihren Gründern, Mitgliedern
                                   ou commerciales, et qui ne cherche pas à pro-                         oder Verwaltern oder anderen Personen weder un-
                                   curer à ses membres un gain matériel. »)                              mittelbar noch mittelbar irgendeinen Vermögens-
                                                                                                         vorteil ausschütten oder verschaffen. Handlungen,
                                                                                                         die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig“

                                                                                                         (« Une association est constituée par une conventi-
                                                                                                         on entre deux ou plusieurs personnes, dénommées
                                                                                                         membres. Elle poursuit un but désintéressé dans
                                                                                                         le cadre de l’exercice d’une ou plusieurs activités
                                                                                                         déterminées qui constituent son objet. Elle ne peut
                                                                                                         distribuer ni procurer directement ou indirecte-
                                                                                                         ment un quelconque avantage patrimonial à ses
                                                                                                         fondateurs, ses membres, ses administrateurs ni à
                                                                                                         toute autre personne sauf dans le but désintéressé
                                                                                                         déterminé par les statuts. Toute opération violant
                                                                                                         cette interdiction est nulle. »)

5   Die VoG – Definition -
    Faktische Vereinigung

                             _______________________________________________________________________________________________________________________________________

                             16
                                    Code des sociétés et des associations -CSA- https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&table_name=loi&cn=2019032309

                                                                                                                                                DIE VOG – DEFINITION             25
5.2   Die nicht-rechtsfähige Vereinigung                                                                                                                                         Kommerzielle Tätigkeiten                                                  5.3
      (faktische Vereinigung)                                                                                                                                                                  einer VoG
      Man spricht von einer nicht-rechtsfähigen Verei-                               ist jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die        Nach der alten Gesetzgebung durften VoGs und          Einziges Unterscheidungsmerkmal zwischen Ge-
      nigung, wenn zwei oder mehrere Personen sich                                   sich aus zwei oder mehreren Personen zusammen-             IVoGs keine industriellen oder kommerziellen          sellschaften (Unternehmen) und Vereinigungen
      zusammenschließen, um ein Ziel von allgemeinem                                 setzt, die in gegenseitigem Einvernehmen (im Rah-          Tätigkeiten ausüben, es sei denn, diese Tätigkeiten   ist, dass die VoG ihren Gründern, Mitgliedern oder
      Interesse zu verfolgen. Im Gegensatz zu einer VoG                              men eines Abkommens) eine Tätigkeit mit dem Ziel           waren ihrem Zweck untergeordnet. Ab dem 1. Mai        Verwaltern oder anderen Personen weder unmit-
      verfügt die faktische Vereinigung nicht über den                               organisieren, ein uneigennütziges Ziel zu erreichen,       2019 gibt es für VoGs keine Einschränkung mehr,       telbar noch mittelbar irgendeinen Vermögensvorteil
      Status als eigenständige Rechtsperson: Sie hat an                              wobei jegliche Gewinnverteilung zwischen ihren             was die Aktivitäten anbelangt.                        ausschütten oder verschaffen darf.
      sich weder Rechte noch Pflichten. Die haben nur                                Mitgliedern und Verwaltern sowie jeder materielle
      die einzelnen Mitglieder, auch wenn sie gemeinsam                              Gewinn ausgeschlossen ist.“18
      handeln. Das Fehlen des Status als Rechtsperson                                Dies betrifft auch Personen, die eine direkte Kont-
      hat mehrere Folgen:

      • Eine nicht-rechtsfähige Vereinigung kann als Ver-
                                                                                     rolle über die Tätigkeit der Vereinigung ausüben.

                                                                                     Es gibt viele Beispiele für de-facto-Vereinigungen
                                                                                                                                                                           Das zuständige Gericht                                                          5.4
        einigung keine Rechte an Mobilien oder Immobili-
        en erwerben (wohl aber einzelne Mitglieder).
                                                                                     in Belgien: Gewerkschaften, eine Reihe von Sport-
                                                                                     oder Kulturvereinen, Jugendbewegungen, Bürger-                                  ist das Unternehmensgericht
      • Sie kann als Vereinigung keine Verträge abschlie-
        ßen (wohl aber einzelne Mitglieder).
      • Die Mitglieder einer nicht-rechtsfähigen Ver-
                                                                                     initiativen usw.

                                                                                     Hauptunterschiede zu einer VoG19
                                                                                                                                                                           (früher Handelsgericht)
        einigung haften solidarschuldnerisch (d. h. alle                             • Die nicht-rechtsfähige Vereinigung hat keine
        gemeinsam) und unbeschränkt für alle Schulden                                  Rechtspersönlichkeit, was insbesondere bedeu-            Beim Unternehmensgericht müssen die kleinen           Gemeinschaft haben, ist die Kanzlei des Unterneh-
        der Vereinigung. Diese Haftung betrifft auch ihr                               tet, dass sie nicht Verantwortung für die Vereini-       VoGs ihren Jahresabschluss sowie ihre Satzung         mensgerichts in Eupen, Rathausplatz 4, zuständig.
        persönliches Vermögen.                                                         gung übernehmen kann. Jedes einzelne Mitglied            bzw. Satzungsänderungen hinterlegen. Die Sat-         (https://www.rechtbanken-tribunaux.be/de/unter-
                                                                                       trägt die Verantwortung.                                 zung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.   nehmensgericht-eupen)
      Die Vereinigung MonASBL schreibt über die                                      • Sie verfügt über kein eigenes Vermögen. Es ist           Für VoGs, die ihren Sitz in der Deutschsprachigen
      Möglichkeit einer „de-facto-Vereinigung“ (associa-                               daher das persönliche Vermögen der Mitglieder,
      tion de fait bzw. nicht-rechtsfähigen Vereinigung)                               das als Garantie für den Fall dient, dass die Haf-
      Folgendes: 17                                                                    tung der nicht-rechtsfähige Vereinigung in Frage
                                                                                       gestellt wird oder wenn sie ihre Lieferanten nicht
      Es ist möglich, sich in einer de-facto-Vereinigung                               bezahlt.
      zusammenzuschließen, um ein uneigennütziges Ziel                               • Auch kann die nicht-rechtsfähige Vereinigung
      zu verfolgen, ohne unbedingt die Gründung einer                                  weder ein Gerichtsverfahren einleiten noch Ge-
      VoG durchlaufen zu müssen. Aber was ist eine                                     genstand einer rechtlichen Vertretung sein.
      de-facto-Vereinigung?                                                          • Sie kann keine Verträge abschließen; nur die
      „Eine faktische Vereinigung (association de fait)                                Mitglieder können sich verpflichten.

      _______________________________________________________________________________________________________________________________________

      17
           MonASBL, 26. August 2019 https://www.monasbl.be/info/un-autre-choix-que-lasbl-lassociation-de-fait
      18
           MonASBL, 26. August 2019 https://www.monasbl.be/info/un-autre-choix-que-lasbl-lassociation-de-fait
      19
           MonASBL, 26. August 2019 https://www.monasbl.be/info/un-autre-choix-que-lasbl-lassociation-de-fait

      26                                                                                                                                                                                                                      DIE VOG – DEFINITION   27
Die VoG erhält durch ihre Satzung ihr offizielles Statut. Die Satzung und deren Veröffentlichung sind
                         also entscheidende Schritte bei der Gründung einer VoG. Im GGV werden in Artikel 2:9 die Pflichtanga-
                         ben genannt, die in der Satzung stehen müssen.

                         Organisieren einer konstituierenden                                                                               6.1
                                       Generalversammlung
                         Die konstituierende Generalversammlung bringt die      Privatschriftlich gegründete VoG
                         Gründungsmitglieder zusammen. Die Gründungs-           Die privatschriftliche Urkunde wird durch Ori-
                         mitglieder und an alle am Projekt interessierten       ginalunterschriften der Gründer (oder deren
                         Personen werden schriftlich eingeladen zur konsti-     bevollmächtigte Personen) am Ende der Grün-
                         tuierenden Generalversammlung.                         dungsurkunde bei der konstituierenden General-
                                                                                versammlung besiegelt.
                         Die Einladung enthält die Tagesordnung der Ge-
                         neralversammlung. (Mindestens) folgende Punkte         Um Rechtspersönlichkeit zu erlangen, muss die zu
                         werden erwähnt:                                        gründende VoG ihre Urkunden (die ihre Akte bilden)
                                                                                bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts auf
                         • Präsentation und Genehmigung der Satzung;            Papier oder in elektronischer Form einreichen, das
                                                                                entsprechend des Sitzes zuständig ist. Für VoGs
                         • Ernennung der Verwalter und Wahl des Verwal-         mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist
                           tungsorgans;                                         das Unternehmensgericht in Eupen zuständig.

                         • Vorstellung der Projekte und Aufgaben der VoG;       Zwei Originalurkunden, die von den Gründern
                                                                                unterzeichnet sind, müssen in der Akte der Ver-
                         • Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (falls     einigung hinterlegt werden, die in der Kanzlei des
                           zutreffend);                                         Unternehmensgerichts aufbewahrt wird.
                                                                                Der Gründungsakt muss auch in den Anhängen des
                         • Wahl der Bankinstitution und der Bedingungen         Belgischen Staatsblatts veröffentlicht werden.
                           für die Kontoeröffnung;

                         • Ernennung des oder der Bevollmächtigten, die         Die Gründung einer VoG
                           über das Konto der VoG verfügen werden.              verläuft in mehreren Etappen
                         Die vorgeschlagene Satzung wird der Einladung          • Alle Korrespondenzen mit Bezug auf die zu-
                         beigefügt, so dass jeder sie in Vorbereitung auf die     künftige VoG müssen mit dem Zusatz „VoG in
                         Generalversammlung lesen kann.                           Gründung“ versehen sein. Damit werden Dritte
                                                                                  darüber informiert, dass die Personen bereits im
                         Das Protokoll des Gründungsaktes, der Gründungs-         Namen einer noch zu gründenden VoG handeln.
                         versammlung einschließlich der Satzung, muss von
                         allen Gründungsmitgliedern einstimmig genehmigt        • Einberufung einer Gründungsversammlung:
                         und unterzeichnet werden. Diejenigen, die mit dem        a) Beschluss von mindestens 2 Personen, eine
                         vorgeschlagenen Text nicht einverstanden sind,           Vereinigung zu gründen
                         unterzeichnen nicht und sind nicht Mitglieder der        b) Beschluss über die Satzung
                         VoG.                                                     c) Protokoll über die Gründungsversammlung

                                                                                • Veröffentlichung der Satzung im belgischen Staatsblatt
                         Gründungsakte und Hinterlegung                           a) Dazu müssen die Satzung mit Unterschrift der
6   Gründung einer VoG   Die Gründungsakte mit Satzung kann auf zwei We-
                         gen vollzogen und hinterlegt werden:
                                                                                  Gründungsmitglieder, das Protokoll der Grün-
                                                                                  dungsversammlung und der Kontoauszug mit
                                                                                  dem Nachweis über die Bezahlung der Veröf-
                                                                                  fentlichung beim Unternehmensgericht (vormals
                         Die VoG wurde durch öffentliche Beurkundung              Handelsgericht) eingereicht werden.
                         (Notar) gegründet.                                       b) Für die Veröffentlichung muss man aus-
                         Dies ist verpflichtend, wenn Immobilien im Spiel         schließlich die Formulare I und II benutzen (Siehe
                         sind. Die authentische (öffentliche und notarielle)      auch Kapitel 9.2).
                         Urkunde muss in einem einzigen Exemplar erstellt         c) Das Unternehmensgericht kümmert sich um
                         werden, das vom Notar aufbewahrt wird. Er kann           die Veröffentlichung im belgischen Staatsblatt.
                         Kopien ausstellen, die der Originalakte entsprechen.
                         Die Gründung und Hinterlegung beim Notar sind          • Mit der Hinterlegung beim Unternehmensgericht
                         mit Kosten verbunden.                                    ist die VoG offiziell gegründet

                                                                                                           GRÜNDUNG EINER VOG       29
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