TRANSPARENZREGISTER DIE REGELUNGEN ZUM EINE UNENDLICHE GESCHICHTE - verschärfte Vorschriften zum 01.08.2021

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TRANSPARENZREGISTER DIE REGELUNGEN ZUM EINE UNENDLICHE GESCHICHTE - verschärfte Vorschriften zum 01.08.2021
Juli 2021
            EINE UNENDLICHE GESCHICHTE

            DIE REGELUNGEN ZUM
            TRANSPARENZREGISTER
            WERDEN ERNEUT VERSCHÄRFT
            Das Transparenzregister wurde mit Wirkung zum 01.10.2017 aufgrund der 4. EU-Geld-
            wäscherichtlinie in Deutschland eingerichtet. Die Anwendungsbestimmungen haben
            sich seitdem kontinuierlich verschärft. Nach fast vier Jahren tritt zum 01.08.2021
            eine erneute Verschärfung der einzuhaltenden Vorschriften ein. Das FinTraG (Trans-
            parenzregister- und Finanzinformationsgesetz) wurde am 10.06.2021 vom Bundes-
            tag beschlossen und soll das Transparenzregister zu einem sog. Volldatenregister
            aufwerten. Kernstück der abermaligen Verschärfung ist die Aufhebung der Mittei-
            lungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG. Diese kam der überwiegenden Mehrzahl der circa
            2,3 Mio. Unternehmen in Deutschland zugute, die zukünftig alle eine Mitteilung zum
            Transparenzregister abgeben müssen. Um die von dem Bundesverwaltungsamt prog-
            nostizierte Steigerung der Bußgeldverfahren im eigenen Unternehmen zu vermeiden,
            sind diese zum Handeln gezwungen.

            I. Das Transparenzregister – Ein Überblick

            1) Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
            Mit Einführung des Transparenzregisters verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die natür-
            lichen Personen transparent zu machen, die hinter Personenvereinigungen stehen und
            diese zu kontrollieren. Als „wirtschaftlich Berechtigte“ nach § 3 Abs. 2 S. 1 GwG sind alle
            natürlichen Personen zu erfassen, die bei einer Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar

                       a) mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
                       b) mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren, oder
                       c) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

            Die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH,
            UG), eingetragenen Personengesellschaften (oHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) sowie
            nicht rechtsfähigen Stiftungen, Trusts und ähnlichen Strukturen sind verpflichtet, die-
            se wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Hierbei werden der
            Name, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die
            Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten (vgl. § 19 GwG) im Transparenzregis-
            ter veröffentlicht. Existiert kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter, da die genannten

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Voraussetzungen von keiner natürlichen Person erfüllt werden, ist der gesetzliche Ver-
treter (insb. Geschäftsführer und Vorstände) als sog. „fiktiv wirtschaftlich Berech-
tigter“ gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 GwG anzugeben.
Seit 01.01.2020 ist das Transparenzregister zudem für Jedermann öffentlich zu-
gänglich. Die Betroffenen müssen daher damit rechnen, dass auch Konkurrenten,
Vertragspartner oder einfach Neugierige die dort gespeicherten Angaben einsehen
können.

2) Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG
Zur Vereinfachung des Verfahrens und zur Entlastung der Wirtschaft galt bislang die
Mitteilungspflicht als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
aus einem öffentlichen Register i.S.d. § 20 Abs. 2 GwG (z.B. Handelsregister, Part-
nerschaftsregister, Vereinsregister etc.) ergeben (sog. „Mitteilungsfiktion“). Über
das Transparenzregister in Zusammenschau mit den sonstigen öffentlichen Regis-
tern können sämtliche hinterlegte Informationen zum Gesellschafterkreis und zu den
gesetzlichen Vertretern abgerufen, ausgewertet und hieraus dann die notwendigen
Schlüsse zur Person des wirtschaftlich Berechtigten gezogen werden. Die Intention
des Gesetzgebers war es durch die Mitteilungsfiktion nur solche Unternehmen zum
aktiven Handeln zu verpflichten, die neben den in dem Handelsregister und sons-
tigen Registern öffentlich zugänglichen Informationen weitere kontrollvermittelnde
Abreden getroffen haben: z.B. Treuhandabreden, Stimmbindungsvereinbarungen,
ggf. stille Beteiligungen etc. Das Transparenzregister sollte als sog. Auffangregister
nur solche Informationen enthalten, die nicht schon bereits aus dem Handelsregister
abrufbar waren. Schätzungen zufolge betraf diese aktive Mitteilungspflicht lediglich
400.000 Unternehmen in Deutschland (circa 17%) – die übrigen Unternehmen soll-
ten von der Mitteilungsfiktion profitieren und hierdurch entlastet werden.

II. Aufhebung der Mitteilungsfiktion

Durch die nunmehr beschlossene Aufhebung der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG
wird ein Paradigmenwechsel vollzogen. Das Transparenzregister wird von einem Auf-
fangregister zu einem Volldatenregister aufgewertet. Wie gezeigt, war die Identifi-
zierung des wirtschaftlich Berechtigten bislang durch eine Gesamtschau der Angaben
im Transparenzregister und der übrigen Register (insb. Handelsregister) möglich.
Der praktische Nutzen war dadurch deutlich beeinträchtigt, da eine Ermittlung des
wirtschaftlich Berechtigten nur durch eine eigene rechtliche Würdigung aller Eintra-
gungen möglich war.
Die Aufhebung der Mitteilungsfiktion hat zur Folge, dass alle Unternehmen die re-
levanten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mit-
teilen müssen – auch wenn alle erforderlichen Informationen bereits im Handels-
register oder den übrigen öffentlichen Registern zugänglich sind. Die praktische wie
die digitale Nutzbarkeit soll durch die Umstellung auf ein Volldatenregister erhöht
werden, indem das Transparenzregister „einen quantitativ umfassenden und quali-
tativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigen aller transpa-
renzpflichtigen Einheiten enthalten“ wird.

Der mit der Aufhebung der Mitteilungsfiktion gesteigerte administrative Aufwand ist
hierbei nicht auf eine einmalige Mitteilung beschränkt. Zukünftig ist bei jeder An-
teilsübertragung oder einem Geschäftsführer- oder Vorstandswechsel zu prüfen, ob

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die Informationen im Transparenzregister aktualisiert werden müssen. Der vom Ge-
setzgeber geschätzte zeitliche Aufwand von 15 Minuten für die erste Eintragung und
5 Minuten für Folgeänderungen (BT-Drs. 19/28164 S. 34 und Seite 72) dürfte selbst
für Personen, die im Umgang mit dem Transparenzregister geschult sind, nur bei tri-
vialen Fällen realistisch sein.

Eine Erleichterung hat der Gesetzgeber in § 20a GwG nur für eingetragene Ver-
eine vorgesehen. Hiernach werden die Angaben zu den Vorstandsmitgliedern eines
eingetragenen Vereins automatisch aus dem Vereinsregister in das Transparenzregis-
ter überführt. In aller Regel existiert in einem Verein keine Person, welche die Krite-
rien des § 3 Abs. 2 S. 1 GWG erfüllt, sodass ohnehin der Vorstand als fiktiv wirtschaft-
lich Berechtigter dem Transparenzregister zu melden wäre.

III. Volldatenregister zwecks europäischer Vernetzung

Ziel dieser auf den ersten Blick harmlos wirkenden Maßnahme ist die Verbesserung
der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters sowie die Her-
stellung der technischen Voraussetzungen für die Vernetzung der europäischen Re-
gister aller EU-Mitgliedstaaten. Die in den sonstigen öffentlichen Registern vorhande-
nen Daten liegen derzeit nicht in automatisierter Form vor, sodass eine automatische
Übertragung in das Transparenzregister technisch nicht möglich ist. Dies würde zu
erheblichen Schwierigkeiten bei der Einrichtung einer europaweiten Plattform füh-
ren, über die sämtliche in den nationalen Registern enthaltenen Informationen abruf-
bar sein sollen. Erforderlich ist ein einheitliches Datenformat, welches in dem bislang
als Auffangregister strukturierten Transparenzregister jedoch nicht vorliegt.

Statt seitens der registerführenden Stelle die technischen Voraussetzungen zu schaf-
fen, setzt der Gesetzgeber zu Lasten der betroffenen Unternehmen darauf, dass durch
die verpflichtenden Mitteilungen an das Transparenzregister die erforderlichen struk-
turierten Datensätze zusammenkommen. Kritisch anzumerken bleibt jedoch, dass die
europäische Vernetzung bereits im Jahr 2017 angelegt war und der Gesetzgeber untä-
tig geblieben ist, die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Dies wird nunmehr in
die Hand der Unternehmen gelegt, die ursprünglich vor dem Aufwand einer erhebli-
chen Anzahl redundanter Mitteilungen geschützt werden sollten.

VI. Übergangsfristen

Für die Nachmeldung wirtschaftlich Berechtigter infolge der Aufhebung der Mittei-
lungsfiktion sieht § 59 Abs. 8 GwG großzügige Übergangszeiträume vor, die je nach
Rechtsform variieren:

      » AG, SE und KGaA bis zum 31.03.2022
      » GmbH, Genossenschaft, SCE und Partnerschaft bis zum 30.06.2022
      » alle übrigen Rechtsformen bis zum 31.12.2022

Mit Ablauf der Übergangsfristen erwartet der Gesetzgeber eine Zunahme von Ver-
stößen gegen die Mitteilungspflichten, die grundsätzlich mit einem Bußgeld bis zu
EUR 100.000,00, in schwerwiegenden Fällen bis zu EUR 1 Mio. geahndet werden.

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V. Sonstige Änderungen

1) Verlass auf die Eintragungen im Transparenzregister, § 12 Abs. 3 S. 3 GwG
Durch die Aufwertung zu einem Volldatenregister sieht der Gesetzgeber für die Zwe-
cke der geldwäscherechtlichen Identifizierungspflicht eine Erleichterung vor. So wird
eine Regelvermutung in § 12 Abs. 3 S. 3 GwG eingeführt, wonach die geldwäsche-
rechtlich Verpflichteten bei Begründung einer Geschäftsbeziehung durch Einsicht in
das Transparenzregister grundsätzlich ihre Identifizierungspflicht erfüllen. Darüber-
hinausgehende Maßnahmen sind nur bei Zweifeln und erhöhtem Risiko erforderlich.
Nach bislang geltender Rechtslage genügte eine bloße Einsichtnahme in das Transpa-
renzregister nicht, um die geldwäscherechtlichen Pflichten zu erfüllen. Es mussten in
jedem Fall weitergehende eigene Nachforschungen vorgenommen werden.

2) Ergänzung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
Genügte bislang die Angabe einer Staatsangehörigkeit, sind in Zukunft sämtliche
Staatsangehörigkeiten eines wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister
mitzuteilen. Sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirtschaftlich Be-
rechtigte mit nur einer ihrer Staatsangehörigkeiten angeben sind, ist eine Nachmel-
dung jedoch nicht erforderlich. Erst wenn anlässlich einer sonstigen Veränderung
eine Aktualisierung vorzunehmen ist, muss eine Nachmeldung der weiteren Staats-
angehörigkeit erfolgen.

3) Eintragungspflicht bei Share Deals ausländischer Gesellschaften
Ausländische Unternehmen, die in Deutschland unmittelbar ein Grundstück erwerben
möchten, müssen bislang schon im Transparenzregister eingetragen sein, da ansonsten
ein Beurkundungsverbot gemäß § 10 Abs. 9 S. 4 GwG besteht (vgl. § 20 Abs. 1 S. 2 GwG).
Diese Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister wird nun auf sog. Share-De-
als erweitert, wenn eine ausländische Gesellschaft mindestens 90% der Anteile an
einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft in Deutschland erwerben möchte.

VI. Zusammenfassung

Konnten sich bislang die große Mehrzahl der Unternehmen in Deutschland auf die
Mitteilungsfiktion berufen, besteht nun akuter Handlungsbedarf. Selbst wenn ein tat-
sächlich wirtschaftlich Berechtigter nicht existiert, da kein Gesellschafter eine größe-
re Beteiligung als 25 % an dem Unternehmen innehat oder sonstige Kontrolle aus-
übt, ist der gesetzliche Vertreter als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte zukünftig in das
Transparenzregister einzutragen. Um Bußgelder durch das Bundesverwaltungsamt
zu vermeiden, sollte rechtzeitig eine Mitteilung erfolgen. Aber auch bei zukünftigen
Veränderungen in der Gesellschafterstruktur oder der Geschäftsleitung ist stets zu
prüfen, ob eine Aktualisierung im Transparenzregister erforderlich ist. Von dem ur-
sprünglichen Ziel der Bürokratievermeidung ist der Gesetzgeber gänzlich abgerückt
– durch eine doppelte Registerführung entsteht für die Unternehmen nicht nur ein
erheblicher administrativer Aufwand, sondern auch die latente Gefahr von wider-
sprüchlichen Eintragungen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zur Mitteilung an das
Transparenzregister. Den entstehenden Aufwand berechnen wir zu transparenten
Pauschalen – sprechen Sie uns gerne an.

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