Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) - Geschäftsbereich II Sozialgesetzbuch XII - Main-Kinzig-Kreis
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Geschäftsbereich II Sozialgesetzbuch XII Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) 1
Folgen des BTHG Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) revolutioniert das Behindertenrecht und soll Menschen mit Behinderung zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen. Erste Änderungen traten bereits 2017 in Kraft, die vollständige Umsetzung soll bis 2023 abgeschlossen sein. Ab dem 01.01.2020 orientiert sich die notwendige Unterstützung von Menschen mit Behinderungen nicht mehr an der Wohnform. • keine Unterscheidung, ob stationäre oder ambulante Betreuung • stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden zu sogenannten „besonderen Wohnformen“ Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden ab dem 01.01.2020 aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe in das neue eigenständige Leistungsrecht nach dem SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe- überführt. K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 2
Folgen des BTHG Bis 31.12.2019: Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen werden als Komplexleistung durch den überörtlichen Sozialhilfeträger bewilligt. (in Hessen: Landeswohlfahrtsverband) Folge ab 01.01.2020: Fachleistungen und die existenzsichernde Leistungen müssen getrennt bewilligt werden. K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 3
Folgen des BTHG Bisherige Komplexleistung wird getrennt nach Existenzsichernde Leistungen Fachleistungen • Kosten der Unterkunft – vor allem • alle Maßnahmen der in Form des bewohnten Zimmers Betreuung, Unterstützung und (Strom, Wasser und Begleitung im Rahmen der Heizung (Nebenkosten) Eingliederungshilfe • Bedarfe des täglichen Lebens (Verpflegung, Kleidung, usw.) Örtlicher Sozialhilfeträger Überörtlicher Sozialhilfeträger (in Hessen: LWV) K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 4
Trennung von Existenzsicherung und Fachleistung Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen Welchen Personenkreis betrifft diese Änderung? volljährige Personen mit Behinderung in „besonderen Wohnformen“ (bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe) gilt nicht für Minderjährige in (bisherigen) (teil-)stationären Einrichtungen sowie Volljährige, die Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht erhalten => in diesen Fällen werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe und auch die Existenzsicherungsleistungen weiterhin pauschal gemeinsam erbracht K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 5
Trennung von Existenzsicherung und Fachleistung Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen Welcher Sozialhilfeträger ist für die existenzsichernden Leistungen ab 01.01.2020 für Personen in besonderen Wohnformen örtlich zuständig? Örtlich zuständig ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung oder in den zwei Monaten vor der ersten Aufnahme in eine Einrichtung (besondere Wohnform) gehabt hat. Beispiele: Wohnort vor Aufnahme in Einrichtung: Stadt Kassel stationäre Einrichtung im Main-Kinzig-Kreis => zuständig ist die Stadt Kassel Wohnort vor Aufnahme in Einrichtung: Stadt Hanau (MKK) stationäre Einrichtung in Kassel => zuständig ist der Main-Kinzig-Kreis K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 6
Trennung von Existenzsicherung und Fachleistung Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen Ablauf in der Praxis Übergabe der Falldaten vom Landeswohlfahrtsverband Hessen an die örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zur Prüfung und Bewilligung der existenzsichernden Leistungen ab 01.01.2020 Die Weiterbewilligung ist in eigener Zuständigkeit im Rahmen eines Antrages und Anforderung von entsprechenden Unterlagen zu prüfen. Neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen, ist zu prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen (dauerhafte Erwerbsminderung) vorliegen. K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 7
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Leistungsrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 SGB XII Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 1. Regelbedarf Regelbedarfsstufe 2 für Personen in besonderen Wohnformen K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 8
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Zusammensetzung der Regelbedarfsstufe 2 Abt. Verbrauchsausgaben RBS 2 EVS 1 Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren 133,18 € 3 Bekleidung und Schuhe 33,47 € 4 Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung 33,87 € 5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte und – gegenstände, lfd. Haushaltsführung 23,55 € 6 Gesundheitspflege 14,51 € 7 Verkehr 31,83 € 8 Nachrichtenübermittlung 34,16 € 9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 36,65 € 10 Bildungswesen 0,98 € 11 Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 9,50 € 12 Andere Waren und Dienstleistungen 30,29 € Regelbedarfssatz ab 1.1.2019 382,00 € K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 9
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 2. Mehrbedarfe wegen Alter oder voller Erwerbsminderung und Merkzeichen G 17 % der Regelbedarfsstufe 2 (aktuell: 64,94 € monatlich) werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche 17 % der Regelbedarfsstufe 2 (aktuell: 64,94 € monatlich) Alleinerziehende abhängig vom Alter und Anzahl der Kinder 36 % bzw. 12 % der Regelbedarfsstufe 1 (aktuell: 152,64 € bzw. 50,88 € monatlich) Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 10
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 2. Mehrbedarfe Neu ab 01.01.2020: Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches, 2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder 3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 11
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 2. Mehrbedarfe Neu ab 01.01.2020: Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung pauschalierter Betrag, der sich u.a. nach der Anzahl der Arbeitstage richtet Beispiel: bei 5-Tage-Woche und täglicher Teilnahme am Mittagessen (aktuell: 60,50 € monatlich) K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 12
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 2. Mehrbedarfe Neu ab 01.01.2020: Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wesentliche Änderungen bei der Teilnahme am Mittagessen (z. B. Änderung der Arbeitstage, längere Abwesenheiten, grundsätzliche Entscheidung am Mittagessen teilzunehmen wird geändert) müssen unverzüglich mitgeteilt werden Direktzahlung des Mehrbedarfes an den Leistungserbringer ist nur mit Einwilligung des Leistungsberechtigten bzw. dessen Betreuer möglich (schriftl. Erklärung ist in den Antragsunterlagen beigefügt) K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 13
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 2. Mehrbedarfe Mehrbedarf für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX geleistet wird 35 Prozent der Regelbedarfsstufe 2 (aktuell: 133,70 €) für die Dauer der Maßnahme – in Einzelfällen max. 3 Monate länger für Einarbeitungszeit kein Mehrbedarf wegen voller Erwerbsminderung und Merkzeichen G (§ 30 Abs. 1 SGB XII) nicht im von der Bundesagentur geförderten Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 14
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 2. Mehrbedarfe Höchstbeträge der Mehrbedarfe Die Summe der Mehrbedarfe dürfen die max. Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (aktuell: 382,- €) nicht übersteigen. Nicht dadurch gedeckelt: Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 15
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 3. Regelsatzerhöhung auf Grund überdurchschnittlicher Bedarfe Im Einzelfall möglich, wenn • ein laufender, regelbedarfsrelevanter Bedarf • von nicht nur geringem Umfang • unausweichlich • oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt • und diese Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. wird im Einzelfall geprüft K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 16
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 4. Regelsatzminderung auf Grund anderweitiger Bedarfsdeckung Abweichende Festsetzung des Regelsatzes (Minderung) ist möglich, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von mehr als einem Monat vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist. In den besonderen Wohnformen ist eine Regelsatzminderung nicht anwendbar für: • Vertraglich vereinbarte Kosten für Haushaltsstrom, Instandhaltung von persönlichen Räumlichkeiten und den Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie der Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten • Möblierungszuschläge • Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 17
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welcher Anteil vom Regelbedarf verbleibt dem Leistungsberechtigten? Bestimmungsrecht über die Verwendung der existenzsichernden Leistungen Die Leistungen der Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt wird zukünftig regelmäßig in voller Höhe auf ein von der oder für die leistungsberechtigte Person bestimmtes Konto überwiesen. Die leistungsberechtigte Person bzw. dessen Betreuer entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung des ihr zur Verfügung stehenden Geldes. K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 18
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welcher Anteil vom Regelbedarf verbleibt dem Leistungsberechtigten? Bestimmungsrecht über die Verwendung der existenzsichernden Leistungen Wenn die Leistungsberechtigten aus dem Regelbedarf zu deckende Bedarfe durch Leistungen des Leistungserbringers (Einrichtung) erbringen lassen möchten, müssen sie bzw. dessen Betreuer mit dem Leistungserbringer schriftlich vereinbaren, welche Bedarfe gedeckt werden sollen und welche Kosten dafür zu tragen sind. Eine Direktzahlung durch den Sozialhilfeträger kann nur erfolgen, wenn diese vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Betreuer gewünscht wird (schriftl. Erklärung ist den Antragsunterlagen beigefügt). K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 19
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welcher Anteil vom Regelbedarf verbleibt dem Leistungsberechtigten? Bestimmungsrecht über die Verwendung der existenzsichernden Leistungen Über den Anteil des Regelsatzes, der den Leistungsberechtigten verbleibt, soll auch im Gesamtplanverfahren beraten werden. Dabei ist u.a. der Leistungsberechtigte sowie eine Person seines Vertrauens einzubinden. Das Ergebnis der Beratungen ist im Gesamtplan festzuhalten. Dem im Gesamtplan dokumentierten Barmittelanteil kommt dabei eine Verbindlichkeit wie einer schriftlichen Vereinbarung zu. K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 20
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 5. Kosten der Unterkunft Ermittlung der Kosten der Unterkunft Grundlage = Vertrag über die Überlassung von Wohnraum zwischen Leistungserbringer (Einrichtung) und Leistungsempfänger (Mietvertrag oder Wohn- und Betreuungsvertrag) Hinweis: vorübergehend wird eine Mietkostenbescheinigung anerkannt; der Vertrag ist nach Erhalt unverzüglich nachzureichen K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 21
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 5. Kosten der Unterkunft Ermittlung der Kosten der Unterkunft Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu 100 % der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes gelten stets als angemessen. Bis zu 25% zusätzlich, wenn der Vertrag folgende zusätzliche Kosten nach § 42a Absatz 5 Satz 4 SGB XII gesondert ausweist: • Möblierungszuschlag des persönlichen Wohnraums • Haushaltsstrom, Instandhaltungskosten, Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten • Gebühren für Telefon, Internet, Fernsehen K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 22
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 5. Kosten der Unterkunft Ermittlung der Kosten der Unterkunft im Main-Kinzig-Kreis die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts für das Jahr 2020 betragen mtl. 437,- € (= 100 %) für den gesamten Main-Kinzig-Kreis der mögliche Erhöhungsbetrag nach § 42a Abs. 5 Satz 4 SGB XII beträgt demnach maximal 109,25 € (= + 25 %). K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 23
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 5. Kosten der Unterkunft Ermittlung der Kosten der Unterkunft Tatsächliche Aufwendungen von mehr als 125% der durchschnittlichen Warmmiete eine Einpersonenhaushaltes werden als Eingliederungsbedarf berücksichtigt, sofern eine entsprechende schriftliche Vereinbarung besteht Zuständigkeit liegt beim LWV Hessen K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 24
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 5. Kosten der Unterkunft Zahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung Direktzahlung an die Einrichtung ist i. d. R. nur möglich, wenn vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Betreuer gewünscht schriftl. Erklärung zur Direktzahlung ist den Antragsunterlagen beigefügt K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 25
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 5. Kosten der Unterkunft Zahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Beispiele: • Mietrückstände • es bestehen konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 26
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? 6. Direktzahlungen der Leistungen an die Leistungserbringer sind für Teile des Regelbedarfes, Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Kosten der Unterkunft möglich Allgemeine Empfehlungen: Einrichtung eines eigenen Kontos Direktzahlung ist nur in Höhe des Leistungsanspruches möglich ggf. müsste ein Teil selber überwiesen werden bei vorhandenem Einkommen und damit geringerem Leistungsanspruch ist die Einrichtung eines Dauerauftrages in Höhe des gesamten Zahlungsbetrages empfehlenswert (bei Änderungen der Leistungshöhe müsste sonst der Zahlungsbetrag jedes Mal angepasst werden) K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 27
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Leistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt? Noch zu klärende rechtliche Fragen: Umgang mit Renten, die erst zum Ende des Monats gezahlt werden und bisher auf den LWV Hessen übergeleitet waren Wohngeldreform 2020 und deren Auswirkungen K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 28
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Unterlagen müssen für die Prüfung der Bewilligung eingereicht werden? Antragsunterlagen • Antrag (vollständig ausgefüllt) • Kopie des Personalausweises/Passes und ggf. Kopie des Aufenthaltstitels • Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Bescheid des Versorgungsamtes • Kopie des Betreuerausweises • Kopie Überlassungsvertrages mit der Einrichtung (Wohn- und Betreuungsvertrag/Mietvertrag) oder ersatzweise vorübergehend eine Mietkostenbescheinigung • Kontoauszüge der letzten 3 Monate (wenn vorhanden) • Kopie des Vertrages mit der Einrichtung bezüglich der Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt (z. B. Mittagessen, Kleidung, Getränke usw.) K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 29
Leistungsrechtliche Voraussetzungen Welche Unterlagen müssen für die Prüfung der Bewilligung eingereicht werden? Antragsunterlagen • sämtliche Einkommensnachweise (z. B. aktueller Rentenbescheid, die letzten 3 Gehaltsabrechnungen, Bescheid über Kindergeld, Nachweis zu Unterhaltszahlungen, Bescheid über Pflegegeld, Bescheid über Wohngeld) • Bescheinigung der Krankenkasse über den Krankenversicherungsstatus • Bei Besuch einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung : − die letzten 3 Entgeltabrechnungen − Antrag für den Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung gem. § 42 b SGB XII • Bei Bedarf: Schweigepflichtentbindung und aktuelle ärztliche Unterlagen/Gutachten zur Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 30
Zuständigkeiten Wer ist innerhalb des Main-Kinzig-Kreises für die Antragsbearbeitung von Anträgen der Personen in besonderen Wohnformen zuständig? Zuständigkeiten für die Antragsbearbeitung Die Anträge für die existenzsichernden Leistungen werden aktuell von der Abteilung II-2 Sozialhilfe/Grundsicherung im Kommunalen Center für Arbeit und Soziales Geschäftsbereich II bearbeitet. Ab 01.01.2020 in der Abteilung 50.21 Sozialhilfe/Grundsicherung SGB XII im Amt für Soziale Förderung und Teilhabe des Main-Kinzig-Kreises Team 5 - Hilfen in besonderen Wohnformen Weitere Informationen finden Sie unter www.mkk.de K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 31
Zuständigkeiten Wer ist innerhalb des Main-Kinzig-Kreises für die Antragsbearbeitung von Anträgen der Personen in besonderen Wohnformen zuständig? Ansprechpartner Team 5 06051/9741- Durchwahl Zimmer Frau Salomon 48251 A.00.154 Frau Leipold 48252 A.00.154 Frau Wasgien 48253 A.00.116 Herr Lauer 48255 A.00.115 Frau Würz 48254 A.00.114 E-Mail: BTHG@kca-mkk.de Fax-Nummer: -48259 K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 32
Zuständigkeiten Wer ist innerhalb des Main-Kinzig-Kreises für die Antragsbearbeitung von Anträgen der Personen in besonderen Wohnformen zuständig? Sprechzeiten Team 5 Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr Persönliche Vorsprachen bitte mit vorheriger Terminvereinbarung K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 33
Haben Sie noch Fragen? K. Künzel GB II - 2 - Grundsatz 34
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