Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) - Geschäftsbereich II Sozialgesetzbuch XII - Main-Kinzig-Kreis

Die Seite wird erstellt Thorben-Hendrik Schultz
 
WEITER LESEN
Geschäftsbereich II
     Sozialgesetzbuch XII

       Umsetzung des
Bundesteilhabegesetzes (BTHG)

                                1
Folgen des BTHG

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) revolutioniert das Behindertenrecht und soll
Menschen mit Behinderung zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung
verhelfen.

Erste Änderungen traten bereits 2017 in Kraft, die vollständige Umsetzung soll bis
2023 abgeschlossen sein.

Ab dem 01.01.2020 orientiert sich die notwendige Unterstützung von Menschen
mit Behinderungen nicht mehr an der Wohnform.

   • keine Unterscheidung, ob stationäre oder ambulante Betreuung
   • stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden zu sogenannten
     „besonderen Wohnformen“

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden ab dem 01.01.2020 aus dem
Fürsorgesystem der Sozialhilfe in das neue eigenständige Leistungsrecht nach
dem SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe- überführt.

                              K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                        2
Folgen des BTHG

                                 Bis 31.12.2019:

Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen werden als Komplexleistung
             durch den überörtlichen Sozialhilfeträger bewilligt.
                   (in Hessen: Landeswohlfahrtsverband)

                            Folge ab 01.01.2020:

Fachleistungen und die existenzsichernde Leistungen müssen getrennt bewilligt
                                   werden.

                           K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                      3
Folgen des BTHG

           Bisherige Komplexleistung wird getrennt nach

   Existenzsichernde Leistungen                                  Fachleistungen
• Kosten der Unterkunft – vor allem                          • alle Maßnahmen der
  in Form des bewohnten Zimmers                            Betreuung, Unterstützung und
         (Strom, Wasser und                                 Begleitung im Rahmen der
        Heizung (Nebenkosten)                                   Eingliederungshilfe

  • Bedarfe des täglichen Lebens
    (Verpflegung, Kleidung, usw.)

      Örtlicher Sozialhilfeträger                          Überörtlicher Sozialhilfeträger
                                                                 (in Hessen: LWV)
                         K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                     4
Trennung von Existenzsicherung und Fachleistung

Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen

Welchen Personenkreis betrifft diese Änderung?

   volljährige Personen mit Behinderung in „besonderen Wohnformen“
   (bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe)

   gilt nicht für Minderjährige in (bisherigen) (teil-)stationären
   Einrichtungen sowie Volljährige, die Leistungen zur schulischen
   Ausbildung für einen Beruf in besonderen Ausbildungsstätten über Tag
   und Nacht erhalten

        => in diesen Fällen werden die Fachleistungen der
        Eingliederungshilfe und auch die Existenzsicherungsleistungen
        weiterhin pauschal gemeinsam erbracht

                          K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                      5
Trennung von Existenzsicherung und Fachleistung

Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen

Welcher Sozialhilfeträger ist für die existenzsichernden Leistungen ab
01.01.2020 für Personen in besonderen Wohnformen örtlich zuständig?

   Örtlich zuständig ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich die
   leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum
   Zeitpunkt der ersten Antragstellung oder in den zwei Monaten vor der
   ersten Aufnahme in eine Einrichtung (besondere Wohnform) gehabt hat.

   Beispiele:
        Wohnort vor Aufnahme in Einrichtung: Stadt Kassel
        stationäre Einrichtung im Main-Kinzig-Kreis
    => zuständig ist die Stadt Kassel

        Wohnort vor Aufnahme in Einrichtung: Stadt Hanau (MKK)
        stationäre Einrichtung in Kassel
    => zuständig ist der Main-Kinzig-Kreis
                             K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                      6
Trennung von Existenzsicherung und Fachleistung

Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen

Ablauf in der Praxis

   Übergabe der Falldaten vom Landeswohlfahrtsverband Hessen an die
   örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zur Prüfung und Bewilligung der
   existenzsichernden Leistungen ab 01.01.2020

   Die Weiterbewilligung ist in eigener Zuständigkeit im Rahmen eines
   Antrages und Anforderung von entsprechenden Unterlagen zu prüfen.

   Neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen, ist zu prüfen, ob die
   persönlichen Voraussetzungen     (dauerhafte    Erwerbsminderung)
   vorliegen.

                          K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                      7
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Leistungsrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum
Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII und Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach Kapitel 4 SGB XII

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

1.    Regelbedarf

     Regelbedarfsstufe 2 für Personen in besonderen Wohnformen

                           K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                     8
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Zusammensetzung der Regelbedarfsstufe 2
Abt.   Verbrauchsausgaben                                                RBS 2
EVS
1      Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren                             133,18 €
3      Bekleidung und Schuhe                                                33,47 €
4      Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung                           33,87 €
5      Innenausstattung, Haushaltsgeräte und –
       gegenstände, lfd. Haushaltsführung                                   23,55 €
6      Gesundheitspflege                                                    14,51 €
7      Verkehr                                                              31,83 €
8      Nachrichtenübermittlung                                              34,16 €
9      Freizeit, Unterhaltung, Kultur                                       36,65 €
10     Bildungswesen                                                         0,98 €
11     Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen                        9,50 €
12     Andere Waren und Dienstleistungen                                    30,29 €
       Regelbedarfssatz ab 1.1.2019                                        382,00 €

                         K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                     9
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

2. Mehrbedarfe
   wegen Alter oder voller Erwerbsminderung und Merkzeichen G
   17 % der Regelbedarfsstufe 2 (aktuell: 64,94 € monatlich)

   werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche
   17 % der Regelbedarfsstufe 2 (aktuell: 64,94 € monatlich)

   Alleinerziehende abhängig vom Alter und Anzahl der Kinder
   36 % bzw. 12 % der Regelbedarfsstufe 1
   (aktuell: 152,64 € bzw. 50,88 € monatlich)

   Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
                          K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 10
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

2. Mehrbedarfe

Neu ab 01.01.2020:
Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten
    Buches,

 2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
    oder

 3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote

                          K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 11
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

2. Mehrbedarfe
Neu ab 01.01.2020:
Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

   pauschalierter Betrag, der sich u.a. nach der Anzahl der Arbeitstage richtet

   Beispiel: bei 5-Tage-Woche und täglicher Teilnahme am Mittagessen
   (aktuell: 60,50 € monatlich)

                            K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 12
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

2. Mehrbedarfe
Neu ab 01.01.2020:
Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

  wesentliche Änderungen bei der Teilnahme am Mittagessen
  (z. B. Änderung der Arbeitstage, längere Abwesenheiten, grundsätzliche
  Entscheidung am Mittagessen teilzunehmen wird geändert) müssen
  unverzüglich mitgeteilt werden

  Direktzahlung des Mehrbedarfes an den Leistungserbringer ist nur mit
  Einwilligung des Leistungsberechtigten bzw. dessen Betreuer möglich
  (schriftl. Erklärung ist in den Antragsunterlagen beigefügt)

                          K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 13
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

2. Mehrbedarfe
Mehrbedarf für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur
Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung
nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX geleistet wird

  35 Prozent der Regelbedarfsstufe 2 (aktuell: 133,70 €)

  für die Dauer der Maßnahme – in Einzelfällen max. 3 Monate länger für
  Einarbeitungszeit

  kein Mehrbedarf wegen voller Erwerbsminderung und
  Merkzeichen G (§ 30 Abs. 1 SGB XII)

  nicht im von der Bundesagentur geförderten Berufsbildungsbereich einer
  Werkstatt für behinderte Menschen
                           K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 14
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

2. Mehrbedarfe

Höchstbeträge der Mehrbedarfe

   Die Summe der Mehrbedarfe dürfen die max. Höhe der Regelbedarfsstufe 2
   (aktuell: 382,- €) nicht übersteigen.

   Nicht dadurch gedeckelt: Mehrbedarf für die gemeinschaftliche
   Mittagsverpflegung

                          K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 15
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

3. Regelsatzerhöhung auf Grund überdurchschnittlicher Bedarfe

  Im Einzelfall möglich, wenn

    •   ein laufender, regelbedarfsrelevanter Bedarf
    •   von nicht nur geringem Umfang
    •   unausweichlich
    •   oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt
    •   und diese Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig
        ausgeglichen werden können.

  wird im Einzelfall geprüft

                               K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 16
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

4. Regelsatzminderung auf Grund anderweitiger Bedarfsdeckung

   Abweichende Festsetzung des Regelsatzes (Minderung) ist möglich, wenn
   ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern
   für eine Dauer von mehr als einem Monat vollständig oder teilweise
   anderweitig gedeckt ist.

   In den besonderen Wohnformen ist eine Regelsatzminderung nicht
   anwendbar für:
    •   Vertraglich vereinbarte Kosten für Haushaltsstrom, Instandhaltung von
        persönlichen Räumlichkeiten und den Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen
        Nutzung sowie der Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten
    •   Möblierungszuschläge
    •   Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu
        Rundfunk, Fernsehen und Internet

                             K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 17
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welcher Anteil vom Regelbedarf verbleibt dem Leistungsberechtigten?

Bestimmungsrecht über die Verwendung der existenzsichernden Leistungen

   Die Leistungen der Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt wird
   zukünftig regelmäßig in voller Höhe auf ein von der oder für die
   leistungsberechtigte Person bestimmtes Konto überwiesen.

   Die leistungsberechtigte Person bzw. dessen Betreuer entscheidet
   eigenverantwortlich über die Verwendung des ihr zur Verfügung stehenden
   Geldes.

                          K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 18
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welcher Anteil vom Regelbedarf verbleibt dem Leistungsberechtigten?

Bestimmungsrecht über die Verwendung der existenzsichernden Leistungen

   Wenn die Leistungsberechtigten aus dem Regelbedarf zu deckende Bedarfe
   durch Leistungen des Leistungserbringers (Einrichtung) erbringen lassen
   möchten, müssen sie bzw. dessen Betreuer mit dem Leistungserbringer
   schriftlich vereinbaren, welche Bedarfe gedeckt werden sollen und welche
   Kosten dafür zu tragen sind.

   Eine Direktzahlung durch den Sozialhilfeträger kann nur erfolgen, wenn
   diese vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Betreuer gewünscht wird
   (schriftl. Erklärung ist den Antragsunterlagen beigefügt).

                           K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 19
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welcher Anteil vom Regelbedarf verbleibt dem Leistungsberechtigten?

Bestimmungsrecht über die Verwendung der existenzsichernden Leistungen

   Über den Anteil des Regelsatzes, der den Leistungsberechtigten verbleibt,
   soll auch im Gesamtplanverfahren beraten werden.

   Dabei ist u.a. der Leistungsberechtigte sowie eine Person seines Vertrauens
   einzubinden.

   Das Ergebnis der Beratungen ist im Gesamtplan festzuhalten.

   Dem im Gesamtplan dokumentierten Barmittelanteil kommt dabei eine
   Verbindlichkeit wie einer schriftlichen Vereinbarung zu.

                           K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 20
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

5. Kosten der Unterkunft

Ermittlung der Kosten der Unterkunft

   Grundlage = Vertrag über die Überlassung von Wohnraum zwischen
   Leistungserbringer (Einrichtung) und Leistungsempfänger (Mietvertrag oder
   Wohn- und Betreuungsvertrag)

   Hinweis: vorübergehend wird eine Mietkostenbescheinigung anerkannt;
   der Vertrag ist nach Erhalt unverzüglich nachzureichen

                           K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 21
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

5. Kosten der Unterkunft
Ermittlung der Kosten der Unterkunft

  Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu 100 % der
  durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die
  Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes gelten stets als angemessen.

  Bis zu 25% zusätzlich, wenn der Vertrag folgende zusätzliche Kosten nach
  § 42a Absatz 5 Satz 4 SGB XII gesondert ausweist:
          • Möblierungszuschlag des persönlichen Wohnraums
          • Haushaltsstrom, Instandhaltungskosten, Ausstattung mit
            Haushaltsgroßgeräten
          • Gebühren für Telefon, Internet, Fernsehen

                            K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 22
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

5. Kosten der Unterkunft

Ermittlung der Kosten der Unterkunft im Main-Kinzig-Kreis

   die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die
   Warmmiete eines Einpersonenhaushalts für das Jahr 2020 betragen
   mtl. 437,- € (= 100 %) für den gesamten Main-Kinzig-Kreis

   der mögliche Erhöhungsbetrag nach § 42a Abs. 5 Satz 4 SGB XII beträgt
   demnach maximal 109,25 € (= + 25 %).

                           K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 23
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

5. Kosten der Unterkunft

Ermittlung der Kosten der Unterkunft

  Tatsächliche Aufwendungen von mehr als 125% der durchschnittlichen
  Warmmiete eine Einpersonenhaushaltes werden als Eingliederungsbedarf
  berücksichtigt, sofern eine entsprechende schriftliche Vereinbarung besteht

  Zuständigkeit liegt beim LWV Hessen

                           K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 24
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

5. Kosten der Unterkunft

Zahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung

   Direktzahlung an die Einrichtung ist i. d. R. nur möglich, wenn vom
   Leistungsberechtigten bzw. dessen Betreuer gewünscht

   schriftl. Erklärung zur Direktzahlung ist den Antragsunterlagen beigefügt

                           K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 25
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

5. Kosten der Unterkunft

Zahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung

   Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte sollen
   erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die
   leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.

   Beispiele:
    • Mietrückstände
    • es bestehen konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder
       suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person, die
       Mittel zweckentsprechend zu verwenden

                           K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 26
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

6. Direktzahlungen der Leistungen an die Leistungserbringer
   sind für Teile des Regelbedarfes, Mehrbedarf für gemeinschaftliche
   Mittagsverpflegung und Kosten der Unterkunft möglich

   Allgemeine Empfehlungen:

   Einrichtung eines eigenen Kontos

   Direktzahlung ist nur in Höhe des Leistungsanspruches möglich ggf. müsste
   ein Teil selber überwiesen werden

   bei vorhandenem Einkommen und damit geringerem Leistungsanspruch ist
   die Einrichtung eines Dauerauftrages in Höhe des gesamten
   Zahlungsbetrages empfehlenswert (bei Änderungen der Leistungshöhe
   müsste sonst der Zahlungsbetrag jedes Mal angepasst werden)
                           K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 27
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt?

Noch zu klärende rechtliche Fragen:

   Umgang mit Renten, die erst zum Ende des Monats gezahlt werden und
   bisher auf den LWV Hessen übergeleitet waren

   Wohngeldreform 2020 und deren Auswirkungen

                          K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 28
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

    Welche Unterlagen müssen für die Prüfung der Bewilligung eingereicht werden?

    Antragsunterlagen
• Antrag (vollständig ausgefüllt)
• Kopie des Personalausweises/Passes und ggf. Kopie des Aufenthaltstitels
•    Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Bescheid des Versorgungsamtes
•    Kopie des Betreuerausweises
• Kopie Überlassungsvertrages mit der Einrichtung (Wohn- und
    Betreuungsvertrag/Mietvertrag) oder ersatzweise vorübergehend eine
    Mietkostenbescheinigung
• Kontoauszüge der letzten 3 Monate (wenn vorhanden)
• Kopie des Vertrages mit der Einrichtung bezüglich der Erbringung von Leistungen
    zum Lebensunterhalt (z. B. Mittagessen, Kleidung, Getränke usw.)

                               K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 29
Leistungsrechtliche Voraussetzungen

 Welche Unterlagen müssen für die Prüfung der Bewilligung eingereicht werden?

Antragsunterlagen

• sämtliche Einkommensnachweise (z. B. aktueller Rentenbescheid,
  die letzten 3 Gehaltsabrechnungen, Bescheid über Kindergeld, Nachweis zu
  Unterhaltszahlungen, Bescheid über Pflegegeld, Bescheid über Wohngeld)

• Bescheinigung der Krankenkasse über den Krankenversicherungsstatus

• Bei Besuch einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung :
   − die letzten 3 Entgeltabrechnungen
   − Antrag für den Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung gem.
       § 42 b SGB XII

• Bei Bedarf: Schweigepflichtentbindung und aktuelle ärztliche Unterlagen/Gutachten
  zur Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

                              K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                                 30
Zuständigkeiten

Wer ist innerhalb des Main-Kinzig-Kreises für die Antragsbearbeitung von
Anträgen der Personen in besonderen Wohnformen zuständig?

Zuständigkeiten für die Antragsbearbeitung

  Die Anträge für die existenzsichernden Leistungen werden aktuell von der
  Abteilung II-2 Sozialhilfe/Grundsicherung im Kommunalen Center für Arbeit
  und Soziales Geschäftsbereich II bearbeitet.

  Ab 01.01.2020 in der Abteilung 50.21 Sozialhilfe/Grundsicherung SGB XII im
  Amt für Soziale Förderung und Teilhabe des Main-Kinzig-Kreises

  Team 5 - Hilfen in besonderen Wohnformen

  Weitere Informationen finden Sie unter www.mkk.de
                           K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                     31
Zuständigkeiten

Wer ist innerhalb des Main-Kinzig-Kreises für die Antragsbearbeitung von
Anträgen der Personen in besonderen Wohnformen zuständig?

Ansprechpartner Team 5
                                       06051/9741-
                                       Durchwahl                 Zimmer
Frau Salomon                           48251                     A.00.154
Frau Leipold                           48252                     A.00.154
Frau Wasgien                           48253                     A.00.116
Herr Lauer                             48255                     A.00.115
Frau Würz                              48254                     A.00.114

E-Mail: BTHG@kca-mkk.de                                       Fax-Nummer: -48259

                            K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                               32
Zuständigkeiten

Wer ist innerhalb des Main-Kinzig-Kreises für die Antragsbearbeitung von
Anträgen der Personen in besonderen Wohnformen zuständig?

Sprechzeiten Team 5

 Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr

 Persönliche Vorsprachen bitte mit vorheriger Terminvereinbarung

                           K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz                  33
Haben Sie noch Fragen?

      K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz   34
Sie können auch lesen